Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (SR 272): Zeigt sich erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung definitiv, dass das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben werden kann, können der klagenden Partei nicht Kosten mit der Begründung auferlegt werden, sie habe auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung beharrt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. April 2019, BE.2019.7).
Sachverhalt
A. stellte beim Vermittleramt gegen die B. AG ein Schlichtungsgesuch mit dem Begehren, es sei festzustellen, "dass die auf der beiliegenden Mahnungskopie behauptete Forderung der B. AG nicht besteht". Auf die Vorladung reagierte die B. AG mit E-Mail ans Vermittleramt. Sie habe A. mitgeteilt, "dass wir unsere Forderung stornieren", und ersuche daher darum, die Verhandlung abzusagen. Dazu kam es dann allerdings nicht. Vielmehr fand die Verhandlung wie vorgesehen statt. Sie endete damit, dass die Vermittlerin das Verfahren sistierte, um weitere rechtliche Abklärungen zu treffen, nach deren Vornahme sie das Verfahren am 24. Januar 2019 wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb, wobei sie die Kosten von Fr. 200.00 den Parteien je hälftig auferlegte. Gegen die Kostenauflage zu seinen Lasten erhob A. Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2.a) Gegenstand des Gesuchs von A. bildete die Forderung der B. AG gemäss "Mahnungskopie". Sie belief sich auf Fr. 65.00 und setzte sich zusammen aus einem Kaufpreis von Fr. 1'531.00 abzüglich der erbrachten Zahlung von Fr. 1'484.00 und zuzüglich Spesen von Fr. 15.00. Zu Recht unbestritten ist, dass die Vermittlerin das Schlichtungsverfahren letztlich als gegenstandslos erledigt abschrieb, nachdem die B. AG "auf die Forderung gegen den Kläger verzichtet" hatte. Nicht in Frage steht sodann die Kostenauflage an die B. AG im Umfang von Fr. 100.00. Diese Kostenauflage steht mit den Kriterien der Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO im Einklang, zu denen unter anderen auch gehört, dass derjenige die Kosten eines gerichtlichen, wegen Gegenstandslosigkeit abgeschriebenen Verfahrens zu tragen hat, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (zu den Kriterien der Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.40 4. Spiegelstrich). Fraglich ist, ob sich diese Kostenauflage "nach Ermessen" an A. im Umfang von Fr. 100.00 damit begründen lässt, dass, wovon die Vermittlerin ausgeht, er trotz des Verzichts der B. AG an der Durchführung der Schlichtungsverhandlung festgehalten und daher zusätzliche Fr. 100.00 Kosten für diese Verhandlung verursacht habe.
b) Nach Eingang des Schlichtungsgesuchs stellt die Schlichtungsbehörde dieses der Gegenpartei zu und lädt die Parteien, vorbehaltlich eines hier nicht zur Diskussion stehenden, ausnahmsweise durchzuführenden Schriftenwechsels, gleichzeitig zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 3 und 4 ZPO). Diese hat innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO) und hat zum Zweck, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen, wobei auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einbezogen werden können, wenn dies der Beilegung des Streites dient (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Allein schon angesichts dieser Regelung, welche darauf schliessen lässt, dass nach Eingang eines Schlichtungsgesuchs grundsätzlich eine Verhandlung stattzufinden hat, muss sich A. nicht entgegenhalten lassen, dass er auf der Durchführung einer Verhandlung beharrte. Zuzugestehen ist dem Vermittleramt, dass ihm seitens der B. AG per E-Mail mitgeteilt worden war, dass mit A. ein Gespräch stattgefunden habe, bei dem ihm erklärt worden sei, dass "wir die Forderung stornieren werden", und sich A. melden werde, und dass es seinerseits mit A. nach einer Nachfrage der B. AG telefonisch Kontakt aufnahm, nachdem sich diese nicht gemeldet hatte. Aufgrund dieses Telefonats war dann allerdings klar, dass die Angelegenheit für A. nicht erledigt war, und zwar, selbst wenn man ausschliesslich auf die Telefonnotiz abstellt, weil aus seiner Sicht noch (die) Kosten offen waren. Umso mehr muss dies gelten, wenn man berücksichtigt, dass die B. AG A. mit Schreiben vom 8. Januar 2019 unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefongespräch mitgeteilt hatte, sie werde die Forderung von Fr. 47.00 ausbuchen. Wenn auch vernünftigerweise wenig wahrscheinlich war, dass die B. AG die Position Spesen trotz des angekündigten Ausbuchens weiterhin geltend machen würde, so blieb bei dieser Formulierung doch eine gewisse Unsicherheit, was mit den Spesen von Fr. 15.00 passieren würde. Jedenfalls aber war auch aufgrund des Schreibens der B. AG die Kostenfrage ungeklärt, was umso bemerkenswerter ist, als der von ihr in den Raum gestellte Rückzug des Schlichtungsgesuchs an sich zu einer Kostenauflage an A. geführt hätte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit nachvollziehbaren Gründen verzichtete A. bei dieser Ausgangslage zur Bereinigung der Unklarheiten nicht auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung. Bezeichnenderweise schrieb denn auch die Vermittlerin das Verfahren nicht sofort bzw. allenfalls nach einem Versuch, die Ausgangslage auf schriftlichem, elektronischem oder telefonischem Weg noch vor der Verhandlung zu klären, wegen Gegenstandslosigkeit ab, was sie wohl hätte tun können, wenn sie Gewissheit darüber gehabt hätte, dass seitens der B. AG aus dem fraglichen Vertrag definitiv keine Forderung mehr geltend gemacht würde. Sie tat dies in der Folge nicht einmal im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung, welche die gewünschte Klärung herbeigeführt hatte. Vielmehr sistierte sie das Verfahren, "um weitere rechtliche Abklärungen zu tätigen". A. in dieser Situation entgegenzuhalten, er habe mit seinem Beharren auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung die zusätzlichen Kosten von Fr. 100.00 für diese Verhandlung verursacht, erscheint nicht mehr als i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO angemessen. Die Kostenauflage an A. ist daher ohne weiteres aufzuheben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachverhalt: A. stellte beim Vermittleramt gegen die B. AG ein Schlichtungsgesuch mit dem Begehren, es sei festzustellen, "dass die auf der beiliegenden Mahnungskopie behauptete Forderung der B. AG nicht besteht". Auf die Vorladung reagierte die B. AG mit E-Mail ans Vermittleramt. Sie habe A. mitgeteilt, "dass wir unsere Forderung stornieren", und ersuche daher darum, die Verhandlung abzusagen. Dazu kam es dann allerdings nicht. Vielmehr fand die Verhandlung wie vorgesehen statt. Sie endete damit, dass die Vermittlerin das Verfahren sistierte, um weitere rechtliche Abklärungen zu treffen, nach deren Vornahme sie das Verfahren am 24. Januar 2019 wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb, wobei sie die Kosten von Fr. 200.00 den Parteien je hälftig auferlegte. Gegen die Kostenauflage zu seinen Lasten erhob A. Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2.a) Gegenstand des Gesuchs von A. bildete die Forderung der B. AG gemäss "Mahnungskopie". Sie belief sich auf Fr. 65.00 und setzte sich zusammen aus einem Kaufpreis von Fr. 1'531.00 abzüglich der erbrachten Zahlung von Fr. 1'484.00 und zuzüglich Spesen von Fr. 15.00. Zu Recht unbestritten ist, dass die Vermittlerin das Schlichtungsverfahren letztlich als gegenstandslos erledigt abschrieb, nachdem die B. AG "auf die Forderung gegen den Kläger verzichtet" hatte. Nicht in Frage steht sodann die Kostenauflage an die B. AG im Umfang von Fr. 100.00. Diese Kostenauflage steht mit den Kriterien der Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO im Einklang, zu denen unter anderen auch gehört, dass derjenige die Kosten eines gerichtlichen, wegen Gegenstandslosigkeit abgeschriebenen Verfahrens zu tragen hat, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (zu den Kriterien der Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.40 4. Spiegelstrich). Fraglich ist, ob sich diese Kostenauflage "nach Ermessen" an A. im Umfang von Fr. 100.00 damit begründen lässt, dass, wovon die Vermittlerin ausgeht, er trotz des Verzichts der B. AG an der Durchführung der Schlichtungsverhandlung festgehalten und daher zusätzliche Fr. 100.00 Kosten für diese Verhandlung verursacht habe.
b) Nach Eingang des Schlichtungsgesuchs stellt die Schlichtungsbehörde dieses der Gegenpartei zu und lädt die Parteien, vorbehaltlich eines hier nicht zur Diskussion stehenden, ausnahmsweise durchzuführenden Schriftenwechsels, gleichzeitig zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 3 und 4 ZPO). Diese hat innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs stattzufinden (Art. 203 Abs. 1 ZPO) und hat zum Zweck, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen, wobei auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einbezogen werden können, wenn dies der Beilegung des Streites dient (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Allein schon angesichts dieser Regelung, welche darauf schliessen lässt, dass nach Eingang eines Schlichtungsgesuchs grundsätzlich eine Verhandlung stattzufinden hat, muss sich A. nicht entgegenhalten lassen, dass er auf der Durchführung einer Verhandlung beharrte. Zuzugestehen ist dem Vermittleramt, dass ihm seitens der B. AG per E-Mail mitgeteilt worden war, dass mit A. ein Gespräch stattgefunden habe, bei dem ihm erklärt worden sei, dass "wir die Forderung stornieren werden", und sich A. melden werde, und dass es seinerseits mit A. nach einer Nachfrage der B. AG telefonisch Kontakt aufnahm, nachdem sich diese nicht gemeldet hatte. Aufgrund dieses Telefonats war dann allerdings klar, dass die Angelegenheit für A. nicht erledigt war, und zwar, selbst wenn man ausschliesslich auf die Telefonnotiz abstellt, weil aus seiner Sicht noch (die) Kosten offen waren. Umso mehr muss dies gelten, wenn man berücksichtigt, dass die B. AG A. mit Schreiben vom 8. Januar 2019 unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefongespräch mitgeteilt hatte, sie werde die Forderung von Fr. 47.00 ausbuchen. Wenn auch vernünftigerweise wenig wahrscheinlich war, dass die B. AG die Position Spesen trotz des angekündigten Ausbuchens weiterhin geltend machen würde, so blieb bei dieser Formulierung doch eine gewisse Unsicherheit, was mit den Spesen von Fr. 15.00 passieren würde. Jedenfalls aber war auch aufgrund des Schreibens der B. AG die Kostenfrage ungeklärt, was umso bemerkenswerter ist, als der von ihr in den Raum gestellte Rückzug des Schlichtungsgesuchs an sich zu einer Kostenauflage an A. geführt hätte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit nachvollziehbaren Gründen verzichtete A. bei dieser Ausgangslage zur Bereinigung der Unklarheiten nicht auf die Durchführung der Schlichtungsverhandlung. Bezeichnenderweise schrieb denn auch die Vermittlerin das Verfahren nicht sofort bzw. allenfalls nach einem Versuch, die Ausgangslage auf schriftlichem, elektronischem oder telefonischem Weg noch vor der Verhandlung zu klären, wegen Gegenstandslosigkeit ab, was sie wohl hätte tun können, wenn sie Gewissheit darüber gehabt hätte, dass seitens der B. AG aus dem fraglichen Vertrag definitiv keine Forderung mehr geltend gemacht würde. Sie tat dies in der Folge nicht einmal im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung, welche die gewünschte Klärung herbeigeführt hatte. Vielmehr sistierte sie das Verfahren, "um weitere rechtliche Abklärungen zu tätigen". A. in dieser Situation entgegenzuhalten, er habe mit seinem Beharren auf der Durchführung der Schlichtungsverhandlung die zusätzlichen Kosten von Fr. 100.00 für diese Verhandlung verursacht, erscheint nicht mehr als i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO angemessen. Die Kostenauflage an A. ist daher ohne weiteres aufzuheben.