Art. 24 BBG (SR 412.10), Art. 11 Abs. 1 BBV (SR 412.101), Art. 29 BV (SR 101). Widerruf der Bildungsbewilligung. Gutheissung des Rekurses wegen Verletzung der Aktenführungs- und Abklärungspflicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III – 1. Kammer, 15. Juni 2026, III/ 1-2026/1). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (B 2026/158).
Sachverhalt
A.- Die A.__ GmbH mit Sitz in B.__ wurde am 20. Januar 2016 ins Handelsregister einge- tragen. Die Gesellschaft bezweckt [...]. Die A.__ GmbH ist mit einem Stammkapitel von Fr. 50'000.– ausgestattet. Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist C.__ eingetragen. B.- Das Amt für Berufsbildung (ABB) erteilte der A.__ GmbH die Bewilligung zur Berufsbil- dung für den Lehrberuf Fachmann/-frau Betreuung EFZ Fachrichtung Kinderbetreuung am
13. April 2018 für den Standort D.__ und am 10. Juli 2019 für den Standort E.__. C.- Die A.__ GmbH wurde am 28. November 2025 vom ABB darüber informiert, dass zur Kontrolle des Lehrbetriebs eine Zwischenprüfung veranlasst werde. Am 8. Dezember 2025 ging beim ABB ein anonymes Schreiben ehemaliger Angestellter der A.__ GmbH ein, worin diese ausführen, dass die Arbeitsbedingungen in der A.__ GmbH untragbar seien, die Ge- schäftsführerin unprofessionell und das Wohl der betreuten Kinder gefährdet sei. In einem undatierten Schreiben einer ehemaligen Lernenden wird unter anderem der Umgang bei Krankheiten, der Umgang mit Angestellten und der Umgang mit Lernenden in der A.__ GmbH kritisiert. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2025 berichtete eine ehemalige Lernende dem ABB ebenfalls über untragbare Arbeitsbedingungen, einen nicht angemessenen Füh- rungsstil der Geschäftsführerin, strukturelle und pädagogische Missstände sowie Miss- stände in der Ausbildung der Lernenden. Am 22. Dezember 2025 ging beim ABB eine wei- tere E-Mail eines ehemaligen Lernenden ein. Auch darin wird über Missstände in der Be- treuung der Kinder und der Ausbildung der Lernenden berichtet. Mit Schreiben vom 23. Ja- nuar 2026 teilte das ABB der A.__ GmbH mit, dass aufgrund von Hinweisen, dass im Lehr- betrieb die Betreuung der Lernenden ungenügend sei, auf die Gesundheit der Jugendlichen zu wenig Rücksicht genommen werde, die gesetzlichen Bestimmungen zur Ruhezeit nicht eingehalten würden und eine angeordnete Zwischenprüfung nicht habe durchgeführt wer- den können, beabsichtigt sei, die Bildungsbewilligung zu widerrufen, und gewährte das rechtliche Gehör. Die A.__ GmbH nahm dazu am 26. Januar 2026 Stellung. Mit E-Mail vom
3. Februar 2026 ersuchte die Geschäftsführerin der A.__ GmbH das ABB um ein persönli- ches Gespräch. Mit E-Mail vom 13. Februar 2026 lehnte das ABB ein persönliches Ge- spräch ab und gab der A.__ GmbH die Möglichkeit für eine allfällige Ergänzung der schrift- lichen Stellungnahme. Dazu nahm die A.__ GmbH gleichentags Stellung. Mit Verfügung vom 4. März 2026 widerrief das ABB die Bildungsbewilligung der A.__ GmbH vom 13. April 2018 und 10. Juli 2019 (Ziffer 1) und untersagte der A.__ GmbH für beide Standorte, neue III/1-2026/1 2/10
Lehrverhältnisse einzugehen (Ziffer 2). Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschie- bende Wirkung (Ziffer 3). D.- Gegen die Verfügung des ABB vom 4. März 2026 erhob die A.__ GmbH mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. März und Ergänzung vom 18. März 2026 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das ABB liess sich am 14. April 2026 vernehmen. Mit Verfügung vom 16. April 2026 hiess der Präsident der VRK das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 1 der Verfügung des ABB vom 4. März 2026 gut und im Übrigen ab. Die amtlichen Kosten von Fr. 500.– beliess er bei der Hauptsache (Zwischenverfahren ZV-2026/26). Zur Vernehmlassung des ABB vom 14. April 2026 nahm die A.__ GmbH mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2026 Stellung. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10, abgekürzt: BBG) hat der Kanton eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz für Verfügungen kantonaler Behör- den und von Anbietern mit kantonalem Auftrag zu bezeichnen. Im Kanton St. Gallen erfüllt das Amt für Berufsbildung die Aufgaben des Kantons im Bereich der Berufsbildung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind (Art. 2 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung des Kantons St. Gallen, sGS 231.11, abgekürzt: BBV- SG). Nach Art. 40 des Einführungsgesetzes zum BBG (sGS 231.1, abgekürzt: EG-BBG) richten sich Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen können mit Rekurs bei der VRK angefochten wer- den (Art. 41 Abs. 1 lit. c VRP). Die VRK ist damit zum Sachentscheid zuständig. Die Befug- nis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 18. März 2026 ist rechtzeitig einge- reicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Vorausset- zungen (Art. 45, 47 und 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. III/1-2026/1 3/10
E. 2 Angefochten ist die Verfügung des ABB vom 4. März 2026, mit welcher die Bildungsbe- willigung der Rekurrentin widerrufen (Ziffer 1) und ihr untersagt wurde, neue Lehrverhält- nisse einzugehen (Ziffer 2).
a) aa) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, ehemalige Lernende der Rekurrentin hätten von einer Angst- und Misstrauenskultur im Betrieb berichtet. Personen würden vor allen Angestellten erniedrigt und blossgestellt. Krankheiten würden nicht akzep- tiert sowie Arztbesuche und Operationen würden nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung vorgenommen werden dürfen. Die Angestellten würden unter grossem psychischen Stress stehen. Die hohe Personalfluktuation und die damit einhergehende Mehrbelastung und Ver- antwortung für die verbleibenden Angestellten bringe hohen Druck, der auch auf den Ler- nenden laste. Bereits in früheren Lehrverhältnissen sei die Lehraufsicht über diese Miss- stände aufmerksam gemacht worden. Hätten Lernende im Zusammenhang mit Lehrabbrü- chen entsprechende Vorwürfe gegenüber der Lehraufsicht geäussert, habe die Rekurrentin die Verantwortung regelmässig den Lernenden zugeschoben. Den Rückmeldungen ehe- maliger Lernenden sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht, die sie gegenüber lernenden Personen zu erfüllen habe, in keiner Weise nachkomme. Lernende hätten berichtet, dass ihnen oder anderen minderjährigen Personen an Personalfesten Al- kohol angeboten worden sei, wobei die Geschäftsleitung die Ablehnung, Alkohol zu trinken, als Respektlosigkeit taxiert habe. Wenn am Arbeitsplatz der Konsum von Alkohol gegen- über Jugendlichen verharmlost werde, stelle dies eine klare Gefährdung des Jungendschut- zes dar und verletze den Persönlichkeitsschutz der Lernenden in gravierender Weise. Ge- mäss Informationen ehemaliger Lernender hätten diese oft bis 21.00 Uhr oder teilweise sogar bis 22.00 Uhr an Teamsitzungen teilnehmen müssen, obwohl sie am nächsten Tag wieder um 6.30 Uhr oder 7.00 Uhr hätten arbeiten müssen oder einen Tag in der Berufs- fachschule vor sich gehabt hätten. Dabei verstosse die Rekurrentin gegen Art. 16 der Ver- ordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115; ArGV 5), wonach Jugendlichen täglich eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren sei, und dass vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20.00 Uhr gearbeitet werden dürfe. Überbetriebliche Kurse seien für Lernende obligatorisch. Dennoch habe die Rekurrentin einen Lernenden aufgefordert, einen überbetrieblichen Kurs frühzeitig zu ver- lassen. Der Lehraufsicht gegenüber habe die Rekurrentin geäussert, gegenüber dem Ler- nenden sei keine Verwarnung ausgesprochen worden. Im Zuge der Abklärungen habe sich gezeigt, dass dem Lernenden gegenüber sehr wohl eine Verwarnung ausgesprochen wor- den sei. Aus dieser sei klar erkennbar, dass von Seiten der Leitung der Rekurrentin nicht geduldet würde, wenn der Lehraufsicht oder der Organisation der Arbeitswelt (OdA) gegen- über Äusserungen über den Lehrbetrieb gemacht würden. Gemäss übereinstimmender III/1-2026/1 4/10
Rückmeldungen von Lernenden seien diese regelmässig allein für die Betreuung von 10- 14 Kindern zuständig, und die Berufsbildner hätten aufgrund der Personalsituation kaum Zeit für eine fachgerechte Ausbildung der Lernenden. Die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung seien nicht mehr erfüllt. Die Zwischen- prüfung habe aufgrund des Verhaltens der Rekurrentin nicht durchgeführt werden können. Seit der Erteilung der Bildungsbewilligung seien 22 Lehrverträge bewilligt worden, wovon sich fünf Lernende noch bei der Rekurrentin in Ausbildung befänden. Von den anderen 17 Lehrverträgen seien neun Lehrverträge frühzeitig aufgelöst worden, was eine Auflö- sungsquote von über 50 % gebe. Die geäusserten Kritikpunkte der Lernenden gegenüber der Rekurrentin seien identisch und die Schilderungen der Lernenden würden sich zu gros- sen Teilen decken. Die Kritikpunkte seien teilweise auch schon aus früheren Lehrverhält- nissen bekannt und seien auch von anderen ehemaligen Mitarbeitern der Rekurrentin auf der Webseite www.kununu.com zu finden. Dies zeige auf, dass die Lernenden in diesem Betrieb weder eine fachgemässe Ausbildung noch ein sicheres Umfeld vorfänden, in dem ihre Persönlichkeit den rechtlichen Vorgaben entsprechend geschützt werde. Der Rekur- rentin sei deshalb die Bildungsbewilligung zu entziehen. Die Beibehaltung der Bildungsbe- willigung unter Bedingungen und Auflagen reiche für den Schutz der Lernenden nicht aus. Mildere Massnahmen wie die Anordnung von Auflagen oder einer Probezeit seien ungeeig- net, um wirksam zu überprüfen, ob der Persönlichkeitsschutz der Lernenden tatsächlich eingehalten werde. Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten seien aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Rekurrentin sinn- und zwecklos. bb) Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf vereinzelte Aussagen weniger ehemaliger Angestellter, ohne dass eine umfassende Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden sei. Insbesondere seien weder die aktuellen Angestellten noch die Lernenden befragt worden. Auch die externe Fachperson, die die Einrichtung regelmässig überprüfe, sei nicht angehört worden. Deren Berichte würden nämlich ein durchwegs positives Bild der Einrichtung dokumentieren. Der Vorwurf, wonach gegenüber einem Lernenden eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, weil er einen überbetrieblichen Kurs nicht vorzeitig verlassen habe, sei unbegründet. Die Verwarnung habe sich einzig auf das Verhalten des Lernenden im Rahmen dieser Kon- fliktsituation bezogen und nicht auf den Umstand, dass er den überbetrieblichen Kurs nicht vorzeitig verlassen habe. Auch der Sachverhalt hinsichtlich der Terminfindung für die Zwi- schenprüfung sei nicht vollständig. Es sei seitens der Rekurrentin wiederholt versucht wor- den, einen Termin zu vereinbaren. Es könne daher keinesfalls von einer Verweigerung ge- sprochen werden. Vielmehr habe es sich um Missverständnisse sowie um ein gegenseiti- ges Verpassen von Kontaktversuchen gehandelt. Die Lernenden, die bei der Vorinstanz III/1-2026/1 5/10
eine Meldung gemacht hätten, seien dazu vom ABB aufgefordert worden. Eine Lernende davon habe sich im Anschluss an ihre Ausbildung dafür entschieden, ein weiteres Arbeits- verhältnis mit der Rekurrentin einzugehen. Dieses Verhalten stehe in einem deutlichen Wi- derspruch zur Darstellung gravierender Missstände, wie sie gegenüber der Vorinstanz be- hauptet worden seien. Es gebe mehrere weitere Angestellte, welche ihre Lehre bei der Re- kurrentin erfolgreich absolviert hätten und weiterhin dort tätig seien. Wenn die Arbeitsbe- dingungen tatsächlich derart untragbar wären, sei kaum nachvollziehbar, weshalb sich ehe- malige Lernende nach erfolgreichem Lehrabschluss freiwillig für eine Weiterbeschäftigung bei der Rekurrentin entscheiden. Dieser Umstand relativiere die erhobenen Vorwürfe er- heblich. Den Bewertungen auf der Plattform Kununu würden Verlässlichkeit und Nachprüf- barkeit fehlen. Solche Bewertungen würden sich daher nicht als Grundlage für behördliche Feststellungen über angebliche Missstände innerhalb eines Betriebs eignen. Vor dem Er- lass der angefochtenen Verfügung wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz wei- tere, eigene und verlässliche Informationen eingeholt hätte. Befragungen der Fachperson, welche die Rekurrentin regelmässig für das Amt für Soziales überprüfe, sowie der aktuellen Angestellten und Lernenden hätten gezeigt, dass die behaupteten Missstände nicht bestün- den. Zutreffend sei lediglich, dass es vorübergehend zu personellen Engpässen gekommen sei. Dies sei aber seit Januar 2024 nicht mehr der Fall. Der Vorwurf des Alkoholkonsums im Betrieb werde zurückgewiesen. Es gelte der klare Grundsatz, dass Minderjährige unter keinen Umständen Alkohol konsumieren dürften. Die höhere Abbruchquote von Lernenden sei Folge des sozialen Engagements der Rekurrentin. Sie habe nicht ausschliesslich den stärksten Kandidatinnen und Kandidaten eine Ausbildung ermöglichen wollen, sondern auch solchen, die mehr Unterstützung benötigten. Junge Menschen mit vermehrtem Unter- stützungsbedarf oder aus schwierigen Verhältnissen hätten eine höhere Abbruchquote. Die Verfügung stütze sich damit insgesamt auf einen fehlerhaften Sachverhalt und sei aufzu- heben. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, mildere Massnahmen wie eine Verwar- nung, Probezeit oder Aufsicht zu prüfen, weshalb die angefochtene Verfügung unverhält- nismässig sei. Die Lernenden seien integraler Bestandteil der betrieblichen Organisation. Ein Wegfall dieser Arbeitskräfte habe Auswirkungen auf die Betreuungskapazität des Be- triebs. Dies habe auch Auswirkungen auf zahlreiche Familien, die auf eine Kinderbetreuung angewiesen seien, und sei deshalb nicht zumutbar. Schliesslich habe die Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für eine Ge- fährdung der Lernenden, während der Vollzug der angefochtenen Verfügung erhebliche Folgen für die Lernenden, den Betrieb und die betroffenen Familien habe.
b) aa) Gemäss Art. 1 Abs. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Den kantonalen Behörden fällt dabei III/1-2026/1 6/10
unter anderem die Genehmigung von Lehrverträgen (Art. 14 Abs. 3 BBG) und die Aufsicht über die berufliche Grundbildung (Art. 24 Abs. 1 BBG) zu. Zur Aufsicht gehört auch die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis (Art. 24 Abs. 3 lit. a BBG). Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die personellen und betrieblichen Vor- aussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind. Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen (Art. 7 EG-BBG). Ist die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend, erfüllen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder verletzen sie ihre Pflicht, so verweigert die kantonale Behörde die Bildungsbewilligung oder widerruft sie (Art. 11 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung, SR 412.101, abgekürzt: BBV). Die Vorinstanz ist somit unter anderem für die Erteilung und den Widerruf der Bildungsbe- willigung zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. c BBV-SG). bb) Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist die Behörde für die Feststellung des massge- blichen Sachverhalts und damit auch für die Beweisführung verantwortlich. Sie hat den Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig zusammenzutragen und die ihr notwendig erscheinenden Beweise zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz beherrscht und prägt das öffentliche Verfahrensrecht. Er setzt das Gesetzmässigkeitsprinzip um, dient der Ver- wirklichung und umfassenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interes- sen und stellt den Schutz der schwächeren Partei sowie das Gleichbehandlungsgebot si- cher (PK VRP/SG-ARTA, Zürich/St. Gallen 2020, Überblick N 19).
c) Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf ein anonymes Schreiben ehemaliger Angestellter der Rekurrentin vom 8. Dezember 2025, ein Schreiben einer ehe- maligen Lernenden vom Dezember 2026, eine E-Mail einer ehemaligen Lernenden vom
16. Dezember 2025 sowie eine E-Mail eines ehemaligen Lernenden vom 22. Dezember
2025. In allen vier Eingaben wird im Wesentlichen über untragbare Arbeitsbedingungen, unprofessionelles Verhalten der Geschäftsführerin und Missstände in der Ausbildung der Lernenden berichtet. Die Vorinstanz traf – soweit aus den Akten ersichtlich – keine weiteren Abklärungen. Sie stützte ihre Beurteilung somit wesentlich auf die Aussagen ehemaliger Angestellter und Lernenden und vertraute auf die Richtigkeit der Aussagen, ohne deren Inhalt durch weitere Abklärungen, ergänzende Erhebungen oder geeignete Überprüfungs- massnahmen zu verifizieren. Sie kam damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich und mit der im Verwaltungsverfahren gebotenen Sorgfalt abzuklären, nicht hinreichend nach. Lediglich vier Eingaben von ehemaligen Angestellten und Lernenden der Rekurrentin stellen keine genügende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidfindung dar. Die Vor- instanz hätte ergänzende Abklärungen vornehmen müssen, insbesondere um auszu- III/1-2026/1 7/10
schliessen, ob es sich bei den Eingaben um Denunziationen mit schädlicher Absicht han- delt. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Aussagen unbesehen zu übernehmen oder von deren Richtigkeit auszugehen. Gerade unter Berücksichtigung der Bedeutung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Tragweite der getroffenen Verfügung wären weiter- gehende Abklärungen angezeigt und erforderlich gewesen. Das Unterlassen solcher Er- mittlungsschritte führt dazu, dass entscheidwesentliche Tatsachen nicht hinreichend erstellt sind und die tatsächlichen Verhältnisse unvollständig beziehungsweise unzutreffend sein könnten. Wird auf gebotene Sachverhaltsermittlungen verzichtet und erfolgt die Entscheid- findung auf der Basis unzureichend überprüfter Aussagen, liegt eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes vor. Die angefochtene Verfügung beruht folglich auf einem ungenü- gend abgeklärten Sachverhalt. Die Vorinstanz führte zwar in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2026 und der Stellungnahme vom 14. April 2026 aus, «im Zuge der Abklärun- gen habe sich gezeigt...», «die Abklärung bei verschiedenen Lernenden habe ergeben...» und «sie habe weitergehende Abklärungen vorgenommen». Welche Abklärungen sie vor- genommen hat, beschreibt sie allerdings nicht, und solche sind in den Akten auch nicht dokumentiert. Die Vorinstanz hat aber eine Pflicht zur Aktenerstellung. Die Aktenführungs- pflicht ist in den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV verankert. Damit sich das Verwaltungshandeln überprüfen lässt und die notwendige Transparenz gewährleistet ist, müssen die Akten in einem chronologischen, vollständigen, übersichtlichen und im Zeit- punkt der Verfügung in sich geschlossenen Dossier zusammengefasst werden. Die Behör- den haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Darunter fällt auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1552 ff.; STEINMANN/SCHIND- LER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N 71). Soweit die Vorinstanz fest- hält, bei weitergehenden Abklärungen sei der Schutz der Lernenden sicherzustellen, ist ihr zuzustimmen. Trotz des hohen Stellenwerts des Schutzes der Lernenden ist indes bei einer Meldung von Missständen im Betrieb der Rekurrentin ein sorgfältiges Abklärungsverfahren möglich und notwendig.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Angaben ehemaliger Angestellter und Lernenden abstellte, ohne diese einer vertieften Prüfung zu unterziehen und durch zusätzliche Abklärungen zu verifizieren. Damit sind die Sachverhaltsabklärungen unvollständig. Die angefochtene Verfügung stützt sich daher auf eine unzureichende Grundlage. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2026 ist deshalb aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und allfälliger neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III/1-2026/1 8/10
E. 2a aa) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, ehemalige Lernende der Rekurrentin hätten von einer Angst- und Misstrauenskultur im Betrieb berichtet. Personen würden vor allen Angestellten erniedrigt und blossgestellt. Krankheiten würden nicht akzep- tiert sowie Arztbesuche und Operationen würden nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung vorgenommen werden dürfen. Die Angestellten würden unter grossem psychischen Stress stehen. Die hohe Personalfluktuation und die damit einhergehende Mehrbelastung und Ver- antwortung für die verbleibenden Angestellten bringe hohen Druck, der auch auf den Ler- nenden laste. Bereits in früheren Lehrverhältnissen sei die Lehraufsicht über diese Miss- stände aufmerksam gemacht worden. Hätten Lernende im Zusammenhang mit Lehrabbrü- chen entsprechende Vorwürfe gegenüber der Lehraufsicht geäussert, habe die Rekurrentin die Verantwortung regelmässig den Lernenden zugeschoben. Den Rückmeldungen ehe- maliger Lernenden sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht, die sie gegenüber lernenden Personen zu erfüllen habe, in keiner Weise nachkomme. Lernende hätten berichtet, dass ihnen oder anderen minderjährigen Personen an Personalfesten Al- kohol angeboten worden sei, wobei die Geschäftsleitung die Ablehnung, Alkohol zu trinken, als Respektlosigkeit taxiert habe. Wenn am Arbeitsplatz der Konsum von Alkohol gegen- über Jugendlichen verharmlost werde, stelle dies eine klare Gefährdung des Jungendschut- zes dar und verletze den Persönlichkeitsschutz der Lernenden in gravierender Weise. Ge- mäss Informationen ehemaliger Lernender hätten diese oft bis 21.00 Uhr oder teilweise sogar bis 22.00 Uhr an Teamsitzungen teilnehmen müssen, obwohl sie am nächsten Tag wieder um 6.30 Uhr oder 7.00 Uhr hätten arbeiten müssen oder einen Tag in der Berufs- fachschule vor sich gehabt hätten. Dabei verstosse die Rekurrentin gegen Art. 16 der Ver- ordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115; ArGV 5), wonach Jugendlichen täglich eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren sei, und dass vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20.00 Uhr gearbeitet werden dürfe. Überbetriebliche Kurse seien für Lernende obligatorisch. Dennoch habe die Rekurrentin einen Lernenden aufgefordert, einen überbetrieblichen Kurs frühzeitig zu ver- lassen. Der Lehraufsicht gegenüber habe die Rekurrentin geäussert, gegenüber dem Ler- nenden sei keine Verwarnung ausgesprochen worden. Im Zuge der Abklärungen habe sich gezeigt, dass dem Lernenden gegenüber sehr wohl eine Verwarnung ausgesprochen wor- den sei. Aus dieser sei klar erkennbar, dass von Seiten der Leitung der Rekurrentin nicht geduldet würde, wenn der Lehraufsicht oder der Organisation der Arbeitswelt (OdA) gegen- über Äusserungen über den Lehrbetrieb gemacht würden. Gemäss übereinstimmender III/1-2026/1 4/10
Rückmeldungen von Lernenden seien diese regelmässig allein für die Betreuung von 10- 14 Kindern zuständig, und die Berufsbildner hätten aufgrund der Personalsituation kaum Zeit für eine fachgerechte Ausbildung der Lernenden. Die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung seien nicht mehr erfüllt. Die Zwischen- prüfung habe aufgrund des Verhaltens der Rekurrentin nicht durchgeführt werden können. Seit der Erteilung der Bildungsbewilligung seien 22 Lehrverträge bewilligt worden, wovon sich fünf Lernende noch bei der Rekurrentin in Ausbildung befänden. Von den anderen 17 Lehrverträgen seien neun Lehrverträge frühzeitig aufgelöst worden, was eine Auflö- sungsquote von über 50 % gebe. Die geäusserten Kritikpunkte der Lernenden gegenüber der Rekurrentin seien identisch und die Schilderungen der Lernenden würden sich zu gros- sen Teilen decken. Die Kritikpunkte seien teilweise auch schon aus früheren Lehrverhält- nissen bekannt und seien auch von anderen ehemaligen Mitarbeitern der Rekurrentin auf der Webseite www.kununu.com zu finden. Dies zeige auf, dass die Lernenden in diesem Betrieb weder eine fachgemässe Ausbildung noch ein sicheres Umfeld vorfänden, in dem ihre Persönlichkeit den rechtlichen Vorgaben entsprechend geschützt werde. Der Rekur- rentin sei deshalb die Bildungsbewilligung zu entziehen. Die Beibehaltung der Bildungsbe- willigung unter Bedingungen und Auflagen reiche für den Schutz der Lernenden nicht aus. Mildere Massnahmen wie die Anordnung von Auflagen oder einer Probezeit seien ungeeig- net, um wirksam zu überprüfen, ob der Persönlichkeitsschutz der Lernenden tatsächlich eingehalten werde. Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten seien aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Rekurrentin sinn- und zwecklos. bb) Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf vereinzelte Aussagen weniger ehemaliger Angestellter, ohne dass eine umfassende Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden sei. Insbesondere seien weder die aktuellen Angestellten noch die Lernenden befragt worden. Auch die externe Fachperson, die die Einrichtung regelmässig überprüfe, sei nicht angehört worden. Deren Berichte würden nämlich ein durchwegs positives Bild der Einrichtung dokumentieren. Der Vorwurf, wonach gegenüber einem Lernenden eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, weil er einen überbetrieblichen Kurs nicht vorzeitig verlassen habe, sei unbegründet. Die Verwarnung habe sich einzig auf das Verhalten des Lernenden im Rahmen dieser Kon- fliktsituation bezogen und nicht auf den Umstand, dass er den überbetrieblichen Kurs nicht vorzeitig verlassen habe. Auch der Sachverhalt hinsichtlich der Terminfindung für die Zwi- schenprüfung sei nicht vollständig. Es sei seitens der Rekurrentin wiederholt versucht wor- den, einen Termin zu vereinbaren. Es könne daher keinesfalls von einer Verweigerung ge- sprochen werden. Vielmehr habe es sich um Missverständnisse sowie um ein gegenseiti- ges Verpassen von Kontaktversuchen gehandelt. Die Lernenden, die bei der Vorinstanz III/1-2026/1 5/10
eine Meldung gemacht hätten, seien dazu vom ABB aufgefordert worden. Eine Lernende davon habe sich im Anschluss an ihre Ausbildung dafür entschieden, ein weiteres Arbeits- verhältnis mit der Rekurrentin einzugehen. Dieses Verhalten stehe in einem deutlichen Wi- derspruch zur Darstellung gravierender Missstände, wie sie gegenüber der Vorinstanz be- hauptet worden seien. Es gebe mehrere weitere Angestellte, welche ihre Lehre bei der Re- kurrentin erfolgreich absolviert hätten und weiterhin dort tätig seien. Wenn die Arbeitsbe- dingungen tatsächlich derart untragbar wären, sei kaum nachvollziehbar, weshalb sich ehe- malige Lernende nach erfolgreichem Lehrabschluss freiwillig für eine Weiterbeschäftigung bei der Rekurrentin entscheiden. Dieser Umstand relativiere die erhobenen Vorwürfe er- heblich. Den Bewertungen auf der Plattform Kununu würden Verlässlichkeit und Nachprüf- barkeit fehlen. Solche Bewertungen würden sich daher nicht als Grundlage für behördliche Feststellungen über angebliche Missstände innerhalb eines Betriebs eignen. Vor dem Er- lass der angefochtenen Verfügung wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz wei- tere, eigene und verlässliche Informationen eingeholt hätte. Befragungen der Fachperson, welche die Rekurrentin regelmässig für das Amt für Soziales überprüfe, sowie der aktuellen Angestellten und Lernenden hätten gezeigt, dass die behaupteten Missstände nicht bestün- den. Zutreffend sei lediglich, dass es vorübergehend zu personellen Engpässen gekommen sei. Dies sei aber seit Januar 2024 nicht mehr der Fall. Der Vorwurf des Alkoholkonsums im Betrieb werde zurückgewiesen. Es gelte der klare Grundsatz, dass Minderjährige unter keinen Umständen Alkohol konsumieren dürften. Die höhere Abbruchquote von Lernenden sei Folge des sozialen Engagements der Rekurrentin. Sie habe nicht ausschliesslich den stärksten Kandidatinnen und Kandidaten eine Ausbildung ermöglichen wollen, sondern auch solchen, die mehr Unterstützung benötigten. Junge Menschen mit vermehrtem Unter- stützungsbedarf oder aus schwierigen Verhältnissen hätten eine höhere Abbruchquote. Die Verfügung stütze sich damit insgesamt auf einen fehlerhaften Sachverhalt und sei aufzu- heben. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, mildere Massnahmen wie eine Verwar- nung, Probezeit oder Aufsicht zu prüfen, weshalb die angefochtene Verfügung unverhält- nismässig sei. Die Lernenden seien integraler Bestandteil der betrieblichen Organisation. Ein Wegfall dieser Arbeitskräfte habe Auswirkungen auf die Betreuungskapazität des Be- triebs. Dies habe auch Auswirkungen auf zahlreiche Familien, die auf eine Kinderbetreuung angewiesen seien, und sei deshalb nicht zumutbar. Schliesslich habe die Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für eine Ge- fährdung der Lernenden, während der Vollzug der angefochtenen Verfügung erhebliche Folgen für die Lernenden, den Betrieb und die betroffenen Familien habe.
E. 2a/aa Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, ehemalige Lernende der Rekurrentin hätten von einer Angst- und Misstrauenskultur im Betrieb berichtet. Personen würden vor allen Angestellten erniedrigt und blossgestellt. Krankheiten würden nicht akzep- tiert sowie Arztbesuche und Operationen würden nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung vorgenommen werden dürfen. Die Angestellten würden unter grossem psychischen Stress stehen. Die hohe Personalfluktuation und die damit einhergehende Mehrbelastung und Ver- antwortung für die verbleibenden Angestellten bringe hohen Druck, der auch auf den Ler- nenden laste. Bereits in früheren Lehrverhältnissen sei die Lehraufsicht über diese Miss- stände aufmerksam gemacht worden. Hätten Lernende im Zusammenhang mit Lehrabbrü- chen entsprechende Vorwürfe gegenüber der Lehraufsicht geäussert, habe die Rekurrentin die Verantwortung regelmässig den Lernenden zugeschoben. Den Rückmeldungen ehe- maliger Lernenden sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht, die sie gegenüber lernenden Personen zu erfüllen habe, in keiner Weise nachkomme. Lernende hätten berichtet, dass ihnen oder anderen minderjährigen Personen an Personalfesten Al- kohol angeboten worden sei, wobei die Geschäftsleitung die Ablehnung, Alkohol zu trinken, als Respektlosigkeit taxiert habe. Wenn am Arbeitsplatz der Konsum von Alkohol gegen- über Jugendlichen verharmlost werde, stelle dies eine klare Gefährdung des Jungendschut- zes dar und verletze den Persönlichkeitsschutz der Lernenden in gravierender Weise. Ge- mäss Informationen ehemaliger Lernender hätten diese oft bis 21.00 Uhr oder teilweise sogar bis 22.00 Uhr an Teamsitzungen teilnehmen müssen, obwohl sie am nächsten Tag wieder um 6.30 Uhr oder 7.00 Uhr hätten arbeiten müssen oder einen Tag in der Berufs- fachschule vor sich gehabt hätten. Dabei verstosse die Rekurrentin gegen Art. 16 der Ver- ordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115; ArGV 5), wonach Jugendlichen täglich eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren sei, und dass vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20.00 Uhr gearbeitet werden dürfe. Überbetriebliche Kurse seien für Lernende obligatorisch. Dennoch habe die Rekurrentin einen Lernenden aufgefordert, einen überbetrieblichen Kurs frühzeitig zu ver- lassen. Der Lehraufsicht gegenüber habe die Rekurrentin geäussert, gegenüber dem Ler- nenden sei keine Verwarnung ausgesprochen worden. Im Zuge der Abklärungen habe sich gezeigt, dass dem Lernenden gegenüber sehr wohl eine Verwarnung ausgesprochen wor- den sei. Aus dieser sei klar erkennbar, dass von Seiten der Leitung der Rekurrentin nicht geduldet würde, wenn der Lehraufsicht oder der Organisation der Arbeitswelt (OdA) gegen- über Äusserungen über den Lehrbetrieb gemacht würden. Gemäss übereinstimmender III/1-2026/1 4/10
Rückmeldungen von Lernenden seien diese regelmässig allein für die Betreuung von 10- 14 Kindern zuständig, und die Berufsbildner hätten aufgrund der Personalsituation kaum Zeit für eine fachgerechte Ausbildung der Lernenden. Die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung seien nicht mehr erfüllt. Die Zwischen- prüfung habe aufgrund des Verhaltens der Rekurrentin nicht durchgeführt werden können. Seit der Erteilung der Bildungsbewilligung seien 22 Lehrverträge bewilligt worden, wovon sich fünf Lernende noch bei der Rekurrentin in Ausbildung befänden. Von den anderen 17 Lehrverträgen seien neun Lehrverträge frühzeitig aufgelöst worden, was eine Auflö- sungsquote von über 50 % gebe. Die geäusserten Kritikpunkte der Lernenden gegenüber der Rekurrentin seien identisch und die Schilderungen der Lernenden würden sich zu gros- sen Teilen decken. Die Kritikpunkte seien teilweise auch schon aus früheren Lehrverhält- nissen bekannt und seien auch von anderen ehemaligen Mitarbeitern der Rekurrentin auf der Webseite www.kununu.com zu finden. Dies zeige auf, dass die Lernenden in diesem Betrieb weder eine fachgemässe Ausbildung noch ein sicheres Umfeld vorfänden, in dem ihre Persönlichkeit den rechtlichen Vorgaben entsprechend geschützt werde. Der Rekur- rentin sei deshalb die Bildungsbewilligung zu entziehen. Die Beibehaltung der Bildungsbe- willigung unter Bedingungen und Auflagen reiche für den Schutz der Lernenden nicht aus. Mildere Massnahmen wie die Anordnung von Auflagen oder einer Probezeit seien ungeeig- net, um wirksam zu überprüfen, ob der Persönlichkeitsschutz der Lernenden tatsächlich eingehalten werde. Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten seien aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Rekurrentin sinn- und zwecklos.
E. 2a/bb Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf vereinzelte Aussagen weniger ehemaliger Angestellter, ohne dass eine umfassende Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden sei. Insbesondere seien weder die aktuellen Angestellten noch die Lernenden befragt worden. Auch die externe Fachperson, die die Einrichtung regelmässig überprüfe, sei nicht angehört worden. Deren Berichte würden nämlich ein durchwegs positives Bild der Einrichtung dokumentieren. Der Vorwurf, wonach gegenüber einem Lernenden eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, weil er einen überbetrieblichen Kurs nicht vorzeitig verlassen habe, sei unbegründet. Die Verwarnung habe sich einzig auf das Verhalten des Lernenden im Rahmen dieser Kon- fliktsituation bezogen und nicht auf den Umstand, dass er den überbetrieblichen Kurs nicht vorzeitig verlassen habe. Auch der Sachverhalt hinsichtlich der Terminfindung für die Zwi- schenprüfung sei nicht vollständig. Es sei seitens der Rekurrentin wiederholt versucht wor- den, einen Termin zu vereinbaren. Es könne daher keinesfalls von einer Verweigerung ge- sprochen werden. Vielmehr habe es sich um Missverständnisse sowie um ein gegenseiti- ges Verpassen von Kontaktversuchen gehandelt. Die Lernenden, die bei der Vorinstanz III/1-2026/1 5/10
eine Meldung gemacht hätten, seien dazu vom ABB aufgefordert worden. Eine Lernende davon habe sich im Anschluss an ihre Ausbildung dafür entschieden, ein weiteres Arbeits- verhältnis mit der Rekurrentin einzugehen. Dieses Verhalten stehe in einem deutlichen Wi- derspruch zur Darstellung gravierender Missstände, wie sie gegenüber der Vorinstanz be- hauptet worden seien. Es gebe mehrere weitere Angestellte, welche ihre Lehre bei der Re- kurrentin erfolgreich absolviert hätten und weiterhin dort tätig seien. Wenn die Arbeitsbe- dingungen tatsächlich derart untragbar wären, sei kaum nachvollziehbar, weshalb sich ehe- malige Lernende nach erfolgreichem Lehrabschluss freiwillig für eine Weiterbeschäftigung bei der Rekurrentin entscheiden. Dieser Umstand relativiere die erhobenen Vorwürfe er- heblich. Den Bewertungen auf der Plattform Kununu würden Verlässlichkeit und Nachprüf- barkeit fehlen. Solche Bewertungen würden sich daher nicht als Grundlage für behördliche Feststellungen über angebliche Missstände innerhalb eines Betriebs eignen. Vor dem Er- lass der angefochtenen Verfügung wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz wei- tere, eigene und verlässliche Informationen eingeholt hätte. Befragungen der Fachperson, welche die Rekurrentin regelmässig für das Amt für Soziales überprüfe, sowie der aktuellen Angestellten und Lernenden hätten gezeigt, dass die behaupteten Missstände nicht bestün- den. Zutreffend sei lediglich, dass es vorübergehend zu personellen Engpässen gekommen sei. Dies sei aber seit Januar 2024 nicht mehr der Fall. Der Vorwurf des Alkoholkonsums im Betrieb werde zurückgewiesen. Es gelte der klare Grundsatz, dass Minderjährige unter keinen Umständen Alkohol konsumieren dürften. Die höhere Abbruchquote von Lernenden sei Folge des sozialen Engagements der Rekurrentin. Sie habe nicht ausschliesslich den stärksten Kandidatinnen und Kandidaten eine Ausbildung ermöglichen wollen, sondern auch solchen, die mehr Unterstützung benötigten. Junge Menschen mit vermehrtem Unter- stützungsbedarf oder aus schwierigen Verhältnissen hätten eine höhere Abbruchquote. Die Verfügung stütze sich damit insgesamt auf einen fehlerhaften Sachverhalt und sei aufzu- heben. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, mildere Massnahmen wie eine Verwar- nung, Probezeit oder Aufsicht zu prüfen, weshalb die angefochtene Verfügung unverhält- nismässig sei. Die Lernenden seien integraler Bestandteil der betrieblichen Organisation. Ein Wegfall dieser Arbeitskräfte habe Auswirkungen auf die Betreuungskapazität des Be- triebs. Dies habe auch Auswirkungen auf zahlreiche Familien, die auf eine Kinderbetreuung angewiesen seien, und sei deshalb nicht zumutbar. Schliesslich habe die Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für eine Ge- fährdung der Lernenden, während der Vollzug der angefochtenen Verfügung erhebliche Folgen für die Lernenden, den Betrieb und die betroffenen Familien habe.
E. 2b aa) Gemäss Art. 1 Abs. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Den kantonalen Behörden fällt dabei III/1-2026/1 6/10
unter anderem die Genehmigung von Lehrverträgen (Art. 14 Abs. 3 BBG) und die Aufsicht über die berufliche Grundbildung (Art. 24 Abs. 1 BBG) zu. Zur Aufsicht gehört auch die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis (Art. 24 Abs. 3 lit. a BBG). Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die personellen und betrieblichen Vor- aussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind. Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen (Art. 7 EG-BBG). Ist die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend, erfüllen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder verletzen sie ihre Pflicht, so verweigert die kantonale Behörde die Bildungsbewilligung oder widerruft sie (Art. 11 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung, SR 412.101, abgekürzt: BBV). Die Vorinstanz ist somit unter anderem für die Erteilung und den Widerruf der Bildungsbe- willigung zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. c BBV-SG). bb) Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist die Behörde für die Feststellung des massge- blichen Sachverhalts und damit auch für die Beweisführung verantwortlich. Sie hat den Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig zusammenzutragen und die ihr notwendig erscheinenden Beweise zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz beherrscht und prägt das öffentliche Verfahrensrecht. Er setzt das Gesetzmässigkeitsprinzip um, dient der Ver- wirklichung und umfassenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interes- sen und stellt den Schutz der schwächeren Partei sowie das Gleichbehandlungsgebot si- cher (PK VRP/SG-ARTA, Zürich/St. Gallen 2020, Überblick N 19).
E. 2b/aa Gemäss Art. 1 Abs. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Den kantonalen Behörden fällt dabei III/1-2026/1 6/10
unter anderem die Genehmigung von Lehrverträgen (Art. 14 Abs. 3 BBG) und die Aufsicht über die berufliche Grundbildung (Art. 24 Abs. 1 BBG) zu. Zur Aufsicht gehört auch die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis (Art. 24 Abs. 3 lit. a BBG). Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die personellen und betrieblichen Vor- aussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind. Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen (Art. 7 EG-BBG). Ist die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend, erfüllen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder verletzen sie ihre Pflicht, so verweigert die kantonale Behörde die Bildungsbewilligung oder widerruft sie (Art. 11 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung, SR 412.101, abgekürzt: BBV). Die Vorinstanz ist somit unter anderem für die Erteilung und den Widerruf der Bildungsbe- willigung zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. c BBV-SG).
E. 2b/bb Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist die Behörde für die Feststellung des massge- blichen Sachverhalts und damit auch für die Beweisführung verantwortlich. Sie hat den Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig zusammenzutragen und die ihr notwendig erscheinenden Beweise zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz beherrscht und prägt das öffentliche Verfahrensrecht. Er setzt das Gesetzmässigkeitsprinzip um, dient der Ver- wirklichung und umfassenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interes- sen und stellt den Schutz der schwächeren Partei sowie das Gleichbehandlungsgebot si- cher (PK VRP/SG-ARTA, Zürich/St. Gallen 2020, Überblick N 19).
E. 2c Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf ein anonymes Schreiben ehemaliger Angestellter der Rekurrentin vom 8. Dezember 2025, ein Schreiben einer ehe- maligen Lernenden vom Dezember 2026, eine E-Mail einer ehemaligen Lernenden vom
16. Dezember 2025 sowie eine E-Mail eines ehemaligen Lernenden vom 22. Dezember
2025. In allen vier Eingaben wird im Wesentlichen über untragbare Arbeitsbedingungen, unprofessionelles Verhalten der Geschäftsführerin und Missstände in der Ausbildung der Lernenden berichtet. Die Vorinstanz traf – soweit aus den Akten ersichtlich – keine weiteren Abklärungen. Sie stützte ihre Beurteilung somit wesentlich auf die Aussagen ehemaliger Angestellter und Lernenden und vertraute auf die Richtigkeit der Aussagen, ohne deren Inhalt durch weitere Abklärungen, ergänzende Erhebungen oder geeignete Überprüfungs- massnahmen zu verifizieren. Sie kam damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich und mit der im Verwaltungsverfahren gebotenen Sorgfalt abzuklären, nicht hinreichend nach. Lediglich vier Eingaben von ehemaligen Angestellten und Lernenden der Rekurrentin stellen keine genügende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidfindung dar. Die Vor- instanz hätte ergänzende Abklärungen vornehmen müssen, insbesondere um auszu- III/1-2026/1 7/10
schliessen, ob es sich bei den Eingaben um Denunziationen mit schädlicher Absicht han- delt. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Aussagen unbesehen zu übernehmen oder von deren Richtigkeit auszugehen. Gerade unter Berücksichtigung der Bedeutung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Tragweite der getroffenen Verfügung wären weiter- gehende Abklärungen angezeigt und erforderlich gewesen. Das Unterlassen solcher Er- mittlungsschritte führt dazu, dass entscheidwesentliche Tatsachen nicht hinreichend erstellt sind und die tatsächlichen Verhältnisse unvollständig beziehungsweise unzutreffend sein könnten. Wird auf gebotene Sachverhaltsermittlungen verzichtet und erfolgt die Entscheid- findung auf der Basis unzureichend überprüfter Aussagen, liegt eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes vor. Die angefochtene Verfügung beruht folglich auf einem ungenü- gend abgeklärten Sachverhalt. Die Vorinstanz führte zwar in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2026 und der Stellungnahme vom 14. April 2026 aus, «im Zuge der Abklärun- gen habe sich gezeigt...», «die Abklärung bei verschiedenen Lernenden habe ergeben...» und «sie habe weitergehende Abklärungen vorgenommen». Welche Abklärungen sie vor- genommen hat, beschreibt sie allerdings nicht, und solche sind in den Akten auch nicht dokumentiert. Die Vorinstanz hat aber eine Pflicht zur Aktenerstellung. Die Aktenführungs- pflicht ist in den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV verankert. Damit sich das Verwaltungshandeln überprüfen lässt und die notwendige Transparenz gewährleistet ist, müssen die Akten in einem chronologischen, vollständigen, übersichtlichen und im Zeit- punkt der Verfügung in sich geschlossenen Dossier zusammengefasst werden. Die Behör- den haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Darunter fällt auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1552 ff.; STEINMANN/SCHIND- LER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N 71). Soweit die Vorinstanz fest- hält, bei weitergehenden Abklärungen sei der Schutz der Lernenden sicherzustellen, ist ihr zuzustimmen. Trotz des hohen Stellenwerts des Schutzes der Lernenden ist indes bei einer Meldung von Missständen im Betrieb der Rekurrentin ein sorgfältiges Abklärungsverfahren möglich und notwendig.
E. 2d Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Angaben ehemaliger Angestellter und Lernenden abstellte, ohne diese einer vertieften Prüfung zu unterziehen und durch zusätzliche Abklärungen zu verifizieren. Damit sind die Sachverhaltsabklärungen unvollständig. Die angefochtene Verfügung stützt sich daher auf eine unzureichende Grundlage. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2026 ist deshalb aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und allfälliger neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III/1-2026/1 8/10
E. 3 Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– (Entscheidgebühr) werden dem Staat (Amt für Berufsbildung) auferlegt. Die Kosten der Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wir- kung von Fr. 500.– werden dem Staat (Amt für Berufsbildung) und der Rekurrentin je zur Hälfte auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils beim Staat (Fr. 2'250.–) wird verzichtet. Der Kostenvorschuss der Rekurrentin von Fr. 2'500.– wird mit ihrem Kos- tenanteil von Fr. 250.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 2'250.– zurückerstattet.
E. 3a Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; PK VRP/SG-LIN- DER, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 98bis N 17), weshalb die amtlichen Kosten dem Staat (ABB) aufzuerlegen sind (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Hinzu kom- men die Kosten der Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung von Fr. 500.–. Diese sind der Vorinstanz und der Rekurrentin je zur Hälfte aufzuerlegen. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates (insgesamt Fr. 2'250.–) ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss der Rekurrentin von Fr. 2'500.– ist mit ihrem Kostenanteil von Fr. 250.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 2'250.– zurückzuerstatten.
E. 3b Zufolge Obsiegens hat die Rekurrentin Anspruch auf volle Entschädigung ihrer Partei- kosten (Art. 98bis VRP), soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Die Entschä- digung für die Anwaltskosten ist aus diesem Grund ermessensweise festzulegen. Im Ver- fahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale und nicht nach Zeitaufwand ausgerich- tet, wobei der Rahmen zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– liegt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Be- mühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteilig- ten, bemessen (Art. 19 HonO). Unter Berücksichtigung des geringen Aktenumfangs und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ist ein Honorar von Fr. 2’200.– angemessen. Hin- zuzuzählen sind Barauslagen von Fr. 88.– (Art. 28bis Abs. 1 HonO, 4 % von Fr. 2'200.–). Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 2’288.–; kostenpflichtig ist der Staat (ABB). III/1-2026/1 9/10
Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Amts für Berufsbildung vom
4. März 2026 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu allfälliger neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 4 Der Staat (Amt für Berufsbildung) hat die Rekurrentin mit Fr. 2'288.– ausseramtlich zu entschädigen. III/1-2026/1 10/10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung III - 1. Kammer Entscheid vom 15. Juni 2026 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Rudolf Lippuner und Patrick Hobi, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger Geschäftsnr. III/1-2026/1 Parteien A.__ Gmb H, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei, Ringstrasse 18, 8500 Frauenfeld, gegen Amt für Berufsbildung, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Bildungsbewilligung
Sachverhalt: A.- Die A.__ GmbH mit Sitz in B.__ wurde am 20. Januar 2016 ins Handelsregister einge- tragen. Die Gesellschaft bezweckt [...]. Die A.__ GmbH ist mit einem Stammkapitel von Fr. 50'000.– ausgestattet. Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist C.__ eingetragen. B.- Das Amt für Berufsbildung (ABB) erteilte der A.__ GmbH die Bewilligung zur Berufsbil- dung für den Lehrberuf Fachmann/-frau Betreuung EFZ Fachrichtung Kinderbetreuung am
13. April 2018 für den Standort D.__ und am 10. Juli 2019 für den Standort E.__. C.- Die A.__ GmbH wurde am 28. November 2025 vom ABB darüber informiert, dass zur Kontrolle des Lehrbetriebs eine Zwischenprüfung veranlasst werde. Am 8. Dezember 2025 ging beim ABB ein anonymes Schreiben ehemaliger Angestellter der A.__ GmbH ein, worin diese ausführen, dass die Arbeitsbedingungen in der A.__ GmbH untragbar seien, die Ge- schäftsführerin unprofessionell und das Wohl der betreuten Kinder gefährdet sei. In einem undatierten Schreiben einer ehemaligen Lernenden wird unter anderem der Umgang bei Krankheiten, der Umgang mit Angestellten und der Umgang mit Lernenden in der A.__ GmbH kritisiert. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2025 berichtete eine ehemalige Lernende dem ABB ebenfalls über untragbare Arbeitsbedingungen, einen nicht angemessenen Füh- rungsstil der Geschäftsführerin, strukturelle und pädagogische Missstände sowie Miss- stände in der Ausbildung der Lernenden. Am 22. Dezember 2025 ging beim ABB eine wei- tere E-Mail eines ehemaligen Lernenden ein. Auch darin wird über Missstände in der Be- treuung der Kinder und der Ausbildung der Lernenden berichtet. Mit Schreiben vom 23. Ja- nuar 2026 teilte das ABB der A.__ GmbH mit, dass aufgrund von Hinweisen, dass im Lehr- betrieb die Betreuung der Lernenden ungenügend sei, auf die Gesundheit der Jugendlichen zu wenig Rücksicht genommen werde, die gesetzlichen Bestimmungen zur Ruhezeit nicht eingehalten würden und eine angeordnete Zwischenprüfung nicht habe durchgeführt wer- den können, beabsichtigt sei, die Bildungsbewilligung zu widerrufen, und gewährte das rechtliche Gehör. Die A.__ GmbH nahm dazu am 26. Januar 2026 Stellung. Mit E-Mail vom
3. Februar 2026 ersuchte die Geschäftsführerin der A.__ GmbH das ABB um ein persönli- ches Gespräch. Mit E-Mail vom 13. Februar 2026 lehnte das ABB ein persönliches Ge- spräch ab und gab der A.__ GmbH die Möglichkeit für eine allfällige Ergänzung der schrift- lichen Stellungnahme. Dazu nahm die A.__ GmbH gleichentags Stellung. Mit Verfügung vom 4. März 2026 widerrief das ABB die Bildungsbewilligung der A.__ GmbH vom 13. April 2018 und 10. Juli 2019 (Ziffer 1) und untersagte der A.__ GmbH für beide Standorte, neue III/1-2026/1 2/10
Lehrverhältnisse einzugehen (Ziffer 2). Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschie- bende Wirkung (Ziffer 3). D.- Gegen die Verfügung des ABB vom 4. März 2026 erhob die A.__ GmbH mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. März und Ergänzung vom 18. März 2026 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das ABB liess sich am 14. April 2026 vernehmen. Mit Verfügung vom 16. April 2026 hiess der Präsident der VRK das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 1 der Verfügung des ABB vom 4. März 2026 gut und im Übrigen ab. Die amtlichen Kosten von Fr. 500.– beliess er bei der Hauptsache (Zwischenverfahren ZV-2026/26). Zur Vernehmlassung des ABB vom 14. April 2026 nahm die A.__ GmbH mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2026 Stellung. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10, abgekürzt: BBG) hat der Kanton eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz für Verfügungen kantonaler Behör- den und von Anbietern mit kantonalem Auftrag zu bezeichnen. Im Kanton St. Gallen erfüllt das Amt für Berufsbildung die Aufgaben des Kantons im Bereich der Berufsbildung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind (Art. 2 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung des Kantons St. Gallen, sGS 231.11, abgekürzt: BBV- SG). Nach Art. 40 des Einführungsgesetzes zum BBG (sGS 231.1, abgekürzt: EG-BBG) richten sich Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen können mit Rekurs bei der VRK angefochten wer- den (Art. 41 Abs. 1 lit. c VRP). Die VRK ist damit zum Sachentscheid zuständig. Die Befug- nis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 18. März 2026 ist rechtzeitig einge- reicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Vorausset- zungen (Art. 45, 47 und 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. III/1-2026/1 3/10
2.- Angefochten ist die Verfügung des ABB vom 4. März 2026, mit welcher die Bildungsbe- willigung der Rekurrentin widerrufen (Ziffer 1) und ihr untersagt wurde, neue Lehrverhält- nisse einzugehen (Ziffer 2).
a) aa) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, ehemalige Lernende der Rekurrentin hätten von einer Angst- und Misstrauenskultur im Betrieb berichtet. Personen würden vor allen Angestellten erniedrigt und blossgestellt. Krankheiten würden nicht akzep- tiert sowie Arztbesuche und Operationen würden nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung vorgenommen werden dürfen. Die Angestellten würden unter grossem psychischen Stress stehen. Die hohe Personalfluktuation und die damit einhergehende Mehrbelastung und Ver- antwortung für die verbleibenden Angestellten bringe hohen Druck, der auch auf den Ler- nenden laste. Bereits in früheren Lehrverhältnissen sei die Lehraufsicht über diese Miss- stände aufmerksam gemacht worden. Hätten Lernende im Zusammenhang mit Lehrabbrü- chen entsprechende Vorwürfe gegenüber der Lehraufsicht geäussert, habe die Rekurrentin die Verantwortung regelmässig den Lernenden zugeschoben. Den Rückmeldungen ehe- maliger Lernenden sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht, die sie gegenüber lernenden Personen zu erfüllen habe, in keiner Weise nachkomme. Lernende hätten berichtet, dass ihnen oder anderen minderjährigen Personen an Personalfesten Al- kohol angeboten worden sei, wobei die Geschäftsleitung die Ablehnung, Alkohol zu trinken, als Respektlosigkeit taxiert habe. Wenn am Arbeitsplatz der Konsum von Alkohol gegen- über Jugendlichen verharmlost werde, stelle dies eine klare Gefährdung des Jungendschut- zes dar und verletze den Persönlichkeitsschutz der Lernenden in gravierender Weise. Ge- mäss Informationen ehemaliger Lernender hätten diese oft bis 21.00 Uhr oder teilweise sogar bis 22.00 Uhr an Teamsitzungen teilnehmen müssen, obwohl sie am nächsten Tag wieder um 6.30 Uhr oder 7.00 Uhr hätten arbeiten müssen oder einen Tag in der Berufs- fachschule vor sich gehabt hätten. Dabei verstosse die Rekurrentin gegen Art. 16 der Ver- ordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115; ArGV 5), wonach Jugendlichen täglich eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren sei, und dass vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20.00 Uhr gearbeitet werden dürfe. Überbetriebliche Kurse seien für Lernende obligatorisch. Dennoch habe die Rekurrentin einen Lernenden aufgefordert, einen überbetrieblichen Kurs frühzeitig zu ver- lassen. Der Lehraufsicht gegenüber habe die Rekurrentin geäussert, gegenüber dem Ler- nenden sei keine Verwarnung ausgesprochen worden. Im Zuge der Abklärungen habe sich gezeigt, dass dem Lernenden gegenüber sehr wohl eine Verwarnung ausgesprochen wor- den sei. Aus dieser sei klar erkennbar, dass von Seiten der Leitung der Rekurrentin nicht geduldet würde, wenn der Lehraufsicht oder der Organisation der Arbeitswelt (OdA) gegen- über Äusserungen über den Lehrbetrieb gemacht würden. Gemäss übereinstimmender III/1-2026/1 4/10
Rückmeldungen von Lernenden seien diese regelmässig allein für die Betreuung von 10- 14 Kindern zuständig, und die Berufsbildner hätten aufgrund der Personalsituation kaum Zeit für eine fachgerechte Ausbildung der Lernenden. Die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung seien nicht mehr erfüllt. Die Zwischen- prüfung habe aufgrund des Verhaltens der Rekurrentin nicht durchgeführt werden können. Seit der Erteilung der Bildungsbewilligung seien 22 Lehrverträge bewilligt worden, wovon sich fünf Lernende noch bei der Rekurrentin in Ausbildung befänden. Von den anderen 17 Lehrverträgen seien neun Lehrverträge frühzeitig aufgelöst worden, was eine Auflö- sungsquote von über 50 % gebe. Die geäusserten Kritikpunkte der Lernenden gegenüber der Rekurrentin seien identisch und die Schilderungen der Lernenden würden sich zu gros- sen Teilen decken. Die Kritikpunkte seien teilweise auch schon aus früheren Lehrverhält- nissen bekannt und seien auch von anderen ehemaligen Mitarbeitern der Rekurrentin auf der Webseite www.kununu.com zu finden. Dies zeige auf, dass die Lernenden in diesem Betrieb weder eine fachgemässe Ausbildung noch ein sicheres Umfeld vorfänden, in dem ihre Persönlichkeit den rechtlichen Vorgaben entsprechend geschützt werde. Der Rekur- rentin sei deshalb die Bildungsbewilligung zu entziehen. Die Beibehaltung der Bildungsbe- willigung unter Bedingungen und Auflagen reiche für den Schutz der Lernenden nicht aus. Mildere Massnahmen wie die Anordnung von Auflagen oder einer Probezeit seien ungeeig- net, um wirksam zu überprüfen, ob der Persönlichkeitsschutz der Lernenden tatsächlich eingehalten werde. Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten seien aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Rekurrentin sinn- und zwecklos. bb) Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich im Wesentlichen auf vereinzelte Aussagen weniger ehemaliger Angestellter, ohne dass eine umfassende Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden sei. Insbesondere seien weder die aktuellen Angestellten noch die Lernenden befragt worden. Auch die externe Fachperson, die die Einrichtung regelmässig überprüfe, sei nicht angehört worden. Deren Berichte würden nämlich ein durchwegs positives Bild der Einrichtung dokumentieren. Der Vorwurf, wonach gegenüber einem Lernenden eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, weil er einen überbetrieblichen Kurs nicht vorzeitig verlassen habe, sei unbegründet. Die Verwarnung habe sich einzig auf das Verhalten des Lernenden im Rahmen dieser Kon- fliktsituation bezogen und nicht auf den Umstand, dass er den überbetrieblichen Kurs nicht vorzeitig verlassen habe. Auch der Sachverhalt hinsichtlich der Terminfindung für die Zwi- schenprüfung sei nicht vollständig. Es sei seitens der Rekurrentin wiederholt versucht wor- den, einen Termin zu vereinbaren. Es könne daher keinesfalls von einer Verweigerung ge- sprochen werden. Vielmehr habe es sich um Missverständnisse sowie um ein gegenseiti- ges Verpassen von Kontaktversuchen gehandelt. Die Lernenden, die bei der Vorinstanz III/1-2026/1 5/10
eine Meldung gemacht hätten, seien dazu vom ABB aufgefordert worden. Eine Lernende davon habe sich im Anschluss an ihre Ausbildung dafür entschieden, ein weiteres Arbeits- verhältnis mit der Rekurrentin einzugehen. Dieses Verhalten stehe in einem deutlichen Wi- derspruch zur Darstellung gravierender Missstände, wie sie gegenüber der Vorinstanz be- hauptet worden seien. Es gebe mehrere weitere Angestellte, welche ihre Lehre bei der Re- kurrentin erfolgreich absolviert hätten und weiterhin dort tätig seien. Wenn die Arbeitsbe- dingungen tatsächlich derart untragbar wären, sei kaum nachvollziehbar, weshalb sich ehe- malige Lernende nach erfolgreichem Lehrabschluss freiwillig für eine Weiterbeschäftigung bei der Rekurrentin entscheiden. Dieser Umstand relativiere die erhobenen Vorwürfe er- heblich. Den Bewertungen auf der Plattform Kununu würden Verlässlichkeit und Nachprüf- barkeit fehlen. Solche Bewertungen würden sich daher nicht als Grundlage für behördliche Feststellungen über angebliche Missstände innerhalb eines Betriebs eignen. Vor dem Er- lass der angefochtenen Verfügung wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz wei- tere, eigene und verlässliche Informationen eingeholt hätte. Befragungen der Fachperson, welche die Rekurrentin regelmässig für das Amt für Soziales überprüfe, sowie der aktuellen Angestellten und Lernenden hätten gezeigt, dass die behaupteten Missstände nicht bestün- den. Zutreffend sei lediglich, dass es vorübergehend zu personellen Engpässen gekommen sei. Dies sei aber seit Januar 2024 nicht mehr der Fall. Der Vorwurf des Alkoholkonsums im Betrieb werde zurückgewiesen. Es gelte der klare Grundsatz, dass Minderjährige unter keinen Umständen Alkohol konsumieren dürften. Die höhere Abbruchquote von Lernenden sei Folge des sozialen Engagements der Rekurrentin. Sie habe nicht ausschliesslich den stärksten Kandidatinnen und Kandidaten eine Ausbildung ermöglichen wollen, sondern auch solchen, die mehr Unterstützung benötigten. Junge Menschen mit vermehrtem Unter- stützungsbedarf oder aus schwierigen Verhältnissen hätten eine höhere Abbruchquote. Die Verfügung stütze sich damit insgesamt auf einen fehlerhaften Sachverhalt und sei aufzu- heben. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, mildere Massnahmen wie eine Verwar- nung, Probezeit oder Aufsicht zu prüfen, weshalb die angefochtene Verfügung unverhält- nismässig sei. Die Lernenden seien integraler Bestandteil der betrieblichen Organisation. Ein Wegfall dieser Arbeitskräfte habe Auswirkungen auf die Betreuungskapazität des Be- triebs. Dies habe auch Auswirkungen auf zahlreiche Familien, die auf eine Kinderbetreuung angewiesen seien, und sei deshalb nicht zumutbar. Schliesslich habe die Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für eine Ge- fährdung der Lernenden, während der Vollzug der angefochtenen Verfügung erhebliche Folgen für die Lernenden, den Betrieb und die betroffenen Familien habe.
b) aa) Gemäss Art. 1 Abs. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Den kantonalen Behörden fällt dabei III/1-2026/1 6/10
unter anderem die Genehmigung von Lehrverträgen (Art. 14 Abs. 3 BBG) und die Aufsicht über die berufliche Grundbildung (Art. 24 Abs. 1 BBG) zu. Zur Aufsicht gehört auch die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis (Art. 24 Abs. 3 lit. a BBG). Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die personellen und betrieblichen Vor- aussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind. Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen (Art. 7 EG-BBG). Ist die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend, erfüllen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder verletzen sie ihre Pflicht, so verweigert die kantonale Behörde die Bildungsbewilligung oder widerruft sie (Art. 11 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung, SR 412.101, abgekürzt: BBV). Die Vorinstanz ist somit unter anderem für die Erteilung und den Widerruf der Bildungsbe- willigung zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. c BBV-SG). bb) Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist die Behörde für die Feststellung des massge- blichen Sachverhalts und damit auch für die Beweisführung verantwortlich. Sie hat den Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig zusammenzutragen und die ihr notwendig erscheinenden Beweise zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz beherrscht und prägt das öffentliche Verfahrensrecht. Er setzt das Gesetzmässigkeitsprinzip um, dient der Ver- wirklichung und umfassenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interes- sen und stellt den Schutz der schwächeren Partei sowie das Gleichbehandlungsgebot si- cher (PK VRP/SG-ARTA, Zürich/St. Gallen 2020, Überblick N 19).
c) Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf ein anonymes Schreiben ehemaliger Angestellter der Rekurrentin vom 8. Dezember 2025, ein Schreiben einer ehe- maligen Lernenden vom Dezember 2026, eine E-Mail einer ehemaligen Lernenden vom
16. Dezember 2025 sowie eine E-Mail eines ehemaligen Lernenden vom 22. Dezember
2025. In allen vier Eingaben wird im Wesentlichen über untragbare Arbeitsbedingungen, unprofessionelles Verhalten der Geschäftsführerin und Missstände in der Ausbildung der Lernenden berichtet. Die Vorinstanz traf – soweit aus den Akten ersichtlich – keine weiteren Abklärungen. Sie stützte ihre Beurteilung somit wesentlich auf die Aussagen ehemaliger Angestellter und Lernenden und vertraute auf die Richtigkeit der Aussagen, ohne deren Inhalt durch weitere Abklärungen, ergänzende Erhebungen oder geeignete Überprüfungs- massnahmen zu verifizieren. Sie kam damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich und mit der im Verwaltungsverfahren gebotenen Sorgfalt abzuklären, nicht hinreichend nach. Lediglich vier Eingaben von ehemaligen Angestellten und Lernenden der Rekurrentin stellen keine genügende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidfindung dar. Die Vor- instanz hätte ergänzende Abklärungen vornehmen müssen, insbesondere um auszu- III/1-2026/1 7/10
schliessen, ob es sich bei den Eingaben um Denunziationen mit schädlicher Absicht han- delt. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die Aussagen unbesehen zu übernehmen oder von deren Richtigkeit auszugehen. Gerade unter Berücksichtigung der Bedeutung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Tragweite der getroffenen Verfügung wären weiter- gehende Abklärungen angezeigt und erforderlich gewesen. Das Unterlassen solcher Er- mittlungsschritte führt dazu, dass entscheidwesentliche Tatsachen nicht hinreichend erstellt sind und die tatsächlichen Verhältnisse unvollständig beziehungsweise unzutreffend sein könnten. Wird auf gebotene Sachverhaltsermittlungen verzichtet und erfolgt die Entscheid- findung auf der Basis unzureichend überprüfter Aussagen, liegt eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes vor. Die angefochtene Verfügung beruht folglich auf einem ungenü- gend abgeklärten Sachverhalt. Die Vorinstanz führte zwar in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2026 und der Stellungnahme vom 14. April 2026 aus, «im Zuge der Abklärun- gen habe sich gezeigt...», «die Abklärung bei verschiedenen Lernenden habe ergeben...» und «sie habe weitergehende Abklärungen vorgenommen». Welche Abklärungen sie vor- genommen hat, beschreibt sie allerdings nicht, und solche sind in den Akten auch nicht dokumentiert. Die Vorinstanz hat aber eine Pflicht zur Aktenerstellung. Die Aktenführungs- pflicht ist in den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV verankert. Damit sich das Verwaltungshandeln überprüfen lässt und die notwendige Transparenz gewährleistet ist, müssen die Akten in einem chronologischen, vollständigen, übersichtlichen und im Zeit- punkt der Verfügung in sich geschlossenen Dossier zusammengefasst werden. Die Behör- den haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Darunter fällt auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1552 ff.; STEINMANN/SCHIND- LER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N 71). Soweit die Vorinstanz fest- hält, bei weitergehenden Abklärungen sei der Schutz der Lernenden sicherzustellen, ist ihr zuzustimmen. Trotz des hohen Stellenwerts des Schutzes der Lernenden ist indes bei einer Meldung von Missständen im Betrieb der Rekurrentin ein sorgfältiges Abklärungsverfahren möglich und notwendig.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Angaben ehemaliger Angestellter und Lernenden abstellte, ohne diese einer vertieften Prüfung zu unterziehen und durch zusätzliche Abklärungen zu verifizieren. Damit sind die Sachverhaltsabklärungen unvollständig. Die angefochtene Verfügung stützt sich daher auf eine unzureichende Grundlage. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2026 ist deshalb aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und allfälliger neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III/1-2026/1 8/10
3.- a) Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; PK VRP/SG-LIN- DER, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 98bis N 17), weshalb die amtlichen Kosten dem Staat (ABB) aufzuerlegen sind (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Hinzu kom- men die Kosten der Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung von Fr. 500.–. Diese sind der Vorinstanz und der Rekurrentin je zur Hälfte aufzuerlegen. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates (insgesamt Fr. 2'250.–) ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss der Rekurrentin von Fr. 2'500.– ist mit ihrem Kostenanteil von Fr. 250.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 2'250.– zurückzuerstatten.
b) Zufolge Obsiegens hat die Rekurrentin Anspruch auf volle Entschädigung ihrer Partei- kosten (Art. 98bis VRP), soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Die Entschä- digung für die Anwaltskosten ist aus diesem Grund ermessensweise festzulegen. Im Ver- fahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale und nicht nach Zeitaufwand ausgerich- tet, wobei der Rahmen zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– liegt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Be- mühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteilig- ten, bemessen (Art. 19 HonO). Unter Berücksichtigung des geringen Aktenumfangs und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ist ein Honorar von Fr. 2’200.– angemessen. Hin- zuzuzählen sind Barauslagen von Fr. 88.– (Art. 28bis Abs. 1 HonO, 4 % von Fr. 2'200.–). Die ausseramtliche Entschädigung beträgt damit insgesamt Fr. 2’288.–; kostenpflichtig ist der Staat (ABB). III/1-2026/1 9/10
Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223):
1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Amts für Berufsbildung vom
4. März 2026 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu allfälliger neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– (Entscheidgebühr) werden dem Staat (Amt für Berufsbildung) auferlegt. Die Kosten der Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wir- kung von Fr. 500.– werden dem Staat (Amt für Berufsbildung) und der Rekurrentin je zur Hälfte auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils beim Staat (Fr. 2'250.–) wird verzichtet. Der Kostenvorschuss der Rekurrentin von Fr. 2'500.– wird mit ihrem Kos- tenanteil von Fr. 250.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 2'250.– zurückerstattet.
4. Der Staat (Amt für Berufsbildung) hat die Rekurrentin mit Fr. 2'288.– ausseramtlich zu entschädigen. III/1-2026/1 10/10