Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO. Ist ein Beschwerde-verfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig und kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 4. Juli 2023, BE.2022.44-EZZ1).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es sei Ziff. 2 b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im Umfang von Fr. 1'100.00 hat er der Gesuchstellerin für den von ihr bezahlten Kostenvorschuss Ersatz zu leisten."
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
E. 3 Nachdem (zu Recht) nicht umstritten ist, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin den von dieser im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Gerichtskostenvorschuss BE.2022.44-EZZ1 2/4
von Fr. 1'100.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO) und diesbezüglich denn auch übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, ist die fragliche Dispositiv-Ziff. 2 b des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Der Klarheit halber ist ausserdem die Verrechnung des Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten festzuhalten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Damit ist noch über die Tragung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden:
a) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfah- rens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auf- erlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Nachdem das Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorin- stanz nötig war und ausserdem der Gesuchsgegner nicht als unterliegend betrachtet wer- den kann, da er sich dem Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin nicht widersetzte, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen. Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut ("Gerichts- kosten", "frais judiciaires"; "spese processuali") keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 11). Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein Einparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Par- teientschädigung vorliegend stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO). Aufgrund der konkreten Umstände (übereinstimmende Anträge, geringer Aufwand) erscheint es angebracht, dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jede Partei ihre Kosten selber trägt. BE.2022.44-EZZ1 3/4
Entscheid
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 b des Entscheids des Einzel- richters des Kreisgerichts […] vom 15. Dezember 2022 (ZV.2022.3-[…]) aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'100.00 wird verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Ge- suchstellerin den Betrag von Fr. 1'100.00 zu ersetzen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. BE.2022.44-EZZ1 4/4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht Entscheid vom 4. Juli 2023 Geschäfts- BE.2022.44-EZZ1 (ZV.2022.3-[…]) nummer Verfahrens- A.__, beteiligte Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwalt C.__, gegen B.__, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten von Rechtsanwalt D.__, Gegenstand Kostenbeschwerde (Vollstreckung)
Erwägungen
1. A.__ (Gesuchstellerin) und B.__ (Gesuchsgegner) führten vor Kreisgericht [ …] ein Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Entscheids. Der Einzelrichter des Kreisge- richts hiess das Vollstreckungsgesuch mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 (fast) voll- ständig gut und stellte entsprechend fest, dass die Prozesskosten vom Gesuchsgegner zu tragen seien (vi-Entscheid, S. 11 f.). Das Entscheid-Dispositiv hält denn auch fest, dass der Gesuchsgegner die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 zu bezahlen habe (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2). Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich jedoch nicht zu den Modali- täten der Liquidation der Gerichtskosten, obwohl die Gesuchstellerin einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'100.00 geleistet hatte (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 2.a) Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022 erhob die Gesuchstellerin am
22. Dezember 2022 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit folgen- den Rechtsbegehren (B/1):
1. Es sei Ziff. 2 b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im Umfang von Fr. 1'100.00 hat er der Gesuchstellerin für den von ihr bezahlten Kostenvorschuss Ersatz zu leisten."
2. Evantualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. De- zember 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerde- gegners, eventualiter des Staats.
b) In der Folge nahm der erstinstanzliche Einzelrichter Stellung zur Kostenbeschwer- de und erklärte, es sei zutreffend, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet habe. Im Zuge der Entscheidfällung sei dies versehentlich unbe- rücksichtigt geblieben. Eine Berichtigung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO sei geprüft worden, erscheine jedoch bei der vorliegenden Ausgangslage als ausgeschlossen (B/4).
c) Mit der Beschwerdeantwort beantragt der Gesuchsgegner Folgendes:
1. Die Kostenbeschwerde sei in der Hauptsache (Korrektur von Ziff. 2 b des Disposi- tivs der Vorinstanz) gutzuheissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
3. Nachdem (zu Recht) nicht umstritten ist, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin den von dieser im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Gerichtskostenvorschuss BE.2022.44-EZZ1 2/4
von Fr. 1'100.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO) und diesbezüglich denn auch übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, ist die fragliche Dispositiv-Ziff. 2 b des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Der Klarheit halber ist ausserdem die Verrechnung des Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten festzuhalten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4. Damit ist noch über die Tragung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden:
a) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfah- rens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auf- erlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Nachdem das Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorin- stanz nötig war und ausserdem der Gesuchsgegner nicht als unterliegend betrachtet wer- den kann, da er sich dem Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin nicht widersetzte, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen. Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut ("Gerichts- kosten", "frais judiciaires"; "spese processuali") keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 11). Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein Einparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Par- teientschädigung vorliegend stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO). Aufgrund der konkreten Umstände (übereinstimmende Anträge, geringer Aufwand) erscheint es angebracht, dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jede Partei ihre Kosten selber trägt. BE.2022.44-EZZ1 3/4
Entscheid
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 b des Entscheids des Einzel- richters des Kreisgerichts […] vom 15. Dezember 2022 (ZV.2022.3-[…]) aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'100.00 wird verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Ge- suchstellerin den Betrag von Fr. 1'100.00 zu ersetzen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. BE.2022.44-EZZ1 4/4