Art. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat; BGer 4A_472/2019].
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
BE.2019.29
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 03.01.2020
Entscheiddatum:
16.07.2019
Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2019
Art. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der
Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht,
Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das
Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf
eintrat; BGer 4A_472/2019].
3.a) In Bezug auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen einer juristischen
Person wie hier der Schuldnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann,
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach kann
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn das einzige Aktivum der
juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten, d.h.
die Gesellschafter, die Organe und allenfalls interessierte Gläubiger, mittelos sind. Die
Vorinstanz hielt diese Voraussetzungen hier insofern für nicht erfüllt, als die Schuldnerin
ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei: Minimale
Voraussetzung für die Beurteilung der Voraussetzung der Mittellosigkeit sei die
Einreichung der Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation. Hier sei die Schuldnerin
jedoch trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristansetzung und trotz mehrfachen
Inaussichtstellens der Gesuchsabweisung im Unterlassungsfall ihrer Pflicht, das
Gesuch in Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit bzw. ihre finanziellen
Verhältnisse und die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ihres einzigen
Verwaltungsrates mit Unterlagen zu belegen, nicht nachgekommen. Entsprechendes
gelte für Belege zum Umstand, dass ihr einziges Aktivum in den Hauptverfahren im
Streit liege; diesbezüglich sei es bei blossen Parteibehauptungen geblieben, soweit
solche überhaupt rechtsgenügend vorgebracht worden seien.
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b) Die Schuldnerin hält dieser Begründung in der Beschwerde ein Zweifaches
entgegen: Zum einen stellt sie sich unter Hinweis auf ein Schreiben des Kreisgerichtes
vom 16. Mai 2019, in welchem ihr für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen
Frist bis zum 10. Juni 2019 angesetzt worden sei, auf den Standpunkt, die ihr von der
Vorrichterin angesetzte Frist für die Einreichung der Unterlagen sei bei Erlass des
angefochtenen Entscheids noch gar nicht abgelaufen gewesen, weshalb der
angefochtene Entscheid wohl versehentlich ergangen sei und deshalb aufgehoben
werden müsse. Zum andern macht sie geltend, sie sei der Auffassung, ohnehin keine
Frist versäumt zu haben. Richtigerweise hätte ihr die Vorrichterin nämlich nach dem
Schreiben vom 29. April 2019, in dem sie – wegen krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit ihres einzigen Verwaltungsrates A.B. zwischen dem 16. und dem
26. April 2019 – um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Unterlagen bzw.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersucht habe, diese Wiedereinsetzung
bestätigen müssen und sie mit Schreiben vom 30. April 2019 nicht einfach mit der
Begründung ablehnen dürfen, sie, die Schuldnerin, hätte vor der Arbeitsunfähigkeit von
A.B. ein Erstreckungsgesuch stellen können.
c/aa) Die Rüge der Schuldnerin, der angefochten Entscheid sei (wohl versehentlich) zu
früh ergangen, ist unbegründet: […]
bb) Damit stellt sich die Frage nach der Bedeutung der von der Schuldnerin geltend
gemachten Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates in der Zeitspanne vom 16. bis
26. April 2019. Die Vorrichterin hielt diesen Umstand deshalb für unbeachtlich, weil die
Schuldnerin die erste, mit Schreiben vom 3. April 2019 angesetzte Nachfrist bis
18. April 2019 ungenutzt habe verstreichen lassen. Dabei, so die Vorrichterin, bleibe
zwar der Schuldnerin überlassen, wann sie eine eingeschriebene Sendung abhole; dies
ändere indessen nichts daran, dass die eingeräumte Frist angemessen gewesen sei.
Zudem habe die Schuldnerin das Schreiben vom 3. April 2019 nach eigenen Angaben
am 12. April 2019 abgeholt, es dann aber versäumt, bis zum Beginn der
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Arbeitsunfähigkeit (rechtzeitig) zumindest ein weiteres Fristerstreckungsbegehren zu
stellen. Es bleibe daher bei der mit Schreiben vom 24. April 2019 angesetzten letzten,
nicht erstreckbaren Nachfrist bis 8. Mai 2019.
aaa) Gemäss Art. 147 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung
nicht fristgerecht vornimmt (Abs. 1); das Verfahren wird, worauf die Parteien
hinzuweisen sind, ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Abs. 2 und 3). Macht in
der Folge die säumige Partei glaubhaft, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft, kann das Gericht ihr auf entsprechendes, innert zehn Tagen
seit Wegfall des Säumnisgrundes hin zu stellendes Gesuch eine Nachfrist gewähren
(Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Der anschliessende Entscheid des Gerichtes über ein
solches Wiederherstellungsbegehren ist – vorbehaltlich der Beanstandung in einem
allfälligen Rechtsmittelverfahren betreffend den Endentscheid (BK-Frei, 2012, Art. 149
ZPO N 11) – endgültig (Art. 149 ZPO).
bbb) Im vorliegenden Fall erfolgte die Fristansetzung vom 3. April 2019 im Rahmen der
Verfahrensleitung und im Zusammenhang mit der Ausübung der richterlichen
Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO, welche gebietet, dass die um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Partei mindestens einmal auf die
Unvollständigkeit usw. der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse und/oder
Unterlagen hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung oder Klarstellung
eingeräumt wird (BK-Bühler, 2012, Art. 119 ZPO N 107 f.). Die Schuldnerin holte das
betreffende Schreiben erst am Ende der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 12. April
2019 ab, so dass ihr angesichts des gesetzten Termins (18. April 2019) nur noch sechs
Tage für die Einreichung der verlangten Unterlagen oder ein allfälliges
Erstreckungsgesuch verblieben. Ob sie sich diese Verkürzung in dem Sinne
zuzuschreiben hat, dass es, stellt man auf die Akten ab, offenbar zu ihren
Gepflogenheiten gehört, gerichtliche Sendungen immer erst am letzten Tag der Frist
abzuholen, und dass sie nicht vorbringt, die Entgegennahme sei nicht früher möglich
gewesen, kann letztlich an dieser Stelle offenbleiben, weil der Vorinstanz, wie diese in
ihrem Brief vom 30. April 2019 zu Recht ausführt, jedenfalls nicht vorgeworfen werden
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kann, sie habe der Schuldnerin eine unangemessen kurze Frist angesetzt (vgl. zur
Problematik der Fristansetzung mittels Termins und der Postabholfrist
BGer 5A_280/2018 E. 5.2, mit Hinweisen). Allerdings führte die von ihr geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates ab 16. April 2019, setzt man diese
mit der Unfähigkeit gleich, sich mit einer Eingabe an ein Gericht zu wenden, zu einer
weiteren Verkürzung und lässt ihre Säumnis per 18. April 2019 als glaubhaft gemacht
unverschuldet erscheinen, zumal man ihr trotz des Umstands, dass ihr Verwaltungsrat
den Arzt offenbar bereits am 15. April 2019 aufgesucht hatte, die Krankschreibung aber
erst ab 16. April 2019 erfolgte, letztlich nicht, zumindest nicht mit Verwirkungsfolge,
vorwerfen kann, sie hätte vor der Erkrankung ein Fristerstreckungsgesuch stellen
können. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht darauf, dass eine Fristerstreckung
voraussetzt, dass das entsprechende Gesuch während laufender Frist gestellt wird,
sind ihr Schreiben vom 29. April 2019 als nach Wegfall des Säumnisgrundes rechtzeitig
gestelltes Wiederherstellungsbegehren i.S.v. Art. 148 ZPO und das Antwortschreiben
der Vorrichterin vom 30. April 2019 als Entscheid über die beantragte
Wiederherstellung i.S.v. Art. 149 ZPO zu interpretieren. Letzterer erweckt aufgrund
seiner Formulierung zwar den Eindruck, dass das Wiederherstellungsgesuch
abgewiesen wurde. Inhaltlich kommt er indessen einer im Rahmen eines
Wiederherstellungsbegehrens gewährten Nachfrist insofern gleich, als die Vorrichterin
die Schuldnerin darauf hinwies, dass ihr für die Vervollständigung ihres Gesuchs eine
Nachfrist bis 8. Mai 2019 angesetzt sei. Dass diese Nachfristansetzung peremptorisch,
d.h. unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen, erfolgt war, schadet ihrer Relevanz dabei
insofern nicht, als nichts die Vorrichterin daran gehindert hätte, schon in der
ursprünglichen Fristansetzung den gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO erforderlichen Hinweis
darauf anzubringen, dass bei Säumnis keine Nachfrist angesetzt würde. Nicht zu
übersehen ist, dass die Schuldnerin das Schreiben vom 30. April 2019 erneut erst am
letzten Tag der postalischen Abholfrist behändigte und an diesem Tag auch die im
Sinne des hiervor Ausgeführten wiederhergestellte (Nach-)Frist ablief, was wiederum
zur erwähnten, letztlich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verfahren
(Art. 52 ZPO) zur beurteilenden Problematik der Berücksichtigung der Postabholfrist
bei einer Fristansetzung mittels Termins führt. Diesbezüglich fällt nun aber im
vorliegenden Zusammenhang in Betracht, dass sich die Schuldnerin entgegenhalten
lassen muss, dass es in ihrer Macht gelegen hätte, von der Reaktion der Vorrichterin
auf ihr Wiederherstellungsbegehren sofort Kenntnis zu nehmen, und dass dies von ihr
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auch hätte erwartet werden dürfen. Zumal sie, wenn auch unverschuldet, einen Termin
versäumt hatte, durfte sie nicht einfach darauf vertrauen, die Vorrichterin werde ihr
mehr als nur eine kurze Nachfrist ansetzen. Hinzu kommt, dass sie (auch) nach der
Aushändigung des Schreibens vom 24. April 2019 per 2. Mai 2019 davon ausgehen
musste, dass sie im schlechtesten Fall nur noch bis zum 8. Mai 2019 Zeit für die
Vervollständigung ihres Gesuchs betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege haben könnte. Wenn sie trotz dieser Ausgangslage nicht mit dem
Kreisgericht Kontakt aufnahm und sich nach der Behandlung ihres Gesuchs vom
29. April 2019 erkundigte, sondern die Abholfrist voll ausnutzte, dann widerspricht Treu
und Glauben, ihr im Nachhinein zuzugestehen, sie habe nicht rechtzeitig reagieren
können. Bezeichnend für das in diesem Sinne trölerische Verhalten der Schuldnerin ist
denn auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise zu belegen versuchte,
dass die besonderen Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Gunsten einer juristischen Person erfüllt seien.
ccc) Auch unter dem Aspekt der von der Schuldnerin geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates bei Ablauf der Frist zur Einreichung der
erforderlichen Unterlagen ist mithin – zusammenfassend – nicht zu beanstanden, dass
die Vorrichterin über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf der
Grundlage des Aktenstandes entschied, wie er sich bei Ablauf der peremptorisch
angesetzten Nachfrist per 8. Mai 2019 präsentierte.
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