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B 2026/85

Entscheid Verwaltungsgericht, 11.08.2026

SG Verwaltungsgericht ·Verwaltungsgericht · 2026-08-11 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme, Art. 28 AIG, Art. 25 VZAE, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 31 VZAE, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV. Selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 28 AIG besteht kein Anspruch auf Bewilligungserteilung (E. 4.1). Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz genügen nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz, es müssen eigene Beziehungen der Rentnerin zur Schweiz vorliegen (E. 4.3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (E. 4.4.2). Die finanziellen Mittel müssen nicht zwingend von der Rentnerin selbst beigebracht werden. Die Mutter der Beschwerdeführerin erfüllt die Bedingungen von Art. 28 AIG zur Erteilung einer Bewilligung nicht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis welches einen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vermittelt liegt nicht vor (E. 5). Eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt im Ermessen der Behörde; die Bestimmung vermittelt keinen Bewilligungsanspruch. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, die durch Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre, liegt nicht vor (E. 6). (Verwaltungsgericht, B 2026/85). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_537/2026)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig.18 Die Beschwerdefüh- rerin ist als Adressatin des vorinstanzlichen Rekursentscheids zur Beschwerde befugt.19 Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. April 2026 wurde am 28. April 2026 rechtzeitig erhoben und erfüllt – zusammen mit den weiteren eingegangenen Schreiben und Unterlagen der Beschwerdeführerin – in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die ge- setzlichen Anforderungen.20 Darauf ist einzutreten.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung des Migrati- onsamts vom 16. Dezember 2024 zu Recht abgewiesen und dessen Verweigerung der Ein- reise- und Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat. In einem ersten Schritt ist dabei auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvoll- ständig und teilweise offensichtlich unrichtig festgestellt habe (E. 3). Sodann ist zu 16 Vgl. act. 11. 17 Vgl. act. 14. 18 Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP. 19 Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP. 20 Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP. B 2026/85 5/21

beurteilen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt (E. 4 ff.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus,21 dass die Vorinstanz in Verletzung der Untersuchungs- maxime den Sachverhalt unvollständig und teilweise offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Zwar würden im Ausländerrecht Mitwirkungspflichten der Parteien gelten, diese wür- den aber nicht davon entbinden, entscheidwesentliche, behauptete und leicht abklärbare Tatsachen abzuklären oder zumindest der Beschwerdeführerin eine gezielte Ergänzungs- frist anzusetzen.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt namentlich die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz, wonach ihre Mutter grundsätzlich in guter körperlicher Verfassung sei und höchs- tens an typischen Altersbeschwerden leide. Der Umstand, dass kein detailliertes Arztzeug- nis im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde, rechtfertige es nicht ohne weitere Ab- klärungen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden ihrer Mutter nicht anzuerkennen. Auch die im Familienzusammenführungsgesuch erwähnten möglichen Un- terstützungsleistungen durch die Mutter zugunsten der Familie der Beschwerdeführerin würden nicht auf ihren Gesundheitszustand schliessen lassen.22

E. 3.1.2 Sodann sei es Spekulation, wenn die Vorinstanz annehme, in Marokko stünden Verwandte, Bekannte, Freunde, Nachbarn oder professionelle Betreuungskräfte zuverlässig zur Verfü- gung. Selbst wenn nahe Verwandte bestünden, sage dies noch nichts über deren tatsäch- liche Betreuungsfähigkeit aus. Ebenso lasse auch eine allfällige gute nachbarschaftliche Beziehung, welche die Vorinstanz aufgrund einer Zeugenerklärung annehme, nicht ohne weiteres auf verlässliche Pflegemöglichkeiten schliessen. Gleiches gelte für die von der Vorinstanz erwähnten berufsmässigen Anbieter für Pflege. Einer alleinstehenden 79-jähri- gen Person, die namentlich bei administrativen Belangen Unterstützung benötige, sei es eben gerade nicht möglich, bei schlechter Betreuung durch professionelle Anbieter vertrag- liche Ansprüche durchzusetzen. 21 Vgl. act. 6 S. 5 ff. 22 Vgl. MA-act. 46. B 2026/85 6/21

E. 3.1.3 Überdies setze sich die Vorinstanz zu wenig mit der von der Beschwerdeführerin vorge- brachten französischen Rente und Krankenversicherung auseinander. Sollten diese Um- stände für die Vorinstanz entscheidwesentlich sein, so hätte sie Rentenabklärungen abwar- ten, eine kurze Nachfrist zur Einreichung des Rentenbescheids ansetzen oder die Sache bis zur Klärung kurz sistieren müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz fälschlicherweise auf solche Massnahmen verzichtet und einzig hinterfragt, ob eine solche Rente die Schwelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz überschreiten würde.

E. 3.1.4 Schliesslich habe die Vorinstanz die Beziehungen der Mutter der Beschwerdeführerin zur Schweiz unvollständig abgeklärt. Soweit sie ausführe, die Besuche hätten ausschliesslich der Familie gegolten und Kontakte zu Einheimischen seien nicht belegt, verkenne sie, dass sie die Beschwerdeführerin nicht spezifisch dazu aufgefordert habe, entsprechende Be- zugspunkte nachzuweisen. Ohne Abklärungen oder eine Anhörung sei eine solche Schlussfolgerung nicht zulässig.

E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren ist die rechtsanwendende Behörde durch Art. 12 Abs. 1 VRP ver- pflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise zu erheben. Im Ausländerrecht wird dieser Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert.23 Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können, wozu namentlich Umstände per- sönlicher und familiärer Art gehören.24

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass der Untersuchungsgrundsatz im Aus- länderrecht durch eine Mitwirkungspflicht der involvierten Parteien relativiert wird. Die von ihr konkret gerügten falschen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen betreffen al- lesamt Umstände, die ihr und ihrer Mutter besser bekannt sind als der Vorinstanz. So wäre es der Vorinstanz wohl auch gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, den Gesundheitszustand der Mutter, die Betreuungsmöglichkeiten, den Umfang und die 23 Vgl. Art. 90 AIG. 24 BGE 122 II 385 E. 4.c)cc); VerwGE B 2024/164 vom 8. Mai 2025 E. 4.2; BAUMANN, in: Ca- roni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, N 3 zu Art. 90 AIG. B 2026/85 7/21

Modalitäten einer allfälligen französischen Rente sowie Krankenversicherung und die kon- kreten Beziehungen von ihr in der Schweiz festzustellen.25 Angesichts dieser Ausführungen ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht unvollständig oder unrichtig. Stattdes- sen hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, Informationen beizubringen, die einen ande- ren als den von der Vorinstanz angenommenen Gesundheitszustand belegen, die Betreu- ungsmöglichkeiten in Marokko besser beschreiben, genauere Rückschlüsse auf den Um- fang und die Modalitäten einer allfälligen französischen Rente sowie Krankenversicherung zulassen und konkrete Beziehungen der Mutter zur Schweiz darlegen.

E. 4 Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE durch die Vorinstanz.26

E. 4.1 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreichen (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.27 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden und ist nach den Kriterien von Art. 96 AIG zu treffen.28 Des Weiteren bedarf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).29

E. 4.2 Die Voraussetzungen von Art. 28 AIG werden in Art. 25 VZAE konkretisiert. Nach Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre. Dieses Mindestalter wird durch die Mutter der Beschwerdeführerin unbestritte- nermassen erfüllt. 25 Vgl. zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin E. 3.1. 26 Vgl. act. 6 S. 7 ff. 27 Vgl. CARONI/GJOKAJ, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O. (Fn. 25), N 6 zu Art. 28 AIG. 28 BVGer F-5673/2022 vom 22. Januar 2024 E. 6.1, C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6. 29 Vgl. Art. 99 AIG, Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vor- entscheide, SR 142.201.1. B 2026/85 8/21

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihre Mutter beide in Art. 25 Abs. 2 VZAE erwähnten Fallgruppen erfülle, indem sie sowohl längere Aufenthalte in der Schweiz verbracht habe als auch enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhalte. Die Be- schwerdeführerin anerkennt, dass die Rechtsprechung eine Zulassung von Rentnern nicht zu einem voraussetzungslosen Familiennachzug in aufsteigender Linie machen wollte. Dies entbinde aber nicht davon, den familiären Beziehungen im Rahmen der Gesamtwürdigung und Ermessensausübung ein erhebliches Gewicht beizumessen. So sei die Beziehung der Mutter zur Beschwerdeführerin besonders intensiv, nicht zuletzt, da die Beschwerdeführe- rin als einzige Tochter die faktische Hauptverantwortung für ihre Mutter trage. Dass bei einer 79-jährigen Frau ein wesentlicher Zugang zum Gemeinwesen über die Familie er- folge, dürfe nicht gegen sie verwendet werden. Mit Bezug auf die Fallgruppe der längeren Aufenthalte sei zu würdigen, dass sich die Mutter während nahezu zehn Jahren wiederholt in der Schweiz aufgehalten habe. Das dürfe nicht gleichbehandelt werden wie ein einmali- ger Kurzbesuch. Die Besuche würden eine klare und vorbestehende Beziehung zur Schweiz demonstrieren, unabhängig davon, ob diese Aufenthalte primär bei ihrer Familie verbracht worden seien. Schliesslich hätte die Vorinstanz, selbst wenn sie praxisgemäss eigenständige soziokulturelle Kontakte verlange, den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht abweisen dürfen, sondern sie hätte abklären müssen, inwiefern solche eigenständigen so- ziokulturellen Kontakte bereits bestehen, welche Integrationsmöglichkeiten der Mutter offen stünden und inwiefern bei Übersiedlung zur Tochter eine soziale Isolation drohe.

E. 4.3.2 Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE ins- besondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Aus- bildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu na- hen Verwandten in der Schweiz (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister) bestehen (lit. b). Die Aufzählung in Art. 25 Abs. 2 VZAE ist nicht abschliessend.30 Praxisgemäss lie- gen persönliche Beziehungen in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG jedoch nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Fa- milienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbin- dungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder di- rekte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Beziehungen zu hier lebenden Ver- wandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz genügen dem- gegenüber nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz 30 Vgl. CARONI/GJOKAJ, a.a.O. (Fn. 25), N 9 zu Art. 28 AIG. B 2026/85 9/21

im Sinn der erwähnten Bestimmung.31 Würde Rentnerinnen und Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen, was nicht der Wille des Gesetzgebers war. Ansonsten würde die Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation bestehen.32 Bei der Auslegung des Passus zur Schweiz in Art. 28 lit. b AIG kann die Weisung AIG des SEM als Richtschnur herangezogen werden,33 dient diese doch einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, Aus- legung und Ermessensausübung,34 zumal das freie Ermessen der Behörden durch die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten Kriterien nicht eingeschränkt wird. Für das Verwaltungsge- richt besteht jedenfalls kein Anlass, in dieser Hinsicht von der Weisung AIG abzuweichen.35 Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 5 die sog. Metock-Rechtsprechung des EuGH zum Familiennachzug von EU-Angehörigen aufgrund des FZA36 übernommen (E. 3.6). Danach hängt das Recht auf Familiennachzug nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Auf- enthalt in einem Mitgliedstaat ab bzw. verletzt eine solche Voraussetzung die gemein- schaftsrechtliche Regelung der Familienvereinigung. Demgegenüber besteht gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG ein Anspruch auf Nachzug der (ausländischen) Verwandten in auf- steigender Linie nur, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Mit Übernahme der "Metock"-Rechtsprechung wurde die Familiennachzugsregelung für EU-Angehörige also grosszügiger als diejenige für Schweizer Bürger. In der Folge wurde wiederholt postu- liert, Art. 42 Abs. 2 AIG sei der "Metock"-Praxis anzupassen. Der Bundesgesetzgeber lehnte eine Gesetzesanpassung in der Folge jedoch ausdrücklich ab, indem er einer ent- sprechenden parlamentarischen Initiative37 keine Folge leistete. Mit einer weiteren parla- mentarischen Initiative38 wurde erneut der Versuch unternommen, die Inländerdiskriminie- rung zu beseitigen. Auf einen Gesetzesentwurf der Staatspolitischen Kommission des 31 Vgl. BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 10.2, C-797/2011 vom 14. September 2012, E. 9.1.7; ferner Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3785. 32 Vgl. BVGer F-5673/2022 vom 22. Januar 2024 E. 8.2, F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4; ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, Bern 2014, S. 222 f. mit Hinweis auf BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 9.1 ff., sowie ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migra- tionsrecht 2014/2015, Bern 2015, S. 151 f., mit Hinweis auf BVGer C-3312/2013 vom 28. Ok- tober 2014 E. 7.4.2. 33 Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG) vom Oktober 2013 (Stand am 15. Juni 2026), Ziff. 5.3, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisun- gen und Kreisschreiben. 34 Vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3. 35 VerwGE B 2014/162 vom 27. November 2015 E. 5.1; vgl. konkret nachfolgende E. 4.4.2. 36 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681. 37 Parlamentarische Initiative Tschümperlin, 10.427. 38 Parlamentarische Initiative Leuenberger, 10.464. B 2026/85 10/21

Nationalrates39 trat der Ständerat nicht ein. An diesen gesetzgeberischen Entscheid hält sich seither auch das Bundesgericht. Es hat den Einwand, Art. 42 Abs. 2 AIG sei konven- tions- und verfassungswidrig, bereits unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots beur- teilt und erwogen, es gebe ausreichende Gründe im Sinn von Art. 14 EMRK40, die es recht- fertigen, Schweizer Staatsangehörige beim Familiennachzug anders zu behandeln als Staatsangehörige der Europäischen Union.41 Es obliege dem Gesetzgeber, eine allfällige Anpassung von Art. 42 Abs. 2 AIG vorzunehmen, wobei er den Zeitpunkt unter Berücksich- tigung der Entwicklung in der Rechtsprechung über einen grösseren Zeitraum hinweg sel- ber bestimmen wolle.42

E. 4.3.3 Wie die Vorinstanz feststellte, hat die Mutter der Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrer Beziehung zu ihrer Tochter und deren Familie – keinen persönlichen Bezug zur Schweiz.43 So hat auch die Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung an das Migrationsamt selbst aufgeführt, dass ihre Mutter ihre Besuche jeweils bei ihrer Familie verbracht hat.44 Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin auch in ihren weiteren Eingaben keine eigenen, den Anforderungen von Art. 25 Abs. 2 VZAE genügenden Beziehungen ihrer Mutter. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es sei durch die Vorinstanz abzuklären, inwiefern solche eigenständigen soziokulturellen Kontakte bereits bestehen, übersieht sie ihre diesbezügli- che Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltserstellung.45 Schliesslich sind für die Frage, ob eine betroffene Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE aufweist, die aktuellen Beziehungen und vergangenen Erfahrungen entscheidender als geltend gemachte Intentionen der betroffe- nen Personen hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen, sind diese doch gerade ungewiss. Insofern vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit einer Abklärung der potenziellen Integrationsmöglichkeiten und der Gefahr einer Vereinsamung nicht zu überzeugen. 39 Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. Juni 2023, BBI 2023 1584. 40 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101. 41 Eingehend BGer 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.3. 42 BGer 2C_836/2019 vom 18. März 2020 E. 2.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 5.4, 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6 f. 43 Act. 2 S. 5. 44 MA-act. 53 S. 2. 45 Vgl. E. 3.3. B 2026/85 11/21

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz wende einen falschen Rechts- massstab auf die Prüfung der erforderlichen finanziellen Mittel der Mutter an. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht einzig auf den zu engen Massstab der Verwandten- unterstützungpflicht gemäss Art. 328 ZGB46 und die SKOS-Grenze für günstige Verhält- nisse abzustellen, sondern konkret zu bestimmen, ob das Risiko einer Sozialhilfe oder Er- gänzungsleistungsabhängigkeit vernachlässigbar sei. Dieses konkrete Risiko werde von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

E. 4.4.2 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Be- trag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss dem ELG47 berech- tigt.48 Sie müssen nicht von der Rentnerin oder vom Rentner selbst beigebracht werden.49 Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende finanzielle Mittel haben, sind die qualitati- ven Anforderungen an die Unterstützungsleistung durch Dritte jedoch entsprechend hö- her.50 Nach der Praxis im Kanton St. Gallen, welche vom Verwaltungsgericht bestätigt wor- den ist, können die notwendigen finanziellen Mittel nur von unterstützungswilligen Verwand- ten zur Verfügung gestellt werden, welche im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB in günstigen Verhältnissen leben und deshalb verpflichtet sind, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne ihren Beistand in Not geraten würden.51

E. 4.4.3 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass die Voraussetzungen in Art. 28 AIG kumulativer Natur sind.52 Soweit die Vorinstanz trotz dem Fehlen von persönlichen Beziehungen zur Schweiz weiter auch noch die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Beschwerdeführerin prüft, hat dies anhand der konkreten Verhältnisse der betroffenen Personen zu erfolgen. Die Vorinstanz legt dabei überzeugend dar, dass weder die Mutter noch die Beschwerde- führerin und ihr Ehemann über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher zu verweisen. Dies gilt 46 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210. 47 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, SR 831.30. 48 Art. 25 Abs. 4 VZAE. 49 Vgl. CARONI/GJOKAJ, a.a.O. (Fn. 25), N 18 f. zu Art. 28 AIG. 50 Vgl. Weisung AIG, Ziff. 5.3, mit Hinweis auf BVGer C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012 E. 9.3.3 und 9.4; VerwGE B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E. 4.2. 51 VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.1, B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E. 4.2 mit Hin- weisen. 52 Vgl. act. 2 S. 5 f.; dazu oben E. 4.1. B 2026/85 12/21

umso mehr, als dass sich Bestand, Höhe sowie Auszahlungsmodalitäten der französischen Rente und der Krankenversicherungsleistungen mangels entsprechender Nachweise durch die Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, wobei die verfügbaren Anhaltspunkte zudem darauf hindeuten, dass diese unter dem massgebenden Betrag liegen.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung und eine Verletzung der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE. Art. 28 AIG räumt der rechtsanwendenden Behörden ein Ermessen zur Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ein, sofern die darin enthaltenen Voraussetzungen kumu- lativ erfüllt sind.53 Da die Mutter der Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht er- füllt,54 besteht kein Ermessen für die Zulassung zum Aufenthalt. Insofern ist die Entschei- dung der Vorinstanz, der Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund der nichterfüllten Vo- raussetzungen gemäss Art. 28 AIG keine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu gewäh- ren, rechtmässig. Ob ein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 31 VZAE vorliegt, der eine Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigt, wird separat zu überprüfen sein (E. 6).

E. 5 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Mutter habe ein Anrecht auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.55

E. 5.1 So bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein konkretes Abhängig- keitsverhältnis, indem die Mutter 79-jährig, verwitwet, alleinstehend sowie auf Hilfe ange- wiesen sei, während die Beschwerdeführerin als einzige Tochter die Verantwortung für ihre Mutter faktisch allein trage. Die Verneinung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses durch die Vorinstanz ohne medizinische, soziale und familiäre Abklärungen sei unzulässig. Sodann würden die von der Vorinstanz genannten alternativen Pflegemöglichkeiten in Ma- rokko nicht genügen: Es sei nicht entscheidend, ob im Heimatland irgendeine alternative Hilfsperson existiere, sondern vielmehr, ob die konkret notwendige Hilfe in zumutbarer Weise ohne die Beschwerdeführerin gewährleistet werden könne. Schliesslich sei es un- verhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, wenn dies die Beschwerdefüh- rerin dazu zwinge, ihre familiäre Unterstützung auf Dauer über eine Flugdistanz und auf Kosten ihrer eigenen Gesundheit und ihres Familienlebens in der Schweiz zu leisten. Die 53 Vgl. auch oben E. 4.1. 54 Siehe E. 4.3.3 und E. 4.4.2. 55 Vgl. act. 6 S. 11 ff. B 2026/85 13/21

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei nicht nur ein emotional verständlicher Wunsch, sondern eine fortlaufende, gelebte Betreuungs- und Verantwor- tungsbeziehung.

E. 5.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Kon- ventionsstaat.56 Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird.57 Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); an- dere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kin- dern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.58 Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, der sich insoweit mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK inhaltlich deckt.59 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Be- hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben.60 Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Be- treuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen er- bracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Be- willigungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV.61

E. 5.3 In Anbetracht dieser Praxis ist zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund ihres Alters und ihrer Krankheit – sie leidet gemäss Arztzeugnis an einer neurologischen Störung und gemäss 56 BGE 149 I 72 E. 2.1.1, 144 II 1 E. 6.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom

9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54. 57 BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1. 58 BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35. 59 Vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2, 138 I 225 E. 3.8.1; BGer 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.1, 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f. 60 BGE 120 Ib 257 E. 1e, 115 Ib 1 E. 2d; BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1. 61 BGer 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.2, 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.2, 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1, 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen. B 2026/85 14/21

nicht weiter belegten Vorbringen der Beschwerdeführerin an Alzheimer – hat die Mutter ein Bedürfnis nach Pflege und Betreuung.62 Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin er- brachten Leistungen umfassen gemäss eigenen Aussagen den Einkauf von Lebensmitteln, Zahlung von Rechnungen, Erledigung administrativer Angelegenheiten, Organisation des Haushalts sowie die persönliche Betreuung und sind damit primär administrativer Natur.63 Diese Tätigkeiten entsprechen den im Rahmen der Altersbetreuung häufig anfallenden Hil- feleistungen und sind nicht derart persönlich geprägt, dass sie ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin erbracht werden könnten. Vielmehr können sie grundsätzlich auch von Drittpersonen wie Verwandten, Bekannten, Nachbarn oder professionellen Betreuungs- diensten übernommen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Heimat- land zumindest Bekannte und Nachbarn sowie professionelle Betreuungsanbieter vorhan- den sind, welche die erforderlichen Unterstützungsleistungen erbringen könnten.64 Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, wonach diese Alternativen im konkreten Fall nicht zu- mutbar seien, vermögen aufgrund ihrer oberflächlichen Natur nicht zu überzeugen. Ebenso wenig liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Ausmass auf deren persönliche Anwesenheit angewiesen wäre, das über die übliche emotionale Verbundenheit zwischen einer erwachsenen Tochter und ihrer betagten Mutter hinausginge. Daran vermag auch die nicht weiter begründete oder spezifizierte Aussage im von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztzeugnis, wonach ihre Mutter Begleitung von ihr benötige, nichts zu ändern.65 Die von der Beschwerdeführerin empfundene Verantwor- tung ist nachvollziehbar, doch begründet sie für sich allein kein besonderes Abhängigkeits- verhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es besteht demnach kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.

E. 6 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz habe nicht genügend geprüft, ob gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE eine Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen aufgrund eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls notwendig sei.66 62 Vgl. act. 1 und 9. 63 Vgl. act. 6 S. 4. 64 Vgl. act. 2 S. 7 f.; Siehe auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Geschwistern ihrer Mutter in MA-act. 7 und die Zeugenerklärung ihrer Nachbarn in MA-act. 49. 65 Vgl. act. 9: "B.__ (…) nécessitat l'accompagnement de sa fille (…)." 66 Vgl. act. 6 S. 13 f. B 2026/85 15/21

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz verwende zwar den Begriff "Härtefall", prüfe aber materiell die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE nicht eigenständig. Dies sei selbst im Kontext einer restriktiven kantonalen Praxis unzulässig. Indes habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Pflegebedürf- tigkeit, das Alleinsein der Mutter, das Fehlen tragfähiger Betreuung im Heimatland und die ausserordentliche Belastung durch die Fremdbetreuung hingewiesen. Sodann habe sie mit Schreiben vom 14. Mai 2026 ein französischsprachiges Arztzeugnis eingereicht, welches ihrer Mutter eine neurologische Störung attestiere, welche die Begleitung durch ihre Tochter notwendig mache.67 Diese familiäre Alleinverantwortung, die gesundheitliche und altersbe- dingte Unterstützungssituation, die praktische Unmöglichkeit verlässlicher Betreuung in Marokko, die neue Renten- und Versicherungsabklärung sowie die konkrete Belastung der schweizerischen Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin würden in einem persönli- chen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG münden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei dabei ein Vergleich mit einem abstrakten Durchschnittsfall nicht zulässig.

E. 6.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 AIG abgewichen werden, um insbesondere schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Die Erteilung einer Härtefallbewilli- gung bedarf der Zustimmung des SEM.68 Diese Kann-Bestimmung räumt als sogenannte Ermessensbewilligung keinen Bewilligungsanspruch ein.69 Eine gesetzliche Pflicht, Ermes- sen in irgendeiner Weise grosszügig zu handhaben, besteht nicht.70 Bei der Ermessensaus- übung haben die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Auslän- der zu berücksichtigen.71 Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sachlich gerechtfertigt, die Zuwanderung nicht erwerbstätiger Ausländer in die Schweiz restriktiv zu handhaben.72 Es besteht kein öffentliches Interesse, beim Nachzug älterer ausländischer Verwandter hier lebender Personen einen grosszügigen Massstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits 67 Vgl. act. 9. 68 Vgl. Art. 99 AIG, Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE, und Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vor- entscheide. 69 BGer 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; BGE 137 II 345 E. 3.2.1. 70 Vgl. VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4. 71 Vgl. VerwGE B 2012/235 vom 22. Mai 2013 E. 3 mit Hinweis auf GVP 2009 Nr. 24 E. 2.1. 72 VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.2.1, B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.1. B 2026/85 16/21

heute eine Bevölkerungsstruktur aufweist, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen Personen zu Rentnern stetig zu Lasten der Erwerbstätigen verschiebt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG). Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP ledig- lich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht kann deshalb die Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz nur überprüfen, soweit eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung – und nicht lediglich die Unangemes- senheit – in Frage steht.

E. 6.2.2 Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist restriktiv auszulegen und an die genannten Härtefallkriterien ist ein strenger Massstab anzulegen.73 Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens-/Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen, namentlich im Vergleich mit Lands- leuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein.74 Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind laut Art. 31 Abs. 1 VZAE vor allem die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Die genannten Ge- sichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie ein- zeln betrachtet, grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen.75 Ferner kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Wahrung öffentlicher Interessen erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 VZAE). Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Aspekte zu berück- sichtigen: bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische Gründe (lit. b), erhebliche kantonale fiskalische Interessen (lit. c) und die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Aus- länderin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens (lit. d). 73 VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.2.2. 74 BGE 130 II 39 E. 3, 128 II 200 E. 4 75 Vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1. B 2026/85 17/21

E. 6.3.1 Die Härtefallbewilligung nach Art. 30 lit. b AIG kommt hauptsächlich in Fällen zum Tragen, in denen Ausländerinnen und Ausländer, die über längere Zeit in der Schweiz gelebt und hier einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt haben, weggewiesen werden sollen. Dies ergibt sich aus der Umschreibung der zu berücksichtigenden Kriterien in Art. 31 VZAE, namentlich des Grades der Integration, der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Mutter der Beschwerdefüh- rerin hat in der Schweiz noch nie über eine andauernde Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb diese Kriterien bei ihr nicht berücksichtigt werden können. Ebenso wenig ist er- sichtlich, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen im Vergleich zum durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute in Marokko in gesteigertem Mass beeinträchtigt wären. Sie lebt in einer Wohnung in Z.__ und hat ihr gesamtes bisheriges Leben in Marokko verbracht. Gemäss eigenen Aussagen unterstützt die Beschwerdeführerin ihre Mutter persönlich durch den Einkauf von Lebensmitteln, die Zahlung von Rechnungen, die Erledigung admi- nistrativer Angelegenheiten, die Organisation des Haushalts und die persönliche Betreu- ung.76 Diese Unterstützungsleistungen stellen zwar verständlicherweise eine Belastung für die Beschwerdeführerin dar, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sie dafür nach Marokko reisen muss. Sodann lassen sie sich aber im Wesentlichen, wie die aktuell gelebte Unterstützung der Beschwerdeführerin zeigt, zeitlich bündeln und bei einem Besuch der Beschwerdeführerin in Marokko erledigen. Schliesslich deuten die erwähnten Unterstüt- zungsleistungen auf einen Pflege- und Betreuungsbedarf der Mutter hin, der nicht wesent- lich darüber hinausgeht, was bei Personen im Alter der Mutter zu erwarten ist. Die Situation der Mutter geht damit nicht in einem gesteigerten Mass über die Schwierigkeiten hinaus, mit denen sich Personen in einer vergleichbaren Lebenslage in Marokko typischerweise konfrontiert sehen. Eine medizinische Notlage liegt sodann praxisgemäss nur vor, wenn eine notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr bzw. vorliegend der Verbleib zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt.77 Dabei wird die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, als wesentlich erachtet. Eine mögliche künftige lebensge- fährdende Beeinträchtigung stellt keine medizinische Notlage dar. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist 76 Vgl. act. 6 S. 4. 77 VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.3.1 B 2026/85 18/21

79 Jahre alt und leidet gemäss Arztzeugnis an einer neurologischen Störung und gemäss (unbelegten) Vorbringen der Beschwerdeführerin an Alzheimer.78 Das ist ohne Zweifel eine einschneidende Krankheit, sie vermag aber die – für einen Härtefall notwendige – Schwelle der raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person nicht zu überschreiten. Auch wenn das Gesundheits- und Pflegesystem in Marokko nicht den schweizerischen Standard erreicht und allenfalls Schwierigkeiten bei der zuverlässigen Organisation professioneller Betreuung bestehen, lässt sich daraus keine schwerwiegende Notlage ableiten. Wichtige öffentliche Interessen für ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 32 VZAE liegen sodann ebenfalls nicht vor. Hinzu kommt, dass angesichts der demografischen Entwicklung in der Schweiz nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an einer restriktiven Zulassung von erwerbslosen älteren Personen besteht, die nie Lohnbeiträge an die Sozialwerke (AHV/IV/EO/ALV) oder Krankenversicherungsbeiträge geleistet oder Steuern bezahlt haben.79 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie würde vollumfänglich für ihre Mutter aufkommen. Eine grosszügige Aufnahme älterer ausländischer Menschen in der vorliegenden vergleichbaren Konstellation würde nicht nur die mit der Überalterung verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölke- rung, sondern auch die in der Schweiz ohnehin bestehenden Infrastrukturprobleme (z.B. Kapazitäten im Gesundheitswesen) verstärken.

E. 6.3.2 Insgesamt unterscheiden sich die konkreten Lebensumstände der Mutter der Beschwerde- führerin, insbesondere die geltend gemachte soziale Isolation wie auch die gesundheitli- chen Einschränkungen, nicht relevant von denjenigen zahlreicher anderer älterer Personen, deren Angehörige, insbesondere Kinder mit ihren Familien, nicht mehr in der Nähe leben. Unter diesen Umständen erscheinen die privaten Interessen der Mutter der Beschwerde- führerin an einer Übersiedlung in die Schweiz, bei allem Verständnis für den Wunsch nach dieser Familienzusammenführung, als weniger gewichtig als das öffentliche Interesse, der Mutter den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu verweigern. Die einge- schränkten Kontaktmöglichkeiten wie auch die sich hinsichtlich der Pflege der entfernt le- benden betagten Mutter ergebenden Konsequenzen hat die Tochter mit ihrer Übersiede- lung in ein anderes Land von Anfang an in Kauf genommen.80 Ein schwerwiegender 78 Vgl. act. 1 und 9. 79 VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.3.1 mit Hinweisen. 80 Vgl. VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.3.2, B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.3, B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 11 E. 3.4. B 2026/85 19/21

persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE ist nicht rechtsgenüglich dargetan.

E. 7 Zusammenfassend besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung für ihre Mutter, weder gestützt auf Art. 28 AIG (Übersiedlung als Rent- nerin zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme) noch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV (Recht auf Familienleben). Ferner liegt kein schwerwiegender persönlicher Här- tefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor. Der Vorinstanz, welche die konkreten Um- stände und die Argumente der Beschwerdeführerin, soweit erforderlich, gewürdigt hat, kann kein Rechtsfehler, welcher vom Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre (Art. 61 Abs. 1 VRP), namentlich keine pflichtwidrige Ermessensausübung und keine mangelnde Begrün- dungsdichte, vorgeworfen werden.81 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.82

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.83 Eine Gebühr von insgesamt CHF 1'500 erscheint an- gemessen.84 Der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen. Zufolge ihres Unterliegens sind der Beschwerdeführerin keine ausseramt- lichen Kosten zu entschädigen.85 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung.86 81 Vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP, BGE 140 II 262 E. 6.2 mit Hinweis. 82 Vgl. E. 1. 83 Art. 95 Abs. 1 VRP. 84 Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12. 85 Art. 98bis VRP. 86 LINDER in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, 2020, N 19 f. zu Art. 98bis VRP. B 2026/85 20/21

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Anrechnung des von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2026/85 21/21

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 11. August 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Gmür Geschäftsnr. B 2026/85 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführerin, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für B.__ (Übersiedlung)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. B.__, geboren am 1. Januar 1947, ist Staatsangehörige von Marokko mit Wohnsitz in Z.__. Am 18. Juli 2024 stellte sie bei der Schweizer Botschaft ein persönliches Einreisegesuch.1 In der Folge reichte ihre einzige Tochter, A.__, Schweizer Staatsangehörige, geboren am

7. Februar 1967, wohnhaft Y.__, X.__ (nachfolgend: Gesuchstellerin) auf Aufforderung des Migrationsamtes St.Gallen ein Gesuch auf Familienzusammenführung ein.2 b. Mit Schreiben vom 18. November 2024 informierte das Migrationsamt St.Gallen die Ge- suchstellerin, dass sie beabsichtige, ihr Gesuch abzuweisen, und gewährte ihr das rechtli- che Gehör.3 Dieses nahm die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 wahr.4 c. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch auf Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für die Mutter der Gesuchstellerin im Rahmen einer Familienzusammenführung ab.5 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die finanziellen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien nicht erfüllt. Obschon sich die Mutter dreimal in der Schweiz aufgehalten habe, sei sodann keine per- sönliche Beziehung zur Schweiz vorhanden, da die Besuche ausschliesslich mit der Familie verbracht worden seien. Überdies verfolge die Schweiz bei der Zuwanderung von Drittaus- länderinnen und Drittausländern eine restriktive Praxis. Darüber hinaus sei auch kein Här- tefall infolge einer Pflegebedürftigkeit der Mutter nachgewiesen, wobei selbst bei Anerken- nung einer solchen eine Betreuung vor Ort durch Verwandte, Bekannte oder eine geeignete Organisation sowie eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung in Frage komme. Ein Verbleib in der Heimat sei für die Mutter zumutbar. B. a. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erhob die Gesuchstellerin Rekurs gegen diese 1 Visum D für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen; act. 27 der Akten des Migrationsamts, ZEMIS Nr. 00.__ (fortan MA-act.). 2 Vgl. MA-act. 46. 3 Vgl. MA-act. 52. 4 Vgl. MA-act. 53. 5 Vgl. MA-act. 57. B 2026/85 2/21

Verfügung beim Sicherheits- und Justizdepartement.6 Darin beantragte sie in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes und die Erteilung einer Ein- reise- und Aufenthaltsbewilligung für ihre Mutter. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt dahingehend zu berichtigen sei, dass ihre Mutter pflegebedürftig und daher nicht im Stande sei, ihren Enkel zu betreuen. Mithin benötige dieser aufgrund seines Alters auch keine Betreuung. Sodann werde in der Verfügung des Migrationsamtes nicht ausreichend gewürdigt, dass sie, die Gesuchstellerin, ihrer Mutter bereits seit zwei Jahren Unterhaltsleistungen in Form von Na- turalleistungen (Einkauf von Lebensmitteln, Erledigung von Haushaltsaufgaben und Admi- nistrativaufgaben sowie die Bezahlung von Rechnungen) leiste. Die Gesuchstellerin sei so- dann auch die einzige Tochter ihrer Mutter, die ansonsten keine weiteren Verwandten habe. Während der Besuche der Mutter in den Jahren 2015, 2018 und 2023 habe sie die Schweiz und ihre Kultur kennengelernt. Sie fühle sich wohl und würde, soweit gesundheitlich mög- lich, an Veranstaltungen in der Schweiz teilnehmen. Es sei sodann aber auch klar, dass die Mutter Unterstützungsleistungen beziehe und es sich nicht leisten könne, öfter in die Schweiz zu fliegen. b. Mit Entscheid vom 20. April 2026 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen den Rekurs der Gesuchstellerin vollumfänglich ab.7 C. a. Mit Schreiben vom 28. April 2026 erhebt die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerde- führerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements.8 Da- rin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gut- heissung des Familiennachzugsgesuchs. b. Mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 4. Mai 2026 reicht der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgearbeitete Anträge, eine ausführliche Begrün- dung und diverse Unterlagen ein.9 In diesem Schreiben stellt der damalige Rechtsvertreter folgende Anträge: Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements sowie die Verfügung des Migrationsamtes seien aufzuheben. Das 6 Vgl. vi-act. 1. 7 Vgl. act. 2. 8 Vgl. act. 1. 9 Vgl. act. 6. B 2026/85 3/21

Migrationsamt sei anzuweisen, der Mutter der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG10 in Verbindung mit Art. 25 VZAE11, eventualiter gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE, Art. 8 EMRK12 und Art. 13 BV13, zu bewilligen bzw. die Bewilligung dem Staats- sekretariat für Migration mit positivem Antrag zur Zustimmung zu unterbreiten. Subeventu- aliter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an das Migrationsamt, zurückzuweisen. Die Kosten und Entschädigungsfolgen, zusammen mit jenen des vorinstanzlichen Verfah- rens, seien dem Staat aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht stellt der damalige Rechtsvertreter den Antrag, die vollständigen Vorakten seien beizuziehen. Soweit erforderlich sei der Beschwerdeführerin sodann eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer entscheidwesentlicher Unterlagen und zur Si- cherstellung der Finanzierung anzusetzen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorlie- gen des Rentenentscheids der zuständigen französischen Stelle für Veteranen und Kriegs- opfer kurz zu sistieren. Nötigenfalls sei die Beschwerdeführerin zur tatsächlichen Situation ihrer Mutter und den Betreuungsmöglichkeiten in Marokko anzuhören. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht bereits von Ge- setzes wegen zukomme und soweit eine solche für die Einreise- und Bewilligungsabklärung erforderlich sei. c. Mit Schreiben vom 14. Mai 2026 reicht die Beschwerdeführerin ein französischsprachiges Arztzeugnis eines Neurologen aus C.__, Marokko, ein.14 Dieses attestiert ihrer Mutter eine neurologische Störung, welche die Begleitung durch ihre Tochter notwendig mache.15 10 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz), SR 142.20. 11 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201. 12 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. 14 Vgl. act. 9. 15 Vgl. act. 9 wonach "B.__, âgée de 79 ans, est en cœurs de suivi diagnostic de trouble neu- rologiques, nécessitât l'accompagnement de sa fille A.__". B 2026/85 4/21

d. Mit Schreiben 2. Juni 2026 nimmt das Sicherheits- und Justizdepartement St.Gallen (nach- folgend: Vorinstanz) zur Beschwerde Stellung.16 Es beantragt die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtet auf ergänzende Begrün- dungen und verweist stattdessen auf die Erwägungen ihres Entscheids. Sodann übermittelt die Vorinstanz die erbetenen Akten. e. Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 äussert sich die Beschwerdeführerin erneut zum Be- schwerdeverfahren.17 Sie wiederholt darin im Wesentlichen die in der Beschwerde vorge- brachten Ausführungen. Sodann führt sie aus, dass es ihrer Mutter aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr möglich sei, allein zu leben. Darüber hinaus erhalte ihre Mutter ab August ihre erste Rente und sei dann auch krankenversichert. Schliesslich teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht mehr vertreten werde und die Korrespondenz direkt an sie gerichtet wer- den könne. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig.18 Die Beschwerdefüh- rerin ist als Adressatin des vorinstanzlichen Rekursentscheids zur Beschwerde befugt.19 Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. April 2026 wurde am 28. April 2026 rechtzeitig erhoben und erfüllt – zusammen mit den weiteren eingegangenen Schreiben und Unterlagen der Beschwerdeführerin – in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die ge- setzlichen Anforderungen.20 Darauf ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung des Migrati- onsamts vom 16. Dezember 2024 zu Recht abgewiesen und dessen Verweigerung der Ein- reise- und Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat. In einem ersten Schritt ist dabei auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvoll- ständig und teilweise offensichtlich unrichtig festgestellt habe (E. 3). Sodann ist zu 16 Vgl. act. 11. 17 Vgl. act. 14. 18 Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP. 19 Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP. 20 Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP. B 2026/85 5/21

beurteilen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt (E. 4 ff.). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus,21 dass die Vorinstanz in Verletzung der Untersuchungs- maxime den Sachverhalt unvollständig und teilweise offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Zwar würden im Ausländerrecht Mitwirkungspflichten der Parteien gelten, diese wür- den aber nicht davon entbinden, entscheidwesentliche, behauptete und leicht abklärbare Tatsachen abzuklären oder zumindest der Beschwerdeführerin eine gezielte Ergänzungs- frist anzusetzen. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt namentlich die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz, wonach ihre Mutter grundsätzlich in guter körperlicher Verfassung sei und höchs- tens an typischen Altersbeschwerden leide. Der Umstand, dass kein detailliertes Arztzeug- nis im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde, rechtfertige es nicht ohne weitere Ab- klärungen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden ihrer Mutter nicht anzuerkennen. Auch die im Familienzusammenführungsgesuch erwähnten möglichen Un- terstützungsleistungen durch die Mutter zugunsten der Familie der Beschwerdeführerin würden nicht auf ihren Gesundheitszustand schliessen lassen.22 3.1.2. Sodann sei es Spekulation, wenn die Vorinstanz annehme, in Marokko stünden Verwandte, Bekannte, Freunde, Nachbarn oder professionelle Betreuungskräfte zuverlässig zur Verfü- gung. Selbst wenn nahe Verwandte bestünden, sage dies noch nichts über deren tatsäch- liche Betreuungsfähigkeit aus. Ebenso lasse auch eine allfällige gute nachbarschaftliche Beziehung, welche die Vorinstanz aufgrund einer Zeugenerklärung annehme, nicht ohne weiteres auf verlässliche Pflegemöglichkeiten schliessen. Gleiches gelte für die von der Vorinstanz erwähnten berufsmässigen Anbieter für Pflege. Einer alleinstehenden 79-jähri- gen Person, die namentlich bei administrativen Belangen Unterstützung benötige, sei es eben gerade nicht möglich, bei schlechter Betreuung durch professionelle Anbieter vertrag- liche Ansprüche durchzusetzen. 21 Vgl. act. 6 S. 5 ff. 22 Vgl. MA-act. 46. B 2026/85 6/21

3.1.3. Überdies setze sich die Vorinstanz zu wenig mit der von der Beschwerdeführerin vorge- brachten französischen Rente und Krankenversicherung auseinander. Sollten diese Um- stände für die Vorinstanz entscheidwesentlich sein, so hätte sie Rentenabklärungen abwar- ten, eine kurze Nachfrist zur Einreichung des Rentenbescheids ansetzen oder die Sache bis zur Klärung kurz sistieren müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz fälschlicherweise auf solche Massnahmen verzichtet und einzig hinterfragt, ob eine solche Rente die Schwelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz überschreiten würde. 3.1.4. Schliesslich habe die Vorinstanz die Beziehungen der Mutter der Beschwerdeführerin zur Schweiz unvollständig abgeklärt. Soweit sie ausführe, die Besuche hätten ausschliesslich der Familie gegolten und Kontakte zu Einheimischen seien nicht belegt, verkenne sie, dass sie die Beschwerdeführerin nicht spezifisch dazu aufgefordert habe, entsprechende Be- zugspunkte nachzuweisen. Ohne Abklärungen oder eine Anhörung sei eine solche Schlussfolgerung nicht zulässig. 3.2. Im Verwaltungsverfahren ist die rechtsanwendende Behörde durch Art. 12 Abs. 1 VRP ver- pflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise zu erheben. Im Ausländerrecht wird dieser Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert.23 Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können, wozu namentlich Umstände per- sönlicher und familiärer Art gehören.24 3.3. Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass der Untersuchungsgrundsatz im Aus- länderrecht durch eine Mitwirkungspflicht der involvierten Parteien relativiert wird. Die von ihr konkret gerügten falschen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen betreffen al- lesamt Umstände, die ihr und ihrer Mutter besser bekannt sind als der Vorinstanz. So wäre es der Vorinstanz wohl auch gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, den Gesundheitszustand der Mutter, die Betreuungsmöglichkeiten, den Umfang und die 23 Vgl. Art. 90 AIG. 24 BGE 122 II 385 E. 4.c)cc); VerwGE B 2024/164 vom 8. Mai 2025 E. 4.2; BAUMANN, in: Ca- roni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, N 3 zu Art. 90 AIG. B 2026/85 7/21

Modalitäten einer allfälligen französischen Rente sowie Krankenversicherung und die kon- kreten Beziehungen von ihr in der Schweiz festzustellen.25 Angesichts dieser Ausführungen ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht unvollständig oder unrichtig. Stattdes- sen hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, Informationen beizubringen, die einen ande- ren als den von der Vorinstanz angenommenen Gesundheitszustand belegen, die Betreu- ungsmöglichkeiten in Marokko besser beschreiben, genauere Rückschlüsse auf den Um- fang und die Modalitäten einer allfälligen französischen Rente sowie Krankenversicherung zulassen und konkrete Beziehungen der Mutter zur Schweiz darlegen. 4. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE durch die Vorinstanz.26 4.1. Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreichen (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.27 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden und ist nach den Kriterien von Art. 96 AIG zu treffen.28 Des Weiteren bedarf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).29 4.2. Die Voraussetzungen von Art. 28 AIG werden in Art. 25 VZAE konkretisiert. Nach Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre. Dieses Mindestalter wird durch die Mutter der Beschwerdeführerin unbestritte- nermassen erfüllt. 25 Vgl. zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin E. 3.1. 26 Vgl. act. 6 S. 7 ff. 27 Vgl. CARONI/GJOKAJ, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O. (Fn. 25), N 6 zu Art. 28 AIG. 28 BVGer F-5673/2022 vom 22. Januar 2024 E. 6.1, C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6. 29 Vgl. Art. 99 AIG, Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vor- entscheide, SR 142.201.1. B 2026/85 8/21

4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihre Mutter beide in Art. 25 Abs. 2 VZAE erwähnten Fallgruppen erfülle, indem sie sowohl längere Aufenthalte in der Schweiz verbracht habe als auch enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhalte. Die Be- schwerdeführerin anerkennt, dass die Rechtsprechung eine Zulassung von Rentnern nicht zu einem voraussetzungslosen Familiennachzug in aufsteigender Linie machen wollte. Dies entbinde aber nicht davon, den familiären Beziehungen im Rahmen der Gesamtwürdigung und Ermessensausübung ein erhebliches Gewicht beizumessen. So sei die Beziehung der Mutter zur Beschwerdeführerin besonders intensiv, nicht zuletzt, da die Beschwerdeführe- rin als einzige Tochter die faktische Hauptverantwortung für ihre Mutter trage. Dass bei einer 79-jährigen Frau ein wesentlicher Zugang zum Gemeinwesen über die Familie er- folge, dürfe nicht gegen sie verwendet werden. Mit Bezug auf die Fallgruppe der längeren Aufenthalte sei zu würdigen, dass sich die Mutter während nahezu zehn Jahren wiederholt in der Schweiz aufgehalten habe. Das dürfe nicht gleichbehandelt werden wie ein einmali- ger Kurzbesuch. Die Besuche würden eine klare und vorbestehende Beziehung zur Schweiz demonstrieren, unabhängig davon, ob diese Aufenthalte primär bei ihrer Familie verbracht worden seien. Schliesslich hätte die Vorinstanz, selbst wenn sie praxisgemäss eigenständige soziokulturelle Kontakte verlange, den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht abweisen dürfen, sondern sie hätte abklären müssen, inwiefern solche eigenständigen so- ziokulturellen Kontakte bereits bestehen, welche Integrationsmöglichkeiten der Mutter offen stünden und inwiefern bei Übersiedlung zur Tochter eine soziale Isolation drohe. 4.3.2. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE ins- besondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Aus- bildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu na- hen Verwandten in der Schweiz (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister) bestehen (lit. b). Die Aufzählung in Art. 25 Abs. 2 VZAE ist nicht abschliessend.30 Praxisgemäss lie- gen persönliche Beziehungen in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG jedoch nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Fa- milienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbin- dungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder di- rekte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Beziehungen zu hier lebenden Ver- wandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz genügen dem- gegenüber nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz 30 Vgl. CARONI/GJOKAJ, a.a.O. (Fn. 25), N 9 zu Art. 28 AIG. B 2026/85 9/21

im Sinn der erwähnten Bestimmung.31 Würde Rentnerinnen und Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen, was nicht der Wille des Gesetzgebers war. Ansonsten würde die Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation bestehen.32 Bei der Auslegung des Passus zur Schweiz in Art. 28 lit. b AIG kann die Weisung AIG des SEM als Richtschnur herangezogen werden,33 dient diese doch einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, Aus- legung und Ermessensausübung,34 zumal das freie Ermessen der Behörden durch die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten Kriterien nicht eingeschränkt wird. Für das Verwaltungsge- richt besteht jedenfalls kein Anlass, in dieser Hinsicht von der Weisung AIG abzuweichen.35 Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 5 die sog. Metock-Rechtsprechung des EuGH zum Familiennachzug von EU-Angehörigen aufgrund des FZA36 übernommen (E. 3.6). Danach hängt das Recht auf Familiennachzug nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Auf- enthalt in einem Mitgliedstaat ab bzw. verletzt eine solche Voraussetzung die gemein- schaftsrechtliche Regelung der Familienvereinigung. Demgegenüber besteht gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG ein Anspruch auf Nachzug der (ausländischen) Verwandten in auf- steigender Linie nur, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Mit Übernahme der "Metock"-Rechtsprechung wurde die Familiennachzugsregelung für EU-Angehörige also grosszügiger als diejenige für Schweizer Bürger. In der Folge wurde wiederholt postu- liert, Art. 42 Abs. 2 AIG sei der "Metock"-Praxis anzupassen. Der Bundesgesetzgeber lehnte eine Gesetzesanpassung in der Folge jedoch ausdrücklich ab, indem er einer ent- sprechenden parlamentarischen Initiative37 keine Folge leistete. Mit einer weiteren parla- mentarischen Initiative38 wurde erneut der Versuch unternommen, die Inländerdiskriminie- rung zu beseitigen. Auf einen Gesetzesentwurf der Staatspolitischen Kommission des 31 Vgl. BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 10.2, C-797/2011 vom 14. September 2012, E. 9.1.7; ferner Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3785. 32 Vgl. BVGer F-5673/2022 vom 22. Januar 2024 E. 8.2, F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4; ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, Bern 2014, S. 222 f. mit Hinweis auf BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 9.1 ff., sowie ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migra- tionsrecht 2014/2015, Bern 2015, S. 151 f., mit Hinweis auf BVGer C-3312/2013 vom 28. Ok- tober 2014 E. 7.4.2. 33 Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG) vom Oktober 2013 (Stand am 15. Juni 2026), Ziff. 5.3, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisun- gen und Kreisschreiben. 34 Vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3. 35 VerwGE B 2014/162 vom 27. November 2015 E. 5.1; vgl. konkret nachfolgende E. 4.4.2. 36 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681. 37 Parlamentarische Initiative Tschümperlin, 10.427. 38 Parlamentarische Initiative Leuenberger, 10.464. B 2026/85 10/21

Nationalrates39 trat der Ständerat nicht ein. An diesen gesetzgeberischen Entscheid hält sich seither auch das Bundesgericht. Es hat den Einwand, Art. 42 Abs. 2 AIG sei konven- tions- und verfassungswidrig, bereits unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots beur- teilt und erwogen, es gebe ausreichende Gründe im Sinn von Art. 14 EMRK40, die es recht- fertigen, Schweizer Staatsangehörige beim Familiennachzug anders zu behandeln als Staatsangehörige der Europäischen Union.41 Es obliege dem Gesetzgeber, eine allfällige Anpassung von Art. 42 Abs. 2 AIG vorzunehmen, wobei er den Zeitpunkt unter Berücksich- tigung der Entwicklung in der Rechtsprechung über einen grösseren Zeitraum hinweg sel- ber bestimmen wolle.42 4.3.3. Wie die Vorinstanz feststellte, hat die Mutter der Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrer Beziehung zu ihrer Tochter und deren Familie – keinen persönlichen Bezug zur Schweiz.43 So hat auch die Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung an das Migrationsamt selbst aufgeführt, dass ihre Mutter ihre Besuche jeweils bei ihrer Familie verbracht hat.44 Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin auch in ihren weiteren Eingaben keine eigenen, den Anforderungen von Art. 25 Abs. 2 VZAE genügenden Beziehungen ihrer Mutter. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es sei durch die Vorinstanz abzuklären, inwiefern solche eigenständigen soziokulturellen Kontakte bereits bestehen, übersieht sie ihre diesbezügli- che Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltserstellung.45 Schliesslich sind für die Frage, ob eine betroffene Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE aufweist, die aktuellen Beziehungen und vergangenen Erfahrungen entscheidender als geltend gemachte Intentionen der betroffe- nen Personen hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen, sind diese doch gerade ungewiss. Insofern vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit einer Abklärung der potenziellen Integrationsmöglichkeiten und der Gefahr einer Vereinsamung nicht zu überzeugen. 39 Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. Juni 2023, BBI 2023 1584. 40 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101. 41 Eingehend BGer 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.3. 42 BGer 2C_836/2019 vom 18. März 2020 E. 2.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 5.4, 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6 f. 43 Act. 2 S. 5. 44 MA-act. 53 S. 2. 45 Vgl. E. 3.3. B 2026/85 11/21

4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz wende einen falschen Rechts- massstab auf die Prüfung der erforderlichen finanziellen Mittel der Mutter an. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht einzig auf den zu engen Massstab der Verwandten- unterstützungpflicht gemäss Art. 328 ZGB46 und die SKOS-Grenze für günstige Verhält- nisse abzustellen, sondern konkret zu bestimmen, ob das Risiko einer Sozialhilfe oder Er- gänzungsleistungsabhängigkeit vernachlässigbar sei. Dieses konkrete Risiko werde von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 4.4.2. Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Be- trag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss dem ELG47 berech- tigt.48 Sie müssen nicht von der Rentnerin oder vom Rentner selbst beigebracht werden.49 Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende finanzielle Mittel haben, sind die qualitati- ven Anforderungen an die Unterstützungsleistung durch Dritte jedoch entsprechend hö- her.50 Nach der Praxis im Kanton St. Gallen, welche vom Verwaltungsgericht bestätigt wor- den ist, können die notwendigen finanziellen Mittel nur von unterstützungswilligen Verwand- ten zur Verfügung gestellt werden, welche im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB in günstigen Verhältnissen leben und deshalb verpflichtet sind, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne ihren Beistand in Not geraten würden.51 4.4.3. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass die Voraussetzungen in Art. 28 AIG kumulativer Natur sind.52 Soweit die Vorinstanz trotz dem Fehlen von persönlichen Beziehungen zur Schweiz weiter auch noch die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Beschwerdeführerin prüft, hat dies anhand der konkreten Verhältnisse der betroffenen Personen zu erfolgen. Die Vorinstanz legt dabei überzeugend dar, dass weder die Mutter noch die Beschwerde- führerin und ihr Ehemann über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher zu verweisen. Dies gilt 46 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210. 47 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, SR 831.30. 48 Art. 25 Abs. 4 VZAE. 49 Vgl. CARONI/GJOKAJ, a.a.O. (Fn. 25), N 18 f. zu Art. 28 AIG. 50 Vgl. Weisung AIG, Ziff. 5.3, mit Hinweis auf BVGer C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012 E. 9.3.3 und 9.4; VerwGE B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E. 4.2. 51 VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.1, B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E. 4.2 mit Hin- weisen. 52 Vgl. act. 2 S. 5 f.; dazu oben E. 4.1. B 2026/85 12/21

umso mehr, als dass sich Bestand, Höhe sowie Auszahlungsmodalitäten der französischen Rente und der Krankenversicherungsleistungen mangels entsprechender Nachweise durch die Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, wobei die verfügbaren Anhaltspunkte zudem darauf hindeuten, dass diese unter dem massgebenden Betrag liegen. 4.5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung und eine Verletzung der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE. Art. 28 AIG räumt der rechtsanwendenden Behörden ein Ermessen zur Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ein, sofern die darin enthaltenen Voraussetzungen kumu- lativ erfüllt sind.53 Da die Mutter der Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht er- füllt,54 besteht kein Ermessen für die Zulassung zum Aufenthalt. Insofern ist die Entschei- dung der Vorinstanz, der Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund der nichterfüllten Vo- raussetzungen gemäss Art. 28 AIG keine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu gewäh- ren, rechtmässig. Ob ein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 31 VZAE vorliegt, der eine Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigt, wird separat zu überprüfen sein (E. 6). 5. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Mutter habe ein Anrecht auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.55 5.1. So bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein konkretes Abhängig- keitsverhältnis, indem die Mutter 79-jährig, verwitwet, alleinstehend sowie auf Hilfe ange- wiesen sei, während die Beschwerdeführerin als einzige Tochter die Verantwortung für ihre Mutter faktisch allein trage. Die Verneinung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses durch die Vorinstanz ohne medizinische, soziale und familiäre Abklärungen sei unzulässig. Sodann würden die von der Vorinstanz genannten alternativen Pflegemöglichkeiten in Ma- rokko nicht genügen: Es sei nicht entscheidend, ob im Heimatland irgendeine alternative Hilfsperson existiere, sondern vielmehr, ob die konkret notwendige Hilfe in zumutbarer Weise ohne die Beschwerdeführerin gewährleistet werden könne. Schliesslich sei es un- verhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, wenn dies die Beschwerdefüh- rerin dazu zwinge, ihre familiäre Unterstützung auf Dauer über eine Flugdistanz und auf Kosten ihrer eigenen Gesundheit und ihres Familienlebens in der Schweiz zu leisten. Die 53 Vgl. auch oben E. 4.1. 54 Siehe E. 4.3.3 und E. 4.4.2. 55 Vgl. act. 6 S. 11 ff. B 2026/85 13/21

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei nicht nur ein emotional verständlicher Wunsch, sondern eine fortlaufende, gelebte Betreuungs- und Verantwor- tungsbeziehung. 5.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Kon- ventionsstaat.56 Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird.57 Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); an- dere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kin- dern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.58 Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, der sich insoweit mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK inhaltlich deckt.59 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Be- hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben.60 Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Be- treuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen er- bracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Be- willigungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV.61 5.3. In Anbetracht dieser Praxis ist zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund ihres Alters und ihrer Krankheit – sie leidet gemäss Arztzeugnis an einer neurologischen Störung und gemäss 56 BGE 149 I 72 E. 2.1.1, 144 II 1 E. 6.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom

9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54. 57 BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1. 58 BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35. 59 Vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2, 138 I 225 E. 3.8.1; BGer 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.1, 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f. 60 BGE 120 Ib 257 E. 1e, 115 Ib 1 E. 2d; BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1. 61 BGer 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.2, 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.2, 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1, 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen. B 2026/85 14/21

nicht weiter belegten Vorbringen der Beschwerdeführerin an Alzheimer – hat die Mutter ein Bedürfnis nach Pflege und Betreuung.62 Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin er- brachten Leistungen umfassen gemäss eigenen Aussagen den Einkauf von Lebensmitteln, Zahlung von Rechnungen, Erledigung administrativer Angelegenheiten, Organisation des Haushalts sowie die persönliche Betreuung und sind damit primär administrativer Natur.63 Diese Tätigkeiten entsprechen den im Rahmen der Altersbetreuung häufig anfallenden Hil- feleistungen und sind nicht derart persönlich geprägt, dass sie ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin erbracht werden könnten. Vielmehr können sie grundsätzlich auch von Drittpersonen wie Verwandten, Bekannten, Nachbarn oder professionellen Betreuungs- diensten übernommen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Heimat- land zumindest Bekannte und Nachbarn sowie professionelle Betreuungsanbieter vorhan- den sind, welche die erforderlichen Unterstützungsleistungen erbringen könnten.64 Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, wonach diese Alternativen im konkreten Fall nicht zu- mutbar seien, vermögen aufgrund ihrer oberflächlichen Natur nicht zu überzeugen. Ebenso wenig liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Ausmass auf deren persönliche Anwesenheit angewiesen wäre, das über die übliche emotionale Verbundenheit zwischen einer erwachsenen Tochter und ihrer betagten Mutter hinausginge. Daran vermag auch die nicht weiter begründete oder spezifizierte Aussage im von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztzeugnis, wonach ihre Mutter Begleitung von ihr benötige, nichts zu ändern.65 Die von der Beschwerdeführerin empfundene Verantwor- tung ist nachvollziehbar, doch begründet sie für sich allein kein besonderes Abhängigkeits- verhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es besteht demnach kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. 6. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz habe nicht genügend geprüft, ob gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE eine Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen aufgrund eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalls notwendig sei.66 62 Vgl. act. 1 und 9. 63 Vgl. act. 6 S. 4. 64 Vgl. act. 2 S. 7 f.; Siehe auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Geschwistern ihrer Mutter in MA-act. 7 und die Zeugenerklärung ihrer Nachbarn in MA-act. 49. 65 Vgl. act. 9: "B.__ (…) nécessitat l'accompagnement de sa fille (…)." 66 Vgl. act. 6 S. 13 f. B 2026/85 15/21

6.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz verwende zwar den Begriff "Härtefall", prüfe aber materiell die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE nicht eigenständig. Dies sei selbst im Kontext einer restriktiven kantonalen Praxis unzulässig. Indes habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Pflegebedürf- tigkeit, das Alleinsein der Mutter, das Fehlen tragfähiger Betreuung im Heimatland und die ausserordentliche Belastung durch die Fremdbetreuung hingewiesen. Sodann habe sie mit Schreiben vom 14. Mai 2026 ein französischsprachiges Arztzeugnis eingereicht, welches ihrer Mutter eine neurologische Störung attestiere, welche die Begleitung durch ihre Tochter notwendig mache.67 Diese familiäre Alleinverantwortung, die gesundheitliche und altersbe- dingte Unterstützungssituation, die praktische Unmöglichkeit verlässlicher Betreuung in Marokko, die neue Renten- und Versicherungsabklärung sowie die konkrete Belastung der schweizerischen Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin würden in einem persönli- chen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG münden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei dabei ein Vergleich mit einem abstrakten Durchschnittsfall nicht zulässig. 6.2. 6.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 AIG abgewichen werden, um insbesondere schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Die Erteilung einer Härtefallbewilli- gung bedarf der Zustimmung des SEM.68 Diese Kann-Bestimmung räumt als sogenannte Ermessensbewilligung keinen Bewilligungsanspruch ein.69 Eine gesetzliche Pflicht, Ermes- sen in irgendeiner Weise grosszügig zu handhaben, besteht nicht.70 Bei der Ermessensaus- übung haben die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Auslän- der zu berücksichtigen.71 Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sachlich gerechtfertigt, die Zuwanderung nicht erwerbstätiger Ausländer in die Schweiz restriktiv zu handhaben.72 Es besteht kein öffentliches Interesse, beim Nachzug älterer ausländischer Verwandter hier lebender Personen einen grosszügigen Massstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits 67 Vgl. act. 9. 68 Vgl. Art. 99 AIG, Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE, und Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vor- entscheide. 69 BGer 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; BGE 137 II 345 E. 3.2.1. 70 Vgl. VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4. 71 Vgl. VerwGE B 2012/235 vom 22. Mai 2013 E. 3 mit Hinweis auf GVP 2009 Nr. 24 E. 2.1. 72 VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.2.1, B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.1. B 2026/85 16/21

heute eine Bevölkerungsstruktur aufweist, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen Personen zu Rentnern stetig zu Lasten der Erwerbstätigen verschiebt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG). Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP ledig- lich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht kann deshalb die Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz nur überprüfen, soweit eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung – und nicht lediglich die Unangemes- senheit – in Frage steht. 6.2.2. Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist restriktiv auszulegen und an die genannten Härtefallkriterien ist ein strenger Massstab anzulegen.73 Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens-/Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen, namentlich im Vergleich mit Lands- leuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein.74 Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind laut Art. 31 Abs. 1 VZAE vor allem die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Die genannten Ge- sichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie ein- zeln betrachtet, grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen.75 Ferner kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Wahrung öffentlicher Interessen erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 VZAE). Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Aspekte zu berück- sichtigen: bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische Gründe (lit. b), erhebliche kantonale fiskalische Interessen (lit. c) und die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Aus- länderin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens (lit. d). 73 VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.2.2. 74 BGE 130 II 39 E. 3, 128 II 200 E. 4 75 Vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1. B 2026/85 17/21

6.3. 6.3.1. Die Härtefallbewilligung nach Art. 30 lit. b AIG kommt hauptsächlich in Fällen zum Tragen, in denen Ausländerinnen und Ausländer, die über längere Zeit in der Schweiz gelebt und hier einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt haben, weggewiesen werden sollen. Dies ergibt sich aus der Umschreibung der zu berücksichtigenden Kriterien in Art. 31 VZAE, namentlich des Grades der Integration, der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Mutter der Beschwerdefüh- rerin hat in der Schweiz noch nie über eine andauernde Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb diese Kriterien bei ihr nicht berücksichtigt werden können. Ebenso wenig ist er- sichtlich, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen im Vergleich zum durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute in Marokko in gesteigertem Mass beeinträchtigt wären. Sie lebt in einer Wohnung in Z.__ und hat ihr gesamtes bisheriges Leben in Marokko verbracht. Gemäss eigenen Aussagen unterstützt die Beschwerdeführerin ihre Mutter persönlich durch den Einkauf von Lebensmitteln, die Zahlung von Rechnungen, die Erledigung admi- nistrativer Angelegenheiten, die Organisation des Haushalts und die persönliche Betreu- ung.76 Diese Unterstützungsleistungen stellen zwar verständlicherweise eine Belastung für die Beschwerdeführerin dar, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sie dafür nach Marokko reisen muss. Sodann lassen sie sich aber im Wesentlichen, wie die aktuell gelebte Unterstützung der Beschwerdeführerin zeigt, zeitlich bündeln und bei einem Besuch der Beschwerdeführerin in Marokko erledigen. Schliesslich deuten die erwähnten Unterstüt- zungsleistungen auf einen Pflege- und Betreuungsbedarf der Mutter hin, der nicht wesent- lich darüber hinausgeht, was bei Personen im Alter der Mutter zu erwarten ist. Die Situation der Mutter geht damit nicht in einem gesteigerten Mass über die Schwierigkeiten hinaus, mit denen sich Personen in einer vergleichbaren Lebenslage in Marokko typischerweise konfrontiert sehen. Eine medizinische Notlage liegt sodann praxisgemäss nur vor, wenn eine notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr bzw. vorliegend der Verbleib zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt.77 Dabei wird die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, als wesentlich erachtet. Eine mögliche künftige lebensge- fährdende Beeinträchtigung stellt keine medizinische Notlage dar. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist 76 Vgl. act. 6 S. 4. 77 VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.3.1 B 2026/85 18/21

79 Jahre alt und leidet gemäss Arztzeugnis an einer neurologischen Störung und gemäss (unbelegten) Vorbringen der Beschwerdeführerin an Alzheimer.78 Das ist ohne Zweifel eine einschneidende Krankheit, sie vermag aber die – für einen Härtefall notwendige – Schwelle der raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person nicht zu überschreiten. Auch wenn das Gesundheits- und Pflegesystem in Marokko nicht den schweizerischen Standard erreicht und allenfalls Schwierigkeiten bei der zuverlässigen Organisation professioneller Betreuung bestehen, lässt sich daraus keine schwerwiegende Notlage ableiten. Wichtige öffentliche Interessen für ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 32 VZAE liegen sodann ebenfalls nicht vor. Hinzu kommt, dass angesichts der demografischen Entwicklung in der Schweiz nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an einer restriktiven Zulassung von erwerbslosen älteren Personen besteht, die nie Lohnbeiträge an die Sozialwerke (AHV/IV/EO/ALV) oder Krankenversicherungsbeiträge geleistet oder Steuern bezahlt haben.79 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie würde vollumfänglich für ihre Mutter aufkommen. Eine grosszügige Aufnahme älterer ausländischer Menschen in der vorliegenden vergleichbaren Konstellation würde nicht nur die mit der Überalterung verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölke- rung, sondern auch die in der Schweiz ohnehin bestehenden Infrastrukturprobleme (z.B. Kapazitäten im Gesundheitswesen) verstärken. 6.3.2. Insgesamt unterscheiden sich die konkreten Lebensumstände der Mutter der Beschwerde- führerin, insbesondere die geltend gemachte soziale Isolation wie auch die gesundheitli- chen Einschränkungen, nicht relevant von denjenigen zahlreicher anderer älterer Personen, deren Angehörige, insbesondere Kinder mit ihren Familien, nicht mehr in der Nähe leben. Unter diesen Umständen erscheinen die privaten Interessen der Mutter der Beschwerde- führerin an einer Übersiedlung in die Schweiz, bei allem Verständnis für den Wunsch nach dieser Familienzusammenführung, als weniger gewichtig als das öffentliche Interesse, der Mutter den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu verweigern. Die einge- schränkten Kontaktmöglichkeiten wie auch die sich hinsichtlich der Pflege der entfernt le- benden betagten Mutter ergebenden Konsequenzen hat die Tochter mit ihrer Übersiede- lung in ein anderes Land von Anfang an in Kauf genommen.80 Ein schwerwiegender 78 Vgl. act. 1 und 9. 79 VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.3.1 mit Hinweisen. 80 Vgl. VerwGE B 2024/171 vom 7. Februar 2025 E. 5.3.2, B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.3, B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 11 E. 3.4. B 2026/85 19/21

persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE ist nicht rechtsgenüglich dargetan. 7. Zusammenfassend besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung für ihre Mutter, weder gestützt auf Art. 28 AIG (Übersiedlung als Rent- nerin zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme) noch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV (Recht auf Familienleben). Ferner liegt kein schwerwiegender persönlicher Här- tefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor. Der Vorinstanz, welche die konkreten Um- stände und die Argumente der Beschwerdeführerin, soweit erforderlich, gewürdigt hat, kann kein Rechtsfehler, welcher vom Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre (Art. 61 Abs. 1 VRP), namentlich keine pflichtwidrige Ermessensausübung und keine mangelnde Begrün- dungsdichte, vorgeworfen werden.81 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.82 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.83 Eine Gebühr von insgesamt CHF 1'500 erscheint an- gemessen.84 Der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen. Zufolge ihres Unterliegens sind der Beschwerdeführerin keine ausseramt- lichen Kosten zu entschädigen.85 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung.86 81 Vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP, BGE 140 II 262 E. 6.2 mit Hinweis. 82 Vgl. E. 1. 83 Art. 95 Abs. 1 VRP. 84 Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12. 85 Art. 98bis VRP. 86 LINDER in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, 2020, N 19 f. zu Art. 98bis VRP. B 2026/85 20/21

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Anrechnung des von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2026/85 21/21