Art. 8, 14a, 15, 17 und 18a IVG. Berufliche Massnahmen der IV bei einem im Gastro-Bereich tätig gewesenen Versicherten (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2013, IV 2011/277).
Sachverhalt
A. A.a A.___ meldete sich wegen eines am 7. Juni 2007 erlittenen Verkehrsunfalls im Dezember 2007 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 7). Am 24. Januar 2008 diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.___ beim Versicherten eine Rotatorenmanschettenläsion rechts und Supraspinatussehnennaht am 25. Oktober 2007 bei Zustand nach Unterschenkel Mehretagen-Fraktur rechts. Sie bescheinigten eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Juni 2007 (IV-act. 13-5/6). Im Arztbericht vom 16. Februar 2008 bestätigte Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, dass aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 17). Anhand einer Kopie der Krankengeschichte am 1. Dezember 2008 führte Dr. med. D.___, Orthopädie, unter anderem aus, der Patient sei an mehreren Stellen durch eine schmerzhafte Funktionseinbusse gestört. Es sollte versucht werden, den Zustand insgesamt zu verbessern. Eine ganztags stehende Arbeit sei nicht sinnvoll und auch nicht möglich. Unter Umständen komme eine Bürotätigkeit in Frage, welche annähernd uneingeschränkt durchgeführt werden könnte (IV-act. 52). Am 17. April 2009 attestierte Dr. D.___ für eine leichte bis mittelschwere, mehrheitlich sitzende Tätigkeit ohne grosses Bewegungsausmass im rechten Schulterbereich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 56). A.b Nach Durchführung von weiteren Behandlungen sowie medizinischen und beruflichen Abklärungen eröffnete die IV-Stelle St. Gallen dem Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. S. Kehl, Heiden, mit Vorbescheid vom 11. Januar 2011, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 50% (adaptiert) ausgegangen. Von Seiten der IV sei viel unternommen worden (berufliche Abklärungen im November 2009 und September 2010), um ihn zu unterstützen. Da er sich subjektiv weder arbeits- noch eingliederungsfähig fühle, sei eine realistische Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben (IV-act. 118). Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten hiergegen am 11. Februar 2011 einen Einwand eingereicht und unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass es nicht an der Eingliederungsbereitschaft des Versicherten fehle und berufliche Massnahmen (im Sinn einer praktischen Einführung in eine Tätigkeit) dringend angezeigt seien (IV-act. 121), verfügte die IV-Stelle am 7. Juli 2011 im Sinn des Vorbescheids. Sie führte unter anderem aus, aufgrund seiner beruflichen Laufbahn sei der Versicherte nicht als qualifizierter Berufsmann anzusehen. Eine Nachfrage beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 3. Januar 2011 habe ergeben, dass bis dahin keine RAV-Anmeldung erfolgt sei. Ein Praktikum, wie es von einem Case Manager vorgeschlagen worden sei (IV-act. 122), sei aus der Sicht der IV nicht erforderlich. Der Versicherte sei viele Jahre im deutschsprachigen Raum tätig gewesen, weshalb davon ausgegangen werde, dass er sich in Deutsch verständigen könne. Die Voraussetzungen für eine Umschulung seien nicht gegeben. Der Rentenanspruch werde mit weiteren Abklärungen geprüft (IV-act. 127). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Kehl für den Versicherten mit Eingabe vom 12. September 2011 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer die für eine effektive Eingliederung notwendigen beruflichen Massnahmen, insbesondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, Berufsberatung nach Art. 15 IVG, Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG und daran anschliessend Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG eventuell in Verbindung mit Einarbeitungszuschüssen durchzuführen und gestützt darauf die Rentenprüfung vorzunehmen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen mit Hinweis auf eine angeblich fehlende Eingliederungsbereitschaft sei kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorausgegangen. Der Vorwurf der mangelnden Eingliederungsbereitschaft sei unhaltbar. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Abklärung in der F.___, Trübbach, selbst Vorschläge für eine berufliche Reintegration gemacht (Call-Center-Mitarbeiter, Autoverkäufer) und auch nicht dagegen protestiert, als man ihn entgegen den ärztlichen Beurteilungen ein 100%iges statt ein 50%iges Pensum habe verrichten lassen und ihm Arbeiten zugewiesen habe, welche ihm aufgrund der medizinischen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen seien. Auch anlässlich der Abklärung in der Befas Appisberg habe man ihn mit einem vollen Pensum arbeiten lassen und ihm ausschliesslich serielle und repetitive Arbeiten zugewiesen, welche medizinisch nicht zumutbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf eine bestmögliche Eingliederung selbst einen Case Manager zugezogen und der Beschwerdegegnerin gemeinsam mit diesem Vorschläge unterbreitet. Per 1. März 2011 habe er ein Praktikum bei einem Garagenbetrieb angetreten und bewältige dort seither und bis dato ein regelmässiges Pensum von rund 20-30%. Die Beschwerdegegnerin habe zwar zwei kostspielige Abklärungen veranlasst, sich danach jedoch darauf beschränkt, den Beschwerdeführer imperativ dazu anzuhalten, sich beim RAV zu melden. Eine effektive Beratung durch die Beschwerdegegnerin und eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer und seiner gesundheitlichen Situation habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Integrationsmassnahmen, Berufsberatung und Umschulung. Er sei als qualifizierter Berufsmann im Hotel- und Gastrogewerbe anzusehen. Die Invalidität liege über der Erheblichkeitsschwelle von 20%. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf Pensum und Leistung liege wohl auch in optimal angepassten Tätigkeiten deutlich unter 50%. Im Anschluss an Berufsberatung und Umschulungs- und/oder Integrationsmassnahmen habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Er sei grundsätzlich offen für jegliche Massnahmen, welche einen Eingliederungserfolg versprechen würden. Er beharre nicht stur auf einen Umschulungsanspruch und sei auch bereit, nach allenfalls notwendigen Kursen und einer praktischen Einführung in eine neue Tätigkeit einzusteigen. Dafür sei er auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen. Die Beschwerdegegnerin scheine an einer Eingliederung offenbar nicht interessiert zu sein und habe sich damit begnügt, den Beschwerdeführer an das RAV auszulagern; dies trotz seines guten Willens und seiner guten Qualifizierung und der gesundheitlichen (orthopädischen und neuropsychologischen) Einschränkungen. B.b In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, der Beschwerdeführer verfüge über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss. Die absolvierte Ausbildung in einer Hotelfachschule habe er in der Schweiz nicht wirtschaftlich erfolgreich verwerten können. Sein individuelles Konto weise ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz bis zum Unfallzeitpunkt (7. Juni 2007) stets Einkommen aus, die deutlich unter denjenigen der Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiter gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung liegen würden. Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter einzustufen. Einem solchen sei es ohne Weiteres zumutbar, in eine andere, seiner Behinderung angepasste Hilfstätigkeit zu wechseln. Angesichts des relativ hohen Alters des Beschwerdeführers und der Restarbeitsfähigkeit von 50% wäre die Eingliederungswirksamkeit einer Umschulung von vornherein ziemlich bescheiden. Eine Umschulung erweise sich als nicht verhältnismässig. Es könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer subjektiv eingliederungsfähig sei und ob bei einer Verneinung dieser Voraussetzung vorerst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchgeführt werden müssen. So oder anders sei kein Umschulungsanspruch gegeben. Ein Anspruch auf Berufsberatung liege ebenfalls nicht vor. Weil keine eigentliche berufliche Eingliederung durchzuführen sei, seien dem Beschwerdeführer auch keine Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) auszurichten. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei gegeben, zumal der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, am entsprechenden Verfahren aktiv teilzunehmen. Denkbar sei auch, dass ihm für eine gewisse Zeitdauer Einarbeitungszuschüsse gewährt werden könnten. In diesem Umfang sei die Beschwerde daher gutzuheissen. B.c Am 8. Dezember 2011 bewilligte die Präsidentin der Abteilung II des Versicherungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren (act. G 9). B.d Am 20. Januar 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einstweilige Sistierung des Verfahrens mit dem Hinweis, dass das Verfahren gegenstandslos würde, sollten sich im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zählbare Resultate einstellen (act. G 11). Die Abteilungspräsidentin sistierte das Verfahren hierauf am 23. Januar 2012 (act. G 12) und bestätigte die Sistierung am 16. Juli und 28. November 2012 (act. G 15 und 18). B.e Am 4. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Gemäss den Abklärungen der Eingliederungsberaterin (IV-act. II/28) habe der Beschwerdeführer bisher keine Arbeitsstelle gefunden. Eine weitere Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung sei nicht erfolgversprechend (act. G 19.1). In der Eingabe vom 26. Februar 2013 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf qualifizierte Eingliederungsmassnahmen. Sei die Beschwerdegegnerin dazu nicht motiviert oder in der Lage, habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Das Verfahren sei fortzusetzen und antragsgemäss zu entscheiden (act. G 19). Am 21. März 2013 wurde hierauf die Sistierung aufgehoben (act. G 20). Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 21) machte die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1 Der Beschwerdeführer lässt beschwerdeweise beantragen, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, berufliche Massnahmen durchzuführen und gestützt darauf die Rentenprüfung vorzunehmen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung und der vorliegenden Beschwerde bilden ausschliesslich berufliche Massnahmen der IV. Die Rentenprüfung wird die Beschwerdegegnerin zu gegebenen Zeit noch vorzunehmen und zu verfügen haben, ohne dass das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin im heutigen Zeitpunkt dazu verhalten könnte oder müsste; in diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Invalide oder von Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG]). Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Vor-aussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation sowie Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG). Versicherte, die infolge Invalidität in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). Anspruch auf Umschulung haben Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit vor-aussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG), wobei die leistungsspezifische Invalidität rechtsprechungsgemäss dann als eingetreten gilt, wenn eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% vorliegt (vgl. SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 191). Massgebend ist dabei der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Verdienst, wobei unerheblich ist, ob die betroffene Person eine berufliche Ausbildung absolviert hatte (Meyer, a.a.O.). Einer versicherten Person darf daher eine Umschulung nicht bloss mit der Begründung verweigert werden, sie habe vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung als Hilfsarbeiter gearbeitet. Das Bundesgericht hat es auch abgelehnt, für den Umschulungsanspruch von ungelernten Arbeitnehmern einen höheren Mindestinvaliditätsgrad zu verlangen als bei Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügen (Entscheide des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 30. September 2004, I 73/04, und vom 31. Januar 2005, I 588/04). 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 1 bis IVV). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist ( BGE 124 V 1 10 E. 2a mit Hinweisen). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch "nach oben" (vgl. Urteil des EVG vom 2. Februar 1998, I 448/96). Denn es ist nicht Aufgabe der IV, einen behinderten Versicherten in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als er sie vorher innehatte. Hingegen steht der Gesichtspunkt der Beschränkung auf das vor dem Invaliditätseintritt beruflich-erwerblich Erreichte denjenigen Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen - invaliditätsbedingt - zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt. Ausnahmsweise, sofern nämlich Art und Schwere des Gesundheitsschadens und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwer wiegen, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf einer höheren Berufsstufe führt, geht in diesem Sonderfall die Umschulung zu Lasten der IV. Für die Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit ist nicht auf die Erwerbsmöglichkeiten im bisherigen Beruf abzustellen, die der Versicherte ohne Gesundheitsschaden durch berufliche Weiterentwicklung allenfalls (hypothetisch) erreicht hätte; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts. Andererseits ist bei der Beurteilung der annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit nicht nur der Gesichtspunkt der aktuellen Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der angestrebten Ausbildung mit zu berücksichtigen (ulrich meyer, a.a.O., S. 195f. mit Hinweisen).
E. 2 2.1 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt am 11. Juni 2009 mit Hinweis auf die Einschätzung des Orthopäden Dr. D.___ fest, dass im Fall des Beschwerdeführers bei beruflichen Massnahmen auf eine 50%-Arbeitsfähigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit durch vermehrte Pausen abzustellen sei (IV-act. 60). Der Beschwerdeführer zog sich bei einem Sturz mit einem Motorrad eine Fraktur des Schulterblatts zu. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Fussgelenksbeschwerden erfolgten Infiltrationen (Bericht Dr. D.___ vom 1. September 2009; act. G 1.1.5). Eine berufliche Abklärung durch die F.___ ergab gemäss Bericht vom 9. Dezember 2009 unter anderem, dass die Motivation des Beschwerdeführers während der gesamten Zeit nicht recht spürbar gewesen sei. Er habe den Sinn der beruflichen Abklärung nicht erkennen können, weil er die verrichteten Tätigkeiten mit seiner beruflichen Zukunft nicht habe in Verbindung bringen können. In der geforderten 50%-Arbeitsfähigkeit habe er lediglich 20-30% Leistung gezeigt (IV-act. 84). Im bidisziplinären (orthopädisch/ psychosomatisch-schmerzmedizinischen) Gutachten der Schulthess Klinik vom 31. März 2010 wurden belastungsabhängige Beschwerden am OSG rechts bei Zustand nach zweigradiger offener, mehretagiger Unterschenkelfraktur rechts bei Autounfall vom 7. Juni 2007 sowie eine Reruptur Supraspinatus und Infraspinatus mit beginnender Rotator-Cuff-Arthropathie rechts diagnostiziert (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der gegenwärtigen Befunde keine leistungsmässige Einbusse oder weitere Limitierung (UV-Akten). Die vom Beschwerdeführer beauftragte Dr. phil. G.___, neuropsychologisches Ambulatorium, berichtete am 24. Juli 2010, die Befunde würden aus neuropsychologischer Sicht auf eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich bi-frontobasaler Strukturen mit Einbezug tieferer Strukturen (Hirnstamm) hinweisen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch in einer aus orthopädischer und schmerzmedizinischer Sicht angepassten und zumutbaren Tätigkeit zu ca. 30-40% eingeschränkt. Hinsichtlich einer Umschulungsmassnahme werde aufgrund der Defizite in der sprachlichen Informationsverarbeitung, in der Merkfähigkeit und im verbalen Lernvermögen die Einschränkung mit ca. 40-50% eingeschätzt (UV-Akten). 2.2 Im Schlussbericht der Befas Appisberg vom 12. Oktober 2010 wurde unter anderem festgehalten, eine körperlich leichte Kurierdienst-Tätigkeit, welche ein gewisses Mass an Wechselbelastung biete, eventuell einhergehend mit einer Verkaufs- und Beratungstätigkeit (im Gastrobereich, Aussendienstmitarbeiter für die Nahrungsmittelbranche), sei dem Beschwerdeführer mit einer aktuell maximal 70%igen Arbeitsleistung (sechs Stunden pro Tag) zumutbar. Man habe bei ihm keinen Eingliederungswillen erkennen können. Bei der gezeigten geringen Motivation könne kein eigentlicher Eingliederungsplan vorgeschlagen werden. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer zuerst die Rentenfrage geklärt haben möchte (IV-act. 109). Die IV-Eingliederungsverantwortliche hielt am 3. Januar 2011 fest, der Beschwerdeführer habe wiederholt keinen Eingliederungswillen erkennen lassen. Somit könnten weder Eingliederungsmassnahmen noch Arbeitsvermittlung angeboten werden. Eine Weiterführung der Unterstützung mache keinen Sinn (IV-act. 114-6/6). H.___, Dipl. Berufsberater, Casemanagement, berichtete am 10. Februar 2011, dem Beschwerdeführer habe sich die Möglichkeit eines Praktikums als Autoverkäufer eröffnet. Da er schon früher Erfahrungen in diesem Metier gemacht habe, im Umgang mit Menschen gewandt und die körperliche Belastung relativ gering sei, mache ein solches (mehrmonatiges) Praktikum Sinn (IV-act. 122). Nachdem die Beschwerdegegnerin ein solches Praktikum als nicht sinnvoll bezeichnet hatte (IV-act. 127), wurde sie von H.___ am 13. Juli 2011 ersucht, den Beschwerdeführer in seinen Bemühungen zu unterstützen und die aktuelle berufliche Aktivität in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen (IV-act. 129). Im ebenfalls vom Beschwerdeführer veranlassten Gutachten vom 5. September 2011 legte Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, unter anderem dar, momentan arbeite der Beschwerdeführer während 2 ½ bis 3 Stunden an drei Tagen pro Woche auf einem Autoverkaufsplatz, wobei er vor allem Autos zur Wäsche fahre bzw. hin und her schiebe und die Verkaufswagen bereitstelle. Aus orthopädischer Sicht sei zeitmässig ein Pensum von 50% zumutbar, wobei der ausgewiesene Therapiebedarf zusätzlich als zeitlich einschränkender Faktor zu berücksichtigen sei (40%ige Reduktion). Zusätzlich ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer praktisch nur als Einarmiger einsetzbar und zudem Linkshänder sei, eine Einschränkung von 50%. Rechnerisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 15% aus orthopädischen Gründen. Die Abklärung in der Befas Appisberg sei unprofessionell und patientenfeindlich gewesen (IV-act. 138-79/85ff). J.___, GSCar, bescheinigte am 30. Juni 2011, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des absolvierten Praktikums als wertvoller und angenehmer Mitarbeiter erwiesen habe. Er würde ihn daher in seinem Betrieb anstellen. Die konkreten Anstellungsbedingungen müssten noch geklärt werden (IV-act. 138-64/85).
E. 3 3.1 Aufgrund der geschilderten Aktenlage (E. 2.1) ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von 50% zumutbar bzw. seinen gesundheitlichen Problemen orthopädischer und neuropsychologischer Art sowie hinsichtlich der Schmerzen angepasst ist (vgl. auch Bericht Dr. med. K.___ vom 28. September 2012; act. G 19.3). Die Beurteilung durch Dr. I.___, insbesondere die Bestätigung einer faktischen Einhändigkeit, erscheint angesichts der Berichte von Dr. D.___ und des Gutachtens der Schulthess Klinik nicht nachvollziehbar. Auch der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf die ärztliche Beurteilung von Dr. I.___, sondern hält fest, dass er weiterhin einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen möchte (act. G 1 S. 19). - Nachstehend ist ein Vergleich vorzunehmen zwischen der mutmasslichen, ohne Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung verfolgten Berufskarriere und der Karriere, welche der Beschwerdeführer – ohne berufliche Eingliederung – bestenfalls auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einschlagen könnte. Beträgt die Differenz zwischen den beiden entsprechenden Erwerbseinkommen mindestens 20 %, ist ein Anspruch auf Umschulung zu prüfen.
E. 3.2 3.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Ausland eine Hotelfachschule absolviert hatte. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er im Gastgewerbe, bei einer Autovermietung sowie im Autogewerbe (vgl. IV-act. IK-Auszug in den IV-Akten; nicht nummeriert). Weiter war er in Deutschland sowie in Liechtenstein tätig (IV-act. 109-3/14). Bei der letztgenannten Arbeit handelte es sich um die Vollzeit-Tätigkeit als Kellner/Geschäftsführer im L.___, wo er zuletzt einen Bruttolohn von Fr. 3'151.80 zuzüglich Naturallohn, Vergünstigungen und Trinkgelder verdient hatte (IV-act. 5-1/4, 7-3/8, 7-5/8). Der Beschwerdeführer liess dazu ausführen, er habe das Restaurant faktisch als Selbständigerwerbender betrieben. Die Inhaberin habe ihm nur das Gastwirtschaftspatent zur Verfügung gestellt; ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe nicht existiert (act. G 1 S. 3). Für die danach noch während gut eines Monats ausgeübte Tätigkeit als Kellner/Geschäftsführer im Speiserestaurant M.___ führte der Beschwerdeführer ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'500.-- zuzüglich Wohnung und Trinkgeld an (IV-act. 7-5/8). Dieser Lohn ergibt sich auch aus der Unfallmeldung (UV-Akten). Die Arbeitgeberin erklärte am 2. Juni 2008, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wegen Geschäftsaufgabe gekündigt habe. Der beitragspflichtige Lohn habe Fr. 5'500.-- pro Monat betragen. Ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer aktuell ca. Fr. 6'000.-- (x13) zuzüglich Nebenleistungen und Vergünstigungen verdienen (IV-act. 37). Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zusätzlich darlegen, dass sich angesichts der Betriebsgrösse mit 14 Vollzeitstellen und Stammkundschaft gute Verdienstmöglichkeiten ergeben hätten. Der Mindestlohn gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) hätte für die von ihm ausgeübte Tätigkeit Fr. 6'612.-- pro Monat betragen. Nachdem klar geworden sei, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Arbeitsplatz nicht mehr möglich sein werde, sei der Betrieb von der Besitzerin per Ende Oktober 2007 wieder geschlossen worden (act. G 1 S. 3f mit Hinweis auf act. G 1.1.2). 3.2.2 Mit Blick auf diese erwerblichen Umstände erscheint die Tätigkeit als Kellner/ Geschäftsführer im Gastgewerbe für die Frage der ohne Eintritt des Gesundheitsschadens verfolgten Berufskarriere massgebend. Auch die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer vorerst offenbar als qualifizierten Berufsmann (IV-act. 42). Er kann angesichts der geschilderten erwerblichen Laufbahn nicht als Hilfsarbeiter betrachtet werden, zumal er sich in den vor Eintritt des Gesundheitsschadens während langen Jahren ausgeübten Tätigkeiten im Gastgewerbe zweifellos berufliche Qualifikationen erwarb. Dabei ist davon auszugehen, dass die ihm ausbezahlten Löhne kein vollständiges Bild des Erwerbseinkommens ergeben, zumal Trinkgelder und Vergünstigungen hierbei soweit ersichtlich unberücksichtigt blieben. Angesichts der Unwägbarkeiten hinsichtlich der Höhe des (hypothetischen) effektiven Verdienstes erscheint es sachgerecht, die statistischen Werte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zum Vergleich heranzuziehen. Nach LSE 2008 erzielten Männer im Gastgewerbe bei Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten (Niveau 1+2) einen Monatslohn von Fr. 5'159.--. Im Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beträgt der monatliche Tabellenlohn 2008 Fr. 4'286.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergeben sich für 2011 - dem Jahr des Erlasses der angefochtenen Verfügung - Monatslöhne von Fr. 5'354.-- (Niveau 1+2) bzw. Fr. 4'448.-- (Niveau 3). Insgesamt erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens einen jährlichen Lohn im Bereich von Fr. 60'000.-- hätte erzielen können. Angesichts der konkreten Verhältnisse besteht kein Anlass, anstelle der LSE-Werte auf gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne abzustellen. 3.3 Zu prüfen ist sodann, welches Einkommen der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise hätte erzielen können. Eine Nachfrage der IV-Eingliederungsberaterin bei verschiedenen Unternehmungen ergab gemäss Bericht vom 18. April 2011, dass in Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer zumutbar seien, in einem Vollpensum jährliche Einkommen zwischen Fr. 48'000.-- und Fr. 67'000.-- erzielt werden könnten (IV-act. 124). Nach den LSE lag im Jahr 2008 der Durchschnittslohn für einen Mann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'806.--. Für das Jahr 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und der Änderung des Nominallohnindexes von 2092 auf 2171 Punkte ein Jahreseinkommen von Fr. 62'388.-- (Fr. 5'199.-- x 12). Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 31'194.--. Es stellt sich die Frage, ob dieses Einkommen noch zu kürzen ist. Mit Abzügen vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch in der Lage ist, leichte wechselbelastende Tätigkeiten auszuführen. Dies stellt - neben der Teilzeitlichkeit - einen lohnmindernden Faktor dar, für welchen ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt erscheint. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 28'075.--. Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 60'000.-- resultiert ein weit über der Erheblichkeitsschwelle von 20% liegender Invaliditätsgrad, womit Massnahmen beruflicher Art grundsätzlich in Betracht fallen.
E. 4 4.1 Vorliegend steht keine Umschulung grösseren Umfanges zur Diskussion. Eine solche erschiene denn auch angesichts der lediglich hälftigen Arbeitsfähigkeit und des Alters des Beschwerdeführers den Verhältnissen nicht angemessen. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Sinn vorbringen, er beharre nicht auf einer Umschulung und sei auch bereit, nach allfälligen Kursen und nach einer praktischen Einführung in eine neue Tätigkeit einzusteigen (act. G 1 S. 19 Ziff. 24 und S. 23 Ziff. 6). Mit Massnahmen dieser Art, wie sie auch die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen einer entsprechenden Arbeitsmöglichkeit in Aussicht stellte (act. G 11.2), ist grundsätzlich weder eine lange berufliche Ausbildung verbunden, noch resultiert ein grosser finanzieller Aufwand. Im Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist damit auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur noch eine Aktivitätsdauer von weniger als zehn Jahren vor sich hat.
E. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin schloss einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung deshalb aus, weil es an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers fehle. In der Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.) liess sie die Frage (wegen Verneinung des Umschulungsanspruchs) offen. Es fragt sich, wie es sich diesbezüglich verhält. Die Abklärung bei F.___ im November/Dezember 2009 führte wie erwähnt unter anderem zur Feststellung, dass die Motivation des Beschwerdeführers nicht recht spürbar gewesen sei und er in der geforderten 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich eine Leistung von 20-30% gezeigt habe (IV-act. 84). Die Zuweisung an diese Institution war vorerst offenbar mit Hinweis auf eine medizinisch zumutbare Leistungsfähigkeit von 100% erfolgt (vgl. IV-act. 84-1/9 unten). Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, der Institution habe erst mitgeteilt werden müssen, dass kein Vollpensum zumutbar sei. Aus diesem Grund sei die erste Hälfte der Abklärung voller Missverständnisse und somit "für die Katz" gewesen. In der zweiten Hälfte habe er dann angepasste Tätigkeiten verrichten können (act. G 1 S. 7). Im Bericht wurde im Weiteren festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei allen manuellen Tätigkeiten unter Schmerzen im Schulter- und Handbereich gelitten habe. Die aktuelle gesundheitliche Situation sei zu klären; in Frage stehe auch eine mögliche Selbstlimitierung (IV-act. 84 S. 3). Eine Selbstlimitierung ergab sich jedoch aus dem später erstellten Gutachten der Schulthess Klinik vom 31. März 2010 nicht. Die Gutachter hielten vielmehr fest, es bestehe ein erklärter Wille des Beschwerdeführers, sich berufsmässig integrieren zu lassen. Die Beschwerden sowohl seitens der rechten Schulter wie auch seitens des rechten oberen Sprunggelenks seien durch objektive Befunde erklärbar (Gutachten S. 23 Mitte und S. 30 unten sowie S. 32 und 36; UV-Akten). Der Beschwerdeführer hatte gegenüber den Gutachtern geschildert, dass es bei der Berufsabklärung (F.___) nach kurzer Zeit zu einer erheblichen Beschwerdeverschlimmerung gekommen sei (Gutachten S. 18f; UV-Akten). Der RAD beanstandete die Ergebnisse des Gutachtens vom 31. März 2010 nicht und erachtete sie als nachvollziehbar (vgl. IV-act. 96). Auch der Vertrauensarzt der Unfallversicherung stimmte, nachdem er auf eine Ungereimtheit hinsichtlich Arbeitsfähigkeitsschätzung hingewiesen hatte, dem Gutachtenergebnis zu (act. G 1.1.7). 4.2.2 Was den Bericht der Befas Appisberg betrifft, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer dort von den Abklärungspersonen Tätigkeiten als Tankstellenshop-Mitarbeiter, als Kurierdienst- und Aussendienstmitarbeiter sowie als Produktionsmitarbeiter für handwerklich nicht anspruchsvolle serielle Tätigkeiten vorgeschlagen und als zumutbar bezeichnet wurden (IV-act. 109 S. 6 und S. 12). Gemäss dem im Gutachten der Schulthess Klinik geschilderten Zumutbarkeitsprofil sind dem Beschwerdeführer vorwiegend sitzende und kurzfristig gehende/stehende Tätigkeiten zumutbar; es wurde eine lediglich eine geringe Belastbarkeit der Schulter hinsichtlich des Tragens von Lasten bescheinigt und Kälte- und Nässeexposition sowie Zwangshaltungen als ungünstig bezeichnet (Gutachten S. 30 und 36; UV-Akten). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist bei den erwähnten Tätigkeiten, welche überwiegend stehende und gehende Positionen beinhalten dürften und (beim Kurierdienst für Tiefkühlprodukte) zuweilen auch das Manipulieren von mittleren Gewichten (über 10kg) sowie eine Kälteexposition beinhalten dürfte, nicht ohne Weiteres erfüllt. Aus welchem Grund serielle Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter, bei welchen wegen des repetitiven Charakters Zwangshaltungen oftmals vorkommen, zu 70% (6 Stunden) statt der von der Gutachtern der Schulthess Klinik bescheinigten 50% zumutbar sein sollten, findet sich im Bericht der Befas Appisberg nicht dargelegt. Hieran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die 70%ige Arbeitsfähigkeit offenbar tolerierte. Die von den Gutachtern der Schulthess Klinik als objektiviert bestätigten Beschwerden kommentierten die Berichterstatter der Befas Appisberg dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei jeder Gelegenheit über Schmerzen geklagt habe (UV-act. 109 S. 6). Es erscheint bei dieser Aktenlage - und unter zusätzlicher Beachtung der Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung (Bericht Dr. G.___ vom 29. Juli 2010; UV-Akten) - nicht ohne Weiteres vertretbar, gestützt auf die Feststellungen von F.___ und der Befas Appisberg auf eine nicht vorhandene subjektive Arbeitsfähigkeit bzw. fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen. Zu beachten ist hier auch, dass der Beschwerdeführer eine ihm vorgeschlagene vorzeitige Beendigung der Befas-Abklärung ablehnte und eigene Vorschläge für seine berufliche Rehabilitation machte (UV-act. 109 S. 6); die Abklärungspersonen bezeichneten Ausdauer als Stärke des Beschwerdeführers (IV-act. 109 S. 8). Zu den im Befas-Bericht als leistungsmindernd erwähnten Rauchpausen (UV-act. 109 S. 8) vermerkte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich praktisch nicht rauche (2-3 Stück pro Tag) und er vom Vorgesetzten der Holzwerkstatt in der Befas Appisberg angehalten worden sei, in die Pause zu gehen (act. G 1 S. 17). Im Weiteren ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Probleme ein Praktikum im Tessin antrat. Er unternahm damit gewisse eigene Bemühungen hinsichtlich eines Berufswechsels und nahm auch die Dienste eines privaten Berufsberaters in Anspruch (IV-act. 122); auf dessen Vorschläge ging die Beschwerdegegnerin jedoch nicht mehr ein und verfügte die Leistungsablehnung (IV-act. 127). 4.2.3 Angesichts dieser Gegebenheiten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 127) die subjektive Eingliederungsbereitschaft gestützt auf nicht überwiegend wahrscheinlich belegte Feststellungen abgesprochen hat. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinn von Art. 21 Abs. 4 ATSG ordnete sie nicht an und verfügte die Leistungsablehnung, obschon der Beschwerdeführer wie erwähnt zuvor einen privaten Berufsberater konsultiert und ein Berufspraktikum angetreten hatte. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art im oben dargelegten Sinn (E. 4.1) waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zu bejahen. Was den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür augenscheinlich erfüllte, was die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich auch anerkannte (act. G 8). Von Seiten der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ebenfalls anerkannt wurde der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse im Sinn von Art. 18a IVG, falls der Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen entsprechenden Arbeitsplatz findet (act. G 8 Ziff. II./4). 4.2.4 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf eine berufliche Eingliederung setzt nach Art. 14a Abs. 1 IVG voraus, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu 50% arbeitsunfähig ist und durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Anspruch zu Recht mit dem Hinweis, dass beim Beschwerdeführer keine eigentliche berufliche Eingliederung durchzuführen sei (act. G 8 Ziff. II./3.). Die Schaffung von Voraussetzungen für die Durchführung von beruflichen Massnahmen steht dementsprechend nicht zur Diskussion. Sodann setzt der Anspruch auf Berufsberatung im Sinn von Art. 15 IVG voraus, dass die versicherte Person über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme verfügt (Meyer, a.a.O., S. 174). Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Grundvoraussetzungen beim Beschwerdeführer zu Recht als nicht gegeben, weil er lediglich geringe schulische Ressourcen aufweise und sich seit der 1972 abgeschlossenen Ausbildung nie weitergebildet habe (act. G 8 Ziff. II./3. mit Hinweis auf IV-act. 109 S. 3 und 7). 4.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung und allfällige Einarbeitungszuschüsse Gutheissung der Beschwerde beantragt hatte (act. G 8) und das vorliegende Verfahren für das Abwarten des Eingliederungsresultats sistiert worden war, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 diverse Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der Wiedereingliederung - Arbeitsplatzabklärungen, Einarbeitungszuschüsse bei einer Festanstellung, allfällige Hilfsmittel am Arbeitsplatz, Finanzierung von notwendigen Ausbildungskursen, "Extrajob" ohne Risiken für den Arbeitgeber - in Aussicht (act. G 11.2). Am 3. Juli 2012 berichtete H.___ - ausgehend von einem möglichen Arbeitspensum von 50% - unter anderem, am meisten Hoffnung für den Beschwerdeführer bestehe bezüglich einer Hilfsarbeit im Autosektor (Hol- und Bring-Service). Der Lohn wäre hier entsprechend tief. Werde mehr verlangt, z.B. ein qualifizierter Autoverkauf, so müsse der Beschwerdeführer darauf geschult werden. Darauf sei die Beschwerdegegnerin bisher noch nicht eingegangen. Er (H.___) werde noch versuchen, den Beschwerdeführer in einer Hilfsarbeit im Autosektor zu integrieren und daran anschliessend sein Mandat beenden. Abschliessend bemerkte er, dass eine erfolgreiche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nur unter grossem Aufwand und mit einer gewissen Portion Glück gelingen könnte. Aufgrund seiner beschränkten Berufserfahrung, den sprachlichen und intellektuellen Defiziten, dem fortgeschrittenen Alter und den massiven körperlichen Einschränkungen müsse die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers insgesamt in Frage gestellt werden (act. G 14.1). Die Eingliederungsverantwortliche der IV hielt hierauf am 23. August 2012 fest, ihres Erachtens fehle dem Beschwerdeführer nach wie vor die Motivation für eine Arbeitsaufnahme. Hinzu kämen mangelhafte Deutschkenntnisse und das Alter, Umstände also, welche die beruflichen Möglichkeiten ebenfalls einschränken würden. Eine weitere Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung sei nicht erfolgversprechend, weshalb die Eingliederungsberatung abgeschlossen werde (IV-act. II/28). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Schreiben von H.___ vom 3. Juli 2012 erwähnten Arbeitsstelle eine Absage (IV-act. II/35). Am 4. Juli 2013 schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bisher keine Arbeitsstelle gefunden habe. Eine weitere Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung sei nicht erfolgversprechend (IV-act. II/41). Obschon die Beschwerdegegnerin als Begründung für den Abschluss von Eingliederungsmassnahmen wiederum auf fehlende Eingliederungsbereitschaft hinwies (IV-act. II/28), erfolgte auch hier kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. In der Eingabe vom 26. Februar 2013 stellt sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf den Standpunkt, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf qualifizierte Eingliederungsmassnahmen habe. Sei sie dazu nicht in der Lage, bestehe mangels Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit Anspruch auf eine Rente (act. G 19).
E. 5 5.1 Zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet vorliegend grundsätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (7. Juli 2011) mit dem dort in Frage stehenden Sachverhalt. Spätere Sachverhaltsentwicklungen mit Veränderung der Ausgangslage bedürfen in der Regel einer erneuten Verfügung (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Mit Blick auf die geschilderten Verhältnisse ist die Beschwerde, bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen Massnahmen - insbesondere Arbeitsvermittlung, Ausbildungskursen, Arbeitsplatzabklärungen und allfälligen Einarbeitungszuschüssen (vgl. E. 4.3) - zu unterstützen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Bei diesem Verfahrensausgang hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung; die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gegenstandslos. Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, unter Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2011 dahingehend gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinn der Erwägungen zukommen zu lassen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 19. Juni 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich wegen eines am 7. Juni 2007 erlittenen Verkehrsunfalls im Dezember 2007 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 7). Am 24. Januar 2008 diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.___ beim Versicherten eine Rotatorenmanschettenläsion rechts und Supraspinatussehnennaht am 25. Oktober 2007 bei Zustand nach Unterschenkel Mehretagen-Fraktur rechts. Sie bescheinigten eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Juni 2007 (IV-act. 13-5/6). Im Arztbericht vom 16. Februar 2008 bestätigte Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, dass aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 17). Anhand einer Kopie der Krankengeschichte am 1. Dezember 2008 führte Dr. med. D.___, Orthopädie, unter anderem aus, der Patient sei an mehreren Stellen durch eine schmerzhafte Funktionseinbusse gestört. Es sollte versucht werden, den Zustand insgesamt zu verbessern. Eine ganztags stehende Arbeit sei nicht sinnvoll und auch nicht möglich. Unter Umständen komme eine Bürotätigkeit in Frage, welche annähernd uneingeschränkt durchgeführt werden könnte (IV-act. 52). Am 17. April 2009 attestierte Dr. D.___ für eine leichte bis mittelschwere, mehrheitlich sitzende Tätigkeit ohne grosses Bewegungsausmass im rechten Schulterbereich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 56). A.b Nach Durchführung von weiteren Behandlungen sowie medizinischen und beruflichen Abklärungen eröffnete die IV-Stelle St. Gallen dem Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. S. Kehl, Heiden, mit Vorbescheid vom 11. Januar 2011, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 50% (adaptiert) ausgegangen. Von Seiten der IV sei viel unternommen worden (berufliche Abklärungen im November 2009 und September 2010), um ihn zu unterstützen. Da er sich subjektiv weder arbeits- noch eingliederungsfähig fühle, sei eine realistische Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben (IV-act. 118). Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten hiergegen am 11. Februar 2011 einen Einwand eingereicht und unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass es nicht an der Eingliederungsbereitschaft des Versicherten fehle und berufliche Massnahmen (im Sinn einer praktischen Einführung in eine Tätigkeit) dringend angezeigt seien (IV-act. 121), verfügte die IV-Stelle am 7. Juli 2011 im Sinn des Vorbescheids. Sie führte unter anderem aus, aufgrund seiner beruflichen Laufbahn sei der Versicherte nicht als qualifizierter Berufsmann anzusehen. Eine Nachfrage beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 3. Januar 2011 habe ergeben, dass bis dahin keine RAV-Anmeldung erfolgt sei. Ein Praktikum, wie es von einem Case Manager vorgeschlagen worden sei (IV-act. 122), sei aus der Sicht der IV nicht erforderlich. Der Versicherte sei viele Jahre im deutschsprachigen Raum tätig gewesen, weshalb davon ausgegangen werde, dass er sich in Deutsch verständigen könne. Die Voraussetzungen für eine Umschulung seien nicht gegeben. Der Rentenanspruch werde mit weiteren Abklärungen geprüft (IV-act. 127). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Kehl für den Versicherten mit Eingabe vom 12. September 2011 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer die für eine effektive Eingliederung notwendigen beruflichen Massnahmen, insbesondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, Berufsberatung nach Art. 15 IVG, Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG und daran anschliessend Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG eventuell in Verbindung mit Einarbeitungszuschüssen durchzuführen und gestützt darauf die Rentenprüfung vorzunehmen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen mit Hinweis auf eine angeblich fehlende Eingliederungsbereitschaft sei kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorausgegangen. Der Vorwurf der mangelnden Eingliederungsbereitschaft sei unhaltbar. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Abklärung in der F.___, Trübbach, selbst Vorschläge für eine berufliche Reintegration gemacht (Call-Center-Mitarbeiter, Autoverkäufer) und auch nicht dagegen protestiert, als man ihn entgegen den ärztlichen Beurteilungen ein 100%iges statt ein 50%iges Pensum habe verrichten lassen und ihm Arbeiten zugewiesen habe, welche ihm aufgrund der medizinischen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen seien. Auch anlässlich der Abklärung in der Befas Appisberg habe man ihn mit einem vollen Pensum arbeiten lassen und ihm ausschliesslich serielle und repetitive Arbeiten zugewiesen, welche medizinisch nicht zumutbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf eine bestmögliche Eingliederung selbst einen Case Manager zugezogen und der Beschwerdegegnerin gemeinsam mit diesem Vorschläge unterbreitet. Per 1. März 2011 habe er ein Praktikum bei einem Garagenbetrieb angetreten und bewältige dort seither und bis dato ein regelmässiges Pensum von rund 20-30%. Die Beschwerdegegnerin habe zwar zwei kostspielige Abklärungen veranlasst, sich danach jedoch darauf beschränkt, den Beschwerdeführer imperativ dazu anzuhalten, sich beim RAV zu melden. Eine effektive Beratung durch die Beschwerdegegnerin und eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer und seiner gesundheitlichen Situation habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Integrationsmassnahmen, Berufsberatung und Umschulung. Er sei als qualifizierter Berufsmann im Hotel- und Gastrogewerbe anzusehen. Die Invalidität liege über der Erheblichkeitsschwelle von 20%. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf Pensum und Leistung liege wohl auch in optimal angepassten Tätigkeiten deutlich unter 50%. Im Anschluss an Berufsberatung und Umschulungs- und/oder Integrationsmassnahmen habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Er sei grundsätzlich offen für jegliche Massnahmen, welche einen Eingliederungserfolg versprechen würden. Er beharre nicht stur auf einen Umschulungsanspruch und sei auch bereit, nach allenfalls notwendigen Kursen und einer praktischen Einführung in eine neue Tätigkeit einzusteigen. Dafür sei er auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen. Die Beschwerdegegnerin scheine an einer Eingliederung offenbar nicht interessiert zu sein und habe sich damit begnügt, den Beschwerdeführer an das RAV auszulagern; dies trotz seines guten Willens und seiner guten Qualifizierung und der gesundheitlichen (orthopädischen und neuropsychologischen) Einschränkungen. B.b In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung hielt sie unter anderem fest, der Beschwerdeführer verfüge über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss. Die absolvierte Ausbildung in einer Hotelfachschule habe er in der Schweiz nicht wirtschaftlich erfolgreich verwerten können. Sein individuelles Konto weise ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz bis zum Unfallzeitpunkt (7. Juni 2007) stets Einkommen aus, die deutlich unter denjenigen der Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiter gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung liegen würden. Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter einzustufen. Einem solchen sei es ohne Weiteres zumutbar, in eine andere, seiner Behinderung angepasste Hilfstätigkeit zu wechseln. Angesichts des relativ hohen Alters des Beschwerdeführers und der Restarbeitsfähigkeit von 50% wäre die Eingliederungswirksamkeit einer Umschulung von vornherein ziemlich bescheiden. Eine Umschulung erweise sich als nicht verhältnismässig. Es könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer subjektiv eingliederungsfähig sei und ob bei einer Verneinung dieser Voraussetzung vorerst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchgeführt werden müssen. So oder anders sei kein Umschulungsanspruch gegeben. Ein Anspruch auf Berufsberatung liege ebenfalls nicht vor. Weil keine eigentliche berufliche Eingliederung durchzuführen sei, seien dem Beschwerdeführer auch keine Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) auszurichten. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei gegeben, zumal der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, am entsprechenden Verfahren aktiv teilzunehmen. Denkbar sei auch, dass ihm für eine gewisse Zeitdauer Einarbeitungszuschüsse gewährt werden könnten. In diesem Umfang sei die Beschwerde daher gutzuheissen. B.c Am 8. Dezember 2011 bewilligte die Präsidentin der Abteilung II des Versicherungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren (act. G 9). B.d Am 20. Januar 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einstweilige Sistierung des Verfahrens mit dem Hinweis, dass das Verfahren gegenstandslos würde, sollten sich im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zählbare Resultate einstellen (act. G 11). Die Abteilungspräsidentin sistierte das Verfahren hierauf am 23. Januar 2012 (act. G 12) und bestätigte die Sistierung am 16. Juli und 28. November 2012 (act. G 15 und 18). B.e Am 4. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Gemäss den Abklärungen der Eingliederungsberaterin (IV-act. II/28) habe der Beschwerdeführer bisher keine Arbeitsstelle gefunden. Eine weitere Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung sei nicht erfolgversprechend (act. G 19.1). In der Eingabe vom 26. Februar 2013 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf qualifizierte Eingliederungsmassnahmen. Sei die Beschwerdegegnerin dazu nicht motiviert oder in der Lage, habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Das Verfahren sei fortzusetzen und antragsgemäss zu entscheiden (act. G 19). Am 21. März 2013 wurde hierauf die Sistierung aufgehoben (act. G 20). Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 21) machte die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer lässt beschwerdeweise beantragen, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, berufliche Massnahmen durchzuführen und gestützt darauf die Rentenprüfung vorzunehmen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung und der vorliegenden Beschwerde bilden ausschliesslich berufliche Massnahmen der IV. Die Rentenprüfung wird die Beschwerdegegnerin zu gegebenen Zeit noch vorzunehmen und zu verfügen haben, ohne dass das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin im heutigen Zeitpunkt dazu verhalten könnte oder müsste; in diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Invalide oder von Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG]). Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Vor-aussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation sowie Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG). Versicherte, die infolge Invalidität in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). Anspruch auf Umschulung haben Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit vor-aussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG), wobei die leistungsspezifische Invalidität rechtsprechungsgemäss dann als eingetreten gilt, wenn eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% vorliegt (vgl. SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 191). Massgebend ist dabei der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Verdienst, wobei unerheblich ist, ob die betroffene Person eine berufliche Ausbildung absolviert hatte (Meyer, a.a.O.). Einer versicherten Person darf daher eine Umschulung nicht bloss mit der Begründung verweigert werden, sie habe vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung als Hilfsarbeiter gearbeitet. Das Bundesgericht hat es auch abgelehnt, für den Umschulungsanspruch von ungelernten Arbeitnehmern einen höheren Mindestinvaliditätsgrad zu verlangen als bei Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügen (Entscheide des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 30. September 2004, I 73/04, und vom 31. Januar 2005, I 588/04). 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 1 bis IVV). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist ( BGE 124 V 1 10 E. 2a mit Hinweisen). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch "nach oben" (vgl. Urteil des EVG vom 2. Februar 1998, I 448/96). Denn es ist nicht Aufgabe der IV, einen behinderten Versicherten in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als er sie vorher innehatte. Hingegen steht der Gesichtspunkt der Beschränkung auf das vor dem Invaliditätseintritt beruflich-erwerblich Erreichte denjenigen Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen - invaliditätsbedingt - zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt. Ausnahmsweise, sofern nämlich Art und Schwere des Gesundheitsschadens und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwer wiegen, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf einer höheren Berufsstufe führt, geht in diesem Sonderfall die Umschulung zu Lasten der IV. Für die Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit ist nicht auf die Erwerbsmöglichkeiten im bisherigen Beruf abzustellen, die der Versicherte ohne Gesundheitsschaden durch berufliche Weiterentwicklung allenfalls (hypothetisch) erreicht hätte; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts. Andererseits ist bei der Beurteilung der annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit nicht nur der Gesichtspunkt der aktuellen Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der angestrebten Ausbildung mit zu berücksichtigen (ulrich meyer, a.a.O., S. 195f. mit Hinweisen). 2. 2.1 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt am 11. Juni 2009 mit Hinweis auf die Einschätzung des Orthopäden Dr. D.___ fest, dass im Fall des Beschwerdeführers bei beruflichen Massnahmen auf eine 50%-Arbeitsfähigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit durch vermehrte Pausen abzustellen sei (IV-act. 60). Der Beschwerdeführer zog sich bei einem Sturz mit einem Motorrad eine Fraktur des Schulterblatts zu. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Fussgelenksbeschwerden erfolgten Infiltrationen (Bericht Dr. D.___ vom 1. September 2009; act. G 1.1.5). Eine berufliche Abklärung durch die F.___ ergab gemäss Bericht vom 9. Dezember 2009 unter anderem, dass die Motivation des Beschwerdeführers während der gesamten Zeit nicht recht spürbar gewesen sei. Er habe den Sinn der beruflichen Abklärung nicht erkennen können, weil er die verrichteten Tätigkeiten mit seiner beruflichen Zukunft nicht habe in Verbindung bringen können. In der geforderten 50%-Arbeitsfähigkeit habe er lediglich 20-30% Leistung gezeigt (IV-act. 84). Im bidisziplinären (orthopädisch/ psychosomatisch-schmerzmedizinischen) Gutachten der Schulthess Klinik vom 31. März 2010 wurden belastungsabhängige Beschwerden am OSG rechts bei Zustand nach zweigradiger offener, mehretagiger Unterschenkelfraktur rechts bei Autounfall vom 7. Juni 2007 sowie eine Reruptur Supraspinatus und Infraspinatus mit beginnender Rotator-Cuff-Arthropathie rechts diagnostiziert (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der gegenwärtigen Befunde keine leistungsmässige Einbusse oder weitere Limitierung (UV-Akten). Die vom Beschwerdeführer beauftragte Dr. phil. G.___, neuropsychologisches Ambulatorium, berichtete am 24. Juli 2010, die Befunde würden aus neuropsychologischer Sicht auf eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich bi-frontobasaler Strukturen mit Einbezug tieferer Strukturen (Hirnstamm) hinweisen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer auch in einer aus orthopädischer und schmerzmedizinischer Sicht angepassten und zumutbaren Tätigkeit zu ca. 30-40% eingeschränkt. Hinsichtlich einer Umschulungsmassnahme werde aufgrund der Defizite in der sprachlichen Informationsverarbeitung, in der Merkfähigkeit und im verbalen Lernvermögen die Einschränkung mit ca. 40-50% eingeschätzt (UV-Akten). 2.2 Im Schlussbericht der Befas Appisberg vom 12. Oktober 2010 wurde unter anderem festgehalten, eine körperlich leichte Kurierdienst-Tätigkeit, welche ein gewisses Mass an Wechselbelastung biete, eventuell einhergehend mit einer Verkaufs- und Beratungstätigkeit (im Gastrobereich, Aussendienstmitarbeiter für die Nahrungsmittelbranche), sei dem Beschwerdeführer mit einer aktuell maximal 70%igen Arbeitsleistung (sechs Stunden pro Tag) zumutbar. Man habe bei ihm keinen Eingliederungswillen erkennen können. Bei der gezeigten geringen Motivation könne kein eigentlicher Eingliederungsplan vorgeschlagen werden. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer zuerst die Rentenfrage geklärt haben möchte (IV-act. 109). Die IV-Eingliederungsverantwortliche hielt am 3. Januar 2011 fest, der Beschwerdeführer habe wiederholt keinen Eingliederungswillen erkennen lassen. Somit könnten weder Eingliederungsmassnahmen noch Arbeitsvermittlung angeboten werden. Eine Weiterführung der Unterstützung mache keinen Sinn (IV-act. 114-6/6). H.___, Dipl. Berufsberater, Casemanagement, berichtete am 10. Februar 2011, dem Beschwerdeführer habe sich die Möglichkeit eines Praktikums als Autoverkäufer eröffnet. Da er schon früher Erfahrungen in diesem Metier gemacht habe, im Umgang mit Menschen gewandt und die körperliche Belastung relativ gering sei, mache ein solches (mehrmonatiges) Praktikum Sinn (IV-act. 122). Nachdem die Beschwerdegegnerin ein solches Praktikum als nicht sinnvoll bezeichnet hatte (IV-act. 127), wurde sie von H.___ am 13. Juli 2011 ersucht, den Beschwerdeführer in seinen Bemühungen zu unterstützen und die aktuelle berufliche Aktivität in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen (IV-act. 129). Im ebenfalls vom Beschwerdeführer veranlassten Gutachten vom 5. September 2011 legte Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, unter anderem dar, momentan arbeite der Beschwerdeführer während 2 ½ bis 3 Stunden an drei Tagen pro Woche auf einem Autoverkaufsplatz, wobei er vor allem Autos zur Wäsche fahre bzw. hin und her schiebe und die Verkaufswagen bereitstelle. Aus orthopädischer Sicht sei zeitmässig ein Pensum von 50% zumutbar, wobei der ausgewiesene Therapiebedarf zusätzlich als zeitlich einschränkender Faktor zu berücksichtigen sei (40%ige Reduktion). Zusätzlich ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer praktisch nur als Einarmiger einsetzbar und zudem Linkshänder sei, eine Einschränkung von 50%. Rechnerisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 15% aus orthopädischen Gründen. Die Abklärung in der Befas Appisberg sei unprofessionell und patientenfeindlich gewesen (IV-act. 138-79/85ff). J.___, GSCar, bescheinigte am 30. Juni 2011, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des absolvierten Praktikums als wertvoller und angenehmer Mitarbeiter erwiesen habe. Er würde ihn daher in seinem Betrieb anstellen. Die konkreten Anstellungsbedingungen müssten noch geklärt werden (IV-act. 138-64/85). 3. 3.1 Aufgrund der geschilderten Aktenlage (E. 2.1) ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von 50% zumutbar bzw. seinen gesundheitlichen Problemen orthopädischer und neuropsychologischer Art sowie hinsichtlich der Schmerzen angepasst ist (vgl. auch Bericht Dr. med. K.___ vom 28. September 2012; act. G 19.3). Die Beurteilung durch Dr. I.___, insbesondere die Bestätigung einer faktischen Einhändigkeit, erscheint angesichts der Berichte von Dr. D.___ und des Gutachtens der Schulthess Klinik nicht nachvollziehbar. Auch der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf die ärztliche Beurteilung von Dr. I.___, sondern hält fest, dass er weiterhin einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen möchte (act. G 1 S. 19). - Nachstehend ist ein Vergleich vorzunehmen zwischen der mutmasslichen, ohne Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung verfolgten Berufskarriere und der Karriere, welche der Beschwerdeführer – ohne berufliche Eingliederung – bestenfalls auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einschlagen könnte. Beträgt die Differenz zwischen den beiden entsprechenden Erwerbseinkommen mindestens 20 %, ist ein Anspruch auf Umschulung zu prüfen. 3.2 3.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Ausland eine Hotelfachschule absolviert hatte. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er im Gastgewerbe, bei einer Autovermietung sowie im Autogewerbe (vgl. IV-act. IK-Auszug in den IV-Akten; nicht nummeriert). Weiter war er in Deutschland sowie in Liechtenstein tätig (IV-act. 109-3/14). Bei der letztgenannten Arbeit handelte es sich um die Vollzeit-Tätigkeit als Kellner/Geschäftsführer im L.___, wo er zuletzt einen Bruttolohn von Fr. 3'151.80 zuzüglich Naturallohn, Vergünstigungen und Trinkgelder verdient hatte (IV-act. 5-1/4, 7-3/8, 7-5/8). Der Beschwerdeführer liess dazu ausführen, er habe das Restaurant faktisch als Selbständigerwerbender betrieben. Die Inhaberin habe ihm nur das Gastwirtschaftspatent zur Verfügung gestellt; ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe nicht existiert (act. G 1 S. 3). Für die danach noch während gut eines Monats ausgeübte Tätigkeit als Kellner/Geschäftsführer im Speiserestaurant M.___ führte der Beschwerdeführer ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'500.-- zuzüglich Wohnung und Trinkgeld an (IV-act. 7-5/8). Dieser Lohn ergibt sich auch aus der Unfallmeldung (UV-Akten). Die Arbeitgeberin erklärte am 2. Juni 2008, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wegen Geschäftsaufgabe gekündigt habe. Der beitragspflichtige Lohn habe Fr. 5'500.-- pro Monat betragen. Ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer aktuell ca. Fr. 6'000.-- (x13) zuzüglich Nebenleistungen und Vergünstigungen verdienen (IV-act. 37). Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zusätzlich darlegen, dass sich angesichts der Betriebsgrösse mit 14 Vollzeitstellen und Stammkundschaft gute Verdienstmöglichkeiten ergeben hätten. Der Mindestlohn gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) hätte für die von ihm ausgeübte Tätigkeit Fr. 6'612.-- pro Monat betragen. Nachdem klar geworden sei, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Arbeitsplatz nicht mehr möglich sein werde, sei der Betrieb von der Besitzerin per Ende Oktober 2007 wieder geschlossen worden (act. G 1 S. 3f mit Hinweis auf act. G 1.1.2). 3.2.2 Mit Blick auf diese erwerblichen Umstände erscheint die Tätigkeit als Kellner/ Geschäftsführer im Gastgewerbe für die Frage der ohne Eintritt des Gesundheitsschadens verfolgten Berufskarriere massgebend. Auch die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer vorerst offenbar als qualifizierten Berufsmann (IV-act. 42). Er kann angesichts der geschilderten erwerblichen Laufbahn nicht als Hilfsarbeiter betrachtet werden, zumal er sich in den vor Eintritt des Gesundheitsschadens während langen Jahren ausgeübten Tätigkeiten im Gastgewerbe zweifellos berufliche Qualifikationen erwarb. Dabei ist davon auszugehen, dass die ihm ausbezahlten Löhne kein vollständiges Bild des Erwerbseinkommens ergeben, zumal Trinkgelder und Vergünstigungen hierbei soweit ersichtlich unberücksichtigt blieben. Angesichts der Unwägbarkeiten hinsichtlich der Höhe des (hypothetischen) effektiven Verdienstes erscheint es sachgerecht, die statistischen Werte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zum Vergleich heranzuziehen. Nach LSE 2008 erzielten Männer im Gastgewerbe bei Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten (Niveau 1+2) einen Monatslohn von Fr. 5'159.--. Im Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beträgt der monatliche Tabellenlohn 2008 Fr. 4'286.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergeben sich für 2011 - dem Jahr des Erlasses der angefochtenen Verfügung - Monatslöhne von Fr. 5'354.-- (Niveau 1+2) bzw. Fr. 4'448.-- (Niveau 3). Insgesamt erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens einen jährlichen Lohn im Bereich von Fr. 60'000.-- hätte erzielen können. Angesichts der konkreten Verhältnisse besteht kein Anlass, anstelle der LSE-Werte auf gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne abzustellen. 3.3 Zu prüfen ist sodann, welches Einkommen der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise hätte erzielen können. Eine Nachfrage der IV-Eingliederungsberaterin bei verschiedenen Unternehmungen ergab gemäss Bericht vom 18. April 2011, dass in Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer zumutbar seien, in einem Vollpensum jährliche Einkommen zwischen Fr. 48'000.-- und Fr. 67'000.-- erzielt werden könnten (IV-act. 124). Nach den LSE lag im Jahr 2008 der Durchschnittslohn für einen Mann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'806.--. Für das Jahr 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und der Änderung des Nominallohnindexes von 2092 auf 2171 Punkte ein Jahreseinkommen von Fr. 62'388.-- (Fr. 5'199.-- x 12). Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 31'194.--. Es stellt sich die Frage, ob dieses Einkommen noch zu kürzen ist. Mit Abzügen vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch in der Lage ist, leichte wechselbelastende Tätigkeiten auszuführen. Dies stellt - neben der Teilzeitlichkeit - einen lohnmindernden Faktor dar, für welchen ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt erscheint. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 28'075.--. Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 60'000.-- resultiert ein weit über der Erheblichkeitsschwelle von 20% liegender Invaliditätsgrad, womit Massnahmen beruflicher Art grundsätzlich in Betracht fallen. 4. 4.1 Vorliegend steht keine Umschulung grösseren Umfanges zur Diskussion. Eine solche erschiene denn auch angesichts der lediglich hälftigen Arbeitsfähigkeit und des Alters des Beschwerdeführers den Verhältnissen nicht angemessen. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Sinn vorbringen, er beharre nicht auf einer Umschulung und sei auch bereit, nach allfälligen Kursen und nach einer praktischen Einführung in eine neue Tätigkeit einzusteigen (act. G 1 S. 19 Ziff. 24 und S. 23 Ziff. 6). Mit Massnahmen dieser Art, wie sie auch die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen einer entsprechenden Arbeitsmöglichkeit in Aussicht stellte (act. G 11.2), ist grundsätzlich weder eine lange berufliche Ausbildung verbunden, noch resultiert ein grosser finanzieller Aufwand. Im Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist damit auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur noch eine Aktivitätsdauer von weniger als zehn Jahren vor sich hat. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin schloss einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verfügung deshalb aus, weil es an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers fehle. In der Beschwerdeantwort (Ziff. II/2.) liess sie die Frage (wegen Verneinung des Umschulungsanspruchs) offen. Es fragt sich, wie es sich diesbezüglich verhält. Die Abklärung bei F.___ im November/Dezember 2009 führte wie erwähnt unter anderem zur Feststellung, dass die Motivation des Beschwerdeführers nicht recht spürbar gewesen sei und er in der geforderten 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich eine Leistung von 20-30% gezeigt habe (IV-act. 84). Die Zuweisung an diese Institution war vorerst offenbar mit Hinweis auf eine medizinisch zumutbare Leistungsfähigkeit von 100% erfolgt (vgl. IV-act. 84-1/9 unten). Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, der Institution habe erst mitgeteilt werden müssen, dass kein Vollpensum zumutbar sei. Aus diesem Grund sei die erste Hälfte der Abklärung voller Missverständnisse und somit "für die Katz" gewesen. In der zweiten Hälfte habe er dann angepasste Tätigkeiten verrichten können (act. G 1 S. 7). Im Bericht wurde im Weiteren festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei allen manuellen Tätigkeiten unter Schmerzen im Schulter- und Handbereich gelitten habe. Die aktuelle gesundheitliche Situation sei zu klären; in Frage stehe auch eine mögliche Selbstlimitierung (IV-act. 84 S. 3). Eine Selbstlimitierung ergab sich jedoch aus dem später erstellten Gutachten der Schulthess Klinik vom 31. März 2010 nicht. Die Gutachter hielten vielmehr fest, es bestehe ein erklärter Wille des Beschwerdeführers, sich berufsmässig integrieren zu lassen. Die Beschwerden sowohl seitens der rechten Schulter wie auch seitens des rechten oberen Sprunggelenks seien durch objektive Befunde erklärbar (Gutachten S. 23 Mitte und S. 30 unten sowie S. 32 und 36; UV-Akten). Der Beschwerdeführer hatte gegenüber den Gutachtern geschildert, dass es bei der Berufsabklärung (F.___) nach kurzer Zeit zu einer erheblichen Beschwerdeverschlimmerung gekommen sei (Gutachten S. 18f; UV-Akten). Der RAD beanstandete die Ergebnisse des Gutachtens vom 31. März 2010 nicht und erachtete sie als nachvollziehbar (vgl. IV-act. 96). Auch der Vertrauensarzt der Unfallversicherung stimmte, nachdem er auf eine Ungereimtheit hinsichtlich Arbeitsfähigkeitsschätzung hingewiesen hatte, dem Gutachtenergebnis zu (act. G 1.1.7). 4.2.2 Was den Bericht der Befas Appisberg betrifft, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer dort von den Abklärungspersonen Tätigkeiten als Tankstellenshop-Mitarbeiter, als Kurierdienst- und Aussendienstmitarbeiter sowie als Produktionsmitarbeiter für handwerklich nicht anspruchsvolle serielle Tätigkeiten vorgeschlagen und als zumutbar bezeichnet wurden (IV-act. 109 S. 6 und S. 12). Gemäss dem im Gutachten der Schulthess Klinik geschilderten Zumutbarkeitsprofil sind dem Beschwerdeführer vorwiegend sitzende und kurzfristig gehende/stehende Tätigkeiten zumutbar; es wurde eine lediglich eine geringe Belastbarkeit der Schulter hinsichtlich des Tragens von Lasten bescheinigt und Kälte- und Nässeexposition sowie Zwangshaltungen als ungünstig bezeichnet (Gutachten S. 30 und 36; UV-Akten). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist bei den erwähnten Tätigkeiten, welche überwiegend stehende und gehende Positionen beinhalten dürften und (beim Kurierdienst für Tiefkühlprodukte) zuweilen auch das Manipulieren von mittleren Gewichten (über 10kg) sowie eine Kälteexposition beinhalten dürfte, nicht ohne Weiteres erfüllt. Aus welchem Grund serielle Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter, bei welchen wegen des repetitiven Charakters Zwangshaltungen oftmals vorkommen, zu 70% (6 Stunden) statt der von der Gutachtern der Schulthess Klinik bescheinigten 50% zumutbar sein sollten, findet sich im Bericht der Befas Appisberg nicht dargelegt. Hieran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die 70%ige Arbeitsfähigkeit offenbar tolerierte. Die von den Gutachtern der Schulthess Klinik als objektiviert bestätigten Beschwerden kommentierten die Berichterstatter der Befas Appisberg dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei jeder Gelegenheit über Schmerzen geklagt habe (UV-act. 109 S. 6). Es erscheint bei dieser Aktenlage - und unter zusätzlicher Beachtung der Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung (Bericht Dr. G.___ vom 29. Juli 2010; UV-Akten) - nicht ohne Weiteres vertretbar, gestützt auf die Feststellungen von F.___ und der Befas Appisberg auf eine nicht vorhandene subjektive Arbeitsfähigkeit bzw. fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen. Zu beachten ist hier auch, dass der Beschwerdeführer eine ihm vorgeschlagene vorzeitige Beendigung der Befas-Abklärung ablehnte und eigene Vorschläge für seine berufliche Rehabilitation machte (UV-act. 109 S. 6); die Abklärungspersonen bezeichneten Ausdauer als Stärke des Beschwerdeführers (IV-act. 109 S. 8). Zu den im Befas-Bericht als leistungsmindernd erwähnten Rauchpausen (UV-act. 109 S. 8) vermerkte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich praktisch nicht rauche (2-3 Stück pro Tag) und er vom Vorgesetzten der Holzwerkstatt in der Befas Appisberg angehalten worden sei, in die Pause zu gehen (act. G 1 S. 17). Im Weiteren ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Probleme ein Praktikum im Tessin antrat. Er unternahm damit gewisse eigene Bemühungen hinsichtlich eines Berufswechsels und nahm auch die Dienste eines privaten Berufsberaters in Anspruch (IV-act. 122); auf dessen Vorschläge ging die Beschwerdegegnerin jedoch nicht mehr ein und verfügte die Leistungsablehnung (IV-act. 127). 4.2.3 Angesichts dieser Gegebenheiten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 127) die subjektive Eingliederungsbereitschaft gestützt auf nicht überwiegend wahrscheinlich belegte Feststellungen abgesprochen hat. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinn von Art. 21 Abs. 4 ATSG ordnete sie nicht an und verfügte die Leistungsablehnung, obschon der Beschwerdeführer wie erwähnt zuvor einen privaten Berufsberater konsultiert und ein Berufspraktikum angetreten hatte. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art im oben dargelegten Sinn (E. 4.1) waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zu bejahen. Was den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür augenscheinlich erfüllte, was die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich auch anerkannte (act. G 8). Von Seiten der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ebenfalls anerkannt wurde der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse im Sinn von Art. 18a IVG, falls der Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen entsprechenden Arbeitsplatz findet (act. G 8 Ziff. II./4). 4.2.4 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf eine berufliche Eingliederung setzt nach Art. 14a Abs. 1 IVG voraus, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu 50% arbeitsunfähig ist und durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Anspruch zu Recht mit dem Hinweis, dass beim Beschwerdeführer keine eigentliche berufliche Eingliederung durchzuführen sei (act. G 8 Ziff. II./3.). Die Schaffung von Voraussetzungen für die Durchführung von beruflichen Massnahmen steht dementsprechend nicht zur Diskussion. Sodann setzt der Anspruch auf Berufsberatung im Sinn von Art. 15 IVG voraus, dass die versicherte Person über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme verfügt (Meyer, a.a.O., S. 174). Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Grundvoraussetzungen beim Beschwerdeführer zu Recht als nicht gegeben, weil er lediglich geringe schulische Ressourcen aufweise und sich seit der 1972 abgeschlossenen Ausbildung nie weitergebildet habe (act. G 8 Ziff. II./3. mit Hinweis auf IV-act. 109 S. 3 und 7). 4.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung und allfällige Einarbeitungszuschüsse Gutheissung der Beschwerde beantragt hatte (act. G 8) und das vorliegende Verfahren für das Abwarten des Eingliederungsresultats sistiert worden war, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 diverse Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der Wiedereingliederung - Arbeitsplatzabklärungen, Einarbeitungszuschüsse bei einer Festanstellung, allfällige Hilfsmittel am Arbeitsplatz, Finanzierung von notwendigen Ausbildungskursen, "Extrajob" ohne Risiken für den Arbeitgeber - in Aussicht (act. G 11.2). Am 3. Juli 2012 berichtete H.___ - ausgehend von einem möglichen Arbeitspensum von 50% - unter anderem, am meisten Hoffnung für den Beschwerdeführer bestehe bezüglich einer Hilfsarbeit im Autosektor (Hol- und Bring-Service). Der Lohn wäre hier entsprechend tief. Werde mehr verlangt, z.B. ein qualifizierter Autoverkauf, so müsse der Beschwerdeführer darauf geschult werden. Darauf sei die Beschwerdegegnerin bisher noch nicht eingegangen. Er (H.___) werde noch versuchen, den Beschwerdeführer in einer Hilfsarbeit im Autosektor zu integrieren und daran anschliessend sein Mandat beenden. Abschliessend bemerkte er, dass eine erfolgreiche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nur unter grossem Aufwand und mit einer gewissen Portion Glück gelingen könnte. Aufgrund seiner beschränkten Berufserfahrung, den sprachlichen und intellektuellen Defiziten, dem fortgeschrittenen Alter und den massiven körperlichen Einschränkungen müsse die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers insgesamt in Frage gestellt werden (act. G 14.1). Die Eingliederungsverantwortliche der IV hielt hierauf am 23. August 2012 fest, ihres Erachtens fehle dem Beschwerdeführer nach wie vor die Motivation für eine Arbeitsaufnahme. Hinzu kämen mangelhafte Deutschkenntnisse und das Alter, Umstände also, welche die beruflichen Möglichkeiten ebenfalls einschränken würden. Eine weitere Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung sei nicht erfolgversprechend, weshalb die Eingliederungsberatung abgeschlossen werde (IV-act. II/28). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Schreiben von H.___ vom 3. Juli 2012 erwähnten Arbeitsstelle eine Absage (IV-act. II/35). Am 4. Juli 2013 schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bisher keine Arbeitsstelle gefunden habe. Eine weitere Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung sei nicht erfolgversprechend (IV-act. II/41). Obschon die Beschwerdegegnerin als Begründung für den Abschluss von Eingliederungsmassnahmen wiederum auf fehlende Eingliederungsbereitschaft hinwies (IV-act. II/28), erfolgte auch hier kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. In der Eingabe vom 26. Februar 2013 stellt sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf den Standpunkt, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf qualifizierte Eingliederungsmassnahmen habe. Sei sie dazu nicht in der Lage, bestehe mangels Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit Anspruch auf eine Rente (act. G 19). 5. 5.1 Zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet vorliegend grundsätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (7. Juli 2011) mit dem dort in Frage stehenden Sachverhalt. Spätere Sachverhaltsentwicklungen mit Veränderung der Ausgangslage bedürfen in der Regel einer erneuten Verfügung (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Mit Blick auf die geschilderten Verhältnisse ist die Beschwerde, bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen Massnahmen - insbesondere Arbeitsvermittlung, Ausbildungskursen, Arbeitsplatzabklärungen und allfälligen Einarbeitungszuschüssen (vgl. E. 4.3) - zu unterstützen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Bei diesem Verfahrensausgang hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung; die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gegenstandslos. Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, unter Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2011 dahingehend gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinn der Erwägungen zukommen zu lassen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).