Art. 75 Abs. 2, Art. 142 Abs. 2, Art. 143 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der Begriff der Schweizerischen Post stellt klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine Postaufgabe im Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht. Massgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2022, BE.2022.32). Hinweis: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2022 nicht ein (BGer 5D_169/2022).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
BE.2022.32
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 19.12.2022
Entscheiddatum:
10.10.2022
Entscheid Kantonsgericht, 10.10.2022
Art. 75 Abs. 2, Art. 142 Abs. 2, Art. 143 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art.
321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden. Der Begriff der Schweizerischen Post stellt
klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine Postaufgabe im
Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht.
Massgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom
Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in
Empfang genommen wird (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-,
Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2022, BE.2022.32). Hinweis: Auf eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 18. November 2022 nicht ein (BGer 5D_169/2022).
Aus den Erwägungen:
I.
1. Mit Klageschrift vom 25. Februar 2022 machte die A._____ AG beim Kreisgericht
Toggenburg eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
gegen B._____ geltend. Dieser reichte am 5. April 2022 (Poststempel) eine
Klageantwort ein, unter anderem mit dem Antrag, die C._____ GmbH sei als
Nebenintervenientin zuzulassen. Der Einzelrichter des Kreisgerichts nahm diesen
Antrag, nachdem es sich beim Beklagten um den einzelunterschriftsberechtigten
Geschäftsführer der C._____ GmbH handle, als Interventionsgesuch (i.S.v. Art. 75 ZPO)
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derselben entgegen. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies er das Gesuch ab und
auferlegte die Prozesskosten (Fr. 200.00 Entscheidgebühr) der Gesuchstellerin.
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit vom 20. September 2022
datierter Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, (1) der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, (2) eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. (3) der Kostenentscheid
aufzuheben, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
[…]
II.
1.Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzelrichterin im
Personen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4
GO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).
2.a) Beim Entscheid über das Interventionsgesuch handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung. Diese ist nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut mit
Beschwerde nach Art. 319 ZPO anfechtbar (Art. 75 Abs. 2 ZPO). Wie auf der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids korrekt vermerkt, beträgt die
Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-
Graber, 3. Aufl., Art. 75 N 8 und 10a). Die Frist beginnt am auf die Zustellung des
Entscheids folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen
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spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Begriff der
Schweizerischen Post stellt klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine
Postaufgabe im Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht.
Massgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder
zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird
(BSK ZPO-Benn, 3. Aufl., Art. 143 N 9; BGer 4A_399/2014 E. 2.2; BGer 1B_190/2012 E.
3). Die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung
dar (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 59
N 90).
b) Der angefochtene Entscheid wurde am 8. September 2022 versandt und der
Gesuchstellerin am 13. September 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann
folglich am 14. September 2022 zu laufen und endete am 23. September 2022. Die
Beschwerde datiert zwar vom 20. September 2022 und wurde auch an diesem Datum
(samt Beilagen) der Deutschen Post übergeben, jedoch – wie die entsprechende
Sendungsverfolgung zeigt – erst am 27. September 2022 im Logistikzentrum Berlin
bearbeitet und am 28. September 2022 weitergeleitet. Die Zustellung an das
Kantonsgericht erfolgte am 29. September 2022. Damit wurde die Sendung
augenscheinlich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, also erst nach dem 23.
September 2022 von der Schweizerischen Post in Empfang genommen. Folglich wurde
die Rechtsmittelfrist offensichtlich nicht gewahrt und auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass am 3. Oktober 2022 ein weiteres Exemplar
der Beschwerdeschrift (ohne Beilagen) beim Kantonsgericht einging, zumal dieses
auch erst am 28. September 2022 die Grenzstelle in Deutschland verliess und am
Folgetag im internationalen Briefzentrum in Zürich ankam.
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