Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO (SR 272), Art. 61 Abs. 2 ZGB (SR 210). Ist der Beklagte ein Verein, spielt es für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts keine Rolle, ob sich dieser freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen (Handelsgericht St.Gallen, Handelsgerichtspräsident, 30. Juli 2014, HG.2014.115).
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Aus den Erwägungen II.
2. […] Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner sind im Handelsregister eingetragen. Damit handelt es sich vorliegend um eine handelsrechtliche Streitigkeit i. S. v. Art. 6 Abs. 2 ZPO. Die Frage, ob sich der Gesuchsgegner als Verein freiwillig oder aufgrund der Eintragungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 2 ZGB in das Handelsregister hat eintragen lassen, kann für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit keine Rolle spielen (so auch Rüetschi, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich//Basel/Genf 2013, N 26 zu Art. 6; a. A. hingegen BK-Berger, N 9 zu Art. 6 ZPO, sowie BSK-Vock/Nater, N 11a zu Art. 6 ZPO). Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO als auch von Art. 6 Abs. 3 ZPO setzt die Qualifikation einer Streitigkeit als handelsrechtlich alleine die tatsächliche Eintragung der jeweiligen Partei im Handelsregister voraus. Auf den Grund der Eintragung nimmt das Gesetz keinen Bezug. Zudem liesse es sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, wenn ein Kläger bzw. Gesuchsteller zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts abzuklären hätte, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Dies zeigt sich deutlich im Verfahren der vorsorglichen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes; ist die Verwirkungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB doch nicht bereits mit der Rechtshängigkeit des Gesuchs eingehalten, sondern erst mit der vorläufigen Vormerkung des Pfandrechts im Grundbuch. Es gilt deshalb jegliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit möglichst zu vermeiden. Auf der anderen Seite erscheint es für nicht eintragungspflichtige Rechtssubjekte ohne weiteres zumutbar, bei ihrem Entscheid über eine allfällige freiwillige Eintragung ins Handelsregister auch die sich daraus ergebende (teilweise) Unterstellung unter die Handelsgerichtsbarkeit zu bedenken.