opencaselaw.ch

BE.2022.32

Entscheid Kantonsgericht, 10.10.2022

Sg Kantonsgericht · 2022-09-08 · Deutsch SG

Art. 75 Abs. 2, Art. 142 Abs. 2, Art. 143 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der Begriff der Schweizerischen Post stellt klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine Postaufgabe im Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht. Massgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2022, BE.2022.32). Hinweis: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2022 nicht ein (BGer 5D_169/2022).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

BE.2022.32

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 19.12.2022

Entscheiddatum:

10.10.2022

Entscheid Kantonsgericht, 10.10.2022

Art. 75 Abs. 2, Art. 142 Abs. 2, Art. 143 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art.

321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der

Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung übergeben werden. Der Begriff der Schweizerischen Post stellt

klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine Postaufgabe im

Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht.

Massgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom

Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in

Empfang genommen wird (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-,

Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2022, BE.2022.32). Hinweis: Auf eine

gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 18. November 2022 nicht ein (BGer 5D_169/2022).

Aus den Erwägungen:

I.

1.       Mit Klageschrift vom 25. Februar 2022 machte die A._____ AG beim Kreisgericht

Toggenburg eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

gegen B._____ geltend. Dieser reichte am 5. April 2022 (Poststempel) eine

Klageantwort ein, unter anderem mit dem Antrag, die C._____ GmbH sei als

Nebenintervenientin zuzulassen. Der Einzelrichter des Kreisgerichts nahm diesen

Antrag, nachdem es sich beim Beklagten um den einzelunterschriftsberechtigten

Geschäftsführer der C._____ GmbH handle, als Interventionsgesuch (i.S.v. Art. 75 ZPO)

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 1/3

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

derselben entgegen. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies er das Gesuch ab und

auferlegte die Prozesskosten (Fr. 200.00 Entscheidgebühr) der Gesuchstellerin.

2.       Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit vom 20. September 2022

datierter Eingabe Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, (1) der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben, (2) eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. (3) der Kostenentscheid

aufzuheben, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

[…]

II.

1.Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzelrichterin im

Personen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4

GO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).

2.a) Beim Entscheid über das Interventionsgesuch handelt es sich um eine

prozessleitende Verfügung. Diese ist nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut mit

Beschwerde nach Art. 319 ZPO anfechtbar (Art. 75 Abs. 2 ZPO). Wie auf der

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids korrekt vermerkt, beträgt die

Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-

Graber, 3. Aufl., Art. 75 N 8 und 10a). Die Frist beginnt am auf die Zustellung des

Entscheids folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 2/3

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Begriff der

Schweizerischen Post stellt klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine

Postaufgabe im Ausland genügt – vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein – nicht.

Massgeblich ist diesfalls vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Eingabe vom Gericht oder

zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird

(BSK ZPO-Benn, 3. Aufl., Art. 143 N 9; BGer 4A_399/2014 E. 2.2; BGer 1B_190/2012 E.

3). Die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung

dar (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 59

N 90).

b)      Der angefochtene Entscheid wurde am 8. September 2022 versandt und der

Gesuchstellerin am 13. September 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann

folglich am 14. September 2022 zu laufen und endete am 23. September 2022. Die

Beschwerde datiert zwar vom 20. September 2022 und wurde auch an diesem Datum

(samt Beilagen) der Deutschen Post übergeben, jedoch – wie die entsprechende

Sendungsverfolgung zeigt – erst am 27. September 2022 im Logistikzentrum Berlin

bearbeitet und am 28. September 2022 weitergeleitet. Die Zustellung an das

Kantonsgericht erfolgte am 29. September 2022. Damit wurde die Sendung

augenscheinlich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, also erst nach dem 23.

September 2022 von der Schweizerischen Post in Empfang genommen. Folglich wurde

die Rechtsmittelfrist offensichtlich nicht gewahrt und auf die Beschwerde ist nicht

einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass am 3. Oktober 2022 ein weiteres Exemplar

der Beschwerdeschrift (ohne Beilagen) beim Kantonsgericht einging, zumal dieses

auch erst am 28. September 2022 die Grenzstelle in Deutschland verliess und am

Folgetag im internationalen Briefzentrum in Zürich ankam.

© Kanton St.Gallen 2026

Seite 3/3