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FO.2018.6

Entscheid Kantonsgericht, 02.05.2019

Sg Kantonsgericht · 2019-05-02 · Deutsch SG

Art. 286 Abs. 3 ZGB: Wurde in einem Unterhaltsvertrag vereinbart, der Vater übernehme für ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes die Hälfte, so hat die entsprechende Klausel rein deklaratorischen Charakter und ist aufzuheben, falls sich die Eltern darüber nicht mehr einig sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Mai 2019, FO.2018.6).

Sachverhalt

Im September 2008 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab und vereinbarten u.a. folgendes:

9.    Bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht den Vater zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten. Die Parteien wünschen, dass dieser Betrag vertraglich wie folgt vereinbart wird: Der Kindesvater übernimmt für ausserordentliche Bedürfnisse über Fr. 100.- die hälftigen Kosten. [… Im Berufungsverfahren verlangt der Vater die Aufhebung von Ziff. 9. Aus den Erwägungen: (…) 9. (…) Bei den in Art. 286 Abs. 3 ZGB geregelten sogenannten unvorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen handelt es sich um einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten der Kinder, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren. Beide Elternteile haben derartige Kosten nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (FamKomm Scheidung/ Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 25). Im Falle einer Einigung der Eltern, d.h. bei Unterzeichnung einer Vereinbarung, erscheint es durchaus denkbar, eine entsprechende Klausel einzufügen. Diese hat allerdings rein deklaratorischen Charakter (es würde nämlich im konkreten Fall mangels klaren Betrages an der Vollstreckbarkeit fehlen), denn auch bei ausserordentlichen Bedürfnissen ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu wahren. Sind sich die Eltern aber – wie vorliegend – über die entsprechende Klausel nicht mehr einig, so ist diese aufzuheben und es ist über die ausserordentlichen Bedürfnisse von Fall zu Fall zu entscheiden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 15; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 20 ff.). Zuständig dafür ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO). Ziff. 9 des Unterhaltsvertrages vom 25. September 2008 ist mithin aufzuheben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 (…) Bei den in Art. 286 Abs. 3 ZGB geregelten sogenannten unvorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen handelt es sich um einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten der Kinder, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren. Beide Elternteile haben derartige Kosten nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (FamKomm Scheidung/ Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 25). Im Falle einer Einigung der Eltern, d.h. bei Unterzeichnung einer Vereinbarung, erscheint es durchaus denkbar, eine entsprechende Klausel einzufügen. Diese hat allerdings rein deklaratorischen Charakter (es würde nämlich im konkreten Fall mangels klaren Betrages an der Vollstreckbarkeit fehlen), denn auch bei ausserordentlichen Bedürfnissen ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu wahren. Sind sich die Eltern aber – wie vorliegend – über die entsprechende Klausel nicht mehr einig, so ist diese aufzuheben und es ist über die ausserordentlichen Bedürfnisse von Fall zu Fall zu entscheiden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 15; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 20 ff.). Zuständig dafür ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO). Ziff. 9 des Unterhaltsvertrages vom 25. September 2008 ist mithin aufzuheben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus dem Sachverhalt: Im September 2008 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab und vereinbarten u.a. folgendes:

9.    Bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht den Vater zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten. Die Parteien wünschen, dass dieser Betrag vertraglich wie folgt vereinbart wird: Der Kindesvater übernimmt für ausserordentliche Bedürfnisse über Fr. 100.- die hälftigen Kosten. [… Im Berufungsverfahren verlangt der Vater die Aufhebung von Ziff. 9. Aus den Erwägungen: (…) 9. (…) Bei den in Art. 286 Abs. 3 ZGB geregelten sogenannten unvorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen handelt es sich um einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten der Kinder, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren. Beide Elternteile haben derartige Kosten nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (FamKomm Scheidung/ Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 25). Im Falle einer Einigung der Eltern, d.h. bei Unterzeichnung einer Vereinbarung, erscheint es durchaus denkbar, eine entsprechende Klausel einzufügen. Diese hat allerdings rein deklaratorischen Charakter (es würde nämlich im konkreten Fall mangels klaren Betrages an der Vollstreckbarkeit fehlen), denn auch bei ausserordentlichen Bedürfnissen ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu wahren. Sind sich die Eltern aber – wie vorliegend – über die entsprechende Klausel nicht mehr einig, so ist diese aufzuheben und es ist über die ausserordentlichen Bedürfnisse von Fall zu Fall zu entscheiden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 15; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 20 ff.). Zuständig dafür ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO). Ziff. 9 des Unterhaltsvertrages vom 25. September 2008 ist mithin aufzuheben.