Art. 107 BGG, Art. 276 ZGB
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Entscheid betr. Rückweisung vom Bundesgericht (BGer 5A_182/2024): Berücksichtigung von Noven im Rückweisungsverfahren, hier eines weiteren Kindes der Mutter des auf Unterhalt klagenden Kindes (E. II.1).
E. 2 Aufteilung von Betreuungsunterhalt auf verschiedene Unterhaltsschuldner (Dreisatzmethode gemäss Ulli/Schmid). Wenn erst durch das neue Kind eine Erwerbstätigkeit der Mutter unmöglich wird, wo sie vorher trotz Betreuung des älteren Kindes bedarfsdeckend möglich war, ist dieser Ausfall dem Vater des neuen Kinds zuzurechnen (E. III.3.c).
E. 3 Aufteilung von Barunterhalt auch auf den hauptbetreuenden Elternteil bei wesentlich höherer Leistungsfähigkeit desselben (E. III.3). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 1. April 2026, FO.2025.4-K2). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben (5A_409/2026). Entscheid siehe PDF.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Entscheid betr. Rückweisung vom Bundesgericht (BGer 5A_182/2024): Berücksichtigung von Noven im Rückweisungsverfahren, hier eines weiteren Kindes der Mutter des auf Unterhalt klagenden Kindes (E. II.1).
2. Aufteilung von Betreuungsunterhalt auf verschiedene Unterhaltsschuldner (Dreisatzmethode gemäss Ulli/Schmid). Wenn erst durch das neue Kind eine Erwerbstätigkeit der Mutter unmöglich wird, wo sie vorher trotz Betreuung des älteren Kindes bedarfsdeckend möglich war, ist dieser Ausfall dem Vater des neuen Kinds zuzurechnen (E. III.3.c).
3. Aufteilung von Barunterhalt auch auf den hauptbetreuenden Elternteil bei wesentlich höherer Leistungsfähigkeit desselben (E. III.3). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 1. April 2026, FO.2025.4-K2). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben (5A_409/2026). Entscheid siehe PDF.