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BF.2010.54/2

Entscheid Kantonsgericht, 06.10.2011

Sg Kantonsgericht · 2011-10-06 · Deutsch SG

Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB: Die Aktivlegitimation des Kindes zur Feststellung bzw. Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist im Umfang des geltend gemachten Mehrbetrages, welcher über die tatsächlich bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen hinaus geht, gegeben (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 6. Oktober 2011, BF.2010.54).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus den Erwägungen: Zunächst stellt sich die Frage, ob die Kinder wegen der Bevorschussung das Recht verloren haben, eine Abänderung des Abänderungsurteils des damaligen Kreisgerichtes zu verlangen. Zwar fordert die Mutter die Kinderunterhaltsbeiträge in eigenem Namen, dies geschieht jedoch aufgrund einer Prozessstandschaft. Dabei handelt es sich um die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N 13, BGE 129 III 55). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Legalzession zugunsten des Gemeinwesens bewirkt den Übergang der geleisteten Unterhaltsforderungen samt den Nebenrechten. Mit Nebenrechten sind nicht die Rechte höchstpersönlicher Natur gemeint, sondern nur Rechte, die als solche abtretungsfähig und nicht an die Person des Berechtigten gebunden sind. Dazu zählen die Rechte, die Unterhaltsklage zu erheben, die Abänderung des Unterhaltsbeitrags, die Anweisungen an den Schuldner und die Sicherstellung zu verlangen (BGE 137 III 193, E. 3.3). Der Rechtsübergang umfasst demnach mehr als die einzelne, periodisch fällig werdende Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen anstelle des Unterhaltsschuldners beglichen hat (BGE 137 III 193, E. 3.8). Dieser Übergang gewissermassen des Stammrechts auf Unterhalt auf das Gemeinwesen führt jedoch nicht dazu, dass das Kind jegliche Ansprüche verliert. Der Übergang findet vielmehr lediglich in dem Umfang statt, in dem das Gemeinwesen tatsächlich für den Unterhalt aufkommt bzw. aufzukommen bereit ist. Soweit dies nicht der Fall ist, sei es, weil das Gemeinwesen den Unterhalt nur teilweise bevorschusst, sei es, weil das Gemeinwesen einen geringeren Unterhalt geltend macht bzw. geltend machen will, als sich das Kind vorstellt, muss es Letzterem unbenommen bleiben, seinerseits auf Feststellung oder Abänderung der Unterhaltspflicht zu klagen.