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B 2026/76

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.06.2026

SG Verwaltungsgericht ·Verwaltungsgericht · 2026-06-26 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA. Bitte Leitsatz Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit Sommer 2008 in der Schweiz. Zwar erfüllt sie die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsrechts seit 5. Oktober 2025, spätestens aber ab Ende Juni 2026 nicht mehr. Allerdings ist – aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation – nicht ausgeschlossen, dass mit dem rechtkräftigen Abschluss des noch hängigen IV-Verfahrens eine «dauernde Arbeitsunfähigkeit» festgestellt wird, welche zu einem Verbleiberecht im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA führt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde deshalb teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Angelegenheit zur weiteren Klärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. (Verwaltungsgericht, B 2026/76

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig.38 Die Beschwerdefüh- rerin, deren Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung oder Neu- erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem angefochtenen Entscheid abge- wiesen worden ist, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt.39 Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 23. März 2026 wurde mit Eingabe vom 16. April 2026 unter Berück- sichtigung des Fristenstillstands über die Osterfeiertage40 rechtzeitig erhoben41 und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen.42 Darauf ist einzu- treten.

E. 2 Verfahrensrechtliche Rügen

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung vor. Die Vorinstanz habe sich für den Entscheid vom 23. März 2026 fünf Jahre Zeit gelassen. Selbst unter Be- rücksichtigung komplexerer tatsächlicher Verhältnisse sei eine derart lange Dauer als un- verhältnismässig zu qualifizieren. Mit dem Zuwarten habe sich die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin nachteilig verändert. Wäre der Entscheid innert angemessener Frist ergangen, wäre die Arbeitnehmereigenschaft im massgeblichen Zeitpunkt zweifellos gegeben gewesen, was zu einer Gutheissung der Rechtsmittels geführt hätte. Die Vo- rinstanz habe festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zu Recht Rekurs gegen die Ver- fügung vom 2. Oktober 2020 erhoben. In jenem Zeitpunkt habe sie zweifellos über die Ar- beitnehmereigenschaft verfügt und hätte damit Anspruch auf eine Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 4. Oktober 2025 gehabt. Die Verzögerung dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. – Die Vorinstanz teilt im angefochtenen Entscheid die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe zumindest bis 4. Oktober 2025 die Voraussetzungen für die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, und hat in der Folge auf die Erhebung amtlicher Kosten für ihren Entscheid verzichtet (E. 9a/bb des angefochtenen Ent- scheids). 38 Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP. 39 Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP. 40 Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO. 41 Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP. 42 Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP. B 2026/76 8/24

E. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 BV43 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieser Anspruch wird verletzt, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als vertretbar er- scheint. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind dabei der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der rechtsunterworfenen Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die rechts- unterworfene Person.44 Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrens- dauer. Gegen das Rechtsverzögerungsverbot wird verstossen, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind.45 Massgebend ist, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel ste- henden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen.46 Je intensiver der Grundrechtsträger von einem Entscheid betroffen ist und je schwerer das Rechtssicherheitsinteresse wiegt, desto höher ist der Anspruch auf beförderliche Behand- lung der Sache zu werten.47 Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen las- sen. Von den Verwaltungs- und Justizbehörden kann ausserdem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamt- betrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit ande- re Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshand- lungen erfolgten.48 43 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. 44 BGer 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 I 318 E. 7.1 und weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung. 45 BGer 9C_714/2023 vom 4. Februar 2025 E. 3.1, 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 139 I 206 E. 2.1, 135 I 265 E. 4.4 und weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung. 46 BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 127 III 385 E. 3a. 47 BGer 2C_119/2024 vom 1. März 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 6B_1147/2020 vom

26. April 2021 E. 2.3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.5.2. 48 BGer 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 1C_624/2022 vom

21. April 2023 E. 4.5 (nicht publ. in: BGE 149 IV 376) mit Hinweisen. B 2026/76 9/24

Das Bundesgericht hat eine Periode von 28 Monaten, während welcher ein Fall beim Ge- richt lag und keinerlei nennenswerte weitere Aktivitäten zu verzeichnen waren, wobei das Urteil sogar erst nach drei Jahren zu erwarten war, als Verletzung des Beschleunigungsge- bots erachtet; in einem weiteren Urteil wurde die Dauer von 23 Monaten ab Abschluss des Schriftenwechsels bis zur Urteilsfällung als übermässig lange qualifiziert.49

E. 2.3 Vorinstanz und Beschwerdeführerin stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU-EFTA am 2. Oktober 2020 über die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Freizügigkeitsrechts verfügte, weil sie in diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung bezog. Die Vorinstanz hatte Kenntnis da- von, dass dieser Zustand während des weiteren Verlaufs des Rekursverfahrens anhielt. Zum einen teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 28. Juli 2022 mit,50 es stünden ihr gemäss Auskunft der Unia Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 noch 74.7 Taggelder zu.51 Zum anderen erhielt die Vorinstanz gleichzeitig Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 8. Juli 2022 einen unbefristeten Arbeits- vertrag über eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang zwischen 10 und 30 Prozent als Aushilfe im Verkauf abgeschlossen hatte52 und im Juli 2022 für 27 Arbeitsstunden entlöhnt worden war.53 Am 29. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann die Lohnabrechnung für August 2022 über 32.5 Stunden ein.54 Nachdem das Migrationsamt auch unter Berücksichtigung dieser Erwerbstätigkeit am 6. Oktober 2022 die Abweisung des Rekurses beantragt hatte,55 ergänzte die Beschwerdeführerin die Akten am 7. Novem- ber 2022 mit der Lohnabrechnung für Oktober 2022 über 69 Stunden und vertrat die Auf- fassung, mit einer Arbeitstätigkeit von wöchentlich durchschnittlich 17 Stunden erfülle sie die Arbeitnehmereigenschaft.56 Die Vorinstanz stellte dem Migrationsamt am 25. November 2022 Kopien des Schreibens und der Beilage zur Kenntnis zu57 und liess das Verfahren in der Folge ruhen. 49 BGer 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 12T_3/2007 vom

11. Dezember 2007 E. 4.2 und 12T_4/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3.7. 50 Act. 5/44. 51 Act. 5/44.6. 52 Act. 5/44.1. 53 Act. 5/44.2. 54 Act. 6/46 und 46.6. 55 Act. 5/48. 56 Act. 5/50 und 50.1. 57 Act. 5/51. B 2026/76 10/24

Am 8. Februar 2024 erhielt die Vorinstanz Kenntnis davon, dass das Migrationsamt der Beschwerdeführerin zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums das hängige Rekursverfahren bestätigt hatte.58 Die Vorinstanz nahm das Verfahren weder nach dem Eingang dieser Mitteilung wieder auf noch nach dem Eingang der Mitteilung der Beschwer- deführerin vom 6. Juni 2024,59 sie habe am 25. März 2024 eine neue unbefristete Stelle als Verkäuferin in einem Warenhaus mit einem Beschäftigungsgrad von 40 Prozent und einem Bruttolohn von CHF 1'720 angetreten.60 Auf das ebenfalls im Schreiben vom 6. Juni 2024 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin, sie über den Stand des Verfahrens zu informie- ren und ihr mitzuteilen, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, reagierte die Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz führte das Verfahren erst weiter, nachdem sie am 22. November 2024 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Beschwerdeführerin nach einem Umzug von der politischen Gemeinde X.__ in die Politische Gemeinde Y.__ seit 1. November 2024 von den Sozialen Diensten der Stadt Y.__ finanziell unterstützt werde.61 Sie gab der Beschwerde- führerin am 26. November 2024 Gelegenheit, bis 11. Dezember 2024 abschliessend Stel- lung zu nehmen.62 Die Beschwerdeführerin liess die Frist ungenutzt verstreichen. Am

14. Januar 2025 informierte das Migrationsamt die Vorinstanz über die von der Beschwer- deführerin in der Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2024 in der politischen Ge- meinde X.__ bezogene finanzielle Sozialhilfe in der Höhe von CHF 56'110.20.63 In der Folge holte die Vorinstanz am 28. Mai 2025 eine Amtsauskunft bei den Sozialen Diensten der Stadt Y.__ ein. Die Frist zur Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin mehrfach er- strecken, letztmals bis 25. September 2025. Am 23. September 2025 reichte die Beschwer- deführerin unter anderem Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen bis August 2025 und eine neue IV-Anmeldung vom 12. September 2025 ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. Oktober 2025 und mehreren Fristerstreckungen wies die Vorinstanz den Rekurs schliesslich am 23. März 2026 ab.

E. 2.4.1 Die Vorinstanz liess das Verfahren vom 25. November 2022 bis 26. November 2024, mithin während zweier Jahre ruhen. Sie hat insbesondere während des Jahres 2023 keinerlei Ab- klärungen zum Sachverhalt getroffen, den sie gemäss Art. 58 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRP von Amtes wegen festzustellen hatte. Daraus ist zu schliessen, dass 58 Act. 5/52 und 52.1. 59 Act. 5/53. 60 Act. 5/53.1-4. 61 Act. 5/54.3. 62 Act. 5/55. 63 Act. 5/56 und 56.1. B 2026/76 11/24

sie in dieser Zeit davon ausgegangen sein dürfte, der Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU-EFTA durch das Migrationsamt vom 2. Oktober 2020 müsste mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse gutgeheissen werden. Die Vorinstanz ging damit vom Zeitpunkt der Rekurserhebung im Oktober 2020 bis zur Fortführung der Abklärungen zum Sachverhalt Ende Mai 2025 mit Blick auf die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern und ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit, die zwar jeweils bei den einzelnen Arbeitgebern nur von kurzer Dauer, aber insgesamt bis im No- vember 2022, als die Vorinstanz die Angelegenheit ruhen liess, mehr oder weniger lücken- los war, davon aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Arbeitnehmereigenschaft und der Rekurs wäre gutzuheissen. Sie hielt denn auch im Rekursentscheid fest, die Beschwerde- führerin habe bis 4. Oktober 2025 die Eigenschaft als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrecht- lichen Sinn erfüllt. Eine Verlängerung der bereits am 19. Juni 2016 abgelaufenen Aufent- haltsbewilligung wäre – soweit der Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwer- deführerin bekannt waren – zwischen dem Eingang des Rekurses im Oktober 2020 und dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin nach der vorinstanzlichen Auffassung die Voraussetzungen als Arbeitnehmerin nicht mehr erfüllte, mithin während rund fünf Jah- ren möglich gewesen. Allein die – möglicherweise auch berechtigte – Unsicherheit über die künftige Entwicklung eines zu beurteilenden Dauersachverhalts rechtfertigt es nicht, einen Entscheid auszuset- zen. Dies gilt insbesondere, wenn – wie vorliegend – die Unsicherheit die mittel- und län- gerfristige Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung einer abgelaufenen Auf- enthaltsbewilligung betrifft, zumal die Bewilligung im freizügigkeitsrechtlichen Kontext keine rechtsbegründende, sondern bloss eine deklaratorische Wirkung hat, und das Bewilligungs- papier als Bestätigung des Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen erteilt werden muss, sobald diese gegeben sind.64 Zwar darf sich die betroffene Person auch während des hän- gigen Verlängerungsverfahrens in der Schweiz aufhalten.65 Zudem gelten die durch die Be- willigung verschafften Rechte (insbesondere hinsichtlich Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung weiterhin.66 Jedoch kann das Fehlen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sich auf die Lebensumstände der betroffenen Person tatsächlich nachteilig auswirken.67 64 BGer 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 8.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 136 II 329 E. 2.2. 65 Art. 33 Abs. 2 AIG, Art. 59 Abs. 2 VZAE. 66 BGer 9C_522/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.2.1, 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 E. 2.3. 67 Vgl. BGer 2C_81/2013 vom 30. Januar 2013 E. 2.2. B 2026/76 12/24

E. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat allerdings während zweier Jahre trotz der ihr in Art. 90 lit. b AIG68 auferlegten Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren die Vorinstanz über die Entwicklung ihrer tatsächlichen Situation – insbesondere über ihre Ar- beitslosigkeit seit November 2022 – nicht informiert. Sie begnügte sich damit, ihr Anwesen- heitsrecht aus dem hängigen Rechtsmittelverfahren zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbe- willigung abzuleiten, wohl um das Risiko eines abschlägigen Entscheids zu vermeiden. Erst am 6. Juni 2024 hat sie der Vorinstanz mitgeteilt, sie habe – ab 25. März 2024 – «eine neue Arbeitsstelle» in einem Warenhaus als Mitarbeiterin Verkauf mit einem Beschäftigungsgrad von 40 Prozent und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 1'720, und um Information zum Stand des Verfahrens ersucht. Dass sie allerdings offenbar bereits im Mai 2024 – es lagen lediglich die Lohnabrechnungen für März und April 2024 bei – keinen Lohn mehr erzielt hatte und auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, verschwieg sie.

E. 2.4.3 Die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis August 2022 Anspruch auf Taggelder hatte, hätte bis dahin einen Entscheid in der Sache – zugunsten der Beschwerdeführerin – erlaubt. Auch nach Bekanntwerden des unbefristeten Arbeitsverhältnisses für eine Aushilfsbeschäftigung im Umfang von 10– 30 Prozent als Aushilfe im Verkauf ab 8. Juli 2022 ging die Vorinstanz davon aus, die Be- schwerdeführerin erfülle die Arbeitnehmereigenschaft. Andernfalls hätte sie während des Jahres 2023 wohl ihrerseits Abklärungen getroffen. Soweit der Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse ab März 2024 wieder bekannt waren, ging sie – wiederum – davon aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung am

4. April 2025 noch während weiterer sechs Monate bis 4. Oktober 2025 die Arbeitnehmer- eigenschaft erfüllt. Auch in dieser Zeit hat sie nicht – zugunsten der Beschwerdeführerin – entschieden. Zwar wäre im Lauf des Jahres 2023 – die Beschwerdeführerin weist für diesen Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaften nicht mit Arbeitsverträgen und Lohneinkünften oder Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung nach – möglicherweise auch ein Ent- scheid zulasten der Beschwerdeführerin in Betracht gekommen. Indessen besteht der An- spruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist unabhängig davon, ob das Verfahren zugunsten oder zulasten des Betroffenen ausgeht. Damit ist die Vorinstanz dem verfas- sungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid innert angemesse- ner Frist nicht nachgekommen. 68 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142,29). B 2026/76 13/24

E. 2.5 Aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots kann die Beschwerdeführerin in der vor- liegenden Konstellation weder einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA69 ableiten – das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich im Zeitpunkt seines Entscheids darstellt – noch auf Feststellung der Verletzung im Dispositiv.70 Hingegen kann der Verfassungsverletzung mit einer vorteilhaften Kostenrege- lung Rechnung getragen werden.71 Es ist deshalb gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens keine Kosten aufzuerlegen und sie für ihre ausseramtlichen Kosten zu entschädigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

E. 3 Tatsächliches

E. 3.1 Erwerbstätigkeit In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz am 11. Juni 2008 bis 2019 Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit bei vierzehn verschiedenen Arbeitgebern erzielte. Die zwischen Juni 2008 und Dezember 2019 sozialversicherungsrechtlich abgerechneten Erwerbseinkünfte beliefen sich auf rund CHF 198'000, das heisst monatlich etwas mehr als CHF 1'400.72 Gemäss den weiteren Ak- ten ging die Beschwerdeführerin seit 2019 mit zumindest sechs Arbeitgeberinnen Arbeits- verhältnisse ein, die tatsächlich zu Erwerbseinkünften führten. Keine der Anstellungen war von Dauer. Die letzten Erwerbseinkünfte – aus einer seit 5. August 2025 ausgeübten Aus- hilfstätigkeit in der Fitnessbranche auf Abruf ohne Abrufverpflichtung – erzielte die Be- schwerdeführerin im Dezember 2025. In den Monaten August bis Dezember 2025 erzielte sie durchschnittliche Nettoeinkünfte von knapp CHF 800.73 Seither weist sie weder Ein- künfte aus Erwerbstätigkeit noch Ersatzeinkünfte nach.

E. 3.2 Arbeitslosentaggelder, Invalidenversicherung und Sozialhilfe Während ihrer erwerbslosen Zeit hat die Beschwerdeführerin regelmässig Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Arbeitslosenentschädigungen zwischen De- zember 2009 und Mai 2017 betrugen rund CHF 78'500. Soweit Taggelder und 69 Vgl. BGE 138 I 513 E. 6.5; zum Anspruch auf Familiennachzug wegen Verletzung des Be- schleunigungsgebots BGer 2C_744/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2.4 mit Hinweis auf 2C_757/2009 vom 6. Mai 2010 E. 6. 70 Vgl. BGer 2C_869/2010 vom 19. April 2011 E. 2.4 und 4.2, 2C_146/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.2. 71 Vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5 mit Hinweisen auf weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung. 72 Akten Migrationsamt 534 und 535. 73 Act. 3, Beilagen 4-8. B 2026/76 14/24

Erwerbseinkommen zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichten, wurde die Beschwerdeführerin seit ihrem Zuzug in den Kanton St. Gallen im Jahr 2011 von den Sozi- alämtern ihrer Wohngemeinden unterstützt, nämlich vom Sozialamt X.__ mit netto CHF 56'110.20,74 vom Sozialamt W.__ mit CHF 18'283.4575 und von den Sozialen Diensten der Stadt Y.__ von Juli 2013 bis Juni 2025 mit CHF 125'717.40,76 je inklusive Krankenkas- senprämien, insgesamt mit etwas mehr als CHF 200'000. Gemäss Urteil des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2020 hat die Beschwerdeführerin bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit von 30 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerdeführerin hat am 12. September 2025 – mithin noch während der Ausübung der Aushilfstätigkeit in der Fitnessbranche auf Abruf und bevor sie nach Auffassung der Vo- rinstanz am 4. Oktober 2025 die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeit- nehmereigenschaft nicht mehr erfüllte – ein neues Verfahren zur Abklärung allfälliger inva- lidenversicherungsrechtlicher Ansprüche in die Wege geleitet.

E. 3.3 Aufenthaltsbewilligungen Über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte die Beschwerdeführerin erstmals auf- grund der unbefristeten Anstellung ab 21. Oktober 2009 als Verkäuferin in einer Bäcke- rei/Confiserie in V.__/GR. Die bis 20. Oktober 2014 erteilte Bewilligung wurde allerdings am

7. Januar 2010 «annulliert», weil das Arbeitsverhältnis bereits im Dezember 2009 noch während der Probezeit wieder beendet worden war. Die Beschwerdeführerin erhielt auf- grund ihrer Anstellung in einer Pizzeria im Kanton St. Gallen als Servicefachfrau in Vollzeit auf unbestimmte Dauer erneut am 20. Juni 2011 eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA. Vor der Erteilung der beiden Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA stützte sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin auf Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit oder zur Stellensuche. Obwohl Löhne einzig für die Monate Juni und Juli 2011 abgerechnet worden waren und die Beschwerde- führerin später keine Erwerbstätigkeit in Vollzeit und auf unbestimmte Dauer mehr ausübte, blieb es bei der bis 19. Juni 2016 befristeten Aufenthaltsbewilligung. Seit dem Ablauf der Gültigkeit dieser Bewilligung leitet sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren zur Verlängerung ihrer Bewilligung ab.77 74 Act. 5/56.1. 75 Act. 76 Act. 5/58. 77 Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE). B 2026/76 15/24

E. 4 Rechtliches

E. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA78 erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöri- ger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsver- hältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Er- laubnis. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (am

21. Juni 1999) bestand.79 Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen spre- chen.80 Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbrin- gen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten.81 Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit schliessen grundsätzlich weder eine Teilzeitbeschäftigung noch ein Einkommen unter dem Existenz- minimum noch eine (zusätzliche) Abhängigkeit von der Sozialhilfe die Arbeitnehmereigen- schaft aus.82 Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche Tätigkeit besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – im Rahmen einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betref- fen.83 Das Bundesgericht hat die Arbeitnehmereigenschaft einer ausländischen Person verneint, die monatlich zwischen CHF 1'370 und CHF 1'780 verdiente, wobei der unbefristete Ar- beitsvertrag auf Stundenlohnbasis unregelmässige Arbeitszeiten sowie ein maximales Ar- beitspensum von durchschnittlich 17 Stunden pro Woche vorsah. Gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sprachen der geringe Verdienst, das tiefe Arbeitspen- sum sowie die unsicheren Anstellungsbedingungen in qualitativer und quantitativer Hin- 78 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA). 79 Vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA. 80 Vgl. BGE 151 II 277 E. 5.2; 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3. 81 BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3; BGer 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1. 82 BGer 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1; 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen. 83 BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; BGer 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1. B 2026/76 16/24

sicht.84 Als untergeordnet, nebensächlich und unwesentlich («marginal et accessoire») qua- lifizierte es sodann Teilzeitanstellungen von wenigen Wochenstunden und geringen monat- lichen Einkommen von CHF 600 bis CHF 800. Als nicht rein symbolisch erachtete es dage- gen eine tatsächliche Arbeitstätigkeit zu 80 Prozent mit einem monatlichen Einkommen von etwas mehr als CHF 2'500.85

E. 4.2 Einer arbeitnehmenden Person ohne Beschäftigung darf nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht entzogen werden, wenn sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder un- freiwillig arbeitslos geworden ist, wenn das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Er- werbsunterbruch von unselbständigen Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten.86 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert ein Vertragsausländer deshalb bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmiss- bräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozi- alleistungen als im Heimat- oder in einem anderen Vertragsstaat zu profitieren.87 Die zu- ständige Behörde kann in diesen Situationen EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen widerru- fen oder nicht mehr verlängern.88 84 Vgl. BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.2.1. 85 Vgl. die Hinweise bei HUNZIKER/SIGERIST, in: Caroni/Thurnherr (Hrsg.), Ausländer- und Integ- rationsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2024, N 10 zu Art. 61a AIG. 86 BGE 141 II 1 E. 2.1.2 mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates zu verbleiben (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.). 87 BGE 151 II 277 E. 5.6.1; 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen. 88 vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203, VFP); BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 3.3. B 2026/76 17/24

E. 4.3.1 Art. 61a AIG regelt das Erlöschen des Aufenthaltsrechts und den Zugang zur Sozialhilfe von Staatsangehörigen von EU/EFTA-Staaten, die ursprünglich eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit er- halten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde.89 Demgegenüber geht mit der freiwilligen Aufgabe der Arbeitstätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Freizügigkeitsabkommens unter. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, die Praxis bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens schweizweit zu vereinheitlichen und durch die Festlegung des Zeitpunkts des Verlusts des Aufenthaltsrechts Rechtssicherheit zu schaf- fen.90 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch ein Aufenthaltsrecht nicht gestützt auf Art. 61a AIG erlöschen, wenn es gemäss Freizügigkeitsabkommen nach wie vor besteht.91 Nach Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Endet das Arbeitsverhältnis nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts unfreiwillig, erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mit- gliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dem Ende der Arbeitslosenentschädi- gung.92 Mit Art. 61a Abs. 4 AIG wurde die Praxis kodifiziert, wonach bei unfreiwillig arbeits- los gewordenen Vertragsausländern mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, die wäh- rend 18 Monaten arbeitslos geblieben sind und ihren Entschädigungsanspruch ausge- schöpft haben, von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist.93

E. 4.3.2 Die soeben dargestellte Ordnung von Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG gilt gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfalls oder Invalidität beendet wird. Ist es dem Vertragsausländer allerdings zumutbar, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, kommt Art. 61a Abs. 4 AIG analog 89 HUNZIKER/SIGERIST, a.a.O., N 2 zu Art. 61a AIG mit Hinweis auf die Materialien. 90 HUNZIKER/SIGERIST, a.a.O., N 3 zu Art. 61a AIG mit Hinweis auf die Materialien. 91 Vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG; BGE 142 II 35 E. 3.2 f. 92 Vgl. Art. 61a Abs. 4 AIG. 93 BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.3; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; vgl. auch BGE 151 II 277 E. 5.6.2 i.V.m. E. 5.6.1; 147 II 1 E. 2.1.3 und 2.1.4; BGer 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.2.1 und 4.2.2; Botschaft vom 4. März 2016 zur Änderung des Auslän- dergesetzes (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügig- keitsabkommen), in: BBl 2016 3007, S. 3059 ff. B 2026/76 18/24

zur Anwendung. Nimmt der Vertragsausländer mithin innerhalb der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Sechsmonatsfrist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Er- werbstätigkeit auszuüben, keine solche Tätigkeit auf, verliert er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und damit auch sein Aufenthaltsrecht.94 Dies muss freilich umso mehr gelten, wenn der Vertragsausländer die Erwerbsfähigkeit in vollem Umfang wiederer- langt.95 Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG gelten nach Art. 61a Abs. 5 AIG ebenfalls nicht, wenn sich der Vertragsausländer auf das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann (vgl. E. 6.1 hiernach).

E. 5 Würdigung

E. 5.1 Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitnehmereigenschaft nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversiche- rung am 4. April 2025 während weiterer sechs Monate bis 4. Oktober 2025 beibehalten. Vor Ablauf dieser Frist ist die Beschwerdeführerin einerseits im Juni 2025 ein bis 31. Oktober 2025 befristetes und anderseits ab 5. August 2025 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein- gegangen. Letzteres umfasste eine Beschäftigung auf Abruf ohne Abrufverpflichtung. Lohn- zahlungen aus diesem Arbeitsverhältnis sind bis Dezember 2025 belegt. Die Beschwerde- führerin hat den Sachverhalt seither mit keinen Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen oder Belegen über Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergänzt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie seit Dezember 2025 – anders als in der Beschwerde vom

16. April 2026 vorgebracht96 – nicht erwerbstätig ist. Sie macht auch keine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend. Gründe dafür, dass sie seit Januar 2026 auch keine Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit bei der letzten Arbeit- geberin im Rahmen der ihr von ihrem behandelnden Psychiater – aktenkundig letztmals am

25. März 202597 – attestierten verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent erzielt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ist aufgrund der anhaltenden Bemühungen der Be- schwerdeführerin, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, davon auszugehen, dass das Anstellungsverhältnis mit der letzten Arbeitgeberin unfreiwillig endete, ist – da die Beschwerdeführerin bereits seit 2008 in der Schweiz lebt – von der Anwendbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG auszugehen. Damit erlischt das Aufenthaltsrecht der Beschwerdefüh- rerin spätestens Ende Juni 2026. 94 BGE 151 II 277 E. 5.6.2; BGer 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1. 95 In diesem Sinn BGE 151 II 277 E. 5.6.4. 96 Rz. 18 der Beschwerde. 97 Act. 3, Beilage 10. B 2026/76 19/24

E. 5.2 Die Regel von Art. 61a Abs. 4 AIG gilt allerdings gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG nicht bei Be- endigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn die betroffene Person einer angepassten Tätigkeit nachgeht. Die Be- schwerdeführerin ist gemäss der Beurteilung des behandelnden Psychiaters zufolge Krank- heit zu 70 Prozent arbeitsunfähig.98 Zu 30 Prozent ist sie für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. Seit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung am 4. Oktober 2025 hat die Be- schwerdeführerin bei U.__ AG Erwerbseinkünfte als Aushilfe auf Abruf von CHF 869.65 (40.18 Stunden) im Oktober 2025, von CHF 1'080.05 (49.85 Stunden) im November 2025 und von CHF 427.55 (19.87 Stunden) im Dezember 2025 erzielt.99 Für das Jahr 2026 macht die Beschwerdeführerin keine Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte geltend. Die Beschwerdefüh- rerin bringt auch nicht vor, dass sie zurzeit einer angepassten Tätigkeit nachgehen würde. Im Beschwerdeverfahren belegt sie auch keine Bemühungen zur Stellensuche. Deshalb kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin setze die ihr ver- bliebene Restarbeitsfähigkeit um.

E. 5.3 Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen an die Arbeitnehmereigenschaft ab Ende Juni 2026 nicht mehr erfüllen wird.

E. 6.1 Nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Ho- heitsgebiet der anderen Vertragspartei. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Verord- nung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeit- nehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 hat der Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Be- schäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen 98 Act. 3, Beilage 10. 99 Act. 3, Beilagen 6-8. B 2026/76 20/24

zu lassen.100 Eine «dauernden Arbeitsunfähigkeit» liegt auch dann vor, wenn sie nicht um- fassend ist, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit aber keine zumutbaren beruflichen Akti- vitäten mehr erlauben, die einer «qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirt- schaftlichen Tätigkeit» gleichkommen. Ein IV-Rentenbescheid kann wertvolle Hinweise für die Beurteilung der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» liefern.101 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Beurteilung der dauerhaften Ar- beitsunfähigkeit durch die Migrationsbehörde in der Regel auf der Beurteilung der zustän- digen IV-Stelle beruhen. Nur wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewil- ligungsentscheid klar und eindeutig erscheint, kann die Migrationsbehörde über die Frage befinden, ohne den Entscheid der IV-Behörde abzuwarten.102 Das Bundesgericht hat zu- dem klargestellt, dass eine von der IV-Stelle attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer ange- passten Tätigkeit der Annahme einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit entgegensteht.103 Ist ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren bereits hängig, darf der Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA nicht verfügt werden, bevor diese Frage entschieden ist.104

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat am 12. September 2025 eine erneute IV-Rentenprüfung ver- anlasst. Gemäss Auskunft der IV-Stelle vom 25. März 2026 befindet sich das Dossier beim Regionalen Ärztlichen Dienst zur versicherungsmedizinischen Stellungnahme.105 Sie macht geltend, für das ausländerrechtliche Verfahren sei der Ausgang dieses sozialversicherungs- rechtlichen Verfahrens abzuwarten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann – wie dargelegt (vgl. E. 6.1 hiervor) – die Arbeitsunfähigkeit als Teil des rechtserheblichen Sachverhalts, welcher dem Entscheid über das Verbleiberecht zugrunde zu legen ist, erst beurteilt werden, wenn der Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens feststeht. 100 Vgl. BGE 147 II 35 E. 3.3 mit Hinweis auf TH. HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 60; BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 101 Vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4. 102 vgl. BGE 151 II 277 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 146 II 89 E. 4.5 und BGE 141 II 1 E. 4.2.1 und weitere Rechtsprechung 103 Hinweise in BGE 151 II 277 E. 6.2 auf BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.1 und 4.3; 2C_545/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.2. 104 BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.5. 105 Bestätigung IV-Verfahren der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, act. 3, Beilage 11. B 2026/76 21/24

E. 6.3 Gemäss – rechtskräftigem – Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. April 2020 hat die Beschwerdeführerin bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit von 30 Prozent zwar keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin reicht aber eine umfangreiche Zusammenfassung ihrer Krankengeschichte ein, in welcher seit dem Jahr 2020 Konsultati- onen zu Schulter- und Hüftbeschwerden, wegen Belastungsschmerzen in den Füssen und in den Knien dargelegt werden. Der behandelnde Orthopäde regte am 8. Januar 2025 bei der Krankenkasse eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, allenfalls ein interdisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie, Rheumatologie, Wirbelsäulenchi- rurgie) an. Am 24. April 2025 wurde eine Fraktur der Mittelphalanx des kleinen Zehs am rechten Fuss festgestellt.106 Damit liegen Anhaltspunkte für eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor, deren versicherungsmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Frage, inwieweit sie noch über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt, welche es ihr erlaubt, Erwerbseinkünfte zu erzielen, angezeigt ist.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die seit Sommer 2008 in der Schweiz lebende Be- schwerdeführerin zwar die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsrechts seit

5. Oktober 2025, spätestens aber ab Ende Juni 2026 nicht mehr erfüllt. Allerdings ist – auf- grund ihrer gesundheitlichen Situation – nicht ausgeschlossen, dass mit dem rechtkräftigen Abschluss des noch hängigen IV-Verfahrens eine «dauernde Arbeitsunfähigkeit» festge- stellt wird, welche zu einem Verbleiberecht der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA führt. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Der ange- fochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Klärung des Sach- verhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP).

E. 8 Mit Blick auf eine vorteilhafte Kostenregelung im Rekursverfahren angesichts der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots107 erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin für den ersten Rechtsgang vor der Rekursinstanz ausseramtlich zu entschädigen. Sie macht für das Rekursverfahren ein Pauschalhonorar von CHF 4'000 geltend, ohne die Höhe im Detail zu begründen. Nachdem sich einerseits zwar ein beträchtlicher Teil des Aufwands 106 Zusammenfassung der Orthopädie D.__ der Krankengeschichte vom 15. August 2025, act. 3, Beilage 9. 107 Vgl. dazu oben Erwägung 2.5. B 2026/76 22/24

im Rekursverfahren auf die Beibringung von Belegen zu Arbeitsverhältnissen und Lohnzah- lungen bezog, für die eine anwaltliche Vertretung nicht unmittelbar notwendig ist, sich an- derseits das Verfahren aber über mehrere Jahre hinzog und wiederholte Schriftenwechsel erforderte, erscheint ein pauschales Honorar von CHF 3'000 zuzüglich pauschaler Baraus- lagen von CHF 120 und Mehrwertsteuer angemessen.108

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit mit offenem Ausgang an die Vorinstanz zurückzuweisen – sind keine amtli- chen Kosten zu erheben.109 Die Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren zu- lasten des Staats (Migrationsamt) ermessensweise pauschal mit einem Honorar von CHF 3'000 und Barauslagen von CHF 120 (vier Prozent von CHF 3'000) zuzüglich Mehr- wertsteuer zu entschädigen.110 108 Art. 98 Abs. 2, Art. 98bis und Art. 98ter VRP; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a, Art. 28bis und Art. 29 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO). 109 Art. 95 Abs. 3 VRP. 110 Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28bis und Art. 29 HonO. B 2026/76 23/24

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 23. März 2026 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Klärung des rechts- erheblichen Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren (erster Rechtsgang) mit CHF 3'120 zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 3'120 zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2026/76 24/24

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 26. Juni 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Geschäftsnr. B 2026/76 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Vy Huynh, AMPARO, Rosenbergstrasse 32, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Erlöschen bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geb. 25. Januar 1975, von Deutschland, reiste am 11. Juni 2008 in die Schweiz ein.1 Sie trat in Z.__/GR eine bis 2. April 2009 befristete Stelle als Bademeisterin an und erhielt eine bis zu diesem Datum befristete Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA.2 Nachdem sie per 21. Oktober 2009 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Verkäuferin eingegangen war,3 erteilte ihr die zuständige Behörde des Kantons Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die am 7. Januar 2010 – nach Stellenverlust per 6. Dezember 2009,4 fehlendem Nachweis einer überjährigen Anstellung und dem Bezug von Sozialhilfeleistungen – «an- nulliert» wurde.5 In der weiteren Folge stützte sich ihr Anwesenheitsrecht auf Kurzaufent- haltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit bei wechselnden Arbeitgebern oder zur Stellensu- che.6 Am 11. Juni 2011 schloss A.__, die mittlerweile in den Kanton St. Gallen gezogen war, einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Servicefachfrau ab.7 In der Folge erteilte ihr die zu- ständige Behörde des Kantons St. Gallen am 20. Juni 2011 eine bis 19. Juni 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.8 Am 17. Juni 2014 beantragte A.__ die Umwandlung der Aufenthalts- in eine Niederlassungsbewilligung. Das Verfahren wurde am 19. Januar 2015 aufgrund des nicht existenzsichernden Einkommens bis zum Entscheid über die IV-Beren- tung sistiert.9 Gemäss einem Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. April 2020 hat A.__ bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit von 30 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente.10 Am 6. Juli 2020 zog sie das Gesuch um Umwandlung der Aufenthalts- in die Niederlas- sungsbewilligung zurück.11 1 Akten Migrationsamt 214. 2 Akten Migrationsamt 65. 3 Akten Migrationsamt 75 und 76. 4 Akten Migrationsamt 78. 5 Akten Migrationsamt 73 und 88. 6 Akten Migrationsamt 64, 65, 94, 131, 139 und 178. 7 Akten Migrationsamt 8. 8 Akten Migrationsamt 583. 9 Akten Migrationsamt 306. 10 Akten Migrationsamt 441 ff. 11 Akten Migrationsamt 514. B 2026/76 2/24

In den Jahren 2008 bis 2019 erzielte A.__ Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit bei zahlreichen verschiedenen Arbeitgebern und aus Arbeitslosentaggeldern von insge- samt rund CHF 275'000,12 durchschnittlich jährlich rund CHF 23'000. Die weiteren Lebens- haltungskosten deckte sie mit finanzieller Sozialhilfe.13 B. a. Am 13. April 2016 beantragte A.__ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.14 Nach dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. April 2020 stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 fest, die Aufenthaltsbewilligung von A.__ sei erloschen. Eine neue Aufenthaltsbewilligung könne ihr nicht erteilt werden. Es wies A.__ unter Anset- zung einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen aus, A.__ könne sich nicht auf das Verbleiberecht gemäss dem Freizügigkeitsabkommen berufen. Sie sei seit der Einreise in die Schweiz immer wieder arbeitslos gewesen und habe sich an keiner Stelle etablieren bzw. diese über längere Zeit erhalten können. Lediglich über kurze Zeiträume sei sie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihren Lebensunterhalt müsse sie seit 2013 mit Hilfe von Sozialhilfegeldern finanzieren. Seit über sechs Monaten sei sie arbeits- los. Sie habe weder eine nachhaltige berufliche Integration noch eine stabile soziale Ver- wurzelung erreicht. Ihr Aufenthaltsrecht sei somit von Gesetzes wegen erloschen. Die Vo- raussetzungen für eine neue Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche oder zum erwerbslo- sen Wohnsitz seien nicht gegeben. Ebenso wenig bestehe ein Verbleiberecht. Den gröss- ten Teil ihres Lebens habe sie in ihrem Heimatland verbracht, wo auch noch ihre Eltern und Geschwister lebten. Den Kontakt zu ihrer Familie könne sie wieder aufbauen und festigen. Ihre Gebrechen und Krankheiten könnten auch in Deutschland weiter behandelt werden. Sie könne sich dort unter Mithilfe der Behörden wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern.15 b. aa. A.__ erhob gegen die Verfügung des Migrationsamts am 21. Oktober 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.16 12 Akten Migrationsamt 537. 13 Akten Migrationsamt 436 und 519. 14 Akten Migrationsamt 319. 15 Akten Migrationsamt 582 ff. 16 Akten Migrationsamt 590 ff. B 2026/76 3/24

bb. Während des Rekursverfahrens trat A.__ im Mai 2021 eine bis 30. September 2021 befris- tete Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 50 Prozent als Allrounderin Gastro- nomie in einem Sportpark an.17 Sie wurde sehr unregelmässig – im Juni während 9.45, im Juli während 26 Stunden – eingesetzt. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum ging am

9. September 2021 mit Blick auf die bestehenden Einschränkungen – 70 Prozent arbeits- unfähig, 30 Prozent arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten – von einer äusserst erschwerten Vermittlungsfähigkeit aus.18 Am 1. Oktober 2021 trat A.__ eine unbefristete Teilzeitstelle von 20-50 Prozent im Gastro- nomie- und Verkaufsbereich an.19 In der Folge ersuchte sie am 14. Dezember 2021 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.20 Der unbefristete Arbeitsvertrag wurde zwar durch die Arbeitgeberin am 17. Dezember 2021 wegen abgesagter Weihnachtsfeiern21 per

31. Januar 2022 aufgelöst.22 A.__ wurde jedoch per 1. Februar 2022 befristet bis 30. April 2022 wieder eingestellt.23 Per 1. Juni 2022 schloss die Arbeitgeberin mit ihr einen weiteren bis 30. September 2022 befristeten Arbeitsvertrag ab.24 A.__ war im Oktober 2021 während 40 Stunden, im November 2021 während 45 Stunden, im Januar 2022 während 9 Stunden, im Februar 2022 während 18 Stunden, im März 2022 während 22 Stunden, im April 2022 während 37 Stunden und im Mai 2022 während 9.5 Stunden beschäftigt.25. Für die Zeit von Juni bis September 2022 liegen keine Lohnabrechnungen aus diesem Arbeitsverhältnis vor. Per 8. Juli 2022 trat A.__ eine unbefristete Stelle als Aushilfe im Verkauf in der Bekleidungs- brache mit einem Pensum von 10-30 Prozent und einer dreimonatigen Probezeit an.26 Dort war sie im Juli 2022 während 27 Stunden, im August 2022 während 32.5 Stunden und im Oktober 2022 während 69 Stunden beschäftigt.27 Weder sind die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bekannt noch liegen weitere Lohnabrechnungen aus diesem oder späteren neuen Arbeitsverhältnissen vor. cc. Am 6. Juni 2024 reichte A.__ einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem 17 Akten Migrationsamt 620. 18 Act. 5/22. 19 Act. 5/34.3. 20 Act. 5/34.2. 21 Act. 5/37. 22 Act. 5/34.4. 23 Act. 5/37.1. 24 Act. 5/40.1. 25 Act. 5/31.1, 33.1 und 46.1-5. 26 Act. 5/44.1. 27 Act. 5/44.2 und 50.1. B 2026/76 4/24

Warenhaus vom 19. März 2024 über eine Anstellung ab 25. März 2024 als Mitarbeiterin Verkauf mit einem Beschäftigungsgrad von 40 Prozent und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 1'720 ein.28 Sie wurde allerdings während der Probezeit entlassen.29 Das Sicher- heits- und Justizdepartement erhielt von dieser Änderung in den beruflichen Verhältnissen keine Kenntnis. dd. Nachdem A.__ per 1. November 2024 – erneut – in die Politische Gemeinde Y.__ umgezo- gen war, erhielt das Sicherheits- und Justizdepartement am 25. November 2024 Kenntnis davon, dass sie seit ihrem Zuzug von den Sozialen Diensten der Stadt Y.__ finanziell un- terstützt wird. Am 15. Januar 2025 erhielt das Departement zudem Kenntnis von ihrer Un- terstützung in der bisherigen Wohngemeinde X.__ seit 1. September 2021 in der Höhe von rund CHF 56'000 inklusive Krankenkassenprämien. Am 2. Juni 2025 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Y.__ dem Departement auf dessen Anfrage vom 28. Mai 2025 mit, A.__ werde zurzeit mit monatlich CHF 1'881 unterstützt, der Schuldensaldo seit Beginn der Un- terstützung im Juli 2013 betrage CHF 125'717.40 inklusive Krankenkassenprämien, bei der Arbeitslosenversicherung sei sie seit 4. April 2025 ausgesteuert und seit März 2025 habe sie eine Anstellung im Bereich Betrieb/Marketing ohne bis anhin aber Einnahmen generiert zu haben.30 ee. Zu einem für die Zeit vom 1. Juli 2025 einen bis 31. Oktober 2025 abgeschlossenen Ar- beitsvertrag für Aushilfseinsätze auf einem Pizzatruck liegen Lohnabrechnungen für 3.55 Stunden im Juni 2025 und für 11.35 Stunden im Juli 2025 vor.31 Am 25. August 2025 beantragte A.__ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbs- zwecken mit Hinweis auf eine unbefristete Anstellung in einem Unternehmen der Fitness- branche als Aushilfe auf Abruf ohne Abrufverpflichtung mit Stellenantritt am 5. August 2025.32 Aus diesem Arbeitsverhältnis liegen Lohnabrechnungen für August 2025 (34 Ein- satzstunden), für September 2025 (38.75 Stunden), für Oktober 2025 (40.18 Stunden) und mittlerweile auch für November 2025 (49.85 Stunden) und für Dezember 2025 (19.87 28 Act. 5/53. 29 Act. 5/69. 30 Act. 5/58. 31 Act. 5/69 Beilagen 1-3. 32 Act. 5/67.4 und 69 Beilage 4. B 2026/76 5/24

Stunden) vor.33 In den Akten werden zwei weitere Anstellungen erwähnt, ohne dass aller- dings Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen dazu vorlägen.34 Am 12. September 2025 meldete sich A.__ erneut bei der Invalidenversicherung für Mass- nahmen zur beruflichen Integration oder Berentung an.35 Zur Begründung des Ausmasses ihrer Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent stützt sie sich auf eine Bescheinigung ihres behan- delnden Psychiaters vom 25. April 2025.36 c. Das Migrationsamt beantragte am 21. Oktober 2025 die Abweisung des Rekurses insbe- sondere mit dem Hinweis, die Tätigkeiten von A.__ seien so geringfügig, dass sie sich als rein marginal und nebensächlich darstellten. Es handle sich nicht um tatsächliche und ef- fektive Tätigkeiten, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Arbeitnehmer- eigenschaft vermitteln würden. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen könne ebenfalls nicht anerkannt werden, zumal bislang keine da- für notwendige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.37 d. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs gegen die Verfügung vom 2. Ok- tober 2020 am 23. März 2026 ab, verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr und entschädigte die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit CHF 3'200 (inklusive Mehrwert- steuer). Das Sicherheits- und Justizdepartement prüfte den Anspruch auf Verlängerung der am

20. Juni 2011 ausgestellten und bis 19. Juni 2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Zu klären sei, ob A.__ im massge- blichen Zeitraum die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft erfüllt habe. Es kam zum Schluss, sie habe diese Voraussetzungen während des Bezugs von Arbeitslosentag- geldern bis sechs Monate nach der Aussteuerung am 4. April 2025, also bis 4. Oktober 2025 erfüllt. Eine erneute Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft sei demnach ab 5. Oktober 2025 erforderlich. Ab diesem Zeitpunkt fehle es A.__ sowohl an einer eigenständigen tat- sächlichen Erwerbstätigkeit als auch an anderen freizügigkeitsrechtlichen oder konventi- onsrechtlichen Aufenthaltsansprüchen. 33 Act. 5/69 Beilage 5, act. 5/77 sowie act. 3 Beilagen 7 und 8. 34 Act. 5/69, Rz. 3. 35 Act. 5/69 Beilage 7. 36 Act. 5/69 Beilage 6, act. 3 Beilage 10. 37 Act. 5/73. B 2026/76 6/24

Bei den ausgeübten Beschäftigungen habe es sich um unechte Arbeit auf Abruf gehandelt. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet gewesen, ein bestimmtes Arbeitspensum zuzuweisen. In einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände – namentlich des sehr beschränkten zeitlichen Umfangs der Tätigkeit, der fehlenden strukturellen Stabilität der Arbeitsverhält- nisse, der unregelmässigen Einsätze sowie der insgesamt sehr tiefen Einkünfte – sei nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Die ausgeübten Beschäftigungen erschienen vielmehr als untergeordnet und nebensächlich im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung und vermöchten keine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen oder wiederaufleben zu lassen. Ein bedingungsloses Verbleiberecht wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit falle ausser Be- tracht. Ein solches bestehe nur, wenn EU/EFTA-Staatsangehörige wegen eines Arbeitsun- falls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden seien und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers hätten oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig geworden seien. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante dauerhafte Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Aktuelle ärztliche Unterlagen zum neuen IV-Gesuch lägen nicht vor. Das Recht auf Achtung des Privatlebens verlange nach dem rechtmässigen Aufenthalt während 17 Jahren besonders gewichtige Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung. Es sei A.__ trotz längerer Anwesenheit nicht gelungen, nachhaltig am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Sie sei über Jahre hinweg auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Besondere familiäre Bindungen oder aussergewöhnlich enge soziale Verwurzelungen seien nicht dargetan und nicht ersichtlich. Eine Rückkehr nach Deutschland sei zumutbar, selbst wenn eine solche mit wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. C. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justiz- departements (Vorinstanz) vom 23. März 2026 mit Eingabe vom 16. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei zu verlängern, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr im Rekurs- verfahren die volle Parteientschädigung von CHF 4'000 zuzusprechen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz verwies am 29. April 2026 auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. B 2026/76 7/24

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig.38 Die Beschwerdefüh- rerin, deren Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung oder Neu- erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem angefochtenen Entscheid abge- wiesen worden ist, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt.39 Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 23. März 2026 wurde mit Eingabe vom 16. April 2026 unter Berück- sichtigung des Fristenstillstands über die Osterfeiertage40 rechtzeitig erhoben41 und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen.42 Darauf ist einzu- treten.

2. Verfahrensrechtliche Rügen 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung vor. Die Vorinstanz habe sich für den Entscheid vom 23. März 2026 fünf Jahre Zeit gelassen. Selbst unter Be- rücksichtigung komplexerer tatsächlicher Verhältnisse sei eine derart lange Dauer als un- verhältnismässig zu qualifizieren. Mit dem Zuwarten habe sich die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin nachteilig verändert. Wäre der Entscheid innert angemessener Frist ergangen, wäre die Arbeitnehmereigenschaft im massgeblichen Zeitpunkt zweifellos gegeben gewesen, was zu einer Gutheissung der Rechtsmittels geführt hätte. Die Vo- rinstanz habe festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zu Recht Rekurs gegen die Ver- fügung vom 2. Oktober 2020 erhoben. In jenem Zeitpunkt habe sie zweifellos über die Ar- beitnehmereigenschaft verfügt und hätte damit Anspruch auf eine Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 4. Oktober 2025 gehabt. Die Verzögerung dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. – Die Vorinstanz teilt im angefochtenen Entscheid die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe zumindest bis 4. Oktober 2025 die Voraussetzungen für die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, und hat in der Folge auf die Erhebung amtlicher Kosten für ihren Entscheid verzichtet (E. 9a/bb des angefochtenen Ent- scheids). 38 Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP. 39 Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP. 40 Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO. 41 Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP. 42 Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP. B 2026/76 8/24

2.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV43 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieser Anspruch wird verletzt, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als vertretbar er- scheint. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind dabei der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der rechtsunterworfenen Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die rechts- unterworfene Person.44 Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrens- dauer. Gegen das Rechtsverzögerungsverbot wird verstossen, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind.45 Massgebend ist, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel ste- henden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen.46 Je intensiver der Grundrechtsträger von einem Entscheid betroffen ist und je schwerer das Rechtssicherheitsinteresse wiegt, desto höher ist der Anspruch auf beförderliche Behand- lung der Sache zu werten.47 Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen las- sen. Von den Verwaltungs- und Justizbehörden kann ausserdem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamt- betrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit ande- re Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshand- lungen erfolgten.48 43 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. 44 BGer 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 I 318 E. 7.1 und weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung. 45 BGer 9C_714/2023 vom 4. Februar 2025 E. 3.1, 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 139 I 206 E. 2.1, 135 I 265 E. 4.4 und weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung. 46 BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 127 III 385 E. 3a. 47 BGer 2C_119/2024 vom 1. März 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 6B_1147/2020 vom

26. April 2021 E. 2.3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.5.2. 48 BGer 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 1C_624/2022 vom

21. April 2023 E. 4.5 (nicht publ. in: BGE 149 IV 376) mit Hinweisen. B 2026/76 9/24

Das Bundesgericht hat eine Periode von 28 Monaten, während welcher ein Fall beim Ge- richt lag und keinerlei nennenswerte weitere Aktivitäten zu verzeichnen waren, wobei das Urteil sogar erst nach drei Jahren zu erwarten war, als Verletzung des Beschleunigungsge- bots erachtet; in einem weiteren Urteil wurde die Dauer von 23 Monaten ab Abschluss des Schriftenwechsels bis zur Urteilsfällung als übermässig lange qualifiziert.49 2.3. Vorinstanz und Beschwerdeführerin stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU-EFTA am 2. Oktober 2020 über die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Freizügigkeitsrechts verfügte, weil sie in diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung bezog. Die Vorinstanz hatte Kenntnis da- von, dass dieser Zustand während des weiteren Verlaufs des Rekursverfahrens anhielt. Zum einen teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 28. Juli 2022 mit,50 es stünden ihr gemäss Auskunft der Unia Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 noch 74.7 Taggelder zu.51 Zum anderen erhielt die Vorinstanz gleichzeitig Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 8. Juli 2022 einen unbefristeten Arbeits- vertrag über eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang zwischen 10 und 30 Prozent als Aushilfe im Verkauf abgeschlossen hatte52 und im Juli 2022 für 27 Arbeitsstunden entlöhnt worden war.53 Am 29. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann die Lohnabrechnung für August 2022 über 32.5 Stunden ein.54 Nachdem das Migrationsamt auch unter Berücksichtigung dieser Erwerbstätigkeit am 6. Oktober 2022 die Abweisung des Rekurses beantragt hatte,55 ergänzte die Beschwerdeführerin die Akten am 7. Novem- ber 2022 mit der Lohnabrechnung für Oktober 2022 über 69 Stunden und vertrat die Auf- fassung, mit einer Arbeitstätigkeit von wöchentlich durchschnittlich 17 Stunden erfülle sie die Arbeitnehmereigenschaft.56 Die Vorinstanz stellte dem Migrationsamt am 25. November 2022 Kopien des Schreibens und der Beilage zur Kenntnis zu57 und liess das Verfahren in der Folge ruhen. 49 BGer 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 12T_3/2007 vom

11. Dezember 2007 E. 4.2 und 12T_4/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3.7. 50 Act. 5/44. 51 Act. 5/44.6. 52 Act. 5/44.1. 53 Act. 5/44.2. 54 Act. 6/46 und 46.6. 55 Act. 5/48. 56 Act. 5/50 und 50.1. 57 Act. 5/51. B 2026/76 10/24

Am 8. Februar 2024 erhielt die Vorinstanz Kenntnis davon, dass das Migrationsamt der Beschwerdeführerin zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums das hängige Rekursverfahren bestätigt hatte.58 Die Vorinstanz nahm das Verfahren weder nach dem Eingang dieser Mitteilung wieder auf noch nach dem Eingang der Mitteilung der Beschwer- deführerin vom 6. Juni 2024,59 sie habe am 25. März 2024 eine neue unbefristete Stelle als Verkäuferin in einem Warenhaus mit einem Beschäftigungsgrad von 40 Prozent und einem Bruttolohn von CHF 1'720 angetreten.60 Auf das ebenfalls im Schreiben vom 6. Juni 2024 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin, sie über den Stand des Verfahrens zu informie- ren und ihr mitzuteilen, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, reagierte die Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz führte das Verfahren erst weiter, nachdem sie am 22. November 2024 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Beschwerdeführerin nach einem Umzug von der politischen Gemeinde X.__ in die Politische Gemeinde Y.__ seit 1. November 2024 von den Sozialen Diensten der Stadt Y.__ finanziell unterstützt werde.61 Sie gab der Beschwerde- führerin am 26. November 2024 Gelegenheit, bis 11. Dezember 2024 abschliessend Stel- lung zu nehmen.62 Die Beschwerdeführerin liess die Frist ungenutzt verstreichen. Am

14. Januar 2025 informierte das Migrationsamt die Vorinstanz über die von der Beschwer- deführerin in der Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2024 in der politischen Ge- meinde X.__ bezogene finanzielle Sozialhilfe in der Höhe von CHF 56'110.20.63 In der Folge holte die Vorinstanz am 28. Mai 2025 eine Amtsauskunft bei den Sozialen Diensten der Stadt Y.__ ein. Die Frist zur Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin mehrfach er- strecken, letztmals bis 25. September 2025. Am 23. September 2025 reichte die Beschwer- deführerin unter anderem Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen bis August 2025 und eine neue IV-Anmeldung vom 12. September 2025 ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. Oktober 2025 und mehreren Fristerstreckungen wies die Vorinstanz den Rekurs schliesslich am 23. März 2026 ab. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz liess das Verfahren vom 25. November 2022 bis 26. November 2024, mithin während zweier Jahre ruhen. Sie hat insbesondere während des Jahres 2023 keinerlei Ab- klärungen zum Sachverhalt getroffen, den sie gemäss Art. 58 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRP von Amtes wegen festzustellen hatte. Daraus ist zu schliessen, dass 58 Act. 5/52 und 52.1. 59 Act. 5/53. 60 Act. 5/53.1-4. 61 Act. 5/54.3. 62 Act. 5/55. 63 Act. 5/56 und 56.1. B 2026/76 11/24

sie in dieser Zeit davon ausgegangen sein dürfte, der Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU-EFTA durch das Migrationsamt vom 2. Oktober 2020 müsste mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse gutgeheissen werden. Die Vorinstanz ging damit vom Zeitpunkt der Rekurserhebung im Oktober 2020 bis zur Fortführung der Abklärungen zum Sachverhalt Ende Mai 2025 mit Blick auf die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern und ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit, die zwar jeweils bei den einzelnen Arbeitgebern nur von kurzer Dauer, aber insgesamt bis im No- vember 2022, als die Vorinstanz die Angelegenheit ruhen liess, mehr oder weniger lücken- los war, davon aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Arbeitnehmereigenschaft und der Rekurs wäre gutzuheissen. Sie hielt denn auch im Rekursentscheid fest, die Beschwerde- führerin habe bis 4. Oktober 2025 die Eigenschaft als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrecht- lichen Sinn erfüllt. Eine Verlängerung der bereits am 19. Juni 2016 abgelaufenen Aufent- haltsbewilligung wäre – soweit der Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwer- deführerin bekannt waren – zwischen dem Eingang des Rekurses im Oktober 2020 und dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin nach der vorinstanzlichen Auffassung die Voraussetzungen als Arbeitnehmerin nicht mehr erfüllte, mithin während rund fünf Jah- ren möglich gewesen. Allein die – möglicherweise auch berechtigte – Unsicherheit über die künftige Entwicklung eines zu beurteilenden Dauersachverhalts rechtfertigt es nicht, einen Entscheid auszuset- zen. Dies gilt insbesondere, wenn – wie vorliegend – die Unsicherheit die mittel- und län- gerfristige Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung einer abgelaufenen Auf- enthaltsbewilligung betrifft, zumal die Bewilligung im freizügigkeitsrechtlichen Kontext keine rechtsbegründende, sondern bloss eine deklaratorische Wirkung hat, und das Bewilligungs- papier als Bestätigung des Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen erteilt werden muss, sobald diese gegeben sind.64 Zwar darf sich die betroffene Person auch während des hän- gigen Verlängerungsverfahrens in der Schweiz aufhalten.65 Zudem gelten die durch die Be- willigung verschafften Rechte (insbesondere hinsichtlich Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung weiterhin.66 Jedoch kann das Fehlen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sich auf die Lebensumstände der betroffenen Person tatsächlich nachteilig auswirken.67 64 BGer 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 8.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 136 II 329 E. 2.2. 65 Art. 33 Abs. 2 AIG, Art. 59 Abs. 2 VZAE. 66 BGer 9C_522/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.2.1, 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 E. 2.3. 67 Vgl. BGer 2C_81/2013 vom 30. Januar 2013 E. 2.2. B 2026/76 12/24

2.4.2. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat allerdings während zweier Jahre trotz der ihr in Art. 90 lit. b AIG68 auferlegten Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren die Vorinstanz über die Entwicklung ihrer tatsächlichen Situation – insbesondere über ihre Ar- beitslosigkeit seit November 2022 – nicht informiert. Sie begnügte sich damit, ihr Anwesen- heitsrecht aus dem hängigen Rechtsmittelverfahren zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbe- willigung abzuleiten, wohl um das Risiko eines abschlägigen Entscheids zu vermeiden. Erst am 6. Juni 2024 hat sie der Vorinstanz mitgeteilt, sie habe – ab 25. März 2024 – «eine neue Arbeitsstelle» in einem Warenhaus als Mitarbeiterin Verkauf mit einem Beschäftigungsgrad von 40 Prozent und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 1'720, und um Information zum Stand des Verfahrens ersucht. Dass sie allerdings offenbar bereits im Mai 2024 – es lagen lediglich die Lohnabrechnungen für März und April 2024 bei – keinen Lohn mehr erzielt hatte und auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, verschwieg sie. 2.4.3. Die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis August 2022 Anspruch auf Taggelder hatte, hätte bis dahin einen Entscheid in der Sache – zugunsten der Beschwerdeführerin – erlaubt. Auch nach Bekanntwerden des unbefristeten Arbeitsverhältnisses für eine Aushilfsbeschäftigung im Umfang von 10– 30 Prozent als Aushilfe im Verkauf ab 8. Juli 2022 ging die Vorinstanz davon aus, die Be- schwerdeführerin erfülle die Arbeitnehmereigenschaft. Andernfalls hätte sie während des Jahres 2023 wohl ihrerseits Abklärungen getroffen. Soweit der Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse ab März 2024 wieder bekannt waren, ging sie – wiederum – davon aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung am

4. April 2025 noch während weiterer sechs Monate bis 4. Oktober 2025 die Arbeitnehmer- eigenschaft erfüllt. Auch in dieser Zeit hat sie nicht – zugunsten der Beschwerdeführerin – entschieden. Zwar wäre im Lauf des Jahres 2023 – die Beschwerdeführerin weist für diesen Zeitraum die Arbeitnehmereigenschaften nicht mit Arbeitsverträgen und Lohneinkünften oder Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung nach – möglicherweise auch ein Ent- scheid zulasten der Beschwerdeführerin in Betracht gekommen. Indessen besteht der An- spruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist unabhängig davon, ob das Verfahren zugunsten oder zulasten des Betroffenen ausgeht. Damit ist die Vorinstanz dem verfas- sungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid innert angemesse- ner Frist nicht nachgekommen. 68 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142,29). B 2026/76 13/24

2.5. Aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots kann die Beschwerdeführerin in der vor- liegenden Konstellation weder einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA69 ableiten – das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich im Zeitpunkt seines Entscheids darstellt – noch auf Feststellung der Verletzung im Dispositiv.70 Hingegen kann der Verfassungsverletzung mit einer vorteilhaften Kostenrege- lung Rechnung getragen werden.71 Es ist deshalb gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens keine Kosten aufzuerlegen und sie für ihre ausseramtlichen Kosten zu entschädigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

3. Tatsächliches 3.1. Erwerbstätigkeit In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz am 11. Juni 2008 bis 2019 Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit bei vierzehn verschiedenen Arbeitgebern erzielte. Die zwischen Juni 2008 und Dezember 2019 sozialversicherungsrechtlich abgerechneten Erwerbseinkünfte beliefen sich auf rund CHF 198'000, das heisst monatlich etwas mehr als CHF 1'400.72 Gemäss den weiteren Ak- ten ging die Beschwerdeführerin seit 2019 mit zumindest sechs Arbeitgeberinnen Arbeits- verhältnisse ein, die tatsächlich zu Erwerbseinkünften führten. Keine der Anstellungen war von Dauer. Die letzten Erwerbseinkünfte – aus einer seit 5. August 2025 ausgeübten Aus- hilfstätigkeit in der Fitnessbranche auf Abruf ohne Abrufverpflichtung – erzielte die Be- schwerdeführerin im Dezember 2025. In den Monaten August bis Dezember 2025 erzielte sie durchschnittliche Nettoeinkünfte von knapp CHF 800.73 Seither weist sie weder Ein- künfte aus Erwerbstätigkeit noch Ersatzeinkünfte nach. 3.2. Arbeitslosentaggelder, Invalidenversicherung und Sozialhilfe Während ihrer erwerbslosen Zeit hat die Beschwerdeführerin regelmässig Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Arbeitslosenentschädigungen zwischen De- zember 2009 und Mai 2017 betrugen rund CHF 78'500. Soweit Taggelder und 69 Vgl. BGE 138 I 513 E. 6.5; zum Anspruch auf Familiennachzug wegen Verletzung des Be- schleunigungsgebots BGer 2C_744/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2.4 mit Hinweis auf 2C_757/2009 vom 6. Mai 2010 E. 6. 70 Vgl. BGer 2C_869/2010 vom 19. April 2011 E. 2.4 und 4.2, 2C_146/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.2. 71 Vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5 mit Hinweisen auf weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung. 72 Akten Migrationsamt 534 und 535. 73 Act. 3, Beilagen 4-8. B 2026/76 14/24

Erwerbseinkommen zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichten, wurde die Beschwerdeführerin seit ihrem Zuzug in den Kanton St. Gallen im Jahr 2011 von den Sozi- alämtern ihrer Wohngemeinden unterstützt, nämlich vom Sozialamt X.__ mit netto CHF 56'110.20,74 vom Sozialamt W.__ mit CHF 18'283.4575 und von den Sozialen Diensten der Stadt Y.__ von Juli 2013 bis Juni 2025 mit CHF 125'717.40,76 je inklusive Krankenkas- senprämien, insgesamt mit etwas mehr als CHF 200'000. Gemäss Urteil des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2020 hat die Beschwerdeführerin bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit von 30 Prozent keinen Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerdeführerin hat am 12. September 2025 – mithin noch während der Ausübung der Aushilfstätigkeit in der Fitnessbranche auf Abruf und bevor sie nach Auffassung der Vo- rinstanz am 4. Oktober 2025 die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeit- nehmereigenschaft nicht mehr erfüllte – ein neues Verfahren zur Abklärung allfälliger inva- lidenversicherungsrechtlicher Ansprüche in die Wege geleitet. 3.3. Aufenthaltsbewilligungen Über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte die Beschwerdeführerin erstmals auf- grund der unbefristeten Anstellung ab 21. Oktober 2009 als Verkäuferin in einer Bäcke- rei/Confiserie in V.__/GR. Die bis 20. Oktober 2014 erteilte Bewilligung wurde allerdings am

7. Januar 2010 «annulliert», weil das Arbeitsverhältnis bereits im Dezember 2009 noch während der Probezeit wieder beendet worden war. Die Beschwerdeführerin erhielt auf- grund ihrer Anstellung in einer Pizzeria im Kanton St. Gallen als Servicefachfrau in Vollzeit auf unbestimmte Dauer erneut am 20. Juni 2011 eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA. Vor der Erteilung der beiden Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA stützte sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin auf Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit oder zur Stellensuche. Obwohl Löhne einzig für die Monate Juni und Juli 2011 abgerechnet worden waren und die Beschwerde- führerin später keine Erwerbstätigkeit in Vollzeit und auf unbestimmte Dauer mehr ausübte, blieb es bei der bis 19. Juni 2016 befristeten Aufenthaltsbewilligung. Seit dem Ablauf der Gültigkeit dieser Bewilligung leitet sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren zur Verlängerung ihrer Bewilligung ab.77 74 Act. 5/56.1. 75 Act. 76 Act. 5/58. 77 Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE). B 2026/76 15/24

4. Rechtliches 4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA78 erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöri- ger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsver- hältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Er- laubnis. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (am

21. Juni 1999) bestand.79 Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen spre- chen.80 Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbrin- gen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten.81 Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit schliessen grundsätzlich weder eine Teilzeitbeschäftigung noch ein Einkommen unter dem Existenz- minimum noch eine (zusätzliche) Abhängigkeit von der Sozialhilfe die Arbeitnehmereigen- schaft aus.82 Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche Tätigkeit besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – im Rahmen einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betref- fen.83 Das Bundesgericht hat die Arbeitnehmereigenschaft einer ausländischen Person verneint, die monatlich zwischen CHF 1'370 und CHF 1'780 verdiente, wobei der unbefristete Ar- beitsvertrag auf Stundenlohnbasis unregelmässige Arbeitszeiten sowie ein maximales Ar- beitspensum von durchschnittlich 17 Stunden pro Woche vorsah. Gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sprachen der geringe Verdienst, das tiefe Arbeitspen- sum sowie die unsicheren Anstellungsbedingungen in qualitativer und quantitativer Hin- 78 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA). 79 Vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA. 80 Vgl. BGE 151 II 277 E. 5.2; 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3. 81 BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3; BGer 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1. 82 BGer 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1; 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen. 83 BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; BGer 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1. B 2026/76 16/24

sicht.84 Als untergeordnet, nebensächlich und unwesentlich («marginal et accessoire») qua- lifizierte es sodann Teilzeitanstellungen von wenigen Wochenstunden und geringen monat- lichen Einkommen von CHF 600 bis CHF 800. Als nicht rein symbolisch erachtete es dage- gen eine tatsächliche Arbeitstätigkeit zu 80 Prozent mit einem monatlichen Einkommen von etwas mehr als CHF 2'500.85 4.2. Einer arbeitnehmenden Person ohne Beschäftigung darf nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht entzogen werden, wenn sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder un- freiwillig arbeitslos geworden ist, wenn das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Er- werbsunterbruch von unselbständigen Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten.86 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert ein Vertragsausländer deshalb bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmiss- bräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozi- alleistungen als im Heimat- oder in einem anderen Vertragsstaat zu profitieren.87 Die zu- ständige Behörde kann in diesen Situationen EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen widerru- fen oder nicht mehr verlängern.88 84 Vgl. BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.2.1. 85 Vgl. die Hinweise bei HUNZIKER/SIGERIST, in: Caroni/Thurnherr (Hrsg.), Ausländer- und Integ- rationsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2024, N 10 zu Art. 61a AIG. 86 BGE 141 II 1 E. 2.1.2 mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaates zu verbleiben (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.). 87 BGE 151 II 277 E. 5.6.1; 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen. 88 vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203, VFP); BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 3.3. B 2026/76 17/24

4.3. 4.3.1. Art. 61a AIG regelt das Erlöschen des Aufenthaltsrechts und den Zugang zur Sozialhilfe von Staatsangehörigen von EU/EFTA-Staaten, die ursprünglich eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit er- halten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde.89 Demgegenüber geht mit der freiwilligen Aufgabe der Arbeitstätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Freizügigkeitsabkommens unter. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, die Praxis bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens schweizweit zu vereinheitlichen und durch die Festlegung des Zeitpunkts des Verlusts des Aufenthaltsrechts Rechtssicherheit zu schaf- fen.90 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch ein Aufenthaltsrecht nicht gestützt auf Art. 61a AIG erlöschen, wenn es gemäss Freizügigkeitsabkommen nach wie vor besteht.91 Nach Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Endet das Arbeitsverhältnis nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts unfreiwillig, erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mit- gliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dem Ende der Arbeitslosenentschädi- gung.92 Mit Art. 61a Abs. 4 AIG wurde die Praxis kodifiziert, wonach bei unfreiwillig arbeits- los gewordenen Vertragsausländern mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, die wäh- rend 18 Monaten arbeitslos geblieben sind und ihren Entschädigungsanspruch ausge- schöpft haben, von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist.93 4.3.2. Die soeben dargestellte Ordnung von Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG gilt gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfalls oder Invalidität beendet wird. Ist es dem Vertragsausländer allerdings zumutbar, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, kommt Art. 61a Abs. 4 AIG analog 89 HUNZIKER/SIGERIST, a.a.O., N 2 zu Art. 61a AIG mit Hinweis auf die Materialien. 90 HUNZIKER/SIGERIST, a.a.O., N 3 zu Art. 61a AIG mit Hinweis auf die Materialien. 91 Vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG; BGE 142 II 35 E. 3.2 f. 92 Vgl. Art. 61a Abs. 4 AIG. 93 BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.3; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; vgl. auch BGE 151 II 277 E. 5.6.2 i.V.m. E. 5.6.1; 147 II 1 E. 2.1.3 und 2.1.4; BGer 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.2.1 und 4.2.2; Botschaft vom 4. März 2016 zur Änderung des Auslän- dergesetzes (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügig- keitsabkommen), in: BBl 2016 3007, S. 3059 ff. B 2026/76 18/24

zur Anwendung. Nimmt der Vertragsausländer mithin innerhalb der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Sechsmonatsfrist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Er- werbstätigkeit auszuüben, keine solche Tätigkeit auf, verliert er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und damit auch sein Aufenthaltsrecht.94 Dies muss freilich umso mehr gelten, wenn der Vertragsausländer die Erwerbsfähigkeit in vollem Umfang wiederer- langt.95 Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG gelten nach Art. 61a Abs. 5 AIG ebenfalls nicht, wenn sich der Vertragsausländer auf das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann (vgl. E. 6.1 hiernach).

5. Würdigung 5.1. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitnehmereigenschaft nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversiche- rung am 4. April 2025 während weiterer sechs Monate bis 4. Oktober 2025 beibehalten. Vor Ablauf dieser Frist ist die Beschwerdeführerin einerseits im Juni 2025 ein bis 31. Oktober 2025 befristetes und anderseits ab 5. August 2025 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein- gegangen. Letzteres umfasste eine Beschäftigung auf Abruf ohne Abrufverpflichtung. Lohn- zahlungen aus diesem Arbeitsverhältnis sind bis Dezember 2025 belegt. Die Beschwerde- führerin hat den Sachverhalt seither mit keinen Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen oder Belegen über Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergänzt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie seit Dezember 2025 – anders als in der Beschwerde vom

16. April 2026 vorgebracht96 – nicht erwerbstätig ist. Sie macht auch keine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend. Gründe dafür, dass sie seit Januar 2026 auch keine Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit bei der letzten Arbeit- geberin im Rahmen der ihr von ihrem behandelnden Psychiater – aktenkundig letztmals am

25. März 202597 – attestierten verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent erzielt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ist aufgrund der anhaltenden Bemühungen der Be- schwerdeführerin, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, davon auszugehen, dass das Anstellungsverhältnis mit der letzten Arbeitgeberin unfreiwillig endete, ist – da die Beschwerdeführerin bereits seit 2008 in der Schweiz lebt – von der Anwendbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG auszugehen. Damit erlischt das Aufenthaltsrecht der Beschwerdefüh- rerin spätestens Ende Juni 2026. 94 BGE 151 II 277 E. 5.6.2; BGer 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1. 95 In diesem Sinn BGE 151 II 277 E. 5.6.4. 96 Rz. 18 der Beschwerde. 97 Act. 3, Beilage 10. B 2026/76 19/24

5.2. Die Regel von Art. 61a Abs. 4 AIG gilt allerdings gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG nicht bei Be- endigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn die betroffene Person einer angepassten Tätigkeit nachgeht. Die Be- schwerdeführerin ist gemäss der Beurteilung des behandelnden Psychiaters zufolge Krank- heit zu 70 Prozent arbeitsunfähig.98 Zu 30 Prozent ist sie für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. Seit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung am 4. Oktober 2025 hat die Be- schwerdeführerin bei U.__ AG Erwerbseinkünfte als Aushilfe auf Abruf von CHF 869.65 (40.18 Stunden) im Oktober 2025, von CHF 1'080.05 (49.85 Stunden) im November 2025 und von CHF 427.55 (19.87 Stunden) im Dezember 2025 erzielt.99 Für das Jahr 2026 macht die Beschwerdeführerin keine Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte geltend. Die Beschwerdefüh- rerin bringt auch nicht vor, dass sie zurzeit einer angepassten Tätigkeit nachgehen würde. Im Beschwerdeverfahren belegt sie auch keine Bemühungen zur Stellensuche. Deshalb kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin setze die ihr ver- bliebene Restarbeitsfähigkeit um. 5.3. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen an die Arbeitnehmereigenschaft ab Ende Juni 2026 nicht mehr erfüllen wird. 6. 6.1. Nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Ho- heitsgebiet der anderen Vertragspartei. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Verord- nung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeit- nehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 hat der Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Be- schäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen 98 Act. 3, Beilage 10. 99 Act. 3, Beilagen 6-8. B 2026/76 20/24

zu lassen.100 Eine «dauernden Arbeitsunfähigkeit» liegt auch dann vor, wenn sie nicht um- fassend ist, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit aber keine zumutbaren beruflichen Akti- vitäten mehr erlauben, die einer «qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirt- schaftlichen Tätigkeit» gleichkommen. Ein IV-Rentenbescheid kann wertvolle Hinweise für die Beurteilung der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» liefern.101 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Beurteilung der dauerhaften Ar- beitsunfähigkeit durch die Migrationsbehörde in der Regel auf der Beurteilung der zustän- digen IV-Stelle beruhen. Nur wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewil- ligungsentscheid klar und eindeutig erscheint, kann die Migrationsbehörde über die Frage befinden, ohne den Entscheid der IV-Behörde abzuwarten.102 Das Bundesgericht hat zu- dem klargestellt, dass eine von der IV-Stelle attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer ange- passten Tätigkeit der Annahme einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit entgegensteht.103 Ist ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren bereits hängig, darf der Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA nicht verfügt werden, bevor diese Frage entschieden ist.104 6.2. Die Beschwerdeführerin hat am 12. September 2025 eine erneute IV-Rentenprüfung ver- anlasst. Gemäss Auskunft der IV-Stelle vom 25. März 2026 befindet sich das Dossier beim Regionalen Ärztlichen Dienst zur versicherungsmedizinischen Stellungnahme.105 Sie macht geltend, für das ausländerrechtliche Verfahren sei der Ausgang dieses sozialversicherungs- rechtlichen Verfahrens abzuwarten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann – wie dargelegt (vgl. E. 6.1 hiervor) – die Arbeitsunfähigkeit als Teil des rechtserheblichen Sachverhalts, welcher dem Entscheid über das Verbleiberecht zugrunde zu legen ist, erst beurteilt werden, wenn der Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens feststeht. 100 Vgl. BGE 147 II 35 E. 3.3 mit Hinweis auf TH. HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 60; BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 101 Vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4. 102 vgl. BGE 151 II 277 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 146 II 89 E. 4.5 und BGE 141 II 1 E. 4.2.1 und weitere Rechtsprechung 103 Hinweise in BGE 151 II 277 E. 6.2 auf BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.1 und 4.3; 2C_545/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.2. 104 BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.5. 105 Bestätigung IV-Verfahren der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, act. 3, Beilage 11. B 2026/76 21/24

6.3. Gemäss – rechtskräftigem – Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. April 2020 hat die Beschwerdeführerin bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit von 30 Prozent zwar keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin reicht aber eine umfangreiche Zusammenfassung ihrer Krankengeschichte ein, in welcher seit dem Jahr 2020 Konsultati- onen zu Schulter- und Hüftbeschwerden, wegen Belastungsschmerzen in den Füssen und in den Knien dargelegt werden. Der behandelnde Orthopäde regte am 8. Januar 2025 bei der Krankenkasse eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, allenfalls ein interdisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie, Rheumatologie, Wirbelsäulenchi- rurgie) an. Am 24. April 2025 wurde eine Fraktur der Mittelphalanx des kleinen Zehs am rechten Fuss festgestellt.106 Damit liegen Anhaltspunkte für eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor, deren versicherungsmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Frage, inwieweit sie noch über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt, welche es ihr erlaubt, Erwerbseinkünfte zu erzielen, angezeigt ist. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die seit Sommer 2008 in der Schweiz lebende Be- schwerdeführerin zwar die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsrechts seit

5. Oktober 2025, spätestens aber ab Ende Juni 2026 nicht mehr erfüllt. Allerdings ist – auf- grund ihrer gesundheitlichen Situation – nicht ausgeschlossen, dass mit dem rechtkräftigen Abschluss des noch hängigen IV-Verfahrens eine «dauernde Arbeitsunfähigkeit» festge- stellt wird, welche zu einem Verbleiberecht der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA führt. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Der ange- fochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Klärung des Sach- verhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP). 8. Mit Blick auf eine vorteilhafte Kostenregelung im Rekursverfahren angesichts der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots107 erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin für den ersten Rechtsgang vor der Rekursinstanz ausseramtlich zu entschädigen. Sie macht für das Rekursverfahren ein Pauschalhonorar von CHF 4'000 geltend, ohne die Höhe im Detail zu begründen. Nachdem sich einerseits zwar ein beträchtlicher Teil des Aufwands 106 Zusammenfassung der Orthopädie D.__ der Krankengeschichte vom 15. August 2025, act. 3, Beilage 9. 107 Vgl. dazu oben Erwägung 2.5. B 2026/76 22/24

im Rekursverfahren auf die Beibringung von Belegen zu Arbeitsverhältnissen und Lohnzah- lungen bezog, für die eine anwaltliche Vertretung nicht unmittelbar notwendig ist, sich an- derseits das Verfahren aber über mehrere Jahre hinzog und wiederholte Schriftenwechsel erforderte, erscheint ein pauschales Honorar von CHF 3'000 zuzüglich pauschaler Baraus- lagen von CHF 120 und Mehrwertsteuer angemessen.108 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit mit offenem Ausgang an die Vorinstanz zurückzuweisen – sind keine amtli- chen Kosten zu erheben.109 Die Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren zu- lasten des Staats (Migrationsamt) ermessensweise pauschal mit einem Honorar von CHF 3'000 und Barauslagen von CHF 120 (vier Prozent von CHF 3'000) zuzüglich Mehr- wertsteuer zu entschädigen.110 108 Art. 98 Abs. 2, Art. 98bis und Art. 98ter VRP; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a, Art. 28bis und Art. 29 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO). 109 Art. 95 Abs. 3 VRP. 110 Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28bis und Art. 29 HonO. B 2026/76 23/24

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 23. März 2026 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Klärung des rechts- erheblichen Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren (erster Rechtsgang) mit CHF 3'120 zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 3'120 zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2026/76 24/24