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BE.2019.29

Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2019

Sg Kantonsgericht · 2019-07-16 · Deutsch SG

Art. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat; BGer 4A_472/2019].

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.:

BE.2019.29

Stelle:

Kantonsgericht

Rubrik:

Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 03.01.2020

Entscheiddatum:

16.07.2019

Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2019

Art. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der

Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht,

Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das

Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf

eintrat; BGer 4A_472/2019].

3.a) In Bezug auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen einer juristischen

Person wie hier der Schuldnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann,

kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach kann

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn das einzige Aktivum der

juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten, d.h.

die Gesellschafter, die Organe und allenfalls interessierte Gläubiger, mittelos sind. Die

Vorinstanz hielt diese Voraussetzungen hier insofern für nicht erfüllt, als die Schuldnerin

ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei: Minimale

Voraussetzung für die Beurteilung der Voraussetzung der Mittellosigkeit sei die

Einreichung der Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation. Hier sei die Schuldnerin

jedoch trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristansetzung und trotz mehrfachen

Inaussichtstellens der Gesuchsabweisung im Unterlassungsfall ihrer Pflicht, das

Gesuch in Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit bzw. ihre finanziellen

Verhältnisse und die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ihres einzigen

Verwaltungsrates mit Unterlagen zu belegen, nicht nachgekommen. Entsprechendes

gelte für Belege zum Umstand, dass ihr einziges Aktivum in den Hauptverfahren im

Streit liege; diesbezüglich sei es bei blossen Parteibehauptungen geblieben, soweit

solche überhaupt rechtsgenügend vorgebracht worden seien.

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b)  Die Schuldnerin hält dieser Begründung in der Beschwerde ein Zweifaches

entgegen: Zum einen stellt sie sich unter Hinweis auf ein Schreiben des Kreisgerichtes

vom 16. Mai 2019, in welchem ihr für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen

Frist bis zum 10. Juni 2019 angesetzt worden sei, auf den Standpunkt, die ihr von der

Vorrichterin angesetzte Frist für die Einreichung der Unterlagen sei bei Erlass des

angefochtenen Entscheids noch gar nicht abgelaufen gewesen, weshalb der

angefochtene Entscheid wohl versehentlich ergangen sei und deshalb aufgehoben

werden müsse. Zum andern macht sie geltend, sie sei der Auffassung, ohnehin keine

Frist versäumt zu haben. Richtigerweise hätte ihr die Vorrichterin nämlich nach dem

Schreiben vom 29. April 2019, in dem sie – wegen krankheitsbedingter

Arbeitsunfähigkeit ihres einzigen Verwaltungsrates A.B. zwischen dem 16. und dem

26. April 2019 – um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Unterlagen bzw.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersucht habe, diese Wiedereinsetzung

bestätigen müssen und sie mit Schreiben vom 30. April 2019 nicht einfach mit der

Begründung ablehnen dürfen, sie, die Schuldnerin, hätte vor der Arbeitsunfähigkeit von

A.B. ein Erstreckungsgesuch stellen können.

c/aa) Die Rüge der Schuldnerin, der angefochten Entscheid sei (wohl versehentlich) zu

früh ergangen, ist unbegründet: […]

bb)  Damit stellt sich die Frage nach der Bedeutung der von der Schuldnerin geltend

gemachten Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates in der Zeitspanne vom 16. bis

26. April 2019. Die Vorrichterin hielt diesen Umstand deshalb für unbeachtlich, weil die

Schuldnerin die erste, mit Schreiben vom 3. April 2019 angesetzte Nachfrist bis

18. April 2019 ungenutzt habe verstreichen lassen. Dabei, so die Vorrichterin, bleibe

zwar der Schuldnerin überlassen, wann sie eine eingeschriebene Sendung abhole; dies

ändere indessen nichts daran, dass die eingeräumte Frist angemessen gewesen sei.

Zudem habe die Schuldnerin das Schreiben vom 3. April 2019 nach eigenen Angaben

am 12. April 2019 abgeholt, es dann aber versäumt, bis zum Beginn der

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Arbeitsunfähigkeit (rechtzeitig) zumindest ein weiteres Fristerstreckungsbegehren zu

stellen. Es bleibe daher bei der mit Schreiben vom 24. April 2019 angesetzten letzten,

nicht erstreckbaren Nachfrist bis 8. Mai 2019.

aaa)  Gemäss Art. 147 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung

nicht fristgerecht vornimmt (Abs. 1); das Verfahren wird, worauf die Parteien

hinzuweisen sind, ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Abs. 2 und 3). Macht in

der Folge die säumige Partei glaubhaft, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein

leichtes Verschulden trifft, kann das Gericht ihr auf entsprechendes, innert zehn Tagen

seit Wegfall des Säumnisgrundes hin zu stellendes Gesuch eine Nachfrist gewähren

(Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Der anschliessende Entscheid des Gerichtes über ein

solches Wiederherstellungsbegehren ist – vorbehaltlich der Beanstandung in einem

allfälligen Rechtsmittelverfahren betreffend den Endentscheid (BK-Frei, 2012, Art. 149

ZPO N 11) – endgültig (Art. 149 ZPO).

bbb)  Im vorliegenden Fall erfolgte die Fristansetzung vom 3. April 2019 im Rahmen der

Verfahrensleitung und im Zusammenhang mit der Ausübung der richterlichen

Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO, welche gebietet, dass die um die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Partei mindestens einmal auf die

Unvollständigkeit usw. der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse und/oder

Unterlagen hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung oder Klarstellung

eingeräumt wird (BK-Bühler, 2012, Art. 119 ZPO N 107 f.). Die Schuldnerin holte das

betreffende Schreiben erst am Ende der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 12. April

2019 ab, so dass ihr angesichts des gesetzten Termins (18. April 2019) nur noch sechs

Tage für die Einreichung der verlangten Unterlagen oder ein allfälliges

Erstreckungsgesuch verblieben. Ob sie sich diese Verkürzung in dem Sinne

zuzuschreiben hat, dass es, stellt man auf die Akten ab, offenbar zu ihren

Gepflogenheiten gehört, gerichtliche Sendungen immer erst am letzten Tag der Frist

abzuholen, und dass sie nicht vorbringt, die Entgegennahme sei nicht früher möglich

gewesen, kann letztlich an dieser Stelle offenbleiben, weil der Vorinstanz, wie diese in

ihrem Brief vom 30. April 2019 zu Recht ausführt, jedenfalls nicht vorgeworfen werden

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kann, sie habe der Schuldnerin eine unangemessen kurze Frist angesetzt (vgl. zur

Problematik der Fristansetzung mittels Termins und der Postabholfrist

BGer 5A_280/2018 E. 5.2, mit Hinweisen). Allerdings führte die von ihr geltend

gemachte Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates ab 16. April 2019, setzt man diese

mit der Unfähigkeit gleich, sich mit einer Eingabe an ein Gericht zu wenden, zu einer

weiteren Verkürzung und lässt ihre Säumnis per 18. April 2019 als glaubhaft gemacht

unverschuldet erscheinen, zumal man ihr trotz des Umstands, dass ihr Verwaltungsrat

den Arzt offenbar bereits am 15. April 2019 aufgesucht hatte, die Krankschreibung aber

erst ab 16. April 2019 erfolgte, letztlich nicht, zumindest nicht mit Verwirkungsfolge,

vorwerfen kann, sie hätte vor der Erkrankung ein Fristerstreckungsgesuch stellen

können. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht darauf, dass eine Fristerstreckung

voraussetzt, dass das entsprechende Gesuch während laufender Frist gestellt wird,

sind ihr Schreiben vom 29. April 2019 als nach Wegfall des Säumnisgrundes rechtzeitig

gestelltes Wiederherstellungsbegehren i.S.v. Art. 148 ZPO und das Antwortschreiben

der Vorrichterin vom 30. April 2019 als Entscheid über die beantragte

Wiederherstellung i.S.v. Art. 149 ZPO zu interpretieren. Letzterer erweckt aufgrund

seiner Formulierung zwar den Eindruck, dass das Wiederherstellungsgesuch

abgewiesen wurde. Inhaltlich kommt er indessen einer im Rahmen eines

Wiederherstellungsbegehrens gewährten Nachfrist insofern gleich, als die Vorrichterin

die Schuldnerin darauf hinwies, dass ihr für die Vervollständigung ihres Gesuchs eine

Nachfrist bis 8. Mai 2019 angesetzt sei. Dass diese Nachfristansetzung peremptorisch,

d.h. unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen, erfolgt war, schadet ihrer Relevanz dabei

insofern nicht, als nichts die Vorrichterin daran gehindert hätte, schon in der

ursprünglichen Fristansetzung den gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO erforderlichen Hinweis

darauf anzubringen, dass bei Säumnis keine Nachfrist angesetzt würde. Nicht zu

übersehen ist, dass die Schuldnerin das Schreiben vom 30. April 2019 erneut erst am

letzten Tag der postalischen Abholfrist behändigte und an diesem Tag auch die im

Sinne des hiervor Ausgeführten wiederhergestellte (Nach-)Frist ablief, was wiederum

zur erwähnten, letztlich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verfahren

(Art. 52 ZPO) zur beurteilenden Problematik der Berücksichtigung der Postabholfrist

bei einer Fristansetzung mittels Termins führt. Diesbezüglich fällt nun aber im

vorliegenden Zusammenhang in Betracht, dass sich die Schuldnerin entgegenhalten

lassen muss, dass es in ihrer Macht gelegen hätte, von der Reaktion der Vorrichterin

auf ihr Wiederherstellungsbegehren sofort Kenntnis zu nehmen, und dass dies von ihr

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auch hätte erwartet werden dürfen. Zumal sie, wenn auch unverschuldet, einen Termin

versäumt hatte, durfte sie nicht einfach darauf vertrauen, die Vorrichterin werde ihr

mehr als nur eine kurze Nachfrist ansetzen. Hinzu kommt, dass sie (auch) nach der

Aushändigung des Schreibens vom 24. April 2019 per 2. Mai 2019 davon ausgehen

musste, dass sie im schlechtesten Fall nur noch bis zum 8. Mai 2019 Zeit für die

Vervollständigung ihres Gesuchs betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege haben könnte. Wenn sie trotz dieser Ausgangslage nicht mit dem

Kreisgericht Kontakt aufnahm und sich nach der Behandlung ihres Gesuchs vom

29. April 2019 erkundigte, sondern die Abholfrist voll ausnutzte, dann widerspricht Treu

und Glauben, ihr im Nachhinein zuzugestehen, sie habe nicht rechtzeitig reagieren

können. Bezeichnend für das in diesem Sinne trölerische Verhalten der Schuldnerin ist

denn auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise zu belegen versuchte,

dass die besonderen Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Gunsten einer juristischen Person erfüllt seien.

ccc) Auch unter dem Aspekt der von der Schuldnerin geltend gemachten

Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates bei Ablauf der Frist zur Einreichung der

erforderlichen Unterlagen ist mithin – zusammenfassend – nicht zu beanstanden, dass

die Vorrichterin über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf der

Grundlage des Aktenstandes entschied, wie er sich bei Ablauf der peremptorisch

angesetzten Nachfrist per 8. Mai 2019 präsentierte.

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