Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB: Beim Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich von einer Gleichwertig keit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Auch beim hauptbetreuenden und zusätzlich erwerbstätigen Elternteil ist das effektive Einkommen voll zu berücksichtigen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 10. Dezember 2018, FO.2017.11).
Sachverhalt
A ist die nicht ehelich geborene Tochter von B (Mutter) und C (Vater). Die Eltern lebten nie zusammen. A wohnt bei der Mutter. Sie erhob eine Unterhaltsklage gegen den Vater. Dieser ist überdies Vater von drei weiteren ausserehelichen Kindern. Aus den Erwägungen: (…)
7. Einkommen der Mutter Weil für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach der Lebenshaltungskostenmethode vorzugehen ist, ist nachfolgend das Einkommen der Kindsmutter zu ermitteln (BGer 5A_454/2017, E. 7.1.2.2). A bringt zusammengefasst vor, dass in einem Fall, wie dem vorliegenden, in welchem die Eltern nie zusammengelebt hätten, nicht darauf abgestellt werden dürfe, in welchem Pensum die Kindsmutter tatsächlich arbeite und daneben das Kind betreue. C erachtet es insbesondere hinsichtlich der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller vier Töchter als wesentlich, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werde. Gemäss BGer 5A_384/2018 ist in Bezug auf die zumutbare Erwerbsquote des betreuenden Elternteils die bisher übliche 10/16-Regel durch das sogenannte Schulstufenmodell zu ersetzen. Demnach ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Dabei handelt es sich um den Regelfall, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (BGer 5A_384/2018, E. 4.6 ff, insb. E. 4.7.6). B befand sich im Zeitpunkt von Schwangerschaft und Geburt noch in der Lehre zur (…). Sie beendete diese nach einem Unterbruch im August 2016. Seither ist sie im erlernten Beruf zu 80% erwerbstätig. Gemäss bisheriger Rechtsprechung zur 10/16-Regel wurde von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen, wenn der betreuende Elternteil in höherem Umfang als erwartet erwerbstätig war (vgl. dazu auch die frühere Gerichtspraxis betreffend die 10/16-Regel [BGE 137 III 102, E. 4.2.2, m.w.H.]). A (Jahrgang 2014) möchte von dieser Praxis insbesondere aus Gründen der für sie bestmöglichen Betreuung abweichen. Dieses Argument vermag im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen, stellte das Bundesgericht in BGer 5A_384/2018, E. 4.6.3 doch für den Betreuungsunterhalt den Grundsatz auf, dass von einer Gleichwertigkeit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen sei. Dies unabhängig davon, ob die Eltern jemals zusammengelebt haben oder nicht. Damit kann A allein aus dem Umstand, dass sich die Mutter während der Arbeitszeit nicht persönlich um sie kümmern kann, nichts für sich ableiten. Sie wird während dieser Zeit von den Grosseltern mütterlicherseits betreut. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sie bei diesen nicht gut aufgehoben sei oder diese Situation gar ihre körperliche, geistige oder seelische Entwicklung beeinträchtige. A erachtet es auch deshalb als nicht gerechtfertigt, von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Mutter auszugehen, weil dadurch eine krasse Ungleichbehandlung der beiden Elternteile entstehe. Da der Vater nicht leistungsfähig sei, habe die Mutter gezwungenermassen einem Erwerb nachgehen müssen, um "über die Runden zu kommen". In Fällen, wie dem vorliegenden, in welchem die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners nicht ausreichen, um den Bedarf des Kindes zu decken, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Konstellationen entstehen können, welche den hauptbetreuenden und zusätzlich erwerbstätigen Elternteil mehr belasten als den anderen. Auch in solchen Fällen ist es jedoch nicht gerechtfertigt, tatsächlich vorhandene finanzielle Mittel für die Unterhaltsberechnung ausser Acht zu lassen und damit ein künstliches Manko zu erzeugen bzw. ein bereits bestehendes Manko weiter zu vergrössern. Diese Auffassung stützt sich auf die gesetzliche Regelung von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes, bestehend aus Pflege, Erziehung und Geldzahlung, zu sorgen haben. Mutter und Vater haben demnach in Bezug auf den Unterhalt des Kindes keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung". Ein Elternteil kann sich mit anderen Worten nicht darauf berufen, sich nur bis zu einem bestimmten Grad am Unterhalt des Kindes zu beteiligen. Vielmehr ist jeder Elternteil grundsätzlich dazu verpflichtet, den Unterhalt des Kindes – wenn nötig – ganz allein zu bestreiten. Nach dem Gesagten ist mithin entscheidend, dass die Mutter seit über zwei Jahren einer 80%-igen Erwerbstätigkeit nachgeht und ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Von diesen Tatsachen ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auszugehen. Nachfolgend ist somit das tatsächliche Einkommen der Mutter festzustellen. Nicht von Bedeutung für das vorliegende familienrechtlichen Verfahren ist die von A dargelegte Praxis der Sozialhilfebehörden. (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aus dem Sachverhalt: A ist die nicht ehelich geborene Tochter von B (Mutter) und C (Vater). Die Eltern lebten nie zusammen. A wohnt bei der Mutter. Sie erhob eine Unterhaltsklage gegen den Vater. Dieser ist überdies Vater von drei weiteren ausserehelichen Kindern. Aus den Erwägungen: (…)
7. Einkommen der Mutter Weil für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach der Lebenshaltungskostenmethode vorzugehen ist, ist nachfolgend das Einkommen der Kindsmutter zu ermitteln (BGer 5A_454/2017, E. 7.1.2.2). A bringt zusammengefasst vor, dass in einem Fall, wie dem vorliegenden, in welchem die Eltern nie zusammengelebt hätten, nicht darauf abgestellt werden dürfe, in welchem Pensum die Kindsmutter tatsächlich arbeite und daneben das Kind betreue. C erachtet es insbesondere hinsichtlich der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller vier Töchter als wesentlich, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werde. Gemäss BGer 5A_384/2018 ist in Bezug auf die zumutbare Erwerbsquote des betreuenden Elternteils die bisher übliche 10/16-Regel durch das sogenannte Schulstufenmodell zu ersetzen. Demnach ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Dabei handelt es sich um den Regelfall, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann (BGer 5A_384/2018, E. 4.6 ff, insb. E. 4.7.6). B befand sich im Zeitpunkt von Schwangerschaft und Geburt noch in der Lehre zur (…). Sie beendete diese nach einem Unterbruch im August 2016. Seither ist sie im erlernten Beruf zu 80% erwerbstätig. Gemäss bisheriger Rechtsprechung zur 10/16-Regel wurde von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen, wenn der betreuende Elternteil in höherem Umfang als erwartet erwerbstätig war (vgl. dazu auch die frühere Gerichtspraxis betreffend die 10/16-Regel [BGE 137 III 102, E. 4.2.2, m.w.H.]). A (Jahrgang 2014) möchte von dieser Praxis insbesondere aus Gründen der für sie bestmöglichen Betreuung abweichen. Dieses Argument vermag im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen, stellte das Bundesgericht in BGer 5A_384/2018, E. 4.6.3 doch für den Betreuungsunterhalt den Grundsatz auf, dass von einer Gleichwertigkeit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen sei. Dies unabhängig davon, ob die Eltern jemals zusammengelebt haben oder nicht. Damit kann A allein aus dem Umstand, dass sich die Mutter während der Arbeitszeit nicht persönlich um sie kümmern kann, nichts für sich ableiten. Sie wird während dieser Zeit von den Grosseltern mütterlicherseits betreut. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sie bei diesen nicht gut aufgehoben sei oder diese Situation gar ihre körperliche, geistige oder seelische Entwicklung beeinträchtige. A erachtet es auch deshalb als nicht gerechtfertigt, von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Mutter auszugehen, weil dadurch eine krasse Ungleichbehandlung der beiden Elternteile entstehe. Da der Vater nicht leistungsfähig sei, habe die Mutter gezwungenermassen einem Erwerb nachgehen müssen, um "über die Runden zu kommen". In Fällen, wie dem vorliegenden, in welchem die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners nicht ausreichen, um den Bedarf des Kindes zu decken, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Konstellationen entstehen können, welche den hauptbetreuenden und zusätzlich erwerbstätigen Elternteil mehr belasten als den anderen. Auch in solchen Fällen ist es jedoch nicht gerechtfertigt, tatsächlich vorhandene finanzielle Mittel für die Unterhaltsberechnung ausser Acht zu lassen und damit ein künstliches Manko zu erzeugen bzw. ein bereits bestehendes Manko weiter zu vergrössern. Diese Auffassung stützt sich auf die gesetzliche Regelung von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes, bestehend aus Pflege, Erziehung und Geldzahlung, zu sorgen haben. Mutter und Vater haben demnach in Bezug auf den Unterhalt des Kindes keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung". Ein Elternteil kann sich mit anderen Worten nicht darauf berufen, sich nur bis zu einem bestimmten Grad am Unterhalt des Kindes zu beteiligen. Vielmehr ist jeder Elternteil grundsätzlich dazu verpflichtet, den Unterhalt des Kindes – wenn nötig – ganz allein zu bestreiten. Nach dem Gesagten ist mithin entscheidend, dass die Mutter seit über zwei Jahren einer 80%-igen Erwerbstätigkeit nachgeht und ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Von diesen Tatsachen ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auszugehen. Nachfolgend ist somit das tatsächliche Einkommen der Mutter festzustellen. Nicht von Bedeutung für das vorliegende familienrechtlichen Verfahren ist die von A dargelegte Praxis der Sozialhilfebehörden. (…)