Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung eines Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Verfahrens: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei ist auch von Belang, ob dem abzuwartenden Entscheid bindende Wirkung zukommen wird oder nicht. Im zu beurteilenden Fall hatte der erstinstanzliche Verfahrensleiter ein gestützt auf Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB eingeleitetes Zivilverfahren betreffend Unterlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines den gleichen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Verfahrens über ein Feststellungsbegehren der Beklagten sistiert. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die Sistierung auf Beschwerde des Klägers hin auf (Kantonsgericht, Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 29. Juli 2015, BE.2015.24).
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Erwägungen (Auszug) II. 3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes Verfahren kommt nicht nur in Frage, wenn dieses eine identische Klage zwischen den gleichen Parteien betrifft (zu den Beurteilungskriterien für die Klageidentität: BGE 139 III 126 E. 3.2.3 und BGer 4A_568/2013 E. 2.2, je m.w.H.); sie kann etwa auch zur Vermeidung inkohärenter Entscheide oder deshalb erfolgen, weil eine bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann (Botschaft ZPO, S. 7305; Affentranger, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/ Leuenberger, ZPO Komm., N 3 zu Art. 126 ZPO; BK-Frei, N 3 zu Art. 26 ZPO; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 126 ZPO; BSK-Gschwend/Bornatico, N 11 zu Art. 126 ZPO). Da eine Sistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führt, darf sie im Lichte des in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten Beschleunigungsgebots indessen nicht leichthin angeordnet werden; sie sollte die Ausnahme bilden, einem echten Bedürfnis entsprechen und nur dann erfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen lassen (Jenny, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, N 2 und N 6 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO; BK-Frei, N 1 zu Art. 126 ZPO; KUKO ZPO-Weber, N 2 zu Art. 126 ZPO; Affentranger, a.a.O., N 2 zu Art. 126 ZPO; Kaufmann, a.a.O., N 1 zu Art. 126 ZPO; ZR 113 [2014] Nr. 30 E. 2.3). Die Anforderungen an die Abhängigkeit von der Entscheidung in einem anderen Verfahren sind dementsprechend hoch (Jenny, a.a.O., N 6 zu Art. 126 ZPO); im Einzelfall ist genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (vgl. BK-Frei, N 4 zu Art. 126 ZPO). Dabei wird regelmässig auch von Belang sein, ob dem abzuwartenden Entscheid – zumindest faktisch – bindende Wirkung zukommen wird oder nicht (vgl. dazu auch BSK-Gschwend/Bornatico, N 15 zu Art. 126 ZPO). Nicht angezeigt ist eine Sistierung in aller Regel dann, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen erwartet werden kann (KUKO ZPO-Weber, N 7 zu Art. 126 ZPO, mit Verweisen). Ebenso, wenn dem vermeintlichen Sistierungsgrund durch andere, weniger weitreichende Massnahmen begegnet werden kann (vgl. BK-Frei, N 5 ["Sistierung als ultima ratio"] und N 6 zu Art. 126 ZPO).
4. Im Hauptverfahren verlangt der Kläger, es sei den Beklagten, die das Skigebiet Z betreiben, bei Strafe im Übertretungsfall zu verbieten, die beiden in seinem Eigentum stehenden Grundstücke zu befahren, namentlich mit Pistenfahrzeugen. Er beruft sich dabei gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB auf seine Abwehrrechte als Eigentümer bzw. den Besitzesschutz gemäss Art. 928 ZGB (vi-act. 1, S. 23 f.). Die Klageantwort im Hauptverfahren liegt noch nicht vor. In ihrer Eingabe im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen argumentierten die Beklagten unter anderem, die Vorbereitung und der maschinelle Unterhalt der Skipisten durch den Konzessionär seien Inhalt der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (Eingabe vom 13. Februar 2014, act. 5, im Verfahren SZ.2014.1+3, S. 20 ff.). Mit dem zur Zeit beim Gemeinderat Y hängigen Begehren bezwecken sie die öffentlich-rechtliche Feststellung, dass den betroffenen Grundeigentümern im Skigebiet Z mit der Ausscheidung einer Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände im Sinn von Art. 19 BauG die Abwehrbefugnis, die Pistenpräparierung, insbesondere auch mit Pistenfahrzeugen, gegenüber den Skilift- und Bahnbetreibern entzogen worden sei und insofern eine Duldungspflicht bestehe (vi-act. 8/1).
a) Gemäss Art. 6 ZGB werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Die bundesrechtliche Eigentumsordnung stellt mithin kein abschliessendes Ganzes dar, das jegliche kantonale Regelung von vornherein ausschliessen würde (Eckenstein: Spannungsfelder bei nachbarrechtlichen Klagen nach Art. 679 ZGB, in: ZStP, Band 225/2010, S. 27; ZK-Marti, N 286 ff. zu Art. 6 ZGB). Zwar darf auch das kantonale öffentliche Planungs- und Baurecht nicht Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts widersprechen oder gar dessen Anwendung vereiteln, verfügt jedoch über expansive Kraft (vgl. ZK-Marti, N 45 ff. zu Art. 6 ZGB). So bestimmt das öffentliche Recht mittels Bauordnung und Zonenplan mehr und mehr, was beispielsweise im Nachbarrecht im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist (vgl. Eckenstein, a.a.O., S. 29). Gemäss herrschender haftpflichtrechtlicher Auffassung ist ein Eingriff in ein absolutes Recht wie z.B. das Eigentum grundsätzlich widerrechtlich (Eckenstein, a.a.O., S. 69). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfällt allerdings die Widerrechtlichkeit von Immissionen, die bei einem Bauvorhaben von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück ausgehen, sofern die Bauarbeiten notwendig und zweckmässig sind, die Einwirkungen selbst bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidlich sind und eine Bewilligung der zuständigen Behörden vorliegt (vgl. BGE 114 III 230 E. 4a). Hingegen ist der Inhalt einer Baubewilligung hauptsächlich eine behördliche Feststellung, dass ein Bauvorhaben dem Zweck und Charakter der Nutzungszone entspricht und dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entgegenstehen. Normen des privaten Nachbarrechts bilden grundsätzlich keine Bewilligungsvoraussetzung (Eckenstein, a.a.O., S. 80). Aus dem öffentlichen Recht ergeben sich allenfalls Hinweise, ob eine Immission vermeidbar ist oder nicht. Der Begriff der Unvermeidbarkeit ist allerdings dem privaten Nachbarecht vorbehalten. Die Vermeidbarkeit sowie auch die Notwendigkeit und die Zweckmässigkeit sollte der von übermässigen Immissionen betroffene Nachbar denn auch von den zuständigen Zivilgerichten überprüfen lassen können. Eine Baubewilligung hat keine direkten Auswirkungen auf die Beurteilung einer Überschreitung des Eigentums im privaten Nachbarrecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum eine übermässige und Schaden verursachende Bauimmission, auch wenn sie unvermeidlich ist, durch eine Baubewilligung rechtmässig werden könnte (Eckenstein, a.a.O., S. 82). Diese rechtlichen Ausführungen beziehen sich zwar in erster Linie auf nachbarrechtliche Sachverhalte, haben aber ohne weiteres auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit. Die Analogie ergibt sich daraus, dass beide Fälle die Abwehransprüche des dinglich Berechtigten gegenüber einem Störer betreffen, der sein Tun ganz oder zumindest teilweise mit einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung rechtfertigt.
b) Bereits in seinem Entscheid vom 5. Januar 2015 hat der Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht am Kantonsgericht erwogen, dass eine annähernd ähnlich klare Eingriffsnorm wie diejenige gemäss Sachverhalt von BGE 135 III 633, aus welcher sich ergibt, dass aus der Existenz einer überlagernden Skizone die Duldung einer Passage mit Pistenfahrzeugen folgt, vorliegend nicht existiert. Im dort anwendbaren Bau- und Zonenreglement war klar und eindeutig festgehalten, dass auf den bezeichneten Flächen Starts respektive Landungen mit Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet seien, dass die Eigentümer der Parzellen angemessen für die Nutzung zu entschädigen seien, sowie, dass eine Art Trägerschaft für Betrieb, Organisation und Sicherheit zuständig sein müsse (BS.2014.17, E. III 2c/ee). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, im Gegenteil: Mit ihrem Feststellungsbegehren wollen die Beklagten offenbar zuständigen Ortes eine (förmliche) öffentlich-rechtliche Grundlage zu schaffen, mit deren Hilfe sie vom Kläger die Duldung der Pistenpräparierung durch Pistenfahrzeuge auf dessen Grundstücken durchzusetzen beabsichtigen. Dem Kläger ist insofern beizupflichten, als die von den Beklagten beantragten Feststellungen rechtsgenüglich kaum getroffen werden können, ohne zumindest den Eigentümern der im Skigebiet Z liegenden Grundstücke gestützt auf Art. 15 VRP das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss seinen unbestrittenen Ausführungen wurde der Kläger aber im öffentlich-rechtlichen Feststellungsverfahren – wenigstens bislang – nicht einbezogen. Allein von daher ist schwer erkennbar, welche präjudizielle Wirkung das bei der Gemeinde Y hängige öffentlich-rechtliche Verfahren auf das vorliegende Verfahren haben kann. Kommt dazu, dass dem Entscheid im öffentlich-rechtlichen Verfahren ohnehin keine bindende Wirkung für den Zivilprozess zukommt. Selbst wenn also das beim Gemeinderat Y hängige Verfahren mit der förmlichen Feststellung endet, wonach das Präparieren der Skipisten mittels entsprechenden Fahrzeugen auf den im Skigebiet Z liegenden Grundstücken zu dulden sei, wäre eine entsprechende Erkenntnis für den Zivilrichter zwar von gewisser Bedeutung, aber nicht bindend. Letztlich hat dieser seinen eigenen Entscheid nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 641 Abs. 2 bzw. Art. 928 ZGB zu fällen.
c) Zutreffend ist der Hinweis des Klägers, dass die Rechtmässigkeit (resp. eben die Widerrechtlichkeit) der von ihm im Hauptverfahren geltend gemachten Störungen seines Besitzes bzw. Eigentums eine Frage des Privatrechts und deshalb vom Zivilrichter zu entscheiden ist. Dabei bewegt sich letzterer allerdings nicht im rein privatrechtlichen Raum. Gerade wo – wie vorliegend – möglicherweise öffentlich-rechtliche Beschränkungen im Sinn von Art. 702 ZGB in Frage stehen, hat sich der Zivilrichter auch mit diesem Teil der Rechtsordnung zu befassen. Dass letztlich er zu beurteilen hat, ob die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts und dabei insbesondere gegen die in Art. 26 BV verbriefte Eigentumsgarantie verstossen, verlangt danach, dass er sich zumindest vorfrageweise mit dem Sachverhalt aus öffentlich-rechtlicher Sicht auseinandersetzt. Keinesfalls wird für ihn aber bindend sein, wie der Gemeinderat Y die Tragweite des Zonenplans und des diesem zugrunde liegenden Baureglements … in Bezug auf die Befugnis der Grundeigentümer im Skigebiet Z, sich gegen die Pistenpräparierung, insbesondere auch mit Pistenfahrzeugen durch die Skilift- und Bahnbetreiber zu wehren, interpretiert. Zwar haben das zur Zeit beim Gemeinderat Y hängige Feststellungsverfahren einerseits und das beim Kreisgericht … pendente sachenrechtliche Verfahren andererseits durchaus einen gewissen Sachzusammenhang. Nach dem Gesagten ist jedoch nicht erkennbar, welche zusätzliche Erkenntnisse aus dem Feststellungsverfahren resultieren könnten, welche der Richter im Hauptverfahren vorfrageweise nicht ebenfalls zu gewinnen in der Lage wäre. Der vorliegende Sachverhalt ist durchaus vergleichbar mit demjenigen, der BGE 129 II 72 zugrunde lag. Damals stellte das Bundesgericht klar, dass ein Grundeigentümer dann, wenn nur das Zivilrecht anwendbar sei – z.B. in der Nachbarschaft eines privaten Flugplatzes – immer verbieten könne, dass sein Grundstück in geringer Höhe von Flugzeugen überflogen werde, da diesfalls das Eindringen in den Luftraum des Grundstückes vorliege. Das Präparieren von Skipisten mit Pistenfahrzeugen und die davon ausgehende Schädigung des Kulturlands stellen für den betroffenen Grundeigentümer einen Eingriff von ähnlicher Intensität dar, für welche es einer unmissverständlichen Duldungsnorm bedarf. Im Bereich des öffentlichen Rechts fehlt eine solche vorliegend ganz offensichtlich, da – wie bereits ausgeführt – die Beklagten weder aus Art. 19 BauG noch aus Art. 8 Baureglement … die Befugnis herleiten können, die Präparierung der Pisten auf den Grundstücken des Klägers mit Pistenfahrzeugen vorzunehmen. Auch ist offensichtlich (und im Übrigen gar nicht behauptet), dass die der Beklagten 1 bzw. der Z AG erteilten Bewilligungen zum Betrieb der Skilifte keine Enteignungsrechte beinhalten (BS.2014.17, E. III 2 c/ee). Insofern ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidgrundlagen der Zivilrichter für die Beurteilung der Hauptsache noch benötigt. Eine entscheidende präjudizierende Wirkung ist vom Feststellungsverfahren jedenfalls nicht zu erwarten. Insofern überwiegt das Interesse des Klägers an einer beförderlichen Fortsetzung des Hauptverfahrens. Im Übrigen ist es den Beklagten unbenommen auf einen raschen Abschluss des mittlerweile seit mehr als einem halben Jahr hängigen Feststellungsverfahrens hinzuwirken und daraus resultierende neue Erkenntnisse im Zuge der Klageantwort oder später noch im Rahmen von Art. 229 ZPO in der Hauptverhandlung einzubringen. Zutreffend ist der Hinweis der Beklagten, dass der Besitzesschutz nicht "umgehend durchgesetzt werden" müsse, da der Hauptprozess sich mittlerweile im ordentlichen Verfahren befindet. Umgekehrt hat der Kläger gestützt auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist beurteilt wird. Sind aber – wie festgestellt – die Voraussetzungen für die Sistierung des Prozesses nicht gegeben, ist das Verfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Bestimmungen fortzusetzen.