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FO.2022.10-K2

Entscheid Kantonsgericht, 04.07.2024

Sg Kantonsgericht · 2024-08-16 · Deutsch SG

Art. 298 Abs. 2ter, Art. 276 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1bis ZGB; Betreut im Alltag nur die Mutter das Kind und wird das Kind im Auftrag der Mutter teilweise von einer Drittperson betreut, kann keine alternierende Obhut angenommen werden, wenn die Dauer des Kontakts des Vaters mit dem Kind (Wochenenden/Ferien) mehr als 30 % der Betreuungsdauer der Mutter ausmacht. Vielmehr ist vorliegend die Mutter als Hauptbetreuende zu erachten (E. III/9b). Einzelfallbezogene Verpflichtung der hauptbetreuenden Mutter, während gewisser Phasen neben dem Naturalunterhalt (Betreuung) einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu übernehmen hat, da sie sich – im Gegensatz zum Vater – in sehr guten finanziellen Verhältnissen befindet. Praxis des Kantonsgerichts, den hauptbetreuenden Elternteil dann am Barunterhalt eines Kindes zu beteiligen, wenn sein Überschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des Überschusses des anderen Elternteils ausmacht (E. III/9b). Bei Ferienreisen handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Angelegenheiten, über welche ein Elternteil allein entscheiden kann. Dies gilt auch für Reisen ins Ausland. Kurze Ferien sind nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu prägen und es besteht kein Grund, die Feriengestaltung vom Einverständnis des anderen Elternteils als abhängig zu betrachten (E. III/4e) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Juli 2024, FO.2022.10-K2).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 A.___ (geb. DD.MM.1981), deutsche Staatsangehörige und C.___ (geb. DD.MM.1976), mexikanischer Staatsangehöriger, heirateten am 20. Februar 2009 in Finnland. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter E.___ hervor. Am DD.MM.2011 wurde die gemeinsame Tochter E.___ in F.___, Australien geboren, wo die Familie bis im Sommer 2011 lebte. Danach zog die Mutter mit E.___ nach Deutschland, wohin auch der Vater kurze Zeit später folgte. Nach vier bis sechs Monaten kam es zur Trennung. E.___ wohnte mit ihrer Mutter sowie den Grosseltern fortan in G.___, während der Vater in H.___ Wohnsitz nahm. Am 9. Juli 2014 verpflichtete sich C.___ mittels Erklärung gegen- über der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson der Stadt I.___, Deutschland, zur Leistung von Unterhaltszahlungen an E.___ (kläg.act. 5). Am 20. Januar 2017 wurde ihre Ehe vom deutschen Amtsgericht G.___ unter Verneinung eines Versorgungsaus- gleichs geschieden, und mit Entscheid vom 17. November 2017 genehmigte dasselbe Gericht eine Umgangsvereinbarung, in welcher die Eltern im Wesentlichen die Betreuung von E.___ in den Ferien und an den Wochenenden, und zwar (auch) nach dem Umzug von A.___ und E.___ in die Schweiz, geregelt hatten (kläg.act. 4). Im Januar 2018 zog die Mutter mit E.___ zu ihrem neuen Lebenspartner nach W.___ in die Schweiz. Der Vater seinerseits ist in einer Partnerschaft mit J.___, woraus die gemeinsame Tochter K.___ (geb. DD.MM.2016) hervorgegangen ist. Im Oktober 2018 zog der Vater arbeitsbedingt alleine nach L.___ (Anstellung bei M.___ in N.___[Stadt in der Schweiz]), mit der Absicht, seine neue Familie nachzuziehen. Im Spätfrühling 2019 hat der Vater seinen Wohnsitz al- lerdings wiederum nach H.___ zurückverlegt, da seine Partnerin an Krebs erkrankte. Die Mutter ist ihrerseits im Sommer 2019 mit E.___ zu ihrem neuen Lebenspartner, O.___ , nach P.___ gezogen (vgl. zum Ganzen SF.2019.48-[…], act. 15 und 28).

E. 2 Die Erklärung des Beklagten / Vaters über seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson (Frau Q___, Dezernat für Familie und So- ziales / Jugendamt, Stadt I.___) vom 9. Juli 2014 (Aktenzeichen 51.1.1GO/GS-WZ/Urk//650/14, Urkunden-Reg.00Nr. 729/2014) wird per 1. Januar 2018 aufgehoben.

E. 3 E.___ wird weiterhin hauptsächlich durch die Mutter betreut. Dementsprechend steht ihr die Ob- hut über E.___ zu. E.___ wohnt bei der Mutter.

E. 4 Die für E.___ mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 der Familienrichterin des Kreisgerichts tal (Verfahren-Nr. SF.2019.48-RH2F-ASO) errichtete Beistandschaft wird fortgeführt.

E. 4.00 und weiter nach N.___ rund Fr. 35.00. Rechnet man anteilsweise das Halbtax (Fr. 190.00, vgl. https://www.sbb.ch) mit ein, liegen die Kosten eines Wegs bei rund Fr. 55.00 bzw. Fr. 110.00 je Besuchswochenende.

Anzurechnen ist dem Vater weiter eine Unterkunft für die Besuchsrechtsausübung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er jeweils einen weiten Weg auf sich nahm bzw. nimmt, um dieses ausüben zu können. Er ist daher für die Wochenenden zwingend auf eine Unter- kunft angewiesen, ansonsten E.___ den langen Reiseweg auf sich nehmen müsste oder die Übergaben in der Wegmitte zu erfolgen hätten (so entschieden in FO.2022.24-K2,

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Bundesland Sachsen [D] / Kanton St. Gallen). Demgemäss erscheint es gerechtfertigt, ihm die geltend gemachten Kosten für die Wohnung in L.___ von Fr. 410.00 bis und mit Phase 5 und Fr. 370.00 ab der Phase 6 (Umrechnungskurs Schweizer Franken zu Euro im Verhältnis 1:1; vgl. https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs) anzurechnen. Müsste der Vater für zwei Wochenenden im Monat jeweils ein Hotelzimmer mieten, käme dies weit teurer. Ab der Phase 7 werden die Besuchswochenenden auf 4-mal im Jahr be- schränkt. Diese 8 Übernachtungen können mit Hotelaufenthalten erfolgen, wofür ein Be- trag von Fr. 150.00 je Übernachtung als angemessen erscheint. Folglich fallen im Jahr Fr. 1'200.00 für die Übernachtungen an, was im Monat Fr. 100.00 ausmacht.

Von November 2018 bis Mai 2019 arbeitete der Vater wie bereits erwähnt in der Schweiz. Die Vorinstanz berücksichtigte die Kosten des Interrails Global Passes von monatlich Fr. 330.00 für das Besuchsrecht von E.___ und seiner Familie in H.___ (vgl. vi-Entscheid, S. 20 f. und 28). Wie bereits erwähnt, kann infolge seines Wohnsitzes in Deutschland nicht auf die Möglichkeit des Interrails zurückgegriffen werden. Für die Besuchswochen- enden von E.___ sind ihm die Fahrkosten von N.___ nach P.___ retour anzurechnen (Fr. 35.00 pro Weg, vgl. https://www.sbb.ch), was pro Wochenende Fr. 70.00 bzw. im Mo- nat Fr. 140.00 ausmacht. Für die Besuche seiner Familie in H.___ bzw. infolge des Wo- chenaufenthaltes fallen weitere Wegkosten an. Wiederum kostet eine einzelne Fahrt von N.___ nach Leizpig Euro 150.00. Ihm ist daher für diese Zeit auch die BahnCard 100 mit Fr. 420.00 anzurechnen. Damit fallen für die Phase 3 Besuchs- und Reisekosten im Um- fang von Fr. 560.00 an. Hinzu kommen die Kosten für die Wohnung in L.___ (Fr. 410.00), wo jeweils die Besuchswochenenden von E.___ stattfanden und deshalb unter dieser Po- sition aufzuführen ist. Hingegen erfolgt keine nochmalige Anrechnung dieser Kosten unter Wohnkosten, weshalb bei den Wohnkosten von Fr. 400.00 auszugehen ist. Zusammen- fassend belaufen sich somit die Besuchskosten auf Fr. 970.00, was zwar auf den ersten Blick sehr hoch erscheint. Allerdings betragen dafür die Wohnkosten nur Fr. 400.00 (und nicht wie bei der Vorinstanz Fr. 810.00).

Zusammenfassend belaufen sich die Kosten für die Besuchswochenenden für die Phasen 1 und 2 auf Fr. 60.00, für die Phase 3 auf Fr. 970.00, für die Phase 4 und 5 auf Fr. 630.00 (Fr. 410.00 [Unterkunft] + Fr. 220.00 [2 x Fr. 110.00 für die Wegkosten in der Schweiz]), für die Phase 6 auf Fr. 590.00 (Fr. 370.00 [Unterkunft] + Fr. 220.00 [2 x Fr. 110.00 für die Wegkosten in der Schweiz]) und ab der Phase 7 auf Fr. 140.00 (Fr. 100.00 [Unterkunft] + Fr. 40.00 [4 x Fr. 120.00 ./. 12 für die Wegkosten in der Schweiz anlässlich der insge- samt 4 Wochenenden im Jahr]).

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i) Die Mutter will für sich "Gestehungskosten" einfordern und macht unter der Posi- tion Besuchsrecht Fr. 200.00 geltend. Dazu führt sie aus, sie habe ebenfalls Gestehungs- kosten zu tragen. So sei der Mittagstisch für E.___ wichtig, da sie auch beruflich oft unter- wegs sei, von zu Hause zum Arbeitgeber pendle und sich auswärts verpflegen müsse (FO/1 S. 18). Diese Kosten sind bereits über die Fremdbetreuung abgedeckt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Mutter weitere Fr. 200.00 zugesprochen werden sollen.

Berechnung der Unterhaltsleistungen

9. a) Nachdem das Einkommen sowie der Bedarf der Parteien sowie ihrer Kinder ermit- telt worden sind, werden die Unterhaltsbeiträge anhand nachstehender Berechnungstabel- len berechnet (vgl. lit. b hernach; alle Beträge in Franken). Diese Berechnung erfolgt, ent- sprechend den einzelnen hiervor aufgezeigten Änderungen der Einkommens- und Be- darfszahlen der Beteiligten bzw. der dafür gebildeten Phasen (vgl. E. III./8.). Als Vorbemer- kung ist festzuhalten, dass ein Unterhaltsbeitrag nie das Ergebnis einer reinen Rechen- operation ist, sondern Ermessenssache bleibt. Nach dem Gesagten ergibt sich untenste- hende Einkommens- und Bedarfssituation:

b) Ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 (Phase 1)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'230.00 6'620.00

Kinderzulagen

210.00

200.00 Total 3'230.00 210.00 6'620.00 200.00 10'260.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 850.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 950.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 550.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

460.00

Besuchskosten E.___ 60.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzminimum) 1'530.00 330.00 3'150.00 1'230.00 6'240.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 1'700.00 -120.00 3'470.00 -1'030.00 4'020.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 550.00

In Phase 1 wohnte die Mutter mit ihrem Ex-Partner in der Schweiz (Konkubinat) zusam- men. Der Vater lebte damals (wie auch heute) zusammen mit seiner jetzigen Konkubi- natspartnerin und der gemeinsamen Tochter K.___ in H.___ und arbeitete an der Univer- sität in I.___. Fremdbetreuungskosten fielen nur bei E.___ an. Im Vergleich zum

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vorinstanzlichen Entscheid werden die Berufskosten und die Steueraufteilung abgeändert. Insgesamt ergibt sich beim Vater ein Überschuss von Fr. 1'700.00, bei der Mutter ein sol- cher von Fr. 3'470.00 während E.___ ein Manko von Fr. 1'030.00 und K.___ ein solches von Fr. 120.00 aufweist. Nach Abzug des Barbedarfs von E.___ und K.___ verbleibt ein Überschuss ein Überschuss von Fr. 4'020.00.

Ist der Barbedarf aller Beteiligten entsprechend dem familienrechtlichen Existenzminimum ermittelt und ergibt sich aus der Unterhaltsberechnung ein Überschuss, so gilt es diesen zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.3). In Bezug auf die Überschussverteilung führt die Vo- rinstanz aus, E.___ werde jedes zweite Wochenende - wobei ein Wochenende rund 20 Betreuungsstunden entspreche - sowie während sechs Wochen - à 70 (10 Stunden x 7) Stunden pro Woche - im Jahr vom Vater betreut, was durchschnittlich rund 18 Stunden / Woche ((26 [Wochenenden] x 20 h) + (6 [Wochen] x 70 h); geteilt durch 52) ergebe. Die übrige Zeit, abzüglich Schule und Betreuung Hort/Mittagstisch, also an den Wochentagen während rund einer Stunde morgens sowie drei Stunden abends (bzw. sonntagabends anstelle freitagsabends), betreue die Mutter ihre Tochter selbst. Hinzuzurechnen seien bei der Mutter ebenfalls 26 Wochenenden im Jahr à 20 Betreuungsstunden sowie fünf Wo- chen Ferien der Mutter 5x70 Stunden Betreuungszeit. Insgesamt im Durchschnitt rund 37 h / Woche ((4 h x5 [Tage pro Woche]) + (5 [Wochen] x 70 h / 52) + 10 Stunden [pro Wochenende]), werde E.___ von der Mutter persönlich betreut (vi-Entscheid, S. 23). Da- mit ergebe sich für die persönliche Betreuung ein Verhältnis von etwa 2:1 zu Gunsten der Mutter bzw. im Verhältnis 70% zu 30%. Betrachte man weiter die finanzielle Leistungs- kraft, liege das Verhältnis bei 3:2 zu Gunsten der Mutter (Überschuss Mutter Fr. 2'690.00, Überschuss Vater Fr. 1'780.00; vgl. vi-Entscheid, S. 23). Die Leistungsfähigkeit der Mutter sei bei etwa 60% (vom Total des von den Eltern erwirtschafteten Überschusses) gelegen. Gemäss der erwähnten Matrix habe sich die Mutter damit zu 39% am Unterhalt zu beteili- gen. Dieser Wert werde auf 40% gerundet und scheine vorliegend angemessen. 40% von Fr. 970.00 ergebe einen Anteil am Barunterhalt von Fr. 390.00, den die Mutter zu über- nehmen habe. Entsprechend habe sich der Vater mit Fr. 580.00 am Barunterhalt von E.___, welcher wie oben dargelegt Fr. 970.00 betrage, zu beteiligen (vi-Entscheid, S. 23).

Diesen Ausführungen wird nicht gefolgt. Zunächst liegt in der konkreten Berechnungs- weise ein Fehler vor. So wurde mit 26 Wochenenden sowie zusätzlich 6 Wochen Ferien gerechnet. Damit erfolgte jedoch eine doppelte Anrechnung der Wochenenden, welche in die 6 Wochen Ferien fallen. Demgemäss wären es lediglich 20 Wochenenden und 6 Wo- chen Ferien. Rein rechnerisch kommt die Vorinstanz auf 30%. In der Praxis wird regel- mässig ab einem Betreuungsmodell von ca. 30 % von alternierenden

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Betreuungsmodellen gesprochen (vgl. z.B. KGer SG FS.2021.21/22-EZE2), womit alter- nierende Obhut gegeben wäre. Davon kann hier aber keine Rede sein. So betreut der Va- ter E.___ nicht unter der Woche, sondern lediglich an 2 Wochenenden im Monat und wäh- rend 6 Ferienwochen im Jahr. Damit ist die Mutter die alleinige Hauptverantwortliche für E.___ und ihren Alltag zu bezeichnen, zumal sie E. ebenfalls an jedem zweiten Wochen- ende sowie während fast gleich vielen Ferienwochen betreut. Daneben obliegt ihr aber insbesondere die komplette Betreuung unter der Woche und damit einhergehend die All- tagsbetreuung. Dies beinhaltet beispielsweise Hausaufgabenhilfe, Nacht- und Taxi- dienste, Krankenbetreuung, Unterstützung von Alltags- und sonstigen Sorgen von E.___. Der Vater ist dadurch unter der Woche vollständig entlastet. Nicht angebracht erscheint deshalb, für die Berechnung die Stunden, während welcher E.___ fremdbetreut wird (Schule, Mittagstisch, Hort), in Abzug zu bringen. Ohnehin kommt hinzu, dass die Schule sowie die Fremdbetreuung auch ausfallen können und wiederum allein die Mutter einzu- springen oder eine Ersatzlösung zu organisieren hat. Eine alternierende Obhut ist vorlie- gend grundsätzlich nicht gegeben und die Anwendung der bundesgerichtlichen Matrix da- her nicht zulässig. Der Vater hat somit grundsätzlich für den Barunterhalt von E.___ auf- zukommen, während die Mutter den Naturalunterhalt erbringt (vgl. dazu etwa BGer 5A_727/2018, E. 4.3 m.w.H.).

Der im Familienbedarf entstehende Überschuss ist in der Regel und mangels besonderer Gründe nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Resultiert auch beim hauptbetreuenden Elternteil aus der Unterhaltsberechnung ein Überschuss, so stellt sich alsdann zudem die Frage, ob er sich damit am Barunterhalt der Kinder (familien- rechtliches Existenzminimum zzgl. Überschussanteil) zu beteiligen hat. Diesbezüglich gilt rechtsprechungsgemäss Folgendes: "Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu dessen Beteiligung am Barunter- halt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunter- halt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalun- terhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den El- tern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entspre- chend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils kommt infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der an- dere Elternteil" (BGer 5A_926/2019 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch vorstehend).

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Zur Frage, wann eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils mit seinem Überschuss am Barunterhalt des Kindes in der Regel zu erfolgen hat, machte das Bundesgericht bisher noch keine konkreten Vorgaben. Immerhin erachtete es in BGE 147 III 265 E. 8.3.2 den hauptbetreuenden Elternteil als (wesentlich) leistungsfähiger, wenn sein Überschuss rund zehnmal mehr betrug als jener des unterhaltsverpflichteten Elternteils nach Abzug des "ge- bührenden Bedarfs" der Kinder (Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang des familienrechtli- chen Existenzminimums zzgl. Überschussanteil), und es für angemessen, wenn der Über- schuss des hauptbetreuenden Elternteils ungefähr das Zweieinhalbfache des Überschus- ses des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausmachte (jeweils nach Abzug des Anteils am "gebührenden Bedarf" der Kinder). Weiter sah es in BGer 5A_593/2021 E. 4.4 den haupt- betreuenden Elternteil als leistungsfähiger an, wenn sein Überschuss mehr als das Vierfa- che betrug als der Überschuss des unterhaltsverpflichteten Elternteils nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge, und erklärte eine Regelung, wonach dem hauptbetreuenden El- ternteil im Ergebnis ein Überschuss verblieb, der rund das Doppelte des Überschusses des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausmachte, als nicht willkürlich.

Ausgehend davon erscheint es vorliegend für angemessen, die Ehefrau als hauptbetreuen- der Elternteil dann am Barunterhalt von E.___ zu beteiligen, wenn ihr Überschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des Überschusses des Ehemanns ausmacht. Zur Er- mittlung einer Beteiligung kann wie folgt vorgegangen werden: (1) Zunächst ist der Gesamt- überschuss der Familie nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, zum (familienrechtli- chen) Existenzminimum zu addieren und so der gebührende Unterhalt der Familienmitglie- der zu ermitteln; (2) Um die finanzielle Belastung der beiden Elternteile zu überprüfen, ist ihre Leistungsfähigkeit (= Überschuss, d.h. gesamtes Einkommen minus gesamte Ausga- ben, bestehend aus dem eigenen Bedarf und den Unterhaltspflichten) zu vergleichen, vor- erst in der Annahme, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. Übersteigt nun der Überschuss des hauptbetreu- enden Elternteils denjenigen des unterhaltsverpflichteten Elternteils um mehr als das Dop- pelte, ist die Unterhaltspflicht dieses Elternteils soweit zu reduzieren, dass sein Überschuss ungefähr die Hälfte desjenigen des betreuenden Elternteils ausmacht. Die Differenz hat ent- sprechend der hauptbetreuende Elternteil zu übernehmen. Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist sodann bei der Konkurrenz von finanziellen und betreuerischen Unterhaltsansprüchen von Kindern aus verschiedenen Ehen (Patchworksituation) ein ge- rechter Ausgleich zu finden und kein Kind zu vernachlässigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.5; BGer 5A_780/2022 E. 3.2).

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In der ersten Phase beträgt der Überschuss des Vaters Fr. 550.00 pro Monat (nach Aus- gleich der familienrechtlichen Existenzminima der beiden Kinder) und bei der Mutter Fr. 3'470.00, wodurch ein Gesamtüberschuss der Familie von Fr. 4'020.00 resultiert. Hinzu kommt die Überschussaufteilung nach grossen und kleinen Köpfen, vorliegend somit im Umfang von 2/5 zu 1/5 (E.___). Damit hätte der Vater aus seinem ihm nach Abzug des Barbedarfs verbleibenden Überschuss von Fr. 550.00 zusätzlich noch Fr. 805.00 (Anteil Überschuss, kleiner Kopf) für E.___ zu bezahlen, wodurch er ins Minus fiele und die Mutter gleichzeitig einen Überschuss von Fr. 3'470.00 zur Verfügung hätte. Es rechtfertigt sich folglich, dass die Mutter sowohl den Überschussanteil von E.___ wie auch einen Anteil an E.___s Barbedarf übernimmt, zumal sich ansonsten ein erhebliches Missverhältnis zwi- schen ihr und dem Vater ergäbe (vgl. oben). Der Überschuss der dem Vater verbleibt, kann für den Unterhalt von K.___ eingesetzt werden. Angemessen erscheint, den Vater mit Fr. 500.00 am Barbedarf von E.___ zu beteiligen und die Mutter den Rest von E.___s Un- terhalt (Anteil am Barbedarf sowie Überschussanteil) übernehmen zu lassen. Damit ver- bleibt dem Vater immerhin noch ein Überschuss von Fr. 1'080.00 (Einkommen von Fr. 3'230.00 abzüglich eigener Bedarf von Fr. 1'530.00 abzüglich Barbedarf von K.___ von Fr. 120.00, abzüglich Anteil am Barbedarf E.___ von neu Fr. 500.00), während der Mutter nach Abzug der restlichen Unterhaltszahlung ein Überschuss von Fr. 2'135.00 (Einkom- men von Fr. 6'620.00 abzüglich Bedarf von Fr. 3'150.00, abzüglich Anteil am Unterhalt für E.___ von Fr. 530.00, abzüglich Überschussbeteiligung E.___ von Fr. 805.00) verbleibt. Dies erscheint mit Blick darauf, dass der Mutter damit nach wie vor etwas mehr als das Zweifache des Überschusses verbleibt, insgesamt als gerechtfertigt. Der Vater wird dem- nach verpflichtet, an den Unterhalt von E.___ für die Phase 1 Fr. 500.00, jeweils zuzüglich der Kinderzulagen, soweit sie bezogen werden oder bezogen werden können (was auch für die nachstehenden Phasen gilt), zu bezahlen.

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c) Ab 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 (Phase 2)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'230.00 6'620.00

Kinderzulagen

210.00

200.00 Total 3'230.00 210.00 6'620.00 200.00 10'260.00

Bedarf (fam.rechtl. Existenzminimum)

Grundbetrag 500.00 230.00 1'350.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'700.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 550.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

310.00

350.00

Besuchskosten E.___ 60.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'530.00 640.00 4'400.00 1'120.00 7'690.00 Überschuss/Manko (Bedarf abzgl. Einkom- men) 1'700.00 -430.00 2'220.00 -920.00 2'570.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 350.00

In dieser Phase steigt der Grundbetrag der Mutter infolge Trennung von ihrem damaligen Konkubinatspartner. Dies hat sowohl Änderungen in ihrem Grundbedarf sowie den Wohn- kosten zur Folge. K.___ wird sodann ebenfalls fremdbetreut, weshalb auch ihr Bedarf steigt. Insgesamt resultiert beim Vater, würde er den Barbedarf seiner beiden Töchter komplett übernehmen, nur noch ein Überschuss von Fr. 350.00 während die Mutter einen solchen von Fr. 2'220.00 für sich beanspruchen könnte. Vorliegend rechtfertigt es sich mit Blick auf das Ausgeführte, dass sich der Vater in dieser Phase mit Fr. 600.00 am Barbe- darf von E.___ beteiligt. Damit verbleibt dem Vater ein Überschuss von Fr. 670.00 (Fr. 3'230.00 abzüglich Fr. 1'530.00, abzüglich Fr. 430.00, abzüglich Fr. 600.00). Der Restbetrag des Unterhaltsanspruchs von E.___ in der Höhe von Fr. 835.00 (Restbetrag Barbedarf [Fr. 320.00] sowie Überschussbeteiligung [Fr. 515.00]) hat die Mutter zu über- nehmen, womit ihr ein Betrag Fr. 1'395.00, und damit etwas mehr als das Zweifache des Überschusses des Vaters verbleibt.

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d) Ab 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 (Phase 3)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 6'210.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

200.00 Total 6'210.00 220.00 6'620.00 200.00 13'250.00

Bedarf

Grundbetrag 700.00 230.00 1'350.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'700.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern 1'500.00

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 310.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

350.00

Besuchskosten E.___ inkl. Wohnung / Wochen- aufenthalt 970.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 3'900.00 680.00 4'400.00 1'120.00 10'100.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 2'310.00 -460.00 2'220.00 -920.00 3'150.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 930.00

Ab November 2018 ging der Vater in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach, was sich sowohl auf sein Einkommen, wie auch den Grundbetrag, die Steuern und die Besuchs- kosten auswirkte. Zusammenfassend ergibt sich beim Vater nach der Bezahlung der fami- lienrechtlichen Existenzminima / des Mankos der beiden Kinder noch ein Überschuss von Fr. 930.00. Mit Blick auf diesen Überschuss rechtfertigt es sich, dass der Vater nebst dem Manko von K.___ auch jenes von E.___ in der Höhe von Fr. 920.00 alleine trägt, während die Mutter die Überschussbeteiligung von E.___ im Umfang von Fr. 630.00 übernimmt.

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e) Ab 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 (Phase 4)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'190.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

200.00 Total 3'190.00 220.00 6'620.00 200.00 10'230.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 1'350.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'700.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 520.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

350.00

Besuchskosten E.___ 630.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 2'070.00 680.00 4'400.00 1'120.00 8'270.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 1'120.00 -460.00 2'220.00 -920.00 1'960.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder -260.00

Neuerung dieser Phase bildet der Umstand, dass der Vater seine Anstellung in der Schweiz aufgab und seinen Wohnsitz nach H.___ zurückverlegte. Er weist indessen ein Manko auf, müsste er für beide Kinder die familienrechtlichen Existenzminima komplett bezahlen. Daher ist er vorliegend zu verpflichten, nebst dem Manko von K.___ sich mit Fr. 200.00 am Unterhalt von E.___ zu beteiligen. Dadurch verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 460.00 während die Mutter, die den Rest des Unterhalts von E.___ zu überneh- men hat, Fr. 1'108.00 zusteht. Im Vergleich zum Vater verfügt sie damit rund das Zweiein- halbfache des Überschusses.

FO.2022.10/12-K2 50/63

f) Ab 1. August 2019 bis 31. März 2021 (Phase 5)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'190.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

210.00 Total 3'190.00 220.00 6'620.00 210.00 10'240.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 850.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 520.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

240.00

Besuchskosten E.___ 630.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzminimum) 2'070.00 680.00 3'200.00 1'010.00 6'960.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 1'120.00 -460.00 3'420.00 -800.00 3'280.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder -140.00

In dieser Phase zog die Mutter mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Dies hat Aus- wirkungen auf ihren Grundbetrag sowie die Wohnkosten. Wiederum befindet sich der Va- ter, müsste er den Barbedarf von K.___ und E.___ komplett abdecken, in einem Minus. Es rechtfertigt sich, ihn zumindest mit einem Betrag von Fr. 200.00 am Unterhalt von E.___ zu beteiligen. Zwar verbleibt der Mutter im Vergleich zum Vater trotz Zahlung des Restbetrags des Mankos sowie des Überschussanteils von E.___ nach wie vor ein sehr hoher eigener Überschuss. Eine Beteiligung des Vaters von zumindest Fr. 200.00 er- scheint indessen als angemessen, zumal es sich um einen sehr tiefen Beitrag handelt und auch er für den Unterhalt seiner Tochter in die Pflicht zu nehmen ist.

FO.2022.10/12-K2 51/63

g) Ab 1. April 2021 bis 30. September 2024 (Phase 6)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'190.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

230.00 Total 3'190.00 220.00 6'620.00 230.00 10'260.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 480.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

240.00

Besuchskosten E.___ 590.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzminimum) 1'990.00 680.00 3'200.00 1'210.00 7'080.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 1'200.00 -460.00 3'420.00 -980.00 3'180.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder -240.00

Phase 6 ist geprägt von einem erhöhten Grundbetrag bei E.___ (Erhöhung von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 pro Monat). Sodann ergaben sich Änderungen bei den Berufs- und Be- suchskosten des Vaters. Erneut würde er ein Manko aufweisen, müsste er die beiden Fehlbeträge von K.___ und E.___ selber in voller Höhe bezahlen. Aus denselben Überle- gungen wie in Phase 5 rechtfertigt es sich auch für diese Phase, den Vater zumindest mit Fr. 200.00 am Unterhalt von E.___ beteiligen zu lassen.

Nachdem die Höhe des Unterhaltsbeitrags des Vaters für die Phasen 4, 5 und 6 durch- wegs gleichbleibend ist, wird der Vater im Entscheiddispositiv gesamthaft für diese Pha- sen verpflichtet, den Betrag von Fr. 200.00 zu bezahlen.

FO.2022.10/12-K2 52/63

h) Ab 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2026 (Phase 7)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 4'000.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

230.00 Total 4'000.00 220.00 6'620.00 230.00 11'070.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 500.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

240.00

Besuchskosten E.___ 140.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'560.00 680.00 3'200.00 1'210.00 6'650.00 Überschuss/Manko (Bedarf abzgl. Einkom- men) 2'440.00 -460.00 3'420.00 -980.00 4'420.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 1'000.00

Mit diesem Entscheid wird das Besuchsrecht – wie dargelegt – reduziert. Dies hat einer- seits zur Folge, dass für den Vater weniger Besuchskosten anfallen. Von ihm wird aber andererseits gleichzeitig erwartet, nun sein Pensum auf 100% zu erhöhen, zumal K.___ unter der Woche fremdbetreut wird. Als Beginn der Phase angemessen erscheint der

1. Oktober 2024. Damit wird dem Vater eine angemessene Übergangszeit eingeräumt. Die Kostenreduktion wegen der Einschränkung des Besuchsrechts fällt demgegenüber nur wenig in Betracht, sodass sich ein einheitlicher Beginn der Phase rechtfertigen lässt. Die Erhöhung des Pensums des Vaters hat einen Anstieg seiner Berufskosten zur Folge. Dennoch verfügt er nun wieder über mehr Mittel, weshalb ihm auch nach Begleichung der Fehlbeträge für E.___ und K.___ ein Überschuss von Fr. 1'000.00 verbleibt. Vorliegend erscheint es als angemessen, dass der Vater das gesamte Manko von E.___, d.h. Fr. 980.00 trägt. Während die Mutter den Überschussanteil von E.___ im Umfang von Fr. 885.00 trägt, verbleibt ihr rund das Zweieinhalbfache des Überschusses des Vaters.

FO.2022.10/12-K2 53/63

i) Ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 (Phase 8)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 4'000.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

230.00 Total 4'000.00 220.00 6'620.00 230.00 11'070.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 350.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 500.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

100.00

Besuchskosten E.___ 140.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'560.00 800.00 3'200.00 1'070.00 6'630.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 2'440.00 -580.00 3'420.00 -840.00 4'440.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 1'020.00

In dieser Phase erhöht sich der Grundbetrag bei K.___. Gleichzeitig ist von tieferen Fremdbetreuungskosten von E.___ auszugehen. Nach Tilgung des Barunterhalts von E.___ und K.___ resultiert beim Vater ein Überschuss von Fr. 1'020.00 während die Mut- ter einen Überschuss von monatlich Fr. 3'420.00 aufweist. Dem Vater kann erneut zuge- mutet werden, das ganze familienrechtliche Existenzminimum von E.___ zu bezahlen, während die Mutter den Überschussanteil übernimmt, welcher in ähnlicher Höhe zu liegen kommt (rund Fr. 890.00), womit ihr selber erneut rund das Zweieinhalbfache des Über- schusses verbleibt. Demgemäss hat der Vater E.___ Unterhalt in der Höhe von Fr. 840.00 zu bezahlen. Wie für alle Phasen erfolgen auch diese Zahlungen jeweils zuzüglich der Kinderzulagen, soweit sie bezogen werden oder bezogen werden können. Die Zahlungen haben ausserdem monatlich und monatlich im Voraus zu erfolgen, was grundsätzlich auch für die anderen Phasen gilt.

FO.2022.10/12-K2 54/63

j) Ab 1. August 2027 (Phase 9)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 4'000.00 7'360.00

Kinderzulagen

220.00

280.00 Total 4'000.00 220.00 7'360.00 280.00 11'860.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 350.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

570.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 500.00

580.00

Fremdbetreuungskosten

200.00

Besuchskosten E.___ 140.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'560.00 650.00 3'280.00 970.00 6'520.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 2'440.00 -430.00 4'080.00 -690.00 5'340.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 1'320.00

In der letzten Phase wird von der Mutter ebenfalls verlangt, ihr Arbeitspensum aufzusto- cken. Sodann ist von weniger Kosten für die Fremdbetreuung der mittlereile 11-jährigen K.___ auszugehen. Bei der nun 16-jährigen E.___ fallen keine Fremdbetreuungskosten mehr an, hingegen steht ihr nun eine Ausbildungszulage in der Höhe von Fr. 280.00 zu. Dem Vater kann zugemutet werden, den gesamten Barunterhalt von E.___ zu bezahlen, während die Mutter wiederum den Überschussanteil von E.___ im Umfang von rund Fr. 1’070.00 zu übernehmen hat. Der Vater bezahlt somit bis zur Volljährigkeit von E.___ Fr. 690.00 für ihren Unterhalt. Ein allfälliger Lehrlingslohn wäre angemessen zu berück- sichtigen, wenn er anfallen würde.

FO.2022.10/12-K2 55/63

k) Ab April 2029 (Phase 10)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 4'000.00 7'360.00

Kinderzulagen

220.00

280.00 Total 4'000.00 220.00 7'360.00 280.00 11'860.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 350.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 200.00

Steuern

570.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 500.00

580.00

Fremdbetreuungskosten

200.00

Besuchskosten E.___ 140.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'560.00 650.00 3'280.00 1060.00 6'550.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 2'440.00 -430.00 4'080.00 -780.00 5'310.00

Im März 2029 wird E.___ volljährig. Für den Fall, dass E.___ bei Erreichen der Volljährig- keit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, wird der Vater verpflich- tet, Volljährigenunterhalt zu leisten. Mit der Bildung dieser neuen Phase sind die Kosten der Krankenkasse auf schätzungsweise Fr. 200.00 anzupassen. Der Rest der obigen Ta- belle bleibt unverändert.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 III 265 E. 8.5) ist für die Frage, welcher Elternteil welchen Anteil am Bedarf der nun volljährigen E.___ zu tragen hat, vom Verhältnis der bei den Eltern vorhandenen Überschüsse auszugehen. Der Überschuss des Vaters beträgt nach Abzug des Barbedarfs von K.___ Fr. 2'010.00. Jener der Mutter beträgt Fr. 4'080.00 und beträgt rund das Doppelte desjenigen des Vaters. Es erscheint daher angemessen, dass sich die Mutter zu zwei Dritteln und der Vater zu einem Drittel am Volljährigenunterhalt von E.___ beteiligt. Eine Überschussbeteiligung steht ihr als Voll- jähriger nicht mehr zu. Damit hat der Vater E.___ ab April 2029 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung – bis zu deren Abschluss – einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 260.00 (1/3 von Fr. 780.00) zu bezahlen, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungszulagen.

FO.2022.10/12-K2 56/63

10. Da die Mutter in sämtlichen obgenannten Phasen ihre Lebenshaltungskosten sel- ber decken kann, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. BGE 144 III 377; so bereits zutreffend, vi-Entscheid, S. 39).

11. Damit ergibt sich die nachfolgende Übersicht über die vom Vater zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für E.___ (zuzüglich allfällig vom Vater bezogener Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen):

• Fr. 500.00 ab 1. Januar 2018 bis und mit 31. Juli 2018 (Phase 1) • Fr. 600.00 ab 1. August 2018 bis und mit 31. Oktober 2018 (Phase 2) • Fr. 920.00 ab 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 (Phase 3) • Fr. 200.00 ab 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 (Phase 4) • Fr. 200.00 ab 1. August 2019 bis 31. März 2021 (Phase 5) • Fr. 200.00 ab 1. April 2021 bis 30. September 2024 (Phase 6) • Fr. 980.00 ab 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2026 (Phase 7) • Fr. 840.00 ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 (Phase 8) • Fr. 690.00 ab 1. August 2027 bis März 2029 bzw. Volljährigkeit (Phase 9)

Für den Fall, dass E.___ bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, wird der Vater verpflichtet, ihr an ihren Barunterhalt für die Zeit ab April 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer solchen monatlich und monat- lich im Voraus Fr. 260.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungs- zulagen.

12. Neu basieren die vorstehend festgelegten Unterhaltsbeiträge auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Stand April 2024; Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.

Vorsorgliche Massnahmen 13. Gegenwärtig ist nach wie vor ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hängig (ZV.2023.163-K2; vorsorgliche Massnahmen betreffend Besuchs- und Ferienrecht sowie Aushändigung des Reisepasses). Mit Erlass dieses Endentscheids ist dieses Mass- nahmeverfahren gegenstandslos und somit abzuschreiben.

FO.2022.10/12-K2 57/63

Prozesskostenvorschuss 14. Der Ex-Ehemann beantragt, die Ex-Ehefrau habe ihm "einstweilen" einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 3’500.00 zu bezahlen (vgl. die eingangs erwähnten An- träge).

Ein Prozesskostenvorschuss soll der ansprechenden Partei die nötigen Mittel verschaffen, um einen Prozess zu führen. Grundlage des Anspruchs auf einen Prozesskostenvor- schuss ist ein besonderes Rechtsverhältnis, z.B. die Ehe oder ein Kindesverhältnis. Hier sind die Parteien nicht mehr miteinander verheiratet und es ist nicht ersichtlich, worauf der Ex-Ehemann seinen Antrag abstützt. Selber macht er keine Ausführungen dazu. Sein Ge- such ist somit abzuweisen. Überdies besteht für die Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses im Endentscheid naturgemäss kein Raum mehr. Wie noch dargelegt wird, wird dem Ex-Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, womit es ihm möglich war, den Prozess führen zu können.

IV.

1. Schliesslich ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von der Mutter zwar angefochten; der Berufung mangelt es diesbezüglich aber an einer hinreichenden Begründung. Zwar be- anstandet die Mutter, dass dem Vater, der nach ihrer Ansicht, wenn er wolle, recht gut deutsch spreche und zudem eine spanischsprechende Anwältin habe, von der Vorinstanz eine Dolmetscherin zur Seite gestellt worden sei. Zufolge der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege sei er von jeder Kostentragung befreit, weshalb der Mutter damit indi- rekt die Hälfte der Dolmetscherkosten des Vaters angelastet worden seien, was zu korri- gieren sei. Diese Kosten seien alleine dem Vater zu überbinden und als Folge der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst vom Staat zu tragen (vgl. FO.2022.12-K2, FO/1, S. 19). Einen Antrag bzw. eine Begründung, wie die Kosten nach ihrer Ansicht verlegt wer- den sollen, fehlt. In Bezug auf die die Dolmetscherkosten ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Gerichtskosten als Folge einer prozessleitenden Anordnung des Gerichts handelt, die nicht mehr im Nachhinein und ohne im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwände zu korrigieren sind (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Weiter entspricht die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung (vgl. vi-Entscheid, S. 34) der St. Galler Praxis, wonach bei Prozessen, in denen es unter anderem um die Zuteilung der Obhut oder das Besuchsrecht geht, regelmässig unabhängig vom Prozesserfolg eine hälftige

FO.2022.10/12-K2 58/63

Kostentragung angeordnet wird (vgl. KGer SG FE.2014.4 vom 11. Dezember 2014 E. 3 [www.publikationen.sg.ch]). Vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen besteht kein Anlass, zumal die Mutter gerade nicht aufzeigt, was daran falsch sein soll. Der Pro- zesskostenspruch gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Ziffer 12 des Entscheides) bleibt damit unverändert, womit auf den entsprechenden Antrag der Mutter nicht einzutreten ist. In Bezug auf die von der Mutter angefochtene Dispositivziffer 13 (vgl. dazu die eingangs erwähnten Anträge) ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, was daran falsch sein wollte, wenn ermessensweise keine Parteikosten zugesprochen werden. Auf diesen Antrag ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

2.a) Auch im Rechtsmittelverfahren können in Familiensachen die Prozesskosten abwei- chend vom Erfolgsprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nach Ermessen verlegt werden, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 107 N 4; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 6). Eine Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens nach dessen Ausgang drängt sich insofern nicht auf, als es sich nicht um eine rein vermö- gensrechtliche Angelegenheit handelt, sondern namentlich auch die Obhuts- bzw. die Kon- taktregelung Gegenstand des Verfahrens ist. Da die Änderungen in der Betreuungsrege- lung und ebenso im Unterhalt in nicht unwesentlicher Weise auf veränderte Verhältnisse zurückzuführen sind, zumal der Unterhalt von der Betreuungsregelung abhängt, ist es ge- rechtfertigt, die Prozesskosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr, die auf Fr. 6'000.00 festgesetzt wird (vgl. Art. 10 Ziff. 221 GKV), haben die Parteien demzufolge im Umfang von je Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Der von der Mutter am 12. April 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 (FO/7) wird mit der von ihr zu bezahlenden Kostenhälfte verrechnet. Ausserdem hat jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen.

b) Der Vater beantragt für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Zuständig für den Entscheid darüber ist der verfahrensleitende Richter (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG-ZPO). Ge- mäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass die Bestellung des Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Während die letzten beiden Voraussetzungen (Nichtaussichtslosigkeit und Notwendigkeit eines Rechtsbeistands) klarerweise gegeben sind, fragt sich, ob der Berufungskläger als mittellos zu qualifizieren ist. Wie aufgezeigt wurde, kann der Vater

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teilweise in gewissen Phasen nicht einmal für den Barunterhalt von E.___ und K.___ sel- ber aufkommen. Damit ist von Bedürftigkeit auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist.

c) Der Anteil an den Gerichtskosten des Vaters (Fr. 3‘000.00) trägt damit einstweilen der Staat. Der Vater ist damit von der Bezahlung der Gerichtskosten vorläufig befreit und seine Rechtsanwältin wird vom Staat entschädigt.

d) Für die Abschreibung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZV.2023.163-K2; Besuchs- und Ferienrecht sowie Aushändigung des Reisepasses) wer- den aufgrund vernachlässigbar geringen Aufwands keine Gerichtskosten erhoben (Art. 5 Abs. 2 GKV).

e) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Vaters machte nach entsprechender Auf- forderung (vgl. FO/32) mit Honorarnote vom 29. Mai 2024 einen Aufwand von 11 Stunden für die Zeit ab dem 28. September 2023 geltend (act. FO/33). Im Übrigen sind die Partei- kosten nach Ermessen zuzusprechen, zumal weitere Kosten nicht geltend gemacht wur- den (Art. 6 HonO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung ist in Familiensa- chen grundsätzlich als Pauschale zu bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO), wobei der um ei- nen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Für die Bemessung der Honorarpauschale wird das Grundhonorar innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen (Art. 19 HonO). Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO sieht für ein Abänderungsverfahren – als sol- ches ist das vorliegende Verfahren unter dem Aspekt des Anwaltshonorars zu qualifizie- ren – einen Pauschalrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 7'500.00 vor. Im schriftlichen Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 20 bis 50% davon, also bis zu Fr. 3'750.00 (Art. 26 HonO). In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Pauschalhonorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Will ein Anwalt letztere Bemessung, die nach der Formulierung auch bei aussergewöhnlich aufwändigen Fällen nur ausnahmsweise zulässig ist, geltend machen, so hat er nicht nur Stundenaufschriebe einzureichen, sondern darzutun, weshalb er einen solchen Ausnahmefall als gegeben erachtet. Eine Bemessung nach Zeitaufwand fällt daher nicht in Betracht. Vorliegend hatte aber aufgrund der vom Vater erhobenen Be- rufung eine zusätzliche Rechtsschrift zu erfolgen, was zu einer Erhöhung der Pauschale um 40 % (Art. 18 Abs. 2 HonO) führt. Für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (ZV.2023.163-K2; Besuchs- und Ferienrecht sowie Aushändigung des Reisepasses)

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erscheint eine Erhöhung um 20% angemessen. Damit ergibt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 4'800.00. Hinzu kommen Barauslagen von 4 % bzw. Fr. 240.00 (Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 29 HonO), wobei angesichts des Umstandes, dass die anwaltlichen Leistungen (mit Ausnahme von rund 2.25 Arbeitsstunden (vgl. FO/33, wofür der Satz von 8.1 % anzuwenden ist) vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, noch der Satz von 7.7 % zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzer- höhung per 1. Januar 2024, www.estv.admin.ch; Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Insgesamt (inkl. Barauslagen und MWST) ist Rechtsanwältin D.___ mit rund Fr. 5'429.95 (Fr. 4'800.00 + Fr. 240.00 + Fr. 389.95 (MWST, 7.7% und 8.1 % im Verhältnis 90.6 [21.75 h] zu 9.4 [2.25 h]) zu entschädigen.

f) C.___ wird darauf hingewiesen, dass der Staat die von ihm übernommenen Prozess- kosten nur vorschiesst und später zurückfordern kann, wenn sich ihre finanziellen Verhält- nisse erheblich verbessert haben (Art. 123 ZPO). Die unentgeltliche Vertreterin ihrerseits wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie von ihrem Mandanten kein zusätzliches Hono- rar fordern darf (Art. 11bis HonO).

FO.2022.10/12-K2 61/63

Entscheid des Präsidenten als verfahrensleitendem Richter:

1. C.___ wird für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwältin D.___ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

2. Der Antrag von C.___ betreffend Gewährung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Das Verfahren ZV.2023.163-K2 betreffend vorsorgliche Massnahme (Besuchs- und Ferienrecht sowie Aushändigung des Reisepasses) wird zufolge Gegenstandslosig- keit als erledigt abgeschrieben.

Entscheid der II. Zivilkammer:

1. Die Berufungsverfahren FO.2012.10-K2 und FO.2022.12-K2-K2 werden vereinigt.

2. Die Ziffern 5, 6 Abs. 2 sowie Ziffer 8 des Entscheids des Kreisgerichts Y.___ vom

1. Oktober 2021 werden aufgehoben.

3. Ziffer 5 des Entscheids des Kreisgerichts Y.___ vom 1. Oktober 2021 wird durch fol- gende Regelung ersetzt:

Ausserhalb der Ferienzeit betreut C.___ E.___ an vier Wochenenden im Jahr, jeweils von Freitag nach Schulschluss, bis Sonntag, 17:30 Uhr. Die Beistandsperson legt diese vier Wochenenden und die damit zusammenhängenden Modalitäten nach An- hören der Eltern und E.___ fest.

Die Übergaben finden jeweils in P.___ statt, wobei die Beistandsperson die Modalitä- ten der Übergabe regelt.

Die Übergaberegelung gilt solange, als E.___ altersentsprechend noch nicht in der Lage ist, alleine zum Vater zu reisen. Über diesen Zeitpunkt haben sich die Eltern zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Beistandsperson.

FO.2022.10/12-K2 62/63

4. Ziffer 6 Abs. 2 des Entscheids des Kreisgerichts Y.___ vom 1. Oktober 2021 durch folgende Regelung ersetzt: Die Übergaben finden jeweils in P.___ statt. Die Bei- standsperson regelt die Modalitäten der Übergabe.

5. Ziffer 8 des Entscheids des Kreisgerichts Y.___ vom 1. Oktober 2021 wird durch fol- gende Regelung ersetzt:

C.___ wird verpflichtet, A.___ an den Unterhalt von E.__ jeweils monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:

• Fr. 500.00 ab 1. Januar 2018 bis und mit 31. Juli 2018 • Fr. 600.00 ab 1. August 2018 bis und mit 31. Oktober 2018 • Fr. 920.00 ab 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 • Fr. 200.00 ab 1. Juni 2019 bis 30. September 2024 • Fr. 980.00 ab 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2026 • Fr. 840.00 ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 • Fr. 690.00 ab 1. August 2027 bis März 2029 bzw. Volljährigkeit

Für den Fall, dass E.___ bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, wird der Vater verpflichtet, ihr an ihren Barunter- halt für die Zeit ab April 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer solchen monatlich und monatlich im Voraus Fr. 260.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig von ihm bezoge- ner Ausbildungszulagen.

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 5 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Stand April 2024; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.

7. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt bzw. bleibt unverändert. Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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8. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 haben C.___ und A.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von A.___ von Fr. 2'000.00 wird mit ihrem Kostenteil verrechnet.

Zufolge des C.___ gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird sein Kos- tenanteil von Fr. 3'000.00 vorläufig vom Staat getragen.

9. Jede Partei trägt ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird die Rechtsvertre- terin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin D.___, vom Staat für das Berufungsver- fahren mit Fr. 5'429.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

E. 5 Der Vater betreut E.___ jedes zweite Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Freitag, 17:30 Uhr, bis Sonntag, 17:30 Uhr. Für folgende Feiertage gelten Ausnahmebestimmungen für die Besuchsrechtswochenenden: Dem Vater steht alternierend in einem Jahr das Oster- und das Pfingstwochenende und im nächsten Jahr das Auffahrtswochenende zu, beginnend im Jahr 2022 mit dem Auffahrtswochen- ende. Für die obgenannten Wochenenden gelten die nachfolgenden Besuchszeiten: - Auffahrt: ab Mittwoch vor Auffahrt, 14:30 Uhr, bis Sonntag, 17:30 Uhr - Ostern: ab Karfreitag, 14:30 Uhr, bis Ostermontag, 17:30 Uhr - Pfingsten: ab Freitag, 17:30 Uhr, bis Pfingstmontag, 17:30 Uhr

Die Übergaben finden jeweils am Bahnhof in Bregenz (A) statt.

E. 6 Zusätzlich betreut der Vater E.___ während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Dem Vater steht jeweils die erste Woche der Frühlingsferien und die zweite Woche der Weihnachts- ferien zu. Bei den Sommer- und Herbstferien sind es alternierend die ersten beiden Sommerfe- rien- und die ersten beiden Herbstferienwochen und im nächsten Jahr die ersten drei Sommer- ferien- und die erste Herbstferienwoche, beginnend mit zwei Wochen Sommerferien und zwei Wochen Herbstferien im Jahr 2022. Die Ferien mit dem Vater beginnen jeweils am Samstag, 12:00 Uhr, und enden am Sonntag, 12:00 Uhr.

Die Übergaben finden jeweils am Bahnhof in Bregenz (A) statt.

E. 7 Die Eltern werden angewiesen, sich bei Reisen ausserhalb Europas gegenseitig spätestens sie- ben Tage im Voraus die Reiseinformationen (Flugnummer, Ort/Land der Reisedestination) be- kannt zu geben.

E. 8 Der Vater bezahlt an den Barunterhalt von Tochter E.___ monatlich im Voraus:

• ab 1. Januar 2018 bis und mit Juli 2018 CHF 580.00

• August 2018 CHF 650.00 • ab 1. September 2018 bis und mit Oktober 2018 CHF 600.00

• ab 1. November 2018 bis und mit Mai 2019 CHF 860.00 • ab 1. Juni 2019 bis und mit Juli 2019 CHF 520.00 • ab 1. August 2019 bis und mit März 2021 CHF 370.00

• ab 1. April 2021 bis und mit Juli 2026 CHF 460.00

• ab 1. August 2026 bis und mit Juli 2027 CHF 310.00

• anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung CHF 250.00

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

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E. 9 Das Gesuch des Beklagten / Vaters um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung (Verfahrens-Nr. UP.2021.33-RH2F-ASO) wird ab 21. Dezember 2020 bewilligt.

E. 10 Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin des Beklagten / Vaters, Frau Rechtsanwältin D.___, mit CHF 4'400.00 pauschal. Der Beklagte / Vater ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

E. 11 Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen.

E. 12 Die Gerichtskosten von total CHF 4'690.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'800.00, den Dolmetscherkosten von CHF 832.00 und CHF 1'058.00 für das vorsorgliche Mas- snahmenverfahren (inkl. Dolmetscherkosten) bezahlen die Klägerin / Mutter und der Beklagte / Vater je zur Hälfte. Der Klägerin / Mutter wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'800.00 an ihren Anteil angerechnet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird auf den Einzug des Kostenanteils des Beklagten / Vaters einstweilen verzichtet. Er ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine Verhältnisse zulassen.

E. 13 Parteikosten werden keine verlegt.

3. a) Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Mutter wie auch der Vater Berufung. Die Mutter stellt mit ihrer Berufung vom 5. April 2022 folgende Rechtsbegehren (Verfah- ren FO.2022.10-K2):

1. Die Ziffern 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13 des Urteils des Kreisgerichts Y.___ vom 1. Oktober 2021 seien aufzuheben.

2. Dem Kindsvater sei das Recht einzuräumen, die Tochter E.___ an jedem 2. Wochenende (im- mer in den ungeraden Kalenderwochen) von Freitagabend 17.00 Uhr, aber frühestens eine Stunde nach Schulschluss, bis Sonntagabend 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Dem Kindsvater sei das Recht einzuräumen, mit der Tochter E.___ während fünf Wochen Fe- rien im Jahr zu verbringen, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück und nicht mehr als die Hälfte der davon direkt betroffenen jeweiligen Schulferien. Der Kindsvater hat seine Ferien bis spätestens im Dezember des laufenden Jahres für das folgende Jahr bei der Mutter anzumel- den. Auf die Schulverpflichtungen des Kindes und seine übrigen Interessen ist Rücksicht zu nehmen.

Die Übergabe des Kindes habe bezogen auf alle Kontaktrechte des Kindsvaters im Grundsatz am Wohnsitz der Tochter stattzufinden, solange die Tochter altersentsprechend noch nicht in der Lage ist, alleine zum Kindsvater zu reisen. Dem Beistand sei diesbezüglich das Recht ein- zuräumen, innerhalb des Wohnortes des Kindes geringfügige örtliche Abweichungen festzule- gen.

Es sei anzuordnen, dass das Kind E.___ Heiligabend (24. Dezember) und dem Weihnachtstag (25. Dezember) bei der Mutter und Silvester und Neujahr (31. Dezember und 1. Januar) beim Vater verbringt. Für die übrigen Feiertage sei die ordentliche Besuchsregelung ohne Anpassung oder Ausgleich für verbindlich zu erklären.

Es sei anzuordnen, dass der Kindsvater ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Kinds- mutter mit der Tochter E.___ Europa nicht verlassen darf.

Der Kindsvater sei zu verpflichten, die Kindsmutter frühzeitig darüber zu informieren, wann und wo er Ferien mit der Tochter ausserhalb der Schweiz verbringt.

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3. Der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Barunterhalt seiner Tochter E.___ zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen:

▪ Fr. 790.00 von Januar 2018 bis Oktober 2018 ▪ Fr. 1'100.00 von November 2018 bis Juli 2027 ▪ Fr. 1'300.00 von April 2027 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbil- dung des Kindes

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters für beide Instanzen.

b) Mit Berufung vom 8. April 2022 beantragt der Vater Folgendes (Verfah- ren FO.2022.12-K2):

1. Es sei Ziff. 5 des Entscheids vom 1. Oktober 2021 teilweise aufzuheben.

Es sei als Übergabeort Lindau (Deutschland) festzulegen.

Es sei die Anwesenheit des Lebensgefährten der Berufungsbeklagten bei der Übergabe zu ver- bieten.

2. Es sei Ziff. 6 des Entscheides vom 1. Oktober teilweise aufzuheben.

Es sei als Übergabeort Lindau (Deutschland) festzulegen.

3. Es sei Ziff. 8 des Entscheids vom 1. Oktober 2021 aufzuheben.

Es sei der Barunterhalt von E.___, geb. 23. März 2011, neu zu berechnen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.___ vorschüssig einen Betrag von Euro 144.00 monatlich zu bezahlen.

4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unter- zeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.

5. Der (recte: "Die") Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einstweilen die Prozesskosten im Umfang von Fr. 3'500.00 zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin

c) Nach Eingang des bei der Mutter verlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 (vgl. FO/7), folgten je die Berufungsantworten der Parteien. Dabei beantragte die Mutter, es sei die Berufung des Vaters abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (FO/10 [FO.2022.12-K2-K2]). Der Vater beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung der Mutter und verlangt darüber hinaus, die Mutter sei zu verpflichten, dem Vater einst- weilen die Prozesskosten im Umfang von Fr. 4'500.00 zzgl. MWST zu bezahlen (FO/10). Daraufhin reichten beide Parteien jeweils Replik ein (FO/12 und FO/14 [FO.2022.12-K2]). Der Mutter legte am 20. September 2022 eine "nachträgliche Eingabe" ins Recht (FO/14 [FO.2022.12-K2]).

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4. a) Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte die KESB R.___ dem Kantonsgericht mit, dass der Vater einen Antrag zur Passaushändigung während den Ferien von E.___ bei ihm gestellt habe und erkundigte sich, ob ein Verfahren am Kantonsgericht hängig ist (FO/14). Der KESB wurde daraufhin mitgeteilt, dass am Kantonsgericht ein Verfahren be- treffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils hängig sei, wobei unter ande- rem die Regelung betreffend Ferien zu beurteilen sein werde (FO/15). Die Zuständigkeit betreffend Passaushändigung liege daher beim Kantonsgericht St. Gallen. Gleichzeitig wies das Kantonsgericht die Parteien darauf hin, dass allfällige weitere Begehren um Passaushändigungen rechtzeitig und im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenver- fahrens beim Kantonsgericht St. Gallen anzustrengen seien (FO/17).

b) Am 28. September 2023 liess der Vater ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellen, welches unter der Prozedurnummer ZV.2023.163-K2 eingeschrieben wurde. Der Vater liess dabei beantragen, er sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme für berechtigt zu erklären, für die Tochter E.___ ohne Zustimmung der Beklagten den Rei- sepass für die festgesetzten zukünftigen Ferien zu erhalten. Die Mutter sei unter Andro- hung einer Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Kontakt (Ferien und Be- suchsrecht) von E.___ und dem Kindsvater zu gewährlisten. Sie sei zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'500.00 zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (FO/21).

Mit Schreiben vom 29. September 2023 räumte der Verfahrensleiter der Mutter Gelegen- heit ein, zum Gesuch des Vaters Stellung zu nehmen und wies dabei den Vater darauf hin, dass bereits mit Schreiben vom 15. August 2023 darauf aufmerksam gemacht wor- den sei, dass ein Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen rechtzeitig einzuleiten wäre (FO/22). Die Mutter nahm darauf mit Eingabe vom 10. Oktober 203 Stel- lung (FO/23).

5. Am 14. Februar 2024 erfolgte die Anhörung von E.___ am Gericht (FO/27). Das entsprechende Protokoll wurde den Parteien am 15. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (FO/28). Sodann holte das Kantonsgericht beim Beistand von E.___ einen Kurzbericht über die aktuellen Verhältnisse ein und stellte diesen ebenfalls den Parteien zu (FO/29 ff.). Die Parteien liessen sich weder zur Anhörung noch zum Kurzbericht vernehmen. Am

29. Mai 2024 reichte Rechtsanwältin D.___ ihre Honorarnoten ein (FO/33).

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6. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

Vereinigung der Verfahren 1. Rechtsmittelverfahren können vereinigt werden (Art. 125 lit. c ZPO), sofern sie ei- nen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, auf gleichartigen Gründen beruhen und die gleiche gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verfahren FO.2022.10-K2 und FO.2022.22-K2 werden daher vereinigt.

Formelles 2. Die Vorinstanz bejahte ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) Art. 1 Abs. 2 und Art. 64 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG sowie Art. Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011) und Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2). Anwendbar ist sodann das schweizerische Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01; ratifiziert von der Schweiz und Deutschland) und betreffend Obhut und Besuchsrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ. Diese Feststellungen (vgl. vi-Entscheid S. 8) blieben zu Recht unbestritten (vgl. die eingangs erwähnten Anträge).

3. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO) sind erfüllt. Die Berufungen wurden fristgerecht eingereicht. Für die Beurteilung von Berufun- gen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

4. Gemäss BGer 5A_90/2017 bestimmt sich der Streitgegenstand im Berufungsverfah- ren nach den in der Berufung und (gegebenenfalls) der Anschlussberufung gestellten An- trägen. Nach diesem Entscheid ist es den Parteien auch bei Geltung der Offizialmaxime unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken. "Entspre- chend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO (im

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Umkehrschluss) in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird" (vgl. BGer 5A_438/2012 E. 2.4; BK-STERCHI, 1. Aufl., 2012, Art. 308 ZPO N 3). Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbe- reich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kindesunterhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_288/2019 E. 5.4 m.H), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 E. 11.2; BGer 5A_420/2016 E. 2.2). Die unangefochtenen Dispositiv- ziffern 1 (Aufhebung der Ziffer 1 [Genehmigung Umgangsvereinbarung] des Beschlusses des Amtsgerichts G.___) 2 (Aufhebung der Erklärung des Vaters über seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson per 1. Januar 2018), 3 (Obhut), 4 (Fortführung Beistandschaft), 9 (Bewilligung des Ge- suchs des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung) und 10 (Entschädigung) stehen damit nicht weiter zur Disposition. Zu überprüfen sind folglich die Dispositivziffern 5 und 6 (Betreuung), 7 (Reisen ausserhalb Europa), 8 (Kindesunter- halt), 11 (Abweisung der übrigen Rechtsbegehren) und 12 f. (Kosten).

5. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h., sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus wel- chen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. So- weit das vorinstanzliche Gericht sich in seiner Entscheidbegründung mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzli- chen Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen. Vielmehr obliegt den Parteien, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz aufzuzeigen, welche Behauptun- gen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden sind. Die ausreichende Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011; 5A_438/2012).

6.

Für sämtliche Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Unter- suchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch

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ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Nach der Recht- sprechung kommen diese Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu be- achten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweis- mittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG vom 3. September 2015, FO.2014.13/14 E. II./4 und 5, m.H., www.pub- likationen.sg.ch). Demgemäss erfolgt die Beurteilung der Berufung hinsichtlich der Kinder- belange auch im vorliegenden Fall auf der Grundlage der aktuellen Aktenlage und der bis heute gestellten Beweisanträge bzw. allfälliger von Amtes wegen vorgenommener respek- tive vorzunehmender Beweiserhebungen. Auch bei Geltung des umfassenden Untersu- chungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubrin- gen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch be- grenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Einga- ben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; BGer 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hin- weis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).

III.

Betreuungsregelung

1. a) Vorerst ist auf die Betreuungsregelung einzugehen, die nach wie vor umstritten ist. Demgegenüber blieben Zuteilung der Obhut für E.___ an die Mutter (Ziff. 3 des vo- rinstanzlichen Dispositivs) wie auch die Fortführung der für E.___ mit Entscheid vom

4. Oktober 2019 der Familienrichterin des Kreisgerichts Y.___ (Verfahren SF.2019.48- RH2F-ASO) errichtete Beistandschaft (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Dispositivs) unange- fochten und sind entsprechend zu belassen.

b) Die Modalitäten des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und E.___ wur- den in der am 22. April 2016 vom Amtsgericht G.___ genehmigten Umgangsvereinbarung zunächst wie folgt geregelt: Alle 14 Tage von Freitag, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Ab- holung beim Kindergarten], und Sonntag, 17.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter] so- wie jeden Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten] bis 18.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter]; eine Woche in den Winter- oder Osterferien, zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Herbst- ferien. Gemäss der gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung der Eltern vom

E. 17 November 2017 hat der Vater an jedem zweiten Wochenende des Monats Umgang

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mit E.___, wobei sie nach H.___ kommt. Die Eltern vereinbarten, dass die Organisation und Fahrt des Kindes nach H.___ und zurück sowie die Fahrtkosten bis September 2018 der Mutter auferlegt werden. Weiter kamen die Eltern überein, dass der Vater ein Wo- chenende, nach Möglichkeit das vierte Wochenende des Monats, mit E.___ in der Schweiz verbringt. Sobald er die Umsiedlung in die Schweiz oder ein grenznahes Gebiet in Deutschland realisieren kann, soll die alte Umgangsregelung (vgl. oben) wieder in Kraft treten. Die Ferien wurden dahingehend geregelt, wonach die Frühjahrsferien grundsätz- lich hälftig zwischen den Eltern geteilt werden und die bestehende Ferienregelegung da- hingehend ergänzt wird, dass während der Sommer- und der Herbstferien immer abwech- selnd Mutter und Vater jeweils drei bzw. zwei Wochen Umgang mit E.___ haben. Der Va- ter erklärte sich sodann ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mutter mit E.___ in die Schweiz zieht (vgl. zum Ganzen kläg.act. 4 [= Beschluss des Amtsgerichtes G.___ vom 17. November 2017] und kläg.act. 19 [= Protokoll des Amtsgerichtes G.___ vom

E. 22 April 2016]).

c) Die Vorinstanz entschied, dass der Vater E.___ jedes zweite Wochenende (unge- rade Kalenderwochen) von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr und während sechs Wochen Ferien im Jahr betreut.

2. a) Im Februar 2024 wurde die mittlerweile 13-jährige E.___ im Februar 2024 durch den verfahrensleitenden Richter und die Gerichtsschreiberin der II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts angehört. Sie besucht derzeit die erste Sekundarklasse und wohnt nach wie vor zusammen mit ihrer Mutter in P.___, wo sie sich sehr wohl fühlt. Anlässlich der Anhö- rung führte sie aus, die Noten seien "ein bisschen runter" und sie müsse nun mehr für die Schule machen. Sie verabrede sich oft mit Freundinnen. Dieses Wochenende würden sie eine Übernachtungsparty zu Dritt in ihrer Wohnung machen. Auf die Besuchswochenen- den mit dem Vater angesprochen erzählt E.___, dass diese schon länger nicht mehr statt- gefunden hätten. Das letzte Besuchswochenende sei noch vor den Sommerferien gewe- sen. Sie habe nicht so Lust, mit ihrem Vater etwas zu unternehmen und mache lieber mit Freundinnen ab. Auf Nachfrage führt sie aus, sie habe ihrem Vater geschrieben, dass sie keine Lust habe. Sie glaube, dass der Vater die weniger gewordenen Besuchswochenen- den akzeptiert habe. Er würde nicht mehr nachfragen, hätte es wohl aber gerne lieber an- ders. Auf die Frage, wie das letzte Besuchswochenende abgelaufen sei, teilt E.___ mit, sie würden "immer das Gleiche machen". Die Schule ende um 15:00 Uhr und ihr Vater hole sie an der Bushaltestelle in P.___ um 16:00 Uhr ab, dann würden sie mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln nach N.___ bzw. L.___ in seine Wohnung fahren. Sie seien dann dort. Sie wisse nicht, ob er das Zimmer derzeit immer noch habe.

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Auf die Frage, wie es weitergehen soll, führt E.___ aus, dass sie ihrem Vater Bescheid sagen wolle, ob er Lust habe, sich mit ihr zu treffen. Sie wolle auch die Ferien selber pla- nen können. Seit sie die Sekundarschule besuche, müsse sie mehr für die Schule lernen. Wegen der Prüfungen wolle sie die Besuchswochenenden selber festlegen können. Nachgefragt, was ihre Ferienpläne seien, sagt E.___, dass sie momentan mehr vorhabe zur Oma zu gehen. Sie hätte nicht so Lust zu Papa zu gehen. Er frage auch immer, wa- rum sie nicht geschrieben habe. Er frage immer so viele Sachen und darauf habe sie nicht so Lust. Nachgefragt, was er denn alles so frage, führt E.___ aus, dass er zum Beispiel frage, ob es ihr gutgehe und warum sie keine Lust habe, sich mit ihm am Wochenende zu treffen. Solche Sachen frage er meistens.

Auch wenn ihr Vater nicht mehr so viele Fragen stellen würde, hätte sie nicht so Lust, die Wochenenden mit ihm zu verbringen. Sie würde sich nicht so gut mit seiner neuen Part- nerin J.___ verstehen. Ihre Halbschwester K.___ sei sieben, mit ihr sei es "ok". Es sei aber nicht so, dass sie ihn gar nicht mehr sehen wolle. Im Moment habe sie einfach nicht so Lust und sie wolle selber entscheiden, wann sie ihn sehen wolle. In Bezug auf die Fe- rien führt E.___ aus, dass sie diese lieber mit den Grosseltern mütterlicherseits, die in der Nähe von ihrem Vater wohnen als mit ihm verbringen wolle (vgl. zum Ganzen FO/27).

b) Der Beistand von E.___ wies in seinem Bericht vom 28. Februar 2024 darauf hin, dass seit den Sommerferien 2023 keine regelmässigen Besuche und Ferien mehr statt- fänden. E.___ melde sich jeweils beim Vater ab und bekomme laut ihren Aussagen darauf keine Rückmeldungen mehr. Sie habe versucht dies dem Vater zu erklären, komme je- doch nur schwer gegen seine Meinung an. Der jahrelang anhaltende Elternkonflikt und die langen Reisezeiten erschwerten aus Sicht des Beistands ein regelmässiges Kontaktrecht zunehmend. Das Mädchen sei wiederkehrend in die Diskussionen der Eltern einbezogen und mit für sie schwierig zu verstehenden Informationen versorgt. Zudem befinde sich das Mädchen im Teenageralter und wolle nach ihren Aussagen ihre Zeit eher mit Gleichaltri- gen, für Freizeitbeschäftigungen und vor allem für die Schulanforderungen nutzen. Wei- tere Kontakte seien aus Sicht des Beistands so zu gestalten, dass im Tempo des Kindes gegangen werde, wobei es ihre Meinung zu berücksichtigen gelte. Besuche zwischen Ju- gendlichen und obhutsberechtigten Elternteilen würden sich in der Praxis schwierig ge- stalten, wenn die Eltern nicht bereit seien, auf die Anforderungen des Jugendalters einzu- gehen und ihre Kinder miteinzubeziehen. Ein Besuchsrecht mit zwingendem Charakter würde mutmasslich dazu führen, dass die Kontakte seitens E.___ vollends eingestellt wür- den (FO/30).

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3. a) Die Mutter macht nun im Wesentlichen geltend, E.___ fühle sich mittlerweile vom zu ausgedehnten Besuchs- und Ferienrecht überfordert. Die Besuchsrechte seien durch- gehend mit langen Reisezeiten verbunden und würden je länger je mehr mit Schul- und Freizeitverpflichtungen (z.B. Turnverein P.___) kollidieren (FO/1, S. 4 f.). Der Vater will es bei der vorinstanzlichen Regelung belassen (FO.2022.12-K2-K2, FO/1 sowie die eingangs erwähnten Anträge). Der Vorinstanz lagen im Zeitpunkt ihres Entscheids die Ausführun- gen von E.___ wie auch die Einschätzung des Beistands noch nicht vor. E.___ war so- dann im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch bedeutend jünger. Die von der Vorinstanz erlassene Besuchsregelung, wonach der Vater E.___ jedes zweite Wochen- ende von Freitag, 17:30 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr betreut, wäre zum damaligen Zeit- punkt wohl nicht zu beanstanden gewesen. Nun liegen jedoch veränderte Verhältnisse vor, die im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

b) Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das Besuchsrecht einzuschränken ist. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 273 Abs. 1 ZGB die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Dabei handelt es sich um ein ge- genseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzu- stehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist unge- fähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_192/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1; 5A_23/2020 E. 4; 5A_111/2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Lehnt das Kind den Kon- takt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich wider- spricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identi- tätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen; BGer 5A_745/2015 E. 3.2.2.2).

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c) Angesichts des Alters von E.___, ist ihr Wunsch bzw. Wille von besonderer Be- deutung. Sie machte anlässlich ihrer Anhörung geltend, die Wochenenden derzeit grund- sätzlich nicht mehr mit ihrem Vater verbringen zu wollen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob bei E.___ die Anforderungen die Stabilität ihres Willens erfüllt sind. Damit auf den Kin- deswillen abgestellt werden kann, müssen Mindestanforderungen an den Kindswillen er- füllt sein. Damit die Mindestanforderungen als erfüllt betrachtet werden können, müssen die Kriterien der Zielorientierung, der Intensität, der Stabilität und der Autonomie bejaht werden (vgl. zum Ganzen DETTENBORN, Kindeswohl und Kindeswille, Psychologische und rechtliche Aspekte, 5. Aufl., München, 2017, S. 69 f.). Das erste Kriterium (Zielorientie- rung) ist zu bejahen. E.___ teilte ihre klaren Vorstellungen mit, wie sie in Zukunft die Kon- takte mit ihrem Vater ausgestaltet haben möchte. Ihre Aussagen sind von einer hand- lungsleitenden Ausrichtung auf von ihr erstrebte Zustände dominiert, nämlich selbst über das Besuchsrecht bestimmen zu können und dieses stark einzuschränken. Stimmig ist dabei, dass sie nicht per se auf das Besuchsrecht verzichten will, dieses jedoch dann aus- üben möchte, wenn es ihr zeitlich passt. Nachvollziehbar erscheinen dabei die Angaben von E.___, dass sie mehr für die Schule machen müsse und die Besuchswochenenden bei ihrem Vater nicht optimal seien, wenn sie etwa am nächsten Tag Prüfungen schreiben müsse. Plausibel erscheint auch, dass sie als Jugendliche ihre Zeit lieber mit Gleichaltri- gen und nicht jedes zweite Wochenende mit ihrem Vater in einer kleinen Wohnung in L.___ (Wohngemeinschaft, vgl. vi-act. 144 S. 3) verbringen möchte. Hinzu kommt, dass die Besuchswochenenden jeweils mit längeren Zugreisen verbunden sind, welche E.___ als eher beschwerlich empfindet. Mit ihren Aussagen kann auch das zweite Kriterium, je- nes der Intensität, bejaht werden. So war der Wunsch von E.___, die für sie eher als be- schwerliche empfundenen Wochenenden einzuschränken, sehr deutlich erkennbar und wurde von ihr auch mit Nachdruck an der Anhörung geltend gemacht. Damit ist klar er- kennbar, dass ihr Wille Ausdruck ihrer individuellen, selbst initiierten Bestrebung ist, zu- mal insbesondere auch keinerlei Anzeichen einer möglichen Beeinflussung durch die Mut- ter vorliegen. Weiter ist auch die Stabilität des Willens von E.___ gegeben, da offenbar bereits seit Längerem keine Wochenenden mehr mit dem Vater stattfanden und E.___ dies so beibehalten möchte, was sie mehrfach kommunizierte. Insgesamt machte E.___ den Eindruck, dass sie sehr genau wusste, was sie will und dies auch entsprechend kund- tat. Ihre Ausführungen wurden von den Eltern denn auch nicht in Zweifel gezogen bzw. blieben unwidersprochen.

Obwohl gemäss Angaben von E.___ offenbar seit Frühsommer 2023 keine Besuchswo- chenenden mehr stattgefunden haben, sind keine Entfremdungssymptome ersichtlich. Mit Blick auf die vorliegende Situation geht es nun darum, das Besuchsrecht dem Alter von

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E.___, deren Lebensphase und den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Dies bedingt eine Einschränkung des Besuchsrechts, konkret eine Reduktion der Besuchswochenen- den. Mit Blick auf das Alter und die vorliegende Situation erscheint die Frequenz des von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechts von jedem zweiten Wochenende als zu häu- fig. Gerade mit Blick auf die schulischen Verpflichtungen, die Freizeitaktivitäten aber auch die wichtigen sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen erscheint es vorliegend sinnvoll, das Besuchsrecht zu reduzieren. Dem Wunsch von E.___, dass sie momentan gar keine Be- suchswochenenden mehr haben und selber bestimmen wolle, wann diese stattfänden, kann jedoch nur beschränkt entgegengekommen werden. So ist darauf hinzuweisen, dass es längerfristig für ihre Entwicklung, ihr Selbstwertgefühl, ihre Identitätsfindung, ihr Sozial- verhalten und schliesslich auch ihre Schulleistung förderlich ist, wenn der nicht zur Haupt- sache betreuende Elternteil – hier der Vater – ebenfalls Kontakt hält (DETTEBORN/WALTER, Familienrechtspsychologie, S. 248 f.; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu sei- nen Eltern, in: FamPra.ch. 2009, S. 27). Mit Blick auf das Dargelegte erscheint es insge- samt als sinnvoll, die Besuchswochenenden auf wenigstens vier Wochenenden im Jahr zu reduzieren bzw. zu fixieren, hingegen die sechs Wochen Ferien (vgl. dazu nachfol- gend) zu belassen. Die Beistandsperson soll dabei mit E.___ und ihren Eltern geeignete Wochenenden im Voraus bestimmen. Darüber hinaus hat E.___ selbstverständlich aber auch das Recht mit ihrem Vater weitere Wochenenden zu verbringen, sofern sie das möchte. Eine Verpflichtung besteht aber nicht.

d) Was die nach wie vor umstrittene Übergabezeit betrifft, können die Anträge und Ausführungen der Eltern nicht nachvollzogen werden. So trug der Vater zunächst bei der Vorinstanz noch auf eine flexible, auf den Stundenplan angepasste Handhabung der Übergabezeit an. Konträr zu diesem Antrag lässt er nun vor Berufungsgericht eine fixe Übergabezeit von jeweils 17.30 Uhr beantragen (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Diesen Antrag begründet er nun damit, dass eine flexible Handhabung Konfliktpotenzial mit sich bringe (FO/10, S. 5). Die Mutter verlangt hingegen eine flexible Handhabung, wo- bei eine Übergabe frühestens um 17.00 Uhr erfolgen solle. Da sie in Deutschland einem weit grosszügigeren Besuchsrecht zustimmte (alle 14 Tage von Freitag, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten], und Sonntag, 17.30 Uhr [Rückgabe Woh- nort der Mutter] sowie jeden Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten] bis 18.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter]), ist nicht verständlich, wenn nun wegen 30 Minuten gestritten wird. Wie dargelegt, wird die Handhabung des Besuchs- rechts in der Praxis offensichtlich sowieso völlig anders gehandhabt. So finden gemäss den nicht widersprochenen Aussagen von E.___ die Übergaben an der Bushaltestelle in P.___ jeweils um 16.00 Uhr statt, nachdem sie um 15.00 Uhr die Schule beendet hat.

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e) Zwischen den Eltern ist nicht bestritten, dass der Vater zur Ausübung des Be- suchsrechts den Grossteil des Weges zurücklegt und E.___ mehr oder weniger in der Nähe ihres Wohnorts abholen kommt. Zu beachten ist aber, dass die Übergaben gemäss Angaben von E.___ weder in Bregenz oder Lindau, sondern an der Bushaltestelle in P.___ stattfinden. Dort holt sie der Vater ab und fährt mit ihr zusammen mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln nach L.___ in seine Wohnung. Dies bestätigt denn auch der Vater, wonach er E.___ jeweils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in P.___ abhole und mit ihr das Wochenende in L.___ verbringe (FO.2022.12-K2-K2, Beilage 19). Der Antrag des Va- ters wonach der Übergabeort in Lindau festgelegt werden soll, ergibt nach dem Dargeleg- ten keinen Sinn. Insbesondere ist nicht verständlich, wenn die Anwältin des Vaters auf den Übergabeort in Lindau pocht, obwohl der Vater E.___ offensichtlich freiwillig in P.___ abholt. Der Übergabeort ist somit in P.___ festzulegen, zumal dies insbesondere auch für E.___ optimal erscheint.

f) Der Vater beantragt sodann, es sei "gerichtlich zu verbieten", dass der neue Le- benspartner der Mutter bei den Übergaben anwesend sei. Er stehe in keinerlei Beziehung zu diesem Mann und sei nicht verpflichtet, E.___ an ihn zu übergeben. Anlässlich immer wieder auftretender Drohungen und verbaler Auseinandersetzungen sei die Anwesenheit des neuen Lebensgefährten in diesem Zusammenhang "unerwünscht und zur Wahrung des Kindeswohls und der aller Beteiligten zu verbieten" (vgl. FO/10, S. 6). Zunächst ist da- rauf hinzuweisen, dass sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass O.___ dem Vater gedroht haben soll. Überdies besteht keine rechtliche Grundlage, um Personen von einer Übergabe auszuschliessen, soweit nicht das Kindswohl betroffen ist. Dass dieses tangiert sein soll ist nicht ersichtlich. Entgegen der Darstellung des Vaters würde sein beantragtes Verbot nicht dem "Wohle aller" dienen, sondern einzig seinem ei- genen Wohl. Vorliegend wartet E.___ gemäss ihren Ausführungen ohnehin an der Bus- haltestelle in P.___ auf ihren Vater, der sie dort abholt. Sollten sich wider Erwarten Prob- leme ergeben, müsste die Beistandsperson die Modalitäten der Übergaben, soweit man bei einer bald 14-Jährigen überhaupt noch von "übergeben" sprechen kann, regeln. Nach dem Dargelegten ist auf den Antrag des Vaters, es sei die Anwesenheit des Lebensge- fährten der Mutter bei der Übergabe zu verbieten, abzuweisen.

g) Zusammenfassend betreut der Vater E.___ an vier Wochenenden im Jahr, jeweils von Freitag nach Schulschluss, bis Sonntag, 17:30 Uhr. Dabei soll insbesondere am Frei- tag auf den langen Anreiseweg des Vaters Rücksicht genommen werden und ihm die Möglichkeit gegeben werden, E.___ am Freitag auch später abzuholen. Die Übergaben

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finden jeweils in P.___ statt, wobei die Beistandsperson die Modalitäten der Übergabe re- gelt. Diese Übergaberegelung gilt solange, als E.___ altersentsprechend noch nicht in der Lage ist, alleine zum Vater zu reisen. Über diesen Zeitpunkt haben sich die Eltern zu eini- gen.

Feiertags- und Ferienregelung

4. a) Zum persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gehören auch Besuche an Feiertagen und in den Ferien. Die entsprechenden Begehren sind eingangs erwähnt. Das Gericht entscheidet über die Feiertags- und Ferienregelung in Beachtung der Anträge der Eltern und des Kindeswohls (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB).

b) Wie vorstehend ausgeführt, erfolgt nun jedoch eine Reduktion der Besuchswo- chenenden auf 4-mal pro Jahr. Diese Wochenenden haben nicht zwingend auf einen Fei- ertag zu fallen, wobei sich diesbezüglich aber die Eltern, und wenn nötig mit Hilfe des Bei- stands abzusprechen haben. Dem Vater stehen zusätzlich sechs Wochen Ferien zu (vgl. E. III./6.c), welche teilweise ebenfalls in Feiertage fallen können. Damit ist es auch dem Vater möglich, allfällige Feiertage, soweit diese überhaupt jeweils gefeiert wurden, mit E.___ verbringen zu können.

Die Mutter wendet sich gegen die vorinstanzliche Feiertagsregelung und verlangt die An- ordnung, dass E.___ die Weihnachtstage 24. und 25. Dezember bei ihr verbringt. Dies ergibt sich jedoch implizit bereits aus der vorinstanzlichen Anordnung, wonach dem Vater die zweite Woche der Weihnachtsferien zusteht und E.___ demgemäss die erste Woche, in welcher bekanntermassen die Weihnachtstage fallen, bei der Mutter verbringt (vgl. dazu auch den Ferienplan der Oberstufe P.___, Weihnachtsferien vom 23. Dezem- ber 2023 bis 7. Januar 2024; [Internetadresse]). Was die Mutter mit ihrem Antrag, dass für die übrigen Feiertage "die ordentliche Besuchsregelung ohne Anpassung und Ausgleich" bezwecken will (vgl. die eingangs erwähnten Anträge), ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht näher begründet. Die vorinstanzliche Feiertagsregelung ist nicht zu bean- standen und entsprechend zu übernehmen.

c) Sodann entschied die Vorinstanz, dass E.___ sechs Wochen Ferien pro Jahr mit ihrem Vater verbringt. Dabei hielt sie fest, dass dem Vater die erste Woche der Frühlings- ferien und die zweite Woche der Weihnachtsferien mit E.___ zusteht. Darüber hinaus al- ternierend, die ersten beiden Sommerferien- und die ersten beiden Herbstferienwochen und im nächsten Jahr die ersten drei Sommerferien- und die erste Herbstferienwoche,

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wobei die Ferien mit jeweils am Samstag, 12:00 Uhr beginnen, und am Sonntag, 12:00 Uhr enden.

Die Mutter verlangt eine Reduktion der Ferien von sechs auf fünf Wochen. Eine überzeu- gende Begründung fehlt. So ist nicht ersichtlich, was die Reduktion auf fünf Wochen brin- gen soll. Sollte E.___ mit dem Ferienrecht derart überfordert sein, wie dies die Mutter gel- tend macht, wäre anzunehmen, dass sie entsprechend auf 2 Wochen Ferien anträgt. Wie der Anhörung von E.___ zu entnehmen ist, hat sie vielmehr keine Lust, die Ferien mit ih- rem Vater zu verbringen. Da bereits das Besuchsrecht erheblich eingeschränkt wurde, ist die vorinstanzliche Regelung bei sechs Wochen Ferien zu belassen. Dass die vielen Be- suchswochenenden Stress für E.___ wegen der Schule verursachen ist nachvollziehbar. Dies gilt hingegen nicht für die Ferien, weshalb deswegen eine Reduktion der Ferienwo- chen nicht als angezeigt erscheint. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Nähe des Vaters auch die Grosseltern sowie die beste Freundin von E.___ befinden, mit wel- chen sie sehr gerne Zeit verbringt. Im Übrigen vereinbarten beide Eltern vor dem Amtsge- richt G.___, dass der Vater teilweise auch drei Wochen am Stück Ferien mit E.___ ver- bringen kann. Weshalb von dieser damals einvernehmlichen Lösung, welche die Vo- rinstanz entsprechend übernahm, abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Regelung somit zu belassen. Dies gilt umso mehr, als nun die Besuchswochenenden erheblich reduziert werden. Zu ändern ist hinge- gen der Übergabeort. Wie bei der Regelung der Besuchswochenenden haben die Über- gaben für die Ferien jeweils in P.___ stattzufinden, wobei die für die Ausübung des Be- suchsrechts festgelegte Übergaberegelung analog für den Ferienbeginn und das Ferien- ende gilt.

d) Die Mutter beantragt sodann erneut, es sei anzuordnen, dass der Vater ohne ihre ausdrückliche Zustimmung mit E.___ Europa nicht verlassen dürfe (vgl. die Berufungsbe- gehren Ziffer 2, Abschnitt 5). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der ferienbe- rechtigte Elternteil grundsätzlich frei ist, ein Reiseziel zusammen mit dem Kind zu bestim- men, solange dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Zwar stuft das Eidgenössische Amt für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Mexiko als Land ein, in welchem der persönlichen Sicherheit grösste Aufmerksamkeit zu schenken sei. Wegen der sehr hohen Kriminalitäts- rate werde zu grösster Vorsicht geraten. Die Gewaltkriminalität sei im ganzen Land sehr hoch (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mexiko/ reisehinweise-fuermexiko.html, zuletzt besucht am 1. Dezember 2023). Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, rechtfertigt dies allein noch nicht, dem Vater Reisen mit E.___ in sein Heimatland zu untersagen. Zudem ist zu beachten, dass sich die

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Reisehinweise des EDA an Touristen richten und nicht an Einheimische/Ausgewanderte. Es ist davon auszugehen, dass dem Vater die Verhältnisse seiner Heimat vertraut sind und er entsprechend gefährliche Gegenden meidet. Gemäss nicht anzuzweifelnden Anga- ben des Vaters, verbrachte er bereits mit seiner jüngeren Tochter Ferien in Mexiko, was offenbar nicht zu Problemen geführt hat (vgl. z.B. vi-act. 144, S. 3). Ohne die Lage in Me- xiko zu verharmlosen, ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Land nach wie vor als ein sehr beliebtes Reiseland für Touristen gilt (vgl. dazu die Umfrage auf https://www.de.sta- tista.com/statistik/daten/studie/731762 /umfrage/top-20-reiseziele-fuer-erlebnisurlaub- nach-dem-best-countries-ranking/, wo Mexiko im Ranking 2023 den 9. Platz belegt) und im Jahr 2021 von rund 32 Millionen Touristen besucht wurde (vgl. https://www. Laender- daten.info/Amerika/Mexiko/tourismus.php). Weiter gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Vater plant, sich mit E.___ ins Ausland abzusetzen – es spricht sogar einiges dagegen, insbesondere die Tatsache, dass der Vater in H.___ eine Lebenspartnerin und mit ihr zusammen ein gemeinsames Kind hat. Dementsprechend wäre ein Verbot einer bestimmten Reisedestination unangemessen und der Antrag der Mutter ist abzuweisen.

e) Weiter beantragt die Mutter, der Vater sei zu verpflichten, die Mutter frühzeitig dar- über zu informieren, wann und wo er Ferien mit der Tochter ausserhalb der Schweiz ver- bringt (Berufungsbegehren Ziffer 2, Abschnitt 6). Sie erklärt aber nicht, wie sie dieses Be- gehren begründet. Insbesondere kann ein derartiger Anspruch auch nicht aus der elterli- chen Sorge abgeleitet werden (so – ohne Begründung – Berufung, S. 9). Die Vorinstanz erliess die Regelung, dass sich die Eltern bei Reisen ausserhalb Europas gegenseitig spätestens sieben Tage im Voraus die Reiseinformationen (Flugnummer, Ort/Land der Reisedestination) bekannt geben (vgl. vi-Entscheid, S. 14, Dispositivziffer 7).

Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und tref- fen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind Entscheide von gewisser Tragweite von beiden Elternteilen gemeinsam zu fällen. Entscheide alltäglicher oder drin- gender Natur kann hingegen jeder Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils für sich treffen (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB). Für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit alltäglich oder von erheblicher Bedeutung ist, ist ein objektiver Massstab anzulegen. Ei- nen gemeinsamen Entscheid bedarf es insbesondere bei Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen oder die Situation des anderen Elternteils berühren (BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, 2016, Art. 301 ZGB N. 33 f.). Dabei ist bei- spielsweise zu denken an die Namensgebung (vgl. Art. 301 Abs. 4 ZGB), die allgemeine und berufliche Bildung (vgl. Art. 302 ZGB), die Wahl der religiösen Erziehung

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(vgl. Art. 303 ZGB), an medizinische Eingriffe und andere entscheidende Weichenstellun- gen wie beispielsweise die Ausübung von Hochleistungssport (BGer 5A_609/2016 E. 4.1). Bei Ferienreisen, einer Freizeitaktivität, handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Ange- legenheiten i.S.v. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB, über welche ein Elternteil alleine ent- scheiden kann (vgl. auch OGer ZH LY200025 vom 14. Juli 2020 E. 3.2 m.H.a. BGer 5P.238/2001 E. 4b). Dies gilt auch für Reisen ins Ausland. Es handelt sich dabei um eine zeitlich beschränkte Aktivität bzw. eine kurzfristige Angelegenheit. Gesamthaft sind solche kurzen Ferien nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu prägen und es besteht kein Grund, die konkrete Feriengestaltung als von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB nicht abgedeckt zu betrachten (vgl. insbesondere auch OGer BE KES 21 386 vom 24.09.2021 E. 5.3). Mit dieser Begründung ist auch dieses Berufungsbegehren abzuwei- sen und hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffer 7) sein Bewenden.

Kinderunterhalt

5. a) Der Vater wurde vom Jugendamt I.___ (DE) mittels Urkunde vom 9. Juli 2014 zur Zahlung von Unterhaltsleistung von EUR 345.00 (ab 1. März 2017) verpflichtet (kläg.act. 5). Da der Unterhalt damit nicht nur vorläufig, sondern definitiv geregelt wurde, handelt es sich vorliegend in Bezug auf die Unterhaltspflicht um ein Abänderungsverfah- ren. Wenn sich die Verhältnisse unvorhergesehen, erheblich und dauerhaft verändert ha- ben, kann der Kinderunterhalt neu festgesetzt werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Als Abände- rungsgrund in Betracht kommen unvorhersehbare Ereignisse, aber auch der allgemeine Lauf der Dinge, beispielsweise also qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände wie eine markante Einkommensveränderung oder eine massgebende Zunahme von Unter- haltspflichten (BGer 5C.78/2001 = FamPra.ch 2002, 416, E. 2a; BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 286, N 13 f.). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der geltenden Unterhalts- regelung zugrunde gelegt wurden, mit den Verhältnissen, wie sie heute bestehen. Ob eine Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen, unter Würdigung aller massgeblichen Umstände (BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 286, N 11b; FamKomm Schei- dung/WULLSCHLEGER, Art. 286 ZGB, N 5). Das Vorhandensein einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache führt dabei aber nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhalts; vielmehr bleibt eine Gesamtabwägung notwendig. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ist erst vorzunehmen, wenn ohne Anpassung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstünde (BGE 137 III 604 = Pra 2012 Nr. 62; MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 306).

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b) Der Abänderungsprozess erlaubt grundsätzlich nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen die vollständige Neufestsetzung (BGer 5C.197/2003, E. 2.1; 5A_324/2009, E. 2.1; BK-HEGNAUER, Art. 286 ZGB, N 90). Vorliegend zog die Mutter mit der Tochter in die Schweiz, wodurch sich die Kinderkosten massgebend verändert haben. Im Jahr 2016 wurde die zweite Tochter des Vaters gebo- ren. Auch erfolgte ein Wechsel seiner Arbeitsstelle sowie des Wohnorts. Schliesslich wird mittlerweile auch das Besuchsrecht nicht mehr regelmässig ausgeübt, was Auswirkungen in Bezug auf die Reisekosten hat. Da sich damit nicht nur ein Faktor der Unterhaltsbe- messung, sondern mehr oder weniger die Gesamtheit der Lebens- und finanziellen Ver- hältnisse der Familie massgeblich geändert haben, ist hier eine proportionale Anpassung der Unterhaltsbeiträge – im Sinne einer Beibehaltung des bisherigen Verhältnisses zwi- schen dem Einkommen des Schuldners und dem Unterhaltsbeitrag (BGE 108 II 30, E. 8 f.; BGer 5C.197/2003, E. 4.3; BSK ZGB-SPYCHER/GLOOR, Art. 129, N 12) – nicht möglich. Zusammenfassend haben sich vorliegend die Umstände erheblich verändert. Der Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB neu festzusetzen.

c) Der Kindesunterhalt kann ab Klageeinreichung rückwirkend für ein Jahr verlangt werden (vgl. Art. 279 ZGB). Vorliegend wurde die Klage zur Ergänzung bzw. Abänderung des ausländischen Scheidungsurteils am 6. November 2018 eingereicht (vi-act. 1) und die Mutter verlangt – wie oben erwähnt – die Anpassung des Kindesunterhalts rückwirkend ab 1. Januar 2018 (so zutreffend bereits vi-Entscheid, S. 19).

d) Die Vorinstanz änderte die deutsche Regelung ab und verpflichtete den Vater – wie bereits erwähnt – zu folgenden Zahlungen (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.): • ab 1. Januar 2018 bis und mit Juli 2018 CHF 580.00

• August 2018

CHF 650.00 • ab 1. September 2018 bis und mit Oktober 2018 CHF 600.00

• ab 1. November 2018 bis und mit Mai 2019 CHF 860.00 • ab 1. Juni 2019 bis und mit Juli 2019 CHF 520.00 • ab 1. August 2019 bis und mit März 2021 CHF 370.00

• ab 1. April 2021 bis und mit Juli 2026 CHF 460.00

• ab 1. August 2026 bis und mit Juli 2027 CHF 310.00

• anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw.

diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss

einer angemessenen Ausbildung CHF 250.00

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

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e) Die Mutter verlangt Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00 für Januar 2018 bis Okto- ber 2018, Fr. 1'100.00 von November 2018 bis März 2027 sowie Fr. 1'300.00 von Ap- ril 2027 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Kindes (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Auch der Vater wendet sich gegen die vorinstanzliche Unterhaltsbe- rechnung. Vom Gericht H.___ sei sein Unterhaltbeitrag definiert worden. Er sei daher zu verpflichten, "an den Barunterhalt von E.___ vorschüssig einen Betrag von Euro 144.00 monatlich zu bezahlen" (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Die zutreffende vo- rinstanzliche Regelung, wonach kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, wurde seitens der Parteien zu Recht nicht angefochten (vgl. dazu auch unten). Damit hat es sein Be- wenden. Der Vater unterlässt es, einzelne Positionen der Vorinstanz zu rügen. Er macht lediglich geltend, das Gericht in H.___ habe bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge und der Berechnung des Existenzminimums alle notwendigen finanziellen Faktoren be- rücksichtigt. Die Berechnung sei aufgrund deutscher Vorschriften vorgenommen worden, was jedoch klar dadurch zu begründen sei, dass der Vater seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und sein Leben nach deutschen Standards ausgerichtet sei. Ausser Acht gelassen worden sei sodann die Inflationsrate in Deutschland. Auch müssten ihm 30 % der Gesamtkosten und der Mutter 70 % des Gesamtbetrages und nicht die gesam- ten Betreuungskosten gutgeschrieben werden (vgl. FO.2022.12-K2, Ziff. 3 f.).

Wie soeben erwähnt, muss der Unterhalt aufgrund zahlreich geänderten Faktoren erneut berechnet werden. Dies hat nach Schweizer Recht bzw. nach dem Schweizer Unterhalts- recht zu erfolgen, wobei die internationalen Gegebenheiten selbstverständlich in der Be- rechnung berücksichtigt werden (vgl. dazu unten). Auf die jeweiligen Vorbringen der Par- teien wird, soweit erforderlich, untenstehend eingegangen.

f) Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleis- tet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern ge- meinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Un- terhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum ei- nen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nah- rung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl. Botschaft, BBl 2014

571) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungs- unterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Le- bensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall

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überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu BGE 147 III 265 E. 7.3) – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstel- lung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5).

g) Bei der Festsetzung der Unterhaltsansprüche in einer Familie wird die zweistufig- konkrete Methode angewandt. Bei dieser Methode wird dem Einkommen der Familienmit- glieder ihr Bedarf gegenübergestellt, der in einem ersten Schritt auf Basis des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Schweizer Richtlinien) zu ermitteln ist. Anschliessend sind vorab der Barunterhalt, weiter der Betreu- ungsunterhalt der Kinder und sodann allfälliger Ehegattenunterhalt zu decken, wobei dem Unterhaltspflichtigen stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist schliesslich im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; 147 III 301 E. 4.3). Es ist somit das Familieneinkommen festzu- stellen und den Familienmitgliedern anhand ihres Bedarfs zuzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 E. 4.3).

Phasen für die Unterhaltsberechnung

6. a) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist die Einteilung der rele- vanten Zeiträume in einzelne Phasen. Dazu gilt anzumerken, dass eine neue Phase je- weils dann angesetzt wird, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Än- derungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Der Praktikabilität halber – eine grosse An- zahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – werden ein- zelne Änderungen zum Teil leicht zeitversetzt berücksichtigt.

b) Das von der Vorinstanz festgesetzte Datum des Beginns der Abänderung (1. Ja- nuar 2018) entspricht dem Antrag der Mutter, wurde vom Vater – auch mit Berufung – we- der bestritten noch gerügt und ist entsprechend zu übernehmen. Die erste Phase beginnt somit ab dem 1. Januar 2018 und dauert bis zum Zeitpunkt des Auszugs der Mutter mit E.___ aus der Wohnung ihres damaligen Lebenspartners im Juli 2018. Die zweite Phase

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ergibt sich aufgrund der Änderung bei den Wohnkosten (eigene Wohnung der Mutter und E.___), der Fremdbetreuungskosten E.___ und aufgrund des erhöhten Grundbetrags der Mutter im August 2018 (Phase 2). Im September und Oktober 2018 wurde K.___, die zweite Tochter des Vaters, ebenfalls fremdbetreut, weshalb sich ihr Bedarf erhöhte. Zur Vermeidung zu vieler Phasen werden die vorinstanzlichen Phasen 2 und 3 zu einer einzi- gen Phase (Phase 2) zusammengenommen. Von November 2018 bis Mai 2019 war der Vater bei M.___ Technologies AG in S.___ in der Schweiz angestellt. Aufgrund des Wechsels des Arbeitsortes nahm er Wohnsitz in L.___ (DE), was sich auf seine Wohnkos- ten auswirkte (Phase 3). Ende Mai 2019 gab der Vater seine Arbeitsstelle bei der M.___ auf und arbeitete fortan wieder bei seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der Universität (I.___), in Deutschland. Im Juni und Juli 2019 bezog er dort Sonderurlaub bzw. unbezahl- ter Urlaub (Phase 4). Die nächste Phase (August 2019 bis März 2021) ergibt sich auf- grund der Erhöhung der Kinderzulagen bei E.___ auf Fr. 230.00 sowie aufgrund des Um- zugs der Mutter zu ihrem neuen Lebenspartner (Phase 5). Die nächste Phase (April 2021 bis September 2024) ist aufgrund der Änderung des Grundbetrags von E.___ zu bilden (Phase 6). In der Phase von Oktober 2024 bis Juli 2026 erfolgt eine Änderung der Reise- kosten, da der Vater E.___ weniger betreut (Phase 7). Ab August 2026 ändert sich auch der Grundbetrag von K.___ (Phase 8) und ab August 2027 reduzieren sich bei der mittler- weile 11-jährigen K.___ die Fremdbetreuungskosten. Bei der 16-jährigen E.___ fallen sie gänzlich weg. Zudem erhält E.___ ab ihrem 16. Geburtstag Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 und ihre familienrechtlichen Grundbedarfswerte reduzieren sich, was die Phase 9 ausmacht (vgl. zum Ganzen eingehend auch unten). Soweit E.___ nach Errei- chen ihrer Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung absolviert hat, kommt Phase 10 zur Anwendung (Volljährigenunterhalt).

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c) Übersicht Phasen: 1.

1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 • Auszug Mutter aus der gemeinsa- men Wohnung mit ihrem damaligen Lebenspartner 2.

1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 • Eigene Wohnung Mutter und E.___ • Erhöhter Grundbetrag Mutter • Fremdbetreuungskosten E.___ • Fremdbetreuung von K.___ 3.

1. November 2018 bis 31. Mai 2019 • Anstellung Vater bei M.___ AG • Wohnsitz Vater in L.___ 4.

1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 • Kündigung Vater bei M.___ • Arbeitsaufnahme Universität • Sonderurlaub 5.

1. August 2019 bis 31. März 2021 • Erhöhung Kinderzulage E.___ • Umzug nach P.___, Wohnung Le- benspartner der Mutter 6.

1. April 2021 bis 30. September 2024 • Änderung Grundbetrag E.___ 7.

1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2026 • Reduktion der Reisekosten aufgrund der reduzierten Besuchswochenen- den (Entscheid) • Hypothetisches Einkommen Vater, Arbeitspensum 100% 8.

1. August 2026 bis 31. Juli 2027 • Änderung Grundbetrag K.___ 9.

1. August 2027 bis 31.März 2029 • Wegfall Fremdbetreuungskosten von K.___ • Ausbildungszulagen E.___ ab 16 Jahren • Arbeitspensum Mutter 100% 10. Ab April 2029 bis Abschluss einer ordentli- chen Erstausbildung • Erhöhung Krankenkasse

d) Der Bedarf wird gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien) errechnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese Richtli- nien werden auf die Bedarfsberechnung in allen Phasen, d.h. auch rückwirkend, ange- wendet. Um eine einheitliche, abschliessende Ermessensausübung zu ermöglichen (dazu BGE 147 III 265 E. 7.1), wird darauf verzichtet, den – bis anhin gemäss St. Galler Praxis üblichen – Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag für Kinder einzusetzen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts FO.2020.3-K2 / FO.2020.4-K2 vom 23. Februar 2021 E. II.9; siehe auch BGE 147 III 265 E. 7.2, wonach die Vervielfachung des Grundbetrags einem unzu- lässigen Mix mit der einstufigen Methode gleichkommt).

e) Im Nachfolgenden wird auf die Einkommen und Bedarfspositionen der Familien- mitglieder eingegangen. Anschliessend werden die Einkommen und der Bedarf einander gegenübergestellt. Wie sich noch zeigen wird, verbleibt vorliegend ein Überschuss. Damit sind im Rahmen der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum auch die Steuern zu berücksichtigen (MAIER, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes

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zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, 871, 881 f.), die Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie bei der Kran- kenkasse die Zusatzversicherungen (VVG) zugestanden (Nachrichten zum Familienrecht Nr. 3/21, Entscheid vom 14. Dezember 2021, FO.2019.24-K2, www.gerichte.sg.ch).

f) Die Vorinstanz nahm bereits eine sorgfältige und detaillierte Unterhaltsberechnung vor. Die vorinstanzliche Phaseneinteilung kann grösstenteils unverändert übernommen werden (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.).

Einkommen der Beteiligten

7. a) Die Eltern haben gemeinsam alle Bedürfnisse des Kindes abzudecken (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB); dazu gehört nicht nur die Betreuung, sondern gleichwertig auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel.

b) Die von der Vorinstanz eingesetzten monatlichen Einkünfte der Mutter von Fr. 6'620.00 (vgl. dazu kläg. act. 28, jährliches Nettoeinkommen von Fr. 81'815.50, Abzug der Kinderzulagen von Fr. 2'400.00 abzuziehen, 90%-Arbeitspensum) sind nicht zu bean- standen und wurden auch seitens der Parteien nicht substantiiert gerügt (vgl. z.B. Beru- fung der Mutter, FO/1, S. 18; Berufung des Vaters, FO/1, Ziff. 3 ff.). Eine Änderung er- scheint einzig ab Phase 9 gerechtfertigt. Ab dieser Phase kann der Mutter aufgrund des Alters von E.___ (16 Jahre) ein 100% Pensum zugemutet werden. Für die Phase 9 ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 7'360.00 auszugehen.

c/aa) Strittig ist hingegen das Einkommen des Vaters. Für die Phasen 1 bis 3 bzw. neu 1 und 2 geht die Vorinstanz mit sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen von einem Nettomonatslohn von Fr. 3'230.00 (inkl. 13. Monatslohn) aus. Dieser ergibt sich aus den Lohnabrechnungen Januar – Juli 2018 (bekl.act. 1 zu vi-act. 23) sowie dem "Tarif für den Öffentlichen Dienst der Länder" (vgl. act. 144, S. 4) und ist nicht zu beanstanden (im Ein- zelnen vgl. vi-Entscheid, S. 19). Zu Recht brachte die Mutter keine substantiierten Ein- wände dagegen vor (vgl. z.B. Berufung, FO/1, S. 14).

bb) Von November 2018 bis Mai 2019 (Phase 3) war der Vater in der Schweiz (S.___) bei M.___ angestellt. Die Vorinstanz rechnete ihm daher einen Nettolohn von Fr. 6'210.00 (EUR 5'208.05*1.1 bzw. CHF 5'729.00*13/12) inkl. 13. Monatslohn (bekl.act. 27 f. zu vi- act. 31) an (vgl. vi-Entscheid, S. 27). Die Mutter geht ebenfalls von diesem Einkommen aus (vgl. Berufung, FO/1, S. 14 f.). Der Vater unterliess es, sich begründet mit der ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen. Den vorinstanzlichen

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Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb für die Phase 3 beim Vater von ei- nem Einkommen von Fr. 6'210.00 auszugehen ist.

cc) Per Ende Mai 2019 gab der Vater seine Arbeitsstelle bei der M.___ in der Schweiz auf und arbeitete fortan wieder bei seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der Universität (I.___), in Deutschland (bekl.act. 6 zu vi-act. 104). Im Juni und Juli 2019 bezog er dort Sonderurlaub (unbezahlter Urlaub; bekl.act. 6 zu vi-act. 104). Seine Lebenspartnerin sei im April 2019 an Krebs erkrankt. Er habe einerseits auf seine Tochter, K.___ aufpassen und andererseits seine Lebenspartnerin unterstützen müssen. Seine Lebenspartnerin sei wegen der Chemotherapien und Operationen sehr müde gewesen (vgl. vi-act. 144). Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Vater mit Blick darauf, dass seine Tochter K.___, welche unter der Woche täglich fremdbetreut wurde, grundsätzlich eine Vollzeitstelle zuzumuten wäre, auch wenn seine Lebenspartnerin erkrankt sei. Angesicht der Tatsache, dass er seine Tochter E.___ alle zwei Wochen besuche und dafür jeweils freitags und sonntag- abends bzw. montagmorgens einen weiten Weg auf sich nehme, den die Mutter durch ih- ren freiwilligen Wegzug aus Deutschland verursacht habe, sei es vorliegend aber gerecht- fertigt, diesen Umstand bei seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Da er somit wöchentlich rund einen Arbeitstag für die Reisen an bzw. zurück von den Be- suchswochenenden bei seiner Tochter E.___ aufwende, sei es angemessen, ihm rückwir- kend ein hypothetisches Arbeitspensum von 80% anzurechnen. In Bezug auf das anre- chenbare Einkommen führte die Vorinstanz aus, aus den Akten würden sich keine Hin- weise dafür ergeben, dass der Vater nach seiner Rückkehr aus der Schweiz eine schlech- tere Stellung an der Universität angenommen hätte. Im Gegenteil, sein Lohn sei leicht an- gestiegen – seit September 2019 befinde er sich in Entgeltgruppe (…) (nicht mehr […], wie bisher; vgl. bekl.act. 6 zu vi-act. 104). Die Vorinstanz ging von dem seit September 2019 an der Universität I.___ erzielten Einkommens aus und rechnete ihm für die Phasen 4 bis 9 einen hypothetischen Lohn von (umgerechnet) Fr. 3'190.00 an (hochgerechnet von seinem tatsächlichen Arbeitspensum von 50% [netto Euro 1'739.00, d.h. bei 80% ent- spricht dies EUR 2'782.00 = CHF 3'061.00] inkl. Anteil 13. Monatslohn [dieser entspricht etwa einem halben Monatslohn, d.h. CHF 3'061.00/2 pro Jahr bzw. CHF 128.00/Monat]; bekl.act. 6 zu vi-act. 104).

dd) Die Mutter macht mit Berufung geltend, dem Vater sei ein Arbeitspensum von 100% zumutbar, wobei auf den in der Schweiz erzielten Lohn abzustellen sei. Für die ge- samte Unterhaltsdauer müsse mindestens ein Nettolohn von Fr. 6'210.00 angerechnet werden (FO/1, S. 14). Im späteren Verlauf des Verfahrens weist sie allerdings darauf hin, dass dem Vater für die Dauer von März 2021 bis März 2027 ein zumutbares

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Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 (nach Abzug von Steuern und Krankenversicherung) anzurechnen sei (FO/1, S. 18).

ee) Unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Kinder müssen ihre Erwerbskraft ma- ximal ausnützen und können nicht frei ihre Lebensumstände ändern, wenn dies ihre Ver- sorgungsfähigkeit beeinflusst. Dies gilt vorab in jenen Fällen, in welchen wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Diese besondere Anstrengungspflicht kann die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken, findet aber ihre Grenzen an konkreten Realitäten (BGE 147 III 265, E. 7.4, m.w.H.).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Vater nicht zugemutet werden kann, in Deutschland ein an Schweizer Lohnverhältnisse angepasstes Einkommen zu erzielen. Aus nachvollziehbaren Gründen konnte er seine in H.___ wohnhafte Familie nicht in den Süddeutschen Raum nachziehen, weshalb er seine Anstellung in der Schweiz aufgeben musste. So erkrankte seine Partnerin damals an Krebs und dürfte auf die Präsenz des Vaters zur Unterstützung ihrer schwierigen Situation angewiesen gewesen sein. Die Vo- rinstanz ging somit zu Recht von den deutschen Verhältnissen aus. Auch sind die Berech- nungen der Vorinstanz gestützt auf den im September 2019 erzielten Lohn nachvollzieh- bar und korrekt. Es fragt sich allerdings, ob es gerechtfertigt erscheint, ab Phase 5 durch- gehend von einem 80% Pensum auszugehen. Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass K.___ gemäss Akten täglich bzw. 45 Stunden pro Woche fremdbetreut wurde. Die Einwände des Vaters, der effektive Umfang sei geringer, ist aktenwidrig (vgl. bekl. act. 24 zu vi-act. 23). Sodann hat er trotz Krankheit seiner Konkubinatspartnerin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugunsten seines Kindes ausschöpfen, zumal selbst der Ehegattenunterhalt hinter den Kinderunterhalt zurücktritt. Mit der Vorinstanz ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er wöchentlich rund einen Arbeitstag für die Reisen an bzw. zurück von den Besuchswochenenden bei seiner Tochter E.___ aufwendet. Dies kommt seiner Tochter zu Gute, zumal es ihr so erspart bleibt, den langen Weg alle zwei Wochen auf sich nehmen zu müssen. Dem Kindswohl ist dies deutlich förderlicher, als wenn man dem Vater ein 100% Pensum anrechnet. Die Argumentation der Kindsmutter, wonach E.___ ab Oberstufeneintritt (in der Regel mit 13/14 Jahren) selber reisefähig sei und der Vater deshalb diese langen Reisen nicht mehr auf sich nehmen müsse (vgl. FO/1, S. 13), erstaunt. Mit dieser Argumentation verlangt die Mutter faktisch, dass die Tochter in diesem Alter bereits selbständig zum Vater nach H.___ reist. Das kann jedoch nicht im In- teresse des Kindes liegen. Vielmehr ist dem Vater anzurechnen, dass er zunächst noch die langen Reisen auf sich nimmt. Das 80 % Pensum ist vorerst (vgl. dazu nachfolgend),

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entsprechend noch zu belassen. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 3'190.00 ist bis und mit Phase 7 (Änderung Besuchsrecht) zu belassen. Dabei ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, wenn sie dem Vater diesen Betrag rückwirkend angerech- net hat. So ging der Vater vor Bezug seines Sonderurlaubs einer vollzeitlichen Erwerbstä- tigkeit nach und leistete seine Unterhaltspflichten. Anschliessend hat er sich wissentlich mit einer ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit begnügt. Er muss sich daher anrech- nen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen hätte erwirtschaften können (vgl. BGer 5A_184/2015 E. 3.3, m.w.H.).

Wie vorstehend ausgeführt, wird mit vorliegendem Entscheid das Besuchsrecht auf vier Wochenenden im Jahr reduziert. Damit einhergehend reduzieren sich auch die jeweils langen Anfahrten am Freitag und die Rückreise am Sonntagabend. Ab diesem Zeitpunkt (Phase 7) kann von ihm ein 100% Pensum verlangt werden, was aufgerechnet rund Fr. 4'000.00 ausmacht. Zwar macht der Vater mit Replik vom 15. September 2022 gel- tend, dass sein Gesundheitszustand aktuell nur eine Erwerbstätigkeit von 65% zulassen würde. Dem dazu eingereichten ärztlichen Attest des Hausarztes T.___, vom 1. Septem- ber 2022 ist zu entnehmen, dass dem Vater aufgrund der bereits bestehenden langjähri- gen psychophysischen familiären Belastungssituation und einer hinzugetretenen chroni- schen Erkrankung nur noch eine berufliche Belastbarkeit von 65 % zugemutet werden könne (FO.2022.12-K2-K2, FO/14, Beilage 33). Auch reichte der Vater verschiedene Rechnungen (ärztliche Behandlung, Apotheke und homöopathische Behandlungskosten) ein. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass mit einem derart vagen ärztlichen Attest keine rechtsgenügliche Einschränkung einer Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden kann. Dasselbe gilt für die unkommentiert gebliebene Rechnung des Universitätsspitals H.___ (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/14, Beilage 34). Behandlungskosten einer Naturheilpraxis wie auch die wenigen Rechnungen von Apotheken, die teilweise nachweislich nur seine Partnerin betreffen (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/14, Beilagen 34 und 35), kann ebenfalls nicht dazu beitragen, ihm seine berufliche Leistungsfähigkeit auf Dauer teilweise abzuer- kennen. Ohnehin ist es dem Vater zuzumuten, sein Einkommen mit den Jahren zu erhö- hen. Mit Blick darauf, dass es ihm im Jahr 2018 an der Universität bei einem 100 % Pen- sum möglich war, in der Lohnklasse 5 einen Nettolohn von Euro 2'854.00 (vgl. bekl. act. 1 zu vi-act. 23) und im Jahr 2019 in der Lohnklasse 5 ein solches von (aufgerechnet zu 100%) Euro 3'478.00 (bekl.act. 6 zu vi-act. 104) zu erzielen, wird davon ausgegangen, dass es auch unter diesem Aspekt möglich sein sollte, ab der Phase 7, die von der Mutter geforderten Fr. 4'000.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, nach Abzug von Steuern und Kran- kenversicherung, vgl. Berufung, FO/1, S. 18) zu erwirtschaften. Demgemäss ist das Ein- kommen des Vaters ab der Phase 7 auf Fr. 4'000.00 netto festzusetzen.

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Das Einkommen der Lebenspartnerin des Vaters wurde im Berufungsverfahren von bei- den Parteien nicht substantiiert thematisiert, weshalb wie die Vorinstanz davon auszuge- hen ist, dass ihr Einkommen aufgrund ihrer Erkrankung bzw. die ihr zugesprochene Rente ihren Bedarf nicht bzw. nicht wesentlich übersteigt.

Einkommen der Kinder: d/aa) Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kinderzulagen bei E.___ von Fr. 200.00 und bei K.___ von umgerechnet Fr. 210.00 für die Phasen 1 und 2 bzw. Fr. 220.00 für die Phasen 3 bis 9 (vgl. § 1612 b des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. vi-Ent- scheid, S. 19) wurden zu Recht nicht beanstandet (vgl. z.B. Berufung FO/1; sowie Beru- fung FO/1 [FO.2022.12-K2-K2]) und sind entsprechend zu übernehmen.

bb) Hingegen wendet sich die Mutter ohne erkennbare Gründe gegen den von der Vo- rinstanz bei E.___ ab August 2019 (Phase 5) eingesetzten Betrag von Fr. 210.00 (Erhö- hung von Fr. 200.00 auf Fr. 210.00) zur Wehr bzw. ficht die Differenz von Fr. 10.00 an (vgl. Berufung FO/1, S. 18). Im Kanton St. Gallen erfolgte per 1. Januar 2020 bekannter- massen eine Erhöhung der Kinderzulagen von Fr. 200.00 auf Fr. 230.00 (vgl. https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoe- hung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020-.html). Die vor-instanzlichen Aus- führungen (Durchschnitt von Fr. 200.00 und Fr. 230.00; August 2019 bis März 2021) über- zeugen (vgl. vi-Entscheid, S. 33 f.), womit der Betrag von Fr. 210.00 für die die Phase 5 entsprechend zu belassen ist. Für die Phasen 6 bis 8 sind dann die regulären Fr. 230.00 einzusetzen. Schliesslich ist ab August 2027 (Phase 9) eine Ausbildungszulage von Fr. 280.00 anzurechnen (so auch zutreffend vi-Entscheid, S. 38 f.).

8. In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der Beteiligten festzusetzen.

Grundbetrag a/aa) Gemäss den anzuwendenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. BGer 5A_311/2019, E. 7.2) sowie un- ter Beachtung von BGer 5A_1068/2021 E. 3.2.1 ist für einen in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 zu berücksichtigen (so auch vi-Entscheid, S. 21).

bb) Da der Vater in Deutschland wohnt, ist dieser Betrag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen. Die

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Kaufkraftdifferenz lässt sich unter anderem anhand der Preisniveauindizes des Bundes- amts für Statistik ermitteln (BGer 5A_684/2022 E. 2.4.2).

Die Vorinstanz rechnete beim Vater mit Ausnahme der Phase 3 (vgl. dazu sogleich) für alle Phasen einen Grundbetrag von Fr. 500.00 an (vi-Entscheid, S. 21 f.). Dazu führte sie nachvollziehbar aus, dass von der Hälfte des Grundbetrages für ein Paar mit Kindern, d.h. von Fr. 1'700.00/2 = CHF 850.00 auszugehen. Dieser Betrag sei wegen der tieferen Kaufkraft in Deutschland auf gerundet Fr. 500.00 zu kürzen (vi-Entscheid, S. 21 f.). Beide Parteien gehen in ihren Berechnungen ebenfalls von diesem Betrag aus (vgl. FO/1, S. 18; FO.2022.10-K2 FO/1, Ziff. 5.2), weshalb dieser so zu belassen ist. Für den Zeitraum vom November 2018 bis Mai 2019 (Anstellung bei M.___ in der Schweiz; Phase 3) rechnete die Vorinstanz beim Vater mit einem Grundbetrag von Fr. 700.00 an. Sie ging dabei vom Grundbedarf eines Alleinstehenden (Fr. 1'200.00) aus, da er nicht mehr bei seiner Familie wohnt und kürzte diesen Betrag zufolge geringerer Kaufkraft auf Fr. 700.00 (vgl. vi-Ent- scheid, S. 28). Begründete Einwände dagegen erfolgten keine. Dieser Betrag ist ebenfalls zu übernehmen.

cc) Die Mutter macht mit Berufung ohne nachvollziehbare Begründung geltend, es sei ihr ein Grundbetrag von Fr. 1'000.00 anzurechnen (vgl. FO/1, S. 18). Dem kann nicht ge- folgt werden. Zufolge damaligem Konkubinat, beträgt ihr Grundbetrag zunächst Fr. 850.00 (Phase 1). Bis Juli 2019 war die Mutter alleinerziehend, weshalb ihr Grundbetrag für die Phasen 2 bis 4 auf Fr. 1'350.00 festzusetzen ist. Anfangs August 2019 zog sie mit E.___ bei ihrem neuen Lebenspartner ein, wodurch sich ihr Grundbetrag auf Fr. 850.00 redu- ziert. Mit ihm ist die Mutter nach wie vor in einer Partnerschaft. Entsprechend beläuft sich ihr Grundbetrag für die Phasen 5 bis 9 auf Fr. 850.00.

dd) Der Grundbetrag von E.___ wurde seitens der Parteien nicht in Frage gestellt. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und für die unter zehn- jährige E.___ einen Betrag von Fr. 400.00 (Phasen 1 bis 5) Fr. 400.00 einzusetzen. Mit Vollendung des 10. Altersjahres ist der Betrag von E.___ auf Fr. 600.00 anzupassen (Phasen 6 bis 9).

ee) Die Vorinstanz geht bei K.___ von einem Grundbetrag von Fr. 230.00 aus, so lange sie ihr 10. Altersjahr noch nicht erreicht hat (Phasen 1 bis 7). Zutreffend führt die Vorinstanz dazu aus, dass der Grundbetrag von K.___ grundsätzlich wie bei E.___ Fr. 400.00 betragen würde. Zufolge der geringeren Kaufkraft in Deutschland sei dieser in- dessen auf Fr. 230.00 zu reduzieren. Nach Vollendung des 10. Altersjahres wurde der

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Grundbetrag auf Fr. 350.00 erhöht. Die Mutter will in Bezug auf K.___ einen Bedarf von insgesamt Fr. 310.00 (inkl. Wohnkosten) eingesetzt haben (vgl. FO/1, S. 18). Erneut lässt sie jegliche substantiierte Begründung diesbezüglich vermissen (vgl. FO/1, S. 10 ff.). Vor- liegend ist vielmehr auf die differenzierte Berechnung der Vorinstanz abzustellen (zu den Wohnkosten siehe unten), welche nicht zu beanstanden ist (vgl. vi-Entscheid, S. 21 ff.). Demzufolge beläuft sich der Grundbetrag von K.___ für die Phasen 1 bis 7 auf Fr. 230.00 und für die Phasen 8 und 9 auf Fr. 350.00.

Wohnkosten b/aa) Für die Bedarfsberechnung sind sodann die Wohnkosten des Vaters zu berück- sichtigen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass seine Wohnung in H.___, welche er mit sei- ner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter bewohne, seit Januar 2018 Euro 805.00 (Mietzins inkl. Nebenkosten) bzw. Fr. 886.00 koste (vgl. KESB-Akten und bekl.act. 3 zu act. 137). Für die Tochter werde ein Wohnkostenanteil von Fr. 100.00 aus- geschieden. Der Vater habe die restlichen Wohnkosten mit seiner Lebenspartnerin hälftig zu teilen, was gerundet Fr. 400.00 ergebe (vi-Entscheid, S. 20). Ohne jegliche Begrün- dung geschweige denn Substantiierung, will der Vater einen Betrag von Fr. 650.00 als Wohnkosten in H.___ angerechnet haben (vgl. FO.2022.12-K2, FO/1, Ziff. 5.2). Wie er auf diesen Betrag kommt, kann nicht eruiert werden. Vielmehr erscheinen die vorinstanzli- chen Ausführungen nachvollziehbar.

Infolge beruflicher Gründe (Anstellung bei M.___ Technologies AG in S.___ [BL]) mietete der Vater in L.___ eine Wohnung, für welche monatliche Kosten von rund Euro 370.00 bzw. Fr. 410.00 (Umwandlungskurs Schweizer Franken zu Euro 1.10 bis und mit Phase 5) anfallen (bekl. act. 29 zu act. 31; vgl. auch vi-Entscheid, S. 27 f.). Seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter verblieben in H.___, der Vater war während dieser Zeit Wo- chenaufenthalter. Da seine Partnerin schwer erkrankte, wurde vom beabsichtigten Famili- ennachzug in die Schweiz abgesehen. Der Vater gab seine Stelle in S.___ daraufhin wie- der auf, behielt indessen seine Wohnung in L.___, um dort die Besuchswochenenden mit E.___ verbringen zu können. Wie noch aufgezeigt, werden ihm die Kosten der Wohnung für die Besuchsausübung angerechnet. Eine zweimalige Anrechnung (Wohnkosten und Besuchsrecht) erscheint nicht angezeigt. Daher betragen die Wohnkosten des Vaters für alle Phasen Fr. 400.00 (Wohnung H.___). Der Wohnkostenanteil von K.___ von Fr. 100.00 wurde seitens der Parteien nicht substantiiert in Frage gestellt und ist entspre- chend zu belassen.

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Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Strom von Fr. 20.00 pro Monat (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 5.2) werden bekanntlich mit dem Grundbetrag ge- mäss SchKG-Richtlinien abgedeckt (vgl. Ziffer 1 der Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009; zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.).

bb) Die Wohnkosten der Mutter und E.___ für die Phase 1 (Fr. 950.00 + Fr. 200.00) blieben unbestritten (der Vater gesteht ihr sogar mehr zu, vgl. FO.2022.12-K2, FO/1, Ziff. 6.2) und sind entsprechend zu übernehmen. Für die Phasen 2, 3 und 4 bzw. bis Au- gust 2019 ging die Vorinstanz bei der Mutter von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'700.00 und bei E.___ von Fr. 200.00 aus (vgl. vi-Entscheid, S. 24 ff.). Dazu hielt sie fest, dass sich die Abweichung zur vorigen Unterhaltsberechnung durch die Tatsache er- gebe, dass die Mutter mit E.___ aus der Wohnung des Lebenspartners aus- und in eine eigene Wohnung eingezogen war. Der Mietzins inkl. Nebenkosten betrage für die neue Wohnung, ebenfalls in W.___, gemäss Mietvertrag Fr. 1'900.00 (vi-Entscheid, S. 24). Der Vater beantragt ohne jegliche Begründung, für die Mutter seien Wohnkosten Fr. 1'000.00 und für E.___ von Fr. 200.00 anzurechnen (FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 6.2). Mit Blick auf den Mietvertrag (kläg.act. 9) sind die Fr. 1'900.00 nicht zu beanstanden. Es bleibt so- mit bei den von der Vorinstanz angerechneten Fr. 1'900.00 für die Phasen 2 bis 4.

Ab Anfang August 2019 (Phase 5) zog die Mutter mit E.___ in die Wohnung des neuen Lebenspartners. Die Wohnkosten wurden durch die Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 (Mutter) und Fr. 200.00 (E.___) festgesetzt. Dies begründete die Vorinstanz dahingehend, dass die Mutter eigenen Angaben zufolge ihrem Lebenspartner Fr. 2'000.00 pro Monat für Miete, Nebenkosten, Versicherungen etc. bezahle (kläg.act. 38; act. 143). Da es sich um eine Eigentumswohnung des Lebenspartners handle, sei davon auszugehen, dass die ef- fektive Miete nicht mit dem von der Mutter monatlich überwiesenen Betrag überein- stimme. Es sei daher von einem Anteil von Fr. 700.00 für Hypothekarzins und Fr. 500.00 für Nebenkosten auszugehen. Diese Beträge seien auf die Mutter und E.___ zu verteilen, wobei Fr. 1'000.00 der Mutter und Fr. 200.00 E.___ angerechnet würden (vi-Entscheid, S. 33 f.). Die Mutter wendet mit Berufung dagegen ein, sie habe "bewiesen", dass sie Fr. 2'000.00 für sich und ihre Tochter an ihren Lebenspartner überweise. Dabei verweist sie auf den vorinstanzlichen Entscheid. Weiter führt sie aus, dass dies praktisch im Rah- men der bisherigen Ausgaben fürs Wohnen liege. Die Vorinstanz habe davon jedoch nur einen Anteil von Fr. 1'200.00 akzeptiert, was haltlos sei, da beide einen Anspruch auf an- gemessene Wohnkosten hätten. Diese können nicht tiefer ausfallen, als die bisher be- rücksichtigen Fr. 1'900.00. Es sei ausserdem die Teuerung zu beachten (vgl. FO/1,

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S. 16). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter keinerlei Belege für ihre Behaup- tungen beim Berufungsgericht einreichte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sie nun mit ihrem Lebenspartner zusammenwohnt, weshalb sie die Wohnkosten mit ihrem Partner teilen kann. Ihr Vorbringen, dass ihr bereits Fr. 1'900.00 zugesprochen wurden, verfängt somit nicht, da sie damals mit E.___ alleine wohnte. Die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 1'000.00 für die Mutter und Fr. 200.00 für E.___ ergäben sodann zusammen mit dem Wohnkostenanteil des Lebenspartners Fr. 2'200.00, was für die Region P.___ als eher hoch erscheint. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die von der Vorinstanz angerechne- ten Fr. 1'200.00 nicht angemessen sein sollen. Schliesslich bleibt auch darauf hinzuwei- sen, dass dem Vater und K.___ weit weniger (Fr. 500.00) zugesprochen wurde und es auch mit Blick darauf nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Wohnkosten der Mutter und E.___ nicht angemessen sein sollen. Es bleibt folglich bei den vorinstanzlich zuge- sprochenen Wohnkosten.

Krankenversicherung: c) Unter Berücksichtigung entsprechender Belege rechnete die Vorinstanz der Mutter und E.___ für die Krankenversicherung monatlich Fr. 250.00 sowie Fr. 110.00 an (vgl. zu- treffend vi-Entscheid, S. 19 ff.; vgl. auch kläg. act. 10 und 11). Da die finanziellen Verhält- nisse eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 2.7) zulassen, konnten auch die VVG-Prämien berücksichtigt werden. Die von der Vor- instanz berücksichtigten Krankenkassenkosten blieben zu Recht unbestritten und sind entsprechend zu übernehmen. Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass dem Va- ter keine Kosten für die Krankenkasse anzurechnen sind, weil diese in Deutschland direkt vom Lohn abgezogen werden (bekl.act. 1 zu act. 23). Auch für K.___ fallen keine separa- ten Krankenkassenkosten an, da sie bei ihrer Mutter kostenlos mitversichert ist (vi-act. 144, S. 2; vgl. zutreffend vi-Entscheid, S. 20). Für E.___ ist ab Erreichen der Volljährigkeit von höheren Krankenkassenkosten auszugehen. Diese betragen schätzungsweise Fr. 200.00 (inkl. VVG, Prämienregion P.___, Franchise Fr. 2'500.00).

Steuern d/aa) Aufgrund der finanziellen Verhältnisse können sodann auch die Steuern berück- sichtigt werden. Diese sind von den erst noch festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen ab- hängig, weshalb zunächst nur ein ungefährer Schätzwert eingesetzt werden kann (Fam- Komm Scheidung/AESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB N 65). Gemäss aktueller bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist für jedes Kind ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_816/2019 E. 4.2.2.1 f.). Für die Steuerausscheidung zwischen dem obhutsberechtigten Elternteil und dem jeweiligen Kind kann gemäss BGer 5A_816/2019

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E. 4.2.3.2.3 und E. 4.2.3.5 die beim jeweiligen Elternteil anfallende Steuerbelastung pro- portional nach dessen Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen und denjenigen des Kin- des aufgeteilt werden (vgl. AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. No- vember 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, 251 ff., 262). Dabei ist nicht zu übersehen, dass diese Beträge Schätzungen darstellen, die im konkreten Fall von weiteren Gegebenheiten (z.B. aktuelle Gesetzeslage, Wohnort und damit anwendba- rer Steuerfuss, massgebender Zivilstand usw.) abhängen.

bb) Da beim Vater die Steuern direkt vom Lohn in Abzug gebracht worden sind bzw. gebracht werden (bekl.act. 1 zu act. 23), ist in seinem Bedarf kein Steuerbetrag aufzufüh- ren, was seitens der Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Für die Zeit, während welcher der Vater bei M.___ angestellt war, errechnete die Vorinstanz eine Steuerbelastung von Fr. 1'500.00 pro Monat (Besteuerung in Deutschland, vgl. bekl. act. 1 zu act. 23 sowie bekl. act. 27 zu act. 31), was nachvollziehbar erscheint (vgl. vi-Entscheid, S. 28) und auch seitens der Parteien nicht substantiiert bestritten wurde (act. FO/1 und FO.2022-12-K2, FO/1). Demgemäss ist dem Vater für die Phase 3 eine Steuerbelastung von Fr. 1'500.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen.

cc) Gestützt auf die Unterlagen (kläg. act. 28) ging die Vorinstanz bei der Mutter zu Recht von einer Steuerbelastung von monatlich Fr. 570.00 pro Monat (Quellensteuer) aus (vgl. vi-Entscheid, S. 20). Dies wurde seitens der Parteien denn auch nicht beanstandet. Die Mutter weist allerdings zu Recht darauf hin, dass beim Bedarf von E.___ ein Steuer- anteil miteinzurechnen ist (vgl. oben). Für die Steuerausscheidung ist die bei der Mutter anfallende Steuerbelastung, folglich Fr. 570.00 (vgl. oben), proportional nach ihren Ein- künften und jener von E.___ aufzuteilen. Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse zwi- schen der Mutter (Lohn abzüglich Kinderunterhaltsbeiträge) und E.___ (Kinderunterhalt und Kinderzulage), ist bei E.___ für die Phasen 1 bis und mit 8 eine Steuerbelastung von rund Fr. 60.00 vorzusehen (durchschnittlich rund 10%) und bei der Mutter von Fr. 510.00. Für die Phase 9 wird von der Mutter verlangt, einem 100% Pensum nachzugehen, wodurch sich auch ihre Steuerbelastung erhöhen wird. Aufgerechnet auf das neue Ar- beitspensum werden bei ihr Steuern im Umfang von rund Fr. 630.00 anfallen. Mit Blick auf die neue Einkommenssituation ist bei E.___ nach wie vor eine Steuerbelastung von ge- rundet Fr. 60.00 (10%) auszuscheiden. Demgemäss ist im Bedarf der Mutter Fr. 570.00 und bei E.___ nach wie vor Fr. 60.00 aufzuführen.

Versicherungen

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e) Die Vorinstanz setzte sodann beim Vater Fr. 20.00 und bei der Mutter Fr. 30.00 für den Posten "Hausrat- & Haftpflichtversicherung" ein (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.). Diese Beträge wurden seitens der Parteien nicht in Frage gestellt. Die Mutter verlangt ohne jegli- che Begründung, dass auch für E.___ ein Anteil von Fr. 10.00 für Hausrat und Haftpflicht- versicherung angerechnet werden soll. Inwiefern für E.___ einen Anteil an Hausrat und Haftpflichtversicherung anfallen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr fällt diese Versicherung pro Haushalt an. Ohnehin fehlen diesbezüglich sowohl eine Begründung wie auch Belege.

Berufskosten: f/aa) Umstritten sind weiter die Berufskosten. Dazu gilt vorab festzuhalten, dass für die Fahrten zum Arbeitsort grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen sind. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 366). Die Berufskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Einkommenssituation und zum Gesamtbedarf der Ehe- gatten und Kinder stehen (SIX, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.120).

bb) Die Vorinstanz ging beim Vater von Berufskosten im Umfang von Fr. 470.00 (Pha- sen 1 und 2), Fr. 310.00 (Phase 3), Fr. 440.00 (Phasen 4 bis 9) aus (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.). Dabei wurde in Bezug auf die Phasen 1 und 2 (Anstellung Universität in I.___) festgehalten, dass der Vater meist öffentliche Verkehrsmittel benütze, um von seinem Wohnort H.___ nach I.___ zu gelangen. Ein Jahresabonnement für diese Strecke bei der deutschen Bahn koste Euro 3'724.00 bzw. Fr. 4'096.00, d.h. monatlich Fr. 341.00. Für auswärtiges Essen werde mit 22 Arbeitstagen und einem Mehrkostenbeitrag von Fr. 10.00 je Mahlzeit gerechnet, insgesamt Fr. 220.00. Aufgrund der tieferen Kaufkraft in Deutschland würden diese mit Fr. 128.00 berücksichtigt. Insgesamt seien beim Vater Fr. 470.00 (341.00 + 128.00, gerundet) als Berufskosten anzurechnen (vgl. vi-Entscheid, S. 21). Für die Phase 3 (Anstellung bei M.___) berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten der Karte U.___ (Verkehrsbetriebe V.___) und rechnete zu den monatlichen von Fr. 85.00 die Aufwände fürs Essen von Fr. 220.00 hinzu, was einen Betrag von Fr. 310.00 ergibt (vi- Entscheid, S. 28). In Bezug auf die Phasen 4 bis 9 (Anstellung an der Universität in I.___) berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten des Jahresabonnements für die Strecke H.___ I.___ (monatlich Fr. 341.00) sowie bei einem Arbeitspensum von 80% Fr. 176.00 als

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Zuschlag für auswärtiges Essen bzw. infolge geringerer Kaufkraft Fr. 102.60, was insge- samt Fr. 440.00 ergibt (vi-Entscheid, S. 31).

Der Vater verlangt die pauschale Anrechnung von Berufskosten im Umfang von Fr. 500.00. Er fahre sowohl mit dem Auto wie auch mit der deutschen Bahn, welche der- zeit Euro 186.00 pro 10 Hin- und Rückfahrten koste (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 5.2; FO/2 Beilagen 18 f.). Die Mutter hingegen führt aus, ein Generalabonnement der Deutschen Bahn koste im Jahr umgerechnet Fr. 390.00. Damit sei aber auch ein Privatan- teil abzuziehen, weil er damit auch seine sonstigen Transportbedürfnisse (neben Arbeit und Besuchsrecht) befriedigen könne. Fakt sei, dass der Vater tatsächlich ein Interrail/Eu- rail GA der niederländischen Bahn benütze, welches im Quartal Euro 902.00, also Euro 3'608.00 im Jahr koste. Dieses sei günstiger als die deutsche Bahncard, habe aber die- selbe Nutzungsberechtigung. Für die Arbeit wie auch das Besuchsrecht (vgl. dazu unten) seien Fr. 250.00 monatlich ausgewiesen (FO/1, S. 17 f.).

Eine Fahrt von H.___ nach I.___ kostet etwas mehr als Euro 25.00. Ein Generalabonne- ment der Deutschen Bahn (BahnCard 100; deutschlandweit einsetzbar für beliebig viele Fahrten in allen Zügen der Deutschen Bahn und der privaten Nahverkehrsbahnen) für ein Jahr in der 2. Klasse schlägt mit Euro 4'550.00 bzw. monatlich Euro 380.00 (vgl. https://www.bahn.de/angebot/bahncard/bahncard100) zu Buche (ebenso ein 10-er Tagesticket I.___–H.___, vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/2, Beilage 18), während ein Inter- rail/Eurail Global Pass für einen Erwachsenen in der 2. Klasse für drei Monate (durchge- hend) Euro 902.00 bzw. Euro 300.00 im Monat kostet (vgl. https://rail.cc/de/interrail-glo- bal-pass). Der Vater verlangt für die Berufskosten pauschal Fr. 500.00 und will dabei auch Kosten für die Benützung eines Autos miteinberechnet haben. Was diese Forderung an- belangt, ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kos- ten nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Das ist nur dann der Fall, wenn das Auto selbst unpfänd- bar ist (Art. 92 SchKG). Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmit- tel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein. Vorlie- gend legt der Vater eigenen Angaben zu Folge seinen Arbeitsweg auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, inwiefern er we- gen seiner Arbeitszeiten oder aus anderen Gründen auf ein Auto angewiesen sein soll. Der Arbeitsweg ist somit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.

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Die Mutter verlangt die Anrechnung der Kosten des Interrail-Global-Passes für den Ar- beitsweg des Vaters. Dies kann indessen nicht erfolgen. Gemäss den Nutzungsbedingun- gen von Interrail können mit einem solchen Pass nur begrenzt bzw. limitierte Reisen im eigenen Wohnsitzland erfolgen (vgl. https://www.interrail.eu/de/interrail-passes/global- pass?utm_source=affiliates&utm_ medium=rail.cc&utm_campaign=AlwaysOn-THINK- EU&utm_content=directlink&utm_ term=general). Zwar mag es durchaus sein, dass der Vater den von Interrail vorgesehene Verwendungszweck umgeht, indem er dieses jeweils in den Niederlanden und nicht im eigenen Wohnsitzland erwirbt. Nebst diesen Rechnun- gen reichte er für die Kosten des Arbeitswegs jedoch auch die Rechnung eines 10-Stre- ckenabos der Deutschen Bahn (Strecke H.___ – I.___) und damit reguläre Bahnkosten ein (FO.2022.12-K2-K2, FO/2, Beilage 18), weshalb nicht ohne Weiteres davon ausge- gangen werden kann, dass der Vater nur Interrail benützt. Ohnehin kann die Umgehung von Nutzungsbestimmungen nicht befürwortet werden, weshalb reguläre Bahnkosten (Deutsche Bahn) anzurechnen sind.

Die Kosten der BahnCard 100 mit monatlich Euro 380.00 erscheinen zwar mit Blick auf die eher tiefe Einkommenssituation des Vaters als vergleichsweise hoch. Mit der Bahn- Card 100 kann der Vater allerdings sowohl seinen Arbeitsweg, wie auch den Grossteil des Wegs (H.___ bis an die Schweizer Grenze) für die Ausübung des Besuchsrechts abde- cken. Mit den obgenannten Euro 380.00 für die BahnCard 100 der deutschen Bahn sind jedoch sowohl die Kosten des Arbeitswegs wie auch den Grossteil der Besuchswegkos- ten (vgl. dazu nachfolgend) zu bestreiten. Ein Abzug des von der Mutter geltend gemach- ten "Privatanteils" bei den Bahnkosten erscheint nicht gerechtfertigt, da die Kosten für die BahnCard auch dann gleich hoch sind, wenn kein privater Gebrauch erfolgt. Im Bedarf der Mutter wird ebenfalls kein analoger Abzug vorgenommen.

Von November 2018 bis Mai 2019 bzw. in Phase 3 arbeitete der Vater in der Schweiz. Die Vorinstanz errechnete dabei Berufskosten von Fr. 310.00 pro Monat und führte dabei aus, dass ihm für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel, konkret die Kosten einer Re- gioCardPlus Light (Basler und deutsche Verkehrsbetriebe), welches Fr. 1'020.00 / Jahr bzw. CHF 85.00 / Monat kostet, anzurechnen seien. Hinzuzurechnen seien sodann die Mehrkosten für auswärtiges Essen von Fr. 10.00 an 22 Arbeitstagen, total Fr. 220.00. Diese zutreffenden Erwägungen wurden nicht bestritten, und die Beträge sind entspre- chend zu übernehmen.

Zusammenfassend ist dem Vater für die Arbeitswegkosten betreffend die Phasen 1, 2, 4 und 5 die Kosten der BahnCard 100 in der Höhe von Euro 380.00, umgerechnet

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Fr. 420.00 anzurechnen. Ab der Phase 6 ist zufolge Umwandlungssatz (1:1) von Kosten in der Höhe von Fr. 380.00 auszugehen. Für die Phase 3 ist von Fr. 85.00 pro Monat aus- zugehen.

Die von der Vorinstanz sorgfältig und nachvollziehbar ausgerechneten Verpflegungskos- ten wurden seitens der Parteien nicht substantiiert bestritten und sind für die jeweiligen Phasen entsprechend zu übernehmen.

Damit betragen die Berufskosten des Vaters für die Phasen 1 und 2 rund Fr. 550.00 (Fr. 420.00 + 128.00 [vi-Entscheid, S. 20 f.]). Für die Phase 3 fallen bei den Berufskosten Fr. 310.00 an. Für die Phasen 4 und 5 ist von Kosten von rund Fr. 520.00 (Fr. 420.00 + Fr. 102.60 [vi-Entscheid, S. 31]) auszugehen. Die Berufskosten für die Phase 6 beträgt rund Fr. 480.00 (Fr. 380.00 + Fr. 102.60). Ab der Phase 7 ist zufolge des verlangten Ar- beitspensums des Vaters von 100% von erhöhten Verpflegungskosten im Umfang von rund Fr. 120.00 auszugehen Demgemäss belaufen sich seine Berufskosten für die Pha- sen 7 bis 9 auf insgesamt gerundet Fr. 500.00 (Fr. 380.00 + Fr. 120.00).

cc) Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Arbeitsweg der Mutter die gesamten Kosten ihres Privatautos einbezogen bzw. ihr Fr. 1'056.00 (22 Arbeitstage x 80 km x Fr. 0.60) zu- gestanden, obschon ihrem Auto keine Kompetenzqualität zukommt (vi-Entscheid, S. 21). So ist die Mutter weder wegen der Arbeitszeit noch aus sonstigen Gründen zwingend auf ihr Fahrzeug angewiesen. Dieser Betrag erweist sich als übersetzt, zumal ihr Arbeitsort (Gossau) sehr gut mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist. Zwar beträgt die Fahrzeit rund eine Stunde, doch ist auch zu berücksichtigen, dass die Mutter gemäss Angaben von E.___ auch zu einem wesentlichen Teil im Homeoffice tätig ist, weshalb die ihr hohen zugestandenen Kosten nicht gerechtfertigt sind. In diesem Sinne ist der von der Vo- rinstanz vorgesehene Betrag ermessensweise und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vaters (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 5.2), der ihr die Kosten für ein Generala- bonnement 2. Klasse (Jahrespreis Generalabonnement 2. Klasse aktuell Fr. 3'995.00) zu- gesteht, auf Fr. 340.00 zu kürzen. Mit Blick darauf, dass die Kosten für den öffentlichen Verkehr für alle Zonen im Tarifverbund Ostwind tiefer sind, liegt dieser Betrag immer noch im oberen Bereich. Da dem Vater aber ebenfalls die Kosten für eine BahnCard 100, wel- che ihm die deutschlandweite Nutzung des öffentlichen Verkehrs ermöglicht, angerechnet werden, erscheint dieser Betrag angemessenHinzu kommen die Ausgaben für die aus- wärtige Verpflegung, welche von der Vorinstanz wie beim Vater mit Fr. 220.00 pro Monat angerechnet wurde. Zwar verlangt der Vater pauschal und ohne jegliche nachvollziehbare Begründung, es seien der Mutter nur Fr. 200.00 anzurechnen (vgl. FO.2022.12-K2-K2,

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FO/1 Ziff. 6.2). Da auch dem Vater Fr. 220.00 angerechnet werden, sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Mutter nicht derselbe Betrag zugestanden werden soll. Es bleibt folglich bei den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 220.00. Für die letzte Phase ist dieser Betrag auf das von ihr geforderte 100% Stellenpensum aufzurechnen, was rund Fr. 240.00 ausmacht. Demgemäss sind für die Phasen 1 bis 8 Berufskosten von Fr. 560.00 und für die letzte Phase Fr. 580.00 anzurechnen.

Fremdbetreuungskosten: g/aa) Die Vorinstanz setzte die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten von E.___ für die Phase 1 auf Fr. 460.00, für die Phasen 2 bis 4 auf Fr. 350.00 und für die Phasen 5 bis 7 auf Fr. 240.00 fest (vgl. vi-Entscheid, S. 21 ff.). Dagegen erhoben die Parteien keine begründeten Einwände (vgl. FO/1, S. 18 und FO.2022.12-K2-K2, FO/1 Ziff. 6.3). Diese er- scheinen beträchtlich, sind aber entsprechend zu gewähren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass darunter auch die Kosten für den Mittagstisch zu fallen haben. Ab der Phase 8 erscheinen mit der Vorinstanz Fr. 100.00 als angemessen, zumal E.___ dann bereits 15 bzw. 16 Jahre alt sein wird. Ab der Phase 9 sind keine Fremdbetreuungskosten mehr aufzuführen.

bb) Für die Fremdbetreuungskosten von K.___ setzte die Vorinstanz ab Septem- ber 2018 bis Oktober 2018 Fr. 310.00, für November 2018 bis Juli 2027 Fr. 350.00 und ab August 2027 Fr. 200.00 ein. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 26 ff.). Der Vater liess Unterlagen betref- fend die Fremdbetreuung von K.___ einreichen (FO.2022.12-K2-K2, FO/1 Beilagen 15 f.). Daraus ist entgegen seinen Ausführungen ersichtlich, dass die monatlichen Betreuungs- kosten Euro 211.00 und nicht wie geltend gemacht, Euro 251.14 betragen und für die Ver- pflegung von K.___ Euro 3.50 in Rechnung gestellt werden (FO.2022.12-K2-K2, FO/1 Beilagen 15 f.), womit Euro 321.00 anfallen. Soweit der Vater darüber hinaus noch Ausga- ben für einen Sportverein miteingerechnet haben will (FO.2022.12-K2-K2, FO/1 Beilage 17), ist darauf hinzuweisen, dass solche Ausgaben auf dem Überschuss zu bestreiten sind. Auch die Mutter erhob keine begründeten Einwände gegen die im Bedarf von K.___ berücksichtigten Fremdbetreuungskosten. Die von der Vorinstanz angerechneten Beträge sind nicht zu beanstanden und auch mangels (substantiierter) Einwände der Parteien zu übernehmen. Zur Vermeidung von zu vielen Phasen werden vorliegend trotz des Umstan- des, dass K.___ erst ab September 2018 fremdbetreut wird, die vorinstanzlichen Phasen 2 (August 2018) und 3 (September und Oktober 2018) zu einer Phase (2) zusammenge- nommen, zumal es sich nur um einen einzelnen Monat handelt. Damit sind im Bedarf von K.___ für die Phase 2 Fremdbetreuungskosten von Fr. 310.00, für ab der Phase 3 bis zur

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Phase 9 Kosten von Fr. 350.00 einzusetzen. Für die Phase 9 ging die Vorinstanz nach- vollziehbar davon aus, dass für die in diesem Zeitpunkt bereits 11-jährige K.___ nur noch Kosten von Fr. 200.00 anfallen. Begründete Einwände dagegen wurden nicht erhoben. Mit der Vorinstanz ist somit für die Phase 9 von Fremdbetreuungskosten von Fr. 200.00 auszugehen.

Besuchskosten h/aa) Die Vorinstanz rechnete dem Vater für die Ausübung des Besuchsrechts für die Phasen 1 und 2 (Januar 2018 bis Oktober 2018) mit nachvollziehbarer Begründung Fr. 60.00 an (vgl. vi-Entscheid, S. 21). Dies blieb seitens der Mutter unbestritten. Der Va- ter macht pauschal für alle Phasen einen Betrag von Fr. 850.00 geltend, liess indessen eine substantiierte Begründung in Bezug auf die genannten Phasen vermissen (FO.2022.12-K2-K2, Ziff. 5.2). Für die Phasen 1 und 2 kann vollumfänglich auf die vor-in- stanzliche Erwägung verwiesen werden, die nicht zu beanstanden ist. Demgemäss bleibt es für die Phasen 1 und 2 bei Besuchskosten im Umfang von Fr. 60.00.

Für die Phase 4 bis 9 erhöhte die Vorinstanz die Besuchskosten auf Fr. 740.00 und hielt dazu fest, dass dazu der vom Vater geltend gemachte Eurail-Pass von monatlich Fr. 330.00 (Fr. 900.00 für drei Monate; vgl. vi-act. 144) sowie die Miete für das Zimmer in L.___, in welchem er an den Besuchswochenenden zusammen mit E.___ übernachte, zu Fr. 410.00 zählten (vi-Entscheid, S. 31). Dem Vater ist auch für diese Phase die Kosten eines Generalabonnements für deutschlandweite Reisen für die Berufskosten anzurech- nen. So kostet eine einzige Fahrt von H.___ nach N.___ rund Euro 150.00 (vgl. https://www.bahn.de). Dieses Generalabonnement kann er gleichzeitig auch für die Besuchswochenenden nutzen, womit ein grosser Teil der Kosten (sämtliche Reisekosten in Deutschland) abgedeckt ist. Es verbleiben somit noch die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in der Schweiz. Von H.___ nach P.___ fallen ab W.___ (erste Schweizer Ortschaft nach der Grenze) an. Eine Bahnfahrt von W.___ nach P.___ kostet rund Fr.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2022.10-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 06.05.2025 Entscheiddatum: 04.07.2024 Entscheid Kantonsgericht, 04.07.2024 Art. 298 Abs. 2ter, Art. 276 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1bis ZGB; Betreut im Alltag nur die Mutter das Kind und wird das Kind im Auftrag der Mutter teilweise von einer Drittperson betreut, kann keine alternierende Obhut angenommen werden, wenn die Dauer des Kontakts des Vaters mit dem Kind (Wochenenden/Ferien) mehr als 30 % der Betreuungsdauer der Mutter ausmacht. Vielmehr ist vorliegend die Mutter als Hauptbetreuende zu erachten (E. III/9b). Einzelfallbezogene Verpflichtung der hauptbetreuenden Mutter, während gewisser Phasen neben dem Naturalunterhalt (Betreuung) einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu übernehmen hat, da sie sich – im Gegensatz zum Vater – in sehr guten finanziellen Verhältnissen befindet. Praxis des Kantonsgerichts, den hauptbetreuenden Elternteil dann am Barunterhalt eines Kindes zu beteiligen, wenn sein Überschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des Überschusses des anderen Elternteils ausmacht (E. III/9b). Bei Ferienreisen handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Angelegenheiten, über welche ein Elternteil allein entscheiden kann. Dies gilt auch für Reisen ins Ausland. Kurze Ferien sind nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu prägen und es besteht kein Grund, die Feriengestaltung vom Einverständnis des anderen Elternteils als abhängig zu betrachten (E. III/4e) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 4. Juli 2024, FO.2022.10-K2). Entscheid siehe PDF Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_515/2024 vom 16. August 2024 nicht ein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/64

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 4. Juli 2024 Geschäftsnr. FO.2022.10-K2; FO.2022.12-K2-K2; ZV.2022.44-K2; ZV.2023.163-K2 Verfahrens-betei- ligte A.___, Mutter, Klägerin Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, vertreten von Rechtsanwalt B.___, und C.___, Vater, Beklagter, Berufungskläger , Berufungsbeklagter, vertreten von Rechtsanwältin D.___, Gegenstand Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

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Erwägungen

I.

1. A.___ (geb. DD.MM.1981), deutsche Staatsangehörige und C.___ (geb. DD.MM.1976), mexikanischer Staatsangehöriger, heirateten am 20. Februar 2009 in Finnland. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter E.___ hervor. Am DD.MM.2011 wurde die gemeinsame Tochter E.___ in F.___, Australien geboren, wo die Familie bis im Sommer 2011 lebte. Danach zog die Mutter mit E.___ nach Deutschland, wohin auch der Vater kurze Zeit später folgte. Nach vier bis sechs Monaten kam es zur Trennung. E.___ wohnte mit ihrer Mutter sowie den Grosseltern fortan in G.___, während der Vater in H.___ Wohnsitz nahm. Am 9. Juli 2014 verpflichtete sich C.___ mittels Erklärung gegen- über der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson der Stadt I.___, Deutschland, zur Leistung von Unterhaltszahlungen an E.___ (kläg.act. 5). Am 20. Januar 2017 wurde ihre Ehe vom deutschen Amtsgericht G.___ unter Verneinung eines Versorgungsaus- gleichs geschieden, und mit Entscheid vom 17. November 2017 genehmigte dasselbe Gericht eine Umgangsvereinbarung, in welcher die Eltern im Wesentlichen die Betreuung von E.___ in den Ferien und an den Wochenenden, und zwar (auch) nach dem Umzug von A.___ und E.___ in die Schweiz, geregelt hatten (kläg.act. 4). Im Januar 2018 zog die Mutter mit E.___ zu ihrem neuen Lebenspartner nach W.___ in die Schweiz. Der Vater seinerseits ist in einer Partnerschaft mit J.___, woraus die gemeinsame Tochter K.___ (geb. DD.MM.2016) hervorgegangen ist. Im Oktober 2018 zog der Vater arbeitsbedingt alleine nach L.___ (Anstellung bei M.___ in N.___[Stadt in der Schweiz]), mit der Absicht, seine neue Familie nachzuziehen. Im Spätfrühling 2019 hat der Vater seinen Wohnsitz al- lerdings wiederum nach H.___ zurückverlegt, da seine Partnerin an Krebs erkrankte. Die Mutter ist ihrerseits im Sommer 2019 mit E.___ zu ihrem neuen Lebenspartner, O.___ , nach P.___ gezogen (vgl. zum Ganzen SF.2019.48-[…], act. 15 und 28).

2. Am 6. November 2018 machte A.___ (nachfolgend Mutter) als Vertreterin von E.___ beim Kreisgericht Y.___ gegen C.___ (nachfolgend Vater) eine Klage betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2017 in Bezug auf den Unterhalt der Tochter sowie betreffend die Beteiligung des Vaters an ausserordentlichen Kinderkosten anhängig (vi-act. 1).

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Nach gescheiterten Einigungsverhandlungen, einem Massnahmenverfahren, welches durch das Kantonsgericht entschieden wurde (FS.2020.3-EZE3) erliess die Vorinstanz am

1. Oktober 2021 folgenden Entscheid:

1. Ziffer 1 (Genehmigung Umgangsvereinbarung) des Beschlusses des Amtsgerichts G.___ vom

17. November 2017 (Verfahren-Nr. 6 F 973/17 und 6 F 991/17) wird aufgehoben.

2. Die Erklärung des Beklagten / Vaters über seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson (Frau Q___, Dezernat für Familie und So- ziales / Jugendamt, Stadt I.___) vom 9. Juli 2014 (Aktenzeichen 51.1.1GO/GS-WZ/Urk//650/14, Urkunden-Reg.00Nr. 729/2014) wird per 1. Januar 2018 aufgehoben.

3. E.___ wird weiterhin hauptsächlich durch die Mutter betreut. Dementsprechend steht ihr die Ob- hut über E.___ zu. E.___ wohnt bei der Mutter.

4. Die für E.___ mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 der Familienrichterin des Kreisgerichts tal (Verfahren-Nr. SF.2019.48-RH2F-ASO) errichtete Beistandschaft wird fortgeführt.

5. Der Vater betreut E.___ jedes zweite Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Freitag, 17:30 Uhr, bis Sonntag, 17:30 Uhr. Für folgende Feiertage gelten Ausnahmebestimmungen für die Besuchsrechtswochenenden: Dem Vater steht alternierend in einem Jahr das Oster- und das Pfingstwochenende und im nächsten Jahr das Auffahrtswochenende zu, beginnend im Jahr 2022 mit dem Auffahrtswochen- ende. Für die obgenannten Wochenenden gelten die nachfolgenden Besuchszeiten: - Auffahrt: ab Mittwoch vor Auffahrt, 14:30 Uhr, bis Sonntag, 17:30 Uhr - Ostern: ab Karfreitag, 14:30 Uhr, bis Ostermontag, 17:30 Uhr - Pfingsten: ab Freitag, 17:30 Uhr, bis Pfingstmontag, 17:30 Uhr

Die Übergaben finden jeweils am Bahnhof in Bregenz (A) statt.

6. Zusätzlich betreut der Vater E.___ während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Dem Vater steht jeweils die erste Woche der Frühlingsferien und die zweite Woche der Weihnachts- ferien zu. Bei den Sommer- und Herbstferien sind es alternierend die ersten beiden Sommerfe- rien- und die ersten beiden Herbstferienwochen und im nächsten Jahr die ersten drei Sommer- ferien- und die erste Herbstferienwoche, beginnend mit zwei Wochen Sommerferien und zwei Wochen Herbstferien im Jahr 2022. Die Ferien mit dem Vater beginnen jeweils am Samstag, 12:00 Uhr, und enden am Sonntag, 12:00 Uhr.

Die Übergaben finden jeweils am Bahnhof in Bregenz (A) statt.

7. Die Eltern werden angewiesen, sich bei Reisen ausserhalb Europas gegenseitig spätestens sie- ben Tage im Voraus die Reiseinformationen (Flugnummer, Ort/Land der Reisedestination) be- kannt zu geben.

8. Der Vater bezahlt an den Barunterhalt von Tochter E.___ monatlich im Voraus:

• ab 1. Januar 2018 bis und mit Juli 2018 CHF 580.00

• August 2018 CHF 650.00 • ab 1. September 2018 bis und mit Oktober 2018 CHF 600.00

• ab 1. November 2018 bis und mit Mai 2019 CHF 860.00 • ab 1. Juni 2019 bis und mit Juli 2019 CHF 520.00 • ab 1. August 2019 bis und mit März 2021 CHF 370.00

• ab 1. April 2021 bis und mit Juli 2026 CHF 460.00

• ab 1. August 2026 bis und mit Juli 2027 CHF 310.00

• anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw. über diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung CHF 250.00

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

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9. Das Gesuch des Beklagten / Vaters um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung (Verfahrens-Nr. UP.2021.33-RH2F-ASO) wird ab 21. Dezember 2020 bewilligt.

10. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin des Beklagten / Vaters, Frau Rechtsanwältin D.___, mit CHF 4'400.00 pauschal. Der Beklagte / Vater ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

11. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen.

12. Die Gerichtskosten von total CHF 4'690.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'800.00, den Dolmetscherkosten von CHF 832.00 und CHF 1'058.00 für das vorsorgliche Mas- snahmenverfahren (inkl. Dolmetscherkosten) bezahlen die Klägerin / Mutter und der Beklagte / Vater je zur Hälfte. Der Klägerin / Mutter wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'800.00 an ihren Anteil angerechnet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird auf den Einzug des Kostenanteils des Beklagten / Vaters einstweilen verzichtet. Er ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine Verhältnisse zulassen.

13. Parteikosten werden keine verlegt.

3. a) Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Mutter wie auch der Vater Berufung. Die Mutter stellt mit ihrer Berufung vom 5. April 2022 folgende Rechtsbegehren (Verfah- ren FO.2022.10-K2):

1. Die Ziffern 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13 des Urteils des Kreisgerichts Y.___ vom 1. Oktober 2021 seien aufzuheben.

2. Dem Kindsvater sei das Recht einzuräumen, die Tochter E.___ an jedem 2. Wochenende (im- mer in den ungeraden Kalenderwochen) von Freitagabend 17.00 Uhr, aber frühestens eine Stunde nach Schulschluss, bis Sonntagabend 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Dem Kindsvater sei das Recht einzuräumen, mit der Tochter E.___ während fünf Wochen Fe- rien im Jahr zu verbringen, wobei nicht mehr als zwei Wochen am Stück und nicht mehr als die Hälfte der davon direkt betroffenen jeweiligen Schulferien. Der Kindsvater hat seine Ferien bis spätestens im Dezember des laufenden Jahres für das folgende Jahr bei der Mutter anzumel- den. Auf die Schulverpflichtungen des Kindes und seine übrigen Interessen ist Rücksicht zu nehmen.

Die Übergabe des Kindes habe bezogen auf alle Kontaktrechte des Kindsvaters im Grundsatz am Wohnsitz der Tochter stattzufinden, solange die Tochter altersentsprechend noch nicht in der Lage ist, alleine zum Kindsvater zu reisen. Dem Beistand sei diesbezüglich das Recht ein- zuräumen, innerhalb des Wohnortes des Kindes geringfügige örtliche Abweichungen festzule- gen.

Es sei anzuordnen, dass das Kind E.___ Heiligabend (24. Dezember) und dem Weihnachtstag (25. Dezember) bei der Mutter und Silvester und Neujahr (31. Dezember und 1. Januar) beim Vater verbringt. Für die übrigen Feiertage sei die ordentliche Besuchsregelung ohne Anpassung oder Ausgleich für verbindlich zu erklären.

Es sei anzuordnen, dass der Kindsvater ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Kinds- mutter mit der Tochter E.___ Europa nicht verlassen darf.

Der Kindsvater sei zu verpflichten, die Kindsmutter frühzeitig darüber zu informieren, wann und wo er Ferien mit der Tochter ausserhalb der Schweiz verbringt.

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3. Der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Barunterhalt seiner Tochter E.___ zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen:

▪ Fr. 790.00 von Januar 2018 bis Oktober 2018 ▪ Fr. 1'100.00 von November 2018 bis Juli 2027 ▪ Fr. 1'300.00 von April 2027 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbil- dung des Kindes

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kindsvaters für beide Instanzen.

b) Mit Berufung vom 8. April 2022 beantragt der Vater Folgendes (Verfah- ren FO.2022.12-K2):

1. Es sei Ziff. 5 des Entscheids vom 1. Oktober 2021 teilweise aufzuheben.

Es sei als Übergabeort Lindau (Deutschland) festzulegen.

Es sei die Anwesenheit des Lebensgefährten der Berufungsbeklagten bei der Übergabe zu ver- bieten.

2. Es sei Ziff. 6 des Entscheides vom 1. Oktober teilweise aufzuheben.

Es sei als Übergabeort Lindau (Deutschland) festzulegen.

3. Es sei Ziff. 8 des Entscheids vom 1. Oktober 2021 aufzuheben.

Es sei der Barunterhalt von E.___, geb. 23. März 2011, neu zu berechnen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an den Barunterhalt von E.___ vorschüssig einen Betrag von Euro 144.00 monatlich zu bezahlen.

4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unter- zeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.

5. Der (recte: "Die") Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einstweilen die Prozesskosten im Umfang von Fr. 3'500.00 zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin

c) Nach Eingang des bei der Mutter verlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 (vgl. FO/7), folgten je die Berufungsantworten der Parteien. Dabei beantragte die Mutter, es sei die Berufung des Vaters abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (FO/10 [FO.2022.12-K2-K2]). Der Vater beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung der Mutter und verlangt darüber hinaus, die Mutter sei zu verpflichten, dem Vater einst- weilen die Prozesskosten im Umfang von Fr. 4'500.00 zzgl. MWST zu bezahlen (FO/10). Daraufhin reichten beide Parteien jeweils Replik ein (FO/12 und FO/14 [FO.2022.12-K2]). Der Mutter legte am 20. September 2022 eine "nachträgliche Eingabe" ins Recht (FO/14 [FO.2022.12-K2]).

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4. a) Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte die KESB R.___ dem Kantonsgericht mit, dass der Vater einen Antrag zur Passaushändigung während den Ferien von E.___ bei ihm gestellt habe und erkundigte sich, ob ein Verfahren am Kantonsgericht hängig ist (FO/14). Der KESB wurde daraufhin mitgeteilt, dass am Kantonsgericht ein Verfahren be- treffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils hängig sei, wobei unter ande- rem die Regelung betreffend Ferien zu beurteilen sein werde (FO/15). Die Zuständigkeit betreffend Passaushändigung liege daher beim Kantonsgericht St. Gallen. Gleichzeitig wies das Kantonsgericht die Parteien darauf hin, dass allfällige weitere Begehren um Passaushändigungen rechtzeitig und im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenver- fahrens beim Kantonsgericht St. Gallen anzustrengen seien (FO/17).

b) Am 28. September 2023 liess der Vater ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellen, welches unter der Prozedurnummer ZV.2023.163-K2 eingeschrieben wurde. Der Vater liess dabei beantragen, er sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme für berechtigt zu erklären, für die Tochter E.___ ohne Zustimmung der Beklagten den Rei- sepass für die festgesetzten zukünftigen Ferien zu erhalten. Die Mutter sei unter Andro- hung einer Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Kontakt (Ferien und Be- suchsrecht) von E.___ und dem Kindsvater zu gewährlisten. Sie sei zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'500.00 zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (FO/21).

Mit Schreiben vom 29. September 2023 räumte der Verfahrensleiter der Mutter Gelegen- heit ein, zum Gesuch des Vaters Stellung zu nehmen und wies dabei den Vater darauf hin, dass bereits mit Schreiben vom 15. August 2023 darauf aufmerksam gemacht wor- den sei, dass ein Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen rechtzeitig einzuleiten wäre (FO/22). Die Mutter nahm darauf mit Eingabe vom 10. Oktober 203 Stel- lung (FO/23).

5. Am 14. Februar 2024 erfolgte die Anhörung von E.___ am Gericht (FO/27). Das entsprechende Protokoll wurde den Parteien am 15. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (FO/28). Sodann holte das Kantonsgericht beim Beistand von E.___ einen Kurzbericht über die aktuellen Verhältnisse ein und stellte diesen ebenfalls den Parteien zu (FO/29 ff.). Die Parteien liessen sich weder zur Anhörung noch zum Kurzbericht vernehmen. Am

29. Mai 2024 reichte Rechtsanwältin D.___ ihre Honorarnoten ein (FO/33).

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6. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

Vereinigung der Verfahren 1. Rechtsmittelverfahren können vereinigt werden (Art. 125 lit. c ZPO), sofern sie ei- nen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, auf gleichartigen Gründen beruhen und die gleiche gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verfahren FO.2022.10-K2 und FO.2022.22-K2 werden daher vereinigt.

Formelles 2. Die Vorinstanz bejahte ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) Art. 1 Abs. 2 und Art. 64 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG sowie Art. Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011) und Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2). Anwendbar ist sodann das schweizerische Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01; ratifiziert von der Schweiz und Deutschland) und betreffend Obhut und Besuchsrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ. Diese Feststellungen (vgl. vi-Entscheid S. 8) blieben zu Recht unbestritten (vgl. die eingangs erwähnten Anträge).

3. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO) sind erfüllt. Die Berufungen wurden fristgerecht eingereicht. Für die Beurteilung von Berufun- gen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

4. Gemäss BGer 5A_90/2017 bestimmt sich der Streitgegenstand im Berufungsverfah- ren nach den in der Berufung und (gegebenenfalls) der Anschlussberufung gestellten An- trägen. Nach diesem Entscheid ist es den Parteien auch bei Geltung der Offizialmaxime unbenommen, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzuschränken. "Entspre- chend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO (im

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Umkehrschluss) in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird" (vgl. BGer 5A_438/2012 E. 2.4; BK-STERCHI, 1. Aufl., 2012, Art. 308 ZPO N 3). Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbe- reich der Offizialmaxime (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kindesunterhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_288/2019 E. 5.4 m.H), kann es hierbei folglich nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 E. 11.2; BGer 5A_420/2016 E. 2.2). Die unangefochtenen Dispositiv- ziffern 1 (Aufhebung der Ziffer 1 [Genehmigung Umgangsvereinbarung] des Beschlusses des Amtsgerichts G.___) 2 (Aufhebung der Erklärung des Vaters über seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson per 1. Januar 2018), 3 (Obhut), 4 (Fortführung Beistandschaft), 9 (Bewilligung des Ge- suchs des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung) und 10 (Entschädigung) stehen damit nicht weiter zur Disposition. Zu überprüfen sind folglich die Dispositivziffern 5 und 6 (Betreuung), 7 (Reisen ausserhalb Europa), 8 (Kindesunter- halt), 11 (Abweisung der übrigen Rechtsbegehren) und 12 f. (Kosten).

5. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h., sie muss sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen und soll darlegen, aus wel- chen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll. So- weit das vorinstanzliche Gericht sich in seiner Entscheidbegründung mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat, genügen pauschale Verweise auf die vorinstanzli- chen Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten und Rechtsschriften auf Differenzen zwischen den Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zu untersuchen. Vielmehr obliegt den Parteien, mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz aufzuzeigen, welche Behauptun- gen, Bestreitungen, Rügen oder Einwendungen in jenem Verfahren erhoben worden sind. Die ausreichende Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Berufung; fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2011; 5A_438/2012).

6.

Für sämtliche Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Unter- suchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch

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ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Nach der Recht- sprechung kommen diese Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu be- achten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweis- mittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG vom 3. September 2015, FO.2014.13/14 E. II./4 und 5, m.H., www.pub- likationen.sg.ch). Demgemäss erfolgt die Beurteilung der Berufung hinsichtlich der Kinder- belange auch im vorliegenden Fall auf der Grundlage der aktuellen Aktenlage und der bis heute gestellten Beweisanträge bzw. allfälliger von Amtes wegen vorgenommener respek- tive vorzunehmender Beweiserhebungen. Auch bei Geltung des umfassenden Untersu- chungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubrin- gen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch be- grenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Einga- ben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; BGer 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hin- weis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).

III.

Betreuungsregelung

1. a) Vorerst ist auf die Betreuungsregelung einzugehen, die nach wie vor umstritten ist. Demgegenüber blieben Zuteilung der Obhut für E.___ an die Mutter (Ziff. 3 des vo- rinstanzlichen Dispositivs) wie auch die Fortführung der für E.___ mit Entscheid vom

4. Oktober 2019 der Familienrichterin des Kreisgerichts Y.___ (Verfahren SF.2019.48- RH2F-ASO) errichtete Beistandschaft (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Dispositivs) unange- fochten und sind entsprechend zu belassen.

b) Die Modalitäten des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und E.___ wur- den in der am 22. April 2016 vom Amtsgericht G.___ genehmigten Umgangsvereinbarung zunächst wie folgt geregelt: Alle 14 Tage von Freitag, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Ab- holung beim Kindergarten], und Sonntag, 17.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter] so- wie jeden Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten] bis 18.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter]; eine Woche in den Winter- oder Osterferien, zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Herbst- ferien. Gemäss der gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung der Eltern vom

17. November 2017 hat der Vater an jedem zweiten Wochenende des Monats Umgang

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mit E.___, wobei sie nach H.___ kommt. Die Eltern vereinbarten, dass die Organisation und Fahrt des Kindes nach H.___ und zurück sowie die Fahrtkosten bis September 2018 der Mutter auferlegt werden. Weiter kamen die Eltern überein, dass der Vater ein Wo- chenende, nach Möglichkeit das vierte Wochenende des Monats, mit E.___ in der Schweiz verbringt. Sobald er die Umsiedlung in die Schweiz oder ein grenznahes Gebiet in Deutschland realisieren kann, soll die alte Umgangsregelung (vgl. oben) wieder in Kraft treten. Die Ferien wurden dahingehend geregelt, wonach die Frühjahrsferien grundsätz- lich hälftig zwischen den Eltern geteilt werden und die bestehende Ferienregelegung da- hingehend ergänzt wird, dass während der Sommer- und der Herbstferien immer abwech- selnd Mutter und Vater jeweils drei bzw. zwei Wochen Umgang mit E.___ haben. Der Va- ter erklärte sich sodann ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mutter mit E.___ in die Schweiz zieht (vgl. zum Ganzen kläg.act. 4 [= Beschluss des Amtsgerichtes G.___ vom 17. November 2017] und kläg.act. 19 [= Protokoll des Amtsgerichtes G.___ vom

22. April 2016]).

c) Die Vorinstanz entschied, dass der Vater E.___ jedes zweite Wochenende (unge- rade Kalenderwochen) von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr und während sechs Wochen Ferien im Jahr betreut.

2. a) Im Februar 2024 wurde die mittlerweile 13-jährige E.___ im Februar 2024 durch den verfahrensleitenden Richter und die Gerichtsschreiberin der II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts angehört. Sie besucht derzeit die erste Sekundarklasse und wohnt nach wie vor zusammen mit ihrer Mutter in P.___, wo sie sich sehr wohl fühlt. Anlässlich der Anhö- rung führte sie aus, die Noten seien "ein bisschen runter" und sie müsse nun mehr für die Schule machen. Sie verabrede sich oft mit Freundinnen. Dieses Wochenende würden sie eine Übernachtungsparty zu Dritt in ihrer Wohnung machen. Auf die Besuchswochenen- den mit dem Vater angesprochen erzählt E.___, dass diese schon länger nicht mehr statt- gefunden hätten. Das letzte Besuchswochenende sei noch vor den Sommerferien gewe- sen. Sie habe nicht so Lust, mit ihrem Vater etwas zu unternehmen und mache lieber mit Freundinnen ab. Auf Nachfrage führt sie aus, sie habe ihrem Vater geschrieben, dass sie keine Lust habe. Sie glaube, dass der Vater die weniger gewordenen Besuchswochenen- den akzeptiert habe. Er würde nicht mehr nachfragen, hätte es wohl aber gerne lieber an- ders. Auf die Frage, wie das letzte Besuchswochenende abgelaufen sei, teilt E.___ mit, sie würden "immer das Gleiche machen". Die Schule ende um 15:00 Uhr und ihr Vater hole sie an der Bushaltestelle in P.___ um 16:00 Uhr ab, dann würden sie mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln nach N.___ bzw. L.___ in seine Wohnung fahren. Sie seien dann dort. Sie wisse nicht, ob er das Zimmer derzeit immer noch habe.

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Auf die Frage, wie es weitergehen soll, führt E.___ aus, dass sie ihrem Vater Bescheid sagen wolle, ob er Lust habe, sich mit ihr zu treffen. Sie wolle auch die Ferien selber pla- nen können. Seit sie die Sekundarschule besuche, müsse sie mehr für die Schule lernen. Wegen der Prüfungen wolle sie die Besuchswochenenden selber festlegen können. Nachgefragt, was ihre Ferienpläne seien, sagt E.___, dass sie momentan mehr vorhabe zur Oma zu gehen. Sie hätte nicht so Lust zu Papa zu gehen. Er frage auch immer, wa- rum sie nicht geschrieben habe. Er frage immer so viele Sachen und darauf habe sie nicht so Lust. Nachgefragt, was er denn alles so frage, führt E.___ aus, dass er zum Beispiel frage, ob es ihr gutgehe und warum sie keine Lust habe, sich mit ihm am Wochenende zu treffen. Solche Sachen frage er meistens.

Auch wenn ihr Vater nicht mehr so viele Fragen stellen würde, hätte sie nicht so Lust, die Wochenenden mit ihm zu verbringen. Sie würde sich nicht so gut mit seiner neuen Part- nerin J.___ verstehen. Ihre Halbschwester K.___ sei sieben, mit ihr sei es "ok". Es sei aber nicht so, dass sie ihn gar nicht mehr sehen wolle. Im Moment habe sie einfach nicht so Lust und sie wolle selber entscheiden, wann sie ihn sehen wolle. In Bezug auf die Fe- rien führt E.___ aus, dass sie diese lieber mit den Grosseltern mütterlicherseits, die in der Nähe von ihrem Vater wohnen als mit ihm verbringen wolle (vgl. zum Ganzen FO/27).

b) Der Beistand von E.___ wies in seinem Bericht vom 28. Februar 2024 darauf hin, dass seit den Sommerferien 2023 keine regelmässigen Besuche und Ferien mehr statt- fänden. E.___ melde sich jeweils beim Vater ab und bekomme laut ihren Aussagen darauf keine Rückmeldungen mehr. Sie habe versucht dies dem Vater zu erklären, komme je- doch nur schwer gegen seine Meinung an. Der jahrelang anhaltende Elternkonflikt und die langen Reisezeiten erschwerten aus Sicht des Beistands ein regelmässiges Kontaktrecht zunehmend. Das Mädchen sei wiederkehrend in die Diskussionen der Eltern einbezogen und mit für sie schwierig zu verstehenden Informationen versorgt. Zudem befinde sich das Mädchen im Teenageralter und wolle nach ihren Aussagen ihre Zeit eher mit Gleichaltri- gen, für Freizeitbeschäftigungen und vor allem für die Schulanforderungen nutzen. Wei- tere Kontakte seien aus Sicht des Beistands so zu gestalten, dass im Tempo des Kindes gegangen werde, wobei es ihre Meinung zu berücksichtigen gelte. Besuche zwischen Ju- gendlichen und obhutsberechtigten Elternteilen würden sich in der Praxis schwierig ge- stalten, wenn die Eltern nicht bereit seien, auf die Anforderungen des Jugendalters einzu- gehen und ihre Kinder miteinzubeziehen. Ein Besuchsrecht mit zwingendem Charakter würde mutmasslich dazu führen, dass die Kontakte seitens E.___ vollends eingestellt wür- den (FO/30).

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3. a) Die Mutter macht nun im Wesentlichen geltend, E.___ fühle sich mittlerweile vom zu ausgedehnten Besuchs- und Ferienrecht überfordert. Die Besuchsrechte seien durch- gehend mit langen Reisezeiten verbunden und würden je länger je mehr mit Schul- und Freizeitverpflichtungen (z.B. Turnverein P.___) kollidieren (FO/1, S. 4 f.). Der Vater will es bei der vorinstanzlichen Regelung belassen (FO.2022.12-K2-K2, FO/1 sowie die eingangs erwähnten Anträge). Der Vorinstanz lagen im Zeitpunkt ihres Entscheids die Ausführun- gen von E.___ wie auch die Einschätzung des Beistands noch nicht vor. E.___ war so- dann im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch bedeutend jünger. Die von der Vorinstanz erlassene Besuchsregelung, wonach der Vater E.___ jedes zweite Wochen- ende von Freitag, 17:30 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr betreut, wäre zum damaligen Zeit- punkt wohl nicht zu beanstanden gewesen. Nun liegen jedoch veränderte Verhältnisse vor, die im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

b) Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das Besuchsrecht einzuschränken ist. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 273 Abs. 1 ZGB die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Dabei handelt es sich um ein ge- genseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzu- stehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist unge- fähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_192/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1; 5A_23/2020 E. 4; 5A_111/2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Lehnt das Kind den Kon- takt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich wider- spricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identi- tätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen; BGer 5A_745/2015 E. 3.2.2.2).

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c) Angesichts des Alters von E.___, ist ihr Wunsch bzw. Wille von besonderer Be- deutung. Sie machte anlässlich ihrer Anhörung geltend, die Wochenenden derzeit grund- sätzlich nicht mehr mit ihrem Vater verbringen zu wollen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob bei E.___ die Anforderungen die Stabilität ihres Willens erfüllt sind. Damit auf den Kin- deswillen abgestellt werden kann, müssen Mindestanforderungen an den Kindswillen er- füllt sein. Damit die Mindestanforderungen als erfüllt betrachtet werden können, müssen die Kriterien der Zielorientierung, der Intensität, der Stabilität und der Autonomie bejaht werden (vgl. zum Ganzen DETTENBORN, Kindeswohl und Kindeswille, Psychologische und rechtliche Aspekte, 5. Aufl., München, 2017, S. 69 f.). Das erste Kriterium (Zielorientie- rung) ist zu bejahen. E.___ teilte ihre klaren Vorstellungen mit, wie sie in Zukunft die Kon- takte mit ihrem Vater ausgestaltet haben möchte. Ihre Aussagen sind von einer hand- lungsleitenden Ausrichtung auf von ihr erstrebte Zustände dominiert, nämlich selbst über das Besuchsrecht bestimmen zu können und dieses stark einzuschränken. Stimmig ist dabei, dass sie nicht per se auf das Besuchsrecht verzichten will, dieses jedoch dann aus- üben möchte, wenn es ihr zeitlich passt. Nachvollziehbar erscheinen dabei die Angaben von E.___, dass sie mehr für die Schule machen müsse und die Besuchswochenenden bei ihrem Vater nicht optimal seien, wenn sie etwa am nächsten Tag Prüfungen schreiben müsse. Plausibel erscheint auch, dass sie als Jugendliche ihre Zeit lieber mit Gleichaltri- gen und nicht jedes zweite Wochenende mit ihrem Vater in einer kleinen Wohnung in L.___ (Wohngemeinschaft, vgl. vi-act. 144 S. 3) verbringen möchte. Hinzu kommt, dass die Besuchswochenenden jeweils mit längeren Zugreisen verbunden sind, welche E.___ als eher beschwerlich empfindet. Mit ihren Aussagen kann auch das zweite Kriterium, je- nes der Intensität, bejaht werden. So war der Wunsch von E.___, die für sie eher als be- schwerliche empfundenen Wochenenden einzuschränken, sehr deutlich erkennbar und wurde von ihr auch mit Nachdruck an der Anhörung geltend gemacht. Damit ist klar er- kennbar, dass ihr Wille Ausdruck ihrer individuellen, selbst initiierten Bestrebung ist, zu- mal insbesondere auch keinerlei Anzeichen einer möglichen Beeinflussung durch die Mut- ter vorliegen. Weiter ist auch die Stabilität des Willens von E.___ gegeben, da offenbar bereits seit Längerem keine Wochenenden mehr mit dem Vater stattfanden und E.___ dies so beibehalten möchte, was sie mehrfach kommunizierte. Insgesamt machte E.___ den Eindruck, dass sie sehr genau wusste, was sie will und dies auch entsprechend kund- tat. Ihre Ausführungen wurden von den Eltern denn auch nicht in Zweifel gezogen bzw. blieben unwidersprochen.

Obwohl gemäss Angaben von E.___ offenbar seit Frühsommer 2023 keine Besuchswo- chenenden mehr stattgefunden haben, sind keine Entfremdungssymptome ersichtlich. Mit Blick auf die vorliegende Situation geht es nun darum, das Besuchsrecht dem Alter von

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E.___, deren Lebensphase und den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Dies bedingt eine Einschränkung des Besuchsrechts, konkret eine Reduktion der Besuchswochenen- den. Mit Blick auf das Alter und die vorliegende Situation erscheint die Frequenz des von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechts von jedem zweiten Wochenende als zu häu- fig. Gerade mit Blick auf die schulischen Verpflichtungen, die Freizeitaktivitäten aber auch die wichtigen sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen erscheint es vorliegend sinnvoll, das Besuchsrecht zu reduzieren. Dem Wunsch von E.___, dass sie momentan gar keine Be- suchswochenenden mehr haben und selber bestimmen wolle, wann diese stattfänden, kann jedoch nur beschränkt entgegengekommen werden. So ist darauf hinzuweisen, dass es längerfristig für ihre Entwicklung, ihr Selbstwertgefühl, ihre Identitätsfindung, ihr Sozial- verhalten und schliesslich auch ihre Schulleistung förderlich ist, wenn der nicht zur Haupt- sache betreuende Elternteil – hier der Vater – ebenfalls Kontakt hält (DETTEBORN/WALTER, Familienrechtspsychologie, S. 248 f.; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu sei- nen Eltern, in: FamPra.ch. 2009, S. 27). Mit Blick auf das Dargelegte erscheint es insge- samt als sinnvoll, die Besuchswochenenden auf wenigstens vier Wochenenden im Jahr zu reduzieren bzw. zu fixieren, hingegen die sechs Wochen Ferien (vgl. dazu nachfol- gend) zu belassen. Die Beistandsperson soll dabei mit E.___ und ihren Eltern geeignete Wochenenden im Voraus bestimmen. Darüber hinaus hat E.___ selbstverständlich aber auch das Recht mit ihrem Vater weitere Wochenenden zu verbringen, sofern sie das möchte. Eine Verpflichtung besteht aber nicht.

d) Was die nach wie vor umstrittene Übergabezeit betrifft, können die Anträge und Ausführungen der Eltern nicht nachvollzogen werden. So trug der Vater zunächst bei der Vorinstanz noch auf eine flexible, auf den Stundenplan angepasste Handhabung der Übergabezeit an. Konträr zu diesem Antrag lässt er nun vor Berufungsgericht eine fixe Übergabezeit von jeweils 17.30 Uhr beantragen (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Diesen Antrag begründet er nun damit, dass eine flexible Handhabung Konfliktpotenzial mit sich bringe (FO/10, S. 5). Die Mutter verlangt hingegen eine flexible Handhabung, wo- bei eine Übergabe frühestens um 17.00 Uhr erfolgen solle. Da sie in Deutschland einem weit grosszügigeren Besuchsrecht zustimmte (alle 14 Tage von Freitag, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten], und Sonntag, 17.30 Uhr [Rückgabe Woh- nort der Mutter] sowie jeden Mittwoch, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr [Abholung beim Kindergarten] bis 18.30 Uhr [Rückgabe Wohnort der Mutter]), ist nicht verständlich, wenn nun wegen 30 Minuten gestritten wird. Wie dargelegt, wird die Handhabung des Besuchs- rechts in der Praxis offensichtlich sowieso völlig anders gehandhabt. So finden gemäss den nicht widersprochenen Aussagen von E.___ die Übergaben an der Bushaltestelle in P.___ jeweils um 16.00 Uhr statt, nachdem sie um 15.00 Uhr die Schule beendet hat.

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e) Zwischen den Eltern ist nicht bestritten, dass der Vater zur Ausübung des Be- suchsrechts den Grossteil des Weges zurücklegt und E.___ mehr oder weniger in der Nähe ihres Wohnorts abholen kommt. Zu beachten ist aber, dass die Übergaben gemäss Angaben von E.___ weder in Bregenz oder Lindau, sondern an der Bushaltestelle in P.___ stattfinden. Dort holt sie der Vater ab und fährt mit ihr zusammen mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln nach L.___ in seine Wohnung. Dies bestätigt denn auch der Vater, wonach er E.___ jeweils mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in P.___ abhole und mit ihr das Wochenende in L.___ verbringe (FO.2022.12-K2-K2, Beilage 19). Der Antrag des Va- ters wonach der Übergabeort in Lindau festgelegt werden soll, ergibt nach dem Dargeleg- ten keinen Sinn. Insbesondere ist nicht verständlich, wenn die Anwältin des Vaters auf den Übergabeort in Lindau pocht, obwohl der Vater E.___ offensichtlich freiwillig in P.___ abholt. Der Übergabeort ist somit in P.___ festzulegen, zumal dies insbesondere auch für E.___ optimal erscheint.

f) Der Vater beantragt sodann, es sei "gerichtlich zu verbieten", dass der neue Le- benspartner der Mutter bei den Übergaben anwesend sei. Er stehe in keinerlei Beziehung zu diesem Mann und sei nicht verpflichtet, E.___ an ihn zu übergeben. Anlässlich immer wieder auftretender Drohungen und verbaler Auseinandersetzungen sei die Anwesenheit des neuen Lebensgefährten in diesem Zusammenhang "unerwünscht und zur Wahrung des Kindeswohls und der aller Beteiligten zu verbieten" (vgl. FO/10, S. 6). Zunächst ist da- rauf hinzuweisen, dass sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass O.___ dem Vater gedroht haben soll. Überdies besteht keine rechtliche Grundlage, um Personen von einer Übergabe auszuschliessen, soweit nicht das Kindswohl betroffen ist. Dass dieses tangiert sein soll ist nicht ersichtlich. Entgegen der Darstellung des Vaters würde sein beantragtes Verbot nicht dem "Wohle aller" dienen, sondern einzig seinem ei- genen Wohl. Vorliegend wartet E.___ gemäss ihren Ausführungen ohnehin an der Bus- haltestelle in P.___ auf ihren Vater, der sie dort abholt. Sollten sich wider Erwarten Prob- leme ergeben, müsste die Beistandsperson die Modalitäten der Übergaben, soweit man bei einer bald 14-Jährigen überhaupt noch von "übergeben" sprechen kann, regeln. Nach dem Dargelegten ist auf den Antrag des Vaters, es sei die Anwesenheit des Lebensge- fährten der Mutter bei der Übergabe zu verbieten, abzuweisen.

g) Zusammenfassend betreut der Vater E.___ an vier Wochenenden im Jahr, jeweils von Freitag nach Schulschluss, bis Sonntag, 17:30 Uhr. Dabei soll insbesondere am Frei- tag auf den langen Anreiseweg des Vaters Rücksicht genommen werden und ihm die Möglichkeit gegeben werden, E.___ am Freitag auch später abzuholen. Die Übergaben

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finden jeweils in P.___ statt, wobei die Beistandsperson die Modalitäten der Übergabe re- gelt. Diese Übergaberegelung gilt solange, als E.___ altersentsprechend noch nicht in der Lage ist, alleine zum Vater zu reisen. Über diesen Zeitpunkt haben sich die Eltern zu eini- gen.

Feiertags- und Ferienregelung

4. a) Zum persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gehören auch Besuche an Feiertagen und in den Ferien. Die entsprechenden Begehren sind eingangs erwähnt. Das Gericht entscheidet über die Feiertags- und Ferienregelung in Beachtung der Anträge der Eltern und des Kindeswohls (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB).

b) Wie vorstehend ausgeführt, erfolgt nun jedoch eine Reduktion der Besuchswo- chenenden auf 4-mal pro Jahr. Diese Wochenenden haben nicht zwingend auf einen Fei- ertag zu fallen, wobei sich diesbezüglich aber die Eltern, und wenn nötig mit Hilfe des Bei- stands abzusprechen haben. Dem Vater stehen zusätzlich sechs Wochen Ferien zu (vgl. E. III./6.c), welche teilweise ebenfalls in Feiertage fallen können. Damit ist es auch dem Vater möglich, allfällige Feiertage, soweit diese überhaupt jeweils gefeiert wurden, mit E.___ verbringen zu können.

Die Mutter wendet sich gegen die vorinstanzliche Feiertagsregelung und verlangt die An- ordnung, dass E.___ die Weihnachtstage 24. und 25. Dezember bei ihr verbringt. Dies ergibt sich jedoch implizit bereits aus der vorinstanzlichen Anordnung, wonach dem Vater die zweite Woche der Weihnachtsferien zusteht und E.___ demgemäss die erste Woche, in welcher bekanntermassen die Weihnachtstage fallen, bei der Mutter verbringt (vgl. dazu auch den Ferienplan der Oberstufe P.___, Weihnachtsferien vom 23. Dezem- ber 2023 bis 7. Januar 2024; [Internetadresse]). Was die Mutter mit ihrem Antrag, dass für die übrigen Feiertage "die ordentliche Besuchsregelung ohne Anpassung und Ausgleich" bezwecken will (vgl. die eingangs erwähnten Anträge), ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht näher begründet. Die vorinstanzliche Feiertagsregelung ist nicht zu bean- standen und entsprechend zu übernehmen.

c) Sodann entschied die Vorinstanz, dass E.___ sechs Wochen Ferien pro Jahr mit ihrem Vater verbringt. Dabei hielt sie fest, dass dem Vater die erste Woche der Frühlings- ferien und die zweite Woche der Weihnachtsferien mit E.___ zusteht. Darüber hinaus al- ternierend, die ersten beiden Sommerferien- und die ersten beiden Herbstferienwochen und im nächsten Jahr die ersten drei Sommerferien- und die erste Herbstferienwoche,

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wobei die Ferien mit jeweils am Samstag, 12:00 Uhr beginnen, und am Sonntag, 12:00 Uhr enden.

Die Mutter verlangt eine Reduktion der Ferien von sechs auf fünf Wochen. Eine überzeu- gende Begründung fehlt. So ist nicht ersichtlich, was die Reduktion auf fünf Wochen brin- gen soll. Sollte E.___ mit dem Ferienrecht derart überfordert sein, wie dies die Mutter gel- tend macht, wäre anzunehmen, dass sie entsprechend auf 2 Wochen Ferien anträgt. Wie der Anhörung von E.___ zu entnehmen ist, hat sie vielmehr keine Lust, die Ferien mit ih- rem Vater zu verbringen. Da bereits das Besuchsrecht erheblich eingeschränkt wurde, ist die vorinstanzliche Regelung bei sechs Wochen Ferien zu belassen. Dass die vielen Be- suchswochenenden Stress für E.___ wegen der Schule verursachen ist nachvollziehbar. Dies gilt hingegen nicht für die Ferien, weshalb deswegen eine Reduktion der Ferienwo- chen nicht als angezeigt erscheint. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Nähe des Vaters auch die Grosseltern sowie die beste Freundin von E.___ befinden, mit wel- chen sie sehr gerne Zeit verbringt. Im Übrigen vereinbarten beide Eltern vor dem Amtsge- richt G.___, dass der Vater teilweise auch drei Wochen am Stück Ferien mit E.___ ver- bringen kann. Weshalb von dieser damals einvernehmlichen Lösung, welche die Vo- rinstanz entsprechend übernahm, abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Regelung somit zu belassen. Dies gilt umso mehr, als nun die Besuchswochenenden erheblich reduziert werden. Zu ändern ist hinge- gen der Übergabeort. Wie bei der Regelung der Besuchswochenenden haben die Über- gaben für die Ferien jeweils in P.___ stattzufinden, wobei die für die Ausübung des Be- suchsrechts festgelegte Übergaberegelung analog für den Ferienbeginn und das Ferien- ende gilt.

d) Die Mutter beantragt sodann erneut, es sei anzuordnen, dass der Vater ohne ihre ausdrückliche Zustimmung mit E.___ Europa nicht verlassen dürfe (vgl. die Berufungsbe- gehren Ziffer 2, Abschnitt 5). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der ferienbe- rechtigte Elternteil grundsätzlich frei ist, ein Reiseziel zusammen mit dem Kind zu bestim- men, solange dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Zwar stuft das Eidgenössische Amt für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Mexiko als Land ein, in welchem der persönlichen Sicherheit grösste Aufmerksamkeit zu schenken sei. Wegen der sehr hohen Kriminalitäts- rate werde zu grösster Vorsicht geraten. Die Gewaltkriminalität sei im ganzen Land sehr hoch (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mexiko/ reisehinweise-fuermexiko.html, zuletzt besucht am 1. Dezember 2023). Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, rechtfertigt dies allein noch nicht, dem Vater Reisen mit E.___ in sein Heimatland zu untersagen. Zudem ist zu beachten, dass sich die

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Reisehinweise des EDA an Touristen richten und nicht an Einheimische/Ausgewanderte. Es ist davon auszugehen, dass dem Vater die Verhältnisse seiner Heimat vertraut sind und er entsprechend gefährliche Gegenden meidet. Gemäss nicht anzuzweifelnden Anga- ben des Vaters, verbrachte er bereits mit seiner jüngeren Tochter Ferien in Mexiko, was offenbar nicht zu Problemen geführt hat (vgl. z.B. vi-act. 144, S. 3). Ohne die Lage in Me- xiko zu verharmlosen, ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Land nach wie vor als ein sehr beliebtes Reiseland für Touristen gilt (vgl. dazu die Umfrage auf https://www.de.sta- tista.com/statistik/daten/studie/731762 /umfrage/top-20-reiseziele-fuer-erlebnisurlaub- nach-dem-best-countries-ranking/, wo Mexiko im Ranking 2023 den 9. Platz belegt) und im Jahr 2021 von rund 32 Millionen Touristen besucht wurde (vgl. https://www. Laender- daten.info/Amerika/Mexiko/tourismus.php). Weiter gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Vater plant, sich mit E.___ ins Ausland abzusetzen – es spricht sogar einiges dagegen, insbesondere die Tatsache, dass der Vater in H.___ eine Lebenspartnerin und mit ihr zusammen ein gemeinsames Kind hat. Dementsprechend wäre ein Verbot einer bestimmten Reisedestination unangemessen und der Antrag der Mutter ist abzuweisen.

e) Weiter beantragt die Mutter, der Vater sei zu verpflichten, die Mutter frühzeitig dar- über zu informieren, wann und wo er Ferien mit der Tochter ausserhalb der Schweiz ver- bringt (Berufungsbegehren Ziffer 2, Abschnitt 6). Sie erklärt aber nicht, wie sie dieses Be- gehren begründet. Insbesondere kann ein derartiger Anspruch auch nicht aus der elterli- chen Sorge abgeleitet werden (so – ohne Begründung – Berufung, S. 9). Die Vorinstanz erliess die Regelung, dass sich die Eltern bei Reisen ausserhalb Europas gegenseitig spätestens sieben Tage im Voraus die Reiseinformationen (Flugnummer, Ort/Land der Reisedestination) bekannt geben (vgl. vi-Entscheid, S. 14, Dispositivziffer 7).

Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und tref- fen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind Entscheide von gewisser Tragweite von beiden Elternteilen gemeinsam zu fällen. Entscheide alltäglicher oder drin- gender Natur kann hingegen jeder Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils für sich treffen (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB). Für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit alltäglich oder von erheblicher Bedeutung ist, ist ein objektiver Massstab anzulegen. Ei- nen gemeinsamen Entscheid bedarf es insbesondere bei Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen oder die Situation des anderen Elternteils berühren (BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, 2016, Art. 301 ZGB N. 33 f.). Dabei ist bei- spielsweise zu denken an die Namensgebung (vgl. Art. 301 Abs. 4 ZGB), die allgemeine und berufliche Bildung (vgl. Art. 302 ZGB), die Wahl der religiösen Erziehung

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(vgl. Art. 303 ZGB), an medizinische Eingriffe und andere entscheidende Weichenstellun- gen wie beispielsweise die Ausübung von Hochleistungssport (BGer 5A_609/2016 E. 4.1). Bei Ferienreisen, einer Freizeitaktivität, handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Ange- legenheiten i.S.v. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB, über welche ein Elternteil alleine ent- scheiden kann (vgl. auch OGer ZH LY200025 vom 14. Juli 2020 E. 3.2 m.H.a. BGer 5P.238/2001 E. 4b). Dies gilt auch für Reisen ins Ausland. Es handelt sich dabei um eine zeitlich beschränkte Aktivität bzw. eine kurzfristige Angelegenheit. Gesamthaft sind solche kurzen Ferien nicht geeignet, das Leben des Kindes in einschneidender Weise zu prägen und es besteht kein Grund, die konkrete Feriengestaltung als von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB nicht abgedeckt zu betrachten (vgl. insbesondere auch OGer BE KES 21 386 vom 24.09.2021 E. 5.3). Mit dieser Begründung ist auch dieses Berufungsbegehren abzuwei- sen und hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffer 7) sein Bewenden.

Kinderunterhalt

5. a) Der Vater wurde vom Jugendamt I.___ (DE) mittels Urkunde vom 9. Juli 2014 zur Zahlung von Unterhaltsleistung von EUR 345.00 (ab 1. März 2017) verpflichtet (kläg.act. 5). Da der Unterhalt damit nicht nur vorläufig, sondern definitiv geregelt wurde, handelt es sich vorliegend in Bezug auf die Unterhaltspflicht um ein Abänderungsverfah- ren. Wenn sich die Verhältnisse unvorhergesehen, erheblich und dauerhaft verändert ha- ben, kann der Kinderunterhalt neu festgesetzt werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Als Abände- rungsgrund in Betracht kommen unvorhersehbare Ereignisse, aber auch der allgemeine Lauf der Dinge, beispielsweise also qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände wie eine markante Einkommensveränderung oder eine massgebende Zunahme von Unter- haltspflichten (BGer 5C.78/2001 = FamPra.ch 2002, 416, E. 2a; BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 286, N 13 f.). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der geltenden Unterhalts- regelung zugrunde gelegt wurden, mit den Verhältnissen, wie sie heute bestehen. Ob eine Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen, unter Würdigung aller massgeblichen Umstände (BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 286, N 11b; FamKomm Schei- dung/WULLSCHLEGER, Art. 286 ZGB, N 5). Das Vorhandensein einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache führt dabei aber nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhalts; vielmehr bleibt eine Gesamtabwägung notwendig. Eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ist erst vorzunehmen, wenn ohne Anpassung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstünde (BGE 137 III 604 = Pra 2012 Nr. 62; MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 306).

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b) Der Abänderungsprozess erlaubt grundsätzlich nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen die vollständige Neufestsetzung (BGer 5C.197/2003, E. 2.1; 5A_324/2009, E. 2.1; BK-HEGNAUER, Art. 286 ZGB, N 90). Vorliegend zog die Mutter mit der Tochter in die Schweiz, wodurch sich die Kinderkosten massgebend verändert haben. Im Jahr 2016 wurde die zweite Tochter des Vaters gebo- ren. Auch erfolgte ein Wechsel seiner Arbeitsstelle sowie des Wohnorts. Schliesslich wird mittlerweile auch das Besuchsrecht nicht mehr regelmässig ausgeübt, was Auswirkungen in Bezug auf die Reisekosten hat. Da sich damit nicht nur ein Faktor der Unterhaltsbe- messung, sondern mehr oder weniger die Gesamtheit der Lebens- und finanziellen Ver- hältnisse der Familie massgeblich geändert haben, ist hier eine proportionale Anpassung der Unterhaltsbeiträge – im Sinne einer Beibehaltung des bisherigen Verhältnisses zwi- schen dem Einkommen des Schuldners und dem Unterhaltsbeitrag (BGE 108 II 30, E. 8 f.; BGer 5C.197/2003, E. 4.3; BSK ZGB-SPYCHER/GLOOR, Art. 129, N 12) – nicht möglich. Zusammenfassend haben sich vorliegend die Umstände erheblich verändert. Der Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB neu festzusetzen.

c) Der Kindesunterhalt kann ab Klageeinreichung rückwirkend für ein Jahr verlangt werden (vgl. Art. 279 ZGB). Vorliegend wurde die Klage zur Ergänzung bzw. Abänderung des ausländischen Scheidungsurteils am 6. November 2018 eingereicht (vi-act. 1) und die Mutter verlangt – wie oben erwähnt – die Anpassung des Kindesunterhalts rückwirkend ab 1. Januar 2018 (so zutreffend bereits vi-Entscheid, S. 19).

d) Die Vorinstanz änderte die deutsche Regelung ab und verpflichtete den Vater – wie bereits erwähnt – zu folgenden Zahlungen (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.): • ab 1. Januar 2018 bis und mit Juli 2018 CHF 580.00

• August 2018

CHF 650.00 • ab 1. September 2018 bis und mit Oktober 2018 CHF 600.00

• ab 1. November 2018 bis und mit Mai 2019 CHF 860.00 • ab 1. Juni 2019 bis und mit Juli 2019 CHF 520.00 • ab 1. August 2019 bis und mit März 2021 CHF 370.00

• ab 1. April 2021 bis und mit Juli 2026 CHF 460.00

• ab 1. August 2026 bis und mit Juli 2027 CHF 310.00

• anschliessend bis zur Volljährigkeit bzw.

diese hinaus bis zum ordentlichen Abschluss

einer angemessenen Ausbildung CHF 250.00

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

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e) Die Mutter verlangt Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00 für Januar 2018 bis Okto- ber 2018, Fr. 1'100.00 von November 2018 bis März 2027 sowie Fr. 1'300.00 von Ap- ril 2027 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Kindes (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Auch der Vater wendet sich gegen die vorinstanzliche Unterhaltsbe- rechnung. Vom Gericht H.___ sei sein Unterhaltbeitrag definiert worden. Er sei daher zu verpflichten, "an den Barunterhalt von E.___ vorschüssig einen Betrag von Euro 144.00 monatlich zu bezahlen" (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Die zutreffende vo- rinstanzliche Regelung, wonach kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, wurde seitens der Parteien zu Recht nicht angefochten (vgl. dazu auch unten). Damit hat es sein Be- wenden. Der Vater unterlässt es, einzelne Positionen der Vorinstanz zu rügen. Er macht lediglich geltend, das Gericht in H.___ habe bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge und der Berechnung des Existenzminimums alle notwendigen finanziellen Faktoren be- rücksichtigt. Die Berechnung sei aufgrund deutscher Vorschriften vorgenommen worden, was jedoch klar dadurch zu begründen sei, dass der Vater seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und sein Leben nach deutschen Standards ausgerichtet sei. Ausser Acht gelassen worden sei sodann die Inflationsrate in Deutschland. Auch müssten ihm 30 % der Gesamtkosten und der Mutter 70 % des Gesamtbetrages und nicht die gesam- ten Betreuungskosten gutgeschrieben werden (vgl. FO.2022.12-K2, Ziff. 3 f.).

Wie soeben erwähnt, muss der Unterhalt aufgrund zahlreich geänderten Faktoren erneut berechnet werden. Dies hat nach Schweizer Recht bzw. nach dem Schweizer Unterhalts- recht zu erfolgen, wobei die internationalen Gegebenheiten selbstverständlich in der Be- rechnung berücksichtigt werden (vgl. dazu unten). Auf die jeweiligen Vorbringen der Par- teien wird, soweit erforderlich, untenstehend eingegangen.

f) Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleis- tet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern ge- meinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Un- terhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum ei- nen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nah- rung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl. Botschaft, BBl 2014

571) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungs- unterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Le- bensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall

FO.2022.10/12-K2 22/63

überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu BGE 147 III 265 E. 7.3) – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstel- lung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5).

g) Bei der Festsetzung der Unterhaltsansprüche in einer Familie wird die zweistufig- konkrete Methode angewandt. Bei dieser Methode wird dem Einkommen der Familienmit- glieder ihr Bedarf gegenübergestellt, der in einem ersten Schritt auf Basis des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Schweizer Richtlinien) zu ermitteln ist. Anschliessend sind vorab der Barunterhalt, weiter der Betreu- ungsunterhalt der Kinder und sodann allfälliger Ehegattenunterhalt zu decken, wobei dem Unterhaltspflichtigen stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist schliesslich im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; 147 III 301 E. 4.3). Es ist somit das Familieneinkommen festzu- stellen und den Familienmitgliedern anhand ihres Bedarfs zuzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 E. 4.3).

Phasen für die Unterhaltsberechnung

6. a) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist die Einteilung der rele- vanten Zeiträume in einzelne Phasen. Dazu gilt anzumerken, dass eine neue Phase je- weils dann angesetzt wird, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Än- derungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Der Praktikabilität halber – eine grosse An- zahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – werden ein- zelne Änderungen zum Teil leicht zeitversetzt berücksichtigt.

b) Das von der Vorinstanz festgesetzte Datum des Beginns der Abänderung (1. Ja- nuar 2018) entspricht dem Antrag der Mutter, wurde vom Vater – auch mit Berufung – we- der bestritten noch gerügt und ist entsprechend zu übernehmen. Die erste Phase beginnt somit ab dem 1. Januar 2018 und dauert bis zum Zeitpunkt des Auszugs der Mutter mit E.___ aus der Wohnung ihres damaligen Lebenspartners im Juli 2018. Die zweite Phase

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ergibt sich aufgrund der Änderung bei den Wohnkosten (eigene Wohnung der Mutter und E.___), der Fremdbetreuungskosten E.___ und aufgrund des erhöhten Grundbetrags der Mutter im August 2018 (Phase 2). Im September und Oktober 2018 wurde K.___, die zweite Tochter des Vaters, ebenfalls fremdbetreut, weshalb sich ihr Bedarf erhöhte. Zur Vermeidung zu vieler Phasen werden die vorinstanzlichen Phasen 2 und 3 zu einer einzi- gen Phase (Phase 2) zusammengenommen. Von November 2018 bis Mai 2019 war der Vater bei M.___ Technologies AG in S.___ in der Schweiz angestellt. Aufgrund des Wechsels des Arbeitsortes nahm er Wohnsitz in L.___ (DE), was sich auf seine Wohnkos- ten auswirkte (Phase 3). Ende Mai 2019 gab der Vater seine Arbeitsstelle bei der M.___ auf und arbeitete fortan wieder bei seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der Universität (I.___), in Deutschland. Im Juni und Juli 2019 bezog er dort Sonderurlaub bzw. unbezahl- ter Urlaub (Phase 4). Die nächste Phase (August 2019 bis März 2021) ergibt sich auf- grund der Erhöhung der Kinderzulagen bei E.___ auf Fr. 230.00 sowie aufgrund des Um- zugs der Mutter zu ihrem neuen Lebenspartner (Phase 5). Die nächste Phase (April 2021 bis September 2024) ist aufgrund der Änderung des Grundbetrags von E.___ zu bilden (Phase 6). In der Phase von Oktober 2024 bis Juli 2026 erfolgt eine Änderung der Reise- kosten, da der Vater E.___ weniger betreut (Phase 7). Ab August 2026 ändert sich auch der Grundbetrag von K.___ (Phase 8) und ab August 2027 reduzieren sich bei der mittler- weile 11-jährigen K.___ die Fremdbetreuungskosten. Bei der 16-jährigen E.___ fallen sie gänzlich weg. Zudem erhält E.___ ab ihrem 16. Geburtstag Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 und ihre familienrechtlichen Grundbedarfswerte reduzieren sich, was die Phase 9 ausmacht (vgl. zum Ganzen eingehend auch unten). Soweit E.___ nach Errei- chen ihrer Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung absolviert hat, kommt Phase 10 zur Anwendung (Volljährigenunterhalt).

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c) Übersicht Phasen: 1.

1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 • Auszug Mutter aus der gemeinsa- men Wohnung mit ihrem damaligen Lebenspartner 2.

1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 • Eigene Wohnung Mutter und E.___ • Erhöhter Grundbetrag Mutter • Fremdbetreuungskosten E.___ • Fremdbetreuung von K.___ 3.

1. November 2018 bis 31. Mai 2019 • Anstellung Vater bei M.___ AG • Wohnsitz Vater in L.___ 4.

1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 • Kündigung Vater bei M.___ • Arbeitsaufnahme Universität • Sonderurlaub 5.

1. August 2019 bis 31. März 2021 • Erhöhung Kinderzulage E.___ • Umzug nach P.___, Wohnung Le- benspartner der Mutter 6.

1. April 2021 bis 30. September 2024 • Änderung Grundbetrag E.___ 7.

1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2026 • Reduktion der Reisekosten aufgrund der reduzierten Besuchswochenen- den (Entscheid) • Hypothetisches Einkommen Vater, Arbeitspensum 100% 8.

1. August 2026 bis 31. Juli 2027 • Änderung Grundbetrag K.___ 9.

1. August 2027 bis 31.März 2029 • Wegfall Fremdbetreuungskosten von K.___ • Ausbildungszulagen E.___ ab 16 Jahren • Arbeitspensum Mutter 100% 10. Ab April 2029 bis Abschluss einer ordentli- chen Erstausbildung • Erhöhung Krankenkasse

d) Der Bedarf wird gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien) errechnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese Richtli- nien werden auf die Bedarfsberechnung in allen Phasen, d.h. auch rückwirkend, ange- wendet. Um eine einheitliche, abschliessende Ermessensausübung zu ermöglichen (dazu BGE 147 III 265 E. 7.1), wird darauf verzichtet, den – bis anhin gemäss St. Galler Praxis üblichen – Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag für Kinder einzusetzen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts FO.2020.3-K2 / FO.2020.4-K2 vom 23. Februar 2021 E. II.9; siehe auch BGE 147 III 265 E. 7.2, wonach die Vervielfachung des Grundbetrags einem unzu- lässigen Mix mit der einstufigen Methode gleichkommt).

e) Im Nachfolgenden wird auf die Einkommen und Bedarfspositionen der Familien- mitglieder eingegangen. Anschliessend werden die Einkommen und der Bedarf einander gegenübergestellt. Wie sich noch zeigen wird, verbleibt vorliegend ein Überschuss. Damit sind im Rahmen der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum auch die Steuern zu berücksichtigen (MAIER, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes

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zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, 871, 881 f.), die Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie bei der Kran- kenkasse die Zusatzversicherungen (VVG) zugestanden (Nachrichten zum Familienrecht Nr. 3/21, Entscheid vom 14. Dezember 2021, FO.2019.24-K2, www.gerichte.sg.ch).

f) Die Vorinstanz nahm bereits eine sorgfältige und detaillierte Unterhaltsberechnung vor. Die vorinstanzliche Phaseneinteilung kann grösstenteils unverändert übernommen werden (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.).

Einkommen der Beteiligten

7. a) Die Eltern haben gemeinsam alle Bedürfnisse des Kindes abzudecken (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB); dazu gehört nicht nur die Betreuung, sondern gleichwertig auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel.

b) Die von der Vorinstanz eingesetzten monatlichen Einkünfte der Mutter von Fr. 6'620.00 (vgl. dazu kläg. act. 28, jährliches Nettoeinkommen von Fr. 81'815.50, Abzug der Kinderzulagen von Fr. 2'400.00 abzuziehen, 90%-Arbeitspensum) sind nicht zu bean- standen und wurden auch seitens der Parteien nicht substantiiert gerügt (vgl. z.B. Beru- fung der Mutter, FO/1, S. 18; Berufung des Vaters, FO/1, Ziff. 3 ff.). Eine Änderung er- scheint einzig ab Phase 9 gerechtfertigt. Ab dieser Phase kann der Mutter aufgrund des Alters von E.___ (16 Jahre) ein 100% Pensum zugemutet werden. Für die Phase 9 ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 7'360.00 auszugehen.

c/aa) Strittig ist hingegen das Einkommen des Vaters. Für die Phasen 1 bis 3 bzw. neu 1 und 2 geht die Vorinstanz mit sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen von einem Nettomonatslohn von Fr. 3'230.00 (inkl. 13. Monatslohn) aus. Dieser ergibt sich aus den Lohnabrechnungen Januar – Juli 2018 (bekl.act. 1 zu vi-act. 23) sowie dem "Tarif für den Öffentlichen Dienst der Länder" (vgl. act. 144, S. 4) und ist nicht zu beanstanden (im Ein- zelnen vgl. vi-Entscheid, S. 19). Zu Recht brachte die Mutter keine substantiierten Ein- wände dagegen vor (vgl. z.B. Berufung, FO/1, S. 14).

bb) Von November 2018 bis Mai 2019 (Phase 3) war der Vater in der Schweiz (S.___) bei M.___ angestellt. Die Vorinstanz rechnete ihm daher einen Nettolohn von Fr. 6'210.00 (EUR 5'208.05*1.1 bzw. CHF 5'729.00*13/12) inkl. 13. Monatslohn (bekl.act. 27 f. zu vi- act. 31) an (vgl. vi-Entscheid, S. 27). Die Mutter geht ebenfalls von diesem Einkommen aus (vgl. Berufung, FO/1, S. 14 f.). Der Vater unterliess es, sich begründet mit der ent- sprechenden vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen. Den vorinstanzlichen

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Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb für die Phase 3 beim Vater von ei- nem Einkommen von Fr. 6'210.00 auszugehen ist.

cc) Per Ende Mai 2019 gab der Vater seine Arbeitsstelle bei der M.___ in der Schweiz auf und arbeitete fortan wieder bei seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der Universität (I.___), in Deutschland (bekl.act. 6 zu vi-act. 104). Im Juni und Juli 2019 bezog er dort Sonderurlaub (unbezahlter Urlaub; bekl.act. 6 zu vi-act. 104). Seine Lebenspartnerin sei im April 2019 an Krebs erkrankt. Er habe einerseits auf seine Tochter, K.___ aufpassen und andererseits seine Lebenspartnerin unterstützen müssen. Seine Lebenspartnerin sei wegen der Chemotherapien und Operationen sehr müde gewesen (vgl. vi-act. 144). Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Vater mit Blick darauf, dass seine Tochter K.___, welche unter der Woche täglich fremdbetreut wurde, grundsätzlich eine Vollzeitstelle zuzumuten wäre, auch wenn seine Lebenspartnerin erkrankt sei. Angesicht der Tatsache, dass er seine Tochter E.___ alle zwei Wochen besuche und dafür jeweils freitags und sonntag- abends bzw. montagmorgens einen weiten Weg auf sich nehme, den die Mutter durch ih- ren freiwilligen Wegzug aus Deutschland verursacht habe, sei es vorliegend aber gerecht- fertigt, diesen Umstand bei seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Da er somit wöchentlich rund einen Arbeitstag für die Reisen an bzw. zurück von den Be- suchswochenenden bei seiner Tochter E.___ aufwende, sei es angemessen, ihm rückwir- kend ein hypothetisches Arbeitspensum von 80% anzurechnen. In Bezug auf das anre- chenbare Einkommen führte die Vorinstanz aus, aus den Akten würden sich keine Hin- weise dafür ergeben, dass der Vater nach seiner Rückkehr aus der Schweiz eine schlech- tere Stellung an der Universität angenommen hätte. Im Gegenteil, sein Lohn sei leicht an- gestiegen – seit September 2019 befinde er sich in Entgeltgruppe (…) (nicht mehr […], wie bisher; vgl. bekl.act. 6 zu vi-act. 104). Die Vorinstanz ging von dem seit September 2019 an der Universität I.___ erzielten Einkommens aus und rechnete ihm für die Phasen 4 bis 9 einen hypothetischen Lohn von (umgerechnet) Fr. 3'190.00 an (hochgerechnet von seinem tatsächlichen Arbeitspensum von 50% [netto Euro 1'739.00, d.h. bei 80% ent- spricht dies EUR 2'782.00 = CHF 3'061.00] inkl. Anteil 13. Monatslohn [dieser entspricht etwa einem halben Monatslohn, d.h. CHF 3'061.00/2 pro Jahr bzw. CHF 128.00/Monat]; bekl.act. 6 zu vi-act. 104).

dd) Die Mutter macht mit Berufung geltend, dem Vater sei ein Arbeitspensum von 100% zumutbar, wobei auf den in der Schweiz erzielten Lohn abzustellen sei. Für die ge- samte Unterhaltsdauer müsse mindestens ein Nettolohn von Fr. 6'210.00 angerechnet werden (FO/1, S. 14). Im späteren Verlauf des Verfahrens weist sie allerdings darauf hin, dass dem Vater für die Dauer von März 2021 bis März 2027 ein zumutbares

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Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 (nach Abzug von Steuern und Krankenversicherung) anzurechnen sei (FO/1, S. 18).

ee) Unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Kinder müssen ihre Erwerbskraft ma- ximal ausnützen und können nicht frei ihre Lebensumstände ändern, wenn dies ihre Ver- sorgungsfähigkeit beeinflusst. Dies gilt vorab in jenen Fällen, in welchen wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Diese besondere Anstrengungspflicht kann die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken, findet aber ihre Grenzen an konkreten Realitäten (BGE 147 III 265, E. 7.4, m.w.H.).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Vater nicht zugemutet werden kann, in Deutschland ein an Schweizer Lohnverhältnisse angepasstes Einkommen zu erzielen. Aus nachvollziehbaren Gründen konnte er seine in H.___ wohnhafte Familie nicht in den Süddeutschen Raum nachziehen, weshalb er seine Anstellung in der Schweiz aufgeben musste. So erkrankte seine Partnerin damals an Krebs und dürfte auf die Präsenz des Vaters zur Unterstützung ihrer schwierigen Situation angewiesen gewesen sein. Die Vo- rinstanz ging somit zu Recht von den deutschen Verhältnissen aus. Auch sind die Berech- nungen der Vorinstanz gestützt auf den im September 2019 erzielten Lohn nachvollzieh- bar und korrekt. Es fragt sich allerdings, ob es gerechtfertigt erscheint, ab Phase 5 durch- gehend von einem 80% Pensum auszugehen. Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass K.___ gemäss Akten täglich bzw. 45 Stunden pro Woche fremdbetreut wurde. Die Einwände des Vaters, der effektive Umfang sei geringer, ist aktenwidrig (vgl. bekl. act. 24 zu vi-act. 23). Sodann hat er trotz Krankheit seiner Konkubinatspartnerin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugunsten seines Kindes ausschöpfen, zumal selbst der Ehegattenunterhalt hinter den Kinderunterhalt zurücktritt. Mit der Vorinstanz ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er wöchentlich rund einen Arbeitstag für die Reisen an bzw. zurück von den Besuchswochenenden bei seiner Tochter E.___ aufwendet. Dies kommt seiner Tochter zu Gute, zumal es ihr so erspart bleibt, den langen Weg alle zwei Wochen auf sich nehmen zu müssen. Dem Kindswohl ist dies deutlich förderlicher, als wenn man dem Vater ein 100% Pensum anrechnet. Die Argumentation der Kindsmutter, wonach E.___ ab Oberstufeneintritt (in der Regel mit 13/14 Jahren) selber reisefähig sei und der Vater deshalb diese langen Reisen nicht mehr auf sich nehmen müsse (vgl. FO/1, S. 13), erstaunt. Mit dieser Argumentation verlangt die Mutter faktisch, dass die Tochter in diesem Alter bereits selbständig zum Vater nach H.___ reist. Das kann jedoch nicht im In- teresse des Kindes liegen. Vielmehr ist dem Vater anzurechnen, dass er zunächst noch die langen Reisen auf sich nimmt. Das 80 % Pensum ist vorerst (vgl. dazu nachfolgend),

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entsprechend noch zu belassen. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 3'190.00 ist bis und mit Phase 7 (Änderung Besuchsrecht) zu belassen. Dabei ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, wenn sie dem Vater diesen Betrag rückwirkend angerech- net hat. So ging der Vater vor Bezug seines Sonderurlaubs einer vollzeitlichen Erwerbstä- tigkeit nach und leistete seine Unterhaltspflichten. Anschliessend hat er sich wissentlich mit einer ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit begnügt. Er muss sich daher anrech- nen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen hätte erwirtschaften können (vgl. BGer 5A_184/2015 E. 3.3, m.w.H.).

Wie vorstehend ausgeführt, wird mit vorliegendem Entscheid das Besuchsrecht auf vier Wochenenden im Jahr reduziert. Damit einhergehend reduzieren sich auch die jeweils langen Anfahrten am Freitag und die Rückreise am Sonntagabend. Ab diesem Zeitpunkt (Phase 7) kann von ihm ein 100% Pensum verlangt werden, was aufgerechnet rund Fr. 4'000.00 ausmacht. Zwar macht der Vater mit Replik vom 15. September 2022 gel- tend, dass sein Gesundheitszustand aktuell nur eine Erwerbstätigkeit von 65% zulassen würde. Dem dazu eingereichten ärztlichen Attest des Hausarztes T.___, vom 1. Septem- ber 2022 ist zu entnehmen, dass dem Vater aufgrund der bereits bestehenden langjähri- gen psychophysischen familiären Belastungssituation und einer hinzugetretenen chroni- schen Erkrankung nur noch eine berufliche Belastbarkeit von 65 % zugemutet werden könne (FO.2022.12-K2-K2, FO/14, Beilage 33). Auch reichte der Vater verschiedene Rechnungen (ärztliche Behandlung, Apotheke und homöopathische Behandlungskosten) ein. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass mit einem derart vagen ärztlichen Attest keine rechtsgenügliche Einschränkung einer Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden kann. Dasselbe gilt für die unkommentiert gebliebene Rechnung des Universitätsspitals H.___ (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/14, Beilage 34). Behandlungskosten einer Naturheilpraxis wie auch die wenigen Rechnungen von Apotheken, die teilweise nachweislich nur seine Partnerin betreffen (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/14, Beilagen 34 und 35), kann ebenfalls nicht dazu beitragen, ihm seine berufliche Leistungsfähigkeit auf Dauer teilweise abzuer- kennen. Ohnehin ist es dem Vater zuzumuten, sein Einkommen mit den Jahren zu erhö- hen. Mit Blick darauf, dass es ihm im Jahr 2018 an der Universität bei einem 100 % Pen- sum möglich war, in der Lohnklasse 5 einen Nettolohn von Euro 2'854.00 (vgl. bekl. act. 1 zu vi-act. 23) und im Jahr 2019 in der Lohnklasse 5 ein solches von (aufgerechnet zu 100%) Euro 3'478.00 (bekl.act. 6 zu vi-act. 104) zu erzielen, wird davon ausgegangen, dass es auch unter diesem Aspekt möglich sein sollte, ab der Phase 7, die von der Mutter geforderten Fr. 4'000.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, nach Abzug von Steuern und Kran- kenversicherung, vgl. Berufung, FO/1, S. 18) zu erwirtschaften. Demgemäss ist das Ein- kommen des Vaters ab der Phase 7 auf Fr. 4'000.00 netto festzusetzen.

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Das Einkommen der Lebenspartnerin des Vaters wurde im Berufungsverfahren von bei- den Parteien nicht substantiiert thematisiert, weshalb wie die Vorinstanz davon auszuge- hen ist, dass ihr Einkommen aufgrund ihrer Erkrankung bzw. die ihr zugesprochene Rente ihren Bedarf nicht bzw. nicht wesentlich übersteigt.

Einkommen der Kinder: d/aa) Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kinderzulagen bei E.___ von Fr. 200.00 und bei K.___ von umgerechnet Fr. 210.00 für die Phasen 1 und 2 bzw. Fr. 220.00 für die Phasen 3 bis 9 (vgl. § 1612 b des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. vi-Ent- scheid, S. 19) wurden zu Recht nicht beanstandet (vgl. z.B. Berufung FO/1; sowie Beru- fung FO/1 [FO.2022.12-K2-K2]) und sind entsprechend zu übernehmen.

bb) Hingegen wendet sich die Mutter ohne erkennbare Gründe gegen den von der Vo- rinstanz bei E.___ ab August 2019 (Phase 5) eingesetzten Betrag von Fr. 210.00 (Erhö- hung von Fr. 200.00 auf Fr. 210.00) zur Wehr bzw. ficht die Differenz von Fr. 10.00 an (vgl. Berufung FO/1, S. 18). Im Kanton St. Gallen erfolgte per 1. Januar 2020 bekannter- massen eine Erhöhung der Kinderzulagen von Fr. 200.00 auf Fr. 230.00 (vgl. https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/EAK/publikationen/mitteilungs-archiv/erhoe- hung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1--januar-2020-.html). Die vor-instanzlichen Aus- führungen (Durchschnitt von Fr. 200.00 und Fr. 230.00; August 2019 bis März 2021) über- zeugen (vgl. vi-Entscheid, S. 33 f.), womit der Betrag von Fr. 210.00 für die die Phase 5 entsprechend zu belassen ist. Für die Phasen 6 bis 8 sind dann die regulären Fr. 230.00 einzusetzen. Schliesslich ist ab August 2027 (Phase 9) eine Ausbildungszulage von Fr. 280.00 anzurechnen (so auch zutreffend vi-Entscheid, S. 38 f.).

8. In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der Beteiligten festzusetzen.

Grundbetrag a/aa) Gemäss den anzuwendenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. BGer 5A_311/2019, E. 7.2) sowie un- ter Beachtung von BGer 5A_1068/2021 E. 3.2.1 ist für einen in einem partnerschaftlichen Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich der halbe Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00) und damit Fr. 850.00 zu berücksichtigen (so auch vi-Entscheid, S. 21).

bb) Da der Vater in Deutschland wohnt, ist dieser Betrag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Niveau der dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen. Die

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Kaufkraftdifferenz lässt sich unter anderem anhand der Preisniveauindizes des Bundes- amts für Statistik ermitteln (BGer 5A_684/2022 E. 2.4.2).

Die Vorinstanz rechnete beim Vater mit Ausnahme der Phase 3 (vgl. dazu sogleich) für alle Phasen einen Grundbetrag von Fr. 500.00 an (vi-Entscheid, S. 21 f.). Dazu führte sie nachvollziehbar aus, dass von der Hälfte des Grundbetrages für ein Paar mit Kindern, d.h. von Fr. 1'700.00/2 = CHF 850.00 auszugehen. Dieser Betrag sei wegen der tieferen Kaufkraft in Deutschland auf gerundet Fr. 500.00 zu kürzen (vi-Entscheid, S. 21 f.). Beide Parteien gehen in ihren Berechnungen ebenfalls von diesem Betrag aus (vgl. FO/1, S. 18; FO.2022.10-K2 FO/1, Ziff. 5.2), weshalb dieser so zu belassen ist. Für den Zeitraum vom November 2018 bis Mai 2019 (Anstellung bei M.___ in der Schweiz; Phase 3) rechnete die Vorinstanz beim Vater mit einem Grundbetrag von Fr. 700.00 an. Sie ging dabei vom Grundbedarf eines Alleinstehenden (Fr. 1'200.00) aus, da er nicht mehr bei seiner Familie wohnt und kürzte diesen Betrag zufolge geringerer Kaufkraft auf Fr. 700.00 (vgl. vi-Ent- scheid, S. 28). Begründete Einwände dagegen erfolgten keine. Dieser Betrag ist ebenfalls zu übernehmen.

cc) Die Mutter macht mit Berufung ohne nachvollziehbare Begründung geltend, es sei ihr ein Grundbetrag von Fr. 1'000.00 anzurechnen (vgl. FO/1, S. 18). Dem kann nicht ge- folgt werden. Zufolge damaligem Konkubinat, beträgt ihr Grundbetrag zunächst Fr. 850.00 (Phase 1). Bis Juli 2019 war die Mutter alleinerziehend, weshalb ihr Grundbetrag für die Phasen 2 bis 4 auf Fr. 1'350.00 festzusetzen ist. Anfangs August 2019 zog sie mit E.___ bei ihrem neuen Lebenspartner ein, wodurch sich ihr Grundbetrag auf Fr. 850.00 redu- ziert. Mit ihm ist die Mutter nach wie vor in einer Partnerschaft. Entsprechend beläuft sich ihr Grundbetrag für die Phasen 5 bis 9 auf Fr. 850.00.

dd) Der Grundbetrag von E.___ wurde seitens der Parteien nicht in Frage gestellt. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und für die unter zehn- jährige E.___ einen Betrag von Fr. 400.00 (Phasen 1 bis 5) Fr. 400.00 einzusetzen. Mit Vollendung des 10. Altersjahres ist der Betrag von E.___ auf Fr. 600.00 anzupassen (Phasen 6 bis 9).

ee) Die Vorinstanz geht bei K.___ von einem Grundbetrag von Fr. 230.00 aus, so lange sie ihr 10. Altersjahr noch nicht erreicht hat (Phasen 1 bis 7). Zutreffend führt die Vorinstanz dazu aus, dass der Grundbetrag von K.___ grundsätzlich wie bei E.___ Fr. 400.00 betragen würde. Zufolge der geringeren Kaufkraft in Deutschland sei dieser in- dessen auf Fr. 230.00 zu reduzieren. Nach Vollendung des 10. Altersjahres wurde der

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Grundbetrag auf Fr. 350.00 erhöht. Die Mutter will in Bezug auf K.___ einen Bedarf von insgesamt Fr. 310.00 (inkl. Wohnkosten) eingesetzt haben (vgl. FO/1, S. 18). Erneut lässt sie jegliche substantiierte Begründung diesbezüglich vermissen (vgl. FO/1, S. 10 ff.). Vor- liegend ist vielmehr auf die differenzierte Berechnung der Vorinstanz abzustellen (zu den Wohnkosten siehe unten), welche nicht zu beanstanden ist (vgl. vi-Entscheid, S. 21 ff.). Demzufolge beläuft sich der Grundbetrag von K.___ für die Phasen 1 bis 7 auf Fr. 230.00 und für die Phasen 8 und 9 auf Fr. 350.00.

Wohnkosten b/aa) Für die Bedarfsberechnung sind sodann die Wohnkosten des Vaters zu berück- sichtigen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass seine Wohnung in H.___, welche er mit sei- ner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter bewohne, seit Januar 2018 Euro 805.00 (Mietzins inkl. Nebenkosten) bzw. Fr. 886.00 koste (vgl. KESB-Akten und bekl.act. 3 zu act. 137). Für die Tochter werde ein Wohnkostenanteil von Fr. 100.00 aus- geschieden. Der Vater habe die restlichen Wohnkosten mit seiner Lebenspartnerin hälftig zu teilen, was gerundet Fr. 400.00 ergebe (vi-Entscheid, S. 20). Ohne jegliche Begrün- dung geschweige denn Substantiierung, will der Vater einen Betrag von Fr. 650.00 als Wohnkosten in H.___ angerechnet haben (vgl. FO.2022.12-K2, FO/1, Ziff. 5.2). Wie er auf diesen Betrag kommt, kann nicht eruiert werden. Vielmehr erscheinen die vorinstanzli- chen Ausführungen nachvollziehbar.

Infolge beruflicher Gründe (Anstellung bei M.___ Technologies AG in S.___ [BL]) mietete der Vater in L.___ eine Wohnung, für welche monatliche Kosten von rund Euro 370.00 bzw. Fr. 410.00 (Umwandlungskurs Schweizer Franken zu Euro 1.10 bis und mit Phase 5) anfallen (bekl. act. 29 zu act. 31; vgl. auch vi-Entscheid, S. 27 f.). Seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter verblieben in H.___, der Vater war während dieser Zeit Wo- chenaufenthalter. Da seine Partnerin schwer erkrankte, wurde vom beabsichtigten Famili- ennachzug in die Schweiz abgesehen. Der Vater gab seine Stelle in S.___ daraufhin wie- der auf, behielt indessen seine Wohnung in L.___, um dort die Besuchswochenenden mit E.___ verbringen zu können. Wie noch aufgezeigt, werden ihm die Kosten der Wohnung für die Besuchsausübung angerechnet. Eine zweimalige Anrechnung (Wohnkosten und Besuchsrecht) erscheint nicht angezeigt. Daher betragen die Wohnkosten des Vaters für alle Phasen Fr. 400.00 (Wohnung H.___). Der Wohnkostenanteil von K.___ von Fr. 100.00 wurde seitens der Parteien nicht substantiiert in Frage gestellt und ist entspre- chend zu belassen.

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Die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Strom von Fr. 20.00 pro Monat (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 5.2) werden bekanntlich mit dem Grundbetrag ge- mäss SchKG-Richtlinien abgedeckt (vgl. Ziffer 1 der Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009; zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.).

bb) Die Wohnkosten der Mutter und E.___ für die Phase 1 (Fr. 950.00 + Fr. 200.00) blieben unbestritten (der Vater gesteht ihr sogar mehr zu, vgl. FO.2022.12-K2, FO/1, Ziff. 6.2) und sind entsprechend zu übernehmen. Für die Phasen 2, 3 und 4 bzw. bis Au- gust 2019 ging die Vorinstanz bei der Mutter von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'700.00 und bei E.___ von Fr. 200.00 aus (vgl. vi-Entscheid, S. 24 ff.). Dazu hielt sie fest, dass sich die Abweichung zur vorigen Unterhaltsberechnung durch die Tatsache er- gebe, dass die Mutter mit E.___ aus der Wohnung des Lebenspartners aus- und in eine eigene Wohnung eingezogen war. Der Mietzins inkl. Nebenkosten betrage für die neue Wohnung, ebenfalls in W.___, gemäss Mietvertrag Fr. 1'900.00 (vi-Entscheid, S. 24). Der Vater beantragt ohne jegliche Begründung, für die Mutter seien Wohnkosten Fr. 1'000.00 und für E.___ von Fr. 200.00 anzurechnen (FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 6.2). Mit Blick auf den Mietvertrag (kläg.act. 9) sind die Fr. 1'900.00 nicht zu beanstanden. Es bleibt so- mit bei den von der Vorinstanz angerechneten Fr. 1'900.00 für die Phasen 2 bis 4.

Ab Anfang August 2019 (Phase 5) zog die Mutter mit E.___ in die Wohnung des neuen Lebenspartners. Die Wohnkosten wurden durch die Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 (Mutter) und Fr. 200.00 (E.___) festgesetzt. Dies begründete die Vorinstanz dahingehend, dass die Mutter eigenen Angaben zufolge ihrem Lebenspartner Fr. 2'000.00 pro Monat für Miete, Nebenkosten, Versicherungen etc. bezahle (kläg.act. 38; act. 143). Da es sich um eine Eigentumswohnung des Lebenspartners handle, sei davon auszugehen, dass die ef- fektive Miete nicht mit dem von der Mutter monatlich überwiesenen Betrag überein- stimme. Es sei daher von einem Anteil von Fr. 700.00 für Hypothekarzins und Fr. 500.00 für Nebenkosten auszugehen. Diese Beträge seien auf die Mutter und E.___ zu verteilen, wobei Fr. 1'000.00 der Mutter und Fr. 200.00 E.___ angerechnet würden (vi-Entscheid, S. 33 f.). Die Mutter wendet mit Berufung dagegen ein, sie habe "bewiesen", dass sie Fr. 2'000.00 für sich und ihre Tochter an ihren Lebenspartner überweise. Dabei verweist sie auf den vorinstanzlichen Entscheid. Weiter führt sie aus, dass dies praktisch im Rah- men der bisherigen Ausgaben fürs Wohnen liege. Die Vorinstanz habe davon jedoch nur einen Anteil von Fr. 1'200.00 akzeptiert, was haltlos sei, da beide einen Anspruch auf an- gemessene Wohnkosten hätten. Diese können nicht tiefer ausfallen, als die bisher be- rücksichtigen Fr. 1'900.00. Es sei ausserdem die Teuerung zu beachten (vgl. FO/1,

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S. 16). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter keinerlei Belege für ihre Behaup- tungen beim Berufungsgericht einreichte. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sie nun mit ihrem Lebenspartner zusammenwohnt, weshalb sie die Wohnkosten mit ihrem Partner teilen kann. Ihr Vorbringen, dass ihr bereits Fr. 1'900.00 zugesprochen wurden, verfängt somit nicht, da sie damals mit E.___ alleine wohnte. Die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 1'000.00 für die Mutter und Fr. 200.00 für E.___ ergäben sodann zusammen mit dem Wohnkostenanteil des Lebenspartners Fr. 2'200.00, was für die Region P.___ als eher hoch erscheint. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die von der Vorinstanz angerechne- ten Fr. 1'200.00 nicht angemessen sein sollen. Schliesslich bleibt auch darauf hinzuwei- sen, dass dem Vater und K.___ weit weniger (Fr. 500.00) zugesprochen wurde und es auch mit Blick darauf nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Wohnkosten der Mutter und E.___ nicht angemessen sein sollen. Es bleibt folglich bei den vorinstanzlich zuge- sprochenen Wohnkosten.

Krankenversicherung: c) Unter Berücksichtigung entsprechender Belege rechnete die Vorinstanz der Mutter und E.___ für die Krankenversicherung monatlich Fr. 250.00 sowie Fr. 110.00 an (vgl. zu- treffend vi-Entscheid, S. 19 ff.; vgl. auch kläg. act. 10 und 11). Da die finanziellen Verhält- nisse eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 2.7) zulassen, konnten auch die VVG-Prämien berücksichtigt werden. Die von der Vor- instanz berücksichtigten Krankenkassenkosten blieben zu Recht unbestritten und sind entsprechend zu übernehmen. Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, dass dem Va- ter keine Kosten für die Krankenkasse anzurechnen sind, weil diese in Deutschland direkt vom Lohn abgezogen werden (bekl.act. 1 zu act. 23). Auch für K.___ fallen keine separa- ten Krankenkassenkosten an, da sie bei ihrer Mutter kostenlos mitversichert ist (vi-act. 144, S. 2; vgl. zutreffend vi-Entscheid, S. 20). Für E.___ ist ab Erreichen der Volljährigkeit von höheren Krankenkassenkosten auszugehen. Diese betragen schätzungsweise Fr. 200.00 (inkl. VVG, Prämienregion P.___, Franchise Fr. 2'500.00).

Steuern d/aa) Aufgrund der finanziellen Verhältnisse können sodann auch die Steuern berück- sichtigt werden. Diese sind von den erst noch festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen ab- hängig, weshalb zunächst nur ein ungefährer Schätzwert eingesetzt werden kann (Fam- Komm Scheidung/AESCHLIMANN/BÄHLER, Anh. UB N 65). Gemäss aktueller bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist für jedes Kind ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_816/2019 E. 4.2.2.1 f.). Für die Steuerausscheidung zwischen dem obhutsberechtigten Elternteil und dem jeweiligen Kind kann gemäss BGer 5A_816/2019

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E. 4.2.3.2.3 und E. 4.2.3.5 die beim jeweiligen Elternteil anfallende Steuerbelastung pro- portional nach dessen Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen und denjenigen des Kin- des aufgeteilt werden (vgl. AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. No- vember 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, 251 ff., 262). Dabei ist nicht zu übersehen, dass diese Beträge Schätzungen darstellen, die im konkreten Fall von weiteren Gegebenheiten (z.B. aktuelle Gesetzeslage, Wohnort und damit anwendba- rer Steuerfuss, massgebender Zivilstand usw.) abhängen.

bb) Da beim Vater die Steuern direkt vom Lohn in Abzug gebracht worden sind bzw. gebracht werden (bekl.act. 1 zu act. 23), ist in seinem Bedarf kein Steuerbetrag aufzufüh- ren, was seitens der Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Für die Zeit, während welcher der Vater bei M.___ angestellt war, errechnete die Vorinstanz eine Steuerbelastung von Fr. 1'500.00 pro Monat (Besteuerung in Deutschland, vgl. bekl. act. 1 zu act. 23 sowie bekl. act. 27 zu act. 31), was nachvollziehbar erscheint (vgl. vi-Entscheid, S. 28) und auch seitens der Parteien nicht substantiiert bestritten wurde (act. FO/1 und FO.2022-12-K2, FO/1). Demgemäss ist dem Vater für die Phase 3 eine Steuerbelastung von Fr. 1'500.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen.

cc) Gestützt auf die Unterlagen (kläg. act. 28) ging die Vorinstanz bei der Mutter zu Recht von einer Steuerbelastung von monatlich Fr. 570.00 pro Monat (Quellensteuer) aus (vgl. vi-Entscheid, S. 20). Dies wurde seitens der Parteien denn auch nicht beanstandet. Die Mutter weist allerdings zu Recht darauf hin, dass beim Bedarf von E.___ ein Steuer- anteil miteinzurechnen ist (vgl. oben). Für die Steuerausscheidung ist die bei der Mutter anfallende Steuerbelastung, folglich Fr. 570.00 (vgl. oben), proportional nach ihren Ein- künften und jener von E.___ aufzuteilen. Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse zwi- schen der Mutter (Lohn abzüglich Kinderunterhaltsbeiträge) und E.___ (Kinderunterhalt und Kinderzulage), ist bei E.___ für die Phasen 1 bis und mit 8 eine Steuerbelastung von rund Fr. 60.00 vorzusehen (durchschnittlich rund 10%) und bei der Mutter von Fr. 510.00. Für die Phase 9 wird von der Mutter verlangt, einem 100% Pensum nachzugehen, wodurch sich auch ihre Steuerbelastung erhöhen wird. Aufgerechnet auf das neue Ar- beitspensum werden bei ihr Steuern im Umfang von rund Fr. 630.00 anfallen. Mit Blick auf die neue Einkommenssituation ist bei E.___ nach wie vor eine Steuerbelastung von ge- rundet Fr. 60.00 (10%) auszuscheiden. Demgemäss ist im Bedarf der Mutter Fr. 570.00 und bei E.___ nach wie vor Fr. 60.00 aufzuführen.

Versicherungen

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e) Die Vorinstanz setzte sodann beim Vater Fr. 20.00 und bei der Mutter Fr. 30.00 für den Posten "Hausrat- & Haftpflichtversicherung" ein (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.). Diese Beträge wurden seitens der Parteien nicht in Frage gestellt. Die Mutter verlangt ohne jegli- che Begründung, dass auch für E.___ ein Anteil von Fr. 10.00 für Hausrat und Haftpflicht- versicherung angerechnet werden soll. Inwiefern für E.___ einen Anteil an Hausrat und Haftpflichtversicherung anfallen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr fällt diese Versicherung pro Haushalt an. Ohnehin fehlen diesbezüglich sowohl eine Begründung wie auch Belege.

Berufskosten: f/aa) Umstritten sind weiter die Berufskosten. Dazu gilt vorab festzuhalten, dass für die Fahrten zum Arbeitsort grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen sind. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 366). Die Berufskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Einkommenssituation und zum Gesamtbedarf der Ehe- gatten und Kinder stehen (SIX, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.120).

bb) Die Vorinstanz ging beim Vater von Berufskosten im Umfang von Fr. 470.00 (Pha- sen 1 und 2), Fr. 310.00 (Phase 3), Fr. 440.00 (Phasen 4 bis 9) aus (vgl. vi-Entscheid, S. 19 ff.). Dabei wurde in Bezug auf die Phasen 1 und 2 (Anstellung Universität in I.___) festgehalten, dass der Vater meist öffentliche Verkehrsmittel benütze, um von seinem Wohnort H.___ nach I.___ zu gelangen. Ein Jahresabonnement für diese Strecke bei der deutschen Bahn koste Euro 3'724.00 bzw. Fr. 4'096.00, d.h. monatlich Fr. 341.00. Für auswärtiges Essen werde mit 22 Arbeitstagen und einem Mehrkostenbeitrag von Fr. 10.00 je Mahlzeit gerechnet, insgesamt Fr. 220.00. Aufgrund der tieferen Kaufkraft in Deutschland würden diese mit Fr. 128.00 berücksichtigt. Insgesamt seien beim Vater Fr. 470.00 (341.00 + 128.00, gerundet) als Berufskosten anzurechnen (vgl. vi-Entscheid, S. 21). Für die Phase 3 (Anstellung bei M.___) berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten der Karte U.___ (Verkehrsbetriebe V.___) und rechnete zu den monatlichen von Fr. 85.00 die Aufwände fürs Essen von Fr. 220.00 hinzu, was einen Betrag von Fr. 310.00 ergibt (vi- Entscheid, S. 28). In Bezug auf die Phasen 4 bis 9 (Anstellung an der Universität in I.___) berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten des Jahresabonnements für die Strecke H.___ I.___ (monatlich Fr. 341.00) sowie bei einem Arbeitspensum von 80% Fr. 176.00 als

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Zuschlag für auswärtiges Essen bzw. infolge geringerer Kaufkraft Fr. 102.60, was insge- samt Fr. 440.00 ergibt (vi-Entscheid, S. 31).

Der Vater verlangt die pauschale Anrechnung von Berufskosten im Umfang von Fr. 500.00. Er fahre sowohl mit dem Auto wie auch mit der deutschen Bahn, welche der- zeit Euro 186.00 pro 10 Hin- und Rückfahrten koste (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 5.2; FO/2 Beilagen 18 f.). Die Mutter hingegen führt aus, ein Generalabonnement der Deutschen Bahn koste im Jahr umgerechnet Fr. 390.00. Damit sei aber auch ein Privatan- teil abzuziehen, weil er damit auch seine sonstigen Transportbedürfnisse (neben Arbeit und Besuchsrecht) befriedigen könne. Fakt sei, dass der Vater tatsächlich ein Interrail/Eu- rail GA der niederländischen Bahn benütze, welches im Quartal Euro 902.00, also Euro 3'608.00 im Jahr koste. Dieses sei günstiger als die deutsche Bahncard, habe aber die- selbe Nutzungsberechtigung. Für die Arbeit wie auch das Besuchsrecht (vgl. dazu unten) seien Fr. 250.00 monatlich ausgewiesen (FO/1, S. 17 f.).

Eine Fahrt von H.___ nach I.___ kostet etwas mehr als Euro 25.00. Ein Generalabonne- ment der Deutschen Bahn (BahnCard 100; deutschlandweit einsetzbar für beliebig viele Fahrten in allen Zügen der Deutschen Bahn und der privaten Nahverkehrsbahnen) für ein Jahr in der 2. Klasse schlägt mit Euro 4'550.00 bzw. monatlich Euro 380.00 (vgl. https://www.bahn.de/angebot/bahncard/bahncard100) zu Buche (ebenso ein 10-er Tagesticket I.___–H.___, vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/2, Beilage 18), während ein Inter- rail/Eurail Global Pass für einen Erwachsenen in der 2. Klasse für drei Monate (durchge- hend) Euro 902.00 bzw. Euro 300.00 im Monat kostet (vgl. https://rail.cc/de/interrail-glo- bal-pass). Der Vater verlangt für die Berufskosten pauschal Fr. 500.00 und will dabei auch Kosten für die Benützung eines Autos miteinberechnet haben. Was diese Forderung an- belangt, ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kos- ten nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Das ist nur dann der Fall, wenn das Auto selbst unpfänd- bar ist (Art. 92 SchKG). Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmit- tel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein. Vorlie- gend legt der Vater eigenen Angaben zu Folge seinen Arbeitsweg auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, inwiefern er we- gen seiner Arbeitszeiten oder aus anderen Gründen auf ein Auto angewiesen sein soll. Der Arbeitsweg ist somit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.

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Die Mutter verlangt die Anrechnung der Kosten des Interrail-Global-Passes für den Ar- beitsweg des Vaters. Dies kann indessen nicht erfolgen. Gemäss den Nutzungsbedingun- gen von Interrail können mit einem solchen Pass nur begrenzt bzw. limitierte Reisen im eigenen Wohnsitzland erfolgen (vgl. https://www.interrail.eu/de/interrail-passes/global- pass?utm_source=affiliates&utm_ medium=rail.cc&utm_campaign=AlwaysOn-THINK- EU&utm_content=directlink&utm_ term=general). Zwar mag es durchaus sein, dass der Vater den von Interrail vorgesehene Verwendungszweck umgeht, indem er dieses jeweils in den Niederlanden und nicht im eigenen Wohnsitzland erwirbt. Nebst diesen Rechnun- gen reichte er für die Kosten des Arbeitswegs jedoch auch die Rechnung eines 10-Stre- ckenabos der Deutschen Bahn (Strecke H.___ – I.___) und damit reguläre Bahnkosten ein (FO.2022.12-K2-K2, FO/2, Beilage 18), weshalb nicht ohne Weiteres davon ausge- gangen werden kann, dass der Vater nur Interrail benützt. Ohnehin kann die Umgehung von Nutzungsbestimmungen nicht befürwortet werden, weshalb reguläre Bahnkosten (Deutsche Bahn) anzurechnen sind.

Die Kosten der BahnCard 100 mit monatlich Euro 380.00 erscheinen zwar mit Blick auf die eher tiefe Einkommenssituation des Vaters als vergleichsweise hoch. Mit der Bahn- Card 100 kann der Vater allerdings sowohl seinen Arbeitsweg, wie auch den Grossteil des Wegs (H.___ bis an die Schweizer Grenze) für die Ausübung des Besuchsrechts abde- cken. Mit den obgenannten Euro 380.00 für die BahnCard 100 der deutschen Bahn sind jedoch sowohl die Kosten des Arbeitswegs wie auch den Grossteil der Besuchswegkos- ten (vgl. dazu nachfolgend) zu bestreiten. Ein Abzug des von der Mutter geltend gemach- ten "Privatanteils" bei den Bahnkosten erscheint nicht gerechtfertigt, da die Kosten für die BahnCard auch dann gleich hoch sind, wenn kein privater Gebrauch erfolgt. Im Bedarf der Mutter wird ebenfalls kein analoger Abzug vorgenommen.

Von November 2018 bis Mai 2019 bzw. in Phase 3 arbeitete der Vater in der Schweiz. Die Vorinstanz errechnete dabei Berufskosten von Fr. 310.00 pro Monat und führte dabei aus, dass ihm für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel, konkret die Kosten einer Re- gioCardPlus Light (Basler und deutsche Verkehrsbetriebe), welches Fr. 1'020.00 / Jahr bzw. CHF 85.00 / Monat kostet, anzurechnen seien. Hinzuzurechnen seien sodann die Mehrkosten für auswärtiges Essen von Fr. 10.00 an 22 Arbeitstagen, total Fr. 220.00. Diese zutreffenden Erwägungen wurden nicht bestritten, und die Beträge sind entspre- chend zu übernehmen.

Zusammenfassend ist dem Vater für die Arbeitswegkosten betreffend die Phasen 1, 2, 4 und 5 die Kosten der BahnCard 100 in der Höhe von Euro 380.00, umgerechnet

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Fr. 420.00 anzurechnen. Ab der Phase 6 ist zufolge Umwandlungssatz (1:1) von Kosten in der Höhe von Fr. 380.00 auszugehen. Für die Phase 3 ist von Fr. 85.00 pro Monat aus- zugehen.

Die von der Vorinstanz sorgfältig und nachvollziehbar ausgerechneten Verpflegungskos- ten wurden seitens der Parteien nicht substantiiert bestritten und sind für die jeweiligen Phasen entsprechend zu übernehmen.

Damit betragen die Berufskosten des Vaters für die Phasen 1 und 2 rund Fr. 550.00 (Fr. 420.00 + 128.00 [vi-Entscheid, S. 20 f.]). Für die Phase 3 fallen bei den Berufskosten Fr. 310.00 an. Für die Phasen 4 und 5 ist von Kosten von rund Fr. 520.00 (Fr. 420.00 + Fr. 102.60 [vi-Entscheid, S. 31]) auszugehen. Die Berufskosten für die Phase 6 beträgt rund Fr. 480.00 (Fr. 380.00 + Fr. 102.60). Ab der Phase 7 ist zufolge des verlangten Ar- beitspensums des Vaters von 100% von erhöhten Verpflegungskosten im Umfang von rund Fr. 120.00 auszugehen Demgemäss belaufen sich seine Berufskosten für die Pha- sen 7 bis 9 auf insgesamt gerundet Fr. 500.00 (Fr. 380.00 + Fr. 120.00).

cc) Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Arbeitsweg der Mutter die gesamten Kosten ihres Privatautos einbezogen bzw. ihr Fr. 1'056.00 (22 Arbeitstage x 80 km x Fr. 0.60) zu- gestanden, obschon ihrem Auto keine Kompetenzqualität zukommt (vi-Entscheid, S. 21). So ist die Mutter weder wegen der Arbeitszeit noch aus sonstigen Gründen zwingend auf ihr Fahrzeug angewiesen. Dieser Betrag erweist sich als übersetzt, zumal ihr Arbeitsort (Gossau) sehr gut mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist. Zwar beträgt die Fahrzeit rund eine Stunde, doch ist auch zu berücksichtigen, dass die Mutter gemäss Angaben von E.___ auch zu einem wesentlichen Teil im Homeoffice tätig ist, weshalb die ihr hohen zugestandenen Kosten nicht gerechtfertigt sind. In diesem Sinne ist der von der Vo- rinstanz vorgesehene Betrag ermessensweise und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vaters (vgl. FO.2022.12-K2-K2, FO/1, Ziff. 5.2), der ihr die Kosten für ein Generala- bonnement 2. Klasse (Jahrespreis Generalabonnement 2. Klasse aktuell Fr. 3'995.00) zu- gesteht, auf Fr. 340.00 zu kürzen. Mit Blick darauf, dass die Kosten für den öffentlichen Verkehr für alle Zonen im Tarifverbund Ostwind tiefer sind, liegt dieser Betrag immer noch im oberen Bereich. Da dem Vater aber ebenfalls die Kosten für eine BahnCard 100, wel- che ihm die deutschlandweite Nutzung des öffentlichen Verkehrs ermöglicht, angerechnet werden, erscheint dieser Betrag angemessenHinzu kommen die Ausgaben für die aus- wärtige Verpflegung, welche von der Vorinstanz wie beim Vater mit Fr. 220.00 pro Monat angerechnet wurde. Zwar verlangt der Vater pauschal und ohne jegliche nachvollziehbare Begründung, es seien der Mutter nur Fr. 200.00 anzurechnen (vgl. FO.2022.12-K2-K2,

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FO/1 Ziff. 6.2). Da auch dem Vater Fr. 220.00 angerechnet werden, sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Mutter nicht derselbe Betrag zugestanden werden soll. Es bleibt folglich bei den vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 220.00. Für die letzte Phase ist dieser Betrag auf das von ihr geforderte 100% Stellenpensum aufzurechnen, was rund Fr. 240.00 ausmacht. Demgemäss sind für die Phasen 1 bis 8 Berufskosten von Fr. 560.00 und für die letzte Phase Fr. 580.00 anzurechnen.

Fremdbetreuungskosten: g/aa) Die Vorinstanz setzte die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten von E.___ für die Phase 1 auf Fr. 460.00, für die Phasen 2 bis 4 auf Fr. 350.00 und für die Phasen 5 bis 7 auf Fr. 240.00 fest (vgl. vi-Entscheid, S. 21 ff.). Dagegen erhoben die Parteien keine begründeten Einwände (vgl. FO/1, S. 18 und FO.2022.12-K2-K2, FO/1 Ziff. 6.3). Diese er- scheinen beträchtlich, sind aber entsprechend zu gewähren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass darunter auch die Kosten für den Mittagstisch zu fallen haben. Ab der Phase 8 erscheinen mit der Vorinstanz Fr. 100.00 als angemessen, zumal E.___ dann bereits 15 bzw. 16 Jahre alt sein wird. Ab der Phase 9 sind keine Fremdbetreuungskosten mehr aufzuführen.

bb) Für die Fremdbetreuungskosten von K.___ setzte die Vorinstanz ab Septem- ber 2018 bis Oktober 2018 Fr. 310.00, für November 2018 bis Juli 2027 Fr. 350.00 und ab August 2027 Fr. 200.00 ein. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 26 ff.). Der Vater liess Unterlagen betref- fend die Fremdbetreuung von K.___ einreichen (FO.2022.12-K2-K2, FO/1 Beilagen 15 f.). Daraus ist entgegen seinen Ausführungen ersichtlich, dass die monatlichen Betreuungs- kosten Euro 211.00 und nicht wie geltend gemacht, Euro 251.14 betragen und für die Ver- pflegung von K.___ Euro 3.50 in Rechnung gestellt werden (FO.2022.12-K2-K2, FO/1 Beilagen 15 f.), womit Euro 321.00 anfallen. Soweit der Vater darüber hinaus noch Ausga- ben für einen Sportverein miteingerechnet haben will (FO.2022.12-K2-K2, FO/1 Beilage 17), ist darauf hinzuweisen, dass solche Ausgaben auf dem Überschuss zu bestreiten sind. Auch die Mutter erhob keine begründeten Einwände gegen die im Bedarf von K.___ berücksichtigten Fremdbetreuungskosten. Die von der Vorinstanz angerechneten Beträge sind nicht zu beanstanden und auch mangels (substantiierter) Einwände der Parteien zu übernehmen. Zur Vermeidung von zu vielen Phasen werden vorliegend trotz des Umstan- des, dass K.___ erst ab September 2018 fremdbetreut wird, die vorinstanzlichen Phasen 2 (August 2018) und 3 (September und Oktober 2018) zu einer Phase (2) zusammenge- nommen, zumal es sich nur um einen einzelnen Monat handelt. Damit sind im Bedarf von K.___ für die Phase 2 Fremdbetreuungskosten von Fr. 310.00, für ab der Phase 3 bis zur

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Phase 9 Kosten von Fr. 350.00 einzusetzen. Für die Phase 9 ging die Vorinstanz nach- vollziehbar davon aus, dass für die in diesem Zeitpunkt bereits 11-jährige K.___ nur noch Kosten von Fr. 200.00 anfallen. Begründete Einwände dagegen wurden nicht erhoben. Mit der Vorinstanz ist somit für die Phase 9 von Fremdbetreuungskosten von Fr. 200.00 auszugehen.

Besuchskosten h/aa) Die Vorinstanz rechnete dem Vater für die Ausübung des Besuchsrechts für die Phasen 1 und 2 (Januar 2018 bis Oktober 2018) mit nachvollziehbarer Begründung Fr. 60.00 an (vgl. vi-Entscheid, S. 21). Dies blieb seitens der Mutter unbestritten. Der Va- ter macht pauschal für alle Phasen einen Betrag von Fr. 850.00 geltend, liess indessen eine substantiierte Begründung in Bezug auf die genannten Phasen vermissen (FO.2022.12-K2-K2, Ziff. 5.2). Für die Phasen 1 und 2 kann vollumfänglich auf die vor-in- stanzliche Erwägung verwiesen werden, die nicht zu beanstanden ist. Demgemäss bleibt es für die Phasen 1 und 2 bei Besuchskosten im Umfang von Fr. 60.00.

Für die Phase 4 bis 9 erhöhte die Vorinstanz die Besuchskosten auf Fr. 740.00 und hielt dazu fest, dass dazu der vom Vater geltend gemachte Eurail-Pass von monatlich Fr. 330.00 (Fr. 900.00 für drei Monate; vgl. vi-act. 144) sowie die Miete für das Zimmer in L.___, in welchem er an den Besuchswochenenden zusammen mit E.___ übernachte, zu Fr. 410.00 zählten (vi-Entscheid, S. 31). Dem Vater ist auch für diese Phase die Kosten eines Generalabonnements für deutschlandweite Reisen für die Berufskosten anzurech- nen. So kostet eine einzige Fahrt von H.___ nach N.___ rund Euro 150.00 (vgl. https://www.bahn.de). Dieses Generalabonnement kann er gleichzeitig auch für die Besuchswochenenden nutzen, womit ein grosser Teil der Kosten (sämtliche Reisekosten in Deutschland) abgedeckt ist. Es verbleiben somit noch die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in der Schweiz. Von H.___ nach P.___ fallen ab W.___ (erste Schweizer Ortschaft nach der Grenze) an. Eine Bahnfahrt von W.___ nach P.___ kostet rund Fr. 4.00 und weiter nach N.___ rund Fr. 35.00. Rechnet man anteilsweise das Halbtax (Fr. 190.00, vgl. https://www.sbb.ch) mit ein, liegen die Kosten eines Wegs bei rund Fr. 55.00 bzw. Fr. 110.00 je Besuchswochenende.

Anzurechnen ist dem Vater weiter eine Unterkunft für die Besuchsrechtsausübung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er jeweils einen weiten Weg auf sich nahm bzw. nimmt, um dieses ausüben zu können. Er ist daher für die Wochenenden zwingend auf eine Unter- kunft angewiesen, ansonsten E.___ den langen Reiseweg auf sich nehmen müsste oder die Übergaben in der Wegmitte zu erfolgen hätten (so entschieden in FO.2022.24-K2,

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Bundesland Sachsen [D] / Kanton St. Gallen). Demgemäss erscheint es gerechtfertigt, ihm die geltend gemachten Kosten für die Wohnung in L.___ von Fr. 410.00 bis und mit Phase 5 und Fr. 370.00 ab der Phase 6 (Umrechnungskurs Schweizer Franken zu Euro im Verhältnis 1:1; vgl. https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs) anzurechnen. Müsste der Vater für zwei Wochenenden im Monat jeweils ein Hotelzimmer mieten, käme dies weit teurer. Ab der Phase 7 werden die Besuchswochenenden auf 4-mal im Jahr be- schränkt. Diese 8 Übernachtungen können mit Hotelaufenthalten erfolgen, wofür ein Be- trag von Fr. 150.00 je Übernachtung als angemessen erscheint. Folglich fallen im Jahr Fr. 1'200.00 für die Übernachtungen an, was im Monat Fr. 100.00 ausmacht.

Von November 2018 bis Mai 2019 arbeitete der Vater wie bereits erwähnt in der Schweiz. Die Vorinstanz berücksichtigte die Kosten des Interrails Global Passes von monatlich Fr. 330.00 für das Besuchsrecht von E.___ und seiner Familie in H.___ (vgl. vi-Entscheid, S. 20 f. und 28). Wie bereits erwähnt, kann infolge seines Wohnsitzes in Deutschland nicht auf die Möglichkeit des Interrails zurückgegriffen werden. Für die Besuchswochen- enden von E.___ sind ihm die Fahrkosten von N.___ nach P.___ retour anzurechnen (Fr. 35.00 pro Weg, vgl. https://www.sbb.ch), was pro Wochenende Fr. 70.00 bzw. im Mo- nat Fr. 140.00 ausmacht. Für die Besuche seiner Familie in H.___ bzw. infolge des Wo- chenaufenthaltes fallen weitere Wegkosten an. Wiederum kostet eine einzelne Fahrt von N.___ nach Leizpig Euro 150.00. Ihm ist daher für diese Zeit auch die BahnCard 100 mit Fr. 420.00 anzurechnen. Damit fallen für die Phase 3 Besuchs- und Reisekosten im Um- fang von Fr. 560.00 an. Hinzu kommen die Kosten für die Wohnung in L.___ (Fr. 410.00), wo jeweils die Besuchswochenenden von E.___ stattfanden und deshalb unter dieser Po- sition aufzuführen ist. Hingegen erfolgt keine nochmalige Anrechnung dieser Kosten unter Wohnkosten, weshalb bei den Wohnkosten von Fr. 400.00 auszugehen ist. Zusammen- fassend belaufen sich somit die Besuchskosten auf Fr. 970.00, was zwar auf den ersten Blick sehr hoch erscheint. Allerdings betragen dafür die Wohnkosten nur Fr. 400.00 (und nicht wie bei der Vorinstanz Fr. 810.00).

Zusammenfassend belaufen sich die Kosten für die Besuchswochenenden für die Phasen 1 und 2 auf Fr. 60.00, für die Phase 3 auf Fr. 970.00, für die Phase 4 und 5 auf Fr. 630.00 (Fr. 410.00 [Unterkunft] + Fr. 220.00 [2 x Fr. 110.00 für die Wegkosten in der Schweiz]), für die Phase 6 auf Fr. 590.00 (Fr. 370.00 [Unterkunft] + Fr. 220.00 [2 x Fr. 110.00 für die Wegkosten in der Schweiz]) und ab der Phase 7 auf Fr. 140.00 (Fr. 100.00 [Unterkunft] + Fr. 40.00 [4 x Fr. 120.00 ./. 12 für die Wegkosten in der Schweiz anlässlich der insge- samt 4 Wochenenden im Jahr]).

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i) Die Mutter will für sich "Gestehungskosten" einfordern und macht unter der Posi- tion Besuchsrecht Fr. 200.00 geltend. Dazu führt sie aus, sie habe ebenfalls Gestehungs- kosten zu tragen. So sei der Mittagstisch für E.___ wichtig, da sie auch beruflich oft unter- wegs sei, von zu Hause zum Arbeitgeber pendle und sich auswärts verpflegen müsse (FO/1 S. 18). Diese Kosten sind bereits über die Fremdbetreuung abgedeckt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Mutter weitere Fr. 200.00 zugesprochen werden sollen.

Berechnung der Unterhaltsleistungen

9. a) Nachdem das Einkommen sowie der Bedarf der Parteien sowie ihrer Kinder ermit- telt worden sind, werden die Unterhaltsbeiträge anhand nachstehender Berechnungstabel- len berechnet (vgl. lit. b hernach; alle Beträge in Franken). Diese Berechnung erfolgt, ent- sprechend den einzelnen hiervor aufgezeigten Änderungen der Einkommens- und Be- darfszahlen der Beteiligten bzw. der dafür gebildeten Phasen (vgl. E. III./8.). Als Vorbemer- kung ist festzuhalten, dass ein Unterhaltsbeitrag nie das Ergebnis einer reinen Rechen- operation ist, sondern Ermessenssache bleibt. Nach dem Gesagten ergibt sich untenste- hende Einkommens- und Bedarfssituation:

b) Ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 (Phase 1)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'230.00 6'620.00

Kinderzulagen

210.00

200.00 Total 3'230.00 210.00 6'620.00 200.00 10'260.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 850.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 950.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 550.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

460.00

Besuchskosten E.___ 60.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzminimum) 1'530.00 330.00 3'150.00 1'230.00 6'240.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 1'700.00 -120.00 3'470.00 -1'030.00 4'020.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 550.00

In Phase 1 wohnte die Mutter mit ihrem Ex-Partner in der Schweiz (Konkubinat) zusam- men. Der Vater lebte damals (wie auch heute) zusammen mit seiner jetzigen Konkubi- natspartnerin und der gemeinsamen Tochter K.___ in H.___ und arbeitete an der Univer- sität in I.___. Fremdbetreuungskosten fielen nur bei E.___ an. Im Vergleich zum

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vorinstanzlichen Entscheid werden die Berufskosten und die Steueraufteilung abgeändert. Insgesamt ergibt sich beim Vater ein Überschuss von Fr. 1'700.00, bei der Mutter ein sol- cher von Fr. 3'470.00 während E.___ ein Manko von Fr. 1'030.00 und K.___ ein solches von Fr. 120.00 aufweist. Nach Abzug des Barbedarfs von E.___ und K.___ verbleibt ein Überschuss ein Überschuss von Fr. 4'020.00.

Ist der Barbedarf aller Beteiligten entsprechend dem familienrechtlichen Existenzminimum ermittelt und ergibt sich aus der Unterhaltsberechnung ein Überschuss, so gilt es diesen zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.3). In Bezug auf die Überschussverteilung führt die Vo- rinstanz aus, E.___ werde jedes zweite Wochenende - wobei ein Wochenende rund 20 Betreuungsstunden entspreche - sowie während sechs Wochen - à 70 (10 Stunden x 7) Stunden pro Woche - im Jahr vom Vater betreut, was durchschnittlich rund 18 Stunden / Woche ((26 [Wochenenden] x 20 h) + (6 [Wochen] x 70 h); geteilt durch 52) ergebe. Die übrige Zeit, abzüglich Schule und Betreuung Hort/Mittagstisch, also an den Wochentagen während rund einer Stunde morgens sowie drei Stunden abends (bzw. sonntagabends anstelle freitagsabends), betreue die Mutter ihre Tochter selbst. Hinzuzurechnen seien bei der Mutter ebenfalls 26 Wochenenden im Jahr à 20 Betreuungsstunden sowie fünf Wo- chen Ferien der Mutter 5x70 Stunden Betreuungszeit. Insgesamt im Durchschnitt rund 37 h / Woche ((4 h x5 [Tage pro Woche]) + (5 [Wochen] x 70 h / 52) + 10 Stunden [pro Wochenende]), werde E.___ von der Mutter persönlich betreut (vi-Entscheid, S. 23). Da- mit ergebe sich für die persönliche Betreuung ein Verhältnis von etwa 2:1 zu Gunsten der Mutter bzw. im Verhältnis 70% zu 30%. Betrachte man weiter die finanzielle Leistungs- kraft, liege das Verhältnis bei 3:2 zu Gunsten der Mutter (Überschuss Mutter Fr. 2'690.00, Überschuss Vater Fr. 1'780.00; vgl. vi-Entscheid, S. 23). Die Leistungsfähigkeit der Mutter sei bei etwa 60% (vom Total des von den Eltern erwirtschafteten Überschusses) gelegen. Gemäss der erwähnten Matrix habe sich die Mutter damit zu 39% am Unterhalt zu beteili- gen. Dieser Wert werde auf 40% gerundet und scheine vorliegend angemessen. 40% von Fr. 970.00 ergebe einen Anteil am Barunterhalt von Fr. 390.00, den die Mutter zu über- nehmen habe. Entsprechend habe sich der Vater mit Fr. 580.00 am Barunterhalt von E.___, welcher wie oben dargelegt Fr. 970.00 betrage, zu beteiligen (vi-Entscheid, S. 23).

Diesen Ausführungen wird nicht gefolgt. Zunächst liegt in der konkreten Berechnungs- weise ein Fehler vor. So wurde mit 26 Wochenenden sowie zusätzlich 6 Wochen Ferien gerechnet. Damit erfolgte jedoch eine doppelte Anrechnung der Wochenenden, welche in die 6 Wochen Ferien fallen. Demgemäss wären es lediglich 20 Wochenenden und 6 Wo- chen Ferien. Rein rechnerisch kommt die Vorinstanz auf 30%. In der Praxis wird regel- mässig ab einem Betreuungsmodell von ca. 30 % von alternierenden

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Betreuungsmodellen gesprochen (vgl. z.B. KGer SG FS.2021.21/22-EZE2), womit alter- nierende Obhut gegeben wäre. Davon kann hier aber keine Rede sein. So betreut der Va- ter E.___ nicht unter der Woche, sondern lediglich an 2 Wochenenden im Monat und wäh- rend 6 Ferienwochen im Jahr. Damit ist die Mutter die alleinige Hauptverantwortliche für E.___ und ihren Alltag zu bezeichnen, zumal sie E. ebenfalls an jedem zweiten Wochen- ende sowie während fast gleich vielen Ferienwochen betreut. Daneben obliegt ihr aber insbesondere die komplette Betreuung unter der Woche und damit einhergehend die All- tagsbetreuung. Dies beinhaltet beispielsweise Hausaufgabenhilfe, Nacht- und Taxi- dienste, Krankenbetreuung, Unterstützung von Alltags- und sonstigen Sorgen von E.___. Der Vater ist dadurch unter der Woche vollständig entlastet. Nicht angebracht erscheint deshalb, für die Berechnung die Stunden, während welcher E.___ fremdbetreut wird (Schule, Mittagstisch, Hort), in Abzug zu bringen. Ohnehin kommt hinzu, dass die Schule sowie die Fremdbetreuung auch ausfallen können und wiederum allein die Mutter einzu- springen oder eine Ersatzlösung zu organisieren hat. Eine alternierende Obhut ist vorlie- gend grundsätzlich nicht gegeben und die Anwendung der bundesgerichtlichen Matrix da- her nicht zulässig. Der Vater hat somit grundsätzlich für den Barunterhalt von E.___ auf- zukommen, während die Mutter den Naturalunterhalt erbringt (vgl. dazu etwa BGer 5A_727/2018, E. 4.3 m.w.H.).

Der im Familienbedarf entstehende Überschuss ist in der Regel und mangels besonderer Gründe nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Resultiert auch beim hauptbetreuenden Elternteil aus der Unterhaltsberechnung ein Überschuss, so stellt sich alsdann zudem die Frage, ob er sich damit am Barunterhalt der Kinder (familien- rechtliches Existenzminimum zzgl. Überschussanteil) zu beteiligen hat. Diesbezüglich gilt rechtsprechungsgemäss Folgendes: "Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu dessen Beteiligung am Barunter- halt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunter- halt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalun- terhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den El- tern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entspre- chend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils kommt infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der an- dere Elternteil" (BGer 5A_926/2019 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch vorstehend).

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Zur Frage, wann eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils mit seinem Überschuss am Barunterhalt des Kindes in der Regel zu erfolgen hat, machte das Bundesgericht bisher noch keine konkreten Vorgaben. Immerhin erachtete es in BGE 147 III 265 E. 8.3.2 den hauptbetreuenden Elternteil als (wesentlich) leistungsfähiger, wenn sein Überschuss rund zehnmal mehr betrug als jener des unterhaltsverpflichteten Elternteils nach Abzug des "ge- bührenden Bedarfs" der Kinder (Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang des familienrechtli- chen Existenzminimums zzgl. Überschussanteil), und es für angemessen, wenn der Über- schuss des hauptbetreuenden Elternteils ungefähr das Zweieinhalbfache des Überschus- ses des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausmachte (jeweils nach Abzug des Anteils am "gebührenden Bedarf" der Kinder). Weiter sah es in BGer 5A_593/2021 E. 4.4 den haupt- betreuenden Elternteil als leistungsfähiger an, wenn sein Überschuss mehr als das Vierfa- che betrug als der Überschuss des unterhaltsverpflichteten Elternteils nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge, und erklärte eine Regelung, wonach dem hauptbetreuenden El- ternteil im Ergebnis ein Überschuss verblieb, der rund das Doppelte des Überschusses des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausmachte, als nicht willkürlich.

Ausgehend davon erscheint es vorliegend für angemessen, die Ehefrau als hauptbetreuen- der Elternteil dann am Barunterhalt von E.___ zu beteiligen, wenn ihr Überschuss mehr als ca. das Zweifache/Zweieinhalbfache des Überschusses des Ehemanns ausmacht. Zur Er- mittlung einer Beteiligung kann wie folgt vorgegangen werden: (1) Zunächst ist der Gesamt- überschuss der Familie nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, zum (familienrechtli- chen) Existenzminimum zu addieren und so der gebührende Unterhalt der Familienmitglie- der zu ermitteln; (2) Um die finanzielle Belastung der beiden Elternteile zu überprüfen, ist ihre Leistungsfähigkeit (= Überschuss, d.h. gesamtes Einkommen minus gesamte Ausga- ben, bestehend aus dem eigenen Bedarf und den Unterhaltspflichten) zu vergleichen, vor- erst in der Annahme, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. Übersteigt nun der Überschuss des hauptbetreu- enden Elternteils denjenigen des unterhaltsverpflichteten Elternteils um mehr als das Dop- pelte, ist die Unterhaltspflicht dieses Elternteils soweit zu reduzieren, dass sein Überschuss ungefähr die Hälfte desjenigen des betreuenden Elternteils ausmacht. Die Differenz hat ent- sprechend der hauptbetreuende Elternteil zu übernehmen. Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist sodann bei der Konkurrenz von finanziellen und betreuerischen Unterhaltsansprüchen von Kindern aus verschiedenen Ehen (Patchworksituation) ein ge- rechter Ausgleich zu finden und kein Kind zu vernachlässigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.5; BGer 5A_780/2022 E. 3.2).

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In der ersten Phase beträgt der Überschuss des Vaters Fr. 550.00 pro Monat (nach Aus- gleich der familienrechtlichen Existenzminima der beiden Kinder) und bei der Mutter Fr. 3'470.00, wodurch ein Gesamtüberschuss der Familie von Fr. 4'020.00 resultiert. Hinzu kommt die Überschussaufteilung nach grossen und kleinen Köpfen, vorliegend somit im Umfang von 2/5 zu 1/5 (E.___). Damit hätte der Vater aus seinem ihm nach Abzug des Barbedarfs verbleibenden Überschuss von Fr. 550.00 zusätzlich noch Fr. 805.00 (Anteil Überschuss, kleiner Kopf) für E.___ zu bezahlen, wodurch er ins Minus fiele und die Mutter gleichzeitig einen Überschuss von Fr. 3'470.00 zur Verfügung hätte. Es rechtfertigt sich folglich, dass die Mutter sowohl den Überschussanteil von E.___ wie auch einen Anteil an E.___s Barbedarf übernimmt, zumal sich ansonsten ein erhebliches Missverhältnis zwi- schen ihr und dem Vater ergäbe (vgl. oben). Der Überschuss der dem Vater verbleibt, kann für den Unterhalt von K.___ eingesetzt werden. Angemessen erscheint, den Vater mit Fr. 500.00 am Barbedarf von E.___ zu beteiligen und die Mutter den Rest von E.___s Un- terhalt (Anteil am Barbedarf sowie Überschussanteil) übernehmen zu lassen. Damit ver- bleibt dem Vater immerhin noch ein Überschuss von Fr. 1'080.00 (Einkommen von Fr. 3'230.00 abzüglich eigener Bedarf von Fr. 1'530.00 abzüglich Barbedarf von K.___ von Fr. 120.00, abzüglich Anteil am Barbedarf E.___ von neu Fr. 500.00), während der Mutter nach Abzug der restlichen Unterhaltszahlung ein Überschuss von Fr. 2'135.00 (Einkom- men von Fr. 6'620.00 abzüglich Bedarf von Fr. 3'150.00, abzüglich Anteil am Unterhalt für E.___ von Fr. 530.00, abzüglich Überschussbeteiligung E.___ von Fr. 805.00) verbleibt. Dies erscheint mit Blick darauf, dass der Mutter damit nach wie vor etwas mehr als das Zweifache des Überschusses verbleibt, insgesamt als gerechtfertigt. Der Vater wird dem- nach verpflichtet, an den Unterhalt von E.___ für die Phase 1 Fr. 500.00, jeweils zuzüglich der Kinderzulagen, soweit sie bezogen werden oder bezogen werden können (was auch für die nachstehenden Phasen gilt), zu bezahlen.

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c) Ab 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 (Phase 2)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'230.00 6'620.00

Kinderzulagen

210.00

200.00 Total 3'230.00 210.00 6'620.00 200.00 10'260.00

Bedarf (fam.rechtl. Existenzminimum)

Grundbetrag 500.00 230.00 1'350.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'700.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 550.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

310.00

350.00

Besuchskosten E.___ 60.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'530.00 640.00 4'400.00 1'120.00 7'690.00 Überschuss/Manko (Bedarf abzgl. Einkom- men) 1'700.00 -430.00 2'220.00 -920.00 2'570.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 350.00

In dieser Phase steigt der Grundbetrag der Mutter infolge Trennung von ihrem damaligen Konkubinatspartner. Dies hat sowohl Änderungen in ihrem Grundbedarf sowie den Wohn- kosten zur Folge. K.___ wird sodann ebenfalls fremdbetreut, weshalb auch ihr Bedarf steigt. Insgesamt resultiert beim Vater, würde er den Barbedarf seiner beiden Töchter komplett übernehmen, nur noch ein Überschuss von Fr. 350.00 während die Mutter einen solchen von Fr. 2'220.00 für sich beanspruchen könnte. Vorliegend rechtfertigt es sich mit Blick auf das Ausgeführte, dass sich der Vater in dieser Phase mit Fr. 600.00 am Barbe- darf von E.___ beteiligt. Damit verbleibt dem Vater ein Überschuss von Fr. 670.00 (Fr. 3'230.00 abzüglich Fr. 1'530.00, abzüglich Fr. 430.00, abzüglich Fr. 600.00). Der Restbetrag des Unterhaltsanspruchs von E.___ in der Höhe von Fr. 835.00 (Restbetrag Barbedarf [Fr. 320.00] sowie Überschussbeteiligung [Fr. 515.00]) hat die Mutter zu über- nehmen, womit ihr ein Betrag Fr. 1'395.00, und damit etwas mehr als das Zweifache des Überschusses des Vaters verbleibt.

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d) Ab 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 (Phase 3)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 6'210.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

200.00 Total 6'210.00 220.00 6'620.00 200.00 13'250.00

Bedarf

Grundbetrag 700.00 230.00 1'350.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'700.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern 1'500.00

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 310.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

350.00

Besuchskosten E.___ inkl. Wohnung / Wochen- aufenthalt 970.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 3'900.00 680.00 4'400.00 1'120.00 10'100.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 2'310.00 -460.00 2'220.00 -920.00 3'150.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 930.00

Ab November 2018 ging der Vater in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach, was sich sowohl auf sein Einkommen, wie auch den Grundbetrag, die Steuern und die Besuchs- kosten auswirkte. Zusammenfassend ergibt sich beim Vater nach der Bezahlung der fami- lienrechtlichen Existenzminima / des Mankos der beiden Kinder noch ein Überschuss von Fr. 930.00. Mit Blick auf diesen Überschuss rechtfertigt es sich, dass der Vater nebst dem Manko von K.___ auch jenes von E.___ in der Höhe von Fr. 920.00 alleine trägt, während die Mutter die Überschussbeteiligung von E.___ im Umfang von Fr. 630.00 übernimmt.

FO.2022.10/12-K2 49/63

e) Ab 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 (Phase 4)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'190.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

200.00 Total 3'190.00 220.00 6'620.00 200.00 10'230.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 1'350.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'700.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 520.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

350.00

Besuchskosten E.___ 630.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 2'070.00 680.00 4'400.00 1'120.00 8'270.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 1'120.00 -460.00 2'220.00 -920.00 1'960.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder -260.00

Neuerung dieser Phase bildet der Umstand, dass der Vater seine Anstellung in der Schweiz aufgab und seinen Wohnsitz nach H.___ zurückverlegte. Er weist indessen ein Manko auf, müsste er für beide Kinder die familienrechtlichen Existenzminima komplett bezahlen. Daher ist er vorliegend zu verpflichten, nebst dem Manko von K.___ sich mit Fr. 200.00 am Unterhalt von E.___ zu beteiligen. Dadurch verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 460.00 während die Mutter, die den Rest des Unterhalts von E.___ zu überneh- men hat, Fr. 1'108.00 zusteht. Im Vergleich zum Vater verfügt sie damit rund das Zweiein- halbfache des Überschusses.

FO.2022.10/12-K2 50/63

f) Ab 1. August 2019 bis 31. März 2021 (Phase 5)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'190.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

210.00 Total 3'190.00 220.00 6'620.00 210.00 10'240.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 850.00 400.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 520.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

240.00

Besuchskosten E.___ 630.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzminimum) 2'070.00 680.00 3'200.00 1'010.00 6'960.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 1'120.00 -460.00 3'420.00 -800.00 3'280.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder -140.00

In dieser Phase zog die Mutter mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Dies hat Aus- wirkungen auf ihren Grundbetrag sowie die Wohnkosten. Wiederum befindet sich der Va- ter, müsste er den Barbedarf von K.___ und E.___ komplett abdecken, in einem Minus. Es rechtfertigt sich, ihn zumindest mit einem Betrag von Fr. 200.00 am Unterhalt von E.___ zu beteiligen. Zwar verbleibt der Mutter im Vergleich zum Vater trotz Zahlung des Restbetrags des Mankos sowie des Überschussanteils von E.___ nach wie vor ein sehr hoher eigener Überschuss. Eine Beteiligung des Vaters von zumindest Fr. 200.00 er- scheint indessen als angemessen, zumal es sich um einen sehr tiefen Beitrag handelt und auch er für den Unterhalt seiner Tochter in die Pflicht zu nehmen ist.

FO.2022.10/12-K2 51/63

g) Ab 1. April 2021 bis 30. September 2024 (Phase 6)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 3'190.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

230.00 Total 3'190.00 220.00 6'620.00 230.00 10'260.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 480.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

240.00

Besuchskosten E.___ 590.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzminimum) 1'990.00 680.00 3'200.00 1'210.00 7'080.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 1'200.00 -460.00 3'420.00 -980.00 3'180.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder -240.00

Phase 6 ist geprägt von einem erhöhten Grundbetrag bei E.___ (Erhöhung von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 pro Monat). Sodann ergaben sich Änderungen bei den Berufs- und Be- suchskosten des Vaters. Erneut würde er ein Manko aufweisen, müsste er die beiden Fehlbeträge von K.___ und E.___ selber in voller Höhe bezahlen. Aus denselben Überle- gungen wie in Phase 5 rechtfertigt es sich auch für diese Phase, den Vater zumindest mit Fr. 200.00 am Unterhalt von E.___ beteiligen zu lassen.

Nachdem die Höhe des Unterhaltsbeitrags des Vaters für die Phasen 4, 5 und 6 durch- wegs gleichbleibend ist, wird der Vater im Entscheiddispositiv gesamthaft für diese Pha- sen verpflichtet, den Betrag von Fr. 200.00 zu bezahlen.

FO.2022.10/12-K2 52/63

h) Ab 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2026 (Phase 7)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 4'000.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

230.00 Total 4'000.00 220.00 6'620.00 230.00 11'070.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 230.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 500.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

240.00

Besuchskosten E.___ 140.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'560.00 680.00 3'200.00 1'210.00 6'650.00 Überschuss/Manko (Bedarf abzgl. Einkom- men) 2'440.00 -460.00 3'420.00 -980.00 4'420.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 1'000.00

Mit diesem Entscheid wird das Besuchsrecht – wie dargelegt – reduziert. Dies hat einer- seits zur Folge, dass für den Vater weniger Besuchskosten anfallen. Von ihm wird aber andererseits gleichzeitig erwartet, nun sein Pensum auf 100% zu erhöhen, zumal K.___ unter der Woche fremdbetreut wird. Als Beginn der Phase angemessen erscheint der

1. Oktober 2024. Damit wird dem Vater eine angemessene Übergangszeit eingeräumt. Die Kostenreduktion wegen der Einschränkung des Besuchsrechts fällt demgegenüber nur wenig in Betracht, sodass sich ein einheitlicher Beginn der Phase rechtfertigen lässt. Die Erhöhung des Pensums des Vaters hat einen Anstieg seiner Berufskosten zur Folge. Dennoch verfügt er nun wieder über mehr Mittel, weshalb ihm auch nach Begleichung der Fehlbeträge für E.___ und K.___ ein Überschuss von Fr. 1'000.00 verbleibt. Vorliegend erscheint es als angemessen, dass der Vater das gesamte Manko von E.___, d.h. Fr. 980.00 trägt. Während die Mutter den Überschussanteil von E.___ im Umfang von Fr. 885.00 trägt, verbleibt ihr rund das Zweieinhalbfache des Überschusses des Vaters.

FO.2022.10/12-K2 53/63

i) Ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 (Phase 8)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 4'000.00 6'620.00

Kinderzulagen

220.00

230.00 Total 4'000.00 220.00 6'620.00 230.00 11'070.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 350.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

510.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 500.00

560.00

Fremdbetreuungskosten

350.00

100.00

Besuchskosten E.___ 140.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'560.00 800.00 3'200.00 1'070.00 6'630.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 2'440.00 -580.00 3'420.00 -840.00 4'440.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 1'020.00

In dieser Phase erhöht sich der Grundbetrag bei K.___. Gleichzeitig ist von tieferen Fremdbetreuungskosten von E.___ auszugehen. Nach Tilgung des Barunterhalts von E.___ und K.___ resultiert beim Vater ein Überschuss von Fr. 1'020.00 während die Mut- ter einen Überschuss von monatlich Fr. 3'420.00 aufweist. Dem Vater kann erneut zuge- mutet werden, das ganze familienrechtliche Existenzminimum von E.___ zu bezahlen, während die Mutter den Überschussanteil übernimmt, welcher in ähnlicher Höhe zu liegen kommt (rund Fr. 890.00), womit ihr selber erneut rund das Zweieinhalbfache des Über- schusses verbleibt. Demgemäss hat der Vater E.___ Unterhalt in der Höhe von Fr. 840.00 zu bezahlen. Wie für alle Phasen erfolgen auch diese Zahlungen jeweils zuzüglich der Kinderzulagen, soweit sie bezogen werden oder bezogen werden können. Die Zahlungen haben ausserdem monatlich und monatlich im Voraus zu erfolgen, was grundsätzlich auch für die anderen Phasen gilt.

FO.2022.10/12-K2 54/63

j) Ab 1. August 2027 (Phase 9)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 4'000.00 7'360.00

Kinderzulagen

220.00

280.00 Total 4'000.00 220.00 7'360.00 280.00 11'860.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 350.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 110.00

Steuern

570.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 500.00

580.00

Fremdbetreuungskosten

200.00

Besuchskosten E.___ 140.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'560.00 650.00 3'280.00 970.00 6'520.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 2'440.00 -430.00 4'080.00 -690.00 5'340.00 Überschuss Vater nach Zahl. Manko der Kinder 1'320.00

In der letzten Phase wird von der Mutter ebenfalls verlangt, ihr Arbeitspensum aufzusto- cken. Sodann ist von weniger Kosten für die Fremdbetreuung der mittlereile 11-jährigen K.___ auszugehen. Bei der nun 16-jährigen E.___ fallen keine Fremdbetreuungskosten mehr an, hingegen steht ihr nun eine Ausbildungszulage in der Höhe von Fr. 280.00 zu. Dem Vater kann zugemutet werden, den gesamten Barunterhalt von E.___ zu bezahlen, während die Mutter wiederum den Überschussanteil von E.___ im Umfang von rund Fr. 1’070.00 zu übernehmen hat. Der Vater bezahlt somit bis zur Volljährigkeit von E.___ Fr. 690.00 für ihren Unterhalt. Ein allfälliger Lehrlingslohn wäre angemessen zu berück- sichtigen, wenn er anfallen würde.

FO.2022.10/12-K2 55/63

k) Ab April 2029 (Phase 10)

Vater K.___ Mutter E.___ Zusammen Einkommen

Nettolohn 4'000.00 7'360.00

Kinderzulagen

220.00

280.00 Total 4'000.00 220.00 7'360.00 280.00 11'860.00

Bedarf

Grundbetrag 500.00 350.00 850.00 600.00

Wohnkosten 400.00 100.00 1'000.00 200.00

Krankenkasse (KVG / VVG)

250.00 200.00

Steuern

570.00 60.00

Versicherungen 20.00

30.00

Berufskosten 500.00

580.00

Fremdbetreuungskosten

200.00

Besuchskosten E.___ 140.00

Total Bedarf (fam.rechtl. Existenzmi- nimum) 1'560.00 650.00 3'280.00 1060.00 6'550.00 Überschuss/Manko (Be- darf abzgl. Einkommen) 2'440.00 -430.00 4'080.00 -780.00 5'310.00

Im März 2029 wird E.___ volljährig. Für den Fall, dass E.___ bei Erreichen der Volljährig- keit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, wird der Vater verpflich- tet, Volljährigenunterhalt zu leisten. Mit der Bildung dieser neuen Phase sind die Kosten der Krankenkasse auf schätzungsweise Fr. 200.00 anzupassen. Der Rest der obigen Ta- belle bleibt unverändert.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 III 265 E. 8.5) ist für die Frage, welcher Elternteil welchen Anteil am Bedarf der nun volljährigen E.___ zu tragen hat, vom Verhältnis der bei den Eltern vorhandenen Überschüsse auszugehen. Der Überschuss des Vaters beträgt nach Abzug des Barbedarfs von K.___ Fr. 2'010.00. Jener der Mutter beträgt Fr. 4'080.00 und beträgt rund das Doppelte desjenigen des Vaters. Es erscheint daher angemessen, dass sich die Mutter zu zwei Dritteln und der Vater zu einem Drittel am Volljährigenunterhalt von E.___ beteiligt. Eine Überschussbeteiligung steht ihr als Voll- jähriger nicht mehr zu. Damit hat der Vater E.___ ab April 2029 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung – bis zu deren Abschluss – einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 260.00 (1/3 von Fr. 780.00) zu bezahlen, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungszulagen.

FO.2022.10/12-K2 56/63

10. Da die Mutter in sämtlichen obgenannten Phasen ihre Lebenshaltungskosten sel- ber decken kann, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. BGE 144 III 377; so bereits zutreffend, vi-Entscheid, S. 39).

11. Damit ergibt sich die nachfolgende Übersicht über die vom Vater zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für E.___ (zuzüglich allfällig vom Vater bezogener Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen):

• Fr. 500.00 ab 1. Januar 2018 bis und mit 31. Juli 2018 (Phase 1) • Fr. 600.00 ab 1. August 2018 bis und mit 31. Oktober 2018 (Phase 2) • Fr. 920.00 ab 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 (Phase 3) • Fr. 200.00 ab 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 (Phase 4) • Fr. 200.00 ab 1. August 2019 bis 31. März 2021 (Phase 5) • Fr. 200.00 ab 1. April 2021 bis 30. September 2024 (Phase 6) • Fr. 980.00 ab 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2026 (Phase 7) • Fr. 840.00 ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 (Phase 8) • Fr. 690.00 ab 1. August 2027 bis März 2029 bzw. Volljährigkeit (Phase 9)

Für den Fall, dass E.___ bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, wird der Vater verpflichtet, ihr an ihren Barunterhalt für die Zeit ab April 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer solchen monatlich und monat- lich im Voraus Fr. 260.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungs- zulagen.

12. Neu basieren die vorstehend festgelegten Unterhaltsbeiträge auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Stand April 2024; Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.

Vorsorgliche Massnahmen 13. Gegenwärtig ist nach wie vor ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hängig (ZV.2023.163-K2; vorsorgliche Massnahmen betreffend Besuchs- und Ferienrecht sowie Aushändigung des Reisepasses). Mit Erlass dieses Endentscheids ist dieses Mass- nahmeverfahren gegenstandslos und somit abzuschreiben.

FO.2022.10/12-K2 57/63

Prozesskostenvorschuss 14. Der Ex-Ehemann beantragt, die Ex-Ehefrau habe ihm "einstweilen" einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 3’500.00 zu bezahlen (vgl. die eingangs erwähnten An- träge).

Ein Prozesskostenvorschuss soll der ansprechenden Partei die nötigen Mittel verschaffen, um einen Prozess zu führen. Grundlage des Anspruchs auf einen Prozesskostenvor- schuss ist ein besonderes Rechtsverhältnis, z.B. die Ehe oder ein Kindesverhältnis. Hier sind die Parteien nicht mehr miteinander verheiratet und es ist nicht ersichtlich, worauf der Ex-Ehemann seinen Antrag abstützt. Selber macht er keine Ausführungen dazu. Sein Ge- such ist somit abzuweisen. Überdies besteht für die Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses im Endentscheid naturgemäss kein Raum mehr. Wie noch dargelegt wird, wird dem Ex-Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, womit es ihm möglich war, den Prozess führen zu können.

IV.

1. Schliesslich ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von der Mutter zwar angefochten; der Berufung mangelt es diesbezüglich aber an einer hinreichenden Begründung. Zwar be- anstandet die Mutter, dass dem Vater, der nach ihrer Ansicht, wenn er wolle, recht gut deutsch spreche und zudem eine spanischsprechende Anwältin habe, von der Vorinstanz eine Dolmetscherin zur Seite gestellt worden sei. Zufolge der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege sei er von jeder Kostentragung befreit, weshalb der Mutter damit indi- rekt die Hälfte der Dolmetscherkosten des Vaters angelastet worden seien, was zu korri- gieren sei. Diese Kosten seien alleine dem Vater zu überbinden und als Folge der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst vom Staat zu tragen (vgl. FO.2022.12-K2, FO/1, S. 19). Einen Antrag bzw. eine Begründung, wie die Kosten nach ihrer Ansicht verlegt wer- den sollen, fehlt. In Bezug auf die die Dolmetscherkosten ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Gerichtskosten als Folge einer prozessleitenden Anordnung des Gerichts handelt, die nicht mehr im Nachhinein und ohne im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwände zu korrigieren sind (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Weiter entspricht die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung (vgl. vi-Entscheid, S. 34) der St. Galler Praxis, wonach bei Prozessen, in denen es unter anderem um die Zuteilung der Obhut oder das Besuchsrecht geht, regelmässig unabhängig vom Prozesserfolg eine hälftige

FO.2022.10/12-K2 58/63

Kostentragung angeordnet wird (vgl. KGer SG FE.2014.4 vom 11. Dezember 2014 E. 3 [www.publikationen.sg.ch]). Vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen besteht kein Anlass, zumal die Mutter gerade nicht aufzeigt, was daran falsch sein soll. Der Pro- zesskostenspruch gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Ziffer 12 des Entscheides) bleibt damit unverändert, womit auf den entsprechenden Antrag der Mutter nicht einzutreten ist. In Bezug auf die von der Mutter angefochtene Dispositivziffer 13 (vgl. dazu die eingangs erwähnten Anträge) ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, was daran falsch sein wollte, wenn ermessensweise keine Parteikosten zugesprochen werden. Auf diesen Antrag ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

2.a) Auch im Rechtsmittelverfahren können in Familiensachen die Prozesskosten abwei- chend vom Erfolgsprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nach Ermessen verlegt werden, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 107 N 4; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 6). Eine Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens nach dessen Ausgang drängt sich insofern nicht auf, als es sich nicht um eine rein vermö- gensrechtliche Angelegenheit handelt, sondern namentlich auch die Obhuts- bzw. die Kon- taktregelung Gegenstand des Verfahrens ist. Da die Änderungen in der Betreuungsrege- lung und ebenso im Unterhalt in nicht unwesentlicher Weise auf veränderte Verhältnisse zurückzuführen sind, zumal der Unterhalt von der Betreuungsregelung abhängt, ist es ge- rechtfertigt, die Prozesskosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr, die auf Fr. 6'000.00 festgesetzt wird (vgl. Art. 10 Ziff. 221 GKV), haben die Parteien demzufolge im Umfang von je Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Der von der Mutter am 12. April 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 (FO/7) wird mit der von ihr zu bezahlenden Kostenhälfte verrechnet. Ausserdem hat jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen.

b) Der Vater beantragt für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Zuständig für den Entscheid darüber ist der verfahrensleitende Richter (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG-ZPO). Ge- mäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass die Bestellung des Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Während die letzten beiden Voraussetzungen (Nichtaussichtslosigkeit und Notwendigkeit eines Rechtsbeistands) klarerweise gegeben sind, fragt sich, ob der Berufungskläger als mittellos zu qualifizieren ist. Wie aufgezeigt wurde, kann der Vater

FO.2022.10/12-K2 59/63

teilweise in gewissen Phasen nicht einmal für den Barunterhalt von E.___ und K.___ sel- ber aufkommen. Damit ist von Bedürftigkeit auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist.

c) Der Anteil an den Gerichtskosten des Vaters (Fr. 3‘000.00) trägt damit einstweilen der Staat. Der Vater ist damit von der Bezahlung der Gerichtskosten vorläufig befreit und seine Rechtsanwältin wird vom Staat entschädigt.

d) Für die Abschreibung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZV.2023.163-K2; Besuchs- und Ferienrecht sowie Aushändigung des Reisepasses) wer- den aufgrund vernachlässigbar geringen Aufwands keine Gerichtskosten erhoben (Art. 5 Abs. 2 GKV).

e) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Vaters machte nach entsprechender Auf- forderung (vgl. FO/32) mit Honorarnote vom 29. Mai 2024 einen Aufwand von 11 Stunden für die Zeit ab dem 28. September 2023 geltend (act. FO/33). Im Übrigen sind die Partei- kosten nach Ermessen zuzusprechen, zumal weitere Kosten nicht geltend gemacht wur- den (Art. 6 HonO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung ist in Familiensa- chen grundsätzlich als Pauschale zu bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO), wobei der um ei- nen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Für die Bemessung der Honorarpauschale wird das Grundhonorar innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen (Art. 19 HonO). Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO sieht für ein Abänderungsverfahren – als sol- ches ist das vorliegende Verfahren unter dem Aspekt des Anwaltshonorars zu qualifizie- ren – einen Pauschalrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 7'500.00 vor. Im schriftlichen Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 20 bis 50% davon, also bis zu Fr. 3'750.00 (Art. 26 HonO). In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Pauschalhonorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Will ein Anwalt letztere Bemessung, die nach der Formulierung auch bei aussergewöhnlich aufwändigen Fällen nur ausnahmsweise zulässig ist, geltend machen, so hat er nicht nur Stundenaufschriebe einzureichen, sondern darzutun, weshalb er einen solchen Ausnahmefall als gegeben erachtet. Eine Bemessung nach Zeitaufwand fällt daher nicht in Betracht. Vorliegend hatte aber aufgrund der vom Vater erhobenen Be- rufung eine zusätzliche Rechtsschrift zu erfolgen, was zu einer Erhöhung der Pauschale um 40 % (Art. 18 Abs. 2 HonO) führt. Für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (ZV.2023.163-K2; Besuchs- und Ferienrecht sowie Aushändigung des Reisepasses)

FO.2022.10/12-K2 60/63

erscheint eine Erhöhung um 20% angemessen. Damit ergibt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 4'800.00. Hinzu kommen Barauslagen von 4 % bzw. Fr. 240.00 (Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 29 HonO), wobei angesichts des Umstandes, dass die anwaltlichen Leistungen (mit Ausnahme von rund 2.25 Arbeitsstunden (vgl. FO/33, wofür der Satz von 8.1 % anzuwenden ist) vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, noch der Satz von 7.7 % zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzer- höhung per 1. Januar 2024, www.estv.admin.ch; Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Insgesamt (inkl. Barauslagen und MWST) ist Rechtsanwältin D.___ mit rund Fr. 5'429.95 (Fr. 4'800.00 + Fr. 240.00 + Fr. 389.95 (MWST, 7.7% und 8.1 % im Verhältnis 90.6 [21.75 h] zu 9.4 [2.25 h]) zu entschädigen.

f) C.___ wird darauf hingewiesen, dass der Staat die von ihm übernommenen Prozess- kosten nur vorschiesst und später zurückfordern kann, wenn sich ihre finanziellen Verhält- nisse erheblich verbessert haben (Art. 123 ZPO). Die unentgeltliche Vertreterin ihrerseits wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie von ihrem Mandanten kein zusätzliches Hono- rar fordern darf (Art. 11bis HonO).

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Entscheid des Präsidenten als verfahrensleitendem Richter:

1. C.___ wird für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwältin D.___ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

2. Der Antrag von C.___ betreffend Gewährung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Das Verfahren ZV.2023.163-K2 betreffend vorsorgliche Massnahme (Besuchs- und Ferienrecht sowie Aushändigung des Reisepasses) wird zufolge Gegenstandslosig- keit als erledigt abgeschrieben.

Entscheid der II. Zivilkammer:

1. Die Berufungsverfahren FO.2012.10-K2 und FO.2022.12-K2-K2 werden vereinigt.

2. Die Ziffern 5, 6 Abs. 2 sowie Ziffer 8 des Entscheids des Kreisgerichts Y.___ vom

1. Oktober 2021 werden aufgehoben.

3. Ziffer 5 des Entscheids des Kreisgerichts Y.___ vom 1. Oktober 2021 wird durch fol- gende Regelung ersetzt:

Ausserhalb der Ferienzeit betreut C.___ E.___ an vier Wochenenden im Jahr, jeweils von Freitag nach Schulschluss, bis Sonntag, 17:30 Uhr. Die Beistandsperson legt diese vier Wochenenden und die damit zusammenhängenden Modalitäten nach An- hören der Eltern und E.___ fest.

Die Übergaben finden jeweils in P.___ statt, wobei die Beistandsperson die Modalitä- ten der Übergabe regelt.

Die Übergaberegelung gilt solange, als E.___ altersentsprechend noch nicht in der Lage ist, alleine zum Vater zu reisen. Über diesen Zeitpunkt haben sich die Eltern zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Beistandsperson.

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4. Ziffer 6 Abs. 2 des Entscheids des Kreisgerichts Y.___ vom 1. Oktober 2021 durch folgende Regelung ersetzt: Die Übergaben finden jeweils in P.___ statt. Die Bei- standsperson regelt die Modalitäten der Übergabe.

5. Ziffer 8 des Entscheids des Kreisgerichts Y.___ vom 1. Oktober 2021 wird durch fol- gende Regelung ersetzt:

C.___ wird verpflichtet, A.___ an den Unterhalt von E.__ jeweils monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:

• Fr. 500.00 ab 1. Januar 2018 bis und mit 31. Juli 2018 • Fr. 600.00 ab 1. August 2018 bis und mit 31. Oktober 2018 • Fr. 920.00 ab 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 • Fr. 200.00 ab 1. Juni 2019 bis 30. September 2024 • Fr. 980.00 ab 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2026 • Fr. 840.00 ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 • Fr. 690.00 ab 1. August 2027 bis März 2029 bzw. Volljährigkeit

Für den Fall, dass E.___ bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, wird der Vater verpflichtet, ihr an ihren Barunter- halt für die Zeit ab April 2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer solchen monatlich und monatlich im Voraus Fr. 260.00 zu bezahlen, zuzüglich allfällig von ihm bezoge- ner Ausbildungszulagen.

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 5 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Stand April 2024; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren auf Beginn des nächstfolgenden Monats eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat.

7. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt bzw. bleibt unverändert. Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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8. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 haben C.___ und A.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von A.___ von Fr. 2'000.00 wird mit ihrem Kostenteil verrechnet.

Zufolge des C.___ gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird sein Kos- tenanteil von Fr. 3'000.00 vorläufig vom Staat getragen.

9. Jede Partei trägt ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird die Rechtsvertre- terin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin D.___, vom Staat für das Berufungsver- fahren mit Fr. 5'429.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.