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DIGS411-485

Sg Publikationen · 2022-01-19 · Deutsch SG
Sachverhalt

A. Die Ehegatten A.___ und B.___ werden mit dem gemeinsamen Sohn C.___ seit November 2014 (Wiederaufnahme) durch das Sozialamt X.___ finanziell unterstützt. Die dreiköpfige Familie lebt in X.___ in einem 5-Personenhaushalt zusammen mit den Eltern von B___.

B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung des So- zialamtes X.___ vom 14. Mai 2021 wurde infolge der Arbeitsverweigerung von A.___ der Grundbedarf für die Unterstützungseinheit (ausgenommen der Bedarf für den minderjährigen C.___), ab 1. Juni 2021 für drei Monate um 15 Prozent gekürzt.

C. Am 15. Juni 2021 verfügte das Sozialamt X.___ gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip eine Teileinstellung der Unterstützungsleistungen ab

1. Juli 2021 im Umfang des für A.___ bei der Arbeitsintegration D.___ erziel- baren Einkommens in der Höhe von Fr. 1'869.– je Monat. Die Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. Mit Schreiben vom 8. September 2021 teilte das Sozialamt X.___ den Ehegatten A.___ und B.___ mit, dass die Teileinstellung ab 1. Juli 2021, unter Berücksichtigung einer laufenden Rückerstattung sowie einer Kürzung dazu führe, dass ab Juli 2021 kein Anspruch auf den Bezug von Sozialhilfe- leistungen mehr bestünde. A.___ und B.___ würden seit dem 1. Juli 2021 ih- ren Lebensunterhalt gänzlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten. Weiter hätten sie erst am 20. August 2021 das Ausbleiben der Zahlungen bean- standet. Zum Beratungstermin vom 8. September 2021 seien sie unentschul- digt nicht erschienen. Aus diesen Gründen würden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen. Es sei daher vorgesehen, die Sozialhilfe vollumfäng- lich einzustellen. Ferner würde vorsorglich bzw. pro memoria ein vorläufiger Zahlungsstopp vorgenommen und allfällige zukünftige Sozialhilfeleistungen zurückbehalten werden. A.___ und B.___ wurde das rechtliche Gehör ge- währt. Am 14. September 2021 reichte B.___ dem Sozialamt X.___ eine Stel- lungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Termin vom

8. September 2021 infolge einer Corona-Infektion nicht habe wahrgenommen werden können.

E. Mit Verfügung vom 28. September 2021 verfügte das Sozialamt X.___ zufolge erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nach- weis der Bedürftigkeit die vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen für A.___ und B.___ (mit Kind C.___) per 1. November 2021 und entzogen einem allfälligen dagegen gerichteten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

F. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Rekurs beim Departement des Innern und beantragten

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unter anderem, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und ersuchten um die Gewährung einer angemesse- nen Nachfrist, um den Rekurs unter Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands einlässlich zu begründen.

G. Das Departement des Innern überwies das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 18. Oktober 2021 zustän- digkeitshalber dem Sicherheits- und Justizdepartement. Dieses gewährte A.___ und B.___ mit Verfügung vom 24. November 2021 für das Rekursver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___.

H. Mit Schreiben vom 26. November 2021 setzte das Departement des Innern der Rechtsvertretung von A.___ und B.___ eine Frist zur Re- kursergänzung bzw. einlässlichen Rekursbegründung an. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Dezember 2021 wurde eine Rekursergänzung eingereicht. Gleichzeitig wurde der Antrag, wonach die aufschiebende Wirkung des Re- kurses wiederherzustellen sei, wiederholt.

I. Mit Vernehmlassung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 15. Dezember 2021 beantragte das Sozialamt, dass der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei. Am 28. Dezember 2021 folgte die Vernehmlassung in der Hauptsache mit dem Antrag auf Rekursabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

J. Aus den am 28. Dezember 2021 neu eingereichten Vorakten war zu entnehmen, dass B.___ seit dem 13. Dezember 2021 einen Temporärein- satz bei der E.___ AG in Y.___ leistet und dort am 17. Dezember 2021 eine Prüfung hätte ablegen müssen. Bestenfalls würde daraus eine Festanstellung resultieren, andernfalls würde der Arbeitsvertrag per Ende Dezember 2021 aufgelöst. Mit Blick auf die (entzogene) aufschiebende Wirkung hat das De- partement des Innern mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 die Rechtsver- tretung von B.___ und A.___ aufgefordert, mitzuteilen, ob B.___ in der Zwi- schenzeit eine Festanstellung erhalten habe und ob, falls dem so wäre, am Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung festgehal- ten würde. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 teilten die Ehegatten A.___ und B.___ über ihre Rechtsvertretung zusammengefasst mit, dass sich B.___ nach wie vor in einer befristeten Temporäranstellung befinden würde und daher am Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voll- umfänglich festgehalten werde.

K. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Sozialamt X.___ (nachfolgend Vorinstanz) hat einem allfälli- gen Rekurs gegen ihre Verfügung vom 28. September 2021 betreffend Ein- stellung der Sozialhilfeleistungen die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 13/12). A.___ und B.___ (nachfolgend Rekurrenten) beantragen mit Re- kurseingabe vom 13. Oktober 2021 (act. 1) und Rekursergänzung vom 6. De- zember 2021 (act. 11) mitunter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

E. 2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des Antrags betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ge- geben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Ge- meinde X.___ über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden [SRS 930.2], Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3] und Art. 51 Abs. 2 VRP).

E. 3.1 Der Rekurs hat nach Art. 51 Abs. 1 VRP grundsätzlich aufschie- bende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid während der Dauer des Verfahrens keine Wirkung entfalten kann. Diese Bestimmung dient dem Rechtsschutz der Rekurrenten. Deren Rechtslage soll durch den angefochtenen Verwaltungsakt in der Zeit bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Verschlechterung erfahren (T. ZU- BER-HAGEN, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], ART. 51 VRP N 5 F.). Im Einzelfall kann die aufschiebende Wirkung durch behördliche Anordnung allerdings dahingehend entzogen werden, dass der betreffende Verwaltungsakt für sofort vollstreckbar erklärt wird. Der Entzug der aufschie- benden Wirkung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen (Art. 51 Abs. 1 VRP). Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der auf- schiebenden Wirkung vorliegen. Als wichtige Gründe gelten nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtes bedeutende und dringliche öffentliche und private Interessen, die dem Interesse an einem Aufschub der Wirksam- keit vorgehen (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 37 F.).

Das Erfordernis des wichtigen Grundes darf jedoch nicht auf eine Interessen- abwägung reduziert werden. Es braucht neben der Interessenabwägung ei- nen Anordnungsgrund. Ein solcher – und damit ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 51 VRP – liegt nur dann vor, wenn durch den Entzug der aufschie- benden Wirkung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verhindert werden soll. Nach der hier vertretenen Auffassung muss es sich um einen unmittelbar

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drohenden, schweren Nachteil handeln. Aus dem Aufschub der konkret ange- fochtenen Verfügung muss ein konkreter Nachteil drohen (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 39).

E. 3.2 Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob mit dem Entzug der aufschieben- den Wirkung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verhindert wurde und ob öffentliche (oder private) Interessen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen, welche die entgegenstehenden privaten Interessen der Rekurrenten während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens überwiegen. Ob die Einstellung der Sozialhilfeleistungen zufolge erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nachweis der Bedürftigkeit rechtmässig erfolgt ist, wird demgegenüber erst im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen sein.

E. 4.1 Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, dass sie ein Interesse an der Vermeidung einer weiteren Einschränkung ihres ohnehin be- schränkten finanziellen Spielraums hätten. Wie im Rahmen der Rekursein- gabe vom 13. Oktober 2021 ausgeführt, würden weder die Ehefrau noch der Ehemann über ein Vermögen verfügen. Beide Ehegatten würden ausserdem kein Einkommen erzielen. Sie könnten ihre laufenden Rechnungen nicht mehr bezahlen. Die Familie (mit dem 5-jährigen Sohn) befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage.

E. 4.2 Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wir- kung im Anfechtungsobjekt lediglich damit, dass die mangelhafte Mitwirkung der Rekurrenten und die unvollständigen Angaben verunmöglichen würden, die effektive Bedürftigkeit und somit einen allfälligen Unterstützungsbetrag festzustellen. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung führt die Vorinstanz aus, dass ein wesentliches, nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran bestehe, die wirtschaftliche Hilfe sofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig seien. Es sei ein berechtigtes Anliegen, dass die begrenzen Mittel der Sozialhilfe nur tat- sächlich Bedürftigen zu Gute kommen würden. Damit liege ausnahmsweise ein besonderer Grund vor, der es rechtfertige, bei der Frage der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Auch vor dem Hintergrund der Teileinstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 solle die sofortige Vollstreckung gerade dazu dienen, die Rekurrenten dazu zu bewe- gen, im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine allfällige Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Ein rekursbedingter Aufschub wäre kontrapro- duktiv. Es liege eine konstante Verweigerungshaltung seitens der Rekurren- ten vor bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das einzig darauf gerichtet sei, auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen, ohne der Pflicht der Selbsthilfe nachzukommen.

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E. 5.1 Das Interesse der Vorinstanz an der Vermeidung der Ausrichtung von ungerechtfertigten Sozialhilfeleistungen ist fiskalischer Natur. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass fiskalische Interessen des Gemeinwesens keine besonderen Gründe darstellen, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Fall von Leistungskürzungen der Sozialhilfe rechtfertigen könnten (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2010.00244 vom 3. Juni 2010 Erw. 4.1; VerwGE B 2014/114 vom 23. Ok- tober 2014 Erw. 2.2 [nicht publiziert]). Darüber hinaus geht indessen das öf- fentliche Interesse an einer gerechten Verteilung der beschränkten finanziel- len Mittel der öffentlichen Hand im Sozialbereich (VerwGE B 2014/114 vom

23. Oktober 2014 Erw. 2.2 [nicht publiziert]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerich- tes des Kantons Zürich VB.2008.00337 vom 30. Juli 2008 Erw. 4). Darunter fällt vorliegend insbesondere das Interesse, dass finanzielle Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zugutekommt und keine Besserstellung der Rekurren- ten gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern entsteht.

E. 5.2 Diesen öffentlichen Interessen der Vorinstanz steht das private Interesse der Rekurrenten als Sozialhilfeempfänger an der Vermeidung einer weiteren Einschränkung ihres ohnehin beschränkten finanziellen Spielraums gegenüber (VerwGE B 2014/114 vom 23. Oktober 2014 Erw. 2.3 [nicht publi- ziert]). Sie haben ein Interesse daran, während der Dauer des Rekursverfah- rens weiterhin Unterstützungsleistungen zu erhalten, um zumindest die le- bensnotwendigen Ausgaben für sich und ihren minderjährigen Sohn decken sowie laufende Rechnungen bezahlen zu können, ohne sich nicht (weiter) verschulden zu müssen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Rekur- rent seit dem 13. Dezember 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nichts zu ändern, zumal der Temporäreinsatzvertrag auf maximal drei Monate befristet ist (act. 16/33). Sobald demnach der Temporäreinsatz beendet sein wird und der Rekurrent bis dahin keine Festanstellung in Aussicht haben sollte, be- stünde nach wie vor die Gefahr, dass sich die Familie aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in einer finanziellen Notlage befindet, solange im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch nicht geklärt ist, ob die Einstellung rechtmässig erfolgt ist oder nicht.

E. 5.3 Die Möglichkeit, dass die Rekurrenten während der Dauer des Rekursverfahrens gegebenenfalls unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezie- hen könnten, vermag angesichts der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nicht für die Rechtfertigung des Entzugs der auf- schiebenden Wirkung bzw. der sofortigen Vollstreckbarkeit zu genügen. Das Verfahren bezüglich Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe ist gesetzlich klar geregelt. Nach Art. 21 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) verfügt die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, die Rückerstattung. Dieses Verfahren wäre auch vorliegend zu beachten. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es zulässig, die Rückerstattung ratenweise mit

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der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen, soweit die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde und die Kürzungslimite nach Art. 17 SHG einge- halten wird (Art. 22a SHG).

E. 5.4 Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachte zeit- nahe Umsetzung der Einstellungsverfügung, um bei den Rekurrenten mit Blick auf die künftige Erfüllung ihrer Pflichten die grösste Verhaltensänderung zu erzielen und der vorinstanzliche Einwand, wonach ein rekursbedingter Auf- schub kontraproduktiv wäre, vermag keinen Anordnungsgrund bzw. wichtigen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung darzustellen. Der von der Vorinstanz mit der Einstellung bezweckte Lern- oder Besserungseffekt, der die Rekurrenten dazu bewegen soll, ihrer Schadenminderungspflicht bzw. ih- rer Pflicht zur Selbsthilfe nachzukommen (z.B. Teilnahme am Arbeitsintegra- tionsprogramm, Stellensuche, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit etc.), wäre nach wie vor gewährleistet, sollte der Rekurs in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen und die Einstellung der Sozialhilfeleistungen geschützt werden. Aus dem rekursbedingten Aufschub ist insofern kein unmittelbar drohender, schwerer Nachteil für die Vorinstanz erkennbar.

Es darf alsdann nicht aus den Augen verloren werden, dass die aufschie- bende Wirkung des Rekurses der Regelfall, dessen Entzug die Ausnahme darstellt (Art. 51 Abs. 1 VRP). Die Einstellung der Sozialhilfe – oder wie von der Vorinstanz geltend gemacht –, die Zweifel an der Bedürftigkeit stellen nicht per se bereits wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wir- kung dar. Ferner ist es den Rekurrenten entgegen der vorinstanzlichen Darle- gung nicht möglich, durch eine konstante Verweigerungshaltung bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozi- alhilfe zu beziehen, ohne der Pflicht zur Selbsthilfe nachzukommen. Dies wäre, wenn überhaupt, nur für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens möglich, d.h. bis rechtskräftig geklärt ist, ob die Einstellung mangels Nachweis der Be- dürftigkeit bzw. erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit zu Recht erfolgt ist oder nicht. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Verfü- gung des Departementes des Innern vom 3. April 2018 [DIGS411-196]) ab- stellt, ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. In der zitierten departementa- len Verfügung ging es zum einen um eine Einstellungsverfügung infolge (wie- derholter) Verletzung der Arbeits-, Mitwirkungs- und Schadensminderungs- pflicht und nicht um eine Einstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit. Zum anderen wurde der Rekurrent in der zitierten Verfügung im Vorfeld der Einstellungsverfügung vom Verwaltungsgericht (VerwGE B 2016/133 vom

18. Oktober 2017) bereits rechtskräftig zur Teilnahme an einem Arbeitsinteg- rationsprogramm verpflichtet. Dennoch versuchte der Rekurrent weiterhin die Teilnahme am Programm zu verhindern. Vor diesem Hintergrund beurteilte das Departement des Innern die konstante Verweigerungshaltung des Rekur-

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renten als rechtsmissbräuchlich und die Rekurserhebung auf blossen Zeitge- winn zielend und bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung (siehe auch VerwGE B 2018/105 vom 31. Juli 2018).

E. 5.5 In der sozialhilferechtlichen Literatur wird die Auffassung vertre- ten, dass aufgrund des existenziellen Charakters der Sozialhilfe der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist, etwa bei Aussichtslosigkeit (G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 1095). Die Lehre befürwortet den Einbezug von eindeu- tigen sowie von überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten. Ist bereits absehbar, dass der Rekursentscheid zum Nachteil derjenigen Partei ausfallen wird, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt, gibt es keinen Grund, diesen nicht schon während des Rekursverfahrens eintreten zu las- sen. Werden beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung die Erfolgsaussichten in die Interessenabwägung einbezogen, führt dies nach der Lehre im Übrigen nicht dazu, dass die Rekursinstanz beim anschliessen- den Entscheid in der Hauptsache befangen ist (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 43 UND FN. 118).

Nach Durchsicht der Vorakten und der Parteivorbringen ist im Sinn einer vor- läufigen und unpräjudiziellen Prüfung – entgegen der vorinstanzlichen Darle- gung – nicht von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache auszugehen. Die Vorinstanz begründet ihre Einstellung zusammengefasst da- mit, dass die Rekurrenten seit dem 1. Juli 2021 ihren Lebensunterhalt offen- sichtlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten würden sowie erst am 20. Au- gust 2021 das Ausbleiben der Sozialhilfeleistungen beanstandet hätten und dem Beratungstermin vom 8. September unentschuldigt ferngeblieben seien. Aufgrund dieser Sachlage würden erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit be- stehen, sodass die Unterstützungsleistungen einzustellen seien (act. 13/12). Zum jetzigen Verfahrensstand erscheint es nicht eindeutig, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe als genügend zu betrachten sind, um er- hebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. eine Leistungseinstellung gestützt auf Art. 9 Abs. 1bis SHG zu rechtfertigen.

E. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz keinen Anord- nungsgrund geltend machen kann, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die von der Vorinstanz mit der Einstellungsverfügung bezweckte Ver- haltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtli- chen Pflichten erfüllen, rechtfertigt entgegen der vorinstanzlichen Ansicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Selbst wenn das Vorliegen wichti- ger Gründe bejaht werden könnte, erwiese sich der Entzug der aufschieben- den Wirkung als unverhältnismässig. Seitens der Vorinstanz besteht kein öf- fentliches Interesse von solchem Gewicht, das gegenüber dem Interesse der

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Rekurrenten an der Weiterausrichtung der Sozialhilfeleistungen für die Dauer des Rekursverfahrens Vorrang beanspruchen dürfte und damit den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung betreffend Einstellung gebieten würde. Ferner ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres von einer offenkundi- gen Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen. Dem Antrag der Rekurren- ten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit stattzuge- ben. Dies hat zur Folge, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Septem- ber 2021 betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistungen für die Dauer des Rekursverfahrens keine Wirkung zeitigt. Den Rekurrenten ist damit gestützt auf das letzte massgebende Budget «ab 07.21–12.21 (Ablösung wegen Teil- Einstellung» (act. 13/4) – unter Berücksichtigung des seit dem 13. Dezem- ber 2021 bei der Arbeitsintegration E.___ AG erzielten bzw. erzielbaren Er- werbseinkommens – weiterhin finanzielle Sozialhilfe auszurichten.

E. 6.2 Gestützt auf das Gegenwärtigkeitsprinzip kann für bereits über- wundene Notlagen regelmässig keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefor- dert werden, da die Sozialhilfe nur einen (noch) aktuellen Bedarf abzuwenden hat (G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 429). Vorlie- gend drängt sich jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz auf. Andern- falls würde mit Blick auf die potentielle «Rentabilität» und künftige, ähnlich ge- lagerte Fälle ein falscher Anreiz für die Vorinstanz geschaffen werden, indem über einen ungerechtfertigten Entzug der aufschiebenden Wirkung seit Erlass der angefochtenen Verfügung bis zum Zwischenentscheid der Rekursinstanz betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine (rückwir- kende) Sozialhilfeleistungen geschuldet wären und damit – zu Lasten der sozi- alhilfebeziehenden Personen – zu Unrecht finanzielle Einsparungen getätigt werden könnten. Die Rekurrenten haben damit zufolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleis- tungen seit dem 28. September 2021.

E. 6.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nicht unmöglich, einen Unterstützungsbetrag zahlenmässig berechnen zu können. Zum einen ist die am 14. Mai 2021 per 1. Juni 2021 rechtskräftig verfügte Kürzung infolge Ablauf der dreimonatigen Kürzungsdauer für die Berechnung der auszurichten- den Sozialhilfeleistungen ab dem 28. September 2021 nicht mehr beachtlich (act. 13/23). Dasselbe gilt ab dem 1. Dezember 2021 für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe, welche – soweit aus dem massgebenden Budget ersichtlich – für den Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2021 verfügt wurde und monatlich Fr. 457.90 betrug (act. 13/4). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Rekurrenten am 16. / 17. November 2021 ihre Tätig- keit bei der Arbeitsintegration D.___ AG in X.___ in einem Pensum zu je 50 Prozent aufgenommen haben (act. 13/2, S. 3 f., S. 6; act. 13/7). Dadurch ist es zumindest für den Monat Dezember 2021 fraglich, ob die am 15. Juni 2021 rechtskräftig verfügte Teileinstellung überhaupt noch Bestand hat (act. 13/21).

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Obwohl die Verfügung betreffend Teileinstellung rechtskräftig, mithin vorlie- gend nicht angefochten ist, sei an dieser Stelle erwähnt, dass die verfügte Tei- leinstellung in der Höhe von Fr. 1'869.– je Monat und deren rechnerische Be- gründung in Ziff. 9 der Erwägungen nicht nachvollziehbar erscheint (act. 13/21).

E. 7 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid wird gestützt auf Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 VRP die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 5.1 bis 5.5 der Erwägungen verwiesen.

E. 8 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz ist mit ihrem Antrag betreffend Abwei- sung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht durchgedrungen. Sie hat dem Verfahrensausgang entsprechend die amtli- chen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gebühr für den vorliegen- den Zwischenentscheid von Fr. 500.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Auf ihre Erhebung ist nicht zu verzichten, da das Sozialamt vorliegend über- wiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP) und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat.

E. 9 Die Rekurrenten beantragen die Zusprechung einer ausseramtli- chen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Sie werden in Rekursverfahren nur entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erschei- nen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Rekurrenten sind anwaltlich vertreten. Der Bei- zug eines Anwalts ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe Streitsache handelt, wenn die Prozessführung die Fähigkeiten des Vertretenen übersteigt und wenn die Streitsache für ihn eine erhebliche Bedeutung hat (GVP 1993 Nr. 53 mit Hinweisen). Die Vertre- tung der Rekurrenten war aufgrund der Sach- und Rechtslage (Entzug der auf- schiebenden Wirkung), insbesondere aber auch aufgrund der sehr dürftigen Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung, erforderlich. Die Rekurrenten haben ferner obsiegt. Entsprechend sind sie durch die Vorinstanz ausseramtlich zu entschädigen. Die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Verwaltungsrechts- pflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarordnung (Art. 30 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]; Art. 7 der Verordnung über die Bearbeitung

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von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Die Honorarpau- schale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhält- nissen der Beteiligten zu bemessen (Art. 10 und Art. 19 HonO; Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG). Die Rechtsvertretung der Rekurrenten hat keine Kostennote ein- gereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 HonO). Für das vorliegende Verfahren betreffend Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung erscheint ein Honorar von Fr. 800.– als angemessen. Hinzu kommen 4 Prozent Barauslagen (Art. 28bis HonO). Mangels Antrag ent- fällt ein Mehrwertsteuerzuschlag (Art. 29 HonO; A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 4). Die Vorinstanz hat die Rekurrenten folglich mit insgesamt Fr. 832.– ausseramtlich zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).

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Entscheid

Dispositiv
  1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___ und B.___ vom
  2. Oktober 2021 mit Ergänzung vom 6. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 28. September 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen wird in Sinn von Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.3 der Erwägungen wiederhergestellt.
  3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen.
  4. Der politischen Gemeinde wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet.
  5. Die politische Gemeinde X.___ entschädigt A.___ und B.___ ausser- amtlich mit Fr. 832.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwert- steuer). Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Weber- gasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-485 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 20.06.2023 Entscheiddatum: 19.01.2022 Entscheid Departement des Innern vom 19. Januar 2022 Sozialhilfe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Art. 51 VRP (sGS 951.1). Die von der Vorinstanz mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen bezweckte Verhaltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtlichen Pflichten erfüllen, rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (Erw. 5.4). Die Vorinstanz kann keinen Anordnungsgrund geltend machen, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird daher wiederhergestellt (Erw. 6.1). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Rekurrenten haben damit Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleistungen seit dem

28. September 2021 (Erw. 6.2). Auf die Erhebung von amtlichen Kosten zulasten der Vorinstanz ist nicht zu verzichten, da diese überwiegend finanzielle Interessen verfolgt und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat (Erw. 8); Gutheissung. Den Entscheid DIGS411-485 vom 19. Januar 2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-485

Entscheid vom 19. Januar 2022 Rekurrenten A.___ und B.___ vertreten durch F.___ gegen Vorinstanz Politische Gemeinde X.___ vertreten durch das Sozialamt X.___ Betreff Verfügung vom 28. September 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

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Sachverhalt A. Die Ehegatten A.___ und B.___ werden mit dem gemeinsamen Sohn C.___ seit November 2014 (Wiederaufnahme) durch das Sozialamt X.___ finanziell unterstützt. Die dreiköpfige Familie lebt in X.___ in einem 5-Personenhaushalt zusammen mit den Eltern von B___.

B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung des So- zialamtes X.___ vom 14. Mai 2021 wurde infolge der Arbeitsverweigerung von A.___ der Grundbedarf für die Unterstützungseinheit (ausgenommen der Bedarf für den minderjährigen C.___), ab 1. Juni 2021 für drei Monate um 15 Prozent gekürzt.

C. Am 15. Juni 2021 verfügte das Sozialamt X.___ gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip eine Teileinstellung der Unterstützungsleistungen ab

1. Juli 2021 im Umfang des für A.___ bei der Arbeitsintegration D.___ erziel- baren Einkommens in der Höhe von Fr. 1'869.– je Monat. Die Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. Mit Schreiben vom 8. September 2021 teilte das Sozialamt X.___ den Ehegatten A.___ und B.___ mit, dass die Teileinstellung ab 1. Juli 2021, unter Berücksichtigung einer laufenden Rückerstattung sowie einer Kürzung dazu führe, dass ab Juli 2021 kein Anspruch auf den Bezug von Sozialhilfe- leistungen mehr bestünde. A.___ und B.___ würden seit dem 1. Juli 2021 ih- ren Lebensunterhalt gänzlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten. Weiter hätten sie erst am 20. August 2021 das Ausbleiben der Zahlungen bean- standet. Zum Beratungstermin vom 8. September 2021 seien sie unentschul- digt nicht erschienen. Aus diesen Gründen würden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen. Es sei daher vorgesehen, die Sozialhilfe vollumfäng- lich einzustellen. Ferner würde vorsorglich bzw. pro memoria ein vorläufiger Zahlungsstopp vorgenommen und allfällige zukünftige Sozialhilfeleistungen zurückbehalten werden. A.___ und B.___ wurde das rechtliche Gehör ge- währt. Am 14. September 2021 reichte B.___ dem Sozialamt X.___ eine Stel- lungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Termin vom

8. September 2021 infolge einer Corona-Infektion nicht habe wahrgenommen werden können.

E. Mit Verfügung vom 28. September 2021 verfügte das Sozialamt X.___ zufolge erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nach- weis der Bedürftigkeit die vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen für A.___ und B.___ (mit Kind C.___) per 1. November 2021 und entzogen einem allfälligen dagegen gerichteten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

F. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Rekurs beim Departement des Innern und beantragten

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unter anderem, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und ersuchten um die Gewährung einer angemesse- nen Nachfrist, um den Rekurs unter Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands einlässlich zu begründen.

G. Das Departement des Innern überwies das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 18. Oktober 2021 zustän- digkeitshalber dem Sicherheits- und Justizdepartement. Dieses gewährte A.___ und B.___ mit Verfügung vom 24. November 2021 für das Rekursver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___.

H. Mit Schreiben vom 26. November 2021 setzte das Departement des Innern der Rechtsvertretung von A.___ und B.___ eine Frist zur Re- kursergänzung bzw. einlässlichen Rekursbegründung an. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Dezember 2021 wurde eine Rekursergänzung eingereicht. Gleichzeitig wurde der Antrag, wonach die aufschiebende Wirkung des Re- kurses wiederherzustellen sei, wiederholt.

I. Mit Vernehmlassung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 15. Dezember 2021 beantragte das Sozialamt, dass der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei. Am 28. Dezember 2021 folgte die Vernehmlassung in der Hauptsache mit dem Antrag auf Rekursabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

J. Aus den am 28. Dezember 2021 neu eingereichten Vorakten war zu entnehmen, dass B.___ seit dem 13. Dezember 2021 einen Temporärein- satz bei der E.___ AG in Y.___ leistet und dort am 17. Dezember 2021 eine Prüfung hätte ablegen müssen. Bestenfalls würde daraus eine Festanstellung resultieren, andernfalls würde der Arbeitsvertrag per Ende Dezember 2021 aufgelöst. Mit Blick auf die (entzogene) aufschiebende Wirkung hat das De- partement des Innern mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 die Rechtsver- tretung von B.___ und A.___ aufgefordert, mitzuteilen, ob B.___ in der Zwi- schenzeit eine Festanstellung erhalten habe und ob, falls dem so wäre, am Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung festgehal- ten würde. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 teilten die Ehegatten A.___ und B.___ über ihre Rechtsvertretung zusammengefasst mit, dass sich B.___ nach wie vor in einer befristeten Temporäranstellung befinden würde und daher am Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voll- umfänglich festgehalten werde.

K. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen 1. Das Sozialamt X.___ (nachfolgend Vorinstanz) hat einem allfälli- gen Rekurs gegen ihre Verfügung vom 28. September 2021 betreffend Ein- stellung der Sozialhilfeleistungen die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 13/12). A.___ und B.___ (nachfolgend Rekurrenten) beantragen mit Re- kurseingabe vom 13. Oktober 2021 (act. 1) und Rekursergänzung vom 6. De- zember 2021 (act. 11) mitunter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

2. Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des Antrags betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ge- geben (Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Ge- meinde X.___ über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden [SRS 930.2], Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3] und Art. 51 Abs. 2 VRP).

3.

3.1 Der Rekurs hat nach Art. 51 Abs. 1 VRP grundsätzlich aufschie- bende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid während der Dauer des Verfahrens keine Wirkung entfalten kann. Diese Bestimmung dient dem Rechtsschutz der Rekurrenten. Deren Rechtslage soll durch den angefochtenen Verwaltungsakt in der Zeit bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Verschlechterung erfahren (T. ZU- BER-HAGEN, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [nachfolgend PK VRP/SG], ART. 51 VRP N 5 F.). Im Einzelfall kann die aufschiebende Wirkung durch behördliche Anordnung allerdings dahingehend entzogen werden, dass der betreffende Verwaltungsakt für sofort vollstreckbar erklärt wird. Der Entzug der aufschie- benden Wirkung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen (Art. 51 Abs. 1 VRP). Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der auf- schiebenden Wirkung vorliegen. Als wichtige Gründe gelten nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtes bedeutende und dringliche öffentliche und private Interessen, die dem Interesse an einem Aufschub der Wirksam- keit vorgehen (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 37 F.).

Das Erfordernis des wichtigen Grundes darf jedoch nicht auf eine Interessen- abwägung reduziert werden. Es braucht neben der Interessenabwägung ei- nen Anordnungsgrund. Ein solcher – und damit ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 51 VRP – liegt nur dann vor, wenn durch den Entzug der aufschie- benden Wirkung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verhindert werden soll. Nach der hier vertretenen Auffassung muss es sich um einen unmittelbar

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drohenden, schweren Nachteil handeln. Aus dem Aufschub der konkret ange- fochtenen Verfügung muss ein konkreter Nachteil drohen (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 39).

3.2 Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob mit dem Entzug der aufschieben- den Wirkung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verhindert wurde und ob öffentliche (oder private) Interessen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen, welche die entgegenstehenden privaten Interessen der Rekurrenten während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens überwiegen. Ob die Einstellung der Sozialhilfeleistungen zufolge erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. mangels Nachweis der Bedürftigkeit rechtmässig erfolgt ist, wird demgegenüber erst im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen sein.

4.

4.1 Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, dass sie ein Interesse an der Vermeidung einer weiteren Einschränkung ihres ohnehin be- schränkten finanziellen Spielraums hätten. Wie im Rahmen der Rekursein- gabe vom 13. Oktober 2021 ausgeführt, würden weder die Ehefrau noch der Ehemann über ein Vermögen verfügen. Beide Ehegatten würden ausserdem kein Einkommen erzielen. Sie könnten ihre laufenden Rechnungen nicht mehr bezahlen. Die Familie (mit dem 5-jährigen Sohn) befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage.

4.2 Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wir- kung im Anfechtungsobjekt lediglich damit, dass die mangelhafte Mitwirkung der Rekurrenten und die unvollständigen Angaben verunmöglichen würden, die effektive Bedürftigkeit und somit einen allfälligen Unterstützungsbetrag festzustellen. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung führt die Vorinstanz aus, dass ein wesentliches, nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran bestehe, die wirtschaftliche Hilfe sofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig seien. Es sei ein berechtigtes Anliegen, dass die begrenzen Mittel der Sozialhilfe nur tat- sächlich Bedürftigen zu Gute kommen würden. Damit liege ausnahmsweise ein besonderer Grund vor, der es rechtfertige, bei der Frage der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Auch vor dem Hintergrund der Teileinstellungsverfügung vom 15. Juni 2021 solle die sofortige Vollstreckung gerade dazu dienen, die Rekurrenten dazu zu bewe- gen, im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine allfällige Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Ein rekursbedingter Aufschub wäre kontrapro- duktiv. Es liege eine konstante Verweigerungshaltung seitens der Rekurren- ten vor bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das einzig darauf gerichtet sei, auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen, ohne der Pflicht der Selbsthilfe nachzukommen.

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5. 5.1 Das Interesse der Vorinstanz an der Vermeidung der Ausrichtung von ungerechtfertigten Sozialhilfeleistungen ist fiskalischer Natur. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass fiskalische Interessen des Gemeinwesens keine besonderen Gründe darstellen, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Fall von Leistungskürzungen der Sozialhilfe rechtfertigen könnten (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2010.00244 vom 3. Juni 2010 Erw. 4.1; VerwGE B 2014/114 vom 23. Ok- tober 2014 Erw. 2.2 [nicht publiziert]). Darüber hinaus geht indessen das öf- fentliche Interesse an einer gerechten Verteilung der beschränkten finanziel- len Mittel der öffentlichen Hand im Sozialbereich (VerwGE B 2014/114 vom

23. Oktober 2014 Erw. 2.2 [nicht publiziert]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerich- tes des Kantons Zürich VB.2008.00337 vom 30. Juli 2008 Erw. 4). Darunter fällt vorliegend insbesondere das Interesse, dass finanzielle Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zugutekommt und keine Besserstellung der Rekurren- ten gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern entsteht.

5.2 Diesen öffentlichen Interessen der Vorinstanz steht das private Interesse der Rekurrenten als Sozialhilfeempfänger an der Vermeidung einer weiteren Einschränkung ihres ohnehin beschränkten finanziellen Spielraums gegenüber (VerwGE B 2014/114 vom 23. Oktober 2014 Erw. 2.3 [nicht publi- ziert]). Sie haben ein Interesse daran, während der Dauer des Rekursverfah- rens weiterhin Unterstützungsleistungen zu erhalten, um zumindest die le- bensnotwendigen Ausgaben für sich und ihren minderjährigen Sohn decken sowie laufende Rechnungen bezahlen zu können, ohne sich nicht (weiter) verschulden zu müssen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Rekur- rent seit dem 13. Dezember 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nichts zu ändern, zumal der Temporäreinsatzvertrag auf maximal drei Monate befristet ist (act. 16/33). Sobald demnach der Temporäreinsatz beendet sein wird und der Rekurrent bis dahin keine Festanstellung in Aussicht haben sollte, be- stünde nach wie vor die Gefahr, dass sich die Familie aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in einer finanziellen Notlage befindet, solange im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch nicht geklärt ist, ob die Einstellung rechtmässig erfolgt ist oder nicht.

5.3 Die Möglichkeit, dass die Rekurrenten während der Dauer des Rekursverfahrens gegebenenfalls unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezie- hen könnten, vermag angesichts der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nicht für die Rechtfertigung des Entzugs der auf- schiebenden Wirkung bzw. der sofortigen Vollstreckbarkeit zu genügen. Das Verfahren bezüglich Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe ist gesetzlich klar geregelt. Nach Art. 21 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) verfügt die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, die Rückerstattung. Dieses Verfahren wäre auch vorliegend zu beachten. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es zulässig, die Rückerstattung ratenweise mit

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der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen, soweit die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde und die Kürzungslimite nach Art. 17 SHG einge- halten wird (Art. 22a SHG).

5.4 Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachte zeit- nahe Umsetzung der Einstellungsverfügung, um bei den Rekurrenten mit Blick auf die künftige Erfüllung ihrer Pflichten die grösste Verhaltensänderung zu erzielen und der vorinstanzliche Einwand, wonach ein rekursbedingter Auf- schub kontraproduktiv wäre, vermag keinen Anordnungsgrund bzw. wichtigen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung darzustellen. Der von der Vorinstanz mit der Einstellung bezweckte Lern- oder Besserungseffekt, der die Rekurrenten dazu bewegen soll, ihrer Schadenminderungspflicht bzw. ih- rer Pflicht zur Selbsthilfe nachzukommen (z.B. Teilnahme am Arbeitsintegra- tionsprogramm, Stellensuche, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit etc.), wäre nach wie vor gewährleistet, sollte der Rekurs in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen und die Einstellung der Sozialhilfeleistungen geschützt werden. Aus dem rekursbedingten Aufschub ist insofern kein unmittelbar drohender, schwerer Nachteil für die Vorinstanz erkennbar.

Es darf alsdann nicht aus den Augen verloren werden, dass die aufschie- bende Wirkung des Rekurses der Regelfall, dessen Entzug die Ausnahme darstellt (Art. 51 Abs. 1 VRP). Die Einstellung der Sozialhilfe – oder wie von der Vorinstanz geltend gemacht –, die Zweifel an der Bedürftigkeit stellen nicht per se bereits wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wir- kung dar. Ferner ist es den Rekurrenten entgegen der vorinstanzlichen Darle- gung nicht möglich, durch eine konstante Verweigerungshaltung bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf unbestimmte Zeit Leistungen der Sozi- alhilfe zu beziehen, ohne der Pflicht zur Selbsthilfe nachzukommen. Dies wäre, wenn überhaupt, nur für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens möglich, d.h. bis rechtskräftig geklärt ist, ob die Einstellung mangels Nachweis der Be- dürftigkeit bzw. erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit zu Recht erfolgt ist oder nicht. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Verfü- gung des Departementes des Innern vom 3. April 2018 [DIGS411-196]) ab- stellt, ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. In der zitierten departementa- len Verfügung ging es zum einen um eine Einstellungsverfügung infolge (wie- derholter) Verletzung der Arbeits-, Mitwirkungs- und Schadensminderungs- pflicht und nicht um eine Einstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit. Zum anderen wurde der Rekurrent in der zitierten Verfügung im Vorfeld der Einstellungsverfügung vom Verwaltungsgericht (VerwGE B 2016/133 vom

18. Oktober 2017) bereits rechtskräftig zur Teilnahme an einem Arbeitsinteg- rationsprogramm verpflichtet. Dennoch versuchte der Rekurrent weiterhin die Teilnahme am Programm zu verhindern. Vor diesem Hintergrund beurteilte das Departement des Innern die konstante Verweigerungshaltung des Rekur-

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renten als rechtsmissbräuchlich und die Rekurserhebung auf blossen Zeitge- winn zielend und bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung (siehe auch VerwGE B 2018/105 vom 31. Juli 2018).

5.5 In der sozialhilferechtlichen Literatur wird die Auffassung vertre- ten, dass aufgrund des existenziellen Charakters der Sozialhilfe der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist, etwa bei Aussichtslosigkeit (G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 1095). Die Lehre befürwortet den Einbezug von eindeu- tigen sowie von überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten. Ist bereits absehbar, dass der Rekursentscheid zum Nachteil derjenigen Partei ausfallen wird, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt, gibt es keinen Grund, diesen nicht schon während des Rekursverfahrens eintreten zu las- sen. Werden beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung die Erfolgsaussichten in die Interessenabwägung einbezogen, führt dies nach der Lehre im Übrigen nicht dazu, dass die Rekursinstanz beim anschliessen- den Entscheid in der Hauptsache befangen ist (ZUBER-HAGEN, PK VRP/SG, ART. 51 VRP N 43 UND FN. 118).

Nach Durchsicht der Vorakten und der Parteivorbringen ist im Sinn einer vor- läufigen und unpräjudiziellen Prüfung – entgegen der vorinstanzlichen Darle- gung – nicht von einer offenkundigen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache auszugehen. Die Vorinstanz begründet ihre Einstellung zusammengefasst da- mit, dass die Rekurrenten seit dem 1. Juli 2021 ihren Lebensunterhalt offen- sichtlich ohne Sozialhilfeleistungen bestreiten würden sowie erst am 20. Au- gust 2021 das Ausbleiben der Sozialhilfeleistungen beanstandet hätten und dem Beratungstermin vom 8. September unentschuldigt ferngeblieben seien. Aufgrund dieser Sachlage würden erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit be- stehen, sodass die Unterstützungsleistungen einzustellen seien (act. 13/12). Zum jetzigen Verfahrensstand erscheint es nicht eindeutig, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe als genügend zu betrachten sind, um er- hebliche Zweifel an der Bedürftigkeit bzw. eine Leistungseinstellung gestützt auf Art. 9 Abs. 1bis SHG zu rechtfertigen.

6.

6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz keinen Anord- nungsgrund geltend machen kann, d.h. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert werden sollte. Die von der Vorinstanz mit der Einstellungsverfügung bezweckte Ver- haltensänderung der Rekurrenten, damit diese künftig ihre sozialhilferechtli- chen Pflichten erfüllen, rechtfertigt entgegen der vorinstanzlichen Ansicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Selbst wenn das Vorliegen wichti- ger Gründe bejaht werden könnte, erwiese sich der Entzug der aufschieben- den Wirkung als unverhältnismässig. Seitens der Vorinstanz besteht kein öf- fentliches Interesse von solchem Gewicht, das gegenüber dem Interesse der

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Rekurrenten an der Weiterausrichtung der Sozialhilfeleistungen für die Dauer des Rekursverfahrens Vorrang beanspruchen dürfte und damit den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung betreffend Einstellung gebieten würde. Ferner ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres von einer offenkundi- gen Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen. Dem Antrag der Rekurren- ten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit stattzuge- ben. Dies hat zur Folge, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Septem- ber 2021 betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistungen für die Dauer des Rekursverfahrens keine Wirkung zeitigt. Den Rekurrenten ist damit gestützt auf das letzte massgebende Budget «ab 07.21–12.21 (Ablösung wegen Teil- Einstellung» (act. 13/4) – unter Berücksichtigung des seit dem 13. Dezem- ber 2021 bei der Arbeitsintegration E.___ AG erzielten bzw. erzielbaren Er- werbseinkommens – weiterhin finanzielle Sozialhilfe auszurichten.

6.2 Gestützt auf das Gegenwärtigkeitsprinzip kann für bereits über- wundene Notlagen regelmässig keine wirtschaftliche Unterstützung nachgefor- dert werden, da die Sozialhilfe nur einen (noch) aktuellen Bedarf abzuwenden hat (G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 429). Vorlie- gend drängt sich jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz auf. Andern- falls würde mit Blick auf die potentielle «Rentabilität» und künftige, ähnlich ge- lagerte Fälle ein falscher Anreiz für die Vorinstanz geschaffen werden, indem über einen ungerechtfertigten Entzug der aufschiebenden Wirkung seit Erlass der angefochtenen Verfügung bis zum Zwischenentscheid der Rekursinstanz betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine (rückwir- kende) Sozialhilfeleistungen geschuldet wären und damit – zu Lasten der sozi- alhilfebeziehenden Personen – zu Unrecht finanzielle Einsparungen getätigt werden könnten. Die Rekurrenten haben damit zufolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Anspruch auf rückwirkende Unterstützungsleis- tungen seit dem 28. September 2021.

6.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es nicht unmöglich, einen Unterstützungsbetrag zahlenmässig berechnen zu können. Zum einen ist die am 14. Mai 2021 per 1. Juni 2021 rechtskräftig verfügte Kürzung infolge Ablauf der dreimonatigen Kürzungsdauer für die Berechnung der auszurichten- den Sozialhilfeleistungen ab dem 28. September 2021 nicht mehr beachtlich (act. 13/23). Dasselbe gilt ab dem 1. Dezember 2021 für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe, welche – soweit aus dem massgebenden Budget ersichtlich – für den Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2021 verfügt wurde und monatlich Fr. 457.90 betrug (act. 13/4). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Rekurrenten am 16. / 17. November 2021 ihre Tätig- keit bei der Arbeitsintegration D.___ AG in X.___ in einem Pensum zu je 50 Prozent aufgenommen haben (act. 13/2, S. 3 f., S. 6; act. 13/7). Dadurch ist es zumindest für den Monat Dezember 2021 fraglich, ob die am 15. Juni 2021 rechtskräftig verfügte Teileinstellung überhaupt noch Bestand hat (act. 13/21).

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Obwohl die Verfügung betreffend Teileinstellung rechtskräftig, mithin vorlie- gend nicht angefochten ist, sei an dieser Stelle erwähnt, dass die verfügte Tei- leinstellung in der Höhe von Fr. 1'869.– je Monat und deren rechnerische Be- gründung in Ziff. 9 der Erwägungen nicht nachvollziehbar erscheint (act. 13/21).

7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid wird gestützt auf Art. 64 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 VRP die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. 5.1 bis 5.5 der Erwägungen verwiesen.

8. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Vorinstanz ist mit ihrem Antrag betreffend Abwei- sung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht durchgedrungen. Sie hat dem Verfahrensausgang entsprechend die amtli- chen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gebühr für den vorliegen- den Zwischenentscheid von Fr. 500.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Auf ihre Erhebung ist nicht zu verzichten, da das Sozialamt vorliegend über- wiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP) und den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Anfechtungsobjekt kaum begründet bzw. sich nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat.

9. Die Rekurrenten beantragen die Zusprechung einer ausseramtli- chen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Sie werden in Rekursverfahren nur entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erschei- nen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Rekurrenten sind anwaltlich vertreten. Der Bei- zug eines Anwalts ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe Streitsache handelt, wenn die Prozessführung die Fähigkeiten des Vertretenen übersteigt und wenn die Streitsache für ihn eine erhebliche Bedeutung hat (GVP 1993 Nr. 53 mit Hinweisen). Die Vertre- tung der Rekurrenten war aufgrund der Sach- und Rechtslage (Entzug der auf- schiebenden Wirkung), insbesondere aber auch aufgrund der sehr dürftigen Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung, erforderlich. Die Rekurrenten haben ferner obsiegt. Entsprechend sind sie durch die Vorinstanz ausseramtlich zu entschädigen. Die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Verwaltungsrechts- pflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarordnung (Art. 30 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]; Art. 7 der Verordnung über die Bearbeitung

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von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Die Honorarpau- schale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhält- nissen der Beteiligten zu bemessen (Art. 10 und Art. 19 HonO; Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG). Die Rechtsvertretung der Rekurrenten hat keine Kostennote ein- gereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 HonO). Für das vorliegende Verfahren betreffend Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung erscheint ein Honorar von Fr. 800.– als angemessen. Hinzu kommen 4 Prozent Barauslagen (Art. 28bis HonO). Mangels Antrag ent- fällt ein Mehrwertsteuerzuschlag (Art. 29 HonO; A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 4). Die Vorinstanz hat die Rekurrenten folglich mit insgesamt Fr. 832.– ausseramtlich zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).

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Entscheid 1. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses von A.___ und B.___ vom

13. Oktober 2021 mit Ergänzung vom 6. Dezember 2021 gegen die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 28. September 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen wird in Sinn von Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.3 der Erwägungen wiederhergestellt.

2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen.

3. Der politischen Gemeinde wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet.

4. Die politische Gemeinde X.___ entschädigt A.___ und B.___ ausser- amtlich mit Fr. 832.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwert- steuer).

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Weber- gasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.