Art. 301a ZPO: Weigert sich die anwaltlich vertretene Mutter trotz Nachfrage ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, so bringt sie zum Ausdruck, dass sie bereit und in der Lage ist, die Differenz zum effektiven Bedarf des Kindes selber zu decken (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 13. November 2018, FO.2018.2; noch nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Die Kindseltern waren nie verheiratet. Der Kindsvater wohnt nach wie vor in Ostdeutschland, die Mutter ist mit dem gemeinsamen Kind in die Schweiz übersiedelt. Beide Elternteile sind mittlerweile verheiratet. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts hiess eine Abänderungsklage des Vaters gut und reduzierte den Kindesunterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 200.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Die Mutter reichte hiegegen eine Berufung ein und verlangte, der Kinderunterhaltsbeitrag sei unverändert bei monatlich Fr. 440.00 zu belassen. Im Rahmen des Berufungsverfahren forderte das Kantonsgericht beide Parteien auf, diverse Unterlagen zur finanziellen Situation der Familie einzureichen und Angaben zu den Lebensumständen (Anzahl Kinder, Stellenpensum) zu machen. Im Gegensatz zum Vater kam die Mutter dem nur teilweise nach und ihr Rechtsvertreter teilte mit, die Mutter sei nicht bereit, ihren Lohn offenzulegen. Aus den Erwägungen: (…) 8.b) Es liegt auf der Hand, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 nicht ausreicht, um den (Bar- und allfälligen Betreuungs-) Bedarf des Kindes zu decken und ein entsprechendes Manko besteht. Eine Berechnung dieses Manko ist allerdings nicht möglich, da die Kindsmutter die erforderlichen Unterlagen/Angaben hiezu nicht eingereicht hat. Mit ihrem Antrag, der Unterhaltsbeitrag sei unverändert bei Fr. 440.00 zu belassen, und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Widerklage bringt die Kindsmutter aber zum Ausdruck, dass sie bereit und in der Lage ist, die Differenz zum effektiven Bedarf zu decken. Das Manko beträgt mithin monatlich Fr. 240.00.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aus dem Sachverhalt: Die Kindseltern waren nie verheiratet. Der Kindsvater wohnt nach wie vor in Ostdeutschland, die Mutter ist mit dem gemeinsamen Kind in die Schweiz übersiedelt. Beide Elternteile sind mittlerweile verheiratet. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts hiess eine Abänderungsklage des Vaters gut und reduzierte den Kindesunterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 200.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Die Mutter reichte hiegegen eine Berufung ein und verlangte, der Kinderunterhaltsbeitrag sei unverändert bei monatlich Fr. 440.00 zu belassen. Im Rahmen des Berufungsverfahren forderte das Kantonsgericht beide Parteien auf, diverse Unterlagen zur finanziellen Situation der Familie einzureichen und Angaben zu den Lebensumständen (Anzahl Kinder, Stellenpensum) zu machen. Im Gegensatz zum Vater kam die Mutter dem nur teilweise nach und ihr Rechtsvertreter teilte mit, die Mutter sei nicht bereit, ihren Lohn offenzulegen. Aus den Erwägungen: (…) 8.b) Es liegt auf der Hand, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 nicht ausreicht, um den (Bar- und allfälligen Betreuungs-) Bedarf des Kindes zu decken und ein entsprechendes Manko besteht. Eine Berechnung dieses Manko ist allerdings nicht möglich, da die Kindsmutter die erforderlichen Unterlagen/Angaben hiezu nicht eingereicht hat. Mit ihrem Antrag, der Unterhaltsbeitrag sei unverändert bei Fr. 440.00 zu belassen, und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Widerklage bringt die Kindsmutter aber zum Ausdruck, dass sie bereit und in der Lage ist, die Differenz zum effektiven Bedarf zu decken. Das Manko beträgt mithin monatlich Fr. 240.00.