Art. 276 ZGB: Die Kosten der Privatschule gehören zum Barbedarf eines Kindes, wenn es schon während der Zeit des Zusammenlebens der Eltern die Privatschule besuchte (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. November 2022, FO.2018.20-K2).
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Schulkosten
12. a) Die Parteien scheinen sich nach wie vor einig zu sein, dass die beiden Kinder auch nach dem Umzug im Jahr 2020 die S.- Schule besuchen sollen (vgl. gemeinsam unterzeichnete Schulanmeldungen für die S.-Schule). A. bezahlte weiterhin die Hälfte des damaligen Schulgelds für die S.- Schule. Mit Blick auf das Kindeswohl erscheint es nachvollziehbar, dass die beiden Kinder auch nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich im gewohnten Konzept der S.-Schule weiter unterrichtet werden. Es ist folglich nicht einzusehen, weshalb sich an diesen Kosten nicht auch der Kindsvater angemessen beteiligen soll. Seinem zunächst vorgebrachten Einwand, wonach er "nur" die Hälfte des Tarifs gemäss der S.- Schule in Z. bezahle, da er dem Umzug in den Kanton Zürich nicht zugestimmt habe, kann nicht gefolgt werden. Der erfolgte Wechsel des Aufenthaltsortes liegt weder im Ausland (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB) noch kann angenommen werden, dass der Umzug in den Nachbarskanton erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr haben soll (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB). So liegen der bisherige Wohnort und der neue Wohnort (Wohnorte von B., C. und D.) nur rund 1 ½ Zugstunden auseinander. Eine Zustimmung war somit nicht erforderlich. Im späteren Verlauf des Verfahrens machen schliesslich beide Eltern übereinstimmend geltend, die Schulkosten der S.- Schule X. von je Fr. XX.XX pro Kind im Bedarf anzurechnen. Bei Abschluss der Scheidungskonvention betrachteten die Eltern die Schulkosten als ausserordentliche Bedürfnisse gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB. Bei den Schulkosten handelt aber nicht um eigentlich ungewisse besondere Kosten (vgl. Art. 286 Abs. 3 ZGB). Ab der ersten Abänderung des Kindesunterhalts ist dies deshalb anzupassen. Zum Barunterhalt des Kindes gehören auch die Fremdbetreuungskosten, wozu auch sämtliche Kosten für Privat- oder Ganztagesschule gehören (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020 S. 314 ff., 364). Nachdem beide Eltern die Privatschulkosten in den Bedarf der Kinder rechnen, scheint dies nicht umstritten zu sein. Die von der Vorinstanz überdies im Bedarf der Kinder für Schulmaterial eingesetzten Fr. 15.00 pro Monat erscheinen auch weiterhin angemessen. Zu berücksichtigen sind sodann die geleisteten bzw. zurückerhaltenen Schulgelddepots wie auch allfällig erhaltene Stipendien.
b) Gemäss Schulanmeldung von C. besuchte sie im Schuljahr 2019/2020 die 6. Klasse und dürfte sich nun in der 9. Klasse befinden. D. besuchte im gleichen Jahr die 3. Klasse und wird sich wohl nun in der 6. Klasse befinden. Grundsätzlich dauert die Schulzeit an der S.- Schule neun Jahre. Nach der 9. Klasse ist allerdings ein Übertritt in die Mittelschule für weitere vier Jahre möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt ist unklar, ob die beiden Kinder nach Abschluss der regulären Schulzeit auch die Mittelschule besuchen werden, weshalb vorerst von einem regulären Schulabschluss nach der 9. Klasse ausgegangen wird. Darauf deutet auch die Eingabe von B. hin, welche den Schulvertrag für C. "vorsorglich auf Beendigung der obligatorischen Schulzeit Ende Schuljahr 2022/2023 gekündigt" hat. Sollte sich dies nicht bewahrheiten, wären Schulkosten bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wieder zu berücksichtigen.