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DIGS411-465

Sg Publikationen · 2022-02-03 · Deutsch SG
Sachverhalt

A. Die Ehegatten A.___ und B.___ werden seit dem 18. April 2011 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern durch das Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) finanziell unterstützt.

B. a) Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Sozialamt mit Verfügung vom 26. Juli 2021 (Nr. 001) die Sozialhilfeleistungen für A.___ und seine Familie per 31. Juli 2021 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung ein. Zur Begründung wurde zusammengefasst festgehalten, dass A.___ beim Un- ternehmen E.___ AG Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen habe und sich in den Unterlagen von E.___ AG eine Visitenkarte von A.___ als Me- tallkünstler befinde. Das Sozialamt sei von A.___ nicht über seine Erwerbstä- tigkeit als selbstständiger Metallkünstler informiert worden. Da weder eine Buchhaltung seit Aufnahme der Selbstständigkeit noch andere Nachweise zur Wirtschaftlichkeit des Erwerbs vorliegen würden, könne ein weiterer Anspruch der Sozialhilfeleistungen ab 1. August 2021 nicht überprüft werden. Die Sozi- alhilfeleistungen seien daher mangels Nachweis der Bedürftigkeit per 31. Juli 2021 einzustellen. Sobald A.___ sämtliche Vermögenswerte schriftlich dekla- riere und die Buchhaltung rückwirkend seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Me- tallkünstler einreiche, könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe geprüft werden.

b) Ebenfalls am 26. Juli 2021 verfügte das Sozialamt nach Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zudem die Kürzung der Sozialhilfeleistungen bei einer Wiederanmeldung im Umfang von 15 Prozent des Grundbedarfs von A.___ für vorerst drei Monate (Nr. 002). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.___ trotz klarer Mitteilung, dass die Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen eine Kürzung der Sozialhilfe nach sich ziehe, den Anteil der Wohnkosten für die Mieten Juni 2021 und Juli 2021 von Fr. 3'120.– zweckentfremdet habe, indem er damit Geldbussen im Ausland bezahlt habe. Dieser Betrag sei dem Sozialamt zurückzuerstatten oder direkt dem Vermie- ter zu überweisen.

C. Gegen die beiden Verfügungen vom 26. Juli 2021 erhoben A.___ und B.___, vertreten durch F.___, am 6. August 2021 Rekurs beim Departe- ment des Innern. Sie beantragten die ersatzlose Aufhebung der beiden Verfü- gungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Rekursergän- zung vom 27. September 2021 wurde zudem beantragt, den beiden Rekursen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die politische Gemeinde X.___ für die Dauer des Rekursverfahrens zu verpflichten, die Sozialhilfeleistungen im bisherigen Umfang weiterzubezahlen.

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D. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2021 betreffend aufschie- bende Wirkung beantragte das Sozialamt, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen.

E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte das Sicherheits- und Justizdepartement A.___ im Rekursverfahren vor dem Departement des Innern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___.

F. Das Departement des Innern trat mit Zwischenentscheid vom

21. Oktober 2021 auf das Gesuch von A.___ und B.___ um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Sozialamtes vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung von Sozialhilfeleistungen nicht ein. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Sozialamtes vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistun- gen stellte das Departement des Innern wieder her und entzog einer allfälli- gen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.

G. Mit Vernehmlassung in der Hauptsache vom 22. Oktober 2021 be- antragte das Sozialamt, die Sozialhilfeleistungen seien aufgrund von Vermö- gensanfall und fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit einzustellen. Die Kür- zung der Sozialhilfeleistungen aufgrund Zweckentfremdung sei zu gewähren. Der ausbezahlte Betrag für die Miete sei dem Sozialamt zurückzuerstatten.

H. Das Departement des Innern gab den Rekurrenten in der Folge Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zu den einzelnen Vorbringen des Sozialamtes zu äussern und die entsprechenden Beweismittel zukommen zu lassen. Trotz Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung der Replik unter Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, liessen sich die Rekurrenten auch innert der Nachfrist und bis jetzt nicht vernehmen.

I. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhan- den sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugli- ches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten so- wie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe ist gegeben (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden der politischen Gemeinde X.___ [sRS 931.1] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Sowohl die Verfügung des Sozialamtes (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung der Sozial- hilfeleistungen als auch die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen (worin nebst einer Kürzung auch eine Rückerstat- tung des Betrags für zwei Monatsmieten der damals bewohnten Wohnung verfügt wurde) bilden ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressaten bzw. von den Verfügungen unmittelbar Be- troffene haben A.___ und B.___ (nachfolgend Rekurrenten) grundsätzlich (vgl. bezüglich Verfügung betreffend Kürzung nachfolgend ergänzend Ziff. II.2.1 der Erw.) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde fristgerecht (Art. 47 Abs. 1 VRP) und formgerecht (Art. 48 VRP) eingereicht bzw. ergänzt. Auf den Rekurs gegen die beiden Verfügungen ist daher einzutreten.

I. Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen

E. 2.1 Die Rekurrenten beantragen die Zusprechung einer ausseramtli- chen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 98bis VRP). Die Rekurrenten haben hälftig obsiegt. Eine ausseramtli- che Entschädigung resultiert nur bei mehrheitlichem Obsiegen. Bei hälftigem

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Obsiegen heben sich die beiden Entschädigungen gegenseitig auf und jeder Beteiligte trägt seine eigenen ausseramtlichen Kosten (A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 16). Die Rekurrenten hätten demgemäss die aus- seramtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Nachdem das Sicher- heits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch F.___ gewährt hat, trägt der Staat die Entschädigung des Rechtsvertreters.

E. 2.2 Die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Ver- waltungsrechtspflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarord- nung (Art. 30 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abge- kürzt AnwG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO]). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Um- fang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten zu bemessen (Art. 10 und Art. 19 HonO; Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG). Der Rechtsvertreter der Rekurrenten hat keine Kosten- note eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 HonO).

E. 2.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im rechtskräftigen Zwi- schenentscheid vom 21. Oktober 2021 (act. 14) für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung ein Honorar von Fr. 750.– als angemessen erachtet wurde, das um einen Fünftel auf Fr. 600.– zu kürzen war (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Hinzu kamen pauschale Barauslagen von 4 Prozent vom ungekürz- ten Honorar (Art. 28bis HonO), mangels Antrags hingegen keine Mehrwert- steuer (Art. 29 HonO; vgl. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 14). Der Rechtsvertreter der Rekurrenten reichte seine Rekursergänzung vor dem Zwi- schenentscheid des Departementes des Innern betreffend aufschiebende Wirkung ein. Er wurde nach dem zugestellten Zwischenentscheid, den er den Rekurrenten zukommen liess, zwar mit zwei Schreiben zur Replik eingeladen bzw. aufgefordert, machte davon jedoch keinen Gebrauch. Aufgrund dieser Sachlage erscheint ein ergänzendes Honorar von Fr. 350.– als angemessen. Dieses ist ebenfalls um einen Fünftel zu kürzen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von 4 Prozent des ungekürzten Honorars (Fr. 14.–), hingegen keine Mehrwertsteuer. Nach dem Gesagten hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrenten ergänzend zur Entschädigung gemäss Zwischenentscheid vom 21. Oktober 2021 mit insgesamt Fr. 294.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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Entscheid

E. 2.4 Streitgegenstand und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässig- keit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen durch die Vorinstanz mangels Nachweises der Bedürftigkeit.

E. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst fest, der Rekurrent habe sie nicht über seine Erwerbstätigkeit als selbst- ständiger Metallkünstler informiert. Da weder eine Buchhaltung seit Aufnahme der Selbstständigkeit noch andere Nachweise zur Wirtschaftlichkeit des Er- werbes vorliegen würden, könne ein weiterer Anspruch auf Sozialhilfeleistun- gen ab 1. August 2021 nicht überprüft werden. Die Sozialhilfeleistungen seien daher mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. Juli 2021 einzustellen. Sobald der Rekurrent sämtliche Vermögenswerte schriftlich deklariere und die Buchhaltung rückwirkend seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Metallkünstler

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einreiche, könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geprüft wer- den. Der Rekurrent habe bei der Firma E.___ AG Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen. Güter, auf welche eine Sozialhilfe beziehende Per- son einen Eigentumsanspruch habe, würden sozialhilferechtlich zum anre- chenbaren Vermögen zählen. Der Vermögensfreibetrag für eine Familie be- trage Fr. 10'000.–. Dieser sei mit dem Warenwert von Fr. 24'000.– überschrit- ten.

E. 3.1.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz klarer Mitteilung, dass die Zweckentfremdung von Sozialhilfe- leistungen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen nach sich ziehe, den Anteil der Wohnkosten für die Mieten Juni und Juli 2021 von Fr. 3'120.– zweckent- fremdet habe, indem er damit Geldbussen bezahlt habe.

E. 3.1.2 Die Rekurrenten äussern sich hierzu weder in der Rekurseingabe noch in der Rekursbegründung. Ihr Rechtsvertreter führt in der Rekursbegrün- dung vielmehr aus, dass in beiden angefochtenen Verfügungen zur Begrün- dung der Bezug von Metallzuschnitten im Wert von Fr. 24'000.– angeführt worden sei, weshalb auch die Kürzung unzulässig sei.

E. 3.2 Sozialhilfe beziehende Personen haben verschiedene Pflichten, unter anderem die Minderungspflicht. Darunter fällt als Teilgehalt die zweck- mässige Verwendung der Unterstützungsbeiträge (z.B. Mietbeiträge, situa- tionsbedingte Leistungen; vgl. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 425). Ferner sind sie – wie bereits dargelegt (Ziff. I.4.1 der Erw.) – auskunfts- und meldepflichtig.

Finanzielle Sozialhilfe wird – nebst weiteren, nicht abschliessend aufgeführten Gründen – gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SHG verweigert oder angemessen um 5 bis höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person Leistungen zweckwidrig verwendet (Art. 17 Abs. 1 Bst. f SHG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfs für den Le- bensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten

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zulässig. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlver- haltens zeitlich auf längstens zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 Prozent und mehr ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-RL F.2 Abs. 1 und 3).

E. 3.3 Die Rekurrenten unterzeichneten in ihrem Unterstützungsantrag vom 11. April 2011 (vi-act. 1) die Erklärung, dass sie verpflichtet seien, die Sozialhilfeleistungen zweckentsprechend zu verwenden (z.B. zur Bezahlung der Miete, Krankenkasse). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge- hörs räumte der Rekurrent ein, dass er mit dem Geld, das er normal für die Miete verwende, eine Busse aus dem Ausland bezahlt habe (vi-act. 9). Bei den Akten finden sich diesbezüglich zwei Quittungen vom 1. Juli 2021 im Be- trag von EUR 1'823.50 und EUR 200.50 (vi-act. 7 und 9). Auf eine Zahlungs- aufforderung des Vermieters betreffend Miete Juni und Juli 2021 reagierte der Rekurrent nicht, teilte jedoch offenbar der Vorinstanz mit, dass er die Mieten einzahlen wollte (vi-act. 4). Belege für eine erfolgte Zahlung der beiden Mie- ten wurden auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Die zweckwid- rige Verwendung der beiden Monatsmieten gilt nach dem Gesagten als er- stellt. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang – es wird «le- diglich» der Anteil des Rekurrenten am Grundbedarf um 15 Prozent gekürzt (vgl. Art. 17 Abs. 2 SHG) für die Dauer von drei Monaten – als verhältnismäs- sig. Eine zeitliche Verlängerung – was der Begriff «vorerst» vermuten lassen könnte, wäre hingegen aufgrund dieser konkreten Pflichtverletzung nicht zu- lässig. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

E. 3.4.1 Schliesslich verlangte die Vorinstanz ohne dies zu begründen die Rückerstattung des Betrags der Wohnungsmieten für Juni und Juli 2021.

E. 3.4.2 Wer unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) zurück (Art. 20 SHG). Ein unrechtmässiger Leistungsbezug kann insbesondere bei Verlet- zung der Auskunfts- oder Meldepflicht (z.B. nicht deklariertes Grundeigentum im Ausland oder nicht deklarierte Wohnsitzverlagerung) und bei zweckwidriger Verwendung von (zweckgebundenen, das heisst klar definierten) Sozialhilfe- leistungen vorliegen, sofern dadurch eine Doppelzahlung zur Verhinderung einer möglichen künftigen Notlage erforderlich wird (z.B. zweckentfremdeter Mietzins oder zweckentfremdete Verwendung von situationsbedingten Leis- tungen; vgl. dazu WIZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 808).

E. 3.4.3 Die Vorinstanz macht nicht geltend, dass sie eine Doppelzahlung der Mieten geleistet hat, sondern es sei davon auszugehen, dass die Kaution der alten Wohnung aufgebraucht werde, um die Ausstände zu tilgen, weshalb

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sie für die neue Wohnung nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Sozialhilfeleis- tungen für den Monat Juli 2021 wurden den Rekurrenten am 30. Juni 2021 überwiesen (vi-act. 6). Die Bussenzahlung erfolgte am folgenden Tag. Ein un- rechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Somit ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs aufzuheben.

E. 3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent zwei Monats- mieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen verwendete. Die verfügte Kür- zung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Inso- fern ist der Rekurs gegen die Verfügung betreffend Kürzung abzuweisen. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vor- instanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in die- sem Zusammenhang nicht ersichtlich. In diesem Punkt ist der Rekurs daher gutzuheissen.

III. Kosten

1. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs1 VRP). Die Rekurrenten haben insofern obsiegt, als die präzi- sierende Feststellung betreffend Höhe des Vermögensfreibetrags sowie Wa- renwerts (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs betreffend Leistungseinstellung) aufgehoben wird. Ferner obsiegen sie hinsichtlich der verfügten Rückerstat- tung von zwei Monatsmieten der alten Wohnung. Als unterliegend gelten sie demgegenüber hinsichtlich der Einstellung per 31. Juli 2021 mangels Nach- weis der Bedürftigkeit sowie betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbe- darfs des Rekurrenten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint ange- messen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung [sGS 821.5]). Beide Parteien wären grundsätzlich im Umfang ihres Unterliegens (je zur Hälfte) kostenpflichtig. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine Kosten auf- erlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfah- ren vor den Departementen [sGS 951.11]). Den Rekurrenten wird daher kein hälftiger Anteil der amtlichen Kosten auferlegt. Der politischen Gemeinde X.___ wird demgegenüber der hälftige Anteil der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 500.– auferlegt. Auf deren Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

2.

E. 4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungs- grundsatz. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (vgl. Art. 12 VRP). Auch das SHG verlangt, dass das mit dem Voll- zug des Gesetzes betraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe ermittelt (Art. 4bis SHG). Die Behörde muss die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses […] als

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erstellt gelten können (B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 12-13 VRP N 17 mit Verweis auf VerwGE B 2015/60 vom

27. September 2016 E. 3.2). Grundsätzlich gilt das Beweismass der vollen Überzeugung. Dies ist erst dann erfüllt, wenn die entscheidende Behörde überzeugt ist, dass sich ein Sachverhalt so wie festgestellt verhält und nicht anders, wenn also alle Zweifel ausgeräumt sind oder als leicht erscheinen. Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernst- haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschei- nen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft ge- tragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 18 mit Verweis auf VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 E. 3.2 sowie auf BGE 130 III 321 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Demnach sind die hilfesuchenden Personen zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet. Der Informationsanspruch der Behörde erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Tatsachen, welche die Behörde für die Klärung des An- spruchs benötigt (U. VOGEL, RECHTSBEZIEHUNGEN, RECHTE UND PFLICHTEN DER UNTERSTÜTZTEN PERSON UND DER ORGANE DER SOZIALHILFE, IN: C. HÄFELI [HRSG.], DAS SCHWEIZERISCHE SOZIALHILFERECHT, LUZERN 2008, S. 177). Eine Konkretisierung der Mitwirkungspflicht findet sich in Art. 16 SHG mit der Aus- kunfts- und Meldepflicht der hilfesuchenden Person. Wer um finanzielle Sozi- alhilfe ersucht, erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft und ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b SHG). Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern (Art. 16 Abs. 2 SHG). Die Auskunfts- und Meldepflicht wird in den SKOS-RL weiter ausgeführt. Soweit es für die Be- urteilung und Bemessung der Sozialhilfe erforderlich ist, hat die hilfesuchende Person in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben zu belegen. Diese Auskunfts- und Meldepflicht bezieht sich unter anderem auf: a. Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b. Grösse und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft, c. Familienver- hältnisse, d. Verpflichtungen der materiellen Grundsicherung (z.B. Mietvertrag oder Krankenkassenpolice) und e. Informationen zur Gesundheit (vgl. SKOS- RL A.4.1 Abs. 5 sowie SKOS-RL A.4.1 Erläuterungen c). Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen müssen unverzüglich und un- aufgefordert gemeldet werden und die Richtigkeit und Vollständigkeit der An- gaben muss schriftlich bestätigt werden (vgl. SKOS-RL A.4.1 Abs. 6 und 7). Unterstützte Personen müssen dem Sozialdienst umfassend Auskunft geben über ihre persönliche und finanzielle Situation. Die Auskunfts- und Meldepflicht erstreckt sich auf sämtliche Informationen und Unterlagen, die zur Feststellung

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eines Anspruchs und des konkreten Umfangs auf Unterstützung notwendig sind. Nur bei einer Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht ist der Sozial- dienst in der Lage, die Situation zu prüfen, den Unterstützungsanspruch einer Person festzustellen und einen zielgerichteten Hilfsplan zu entwickeln (vgl. SKOS-RL A.4.1 Erläuterungen c).

Die Bedürftigkeit kann von der Sozialbehörde nur in beschränktem Umfang selbst festgestellt werden. Sie ist auf die Mitwirkung der unterstützungsbedürf- tigen Person angewiesen, weil sich viele rechtserheblichen Informationen im Herrschaftsbereich der unterstützten Person befinden (vgl. G. WIZENT, SOZIAL- HILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 775 FF.) Nur so kann die Behörde rechtsgenüglich eruieren, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichen oder nicht. Die Bedürftigkeit mit ihren diversen Variablen (z.B. Wohnsituation, Zivilstand, Dritteinnahmen, Vermögensanfall) unterliegt einer ausserordentlichen Dynamik, die es der Behörde verunmög- licht, stets alle Veränderungsprozesse im unterstützungsrechtlichen Dauer- schuldverhältnis von sich aus zu berücksichtigen. Die relevanten Ereignisse entstammen naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person. Die Untersuchungsmaxime wird daher durch die gesetzlich statuierte Aus- kunfts- und Meldeobliegenheit erheblich ergänzt (VerwGE B 2015/110 vom

E. 4.2 Bestehen während der laufenden Unterstützung stichhaltige An- haltspunkte, dass im aktuellen Zeitpunkt keine oder nur eine teilweise Bedürf- tigkeit besteht, und können die Anhaltspunkte im Rahmen der Auskunfts- pflicht auch nicht entkräftet werden (z.B. ungenügende Beibringung von be- dürftigkeitsrelevanten Unterlagen), sind die Unterstützungsleistungen – unter Beachtung der rechtsstaatlichen Standards und nach entsprechender schriftli- cher Androhung – (gegebenenfalls teilweise) einzustellen. Die Leistungsein- stellung ist in diesem Fall Folge der nicht erstellten Bedürftigkeit, weshalb es sich hierbei nicht um eine Sanktion handelt (WIZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 869 F.). Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistun- gen ist unter anderem zulässig, wenn die Bedürftigkeit während der laufenden Unterstützung nicht mehr nachgewiesen ist (SKOS-RL F.3 Abs. 3 Bst. a).

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Es gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches (SR 210), wonach derjenige die Beweislast trägt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Bei der Ein- stellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt somit die Sozialhilfebehörde die Beweislast. Allerdings kann eine Umkehr der Beweis- last gerechtfertigt sein, wenn im Lebensbereich des Hilfesuchenden grün- dende Vorgänge nicht aufzuklären sind, so insbesondere dann, wenn der Hil- fesuchende an der Aufklärung des Sachverhalts absichtlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat. Unterlässt die unterstützte Person somit die verhält- nismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die materiell-rechtlichen Folgen dieser Säumnis zu tragen. Beim Bedürftigkeitsbeweis muss (anhand positiver Sachumstände) das Nichtvorhandensein von Eigenmitteln (z.B. Kontoaus- züge, Lohnbelege) und das Vorhandensein des konkreten Bedarfs nachge- wiesen werden (vgl. VerwGE B 2019/53 vom 24. Januar 2020 E. 5.2; WIZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 870, 1085 FF.). Das Einstellen von Leistungen ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden (vgl. demgegenüber zur vorliegend nicht strittigen sanktions- weisen Einstellung Art. 17a SHG). Die Verhältnismässigkeit und Interessen von Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Ju- gendliche – sind zu berücksichtigen (SKOS-RL F.3 Abs. 4). Auch nachdem ein solcher Leistungsentzug rechtskräftig geworden ist, muss die betroffene Person bei veränderter Situation die Möglichkeit haben, ein neues Unterstüt- zungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen; darauf ist im Einstellungsentscheid hinzuweisen (vgl. SKOS-RL F.3 Erläuterungen b).

E. 4.3.1 Gemäss den vorliegenden Akten informierte die Firma E.___ AG die Vorinstanz, dass der Rekurrent Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit vom 15. Juli 2021 erklärte der Rekurrent, mit einem Cousin aus dem Ausland dort gewesen zu sein. Er (der Rekurrent) habe die Metallzuschnitte gekauft und eine Quittung von Fr. 4'200.– unterschrieben, diese habe er nicht. Sein Cousin habe das Material mitgenommen und erklärt, die Rechnung zu bezah- len, sobald er das Material verkauft habe und den Rekurrenten mit Fr. 500.– für die Mithilfe zu entschädigen – was noch nicht erfolgt sei (vi-act. 12). Dem- gegenüber wird in der Rekursergänzung vorgebracht, es sei einzig davon auszugehen, dass der Rekurrent (selbst) Industrieabfälle aus Kupfer und Messing für höchstens Fr. 2'760.– bezogen und diese Ware für ein paar hun- dert Franken mehr an Altmetallhändler weiterverkauft habe.

E. 4.3.2 In der von der Vorinstanz bei der Firma E.___ AG eingeholten Auf- tragsbestätigung (vi-act. 2) ist ein Kaufpreis von pauschal Fr. 24'000.– (ein- schliesslich MWST) aufgeführt für folgende Materialzuschnitte: ca. 320 kg Kupfer 4 mm zugeschnitten, ca. 340 kg Kupfer diverse Dicken zugeschnitten sowie 80 kg Messing diverse Dicken. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Rekurrenten handelt es sich gemäss Auftragsbestätigung

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somit um rund 660 kg Kupfer sowie 80 kg Messing. Ferner hat der Rekurrent den Betrag von Fr. 24'000.– unterschriftlich bestätigt, sowie, dass das Material des erwähnten Auftrags am 18. Juni 2021 bezahlt werde. Der Rekurrent selbst gab sich zudem gegenüber der Firma E.___ AG als Metallkünstler aus (vi- act. 3). In diesem Zusammenhang ist zwar nicht ersichtlich, weshalb er – wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht – für einen einmaligen Bezug von Me- tallverschnitten Visitenkarten mit der Bezeichnung Metallkünstler erstellen bzw. erstellen lassen sollte. Dass er tatsächlich selbständig als Metallkünstler tätig war bzw. mit einer solchen Tätigkeit Einnahmen erzielte, ist dadurch aller- dings auch nicht bewiesen und wird vom Rekurrenten bestritten. Weitere Aus- führungen bezüglich einer solchen selbständigen Tätigkeit (vgl. SKOS-RL C.2 Erläuterungen h und Praxishilfe) erübrigen sich daher im Rahmen dieses Ver- fahrens. Aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen bestanden für die Vo- rinstanz stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig seien. Der Rekurrent trug mit seinen Ausführungen und ohne Belege einzu- reichen im erstinstanzlichen Verfahren in keinster Weise dazu bei, diese im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, und ohne die im vorliegenden Rekursver- fahren gewonnenen Erkenntnisse (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4.3.3 und 4.3.4 der Erw.) erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nach- weises der Bedürftigkeit somit als rechtmässig.

E. 4.3.3 Der Rechtsvertreter macht in der Rekursergänzung geltend, dass die vom Rekurrenten bezogenen Metalle verkauft wurden. Gestützt auf zwei mit der Rekursergänzung eingereichte Kassen-Gutschriften der F.___ AG vom 14./15. Juni 2021 (act. 8, Beilage 4) – wobei nicht geltend gemacht wurde, dass diese den Rekurrenten nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlagen – stellte sich im Rahmen einer telefonischen Abklärung bei der F.___ AG heraus, dass die aufgeführten Metalle «ECU-blank» (Kupfer) und «Messing-alt» ge- mäss Kassen-Gutschriften vom Rekurrenten verkauft worden waren. Ferner, dass es sich bei den Preisen jeweils um Tageskurse handelt, die stark schwan- ken (act. 18). Der tagesaktuelle Einheitspreis der vom Rekurrenten verkauften Metalle betrug Fr. 7'900.– je Tonne (Kupfer) bzw. Fr. 3'600.– je Tonne (Mes- sing). Der Verkauf von 302 kg Kupfer erfolgte am gleichen Tag wie der Bezug von Metallzuschnitten bei der Firma E.___ AG, der Verkauf von 60 kg Altmes- sing am Folgetag. Dass es sich dabei um dasselbe Material handelte, ist dadurch indessen weder bewiesen noch widerlegt. Aufgrund der im Rekursver- fahren eingereichten Unterlagen (act. 8, Beilagen 3 und 4) ist ferner ein Rech- nungsfehler/Irrtum der Firma E.___ AG hinsichtlich des Einheitspreises der Me- talle nicht völlig unwahrscheinlich. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Wert der bezogenen Metalle sich als deutlich geringer als der von der Vorinstanz sowie in der Auftragsbestätigung festgehaltene Betrag von Fr. 24'000.– erwei- sen könnte, wobei es aufgrund der tagesaktuellen Kurse unmöglich sein dürfte, nachträglich einen exakten Wert der damals bezogenen Metalle festzustellen. Nach wie vor besteht zudem eine Differenz hinsichtlich der vom Rekurrenten

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bei der Firma E.___ AG bezogenen Menge Kupfer. Im Übrigen hat der Rekur- rent, entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters, die durch den Verkauf der Metalle an die F.___ AG am 14. und 15. Juni 2021 erzielten Einnahmen von insgesamt Fr. 2'601.80 (act. 8, Beilage 4) im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs trotz der klaren Frage der Vorinstanz nach Einnahmen nicht gemeldet, sondern vielmehr auf eine noch nicht erfolgte Zahlung des unbe- kannten Cousins aus dem Ausland verwiesen. Damit verletzte er gegenüber der Vorinstanz seine gesetzliche Auskunfts- und Meldepflicht. Von den Rekur- renten nicht belegt ist schliesslich, dass sie der Firma E.___ AG zumindest hinsichtlich der nicht bestrittenen Menge Metallverschnitte eine (Teil-)Zahlung zukommen liessen.

E. 4.3.4.1 In der Vernehmlassung in der Hauptsache macht die Vorinstanz ergänzend bzw. neu geltend, dass die Rekurrenten bereits im Juni 2021 ei- nen Mietvertrag für eine mit einem Mietzins von Fr. 2'270.– deutlich über den Mietzinsrichtwerten der politischen Gemeinde X.___ für eine vierköpfige Fa- milie (Fr. 1'625.–; act. 10) liegende neue Wohnung unterzeichneten mit Miet- beginn ab 1. September 2021 (vgl. act. 10/20, S. 1). Die ausstehende Miet- kaution werde gemäss Auskunft des Rekurrenten seit Mietbeginn mit monat- lich Fr. 500.– abbezahlt. Ausserdem seien die ersten beiden Monatsmieten mittels Darlehen eines Kollegen, das ebenfalls in Raten abzuzahlen sei, be- zahlt worden. Es sei den Rekurrenten nicht möglich, mit dem Grundbedarf von Fr. 2'134.– (Ansatz Vierpersonen-Haushalt) die um 645.– überhöhten Mietzinsen und weiteren (Rück-)Zahlungen zu leisten. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie über andere finanzielle Mittel verfügten, die nicht be- kannt gegeben würden.

E. 4.3.4.2 Hinsichtlich des Sachverhalts ist für die Rekursinstanz die tatsäch- liche Lage zum Zeitpunkt ihres Entscheids massgebend. Für die Vorinstanz hingegen war der Sachverhalt im Zeitpunkt der damaligen Verfügung massge- bend. Allfällige Veränderungen der tatsächlichen Lage seit dem Entscheid der Vorinstanz müssen deswegen durch die Rekursinstanz berücksichtigt werden. Im Rekursverfahren sind nämlich wie im erstinstanzlichen Verfahren neue Tat- sachen bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu berücksichtigen (vgl. M. E. LOOSER / M. LOOSER-HERZOG, PK VRP/SG, ART. 46 VRP N 25).

E. 4.3.4.3 Die Rekurrenten wurden deshalb vom Departement des Innern im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels aufgefordert, zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel zukom- men zu lassen (act. 16). Trotz nochmaliger Aufforderung – unter Androhung, für den Fall, dass die Rekurrenten innert Frist keine Replik einreichen, dies zu ihren Ungunsten berücksichtigt und aufgrund der Akten entschieden werde (act. 17) – liessen sich die Rekurrenten weder innert Frist noch danach ver-

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nehmen. Aufgrund der fehlenden bzw. ungenügenden Mitwirkung der Rekur- renten lassen sich die erheblichen Zweifel an ihrer weiteren Unterstützungs- bedürftigkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht ausräumen bzw. ist der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. Der Anspruch der Rekurrenten auf finanzielle Sozialhilfe fiel daher dahin (Art. 9 Abs. 1bis VRP), weshalb sich die Einstellung der finanziellen Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2021 (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) als rechtmässig erweist. Es liegt an den Rekurren- ten, durch umgehende korrekte Auskunft und Einreichung der erforderlichen Belege eine weitere Anspruchsprüfung zu ermöglichen. Insofern ist der Re- kurs abzuweisen.

Allerdings steht nicht fest (vgl. Ziff. 4.3.3. der Erw.) und wird bestritten (act. 8, Beilage 5), dass die Rekurrenten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung über Vermögenswerte im Betrag von Fr. 24'000.– verfügten (Ziff. 2 des Verfügungs- dispositivs). Insofern ist der Rekurs gutzuheissen und Ziff. 2 des Verfügungs- dispositivs ist aufzuheben.

E. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorinstanzlichen Verfahren stichhaltige Anhaltspunkte bestanden, dass die Rekurrenten nicht mehr be- dürftig sind. Der Rekurrent trug mit seinen Ausführungen und ohne Belege einzureichen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen sei- ner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt, als die ange- fochtene Verfügung erging, erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistun- gen mangels Nachweises der Bedürftigkeit somit als rechtmässig. Im vorlie- genden Rekursverfahren stellte sich heraus, dass die Rekurrenten ebenfalls im Juni 2021 und ohne die Vorinstanz in Kenntnis zu setzen eine neue Woh- nung mit deutlich überhöhtem Mietzins mieteten, was ebenfalls ein stichhalti- ger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit ist. Trotz An- drohung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, wirkten die Rekurrenten in der Folge nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit den vom Rekurrenten bei der Firma E.___ AG bezoge- nen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht er- bracht. Allerdings ist nicht belegt, dass die Rekurrenten im Verfügungszeit- punkt (noch) im Besitz von Vermögen im Betrag von 24'000.– waren. Der Re- kurs ist daher bezüglich der Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2021 abzuweisen, hinsichtlich des in Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs festge- haltenen Betrags dagegen gutzuheissen.

II. Verfügung betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen

2.

E. 7 Februar 2018, E. 2.5.3). Diese verpflichtet die bedürftigen Personen im Sinn einer «Dauerverpflichtung» über das gesamte Unterstützungsverhältnis hin- weg, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die bedürftigen Personen sind verpflichtet, im Unterstützungsgesuch und auf An- frage hin wahrheitsgetreu über die im Hinblick auf das sozialhilferechtliche Un- terstützungsverhältnis rechtserheblichen finanziellen und persönlichen Ereig- nisse Auskunft zu geben, sachdienliche Belege einzureichen und allfällige Än- derungen unaufgefordert und innert nützlicher Frist zu melden (G. WIZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, BASEL 2014, S. 522 F.).

Dispositiv
  1. a) Der Rekurs von A.___ und B.___ vom 6. August 2021 wird gegen die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleis- tungen insofern gutgeheissen, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird; im Übrigen wird der Rekurs gegen diese Verfügung abgewiesen. b) Der Rekurs von A.___ und B.___ vom 6. August 2021 gegen die Ver- fügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen wird betreffend die verlangte Rückerstattung von Fr. 3'120.– gutge- heissen, betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs wird er abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten betragen Fr. 1'000.–. A.___ und B.___ wird kein hälftiger Anteil auferlegt. Der politischen Gemeinde X.___ wird ihr hälftiger Anteil auferlegt, auf dessen Erhebung wird verzichtet.
  3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter von A.___ und B.___ F.___ in- folge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das vorliegende Rekurs- verfahren im Sinn von Ziff. III.2.3 ergänzend mit insgesamt Fr. 294.– (ein- schliesslich Barauslagen). Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-465 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 20.06.2023 Entscheiddatum: 03.02.2022 Entscheid Departement des Innern vom 3. Februar 2022 Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung. Art. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten. Den Entscheid DIGS411-465 vom 3. Februar 2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-465

Entscheid vom 3. Februar 2022 Rekurrenten A.___ und B.___ vertreten durch F.___ gegen Vorinstanz Politische Gemeinde X.___, vertreten durch das Sozialamt X.___ Betreff Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistungen sowie Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung von Sozialhilfeleistungen

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Sachverhalt A. Die Ehegatten A.___ und B.___ werden seit dem 18. April 2011 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern durch das Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) finanziell unterstützt.

B. a) Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Sozialamt mit Verfügung vom 26. Juli 2021 (Nr. 001) die Sozialhilfeleistungen für A.___ und seine Familie per 31. Juli 2021 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung ein. Zur Begründung wurde zusammengefasst festgehalten, dass A.___ beim Un- ternehmen E.___ AG Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen habe und sich in den Unterlagen von E.___ AG eine Visitenkarte von A.___ als Me- tallkünstler befinde. Das Sozialamt sei von A.___ nicht über seine Erwerbstä- tigkeit als selbstständiger Metallkünstler informiert worden. Da weder eine Buchhaltung seit Aufnahme der Selbstständigkeit noch andere Nachweise zur Wirtschaftlichkeit des Erwerbs vorliegen würden, könne ein weiterer Anspruch der Sozialhilfeleistungen ab 1. August 2021 nicht überprüft werden. Die Sozi- alhilfeleistungen seien daher mangels Nachweis der Bedürftigkeit per 31. Juli 2021 einzustellen. Sobald A.___ sämtliche Vermögenswerte schriftlich dekla- riere und die Buchhaltung rückwirkend seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Me- tallkünstler einreiche, könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe geprüft werden.

b) Ebenfalls am 26. Juli 2021 verfügte das Sozialamt nach Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zudem die Kürzung der Sozialhilfeleistungen bei einer Wiederanmeldung im Umfang von 15 Prozent des Grundbedarfs von A.___ für vorerst drei Monate (Nr. 002). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.___ trotz klarer Mitteilung, dass die Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen eine Kürzung der Sozialhilfe nach sich ziehe, den Anteil der Wohnkosten für die Mieten Juni 2021 und Juli 2021 von Fr. 3'120.– zweckentfremdet habe, indem er damit Geldbussen im Ausland bezahlt habe. Dieser Betrag sei dem Sozialamt zurückzuerstatten oder direkt dem Vermie- ter zu überweisen.

C. Gegen die beiden Verfügungen vom 26. Juli 2021 erhoben A.___ und B.___, vertreten durch F.___, am 6. August 2021 Rekurs beim Departe- ment des Innern. Sie beantragten die ersatzlose Aufhebung der beiden Verfü- gungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Rekursergän- zung vom 27. September 2021 wurde zudem beantragt, den beiden Rekursen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die politische Gemeinde X.___ für die Dauer des Rekursverfahrens zu verpflichten, die Sozialhilfeleistungen im bisherigen Umfang weiterzubezahlen.

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D. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2021 betreffend aufschie- bende Wirkung beantragte das Sozialamt, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen.

E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte das Sicherheits- und Justizdepartement A.___ im Rekursverfahren vor dem Departement des Innern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch F.___.

F. Das Departement des Innern trat mit Zwischenentscheid vom

21. Oktober 2021 auf das Gesuch von A.___ und B.___ um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Sozialamtes vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung von Sozialhilfeleistungen nicht ein. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Sozialamtes vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistun- gen stellte das Departement des Innern wieder her und entzog einer allfälli- gen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.

G. Mit Vernehmlassung in der Hauptsache vom 22. Oktober 2021 be- antragte das Sozialamt, die Sozialhilfeleistungen seien aufgrund von Vermö- gensanfall und fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit einzustellen. Die Kür- zung der Sozialhilfeleistungen aufgrund Zweckentfremdung sei zu gewähren. Der ausbezahlte Betrag für die Miete sei dem Sozialamt zurückzuerstatten.

H. Das Departement des Innern gab den Rekurrenten in der Folge Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zu den einzelnen Vorbringen des Sozialamtes zu äussern und die entsprechenden Beweismittel zukommen zu lassen. Trotz Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung der Replik unter Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, liessen sich die Rekurrenten auch innert der Nachfrist und bis jetzt nicht vernehmen.

I. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhan- den sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugli- ches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten so- wie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT- SCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN- DES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).

1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe ist gegeben (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden der politischen Gemeinde X.___ [sRS 931.1] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Sowohl die Verfügung des Sozialamtes (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung der Sozial- hilfeleistungen als auch die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen (worin nebst einer Kürzung auch eine Rückerstat- tung des Betrags für zwei Monatsmieten der damals bewohnten Wohnung verfügt wurde) bilden ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43bis VRP). Als Adressaten bzw. von den Verfügungen unmittelbar Be- troffene haben A.___ und B.___ (nachfolgend Rekurrenten) grundsätzlich (vgl. bezüglich Verfügung betreffend Kürzung nachfolgend ergänzend Ziff. II.2.1 der Erw.) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde fristgerecht (Art. 47 Abs. 1 VRP) und formgerecht (Art. 48 VRP) eingereicht bzw. ergänzt. Auf den Rekurs gegen die beiden Verfügungen ist daher einzutreten.

I. Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen

2. 2.1 Die persönliche Sozialhilfe (betreuende und finanzielle) bezweckt der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseiti- gen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hil- febedürftigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Sie wird geleis- tet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist oder so- weit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

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Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe fällt dahin, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wird (Art. 9 Abs. 1bis SHG).

2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozial- hilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [SR 101]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1]). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtge- mäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜL- LER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL. ZÜRICH 2020, RZ. 409 F.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grund- sätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz aber insofern eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss im vorliegenden Fall nur prüfen, ob die Vorinstanz die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, das heisst das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.

2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozi- alhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- RL). Die politische Gemeinde X.___ wendet grundsätzlich die SKOS-RL und das KOS-Handbuch an und verfügt ergänzend über ein Handbuch Sozialhilfe (vgl. auszugsweise vi-act. 17 und 19). Die vorliegende Streitsache ist daher in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen.

2.4 Streitgegenstand und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässig- keit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen durch die Vorinstanz mangels Nachweises der Bedürftigkeit.

3. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst fest, der Rekurrent habe sie nicht über seine Erwerbstätigkeit als selbst- ständiger Metallkünstler informiert. Da weder eine Buchhaltung seit Aufnahme der Selbstständigkeit noch andere Nachweise zur Wirtschaftlichkeit des Er- werbes vorliegen würden, könne ein weiterer Anspruch auf Sozialhilfeleistun- gen ab 1. August 2021 nicht überprüft werden. Die Sozialhilfeleistungen seien daher mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. Juli 2021 einzustellen. Sobald der Rekurrent sämtliche Vermögenswerte schriftlich deklariere und die Buchhaltung rückwirkend seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Metallkünstler

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einreiche, könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geprüft wer- den. Der Rekurrent habe bei der Firma E.___ AG Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen. Güter, auf welche eine Sozialhilfe beziehende Per- son einen Eigentumsanspruch habe, würden sozialhilferechtlich zum anre- chenbaren Vermögen zählen. Der Vermögensfreibetrag für eine Familie be- trage Fr. 10'000.–. Dieser sei mit dem Warenwert von Fr. 24'000.– überschrit- ten.

3.2 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten macht demgegenüber gel- tend, die in der Auftragsbestätigung der Firma E.___ AG aufgeführte Summe sei falsch. Die Auftragsbestätigung halte ausdrücklich fest, dass ca. 320 kg Kupfer und rund 80 kg Messing ausgeliefert worden seien. Dabei habe es sich um Altmetall, d.h. um Verschnitte gehandelt. Bei einer Liefermenge von insge- samt 420 kg würde bei einem gesamten Rechnungsbetrag von Fr. 24'000.– ein Kilopreis von Fr. 57.15 resultieren. Der tatsächliche Marktpreis von Kupfer be- laufe sich auf rund Fr. 7.50 und von Messing auf Fr. 4.50, wobei es sich vorlie- gend um Altmetall handle. Auf die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Mengen ergäbe dies einen Rechnungsbetrag von höchstens Fr. 2'760.– (320 kg à Fr. 7.50 plus 80 kg à Fr. 4.50). Es liege somit auf der Hand, dass die Firma E.___ AG in der Auftragsbestätigung den Preis für ein Kilo mit dem Preis für eine Tonne je des Materials verwechselt habe. Für den fraglichen Betrag hätte der Rekurrent 3.2 t Kupfer und 800 Kilo Messing beziehen müssen. Dies behaupte weder die Firma E.___ AG noch die Vorinstanz und sei auch nicht erwiesen. Für eine solche Menge hätte er einen Lastwagen benötigt, worüber er weder verfüge noch lenken könne. Es sei lediglich davon auszugehen, dass der Rekurrent Industrieabfälle aus Kupfer und Messing für maximal Fr. 2'760.– bezogen und diese Ware für ein paar hundert Franken mehr an Altmetallhänd- ler weiterverkauft habe. Diesen Betrag habe der Rekurrent, der monatlich ge- genüber der Vorinstanz seine Einkünfte deklariere und abrechne, auch in je- nem Monat angegeben und in keiner Art und Weise unterdrückt. Der Rekurrent sei auch nicht als Metallkünstler tätig und führe diesbezüglich kein Gewerbe. Er betätige sich vielmehr, wenn immer möglich als Messer- und Scherenschlei- fer und habe effektiv einmalig diese Metallverschnitte bei der Firma E.___ AG ein- und weiterverkauft.

4. 4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungs- grundsatz. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (vgl. Art. 12 VRP). Auch das SHG verlangt, dass das mit dem Voll- zug des Gesetzes betraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe ermittelt (Art. 4bis SHG). Die Behörde muss die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses […] als

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erstellt gelten können (B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 12-13 VRP N 17 mit Verweis auf VerwGE B 2015/60 vom

27. September 2016 E. 3.2). Grundsätzlich gilt das Beweismass der vollen Überzeugung. Dies ist erst dann erfüllt, wenn die entscheidende Behörde überzeugt ist, dass sich ein Sachverhalt so wie festgestellt verhält und nicht anders, wenn also alle Zweifel ausgeräumt sind oder als leicht erscheinen. Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernst- haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschei- nen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft ge- tragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG, ART. 12-13 VRP N 18 mit Verweis auf VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 E. 3.2 sowie auf BGE 130 III 321 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Demnach sind die hilfesuchenden Personen zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet. Der Informationsanspruch der Behörde erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Tatsachen, welche die Behörde für die Klärung des An- spruchs benötigt (U. VOGEL, RECHTSBEZIEHUNGEN, RECHTE UND PFLICHTEN DER UNTERSTÜTZTEN PERSON UND DER ORGANE DER SOZIALHILFE, IN: C. HÄFELI [HRSG.], DAS SCHWEIZERISCHE SOZIALHILFERECHT, LUZERN 2008, S. 177). Eine Konkretisierung der Mitwirkungspflicht findet sich in Art. 16 SHG mit der Aus- kunfts- und Meldepflicht der hilfesuchenden Person. Wer um finanzielle Sozi- alhilfe ersucht, erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft und ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b SHG). Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern (Art. 16 Abs. 2 SHG). Die Auskunfts- und Meldepflicht wird in den SKOS-RL weiter ausgeführt. Soweit es für die Be- urteilung und Bemessung der Sozialhilfe erforderlich ist, hat die hilfesuchende Person in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und ihre Angaben zu belegen. Diese Auskunfts- und Meldepflicht bezieht sich unter anderem auf: a. Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b. Grösse und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft, c. Familienver- hältnisse, d. Verpflichtungen der materiellen Grundsicherung (z.B. Mietvertrag oder Krankenkassenpolice) und e. Informationen zur Gesundheit (vgl. SKOS- RL A.4.1 Abs. 5 sowie SKOS-RL A.4.1 Erläuterungen c). Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen müssen unverzüglich und un- aufgefordert gemeldet werden und die Richtigkeit und Vollständigkeit der An- gaben muss schriftlich bestätigt werden (vgl. SKOS-RL A.4.1 Abs. 6 und 7). Unterstützte Personen müssen dem Sozialdienst umfassend Auskunft geben über ihre persönliche und finanzielle Situation. Die Auskunfts- und Meldepflicht erstreckt sich auf sämtliche Informationen und Unterlagen, die zur Feststellung

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eines Anspruchs und des konkreten Umfangs auf Unterstützung notwendig sind. Nur bei einer Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht ist der Sozial- dienst in der Lage, die Situation zu prüfen, den Unterstützungsanspruch einer Person festzustellen und einen zielgerichteten Hilfsplan zu entwickeln (vgl. SKOS-RL A.4.1 Erläuterungen c).

Die Bedürftigkeit kann von der Sozialbehörde nur in beschränktem Umfang selbst festgestellt werden. Sie ist auf die Mitwirkung der unterstützungsbedürf- tigen Person angewiesen, weil sich viele rechtserheblichen Informationen im Herrschaftsbereich der unterstützten Person befinden (vgl. G. WIZENT, SOZIAL- HILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 775 FF.) Nur so kann die Behörde rechtsgenüglich eruieren, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichen oder nicht. Die Bedürftigkeit mit ihren diversen Variablen (z.B. Wohnsituation, Zivilstand, Dritteinnahmen, Vermögensanfall) unterliegt einer ausserordentlichen Dynamik, die es der Behörde verunmög- licht, stets alle Veränderungsprozesse im unterstützungsrechtlichen Dauer- schuldverhältnis von sich aus zu berücksichtigen. Die relevanten Ereignisse entstammen naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person. Die Untersuchungsmaxime wird daher durch die gesetzlich statuierte Aus- kunfts- und Meldeobliegenheit erheblich ergänzt (VerwGE B 2015/110 vom

7. Februar 2018, E. 2.5.3). Diese verpflichtet die bedürftigen Personen im Sinn einer «Dauerverpflichtung» über das gesamte Unterstützungsverhältnis hin- weg, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die bedürftigen Personen sind verpflichtet, im Unterstützungsgesuch und auf An- frage hin wahrheitsgetreu über die im Hinblick auf das sozialhilferechtliche Un- terstützungsverhältnis rechtserheblichen finanziellen und persönlichen Ereig- nisse Auskunft zu geben, sachdienliche Belege einzureichen und allfällige Än- derungen unaufgefordert und innert nützlicher Frist zu melden (G. WIZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, BASEL 2014, S. 522 F.).

4.2 Bestehen während der laufenden Unterstützung stichhaltige An- haltspunkte, dass im aktuellen Zeitpunkt keine oder nur eine teilweise Bedürf- tigkeit besteht, und können die Anhaltspunkte im Rahmen der Auskunfts- pflicht auch nicht entkräftet werden (z.B. ungenügende Beibringung von be- dürftigkeitsrelevanten Unterlagen), sind die Unterstützungsleistungen – unter Beachtung der rechtsstaatlichen Standards und nach entsprechender schriftli- cher Androhung – (gegebenenfalls teilweise) einzustellen. Die Leistungsein- stellung ist in diesem Fall Folge der nicht erstellten Bedürftigkeit, weshalb es sich hierbei nicht um eine Sanktion handelt (WIZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 869 F.). Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistun- gen ist unter anderem zulässig, wenn die Bedürftigkeit während der laufenden Unterstützung nicht mehr nachgewiesen ist (SKOS-RL F.3 Abs. 3 Bst. a).

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Es gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches (SR 210), wonach derjenige die Beweislast trägt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Bei der Ein- stellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt somit die Sozialhilfebehörde die Beweislast. Allerdings kann eine Umkehr der Beweis- last gerechtfertigt sein, wenn im Lebensbereich des Hilfesuchenden grün- dende Vorgänge nicht aufzuklären sind, so insbesondere dann, wenn der Hil- fesuchende an der Aufklärung des Sachverhalts absichtlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat. Unterlässt die unterstützte Person somit die verhält- nismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die materiell-rechtlichen Folgen dieser Säumnis zu tragen. Beim Bedürftigkeitsbeweis muss (anhand positiver Sachumstände) das Nichtvorhandensein von Eigenmitteln (z.B. Kontoaus- züge, Lohnbelege) und das Vorhandensein des konkreten Bedarfs nachge- wiesen werden (vgl. VerwGE B 2019/53 vom 24. Januar 2020 E. 5.2; WIZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 870, 1085 FF.). Das Einstellen von Leistungen ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden (vgl. demgegenüber zur vorliegend nicht strittigen sanktions- weisen Einstellung Art. 17a SHG). Die Verhältnismässigkeit und Interessen von Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Ju- gendliche – sind zu berücksichtigen (SKOS-RL F.3 Abs. 4). Auch nachdem ein solcher Leistungsentzug rechtskräftig geworden ist, muss die betroffene Person bei veränderter Situation die Möglichkeit haben, ein neues Unterstüt- zungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen; darauf ist im Einstellungsentscheid hinzuweisen (vgl. SKOS-RL F.3 Erläuterungen b).

4.3 4.3.1 Gemäss den vorliegenden Akten informierte die Firma E.___ AG die Vorinstanz, dass der Rekurrent Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit vom 15. Juli 2021 erklärte der Rekurrent, mit einem Cousin aus dem Ausland dort gewesen zu sein. Er (der Rekurrent) habe die Metallzuschnitte gekauft und eine Quittung von Fr. 4'200.– unterschrieben, diese habe er nicht. Sein Cousin habe das Material mitgenommen und erklärt, die Rechnung zu bezah- len, sobald er das Material verkauft habe und den Rekurrenten mit Fr. 500.– für die Mithilfe zu entschädigen – was noch nicht erfolgt sei (vi-act. 12). Dem- gegenüber wird in der Rekursergänzung vorgebracht, es sei einzig davon auszugehen, dass der Rekurrent (selbst) Industrieabfälle aus Kupfer und Messing für höchstens Fr. 2'760.– bezogen und diese Ware für ein paar hun- dert Franken mehr an Altmetallhändler weiterverkauft habe.

4.3.2 In der von der Vorinstanz bei der Firma E.___ AG eingeholten Auf- tragsbestätigung (vi-act. 2) ist ein Kaufpreis von pauschal Fr. 24'000.– (ein- schliesslich MWST) aufgeführt für folgende Materialzuschnitte: ca. 320 kg Kupfer 4 mm zugeschnitten, ca. 340 kg Kupfer diverse Dicken zugeschnitten sowie 80 kg Messing diverse Dicken. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Rekurrenten handelt es sich gemäss Auftragsbestätigung

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somit um rund 660 kg Kupfer sowie 80 kg Messing. Ferner hat der Rekurrent den Betrag von Fr. 24'000.– unterschriftlich bestätigt, sowie, dass das Material des erwähnten Auftrags am 18. Juni 2021 bezahlt werde. Der Rekurrent selbst gab sich zudem gegenüber der Firma E.___ AG als Metallkünstler aus (vi- act. 3). In diesem Zusammenhang ist zwar nicht ersichtlich, weshalb er – wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht – für einen einmaligen Bezug von Me- tallverschnitten Visitenkarten mit der Bezeichnung Metallkünstler erstellen bzw. erstellen lassen sollte. Dass er tatsächlich selbständig als Metallkünstler tätig war bzw. mit einer solchen Tätigkeit Einnahmen erzielte, ist dadurch aller- dings auch nicht bewiesen und wird vom Rekurrenten bestritten. Weitere Aus- führungen bezüglich einer solchen selbständigen Tätigkeit (vgl. SKOS-RL C.2 Erläuterungen h und Praxishilfe) erübrigen sich daher im Rahmen dieses Ver- fahrens. Aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen bestanden für die Vo- rinstanz stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig seien. Der Rekurrent trug mit seinen Ausführungen und ohne Belege einzu- reichen im erstinstanzlichen Verfahren in keinster Weise dazu bei, diese im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, und ohne die im vorliegenden Rekursver- fahren gewonnenen Erkenntnisse (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4.3.3 und 4.3.4 der Erw.) erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nach- weises der Bedürftigkeit somit als rechtmässig.

4.3.3 Der Rechtsvertreter macht in der Rekursergänzung geltend, dass die vom Rekurrenten bezogenen Metalle verkauft wurden. Gestützt auf zwei mit der Rekursergänzung eingereichte Kassen-Gutschriften der F.___ AG vom 14./15. Juni 2021 (act. 8, Beilage 4) – wobei nicht geltend gemacht wurde, dass diese den Rekurrenten nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlagen – stellte sich im Rahmen einer telefonischen Abklärung bei der F.___ AG heraus, dass die aufgeführten Metalle «ECU-blank» (Kupfer) und «Messing-alt» ge- mäss Kassen-Gutschriften vom Rekurrenten verkauft worden waren. Ferner, dass es sich bei den Preisen jeweils um Tageskurse handelt, die stark schwan- ken (act. 18). Der tagesaktuelle Einheitspreis der vom Rekurrenten verkauften Metalle betrug Fr. 7'900.– je Tonne (Kupfer) bzw. Fr. 3'600.– je Tonne (Mes- sing). Der Verkauf von 302 kg Kupfer erfolgte am gleichen Tag wie der Bezug von Metallzuschnitten bei der Firma E.___ AG, der Verkauf von 60 kg Altmes- sing am Folgetag. Dass es sich dabei um dasselbe Material handelte, ist dadurch indessen weder bewiesen noch widerlegt. Aufgrund der im Rekursver- fahren eingereichten Unterlagen (act. 8, Beilagen 3 und 4) ist ferner ein Rech- nungsfehler/Irrtum der Firma E.___ AG hinsichtlich des Einheitspreises der Me- talle nicht völlig unwahrscheinlich. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Wert der bezogenen Metalle sich als deutlich geringer als der von der Vorinstanz sowie in der Auftragsbestätigung festgehaltene Betrag von Fr. 24'000.– erwei- sen könnte, wobei es aufgrund der tagesaktuellen Kurse unmöglich sein dürfte, nachträglich einen exakten Wert der damals bezogenen Metalle festzustellen. Nach wie vor besteht zudem eine Differenz hinsichtlich der vom Rekurrenten

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bei der Firma E.___ AG bezogenen Menge Kupfer. Im Übrigen hat der Rekur- rent, entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters, die durch den Verkauf der Metalle an die F.___ AG am 14. und 15. Juni 2021 erzielten Einnahmen von insgesamt Fr. 2'601.80 (act. 8, Beilage 4) im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs trotz der klaren Frage der Vorinstanz nach Einnahmen nicht gemeldet, sondern vielmehr auf eine noch nicht erfolgte Zahlung des unbe- kannten Cousins aus dem Ausland verwiesen. Damit verletzte er gegenüber der Vorinstanz seine gesetzliche Auskunfts- und Meldepflicht. Von den Rekur- renten nicht belegt ist schliesslich, dass sie der Firma E.___ AG zumindest hinsichtlich der nicht bestrittenen Menge Metallverschnitte eine (Teil-)Zahlung zukommen liessen.

4.3.4 4.3.4.1 In der Vernehmlassung in der Hauptsache macht die Vorinstanz ergänzend bzw. neu geltend, dass die Rekurrenten bereits im Juni 2021 ei- nen Mietvertrag für eine mit einem Mietzins von Fr. 2'270.– deutlich über den Mietzinsrichtwerten der politischen Gemeinde X.___ für eine vierköpfige Fa- milie (Fr. 1'625.–; act. 10) liegende neue Wohnung unterzeichneten mit Miet- beginn ab 1. September 2021 (vgl. act. 10/20, S. 1). Die ausstehende Miet- kaution werde gemäss Auskunft des Rekurrenten seit Mietbeginn mit monat- lich Fr. 500.– abbezahlt. Ausserdem seien die ersten beiden Monatsmieten mittels Darlehen eines Kollegen, das ebenfalls in Raten abzuzahlen sei, be- zahlt worden. Es sei den Rekurrenten nicht möglich, mit dem Grundbedarf von Fr. 2'134.– (Ansatz Vierpersonen-Haushalt) die um 645.– überhöhten Mietzinsen und weiteren (Rück-)Zahlungen zu leisten. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie über andere finanzielle Mittel verfügten, die nicht be- kannt gegeben würden.

4.3.4.2 Hinsichtlich des Sachverhalts ist für die Rekursinstanz die tatsäch- liche Lage zum Zeitpunkt ihres Entscheids massgebend. Für die Vorinstanz hingegen war der Sachverhalt im Zeitpunkt der damaligen Verfügung massge- bend. Allfällige Veränderungen der tatsächlichen Lage seit dem Entscheid der Vorinstanz müssen deswegen durch die Rekursinstanz berücksichtigt werden. Im Rekursverfahren sind nämlich wie im erstinstanzlichen Verfahren neue Tat- sachen bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu berücksichtigen (vgl. M. E. LOOSER / M. LOOSER-HERZOG, PK VRP/SG, ART. 46 VRP N 25).

4.3.4.3 Die Rekurrenten wurden deshalb vom Departement des Innern im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels aufgefordert, zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel zukom- men zu lassen (act. 16). Trotz nochmaliger Aufforderung – unter Androhung, für den Fall, dass die Rekurrenten innert Frist keine Replik einreichen, dies zu ihren Ungunsten berücksichtigt und aufgrund der Akten entschieden werde (act. 17) – liessen sich die Rekurrenten weder innert Frist noch danach ver-

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nehmen. Aufgrund der fehlenden bzw. ungenügenden Mitwirkung der Rekur- renten lassen sich die erheblichen Zweifel an ihrer weiteren Unterstützungs- bedürftigkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht ausräumen bzw. ist der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. Der Anspruch der Rekurrenten auf finanzielle Sozialhilfe fiel daher dahin (Art. 9 Abs. 1bis VRP), weshalb sich die Einstellung der finanziellen Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2021 (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) als rechtmässig erweist. Es liegt an den Rekurren- ten, durch umgehende korrekte Auskunft und Einreichung der erforderlichen Belege eine weitere Anspruchsprüfung zu ermöglichen. Insofern ist der Re- kurs abzuweisen.

Allerdings steht nicht fest (vgl. Ziff. 4.3.3. der Erw.) und wird bestritten (act. 8, Beilage 5), dass die Rekurrenten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung über Vermögenswerte im Betrag von Fr. 24'000.– verfügten (Ziff. 2 des Verfügungs- dispositivs). Insofern ist der Rekurs gutzuheissen und Ziff. 2 des Verfügungs- dispositivs ist aufzuheben.

4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorinstanzlichen Verfahren stichhaltige Anhaltspunkte bestanden, dass die Rekurrenten nicht mehr be- dürftig sind. Der Rekurrent trug mit seinen Ausführungen und ohne Belege einzureichen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen sei- ner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt, als die ange- fochtene Verfügung erging, erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistun- gen mangels Nachweises der Bedürftigkeit somit als rechtmässig. Im vorlie- genden Rekursverfahren stellte sich heraus, dass die Rekurrenten ebenfalls im Juni 2021 und ohne die Vorinstanz in Kenntnis zu setzen eine neue Woh- nung mit deutlich überhöhtem Mietzins mieteten, was ebenfalls ein stichhalti- ger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit ist. Trotz An- drohung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, wirkten die Rekurrenten in der Folge nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit den vom Rekurrenten bei der Firma E.___ AG bezoge- nen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht er- bracht. Allerdings ist nicht belegt, dass die Rekurrenten im Verfügungszeit- punkt (noch) im Besitz von Vermögen im Betrag von 24'000.– waren. Der Re- kurs ist daher bezüglich der Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2021 abzuweisen, hinsichtlich des in Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs festge- haltenen Betrags dagegen gutzuheissen.

II. Verfügung betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen

2. 2.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Grundbedarf des Re- kurrenten (ohne den Anteil der Rekurrentin sowie der beiden Kinder) bei einer Wiederanmeldung um 15 Prozent für vorerst drei Monate kürzt sowie eine

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Rückerstattung oder Direktüberweisung an den Vermieter von Fr. 3'120.– ver- langt. Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse wird die Leistungseinstellung nach erfolgtem Fallabschluss (vgl. vi-act: 14) im Grundsatz bestätigt (Ziff. I.4.3.4 der Erw.). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass sich die Rekurrenten umgehend wieder anmelden bzw. einem Antrag auf Wieder- (bzw. Weiter-)ausrichtung stellen. Ferner wurde die Rückerstat- tung der beiden Monatsmieten unabhängig von einer Wiederanmeldung ver- fügt. Diese beiden Punkte sind daher nachfolgend ebenfalls zu prüfen.

2.2 Betreffend der grundsätzlich massgeblichen sozialhilferechtlichen Gesetzesbestimmungen sowie des Umfangs der departementalen Überprü- fungsbefugnis kann auf Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Erwägungen verwiesen wer- den.

3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz klarer Mitteilung, dass die Zweckentfremdung von Sozialhilfe- leistungen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen nach sich ziehe, den Anteil der Wohnkosten für die Mieten Juni und Juli 2021 von Fr. 3'120.– zweckent- fremdet habe, indem er damit Geldbussen bezahlt habe.

3.1.2 Die Rekurrenten äussern sich hierzu weder in der Rekurseingabe noch in der Rekursbegründung. Ihr Rechtsvertreter führt in der Rekursbegrün- dung vielmehr aus, dass in beiden angefochtenen Verfügungen zur Begrün- dung der Bezug von Metallzuschnitten im Wert von Fr. 24'000.– angeführt worden sei, weshalb auch die Kürzung unzulässig sei.

3.2 Sozialhilfe beziehende Personen haben verschiedene Pflichten, unter anderem die Minderungspflicht. Darunter fällt als Teilgehalt die zweck- mässige Verwendung der Unterstützungsbeiträge (z.B. Mietbeiträge, situa- tionsbedingte Leistungen; vgl. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 425). Ferner sind sie – wie bereits dargelegt (Ziff. I.4.1 der Erw.) – auskunfts- und meldepflichtig.

Finanzielle Sozialhilfe wird – nebst weiteren, nicht abschliessend aufgeführten Gründen – gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SHG verweigert oder angemessen um 5 bis höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person Leistungen zweckwidrig verwendet (Art. 17 Abs. 1 Bst. f SHG). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfs für den Le- bensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten

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zulässig. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlver- haltens zeitlich auf längstens zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 Prozent und mehr ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-RL F.2 Abs. 1 und 3).

3.3 Die Rekurrenten unterzeichneten in ihrem Unterstützungsantrag vom 11. April 2011 (vi-act. 1) die Erklärung, dass sie verpflichtet seien, die Sozialhilfeleistungen zweckentsprechend zu verwenden (z.B. zur Bezahlung der Miete, Krankenkasse). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge- hörs räumte der Rekurrent ein, dass er mit dem Geld, das er normal für die Miete verwende, eine Busse aus dem Ausland bezahlt habe (vi-act. 9). Bei den Akten finden sich diesbezüglich zwei Quittungen vom 1. Juli 2021 im Be- trag von EUR 1'823.50 und EUR 200.50 (vi-act. 7 und 9). Auf eine Zahlungs- aufforderung des Vermieters betreffend Miete Juni und Juli 2021 reagierte der Rekurrent nicht, teilte jedoch offenbar der Vorinstanz mit, dass er die Mieten einzahlen wollte (vi-act. 4). Belege für eine erfolgte Zahlung der beiden Mie- ten wurden auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Die zweckwid- rige Verwendung der beiden Monatsmieten gilt nach dem Gesagten als er- stellt. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang – es wird «le- diglich» der Anteil des Rekurrenten am Grundbedarf um 15 Prozent gekürzt (vgl. Art. 17 Abs. 2 SHG) für die Dauer von drei Monaten – als verhältnismäs- sig. Eine zeitliche Verlängerung – was der Begriff «vorerst» vermuten lassen könnte, wäre hingegen aufgrund dieser konkreten Pflichtverletzung nicht zu- lässig. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

3.4 3.4.1 Schliesslich verlangte die Vorinstanz ohne dies zu begründen die Rückerstattung des Betrags der Wohnungsmieten für Juni und Juli 2021.

3.4.2 Wer unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) zurück (Art. 20 SHG). Ein unrechtmässiger Leistungsbezug kann insbesondere bei Verlet- zung der Auskunfts- oder Meldepflicht (z.B. nicht deklariertes Grundeigentum im Ausland oder nicht deklarierte Wohnsitzverlagerung) und bei zweckwidriger Verwendung von (zweckgebundenen, das heisst klar definierten) Sozialhilfe- leistungen vorliegen, sofern dadurch eine Doppelzahlung zur Verhinderung einer möglichen künftigen Notlage erforderlich wird (z.B. zweckentfremdeter Mietzins oder zweckentfremdete Verwendung von situationsbedingten Leis- tungen; vgl. dazu WIZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 808).

3.4.3 Die Vorinstanz macht nicht geltend, dass sie eine Doppelzahlung der Mieten geleistet hat, sondern es sei davon auszugehen, dass die Kaution der alten Wohnung aufgebraucht werde, um die Ausstände zu tilgen, weshalb

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sie für die neue Wohnung nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Sozialhilfeleis- tungen für den Monat Juli 2021 wurden den Rekurrenten am 30. Juni 2021 überwiesen (vi-act. 6). Die Bussenzahlung erfolgte am folgenden Tag. Ein un- rechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Somit ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs aufzuheben.

3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent zwei Monats- mieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen verwendete. Die verfügte Kür- zung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Inso- fern ist der Rekurs gegen die Verfügung betreffend Kürzung abzuweisen. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vor- instanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in die- sem Zusammenhang nicht ersichtlich. In diesem Punkt ist der Rekurs daher gutzuheissen.

III. Kosten

1. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs1 VRP). Die Rekurrenten haben insofern obsiegt, als die präzi- sierende Feststellung betreffend Höhe des Vermögensfreibetrags sowie Wa- renwerts (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs betreffend Leistungseinstellung) aufgehoben wird. Ferner obsiegen sie hinsichtlich der verfügten Rückerstat- tung von zwei Monatsmieten der alten Wohnung. Als unterliegend gelten sie demgegenüber hinsichtlich der Einstellung per 31. Juli 2021 mangels Nach- weis der Bedürftigkeit sowie betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbe- darfs des Rekurrenten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint ange- messen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung [sGS 821.5]). Beide Parteien wären grundsätzlich im Umfang ihres Unterliegens (je zur Hälfte) kostenpflichtig. Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine Kosten auf- erlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfah- ren vor den Departementen [sGS 951.11]). Den Rekurrenten wird daher kein hälftiger Anteil der amtlichen Kosten auferlegt. Der politischen Gemeinde X.___ wird demgegenüber der hälftige Anteil der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 500.– auferlegt. Auf deren Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

2. 2.1 Die Rekurrenten beantragen die Zusprechung einer ausseramtli- chen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 98bis VRP). Die Rekurrenten haben hälftig obsiegt. Eine ausseramtli- che Entschädigung resultiert nur bei mehrheitlichem Obsiegen. Bei hälftigem

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Obsiegen heben sich die beiden Entschädigungen gegenseitig auf und jeder Beteiligte trägt seine eigenen ausseramtlichen Kosten (A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 16). Die Rekurrenten hätten demgemäss die aus- seramtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Nachdem das Sicher- heits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch F.___ gewährt hat, trägt der Staat die Entschädigung des Rechtsvertreters.

2.2 Die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Ver- waltungsrechtspflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarord- nung (Art. 30 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abge- kürzt AnwG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO]). Das Honorar ist innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Um- fang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten zu bemessen (Art. 10 und Art. 19 HonO; Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG). Der Rechtsvertreter der Rekurrenten hat keine Kosten- note eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 HonO).

2.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im rechtskräftigen Zwi- schenentscheid vom 21. Oktober 2021 (act. 14) für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung ein Honorar von Fr. 750.– als angemessen erachtet wurde, das um einen Fünftel auf Fr. 600.– zu kürzen war (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Hinzu kamen pauschale Barauslagen von 4 Prozent vom ungekürz- ten Honorar (Art. 28bis HonO), mangels Antrags hingegen keine Mehrwert- steuer (Art. 29 HonO; vgl. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 14). Der Rechtsvertreter der Rekurrenten reichte seine Rekursergänzung vor dem Zwi- schenentscheid des Departementes des Innern betreffend aufschiebende Wirkung ein. Er wurde nach dem zugestellten Zwischenentscheid, den er den Rekurrenten zukommen liess, zwar mit zwei Schreiben zur Replik eingeladen bzw. aufgefordert, machte davon jedoch keinen Gebrauch. Aufgrund dieser Sachlage erscheint ein ergänzendes Honorar von Fr. 350.– als angemessen. Dieses ist ebenfalls um einen Fünftel zu kürzen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von 4 Prozent des ungekürzten Honorars (Fr. 14.–), hingegen keine Mehrwertsteuer. Nach dem Gesagten hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrenten ergänzend zur Entschädigung gemäss Zwischenentscheid vom 21. Oktober 2021 mit insgesamt Fr. 294.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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Entscheid 1.

a) Der Rekurs von A.___ und B.___ vom 6. August 2021 wird gegen die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleis- tungen insofern gutgeheissen, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird; im Übrigen wird der Rekurs gegen diese Verfügung abgewiesen.

b) Der Rekurs von A.___ und B.___ vom 6. August 2021 gegen die Ver- fügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen wird betreffend die verlangte Rückerstattung von Fr. 3'120.– gutge- heissen, betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs wird er abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten betragen Fr. 1'000.–. A.___ und B.___ wird kein hälftiger Anteil auferlegt. Der politischen Gemeinde X.___ wird ihr hälftiger Anteil auferlegt, auf dessen Erhebung wird verzichtet.

3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter von A.___ und B.___ F.___ in- folge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das vorliegende Rekurs- verfahren im Sinn von Ziff. III.2.3 ergänzend mit insgesamt Fr. 294.– (ein- schliesslich Barauslagen).

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.