Streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst (Ambulanz) und dem Patienten ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Zivilgerichte sind mangels Vorliegens einer Zivilsache nicht zuständig für die Klage des Rettungsdienstes gegen den Patienten auf Bezahlung der Kosten des Rettungstransports, der vom Patienten über die Notrufnummer 144 ausgelöst wurde (E. III/2). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 27. Juli 2026, BE.2026.10-EZO3).
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Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 4A_503/2026). Entscheid siehe PDF