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III-2010/4

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2011

Sg Verwaltungsrekurskommission · 1990-10-11 · Deutsch SG

Art. 24 Abs. 5 lit. b und Art. 21 Abs. 3 BBG (SR 412.10), Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 EG zu BBG (sGS231.1). Das Amt für Berufsbildung kann einen Lehrvertrag auflösen, wenn der Lehrling seinePflicht zum Besuch der Berufsfachschule durch übermässige Abwesenheiten, welche nichtdurch gesundheitliche oder andere zwingende Gründe gerechtfertigt sind, verletzt. Dabeihandelt es sich um eine disziplinarische Massnahme, welche unabhängig von den schulischenLeistungen des Lehrlings verfügt werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III,25. August 2011, III-2010/4).

Sachverhalt

A.- Y, geboren am 11. Oktober 1990, hat am 10. August 2009 einen Lehrvertrag mit der

X AG für eine 4-jährige Mediamatikerlehre abgeschlossen. Der Lehrvertrag wurde vom Amt für

Berufsbildung, Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, am 14. August 2009 genehmigt.

Y hatte vorher zwei Lehrjahre als Mediamatiker im Kanton Thurgau absolviert. Diese Lehre

brach er ab. Aufgrund seiner dadurch bereits vorhandenen Kenntnisse, wurde er ins zweite

Ausbildungsjahr im Berufs- und Weiterbildungszentrum Uzwil-Flawil (nachfolgend: BZ)

eingeschult.

B.- Y besuchte den Unterricht oft nicht und verpasste Prüfungstermine. Er wurde deshalb

Ende des Jahres 2009 vom Klassenlehrer verwarnt und ihm wurde aufgelegt, alle Prüfungen

nachzuholen und ab sofort den Unterricht lückenlos zu besuchen. Wegen der weiterhin

bestehenden diversen, zum Teil unentschuldigten Absenzen sowie dem Antrag von Y, ein

Lehrjahr zu überspringen, fand am 5. Februar 2010 eine Besprechung zwischen dem

Lernenden, dem Inhaber des Lehrbetriebs, dem Abteilungsleiter des BZ und der

Ausbildungsberaterin des Amts für Berufsbildung statt. Eine Versetzung in ein höheres Lehrjahr

wurde wegen ungenügender Noten in vier Fächern abgelehnt. Y wurde aber darauf

hingewiesen, dass er eine Dispensation von den Fächern beantragen könne, in welchen er sich

unterfordert fühle. Die Prüfungen müsse er allerdings alle ablegen. Bezüglich der

unentschuldigten Absenzen wurde am 24. Februar 2010 ein Verweis erteilt und im Zeugnis die

Betragensnote 4 - "wiederholt fehlende Abmeldung und Entschuldigung bei Abwesenheiten"

eingetragen. Y führte als Begründung für die vielen Fehlstunden seine chronischen

Augenprobleme und Kopfschmerzen an.

Im zweiten Semester des Schuljahres 2009/2010 hatte Y wieder viele, zum Teil

unentschuldigte Absenzen. Im Juni 2010 besuchte er einen überbetrieblichen Kurs nicht.

Gegen das Zeugnis vom 22. Juni 2010 erhob Y Rekurs, da er sowohl mit der Anzahl der

aufgeführten unentschuldigten Absenzen als auch mit der Note im Fach "Multimedia" nicht

einverstanden war. Der Inhaber des Lehrbetriebs teilte dem BZ am 23. Juni 2010 auf

telefonische Anfrage mit, er überlege sich, einen Antrag auf Auflösung des Lehrvertrags zu

stellen, wenn sich das Verhalten von Y nicht bessere. Nach den Sommerferien fehlte dieser

wieder an drei Tagen in der Schule.

Am 7. September 2010 stellte der Rektor des BZ den Antrag auf Aufhebung des

Lehrvertrages beim Amt für Berufsbildung, das sowohl dem Lernenden als auch dem

Lehrbetrieb mit Schreiben vom 14. September 2010 das rechtliche Gehör gewährte. Mit

Beschluss vom 21. September 2010 wies das BZ den Rekurs gegen das Zeugnis ab. Am 28.

September 2010 nahmen Y und der Inhaber des Lehrbetriebs gemeinsam Stellung zum Antrag

auf Aufhebung des Lehrvertrags und reichten ein Arztzeugnis des Hausarztes des Lehrlings

vom 27. September 2010 (act. 15/15) ein.

C.- Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 löste das Amt für Berufsbildung den Lehrvertrag

zwischen der X AG und Y auf. Dagegen erhoben Y mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 und die

X AG mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit

dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Am 15. November 2010 zog Y

seinen Rekurs zurück, woraufhin dieses Verfahren am 17. November 2010 abgeschrieben

wurde (VRKE III-2010/3). Hängig blieb der Rekurs X AG. Aufgrund der aufschiebenden

Wirkung des Rekursverfahrens besuchte Y weiterhin das BZ.

Die Vorinstanz liess sich am 15. Dezember 2010 vernehmen und beantragte die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu reichte sie diverse Akten sowie eine

Vernehmlassung des Rektors des BZ vom 6. Dezember 2010 ein.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 nahm die Vorinstanz nochmals Stellung und reichte

weitere Akten, darunter eine weitere Stellungnahme des Rektors des BZ sowie Belege über

den Mailverkehr mit und über Y ein. Am 25. Februar 2011 reichte die Rekurrentin das Zeugnis

des Lehrlings vom 25. Januar 2011 sowie ärztliche Berichte der Rheinburg-Klinik vom 2. und

11. Februar 2011 ein. Y fragte am 11. März 2011 telefonisch bei der

Verwaltungsrekurskommission an, ob er noch weitere Beweismittel einreichen dürfe. Obwohl

dies bejaht wurde, gingen keine Akten mehr ein. Am 30. März 2011 leitete die Vorinstanz ein

Mail an den zuständigen Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission weiter, in

welchem der Rektor des BZ darüber informierte, dass Y bereits die vierte Woche fehle und kein

Arztzeugnis eingereicht habe. Mit Mail vom 7. Juni 2010 reichte die Vorinstanz eine

Zusammenstellung von Feedbacks der Lehrpersonen des BZ ein.

Am 8. Juni 2011 zeigte Rechtsanwalt Christoph Bürgi an, dass er die Vertretung der

Rekurrentin übernommen habe. Auf telefonische Aufforderung reichte die Vorinstanz am 10.

Juni 2011 den Antrag des Rektors des BZ auf Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags

vom 7. September 2010 ein. Die Akten wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht.

D.- Am 10. Juni 2011 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher der Inhaber des

Lehrbetriebs sowie der Vertreter der Rekurrentin und die Mitarbeiterin der Abteilung für

Lehraufsicht beim Amt für Berufsbildung, als Vertreterin der Vorinstanz teilnahmen. Y, der

Rektor des BZ sowie der Klassenlehrer von Y waren ebenfalls anwesend und wurden als

betroffene Person bzw. als Auskunftspersonen befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll).

Am 17. Juni 2011 forderte die Gerichtsschreiberin bei der Vorinstanz weitere Akten an. Am

20. Juni 2011 holte sie telefonische Auskünfte beim Rektor des BZ ein und verlangte ebenfalls

weitere Unterlagen. Mit Mails vom 20. Juni 2011 sandten die Vertreterin der Vorinstanz sowie

der Rektor des BZ die verlangten Akten. Diese wurden den Parteien zusammen mit dem

Verhandlungsprotokoll am 22. Juni 2011 zugestellt und sie erhielten Gelegenheit, dazu bis am

8. Juli 2011 Stellung zu nehmen. Am 27. Juni 2011 reichte der Rektor des BZ das aktuelle

Semesterzeugnis nach, welches den Parteien am 29. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zuging.

Die Vorinstanz nahm am 6. Juli 2011 ergänzend Stellung. Der Vertreter der Rekurrentin reichte

am 9. sowie am 17. August 2011 zusätzliche Stellungnahmen ein und beantragte, die Noten

der teilweise bereits absolvierten LAP-Prüfungen zu den Akten zu nehmen.

E.- Auf weitere Ausführungen der Beteiligten sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in

den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Kanton hat eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz für Verfügungen der kantonalen Berufsbildungsbehörde zu bezeichnen (Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; SR 412.10, abgekürzt: BBG). Zuständige Berufsbildungsbehörde ist im Kanton St. Gallen das Amt für Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung des Kantons St. Gallen; sGS 231.11, abgekürzt: BBV-SG). Nach dem Einführungsgesetz zum BBG (Art. 40; sGS 231.1, abgekürzt: EG-BBG) richten sich Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen können mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 41 lit. c VRP). Die Verwaltungsrekurskommission ist damit zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. Oktober 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

E. 2 Die Rekurrentin rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf Anhörung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV) ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1672). Die Vorinstanz informierte sowohl den Lernenden Y als auch den Lehrbetrieb mit Schreiben vom 14. September 2010 darüber, dass der Rektor des BZ einen Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags gestellt hatte und setzte Frist bis am 28. September 2010, um dazu Stellung zu nehmen (vgl. act. 15/16). Diese Gelegenheit nahmen beide in einem gemeinsamen Schreiben vom 28. September 2010 wahr (vgl. act. 15/14). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Der Rektor des BZ war in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, den Lernenden oder den Lehrbetrieb nebst den verschiedenen vorausgegangenen Gesprächen noch einmal anzuhören, da das BZ nicht die verfügende Behörde ist, sondern lediglich den Antrag an die Vorinstanz stellte. Immerhin hat der Rektor des BZ den Lernenden am 29. August 2010 vor Antragstellung an die Vorinstanz mündlich informiert (act. 48/5).

E. 3 Ziff. 1 EG zum BBG). Im Kanton St. Gallen ist das Amt für Berufsbildung für die

Genehmigung und Aufhebung von Lehrverträgen zuständig (Art. 8 Abs. 1 lit. d BBV-SG).

Im Schulreglement des BZ vom 1. August 2003 (http://www.bzuzwil.ch/fileadmin/

user_upload/Daten/schulreglement.pdf) wird festgehalten, dass der Unterricht von den

Schülerinnen und Schülern regelmässig besucht werden muss und jede nicht besuchte Lektion

als Absenz gilt, welche als entschuldigte oder unentschuldigte Absenz ins Zeugnis eingetragen

wird. Nach einer Absenz müssen die Lehrbetriebe Einsicht in die Absenzenkontrolle

(Absenzenheft) nehmen und diese visieren. Im Anschluss lässt der Schüler/die Schülerin die

Kontrolle von allen Lehrkräften visieren, bei denen er/sie gefehlt hat (Art. 17 des

Schulreglements). Unentschuldigte Absenzen werden als Verstoss gegen die

Disziplinarordnung geahndet (Art. 20 und 21 des Schulreglements). Die Lehrpersonen können

als Disziplinarmassnahmen zusätzliche Arbeit, Wegweisen aus dem Unterricht für einzelne

Lektionen unter Orientierung des Klassenlehrers, Antrag auf den Eintrag einer Betragensnote

ins Zeugnis oder einen Eintrag einer mangelhaften Mitarbeit bei den betreffenden Fächern

anordnen oder bei der Abteilungsleitung weitere Disziplinarmassnahmen beantragen. Die

einzelnen Massnahmen sind nicht aufeinander aufbauend (vgl. Art. 21 Abs. 4 des

Schulreglements). Der Abteilungsleiter kann einen mündlichen oder schriftlichen Verweis mit

Kopie an den Lehrmeister oder den Ausschluss aus dem Stütz-, Zusatz- oder Freifachunterricht

verfügen sowie seinerseits einen Antrag auf weiteres Disziplinarmassnahmen an den Rektor

stellen (Art. 21 Abs. 5 des Schulreglements). Der Rektor kann die Androhung des Antrags auf

Auflösung des Lehrverhältnisses verfügen sowie einen Antrag auf Auflösung des

Lehrverhältnisses an das Amt für Berufsbildung stellen (Art. 21 Abs. 6 des Schulreglements).

b) In der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. September 2010 erklärten Y und die

Rekurrentin, dass ihnen die vielen Absenzen und das nicht sauber nachgeführte Absenzenheft

bekannt seien. Da der Lernende sehr oft abwesend gewesen sei, habe er nicht alle Aufträge

der Lehrpersonen mitbekommen und somit einige Hausaufgaben nicht erledigt. Er habe sich

bemüht, den Lernstoff trotzdem zu beherrschen, was ihm bei einem Gesamtnotenschnitt von

4.6 und nur einer ungenügenden Note im Semester 1/2010 gelungen sei. Im Fach Französisch

habe er seine Note von 2.5 auf 5 steigern können. Er habe nie mitbekommen, dass die Lehrer

mit seinen Leistungen (Hausaufgaben, Abgabetermine) unzufrieden seien. Thematisiert

worden sei nur, dass die Absenzen bzw. die Führung des Absenzenhefts nicht toleriert würden.

Dass die Leistungen dermassen ungenügend gewesen seien, habe Y erstmals im Gespräch

mit dem Rektor und dem Abteilungsleiter des BZ erfahren, als diese ihn über den Antrag auf

Auflösung des Lehrvertrages informiert hätten. Erst in diesem Moment habe er den Ernst der

Situation begriffen. Ihm sei die Lehre als Mediamatiker sehr wichtig und er sei sich sicher, dass

dies der richtige Beruf für ihn sei. Der Lehrmeister sei mit der Leistung seines Lehrlings

zufrieden und finde, dass es eine andere Möglichkeit geben müsse, welche für alle Beteiligten

zu einem positiven Ergebnis führen könne. Y sei bewusst, dass er viele Fehler begangen habe.

Es sei für ihn unerklärlich, wie er sich in so eine Situation habe herein manövrieren können,

obwohl ihn so viele Leute (Klassenlehrer, Abteilungsleiter) auf seine Fehler hingewiesen

hätten. Der Schulpsychologe habe ihm geraten, eine Abklärung bezüglich

Wahrnehmungsstörungen zu machen, um herauszufinden, weshalb er seine Lehre in seinem

Traumberuf so leichtfertig aufs Spiel gesetzt habe.

In der Verfügung vom 5. Oktober 2010 hält die Vorinstanz fest, aufgrund der Akten sei

erstellt, dass Y immer wieder unentschuldigt dem Berufsfachschulunterricht ferngeblieben sei,

einen unsachgemässen Umgang mit Absenzen gepflegt sowie wiederholt nicht oder nur

verspätet entsprechende Arztzeugnisse eingereicht habe. Das BZ halte in seinem Antrag

sodann fest, dass auch das Nacharbeiten des Unterrichtsstoffes und das Erledigen von

Aufträgen mangelhaft gewesen seien. Y sei auf diese Missstände wiederholt aufmerksam

gemacht worden. Im Februar 2010 sei deswegen ein Verweis ausgesprochen worden. Bei

Versäumnissen seien ihm die Fristen zur Einreichung von Unterlagen immer wieder verlängert

worden. Trotz dieser Bemühungen habe sich der Lernende uneinsichtig gezeigt und sein

Verhalten nicht gebessert. Letzteres habe in massgeblichem Umfang auch den Unterricht am

BZ gestört, weshalb eine weitere Beschulung von Y nicht möglich sei. Ihm seien wiederholt

Chancen eingeräumt worden, sein Verhalten zu verbessern. Mildere Massnahmen als die

Auflösung des Lehrvertrags kämen vor diesem Hintergrund nicht mehr in Frage. Y habe in der

Vergangenheit wiederholt Besserung gelobt und in der Folge dennoch sein Absenz- und

Arbeitsverhalten nicht verbessert. Es sei nicht davon auszugehen, dass Y sich die zwei Jahre

bis zum Ende der Ausbildung so diszipliniert verhalten könne, dass es zu keinen

Schwierigkeiten mehr komme. Zudem habe sich der Berufsbildner vor den Sommerferien

gegenüber der Schule noch dahingehend geäussert, dass er den bestehenden Lehrvertrag

auflösen werde, weil er mit den Leistungen des Lernenden ebenfalls nicht zufrieden sei. Das

Schreiben des Hausarztes vom 27. September 2010 bestätige einen Teil der Absenzen,

andere seien jedoch immer noch offen. Das Arztzeugnis sei somit ungeeignet, den Entscheid

zur Auflösung des Lehrvertrags umzustossen. Zudem habe es Y trotz mehrfachen Nachfragens

seitens des BZ wiederholt versäumt, die Absenzen rechtzeitig zu entschuldigen. Die

Vermutung, dass er an Wahrnehmungsstörungen leide, sei als Schutzbehauptung einzustufen.

Läge eine solche vor, hätte die entsprechende Untersuchung bereits nach der Besprechung

vom 5. Februar 2010 eingeleitet werden sollen. Sollte die Wahrnehmung aus gesundheitlichen

Gründen tatsächlich so stark eingeschränkt sein, dass er sein Fehlverhalten während des

vergangenen Ausbildungsjahrs trotz mehrfachen Ermahnungen und Massnahmen nicht

einsehen konnte, so sei davon auszugehen, dass diese Störung auch den erfolgreichen

Abschluss der Ausbildung verhindern würde.

Im Rekurs wird geltend gemacht, der Berufsbildner von Y sei zufrieden mit dem

Lernenden. Das Erreichen des Lernziels sei nach wie vor möglich. In betrieblicher und

schulischer Hinsicht seien die Leistungen genügend bis gut. Der Lehrbetrieb habe nie von einer

Lehrvertragsauflösung gesprochen. Dass Y an einer Wahrnehmungsstörung leide, sei keine

Schutzbehauptung. In der von Y eingereichten Rekurseingabe, welche trotz Rückzugs des

Rekurses bei den Rekursakten der Rekurrentin belassen wurde, führt der Lernende aus, die

Wahrnehmungsstörung sei vom Psychologen des BZ sowie vom Hausarzt vermutet worden.

Letzterer habe ihn bei einer Neuropsychologin zur genaueren Beurteilung angemeldet. Wenn

eine Wahrnehmungsstörung bestanden habe, würde diese sein Handeln plausibel erklären.

Weiter sei davon auszugehen, dass er sich nach der Einsicht, seine Erstausbildung verlieren

zu können, bessern und die Lehre als Mediamatiker erfolgreich abschliessen werde. Falls eine

Wahrnehmungsstörung vorliege oder die starke Sehbehinderung seine Leistung in irgendeiner

Art beinträchtige, so sei dies zu seinen Gunsten zu beurteilen. Bei Absenzen habe er sich

jeweils per Mail am gleichen Tag bei der Schule und beim Lehrbetrieb abgemeldet. Teilweise

fehlten jedoch die Visa der betroffenen Lehrer im Absenzenheft. Der Verweis sei nur wegen zu

vielen Absenzen und nicht aufgrund verschiedener Missstände erfolgt. Nur gestützt auf einen

Verweis wegen Absenzen sei eine Aufhebung des Lehrverhältnisses bei weitem nicht

gerechtfertigt. Bis vor wenigen Tagen sei es ihm nicht klar gewesen, dass über die Auflösung

des Lehrvertrags diskutiert werde. Der Lehrmeister sei einfach übergangen worden und die

Schule habe es versäumt, ihm die Situation klar zu schildern oder ein Ultimatum zu setzen.

Auch sei nicht nach Lösungen gesucht worden. Die Schule sei ihrer Informationspflicht nicht

nachgekommen. Die negative Haltung und mangelhafte Kooperationsbereitschaft der Schule

sei für ihn sehr enttäuschend. Ihr Vorgehen sei wiederholt nicht professionell und nicht

geeignet gewesen, zu einer Verbesserung der Situation beizutragen.

Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sowie in der

Stellungnahme vom 22. Februar 2011 auf den Standpunkt, die Rekurrentin sei von der Schule

laufend informiert worden. Y habe während seiner gesamten Ausbildungszeit immer wieder

gesundheitliche Probleme (chronische Kopfschmerzen, Probleme mit den Augen) gehabt.

Zudem habe er - obwohl er von der Schule wiederholt darauf hingewiesen worden sei - nicht

einsehen wollen, dass sein Verhalten bezüglich Absenzen nicht toleriert werden könne. Es sei

nicht erstellt, dass eine Wahrnehmungsstörung tatsächlich massgeblichen Einfluss auf das

Verhalten von Y habe. Dieser sei von der Schule immer wieder nach seinen gesundheitlichen

Problemen gefragt und ihm sei dringend empfohlen worden, sich ärztlich abklären zu lassen. Y

habe sich jedoch dahingehend geäussert, dass er seine Probleme kenne und den Forderungen

der Berufsfachschule nachkommen werde. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht

stelle einen Disziplinartatbestand dar, den es mit entsprechenden Massnahmen zu ahnden

gelte. Der Mailverkehr der Berufsfachschullehrer zeige auf, dass sein Verhalten einen Aufwand

generiert habe, der an einer Berufsfachschule auf die Dauer nicht bewältigt werden könne, um

so mehr, wenn der Schüler seinerseits keine Anstalten zur Besserung seines Verhaltens zeige.

Aus den Akten sei zudem ersichtlich, dass sich die Lehrkräfte und auch der

schulpsychologische Dienst des BZ intensiv mit Y befasst und mit ihm nach Lösungen gesucht

hätten.

Die Vorinstanz verweist zudem auf die Stellungnahme des Rektors des BZ vom

E. 6 Dezember 2010 und vom 15. Februar 2011. Darin wird ausgeführt, bereits nach den

Herbstferien 2009 habe die erste Aussprache zwischen Y und dem Klassenlehrer sowie dem

Sozialdienstmitarbeiter stattgefunden, mit dem Ziel, die vielen Absenzen zu besprechen.

Zwischen Lehrbetrieb und Klassenlehrer habe ebenfalls ein telefonisches Klärungsgespräch

stattgefunden. Alle Parteien seien sich einig gewesen, dass sich die Situation rasch bessern

müsse. Die Häufung der Absenzen habe leider kein Ende genommen. Trotz der Abmachung,

den Lehrbetrieb und den Klassenlehrer bei Abwesenheiten zu informieren, sei dies oft nicht

geschehen. Auch die geforderten Arztzeugnisse seien nie eingereicht worden. Erneut sei am

25. November 2009 mit dem Lehrmeister Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe

versprochen, sich des Problems ernsthaft anzunehmen. Durch das häufige Fernbleiben hätten

den Lehrpersonen am Ende des Jahres Prüfungsergebnisse für die korrekte Ermittlung einer

Zeugnisnote gefehlt. Arbeiten seien nicht abgegeben und Nachprüfungstermine nicht

wahrgenommen worden. Y sei darauf vom Klassenlehrer verwarnt worden mit der Auflage, alle

Prüfungen nachzuholen und ab sofort den Unterricht lückenlos zu besuchen. Anstelle einer

Besserung habe der Lehrling die Situation mit Unterforderung im Unterricht begründet und eine

Versetzung ins dritte Lehrjahr beantragt. Dies sei trotz vieler ungenügender Noten mit der

Schulleitung und der Lehraufsicht des Amtes für Berufsbildung geprüft worden. Es sei sehr auf

die Bedürfnisse und Herausforderungen von Y eingegangen worden. Im ersten Semester sei er

jedoch in 104 Lektionen abwesend gewesen (42 davon unentschuldigt), habe vier

ungenügende Zeugnisnoten und eine ungenügende Arbeitshaltung in einzelnen Fächern

gehabt. Die disziplinarischen Möglichkeiten von Klassenlehrer und Sozialdienst seien zu

diesem Zeitpunkt mit Gesprächen, Lehrmeisterinformationen und Verwarnungen ausgeschöpft

gewesen, weshalb der verantwortliche Abteilungsleiter zu einem Gespräch zwischen

Lehrmeister, Lehraufsicht und Y eingeladen habe. Die Präsenz der Eltern habe Y aufgrund

seiner Volljährigkeit abgelehnt. Als Folge des Gesprächs sei ein schriftlicher Verweis erteilt

worden. Ein solcher sei als letzte Chance zur Besserung zu verstehen. Auch danach habe sich

die Situation nicht gebessert. Im zweiten Semester habe der Lehrling rund die Hälfte aller

Lektionen (100, davon 34 unentschuldigt) gefehlt. Die Schule habe erneut mit verschiedenen

Gesprächen versucht, eine Lösung für das Problem zu finden. Der schulpsychologische Dienst

habe Y mehrmals um eine psychiatrische Abklärung gebeten, um auf diesem Weg eine

mögliche Klärung zu finden - leider ohne Erfolg. Am 23. Juni 2010 habe der Abteilungsleiter

dem Lehrmeister telefonisch mitgeteilt, dass Y den Anweisungen renitent keine Folge leiste

und nun gehandelt werden müsse. Der Lehrmeister habe die Situation ähnlich gesehen, jedoch

selber aktiv werden und eine Lehrvertragsauflösung in Betracht ziehen wollen. Er habe

versprochen, bis am 5. Juli 2010 eine Entscheidung zu treffen. Als sich der Lehrmeister gegen

die Einleitung konkreter Massnahmen entschieden habe und Y auch zu Beginn des

Folgesemesters erneut zu grossen Teilen dem Unterricht ferngeblieben sei, habe sich der

Rektor des BZ entschieden, bei der Vorinstanz einen Antrag auf Auflösung des

Lehrverhältnisses zu stellen. Dieser Entscheid sei Y in einem persönlichen Gespräch in

Anwesenheit des Rektors, des Abteilungsleiters und des Klassenlehrers eine Woche vor

Antragstellung mitgeteilt worden. Das BZ habe auf allen Stufen dutzende von Stunden für die

Probleme mit Y investiert. Im Wissen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtspräsenz

durchgesetzt werden müsse, habe die Schule über ein Jahr intensiv nach geeigneten

Lösungen für eine Besserung gesucht. Nach unzähligen Gesprächen mit dem Klassenlehrer

und Sozialdienst (allein im Zeitraum vom 19. November 2009 bis 19. Mai 2010 vier Gespräche

mit dem Klassenlehrer und seit dem 9. Dezember 2010 vier Gespräche und mehrere Telefonund

Mailkontakte mit dem Sozialberater), Verwarnungen und Verweis habe sich dennoch keine

Besserung gezeigt. Y habe zwar immer wieder beteuert, das Problem der häufigen

Abwesenheiten nun zu kennen und ab sofort den Forderungen des BZ nachzukommen,

dennoch habe er sich in der Praxis renitent geweigert, den Anweisungen der Berufsfachschule

Folge zu leisten und sei deshalb im BZ nicht weiter beschulbar. Anfangs habe Y als

Begründung für sein häufiges Fehlen die selbst festgestellte Unterforderung angeführt. Danach

habe der Lernende für seine häufigen Absenzen unterschiedlichste medizinische und

organisatorische Gründe vorgebracht (z.B. Fieber, Magen-Darm-Probleme, Arztbesuch,

Kieferorthopädie, Zahnarzt, Kopfschmerzen). Von einer ernsthaften Erkrankung oder von einer

Wahrnehmungsstörung habe zu jenem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden können. Nach

erfolgtem Antrag des BZ auf Auflösung des Lehrvertrages habe Y den

Berufsfachschulunterricht während mehr als zwei Monaten lückenlos besucht und damit

bewiesen, dass ihm der geforderte Unterrichtsbesuch durchaus möglich und problemlos

zumutbar wäre. Erst nach Rekurseingabe und Medienkontakten sei er in sein altes

Verhaltensmuster zurückgefallen und habe wieder so häufig gefehlt, dass am Endes des ersten

Semesters 2010/2011 in diversen Fächern keine Noten verfügbar gewesen seien, um ein

Zeugnis zu erstellen. Der Abteilungsleiter habe ihn am 23. Dezember 2010 eingeschrieben für

einen Samstag zur Nachholung verpasster Prüfungen ultimativ aufbieten müssen. Die

schulischen Leistungen von Y seien bei aktuell drei ungenügenden und drei knapp

genügenden Fachnoten und einem Durchschnitt von 4.1 keineswegs gut. Bei dieser

Leistungsbilanz sei der Lehrabschluss gefährdet.

c) Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 (vgl. Verhandlungsprotokoll)

machte der Rechtsvertreter der Rekurrentin im Wesentlichen geltend, die Auswirkungen der

Massnahme seien für den Lernenden massiv. Da die Situation im Lehrbetrieb geklärt sei und

nur in der Schule Probleme bestünden, sei die Aufhebung des Lehrvertrages keine geeignete

Massnahme und daher unverhältnismässig. Zudem habe sich die Ausgangslage seit dem

Erlass der angefochtenen Verfügung geändert. Die gesundheitlichen Probleme des Lernenden

seien nun ärztlich bestätigt. Dieser habe eine Therapie begonnen und damit Massnahmen

eingeleitet, um etwas an der Situation zu verbessern. Intellektuell sei er durchaus in der Lage,

die Lehre abzuschliessen. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Lernenden müsse

aber Rücksicht genommen und es müsse ihm Hilfe angeboten werden. Schliesslich sei

verständlich, dass der Lernende in der aktuellen, sehr belastenden Situation die Schule nicht

immer besucht habe.

Die Vertreterin der Vorinstanz hielt an der mündlichen Verhandlung daran fest (vgl.

Verhandlungsprotokoll), dass die Lehrvertragsaufhebung im Moment die richtige Massnahme

sei. Trotz immer höherem Druck aufgrund der Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis,

Aufhebung des Lehrvertrags) sei das Verhalten von Y nicht besser geworden. Eine Abklärung

der gesundheitlichen Situation sei aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich gewesen. Für

eine reguläre Lehre sei der Schulbesuch notwendig. Aufgrund der vielen Absenzen in der

Schule sei eine normale Lehre nicht möglich. Eventuell könnte Y eine Lehre über eine 5-jährige

Berufserfahrung nach Art. 32 BBV machen.

In der zusätzlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2011 ergänzte die Vorinstanz, das

Absenzverhalten von Y habe sich im laufenden Semester massiv verschlechtert. Dieses

Verhalten habe nichts mit der diagnostizierten kognitiven Teilleistungsstörung im

Gedächtnisbereich zu tun. Durch sein Absenzverhalten habe er klar Disziplinarfehler

begangen, die aufgrund ihrer Quantität als schwer zu beurteilen seien. Vor der umstrittenen

Aufhebung des Lehrvertrags habe die Schule mit verschiedenen Massnahmen

(Disziplinarmassnahmen, Gespräche zwischen den Lehrpersonen und Y, Einschaltung des

Sozialdienstes) versucht, das Absenzverhalten von Y zu bessern. Diese seien erfolglos

geblieben. Y sei auf die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen worden; eine

Auflösung des Lehrverhältnisses habe bereits vor den Sommerferien zur Diskussion

gestanden. Zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem ungestörten

Unterricht. Das Schülerdisziplinarrecht ziele darauf ab, einen reibungslosen Schulbetrieb im

Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Mit dem Verhalten von Y sei der Unterricht bzw.

Schulbetrieb nur unter erschwerten Umständen bzw. mit unverhältnismässig grossem Aufwand

seitens der Lehrpersonen und der Schule möglich. Dies könne der Schule nicht weiter

zugemutet werden.

Der Vertreter der Rekurrentin führt in den Stellungnahmen vom 9. und 17. August 2011

ergänzend aus, bezüglich des Absenzverhaltens von Y im letzten Semester sei zu

berücksichtigen, dass mit der verfügten Auflösung des Lehrvertrags der gesamte Schulbesuch

für diesen eigentlich sinnlos geworden sei, wenn die verfügte Disziplinarmassnahme

rechtskräftig werde. Gemäss Auskunft an der mündlichen Verhandlung könne dieser im Kanton

St. Gallen kein Lehrverhältnis mehr eingehen. Es erscheine kaum realistisch, dass er unter

diesen Umständen die Lehre überhaupt abschliessen könne. Dies seien äusserst düstere

Aussichten, unter denen Y leide. Die von der Klinik Rheinburg festgestellten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen wirkten sich durchaus auf die Absenzenproblematik aus. Er leide unter

rezidivierenden Kopfschmerzen, die auf seine Probleme mit den Augen zurückzuführen seien.

Unter diesen Umständen grenze es an Schikane, für jede einzelne Absenz ein Arztzeugnis

verlangen zu wollen. Dies sei in der Schulordnung auch so nicht vorgesehen. Vor dem

Schulausschluss sei weder ein Ultimatum ausgesprochen noch eine klare schriftliche

Verwarnung erteilt worden. Dies habe dazu geführt, dass Y den Ernst der Lage nicht richtig

beurteilt habe. Zudem sei auch nie der Lehrmeister informiert und in die Gespräche

miteinbezogen worden. Dieser hätte auf den Schulbesuch seines Lernenden Einfluss nehmen

können. Es sei nicht ersichtlich inwiefern Y den Unterricht störe. Für die LAP seien allein die

Noten entscheidend. Diese seien bisher genügend und der Lehrabschluss keinesfalls

gefährdet.

d) Die schulischen Leistungen von Y sind sehr durchmischt. In manchen Fächern,

insbesondere in den berufsspezifischen, sind seine Zeugnisnoten gut bis sehr gut. So hatte er

im Fach "Informatik und Telematik" zweimal eine 6.0 und zweimal eine 5.5. Im Fach

"Multimediatechnik und Design" war die Note im Semester 2009/2010-1 mit einer 6.0 sehr gut,

in den Semestern 2009/2010-2 und 2010/2011-1 mit 4.0 und 4.5 aber nur noch

durchschnittlich, im aktuellen Semester 2010/11-2 mit 5.0 wieder besser. In den

Allgemeinbildungsfächern hat er aber nur durchschnittliche, zum Teil sogar ungenügende

Leistungen gezeigt. Im Fach "Französisch" wurde im Zeugnis zwar einmal die Note 5.0, jedoch

dreimal die Note 2.5 eingetragen. Durchgehend ungenügende Leistungen zeigte er im Fach

"Geschichte/Staatslehre". Bei gleicher Gewichtung aller Zeugnisnoten betrug der

Notendurchschnitt im Semester 2009/2010-1 4.6 (bei vier ungenügenden Fachnoten), im

Semester 2009/2010-2 4.4 (bei einer ungenügenden Fachnote), im Semester 2010/2011-1 4.2

(bei drei ungenügenden Fachnoten) und im Semester 2010/11-2 4.1 (bei vier ungenügenden

Fachnoten). Im Semesterzeugnis 2009/2010-2 erhielt er die Betragensnote 4.0 - "wiederholt

fehlende Abmeldung und Entschuldigung bei Abwesenheiten" sowie im Fach

"Geschichte/Staatslehre" einen Eintrag für ungenügende Arbeitshaltung. Im Semesterzeugnis

2010/2011-1 wurde im Fach "Französisch" ein Eintrag für eine mangelhafte Arbeitshaltung

gemacht (vgl. zum Ganzen act. 52/2). Auch im aktuellen Semester ist das Bild also dasselbe

wie in den vorigen Semestern. In den berufsspezifischen Fächern zeigt Y sehr gute Leistungen.

So hat er beispielsweise auch in einem überbetrieblichen Kurs im Frühjahr 2011 zum Thema

"visuelle Kommunikation" die Note 5.5 erhalten. In den Allgemeinbildungsfächern sind seine

Noten aber schlecht. Aufgrund der vielen Absenzen hat Y zudem mehrere Prüfungen nicht

absolviert, so dass in manchen Fächern Noten fehlten und deshalb Nachprüfungen organisiert

werden mussten (vgl. z.B. act. 15/5, 27/6). Auch hat er Termine für Arbeiten und Projekte nicht

eingehalten (vgl. act. 15/11) und sich im aktuellen Semester sogar geweigert, einen Vortrag

abzuhalten, weil ihn die Lehrperson diesen aufgrund seiner Absenzen - verständlicherweise,

um keinen Mitschüler in eine unfaire Situation zu bringen - einzeln und nicht in einer Gruppe

halten liess. Dafür erhielt er die Note 1 (vgl. act. 35 und 43/2 S. 2).

Bezüglich der schulischen Leistungen kann offen gelassen werden, ob Y die

Lehrabschlussprüfung ohne eine Verhaltensänderung bestehen würde. Nicht die Schulnoten,

sondern die Anzahl der Absenzen sind Anlass für die umstrittene Auflösung des Lehrvertrages.

Die von Y erzielten Schul- oder LAP-Noten sind diesbezüglich nicht wesentlich. Deshalb kann

auf die vom Vertreter der Rekurrentin beantragte Einholung der Noten der bereits absolvierten

LAP-Prüfungen verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

e) Der Berufsschulunterricht für Mediamatiker-Lernende findet jeweils am Mittwoch und

Donnerstag statt. Den Akten (inkl. dem an der Verhandlung eingereichten aktuellen

Absenzenheft, act. 44) sind folgende Absenzen zu entnehmen (ein x pro Tag):

Ferien anwesend abwesend abwesend:

belegt durch

Arztzeugnis

abwesend:

unentschuldigt

Woche 34/09 xx

Woche 35/09 xx

Woche 36/09 xx

Woche 37/09 x x

Woche 38/09 xx

Woche 39/09 xx

Woche 40/09 xx

Woche 41/09 xx

Woche 42/09 xx

Woche 43/09 xx

Woche 44/09 xx

Woche 45/09 x x

Woche 46/09 x x

Woche 47/09 x x

Woche 48/09 xx

Woche 49/09 x x

Woche 50/09 xx

Woche 51/09 x x

Woche 52/09 xx

Woche 53/09 xx

Woche 1/10 x x

Woche 2/10 xx

Woche 3/10 x x

Woche 4/10 x x

Woche 5/10 xx

Woche 6/10 xx

Woche 7/10 xx

Woche 8/10 x x

Woche 9/10 x x

Woche 10/10 x x

Woche 11/10 xx

Woche 12/10 xx

Woche 13/10 xx

Woche 14/10 xx

Woche 15/10 Dispens. für Französisch- Kurs

Woche 16/10 xx

Woche 17/10 xx

Woche 18/10 x x

Woche 19/10 x x

Woche 20/10 xx

Woche 21/10 x x

Woche 22/10 x x

Woche 23/10 xx

Woche 24/10 xx (verspätet)

Woche 25/10 xx

Woche 26/10 xx

Woche 27/10 xx

Woche 28/10 xx

Woche 29/10 xx

Woche 30/10 xx

Woche 31/10 xx

Woche 32/10 xx

Woche 33/10 x x

Woche 34/10 xx (verspätet)

Woche 35/10 xx

Woche 36/10 xx

Woche 37/10 xx

Woche 38/10 xx

Woche 39/10 xx

Woche 40/10 xx

Woche 41/10 xx

Woche 42/10 xx

Woche 43/10 xx

Woche 44/10 xx

Woche 45/10 x x

Woche 46/10 xx

Woche 47/10 xx

Woche 48/10 xx

Woche 49/10 xx

Woche 50/10 xx

Woche 51/10 xx

Woche 52/10 xx

Woche 1/11 xx

Woche 2/11 xx

Woche 3/11 xx

Woche 4/11 x x

Woche 5/11 xx

Woche 6/11 xx

Woche 7/11 xx

Woche 8/11 xx

Woche 9/11 xx

Woche 10/11 xx

Woche 11/11 xx

Woche 12/11 xx

Woche 13/11 x x

Woche 14/11 xx

Woche 15/11 xx

Woche 16/11 xx

Woche 17/11 x x

Woche 18/11 x x

Woche 19/11 xx

Total 86 39 11 7

Insgesamt hat Y die Berufsfachschule also vom Beginn im August 2009 bis Mitte Mai 2011

an 86 Tagen besucht und an 50 Tagen gefehlt, davon an mindestens 7 Tagen ohne eine

Entschuldigung oder Information an die Lehrerschaft ("abwesend: unentschuldigt"). Ein

ärztliches Zeugnis hat Y nur für die Absenz vom 24. und 25. September 2009 (Woche 39/09)

eingereicht. Die übrigen Absenzen, für welche "abwesend: belegt durch Arztzeugnis"

angekreuzt ist, wurden erst mit dem ärztlichen Zeugnis vom 27. September 2010 (act. 15/15)

belegt. Während der ganzen Zeit hat Y der Berufsschule also nur zwei Arztzeugnisse

vorgelegt, was an der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde. Die hohe Zahl der von

der BZ und der Vorinstanz kommunizierten unentschuldigten Absenzen bezieht sich auf die

Pflicht der Lernenden, ihre Absenzen im Nachhinein mittels Absenzenheft bei den betreffenden

Lehrern zu entschuldigen und von diesen signieren zu lassen. Dabei wird jede Lektion einzeln

als Abwesenheit gezählt (vgl. Art. 17 des Schulreglements). Absenzen gab es im ersten

Semester 2009/2010 104, davon 42 unentschuldigt. Im zweiten Semester 2009/2010 fehlte der

Lernende in 100 Lektionen, in 34 davon unentschuldigt. Im ersten Semester 2010/2011 hat

sich sein Absenzverhalten mit 57 Absenzlektionen - die mehrheitlich alle entschuldigt wurden -

gebessert. Im zweiten Semester 2010/2011 betrugen die Absenzen aber gemäss

Absenzenzusammenstellung (act. 50/3) wieder 141, davon 56 unentschuldigt. In diesem

Semester wären insgesamt 220 Lektionen zu besuchen gewesen. Damit hat Y in etwa 60%

aller Lektionen gefehlt. Nach Erlass der Verfügung durch die Vorinstanz hat sich das

Absenzverhalten kurzfristig gebessert. Während gut zwei Monaten hat er den Unterricht

lückenlos besucht und gemäss Auskunft des Klassenlehrers (vgl. Verhandlungsprotokoll) gut

mitgearbeitet. Mit Beginn des Jahres 2011 hat sich sein Absenzverhalten aber wieder stark

verschlechtert. So hat er beispielsweise von Mitte März bis Mitte April 2011 nie am Unterricht

teilgenommen. Arztzeugnisse für diese Absenzen hat er keine eingereicht. Dass ihm "der

Teppich unter den Füssen weggezogen wurde" (vgl. Verhandlungsprotokoll) oder "ein

Schulbesuch aufgrund der drohenden Rechtskraft des Schulausschlusses sinnlos geworden

sei" (vgl. act. 57, S. 3), entschuldigt sein Verhalten im letzten Semester ebenfalls nicht. Gerade

durch das laufende Verfahren bezüglich Aufhebung des Lehrvertrags mussten ihm die

Konsequenzen von so vielen Absenzen bewusst sein. Dies hätte Anlass dafür sein müssen,

den Unterricht so oft als möglich zu besuchen.

f) Weiter ist zu klären, welchen Einfluss der Gesundheitszustand von Y, insbesondere die

Ergebnisse der Untersuchungen am Ambulatorium der Rheinburg-Klinik AG in St. Gallen

(nachfolgend: Rheinburgklinik) auf sein Verhalten haben.

Y hat eine Sehbehinderung. Gemäss seinen eigenen Aussagen beeinträchtigt ihn diese in

seiner Lehre aber nur wenig. Obwohl gemäss Aussagen des Rektors des BZ die Möglichkeit

dazu bestehen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll), hat er nie Erleichterungen aufgrund seiner

Behinderung beantragt oder seine Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis belegt. Vielmehr

hat er seine Absenzen mehrheitlich mit chronischen Kopfschmerzen entschuldigt. Diese sind

teilweise durch ärztliche Zeugnisse belegt. Ob ein Zusammenhang der Kopfschmerzen mit der

Sehbehinderung besteht, konnte aber - gemäss eigener Aussage von Y (vgl. act. 43/2 S. 2f.)

und entgegen der Auffassung des Vertreters der Rekurrentin (vgl. act. 57, S. 3) - bis jetzt nicht

medizinisch nachgewiesen werden. Es wäre somit im heutigen Zeitpunkt gar nicht möglich,

dass die Kopfschmerzen als Folge der Behinderung zu einer Erleichterung in der Berufsschule

führen könnten. Y hat daher die Berufsschule obligatorisch zu besuchen, wenn er einen

regulären Lehrabschluss machen will. Die Häufigkeit der Kopfschmerzen gab der Lernende mit

ein- bis dreimal pro Monat an (Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie bieten also auch keine

Erklärung für eine so hohe Anzahl an Absenzen.

Bezüglich der von der Rekurrentin geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen hat sich

Y am 19. und 26. Januar 2011 in der Rheinburgklinik neuropsychologisch untersuchen lassen.

Im psychologischen Bericht vom 2. Februar 2011 wird zusammenfassend festgehalten, es

lasse sich ein überwiegend normgerechtes kognitives Leistungsprofil mit leichten bis

mittelschweren Einbussen im Gedächtnisbereich objektivieren. Diese liessen sich am ehesten

durch eine leicht bis deutlich verlangsamte Verarbeitung insbesondere zeitkritischer und/oder

kurzfristig dargebotener Informationen erklären. Qualitativ lasse sich zudem mit steigender

Dauer einer Aufgabe eine Tendenz zu Unruhe und Flüchtigkeitsfehlern beobachten. Die bereits

in der Schule und auch vom Arbeitgeber geäusserte Kritik, sein Verhalten sei nicht immer

verlässlich, sei nachzuvollziehen, aber nicht ausschliesslich durch die eingeschränkten

mnestischen Leistungen zu begründen. Aufgrund der Testergebnisse und des

selbstschädigenden Verhaltens, das Y häufig im Alltag zeige, sei eine neuropsychologische

Therapie indiziert. Diese sollte bei gegebener Motivation des Untersuchten einerseits mittels

Restitution, andererseits mittels Vermittlung von Kompensationsstrategien für das Gedächtnis

Erleichterung im Alltag bringen. Des Weiteren sei das Einbeziehen integrativer psychologischer

Behandlungsaspekte notwendig, um längerfristig ein adäquates und gesundheitsförderndes

Verhalten zu erzielen. Der Leiter des Ambulatoriums stellt in seinem Brief vom 11. Februar

2011 an den Hausarzt von Y die Diagnosen von leichten bis mittelschweren kognitiven

Teilleistungsstörungen im Gedächtnisbericht bei überwiegend normgerechten bis leicht

überdurchschnittlichem Leistungsprofil, chronifizierten Kopfschmerzen vom Mischtyp, im

Vordergrund Migräne ohne Aura, Aphakie nach Cataracta congenita beidseitig (Linsenlosikeit

des Auges nach angeborenem grauen Star - Trübung der Augenlinse), Status nach

Augenoperation im Dezember 1998, aktuell Visus links 15%, rechts 60%. Ergänzend zum

psychologischen Bericht führt er aus, die festgestellten Einbussen im unmittelbaren

Gedächtnisbereich (verbal etwas mehr als visuell) würden sich mit den Aussagen von Y

decken, dass er manchmal "etwas höre, ohne das Gehörte aufzunehmen". Dies führe dann zu

einem ihm nachteiligen Verhalten wie z.B. das Vergessen von Abmachungen. In der

Gesamtschau sei aber das neuropsychologische Leistungsprofil überwiegend normgerecht. Es

bestehe deshalb kein Grund, die Beschulbarkeit diesbezüglich in Frage zu stellen.

Die zusätzlichen Abklärungen in der Rheinburgklinik haben zwar gesundheitliche Probleme

von Y bestätigt. Auch hat er mit der begonnenen Therapie seinen Willen gezeigt, an sich zu

arbeiten. Die neuropsychologischen Auffälligkeiten beeinflussen aber nur sein Verhalten in

Bezug auf die Entschuldigung der Absenzen. In der Therapie wird gemäss seinen eigenen

Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll) überwiegend daran gearbeitet, dass er nicht vergisst,

sein Absenzenheft von den Lehrern unterschreiben zu lassen. Eine Erklärung für die

aussergewöhnliche Häufigkeit der Absenzen bieten diese Wahrnehmungsstörungen jedoch

nicht. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die begonnene Therapie dazu führen wird, dass

Y die Schule regelmässiger besucht.

Insgesamt kann die hohe Anzahl der Absenzen weder mit der Sehbehinderung, noch mit

den Kopfschmerzen oder der Wahrnehmungsstörung begründet werden. Hinzu kommt, dass

eine Erleichterung der Präsenzpflicht in der Berufsschule keinesfalls im Ausmass der

dargelegten Absenzen gewährt werden könnte. Um eine normale Lehre zu absolvieren, müsste

sich selbst ein Gesundheitszustand, der das Ausmass der dargelegten Absenzen erklären

könnte, zunächst so weit stabilisieren, dass langfristig ein regelmässiger Unterrichtsbesuch

möglich wäre. Die neuen Erkenntnisse seit Erlass der angefochtenen Verfügung ändern

deshalb nichts an der Beurteilung, dass das Absolvieren einer normalen Lehre mit

obligatorischem Berufsschulunterricht bei der ausgewiesenen Anzahl von Absenzen von Y,

welche nicht mit seinem beeinträchtigten Gesundheitszustand erklärt werden können, nicht

möglich ist.

g) Damit bleibt zu prüfen, ob die verfügte Aufhebung des Lehrvertrags aufgrund des

Absenzverhaltens des Lehrlings verhältnismässig ist.

Dabei ist zunächst zu klären, ob die Massnahme geeignet ist. Durch sein Verhalten hat Y

die Pflicht des obligatorischen Besuchs der Berufsschule verletzt und die Schulordnung nicht

beachtet. Damit hat er mehrfach Disziplinarfehler begangen, welche gemäss Art. 16 EG zum

BBG mit Disziplinarmassnahmen geahndet werden können. Sieht sich eine Berufsschule im

Kanton St. Gallen nicht mehr in der Lage, die schulische Bildung eines Schülers mit einem

Lehrvertrag zu gewährleisten, so ist ihre einzige Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung des

gesamten Lehrvertrags beim Amt für Berufsbildung zu stellen. Den Ausschluss aus der Schule

kann die Berufsfachschule nur selbst verfügen, wenn ein Schüler die Schule unabhängig von

einem Lehrvertrag besucht (Art. 16 Abs. 3 Ziff. 2 EG zum BBG). Der Antrag des BZ auf

Auflösung des Lehrvertrags an das Amt für Berufsbildung war damit die einzig mögliche

Massnahme, um Y von der Schule auszuschliessen und deshalb geeignet.

Im Weiteren muss die Massnahme erforderlich und es darf kein milderes Mittel möglich

sein. Der Klassenlehrer von Y hat mehrmals mit diesem das Gespräch gesucht, so z.B. Ende

November 2009, am 24. März 2010, am 19. Mai 2010 (vgl. act. 27/1). Anlässlich eines

umfangreichen Gesprächs am 25. Februar 2010 wurden Abmachungen, insbesondere der

regelmässige Besuch des Unterrichts, schriftlich festgehalten (vgl. act. 27/5). Auch hat der

Klassenlehrer seinem Schüler per Mail Hilfe und Unterstützung angeboten. Am 9. Dezember

2009 fand ein Gespräch zwischen Y, dem Klassenlehrer und dem Sozialberater der Schule

statt. Der Sozialberater hatte zudem im August und September 2010 per Mail und am 1. sowie

E. 9 September 2010 persönlich Kontakt mit Y (vgl. act. 27/2). Ausserdem hat der Klassenlehrer

sich am 20. und 25. November 2009, 3. Dezember 2009, 19. Februar 2010 telefonisch mit dem

Berufsbildner ausgetauscht (vgl. act. 15/1, 15/4, 15/6 und 27/1). Mit Letzterem telefonierte am

23. Juni 2010 auch der Abteilungsleiter des BZ (vgl. act. 15/10). Bezüglich der versäumten

Prüfungen wurden für Y Nachprüfungen durchgeführt (vgl. act. 27/6). Am 5. Februar 2010 fand

eine Besprechung zwischen dem Lernenden, dem Berufsbildner, dem Abteilungsleiter des BZ

und der Ausbildungsberaterin der Vorinstanz statt. Dabei wurden die vielen Absenzen des

Lernenden thematisiert sowie sein Antrag, ein Lehrjahr zu überspringen, geprüft. Ein Wechsel

in das nächsthöhere Lehrjahr konnte aufgrund von vier ungenügenden Zeugnisnoten nicht

gutgeheissen werden. Jedoch wurde ihm angeboten, sich in einzelnen Fächern dispensieren

zu lassen. Zu den Absenzen wurde festgehalten, dass diese nicht toleriert würden und eine

rechtzeitige und korrekte Abmeldung zu erfolgen habe (vgl. act. 15/31). Am 24. Februar 2010

wurde ihm durch den Abteilungsleiter des BZ ein schriftlicher Verweis wegen der vielen

Abwesenheiten ohne Abmeldung und Entschuldigung erteilt und er wurde dazu aufgefordert,

sich künftig an die Weisungen des BZ zu halten (vgl. act. 15/8). Den beteiligten Lehrpersonen

sowie dem Abteilungsleiter des BZ kann damit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten

nicht nach weniger eingreifenden Lösungen gesucht und diese auch probiert. Ebenso haben

sie - entgegen der Behauptung des Vertreters der Rekurrentin (vgl. act. 57 S. 4) - mehrfach das

Gespräch mit dem Lehrmeister gesucht und ihn informiert. Alle diese Massnahmen, so wie

auch die im Zeugnis eingetragenen Betragensnoten, führten jedoch zu keiner

Verhaltensänderung bei Y.

Auf der nächsten Disziplinarstufe gemäss Schulreglement hätte der Rektor vor dem Antrag

auf Auflösung des Lehrverhältnisses beim Amt für Berufsbildung (Art. 17 Abs. 6 lit. b des

Schulreglements) diesen Antrag androhen können (Art. 17 Abs. 6 lit. a des Schulreglements).

Dies hat der nicht gemacht. Er hat direkt einen Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags gestellt,

ohne Y diesen Antrag anzudrohen und eine letzte Frist zur Besserung seines

Absenzverhaltens zu gewähren. Er hat ihn lediglich vor der Antragstellung mündlich informiert

(act. 48/5). Diese Vorgehensweise war etwas überstürzt und eine vorgängige Androhung wäre

durchaus möglich gewesen. So wurde im von der Vorinstanz zitierten Verwaltungsgerichtsurteil

der Ausschluss aus der Schule vorher angedroht und es wurde dem Schüler ein Ultimatum

gesetzt (vgl. VerwGE B 2007/172 vom 5. November 2007). In diesem Entscheid ging es jedoch

um einen Schüler der Kantonsschule, bei welchem der Erziehungsrat einen Schulausschluss

verfügte. Der Berufsschule ist es aber gar nicht möglich, bei Schülern, welche über einen

Lehrvertrag verfügen, einen Schulausschluss zu erwirken. Ein faktischer Schulausschluss kann

nur mittels einer Auflösung des Lehrvertrags erfolgen. Damit hat der Entscheid des

Verwaltungsgerichts eine andere Ausgangslage und ist deshalb hier nicht einschlägig.

Entscheidend ist vielmehr, dass das Absenzverhalten von Y auch nach der Antragstellung

durch den Rektor und der Auflösung des Lehrvertrages durch die Vorinstanz zeigt, dass auch

eine Androhung nicht zu einer langfristigen Verbesserung geführt hätte. Durch die

aufschiebende Wirkung des Rekurses bei der Verwaltungsrekurskommission hat sich die

Verfügung der Vorinstanz nämlich wie eine Androhung der Aufhebung des Lehrvertrags

ausgewirkt. Der Lernende hat sein Verhalten zwar unmittelbar nach Erlass der Verfügung

vorübergehend geändert, fiel aber bereits nach einigen Wochen in sein altes Muster zurück

und hatte im letzten Semester sogar mehr Absenzen als jemals zuvor. Bliebe ein solches, über

mehrere Semester anhaltendes Absenzverhalten folgenlos, würde die Autorität der Lehrkräfte

und der Schule in untragbarer Weise untergraben. Zudem ist die vorgängige Androhung nicht

im EG zum BBG erwähnt und damit nicht zwingende Voraussetzung, um einen Antrag auf

Aufhebung des Lehrvertrags stellen zu können. Dieser war somit auch das einzige

disziplinarische Mittel, um eine langfristige Veränderung der Situation zu erreichen. Die

Vorinstanz konnte den Antrag nur noch gutheissen oder abweisen. Es ist ihr bei einem solchen

Antrag nicht mehr möglich, eine alternative Lösung zu suchen. Die Verfügung der Vorinstanz

ist daher verhältnismässig.

h) Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Lehrvertrag zwischen Y und der Rekurrentin

zu Recht aufgehoben. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung

vom 5. Oktober 2010 zu bestätigen.

i) Hinzuweisen bleibt auf die in Art. 32 BBV vorgesehene und von der Vorinstanz erwähnte

Möglichkeit zur Zulassung zu einer Lehrabschlussprüfung nach mindestens fünfjähriger

Berufserfahrung (vgl. Verhandlungsprotokoll). Es besteht also trotz Auflösung des Lehrvertrags

die Möglichkeit, dass Y weiterhin bei der Rekurrentin arbeitet und nach dem Absolvieren von

fünf Praxisjahren die Lehrabschlussprüfung für Mediamatiker macht. Auch könnte Y einen

neuen Lehrvertrag abschliessen. Die Genehmigung eines solchen wäre von der Vorinstanz zu

prüfen.

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin

aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erscheint

angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss

von Fr. 500.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des

Kostenvorschusses von Fr. 500.--.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Präsident Ralph Steppacher, Mitglieder Rudolf Lippuner und Fritz Buchschacher;

Gerichtsschreiberin Sabrina Häberli

X AG, Rekurrentin,

vertreten durch Dr.iur. Christoph Bürgi, Rechtsanwalt, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,

gegen

Amt für Berufsbildung, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Auflösung des Lehrvertrages zwischen der X AG und Y

Sachverhalt:

A.- Y, geboren am 11. Oktober 1990, hat am 10. August 2009 einen Lehrvertrag mit der

X AG für eine 4-jährige Mediamatikerlehre abgeschlossen. Der Lehrvertrag wurde vom Amt für

Berufsbildung, Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, am 14. August 2009 genehmigt.

Y hatte vorher zwei Lehrjahre als Mediamatiker im Kanton Thurgau absolviert. Diese Lehre

brach er ab. Aufgrund seiner dadurch bereits vorhandenen Kenntnisse, wurde er ins zweite

Ausbildungsjahr im Berufs- und Weiterbildungszentrum Uzwil-Flawil (nachfolgend: BZ)

eingeschult.

B.- Y besuchte den Unterricht oft nicht und verpasste Prüfungstermine. Er wurde deshalb

Ende des Jahres 2009 vom Klassenlehrer verwarnt und ihm wurde aufgelegt, alle Prüfungen

nachzuholen und ab sofort den Unterricht lückenlos zu besuchen. Wegen der weiterhin

bestehenden diversen, zum Teil unentschuldigten Absenzen sowie dem Antrag von Y, ein

Lehrjahr zu überspringen, fand am 5. Februar 2010 eine Besprechung zwischen dem

Lernenden, dem Inhaber des Lehrbetriebs, dem Abteilungsleiter des BZ und der

Ausbildungsberaterin des Amts für Berufsbildung statt. Eine Versetzung in ein höheres Lehrjahr

wurde wegen ungenügender Noten in vier Fächern abgelehnt. Y wurde aber darauf

hingewiesen, dass er eine Dispensation von den Fächern beantragen könne, in welchen er sich

unterfordert fühle. Die Prüfungen müsse er allerdings alle ablegen. Bezüglich der

unentschuldigten Absenzen wurde am 24. Februar 2010 ein Verweis erteilt und im Zeugnis die

Betragensnote 4 - "wiederholt fehlende Abmeldung und Entschuldigung bei Abwesenheiten"

eingetragen. Y führte als Begründung für die vielen Fehlstunden seine chronischen

Augenprobleme und Kopfschmerzen an.

Im zweiten Semester des Schuljahres 2009/2010 hatte Y wieder viele, zum Teil

unentschuldigte Absenzen. Im Juni 2010 besuchte er einen überbetrieblichen Kurs nicht.

Gegen das Zeugnis vom 22. Juni 2010 erhob Y Rekurs, da er sowohl mit der Anzahl der

aufgeführten unentschuldigten Absenzen als auch mit der Note im Fach "Multimedia" nicht

einverstanden war. Der Inhaber des Lehrbetriebs teilte dem BZ am 23. Juni 2010 auf

telefonische Anfrage mit, er überlege sich, einen Antrag auf Auflösung des Lehrvertrags zu

stellen, wenn sich das Verhalten von Y nicht bessere. Nach den Sommerferien fehlte dieser

wieder an drei Tagen in der Schule.

Am 7. September 2010 stellte der Rektor des BZ den Antrag auf Aufhebung des

Lehrvertrages beim Amt für Berufsbildung, das sowohl dem Lernenden als auch dem

Lehrbetrieb mit Schreiben vom 14. September 2010 das rechtliche Gehör gewährte. Mit

Beschluss vom 21. September 2010 wies das BZ den Rekurs gegen das Zeugnis ab. Am 28.

September 2010 nahmen Y und der Inhaber des Lehrbetriebs gemeinsam Stellung zum Antrag

auf Aufhebung des Lehrvertrags und reichten ein Arztzeugnis des Hausarztes des Lehrlings

vom 27. September 2010 (act. 15/15) ein.

C.- Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 löste das Amt für Berufsbildung den Lehrvertrag

zwischen der X AG und Y auf. Dagegen erhoben Y mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 und die

X AG mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit

dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Am 15. November 2010 zog Y

seinen Rekurs zurück, woraufhin dieses Verfahren am 17. November 2010 abgeschrieben

wurde (VRKE III-2010/3). Hängig blieb der Rekurs X AG. Aufgrund der aufschiebenden

Wirkung des Rekursverfahrens besuchte Y weiterhin das BZ.

Die Vorinstanz liess sich am 15. Dezember 2010 vernehmen und beantragte die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu reichte sie diverse Akten sowie eine

Vernehmlassung des Rektors des BZ vom 6. Dezember 2010 ein.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 nahm die Vorinstanz nochmals Stellung und reichte

weitere Akten, darunter eine weitere Stellungnahme des Rektors des BZ sowie Belege über

den Mailverkehr mit und über Y ein. Am 25. Februar 2011 reichte die Rekurrentin das Zeugnis

des Lehrlings vom 25. Januar 2011 sowie ärztliche Berichte der Rheinburg-Klinik vom 2. und

11. Februar 2011 ein. Y fragte am 11. März 2011 telefonisch bei der

Verwaltungsrekurskommission an, ob er noch weitere Beweismittel einreichen dürfe. Obwohl

dies bejaht wurde, gingen keine Akten mehr ein. Am 30. März 2011 leitete die Vorinstanz ein

Mail an den zuständigen Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission weiter, in

welchem der Rektor des BZ darüber informierte, dass Y bereits die vierte Woche fehle und kein

Arztzeugnis eingereicht habe. Mit Mail vom 7. Juni 2010 reichte die Vorinstanz eine

Zusammenstellung von Feedbacks der Lehrpersonen des BZ ein.

Am 8. Juni 2011 zeigte Rechtsanwalt Christoph Bürgi an, dass er die Vertretung der

Rekurrentin übernommen habe. Auf telefonische Aufforderung reichte die Vorinstanz am 10.

Juni 2011 den Antrag des Rektors des BZ auf Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags

vom 7. September 2010 ein. Die Akten wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht.

D.- Am 10. Juni 2011 fand die mündliche Verhandlung statt, an welcher der Inhaber des

Lehrbetriebs sowie der Vertreter der Rekurrentin und die Mitarbeiterin der Abteilung für

Lehraufsicht beim Amt für Berufsbildung, als Vertreterin der Vorinstanz teilnahmen. Y, der

Rektor des BZ sowie der Klassenlehrer von Y waren ebenfalls anwesend und wurden als

betroffene Person bzw. als Auskunftspersonen befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll).

Am 17. Juni 2011 forderte die Gerichtsschreiberin bei der Vorinstanz weitere Akten an. Am

20. Juni 2011 holte sie telefonische Auskünfte beim Rektor des BZ ein und verlangte ebenfalls

weitere Unterlagen. Mit Mails vom 20. Juni 2011 sandten die Vertreterin der Vorinstanz sowie

der Rektor des BZ die verlangten Akten. Diese wurden den Parteien zusammen mit dem

Verhandlungsprotokoll am 22. Juni 2011 zugestellt und sie erhielten Gelegenheit, dazu bis am

8. Juli 2011 Stellung zu nehmen. Am 27. Juni 2011 reichte der Rektor des BZ das aktuelle

Semesterzeugnis nach, welches den Parteien am 29. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zuging.

Die Vorinstanz nahm am 6. Juli 2011 ergänzend Stellung. Der Vertreter der Rekurrentin reichte

am 9. sowie am 17. August 2011 zusätzliche Stellungnahmen ein und beantragte, die Noten

der teilweise bereits absolvierten LAP-Prüfungen zu den Akten zu nehmen.

E.- Auf weitere Ausführungen der Beteiligten sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in

den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Kanton hat eine

kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz für Verfügungen der kantonalen

Berufsbildungsbehörde zu bezeichnen (Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Berufsbildung; SR 412.10, abgekürzt: BBG). Zuständige Berufsbildungsbehörde ist im Kanton

St. Gallen das Amt für Berufsbildung (Art. 2 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung des Kantons

St. Gallen; sGS 231.11, abgekürzt: BBV-SG). Nach dem Einführungsgesetz zum BBG (Art. 40;

sGS 231.1, abgekürzt: EG-BBG) richten sich Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz nach

dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Verfügungen des

Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen können mit Rekurs bei der

Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 41 lit. c VRP). Die

Verwaltungsrekurskommission ist damit zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur

Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. Oktober 2010 ist rechtzeitig eingereicht

worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art.

45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Die Rekurrentin rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf Anhörung. Der Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV) ist das

Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren

mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die

Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1672).

Die Vorinstanz informierte sowohl den Lernenden Y als auch den Lehrbetrieb mit

Schreiben vom 14. September 2010 darüber, dass der Rektor des BZ einen Antrag auf

Aufhebung des Lehrvertrags gestellt hatte und setzte Frist bis am 28. September 2010, um

dazu Stellung zu nehmen (vgl. act. 15/16). Diese Gelegenheit nahmen beide in einem

gemeinsamen Schreiben vom 28. September 2010 wahr (vgl. act. 15/14). Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Der Rektor des BZ war in diesem

Zusammenhang nicht verpflichtet, den Lernenden oder den Lehrbetrieb nebst den

verschiedenen vorausgegangenen Gesprächen noch einmal anzuhören, da das BZ nicht die

verfügende Behörde ist, sondern lediglich den Antrag an die Vorinstanz stellte. Immerhin hat

der Rektor des BZ den Lernenden am 29. August 2010 vor Antragstellung an die Vorinstanz

mündlich informiert (act. 48/5).

3.- Gegenstand des Rekurses ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2010

betreffend die Aufhebung des Lehrvertrags zwischen der Rekurrentin und dem Lernenden Y.

a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund,

Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Den kantonalen Behörden fällt dabei unter

anderem die Genehmigung von Lehrverträgen (Art. 14 BBG) und die Aufsicht über die

berufliche Grundbildung (Art. 24 Abs. 1 BBG) zu. Zur Aufsicht gehören die Beratung und

Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen

Grundbildung Beteiligten (Art. 24 Abs. 2 BBG). Insbesondere können die Kantone im Rahmen

ihrer Aufsicht einen Lehrvertrag aufheben (Art. 24 Abs. 5 BBG).

Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten,

Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in Berufsoder

Tätigkeitsfeld erforderlich sind (Art. 15 BBG) und besteht aus der Bildung in beruflicher

Praxis im Lehrbetrieb, allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung (vgl. Art. 16 Abs. 1

lit. a und b BBG) sowie überbetrieblichen Kursen (vgl. Art. 21 BBV). Die Vermittlung der

allgemeinen und berufskundlichen Bildung findet in der Regel in Berufsfachschulen statt, die

der Kanton St. Gallen führt (Art. 16 Abs. 2 lit. b BBG und Art. 9 EG zum BBG). Der Besuch der

Berufsfachschule ist obligatorisch (Art. 21 Abs. 3 BBG).

Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grundbildung in

Frage stellen oder bei ungenügendem Verhalten der lernenden Person nimmt die

Berufsfachschule mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf. Zuvor hört sie die lernende Person an (Art.

17 Abs. 3 BBV). Die Leistungsbeurteilung wird im Semesterzeugnis festgehalten. Dort werden

unter anderem auch die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht,

eine herabgesetzte Betragensnote oder eine Beanstandung im Betragen sowie die Absenzen

eingetragen (Art. 16 Abs. 1 lit. b, c und d BBV-SG). Lernende haben die Vorschriften der

Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll

zu verhalten (Art. 15 Abs. 1 EG zum BBG). Vernachlässigen sie Pflichten oder verletzen sie die

Schulordnung, so begehen sie einen Disziplinarfehler (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b EG zum BBG).

Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach dem

Schulreglement verfügen (Art. 16 Abs. 2 EG zum BBG). Als schwerste Disziplinarmassnahme

kann die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags verfügen (Art. 16 Abs.

3 Ziff. 1 EG zum BBG). Im Kanton St. Gallen ist das Amt für Berufsbildung für die

Genehmigung und Aufhebung von Lehrverträgen zuständig (Art. 8 Abs. 1 lit. d BBV-SG).

Im Schulreglement des BZ vom 1. August 2003 (http://www.bzuzwil.ch/fileadmin/

user_upload/Daten/schulreglement.pdf) wird festgehalten, dass der Unterricht von den

Schülerinnen und Schülern regelmässig besucht werden muss und jede nicht besuchte Lektion

als Absenz gilt, welche als entschuldigte oder unentschuldigte Absenz ins Zeugnis eingetragen

wird. Nach einer Absenz müssen die Lehrbetriebe Einsicht in die Absenzenkontrolle

(Absenzenheft) nehmen und diese visieren. Im Anschluss lässt der Schüler/die Schülerin die

Kontrolle von allen Lehrkräften visieren, bei denen er/sie gefehlt hat (Art. 17 des

Schulreglements). Unentschuldigte Absenzen werden als Verstoss gegen die

Disziplinarordnung geahndet (Art. 20 und 21 des Schulreglements). Die Lehrpersonen können

als Disziplinarmassnahmen zusätzliche Arbeit, Wegweisen aus dem Unterricht für einzelne

Lektionen unter Orientierung des Klassenlehrers, Antrag auf den Eintrag einer Betragensnote

ins Zeugnis oder einen Eintrag einer mangelhaften Mitarbeit bei den betreffenden Fächern

anordnen oder bei der Abteilungsleitung weitere Disziplinarmassnahmen beantragen. Die

einzelnen Massnahmen sind nicht aufeinander aufbauend (vgl. Art. 21 Abs. 4 des

Schulreglements). Der Abteilungsleiter kann einen mündlichen oder schriftlichen Verweis mit

Kopie an den Lehrmeister oder den Ausschluss aus dem Stütz-, Zusatz- oder Freifachunterricht

verfügen sowie seinerseits einen Antrag auf weiteres Disziplinarmassnahmen an den Rektor

stellen (Art. 21 Abs. 5 des Schulreglements). Der Rektor kann die Androhung des Antrags auf

Auflösung des Lehrverhältnisses verfügen sowie einen Antrag auf Auflösung des

Lehrverhältnisses an das Amt für Berufsbildung stellen (Art. 21 Abs. 6 des Schulreglements).

b) In der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. September 2010 erklärten Y und die

Rekurrentin, dass ihnen die vielen Absenzen und das nicht sauber nachgeführte Absenzenheft

bekannt seien. Da der Lernende sehr oft abwesend gewesen sei, habe er nicht alle Aufträge

der Lehrpersonen mitbekommen und somit einige Hausaufgaben nicht erledigt. Er habe sich

bemüht, den Lernstoff trotzdem zu beherrschen, was ihm bei einem Gesamtnotenschnitt von

4.6 und nur einer ungenügenden Note im Semester 1/2010 gelungen sei. Im Fach Französisch

habe er seine Note von 2.5 auf 5 steigern können. Er habe nie mitbekommen, dass die Lehrer

mit seinen Leistungen (Hausaufgaben, Abgabetermine) unzufrieden seien. Thematisiert

worden sei nur, dass die Absenzen bzw. die Führung des Absenzenhefts nicht toleriert würden.

Dass die Leistungen dermassen ungenügend gewesen seien, habe Y erstmals im Gespräch

mit dem Rektor und dem Abteilungsleiter des BZ erfahren, als diese ihn über den Antrag auf

Auflösung des Lehrvertrages informiert hätten. Erst in diesem Moment habe er den Ernst der

Situation begriffen. Ihm sei die Lehre als Mediamatiker sehr wichtig und er sei sich sicher, dass

dies der richtige Beruf für ihn sei. Der Lehrmeister sei mit der Leistung seines Lehrlings

zufrieden und finde, dass es eine andere Möglichkeit geben müsse, welche für alle Beteiligten

zu einem positiven Ergebnis führen könne. Y sei bewusst, dass er viele Fehler begangen habe.

Es sei für ihn unerklärlich, wie er sich in so eine Situation habe herein manövrieren können,

obwohl ihn so viele Leute (Klassenlehrer, Abteilungsleiter) auf seine Fehler hingewiesen

hätten. Der Schulpsychologe habe ihm geraten, eine Abklärung bezüglich

Wahrnehmungsstörungen zu machen, um herauszufinden, weshalb er seine Lehre in seinem

Traumberuf so leichtfertig aufs Spiel gesetzt habe.

In der Verfügung vom 5. Oktober 2010 hält die Vorinstanz fest, aufgrund der Akten sei

erstellt, dass Y immer wieder unentschuldigt dem Berufsfachschulunterricht ferngeblieben sei,

einen unsachgemässen Umgang mit Absenzen gepflegt sowie wiederholt nicht oder nur

verspätet entsprechende Arztzeugnisse eingereicht habe. Das BZ halte in seinem Antrag

sodann fest, dass auch das Nacharbeiten des Unterrichtsstoffes und das Erledigen von

Aufträgen mangelhaft gewesen seien. Y sei auf diese Missstände wiederholt aufmerksam

gemacht worden. Im Februar 2010 sei deswegen ein Verweis ausgesprochen worden. Bei

Versäumnissen seien ihm die Fristen zur Einreichung von Unterlagen immer wieder verlängert

worden. Trotz dieser Bemühungen habe sich der Lernende uneinsichtig gezeigt und sein

Verhalten nicht gebessert. Letzteres habe in massgeblichem Umfang auch den Unterricht am

BZ gestört, weshalb eine weitere Beschulung von Y nicht möglich sei. Ihm seien wiederholt

Chancen eingeräumt worden, sein Verhalten zu verbessern. Mildere Massnahmen als die

Auflösung des Lehrvertrags kämen vor diesem Hintergrund nicht mehr in Frage. Y habe in der

Vergangenheit wiederholt Besserung gelobt und in der Folge dennoch sein Absenz- und

Arbeitsverhalten nicht verbessert. Es sei nicht davon auszugehen, dass Y sich die zwei Jahre

bis zum Ende der Ausbildung so diszipliniert verhalten könne, dass es zu keinen

Schwierigkeiten mehr komme. Zudem habe sich der Berufsbildner vor den Sommerferien

gegenüber der Schule noch dahingehend geäussert, dass er den bestehenden Lehrvertrag

auflösen werde, weil er mit den Leistungen des Lernenden ebenfalls nicht zufrieden sei. Das

Schreiben des Hausarztes vom 27. September 2010 bestätige einen Teil der Absenzen,

andere seien jedoch immer noch offen. Das Arztzeugnis sei somit ungeeignet, den Entscheid

zur Auflösung des Lehrvertrags umzustossen. Zudem habe es Y trotz mehrfachen Nachfragens

seitens des BZ wiederholt versäumt, die Absenzen rechtzeitig zu entschuldigen. Die

Vermutung, dass er an Wahrnehmungsstörungen leide, sei als Schutzbehauptung einzustufen.

Läge eine solche vor, hätte die entsprechende Untersuchung bereits nach der Besprechung

vom 5. Februar 2010 eingeleitet werden sollen. Sollte die Wahrnehmung aus gesundheitlichen

Gründen tatsächlich so stark eingeschränkt sein, dass er sein Fehlverhalten während des

vergangenen Ausbildungsjahrs trotz mehrfachen Ermahnungen und Massnahmen nicht

einsehen konnte, so sei davon auszugehen, dass diese Störung auch den erfolgreichen

Abschluss der Ausbildung verhindern würde.

Im Rekurs wird geltend gemacht, der Berufsbildner von Y sei zufrieden mit dem

Lernenden. Das Erreichen des Lernziels sei nach wie vor möglich. In betrieblicher und

schulischer Hinsicht seien die Leistungen genügend bis gut. Der Lehrbetrieb habe nie von einer

Lehrvertragsauflösung gesprochen. Dass Y an einer Wahrnehmungsstörung leide, sei keine

Schutzbehauptung. In der von Y eingereichten Rekurseingabe, welche trotz Rückzugs des

Rekurses bei den Rekursakten der Rekurrentin belassen wurde, führt der Lernende aus, die

Wahrnehmungsstörung sei vom Psychologen des BZ sowie vom Hausarzt vermutet worden.

Letzterer habe ihn bei einer Neuropsychologin zur genaueren Beurteilung angemeldet. Wenn

eine Wahrnehmungsstörung bestanden habe, würde diese sein Handeln plausibel erklären.

Weiter sei davon auszugehen, dass er sich nach der Einsicht, seine Erstausbildung verlieren

zu können, bessern und die Lehre als Mediamatiker erfolgreich abschliessen werde. Falls eine

Wahrnehmungsstörung vorliege oder die starke Sehbehinderung seine Leistung in irgendeiner

Art beinträchtige, so sei dies zu seinen Gunsten zu beurteilen. Bei Absenzen habe er sich

jeweils per Mail am gleichen Tag bei der Schule und beim Lehrbetrieb abgemeldet. Teilweise

fehlten jedoch die Visa der betroffenen Lehrer im Absenzenheft. Der Verweis sei nur wegen zu

vielen Absenzen und nicht aufgrund verschiedener Missstände erfolgt. Nur gestützt auf einen

Verweis wegen Absenzen sei eine Aufhebung des Lehrverhältnisses bei weitem nicht

gerechtfertigt. Bis vor wenigen Tagen sei es ihm nicht klar gewesen, dass über die Auflösung

des Lehrvertrags diskutiert werde. Der Lehrmeister sei einfach übergangen worden und die

Schule habe es versäumt, ihm die Situation klar zu schildern oder ein Ultimatum zu setzen.

Auch sei nicht nach Lösungen gesucht worden. Die Schule sei ihrer Informationspflicht nicht

nachgekommen. Die negative Haltung und mangelhafte Kooperationsbereitschaft der Schule

sei für ihn sehr enttäuschend. Ihr Vorgehen sei wiederholt nicht professionell und nicht

geeignet gewesen, zu einer Verbesserung der Situation beizutragen.

Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sowie in der

Stellungnahme vom 22. Februar 2011 auf den Standpunkt, die Rekurrentin sei von der Schule

laufend informiert worden. Y habe während seiner gesamten Ausbildungszeit immer wieder

gesundheitliche Probleme (chronische Kopfschmerzen, Probleme mit den Augen) gehabt.

Zudem habe er - obwohl er von der Schule wiederholt darauf hingewiesen worden sei - nicht

einsehen wollen, dass sein Verhalten bezüglich Absenzen nicht toleriert werden könne. Es sei

nicht erstellt, dass eine Wahrnehmungsstörung tatsächlich massgeblichen Einfluss auf das

Verhalten von Y habe. Dieser sei von der Schule immer wieder nach seinen gesundheitlichen

Problemen gefragt und ihm sei dringend empfohlen worden, sich ärztlich abklären zu lassen. Y

habe sich jedoch dahingehend geäussert, dass er seine Probleme kenne und den Forderungen

der Berufsfachschule nachkommen werde. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht

stelle einen Disziplinartatbestand dar, den es mit entsprechenden Massnahmen zu ahnden

gelte. Der Mailverkehr der Berufsfachschullehrer zeige auf, dass sein Verhalten einen Aufwand

generiert habe, der an einer Berufsfachschule auf die Dauer nicht bewältigt werden könne, um

so mehr, wenn der Schüler seinerseits keine Anstalten zur Besserung seines Verhaltens zeige.

Aus den Akten sei zudem ersichtlich, dass sich die Lehrkräfte und auch der

schulpsychologische Dienst des BZ intensiv mit Y befasst und mit ihm nach Lösungen gesucht

hätten.

Die Vorinstanz verweist zudem auf die Stellungnahme des Rektors des BZ vom

6. Dezember 2010 und vom 15. Februar 2011. Darin wird ausgeführt, bereits nach den

Herbstferien 2009 habe die erste Aussprache zwischen Y und dem Klassenlehrer sowie dem

Sozialdienstmitarbeiter stattgefunden, mit dem Ziel, die vielen Absenzen zu besprechen.

Zwischen Lehrbetrieb und Klassenlehrer habe ebenfalls ein telefonisches Klärungsgespräch

stattgefunden. Alle Parteien seien sich einig gewesen, dass sich die Situation rasch bessern

müsse. Die Häufung der Absenzen habe leider kein Ende genommen. Trotz der Abmachung,

den Lehrbetrieb und den Klassenlehrer bei Abwesenheiten zu informieren, sei dies oft nicht

geschehen. Auch die geforderten Arztzeugnisse seien nie eingereicht worden. Erneut sei am

25. November 2009 mit dem Lehrmeister Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe

versprochen, sich des Problems ernsthaft anzunehmen. Durch das häufige Fernbleiben hätten

den Lehrpersonen am Ende des Jahres Prüfungsergebnisse für die korrekte Ermittlung einer

Zeugnisnote gefehlt. Arbeiten seien nicht abgegeben und Nachprüfungstermine nicht

wahrgenommen worden. Y sei darauf vom Klassenlehrer verwarnt worden mit der Auflage, alle

Prüfungen nachzuholen und ab sofort den Unterricht lückenlos zu besuchen. Anstelle einer

Besserung habe der Lehrling die Situation mit Unterforderung im Unterricht begründet und eine

Versetzung ins dritte Lehrjahr beantragt. Dies sei trotz vieler ungenügender Noten mit der

Schulleitung und der Lehraufsicht des Amtes für Berufsbildung geprüft worden. Es sei sehr auf

die Bedürfnisse und Herausforderungen von Y eingegangen worden. Im ersten Semester sei er

jedoch in 104 Lektionen abwesend gewesen (42 davon unentschuldigt), habe vier

ungenügende Zeugnisnoten und eine ungenügende Arbeitshaltung in einzelnen Fächern

gehabt. Die disziplinarischen Möglichkeiten von Klassenlehrer und Sozialdienst seien zu

diesem Zeitpunkt mit Gesprächen, Lehrmeisterinformationen und Verwarnungen ausgeschöpft

gewesen, weshalb der verantwortliche Abteilungsleiter zu einem Gespräch zwischen

Lehrmeister, Lehraufsicht und Y eingeladen habe. Die Präsenz der Eltern habe Y aufgrund

seiner Volljährigkeit abgelehnt. Als Folge des Gesprächs sei ein schriftlicher Verweis erteilt

worden. Ein solcher sei als letzte Chance zur Besserung zu verstehen. Auch danach habe sich

die Situation nicht gebessert. Im zweiten Semester habe der Lehrling rund die Hälfte aller

Lektionen (100, davon 34 unentschuldigt) gefehlt. Die Schule habe erneut mit verschiedenen

Gesprächen versucht, eine Lösung für das Problem zu finden. Der schulpsychologische Dienst

habe Y mehrmals um eine psychiatrische Abklärung gebeten, um auf diesem Weg eine

mögliche Klärung zu finden - leider ohne Erfolg. Am 23. Juni 2010 habe der Abteilungsleiter

dem Lehrmeister telefonisch mitgeteilt, dass Y den Anweisungen renitent keine Folge leiste

und nun gehandelt werden müsse. Der Lehrmeister habe die Situation ähnlich gesehen, jedoch

selber aktiv werden und eine Lehrvertragsauflösung in Betracht ziehen wollen. Er habe

versprochen, bis am 5. Juli 2010 eine Entscheidung zu treffen. Als sich der Lehrmeister gegen

die Einleitung konkreter Massnahmen entschieden habe und Y auch zu Beginn des

Folgesemesters erneut zu grossen Teilen dem Unterricht ferngeblieben sei, habe sich der

Rektor des BZ entschieden, bei der Vorinstanz einen Antrag auf Auflösung des

Lehrverhältnisses zu stellen. Dieser Entscheid sei Y in einem persönlichen Gespräch in

Anwesenheit des Rektors, des Abteilungsleiters und des Klassenlehrers eine Woche vor

Antragstellung mitgeteilt worden. Das BZ habe auf allen Stufen dutzende von Stunden für die

Probleme mit Y investiert. Im Wissen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtspräsenz

durchgesetzt werden müsse, habe die Schule über ein Jahr intensiv nach geeigneten

Lösungen für eine Besserung gesucht. Nach unzähligen Gesprächen mit dem Klassenlehrer

und Sozialdienst (allein im Zeitraum vom 19. November 2009 bis 19. Mai 2010 vier Gespräche

mit dem Klassenlehrer und seit dem 9. Dezember 2010 vier Gespräche und mehrere Telefonund

Mailkontakte mit dem Sozialberater), Verwarnungen und Verweis habe sich dennoch keine

Besserung gezeigt. Y habe zwar immer wieder beteuert, das Problem der häufigen

Abwesenheiten nun zu kennen und ab sofort den Forderungen des BZ nachzukommen,

dennoch habe er sich in der Praxis renitent geweigert, den Anweisungen der Berufsfachschule

Folge zu leisten und sei deshalb im BZ nicht weiter beschulbar. Anfangs habe Y als

Begründung für sein häufiges Fehlen die selbst festgestellte Unterforderung angeführt. Danach

habe der Lernende für seine häufigen Absenzen unterschiedlichste medizinische und

organisatorische Gründe vorgebracht (z.B. Fieber, Magen-Darm-Probleme, Arztbesuch,

Kieferorthopädie, Zahnarzt, Kopfschmerzen). Von einer ernsthaften Erkrankung oder von einer

Wahrnehmungsstörung habe zu jenem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden können. Nach

erfolgtem Antrag des BZ auf Auflösung des Lehrvertrages habe Y den

Berufsfachschulunterricht während mehr als zwei Monaten lückenlos besucht und damit

bewiesen, dass ihm der geforderte Unterrichtsbesuch durchaus möglich und problemlos

zumutbar wäre. Erst nach Rekurseingabe und Medienkontakten sei er in sein altes

Verhaltensmuster zurückgefallen und habe wieder so häufig gefehlt, dass am Endes des ersten

Semesters 2010/2011 in diversen Fächern keine Noten verfügbar gewesen seien, um ein

Zeugnis zu erstellen. Der Abteilungsleiter habe ihn am 23. Dezember 2010 eingeschrieben für

einen Samstag zur Nachholung verpasster Prüfungen ultimativ aufbieten müssen. Die

schulischen Leistungen von Y seien bei aktuell drei ungenügenden und drei knapp

genügenden Fachnoten und einem Durchschnitt von 4.1 keineswegs gut. Bei dieser

Leistungsbilanz sei der Lehrabschluss gefährdet.

c) Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2011 (vgl. Verhandlungsprotokoll)

machte der Rechtsvertreter der Rekurrentin im Wesentlichen geltend, die Auswirkungen der

Massnahme seien für den Lernenden massiv. Da die Situation im Lehrbetrieb geklärt sei und

nur in der Schule Probleme bestünden, sei die Aufhebung des Lehrvertrages keine geeignete

Massnahme und daher unverhältnismässig. Zudem habe sich die Ausgangslage seit dem

Erlass der angefochtenen Verfügung geändert. Die gesundheitlichen Probleme des Lernenden

seien nun ärztlich bestätigt. Dieser habe eine Therapie begonnen und damit Massnahmen

eingeleitet, um etwas an der Situation zu verbessern. Intellektuell sei er durchaus in der Lage,

die Lehre abzuschliessen. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Lernenden müsse

aber Rücksicht genommen und es müsse ihm Hilfe angeboten werden. Schliesslich sei

verständlich, dass der Lernende in der aktuellen, sehr belastenden Situation die Schule nicht

immer besucht habe.

Die Vertreterin der Vorinstanz hielt an der mündlichen Verhandlung daran fest (vgl.

Verhandlungsprotokoll), dass die Lehrvertragsaufhebung im Moment die richtige Massnahme

sei. Trotz immer höherem Druck aufgrund der Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis,

Aufhebung des Lehrvertrags) sei das Verhalten von Y nicht besser geworden. Eine Abklärung

der gesundheitlichen Situation sei aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich gewesen. Für

eine reguläre Lehre sei der Schulbesuch notwendig. Aufgrund der vielen Absenzen in der

Schule sei eine normale Lehre nicht möglich. Eventuell könnte Y eine Lehre über eine 5-jährige

Berufserfahrung nach Art. 32 BBV machen.

In der zusätzlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2011 ergänzte die Vorinstanz, das

Absenzverhalten von Y habe sich im laufenden Semester massiv verschlechtert. Dieses

Verhalten habe nichts mit der diagnostizierten kognitiven Teilleistungsstörung im

Gedächtnisbereich zu tun. Durch sein Absenzverhalten habe er klar Disziplinarfehler

begangen, die aufgrund ihrer Quantität als schwer zu beurteilen seien. Vor der umstrittenen

Aufhebung des Lehrvertrags habe die Schule mit verschiedenen Massnahmen

(Disziplinarmassnahmen, Gespräche zwischen den Lehrpersonen und Y, Einschaltung des

Sozialdienstes) versucht, das Absenzverhalten von Y zu bessern. Diese seien erfolglos

geblieben. Y sei auf die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen worden; eine

Auflösung des Lehrverhältnisses habe bereits vor den Sommerferien zur Diskussion

gestanden. Zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem ungestörten

Unterricht. Das Schülerdisziplinarrecht ziele darauf ab, einen reibungslosen Schulbetrieb im

Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Mit dem Verhalten von Y sei der Unterricht bzw.

Schulbetrieb nur unter erschwerten Umständen bzw. mit unverhältnismässig grossem Aufwand

seitens der Lehrpersonen und der Schule möglich. Dies könne der Schule nicht weiter

zugemutet werden.

Der Vertreter der Rekurrentin führt in den Stellungnahmen vom 9. und 17. August 2011

ergänzend aus, bezüglich des Absenzverhaltens von Y im letzten Semester sei zu

berücksichtigen, dass mit der verfügten Auflösung des Lehrvertrags der gesamte Schulbesuch

für diesen eigentlich sinnlos geworden sei, wenn die verfügte Disziplinarmassnahme

rechtskräftig werde. Gemäss Auskunft an der mündlichen Verhandlung könne dieser im Kanton

St. Gallen kein Lehrverhältnis mehr eingehen. Es erscheine kaum realistisch, dass er unter

diesen Umständen die Lehre überhaupt abschliessen könne. Dies seien äusserst düstere

Aussichten, unter denen Y leide. Die von der Klinik Rheinburg festgestellten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen wirkten sich durchaus auf die Absenzenproblematik aus. Er leide unter

rezidivierenden Kopfschmerzen, die auf seine Probleme mit den Augen zurückzuführen seien.

Unter diesen Umständen grenze es an Schikane, für jede einzelne Absenz ein Arztzeugnis

verlangen zu wollen. Dies sei in der Schulordnung auch so nicht vorgesehen. Vor dem

Schulausschluss sei weder ein Ultimatum ausgesprochen noch eine klare schriftliche

Verwarnung erteilt worden. Dies habe dazu geführt, dass Y den Ernst der Lage nicht richtig

beurteilt habe. Zudem sei auch nie der Lehrmeister informiert und in die Gespräche

miteinbezogen worden. Dieser hätte auf den Schulbesuch seines Lernenden Einfluss nehmen

können. Es sei nicht ersichtlich inwiefern Y den Unterricht störe. Für die LAP seien allein die

Noten entscheidend. Diese seien bisher genügend und der Lehrabschluss keinesfalls

gefährdet.

d) Die schulischen Leistungen von Y sind sehr durchmischt. In manchen Fächern,

insbesondere in den berufsspezifischen, sind seine Zeugnisnoten gut bis sehr gut. So hatte er

im Fach "Informatik und Telematik" zweimal eine 6.0 und zweimal eine 5.5. Im Fach

"Multimediatechnik und Design" war die Note im Semester 2009/2010-1 mit einer 6.0 sehr gut,

in den Semestern 2009/2010-2 und 2010/2011-1 mit 4.0 und 4.5 aber nur noch

durchschnittlich, im aktuellen Semester 2010/11-2 mit 5.0 wieder besser. In den

Allgemeinbildungsfächern hat er aber nur durchschnittliche, zum Teil sogar ungenügende

Leistungen gezeigt. Im Fach "Französisch" wurde im Zeugnis zwar einmal die Note 5.0, jedoch

dreimal die Note 2.5 eingetragen. Durchgehend ungenügende Leistungen zeigte er im Fach

"Geschichte/Staatslehre". Bei gleicher Gewichtung aller Zeugnisnoten betrug der

Notendurchschnitt im Semester 2009/2010-1 4.6 (bei vier ungenügenden Fachnoten), im

Semester 2009/2010-2 4.4 (bei einer ungenügenden Fachnote), im Semester 2010/2011-1 4.2

(bei drei ungenügenden Fachnoten) und im Semester 2010/11-2 4.1 (bei vier ungenügenden

Fachnoten). Im Semesterzeugnis 2009/2010-2 erhielt er die Betragensnote 4.0 - "wiederholt

fehlende Abmeldung und Entschuldigung bei Abwesenheiten" sowie im Fach

"Geschichte/Staatslehre" einen Eintrag für ungenügende Arbeitshaltung. Im Semesterzeugnis

2010/2011-1 wurde im Fach "Französisch" ein Eintrag für eine mangelhafte Arbeitshaltung

gemacht (vgl. zum Ganzen act. 52/2). Auch im aktuellen Semester ist das Bild also dasselbe

wie in den vorigen Semestern. In den berufsspezifischen Fächern zeigt Y sehr gute Leistungen.

So hat er beispielsweise auch in einem überbetrieblichen Kurs im Frühjahr 2011 zum Thema

"visuelle Kommunikation" die Note 5.5 erhalten. In den Allgemeinbildungsfächern sind seine

Noten aber schlecht. Aufgrund der vielen Absenzen hat Y zudem mehrere Prüfungen nicht

absolviert, so dass in manchen Fächern Noten fehlten und deshalb Nachprüfungen organisiert

werden mussten (vgl. z.B. act. 15/5, 27/6). Auch hat er Termine für Arbeiten und Projekte nicht

eingehalten (vgl. act. 15/11) und sich im aktuellen Semester sogar geweigert, einen Vortrag

abzuhalten, weil ihn die Lehrperson diesen aufgrund seiner Absenzen - verständlicherweise,

um keinen Mitschüler in eine unfaire Situation zu bringen - einzeln und nicht in einer Gruppe

halten liess. Dafür erhielt er die Note 1 (vgl. act. 35 und 43/2 S. 2).

Bezüglich der schulischen Leistungen kann offen gelassen werden, ob Y die

Lehrabschlussprüfung ohne eine Verhaltensänderung bestehen würde. Nicht die Schulnoten,

sondern die Anzahl der Absenzen sind Anlass für die umstrittene Auflösung des Lehrvertrages.

Die von Y erzielten Schul- oder LAP-Noten sind diesbezüglich nicht wesentlich. Deshalb kann

auf die vom Vertreter der Rekurrentin beantragte Einholung der Noten der bereits absolvierten

LAP-Prüfungen verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

e) Der Berufsschulunterricht für Mediamatiker-Lernende findet jeweils am Mittwoch und

Donnerstag statt. Den Akten (inkl. dem an der Verhandlung eingereichten aktuellen

Absenzenheft, act. 44) sind folgende Absenzen zu entnehmen (ein x pro Tag):

Ferien anwesend abwesend abwesend:

belegt durch

Arztzeugnis

abwesend:

unentschuldigt

Woche 34/09 xx

Woche 35/09 xx

Woche 36/09 xx

Woche 37/09 x x

Woche 38/09 xx

Woche 39/09 xx

Woche 40/09 xx

Woche 41/09 xx

Woche 42/09 xx

Woche 43/09 xx

Woche 44/09 xx

Woche 45/09 x x

Woche 46/09 x x

Woche 47/09 x x

Woche 48/09 xx

Woche 49/09 x x

Woche 50/09 xx

Woche 51/09 x x

Woche 52/09 xx

Woche 53/09 xx

Woche 1/10 x x

Woche 2/10 xx

Woche 3/10 x x

Woche 4/10 x x

Woche 5/10 xx

Woche 6/10 xx

Woche 7/10 xx

Woche 8/10 x x

Woche 9/10 x x

Woche 10/10 x x

Woche 11/10 xx

Woche 12/10 xx

Woche 13/10 xx

Woche 14/10 xx

Woche 15/10 Dispens. für Französisch- Kurs

Woche 16/10 xx

Woche 17/10 xx

Woche 18/10 x x

Woche 19/10 x x

Woche 20/10 xx

Woche 21/10 x x

Woche 22/10 x x

Woche 23/10 xx

Woche 24/10 xx (verspätet)

Woche 25/10 xx

Woche 26/10 xx

Woche 27/10 xx

Woche 28/10 xx

Woche 29/10 xx

Woche 30/10 xx

Woche 31/10 xx

Woche 32/10 xx

Woche 33/10 x x

Woche 34/10 xx (verspätet)

Woche 35/10 xx

Woche 36/10 xx

Woche 37/10 xx

Woche 38/10 xx

Woche 39/10 xx

Woche 40/10 xx

Woche 41/10 xx

Woche 42/10 xx

Woche 43/10 xx

Woche 44/10 xx

Woche 45/10 x x

Woche 46/10 xx

Woche 47/10 xx

Woche 48/10 xx

Woche 49/10 xx

Woche 50/10 xx

Woche 51/10 xx

Woche 52/10 xx

Woche 1/11 xx

Woche 2/11 xx

Woche 3/11 xx

Woche 4/11 x x

Woche 5/11 xx

Woche 6/11 xx

Woche 7/11 xx

Woche 8/11 xx

Woche 9/11 xx

Woche 10/11 xx

Woche 11/11 xx

Woche 12/11 xx

Woche 13/11 x x

Woche 14/11 xx

Woche 15/11 xx

Woche 16/11 xx

Woche 17/11 x x

Woche 18/11 x x

Woche 19/11 xx

Total 86 39 11 7

Insgesamt hat Y die Berufsfachschule also vom Beginn im August 2009 bis Mitte Mai 2011

an 86 Tagen besucht und an 50 Tagen gefehlt, davon an mindestens 7 Tagen ohne eine

Entschuldigung oder Information an die Lehrerschaft ("abwesend: unentschuldigt"). Ein

ärztliches Zeugnis hat Y nur für die Absenz vom 24. und 25. September 2009 (Woche 39/09)

eingereicht. Die übrigen Absenzen, für welche "abwesend: belegt durch Arztzeugnis"

angekreuzt ist, wurden erst mit dem ärztlichen Zeugnis vom 27. September 2010 (act. 15/15)

belegt. Während der ganzen Zeit hat Y der Berufsschule also nur zwei Arztzeugnisse

vorgelegt, was an der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde. Die hohe Zahl der von

der BZ und der Vorinstanz kommunizierten unentschuldigten Absenzen bezieht sich auf die

Pflicht der Lernenden, ihre Absenzen im Nachhinein mittels Absenzenheft bei den betreffenden

Lehrern zu entschuldigen und von diesen signieren zu lassen. Dabei wird jede Lektion einzeln

als Abwesenheit gezählt (vgl. Art. 17 des Schulreglements). Absenzen gab es im ersten

Semester 2009/2010 104, davon 42 unentschuldigt. Im zweiten Semester 2009/2010 fehlte der

Lernende in 100 Lektionen, in 34 davon unentschuldigt. Im ersten Semester 2010/2011 hat

sich sein Absenzverhalten mit 57 Absenzlektionen - die mehrheitlich alle entschuldigt wurden -

gebessert. Im zweiten Semester 2010/2011 betrugen die Absenzen aber gemäss

Absenzenzusammenstellung (act. 50/3) wieder 141, davon 56 unentschuldigt. In diesem

Semester wären insgesamt 220 Lektionen zu besuchen gewesen. Damit hat Y in etwa 60%

aller Lektionen gefehlt. Nach Erlass der Verfügung durch die Vorinstanz hat sich das

Absenzverhalten kurzfristig gebessert. Während gut zwei Monaten hat er den Unterricht

lückenlos besucht und gemäss Auskunft des Klassenlehrers (vgl. Verhandlungsprotokoll) gut

mitgearbeitet. Mit Beginn des Jahres 2011 hat sich sein Absenzverhalten aber wieder stark

verschlechtert. So hat er beispielsweise von Mitte März bis Mitte April 2011 nie am Unterricht

teilgenommen. Arztzeugnisse für diese Absenzen hat er keine eingereicht. Dass ihm "der

Teppich unter den Füssen weggezogen wurde" (vgl. Verhandlungsprotokoll) oder "ein

Schulbesuch aufgrund der drohenden Rechtskraft des Schulausschlusses sinnlos geworden

sei" (vgl. act. 57, S. 3), entschuldigt sein Verhalten im letzten Semester ebenfalls nicht. Gerade

durch das laufende Verfahren bezüglich Aufhebung des Lehrvertrags mussten ihm die

Konsequenzen von so vielen Absenzen bewusst sein. Dies hätte Anlass dafür sein müssen,

den Unterricht so oft als möglich zu besuchen.

f) Weiter ist zu klären, welchen Einfluss der Gesundheitszustand von Y, insbesondere die

Ergebnisse der Untersuchungen am Ambulatorium der Rheinburg-Klinik AG in St. Gallen

(nachfolgend: Rheinburgklinik) auf sein Verhalten haben.

Y hat eine Sehbehinderung. Gemäss seinen eigenen Aussagen beeinträchtigt ihn diese in

seiner Lehre aber nur wenig. Obwohl gemäss Aussagen des Rektors des BZ die Möglichkeit

dazu bestehen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll), hat er nie Erleichterungen aufgrund seiner

Behinderung beantragt oder seine Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis belegt. Vielmehr

hat er seine Absenzen mehrheitlich mit chronischen Kopfschmerzen entschuldigt. Diese sind

teilweise durch ärztliche Zeugnisse belegt. Ob ein Zusammenhang der Kopfschmerzen mit der

Sehbehinderung besteht, konnte aber - gemäss eigener Aussage von Y (vgl. act. 43/2 S. 2f.)

und entgegen der Auffassung des Vertreters der Rekurrentin (vgl. act. 57, S. 3) - bis jetzt nicht

medizinisch nachgewiesen werden. Es wäre somit im heutigen Zeitpunkt gar nicht möglich,

dass die Kopfschmerzen als Folge der Behinderung zu einer Erleichterung in der Berufsschule

führen könnten. Y hat daher die Berufsschule obligatorisch zu besuchen, wenn er einen

regulären Lehrabschluss machen will. Die Häufigkeit der Kopfschmerzen gab der Lernende mit

ein- bis dreimal pro Monat an (Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie bieten also auch keine

Erklärung für eine so hohe Anzahl an Absenzen.

Bezüglich der von der Rekurrentin geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen hat sich

Y am 19. und 26. Januar 2011 in der Rheinburgklinik neuropsychologisch untersuchen lassen.

Im psychologischen Bericht vom 2. Februar 2011 wird zusammenfassend festgehalten, es

lasse sich ein überwiegend normgerechtes kognitives Leistungsprofil mit leichten bis

mittelschweren Einbussen im Gedächtnisbereich objektivieren. Diese liessen sich am ehesten

durch eine leicht bis deutlich verlangsamte Verarbeitung insbesondere zeitkritischer und/oder

kurzfristig dargebotener Informationen erklären. Qualitativ lasse sich zudem mit steigender

Dauer einer Aufgabe eine Tendenz zu Unruhe und Flüchtigkeitsfehlern beobachten. Die bereits

in der Schule und auch vom Arbeitgeber geäusserte Kritik, sein Verhalten sei nicht immer

verlässlich, sei nachzuvollziehen, aber nicht ausschliesslich durch die eingeschränkten

mnestischen Leistungen zu begründen. Aufgrund der Testergebnisse und des

selbstschädigenden Verhaltens, das Y häufig im Alltag zeige, sei eine neuropsychologische

Therapie indiziert. Diese sollte bei gegebener Motivation des Untersuchten einerseits mittels

Restitution, andererseits mittels Vermittlung von Kompensationsstrategien für das Gedächtnis

Erleichterung im Alltag bringen. Des Weiteren sei das Einbeziehen integrativer psychologischer

Behandlungsaspekte notwendig, um längerfristig ein adäquates und gesundheitsförderndes

Verhalten zu erzielen. Der Leiter des Ambulatoriums stellt in seinem Brief vom 11. Februar

2011 an den Hausarzt von Y die Diagnosen von leichten bis mittelschweren kognitiven

Teilleistungsstörungen im Gedächtnisbericht bei überwiegend normgerechten bis leicht

überdurchschnittlichem Leistungsprofil, chronifizierten Kopfschmerzen vom Mischtyp, im

Vordergrund Migräne ohne Aura, Aphakie nach Cataracta congenita beidseitig (Linsenlosikeit

des Auges nach angeborenem grauen Star - Trübung der Augenlinse), Status nach

Augenoperation im Dezember 1998, aktuell Visus links 15%, rechts 60%. Ergänzend zum

psychologischen Bericht führt er aus, die festgestellten Einbussen im unmittelbaren

Gedächtnisbereich (verbal etwas mehr als visuell) würden sich mit den Aussagen von Y

decken, dass er manchmal "etwas höre, ohne das Gehörte aufzunehmen". Dies führe dann zu

einem ihm nachteiligen Verhalten wie z.B. das Vergessen von Abmachungen. In der

Gesamtschau sei aber das neuropsychologische Leistungsprofil überwiegend normgerecht. Es

bestehe deshalb kein Grund, die Beschulbarkeit diesbezüglich in Frage zu stellen.

Die zusätzlichen Abklärungen in der Rheinburgklinik haben zwar gesundheitliche Probleme

von Y bestätigt. Auch hat er mit der begonnenen Therapie seinen Willen gezeigt, an sich zu

arbeiten. Die neuropsychologischen Auffälligkeiten beeinflussen aber nur sein Verhalten in

Bezug auf die Entschuldigung der Absenzen. In der Therapie wird gemäss seinen eigenen

Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll) überwiegend daran gearbeitet, dass er nicht vergisst,

sein Absenzenheft von den Lehrern unterschreiben zu lassen. Eine Erklärung für die

aussergewöhnliche Häufigkeit der Absenzen bieten diese Wahrnehmungsstörungen jedoch

nicht. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die begonnene Therapie dazu führen wird, dass

Y die Schule regelmässiger besucht.

Insgesamt kann die hohe Anzahl der Absenzen weder mit der Sehbehinderung, noch mit

den Kopfschmerzen oder der Wahrnehmungsstörung begründet werden. Hinzu kommt, dass

eine Erleichterung der Präsenzpflicht in der Berufsschule keinesfalls im Ausmass der

dargelegten Absenzen gewährt werden könnte. Um eine normale Lehre zu absolvieren, müsste

sich selbst ein Gesundheitszustand, der das Ausmass der dargelegten Absenzen erklären

könnte, zunächst so weit stabilisieren, dass langfristig ein regelmässiger Unterrichtsbesuch

möglich wäre. Die neuen Erkenntnisse seit Erlass der angefochtenen Verfügung ändern

deshalb nichts an der Beurteilung, dass das Absolvieren einer normalen Lehre mit

obligatorischem Berufsschulunterricht bei der ausgewiesenen Anzahl von Absenzen von Y,

welche nicht mit seinem beeinträchtigten Gesundheitszustand erklärt werden können, nicht

möglich ist.

g) Damit bleibt zu prüfen, ob die verfügte Aufhebung des Lehrvertrags aufgrund des

Absenzverhaltens des Lehrlings verhältnismässig ist.

Dabei ist zunächst zu klären, ob die Massnahme geeignet ist. Durch sein Verhalten hat Y

die Pflicht des obligatorischen Besuchs der Berufsschule verletzt und die Schulordnung nicht

beachtet. Damit hat er mehrfach Disziplinarfehler begangen, welche gemäss Art. 16 EG zum

BBG mit Disziplinarmassnahmen geahndet werden können. Sieht sich eine Berufsschule im

Kanton St. Gallen nicht mehr in der Lage, die schulische Bildung eines Schülers mit einem

Lehrvertrag zu gewährleisten, so ist ihre einzige Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung des

gesamten Lehrvertrags beim Amt für Berufsbildung zu stellen. Den Ausschluss aus der Schule

kann die Berufsfachschule nur selbst verfügen, wenn ein Schüler die Schule unabhängig von

einem Lehrvertrag besucht (Art. 16 Abs. 3 Ziff. 2 EG zum BBG). Der Antrag des BZ auf

Auflösung des Lehrvertrags an das Amt für Berufsbildung war damit die einzig mögliche

Massnahme, um Y von der Schule auszuschliessen und deshalb geeignet.

Im Weiteren muss die Massnahme erforderlich und es darf kein milderes Mittel möglich

sein. Der Klassenlehrer von Y hat mehrmals mit diesem das Gespräch gesucht, so z.B. Ende

November 2009, am 24. März 2010, am 19. Mai 2010 (vgl. act. 27/1). Anlässlich eines

umfangreichen Gesprächs am 25. Februar 2010 wurden Abmachungen, insbesondere der

regelmässige Besuch des Unterrichts, schriftlich festgehalten (vgl. act. 27/5). Auch hat der

Klassenlehrer seinem Schüler per Mail Hilfe und Unterstützung angeboten. Am 9. Dezember

2009 fand ein Gespräch zwischen Y, dem Klassenlehrer und dem Sozialberater der Schule

statt. Der Sozialberater hatte zudem im August und September 2010 per Mail und am 1. sowie

9. September 2010 persönlich Kontakt mit Y (vgl. act. 27/2). Ausserdem hat der Klassenlehrer

sich am 20. und 25. November 2009, 3. Dezember 2009, 19. Februar 2010 telefonisch mit dem

Berufsbildner ausgetauscht (vgl. act. 15/1, 15/4, 15/6 und 27/1). Mit Letzterem telefonierte am

23. Juni 2010 auch der Abteilungsleiter des BZ (vgl. act. 15/10). Bezüglich der versäumten

Prüfungen wurden für Y Nachprüfungen durchgeführt (vgl. act. 27/6). Am 5. Februar 2010 fand

eine Besprechung zwischen dem Lernenden, dem Berufsbildner, dem Abteilungsleiter des BZ

und der Ausbildungsberaterin der Vorinstanz statt. Dabei wurden die vielen Absenzen des

Lernenden thematisiert sowie sein Antrag, ein Lehrjahr zu überspringen, geprüft. Ein Wechsel

in das nächsthöhere Lehrjahr konnte aufgrund von vier ungenügenden Zeugnisnoten nicht

gutgeheissen werden. Jedoch wurde ihm angeboten, sich in einzelnen Fächern dispensieren

zu lassen. Zu den Absenzen wurde festgehalten, dass diese nicht toleriert würden und eine

rechtzeitige und korrekte Abmeldung zu erfolgen habe (vgl. act. 15/31). Am 24. Februar 2010

wurde ihm durch den Abteilungsleiter des BZ ein schriftlicher Verweis wegen der vielen

Abwesenheiten ohne Abmeldung und Entschuldigung erteilt und er wurde dazu aufgefordert,

sich künftig an die Weisungen des BZ zu halten (vgl. act. 15/8). Den beteiligten Lehrpersonen

sowie dem Abteilungsleiter des BZ kann damit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten

nicht nach weniger eingreifenden Lösungen gesucht und diese auch probiert. Ebenso haben

sie - entgegen der Behauptung des Vertreters der Rekurrentin (vgl. act. 57 S. 4) - mehrfach das

Gespräch mit dem Lehrmeister gesucht und ihn informiert. Alle diese Massnahmen, so wie

auch die im Zeugnis eingetragenen Betragensnoten, führten jedoch zu keiner

Verhaltensänderung bei Y.

Auf der nächsten Disziplinarstufe gemäss Schulreglement hätte der Rektor vor dem Antrag

auf Auflösung des Lehrverhältnisses beim Amt für Berufsbildung (Art. 17 Abs. 6 lit. b des

Schulreglements) diesen Antrag androhen können (Art. 17 Abs. 6 lit. a des Schulreglements).

Dies hat der nicht gemacht. Er hat direkt einen Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags gestellt,

ohne Y diesen Antrag anzudrohen und eine letzte Frist zur Besserung seines

Absenzverhaltens zu gewähren. Er hat ihn lediglich vor der Antragstellung mündlich informiert

(act. 48/5). Diese Vorgehensweise war etwas überstürzt und eine vorgängige Androhung wäre

durchaus möglich gewesen. So wurde im von der Vorinstanz zitierten Verwaltungsgerichtsurteil

der Ausschluss aus der Schule vorher angedroht und es wurde dem Schüler ein Ultimatum

gesetzt (vgl. VerwGE B 2007/172 vom 5. November 2007). In diesem Entscheid ging es jedoch

um einen Schüler der Kantonsschule, bei welchem der Erziehungsrat einen Schulausschluss

verfügte. Der Berufsschule ist es aber gar nicht möglich, bei Schülern, welche über einen

Lehrvertrag verfügen, einen Schulausschluss zu erwirken. Ein faktischer Schulausschluss kann

nur mittels einer Auflösung des Lehrvertrags erfolgen. Damit hat der Entscheid des

Verwaltungsgerichts eine andere Ausgangslage und ist deshalb hier nicht einschlägig.

Entscheidend ist vielmehr, dass das Absenzverhalten von Y auch nach der Antragstellung

durch den Rektor und der Auflösung des Lehrvertrages durch die Vorinstanz zeigt, dass auch

eine Androhung nicht zu einer langfristigen Verbesserung geführt hätte. Durch die

aufschiebende Wirkung des Rekurses bei der Verwaltungsrekurskommission hat sich die

Verfügung der Vorinstanz nämlich wie eine Androhung der Aufhebung des Lehrvertrags

ausgewirkt. Der Lernende hat sein Verhalten zwar unmittelbar nach Erlass der Verfügung

vorübergehend geändert, fiel aber bereits nach einigen Wochen in sein altes Muster zurück

und hatte im letzten Semester sogar mehr Absenzen als jemals zuvor. Bliebe ein solches, über

mehrere Semester anhaltendes Absenzverhalten folgenlos, würde die Autorität der Lehrkräfte

und der Schule in untragbarer Weise untergraben. Zudem ist die vorgängige Androhung nicht

im EG zum BBG erwähnt und damit nicht zwingende Voraussetzung, um einen Antrag auf

Aufhebung des Lehrvertrags stellen zu können. Dieser war somit auch das einzige

disziplinarische Mittel, um eine langfristige Veränderung der Situation zu erreichen. Die

Vorinstanz konnte den Antrag nur noch gutheissen oder abweisen. Es ist ihr bei einem solchen

Antrag nicht mehr möglich, eine alternative Lösung zu suchen. Die Verfügung der Vorinstanz

ist daher verhältnismässig.

h) Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Lehrvertrag zwischen Y und der Rekurrentin

zu Recht aufgehoben. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung

vom 5. Oktober 2010 zu bestätigen.

i) Hinzuweisen bleibt auf die in Art. 32 BBV vorgesehene und von der Vorinstanz erwähnte

Möglichkeit zur Zulassung zu einer Lehrabschlussprüfung nach mindestens fünfjähriger

Berufserfahrung (vgl. Verhandlungsprotokoll). Es besteht also trotz Auflösung des Lehrvertrags

die Möglichkeit, dass Y weiterhin bei der Rekurrentin arbeitet und nach dem Absolvieren von

fünf Praxisjahren die Lehrabschlussprüfung für Mediamatiker macht. Auch könnte Y einen

neuen Lehrvertrag abschliessen. Die Genehmigung eines solchen wäre von der Vorinstanz zu

prüfen.

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin

aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erscheint

angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss

von Fr. 500.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des

Kostenvorschusses von Fr. 500.--.