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BR.2009.4

Entscheid Kantonsgericht, 26.04.2010

Sg Kantonsgericht · 2010-04-26 · Deutsch SG

Art. 12 lit. d BGFA (SR 935.61); Art. 1 Abs. 3 AnwG (sGS 963.70); Art. 15 EGzZGB (sGS 911.1). Werbung. Der Anwalt, der im Kanton St. Gallen als Urkundsperson auftritt, untersteht auch bezüglich seiner Tätigkeit als Urkundsperson der Disziplinaraufsicht der Anwaltskammer. Soweit er dabei als Anwalt im eigentlichen Sinne agiert, untersteht er den Berufsregeln des BGFA unmittelbar, soweit er als Urkundsperson auftritt, sind die Berufsregeln des BGFA sachgemäss als kantonales Recht anwendbar. Solange keine Verwechslungsgefahr mit einem Amtsnotariat besteht, ist Werbung eines als Urkundsperson tätigen Anwalts unter Verwendung des Begriffs "öffentlicher Notar" nicht als irreführend und täuschend und insgesamt unlauter einzustufen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 26. April 2010, BR.2009.4).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A gegen Art. 12 lit. d BGFA (Werbung) verstossen hat.
  2. Gegen Rechtsanwalt A wird eine Busse von Fr. 4'000.- verfügt.
  3. Rechtsanwalt A trägt die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-.
  4. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2009 (act. B1) gelangte Rechtsanwalt A ans Kantonsgericht und stellte das Begehren, der Entscheid der Anwaltskammer sei kostenfällig aufzuheben. Sinngemäss beantragt er eventualiter eine Reduktion von Busse und auferlegten Verfahrenskosten (Beschwerde, 17 ff.). Die Anwaltskammer hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. B6). II.
  5. Gegen Entscheide der Anwaltskammer kann innert 14 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 6 Abs. 2 und Art. 41 AnwG i. V. m. Art. 47 Abs. 1 und 64 VRP). Anfechtungsgründe sind die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen (Art. 61 VRP). Zuständig ist die III. Zivil­kam­mer (Art. 15 lit. d GO). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.
  6. Ob die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen zur Beurteilung von Werbung im Kanton Y eines im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragenen Rechts­anwalts zuständig ist, kann offen gelassen werden. Die allenfalls vorwerfbare Handlung im Kanton Y (Tafel auf Golfplatz) entspricht jener im Kanton St. Gallen (Aufschrift auf Postauto). Sodann werden die ohne Weiteres dem Kläger zuzurechnenden Websites offensichtlich von ihm respektive seiner Kanzlei gehalten.
  7. An der Zuständigkeit der Anwaltskammer ändert insbesondere der Umstand nichts, dass weder auf der Tafel auf dem Golfplatz und der Aufschrift auf dem Postauto direkt für eine Anwaltskanzlei geworben wird noch aus den Tafeln ersichtlich ist, dass ein Anwalt die Werbung betreibt (vgl. Beschwerde, 6 Ziff. 6). Einerseits wirbt der Beschwerdeführer für Dienste, welche er nur als Inhaber eines Anwaltspatents mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton St. Gallen anbieten kann (Beurkundungen) und andererseits wurde der Beschwerdeführer auch für den Inhalt seiner Website sanktioniert, auf der er als Anwalt auftritt. Der Anwalt, der im Kanton St. Gallen als Urkundsperson auftritt, untersteht auch bezüglich seiner Tätigkeit als Urkundsperson der Disziplinaraufsicht der Anwaltskammer. Soweit er dabei als Anwalt im eigentlichen Sinne agiert, untersteht er den Berufsregeln des BGFA unmittelbar, soweit er als Urkundsperson auftritt, sind die Berufsregeln des BGFA sachgemäss als kantonales Recht anwendbar (Art. 1 Abs. 3 AnwG). In welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer vorliegend von der Vorinstanz sanktioniert worden ist - sein Auftritt betraf sowohl seine Tätigkeit als Anwalt wie auch jene als Urkundsperson -, kann daher offen gelassen werden.
  8. Nach Art. 41 AnwG i. V. m. Art. 55 und Art. 64 VRP ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder als zweckmässig erscheint. Eine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte besteht im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das vorliegende Disziplinarverfahren nicht anwendbar. Die Ausfällung einer Disziplinarbusse wegen Verletzung von Berufspflichten ist weder zivil- noch strafrechtlicher Natur (BGE 126 I 228 E. 2a/aa S. 230, 128 I 346 E. 2.3 S. 350; Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungs­rechts­pflege, Diss., Bern 1996, 202 f.; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 17 N 7). Sodann erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht als zweckmässig, da sie nicht als geeignet erscheint, über die schriftlichen Vorbringen hinaus Hilfe in der Entscheidung der Streitfrage zu bieten (GVP 2002 Nr. 72). III.
  9. Vorliegend geht es darum, zu beurteilen, ob ein Verhalten des Beschwerdeführers eine Berufsregelverletzung nach BGFA darstellt oder nicht. Auf die Rechtslage in anderen Kantonen kann dabei nicht abgestellt werden. Was diese Kantone - insbesondere solche mit freiberuflichem Notariat mit Nur-Notariat (im Gegensatz zum Anwalts-No­ta­ri­at) - und allfällige Standesorganisationen bezüglich Urkundspersonen normiert haben, ist für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Ebenfalls unwesentlich zur Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine anwaltliche Berufsregelverletzung darstellt, sind seine Vorbringen zum Kartellrecht (Beschwerde, 12) und zu den angeblich nicht vorhandenen Werbebeschränkungen für Amtsnotariate (Beschwerde, 11) - dass diese Werbung auf Golfplätzen respektive Postautos machen, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 2.1       Das Recht der Anwaltswerbung hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Von weitgehenden standesrechtlichen Werberestriktionen respektive Werbeverboten und Werbebeschränkungen des öffentlich-rechtlichen Berufsrechts (vgl. Fellmann, Recht der Anwaltswerbung im Wandel, in: AJP 1998 175) hin zu einer grundsätzlichen - lediglich durch die Kriterien der Objektivität und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit spezialgesetzlich eingeschränkten - Zulässigkeit von Werbung (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich 2009, N 1615 f.): Anwälte können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht (Art. 12 lit. d BGFA). 2.2       Werbung ist jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 27. Au­gust 2009 E. 2; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, N 1485; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 113; Hauser, Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Anwaltsrechts, Zürcher Diss., St. Gallen 2008, N 253). Augenscheinlich fallen sowohl die Tafel auf dem Golfplatz, die Aufschrift auf dem Postauto wie auch die Websites unter diese Definition der Werbung. Alles wird einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht und hat eine gewisse Breitenwirkung. 2.3       Der Anspruch an die gemäss Art. 12 lit. d BGFA verlangte Objektivität ist anhand der Grundsätze des UWG auszulegen. Anwaltswerbung darf nicht unlauter sein, d. h. insbesondere keine Klienten täuschen (Fellmann, Art. 12 N 115; Bohnet/Martenet, N 1494, 1500, 1514; Schiller, N 1617; Hauser, N 250, 262; vgl. auch AmtlBull SR 1999 1172). Der Anwalt ist ausserdem auch bei seiner Werbung an die Berufsregeln, beispielsweise das Berufsgeheimnis, gebunden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 6013 [nachfolgend Botschaft BGFA], 6057; Entscheid des Bundesgerichts 2A.98/2006 vom 24. Juli 2006 E. 4; Bernhart, Werbung und publizistische Kommunikation im Anwaltsgesetz des Bundes und ihre Grundrechtskonformität, in: AJP 2005 1177, 1179; Bohnet/Mar­te­net, N 1511; Fellmann, Art. 12 N 117; Hauser, N 252, 264). Einen Bezug zur Berufswürde, um die Grenzen der Werbung festzulegen, enthält das BGFA ausdrücklich nicht (Botschaft BGFA, 6057; Botschaft des Regierungsrats zum II. Nachtragsgesetz zum Anwaltsgesetz vom 4. Dezember 2001, ABl 2001 2751 ff., S. 2755 oben; Bohnet/Martenet, N 1492). 2.4       Wann Werbung einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Sinn von Art. 12 lit. d BGFA entspricht, ist - da die durch den Rechtssuchenden festzulegenden Kriterien subjektiv sind und die Inhalte des Informationsbedürfnisses zahlreich und sehr unterschiedlich sein können - schwierig zu bestimmen (Bohnet/Martenet, N 1496 und dort Fn 693; Hauser, N 310). Werbung entspricht insbesondere einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, wenn sie Informationen über die Identität, Ausbildung, Qualifikation, Sprachkenntnisse, Mitgliedschaften, Tätigkeitsgebiete und Spezialisierungen sowie die Honoraransätze des Anwalts enthält (Bohnet/Martenet, N 1500 ff.; Hauser, N 251, 310; Botschaft des Regierungsrats zum II. Nachtragsgesetz zum Anwaltsgesetz vom 4. Dezember 2001, ABl 2001 2751 ff., S. 2755 oben) oder im Rahmen eines politisch und planerisch aktuellen Themas, an welchem breite Kreise der Bevölkerung grosses Interesse und auch Engagement zeigen, über bestehende Beschwerdemöglichkeiten informiert (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007 E. 1) respektive wenn sich ein Anwalt anlässlich eines Informationsabends an Personen wendet, welche erschienen sind, um sich über allfällige Entschädigungsverfahren im Zusammenhang mit einem besprochenen Problem zu informieren (ZR 104 [2005] Nr. 40; Bohnet/Martenet, N 1505). 2.5       An diesen, durch Art. 12 lit. d BGFA festgesetzten Kriterien ist das Verhalten des Beschwerdeführers zu messen. 3.1       Wie gesehen (E. I/2.3) wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einerseits deshalb einen Verstoss gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. d BGFA vor, weil Werbung unter Verwendung der Begriffe Notariatsdienst, öffentlicher Notar, öffentliche Notariatskanzlei und öffentliches Notariatsbüro irreführend und täuschend und insgesamt als unlauter einzustufen sei (Entscheid Anwalts­kammer, 4 lit. b). 3.2       Vorab ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung des Worts "öffentlich" nicht zur Last gelegt werden kann. "Öffentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "staatlich". Die öffentliche Beurkundung kann im Kanton St. Gallen freiberuflich - durch einen Anwalt - oder staatlich - durch den Amtsnotar, den Grundbuchverwalter, den Handelsregisterführer oder den Gemeindepräsidenten - erfolgen (vgl. nachfolgend E. III/3.3.2). 3.3.1 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB; BGE 133 I 259 E. 2 S. 260 f., 131 II 639 E. 6.1 S. 645; Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 5; Mar­ti, Notariatsprozess, Grundzüge der öffentlichen Beurkundung in der Schweiz, Bern 1989, 55; Ritter/Gehrer, Beurkundungsrecht für Praktiker, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen - ohne Grundbuchsachen, Basel 2007, 7; Schmid, Die öffentliche Beurkundung von Schuldverträgen, Ausgewählte bundesrechtliche Probleme, Diss., Fribourg 1988, N 22 und N 275 ff.). Dementsprechend haben sich verschiedene Organisationsformen des Beurkundungswesens entwickelt. Einzelne Kantone kennen ausschliesslich das freiberufliche Notariat, wobei hier zwischen Anwalts-Notariat und Nur-Notariat unterschieden werden kann, andere Kantone kennen staatlich beamtete Notare, d. h. Beamte mit unbeschränkter Beurkundungsbefugnis. Eine letzte Gruppe von Kantonen hat die Beurkundungstätigkeit auf verschiedene Personen oder Behörden aufgeteilt (Brückner, N 337 ff. und N 3446 f.; Marti, 56 f.). 3.3.2 Der Kanton St. Gallen hat das Beurkundungswesen in Art. 15 ff. seines Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt (sGS 911.1, nachfolgend EGzZGB). Im Kanton St. Gallen knüpft die Zuständigkeit zur Beurkundung nicht an einen aufgrund eines Fähigkeitsausweises erteilten Notariatstitel an, sondern an den Besitz des Anwaltspatents oder an ein bestimmtes Amt. Die Zuständigkeit der einzelnen Urkundspersonen ist sachlich begrenzt. Sie ist aufgeteilt auf die Amtsnotariate, die Grundbuchverwalter, die Rechtsanwälte mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton, den Handelsregisterführer sowie den Gemeindepräsidenten (Art. 15 EGzZGB; Brückner, N 3447; Ritter/Gehrer, 121). Ein allgemeines Notariat kennt der Kanton St. Gallen nicht (Ritter/Gehrer, 123). 3.3.3 Die Regelung der Beurkundungskompetenzen der Anwälte ist in den letzten 15 Jahren im Rahmen verschiedener Gesetzesrevisionen mehrmals geändert worden. Sowohl der Kreis der beurkundungsberechtigten Anwälte als auch deren Beurkundungszuständigkeit wurde erheblich erweitert: Mit dem Anwaltsgesetz wurde auf das Erfordernis des st. gallischen Anwaltspatents verzichtet und die Beurkundungskompetenz allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Bewilligung zur Berufsausübung eingeräumt. Neben dem Erfordernis des Wohnsitzes genügte fortan auch ein Geschäftssitz im Kanton (Änderung von Art. 15 Ziff. 5 EGzZGB nach Art. 43 AnwG [nGS 29-44]). Mit Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (nGS 35-15; in Vollzug ab 1. Juli 2000) wurde die Kompetenz der Anwälte erweitert auf gesellschaftsrechtliche Beurkundungen. Mit dem II. Nach­trag zum Anwaltsgesetz (nGS 37-102; in Vollzug ab 1. Januar 2003) wurden die Beurkundungsbefugnisse zusätzlich den Inhabern (mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton) eines Anwaltspatents eines Staates, der Mitglied der EU oder der EFTA ist, eingeräumt. Der VIII. Nachtrag zum EGzZGB (nGS 39-63; in Vollzug ab 1. Mai 2004) dehnte die Beurkundungskompetenzen der Anwälte auf "alle Fälle" (mit vier Ausnahmen) aus und erlaubt ihnen, sich in der Urkunde als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen (ABl 2009 3039). In der Botschaft des Regierungsrats vom 12. August 2003 zum VIII. Nach­trag zum EGzZGB (ABl 2003 1791 ff.), dessen Kernpunkt die Revision des Beurkundungsrechts bildete, wurde ausgeführt, damit die Anerkennung der Urkunden der Amtsnotariate auch im internationalen Verhältnis gewährleistet sei, unterzeichne die Urkunds­person mit der Bezeichnung "Amtsnotar" (ABl 2003 1794; vgl. Art. 15 lit. a EGzZGB). In der Botschaft und dem regierungsrätlichen Entwurf war für den Anwalt als Urkundsperson noch keine besondere Bezeichnung in der Urkunde vorgesehen (vgl. ABl 2003 1807). Erst die vorberatende Kommission des Kantonsrats beantragte die heutige Formulierung von Art. 15 lit. b EGzZGB, wonach in jeder öffentlichen Urkunde, die von einem Rechtsanwalt aufgenommen wird, bei Bedarf der Begriff des "öffentlichen Notars" verwendet werden darf (Protokoll des Kantonsrats 2000/2004 vom 26. No­vem­ber 2003, Nr. 548, S. 3832). Anlässlich der zweiten Lesung war diese Formulierung kein Thema mehr (vgl. Protokoll des Kantonsrats 2000/2004 vom 16. Februar 2004, Nr. 572, S. 4030 f.). Damit ist es gemäss Art. 15 lit. b EGzZGB dem Inhaber eines Anwaltspatents mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton St. Gallen seit dem 1. Mai 2004 (Inkrafttreten des VIII. Nachtrags zum EGzZGB; vgl. nGS 39-63) erlaubt, sich in von ihm als Urkundsperson errichteten Urkunden als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen. Ritter/Geh­rer (S. 121) vertreten ohne nähere Begründung die Auffassung, Anwälte, welche Beurkundungen vornehmen, dürften sich nur in der Urkunde als "öffentliche Notare" bezeichnen. 3.3.4 Gemäss der (Sammel-)Botschaft des Regierungsrats vom 20. Oktober 2009 zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und zum III. Nachtrag zum Anwaltsgesetz (ABl 2009 3023 ff.) gelangte die Anwaltskammer mit Schreiben vom 7. Mai 2007 ans damalige Justiz- und Polizeidepartement und wies insbesondere darauf hin, dass die st. gallische Regelung nicht unproblematisch sei, da kein Verzeichnis der zur Beurkundung berechtigten Anwälte bestehe. Ferner teilte die Anwaltskammer mit, dass in Teilen der Anwaltschaft von der Möglichkeit, die Urkundsperson in der Urkunde als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen, exzessiv Gebrauch gemacht werde und diese Bezeichnung (oder ähnlichen Bezeichnungen wie "Notariat") nicht nur in der Urkunde, sondern auch im allgemeinen Geschäftsverkehr verwendet werde (ABl 2009 3039 f.). Deshalb soll gemäss dem regierungsrätlichen Vorschlag ein neues Register eingeführt werden, in das sich Anwälte eintragen lassen müssen, wenn sie öffentliche Beurkundungen vornehmen wollen (neuer Art. 18 bis AnwG). Zudem soll die Beurkundungszuständigkeit grundsätzlich wieder an den Besitz eines st. gallischen Anwaltspatents geknüpft werden (neuer Art. 18 ter Abs. 1 lit. a AnwG). Inhaber eines ausserkantonalen oder ausländischen Anwaltspatents müssten eine Prüfung zum Beurkundungsrecht bestehen, wenn sie sich in das zu schaffende Register für Urkundspersonen eintragen lassen wollen. Sofern ein Kanton Gegenrecht gewährt, ist der prüfungsfreie Eintrag vorgesehen (neuer Art. 18 ter Abs. 1 lit. b AnwG; ABl 2009 3041). Nach Ansicht des Regierungsrats rechtfertigt es sich - wenn ein Register eingeführt wird und die genannten Anforderungen an den Registereintrag gestellt werden - dass die eingetragenen Personen nicht mehr nur auf der Urkunde, sondern allgemein die Bezeichnung Notar oder öffentlicher Notar verwenden dürfen (neuer Art. 18 bis Abs. 2 AnwG; ABl 2009 3042). Anlässlich der beiden Lesungen im Kantonsrat am 22. Februar 2010 respektive am 20. April 2010 gab es dazu keine relevanten Änderungsanträge. Der Kantonsrat hat der Änderung in der Schluss­ab­stimmung vom 20. April 2010 zugestimmt. 3.4.1 Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, Werbung unter Verwendung der Be­griffe Notariatsdienst, öffentlicher Notar, öffentliche Notariatskanzlei und öffentliches Notariatsbüro nicht als irreführend und täuschend und insgesamt unlauter einzustufen, solange keine Verwechslungsgefahr mit dem Amtsnotariat besteht. 3.4.2 Einerseits sind die als Urkundspersonen tätigen Anwälte ermächtigt, sich in der Urkunde als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen (Art. 15 lit. b EGzZGB). Zwar kann den Gesetzesmaterialien entnommen werden, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Anerkennung der von Rechtsanwälten errichteten Urkunden im Ausland ins Gesetz aufgenommen worden ist (Protokoll des Kantonsrats 2000/2004 vom 26. No­vem­ber 2003, Nr. 548, S. 3832), ein ausdrückliches Verbot, sich auch ausserhalb der Urkunde so zu bezeichnen, kann dem Gesetz gleichwohl nicht entnommen werden. Ein Umkehrschluss in dem Sinne, dass es einer Urkundsperson nicht erlaubt wäre, sich ausserhalb der von ihr erstellten Urkunde - beispielsweise wie der Beschwerdeführer auf seiner Website - als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen, ist jedenfalls nicht zwingend. Anderer­seits ist zu berücksichtigen, dass - nach Inkrafttreten des vom Kantonsrat am 20. April 2010 beschlossenen III. Nachtrags zum Anwaltsgesetz - ein als Urkundsperson tätiger Anwalt inskünftig ausdrücklich ermächtigt ist, sich "öffentlicher Notar" zu nennen (neuer Art. 18 bis Abs. 2 AnwG). Vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, einem Anwalt vorzuwerfen, er schaffe eine Verwechslungsgefahr zu den Amtsnotariaten, wenn er sich bereits heute auch ausserhalb der von ihm erstellten Urkunde - beispielsweise auf seiner Website - als "öffentlicher Notar" bezeichnet, da genau dies nach der Gesetzesrevision ausdrücklich erlaubt sein soll. Wenn für die Zukunft bei Verwendung der Bezeichnung "öffentlicher Notar" im Kanton St. Gallen nach der Auffassung des Gesetzgebers keine Verwechslungsgefahr mit den Amtsnotariaten befürchtet wird, ist nicht einsichtig, weshalb dies heute anders sein soll. Dies gilt zumindest, solange keine Verwechslungsgefahr mit einem Amtsnotariat hergestellt wird; etwa durch Beifügung einer geographischen regionalen Bezeichnung (vgl. BR.2001.3 "Notariat Fürstenland") und/oder durch Verwendung von graphischen Merkmalen (z. B. Kantonsfarben oder -wappen oder ähnliche Hoheitszeichen) in Anlehnung an den öffentlichen Auftritt des Kantons. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer auf der Website notariatsdienste.ch unter der Rubrik "Kosten" eine Unterrubrik "Notariatsgebühren" hatte und dort ausschnittsweise der staatliche Gebührentarif inhaltlich und in der Darstellung über­nommen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, wie dadurch "die ohnehin erhebliche Verwechslungsgefahr nochmals erhöht" hätte werden sollen (Entscheid Anwaltskammer, 4 lit. b). Die Rubrik "Kosten" hatte fünf Unterrubriken: "Notariatsgebühren", "Rechts­beratung", "Steuerberatung", "Buchhaltungen" und "Revisionen" (vi-act. 1, S. 9). Bereits daraus liess sich ohne Weiteres ableiten, dass man es nicht mit dem Amtsnotariat zu tun hatte. Ausserdem enthält die Website keinen Hinweis darauf, dass es sich bei den angegebenen Gebühren (auszugsweise) um den staatlichen Gebührentarif gehandelt hat. Auch der dem staatlichen Gebührentarif nachgebildeten Darstellung entspringt keine Verwechslungsgefahr. 3.4.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz nicht weiter erläutert, warum vorliegend "das Gebot der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse als auch die Grundsätze des UWG verletzt" (Entscheid Anwaltskammer, 4 lit. b) sein sollten. Wohl ist auf der Tafel auf dem Golfplatz respektive der Klebefolie auf dem Postauto der Urheber der Werbung nicht ersichtlich. Anonym - und damit allenfalls unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG (vgl. David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, Zürich 2001, 165 f.; von Büren/David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SPR V/1, 2. Aufl., Basel 1998, 86 ff.) - ist die Werbung deswegen jedoch noch nicht. Die Identität des Beschwerdeführers ist auf der Website ohne Weiteres ersichtlich. Eine unzutreffende Titelverwendung im Sinne von Art. 3 lit. c UWG liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer im Kanton St. Gallen tatsächlich als öffentlicher Notar tätig sein darf und es ihm wie ausgeführt nicht ausdrücklich verboten ist, sich als öffentlicher Notar zu bezeichnen. 4.1       Wie gesehen (E. I/2.3) qualifiziert die Vorinstanz die Werbung des Beschwerdeführer weiter als aufdringlich, keinem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechend und sowohl Treu und Glauben als auch die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft verletzend (Entscheid Anwaltskammer, 5 lit. c). Diese Vorwürfe sind nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. d BGFA zu prüfen. 4.2       Das in Art. 12 lit. d BGFA genannte Kriterium des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ist - als Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) - einschränkend auszulegen. Ohne Weiteres kann gesagt werden, dass ein solches darin besteht, der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass ein Rechtsanwalt im Kanton St. Gallen auch befugt ist, verschiedene Geschäfte zu beurkunden und dass ein Informationsbedürfnis offensichtlich zumindest für diejenigen Personen bestand, welche die beworbene Website besuchten respektive die aufgeführte Telefonnummer gewählt haben. Jedenfalls ist die vorliegend zu beurteilende Werbung nicht geeignet, eine für das Publikum schädliche Nachfrage zu fördern oder dieses gar zu leichtfertigem Prozessieren aufzufordern. Der Tafel respektive der Klebefolie sind einzig die Tätigkeitsgebiete des Beschwerdeführers (und allenfalls mit ihm verbundenen Treuhand- und Revisionsunternehmen) zu entnehmen. Dies wird wie gesehen als zulässig erachtet (Bohnet/Mar­te­net, N 1500 ff.; Hauser, N 310). 4.3     Das von der Vorinstanz kritisierte Ausmass der Werbung und deren Gestaltung lassen diese gemessen an der in Art. 12 lit. d BGFA verlangten Objektivität und der Grundsätze des UWG insgesamt ebenfalls nicht als aufdringlich respektive unzulässig erscheinen. Die Tafel und die Klebefolie sind nicht grösser, als Werbeflächen an diesen Stellen üblicherweise gross sind. Sodann ist nicht ersichtlich, warum die Werbung "durch die schwarze Hintergrundfarbe sofort wahrgenommen" würde und warum sie aufdringlich sein sollte weil "der Link zur [Website] in grösserer, roter Schrift, umrahmt von einem Balken, deutlich hervorgehoben" ist (Entscheid Anwaltskammer, 5 lit. c). Von einer aufdringlichen Aufmachung der Werbung kann deswegen nicht gesprochen werden. Zudem lehnte der Beschwerdeführer seinen Werbeauftritt weder bezüglich Farbwahl noch bezüglich Gestaltung an den Auftritt des Kantons an. Auch die Positionierung der Werbung des Beschwerdeführers ist nicht aufdringlich. Die Tafel auf dem Golfplatz ist unter der rund dreieinhalb Mal so grossen Tafel mit der Beschreibung einer Spielbahn ca. 20 bis 30 cm über dem Boden angebracht, was als eher diskret zu betrachten ist. Auch die Werbung auf dem Heck der Carrosserie des Postautos ist nicht speziell auffällig platziert, jedenfalls nicht so, dass sie als aufdringlich zu gelten hätte. Werbung in und auf öffentlichen Verkehrsmitteln ist seit geraumer Zeit üblich. Der Vorwurf der Vorinstanz, Rechtsuchende, welche sich an ein Amtsnotariat wenden möchten, würden es als äusserst aufdringliche Kontaktaufnahme seitens eines Rechtsanwalts empfinden, wenn sie die Telefonnummer aus der Werbung anrufen würden und nicht mit der zuständigen Behörde, sondern mit einer privaten Anwaltskanzlei (beziehungsweise einem Verbund einer Anwaltskanzlei mit Treuhandunternehmen) verbunden würden, geht zu weit. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Rechtsuchender, der sich gezielt an ein Amtsnotariat wenden will, die Telefonnummer aus der Werbung anrufen sollte. Wer einer staatlichen Behörde telefonieren will, sucht deren Nummer in einem Telefonbuch, einer Internetsuchmaschine oder direkt auf der Website der entsprechenden Behörde. 4.4       Inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verletzt - und damit gegen Art. 12 lit. d BGFA respektive die Grundsätze des UWG verstossen - haben sollte, ist nicht erkennbar. Der Website kann jedenfalls ohne Weiteres entnommen werden, wer die beworbenen Dienstleistungen anbietet. Insbesondere kommt klar zum Vorschein - falls man tatsächlich vom Gegenteil ausgegangen sein sollte - dass es sich nicht um Dienste eines Amtsnotariats handelt. Dass Kunden auf telefonische Anfragen hin nicht genügend aufgeklärt oder gar getäuscht worden wären, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt. Ebenfalls ist nicht dargetan, dass die freie Willensbildung durch die Werbung beeinträchtigt worden wäre oder sie nur schon dazu geeignet wäre. Inwiefern die von der Vorinstanz sanktionierte Werbung unter diesen Umständen eine Verletzung der Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft bewirken könnte, ist - abgesehen davon, dass Art. 12 lit. d BGFA wie gesehen (E. III/2.3) keinen Bezug zur Berufswürde enthält, um die Grenzen der Werbung festzulegen - nicht einsichtig.
  10. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Anwaltskammer vom 24. November 2009 aufzuheben. ----
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erwägungen I. 1.1       Der über ein st. gallisches Anwaltspatent verfügende und im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragene Rechtsanwalt A liess auf dem Golfplatz X im Kanton Y eine Tafel - Rechtsanwalt A behauptet, diese habe Ausmasse von 40 x 20 cm gehabt (Beschwerde, 3 Ziff. 2) - mit folgender Aufschrift montieren (vi-act. 1, S. 5): Eheverträge ● Erbverträge ● Testamente Stiftungen ● Willensvollstreckungen Konkubinatsverträge ● Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften www.notariatsdienste.ch Gründung, Änderung von AG, GmbH Aktionärsbindungsverträge ● Konsortialverträge Rechts- und Steuerberatung Buchhaltung ● Revisionen ● Tel. 011 001 01 01 1.2       Auf der Rückseite eines Postautos der Region Ostschweiz mit St. Galler Kontrollschildern liess Rechtsanwalt A eine Klebefolie - die Ausmasse betrugen schätzungsweise 80 x 200 cm - mit folgender Aufschrift anbringen (vi-act. 1, S. 1): Eheverträge ● Erbverträge ● Testamente ● Stiftungen ● Willensvollstreckungen Konkubinatsverträge ● Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften www.notariatsdienste.ch Gründung, Änderung von AG, GmbH ● Aktionärsbindungsverträge ● Konsortialverträge Rechts- und Steuerberatung ● Buchhaltung ● Revisionen Tel. 011 001 01 02 1.3       Gemäss einer Domain-Namen-Abfrage bei der SWITCH, der Registrierungs- und Verwaltungsstelle für Domain-Namen mit der Endung .ch, wird die Domain notariatsdienste.ch - ebenso wie die Domains RAa.ch und nachfolgea.ch - vom Advokaturbüro A, Sch, gehalten. Sch arbeitet im Sekretariat von Rechtsanwalt A (vgl. vi-act. 9). Auf der Website notariatsdienste.ch fanden sich namentlich folgende Formulierungen: "Wir sind ein ausgewiesenes Team von Fachleuten, welches nebst den ordentlichen Notariatsdiensten auch allumfassende Beratung rund um das Urkundswesen anbietet" sowie "Sämtliche Notariatsdienste und Beratungen (…)" (vi-act. 1, S. 6 oben). Ausserdem war der Website zu entnehmen, dass sich Rechtsanwalt A als "öffentlicher Notar" (vi-act. 1, S. 7), seine Kanzlei als "Anwalts- und öffentliche Notariatskanzlei" (vi-act. 1, S. 8) bezeichnete. Unter der Rubrik Kosten/Notariatsgebühren wurden Gebühren aufgeführt, welche ausschnittsweise dem staatlichen Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) entsprachen (vi-act. 1, S. 9). Auf der Website RAa.ch war folgende Aussage enthalten: "Unsere Kanzlei bietet nebst der Rechtsberatung auch einen Notariatsdienst an. Hierfür ist eigens eine Homepage geschaffen worden. www.notariatsdienste.ch" (vi-act. 1, S. 10). Auf der Website nachfolgea.ch wurde die Kanzlei von Rechtsanwalt A als "Anwalts- und öffentliche Notariatskanzlei" (vi-act. 1, S. 11) bezeichnet. Auf der Website notariatsdienste.ch war ersichtlich, dass die Kanzlei von Rechtsanwalt A, die Treuhand W AG und die G GmbH über dieselbe Faxnummer verfügen (vi-act. 1, S. 6 unten). Die Treuhand W AG bezweckt die Führung eines Treuhandbüros, die Beratung von Klein- und Mittelbetrieben, insbesondere Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, Betriebsanalysen sowie treuhänderische Funktionen jeglicher Art. In den Jahren 1994 bis 2000 war Rechtsanwalt A Revisionsstelle der Treuhand W AG. Einzige Verwaltungsrätin der Treuhand W AG ist BA. Die G GmbH bezweckt die Führung von allgemeinen Treuhandfunktionen, insbesondere Revisionsmandate. 2.1       Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 (vi-act. 2) teilte die Anwaltskammer Rechtsanwalt A mit, es sei ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet worden. Es werde insbesondere zu prüfen sein, ob (i) die Werbung (gemeint: die Tafel auf dem Golfplatz und die Aufschrift auf dem Postauto) unter Verwendung des Schlagworts "Notariat", (ii) die Verwendung des Titels "öffentlicher Notar" beziehungsweise "öffentliche Notariatskanzlei" auf den Websites notariatsdienste.ch und nachfolgea.ch und (iii) die auf der Website notariatsdienste.ch dargestellten Notariatsgebühren unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere Art. 12 lit. a und d BGFA - zulässig sei. 2.2       Rechtsanwalt A nahm dazu am 15. Juli 2009 Stellung und beantragte sinngemäss, es sei keine Disziplinarmassnahme anzuordnen (vi-act. 5). 2.3       Die Anwaltskammer erwog, die Werbung unter Verwendung der Begriffe Notariatsdienst, öffentlicher Notar, öffentliche Notariatskanzlei und öffentliches Notariatsbüro sei irreführend und täuschend und insgesamt als unlauter einzustufen (Entscheid Anwalts­kammer, 4 lit. b). Ausserdem sei die Werbung aufdringlich, entspreche keinem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und verletze sowohl Treu und Glauben als auch die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft (Entscheid Anwaltskammer, 5 lit. c). Die Anwaltskammer hielt fest, Rechtsanwalt A habe gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. d BGFA verstossen (Entscheid Anwaltskammer, 6 lit. e). Ausserdem wurde Rechtsanwalt A darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Wahrung der Unabhängigkeit und des Berufsgeheimnisses allenfalls organisatorische Massnahmen zu treffen habe und behielt sich eine diesbezügliche disziplinarische Untersuchung vor (Entscheid Anwaltskammer, 7 lit. b). Entsprechend entschied die Anwaltskammer am 24. November 2009 was folgt (Versand am 11. Dezember 2009; Zustellung am 14. Dezember 2009):

1.    Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A gegen Art. 12 lit. d BGFA (Werbung) verstossen hat.

2.    Gegen Rechtsanwalt A wird eine Busse von Fr. 4'000.- verfügt.

3.    Rechtsanwalt A trägt die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-.

3.         Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2009 (act. B1) gelangte Rechtsanwalt A ans Kantonsgericht und stellte das Begehren, der Entscheid der Anwaltskammer sei kostenfällig aufzuheben. Sinngemäss beantragt er eventualiter eine Reduktion von Busse und auferlegten Verfahrenskosten (Beschwerde, 17 ff.). Die Anwaltskammer hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. B6). II.

1.         Gegen Entscheide der Anwaltskammer kann innert 14 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 6 Abs. 2 und Art. 41 AnwG i. V. m. Art. 47 Abs. 1 und 64 VRP). Anfechtungsgründe sind die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen (Art. 61 VRP). Zuständig ist die III. Zivil­kam­mer (Art. 15 lit. d GO). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.

2.         Ob die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen zur Beurteilung von Werbung im Kanton Y eines im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragenen Rechts­anwalts zuständig ist, kann offen gelassen werden. Die allenfalls vorwerfbare Handlung im Kanton Y (Tafel auf Golfplatz) entspricht jener im Kanton St. Gallen (Aufschrift auf Postauto). Sodann werden die ohne Weiteres dem Kläger zuzurechnenden Websites offensichtlich von ihm respektive seiner Kanzlei gehalten.

3.         An der Zuständigkeit der Anwaltskammer ändert insbesondere der Umstand nichts, dass weder auf der Tafel auf dem Golfplatz und der Aufschrift auf dem Postauto direkt für eine Anwaltskanzlei geworben wird noch aus den Tafeln ersichtlich ist, dass ein Anwalt die Werbung betreibt (vgl. Beschwerde, 6 Ziff. 6). Einerseits wirbt der Beschwerdeführer für Dienste, welche er nur als Inhaber eines Anwaltspatents mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton St. Gallen anbieten kann (Beurkundungen) und andererseits wurde der Beschwerdeführer auch für den Inhalt seiner Website sanktioniert, auf der er als Anwalt auftritt. Der Anwalt, der im Kanton St. Gallen als Urkundsperson auftritt, untersteht auch bezüglich seiner Tätigkeit als Urkundsperson der Disziplinaraufsicht der Anwaltskammer. Soweit er dabei als Anwalt im eigentlichen Sinne agiert, untersteht er den Berufsregeln des BGFA unmittelbar, soweit er als Urkundsperson auftritt, sind die Berufsregeln des BGFA sachgemäss als kantonales Recht anwendbar (Art. 1 Abs. 3 AnwG). In welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer vorliegend von der Vorinstanz sanktioniert worden ist - sein Auftritt betraf sowohl seine Tätigkeit als Anwalt wie auch jene als Urkundsperson -, kann daher offen gelassen werden.

4.         Nach Art. 41 AnwG i. V. m. Art. 55 und Art. 64 VRP ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder als zweckmässig erscheint. Eine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte besteht im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das vorliegende Disziplinarverfahren nicht anwendbar. Die Ausfällung einer Disziplinarbusse wegen Verletzung von Berufspflichten ist weder zivil- noch strafrechtlicher Natur (BGE 126 I 228 E. 2a/aa S. 230, 128 I 346 E. 2.3 S. 350; Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungs­rechts­pflege, Diss., Bern 1996, 202 f.; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 17 N 7). Sodann erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht als zweckmässig, da sie nicht als geeignet erscheint, über die schriftlichen Vorbringen hinaus Hilfe in der Entscheidung der Streitfrage zu bieten (GVP 2002 Nr. 72). III.

1.         Vorliegend geht es darum, zu beurteilen, ob ein Verhalten des Beschwerdeführers eine Berufsregelverletzung nach BGFA darstellt oder nicht. Auf die Rechtslage in anderen Kantonen kann dabei nicht abgestellt werden. Was diese Kantone - insbesondere solche mit freiberuflichem Notariat mit Nur-Notariat (im Gegensatz zum Anwalts-No­ta­ri­at) - und allfällige Standesorganisationen bezüglich Urkundspersonen normiert haben, ist für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Ebenfalls unwesentlich zur Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine anwaltliche Berufsregelverletzung darstellt, sind seine Vorbringen zum Kartellrecht (Beschwerde, 12) und zu den angeblich nicht vorhandenen Werbebeschränkungen für Amtsnotariate (Beschwerde, 11) - dass diese Werbung auf Golfplätzen respektive Postautos machen, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. 2.1       Das Recht der Anwaltswerbung hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Von weitgehenden standesrechtlichen Werberestriktionen respektive Werbeverboten und Werbebeschränkungen des öffentlich-rechtlichen Berufsrechts (vgl. Fellmann, Recht der Anwaltswerbung im Wandel, in: AJP 1998 175) hin zu einer grundsätzlichen - lediglich durch die Kriterien der Objektivität und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit spezialgesetzlich eingeschränkten - Zulässigkeit von Werbung (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich 2009, N 1615 f.): Anwälte können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht (Art. 12 lit. d BGFA). 2.2       Werbung ist jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 27. Au­gust 2009 E. 2; Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, N 1485; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 113; Hauser, Wettbewerbsrechtliche Aspekte des Anwaltsrechts, Zürcher Diss., St. Gallen 2008, N 253). Augenscheinlich fallen sowohl die Tafel auf dem Golfplatz, die Aufschrift auf dem Postauto wie auch die Websites unter diese Definition der Werbung. Alles wird einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht und hat eine gewisse Breitenwirkung. 2.3       Der Anspruch an die gemäss Art. 12 lit. d BGFA verlangte Objektivität ist anhand der Grundsätze des UWG auszulegen. Anwaltswerbung darf nicht unlauter sein, d. h. insbesondere keine Klienten täuschen (Fellmann, Art. 12 N 115; Bohnet/Martenet, N 1494, 1500, 1514; Schiller, N 1617; Hauser, N 250, 262; vgl. auch AmtlBull SR 1999 1172). Der Anwalt ist ausserdem auch bei seiner Werbung an die Berufsregeln, beispielsweise das Berufsgeheimnis, gebunden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 6013 [nachfolgend Botschaft BGFA], 6057; Entscheid des Bundesgerichts 2A.98/2006 vom 24. Juli 2006 E. 4; Bernhart, Werbung und publizistische Kommunikation im Anwaltsgesetz des Bundes und ihre Grundrechtskonformität, in: AJP 2005 1177, 1179; Bohnet/Mar­te­net, N 1511; Fellmann, Art. 12 N 117; Hauser, N 252, 264). Einen Bezug zur Berufswürde, um die Grenzen der Werbung festzulegen, enthält das BGFA ausdrücklich nicht (Botschaft BGFA, 6057; Botschaft des Regierungsrats zum II. Nachtragsgesetz zum Anwaltsgesetz vom 4. Dezember 2001, ABl 2001 2751 ff., S. 2755 oben; Bohnet/Martenet, N 1492). 2.4       Wann Werbung einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Sinn von Art. 12 lit. d BGFA entspricht, ist - da die durch den Rechtssuchenden festzulegenden Kriterien subjektiv sind und die Inhalte des Informationsbedürfnisses zahlreich und sehr unterschiedlich sein können - schwierig zu bestimmen (Bohnet/Martenet, N 1496 und dort Fn 693; Hauser, N 310). Werbung entspricht insbesondere einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, wenn sie Informationen über die Identität, Ausbildung, Qualifikation, Sprachkenntnisse, Mitgliedschaften, Tätigkeitsgebiete und Spezialisierungen sowie die Honoraransätze des Anwalts enthält (Bohnet/Martenet, N 1500 ff.; Hauser, N 251, 310; Botschaft des Regierungsrats zum II. Nachtragsgesetz zum Anwaltsgesetz vom 4. Dezember 2001, ABl 2001 2751 ff., S. 2755 oben) oder im Rahmen eines politisch und planerisch aktuellen Themas, an welchem breite Kreise der Bevölkerung grosses Interesse und auch Engagement zeigen, über bestehende Beschwerdemöglichkeiten informiert (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007 E. 1) respektive wenn sich ein Anwalt anlässlich eines Informationsabends an Personen wendet, welche erschienen sind, um sich über allfällige Entschädigungsverfahren im Zusammenhang mit einem besprochenen Problem zu informieren (ZR 104 [2005] Nr. 40; Bohnet/Martenet, N 1505). 2.5       An diesen, durch Art. 12 lit. d BGFA festgesetzten Kriterien ist das Verhalten des Beschwerdeführers zu messen. 3.1       Wie gesehen (E. I/2.3) wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einerseits deshalb einen Verstoss gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. d BGFA vor, weil Werbung unter Verwendung der Begriffe Notariatsdienst, öffentlicher Notar, öffentliche Notariatskanzlei und öffentliches Notariatsbüro irreführend und täuschend und insgesamt als unlauter einzustufen sei (Entscheid Anwalts­kammer, 4 lit. b). 3.2       Vorab ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung des Worts "öffentlich" nicht zur Last gelegt werden kann. "Öffentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "staatlich". Die öffentliche Beurkundung kann im Kanton St. Gallen freiberuflich - durch einen Anwalt - oder staatlich - durch den Amtsnotar, den Grundbuchverwalter, den Handelsregisterführer oder den Gemeindepräsidenten - erfolgen (vgl. nachfolgend E. III/3.3.2). 3.3.1 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB; BGE 133 I 259 E. 2 S. 260 f., 131 II 639 E. 6.1 S. 645; Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 5; Mar­ti, Notariatsprozess, Grundzüge der öffentlichen Beurkundung in der Schweiz, Bern 1989, 55; Ritter/Gehrer, Beurkundungsrecht für Praktiker, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen - ohne Grundbuchsachen, Basel 2007, 7; Schmid, Die öffentliche Beurkundung von Schuldverträgen, Ausgewählte bundesrechtliche Probleme, Diss., Fribourg 1988, N 22 und N 275 ff.). Dementsprechend haben sich verschiedene Organisationsformen des Beurkundungswesens entwickelt. Einzelne Kantone kennen ausschliesslich das freiberufliche Notariat, wobei hier zwischen Anwalts-Notariat und Nur-Notariat unterschieden werden kann, andere Kantone kennen staatlich beamtete Notare, d. h. Beamte mit unbeschränkter Beurkundungsbefugnis. Eine letzte Gruppe von Kantonen hat die Beurkundungstätigkeit auf verschiedene Personen oder Behörden aufgeteilt (Brückner, N 337 ff. und N 3446 f.; Marti, 56 f.). 3.3.2 Der Kanton St. Gallen hat das Beurkundungswesen in Art. 15 ff. seines Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt (sGS 911.1, nachfolgend EGzZGB). Im Kanton St. Gallen knüpft die Zuständigkeit zur Beurkundung nicht an einen aufgrund eines Fähigkeitsausweises erteilten Notariatstitel an, sondern an den Besitz des Anwaltspatents oder an ein bestimmtes Amt. Die Zuständigkeit der einzelnen Urkundspersonen ist sachlich begrenzt. Sie ist aufgeteilt auf die Amtsnotariate, die Grundbuchverwalter, die Rechtsanwälte mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton, den Handelsregisterführer sowie den Gemeindepräsidenten (Art. 15 EGzZGB; Brückner, N 3447; Ritter/Gehrer, 121). Ein allgemeines Notariat kennt der Kanton St. Gallen nicht (Ritter/Gehrer, 123). 3.3.3 Die Regelung der Beurkundungskompetenzen der Anwälte ist in den letzten 15 Jahren im Rahmen verschiedener Gesetzesrevisionen mehrmals geändert worden. Sowohl der Kreis der beurkundungsberechtigten Anwälte als auch deren Beurkundungszuständigkeit wurde erheblich erweitert: Mit dem Anwaltsgesetz wurde auf das Erfordernis des st. gallischen Anwaltspatents verzichtet und die Beurkundungskompetenz allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Bewilligung zur Berufsausübung eingeräumt. Neben dem Erfordernis des Wohnsitzes genügte fortan auch ein Geschäftssitz im Kanton (Änderung von Art. 15 Ziff. 5 EGzZGB nach Art. 43 AnwG [nGS 29-44]). Mit Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (nGS 35-15; in Vollzug ab 1. Juli 2000) wurde die Kompetenz der Anwälte erweitert auf gesellschaftsrechtliche Beurkundungen. Mit dem II. Nach­trag zum Anwaltsgesetz (nGS 37-102; in Vollzug ab 1. Januar 2003) wurden die Beurkundungsbefugnisse zusätzlich den Inhabern (mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton) eines Anwaltspatents eines Staates, der Mitglied der EU oder der EFTA ist, eingeräumt. Der VIII. Nachtrag zum EGzZGB (nGS 39-63; in Vollzug ab 1. Mai 2004) dehnte die Beurkundungskompetenzen der Anwälte auf "alle Fälle" (mit vier Ausnahmen) aus und erlaubt ihnen, sich in der Urkunde als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen (ABl 2009 3039). In der Botschaft des Regierungsrats vom 12. August 2003 zum VIII. Nach­trag zum EGzZGB (ABl 2003 1791 ff.), dessen Kernpunkt die Revision des Beurkundungsrechts bildete, wurde ausgeführt, damit die Anerkennung der Urkunden der Amtsnotariate auch im internationalen Verhältnis gewährleistet sei, unterzeichne die Urkunds­person mit der Bezeichnung "Amtsnotar" (ABl 2003 1794; vgl. Art. 15 lit. a EGzZGB). In der Botschaft und dem regierungsrätlichen Entwurf war für den Anwalt als Urkundsperson noch keine besondere Bezeichnung in der Urkunde vorgesehen (vgl. ABl 2003 1807). Erst die vorberatende Kommission des Kantonsrats beantragte die heutige Formulierung von Art. 15 lit. b EGzZGB, wonach in jeder öffentlichen Urkunde, die von einem Rechtsanwalt aufgenommen wird, bei Bedarf der Begriff des "öffentlichen Notars" verwendet werden darf (Protokoll des Kantonsrats 2000/2004 vom 26. No­vem­ber 2003, Nr. 548, S. 3832). Anlässlich der zweiten Lesung war diese Formulierung kein Thema mehr (vgl. Protokoll des Kantonsrats 2000/2004 vom 16. Februar 2004, Nr. 572, S. 4030 f.). Damit ist es gemäss Art. 15 lit. b EGzZGB dem Inhaber eines Anwaltspatents mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton St. Gallen seit dem 1. Mai 2004 (Inkrafttreten des VIII. Nachtrags zum EGzZGB; vgl. nGS 39-63) erlaubt, sich in von ihm als Urkundsperson errichteten Urkunden als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen. Ritter/Geh­rer (S. 121) vertreten ohne nähere Begründung die Auffassung, Anwälte, welche Beurkundungen vornehmen, dürften sich nur in der Urkunde als "öffentliche Notare" bezeichnen. 3.3.4 Gemäss der (Sammel-)Botschaft des Regierungsrats vom 20. Oktober 2009 zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und zum III. Nachtrag zum Anwaltsgesetz (ABl 2009 3023 ff.) gelangte die Anwaltskammer mit Schreiben vom 7. Mai 2007 ans damalige Justiz- und Polizeidepartement und wies insbesondere darauf hin, dass die st. gallische Regelung nicht unproblematisch sei, da kein Verzeichnis der zur Beurkundung berechtigten Anwälte bestehe. Ferner teilte die Anwaltskammer mit, dass in Teilen der Anwaltschaft von der Möglichkeit, die Urkundsperson in der Urkunde als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen, exzessiv Gebrauch gemacht werde und diese Bezeichnung (oder ähnlichen Bezeichnungen wie "Notariat") nicht nur in der Urkunde, sondern auch im allgemeinen Geschäftsverkehr verwendet werde (ABl 2009 3039 f.). Deshalb soll gemäss dem regierungsrätlichen Vorschlag ein neues Register eingeführt werden, in das sich Anwälte eintragen lassen müssen, wenn sie öffentliche Beurkundungen vornehmen wollen (neuer Art. 18 bis AnwG). Zudem soll die Beurkundungszuständigkeit grundsätzlich wieder an den Besitz eines st. gallischen Anwaltspatents geknüpft werden (neuer Art. 18 ter Abs. 1 lit. a AnwG). Inhaber eines ausserkantonalen oder ausländischen Anwaltspatents müssten eine Prüfung zum Beurkundungsrecht bestehen, wenn sie sich in das zu schaffende Register für Urkundspersonen eintragen lassen wollen. Sofern ein Kanton Gegenrecht gewährt, ist der prüfungsfreie Eintrag vorgesehen (neuer Art. 18 ter Abs. 1 lit. b AnwG; ABl 2009 3041). Nach Ansicht des Regierungsrats rechtfertigt es sich - wenn ein Register eingeführt wird und die genannten Anforderungen an den Registereintrag gestellt werden - dass die eingetragenen Personen nicht mehr nur auf der Urkunde, sondern allgemein die Bezeichnung Notar oder öffentlicher Notar verwenden dürfen (neuer Art. 18 bis Abs. 2 AnwG; ABl 2009 3042). Anlässlich der beiden Lesungen im Kantonsrat am 22. Februar 2010 respektive am 20. April 2010 gab es dazu keine relevanten Änderungsanträge. Der Kantonsrat hat der Änderung in der Schluss­ab­stimmung vom 20. April 2010 zugestimmt. 3.4.1 Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, Werbung unter Verwendung der Be­griffe Notariatsdienst, öffentlicher Notar, öffentliche Notariatskanzlei und öffentliches Notariatsbüro nicht als irreführend und täuschend und insgesamt unlauter einzustufen, solange keine Verwechslungsgefahr mit dem Amtsnotariat besteht. 3.4.2 Einerseits sind die als Urkundspersonen tätigen Anwälte ermächtigt, sich in der Urkunde als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen (Art. 15 lit. b EGzZGB). Zwar kann den Gesetzesmaterialien entnommen werden, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Anerkennung der von Rechtsanwälten errichteten Urkunden im Ausland ins Gesetz aufgenommen worden ist (Protokoll des Kantonsrats 2000/2004 vom 26. No­vem­ber 2003, Nr. 548, S. 3832), ein ausdrückliches Verbot, sich auch ausserhalb der Urkunde so zu bezeichnen, kann dem Gesetz gleichwohl nicht entnommen werden. Ein Umkehrschluss in dem Sinne, dass es einer Urkundsperson nicht erlaubt wäre, sich ausserhalb der von ihr erstellten Urkunde - beispielsweise wie der Beschwerdeführer auf seiner Website - als "öffentlicher Notar" zu bezeichnen, ist jedenfalls nicht zwingend. Anderer­seits ist zu berücksichtigen, dass - nach Inkrafttreten des vom Kantonsrat am 20. April 2010 beschlossenen III. Nachtrags zum Anwaltsgesetz - ein als Urkundsperson tätiger Anwalt inskünftig ausdrücklich ermächtigt ist, sich "öffentlicher Notar" zu nennen (neuer Art. 18 bis Abs. 2 AnwG). Vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, einem Anwalt vorzuwerfen, er schaffe eine Verwechslungsgefahr zu den Amtsnotariaten, wenn er sich bereits heute auch ausserhalb der von ihm erstellten Urkunde - beispielsweise auf seiner Website - als "öffentlicher Notar" bezeichnet, da genau dies nach der Gesetzesrevision ausdrücklich erlaubt sein soll. Wenn für die Zukunft bei Verwendung der Bezeichnung "öffentlicher Notar" im Kanton St. Gallen nach der Auffassung des Gesetzgebers keine Verwechslungsgefahr mit den Amtsnotariaten befürchtet wird, ist nicht einsichtig, weshalb dies heute anders sein soll. Dies gilt zumindest, solange keine Verwechslungsgefahr mit einem Amtsnotariat hergestellt wird; etwa durch Beifügung einer geographischen regionalen Bezeichnung (vgl. BR.2001.3 "Notariat Fürstenland") und/oder durch Verwendung von graphischen Merkmalen (z. B. Kantonsfarben oder -wappen oder ähnliche Hoheitszeichen) in Anlehnung an den öffentlichen Auftritt des Kantons. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer auf der Website notariatsdienste.ch unter der Rubrik "Kosten" eine Unterrubrik "Notariatsgebühren" hatte und dort ausschnittsweise der staatliche Gebührentarif inhaltlich und in der Darstellung über­nommen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, wie dadurch "die ohnehin erhebliche Verwechslungsgefahr nochmals erhöht" hätte werden sollen (Entscheid Anwaltskammer, 4 lit. b). Die Rubrik "Kosten" hatte fünf Unterrubriken: "Notariatsgebühren", "Rechts­beratung", "Steuerberatung", "Buchhaltungen" und "Revisionen" (vi-act. 1, S. 9). Bereits daraus liess sich ohne Weiteres ableiten, dass man es nicht mit dem Amtsnotariat zu tun hatte. Ausserdem enthält die Website keinen Hinweis darauf, dass es sich bei den angegebenen Gebühren (auszugsweise) um den staatlichen Gebührentarif gehandelt hat. Auch der dem staatlichen Gebührentarif nachgebildeten Darstellung entspringt keine Verwechslungsgefahr. 3.4.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz nicht weiter erläutert, warum vorliegend "das Gebot der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse als auch die Grundsätze des UWG verletzt" (Entscheid Anwaltskammer, 4 lit. b) sein sollten. Wohl ist auf der Tafel auf dem Golfplatz respektive der Klebefolie auf dem Postauto der Urheber der Werbung nicht ersichtlich. Anonym - und damit allenfalls unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG (vgl. David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, Zürich 2001, 165 f.; von Büren/David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SPR V/1, 2. Aufl., Basel 1998, 86 ff.) - ist die Werbung deswegen jedoch noch nicht. Die Identität des Beschwerdeführers ist auf der Website ohne Weiteres ersichtlich. Eine unzutreffende Titelverwendung im Sinne von Art. 3 lit. c UWG liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer im Kanton St. Gallen tatsächlich als öffentlicher Notar tätig sein darf und es ihm wie ausgeführt nicht ausdrücklich verboten ist, sich als öffentlicher Notar zu bezeichnen. 4.1       Wie gesehen (E. I/2.3) qualifiziert die Vorinstanz die Werbung des Beschwerdeführer weiter als aufdringlich, keinem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechend und sowohl Treu und Glauben als auch die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft verletzend (Entscheid Anwaltskammer, 5 lit. c). Diese Vorwürfe sind nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. d BGFA zu prüfen. 4.2       Das in Art. 12 lit. d BGFA genannte Kriterium des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ist - als Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) - einschränkend auszulegen. Ohne Weiteres kann gesagt werden, dass ein solches darin besteht, der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass ein Rechtsanwalt im Kanton St. Gallen auch befugt ist, verschiedene Geschäfte zu beurkunden und dass ein Informationsbedürfnis offensichtlich zumindest für diejenigen Personen bestand, welche die beworbene Website besuchten respektive die aufgeführte Telefonnummer gewählt haben. Jedenfalls ist die vorliegend zu beurteilende Werbung nicht geeignet, eine für das Publikum schädliche Nachfrage zu fördern oder dieses gar zu leichtfertigem Prozessieren aufzufordern. Der Tafel respektive der Klebefolie sind einzig die Tätigkeitsgebiete des Beschwerdeführers (und allenfalls mit ihm verbundenen Treuhand- und Revisionsunternehmen) zu entnehmen. Dies wird wie gesehen als zulässig erachtet (Bohnet/Mar­te­net, N 1500 ff.; Hauser, N 310). 4.3     Das von der Vorinstanz kritisierte Ausmass der Werbung und deren Gestaltung lassen diese gemessen an der in Art. 12 lit. d BGFA verlangten Objektivität und der Grundsätze des UWG insgesamt ebenfalls nicht als aufdringlich respektive unzulässig erscheinen. Die Tafel und die Klebefolie sind nicht grösser, als Werbeflächen an diesen Stellen üblicherweise gross sind. Sodann ist nicht ersichtlich, warum die Werbung "durch die schwarze Hintergrundfarbe sofort wahrgenommen" würde und warum sie aufdringlich sein sollte weil "der Link zur [Website] in grösserer, roter Schrift, umrahmt von einem Balken, deutlich hervorgehoben" ist (Entscheid Anwaltskammer, 5 lit. c). Von einer aufdringlichen Aufmachung der Werbung kann deswegen nicht gesprochen werden. Zudem lehnte der Beschwerdeführer seinen Werbeauftritt weder bezüglich Farbwahl noch bezüglich Gestaltung an den Auftritt des Kantons an. Auch die Positionierung der Werbung des Beschwerdeführers ist nicht aufdringlich. Die Tafel auf dem Golfplatz ist unter der rund dreieinhalb Mal so grossen Tafel mit der Beschreibung einer Spielbahn ca. 20 bis 30 cm über dem Boden angebracht, was als eher diskret zu betrachten ist. Auch die Werbung auf dem Heck der Carrosserie des Postautos ist nicht speziell auffällig platziert, jedenfalls nicht so, dass sie als aufdringlich zu gelten hätte. Werbung in und auf öffentlichen Verkehrsmitteln ist seit geraumer Zeit üblich. Der Vorwurf der Vorinstanz, Rechtsuchende, welche sich an ein Amtsnotariat wenden möchten, würden es als äusserst aufdringliche Kontaktaufnahme seitens eines Rechtsanwalts empfinden, wenn sie die Telefonnummer aus der Werbung anrufen würden und nicht mit der zuständigen Behörde, sondern mit einer privaten Anwaltskanzlei (beziehungsweise einem Verbund einer Anwaltskanzlei mit Treuhandunternehmen) verbunden würden, geht zu weit. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Rechtsuchender, der sich gezielt an ein Amtsnotariat wenden will, die Telefonnummer aus der Werbung anrufen sollte. Wer einer staatlichen Behörde telefonieren will, sucht deren Nummer in einem Telefonbuch, einer Internetsuchmaschine oder direkt auf der Website der entsprechenden Behörde. 4.4       Inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verletzt - und damit gegen Art. 12 lit. d BGFA respektive die Grundsätze des UWG verstossen - haben sollte, ist nicht erkennbar. Der Website kann jedenfalls ohne Weiteres entnommen werden, wer die beworbenen Dienstleistungen anbietet. Insbesondere kommt klar zum Vorschein - falls man tatsächlich vom Gegenteil ausgegangen sein sollte - dass es sich nicht um Dienste eines Amtsnotariats handelt. Dass Kunden auf telefonische Anfragen hin nicht genügend aufgeklärt oder gar getäuscht worden wären, wird von der Vorinstanz nicht dargelegt. Ebenfalls ist nicht dargetan, dass die freie Willensbildung durch die Werbung beeinträchtigt worden wäre oder sie nur schon dazu geeignet wäre. Inwiefern die von der Vorinstanz sanktionierte Werbung unter diesen Umständen eine Verletzung der Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft bewirken könnte, ist - abgesehen davon, dass Art. 12 lit. d BGFA wie gesehen (E. III/2.3) keinen Bezug zur Berufswürde enthält, um die Grenzen der Werbung festzulegen - nicht einsichtig.

5.         Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Anwaltskammer vom 24. November 2009 aufzuheben. ----