Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 a) Am 4. Juli 1991 unterzeichneten die Gesuchsgegnerin 1 und die F. GmbH eine sogenannte Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8). Gemäss Ziff. 1.1 der Benützungsvereinbarung erhielt die AUA das Recht, ganzjährig den Flugplatz Altenrhein zu benützen, und in Ziff. 2.3 wurde vereinbart, dass die AUA während 10 Jahren eine ständige Fluglinie mit mindestens 20 Bewegungen pro Woche Altenrhein - Wien - Altenrhein zu betreiben hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, alle mit dem Betrieb eines Flugplatzes zusammenhängenden Dienstleistungen wie Ground Handling, Services etc. auszuführen und den Flugplatz für die gesamte Vertragsdauer zu betreiben (kläg.act. 8 Ziff. 1.3 und 2.2). Im Nachtrag I vereinbarten die Gesuchsgegnerin 1 und die F. GmbH eine unbestimmte Vertragsdauer (kläg.act. 12). Am 27. Februar / 19. Mai 2003 unterzeichneten die AUA (für die Gesuchstellerinnen 1 - 3 und die F. GmbH und die Gesuchsgegnerin 1 das Standard Ground Handling Agreement, bestehend aus dem von der IATA [International Air Transport Association]) entworfenen Vertragsinhalt sowie den Anpassungen und Änderungen der Parteien im ANNEX B1.0 (kläg.act. 13; nachfolgend 1998 SGHA). Dabei wurde die Benützungsvereinbarung nicht aufgehoben. Die Parteien hatten aber neu die von der Gesuchsgegnerin 1 zu erbringenden Dienstleistungen des Ground Handling (kläg.act. 8 Ziff. 1.3) detailliert im 1998 SGHA umschrieben. Neben der Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8) und dem 1998 SGHA (kläg.act. 13) bestanden zwischen den Parteien weitere Einzelverträge, so der Ticketing Vertrag für Altenrhein zwischen der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 1 vom 4. August 2003 (kläg.act. 22), der Mietvertrag Gepäckabstellraum zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin 3 vom 30. September 2003 (kläg.act. 23), der Mietvertrag Büros zwischen der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 3 vom 11. November 2002 (kläg.act. 24), der Vertrag Stationsarbeiten zwischen der Gesuchstellerin 3 und der Gesuchsgegnerin 1 vom 10. Oktober 2003 (kläg.act. 25), der Mietvertrag Catering Küche zwischen der Gesuchsgegnerin 2 bzw. der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 3 vom 18. Oktober 2002 (kläg.act. 26), die Mietverträge für 28 Parkplätze zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin 3 vom 30. Juni 2003, 13. September 2004 und 16. März 2005 (kläg.act. 27) und das Lounge Agreement zwischen der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 1 vom 30. September 2002 (kläg.act. 28).
b) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 teilten die Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin 3 mit, dass mit Beginn des Sommerflugplans 2011 ab 27. März 2011 die L. GmbH die Fluglinie Altenrhein - Wien von der Gesuchstellerin 3 übernehme, die ab jenem Datum ihren Flugbetrieb auf dieser Strecke einstelle. Im Hinblick auf die Linienübernahme kündigten die Gesuchsgegnerinnen sämtliche Verträge zwischen der Parteien per 26. März 2011 bzw. per Ende März 2011, so u.a. den Mietvertrag für Gepäckabstellraum (kläg.act. 23), den Mietvertrag Büros (kläg.act. 24), den Vertrag Stationsarbeiten (kläg.act. 25), die Mietverträge Parkplätze (kläg.act. 27) und insbesondere das 1998 SGHA (kläg.act. 13). Das im Schreiben erwähnte Angebot, ein Code-Share-Agreement zu verhandeln, wurde in einem separaten Schreiben vom 15. Oktober 2010 (kläg.act. 21) wiederholt (kläg.act. 19). Die Kündigung der entsprechenden Verträge teilten die Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin 1 mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 mit (kläg.act. 20). Die Gesuchstellerin 1 beantwortete das Schreiben den Gesuchsgegnerinnen vom 18. Oktober mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 und hielt fest, dass die AUA 2010 ihr Angebot auf der Strecke Altenrhein - Wien geringfügig reduziert habe, da angesichts der Konkurrenz durch die Flughäfen Friedrichshafen und Zürich die Nachfrage am Flughafen Altenrhein geschrumpft sei. Im Mai 2010 hätten die Gesuchsgegnerinnen ihr völlig überraschend mitgeteilt, dass sie die Gebühren für die Bodenabfertigung per 1. August 2010 um 40% erhöhen würden. Die Gesuchstellerin 1 hielt fest, dass es keine Einigung zwischen AUA und dem Flughafen Altenrhein über eine mögliche Kooperation gebe, und AUA beabsichtige, die Strecke Altenrhein - Wien, solange es wirtschaftlich für AUA sinnvoll ist, weiter zu bedienen. Sie machte die Gesuchsgegnerinnen auf die 5-jährige Kündigungsfrist gemäss der Benützungsvereinbarung und Nachtrag I (kläg.act. 8 und 12) aufmerksam (kläg.act. 29). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten mit Schreiben vom 11. November 2010 die Ausführungen der AUA und hielten fest, dass der Betrieb der Strecke Altenrhein - Wien mit einem gewissen Umfang der Rotationen für sie (Gesuchsgegnerinnen) von existentieller Bedeutung sei. Sie hielten fest, dass Ihnen die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren "nicht geläufig" sei und es Gegenstand weiterer Verhandlungen sei, ob durch sie einzelne Dienstleistungen auf der Basis neuer Verträge auch ab Sommerflugplan 2011 erbracht werden könnten bzw. sollten (kläg.act. 30, insbes. Ziff. 9 und 10; vgl. bekl.act. 4 betreffend Erhöhung der Handling Gebühren). Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 anerkannten die Gesuchsgegnerinnen die 5-jährige Kündigungsfrist der Benützungsvereinbarung/Nachtrag I (kläg.act. 8, 12) und hielten fest, dass diese beiden Verträge per 31. Dezember 2015 gekündigt seien (kläg.act. 31 Ziff. 1.1).
c) Die 5-jährige Kündigungsfrist betraf aber nicht das 1998 SGHA, weil dieses eine 60-tägige Kündigungsfrist vorsieht (kläg.act. 13 Art. 11.4). Wenn die AUA weiterhin Flüge ab Altenrhein anbieten wollte, musste sie die Konditionen des Ground Handlings ab 28. März 2011 neu verhandeln und vereinbaren. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerinnen ergaben sich dabei insbesondere Differenzen zwischen den Parteien in Bezug auf die um 40% erhöhten Gebühren für das Ground Handling und in Bezug auf die Beanspruchung der morgendlichen Abflugzeit in Altenrhein um 06.30 Uhr durch die AUA. Gemäss dem Besprechungsprotokoll vom 25. Februar 2011 erklärte sich die AUA grundsätzlich mit den um 40% erhöhten Ground Handling Gebühren einverstanden, wobei die Parteien vorsahen, dass im Rahmen des Abschlusses des schriftlichen Vertrages allenfalls noch eine Reduktion gewährt werden könne (kläg.act. 32). Mit E-Mail vom 9. März 2011 sandte die AUA N. von den Gesuchsgegnerinnen den Vertrag in der aktuellen Form des Standard Ground Handling Agreement der IATA 2008 (kläg.act. 34; nachfolgend 2008 SGHA) und hielt fest, er habe die Preise noch nicht eingesetzt, da allenfalls noch über eine Reduktion verhandelt werden könne (kläg.act. 33). An einer Sitzung vom 14. März 2011 hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, dass eine Reduktion nicht in Frage komme (kläg.act. 35). Es blieb deshalb beim mündlich Vereinbarten (Gesuch Rz 46). Damit stand für die Gesuchstellerinnen fest, dass sie den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien gemäss Sommerfahrplan 2011 ab 28. März 2011 fortsetzen konnten (Gesuch Rz 47; Gesuchsantwort S. 26 unten). Mit Schreiben vom 17. März 2011 machten die Gesuchsgegnerinnen gegenüber der Gesuchstellerin 1 die Vertragsunterzeichnung von den Bedingungen abhängig, dass das Ground Handling Agreement in gleicher Weise wie die Benützungsvereinbarung bis Ende 2015 laufen, der vorzeitige Ausstieg aus dem Vertragsverhältnis mit einer Konventionalstrafe bestraft werden und der Gesuchsgegnerin 1 die Möglichkeit der Indexierung und die jederzeitige einseitige Anpassungsmöglichkeit der Gebühren eingeräumt werden sollte (kläg.act. 38). Mit Schreiben vom 21. März 2011 forderte die Gesuchstellerin 1 die Gesuchsgegnerinnen auf, das entsprechend der getroffenen Vereinbarungen ergänzte 2008 SGHA umgehend unterzeichnet zu retournieren (kläg.act. 39), worauf die Gesuchsgegnerinnen am 23. März 2011 festhielten, die einzige Linienverbindung Altenrhein - Wien sei "offensichtliche Grundlage der völligen Abhängigkeit unseres Kleinbetriebs vom Tun und Lassen des existenznotwendigen Kunden" gewesen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Benützungsvereinbarung und dem Ground Handling Agreement. Richtig sei nur, "dass am 25.02.2011 entsprechende Dienstleistungen in Aussicht gestellt wurden; weiter ging die Verhandlungskompetenz damals nicht…" (kläg.act. 40). Die Gesuchstellerinnen legen dieses Schreiben so aus, dass die Frage wieder offen gestanden sei, ob die erforderlichen Dienstleistungen durch die Gesuchsgegnerinnen am Boden erbracht würden (Gesuch Rz 50). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, dass sie sehr wohl bereit gewesen seien, die Dienstleistungen gemäss Ground Handling Agreement zu erbringen, mithin würden die Gesuchstellerinnen in diesem Zusammenhang "eine künstliche Hysterie vorzuschieben" versuchen, für welche kein Grund bestanden habe und bestehe (Gesuchsantwort S. 27 Mitte).
d) Einen Tag zuvor, d.h. mit Schreiben vom 22. März 2011, hatten die Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin 1 mitgeteilt, da nun zwei Flüge praktisch zur gleichen Tageszeit abgefertigt werden müssten, sei angesichts der begrenzten Abfertigungskapazitäten eine parallele Abfertigung unmöglich. Passagiere von AUA, die den ersten Slot um 6.30 Uhr in Anspruch nehmen, würden ab 28. März 2011 von 05.15 bis 6.00 Uhr eingecheckt werden, Passagiere der People's ViennaLine (PVL) von 6.00 bis 6.45 Uhr (kläg.act. 41). Die Gesuchsgegnerinnen warben auf ihrer Website mit diesem Vorteil, dass die Maschine der PVL um 6.50 Uhr ab Altenrhein starte, d.h. 20 Minuten später als diejenige von AUA, jedoch beide Maschinen zeitgleich in Wien landen würden (kläg.act. 42).
3. Am 25. März 2011 reichten die Gesuchstellerinnen das vorliegende Gesuch mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie stellten insbesondere den Antrag, den Gesuchsgegnerinnen sei vorsorglich zu befehlen, ab dem 28. März 2011 gegenüber den Gesuchstellerinnen alle für den Betrieb der Flugverbindung Altenrhein - Wien benötigten Dienstleistungen gemäss ANNEX B des 2008 SGHA weiterhin zu erbringen, und die Gesuchsgegnerinnen hätten jegliches diskriminierendes Verhalten zu Gunsten eines dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmens zu unterlassen. Ferner stellten sie den Antrag, den Gesuchsgegnerinnen seien unlautere Wettbewerbshandlungen zu verbieten, insbesondere Verhaltensweisen, die es den Gesuchstellerinnen faktisch verunmöglichen oder unbillig erschweren, den Flugplatz Altenrhein zu benützen, oder welche darauf ausgerichtet sind, Mitarbeiter oder Kunden der Gesuchstellerinnen planmässig oder mittels unwahrer Angaben zu Gunsten der Gesuchsgegnerinnen abzuwerben. Die Gesuchstellerinnen hielten in dem drei Tage vor Beginn des Sommerflugplans ab 28. März 2011 eingereichten Gesuch fest, sie hätten keine Sicherheit, dass die Dienstleistungen am Boden von den Gesuchsgegnerinnen überhaupt oder in nicht diskriminierender Art durchgeführt würden. Die Gesuchstellerinnen hätten dabei keine Alternativen, mithin könnten die Dienstleistungen nicht von einem Drittunternehmen erbracht werden (Gesuch Rz 7f.). Die Gesuchsgegnerinnen würden seit der Kündigung aller Verträge im Oktober 2010 systematisch die Fortsetzung der Linienflüge durch die AUA verhindern, um ihre eigene Fluggesellschaft zu bevorzugen. In Bezug auf die am Boden zu erbringenden Dienstleistungen signalisierten die Gesuchsgegnerinnen einmal, sich an vertragliche Verpflichtungen zu halten, nur um später abgegebene Zusagen und getroffene Vereinbarungen zu dementieren oder an neue, immer mehr einschränkende Bedingungen zu knüpfen. Im Bereich des Check-In würden die Gesuchsgegnerinnen die Passagiere der AUA in schikanöser Weise benachteiligen, sodass die Kunden allein aus zeitlichen Gründen angehalten seien, die Fluggesellschaft der Gesuchsgegnerinnen vorzuziehen. Für ihren 06.30 Uhr Flug müssten die AUA-Passagiere spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben, d.h. um 06.00 Uhr. Die Passagiere der People's AirGroup könnten für die Startzeit um 06.50 Uhr hingegen bis 06.45 Uhr einchecken, also bis 5 Minuten vor dem Start, und sie würden zur gleichen Zeit in Wien wie die AUA-Maschine landen. Am frühen Morgen erst um 45 Minuten später am Flughafen sein zu müssen (bei gleicher Ankunftszeit in Wien), sei für die Passagiere (überwiegend Geschäftsreisende) ein marktentscheidender Faktor. Nicht umsonst würden die Gesuchsgegnerinnen damit auf ihrer Website werben: "People's schenkt ihnen mehr Zeit am Morgen" und "der People's Jet wird 20 Minuten später abheben, aber beide werden zeitgleich in Wien landen" (Gesuch Rz 51ff.; kläg.act. 41, 42). Seit der Gründung der eigenen Fluggesellschaft würden die Gesuchsgegnerinnen ihre marktbeherrschende Stellung in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen des Ground-Handling auf dem Flugplatz Altenrhein missbrauchen und die AUA zu unhaltbaren Zugeständnissen zwingen. Die AUA sei deshalb dringend darauf angewiesen, dass die Gesuchsgegnerin 1 richterlich unter Strafandrohung angewiesen werde, die Dienstleistungen am Boden insbesondere gemäss 2008 SGHA zu erbringen (Gesuch Rz 55ff.). Die Gesuchstellerinnen machen geltend, das Verhalten der Gesuchsgegnerinnen verstosse gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (SR0.748.127.192.68, Luftverkehrsabkommen, LVA). Ferner stützen sie ihr Begehren wegen Verweigerung von Geschäftsbeziehungen auf Art. 7 Abs. 1 lit. a KG. In Bezug auf die behaupteten Wettbewerbsverletzungen stützen sie sich auf Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG, indem sie u.a. vorbringen, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich unrichtig, irreführend bzw. unnötig verletzend über die Gesuchstellerinnen geäussert. Sie hätten ab Mai 2010 mehrfach tatsachenwidrig behauptet, die AUA stelle den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein. In herabsetzender Weise hätten sie ausgeführt, die AUA würde die höheren Gebühren seit langem auf den Kunden überwälzen, ohne sie an die Flughafenbetreiberin abzugeben. Die Gesuchsgegnerinnen würden gegen Art. 2 UWG verstossen, indem sie die AUA-Werbung (Poster, Werbesteher etc.) auf dem Flughafengelände entfernt und diese Werbemittel durch Werbemittel der People's AirGroup ersetzt hätten. Ferner würden systematisch AUA-Passagiere für die People's AirGroup durch das Check-In Personal des Flughafens und Mitarbeiter der AUA abgeworben (Gesuch Rz 71ff.).
4. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. März 2011 wies der Handelsgerichtspräsident das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, da eine qualifizierte zeitliche Dringlichkeit nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden sei.
5. Mit Gesuchsantwort vom 8. April 2011 beantragten die Gesuchsgegnerinnen, es sei auf die Rechtsbegehren 1 und 2 gemäss Gesuch nicht einzutreten, eventualiter seien diese kostenfällig abzuweisen. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass die einzige Linienverbindung des Flugplatzes Altenrhein seit Jahrzenten die Verbindung nach Wien sei, die bis Ende Winterflugplan 2010/11 ausschliesslich von der AUA bedient worden sei, anfänglich mit 5 werktäglichen Rotationen, dann mit 4, ab Sommer 2010 nur noch mit 3 Rotationen. Damit sei den Gesuchsgegnerinnen ein wesentlicher Teil des Umsatzes weggenommen worden, ohne dass Kostenersparnisse resultiert hätten (Gesuchsantwort S. 6f.). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass die Gesuchsgegnerin 1 in Bezug auf das Flugfeld Altenrhein eine marktbeherrschende Stellung innehabe, nachdem die Gesuchsgegnerinnen seit jeher nur die Verbindung nach Wien flugplanmässig hätten anbieten können, und zwar genau mit so viel Rotationen, wie die AUA selbst für richtig befunden habe. Insbesondere habe die AUA die Alternative des Flughafens Zürich-Kloten, ab dem sie in Code Sharing mit der Schwestergesellschaft Swiss International Airlines werktäglich 8 Rotationen (je 4 durch AUA bzw. Swiss) anbiete, wobei der erste Flug ab Zürich nach Wien um 07.10 Uhr starte. Sie wiesen ferner auf die Benützungsvereinbarung (kläg.act. 12) hin, gemäss welcher die Gesuchsgegnerinnen ein vorsorgliches Massnahmebegehren unterbreiten könnten, wonach AUA zu verpflichten sei, bis und mit Ende 2015 zu nicht diskriminierenden Konditionen mindestens 20 Bewegungen anzubieten (Gesuchsantwort S. 9ff.). Die Gesuchsgegnerinnen wandten ein, den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 fehle es an der Justiziabilität, nachdem diese derart unbestimmt seien, dass sie im Falle einer Gutheissung nicht Bestandteil des gerichtlichen Dispositivs sein könnten (Gesuchsantwort S. 12f., S. 22). Sie bestritten das Bestehen eines Rechtschutzinteresses, nachdem feststehe, dass die AUA seit 28. März 2011 fliege, und die Gesuchsgegnerinnen die erforderlichen Ground-Handling Dienstleistungen richtig erbracht hätten. Die Parteien hätten Verhandlungen über die (früh morgendlichen) Slots geführt, wobei die marktmächtige AUA ein Entgegenkommen erzwungen habe, d.h. den Austausch der Slots: Start AUA 06.30 Uhr, Start People's ViennaLine 06.50 Uhr, eben mit der betrieblich möglichen Minimaldifferenz von 20 Minuten (Gesuchsantwort S. 13ff.). Ein diskriminierendes Verhalten der Gesuchsgegnerinnen beim Check-In liege nicht vor, nachdem angesichts der zur Verfügung stehenden Infrastruktur die Gesuchsgegnerinnen das Maximum dessen bieten würden, was gerade noch verantwortbar sei, um den Vorgaben der Behörden zu entsprechen (Gesuchsantwort S. 19ff.). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass sie Personal oder Kunden der AUA abwerben würden, geschweige "denn planmässig und / oder mittels unwahrer Angaben" (Gesuchsantwort S. 23ff.).
6. Am 11. April 2011 ordnete der Handelsgerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel an und teilte den Parteien mit, dass eine Verhandlung nicht vorgesehen sei (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerinnen reichten am 6. Mai 2011 die Massnahmereplik ein, und die Gesuchsgegnerinnen erstatteten am 6. Juni 2011 die Massnahmeduplik. Am 24. Juni 2011 reichten die Gesuchstellerinnen eine Stellungnahme zur Duplik ein (Ger.act. 38), zu welcher die Gesuchsgegnerinnen mit Noveneingabe vom 28. Juni 2011 (Ger.act. 41) Stellung nahmen. Die Gesuchstellerinnen reichten am 4. Juli 2011 eine weitere nachträgliche Eingabe (Ger.act. 44; u.a. Einreichung des Inspection Reports vom 29.06.2011 betreffend Flugplatz Altenrhein) ein, zu welcher die Gesuchsgegnerinnen am 2. August 2011 Stellung nahmen (Ger.act. 50). Die Gesuchstellerinnen reichten am 8. August 2011 (Ger.act. 53), 15. August 2011 (Ger.act. 57) und 26. August 2011 (Ger.act. 63) weitere nachträgliche Eingaben ein, zu welchen die Gesuchsgegnerinnen am 17. August 2011 (Ger.act. 60) und 30. August 2011 (Ger.act. 66) Stellung nahmen. II.
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen ist unbestrittenermassen gegeben (Gesuch Rz 13ff.; Gesuchsantwort S. 3 Ziff. 3). Die Gesuchstellerinnen, die ihren Sitz in Österreich haben, wie auch die Gesuchsgegnerinnen mit Sitz in H. haben ihren Sitz in einem LugÜ-Vertragsstaat (kläg.act. 2 - 6; bekl.act. C und D). In Art. 31 LugÜ wird für einstweilige Massnahmen die internationale Zuständigkeit festgelegt. Für die örtliche Zuständigkeit ist auf die nationalen Zuständigkeitsregeln abzustellen. Gemäss Art. 10 IPRG sind zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind, oder diejenigen, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (vgl. Art. 13 ZPO). Die vorliegend beantragten Massnahmen sind am Sitz der Gesuchsgegnerinnen zu vollstrecken. Vorliegend handelt es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit, und die Gesuchsgegnerinnen stützen sich in erster Linie auf das Kartell- und Wettbewerbsgesetz, womit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und d sowie Art. 6 Abs. 2, Abs. 4 lit. a und Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 10 und 11 EGZPO das Handelsgericht des Kantons St. Gallen sachlich und örtlich als einzige kantonale Instanz zuständig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO).
2. Unbestrittenermassen ist die vorliegende Streitsache nach schweizerischem Recht zu beurteilen (Gesuch Rz 66f.; Gesuchsantwort S. 28f.). Die Parteien haben in Ziff. 10.1 der Benützungsvereinbarung und in § 11 des Annex B zum 2008 SGHA die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart (kläg.act. 8, 32, 34). Soweit keine Rechtswahl getroffen worden ist, erfolgt die Anknüpfung an die von den Gesuchsgegnerinnen zu erbringende charakteristische Leistung, womit auch bei Fehlen einer Rechtswahl schweizerisches Recht zur Anwendung gelangen würde (Art. 117 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c IPRG). Soweit sich das Gesuch auf das Kartell- und Wettbewerbsgesetz stützt, ist in Anwendung des Marktauswirkungsprinzips ebenfalls schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 136 Abs. 1, Art. 137 IPRG).
3. Unbestrittenermassen hat die Streitigkeit privatrechtlichen Charakter, und es sind die speziellen luftrechtlichen Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar (Gesuch Rz 68ff.; Gesuchsantwort S. 29). Die Gesuchsgegnerin 1 ist unbestrittenermassen Inhaberin einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), wobei der Flugplatz Altenrhein den Status eines Flugfeldes gemäss Art. 36b des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0, Luftfahrtgesetz, LFG) hat. Im Gegensatz zu den konzessionierten Flughäfen (Art. 36a LFG) trifft die Flugfelder keine Zulassungspflicht, womit die Benützung der Anlage grundsätzlich dem Privatrecht untersteht. Für Flughäfen ist der Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste (Ground-Handling Services) in der EG Richtlinie 96/67 geregelt, die auf Grund des (sektoriellen) Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68, Luftverkehrsabkommen, LFA) auch für die Flughäfen in der Schweiz massgebend ist. Vorliegend ist jedoch die Richtlinie 96/67 gemäss ihrem Art. 1 nicht anwendbar, weil ein Flugfeld, wie es in Altenrhein besteht, kein "dem gewerblichen Luftverkehr offenstehender Flughafen" darstellt.
4. In Bezug auf die Passivlegitimation wandten die Gesuchsgegnerinnen ein, die Gesuchstellerinnen würden nicht zwischen den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 unterscheiden, sondern diese gewissermassen als solidarisch haftende Parteien ins Recht fassen. Sie hielten jedoch fest, dass sie im vorliegenden Massnahmeverfahren keine entsprechenden Einwände erheben würden, sondern verwiesen diesbezüglich auf ein allfälliges ordentliches Verfahren (Gesuchsantwort S. 4 Ziff. 5). Die Gesuchstellerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Parteien verschiedene Einzelverträge zwischen den einzelnen Parteien auf jeder Seite unterzeichnet wurden (Massnahmereplik Rz 67). Wie die Gesuchstellerinnen vorerst glaubhaft darlegen, stand auf der einen Seite die AUA und auf der anderen Seite das Flugfeld Altenrhein. In den nachfolgenden Ausführungen wird zwischen den einzelnen Parteien jeder Seite nur zu unterscheiden sein, wenn dies auf Grund der Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen notwendig erscheint oder wenn entsprechende Einwände seitens der Gesuchsgegnerinnen erfolgt sind.
5. Die Gesuchsgegnerinnen machten geltend, das überaus komplizierte und langfädige Rechtsbegehren Ziff. 1 sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht justiziabel. Es fehle an der Klarheit des Rechtsbegehrens, welches im Falle einer Gutheissung Bestandteil des gerichtlichen Dispositivs würde. Im Übrigen sei zu beachten, dass im Luftverkehr Sicherheit absolute Priorität habe und alle betrieblichen Abläufe am Flugfeld Altenrhein entsprechend ausgerichtet seien. In diese Vorgaben könne und dürfe die das Flugfeld benützende Fluggesellschaft nicht eingreifen, und grundsätzlich auch nicht das Gericht (Gesuchsantwort S. 12f. Ziff. 1.2). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2, wonach jegliche unlautere Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Gesuchstellerinnen zu unterlassen seien, hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, dieses sei, da es ein vom Gesetzgeber in UWG bereits formuliertes Verbot wiederhole, zu unsubstantiiert (Gesuchsantwort S. 22 Ziff. 3.1). Die Gesuchstellerinnen bestritten diese Ausführungen und räumten ein, es sei klar, dass sie über ein vorsorgliches Massnahmebegehren nicht die Unterzeichnung konkreter Verträge erzwingen könnten. Vorliegend würden sie aber zu Recht verlangen, dass die Gesuchsgegnerinnen, die durch die Gründung einer eigenen Fluggesellschaft eigene Interessen vorrangig berücksichtigen würden, während der Dauer des Prozesses die Dienstleistungen im bisherigen Umfang (d.h. gemäss 2008 SGHA bzw. eventualiter gemäss 1998 SGHA) erfüllen würden (Massnahmereplik Rz 108f.). In Bezug auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens hielten sie fest, es würden konkrete Verhaltensweise genannt, die wettbewerbswidrig seien und untersagt werden sollten (Massnahmereplik Rz 156f.).
a) Ein Gesuch im summarischen Verfahren hat wie eine Klage zunächst ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 252 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2010, Art. 252 N 6). Dabei ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 252 N 7; Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 28). Bei Unterlassungsklagen oder Klagen auf ein positives Tun kann schwierig sein, zu umschreiben, was verboten werden soll, da es noch nicht erfolgt ist oder noch nicht wiederholt wurde. Aber auch in diesem Fall hat das Rechtsbegehren bestimmt zu sein, indem der Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens nur das Verbot einer individualisierten, d.h. genau und bestimmt umschriebenen Handlung, sein kann. Die Vollstreckung der verlangten Unterlassung oder des positiven Tuns muss möglich sein, ohne dass der hierfür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (BGE 131 III 70 E. 3.3, 97 II 92; Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 30 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben in Berücksichtigung des Wortlautes des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen (Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38 m.w.H.). Bleibt ein Rechtsbegehren unbestimmt und unklar, ist auf das Gesuch bzw. auf die Klage nicht einzutreten (Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 40).
b) In Ziff. 1 des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen insbesondere, den Gesuchsgegnerinnen sei zu befehlen, die auf dem Flugfeld Altenrhein benötigten Dienstleistungen gemäss Annex B bzw. A des 2008 SGHA (kläg.act. 34) zu erbringen. Ein solches Rechtsbegehren, das die von den Gesuchsgegnerinnen zu erbringenden Leistungen nicht im Einzelnen aufführt, ist zu unbestimmt, als dass es vom zuständigen Richter ohne nochmalige materielle Beurteilung vollstreckt werden könnte. Zudem setzt der Erlass eines solchen richterlichen Befehls voraus, dass die Gesuchstellerinnen ein Rechtsschutzinteresse hinreichend glaubhaft darlegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sie glaubhaft gemacht haben, dass die Gesuchsgegnerinnen die einzelnen Dienstleistungen gemäss 2008 SGHA bzw. 1998 SGHA (kläg.act. 13) nicht erbracht haben bzw. dass ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Gesuchsgegnerinnen die entsprechenden Dienstleistungen nicht erbringen werden. Ferner ist nachfolgend zu prüfen, in Bezug auf welche Einzelnen Dienstleistungen die Gesuchstellerinnen glaubhaft gemacht haben, dass diese von den Gesuchsgegnerinnen nicht bzw. nicht vertragsgemäss erbracht werden. Um den Bestimmtheitsgebot des Rechtsbegehrens zu genügen, kann nur in Bezug auf diese konkreten, von den Gesuchsgegnerinnen zu erbringenden Dienstleistungen am Boden ein entsprechender richterlicher Befehl verfügt werden.
c) In Ziff. 2 des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen unter anderem, es sei den Gesuchsgegnerinnen zu befehlen, "jegliche unlauteren Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Gesuchstellerinnen zu unterlassen". Ein solches Rechtsbegehren ist nicht hinreichend bestimmt, da es die zu verbietenden Handlungen der Gesuchsgegnerinnen nicht hinreichend konkret nennt. Nicht genügend bestimmt ist auch das Begehren, es sei den Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, sich in wettbewerbswidriger Weise in der Weise zu verhalten, dass den Gesuchstellerinnen faktisch verunmöglicht oder unbillig erschwert wird, den Flugplatz Altenrhein für ihre Flüge zu benützen. Nachdem, wie erwähnt, Rechtsbegehren auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesuchs auszulegen sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen Verhaltensweisen, die sie als wettbewerbswidrig erachten, hinreichend konkret nennen. Hinreichend bestimmt scheint indessen das Begehren, es sei Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, in wettbewerbswidriger Weise Mitarbeiter oder Kunden der Gesuchstellerinnen planmässig und/oder mittels unwahrer Angaben abzuwerben. III. A) Rechtsbegehren Ziff. 1
1. Die Gesuchstellerinnen führten im Gesuch 25. März 2011, das mithin drei Tage vor dem Beginn des Sommerfahrplans ab dem 28. März 2011 eingereicht wurde, aus, es sei angesichts der gescheiterten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien "völlig offen, ob die Dienstleistungen am Boden nun durchgeführt werden oder nicht" (Gesuch Rz 50). Sie werfen den Gesuchsgegnerinnen ein krass schikanöses Verhalten bei der Behandlung der Passagiere im Check-In Bereich vor, indem die Passagiere für ihren 06.30 Uhr Flug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten, während bei den Passagieren der People's AirGroup eine Check-In Zeit von minimal 5 Minuten genüge (Gesuch Rz 52f.). Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerinnen habe AUA alle Vorkehrungen für den Weiterbetrieb der Fluglinie Altenrhein - Wien getroffen, insbesondere für den Betrieb ab 28. März 2011. Könnte der Betrieb nicht fortgesetzt werden, hätte dies für sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, indem insbesondere kurzfristig Flugzeuge und Crew nicht alternativ eingesetzt werden könnten und Kunden zu entschädigen wären (Gesuch Rz 76; vgl. Rz 96, 103f.). Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerinnen liegt eine kartellrechtlich relevante Ungleichbehandlung vor, indem den Passagieren der People's AirGroup zwei Check-In Schalter zur Verfügung gestellt würden, der AUA aber nur einen. Die Passagiere der beiden Fluggesellschaften würden gleichzeitig an drei Schaltern abgefertigt. Es stelle nun aber kein Problem dar, den Passagieren der AUA die gleichen Möglichkeiten beim Check-In anzubieten, wie denjenigen der People's Vienna Line (Gesuch Rz 104f.). Die Geschäftsverweigerung und der Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung durch die Gesuchsgegnerin 1 als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Flugfeld Altenrhein sei als missbräuchlich insbesondere im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu qualifizieren (Gesuch Rz 106ff.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten in der Gesuchsantwort vom 8. April 2011, die mithin nach Beginn des Sommerfahrplans (28. März 2011) erstattet worden war, fest, die AUA offeriere nun in Konkurrenz mit der PVL weiterhin drei werktägliche Rotationen von Altenrhein nach Wien. Beide Verbindungen würde auch auf der Homepage der Gesuchsgegnerinnen angeboten (bekl.act. 9, 10); von Diskriminierung könne keine Rede sein (Gesuchsantwort S. 9). Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen hätten die Gesuchstellerinnen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Fall der Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen in keiner Weise glaubhaft gemacht: AUA fliege und werde zu nicht diskriminierenden Konditionen abgefertigt (Gesuchsantwort S. 12). Wie gerichtsnotorisch sei, bediene AUA auch ab Sommerflugplan 2011 die Linie Altenrhein - Wien mit täglich drei Rotationen, und die erforderlichen Dienstleistungen würden in einwandfreier Qualität wie bis anhin erbracht. Die Flüge seien pünktlich abgefertigt worden, insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Fluglinien nur und erst dann starten könnten, wenn der Tower Altenrhein und der Tower Wien den Flug freigegeben hätten. Ein Rechtschutzinteresse bestehe somit nicht (Gesuchsantwort S. 13f.). Die Gesuchsgegnerinnen verwiesen auf ihr Schreiben vom 22. März 2011, in welchem sie der Gesuchstellerin 1 bestätigt hätten, dass ab dem Sommerflugplan 2011 zwei Linien täglich nach Wien fliegen würden, wobei angesichts der begrenzten Abfertigungskapazitäten die Check-In Zeit am frühen Morgen, wo die Abflugzeiten eng beieinander liegen würden, klar geregelt werden müssten (kläg.act. 41; vgl. kläg.act. 40, bekl.act. 2; Gesuchsantwort S. 15f.). In Bezug auf den Flug der Parteien um 06.30 bzw. 06.50 Uhr hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, eine gleichzeitige Abfertigung von 2 Flügen sei angesichts der Infrastruktur in Altenrhein undenkbar. Dass die Passagiere der AUA für den ersten Flug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten (also um 06.00 Uhr) sei keineswegs schikanös, sondern unvermeidlich, um eine sichere und zuverlässige Abfertigung der Passagiere und deren Gepäck sicherzustellen (Gesuchsantwort S. 20ff; vgl. S. 27f. ad Rz 50, 52f., S. 29).
a) Gemäss Art. 261 ZPO hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern es genügt ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, da vorsorgliche Massnahmen rasch getroffen werden sollten. Die Rechtslage ist vom Gericht lediglich summarisch zu prüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.193). Auch die Gegenpartei hat ihre Einreden oder Einwendungen nur glaubhaft zu machen (BGE 132 III 83 E. 3.2; 130 III 321, 325; 103 II 287 E. 2; Gruber, ZPO Komm., Art. 261 N 25; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.194; Christoph Willi, Glaubhaftmachung und Glaubhaftmachungslast, sic! 2011, 215ff.).
b) Vorliegend führten die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen im Gesuch, das sie vor dem Beginn des Sommerfahrplans ab 28. März 2011 eingereicht hatten, allgemein gehaltene Befürchtungen an, wonach die Gesuchsgegnerinnen die Dienstleistungen am Boden für die AUA nicht erbringen bzw. in diskriminierender Weise nur teilweise oder ungenügend erbringen könnten. Diese begründeten sie in erster Linie nicht mit konkreten Verletzungshandlungen der Gesuchsgegnerinnen, sondern damit, dass die Gesuchsgegnerinnen für das Check-In Preiserhöhungen durchgesetzt hätten und zwischen den Parteien nur zum Teil vertragliche Vereinbarungen bestünden, während sie im Übrigen noch in Vertragsverhandlungen stehen würden. Die Gesuchsgegnerinnen legten nun in der Gesuchsantwort vorerst hinreichend glaubhaft dar, dass sie bereit waren und auch in Zukunft sind, das Check-In für die AUA entsprechend den bisherigen Vereinbarungen in sachgerechter Weise durchzuführen. Dabei verwiesen sie insbesondere in der nach Beginn des Sommerfahrplans eingereichten Gesuchsantwort darauf hin, dass der Flugbetrieb und das Check-In für die Passagiere der AUA zufriedenstellend funktionieren würden. Sie führten − zumindest vorerst − glaubhaft aus, dass nicht zwei frühe Flugverbindungen nach Wien gleichzeitig in Altenrhein abgefertigt werden könnten, womit die zeitliche Staffelung der Abflug- und Check-In Zeiten gerechtfertigt sei. Insgesamt haben somit die Gesuchstellerinnen im Rahmen des Gesuchs nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass ihnen im Hinblick auf den Sommerfahrplan ab 28. März 2011 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, da die Gesuchsgegnerinnen ihren vertraglichen und sonst sachlich notwendigen Verpflichtungen im Bereich des Check-In nachkommen würden. Damit haben die Gesuchstellerinnen in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 ein Rechtschutzinteresse vorerst nicht dargetan. Es bleibt ihnen aber offen, glaubhaft darzulegen, dass eine richterliche Verfügung auf Grund von Sachverhalten, die sich nach Einreichung des Gesuchs im Verlaufe des Flugbetriebs ergeben haben, zu erlassen ist.
2. Die Gesuchstellerinnen brachten zusätzlich zum Gesuch in der Massnahmereplik in sehr allgemeiner Weise vor, solange sich die Gesuchsgegnerinnen weigern würden, eine klare schriftliche Vertragsgrundlage betreffend das Flugfeld Altenrhein zu schaffen, müsse AUA davon ausgehen, dass die Gesuchsgegnerinnen nach ihren Vertragskündigungen vom Oktober 2010 weiterhin das Ziel einer kurz- bis mittelfristigen Aussperrung von AUA vom Flugfeld Altenrhein verfolgen würden. Dabei reichten sie neu ein E-Mail der Gesuchsgegnerinnen vom 16. März 2011, mithin mit Datum vor Einreichung des Gesuchs vom 25. März 2011, ein, mit welchem diese eine Erhöhung der Preise für die Mitarbeiterparkplätze von AUA um 30% und für die Benützung der Lounge auf neu Euro 15.-- (anstatt 10.-- Euro pro Person) mitgeteilt hatten (Massnahmereplik Rz 7; Replikbeilage 1 [den Preis von Euro 15.--/Kunde für den Loungezutritt hatte AUA am 17.03.2011 akzeptiert]). Gemäss den weiteren Vorbringungen der Gesuchstellerinnen würden die Gesuchsgegnerinnen kraft ihrer Marktmacht die von AUA für die Nutzung der Flugfeldinfrastruktur dringend benötigte schriftliche Vertragsgrundlage verweigern, die AUA regelmässig zu Preiserhöhungen (so Start- und Landegebühren, Passagiergebühren, Parkplatzmiete und Preis für die Miete von Räumlichkeiten) zwingen, den zentralen Wettbewerbsparameter der "Zeitverhältnisse" zu Gunsten von PVL mittels diskriminierender Regelungen betreffend die Passagierabfertigung beeinflussen und die AUA in der täglichen Nutzung der Flugfeldinfrastruktur behindern (Massnahmereplik Rz 16ff., insbes. Rz 25). Insbesondere die Dringlichkeit sei auf Grund des widersprüchlichen Verhaltens der Gesuchsgegnerinnen in den Monaten Oktober 2010 bis Ende März 2011 gegeben. Die Gesuchsgegnerinnen hätten nicht explizit und schriftlich bestätigt, sämtliche von AUA geltend gemachten Dienstleistungen zu erbringen. Sollten die Gesuchsgegnerinnen gewisse Dienstleistungen plötzlich nicht mehr z.B. mit dem Hinweis, dass diese nicht Teil der mündlichen Vereinbarung seien, erbringen, würden erhebliche, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, indem etwa geplante Flüge abgesagt werden müssten (Massnahmereplik Rz 27ff., insbes. Rz 30f.). In kartellrechtlicher Hinsicht hielten die Gesuchstellerinnen fest, die Gesuchsgegnerinnen würden ihre Macht und Kontrolle über die Flugfeldinfrastruktur sowie ihre Monopolstellung in den verschiedenen nachgelagerten Märkten (z.B. Lufttransport von Passagieren; Bodendienstleistungen für Passagiere, so etwa Parkplatz, Ticketverkauf, Check-In, VIP und Vielfliegerlounge usw.; Abfertigung der Flugzeuge bzw. Ground-Handling, so etwa Gepäckbeladung, Betankung, Reinigung, Catering, Enteisung usw.) missbrauchen, um ihrer eigenen Fluggesellschaft PVL einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Massnahmereplik Rz 32ff., insbes. Rz 40). Insbesondere seien die Gesuchsgegnerinnen in wettbewerbswidriger Weise (Art. 9 Abs. 1 und 2 LVA) bestrebt, den Preis für die Flugtickets der Gesuchstellerin 1 zum direkten Vorteil für PVL zu erhöhen. Insbesondere mit der einseitigen Erhöhung der Start- und Landegebühren um 40%, der Passagiergebühren um 20% je auf den 1. August 2010 und der Erhöhung der Preise für die Mitarbeiterplätze um 30% und für die Lounge um 50% je per 1. April 2011 bezweckten die Gesuchsgegnerinnen, einen Preisdruck auf die Flugtickets der Gesuchstellerin 1 auszuüben (Massnahmereplik Rz 44). Schliesslich würden die Gesuchsgegnerinnen ihre Kontrolle über die Infrastruktur des Flugfelds Altenrhein benutzen, um die AUA in der reibungslosen Abwicklung des Tagesgeschäfts zu behindern. Dabei wiesen sie auf einen Vorfall vom 22. April 2011 hin, bei welchem es Andrea Kempter von der AUA nicht gestattet worden sei, per Funk Kontakt mit dem Flugzeug der AUA aufzunehmen, als das sich auf den 06:30-Flug vorbereitende Flugzeug der Gesuchstellerin 1 um ca. 06:15 Uhr ein Problem gehabt habe (Massnahmereplik Rz 50; Replikbeilage 4). Die AUA werde ferner behindert, auf dem Flugfeldgelände für die eigene Fluggesellschaft zu werben, und die Gesuchstellerinnen würden behindert, indem die Gesuchsgegnerinnen auf dem Flugfeldareal die AUA-Fluggäste mittels Verbreiten von Falschinformationen für die gruppeneigene PVL abwerben würden (Massnahmereplik Rz 51; vgl. Rz 127ff. [Flugplan mit der Abflugzeit 06:30 Uhr]). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten in der Massnahmeduplik diese Ausführungen und hielten insbesondere fest, AUA fliege und bediene die Linie Altenrhein - Wien auch seit In-Kraft-treten des Sommerflugplans 2011 mit werktäglichen Rotationen. Neu sei nur, dass nunmehr auch PVL drei werktägliche Rotationen zwischen Altenrhein und Wien anbiete. Während mehr als 2 Monaten seien die beiden Wettbewerber für das Produkt sowohl in Altenrhein als auch in Wien aneinander vorbeigekommen und hätten das tägliche Geschäft weitestgehend friktionslos abgewickelt. Da dies weiterhin der Fall sein werde, sei das Massnahmeverfahren überflüssig und ungeeignet, auf die Zusammenarbeit der Parteien einzuwirken (Massnahmeduplik S. 4f.). Ein Rechtsschutzinteresse bestehe in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil I nicht, da den Gesuchsgegnerinnen etwas zu tun befohlen würde, was sie ohnehin zu tun bereit seien, da sie hierzu vertraglich verpflichtet seien (Massnahmeduplik S. 6f.). Sie bekräftigten in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil III, dass dem Wunsch von AUA nach einer Verlängerung des Check-In-Fensters am frühen Morgen aus objektiven Gründen nicht entsprochen werden könne (Massnahmeduplik S. 8ff.). Die Kooperation auf der Basis der bestehenden Verträge funktioniere, was sich u.a. auch darin zeige, dass PVL im Monat April 2011 3'121 und AUA im gleichen Zeitraum 4'158 Passagiere befördert hätten. AUA habe auch mit Schreiben vom 23. Mai 2011 der Gesuchsgegnerin 1 bestätigt, dass die Gesamtheit der Rechnungen für den April von Fr. 317'030.60 zur Zahlung aufgegeben worden sei (Massnahmeduplik S. 12f.; bekl.act. 33, 34). Sie bekräftigten, dass die Vorgaben für die Check-In Zeiten für den frühmorgendlichen Flug der AUA angesichts der stark schwankenden Passagierzahlen betriebsnotwendig seien und die logistischen und personellen Ressourcen der Gesuchsgegnerinnen aufs äusserste strapazieren würden (Massnahmeduplik S. 14f.; vgl. S. 19f. [Konsens der Parteien betreffend die aktuellen Gebühren]; S. 23 [Vorfall betreffend Andrea Kempter]).
a) Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Beim Anspruch auf Unterlassung muss das Verhalten der Gesuchsgegnerin eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lassen (BGE 116 II 357 E. 2a, 109 II 338 E. 3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits eine Verletzung des Unterlassungsanspruchs stattgefunden hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind, weil z.B. die Gegenpartei die Widerrechtlichkeit ihres Handels bestreitet (BGE 124 III 72 E. 2a). Bestehen keine Anzeichen dafür, und ist davon auszugehen, dass der bestehende Zustand nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Gesuchsteller führt, ist das Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsbegehren zu verneinen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.6; Huber, ZPO Komm., Art. 261 N 18f.; Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Basel 2011, N 275).
b) Im Zeitpunkt, als die Gesuchstellerinnen die Massnahmereplik eingereicht hatten, hatte AUA mehr als einen Monat lang ab Beginn des Sommerflugplans 2011 die drei werktäglichen Rotationen auf der Linie Altenrhein - Wien bedient. Die Gesuchstellerinnen behaupteten nun aber nicht, dass der Flugverkehr nicht grundsätzlich zufriedenstellend für die Passagiere habe abgewickelt werden können. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen in der Massnahmeduplik vom 6. Juni 2011, wonach das tägliche Geschäft während mehr als zwei Monaten weitestgehend friktionslos habe abgewickelt werden können (Massnahmeduplik S. 5), bestritten die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen mit der allgemein gehaltenen Behauptung, die erforderlichen Dienstleistungen würden nicht immer zuverlässig erledigt (nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 12ff.). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen, wonach der Flugbetrieb während mehr als zwei Monaten zufriedenstellend habe abgewickelt werden können, wird auch nicht in Frage gestellt durch die Behauptungen der Gesuchstellerinnen, dass die AUA-Passagiere anfangs Juli 2011 am Sonntagabend kurz vor 20:00 Uhr bis zu 15 Minuten zusätzlich hätten im Flugzeug warten müssen, wobei es ausschliesslich darum gegangen sei, die AUA-Passagiere zu schikanieren (nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 15; Beilage 2 zur nachträglichen Eingabe). Die Gesuchstellerinnen führten nicht aus, in welcher Weise die Gesuchsgegnerinnen vertragswidrig, d.h. entgegen den Vereinbarungen der Parteien im Bereich des Ground Handling, gehandelt haben sollten. Gemäss dem Schreiben von Captain O. vom 8. Juni 2011 bestanden Weisungen seitens der Gesuchsgegnerinnen, womit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese zu befolgen waren. Die Behauptungen der Gesuchstellerinnen, wonach der Flugbetrieb in Bezug auf die Flugzeuge der AUA nicht ordnungsgemäss abgewickelt werde, wird auch nicht durch den von ihnen geschilderten Vorfall mit P. vom 22. April 2011 (Massnahmereplik Rz 50f.; Massnahmebeilage 4) hinreichend glaubhaft dargelegt, nachdem die Gesuchstellerinnen wiederum nicht darlegen, auf Grund welcher Vertragsgrundlagen P. hätte gestattet werden müssen, unter Benützung der Infrastruktur der Gesuchsgegnerinnen per Funk Kontakt mit dem Flugzeug der AUA aufzunehmen. Die Gesuchsgegnerinnen führten in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass P. als ehemalige Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerinnen und nunmehr neue Mitarbeiterin der AUA keinen Zugang zu den von den Gesuchsgegnerinnen genutzten Räumlichkeiten und Gerätschaften habe und auch kein entsprechendes Recht dazu besitze (Massnahmeduplik S. 23; nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 22). Damit legten die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dar, dass die Gesuchsgegnerinnen auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wären, P. die entsprechende Infrastruktur der Gesuchsgegnerinnen zur Verfügung zu stellen. Die Gesuchsgegnerinnen führten – was unbestritten blieb – aus, dass PVL im Monat April 2011 3'121 und die AUA im gleichen Zeitraum 4'158 Passagiere befördert hatten (Massnahmeduplik S. 12 unten; nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 16ff.). Ferner steht fest, dass die AUA am 23. Mai 2011 die Gesamtheit der Rechnungen für den Monat April von Fr. 317'030.60 zur Zahlung aufgegeben hatte (bekl.act. 34; Massnahmeduplik S. 13 oben). Die Gesuchstellerinnen hatten in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt, die Überweisung der Rechnungsbeträge sei mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden gewesen, die Gesuchsgegnerinnen hätten die in Rechnung gestellten Leistungen nicht bzw. mangelhaft erbracht. Insgesamt haben somit die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass der Flugbetrieb in Altenrhein bis zum 24. Juni 2011 (d.h. bis zum Zeitpunkt der Einreichung der nachträglichen Eingabe) − abgesehen von geringfügigen Friktionen − nicht hatte reibungslos abgewickelt werden können. Die Gesuchstellerinnen äusserten sich auch nicht zur Tatsache, dass sie im April 2011 rund 1'000 Passagiere mehr als die PVL transportiert hatten. Sie legen somit auch nicht glaubhaft dar, dass ihnen angesichts der behaupteten diskriminierenden Handlungen durch die Gesuchsgegnerinnen ein derart erheblicher Nachteil droht, so dass richterliche Anordnungen in Bezug auf das Verhältnis der Parteien im Bereich des Check-In gerechtfertigt wären. Die Gesuchstellerinnen legten auch nicht in den weiteren nachträglichen Eingaben vom 4. Juli 2011, 8. August und 15. August 2011 hinreichend glaubhaft dar, dass es ihnen nicht grundsätzlich möglich ist, den Flugbetrieb ordnungsgemäss für die Passagiere der AUA durchzuführen. Sie legten insbesondere nicht dar, auf Grund welcher Rechtsgrundlage ein Einschreiten des Zivilrichters zu erfolgen hätte und welche konkreten Massnahmen anzuordnen wären, um die behaupteten Missstände am Flugplatz Altenrhein zu beseitigen. Zudem hielten die Gesuchstellerinnen selber fest, dass die behaupteten Missstände bereits seit dem 13. Oktober 2010 bestanden hatten, womit angesichts des monatelangen Zuwartens der Gesuchstellerinnen die Dringlichkeit der Mängelbehebung nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden ist (nachträgliche Eingabe vom 04.07.2011; nachträgliche Eingabe der Gesuchsgegnerinnen vom 02.08.2011). Auch mit den Vorbringen betreffend Charterflüge und betreffend diskriminierende Flughafengebühren legen die Gesuchstellerinnen nicht dar, dass es ihnen nicht bis auf weiteres möglich ist, einen ordnungsgemässen Flugbetrieb von Altenrhein nach Wien aufrecht zu erhalten (nachträgliche Eingabe vom 08.08.2011; nachträgliche Eingabe der Gesuchsgegnerinnen vom 17.08.2011; nachträgliche Eingabe der Gesuchstellerinnen vom 15.08.2011).
c) Gemäss den Vorbringen beider Parteien verfügt AUA über einen vertraglichen Anspruch auf Zugang zu den betriebsnotwendigen Einrichtungen des Flugfelds Altenrhein bis Ende des Jahres 2015 (Massnahmereplik Rz 27; Massnahmeduplik S. 20). Zwischen den Parteien besteht auch Einigkeit darüber, dass Ziff. 3.1 lit. a bis c der Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8, 12) durch neuere Absprachen der Parteien ersetzt wurden. Beide Parteien anerkennen grundsätzlich die Gültigkeit des 2008 SGHA mit Annex A (Ground Handling Services) und Annex B (Preise; kläg.act. 32, 34). Unbestrittenermassen akzeptierten die Gesuchsgegnerinnen die um 40% höheren Start- und Landegebühren und die um 20% höheren Passagiergebühren. Beide Parteien gehen zudem davon aus, dass die 2008 SGHA, um bindend zwischen den Parteien anwendbar zu sein, unterzeichnet werden müssen (Art. 11 Abs. 1 OR; Massnahmereplik Rz 27f.; Massnahmeduplik S. 20). Die Gesuchstellerinnen räumen selber ein, dass die Gesuchsgegnerinnen gestützt auf das Obligationenrecht nicht zur Unterzeichnung neuer Verträge verpflichtet werden können (Massnahmereplik Rz 29). Nachdem die Gesuchstellerinnen die Erhöhung der Start-, Lande- und Passagiergebühren um 40% bzw. 20% akzeptiert haben (vgl. kläg.act. 32), können sie im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens grundsätzlich nicht geltend machen, diese seien überhöht und allenfalls richterlich zu korrigieren. Ob die Gesuchsgegnerinnen gestützt auf Art. 9 LVA und Art. 7 KG in unzulässiger Weise im Wettbewerb behindert werden, ist im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens nicht zu prüfen, da ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in dem Sinne, dass ein unverzügliches Einschreiten des Richters unabdingbar erscheint, nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Sofern die Gesuchstellerinnen allenfalls zu hohe Gebühren bezahlt hätten, können sie diese im Rahmen des Hauptverfahrens geltend machen. Ein Rechtsschutzinteresse und ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil sind auch deshalb nicht dargetan, da die Gesuchstellerinnen nicht ausgeführt hatten, die Geltendmachung eines Ersatzanspruches wegen allenfalls überhöhter Preise sei unmöglich bzw. unzumutbar.
d) Gestützt auf diese Überlegungen ist zu den einzelnen Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 was folgt festzuhalten: aa) In Ziff. 1 Teil I des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen, den Gesuchsgegnerinnen sei gestützt auf diverse Vereinbarungen, insbesondere die Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8) und das 2008 SGHA, Annex A bzw. B (kläg.act. 34), zu befehlen, ab dem Sommerfahrplan (28. März 2011) alle notwendigen Dienstleistungen am Boden auf dem Flugfeld Altenrhein weiterhin zu den neu vereinbarten Konditionen (40% höhere Gebühren) zu erbringen. Wie erwähnt, haben die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass sich die Gesuchsgegnerinnen nicht an die Verträge halten würden, womit die Gesuchstellerinnen an der ordnungsgemässen Durchführung der Flüge ab Altenrhein gehindert würden. Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil I ist, da die Dienstleistungen am Boden − abgesehen von untergeordneten Friktionen − hinreichend erbracht werden (das Gegenteil wurde von den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargelegt) abzuweisen. Im Übrigen ist, wie erwähnt, auf das Rechtsbegehren mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten. bb) In Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil II stellen die Gesuchstellerinnen den Antrag, den Gesuchsgegnerinnen sei vorsorglich zu befehlen, die Dienstleistungen gegenüber AUA, falls sie dieselben Dienstleistungen gegenüber einem dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmen zu günstigeren Konditionen erbringen, zu nicht-diskriminieren Konditionen zu erbringen. Wie bereits ausgeführt, akzeptierten die Gesuchstellerinnen die Erhöhung der Gebühren um 40%, womit sie an diese Vereinbarung gebunden sind, insbesondere da sie diese auch nicht wegen Irrtums oder Täuschung angefochten haben. Ferner ist, wie erwähnt, entscheidend, dass die Gesuchstellerinnen mit dem vorliegenden Begehren, die Gebühren seien herabzusetzen, eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der zukünftigen Vollstreckung einer Geldforderung verlangen. Dafür kommen allerdings vorsorgliche Massnahmen nicht in Frage, da in diesen Fällen die abschliessende Regelung des SchKG zur Verfügung steht (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3a zu Art. 198 ZPO/SG m.w.H.). Es wird somit im Rahmen eines allfälligen Hauptverfahrens zu entscheiden sein, ob die Gesuchstellerinnen mit der Erhöhung der Gebühren um 40% in unzulässiger Weise diskriminiert worden sind, womit ihnen ein Rückforderungsanspruch gegenüber den Gesuchsgegnerinnen zustehen würde. Wie erwähnt, ist aber auch auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil II nicht einzutreten, da dieses zu unbestimmt ist. Die Gesuchstellerinnen haben es insbesondere unterlassen, im Rechtsbegehren die Höhe der Gebühren zu nennen, die nach ihrer Ansicht angemessen ist. cc) In Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil III verlangen die Gesuchstellerinnen, der Gesuchsgegnerin 2 sei vorsorglich zu befehlen, jegliches die Gesuchstellerinnen diskriminierendes Verhalten zu Gunsten eines dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmens zu unterlassen, insbesondere im Check-In-Bereich sicherzustellen, dass die Passagiere der Gesuchstellerinnen innerhalb der gleichen Zeitspannen am Flugplatz Altenrhein abgefertigt werden. Wie bereits ausgeführt, ist das Begehren, die Gesuchsgegnerin 2 habe jegliches diskriminierendes Verhalten zu unterlassen, derart unbestimmt, dass auf diesen Teil des Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden kann. aaa) Die Gesuchstellerinnen verlangen ferner einen richterlichen Befehl, wonach ihre Passagiere innerhalb der gleichen Zeitspannen abgefertigt werden müssen. Wie erwähnt, ist eine allfällige betriebliche Ungleichbehandlung der Passagiere der AUA und derjenigen der PVL, auch wenn sie allenfalls unrechtmässig wäre, im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nur dann zu verbieten, wenn die Gesuchstellerinnen einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil hinreichend glaubhaft darlegen. Wie bereits ausgeführt worden ist, stellten die Gesuchstellerinnen nicht in Abrede, dass die Leistungen seitens der Gesuchsgegnerinnen im Check-In Bereich grundsätzlich erbracht und die Flüge ordnungsgemäss durchgeführt werden. Die Gesuchstellerinnen behaupteten nicht hinreichend und legten auch nicht glaubhaft dar, dass Ihnen auf Grund der verschieden langen Check-In Zeiten, indem etwa die Passagierzahlen fortlaufend abnehmen, ein erheblich Schaden droht. Damit scheint eine der Voraussetzungen, um den Gesuchsgegnerinnen ein Check-In für AUA und PVL mit gleichen Zeitspannen zu befehlen, nicht erfüllt. Wie die Gesuchstellerinnen geltend gemacht hatten, geht es bei der behaupteten Ungleichbehandlung ausschliesslich um den Frühflug um 06.30 Uhr (AUA bzw. 06.50 Uhr [PVL]). Wie die Gesuchsgegnerinnen glaubhaft ausführen, kann nicht ohne entsprechendes Fachwissen in die betrieblich bedingten, komplexen Abläufe auf dem Flugfeld Altenrhein und in sicherheitsrelevante Vorgaben zum Check-In der Passagiere richterlich eingegriffen werden (vgl. Massnahmeduplik S. 8). Die Gesuchstellerinnen haben es indessen unterlassen, im Rechtsbegehren hinreichend detailliert zu umschreiben, in welcher Weise die Gesuchsgegnerinnen das Check-In der Frühflüge zeitlich zu organisieren haben, damit ein entsprechendes richterliches Verbot gestützt auf Art. 292 StGB verfügt werden kann. Es ist somit auf den Antrag der Gesuchstellerinnen betreffend Gleichbehandlung im Check-In Bereich auf mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht einzutreten bzw. dieser ist mangels Glaubhaftmachung des drohenden Nachteils abzuweisen. bbb) In materieller Hinsicht machten die Gesuchsgegnerinnen gelten, es liege kein diskriminierendes Verhalten insbesondere in Bezug auf die frühmorgendlichen Slots vor, und die Vorgabe, dass die Passagiere der AUA für ihren ersten Flug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten, sei unvermeidlich, um eine sichere und zuverlässige Abfertigung der Passagiere und deren Gepäck sicherzustellen (Gesuchsantwort S. 17ff.; vgl. Massnahmereplik Rz 48, 123ff.). Im Oktober 2010 hatte die AUA den zur 06:30 Uhr Abflugzeit korrespondierenden 05:45 Uhr -Slot am Flughafen Wien und diesen zugesprochen erhalten (vgl. Massnahmereplik Rz 125ff.; Replikbeilagen 9 - 13). Unbestrittenermassen startete die AUA ab Sommer 2005 bis Sommer 2010 jeweils um 06:40 Uhr, und seither um 06:30 Uhr (Massnahmereplik Rz 130). Über die Behauptung der Gesuchsgegnerinnen, die marktmächtige AUA habe ein Entgegenkommen, d.h. den Austausch der frühmorgendlichen Slots (Start AUA 06:30 Uhr, Start PVL 06:50 Uhr) mit der betrieblich möglichen Minimaldifferenz von 20 Minuten erzwungen (Gesuchsantwort S. 19; von den Gesuchstellerinnen bestritten, Massnahmereplik Rz 132), braucht vorerst nicht befunden zu werden, nachdem feststeht, dass die AUA seit dem Sommerfahrplan um 06:30 Uhr und die PVL um 06:50 Uhr starten und diese Zeiten − etwas anderes wird von den Parteien nicht behauptet − bis auf weiteres eingehalten werden (vgl. Massnahmereplik Rz 133ff.; Replikbeilagen 14 - 17; Massnahmeduplik S. 33ff.). Die Gesuchsgegnerinnen führten aus, AUA bediene die Strecke Altenrhein - Wien mit einer DASH-8 von Bombardier, ausgelegt für 72 Passagiere und einer Reisegeschwindigkeit von ca. 600km/h. Demgegenüber bediene PVL die Strecke mit einer Embraer ERJ-170, ausgelegt für 76 Passagiere und einer Reisegeschwindigkeit von ca. 800 km/h (Gesuchsantwort S. 20; bekl.act. 23, 24). Sie verwiesen auf den daraus resultierenden Vorteil von PVL, 20 Minuten später abheben und beinahe gleichzeitig wie AUA in Wien landen zu können (vgl. z.B. Massnahmeduplik S. 35). Die Gesuchstellerinnen bestritten diese Vorbringen nicht, wandten jedoch ein, massgebend seien die Blockzeiten, d.h. für AUA zwischen 1:10 und 1:20 Stunden und für PVL eine Stunde (Massnahmereplik Rz 144). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, die von PVL veröffentlichten Flug- und Blockzeiten seien tatsächlich variabel, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen würden. Sie bekräftigte jedoch, dass die veröffentlichten Flug- und Blockzeiten realistisch seien, und ein beinahe zeitgleiches Landen in Wien möglich sei (Massnahmeduplik S. 35). Wie es sich damit verhält, ist im Rahmen von Rechtsbegehren 2 zu prüfen, nachdem die Gesuchstellerinnen gestützt auf diesen Sachverhalt ausschliesslich behaupten, die Gesuchsgegnerinnen würden in wettbewerbswidriger Weise mit dem Slogan werben, wonach PVL 20 Minuten später als AUA in Altenrhein abhebe und beide Flugzeuge zeitgleich in Wien landen würden (Massnahmereplik Rz 43; kläg.act. 42). ccc) Nachdem die Gesuchstellerinnen für den frühmorgendlichen Flug die Abfahrtszeit von 06:30 Uhr beanspruchten, war es den Gesuchsgegnerinnen unbenommen, ebenfalls einen frühmorgendlichen Flug anzubieten und zwar möglichst zeitnah an der anscheinend optimalen Zeit zwischen 06:30 und 06:40 Uhr. Die Gesuchsgegnerinnen wiesen darauf hin, dass sie das Check-In so auslegen müssten, dass die maximale Passagierzahl für den frühmorgendlichen Flug (72 Passagiere für AUA, 76 Passagiere für PVL) abgefertigt werden könne. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen seien bei Maximalbesetzung beider Flugzeuge die Zeiten zu knapp, während es mit der aktuellen Auslastung (je im Durchschnitt nicht über 50%) gerade so gehe (Gesuchsantwort S. 20 lit. c). Die Gesuchstellerinnen bestritten, dass die Flugzeuge zu rund 50% durchschnittlich ausgelastet seien (die Auslastung sei tiefer), und behaupteten, von einer Überlastung der Infrastruktur könne keine Rede sein. Das bisherige Volumen könnte am Flugfeld Altenrhein ohne Weiteres sogar gleichzeitig abgefertigt werden (Massnahmereplik Rz 147). Die Gesuchstellerinnen belegten ihre Behauptungen in keiner Weise, womit sie nicht hinreichend glaubhaft dargelegt haben, dass eine gleichzeitige Abfertigung im Bereich des Check-In bei der aktuellen und allenfalls in Zukunft höheren Auslastung möglich ist. In Bezug auf die betrieblichen Abläufe brachten die Gesuchsgegnerinnen vor, sie hätten nur gerade zwei Abfertigungsschalter mit zwei Gepäckbändern, die für den Check-In von maximal 72 Passagieren für den 06:30 Uhr Flug zur Verfügung stehen würden. Die Gepäckbänder würden im Kontrollraum zusammenlaufen, wobei diese dort von einem speziell zertifizierten Mitarbeiter mit der Gepäckprüfungsanlage kontrolliert würden. In räumlich sehr engen Verhältnissen müssten die Gepäckstücke anschliessend in den Gepäckwagen verladen und in das Flugzeug eingeladen werden, wobei das Gepäck von Transitpassagieren gesondert behandelt werden müsse. Auch bezüglich der Sicherheitskontrolle der Passagiere stünden eine Passage und ein Kontrollband für die Gepäckkontrolle zur Verfügung. Die physische Kontrolle werde von zwei Personen (eine Dame und ein Herr) durchgeführt, worauf die Passagiere anschliessend zu Fuss zum Flugzeug gehen würden (Gesuchsantwort S. 21 lit. d). Diese Ausführungen werden von den Gesuchstellerinnen, ohne dass sie Abweichendes vorbringen und entsprechende Belege einreichen würden, bestritten (Massnahmereplik Rz 148ff.). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen erscheinen nachvollziehbar und werden auch glaubhaft durch die eingereichten Fotounterlagen belegt (bekl.act. 25, 26). Damit haben die Gesuchstellerinnen, welche die Vertragsverletzung und die Verletzung weiterer Rechte darzulegen haben, nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim frühmorgendlichen Flug eine gleichzeitige Abfertigung der Passagiere der AUA und der PVL möglich wäre, und eine solche von den Gesuchsgegnerinnen nur unterlassen wird, um die Gesuchstellerinnen im Wettbewerb unrechtmässig zu behindern. ddd) Insgesamt gelingt somit den Gesuchstellerinnen nicht, hinreichend ihre Behauptungen glaubhaft darzulegen, wonach die Gesuchsgegnerinnen die Infrastrukturverhältnisse am Flugfeld Altenrhein völlig realitätsfremd aufzeichnen und so den unbeholfenen Versuch starten würden, ihr diskriminierendes und kartellrechtswidriges Verhalten zu entschuldigen. Damit ist der Antrag der Gesuchstellerinnen, der Richter habe die Gesuchsgegnerinnen anzuweisen, den Check-In-Bereich so zu gestalten, dass die Passagiere der Gesuchstellerinnen innerhalb der gleichen Zeitspannen am Flugplatz Altenrhein abgefertigt werden, abzuweisen, da sie ein vertrags- und kartellwidriges sowie ein diskriminierendes Verhalten der Gesuchsgegnerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargetan haben. B) Rechtsbegehren Ziff. 2
1. Die Gesuchstellerinnen bringen vor, das gezielte Abwerben von Kunden der AUA mittels unrichtiger Behauptungen sowie die unwahren und herabsetzenden Äusserungen in den Medien würden eine Verletzung von Art. 3 lit. a UWG darstellen. Überdies werde Art. 2 UWG verletzt durch das gezielte systematische, mündliche sowie schriftliche Abwerben von Passagieren der AUA für die PVL, die unlautere Abwerbung von Mitarbeitern der AUA sowie die Entfernung aller Werbung (Poster, Schriftzüge, Banner etc.) der AUA vom Flughafengelände bzw. das Ersetzen dieser Werbung durch die Werbung der PVL (Gesuch Rz 112ff.; Massnahmereplik Rz 55, 156ff.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten unter Hinweis auf den generellen Einwand, die Rechtsbegehren seien zu unbestimmt, fest, auch das Rechtsbegehren betreffend unlautere Äusserungen sei derart weit und unbestimmt gefasst, dass es nicht zum Bestandteil eines Dispositivs gemacht werden könne. Im Übrigen habe AUA Zugang zu den beiden gleichen Check-In Schaltern, die in Altenrhein zur Verfügung stehen würden. Deren Gepäck werde abgefertigt entsprechend den Vorgaben, und das gleiche gelte für deren Passagiere. Zumindest aktuell stehe den Passagieren der AUA auch die Business Lounge zur Verfügung, wobei zwischen den Parteien Verhandlungen im Gange seien, das gekündigte Business Lounge Agreement neu aufzusetzen. Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, Personal oder Kunden der AUA abgeworben zu haben. Sie hielten fest, der Auftritt von PVL im Check-In Bereich sei zurückhaltend und auf die spartanischen räumlichen Verhältnisse zugeschnitten (Gesuchsantwort S. 23f., S. 30ff.; Massnahmeduplik S. 10ff., S. 23ff.).
2. Unlautere Äusserungen
a) Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzung bedeutet eine negative Einwirkung auf das Bild des Mitbewerbers, welche im Rahmen des Wettbewerbs relevant ist (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A., Bern 2002, N 5.03ff.). Unnötig verletzend ist eine − allenfalls auch wahre − kritikübende Äusserung dann, wenn sie über das Ziel hinausschiesst und den Wettbewerber bzw. seine Leistungen herabsetzt. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen, das heisst den Mitbewerber bzw. dessen Leistungen anschwärzen, also verächtlich machen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.20; BGE 122 IV 33 E. 2c). Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist eine Wiederholungsgefahr (Baudenbacher, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 9 N 24ff.).
b) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie hätten gegenüber den AUA-Abonnementskunden bereits im Mai 2010 mehrfach behauptet, die AUA stelle den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein. Entsprechende Aussagen seien von J. von den Gesuchsgegnerinnen in den Medien von Oktober 2010 bis Januar 2011 gemacht worden (Gesuch Rz 116ff.; kläg.act. 44 - 46; vgl. Gesuchsantwort S. 30). Nachdem die AUA auch ab Sommerfahrplan 2011 die Strecke Altenrhein - Wien betreibt, haben sich die Äusserungen der Gesuchsgegnerinnen im Nachhinein als unzutreffend erwiesen. Auch die Gesuchstellerinnen behaupten nicht, dass in Bezug auf die erwähnten Äusserungen eine Wiederholungsgefahr besteht bzw. bei Einreichung des Gesuchs bestanden hatte. Damit besteht aber keine Grundlage für ein Verbot von unlauteren Äusserungen gemäss Art. 3 lit. a UWG (vgl. Massnahmereplik Rz 182; Massnahmeduplik S. 10f.). Nachdem die Gesuchstellerinnen eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend glaubhaft dargelegt haben, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Äusserung, die AUA stelle den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein, auch eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG beinhaltete (vgl. Gesuch Rz 119ff.).
c) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen des Weiteren vor, sie hätten wettbewerbswidrig behauptet, die AUA würde die höheren Gebühren seit langem auf den Kunden überwälzen, ohne sie an die Flughafenbetreiberin abzugeben (Gesuch Rz 120, 122; kläg.act. 44 - 46 und 48). Die Gesuchstellerinnen haben weder behauptet noch hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen die soeben erwähnten Aussagen wiederholt in der Öffentlichkeit geäussert hätten. Auch in der Massnahmereplik beschränkten sie sich auf den allgemeinen Hinweis, dass eine Wiederholungsgefahr zu vermuten sei, wenn ein Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet (Massnahmereplik Rz 56). Damit wird indessen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine Äusserung, die anscheinend einmalig erfolgt ist, nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen in Bezug auf die vorliegende Äusserung der Gesuchsgegnerinnen zu unbestimmt, indem diese im Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Sie wird ausschliesslich von der Passage des Rechtsbegehrens, wonach den Gesuchsgegnerinnen ein wettbewerbswidriges Verhalten zu verbieten sei, umfasst, wobei dieser Teil des Rechtsbegehrens, wie erwähnt, zu unbestimmt ist, als dass darauf eingetreten werden könnte.
3. Verletzung von Art. 2 UWG (insbesondere Wettbewerbsbeeinflussung und Verstoss gegen Treu und Glauben)
a) Die Generalklausel von Art. 2 UWG setzt ein Verhalten oder Geschäftsgebahren, eine Wettbewerbsbeeinflussung oder die Eignung zu einer solchen und einen Verstoss gegen Treu und Glauben voraus. Die Behinderung eines Mitbewerbers kann unvereinbar mit Treu und Glauben und daher missbräuchlich sein, etwa bei Verwendung einer fremden Marke oder Firma in einer Art, die Fehlschlüsse über die eigene Stellung und Tätigkeit ermöglicht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.28f.; BGE 104 II 58). Unlauter handelt auch, wer die Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet oder zur Schaffung einer Verwechslungsgefahr auffordert, indem er etwa die Abnehmer dazu anstiftet, ein eigenes Produkt in die Behälter eines Konkurrenzproduktes abzufüllen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.52). Unlauter ist auch das planmässige Abwerben von Arbeitnehmern, sei es mit oder ohne Schädigungsabsicht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.57, 8.13; sic! 1997, 319). Grundsätzlich ist aber das Abwerben von Kunden erlaubt, da dies zum Wesen des Wettbewerbs gehört, womit eine kundenbezogene Behinderung nur dann vorliegt, wenn der Kunde durch sogenanntes unlauteres Abfangen gezielt und unverhältnismässig daran gehindert wird, sich mit einem Konkurrenzangebot unvoreingenommen auseinanderzusetzen (P. Jung, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 2 N 72f.).
b) Die Gesuchstellerinnen warfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie würden mit ihrer Werbung auf dem Flughafengelände behindert, indem insbesondere alle Werbemittel der AUA (Poster, Werbesteher etc.) entfernt und durch Werbemittel der PVL auf Anweisung von Q., Manager Sales and Marketing des Flughafens, ersetzt worden seien. Die Entfernung der Werbung der AUA sei ohne entsprechende Notifikation bei den Gesuchstellerinnen − geschweige denn mit deren Zustimmung − erfolgt. Zumindest hätte diese Änderung zuerst mit den Gesuchstellerinnen besprochen werden müssen, damit sie genügend Zeit zur Verfügung gehabt hätten, um andere Werbemittel, -möglichkeiten und -standorte zu eruieren. Der plötzliche und unangekündigte Entzug der Werbefläche durch die Gesuchsgegnerinnen verstosse klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Gesuch Rz 123, 125f.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, AUA habe keine Mietverträge über Werbeflächen auf dem Flugfeld Altenrhein abgeschlossen, und bis heute auch keine Mietofferten nachgefragt. Damit habe AUA kein Anrecht auf die Überlassung von Werbeflächen ohne marktübliches Entgelt. Im Übrigen hätten die Gesuchstellerinnen die Nicht-Zurverfügungstellung von Werbeflächen auf dem Flughafengelände und die in diesem Zusammenhang behauptete Wettbewerbsverletzung nicht substantiiert, womit im vorliegenden Massnahmeverfahren darauf nicht einzutreten sei (Gesuchsantwort S. 31). Die Gesuchstellerinnen räumten ein, dass AUA keine formellen Mietverträge über Werbeflächen am Flugfeld Altenrhein abgeschlossen habe (Massnahmereplik Rz 183, 188). Wie die Gesuchstellerinnen selber einräumen, steht ihnen kein vertraglicher Anspruch gegenüber den Gesuchsgegnerinnen auf die Nutzung von Werbefläche am Flugfeld Altenrhein zu. Ein solcher Anspruch besteht aber auch nicht auf Grund des Wettbewerbsrechts. Die Gesuchstellerinnen führten nicht aus, sie hätten sich in früheren Jahren oder ab Beginn des Sommerfahrplans darum bemüht, die Nutzung von Werbefläche durch AUA vertraglich zu regeln. Ob die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig gehandelt haben, indem sie anscheinend von einem Tag auf den anderen die Werbung der AUA am Flugfeld Altenrhein beseitigt haben, braucht nicht entschieden zu werden. Die Gesuchstellerinnen legen in diesem Zusammenhang nicht hinreichend glaubhaft eine Wiederholungsgefahr dar, nachdem es sich − wie sie selber ausführen − um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Sie legen in diesem Zusammenhang aber nicht hinreichend glaubhaft dar, dass sie sich ab dem Sommerfahrplan 2011 um die Zuweisung von Werbeflächen bei den Gesuchsgegnerinnen bemüht hätten und diese Bemühungen gescheitert seien bzw. die Gesuchsgegnerinnen ihr die vertraglich erteilte Werbefläche wieder entzogen hätten. Die Gesuchstellerinnen bringen somit zu Unrecht vor, das eigenmächtige Vorgehen der Gesuchsgegnerinnen sei wettbewerbswidrig, da sie keine Chance gehabt hätten, die entgangene Werbemöglichkeit rechtzeitig zu ersetzen. Nachdem die Gesuchstellerinnen in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt hatten, einen Ersatz zu ersuchen, eine Suche jedoch anscheinend unterlassen haben, verhalten sie sich widersprüchlich, wenn sie in diesem Zusammenhang den Gesuchsgegnerinnen ein unlauteres Verhalten vorwerfen. Im Übrigen könnte ein Begehren der Gesuchstellerinnen betreffend Nutzung von Werbeflächen am Flugfeld Altenrhein auch deshalb nicht geschützt werden, da sie in diesem Zusammenhang kein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren gestellt haben.
c) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen ein unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 2 UWG vor, indem diese systematisch AUA-Passagiere für PVL durch das Check-In Personal des Flughafens abwerben würden, insbesondere durch die systematische Abgabe von Flugplänen der PVL und durch Missbrauch der Passenger Name Record Daten von AUA-Passagieren durch das Flughafenpersonal. Die betreffenden Passagieren seien direkt angesprochen und dabei nicht nur darüber informiert worden, dass es eine neue Airline geben werde, sondern auch welche Flugstrecken und -zeiten dieser neue Anbieter übernehmen werde. Durch ihre Position am Flughafen sei die Gesuchsgegnerin an der Quelle, um die neue Airline anzupreisen, und durch Abgabe von Flugplänen am Check-In Kunden zu gewinnen (Gesuch Rz 123, 125f.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, sie würden nicht systematisch Kunden der AUA abwerben, insbesondere nicht planmässig und/oder mittels unwahrer Angaben. Natürlich falle beim Betreten des Check-In Bereichs der Schriftzug People's ViennaLine Business Airport ins Auge (bekl.act. 27), und die Gesuchsgegnerinnen hätten in ihren eigenen Räumen Werbeplakate aufgehängt (bekl.act. 28). Die Werbung sei aber keineswegs aufdringlich, was sich auch daraus ergebe, dass verschiedene Werbeflächen an Drittparteien vermietet seien. Insgesamt sei der Auftritt zurückhaltend und auf die spartanischen räumlichen Verhältnisse zugeschnitten. Auf Anfrage hin habe AUA den Gesuchsgegnerinnen zwei Check-In Tafeln zur Verfügung gestellt, die jeweils an den beiden Check-In Schaltern angebracht würden, wenn nach Flugplan AUA-Passagiere abgefertigt würden. Die Gesuchsgegnerinnen bestritten den Vorwurf eines Missbrauchs von Passanger Name Record Daten (Gesuchsantwort S. 23f., S. 31). Die Gesuchstellerinnen hielten in der Massnahmereplik an ihren Behauptungen fest, wonach die Gesuchsgegnerinnen sich auf missbräuchlichem Wege Kontaktdaten von Stammkunden von AUA beschafft und diese zwecks Abwerbung zu PVL angeschrieben hätten (Massnahmereplik Rz 59). Sie machten ferner unter Einreichung von entsprechenden Fotos vom 2. Februar / 11. April 2011 geltend, der Auftritt von PVL am Flugfeld Altenrhein sei in keiner Weise nicht aufdringlich, sondern der Schriftzug von PVL sei an unzähligen Orten auf dem ganzen Flugfeldgelände prominent angebracht und dominiere daher stark. Im Gegenzug sei AUA nur mit einem einzigen Schild am Check-In Schalter beim Flugfeld Altenrhein present (Replikbeilage 19; Massnahmereplik Rz 160f., 185f. und 189). aa) Vorliegend haben die Gesuchstellerinnen einzig in Bezug auf ihre Behauptung, wonach die Werbung der Gesuchsgegnerinnen auf dem Flughafenareal in wettbewerbswidriger Weise aufdringlich sei, Unterlagen eingereicht (Replikbeilage 19). Den von den Parteien eingereichten Fotos, welche die Situation auf dem Flughafengelände übereinstimmend wiedergeben, kann entnommen werden, dass die Check-In Schalter zwar mit dem Schriftzug von PVL versehen sind, und einige Plakate für PVL werben, wobei der Auftritt von PVL insgesamt als zurückhaltend erscheint. Ferner erscheint es, wie die Gesuchsgegnerinnen dargelegt haben – und etwas Abweichendes ist von den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargetan worden –, davon auszugehen, dass bei der Abfertigung der AUA-Kunden ohne weiteres die Schriftzüge von PVL an den Check-In Schaltern durch Anbringen von entsprechenden Tafeln mit dem Schriftzug der AUA ersetzt werden können. Wie erwähnt, haben es die Gesuchstellerinnen bis heute unterlassen, bei den Gesuchsgegnerinnen für sich Werbeflächen zu mieten und eine entsprechende Miete zu bezahlen. bb) Mit der Massnahmereplik reichten die Gesuchstellerinnen eine Bestätigung von R. vom 20. Mai 2011 (Replikbeilage 20) ein, der gemäss eigenen Angaben als District Key Account Manager des Verbundvertriebs Swiss/Lufthansa/AUA zuständig ist für den Verkauf in Vorarlberg. Er hielt in seiner schriftlichen Bestätigung fest, AUA und das Flugfeld Altenrhein hätten vor der Gründung der PVL gemeinsame Marketingaktionen (Flugplanversand, gemeinsame Kundenbesuche etc.) für Firmenkunden und Key Accounts durchgeführt. Im Zug dieser gemeinsamen Aktionen hätten R. und Q., Leiterin der Marketingabteilung des Flugfelds Altenrhein, am 20. April 2010 eine aktualisierte Liste von AUA Firmenkunden und Key Accounts der Strecke Altenrhein - Wien zugesandt. Nach der Gründung von PVL habe R. von mehreren in den Kundenlisten aufgeführten AUA-Firmenkunden und Key Accounts erfahren, dass sie das Erstangebot von PVL erhalten hätten und der PVL-Verkaufsleiter sie zwecks Ansetzung persönlicher Verkaufsgespräche kontaktiert habe. Dies sei nur dadurch zu erklären, dass das Flugfeld Altenrhein die von R. erhaltene Liste an PVL weitergeleitet habe (Massnahmereplik Rz 186). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten nicht, dass es im Frühjahr 2010 gemeinsame Marketingaktionen zwischen den Gesuchsgegnerinnen und der AUA gegeben hatte. Sie hielten indessen fest, da das Flugfeld Altenrhein sehr überschaubar sei, habe PVL keiner Kundenliste von AUA bedurft (Massnahmeduplik S. 37). Bei der Bestätigung von R. (Replikbeilage 20) handelt es sich um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO, die entsprechend zu würdigen ist. R. wies nun aber lediglich auf die ihm bekannte Zusammenarbeit mit dem Flugfeld Altenrhein hin, hielt aber nicht ausdrücklich fest, der Flughafen Altenrhein habe Kundenlisten an PVL weitergeleitet. Damit haben die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen eine rechtmässig erworbene Kundenliste an ein Drittunternehmen (PVL) weitergeleitet und damit unlauter gehandelt hatten. Der Vorfall liegt, wie die Gesuchstellerinnen selber ausführen, mehr als ein Jahr zurück, und sie legen in keiner Weise glaubhaft dar, dass in Bezug auf die wettbewerbswidrige Verwendung von Kundenlisten eine Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen ist auch in diesem Punkt das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen nicht hinreichend bestimmt umschrieben, indem den Gesuchsgegnerinnen nicht ausdrücklich verboten werden soll, eine rechtmässig erhaltene Kundenliste an ein Drittunternehmen weiterzugeben. Wenn den Ausführungen der Gesuchstellerinnen gefolgt wird, wäre die wettbewerbswidrige Abwerbung von Kunden der Gesuchstellerinnen nicht durch die Gesuchsgegnerinnen, sondern durch PVL erfolgt.
d) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie hätten in wettbewerbswidriger Weise systematisch Mitarbeiter der AUA abgeworben. Sie hielten fest, es seien zumindest die folgenden Mitarbeiter bezüglich einer Anstellung bei PVL von deren CEO N bzw. von M.R. angesprochen worden: J.L., R.T., D.B., A.Q., N.S. und A.S. Dabei reichten sie ein E-Mail von J.L., Base Manager Flight Operations Altenrhein von der Gesuchstellerin 3 vom 2. Februar 2011 ein, gemäss welchem in der Folge als einziger D.B. zu PVL gewechselt habe (kläg.act. 49; Gesuch Rz 123, 125f.). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass sie Personal der AUA abgeworben hätten. Möglicherweise seien im intimen Rahmen dieses kleinen Flugfeldes informelle Gespräche geführt worden zum Thema, ob eine neue Fluglinie in Gründung sei. Abwerbungen von Personal seien gar nicht erforderlich gewesen. Es hätten sich aber einige Piloten, denen von AUA bereits gekündigt worden sei, aktiv bei den Gesuchsgegnerinnen um eine Stelle beworben. Diese seien indessen nicht an ein Konkurrenzverbot gebunden gewesen (Gesuchsantwort S. 31f.). Das von den Gesuchstellerinnen eingereichte E-Mail eines Mitarbeiters der Gesuchstellerin 3 ist, da es sich um eine blosse schriftliche Behauptung handelt, nicht geeignet, die Behauptungen eines wettbewerbswidrigen Abwerbens von Mitarbeitern der Gesuchstellerinnen hinreichend glaubhaft darzulegen. Auch in der Massnahmereplik führten die Gesuchstellerinnen lediglich in pauschaler Weise aus, die Gesuchsgegnerinnen hätten in systematischer Art und Weise versucht, Personal von AUA abzuwerben (Massnahmereplik Rz 190). Diese pauschalen Behauptungen genügen indessen nicht, um den entsprechenden Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Gesuchstellerinnen haben aber auch weder behauptet noch hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Abwerbung von Mitarbeitern in wettbewerbswidriger Weise erfolgt war. Grundsätzlich ist es nicht unlauter, Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens Stellen anzubieten, sofern dies nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise erfolgt. Dass dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, wird von den Gesuchstellerinnen nicht dargetan. Im Übrigen wäre auch in diesem Punkt das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen nicht hinreichend bestimmt, da es nicht im Einzelnen aufführt, welche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang von einem Wechsel von Mitarbeitern von den Gesuchstellerinnen zu PVL verboten werden sollen.
4. Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen: (Ziff. 1 gemäss Korrektur vom 25.03.2011)
1. Aufgrund der am 25. Februar 2011 getroffenen Vereinbarung, wonach sich die Gesuchsgegnerinnen1 und 2 bereit erklärten, den Gesuchstellerinnen die am Boden notwendigen Dienstleistungen zu den neuen und erhöhten Gebühren auszuführen ("zu handeln") einerseits, sowie aufgrund der Benützungsvereinbarung vom 4. Juli 1991 und dem Nachtrag I vom 26. Juni 1996 andererseits, seien die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich zu befehlen, ab dem 28. März 2011 gegenüber den Gesuchstellerinnen alle von diesen für den Betrieb der Flugverbindung zwischen Altenrhein und Wien benötigten Dienstleistungen, im Detail aufgelistet in Annex B des IATA 2008 Standard Ground Handling Agreement (und grün hervorgehoben), eventualiter alle bisher auf der Grundlage der gekündigten Verträge von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 erbrachten Dienstleistungen, im Detail aufgelistet in Annex B1.0 des IATA 1998 Standard Ground Handling Agreement (und grün hervorgehoben), weiterhin für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens zu den neu vereinbarten Konditionen (40% höheren Gebühren) bzw., falls die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 gegenüber einem dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmen dieselben Dienstleistungen zu günstigeren Konditionen erbringen, zu nicht-diskriminierenden Konditionen zu erbringen. Ferner sei der Gesuchsgegnerin 2 zu befehlen, jegliches die Gesuchstellerinnen diskriminierendes Verhalten zu Gunsten eines dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmens zu unterlassen, insbesondere im Check-In-Bereich sicherzustellen, dass die Passagiere der Gesuchstellerinnen innerhalb der gleichen Zeitspannen am Flugplatz Altenrhein abgefertigt werden.
2. Es sei den Gesuchsgegnerinnen unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu befehlen, jegliche unlauteren Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Gesuchstellerinnen zu unterlassen, darunter insbesondere alle Verhaltensweisen, (i) welche es einzeln oder in Kombination mit anderen Verhaltensweisen oder Umständen den Gesuchstellerinnen faktisch verunmöglichen oder auch nur unbillig erschweren, den Flugplatz Altenrhein zum Zweck des Betriebs der Flugverbindung zwischen Altenrhein und Wien zu benützen, sowie (ii) welche darauf gerichtet sind, Mitarbeiter oder Kunden des Gesuchstellerinnen planmässig und/oder mittels unwahrer Angaben zugunsten der Gesuchsgegnerinnen abzuwerben.
3. Es seien die Massnahmen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen zu erlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen. Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerinnen:
1. Es sei auf Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingabe nicht einzutreten; eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen;
2. Es sei auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Eingabe nicht einzutreten; eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen;
3. (Erledigt durch Ihren Entscheid vom 25. März 2011)
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerinnen, Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuern. Erwägungen I.
1. Die A. AG (recte: GmbH; kläg.act. 3; Gesuchstellerin 2) mit Sitz in B. und die C. GmbH (kläg.act. 4; Gesuchstellerin 3) mit Sitz in C. sind Töchter der E. AG (kläg.act. 2; Gesuchstellerin 1) mit Sitz in B., der Muttergesellschaft der Austrian Airlines Gruppe (nachfolgend AUA). Im Jahr 1988 bewilligte der Bund die Konzessionierung für Linienflüge vom Flugplatz Altenrhein nach Wien, die von der F. GmbH durchgeführt wurden. Die G. AG mit Sitz in der Gemeinde H. (kläg.act. 5; Gesuchsgegnerin 1) und die F. GmbH hatten am 4. Juli 1991 eine sogenannte Benützungsvereinbarung unterzeichnet (kläg.act. 8). Im Zuge einer Fusion ist die F. GmbH 2002 in der Gesuchstellerin 3 aufgegangen (kläg.act. 9, 10). Als Gruppe bedient die AUA die Linie Altenrhein - Wien. Durchgeführt werden die Flüge zurzeit von der Gesuchstellerin 3 (kläg.act. 11). Die Verträge betreffend die Benützung des Flughafens Altenrhein wurden mit einer oder mehreren AUA-Gruppengesellschaft abgeschlossen; soweit dies vorliegend nicht von Bedeutung ist, wird nachfolgend nicht zwischen den Gesellschaften der AUA unterschieden. Wie die Gesuchsgegnerin 1 hat auch die I. AG (kläg.act. 6; bekl.act. C, D; Gesuchsgegnerin 2) ihren Sitz in H. Gemäss unbestrittenen Angaben der Gesuchsgegnerinnen handelt es sich bei der Gesuchsgegnerin 1 um die Betriebsgesellschaft und bei der Gesuchsgegnerin 2 um die Infrastrukturgesellschaft, die wirtschaftlich vollständig beherrscht werden von J., Alleinaktionär und Delegierter des Verwaltungsrats beider Gesellschaften (vgl. Gesuchsantwort S. 6). Bis 27. März 2011 betrieben die Gesuchstellerinnen in Alleinstellung die Fluglinie Altenrhein - Wien. Im August 2010 hatten die Gesuchsgegnerinnen eine eigene Fluggesellschaft gegründet, indem sie die Gesellschaft K. GmbH (mit Sitz in B.) in L. mit Sitz in M. umfirmierten, wobei als Zweck der neuen Gesellschaft die Führung internationaler Luftverkehrsbetriebe aller Art, überwiegend mit Abflug und Ankunftsflughafen Altenrhein, eingetragen ist. Alleinige Gesellschafterin dieser österreichischen Fluggesellschaft ist die Gesuchsgegnerin 2. Seit 27. Januar 2011 unterhält sie eine Zweigniederlassung in Altenrhein (kläg.act. 14 - 17). Die Gesuchsgegnerin 2 ist die Muttergesellschaft der Gesuchsgegnerin 1 und der L. GmbH, wobei diese Gesellschaften auch gemeinsam unter dem Label "People's AirGroup", "People's ViennaLine" (nachfolgend PVL) und "People's BusinessAirport" auftreten (kläg.act. 18; www.st.gallen-airport.ch ). Die L. GmbH soll ab dem Sommerflugplan, der am 28. März 2011 begann, ebenfalls die Fluglinie Altenrhein - Wien bedienen.
2. a) Am 4. Juli 1991 unterzeichneten die Gesuchsgegnerin 1 und die F. GmbH eine sogenannte Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8). Gemäss Ziff. 1.1 der Benützungsvereinbarung erhielt die AUA das Recht, ganzjährig den Flugplatz Altenrhein zu benützen, und in Ziff. 2.3 wurde vereinbart, dass die AUA während 10 Jahren eine ständige Fluglinie mit mindestens 20 Bewegungen pro Woche Altenrhein - Wien - Altenrhein zu betreiben hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, alle mit dem Betrieb eines Flugplatzes zusammenhängenden Dienstleistungen wie Ground Handling, Services etc. auszuführen und den Flugplatz für die gesamte Vertragsdauer zu betreiben (kläg.act. 8 Ziff. 1.3 und 2.2). Im Nachtrag I vereinbarten die Gesuchsgegnerin 1 und die F. GmbH eine unbestimmte Vertragsdauer (kläg.act. 12). Am 27. Februar / 19. Mai 2003 unterzeichneten die AUA (für die Gesuchstellerinnen 1 - 3 und die F. GmbH und die Gesuchsgegnerin 1 das Standard Ground Handling Agreement, bestehend aus dem von der IATA [International Air Transport Association]) entworfenen Vertragsinhalt sowie den Anpassungen und Änderungen der Parteien im ANNEX B1.0 (kläg.act. 13; nachfolgend 1998 SGHA). Dabei wurde die Benützungsvereinbarung nicht aufgehoben. Die Parteien hatten aber neu die von der Gesuchsgegnerin 1 zu erbringenden Dienstleistungen des Ground Handling (kläg.act. 8 Ziff. 1.3) detailliert im 1998 SGHA umschrieben. Neben der Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8) und dem 1998 SGHA (kläg.act. 13) bestanden zwischen den Parteien weitere Einzelverträge, so der Ticketing Vertrag für Altenrhein zwischen der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 1 vom 4. August 2003 (kläg.act. 22), der Mietvertrag Gepäckabstellraum zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin 3 vom 30. September 2003 (kläg.act. 23), der Mietvertrag Büros zwischen der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 3 vom 11. November 2002 (kläg.act. 24), der Vertrag Stationsarbeiten zwischen der Gesuchstellerin 3 und der Gesuchsgegnerin 1 vom 10. Oktober 2003 (kläg.act. 25), der Mietvertrag Catering Küche zwischen der Gesuchsgegnerin 2 bzw. der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 3 vom 18. Oktober 2002 (kläg.act. 26), die Mietverträge für 28 Parkplätze zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin 3 vom 30. Juni 2003, 13. September 2004 und 16. März 2005 (kläg.act. 27) und das Lounge Agreement zwischen der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 1 vom 30. September 2002 (kläg.act. 28).
b) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 teilten die Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin 3 mit, dass mit Beginn des Sommerflugplans 2011 ab 27. März 2011 die L. GmbH die Fluglinie Altenrhein - Wien von der Gesuchstellerin 3 übernehme, die ab jenem Datum ihren Flugbetrieb auf dieser Strecke einstelle. Im Hinblick auf die Linienübernahme kündigten die Gesuchsgegnerinnen sämtliche Verträge zwischen der Parteien per 26. März 2011 bzw. per Ende März 2011, so u.a. den Mietvertrag für Gepäckabstellraum (kläg.act. 23), den Mietvertrag Büros (kläg.act. 24), den Vertrag Stationsarbeiten (kläg.act. 25), die Mietverträge Parkplätze (kläg.act. 27) und insbesondere das 1998 SGHA (kläg.act. 13). Das im Schreiben erwähnte Angebot, ein Code-Share-Agreement zu verhandeln, wurde in einem separaten Schreiben vom 15. Oktober 2010 (kläg.act. 21) wiederholt (kläg.act. 19). Die Kündigung der entsprechenden Verträge teilten die Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin 1 mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 mit (kläg.act. 20). Die Gesuchstellerin 1 beantwortete das Schreiben den Gesuchsgegnerinnen vom 18. Oktober mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 und hielt fest, dass die AUA 2010 ihr Angebot auf der Strecke Altenrhein - Wien geringfügig reduziert habe, da angesichts der Konkurrenz durch die Flughäfen Friedrichshafen und Zürich die Nachfrage am Flughafen Altenrhein geschrumpft sei. Im Mai 2010 hätten die Gesuchsgegnerinnen ihr völlig überraschend mitgeteilt, dass sie die Gebühren für die Bodenabfertigung per 1. August 2010 um 40% erhöhen würden. Die Gesuchstellerin 1 hielt fest, dass es keine Einigung zwischen AUA und dem Flughafen Altenrhein über eine mögliche Kooperation gebe, und AUA beabsichtige, die Strecke Altenrhein - Wien, solange es wirtschaftlich für AUA sinnvoll ist, weiter zu bedienen. Sie machte die Gesuchsgegnerinnen auf die 5-jährige Kündigungsfrist gemäss der Benützungsvereinbarung und Nachtrag I (kläg.act. 8 und 12) aufmerksam (kläg.act. 29). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten mit Schreiben vom 11. November 2010 die Ausführungen der AUA und hielten fest, dass der Betrieb der Strecke Altenrhein - Wien mit einem gewissen Umfang der Rotationen für sie (Gesuchsgegnerinnen) von existentieller Bedeutung sei. Sie hielten fest, dass Ihnen die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren "nicht geläufig" sei und es Gegenstand weiterer Verhandlungen sei, ob durch sie einzelne Dienstleistungen auf der Basis neuer Verträge auch ab Sommerflugplan 2011 erbracht werden könnten bzw. sollten (kläg.act. 30, insbes. Ziff. 9 und 10; vgl. bekl.act. 4 betreffend Erhöhung der Handling Gebühren). Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 anerkannten die Gesuchsgegnerinnen die 5-jährige Kündigungsfrist der Benützungsvereinbarung/Nachtrag I (kläg.act. 8, 12) und hielten fest, dass diese beiden Verträge per 31. Dezember 2015 gekündigt seien (kläg.act. 31 Ziff. 1.1).
c) Die 5-jährige Kündigungsfrist betraf aber nicht das 1998 SGHA, weil dieses eine 60-tägige Kündigungsfrist vorsieht (kläg.act. 13 Art. 11.4). Wenn die AUA weiterhin Flüge ab Altenrhein anbieten wollte, musste sie die Konditionen des Ground Handlings ab 28. März 2011 neu verhandeln und vereinbaren. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerinnen ergaben sich dabei insbesondere Differenzen zwischen den Parteien in Bezug auf die um 40% erhöhten Gebühren für das Ground Handling und in Bezug auf die Beanspruchung der morgendlichen Abflugzeit in Altenrhein um 06.30 Uhr durch die AUA. Gemäss dem Besprechungsprotokoll vom 25. Februar 2011 erklärte sich die AUA grundsätzlich mit den um 40% erhöhten Ground Handling Gebühren einverstanden, wobei die Parteien vorsahen, dass im Rahmen des Abschlusses des schriftlichen Vertrages allenfalls noch eine Reduktion gewährt werden könne (kläg.act. 32). Mit E-Mail vom 9. März 2011 sandte die AUA N. von den Gesuchsgegnerinnen den Vertrag in der aktuellen Form des Standard Ground Handling Agreement der IATA 2008 (kläg.act. 34; nachfolgend 2008 SGHA) und hielt fest, er habe die Preise noch nicht eingesetzt, da allenfalls noch über eine Reduktion verhandelt werden könne (kläg.act. 33). An einer Sitzung vom 14. März 2011 hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, dass eine Reduktion nicht in Frage komme (kläg.act. 35). Es blieb deshalb beim mündlich Vereinbarten (Gesuch Rz 46). Damit stand für die Gesuchstellerinnen fest, dass sie den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien gemäss Sommerfahrplan 2011 ab 28. März 2011 fortsetzen konnten (Gesuch Rz 47; Gesuchsantwort S. 26 unten). Mit Schreiben vom 17. März 2011 machten die Gesuchsgegnerinnen gegenüber der Gesuchstellerin 1 die Vertragsunterzeichnung von den Bedingungen abhängig, dass das Ground Handling Agreement in gleicher Weise wie die Benützungsvereinbarung bis Ende 2015 laufen, der vorzeitige Ausstieg aus dem Vertragsverhältnis mit einer Konventionalstrafe bestraft werden und der Gesuchsgegnerin 1 die Möglichkeit der Indexierung und die jederzeitige einseitige Anpassungsmöglichkeit der Gebühren eingeräumt werden sollte (kläg.act. 38). Mit Schreiben vom 21. März 2011 forderte die Gesuchstellerin 1 die Gesuchsgegnerinnen auf, das entsprechend der getroffenen Vereinbarungen ergänzte 2008 SGHA umgehend unterzeichnet zu retournieren (kläg.act. 39), worauf die Gesuchsgegnerinnen am 23. März 2011 festhielten, die einzige Linienverbindung Altenrhein - Wien sei "offensichtliche Grundlage der völligen Abhängigkeit unseres Kleinbetriebs vom Tun und Lassen des existenznotwendigen Kunden" gewesen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Benützungsvereinbarung und dem Ground Handling Agreement. Richtig sei nur, "dass am 25.02.2011 entsprechende Dienstleistungen in Aussicht gestellt wurden; weiter ging die Verhandlungskompetenz damals nicht…" (kläg.act. 40). Die Gesuchstellerinnen legen dieses Schreiben so aus, dass die Frage wieder offen gestanden sei, ob die erforderlichen Dienstleistungen durch die Gesuchsgegnerinnen am Boden erbracht würden (Gesuch Rz 50). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, dass sie sehr wohl bereit gewesen seien, die Dienstleistungen gemäss Ground Handling Agreement zu erbringen, mithin würden die Gesuchstellerinnen in diesem Zusammenhang "eine künstliche Hysterie vorzuschieben" versuchen, für welche kein Grund bestanden habe und bestehe (Gesuchsantwort S. 27 Mitte).
d) Einen Tag zuvor, d.h. mit Schreiben vom 22. März 2011, hatten die Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin 1 mitgeteilt, da nun zwei Flüge praktisch zur gleichen Tageszeit abgefertigt werden müssten, sei angesichts der begrenzten Abfertigungskapazitäten eine parallele Abfertigung unmöglich. Passagiere von AUA, die den ersten Slot um 6.30 Uhr in Anspruch nehmen, würden ab 28. März 2011 von 05.15 bis 6.00 Uhr eingecheckt werden, Passagiere der People's ViennaLine (PVL) von 6.00 bis 6.45 Uhr (kläg.act. 41). Die Gesuchsgegnerinnen warben auf ihrer Website mit diesem Vorteil, dass die Maschine der PVL um 6.50 Uhr ab Altenrhein starte, d.h. 20 Minuten später als diejenige von AUA, jedoch beide Maschinen zeitgleich in Wien landen würden (kläg.act. 42).
3. Am 25. März 2011 reichten die Gesuchstellerinnen das vorliegende Gesuch mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie stellten insbesondere den Antrag, den Gesuchsgegnerinnen sei vorsorglich zu befehlen, ab dem 28. März 2011 gegenüber den Gesuchstellerinnen alle für den Betrieb der Flugverbindung Altenrhein - Wien benötigten Dienstleistungen gemäss ANNEX B des 2008 SGHA weiterhin zu erbringen, und die Gesuchsgegnerinnen hätten jegliches diskriminierendes Verhalten zu Gunsten eines dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmens zu unterlassen. Ferner stellten sie den Antrag, den Gesuchsgegnerinnen seien unlautere Wettbewerbshandlungen zu verbieten, insbesondere Verhaltensweisen, die es den Gesuchstellerinnen faktisch verunmöglichen oder unbillig erschweren, den Flugplatz Altenrhein zu benützen, oder welche darauf ausgerichtet sind, Mitarbeiter oder Kunden der Gesuchstellerinnen planmässig oder mittels unwahrer Angaben zu Gunsten der Gesuchsgegnerinnen abzuwerben. Die Gesuchstellerinnen hielten in dem drei Tage vor Beginn des Sommerflugplans ab 28. März 2011 eingereichten Gesuch fest, sie hätten keine Sicherheit, dass die Dienstleistungen am Boden von den Gesuchsgegnerinnen überhaupt oder in nicht diskriminierender Art durchgeführt würden. Die Gesuchstellerinnen hätten dabei keine Alternativen, mithin könnten die Dienstleistungen nicht von einem Drittunternehmen erbracht werden (Gesuch Rz 7f.). Die Gesuchsgegnerinnen würden seit der Kündigung aller Verträge im Oktober 2010 systematisch die Fortsetzung der Linienflüge durch die AUA verhindern, um ihre eigene Fluggesellschaft zu bevorzugen. In Bezug auf die am Boden zu erbringenden Dienstleistungen signalisierten die Gesuchsgegnerinnen einmal, sich an vertragliche Verpflichtungen zu halten, nur um später abgegebene Zusagen und getroffene Vereinbarungen zu dementieren oder an neue, immer mehr einschränkende Bedingungen zu knüpfen. Im Bereich des Check-In würden die Gesuchsgegnerinnen die Passagiere der AUA in schikanöser Weise benachteiligen, sodass die Kunden allein aus zeitlichen Gründen angehalten seien, die Fluggesellschaft der Gesuchsgegnerinnen vorzuziehen. Für ihren 06.30 Uhr Flug müssten die AUA-Passagiere spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben, d.h. um 06.00 Uhr. Die Passagiere der People's AirGroup könnten für die Startzeit um 06.50 Uhr hingegen bis 06.45 Uhr einchecken, also bis 5 Minuten vor dem Start, und sie würden zur gleichen Zeit in Wien wie die AUA-Maschine landen. Am frühen Morgen erst um 45 Minuten später am Flughafen sein zu müssen (bei gleicher Ankunftszeit in Wien), sei für die Passagiere (überwiegend Geschäftsreisende) ein marktentscheidender Faktor. Nicht umsonst würden die Gesuchsgegnerinnen damit auf ihrer Website werben: "People's schenkt ihnen mehr Zeit am Morgen" und "der People's Jet wird 20 Minuten später abheben, aber beide werden zeitgleich in Wien landen" (Gesuch Rz 51ff.; kläg.act. 41, 42). Seit der Gründung der eigenen Fluggesellschaft würden die Gesuchsgegnerinnen ihre marktbeherrschende Stellung in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen des Ground-Handling auf dem Flugplatz Altenrhein missbrauchen und die AUA zu unhaltbaren Zugeständnissen zwingen. Die AUA sei deshalb dringend darauf angewiesen, dass die Gesuchsgegnerin 1 richterlich unter Strafandrohung angewiesen werde, die Dienstleistungen am Boden insbesondere gemäss 2008 SGHA zu erbringen (Gesuch Rz 55ff.). Die Gesuchstellerinnen machen geltend, das Verhalten der Gesuchsgegnerinnen verstosse gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (SR0.748.127.192.68, Luftverkehrsabkommen, LVA). Ferner stützen sie ihr Begehren wegen Verweigerung von Geschäftsbeziehungen auf Art. 7 Abs. 1 lit. a KG. In Bezug auf die behaupteten Wettbewerbsverletzungen stützen sie sich auf Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG, indem sie u.a. vorbringen, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich unrichtig, irreführend bzw. unnötig verletzend über die Gesuchstellerinnen geäussert. Sie hätten ab Mai 2010 mehrfach tatsachenwidrig behauptet, die AUA stelle den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein. In herabsetzender Weise hätten sie ausgeführt, die AUA würde die höheren Gebühren seit langem auf den Kunden überwälzen, ohne sie an die Flughafenbetreiberin abzugeben. Die Gesuchsgegnerinnen würden gegen Art. 2 UWG verstossen, indem sie die AUA-Werbung (Poster, Werbesteher etc.) auf dem Flughafengelände entfernt und diese Werbemittel durch Werbemittel der People's AirGroup ersetzt hätten. Ferner würden systematisch AUA-Passagiere für die People's AirGroup durch das Check-In Personal des Flughafens und Mitarbeiter der AUA abgeworben (Gesuch Rz 71ff.).
4. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. März 2011 wies der Handelsgerichtspräsident das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, da eine qualifizierte zeitliche Dringlichkeit nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden sei.
5. Mit Gesuchsantwort vom 8. April 2011 beantragten die Gesuchsgegnerinnen, es sei auf die Rechtsbegehren 1 und 2 gemäss Gesuch nicht einzutreten, eventualiter seien diese kostenfällig abzuweisen. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass die einzige Linienverbindung des Flugplatzes Altenrhein seit Jahrzenten die Verbindung nach Wien sei, die bis Ende Winterflugplan 2010/11 ausschliesslich von der AUA bedient worden sei, anfänglich mit 5 werktäglichen Rotationen, dann mit 4, ab Sommer 2010 nur noch mit 3 Rotationen. Damit sei den Gesuchsgegnerinnen ein wesentlicher Teil des Umsatzes weggenommen worden, ohne dass Kostenersparnisse resultiert hätten (Gesuchsantwort S. 6f.). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass die Gesuchsgegnerin 1 in Bezug auf das Flugfeld Altenrhein eine marktbeherrschende Stellung innehabe, nachdem die Gesuchsgegnerinnen seit jeher nur die Verbindung nach Wien flugplanmässig hätten anbieten können, und zwar genau mit so viel Rotationen, wie die AUA selbst für richtig befunden habe. Insbesondere habe die AUA die Alternative des Flughafens Zürich-Kloten, ab dem sie in Code Sharing mit der Schwestergesellschaft Swiss International Airlines werktäglich 8 Rotationen (je 4 durch AUA bzw. Swiss) anbiete, wobei der erste Flug ab Zürich nach Wien um 07.10 Uhr starte. Sie wiesen ferner auf die Benützungsvereinbarung (kläg.act. 12) hin, gemäss welcher die Gesuchsgegnerinnen ein vorsorgliches Massnahmebegehren unterbreiten könnten, wonach AUA zu verpflichten sei, bis und mit Ende 2015 zu nicht diskriminierenden Konditionen mindestens 20 Bewegungen anzubieten (Gesuchsantwort S. 9ff.). Die Gesuchsgegnerinnen wandten ein, den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 fehle es an der Justiziabilität, nachdem diese derart unbestimmt seien, dass sie im Falle einer Gutheissung nicht Bestandteil des gerichtlichen Dispositivs sein könnten (Gesuchsantwort S. 12f., S. 22). Sie bestritten das Bestehen eines Rechtschutzinteresses, nachdem feststehe, dass die AUA seit 28. März 2011 fliege, und die Gesuchsgegnerinnen die erforderlichen Ground-Handling Dienstleistungen richtig erbracht hätten. Die Parteien hätten Verhandlungen über die (früh morgendlichen) Slots geführt, wobei die marktmächtige AUA ein Entgegenkommen erzwungen habe, d.h. den Austausch der Slots: Start AUA 06.30 Uhr, Start People's ViennaLine 06.50 Uhr, eben mit der betrieblich möglichen Minimaldifferenz von 20 Minuten (Gesuchsantwort S. 13ff.). Ein diskriminierendes Verhalten der Gesuchsgegnerinnen beim Check-In liege nicht vor, nachdem angesichts der zur Verfügung stehenden Infrastruktur die Gesuchsgegnerinnen das Maximum dessen bieten würden, was gerade noch verantwortbar sei, um den Vorgaben der Behörden zu entsprechen (Gesuchsantwort S. 19ff.). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass sie Personal oder Kunden der AUA abwerben würden, geschweige "denn planmässig und / oder mittels unwahrer Angaben" (Gesuchsantwort S. 23ff.).
6. Am 11. April 2011 ordnete der Handelsgerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel an und teilte den Parteien mit, dass eine Verhandlung nicht vorgesehen sei (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerinnen reichten am 6. Mai 2011 die Massnahmereplik ein, und die Gesuchsgegnerinnen erstatteten am 6. Juni 2011 die Massnahmeduplik. Am 24. Juni 2011 reichten die Gesuchstellerinnen eine Stellungnahme zur Duplik ein (Ger.act. 38), zu welcher die Gesuchsgegnerinnen mit Noveneingabe vom 28. Juni 2011 (Ger.act. 41) Stellung nahmen. Die Gesuchstellerinnen reichten am 4. Juli 2011 eine weitere nachträgliche Eingabe (Ger.act. 44; u.a. Einreichung des Inspection Reports vom 29.06.2011 betreffend Flugplatz Altenrhein) ein, zu welcher die Gesuchsgegnerinnen am 2. August 2011 Stellung nahmen (Ger.act. 50). Die Gesuchstellerinnen reichten am 8. August 2011 (Ger.act. 53), 15. August 2011 (Ger.act. 57) und 26. August 2011 (Ger.act. 63) weitere nachträgliche Eingaben ein, zu welchen die Gesuchsgegnerinnen am 17. August 2011 (Ger.act. 60) und 30. August 2011 (Ger.act. 66) Stellung nahmen. II.
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen ist unbestrittenermassen gegeben (Gesuch Rz 13ff.; Gesuchsantwort S. 3 Ziff. 3). Die Gesuchstellerinnen, die ihren Sitz in Österreich haben, wie auch die Gesuchsgegnerinnen mit Sitz in H. haben ihren Sitz in einem LugÜ-Vertragsstaat (kläg.act. 2 - 6; bekl.act. C und D). In Art. 31 LugÜ wird für einstweilige Massnahmen die internationale Zuständigkeit festgelegt. Für die örtliche Zuständigkeit ist auf die nationalen Zuständigkeitsregeln abzustellen. Gemäss Art. 10 IPRG sind zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind, oder diejenigen, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (vgl. Art. 13 ZPO). Die vorliegend beantragten Massnahmen sind am Sitz der Gesuchsgegnerinnen zu vollstrecken. Vorliegend handelt es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit, und die Gesuchsgegnerinnen stützen sich in erster Linie auf das Kartell- und Wettbewerbsgesetz, womit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und d sowie Art. 6 Abs. 2, Abs. 4 lit. a und Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 10 und 11 EGZPO das Handelsgericht des Kantons St. Gallen sachlich und örtlich als einzige kantonale Instanz zuständig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO).
2. Unbestrittenermassen ist die vorliegende Streitsache nach schweizerischem Recht zu beurteilen (Gesuch Rz 66f.; Gesuchsantwort S. 28f.). Die Parteien haben in Ziff. 10.1 der Benützungsvereinbarung und in § 11 des Annex B zum 2008 SGHA die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart (kläg.act. 8, 32, 34). Soweit keine Rechtswahl getroffen worden ist, erfolgt die Anknüpfung an die von den Gesuchsgegnerinnen zu erbringende charakteristische Leistung, womit auch bei Fehlen einer Rechtswahl schweizerisches Recht zur Anwendung gelangen würde (Art. 117 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c IPRG). Soweit sich das Gesuch auf das Kartell- und Wettbewerbsgesetz stützt, ist in Anwendung des Marktauswirkungsprinzips ebenfalls schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 136 Abs. 1, Art. 137 IPRG).
3. Unbestrittenermassen hat die Streitigkeit privatrechtlichen Charakter, und es sind die speziellen luftrechtlichen Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar (Gesuch Rz 68ff.; Gesuchsantwort S. 29). Die Gesuchsgegnerin 1 ist unbestrittenermassen Inhaberin einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), wobei der Flugplatz Altenrhein den Status eines Flugfeldes gemäss Art. 36b des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0, Luftfahrtgesetz, LFG) hat. Im Gegensatz zu den konzessionierten Flughäfen (Art. 36a LFG) trifft die Flugfelder keine Zulassungspflicht, womit die Benützung der Anlage grundsätzlich dem Privatrecht untersteht. Für Flughäfen ist der Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste (Ground-Handling Services) in der EG Richtlinie 96/67 geregelt, die auf Grund des (sektoriellen) Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68, Luftverkehrsabkommen, LFA) auch für die Flughäfen in der Schweiz massgebend ist. Vorliegend ist jedoch die Richtlinie 96/67 gemäss ihrem Art. 1 nicht anwendbar, weil ein Flugfeld, wie es in Altenrhein besteht, kein "dem gewerblichen Luftverkehr offenstehender Flughafen" darstellt.
4. In Bezug auf die Passivlegitimation wandten die Gesuchsgegnerinnen ein, die Gesuchstellerinnen würden nicht zwischen den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 unterscheiden, sondern diese gewissermassen als solidarisch haftende Parteien ins Recht fassen. Sie hielten jedoch fest, dass sie im vorliegenden Massnahmeverfahren keine entsprechenden Einwände erheben würden, sondern verwiesen diesbezüglich auf ein allfälliges ordentliches Verfahren (Gesuchsantwort S. 4 Ziff. 5). Die Gesuchstellerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Parteien verschiedene Einzelverträge zwischen den einzelnen Parteien auf jeder Seite unterzeichnet wurden (Massnahmereplik Rz 67). Wie die Gesuchstellerinnen vorerst glaubhaft darlegen, stand auf der einen Seite die AUA und auf der anderen Seite das Flugfeld Altenrhein. In den nachfolgenden Ausführungen wird zwischen den einzelnen Parteien jeder Seite nur zu unterscheiden sein, wenn dies auf Grund der Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen notwendig erscheint oder wenn entsprechende Einwände seitens der Gesuchsgegnerinnen erfolgt sind.
5. Die Gesuchsgegnerinnen machten geltend, das überaus komplizierte und langfädige Rechtsbegehren Ziff. 1 sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht justiziabel. Es fehle an der Klarheit des Rechtsbegehrens, welches im Falle einer Gutheissung Bestandteil des gerichtlichen Dispositivs würde. Im Übrigen sei zu beachten, dass im Luftverkehr Sicherheit absolute Priorität habe und alle betrieblichen Abläufe am Flugfeld Altenrhein entsprechend ausgerichtet seien. In diese Vorgaben könne und dürfe die das Flugfeld benützende Fluggesellschaft nicht eingreifen, und grundsätzlich auch nicht das Gericht (Gesuchsantwort S. 12f. Ziff. 1.2). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2, wonach jegliche unlautere Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Gesuchstellerinnen zu unterlassen seien, hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, dieses sei, da es ein vom Gesetzgeber in UWG bereits formuliertes Verbot wiederhole, zu unsubstantiiert (Gesuchsantwort S. 22 Ziff. 3.1). Die Gesuchstellerinnen bestritten diese Ausführungen und räumten ein, es sei klar, dass sie über ein vorsorgliches Massnahmebegehren nicht die Unterzeichnung konkreter Verträge erzwingen könnten. Vorliegend würden sie aber zu Recht verlangen, dass die Gesuchsgegnerinnen, die durch die Gründung einer eigenen Fluggesellschaft eigene Interessen vorrangig berücksichtigen würden, während der Dauer des Prozesses die Dienstleistungen im bisherigen Umfang (d.h. gemäss 2008 SGHA bzw. eventualiter gemäss 1998 SGHA) erfüllen würden (Massnahmereplik Rz 108f.). In Bezug auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens hielten sie fest, es würden konkrete Verhaltensweise genannt, die wettbewerbswidrig seien und untersagt werden sollten (Massnahmereplik Rz 156f.).
a) Ein Gesuch im summarischen Verfahren hat wie eine Klage zunächst ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 252 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2010, Art. 252 N 6). Dabei ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 252 N 7; Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 28). Bei Unterlassungsklagen oder Klagen auf ein positives Tun kann schwierig sein, zu umschreiben, was verboten werden soll, da es noch nicht erfolgt ist oder noch nicht wiederholt wurde. Aber auch in diesem Fall hat das Rechtsbegehren bestimmt zu sein, indem der Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens nur das Verbot einer individualisierten, d.h. genau und bestimmt umschriebenen Handlung, sein kann. Die Vollstreckung der verlangten Unterlassung oder des positiven Tuns muss möglich sein, ohne dass der hierfür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (BGE 131 III 70 E. 3.3, 97 II 92; Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 30 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben in Berücksichtigung des Wortlautes des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen (Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38 m.w.H.). Bleibt ein Rechtsbegehren unbestimmt und unklar, ist auf das Gesuch bzw. auf die Klage nicht einzutreten (Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 40).
b) In Ziff. 1 des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen insbesondere, den Gesuchsgegnerinnen sei zu befehlen, die auf dem Flugfeld Altenrhein benötigten Dienstleistungen gemäss Annex B bzw. A des 2008 SGHA (kläg.act. 34) zu erbringen. Ein solches Rechtsbegehren, das die von den Gesuchsgegnerinnen zu erbringenden Leistungen nicht im Einzelnen aufführt, ist zu unbestimmt, als dass es vom zuständigen Richter ohne nochmalige materielle Beurteilung vollstreckt werden könnte. Zudem setzt der Erlass eines solchen richterlichen Befehls voraus, dass die Gesuchstellerinnen ein Rechtsschutzinteresse hinreichend glaubhaft darlegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sie glaubhaft gemacht haben, dass die Gesuchsgegnerinnen die einzelnen Dienstleistungen gemäss 2008 SGHA bzw. 1998 SGHA (kläg.act. 13) nicht erbracht haben bzw. dass ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Gesuchsgegnerinnen die entsprechenden Dienstleistungen nicht erbringen werden. Ferner ist nachfolgend zu prüfen, in Bezug auf welche Einzelnen Dienstleistungen die Gesuchstellerinnen glaubhaft gemacht haben, dass diese von den Gesuchsgegnerinnen nicht bzw. nicht vertragsgemäss erbracht werden. Um den Bestimmtheitsgebot des Rechtsbegehrens zu genügen, kann nur in Bezug auf diese konkreten, von den Gesuchsgegnerinnen zu erbringenden Dienstleistungen am Boden ein entsprechender richterlicher Befehl verfügt werden.
c) In Ziff. 2 des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen unter anderem, es sei den Gesuchsgegnerinnen zu befehlen, "jegliche unlauteren Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Gesuchstellerinnen zu unterlassen". Ein solches Rechtsbegehren ist nicht hinreichend bestimmt, da es die zu verbietenden Handlungen der Gesuchsgegnerinnen nicht hinreichend konkret nennt. Nicht genügend bestimmt ist auch das Begehren, es sei den Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, sich in wettbewerbswidriger Weise in der Weise zu verhalten, dass den Gesuchstellerinnen faktisch verunmöglicht oder unbillig erschwert wird, den Flugplatz Altenrhein für ihre Flüge zu benützen. Nachdem, wie erwähnt, Rechtsbegehren auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesuchs auszulegen sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen Verhaltensweisen, die sie als wettbewerbswidrig erachten, hinreichend konkret nennen. Hinreichend bestimmt scheint indessen das Begehren, es sei Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, in wettbewerbswidriger Weise Mitarbeiter oder Kunden der Gesuchstellerinnen planmässig und/oder mittels unwahrer Angaben abzuwerben. III. A) Rechtsbegehren Ziff. 1
1. Die Gesuchstellerinnen führten im Gesuch 25. März 2011, das mithin drei Tage vor dem Beginn des Sommerfahrplans ab dem 28. März 2011 eingereicht wurde, aus, es sei angesichts der gescheiterten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien "völlig offen, ob die Dienstleistungen am Boden nun durchgeführt werden oder nicht" (Gesuch Rz 50). Sie werfen den Gesuchsgegnerinnen ein krass schikanöses Verhalten bei der Behandlung der Passagiere im Check-In Bereich vor, indem die Passagiere für ihren 06.30 Uhr Flug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten, während bei den Passagieren der People's AirGroup eine Check-In Zeit von minimal 5 Minuten genüge (Gesuch Rz 52f.). Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerinnen habe AUA alle Vorkehrungen für den Weiterbetrieb der Fluglinie Altenrhein - Wien getroffen, insbesondere für den Betrieb ab 28. März 2011. Könnte der Betrieb nicht fortgesetzt werden, hätte dies für sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, indem insbesondere kurzfristig Flugzeuge und Crew nicht alternativ eingesetzt werden könnten und Kunden zu entschädigen wären (Gesuch Rz 76; vgl. Rz 96, 103f.). Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerinnen liegt eine kartellrechtlich relevante Ungleichbehandlung vor, indem den Passagieren der People's AirGroup zwei Check-In Schalter zur Verfügung gestellt würden, der AUA aber nur einen. Die Passagiere der beiden Fluggesellschaften würden gleichzeitig an drei Schaltern abgefertigt. Es stelle nun aber kein Problem dar, den Passagieren der AUA die gleichen Möglichkeiten beim Check-In anzubieten, wie denjenigen der People's Vienna Line (Gesuch Rz 104f.). Die Geschäftsverweigerung und der Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung durch die Gesuchsgegnerin 1 als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Flugfeld Altenrhein sei als missbräuchlich insbesondere im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu qualifizieren (Gesuch Rz 106ff.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten in der Gesuchsantwort vom 8. April 2011, die mithin nach Beginn des Sommerfahrplans (28. März 2011) erstattet worden war, fest, die AUA offeriere nun in Konkurrenz mit der PVL weiterhin drei werktägliche Rotationen von Altenrhein nach Wien. Beide Verbindungen würde auch auf der Homepage der Gesuchsgegnerinnen angeboten (bekl.act. 9, 10); von Diskriminierung könne keine Rede sein (Gesuchsantwort S. 9). Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen hätten die Gesuchstellerinnen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Fall der Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen in keiner Weise glaubhaft gemacht: AUA fliege und werde zu nicht diskriminierenden Konditionen abgefertigt (Gesuchsantwort S. 12). Wie gerichtsnotorisch sei, bediene AUA auch ab Sommerflugplan 2011 die Linie Altenrhein - Wien mit täglich drei Rotationen, und die erforderlichen Dienstleistungen würden in einwandfreier Qualität wie bis anhin erbracht. Die Flüge seien pünktlich abgefertigt worden, insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Fluglinien nur und erst dann starten könnten, wenn der Tower Altenrhein und der Tower Wien den Flug freigegeben hätten. Ein Rechtschutzinteresse bestehe somit nicht (Gesuchsantwort S. 13f.). Die Gesuchsgegnerinnen verwiesen auf ihr Schreiben vom 22. März 2011, in welchem sie der Gesuchstellerin 1 bestätigt hätten, dass ab dem Sommerflugplan 2011 zwei Linien täglich nach Wien fliegen würden, wobei angesichts der begrenzten Abfertigungskapazitäten die Check-In Zeit am frühen Morgen, wo die Abflugzeiten eng beieinander liegen würden, klar geregelt werden müssten (kläg.act. 41; vgl. kläg.act. 40, bekl.act. 2; Gesuchsantwort S. 15f.). In Bezug auf den Flug der Parteien um 06.30 bzw. 06.50 Uhr hielten die Gesuchsgegnerinnen fest, eine gleichzeitige Abfertigung von 2 Flügen sei angesichts der Infrastruktur in Altenrhein undenkbar. Dass die Passagiere der AUA für den ersten Flug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten (also um 06.00 Uhr) sei keineswegs schikanös, sondern unvermeidlich, um eine sichere und zuverlässige Abfertigung der Passagiere und deren Gepäck sicherzustellen (Gesuchsantwort S. 20ff; vgl. S. 27f. ad Rz 50, 52f., S. 29).
a) Gemäss Art. 261 ZPO hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern es genügt ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, da vorsorgliche Massnahmen rasch getroffen werden sollten. Die Rechtslage ist vom Gericht lediglich summarisch zu prüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.193). Auch die Gegenpartei hat ihre Einreden oder Einwendungen nur glaubhaft zu machen (BGE 132 III 83 E. 3.2; 130 III 321, 325; 103 II 287 E. 2; Gruber, ZPO Komm., Art. 261 N 25; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.194; Christoph Willi, Glaubhaftmachung und Glaubhaftmachungslast, sic! 2011, 215ff.).
b) Vorliegend führten die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen im Gesuch, das sie vor dem Beginn des Sommerfahrplans ab 28. März 2011 eingereicht hatten, allgemein gehaltene Befürchtungen an, wonach die Gesuchsgegnerinnen die Dienstleistungen am Boden für die AUA nicht erbringen bzw. in diskriminierender Weise nur teilweise oder ungenügend erbringen könnten. Diese begründeten sie in erster Linie nicht mit konkreten Verletzungshandlungen der Gesuchsgegnerinnen, sondern damit, dass die Gesuchsgegnerinnen für das Check-In Preiserhöhungen durchgesetzt hätten und zwischen den Parteien nur zum Teil vertragliche Vereinbarungen bestünden, während sie im Übrigen noch in Vertragsverhandlungen stehen würden. Die Gesuchsgegnerinnen legten nun in der Gesuchsantwort vorerst hinreichend glaubhaft dar, dass sie bereit waren und auch in Zukunft sind, das Check-In für die AUA entsprechend den bisherigen Vereinbarungen in sachgerechter Weise durchzuführen. Dabei verwiesen sie insbesondere in der nach Beginn des Sommerfahrplans eingereichten Gesuchsantwort darauf hin, dass der Flugbetrieb und das Check-In für die Passagiere der AUA zufriedenstellend funktionieren würden. Sie führten − zumindest vorerst − glaubhaft aus, dass nicht zwei frühe Flugverbindungen nach Wien gleichzeitig in Altenrhein abgefertigt werden könnten, womit die zeitliche Staffelung der Abflug- und Check-In Zeiten gerechtfertigt sei. Insgesamt haben somit die Gesuchstellerinnen im Rahmen des Gesuchs nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass ihnen im Hinblick auf den Sommerfahrplan ab 28. März 2011 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, da die Gesuchsgegnerinnen ihren vertraglichen und sonst sachlich notwendigen Verpflichtungen im Bereich des Check-In nachkommen würden. Damit haben die Gesuchstellerinnen in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 ein Rechtschutzinteresse vorerst nicht dargetan. Es bleibt ihnen aber offen, glaubhaft darzulegen, dass eine richterliche Verfügung auf Grund von Sachverhalten, die sich nach Einreichung des Gesuchs im Verlaufe des Flugbetriebs ergeben haben, zu erlassen ist.
2. Die Gesuchstellerinnen brachten zusätzlich zum Gesuch in der Massnahmereplik in sehr allgemeiner Weise vor, solange sich die Gesuchsgegnerinnen weigern würden, eine klare schriftliche Vertragsgrundlage betreffend das Flugfeld Altenrhein zu schaffen, müsse AUA davon ausgehen, dass die Gesuchsgegnerinnen nach ihren Vertragskündigungen vom Oktober 2010 weiterhin das Ziel einer kurz- bis mittelfristigen Aussperrung von AUA vom Flugfeld Altenrhein verfolgen würden. Dabei reichten sie neu ein E-Mail der Gesuchsgegnerinnen vom 16. März 2011, mithin mit Datum vor Einreichung des Gesuchs vom 25. März 2011, ein, mit welchem diese eine Erhöhung der Preise für die Mitarbeiterparkplätze von AUA um 30% und für die Benützung der Lounge auf neu Euro 15.-- (anstatt 10.-- Euro pro Person) mitgeteilt hatten (Massnahmereplik Rz 7; Replikbeilage 1 [den Preis von Euro 15.--/Kunde für den Loungezutritt hatte AUA am 17.03.2011 akzeptiert]). Gemäss den weiteren Vorbringungen der Gesuchstellerinnen würden die Gesuchsgegnerinnen kraft ihrer Marktmacht die von AUA für die Nutzung der Flugfeldinfrastruktur dringend benötigte schriftliche Vertragsgrundlage verweigern, die AUA regelmässig zu Preiserhöhungen (so Start- und Landegebühren, Passagiergebühren, Parkplatzmiete und Preis für die Miete von Räumlichkeiten) zwingen, den zentralen Wettbewerbsparameter der "Zeitverhältnisse" zu Gunsten von PVL mittels diskriminierender Regelungen betreffend die Passagierabfertigung beeinflussen und die AUA in der täglichen Nutzung der Flugfeldinfrastruktur behindern (Massnahmereplik Rz 16ff., insbes. Rz 25). Insbesondere die Dringlichkeit sei auf Grund des widersprüchlichen Verhaltens der Gesuchsgegnerinnen in den Monaten Oktober 2010 bis Ende März 2011 gegeben. Die Gesuchsgegnerinnen hätten nicht explizit und schriftlich bestätigt, sämtliche von AUA geltend gemachten Dienstleistungen zu erbringen. Sollten die Gesuchsgegnerinnen gewisse Dienstleistungen plötzlich nicht mehr z.B. mit dem Hinweis, dass diese nicht Teil der mündlichen Vereinbarung seien, erbringen, würden erhebliche, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, indem etwa geplante Flüge abgesagt werden müssten (Massnahmereplik Rz 27ff., insbes. Rz 30f.). In kartellrechtlicher Hinsicht hielten die Gesuchstellerinnen fest, die Gesuchsgegnerinnen würden ihre Macht und Kontrolle über die Flugfeldinfrastruktur sowie ihre Monopolstellung in den verschiedenen nachgelagerten Märkten (z.B. Lufttransport von Passagieren; Bodendienstleistungen für Passagiere, so etwa Parkplatz, Ticketverkauf, Check-In, VIP und Vielfliegerlounge usw.; Abfertigung der Flugzeuge bzw. Ground-Handling, so etwa Gepäckbeladung, Betankung, Reinigung, Catering, Enteisung usw.) missbrauchen, um ihrer eigenen Fluggesellschaft PVL einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Massnahmereplik Rz 32ff., insbes. Rz 40). Insbesondere seien die Gesuchsgegnerinnen in wettbewerbswidriger Weise (Art. 9 Abs. 1 und 2 LVA) bestrebt, den Preis für die Flugtickets der Gesuchstellerin 1 zum direkten Vorteil für PVL zu erhöhen. Insbesondere mit der einseitigen Erhöhung der Start- und Landegebühren um 40%, der Passagiergebühren um 20% je auf den 1. August 2010 und der Erhöhung der Preise für die Mitarbeiterplätze um 30% und für die Lounge um 50% je per 1. April 2011 bezweckten die Gesuchsgegnerinnen, einen Preisdruck auf die Flugtickets der Gesuchstellerin 1 auszuüben (Massnahmereplik Rz 44). Schliesslich würden die Gesuchsgegnerinnen ihre Kontrolle über die Infrastruktur des Flugfelds Altenrhein benutzen, um die AUA in der reibungslosen Abwicklung des Tagesgeschäfts zu behindern. Dabei wiesen sie auf einen Vorfall vom 22. April 2011 hin, bei welchem es Andrea Kempter von der AUA nicht gestattet worden sei, per Funk Kontakt mit dem Flugzeug der AUA aufzunehmen, als das sich auf den 06:30-Flug vorbereitende Flugzeug der Gesuchstellerin 1 um ca. 06:15 Uhr ein Problem gehabt habe (Massnahmereplik Rz 50; Replikbeilage 4). Die AUA werde ferner behindert, auf dem Flugfeldgelände für die eigene Fluggesellschaft zu werben, und die Gesuchstellerinnen würden behindert, indem die Gesuchsgegnerinnen auf dem Flugfeldareal die AUA-Fluggäste mittels Verbreiten von Falschinformationen für die gruppeneigene PVL abwerben würden (Massnahmereplik Rz 51; vgl. Rz 127ff. [Flugplan mit der Abflugzeit 06:30 Uhr]). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten in der Massnahmeduplik diese Ausführungen und hielten insbesondere fest, AUA fliege und bediene die Linie Altenrhein - Wien auch seit In-Kraft-treten des Sommerflugplans 2011 mit werktäglichen Rotationen. Neu sei nur, dass nunmehr auch PVL drei werktägliche Rotationen zwischen Altenrhein und Wien anbiete. Während mehr als 2 Monaten seien die beiden Wettbewerber für das Produkt sowohl in Altenrhein als auch in Wien aneinander vorbeigekommen und hätten das tägliche Geschäft weitestgehend friktionslos abgewickelt. Da dies weiterhin der Fall sein werde, sei das Massnahmeverfahren überflüssig und ungeeignet, auf die Zusammenarbeit der Parteien einzuwirken (Massnahmeduplik S. 4f.). Ein Rechtsschutzinteresse bestehe in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil I nicht, da den Gesuchsgegnerinnen etwas zu tun befohlen würde, was sie ohnehin zu tun bereit seien, da sie hierzu vertraglich verpflichtet seien (Massnahmeduplik S. 6f.). Sie bekräftigten in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil III, dass dem Wunsch von AUA nach einer Verlängerung des Check-In-Fensters am frühen Morgen aus objektiven Gründen nicht entsprochen werden könne (Massnahmeduplik S. 8ff.). Die Kooperation auf der Basis der bestehenden Verträge funktioniere, was sich u.a. auch darin zeige, dass PVL im Monat April 2011 3'121 und AUA im gleichen Zeitraum 4'158 Passagiere befördert hätten. AUA habe auch mit Schreiben vom 23. Mai 2011 der Gesuchsgegnerin 1 bestätigt, dass die Gesamtheit der Rechnungen für den April von Fr. 317'030.60 zur Zahlung aufgegeben worden sei (Massnahmeduplik S. 12f.; bekl.act. 33, 34). Sie bekräftigten, dass die Vorgaben für die Check-In Zeiten für den frühmorgendlichen Flug der AUA angesichts der stark schwankenden Passagierzahlen betriebsnotwendig seien und die logistischen und personellen Ressourcen der Gesuchsgegnerinnen aufs äusserste strapazieren würden (Massnahmeduplik S. 14f.; vgl. S. 19f. [Konsens der Parteien betreffend die aktuellen Gebühren]; S. 23 [Vorfall betreffend Andrea Kempter]).
a) Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Beim Anspruch auf Unterlassung muss das Verhalten der Gesuchsgegnerin eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lassen (BGE 116 II 357 E. 2a, 109 II 338 E. 3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits eine Verletzung des Unterlassungsanspruchs stattgefunden hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind, weil z.B. die Gegenpartei die Widerrechtlichkeit ihres Handels bestreitet (BGE 124 III 72 E. 2a). Bestehen keine Anzeichen dafür, und ist davon auszugehen, dass der bestehende Zustand nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Gesuchsteller führt, ist das Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsbegehren zu verneinen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.6; Huber, ZPO Komm., Art. 261 N 18f.; Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Basel 2011, N 275).
b) Im Zeitpunkt, als die Gesuchstellerinnen die Massnahmereplik eingereicht hatten, hatte AUA mehr als einen Monat lang ab Beginn des Sommerflugplans 2011 die drei werktäglichen Rotationen auf der Linie Altenrhein - Wien bedient. Die Gesuchstellerinnen behaupteten nun aber nicht, dass der Flugverkehr nicht grundsätzlich zufriedenstellend für die Passagiere habe abgewickelt werden können. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen in der Massnahmeduplik vom 6. Juni 2011, wonach das tägliche Geschäft während mehr als zwei Monaten weitestgehend friktionslos habe abgewickelt werden können (Massnahmeduplik S. 5), bestritten die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen mit der allgemein gehaltenen Behauptung, die erforderlichen Dienstleistungen würden nicht immer zuverlässig erledigt (nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 12ff.). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen, wonach der Flugbetrieb während mehr als zwei Monaten zufriedenstellend habe abgewickelt werden können, wird auch nicht in Frage gestellt durch die Behauptungen der Gesuchstellerinnen, dass die AUA-Passagiere anfangs Juli 2011 am Sonntagabend kurz vor 20:00 Uhr bis zu 15 Minuten zusätzlich hätten im Flugzeug warten müssen, wobei es ausschliesslich darum gegangen sei, die AUA-Passagiere zu schikanieren (nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 15; Beilage 2 zur nachträglichen Eingabe). Die Gesuchstellerinnen führten nicht aus, in welcher Weise die Gesuchsgegnerinnen vertragswidrig, d.h. entgegen den Vereinbarungen der Parteien im Bereich des Ground Handling, gehandelt haben sollten. Gemäss dem Schreiben von Captain O. vom 8. Juni 2011 bestanden Weisungen seitens der Gesuchsgegnerinnen, womit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese zu befolgen waren. Die Behauptungen der Gesuchstellerinnen, wonach der Flugbetrieb in Bezug auf die Flugzeuge der AUA nicht ordnungsgemäss abgewickelt werde, wird auch nicht durch den von ihnen geschilderten Vorfall mit P. vom 22. April 2011 (Massnahmereplik Rz 50f.; Massnahmebeilage 4) hinreichend glaubhaft dargelegt, nachdem die Gesuchstellerinnen wiederum nicht darlegen, auf Grund welcher Vertragsgrundlagen P. hätte gestattet werden müssen, unter Benützung der Infrastruktur der Gesuchsgegnerinnen per Funk Kontakt mit dem Flugzeug der AUA aufzunehmen. Die Gesuchsgegnerinnen führten in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass P. als ehemalige Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerinnen und nunmehr neue Mitarbeiterin der AUA keinen Zugang zu den von den Gesuchsgegnerinnen genutzten Räumlichkeiten und Gerätschaften habe und auch kein entsprechendes Recht dazu besitze (Massnahmeduplik S. 23; nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 22). Damit legten die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dar, dass die Gesuchsgegnerinnen auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wären, P. die entsprechende Infrastruktur der Gesuchsgegnerinnen zur Verfügung zu stellen. Die Gesuchsgegnerinnen führten – was unbestritten blieb – aus, dass PVL im Monat April 2011 3'121 und die AUA im gleichen Zeitraum 4'158 Passagiere befördert hatten (Massnahmeduplik S. 12 unten; nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 16ff.). Ferner steht fest, dass die AUA am 23. Mai 2011 die Gesamtheit der Rechnungen für den Monat April von Fr. 317'030.60 zur Zahlung aufgegeben hatte (bekl.act. 34; Massnahmeduplik S. 13 oben). Die Gesuchstellerinnen hatten in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt, die Überweisung der Rechnungsbeträge sei mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden gewesen, die Gesuchsgegnerinnen hätten die in Rechnung gestellten Leistungen nicht bzw. mangelhaft erbracht. Insgesamt haben somit die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass der Flugbetrieb in Altenrhein bis zum 24. Juni 2011 (d.h. bis zum Zeitpunkt der Einreichung der nachträglichen Eingabe) − abgesehen von geringfügigen Friktionen − nicht hatte reibungslos abgewickelt werden können. Die Gesuchstellerinnen äusserten sich auch nicht zur Tatsache, dass sie im April 2011 rund 1'000 Passagiere mehr als die PVL transportiert hatten. Sie legen somit auch nicht glaubhaft dar, dass ihnen angesichts der behaupteten diskriminierenden Handlungen durch die Gesuchsgegnerinnen ein derart erheblicher Nachteil droht, so dass richterliche Anordnungen in Bezug auf das Verhältnis der Parteien im Bereich des Check-In gerechtfertigt wären. Die Gesuchstellerinnen legten auch nicht in den weiteren nachträglichen Eingaben vom 4. Juli 2011, 8. August und 15. August 2011 hinreichend glaubhaft dar, dass es ihnen nicht grundsätzlich möglich ist, den Flugbetrieb ordnungsgemäss für die Passagiere der AUA durchzuführen. Sie legten insbesondere nicht dar, auf Grund welcher Rechtsgrundlage ein Einschreiten des Zivilrichters zu erfolgen hätte und welche konkreten Massnahmen anzuordnen wären, um die behaupteten Missstände am Flugplatz Altenrhein zu beseitigen. Zudem hielten die Gesuchstellerinnen selber fest, dass die behaupteten Missstände bereits seit dem 13. Oktober 2010 bestanden hatten, womit angesichts des monatelangen Zuwartens der Gesuchstellerinnen die Dringlichkeit der Mängelbehebung nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden ist (nachträgliche Eingabe vom 04.07.2011; nachträgliche Eingabe der Gesuchsgegnerinnen vom 02.08.2011). Auch mit den Vorbringen betreffend Charterflüge und betreffend diskriminierende Flughafengebühren legen die Gesuchstellerinnen nicht dar, dass es ihnen nicht bis auf weiteres möglich ist, einen ordnungsgemässen Flugbetrieb von Altenrhein nach Wien aufrecht zu erhalten (nachträgliche Eingabe vom 08.08.2011; nachträgliche Eingabe der Gesuchsgegnerinnen vom 17.08.2011; nachträgliche Eingabe der Gesuchstellerinnen vom 15.08.2011).
c) Gemäss den Vorbringen beider Parteien verfügt AUA über einen vertraglichen Anspruch auf Zugang zu den betriebsnotwendigen Einrichtungen des Flugfelds Altenrhein bis Ende des Jahres 2015 (Massnahmereplik Rz 27; Massnahmeduplik S. 20). Zwischen den Parteien besteht auch Einigkeit darüber, dass Ziff. 3.1 lit. a bis c der Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8, 12) durch neuere Absprachen der Parteien ersetzt wurden. Beide Parteien anerkennen grundsätzlich die Gültigkeit des 2008 SGHA mit Annex A (Ground Handling Services) und Annex B (Preise; kläg.act. 32, 34). Unbestrittenermassen akzeptierten die Gesuchsgegnerinnen die um 40% höheren Start- und Landegebühren und die um 20% höheren Passagiergebühren. Beide Parteien gehen zudem davon aus, dass die 2008 SGHA, um bindend zwischen den Parteien anwendbar zu sein, unterzeichnet werden müssen (Art. 11 Abs. 1 OR; Massnahmereplik Rz 27f.; Massnahmeduplik S. 20). Die Gesuchstellerinnen räumen selber ein, dass die Gesuchsgegnerinnen gestützt auf das Obligationenrecht nicht zur Unterzeichnung neuer Verträge verpflichtet werden können (Massnahmereplik Rz 29). Nachdem die Gesuchstellerinnen die Erhöhung der Start-, Lande- und Passagiergebühren um 40% bzw. 20% akzeptiert haben (vgl. kläg.act. 32), können sie im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens grundsätzlich nicht geltend machen, diese seien überhöht und allenfalls richterlich zu korrigieren. Ob die Gesuchsgegnerinnen gestützt auf Art. 9 LVA und Art. 7 KG in unzulässiger Weise im Wettbewerb behindert werden, ist im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens nicht zu prüfen, da ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in dem Sinne, dass ein unverzügliches Einschreiten des Richters unabdingbar erscheint, nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Sofern die Gesuchstellerinnen allenfalls zu hohe Gebühren bezahlt hätten, können sie diese im Rahmen des Hauptverfahrens geltend machen. Ein Rechtsschutzinteresse und ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil sind auch deshalb nicht dargetan, da die Gesuchstellerinnen nicht ausgeführt hatten, die Geltendmachung eines Ersatzanspruches wegen allenfalls überhöhter Preise sei unmöglich bzw. unzumutbar.
d) Gestützt auf diese Überlegungen ist zu den einzelnen Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 was folgt festzuhalten: aa) In Ziff. 1 Teil I des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen, den Gesuchsgegnerinnen sei gestützt auf diverse Vereinbarungen, insbesondere die Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8) und das 2008 SGHA, Annex A bzw. B (kläg.act. 34), zu befehlen, ab dem Sommerfahrplan (28. März 2011) alle notwendigen Dienstleistungen am Boden auf dem Flugfeld Altenrhein weiterhin zu den neu vereinbarten Konditionen (40% höhere Gebühren) zu erbringen. Wie erwähnt, haben die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass sich die Gesuchsgegnerinnen nicht an die Verträge halten würden, womit die Gesuchstellerinnen an der ordnungsgemässen Durchführung der Flüge ab Altenrhein gehindert würden. Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil I ist, da die Dienstleistungen am Boden − abgesehen von untergeordneten Friktionen − hinreichend erbracht werden (das Gegenteil wurde von den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargelegt) abzuweisen. Im Übrigen ist, wie erwähnt, auf das Rechtsbegehren mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten. bb) In Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil II stellen die Gesuchstellerinnen den Antrag, den Gesuchsgegnerinnen sei vorsorglich zu befehlen, die Dienstleistungen gegenüber AUA, falls sie dieselben Dienstleistungen gegenüber einem dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmen zu günstigeren Konditionen erbringen, zu nicht-diskriminieren Konditionen zu erbringen. Wie bereits ausgeführt, akzeptierten die Gesuchstellerinnen die Erhöhung der Gebühren um 40%, womit sie an diese Vereinbarung gebunden sind, insbesondere da sie diese auch nicht wegen Irrtums oder Täuschung angefochten haben. Ferner ist, wie erwähnt, entscheidend, dass die Gesuchstellerinnen mit dem vorliegenden Begehren, die Gebühren seien herabzusetzen, eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der zukünftigen Vollstreckung einer Geldforderung verlangen. Dafür kommen allerdings vorsorgliche Massnahmen nicht in Frage, da in diesen Fällen die abschliessende Regelung des SchKG zur Verfügung steht (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3a zu Art. 198 ZPO/SG m.w.H.). Es wird somit im Rahmen eines allfälligen Hauptverfahrens zu entscheiden sein, ob die Gesuchstellerinnen mit der Erhöhung der Gebühren um 40% in unzulässiger Weise diskriminiert worden sind, womit ihnen ein Rückforderungsanspruch gegenüber den Gesuchsgegnerinnen zustehen würde. Wie erwähnt, ist aber auch auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil II nicht einzutreten, da dieses zu unbestimmt ist. Die Gesuchstellerinnen haben es insbesondere unterlassen, im Rechtsbegehren die Höhe der Gebühren zu nennen, die nach ihrer Ansicht angemessen ist. cc) In Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil III verlangen die Gesuchstellerinnen, der Gesuchsgegnerin 2 sei vorsorglich zu befehlen, jegliches die Gesuchstellerinnen diskriminierendes Verhalten zu Gunsten eines dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmens zu unterlassen, insbesondere im Check-In-Bereich sicherzustellen, dass die Passagiere der Gesuchstellerinnen innerhalb der gleichen Zeitspannen am Flugplatz Altenrhein abgefertigt werden. Wie bereits ausgeführt, ist das Begehren, die Gesuchsgegnerin 2 habe jegliches diskriminierendes Verhalten zu unterlassen, derart unbestimmt, dass auf diesen Teil des Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden kann. aaa) Die Gesuchstellerinnen verlangen ferner einen richterlichen Befehl, wonach ihre Passagiere innerhalb der gleichen Zeitspannen abgefertigt werden müssen. Wie erwähnt, ist eine allfällige betriebliche Ungleichbehandlung der Passagiere der AUA und derjenigen der PVL, auch wenn sie allenfalls unrechtmässig wäre, im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nur dann zu verbieten, wenn die Gesuchstellerinnen einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil hinreichend glaubhaft darlegen. Wie bereits ausgeführt worden ist, stellten die Gesuchstellerinnen nicht in Abrede, dass die Leistungen seitens der Gesuchsgegnerinnen im Check-In Bereich grundsätzlich erbracht und die Flüge ordnungsgemäss durchgeführt werden. Die Gesuchstellerinnen behaupteten nicht hinreichend und legten auch nicht glaubhaft dar, dass Ihnen auf Grund der verschieden langen Check-In Zeiten, indem etwa die Passagierzahlen fortlaufend abnehmen, ein erheblich Schaden droht. Damit scheint eine der Voraussetzungen, um den Gesuchsgegnerinnen ein Check-In für AUA und PVL mit gleichen Zeitspannen zu befehlen, nicht erfüllt. Wie die Gesuchstellerinnen geltend gemacht hatten, geht es bei der behaupteten Ungleichbehandlung ausschliesslich um den Frühflug um 06.30 Uhr (AUA bzw. 06.50 Uhr [PVL]). Wie die Gesuchsgegnerinnen glaubhaft ausführen, kann nicht ohne entsprechendes Fachwissen in die betrieblich bedingten, komplexen Abläufe auf dem Flugfeld Altenrhein und in sicherheitsrelevante Vorgaben zum Check-In der Passagiere richterlich eingegriffen werden (vgl. Massnahmeduplik S. 8). Die Gesuchstellerinnen haben es indessen unterlassen, im Rechtsbegehren hinreichend detailliert zu umschreiben, in welcher Weise die Gesuchsgegnerinnen das Check-In der Frühflüge zeitlich zu organisieren haben, damit ein entsprechendes richterliches Verbot gestützt auf Art. 292 StGB verfügt werden kann. Es ist somit auf den Antrag der Gesuchstellerinnen betreffend Gleichbehandlung im Check-In Bereich auf mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht einzutreten bzw. dieser ist mangels Glaubhaftmachung des drohenden Nachteils abzuweisen. bbb) In materieller Hinsicht machten die Gesuchsgegnerinnen gelten, es liege kein diskriminierendes Verhalten insbesondere in Bezug auf die frühmorgendlichen Slots vor, und die Vorgabe, dass die Passagiere der AUA für ihren ersten Flug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten, sei unvermeidlich, um eine sichere und zuverlässige Abfertigung der Passagiere und deren Gepäck sicherzustellen (Gesuchsantwort S. 17ff.; vgl. Massnahmereplik Rz 48, 123ff.). Im Oktober 2010 hatte die AUA den zur 06:30 Uhr Abflugzeit korrespondierenden 05:45 Uhr -Slot am Flughafen Wien und diesen zugesprochen erhalten (vgl. Massnahmereplik Rz 125ff.; Replikbeilagen 9 - 13). Unbestrittenermassen startete die AUA ab Sommer 2005 bis Sommer 2010 jeweils um 06:40 Uhr, und seither um 06:30 Uhr (Massnahmereplik Rz 130). Über die Behauptung der Gesuchsgegnerinnen, die marktmächtige AUA habe ein Entgegenkommen, d.h. den Austausch der frühmorgendlichen Slots (Start AUA 06:30 Uhr, Start PVL 06:50 Uhr) mit der betrieblich möglichen Minimaldifferenz von 20 Minuten erzwungen (Gesuchsantwort S. 19; von den Gesuchstellerinnen bestritten, Massnahmereplik Rz 132), braucht vorerst nicht befunden zu werden, nachdem feststeht, dass die AUA seit dem Sommerfahrplan um 06:30 Uhr und die PVL um 06:50 Uhr starten und diese Zeiten − etwas anderes wird von den Parteien nicht behauptet − bis auf weiteres eingehalten werden (vgl. Massnahmereplik Rz 133ff.; Replikbeilagen 14 - 17; Massnahmeduplik S. 33ff.). Die Gesuchsgegnerinnen führten aus, AUA bediene die Strecke Altenrhein - Wien mit einer DASH-8 von Bombardier, ausgelegt für 72 Passagiere und einer Reisegeschwindigkeit von ca. 600km/h. Demgegenüber bediene PVL die Strecke mit einer Embraer ERJ-170, ausgelegt für 76 Passagiere und einer Reisegeschwindigkeit von ca. 800 km/h (Gesuchsantwort S. 20; bekl.act. 23, 24). Sie verwiesen auf den daraus resultierenden Vorteil von PVL, 20 Minuten später abheben und beinahe gleichzeitig wie AUA in Wien landen zu können (vgl. z.B. Massnahmeduplik S. 35). Die Gesuchstellerinnen bestritten diese Vorbringen nicht, wandten jedoch ein, massgebend seien die Blockzeiten, d.h. für AUA zwischen 1:10 und 1:20 Stunden und für PVL eine Stunde (Massnahmereplik Rz 144). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, die von PVL veröffentlichten Flug- und Blockzeiten seien tatsächlich variabel, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen würden. Sie bekräftigte jedoch, dass die veröffentlichten Flug- und Blockzeiten realistisch seien, und ein beinahe zeitgleiches Landen in Wien möglich sei (Massnahmeduplik S. 35). Wie es sich damit verhält, ist im Rahmen von Rechtsbegehren 2 zu prüfen, nachdem die Gesuchstellerinnen gestützt auf diesen Sachverhalt ausschliesslich behaupten, die Gesuchsgegnerinnen würden in wettbewerbswidriger Weise mit dem Slogan werben, wonach PVL 20 Minuten später als AUA in Altenrhein abhebe und beide Flugzeuge zeitgleich in Wien landen würden (Massnahmereplik Rz 43; kläg.act. 42). ccc) Nachdem die Gesuchstellerinnen für den frühmorgendlichen Flug die Abfahrtszeit von 06:30 Uhr beanspruchten, war es den Gesuchsgegnerinnen unbenommen, ebenfalls einen frühmorgendlichen Flug anzubieten und zwar möglichst zeitnah an der anscheinend optimalen Zeit zwischen 06:30 und 06:40 Uhr. Die Gesuchsgegnerinnen wiesen darauf hin, dass sie das Check-In so auslegen müssten, dass die maximale Passagierzahl für den frühmorgendlichen Flug (72 Passagiere für AUA, 76 Passagiere für PVL) abgefertigt werden könne. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen seien bei Maximalbesetzung beider Flugzeuge die Zeiten zu knapp, während es mit der aktuellen Auslastung (je im Durchschnitt nicht über 50%) gerade so gehe (Gesuchsantwort S. 20 lit. c). Die Gesuchstellerinnen bestritten, dass die Flugzeuge zu rund 50% durchschnittlich ausgelastet seien (die Auslastung sei tiefer), und behaupteten, von einer Überlastung der Infrastruktur könne keine Rede sein. Das bisherige Volumen könnte am Flugfeld Altenrhein ohne Weiteres sogar gleichzeitig abgefertigt werden (Massnahmereplik Rz 147). Die Gesuchstellerinnen belegten ihre Behauptungen in keiner Weise, womit sie nicht hinreichend glaubhaft dargelegt haben, dass eine gleichzeitige Abfertigung im Bereich des Check-In bei der aktuellen und allenfalls in Zukunft höheren Auslastung möglich ist. In Bezug auf die betrieblichen Abläufe brachten die Gesuchsgegnerinnen vor, sie hätten nur gerade zwei Abfertigungsschalter mit zwei Gepäckbändern, die für den Check-In von maximal 72 Passagieren für den 06:30 Uhr Flug zur Verfügung stehen würden. Die Gepäckbänder würden im Kontrollraum zusammenlaufen, wobei diese dort von einem speziell zertifizierten Mitarbeiter mit der Gepäckprüfungsanlage kontrolliert würden. In räumlich sehr engen Verhältnissen müssten die Gepäckstücke anschliessend in den Gepäckwagen verladen und in das Flugzeug eingeladen werden, wobei das Gepäck von Transitpassagieren gesondert behandelt werden müsse. Auch bezüglich der Sicherheitskontrolle der Passagiere stünden eine Passage und ein Kontrollband für die Gepäckkontrolle zur Verfügung. Die physische Kontrolle werde von zwei Personen (eine Dame und ein Herr) durchgeführt, worauf die Passagiere anschliessend zu Fuss zum Flugzeug gehen würden (Gesuchsantwort S. 21 lit. d). Diese Ausführungen werden von den Gesuchstellerinnen, ohne dass sie Abweichendes vorbringen und entsprechende Belege einreichen würden, bestritten (Massnahmereplik Rz 148ff.). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen erscheinen nachvollziehbar und werden auch glaubhaft durch die eingereichten Fotounterlagen belegt (bekl.act. 25, 26). Damit haben die Gesuchstellerinnen, welche die Vertragsverletzung und die Verletzung weiterer Rechte darzulegen haben, nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim frühmorgendlichen Flug eine gleichzeitige Abfertigung der Passagiere der AUA und der PVL möglich wäre, und eine solche von den Gesuchsgegnerinnen nur unterlassen wird, um die Gesuchstellerinnen im Wettbewerb unrechtmässig zu behindern. ddd) Insgesamt gelingt somit den Gesuchstellerinnen nicht, hinreichend ihre Behauptungen glaubhaft darzulegen, wonach die Gesuchsgegnerinnen die Infrastrukturverhältnisse am Flugfeld Altenrhein völlig realitätsfremd aufzeichnen und so den unbeholfenen Versuch starten würden, ihr diskriminierendes und kartellrechtswidriges Verhalten zu entschuldigen. Damit ist der Antrag der Gesuchstellerinnen, der Richter habe die Gesuchsgegnerinnen anzuweisen, den Check-In-Bereich so zu gestalten, dass die Passagiere der Gesuchstellerinnen innerhalb der gleichen Zeitspannen am Flugplatz Altenrhein abgefertigt werden, abzuweisen, da sie ein vertrags- und kartellwidriges sowie ein diskriminierendes Verhalten der Gesuchsgegnerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargetan haben. B) Rechtsbegehren Ziff. 2
1. Die Gesuchstellerinnen bringen vor, das gezielte Abwerben von Kunden der AUA mittels unrichtiger Behauptungen sowie die unwahren und herabsetzenden Äusserungen in den Medien würden eine Verletzung von Art. 3 lit. a UWG darstellen. Überdies werde Art. 2 UWG verletzt durch das gezielte systematische, mündliche sowie schriftliche Abwerben von Passagieren der AUA für die PVL, die unlautere Abwerbung von Mitarbeitern der AUA sowie die Entfernung aller Werbung (Poster, Schriftzüge, Banner etc.) der AUA vom Flughafengelände bzw. das Ersetzen dieser Werbung durch die Werbung der PVL (Gesuch Rz 112ff.; Massnahmereplik Rz 55, 156ff.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten unter Hinweis auf den generellen Einwand, die Rechtsbegehren seien zu unbestimmt, fest, auch das Rechtsbegehren betreffend unlautere Äusserungen sei derart weit und unbestimmt gefasst, dass es nicht zum Bestandteil eines Dispositivs gemacht werden könne. Im Übrigen habe AUA Zugang zu den beiden gleichen Check-In Schaltern, die in Altenrhein zur Verfügung stehen würden. Deren Gepäck werde abgefertigt entsprechend den Vorgaben, und das gleiche gelte für deren Passagiere. Zumindest aktuell stehe den Passagieren der AUA auch die Business Lounge zur Verfügung, wobei zwischen den Parteien Verhandlungen im Gange seien, das gekündigte Business Lounge Agreement neu aufzusetzen. Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, Personal oder Kunden der AUA abgeworben zu haben. Sie hielten fest, der Auftritt von PVL im Check-In Bereich sei zurückhaltend und auf die spartanischen räumlichen Verhältnisse zugeschnitten (Gesuchsantwort S. 23f., S. 30ff.; Massnahmeduplik S. 10ff., S. 23ff.).
2. Unlautere Äusserungen
a) Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzung bedeutet eine negative Einwirkung auf das Bild des Mitbewerbers, welche im Rahmen des Wettbewerbs relevant ist (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A., Bern 2002, N 5.03ff.). Unnötig verletzend ist eine − allenfalls auch wahre − kritikübende Äusserung dann, wenn sie über das Ziel hinausschiesst und den Wettbewerber bzw. seine Leistungen herabsetzt. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen, das heisst den Mitbewerber bzw. dessen Leistungen anschwärzen, also verächtlich machen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.20; BGE 122 IV 33 E. 2c). Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist eine Wiederholungsgefahr (Baudenbacher, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 9 N 24ff.).
b) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie hätten gegenüber den AUA-Abonnementskunden bereits im Mai 2010 mehrfach behauptet, die AUA stelle den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein. Entsprechende Aussagen seien von J. von den Gesuchsgegnerinnen in den Medien von Oktober 2010 bis Januar 2011 gemacht worden (Gesuch Rz 116ff.; kläg.act. 44 - 46; vgl. Gesuchsantwort S. 30). Nachdem die AUA auch ab Sommerfahrplan 2011 die Strecke Altenrhein - Wien betreibt, haben sich die Äusserungen der Gesuchsgegnerinnen im Nachhinein als unzutreffend erwiesen. Auch die Gesuchstellerinnen behaupten nicht, dass in Bezug auf die erwähnten Äusserungen eine Wiederholungsgefahr besteht bzw. bei Einreichung des Gesuchs bestanden hatte. Damit besteht aber keine Grundlage für ein Verbot von unlauteren Äusserungen gemäss Art. 3 lit. a UWG (vgl. Massnahmereplik Rz 182; Massnahmeduplik S. 10f.). Nachdem die Gesuchstellerinnen eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend glaubhaft dargelegt haben, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Äusserung, die AUA stelle den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein, auch eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG beinhaltete (vgl. Gesuch Rz 119ff.).
c) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen des Weiteren vor, sie hätten wettbewerbswidrig behauptet, die AUA würde die höheren Gebühren seit langem auf den Kunden überwälzen, ohne sie an die Flughafenbetreiberin abzugeben (Gesuch Rz 120, 122; kläg.act. 44 - 46 und 48). Die Gesuchstellerinnen haben weder behauptet noch hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen die soeben erwähnten Aussagen wiederholt in der Öffentlichkeit geäussert hätten. Auch in der Massnahmereplik beschränkten sie sich auf den allgemeinen Hinweis, dass eine Wiederholungsgefahr zu vermuten sei, wenn ein Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet (Massnahmereplik Rz 56). Damit wird indessen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine Äusserung, die anscheinend einmalig erfolgt ist, nicht hinreichend glaubhaft dargetan. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen in Bezug auf die vorliegende Äusserung der Gesuchsgegnerinnen zu unbestimmt, indem diese im Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Sie wird ausschliesslich von der Passage des Rechtsbegehrens, wonach den Gesuchsgegnerinnen ein wettbewerbswidriges Verhalten zu verbieten sei, umfasst, wobei dieser Teil des Rechtsbegehrens, wie erwähnt, zu unbestimmt ist, als dass darauf eingetreten werden könnte.
3. Verletzung von Art. 2 UWG (insbesondere Wettbewerbsbeeinflussung und Verstoss gegen Treu und Glauben)
a) Die Generalklausel von Art. 2 UWG setzt ein Verhalten oder Geschäftsgebahren, eine Wettbewerbsbeeinflussung oder die Eignung zu einer solchen und einen Verstoss gegen Treu und Glauben voraus. Die Behinderung eines Mitbewerbers kann unvereinbar mit Treu und Glauben und daher missbräuchlich sein, etwa bei Verwendung einer fremden Marke oder Firma in einer Art, die Fehlschlüsse über die eigene Stellung und Tätigkeit ermöglicht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.28f.; BGE 104 II 58). Unlauter handelt auch, wer die Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet oder zur Schaffung einer Verwechslungsgefahr auffordert, indem er etwa die Abnehmer dazu anstiftet, ein eigenes Produkt in die Behälter eines Konkurrenzproduktes abzufüllen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.52). Unlauter ist auch das planmässige Abwerben von Arbeitnehmern, sei es mit oder ohne Schädigungsabsicht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.57, 8.13; sic! 1997, 319). Grundsätzlich ist aber das Abwerben von Kunden erlaubt, da dies zum Wesen des Wettbewerbs gehört, womit eine kundenbezogene Behinderung nur dann vorliegt, wenn der Kunde durch sogenanntes unlauteres Abfangen gezielt und unverhältnismässig daran gehindert wird, sich mit einem Konkurrenzangebot unvoreingenommen auseinanderzusetzen (P. Jung, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 2 N 72f.).
b) Die Gesuchstellerinnen warfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie würden mit ihrer Werbung auf dem Flughafengelände behindert, indem insbesondere alle Werbemittel der AUA (Poster, Werbesteher etc.) entfernt und durch Werbemittel der PVL auf Anweisung von Q., Manager Sales and Marketing des Flughafens, ersetzt worden seien. Die Entfernung der Werbung der AUA sei ohne entsprechende Notifikation bei den Gesuchstellerinnen − geschweige denn mit deren Zustimmung − erfolgt. Zumindest hätte diese Änderung zuerst mit den Gesuchstellerinnen besprochen werden müssen, damit sie genügend Zeit zur Verfügung gehabt hätten, um andere Werbemittel, -möglichkeiten und -standorte zu eruieren. Der plötzliche und unangekündigte Entzug der Werbefläche durch die Gesuchsgegnerinnen verstosse klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Gesuch Rz 123, 125f.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, AUA habe keine Mietverträge über Werbeflächen auf dem Flugfeld Altenrhein abgeschlossen, und bis heute auch keine Mietofferten nachgefragt. Damit habe AUA kein Anrecht auf die Überlassung von Werbeflächen ohne marktübliches Entgelt. Im Übrigen hätten die Gesuchstellerinnen die Nicht-Zurverfügungstellung von Werbeflächen auf dem Flughafengelände und die in diesem Zusammenhang behauptete Wettbewerbsverletzung nicht substantiiert, womit im vorliegenden Massnahmeverfahren darauf nicht einzutreten sei (Gesuchsantwort S. 31). Die Gesuchstellerinnen räumten ein, dass AUA keine formellen Mietverträge über Werbeflächen am Flugfeld Altenrhein abgeschlossen habe (Massnahmereplik Rz 183, 188). Wie die Gesuchstellerinnen selber einräumen, steht ihnen kein vertraglicher Anspruch gegenüber den Gesuchsgegnerinnen auf die Nutzung von Werbefläche am Flugfeld Altenrhein zu. Ein solcher Anspruch besteht aber auch nicht auf Grund des Wettbewerbsrechts. Die Gesuchstellerinnen führten nicht aus, sie hätten sich in früheren Jahren oder ab Beginn des Sommerfahrplans darum bemüht, die Nutzung von Werbefläche durch AUA vertraglich zu regeln. Ob die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig gehandelt haben, indem sie anscheinend von einem Tag auf den anderen die Werbung der AUA am Flugfeld Altenrhein beseitigt haben, braucht nicht entschieden zu werden. Die Gesuchstellerinnen legen in diesem Zusammenhang nicht hinreichend glaubhaft eine Wiederholungsgefahr dar, nachdem es sich − wie sie selber ausführen − um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Sie legen in diesem Zusammenhang aber nicht hinreichend glaubhaft dar, dass sie sich ab dem Sommerfahrplan 2011 um die Zuweisung von Werbeflächen bei den Gesuchsgegnerinnen bemüht hätten und diese Bemühungen gescheitert seien bzw. die Gesuchsgegnerinnen ihr die vertraglich erteilte Werbefläche wieder entzogen hätten. Die Gesuchstellerinnen bringen somit zu Unrecht vor, das eigenmächtige Vorgehen der Gesuchsgegnerinnen sei wettbewerbswidrig, da sie keine Chance gehabt hätten, die entgangene Werbemöglichkeit rechtzeitig zu ersetzen. Nachdem die Gesuchstellerinnen in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt hatten, einen Ersatz zu ersuchen, eine Suche jedoch anscheinend unterlassen haben, verhalten sie sich widersprüchlich, wenn sie in diesem Zusammenhang den Gesuchsgegnerinnen ein unlauteres Verhalten vorwerfen. Im Übrigen könnte ein Begehren der Gesuchstellerinnen betreffend Nutzung von Werbeflächen am Flugfeld Altenrhein auch deshalb nicht geschützt werden, da sie in diesem Zusammenhang kein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren gestellt haben.
c) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen ein unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 2 UWG vor, indem diese systematisch AUA-Passagiere für PVL durch das Check-In Personal des Flughafens abwerben würden, insbesondere durch die systematische Abgabe von Flugplänen der PVL und durch Missbrauch der Passenger Name Record Daten von AUA-Passagieren durch das Flughafenpersonal. Die betreffenden Passagieren seien direkt angesprochen und dabei nicht nur darüber informiert worden, dass es eine neue Airline geben werde, sondern auch welche Flugstrecken und -zeiten dieser neue Anbieter übernehmen werde. Durch ihre Position am Flughafen sei die Gesuchsgegnerin an der Quelle, um die neue Airline anzupreisen, und durch Abgabe von Flugplänen am Check-In Kunden zu gewinnen (Gesuch Rz 123, 125f.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, sie würden nicht systematisch Kunden der AUA abwerben, insbesondere nicht planmässig und/oder mittels unwahrer Angaben. Natürlich falle beim Betreten des Check-In Bereichs der Schriftzug People's ViennaLine Business Airport ins Auge (bekl.act. 27), und die Gesuchsgegnerinnen hätten in ihren eigenen Räumen Werbeplakate aufgehängt (bekl.act. 28). Die Werbung sei aber keineswegs aufdringlich, was sich auch daraus ergebe, dass verschiedene Werbeflächen an Drittparteien vermietet seien. Insgesamt sei der Auftritt zurückhaltend und auf die spartanischen räumlichen Verhältnisse zugeschnitten. Auf Anfrage hin habe AUA den Gesuchsgegnerinnen zwei Check-In Tafeln zur Verfügung gestellt, die jeweils an den beiden Check-In Schaltern angebracht würden, wenn nach Flugplan AUA-Passagiere abgefertigt würden. Die Gesuchsgegnerinnen bestritten den Vorwurf eines Missbrauchs von Passanger Name Record Daten (Gesuchsantwort S. 23f., S. 31). Die Gesuchstellerinnen hielten in der Massnahmereplik an ihren Behauptungen fest, wonach die Gesuchsgegnerinnen sich auf missbräuchlichem Wege Kontaktdaten von Stammkunden von AUA beschafft und diese zwecks Abwerbung zu PVL angeschrieben hätten (Massnahmereplik Rz 59). Sie machten ferner unter Einreichung von entsprechenden Fotos vom 2. Februar / 11. April 2011 geltend, der Auftritt von PVL am Flugfeld Altenrhein sei in keiner Weise nicht aufdringlich, sondern der Schriftzug von PVL sei an unzähligen Orten auf dem ganzen Flugfeldgelände prominent angebracht und dominiere daher stark. Im Gegenzug sei AUA nur mit einem einzigen Schild am Check-In Schalter beim Flugfeld Altenrhein present (Replikbeilage 19; Massnahmereplik Rz 160f., 185f. und 189). aa) Vorliegend haben die Gesuchstellerinnen einzig in Bezug auf ihre Behauptung, wonach die Werbung der Gesuchsgegnerinnen auf dem Flughafenareal in wettbewerbswidriger Weise aufdringlich sei, Unterlagen eingereicht (Replikbeilage 19). Den von den Parteien eingereichten Fotos, welche die Situation auf dem Flughafengelände übereinstimmend wiedergeben, kann entnommen werden, dass die Check-In Schalter zwar mit dem Schriftzug von PVL versehen sind, und einige Plakate für PVL werben, wobei der Auftritt von PVL insgesamt als zurückhaltend erscheint. Ferner erscheint es, wie die Gesuchsgegnerinnen dargelegt haben – und etwas Abweichendes ist von den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargetan worden –, davon auszugehen, dass bei der Abfertigung der AUA-Kunden ohne weiteres die Schriftzüge von PVL an den Check-In Schaltern durch Anbringen von entsprechenden Tafeln mit dem Schriftzug der AUA ersetzt werden können. Wie erwähnt, haben es die Gesuchstellerinnen bis heute unterlassen, bei den Gesuchsgegnerinnen für sich Werbeflächen zu mieten und eine entsprechende Miete zu bezahlen. bb) Mit der Massnahmereplik reichten die Gesuchstellerinnen eine Bestätigung von R. vom 20. Mai 2011 (Replikbeilage 20) ein, der gemäss eigenen Angaben als District Key Account Manager des Verbundvertriebs Swiss/Lufthansa/AUA zuständig ist für den Verkauf in Vorarlberg. Er hielt in seiner schriftlichen Bestätigung fest, AUA und das Flugfeld Altenrhein hätten vor der Gründung der PVL gemeinsame Marketingaktionen (Flugplanversand, gemeinsame Kundenbesuche etc.) für Firmenkunden und Key Accounts durchgeführt. Im Zug dieser gemeinsamen Aktionen hätten R. und Q., Leiterin der Marketingabteilung des Flugfelds Altenrhein, am 20. April 2010 eine aktualisierte Liste von AUA Firmenkunden und Key Accounts der Strecke Altenrhein - Wien zugesandt. Nach der Gründung von PVL habe R. von mehreren in den Kundenlisten aufgeführten AUA-Firmenkunden und Key Accounts erfahren, dass sie das Erstangebot von PVL erhalten hätten und der PVL-Verkaufsleiter sie zwecks Ansetzung persönlicher Verkaufsgespräche kontaktiert habe. Dies sei nur dadurch zu erklären, dass das Flugfeld Altenrhein die von R. erhaltene Liste an PVL weitergeleitet habe (Massnahmereplik Rz 186). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten nicht, dass es im Frühjahr 2010 gemeinsame Marketingaktionen zwischen den Gesuchsgegnerinnen und der AUA gegeben hatte. Sie hielten indessen fest, da das Flugfeld Altenrhein sehr überschaubar sei, habe PVL keiner Kundenliste von AUA bedurft (Massnahmeduplik S. 37). Bei der Bestätigung von R. (Replikbeilage 20) handelt es sich um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO, die entsprechend zu würdigen ist. R. wies nun aber lediglich auf die ihm bekannte Zusammenarbeit mit dem Flugfeld Altenrhein hin, hielt aber nicht ausdrücklich fest, der Flughafen Altenrhein habe Kundenlisten an PVL weitergeleitet. Damit haben die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen eine rechtmässig erworbene Kundenliste an ein Drittunternehmen (PVL) weitergeleitet und damit unlauter gehandelt hatten. Der Vorfall liegt, wie die Gesuchstellerinnen selber ausführen, mehr als ein Jahr zurück, und sie legen in keiner Weise glaubhaft dar, dass in Bezug auf die wettbewerbswidrige Verwendung von Kundenlisten eine Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen ist auch in diesem Punkt das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen nicht hinreichend bestimmt umschrieben, indem den Gesuchsgegnerinnen nicht ausdrücklich verboten werden soll, eine rechtmässig erhaltene Kundenliste an ein Drittunternehmen weiterzugeben. Wenn den Ausführungen der Gesuchstellerinnen gefolgt wird, wäre die wettbewerbswidrige Abwerbung von Kunden der Gesuchstellerinnen nicht durch die Gesuchsgegnerinnen, sondern durch PVL erfolgt.
d) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie hätten in wettbewerbswidriger Weise systematisch Mitarbeiter der AUA abgeworben. Sie hielten fest, es seien zumindest die folgenden Mitarbeiter bezüglich einer Anstellung bei PVL von deren CEO N bzw. von M.R. angesprochen worden: J.L., R.T., D.B., A.Q., N.S. und A.S. Dabei reichten sie ein E-Mail von J.L., Base Manager Flight Operations Altenrhein von der Gesuchstellerin 3 vom 2. Februar 2011 ein, gemäss welchem in der Folge als einziger D.B. zu PVL gewechselt habe (kläg.act. 49; Gesuch Rz 123, 125f.). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass sie Personal der AUA abgeworben hätten. Möglicherweise seien im intimen Rahmen dieses kleinen Flugfeldes informelle Gespräche geführt worden zum Thema, ob eine neue Fluglinie in Gründung sei. Abwerbungen von Personal seien gar nicht erforderlich gewesen. Es hätten sich aber einige Piloten, denen von AUA bereits gekündigt worden sei, aktiv bei den Gesuchsgegnerinnen um eine Stelle beworben. Diese seien indessen nicht an ein Konkurrenzverbot gebunden gewesen (Gesuchsantwort S. 31f.). Das von den Gesuchstellerinnen eingereichte E-Mail eines Mitarbeiters der Gesuchstellerin 3 ist, da es sich um eine blosse schriftliche Behauptung handelt, nicht geeignet, die Behauptungen eines wettbewerbswidrigen Abwerbens von Mitarbeitern der Gesuchstellerinnen hinreichend glaubhaft darzulegen. Auch in der Massnahmereplik führten die Gesuchstellerinnen lediglich in pauschaler Weise aus, die Gesuchsgegnerinnen hätten in systematischer Art und Weise versucht, Personal von AUA abzuwerben (Massnahmereplik Rz 190). Diese pauschalen Behauptungen genügen indessen nicht, um den entsprechenden Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die Gesuchstellerinnen haben aber auch weder behauptet noch hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die Abwerbung von Mitarbeitern in wettbewerbswidriger Weise erfolgt war. Grundsätzlich ist es nicht unlauter, Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens Stellen anzubieten, sofern dies nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise erfolgt. Dass dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, wird von den Gesuchstellerinnen nicht dargetan. Im Übrigen wäre auch in diesem Punkt das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen nicht hinreichend bestimmt, da es nicht im Einzelnen aufführt, welche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang von einem Wechsel von Mitarbeitern von den Gesuchstellerinnen zu PVL verboten werden sollen.
4. Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.