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FO.2019.12

Entscheid Kantonsgericht, 25.05.2020

Sg Kantonsgericht · 2020-05-25 · Deutsch SG

Art. 285 Abs. 2 ZGB: Ist ein Elternteil zufolge Geburt eines weiteren Kindes nicht in der Lage, einer vom Schulstufenmodell geforderten Beschäftigung nachzugehen, wird dies in dem Sinne ausgeglichen, dass der Anteil dieses jüngsten Kindes am Betreuungsunterhalt vollumfänglich berücksichtigt wird, haben doch beide Väter Betreuungsunterhalt zu leisten. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. Mai 2020, FO.2019.12).

Sachverhalt

Die Parteien sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern der Kinder A (Jg. 2013) und B (Jg. 2015). Beide Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnen bei der Mutter (Berufungsbeklagte). Diese gebar im Jahr 2019 eine weitere Tochter C, welche nicht vom Berufungskläger stammt. Der Berufungskläger ficht die ihm von der Vorinstanz auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge an. Aus den Erwägungen: […]

8.    […]

c)    In Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem der Berufungsbeklagten das vorstehend festgestellte Einkommen anzurechnen ist, ist auf das […] Schulstufenmodell abzustellen. Seit Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides hat sich die Situation der Berufungsbeklagten insofern verändert, als sie im Juli 2019 erneut Mutter geworden ist und Tochter C zur Welt gebracht hat, welche, wie A und B, hauptsächlich von ihr betreut wird. Der Vater von C lebt im benachbarten Ausland […] und kann die (teilweise) Betreuung von C offenbar nicht übernehmen bzw. es erscheint eine solche in der konkreten Situation (räumliche Distanz, Corona-Massnahmen, gemeinsames Aufwachsen der Halbgeschwister) nicht praktikabel. Soweit ersichtlich, bestehen bis anhin keine höchstrichterlichen Vorgaben, wie eine derartige Patchworksituation in Bezug auf den Betreuungsunterhalt zu handhaben ist (BGE 144 III 481, E. 4.7.1 ff. handelt keine vergleichbare Konstellation ab). Sachgerecht erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, der Berufungsbeklagten die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst ab der obligatorischen Einschulung von C, welche voraussichtlich im August 2023 erfolgen wird (vgl. Art. 45 VSG), zuzumuten und nicht bereits, wie noch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids angenommen, im August 2019 mit der obligatorischen Einschulung von B. Für diese Verzögerung bei der Einkommenserzielung hat jedoch nicht der Berufungskläger einzustehen, weil er nicht der Vater von C ist, weshalb ein Ausgleich in dem Sinne vorgenommen wird, dass der Anteil von C am Betreuungsunterhalt vollumfänglich berücksichtigt wird, hat doch nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von C Betreuungsunterhalt zu leisten (vgl. sinngemäss auch Meier/Niederberger/Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019, S. 879 ff., 885; Fisch, Technik der Unterhaltsbemessung, in: FamPra.ch 2019, 450, 472 f.). Diese pauschale, vereinfachende Vorgehensweise erscheint auch deshalb angemessen, weil sich die Geburt von C auch auf der Bedarfsseite (z.B. Wohnkosten, Berufsauslagen) auswirkt und sich eine frankengenaue Herausrechnung der Anteile von C daher als nicht praktikabel erweist. […]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus dem Sachverhalt: Die Parteien sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern der Kinder A (Jg. 2013) und B (Jg. 2015). Beide Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnen bei der Mutter (Berufungsbeklagte). Diese gebar im Jahr 2019 eine weitere Tochter C, welche nicht vom Berufungskläger stammt. Der Berufungskläger ficht die ihm von der Vorinstanz auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge an. Aus den Erwägungen: […]

8.    […]

c)    In Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem der Berufungsbeklagten das vorstehend festgestellte Einkommen anzurechnen ist, ist auf das […] Schulstufenmodell abzustellen. Seit Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides hat sich die Situation der Berufungsbeklagten insofern verändert, als sie im Juli 2019 erneut Mutter geworden ist und Tochter C zur Welt gebracht hat, welche, wie A und B, hauptsächlich von ihr betreut wird. Der Vater von C lebt im benachbarten Ausland […] und kann die (teilweise) Betreuung von C offenbar nicht übernehmen bzw. es erscheint eine solche in der konkreten Situation (räumliche Distanz, Corona-Massnahmen, gemeinsames Aufwachsen der Halbgeschwister) nicht praktikabel. Soweit ersichtlich, bestehen bis anhin keine höchstrichterlichen Vorgaben, wie eine derartige Patchworksituation in Bezug auf den Betreuungsunterhalt zu handhaben ist (BGE 144 III 481, E. 4.7.1 ff. handelt keine vergleichbare Konstellation ab). Sachgerecht erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, der Berufungsbeklagten die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erst ab der obligatorischen Einschulung von C, welche voraussichtlich im August 2023 erfolgen wird (vgl. Art. 45 VSG), zuzumuten und nicht bereits, wie noch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids angenommen, im August 2019 mit der obligatorischen Einschulung von B. Für diese Verzögerung bei der Einkommenserzielung hat jedoch nicht der Berufungskläger einzustehen, weil er nicht der Vater von C ist, weshalb ein Ausgleich in dem Sinne vorgenommen wird, dass der Anteil von C am Betreuungsunterhalt vollumfänglich berücksichtigt wird, hat doch nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von C Betreuungsunterhalt zu leisten (vgl. sinngemäss auch Meier/Niederberger/Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019, S. 879 ff., 885; Fisch, Technik der Unterhaltsbemessung, in: FamPra.ch 2019, 450, 472 f.). Diese pauschale, vereinfachende Vorgehensweise erscheint auch deshalb angemessen, weil sich die Geburt von C auch auf der Bedarfsseite (z.B. Wohnkosten, Berufsauslagen) auswirkt und sich eine frankengenaue Herausrechnung der Anteile von C daher als nicht praktikabel erweist. […]