Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 24. November 2021 leitete das Sozialamt X.___ dem Departement des Innern die Kopie eines an das Sozialamt X.___ adressierten, undatierten Schreibens (Postaufgabe am 22. November 2021) von A.___ ohne Beilagen gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) zuständigkeitshalber weiter.
B. Das Departement des Innern ersuchte darauf mit Schreiben vom
1. Dezember 2021 A.___ um Nachreichung des Anfechtungsobjektes bis am
16. Dezember 2021.
C. Nachdem A.___ die eingeschrieben zugestellte Sendung nicht ab- geholt hatte, wurde ihm das Schreiben am 13. Dezember 2021 nochmals mit A-Post zugestellt.
D. In der Folge liess A.___ am 15. Dezember 2021 dem Departe- ment des Innern folgende drei Schriftstücke des Sozialamtes X.___ zukom- men: «Arbeitsintegration F.___: Fristlose Kündigung per 29.09.2021 Rechtli- ches Gehör» vom 6. Oktober 2021, «Zahlungsstopp / Androhung Einstellung / Rechtliches Gehör» vom 9. November 2021, «Auszahlung für November 2021» vom 10. November 2021.
E. Am 16. Dezember 2021 erkundigte sich A.___ telefonisch beim Departement des Innern, ob die von ihm nachgereichten Unterlagen einge- gangen seien. Ihm wurde bestätigt, dass die drei erwähnten Schreiben einge- gangen seien. Ferner wurde A.___ gefragt, ob dies alle Anfechtungsobjekte bzw. «Briefe» seien, die er gemäss seiner Eingabe nicht akzeptieren könne. Konkret wurde er gefragt, ob die drei eingereichten Schreiben des Sozialam- tes X.___ alle Schreiben seien, die er anfechten wolle. Er bejahte dies und er- gänzte, dass es sich dabei um alle Schreiben handle, die er vom Sozialamt X.___ erhalten habe.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf einen Rekurs ein- getreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vor- handen sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugli- ches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten so-
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wie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).
E. 1.2.1 Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Sozialamtes X.___ (nachfolgend Vorinstanz) kann vorliegend – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. Ziff. 1.2.3 der Erw.) – verzichtet werden (Art. 53 zweiter Satzteil VRP; T. ZUBER-HAGEN, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOL- GEND PK VRP/SG] ART. 53 VRP N 38).
E. 1.2.2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Beurteilung von Rekursen betreffend Sozialhilfe (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staats- kanzlei [sGS 141.3].
E. 1.2.3 Als taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses kommen regel- mässig nur Verfügungen oder Entscheide in Betracht (vgl. Art. 40 ff. VRP). Nach allgemein anerkannter Praxis ist eine Verfügung eine hoheitliche An- ordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise regelt. Die Anforderungen hin- sichtlich ihrer Form sind primär in Art. 24 Abs. 1 VRP festgehalten. Dem- entsprechend sollte die Verfügung nebst den Tatsachen, den Vorschriften und der Begründung namentlich den Rechtsspruch, eine Rechtsmittelbe- lehrung, die Kostenregelung sowie das Verfügungs- und Zustelldatum ent- halten. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht erwähnt wird, dass eine Verfügung darüber hinaus auch den oder die Adressaten, ihre Vertreter, allfällige Beigeladene und die Behörde enthalten soll, welche die Verfü- gung erlässt. Schliesslich muss eine Verfügung von ihrem Urheber unter- zeichnet sein. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu gelten hat, hängt allerdings nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GAL- LEN 2003, RZ. 536 FF.; T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 2, 10 FF.). Art. 24 Abs. 1 VRP verlangt nicht, dass eine Verfügung ausdrück- lich als solche zu bezeichnen ist. Sie muss aber zumindest als verbindli- cher behördlicher Akt klar erkennbar sein. Die Betroffenen sollen wissen, ob mit einem behördlichen Schreiben eine verbindliche Anordnung getrof- fen, ob eine solche nur angekündigt werden soll oder ob die Behörde bloss eine Willenserklärung oder eine Empfehlung abgibt (vgl. T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 19).
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Die drei von A.___ (nachfolgend Rekurrent) eingereichten Schreiben der Vorinstanz vermögen alle den in formeller Hinsicht an eine Verfügung ge- stellten Anforderungen nicht zu genügen. Beim Schreiben vom 10. No- vember 2021 betreffend Auszahlung November 2021 handelt es sich fer- ner in materieller Hinsicht um ein reines Informationsschreiben. Mit den beiden Schreiben vom 6. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 wird dem Rekurrenten – wie in den beiden Schreiben dargelegt – das rechtli- che Gehör gewährt. Denn Verfügungen, die erheblich belasten (wie z.B. Leistungskürzungen oder -einstellungen), sind nur zulässig, wenn die Be- troffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stel- lungnahme hatten (vgl. Art. 15 Abs. 2 erster Satz VRP). Im Schreiben vom
E. 6 Oktober 2021 wird inhaltlich die Prüfung der Einstellung per November 2021 in Aussicht gestellt, und im Schreiben vom 9. November 2021 wird angekündigt, dass die Einstellung der Sozialhilfe aufgrund erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nachweises der Bedürftigkeit verfügt werde, falls der Rekurrent nicht innert Frist die erheblichen Zweifel ausräumen bzw. die Bedürftigkeit nachweisen könne. Auch mit diesen bei- den Schreiben wurde somit in materieller Hinsicht keine verbindliche An- ordnung getroffen. Demgemäss handelt es sich dabei ebenfalls um keine Verfügungen. Damit fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretens- voraussetzungen. Auf die undatierte Eingabe (Postaufgabe am 22. No- vember 2021) des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.
2. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den (Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten An- spruchs erwirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 769). Eine Ent- scheidgebühr von Fr. 600.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Nach Art. 95 Abs. 2 VRP gehen Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht, zu seinen Lasten. Eine Verletzung we- sentlicher Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass prozessuale Bestim- mungen oder Grundsätze missachtet worden sind. Eine Verletzung we- sentlicher Verfahrensvorschriften im Sinn von Art. 95 Abs. 2 VRP kann insbesondere bei der Verletzung des Gehöranspruchs, einer falschen Rechtsmittelbelehrung oder der Missachtung der Koordinationspflicht vor- liegen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG ART. 95 VRP N 9). Vorlie- gend wird auf die undatierte Eingabe des Rekurrenten nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang zufolge hätte er daher die amtlichen Kosten zu
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tragen. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persön- lichen Sozialhilfe jedoch in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Es besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Dem Rekurrenten sind die amtlichen Kosten daher nicht aufzuerlegen.
Ausserdem hat der Rekurrent seine Eingabe an die Vorinstanz gerichtet. Diese hat sie ohne weitere Prüfung an das Departement des Innern wei- tergeleitet. Sie hat insbesondere nicht geprüft, wogegen sich die Eingabe des Rekurrenten richtete. Dadurch hat die Vorinstanz die im Zusammen- hang mit dem Rekursentscheid angefallenen amtlichen Kosten verursacht und hätte diese Kosten daher zu tragen. Auf deren Erhebung wird vorlie- gend verzichtet. Künftig kann bei gleicher Ausgangslage allerdings nicht mehr mit einem Verzicht auf eine Kostenerhebung gerechnet werden.
Entscheid
Dispositiv
- Auf die undatierte Eingabe (Postaufgabe am 22. November 2021) von A.___ wird mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.
- Die amtlichen Kosten von Fr. 600.– werden A.___ nicht auferlegt. Auf deren Erhebung beim Sozialamt X.___ wird verzichtet. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRPinnert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Weber- gasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-619 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 16.06.2023 Entscheiddatum: 05.01.2022 Entscheid des Departementes des Innern vom 5. Januar 2022 Verfahrensrecht, Art. 24 Abs. 1 und Art. 40 ff. VRP. Taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses sind regelmässig nur Verfügungen und Entscheide. Eine Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise regelt. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu gelten hat, hängt nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist. Bei den vom Rekurrenten angefochtenen drei Schreiben der Vorinstanz handelt es sich um ein reines Informationsschreiben bzw. um zwei Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es wurde mit diesen Schreiben keine verbindliche Anordnung getroffen. Demgemäss sind es keine Verfügungen. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretensvoraussetzungen. Nichteintreten auf den Rekurs. Den Entscheid DIGS411-619 vom 5. Januar 2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Kanton St.Gallen Departement des Innern
DIGS411-619
Entscheid vom 5. Januar 2022 Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Politische Gemeinde X.___, vertreten durch das Sozialamt X.___ Betreff Schreiben vom 9. November 2021 betreffend Zahlungsstopp / An- drohung Einstellung / Rechtliches Gehör (sowie zwei weitere Schrei- ben)
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Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 24. November 2021 leitete das Sozialamt X.___ dem Departement des Innern die Kopie eines an das Sozialamt X.___ adressierten, undatierten Schreibens (Postaufgabe am 22. November 2021) von A.___ ohne Beilagen gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) zuständigkeitshalber weiter.
B. Das Departement des Innern ersuchte darauf mit Schreiben vom
1. Dezember 2021 A.___ um Nachreichung des Anfechtungsobjektes bis am
16. Dezember 2021.
C. Nachdem A.___ die eingeschrieben zugestellte Sendung nicht ab- geholt hatte, wurde ihm das Schreiben am 13. Dezember 2021 nochmals mit A-Post zugestellt.
D. In der Folge liess A.___ am 15. Dezember 2021 dem Departe- ment des Innern folgende drei Schriftstücke des Sozialamtes X.___ zukom- men: «Arbeitsintegration F.___: Fristlose Kündigung per 29.09.2021 Rechtli- ches Gehör» vom 6. Oktober 2021, «Zahlungsstopp / Androhung Einstellung / Rechtliches Gehör» vom 9. November 2021, «Auszahlung für November 2021» vom 10. November 2021.
E. Am 16. Dezember 2021 erkundigte sich A.___ telefonisch beim Departement des Innern, ob die von ihm nachgereichten Unterlagen einge- gangen seien. Ihm wurde bestätigt, dass die drei erwähnten Schreiben einge- gangen seien. Ferner wurde A.___ gefragt, ob dies alle Anfechtungsobjekte bzw. «Briefe» seien, die er gemäss seiner Eingabe nicht akzeptieren könne. Konkret wurde er gefragt, ob die drei eingereichten Schreiben des Sozialam- tes X.___ alle Schreiben seien, die er anfechten wolle. Er bejahte dies und er- gänzte, dass es sich dabei um alle Schreiben handle, die er vom Sozialamt X.___ erhalten habe.
Erwägungen 1.
1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf einen Rekurs ein- getreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vor- handen sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugli- ches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten so-
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wie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).
1.2 1.2.1 Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Sozialamtes X.___ (nachfolgend Vorinstanz) kann vorliegend – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. Ziff. 1.2.3 der Erw.) – verzichtet werden (Art. 53 zweiter Satzteil VRP; T. ZUBER-HAGEN, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOL- GEND PK VRP/SG] ART. 53 VRP N 38).
1.2.2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Beurteilung von Rekursen betreffend Sozialhilfe (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staats- kanzlei [sGS 141.3].
1.2.3 Als taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses kommen regel- mässig nur Verfügungen oder Entscheide in Betracht (vgl. Art. 40 ff. VRP). Nach allgemein anerkannter Praxis ist eine Verfügung eine hoheitliche An- ordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise regelt. Die Anforderungen hin- sichtlich ihrer Form sind primär in Art. 24 Abs. 1 VRP festgehalten. Dem- entsprechend sollte die Verfügung nebst den Tatsachen, den Vorschriften und der Begründung namentlich den Rechtsspruch, eine Rechtsmittelbe- lehrung, die Kostenregelung sowie das Verfügungs- und Zustelldatum ent- halten. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht erwähnt wird, dass eine Verfügung darüber hinaus auch den oder die Adressaten, ihre Vertreter, allfällige Beigeladene und die Behörde enthalten soll, welche die Verfü- gung erlässt. Schliesslich muss eine Verfügung von ihrem Urheber unter- zeichnet sein. Ob eine bestimmte Anordnung als anfechtbare Verfügung zu gelten hat, hängt allerdings nicht von ihrer Form, sondern davon ab, ob sie inhaltlich die Merkmale einer Verfügung aufweist (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GAL- LEN 2003, RZ. 536 FF.; T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 2, 10 FF.). Art. 24 Abs. 1 VRP verlangt nicht, dass eine Verfügung ausdrück- lich als solche zu bezeichnen ist. Sie muss aber zumindest als verbindli- cher behördlicher Akt klar erkennbar sein. Die Betroffenen sollen wissen, ob mit einem behördlichen Schreiben eine verbindliche Anordnung getrof- fen, ob eine solche nur angekündigt werden soll oder ob die Behörde bloss eine Willenserklärung oder eine Empfehlung abgibt (vgl. T. TSCHUMI, PK VRP/SG, ART. 24-26BIS VRP N 19).
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Die drei von A.___ (nachfolgend Rekurrent) eingereichten Schreiben der Vorinstanz vermögen alle den in formeller Hinsicht an eine Verfügung ge- stellten Anforderungen nicht zu genügen. Beim Schreiben vom 10. No- vember 2021 betreffend Auszahlung November 2021 handelt es sich fer- ner in materieller Hinsicht um ein reines Informationsschreiben. Mit den beiden Schreiben vom 6. Oktober 2021 und vom 9. November 2021 wird dem Rekurrenten – wie in den beiden Schreiben dargelegt – das rechtli- che Gehör gewährt. Denn Verfügungen, die erheblich belasten (wie z.B. Leistungskürzungen oder -einstellungen), sind nur zulässig, wenn die Be- troffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stel- lungnahme hatten (vgl. Art. 15 Abs. 2 erster Satz VRP). Im Schreiben vom
6. Oktober 2021 wird inhaltlich die Prüfung der Einstellung per November 2021 in Aussicht gestellt, und im Schreiben vom 9. November 2021 wird angekündigt, dass die Einstellung der Sozialhilfe aufgrund erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nachweises der Bedürftigkeit verfügt werde, falls der Rekurrent nicht innert Frist die erheblichen Zweifel ausräumen bzw. die Bedürftigkeit nachweisen könne. Auch mit diesen bei- den Schreiben wurde somit in materieller Hinsicht keine verbindliche An- ordnung getroffen. Demgemäss handelt es sich dabei ebenfalls um keine Verfügungen. Damit fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt und damit an einer der zwingend erforderlichen Eintretens- voraussetzungen. Auf die undatierte Eingabe (Postaufgabe am 22. No- vember 2021) des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.
2. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den (Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten An- spruchs erwirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 769). Eine Ent- scheidgebühr von Fr. 600.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Nach Art. 95 Abs. 2 VRP gehen Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht, zu seinen Lasten. Eine Verletzung we- sentlicher Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass prozessuale Bestim- mungen oder Grundsätze missachtet worden sind. Eine Verletzung we- sentlicher Verfahrensvorschriften im Sinn von Art. 95 Abs. 2 VRP kann insbesondere bei der Verletzung des Gehöranspruchs, einer falschen Rechtsmittelbelehrung oder der Missachtung der Koordinationspflicht vor- liegen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG ART. 95 VRP N 9). Vorlie- gend wird auf die undatierte Eingabe des Rekurrenten nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang zufolge hätte er daher die amtlichen Kosten zu
Seite 5/5
tragen. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persön- lichen Sozialhilfe jedoch in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Es besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Dem Rekurrenten sind die amtlichen Kosten daher nicht aufzuerlegen.
Ausserdem hat der Rekurrent seine Eingabe an die Vorinstanz gerichtet. Diese hat sie ohne weitere Prüfung an das Departement des Innern wei- tergeleitet. Sie hat insbesondere nicht geprüft, wogegen sich die Eingabe des Rekurrenten richtete. Dadurch hat die Vorinstanz die im Zusammen- hang mit dem Rekursentscheid angefallenen amtlichen Kosten verursacht und hätte diese Kosten daher zu tragen. Auf deren Erhebung wird vorlie- gend verzichtet. Künftig kann bei gleicher Ausgangslage allerdings nicht mehr mit einem Verzicht auf eine Kostenerhebung gerechnet werden.
Entscheid 1. Auf die undatierte Eingabe (Postaufgabe am 22. November 2021) von A.___ wird mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.
2. Die amtlichen Kosten von Fr. 600.– werden A.___ nicht auferlegt. Auf deren Erhebung beim Sozialamt X.___ wird verzichtet.
Die Vorsteherin
Dr. Laura Bucher Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRPinnert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Weber- gasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.