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B 2026/46

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026

Sg Verwaltungsgericht · 2026-05-26 · Deutsch SG

Gesuch um Ausnahme vom Schleppschlauchobligatorium. Ziffer 552 Abs. 2 des Anhangs 2 zur Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV). Da es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung. Ob die Bewilligung erteilt wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses pflichtgemäss auszuüben hat. Der Verordnungsgeber hat den Tatbestand der wirtschaftlichen Tragbarkeit allerdings abschliessend geregelt mit der Folge, dass den rechtsanwendenden Behörden dessen Prüfung im Rahmen eines Ausnahmegesuchs verwehrt bleibt. Diese Regelung ist mit übergeordnetem Recht vereinbar. (Verwaltungsgericht, B 2026/46)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde vom 4. März 2026 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Bei der nicht in das Han- delsregister eingetragenen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 10 LBV handelt es sich um eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. des Obligationenrechts, SR 220, OR). Ein solcher Personenzusammenschluss besitzt weder eine eigene Rechtsper- sönlichkeit noch ist er in einem Verfahren beteiligtenfähig; es treten die jeweiligen (prozess- bzw. handlungsfähigen) Einzelpersonen als Verfahrensbeteiligte auf. Sie bilden eine notwen- dige Streitgenossenschaft (vgl. VerwGE B 2023/217 vom 12. Februar 2024 E. 1.2) und wer- den vorliegend als solche behandelt. Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefoch- tenen Rekursentscheids und somit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Ver- bindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist das auf das Gebiet der Gemeinde Z.__ bezogene Gesuch der Beschwerdeführer um Ausnahme ihres Betriebs vom Schleppschlauchobligato- rium.

E. 2.1 Die gestützt auf Art. 12, Art. 13, Art. 16 und Art. 39 des Bundesgesetzes über den Umwelt- schutz (SR 814.01, USG) erlassene LRV soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensge- meinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverun- reinigungen schützen (Art. 1 Abs. 1 LRV; siehe zum Schutzzweck auch Art. 1 Abs. 1 USG). Beim USG handelt es sich um ein Delegationsgesetz, dessen Bestimmungen mehrheitlich einer Ausführung durch Verordnungsvorschrift bedürfen (BGE 151 II 593 E. 5.3; siehe auch ALEXANDER ZÜRCHER, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzge- setz, 1996, S. 342). Der Bundesgesetzgeber hat dem Bundesrat in Art. 12 Abs. 2 USG und Art. 39 Abs. 1 USG namentlich eine Kompetenz zum Erlass von konkreten Emissionsbe- grenzungen eingeräumt. Von dieser Kompetenz hat dieser in Ziffer 552 Anhang 2 zur LRV Gebrauch gemacht. Darin ordnete er Massnahmen zur Verringerung von Ammoniakverlus- ten beim Ausbringen von Hofdüngern an (eingehend hierzu die Vollzugshilfe des Bundes- amts für Umwelt [BAFU] «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft», Teilrevidierte Ausgabe 2021 [fortan Vollzugshilfe], Ziffer 3.7, S. 24; Download unter:, abgerufen am 5. Mai 2026; zum Charak- ter von Vollzugshilfen des BAFU als Auslegungshilfe siehe BGer 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 3). B 2026/46 7/20

E. 2.2 Stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 und Anhang 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 7 in Verbin- dung mit Art. 3 LRV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV gelten als stationäre Anlagen u.a. Geräte und Maschinen (lit. c). Anhang 2 zur LRV legt ergänzende und abweichende Emissionsbe- grenzungen für besondere Anlagen fest. Deren Ziffer 552 Abs. 1 bestimmt unter dem Titel «Ausbringung von flüssigen Hofdüngern», dass Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 % durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen sind, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen. Zu den geeigneten Verfahren gemäss Abs. 1 gehört u.a. die bandförmige Ausbrin- gung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern (Ziffer 552 Abs. 2 Bst. a des An- hangs 2 zur LRV). Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren (Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV). Da es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsan- spruch auf die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung. Ob die Bewilligung erteilt wird, steht vielmehr – wie auch die Beschwerdeführer zutreffend ausführen (act. 1, Rz 31) – im Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. BGer 1C_730/2024 vom 1. September 2025 E. 3.3.4, zur Publikation vorgesehen, und Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2024 58 vom 29. August 2024 E. 3.4; vgl. betreffend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 des Planungs- und Bauge- setzes, sGS 731.1, PBG, VerwGE B 2023/194 vom 11. März 2024 E. 6.2.2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz (wie zuvor bereits die Beschwerdegegnerin) angenommen habe, die wirtschaftliche Tragbarkeit der Ausbringung von Hofdüngern mittels Schleppschlauchsystems für ihren Betrieb bilde keinen Ausnahmegrund (act. 1, Rz 26 ff.). In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Ver- ordnungsgeber mit Ziffer 552 Anhang 2 zur LRV den Tatbestand der wirtschaftlichen Trag- barkeit abschliessend geregelt hat mit der Folge, dass den rechtsanwendenden Behörden dessen inzidente Prüfung im Einzelfall verwehrt bleibt (E. 2.3.1 hiernach). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine solche Verordnungsbestimmung mit überge- ordnetem Recht vereinbar ist (E. 2.3.2 hiernach).

E. 2.3.1 Mit Blick auf den Tatbestand der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ergibt eine Auslegung der Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV das Folgende:

E. 2.3.1.1 Der allgemeine Vorsorgegrundsatz und damit eine einzelfallweise festzulegende B 2026/46 8/20

vorsorgliche Begrenzung kommt nur zum Tragen, wenn in der LRV keine Emissionsbegren- zung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt wurde (Art. 4 Abs. 1 LRV und Art. 12 Abs. 2 USG; eingehend hierzu ZÜRCHER, a.a.O., S. 260 f. und S. 357 f.; siehe auch CHRISTOPH JÄGER/ANDREAS BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz 387 f.; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, Rz 421; BGer 1C_494/2024 vom 23. Mai 2025 E. 3.1 und BGer 1C_37/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.2; siehe bereits BGer 1A.252/1995 vom 9. Oktober 1996 E. 3b, publiziert in: URP 1997/1, S. 35 ff., worin auf den in URP 1994, S. 177 ff., publizierten Meinungsaustausch zwi- schen dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft verwiesen wurde [siehe dort insbesondere S. 180 f.]). Aufgrund ihres Cha- rakters als Vorschriften im Sinn von Art. 12 USG schöpfen die Bestimmungen von Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV das Vorsorgeprinzip hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit ab- schliessend aus und bestimmen das Mass des wirtschaftlich Tragbaren grundsätzlich ver- bindlich; lediglich bei technischen oder betrieblichen Gründen lässt Ziffer 552 Abs. 3 des An- hangs 2 zur LRV den rechtsanwendenden Behörden einen Beurteilungsspielraum. Mit Be- deutung (auch) für die wirtschaftliche Tragbarkeit beschränkte der Verordnungsgeber bereits die von den Emissionsbegrenzungen betroffenen Flächen sowohl hinsichtlich ihrer Hangnei- gung als auch ihres Mindestumfangs in Abs. 1. Anstelle konkreter Grenzwerte legte er in Abs. 2 sodann Verfahren fest, mit denen eine möglichst emissionsarme Ausbringung von flüssigen Hofdüngern gewährleistet wird. Als Ausnahme zu den vorgeschriebenen Ausbrin- gungsverfahren zählte er abschliessend nur technische oder betriebliche Gründe auf und schloss damit die wirtschaftliche Tragbarkeit als Ausnahmegrund aus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (act. 2, E. 3.4 mit Hinweis auf die vom AFU eingereichte Krite- rienliste, act. 8.7; vgl. auch Vollzugshilfe, Ziffer 3.7.3, S. 27) erweisen sich als zutreffend. Aus der Konzeption von Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV ist mithin zu schliessen, dass der Verordnungsgeber die von ihm vorgeschriebenen Verfahren in Bezug auf die geregelten Flä- chen für die Betroffenen als wirtschaftlich tragbar hielt und er die Rechtsanwender an diese Beurteilung binden wollte.

E. 2.3.1.2 Die Beschwerdeführer halten dieser Sichtweise die Ausführungen von ALAIN GRIFFEL/HERI- BERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N 13 zu Art. 11 USG entgegen, wonach das objektivierte, auf einen standardisierten Modell- betrieb abstellende Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit das subjektive, sämtliche Um- stände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Kriterium der Zumutbarkeit nicht ver- dränge (act. 1, Rz 29). Die von den Beschwerdeführern wiedergegebene Lehrmeinung be- zieht sich indes auf den vorliegend nicht anwendbaren Art. 4 Abs. 3 LRV (siehe den dortigen Verweis auf N 9 zu Art. 11 USG), der den Tatbestand der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Art. 11 Abs. 2 USG in allgemeiner Weise konkretisiert. Sie ist folglich für die Anwendung von B 2026/46 9/20

Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV nicht einschlägig. Dies zeigt sich auch daran, dass im Ergänzungsband die in der 2. Auflage, 2002, des Kommentars zum Umweltschutzgesetz, von ANDRÉ SCHRADE/THEODOR LORETAN in N 34a zu Art. 11 USG vertretene – im Einklang mit der Lehre und der Rechtsprechung stehende (E. 2.3.1.1 hiervor) – Ansicht nicht hinter- fragt wurde, mit den Anhängen 2 bis 4 der LRV sei verbindlich bestimmt (kursiv gemäss Ori- ginal), welche Emissionsbegrenzungen als generell verhältnismässig und im Speziellen als wirtschaftlich tragbar anzusehen seien. Im Ergänzungsband wurde in N 10 zu Art. 11 USG einzig ein weiteres «Beispiel zum abschliessenden Charakter der Anhänge 1–4 LRV» hin- zugefügt (Typografie gemäss Original).

E. 2.3.1.3 Demnach findet – entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführer (act. 1, Rz 27) – Art. 4 LRV auf die Ausbringung von flüssigen Hofdüngern keine Anwendung. Für die Geltung von Art. 4 ist nämlich entscheidend, ob die LRV eine eigenständige Emissionsbegrenzung ent- hält oder nicht (Art. 4 Abs. 1 LRV: «Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissions- begrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind […]»). Vorliegend besteht mit Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV eine solche emissionsbe- grenzende Vorschrift (siehe auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in act. 2, E. 4.2).

E. 2.3.1.4 Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Rechtsprechung (BGE 140 II 33 E. 5.3, BGE 146 II 17 E. 9.3.2, BGer 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 6.4 und VerwGE B 2015/5 vom 24. November 2016 E. 3.5.2; act. 1, Rz 30) bezieht sich nicht auf die Anhänge der LRV und ihr Verhältnis zu Art. 4 LRV, womit sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Vielmehr ergibt sich aus BGE 146 II 17 E. 6.2, dass eine Einzelfallbeurteilung nur dann vorzunehmen ist, wenn vom Verordnungsgeber festgelegte Belastungsgrenzwerte feh- len.

E. 2.3.1.5 Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführer kann die von ihnen geltend gemachte an- gespannte finanzielle Situation (act. 1, Rz 37) auch nicht als betrieblicher Ausnahmegrund im Sinn von Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV gelten. Weder bringen sie vor noch ist erkennbar, dass der Verordnungsgeber in Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV die wirt- schaftliche Tragbarkeit als Bestandteil des betrieblichen Ausnahmegrunds vorsieht. Gegen diese Sichtweise spricht allein schon die übrige Systematik der LRV und des USG, welche die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit klar von technischen oder betrieblichen Kriterien abgrenzt (siehe etwa Art. 4 Abs. 1 LRV und Art. 11 Abs. 2 USG). Soweit das USG und die LRV im Rahmen des Vorsorgeprinzips an den betrieblichen Aspekt anknüpfen, wird der B 2026/46 10/20

technische Ansatz um nichttechnische Massnahmen für die Emissionsbegrenzung ergänzt. Erfasst sind emissionsbegrenzende (nichttechnische) Betriebsvorschriften über betriebliche Abläufe oder Betriebszeiten und das Betriebspersonal. Das betriebliche Kriterium macht zu- dem deutlich, dass eine Begrenzungsmassnahme vom Herstellungsprozess sowie den Ar- beits- und anderen technischen Abläufen her überhaupt verwirklichbar sein muss (ZÜRCHER, a.a.O., S. 167 f.; vgl. auch die daran anknüpfenden, von der Vorinstanz erwähnten Ausnah- megründe in act. 2, E. 3.3 [Lieferschwierigkeiten bei den erforderlichen Geräten oder baldige Pensionierung des Betriebsinhabers bei Flächen von weniger als 5 Hektaren]; siehe auch zu bejahten technischen und betrieblichen Ausnahmegründen Entscheid des BUD Nr. 6/2024 vom 29. Januar 2024 E. 3 ff.). In teleologischer Hinsicht fällt ins Gewicht (E. 2.3.1.1 hiervor), dass Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV die Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit der vorgeschriebenen Ausbringungsverfahren abschliessend regelt. Ausserdem sind im Bereich des Umweltschutzrechts Ausnahmebewilligungen nach dem Willen des Gesetzgebers rest- riktiv zu handhaben (BGE 138 II 379 E. 5 und BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1).

E. 2.3.2 Zu prüfen ist damit, ob Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV mit Blick auf die darin vom Verord- nungsgeber verbindlich beantwortete Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit der vorge- schriebenen Ausbringungsverfahren rechtmässig ist.

E. 2.3.2.1 Das Bundesgericht und auch das Verwaltungsgericht können Verordnungen des Bundesra- tes vorfrageweise (inzident, im Einzelfall), aber inhaltlich eingeschränkt auf ihre Rechtmäs- sigkeit prüfen. Gesetzesvertretende Rechtsverordnungen und Vollziehungsverordnungen sind zunächst auf ihre Gesetzmässigkeit und hernach auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Bundesverfassung ab- zuweichen. Die Gesetzmässigkeit der Rechtsverordnung ist am Massstab zu prüfen, ob der Bundesrat die Grenzen der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse eingehalten hat. Wird ihm durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) für die Gerichte verbindlich; sie dürfen in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern beschränken sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offen- sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sach- gerechtigkeit zu äussern (BGE 151 II 593 E. 4.1). B 2026/46 11/20

E. 2.3.2.2 Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das den Schluss zuliesse, dass der Verordnungs- geber mit Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV über die ihm mit den Delegationsbestimmungen von Art. 12 und Art. 39 USG eingeräumten Befugnisse hinausgegangen wäre. Die Delegati- onsbestimmungen räumen dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Ermessenspielraum für die Ausgestaltung einer Regelung ein, enthalten sie doch bloss wenige Vorgaben. Der Verordnungsgeber nahm mit Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV die Interessenabwägung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der konkret geforderten Ausbringungsverfah- ren in einem grossen, d.h. volkswirtschaftlichen Massstab verbindlich vorweg (siehe E. 2.3.1.1 hiervor); dadurch ist zugleich über die Verhältnismässigkeit im Kleinen entschie- den. Eine Überprüfung des Verhältnisses von einzelbetrieblichem Aufwand und gesellschaft- lichem Nutzen ist daher für die geforderten Ausbringungsverfahren ausgeschlossen (vgl. ZÜRCHER, a.a.O., S. 261); eine koordinierte objektive Gesamtschau ist zum Schutz der Luft- reinhaltung gerechtfertigt. Die vom Verordnungsgeber der Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit zugrunde gelegte Gesamtschau ist sodann auch deshalb gerechtfertigt, weil sie die (wirtschaftliche) Gleichbehandlung der Gewerbegenossen als Emittenten gewährleistet (Art. 8 und Art. 27 BV). Die Gleichbehandlung der Emittenten «vermittelt insoweit die grosse Verhältnismässigkeit im Einzelfall» (vgl. ZÜRCHER, a.a.O., S. 255 mit Hinweis). Würde eine angespannte finanzielle Situation eines Betriebs für sich allein als Ausnahmegrund für eine übermässige Luftbelastung anerkannt und dieser Betrieb von den anfallenden Kosten für ein umweltschützendes Ausbringungsverfahren befreit, würde er einen schwerlich zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber luftschonend wirtschaften- den Gewerbegenossen erhalten. Die wirtschaftliche Tragbarkeit als Kriterium ist im Übrigen auf Unternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinn- orientiert, betrieben werden. Deshalb wird für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen grundsätzlich auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abgestellt (vgl. BGE 127 II 306 E. 8 und DANIEL BURKHARD, Anpassungspflichten für lärmige Anlagen, in: SzU – Schriftenreihe zum Umweltrecht, Band/Nr. 31, 2025 S. 38 ff., Rz 125 mit Hinweisen). Anzufügen ist, dass gemäss den von den Beschwerdeführern zitierten Autoren GRIFFEL/RAUSCH auch unzureichende finanzielle oder unzureichend gewordene finanzielle Ressourcen eines Betriebs für sich allein keine Unzumutbarkeit umweltrechtlich vorgeschriebener Massnahmen im Einzelfall begründen können. So weisen sie darauf hin, dass ein schlecht geführter Betrieb die Umwelt nicht stär- ker belasten dürfe als ein gut geführter. Unzulässig wäre bloss, persönliche Umstände wie Krankheit oder Invalidität des Betriebsinhabers bei der Zumutbarkeitsprüfung von vornherein ausser Betracht zu lassen (GRIFFEL/HERIBERT, a.a.O., N 13 zu Art. 11 USG). Ausserdem liegt gerade die Beurteilung der wirtschaftlichen Zweckmässigkeit von umweltschützenden Mas- snahmen in der Verantwortung des Verordnungsgebers und es ist nicht Aufgabe der Ge- richte hierin einzugreifen (BGE 151 II 593 E. 4.1). Insgesamt ist jedenfalls nicht zu B 2026/46 12/20

beanstanden, wenn der Verordnungsgeber in Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV aufgrund der hochwertigen Schutzobjekte (Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaf- ten und Lebensräume, Art. 1 Abs. 1 USG) das wichtige öffentliche Interesse am Umwelt- schutz bei der Ausbringung von Hofdüngern höher gewichtet als die privaten finanziellen Interessen der davon betroffenen Betriebe, mithin die Zumutbarkeit (oder Verhältnismässig- keit im engeren Sinn) der vorgeschriebenen Massnahmen aus wirtschaftlicher Sicht bejahte.

E. 2.3.2.3 Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV einzig individuelle technische oder betriebliche Gründe für eine Ausnahme vorsieht und die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin in der von den Beschwerdeführern geltend gemachten finanziell angespannten Situation (act. 1, Rz 37) ihres Betriebs keinen Ausnah- megrund erblickten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 27 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) liegt nicht vor.

E. 2.4 Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer nicht substanziiert vor, dass die Beachtung des Schleppschlauchverfahrens – sei es nun wie bisher in Form der Beauftragung eines Lohn- unternehmers (act. 8.1, letzte Seite) oder durch Anschaffung der erforderlichen Geräte – mit den konkreten Verhältnissen ihres Betriebs technisch oder betrieblich nicht (weiterhin) mög- lich oder nicht (weiterhin) zumutbar wäre. Ausserdem dürfte das Schleppschlauchobligato- rium für zahlreiche Landwirtschaftsbetriebe eine finanzielle Herausforderung sein. Die land- wirtschaftlichen Betriebe hatten allerdings ausreichend Zeit, sich an das Schleppschlauch- obligatorium anzupassen (siehe Antwort der Regierung des Kantons St. Gallen vom 16. No- vember 2021 auf die einfache Anfrage Heim-Andwil vom 11. August 2021, Ge- schäftsnr. 61.21.55, Schleppschlauch-Obligatorium – ab 2022 auch im Kanton St. Gallen, Ziffer 2). Bei der Ausbringung von flüssigen Hofdüngern mit Schleppschlauchsystemen han- delt es sich sodann nicht um ein neues, sondern ein seit Jahrzehnten eingesetztes Verfahren (siehe hierzu Vollzugshilfe, Ziffer 3.7.1, S. 26 oben). Bei allem Verständnis für die mit einer möglichst emissionsarmen Ausbringung von Hofdüngern verbundenen finanziellen Heraus- forderungen für die Beschwerdeführer und ihre Betriebsgemeinschaft ist ihr Ausnahmege- such abzuweisen, da keine Gründe gemäss Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV gel- tend gemacht wurden und solche auch nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist der Hin- weis der Vorinstanz anzufügen, dass die Beschwerdeführer in der Gemeinde X.__ für die von der Betriebsgemeinschaft dort bewirtschafteten Nutzflächen kein Gesuch für eine Aus- nahmebewilligung gestellt haben (act. 6), mithin dort weiterhin über die finanziellen Mittel für eine emissionsarme Ausbringung von flüssigen Hofdüngern gemäss Ziffer 552 Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs 2 zur LRV verfügen. B 2026/46 13/20

E. 3 Weil der Hauptantrag der Beschwerdeführer (Ausnahme vom Schleppschlauchobligatorium für sechs Jahre, act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1, S. 1) abzuweisen ist, bleibt ihr Eventualan- trag zu prüfen, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Rekursentscheids betreffend die amtli- chen Kosten von CHF 3'000 sei auf CHF 1'000 zu korrigieren und die Differenz von CHF 800 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 sei ihnen zurückzuerstatten (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2, S. 1). Die Beschwerdeführer rügen, die amtlichen Kosten des Re- kursverfahrens von CHF 3'000 stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand; so- wohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip seien verletzt (act. 1, Rz 44 ff.).

E. 3.1 Die rechtliche Grundlage für die umstrittene Gebühr präsentiert sich wie folgt: Gestützt auf Art. 43bis Abs. 3 VRP hat die Regierung die Verordnung über die Bearbeitung von Rekurs- verfahren vor den Departementen (sGS 951.11, RekV) erlassen. Art. 2 RekV bestimmt, dass für Rekursverfahren vor den Departementen die Verordnung über Kosten und Entschädigun- gen im Verwaltungsverfahren angewendet wird (sGS 821.1, VGV), soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VGV richten sich die Gebüh- rensätze nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5, GebT) und nach besonderen Gebührentarifen, die von der Regierung erlassen werden. Nr. 20.13.01 GebT sieht für Rekursentscheide eines Departements einen Rahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 vor. Besteht ein Mindest- und ein Höchstansatz, können bei der Gebührenbemessung im Rekursverfahren vor den Departementen gemäss Art. 4 RekV ins- besondere die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten berücksichtigt werden. Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwal- tung legt detailliert die zu beachtenden Gebührenrahmen fest. Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung der Gebühr ein weites Ermessen zu (VerwGE B 2023/261 vom 13. Juni 2024 E. 4.2). Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Verwaltungsgericht verwehrt (Art. 61 VRP).

E. 3.2 Vorweg ist zu bemerken, dass vorinstanzlich ein Kostenvorschuss von CHF 1'800 erhoben wurde. Da ein Vorschuss wenigstens die Hälfte der zu erwartenden Kosten auszumachen hat (Art. 3 Abs. 2 RekV), steht die Kostenvorschusserhebung im Einklang mit den auf CHF 3'000 festgesetzten amtlichen Kosten, zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführer da- rauf hinwies, dass die amtlichen Kosten höher sein könnten als der Kostenvorschuss (act. 8.2; siehe hierzu Art. 3 Abs. 3 RekV).

E. 3.3 B 2026/46 14/20

E. 3.3.1 Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betref- fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen. Dieses Prinzip spielt im Allgemeinen für Verwaltungs- und Gerichtsgebühren keine Rolle, weil die eingenommenen Gebühren in diesem Bereich die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem nicht decken (BGE 145 I 52 E. 5.2.2). Es ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdefüh- rern dargetan, dass diese Erfahrung für die Vorinstanz als (verwaltungsinterne) Rechtsmit- telbehörde nicht gleichermassen gilt.

E. 3.3.2 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offen- sichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Ver- waltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müs- sen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unter- scheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Dies gilt namentlich bezüglich der Ge- richtsgebühren, deren Höhe gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermäs- sig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nichts anderes kann für eine den Gerichtsbehörden vorgelagerte verwaltungsinterne Rechtsmittelbehörde wie die Vorinstanz gelten.

E. 3.3.3 Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete der dreiseitige Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2025 (act. 8.5.3). Die dagegen gerichtete Rekursein- gabe umfasste fünf Seiten und ein Beiblatt mit einer Übersicht über die Eigenkapitalentwick- lung der Betriebsgemeinschaft (act. 8.1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Rekurs- verfahren stillschweigend auf eine Vernehmlassung (act. 8.4). Die von ihr eingereichten Ak- ten sind von einem geringen Umfang (act. 8.5). Einen Augenschein führte die Vorinstanz nicht durch. Jedoch holte sie einen Amtsbericht des AFU ein, der rund zwei Seiten umfasst und sich in Ausführungen erschöpft, wonach die von den Beschwerdeführern geltend B 2026/46 15/20

gemachte angespannte Situation kein Ausnahmegrund sei, weil die Frage der wirtschaftli- chen Tragbarkeit durch den Verordnungsgeber abschliessend geregelt worden sei (act. 8.7). Die beigeladene Ortsgemeinde Y.__ (act. 8.9) verzichtete am 26. November 2025 auf eine Vernehmlassung (act. 8.10). Der ebenfalls beigeladene C.__ sprach sich in der knapp ein- seitigen Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 für eine Gutheissung des Rekurses aus (act. 8.14). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Der Rekursentscheid Nr. 9/2026 vom 17. Februar 2026 umfasste insgesamt lediglich achteinhalb Seiten (act. 2). Die Prüfung der Vorinstanz beschränkte sich im Wesentlichen auf die von ihr verneinte Rechtsfrage, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachte finanziell angespannte Situation ihres Betriebs einen Grund für eine Ausnahme vom Schleppschlauchobligatorium bilden kann (act. 2, E. 3 bis E. 5).

E. 3.3.4 Im sehr geringen Aktenumfang, im einfachen Schriftenwechsel, in der eingeschränkten rechtlichen Streitfrage, im einfachen sowie nicht abklärungsbedürftigen Sachverhalt (der we- der zu einem Augenschein noch anderen Beweismassnahmen führte), in der von den Be- schwerdeführern als Laien verfassten Rekurseingabe sowie im eher geringen, jedenfalls als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Umfang des Rekursentscheids können vernünftiger- weise keine Gründe erblickt werden, welche den Gesamtaufwand im Rekursverfahren – im Verhältnis zur generellen Kostenpraxis der Vorinstanz für ein Rekursverfahren ohne Augen- schein in ihrem gesamten Funktionsbereich (act. 7, Ziffer II.2) – als überdurchschnittlich er- scheinen lassen und eine über dem Mittelwert der Bandbreite von CHF 200 und CHF 5'000 (CHF 2'600) liegende Gebühr von CHF 3'000 rechtfertigen könnten. Vielmehr erweisen sich sämtliche für den Aufwand relevanten Aspekte als unterdurchschnittlich, zumal keine Gründe im Sinn von Art. 4 RekV erkennbar sind und von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht wurden, die gebührenerhöhend zu berücksichtigen wären. Daran ändern die von der Vo- rinstanz weder näher begründeten noch belegten Telefonate mit den Beschwerdeführern über die vorläufige Rechtsauffassung und die zu erwartenden Kosten nichts (act. 7, Zif- fer II.2). Insgesamt stehen die erhobenen amtlichen Kosten von CHF 3’000 in einem offen- sichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert des Rekursverfahrens, was eine vom Ver- waltungsgericht zu korrigierende Rechtsverletzung darstellt (VerwGE B 2024/23 vom 1. Juli 2024 E. 4.1.2). Im Rahmen des Ermessenspielraums der Vorinstanz noch zu respektieren ist höchstens ein Umfang von CHF 2'000. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4 Schliesslich verbleibt die Prüfung der Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung), zumal die Korrektur der ausseramtlichen Kosten (E. 3.3.4 hiervor) lediglich einem geringfügigen Obsiegen der – hauptsächlich B 2026/46 16/20

unterliegenden – Beschwerdeführer in einem Nebenpunkt gleichkommt und deshalb für die Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten nicht von Bedeutung ist (Art. 95 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; siehe auch E. 5.3 hiernach).

E. 4.1 Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn Gesuchsteller nicht über die erforderli- chen Mittel verfügen und das von ihnen angestrebte Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

E. 4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin (act. 12.1) scheitert bereits an der fehlenden Mittello- sigkeit, wie sich aus nachfolgenden Überlegungen ergibt.

E. 4.2.1 Eine Person ist bedürftig im Sinn von Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Bst. a ZPO, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne das für ihren Unterhalt und denjenigen ihrer Familie notwendige Existenzminimum zu schmälern (vgl. BGE 135 I 221 = Pra 2010 Nr. 25 E. 5.1 mit Hinweis unter anderem auf 128 I 225 E. 2.5.1). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürf- nisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozess- kosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Verfahren innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (VerwGE B 2022/8 vom 14. Februar 2022 E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 III 369 E. 4.1; vgl. auch BGer 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3.3.4, 5A_822/2009 vom 29. März 2010 E. 3.1).

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Rechtsschutzversicherung über eine Deckung des von ihr zu tragenden Anteils an den amt- lichen und ausseramtlichen Kosten (E-Mails der Rechtsschutzversicherung vom 25. Februar 2026 und 2. März 2026 mit einstweiligem Kostendach von CHF 4'000, act. 3.2 f.; vgl. auch act. 12.1, Ziffer 7). Selbst wenn diese Deckung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten nicht bestünde, könnte sie allein schon aufgrund der Vermögenssituation von ihr und ihres mit ihr zusammenlebenden Ehegatten nicht als mittellos gelten (in der Steuererklärung 2024 wurde ein Reinvermögen von CHF 543'447 angegeben; act. 12.6). B 2026/46 17/20

E. 4.3 Der alleinstehende Beschwerdeführer gab in der Steuererklärung für natürliche Personen 2023 ein Reinvermögen von CHF 273'094 an, das bewegliches Vermögen von CHF 87'845 enthielt (act. 12.9). Gemäss dem am 20. Februar 2026 ausgefüllten Gesuchsformular (act. 12.2) verfügt er immerhin noch über Liegenschaften im Verkehrswert von CHF 406'249, womit nach Abzug der Hypothekarschulden von CHF 221'000 ein Nettovermögen von CHF 185'249 besteht (zur Berücksichtigung von Immobilienwerten siehe STEFAN MEICHSS- NER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], S. 87). Hinzu kommt sein in der Betriebsgemeinschaft investiertes Eigenkapital, das im Jahr 2024 CHF 55'549.29 betrug (act. 12.4, S. 2 der Bilanz 2024). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu den Einkommensverhältnissen oder zum beweglichen Vermögen (CHF 0 bei einem Vermögensertrag von CHF 2, act. 12.2) im Gesuch vom

20. Februar 2026 vollständig bzw. zutreffend sind, insbesondere ob die in der Steuererklä- rung für natürliche Personen 2023 noch angegebenen beweglichen Vermögenswerte inzwi- schen verbraucht sind, wofür der Beschwerdeführer weder eine Begründung liefert noch Be- lege einreicht. Denn allein schon das im Gesuch ausgewiesene Nettovermögen von CHF 185'249 sowie das in die Betriebsgemeinschaft investierte Eigenkapital steht der Beja- hung einer Mittellosigkeit entgegen. Dies gilt erst recht, wenn seine wirtschaftliche Situation mit dem von ihm zu tragenden bloss hälftigen Anteil an den amtlichen Kosten des Beschwer- deverfahrens von CHF 1'000 (siehe E. 5.3.1 hiernach) und notwendigen Anwaltskosten von voraussichtlich höchstens CHF 2'000 (die Hälfte des aussagekräftigen Kostendachs von CHF 4'000; act. 3.3) ins Verhältnis gesetzt wird.

E. 4.4 Zusammengefasst ist sowohl das Gesuch der Beschwerdeführerin als auch dasjenige des Beschwerdeführers mangels Mittellosigkeit abzuweisen und es erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 5 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Be- freiung von den amtlichen Kosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung) wird abgewiesen.

E. 5.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der Hauptantrag der Beschwerdeführer um Aus- nahme vom Schleppschlauchobligatorium (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1) abzuweisen.

E. 5.2 Der Eventualantrag (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2) der Beschwerdeführer um Reduktion der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens auf CHF 1'000 ist teilweise gutzuheissen. Dis- positivziffer 2 des angefochtenen Rekursentscheids ist aufzuheben und die B 2026/46 18/20

Beschwerdeführer sind stattdessen zu verpflichten, im Rekursverfahren amtliche Kosten von CHF 2'000 zu bezahlen. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'800 ist daran anzurechnen.

E. 5.3 Weil die Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt und auch dort nur teilweise obsie- gen, sind sie bei der Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten für das Beschwer- deverfahren – wie schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (siehe die Verfü- gung des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2026, act. 9) – als unterliegend zu betrachten.

E. 5.3.1 Ausgangsgemäss (E. 5.3 hiervor) sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Ent- scheidgebühr von CHF 2'000 ist namentlich mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung des Auf- wands für die Verfügung vom 16. März 2026 angemessen (Art. 4 und Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Für den Entscheid über die Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 99 Abs. 2 VRP in Ver- bindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO).

E. 5.3.2 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung (Art. 98bis VRP). B 2026/46 19/20

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer um Bewilligung einer Ausnahme vom Schlepp- schlauchobligatorium (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1) wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführer um Reduktion der amt- lichen Kosten des Rekursverfahrens auf CHF 1'000 (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2) wird Dispositivziffer 2 des angefochtenen Rekursentscheids aufgehoben und die Beschwerdefüh- rer werden verpflichtet, im Rekursverfahren amtliche Kosten von CHF 2'000 zu bezahlen. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'800 wird ihnen daran angerechnet. 3. Die Beschwerdeführer bezahlen unter solidarischer Haftung die amtlichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens von CHF 2'000. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

E. 6 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Be- freiung von den amtlichen Kosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung) wird abgewiesen. B 2026/46 20/20

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 26. Mai 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungs- richter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen Geschäftsnr. B 2026/46 Verfahrens- Betriebsgemeinschaft A.__ und B.__, beteiligte bestehend aus: A.__, B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Fabian Giuliani, Novalex Rechtsanwälte AG, Hauptstrasse 39, 9053 Teufen AR, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrun- nenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin, C.__, Beschwerdebeteiligter Ortsgemeinde Y.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Ausnahmegesuch (Schleppschlauchobligatorium)

B 2026/46 2/20

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ und ihr Ehemann C.__, beide Z.__, sind je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke Nrn. 0000_ und 0001_ (Grundbuch [GB] Z.__). Darüber hinaus ist C.__ Eigentümer der Grundstücke Nrn. 0002_ und 0003_ (GB Y.__). B.__ seinerseits ist Eigentümer von Grund- stück Nr. 0004_, die Ortsgemeinde Y.__ Eigentümerin von Grundstück Nr. 0005_ (jeweils GB Z.__). Alle Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom

20. Oktober 1992 in der Landwirtschaftszone. A.__ und B.__ bilden eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft im Sinn von Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Be- triebsformen (SR 910.91, LBV). Beim Betrieb handelt es sich um einen Milchwirtschaftsbe- trieb mit rund 30 Stück Milchvieh und eigener Aufzucht. Insgesamt umfasst der Betrieb eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 26 Hektaren (siehe act. 8.5.1, S. 2 oben, sowie die einge- henden Betriebsinformationen in den am 1. Dezember 2025 erstellten «Betriebsdaten Nähr- stoffbilanz 2024», act. 8.11). Die Hangneigung beträgt weniger als 18 % (siehe zum Ganzen die unbestrittene Darstellung in act. 2, Bst. A.a ff.). b. Mit Schreiben vom 23. April 2025 (Datum Posteingang) ersuchte der Schweizer Bauernver- band, agriexpert, für die Betriebsgemeinschaft von A.__ und B.__ während sechs Jahren um eine Ausnahme von der Schleppschlauchpflicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Be- trieb verfüge über keine eigene Einrichtung für das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern, wie dies seit dem Jahr 2024 vorgesehen sei. Daher seien bisher die Arbeiten einem Lohn- unternehmer übergeben worden. Aufgrund der Dickflüssigkeit habe die Jauche des Betriebs vor der Ausbringung separiert und ein Güllezusatz hinzugegeben werden müssen, damit das Ausbringen mit einem Schleppschlauch möglich gewesen sei. Die Kosten für die Jaucheaus- bringung im Jahr 2024 hätten sich auf rund CHF 14'500 belaufen (siehe hierzu act. 8.5.2.a ff.). Der Kauf eigener Maschinen und Gerätschaften für das Ausbringen mit ei- nem emissionsmindernden Verfahren sei mit Kosten von mindestens CHF 50'000 verbun- den. Allerdings sei denkbar, dass der vorhandene Traktor nicht mehr für diese Technik aus- reiche. In diesem Fall entstünden zusätzliche Kosten für den Kauf oder die Miete eines ge- eigneten Traktors. Wegen der angespannten finanziellen Situation in der Betriebsgemein- schaft seien die Kosten für das Ausbringen der Jauche mit einem emissionsmindernden Ver- fahren momentan nicht tragbar. Bei deren Wegfall könne der Betrieb die offenen Rechnun- gen schneller begleichen, was auch für die Gläubiger eine Erleichterung mit sich bringe B 2026/46 3/20

(act. 8.5.1; siehe auch das von A.__ und B.__ am 17. April 2025 unterzeichnete Formular für das Ausnahmegesuch, act. 8.5.2a). c. Der Gemeinderat Z.__ wies das Gesuch um Befreiung von der Schleppschlauchpflicht mit Beschluss vom 13. Mai 2025 ab. Er vertrat die Auffassung, eine angespannte finanzielle Si- tuation der Betriebsgemeinschaft bilde keinen Grund für eine Ausnahme von der Schlepp- schlauchpflicht. Auch das Argument «dicke Gülle» verfange nicht (act. 8.5.3). B. a. Gegen den Beschluss vom 13. Mai 2025 (versandt am 16. Mai 2025) erhoben A.__ und B.__ am 26. Mai 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (BUD). Sie ersuchten um Be- freiung vom Schleppschlauchobligatorium und brachten sinngemäss vor, eine wirtschaftlich schlechte Situation eines Betriebs bilde entgegen der Sichtweise des Gemeinderats Z.__ durchaus einen Befreiungsgrund. Momentan könne sich die Betriebsgemeinschaft kein Fass mit Schleppschlauch und keinen neuen Traktor leisten. Ausserdem beantragten A.__ und B.__, alle Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde Z.__ zu verlegen (act. 8.1). b. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2025 beantragte die Politische Gemeinde Z.__ die Abwei- sung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Beschluss (act. 8.5). c. Das Amt für Umwelt (AFU) gelangte im Amtsbericht vom 3. September 2025 zur Auffassung, das Ausnahmegesuch sei zu Recht abgewiesen worden. Die fehlende wirtschaftliche Trag- barkeit emissionsmindernder Gülleausbringung bilde keinen Grund für eine Ausnahme. Eine solche falle nur aufgrund örtlicher Begebenheiten in Betracht, welche die emissionsmindern- den Ausbringverfahren stark erschweren oder ganz verunmöglichen könnten. A.__ und B.__ könnten daher aus der geltend gemachten wirtschaftlich angespannten Lage ihrer Betriebs- gemeinschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 8.7). d. Mit Schreiben vom 24. November 2025 lud das BUD die Ortsgemeinde Y.__ als Eigentüme- rin und C.__ als Eigentümer eines Teils der von der Betriebsgemeinschaft bewirtschafteten Grundstücke zum Rekursverfahren bei (act. 9). B 2026/46 4/20

e. Die Ortsgemeinde Y.__ teilte am 26. November 2025 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (act. 8.10). C.__ befürwortete in der Eingabe vom 14. Januar 2026 die Gutheissung des Rekurses (act. 8.14). f. Mit Entscheid Nr. 9/2026 vom 17. Februar 2026 wies das BUD den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, d.h. soweit das Ausnahmegesuch von der Betriebsgemeinschaft bewirtschaf- tete Flächen umfasst, die unter die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde Y.__ fallen. Inhaltlich schloss sich das BUD der Auffassung der Gemeinde Y.__ an, dass weder eine ungenügende wirtschaftliche Tragbarkeit noch eine «dicke Gülle» einen Ausnahmegrund bildeten. Das eid- genössische Verordnungsrecht (Ziffer 552 Abs. 2 des Anhangs 2 zur Luftreinhalte-Verord- nung, SR 814.318.142.1, LRV) lege verbindlich fest, dass das streitbetroffene Verfahren zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen als wirtschaftlich tragbar gelte, weshalb eine Prü- fung der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Einzelfall für die Prüfung einer Ausnahme ohne Be- deutung sei. Es auferlegte A.__ und B.__ eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 und wies deren Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab (act. 2). C. a. A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) erhoben am 4. März 2026 beim Verwaltungsgericht Be- schwerde gegen den Rekursentscheid des BUD (Vorinstanz) Nr. 9/2026 vom 17. Februar

2026. Sie beantragten in der Hauptsache (unter Kosten- und Entschädigungsfolge):

1. Der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihre Betriebsgemeinschaft für die Dauer von sechs Jahren von der Schleppschlauchpflicht zu befreien.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben. Ihnen sei – unter Anrechnung des für das Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'800 – eine reduzierte Entscheidgebühr von (lediglich) CHF 1'000 aufzuerlegen und die Differenz sei ihnen zurückzubezahlen. Des Weiteren ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme darum, es sei ihnen zu gestatten, wäh- rend der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf die emissionsarmen Massnahmen gemäss Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV zu verzichten. Zusammengefasst führten die Beschwer- deführer aus, die Vorinstanz habe die Bestimmungen der LRV falsch ausgelegt, weil sie die betriebswirtschaftlichen Umstände der Betriebsgemeinschaft der Beschwerdeführer nicht unter den verordnungsrechtlichen Begriff der betrieblichen Gründe subsumiert habe. Zudem habe sie ihr Ermessen unterschritten und zu Unrecht eine konkrete B 2026/46 5/20

Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen. Eine solche ergebe, dass die Interessen der Be- triebsgemeinschaft der Beschwerdeführer gegenüber den öffentlichen Interessen überwö- gen. Deswegen sei der Betriebsgemeinschaft eine befristete Befreiung vom Schlepp- schlauchobligatorium zu gewähren. Für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werde, beantragen die Beschwerdeführer eine Herabsetzung der ihnen im Rekursverfahren aufer- legten amtlichen Kosten von CHF 3'000. Der Kostensatz verletze das Kostendeckungsprin- zip. Es rechtfertige sich höchstens eine Gebühr von CHF 1'000 (act. 1). b. Mit zwei separaten Eingaben vom 10. März 2026 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (act. 6) und unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids um Abweisung der Beschwerde. Zur Höhe der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens führte sie aus, zwar seien die Beschwerdeführer im Rekurs- verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen; gleichwohl habe die Rekursbegründung meh- rere Seiten umfasst. Es sei ein Amtsbericht eingeholt worden und die Verfahrensleiterin habe zudem sowohl mit A.__ als auch mit B.__ telefoniert und hierbei neben der Erläuterung ihrer vorläufigen Rechtsauffassung ausdrücklich auf die zu erwartenden Entscheidkosten hinge- wiesen. Die Auferlegung der üblichen Entscheidgebühr sei damit angemessen (act. 7). c. Mit Verfügung vom 16. März 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwer- deführer um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und zeigte an, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit der Hauptsache entschieden werde (act. 9). d. Die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin), C.__ (Beschwerdebeteiligter) und die Ortsgemeinde Y.__ (Beschwerdebeteiligte) verzichteten stillschweigend auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. act. 9, Dispositivzif- fer 4). e. Am 25. März 2026 reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 12). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: B 2026/46 6/20

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde vom 4. März 2026 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Bei der nicht in das Han- delsregister eingetragenen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 10 LBV handelt es sich um eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. des Obligationenrechts, SR 220, OR). Ein solcher Personenzusammenschluss besitzt weder eine eigene Rechtsper- sönlichkeit noch ist er in einem Verfahren beteiligtenfähig; es treten die jeweiligen (prozess- bzw. handlungsfähigen) Einzelpersonen als Verfahrensbeteiligte auf. Sie bilden eine notwen- dige Streitgenossenschaft (vgl. VerwGE B 2023/217 vom 12. Februar 2024 E. 1.2) und wer- den vorliegend als solche behandelt. Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefoch- tenen Rekursentscheids und somit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Ver- bindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist das auf das Gebiet der Gemeinde Z.__ bezogene Gesuch der Beschwerdeführer um Ausnahme ihres Betriebs vom Schleppschlauchobligato- rium. 2.1. Die gestützt auf Art. 12, Art. 13, Art. 16 und Art. 39 des Bundesgesetzes über den Umwelt- schutz (SR 814.01, USG) erlassene LRV soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensge- meinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverun- reinigungen schützen (Art. 1 Abs. 1 LRV; siehe zum Schutzzweck auch Art. 1 Abs. 1 USG). Beim USG handelt es sich um ein Delegationsgesetz, dessen Bestimmungen mehrheitlich einer Ausführung durch Verordnungsvorschrift bedürfen (BGE 151 II 593 E. 5.3; siehe auch ALEXANDER ZÜRCHER, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzge- setz, 1996, S. 342). Der Bundesgesetzgeber hat dem Bundesrat in Art. 12 Abs. 2 USG und Art. 39 Abs. 1 USG namentlich eine Kompetenz zum Erlass von konkreten Emissionsbe- grenzungen eingeräumt. Von dieser Kompetenz hat dieser in Ziffer 552 Anhang 2 zur LRV Gebrauch gemacht. Darin ordnete er Massnahmen zur Verringerung von Ammoniakverlus- ten beim Ausbringen von Hofdüngern an (eingehend hierzu die Vollzugshilfe des Bundes- amts für Umwelt [BAFU] «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft», Teilrevidierte Ausgabe 2021 [fortan Vollzugshilfe], Ziffer 3.7, S. 24; Download unter:, abgerufen am 5. Mai 2026; zum Charak- ter von Vollzugshilfen des BAFU als Auslegungshilfe siehe BGer 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 3). B 2026/46 7/20

2.2. Stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 und Anhang 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 7 in Verbin- dung mit Art. 3 LRV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV gelten als stationäre Anlagen u.a. Geräte und Maschinen (lit. c). Anhang 2 zur LRV legt ergänzende und abweichende Emissionsbe- grenzungen für besondere Anlagen fest. Deren Ziffer 552 Abs. 1 bestimmt unter dem Titel «Ausbringung von flüssigen Hofdüngern», dass Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 % durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen sind, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen. Zu den geeigneten Verfahren gemäss Abs. 1 gehört u.a. die bandförmige Ausbrin- gung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern (Ziffer 552 Abs. 2 Bst. a des An- hangs 2 zur LRV). Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren (Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV). Da es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsan- spruch auf die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung. Ob die Bewilligung erteilt wird, steht vielmehr – wie auch die Beschwerdeführer zutreffend ausführen (act. 1, Rz 31) – im Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. BGer 1C_730/2024 vom 1. September 2025 E. 3.3.4, zur Publikation vorgesehen, und Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz III 2024 58 vom 29. August 2024 E. 3.4; vgl. betreffend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 des Planungs- und Bauge- setzes, sGS 731.1, PBG, VerwGE B 2023/194 vom 11. März 2024 E. 6.2.2). 2.3. Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz (wie zuvor bereits die Beschwerdegegnerin) angenommen habe, die wirtschaftliche Tragbarkeit der Ausbringung von Hofdüngern mittels Schleppschlauchsystems für ihren Betrieb bilde keinen Ausnahmegrund (act. 1, Rz 26 ff.). In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Ver- ordnungsgeber mit Ziffer 552 Anhang 2 zur LRV den Tatbestand der wirtschaftlichen Trag- barkeit abschliessend geregelt hat mit der Folge, dass den rechtsanwendenden Behörden dessen inzidente Prüfung im Einzelfall verwehrt bleibt (E. 2.3.1 hiernach). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine solche Verordnungsbestimmung mit überge- ordnetem Recht vereinbar ist (E. 2.3.2 hiernach). 2.3.1. Mit Blick auf den Tatbestand der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ergibt eine Auslegung der Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV das Folgende: 2.3.1.1. Der allgemeine Vorsorgegrundsatz und damit eine einzelfallweise festzulegende B 2026/46 8/20

vorsorgliche Begrenzung kommt nur zum Tragen, wenn in der LRV keine Emissionsbegren- zung festgelegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt wurde (Art. 4 Abs. 1 LRV und Art. 12 Abs. 2 USG; eingehend hierzu ZÜRCHER, a.a.O., S. 260 f. und S. 357 f.; siehe auch CHRISTOPH JÄGER/ANDREAS BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz 387 f.; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, Rz 421; BGer 1C_494/2024 vom 23. Mai 2025 E. 3.1 und BGer 1C_37/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.2; siehe bereits BGer 1A.252/1995 vom 9. Oktober 1996 E. 3b, publiziert in: URP 1997/1, S. 35 ff., worin auf den in URP 1994, S. 177 ff., publizierten Meinungsaustausch zwi- schen dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft verwiesen wurde [siehe dort insbesondere S. 180 f.]). Aufgrund ihres Cha- rakters als Vorschriften im Sinn von Art. 12 USG schöpfen die Bestimmungen von Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV das Vorsorgeprinzip hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit ab- schliessend aus und bestimmen das Mass des wirtschaftlich Tragbaren grundsätzlich ver- bindlich; lediglich bei technischen oder betrieblichen Gründen lässt Ziffer 552 Abs. 3 des An- hangs 2 zur LRV den rechtsanwendenden Behörden einen Beurteilungsspielraum. Mit Be- deutung (auch) für die wirtschaftliche Tragbarkeit beschränkte der Verordnungsgeber bereits die von den Emissionsbegrenzungen betroffenen Flächen sowohl hinsichtlich ihrer Hangnei- gung als auch ihres Mindestumfangs in Abs. 1. Anstelle konkreter Grenzwerte legte er in Abs. 2 sodann Verfahren fest, mit denen eine möglichst emissionsarme Ausbringung von flüssigen Hofdüngern gewährleistet wird. Als Ausnahme zu den vorgeschriebenen Ausbrin- gungsverfahren zählte er abschliessend nur technische oder betriebliche Gründe auf und schloss damit die wirtschaftliche Tragbarkeit als Ausnahmegrund aus. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (act. 2, E. 3.4 mit Hinweis auf die vom AFU eingereichte Krite- rienliste, act. 8.7; vgl. auch Vollzugshilfe, Ziffer 3.7.3, S. 27) erweisen sich als zutreffend. Aus der Konzeption von Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV ist mithin zu schliessen, dass der Verordnungsgeber die von ihm vorgeschriebenen Verfahren in Bezug auf die geregelten Flä- chen für die Betroffenen als wirtschaftlich tragbar hielt und er die Rechtsanwender an diese Beurteilung binden wollte. 2.3.1.2. Die Beschwerdeführer halten dieser Sichtweise die Ausführungen von ALAIN GRIFFEL/HERI- BERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N 13 zu Art. 11 USG entgegen, wonach das objektivierte, auf einen standardisierten Modell- betrieb abstellende Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit das subjektive, sämtliche Um- stände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Kriterium der Zumutbarkeit nicht ver- dränge (act. 1, Rz 29). Die von den Beschwerdeführern wiedergegebene Lehrmeinung be- zieht sich indes auf den vorliegend nicht anwendbaren Art. 4 Abs. 3 LRV (siehe den dortigen Verweis auf N 9 zu Art. 11 USG), der den Tatbestand der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Art. 11 Abs. 2 USG in allgemeiner Weise konkretisiert. Sie ist folglich für die Anwendung von B 2026/46 9/20

Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV nicht einschlägig. Dies zeigt sich auch daran, dass im Ergänzungsband die in der 2. Auflage, 2002, des Kommentars zum Umweltschutzgesetz, von ANDRÉ SCHRADE/THEODOR LORETAN in N 34a zu Art. 11 USG vertretene – im Einklang mit der Lehre und der Rechtsprechung stehende (E. 2.3.1.1 hiervor) – Ansicht nicht hinter- fragt wurde, mit den Anhängen 2 bis 4 der LRV sei verbindlich bestimmt (kursiv gemäss Ori- ginal), welche Emissionsbegrenzungen als generell verhältnismässig und im Speziellen als wirtschaftlich tragbar anzusehen seien. Im Ergänzungsband wurde in N 10 zu Art. 11 USG einzig ein weiteres «Beispiel zum abschliessenden Charakter der Anhänge 1–4 LRV» hin- zugefügt (Typografie gemäss Original). 2.3.1.3. Demnach findet – entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführer (act. 1, Rz 27) – Art. 4 LRV auf die Ausbringung von flüssigen Hofdüngern keine Anwendung. Für die Geltung von Art. 4 ist nämlich entscheidend, ob die LRV eine eigenständige Emissionsbegrenzung ent- hält oder nicht (Art. 4 Abs. 1 LRV: «Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissions- begrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind […]»). Vorliegend besteht mit Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV eine solche emissionsbe- grenzende Vorschrift (siehe auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in act. 2, E. 4.2). 2.3.1.4. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Rechtsprechung (BGE 140 II 33 E. 5.3, BGE 146 II 17 E. 9.3.2, BGer 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 6.4 und VerwGE B 2015/5 vom 24. November 2016 E. 3.5.2; act. 1, Rz 30) bezieht sich nicht auf die Anhänge der LRV und ihr Verhältnis zu Art. 4 LRV, womit sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Vielmehr ergibt sich aus BGE 146 II 17 E. 6.2, dass eine Einzelfallbeurteilung nur dann vorzunehmen ist, wenn vom Verordnungsgeber festgelegte Belastungsgrenzwerte feh- len. 2.3.1.5. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführer kann die von ihnen geltend gemachte an- gespannte finanzielle Situation (act. 1, Rz 37) auch nicht als betrieblicher Ausnahmegrund im Sinn von Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV gelten. Weder bringen sie vor noch ist erkennbar, dass der Verordnungsgeber in Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV die wirt- schaftliche Tragbarkeit als Bestandteil des betrieblichen Ausnahmegrunds vorsieht. Gegen diese Sichtweise spricht allein schon die übrige Systematik der LRV und des USG, welche die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit klar von technischen oder betrieblichen Kriterien abgrenzt (siehe etwa Art. 4 Abs. 1 LRV und Art. 11 Abs. 2 USG). Soweit das USG und die LRV im Rahmen des Vorsorgeprinzips an den betrieblichen Aspekt anknüpfen, wird der B 2026/46 10/20

technische Ansatz um nichttechnische Massnahmen für die Emissionsbegrenzung ergänzt. Erfasst sind emissionsbegrenzende (nichttechnische) Betriebsvorschriften über betriebliche Abläufe oder Betriebszeiten und das Betriebspersonal. Das betriebliche Kriterium macht zu- dem deutlich, dass eine Begrenzungsmassnahme vom Herstellungsprozess sowie den Ar- beits- und anderen technischen Abläufen her überhaupt verwirklichbar sein muss (ZÜRCHER, a.a.O., S. 167 f.; vgl. auch die daran anknüpfenden, von der Vorinstanz erwähnten Ausnah- megründe in act. 2, E. 3.3 [Lieferschwierigkeiten bei den erforderlichen Geräten oder baldige Pensionierung des Betriebsinhabers bei Flächen von weniger als 5 Hektaren]; siehe auch zu bejahten technischen und betrieblichen Ausnahmegründen Entscheid des BUD Nr. 6/2024 vom 29. Januar 2024 E. 3 ff.). In teleologischer Hinsicht fällt ins Gewicht (E. 2.3.1.1 hiervor), dass Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV die Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit der vorgeschriebenen Ausbringungsverfahren abschliessend regelt. Ausserdem sind im Bereich des Umweltschutzrechts Ausnahmebewilligungen nach dem Willen des Gesetzgebers rest- riktiv zu handhaben (BGE 138 II 379 E. 5 und BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1). 2.3.2. Zu prüfen ist damit, ob Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV mit Blick auf die darin vom Verord- nungsgeber verbindlich beantwortete Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit der vorge- schriebenen Ausbringungsverfahren rechtmässig ist. 2.3.2.1. Das Bundesgericht und auch das Verwaltungsgericht können Verordnungen des Bundesra- tes vorfrageweise (inzident, im Einzelfall), aber inhaltlich eingeschränkt auf ihre Rechtmäs- sigkeit prüfen. Gesetzesvertretende Rechtsverordnungen und Vollziehungsverordnungen sind zunächst auf ihre Gesetzmässigkeit und hernach auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Bundesverfassung ab- zuweichen. Die Gesetzmässigkeit der Rechtsverordnung ist am Massstab zu prüfen, ob der Bundesrat die Grenzen der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse eingehalten hat. Wird ihm durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) für die Gerichte verbindlich; sie dürfen in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern beschränken sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offen- sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sach- gerechtigkeit zu äussern (BGE 151 II 593 E. 4.1). B 2026/46 11/20

2.3.2.2. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das den Schluss zuliesse, dass der Verordnungs- geber mit Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV über die ihm mit den Delegationsbestimmungen von Art. 12 und Art. 39 USG eingeräumten Befugnisse hinausgegangen wäre. Die Delegati- onsbestimmungen räumen dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Ermessenspielraum für die Ausgestaltung einer Regelung ein, enthalten sie doch bloss wenige Vorgaben. Der Verordnungsgeber nahm mit Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV die Interessenabwägung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der konkret geforderten Ausbringungsverfah- ren in einem grossen, d.h. volkswirtschaftlichen Massstab verbindlich vorweg (siehe E. 2.3.1.1 hiervor); dadurch ist zugleich über die Verhältnismässigkeit im Kleinen entschie- den. Eine Überprüfung des Verhältnisses von einzelbetrieblichem Aufwand und gesellschaft- lichem Nutzen ist daher für die geforderten Ausbringungsverfahren ausgeschlossen (vgl. ZÜRCHER, a.a.O., S. 261); eine koordinierte objektive Gesamtschau ist zum Schutz der Luft- reinhaltung gerechtfertigt. Die vom Verordnungsgeber der Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit zugrunde gelegte Gesamtschau ist sodann auch deshalb gerechtfertigt, weil sie die (wirtschaftliche) Gleichbehandlung der Gewerbegenossen als Emittenten gewährleistet (Art. 8 und Art. 27 BV). Die Gleichbehandlung der Emittenten «vermittelt insoweit die grosse Verhältnismässigkeit im Einzelfall» (vgl. ZÜRCHER, a.a.O., S. 255 mit Hinweis). Würde eine angespannte finanzielle Situation eines Betriebs für sich allein als Ausnahmegrund für eine übermässige Luftbelastung anerkannt und dieser Betrieb von den anfallenden Kosten für ein umweltschützendes Ausbringungsverfahren befreit, würde er einen schwerlich zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber luftschonend wirtschaften- den Gewerbegenossen erhalten. Die wirtschaftliche Tragbarkeit als Kriterium ist im Übrigen auf Unternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinn- orientiert, betrieben werden. Deshalb wird für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen grundsätzlich auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abgestellt (vgl. BGE 127 II 306 E. 8 und DANIEL BURKHARD, Anpassungspflichten für lärmige Anlagen, in: SzU – Schriftenreihe zum Umweltrecht, Band/Nr. 31, 2025 S. 38 ff., Rz 125 mit Hinweisen). Anzufügen ist, dass gemäss den von den Beschwerdeführern zitierten Autoren GRIFFEL/RAUSCH auch unzureichende finanzielle oder unzureichend gewordene finanzielle Ressourcen eines Betriebs für sich allein keine Unzumutbarkeit umweltrechtlich vorgeschriebener Massnahmen im Einzelfall begründen können. So weisen sie darauf hin, dass ein schlecht geführter Betrieb die Umwelt nicht stär- ker belasten dürfe als ein gut geführter. Unzulässig wäre bloss, persönliche Umstände wie Krankheit oder Invalidität des Betriebsinhabers bei der Zumutbarkeitsprüfung von vornherein ausser Betracht zu lassen (GRIFFEL/HERIBERT, a.a.O., N 13 zu Art. 11 USG). Ausserdem liegt gerade die Beurteilung der wirtschaftlichen Zweckmässigkeit von umweltschützenden Mas- snahmen in der Verantwortung des Verordnungsgebers und es ist nicht Aufgabe der Ge- richte hierin einzugreifen (BGE 151 II 593 E. 4.1). Insgesamt ist jedenfalls nicht zu B 2026/46 12/20

beanstanden, wenn der Verordnungsgeber in Ziffer 552 des Anhangs 2 zur LRV aufgrund der hochwertigen Schutzobjekte (Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaf- ten und Lebensräume, Art. 1 Abs. 1 USG) das wichtige öffentliche Interesse am Umwelt- schutz bei der Ausbringung von Hofdüngern höher gewichtet als die privaten finanziellen Interessen der davon betroffenen Betriebe, mithin die Zumutbarkeit (oder Verhältnismässig- keit im engeren Sinn) der vorgeschriebenen Massnahmen aus wirtschaftlicher Sicht bejahte. 2.3.2.3. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV einzig individuelle technische oder betriebliche Gründe für eine Ausnahme vorsieht und die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin in der von den Beschwerdeführern geltend gemachten finanziell angespannten Situation (act. 1, Rz 37) ihres Betriebs keinen Ausnah- megrund erblickten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 27 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) liegt nicht vor. 2.4. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer nicht substanziiert vor, dass die Beachtung des Schleppschlauchverfahrens – sei es nun wie bisher in Form der Beauftragung eines Lohn- unternehmers (act. 8.1, letzte Seite) oder durch Anschaffung der erforderlichen Geräte – mit den konkreten Verhältnissen ihres Betriebs technisch oder betrieblich nicht (weiterhin) mög- lich oder nicht (weiterhin) zumutbar wäre. Ausserdem dürfte das Schleppschlauchobligato- rium für zahlreiche Landwirtschaftsbetriebe eine finanzielle Herausforderung sein. Die land- wirtschaftlichen Betriebe hatten allerdings ausreichend Zeit, sich an das Schleppschlauch- obligatorium anzupassen (siehe Antwort der Regierung des Kantons St. Gallen vom 16. No- vember 2021 auf die einfache Anfrage Heim-Andwil vom 11. August 2021, Ge- schäftsnr. 61.21.55, Schleppschlauch-Obligatorium – ab 2022 auch im Kanton St. Gallen, Ziffer 2). Bei der Ausbringung von flüssigen Hofdüngern mit Schleppschlauchsystemen han- delt es sich sodann nicht um ein neues, sondern ein seit Jahrzehnten eingesetztes Verfahren (siehe hierzu Vollzugshilfe, Ziffer 3.7.1, S. 26 oben). Bei allem Verständnis für die mit einer möglichst emissionsarmen Ausbringung von Hofdüngern verbundenen finanziellen Heraus- forderungen für die Beschwerdeführer und ihre Betriebsgemeinschaft ist ihr Ausnahmege- such abzuweisen, da keine Gründe gemäss Ziffer 552 Abs. 3 des Anhangs 2 zur LRV gel- tend gemacht wurden und solche auch nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist der Hin- weis der Vorinstanz anzufügen, dass die Beschwerdeführer in der Gemeinde X.__ für die von der Betriebsgemeinschaft dort bewirtschafteten Nutzflächen kein Gesuch für eine Aus- nahmebewilligung gestellt haben (act. 6), mithin dort weiterhin über die finanziellen Mittel für eine emissionsarme Ausbringung von flüssigen Hofdüngern gemäss Ziffer 552 Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs 2 zur LRV verfügen. B 2026/46 13/20

3. Weil der Hauptantrag der Beschwerdeführer (Ausnahme vom Schleppschlauchobligatorium für sechs Jahre, act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1, S. 1) abzuweisen ist, bleibt ihr Eventualan- trag zu prüfen, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Rekursentscheids betreffend die amtli- chen Kosten von CHF 3'000 sei auf CHF 1'000 zu korrigieren und die Differenz von CHF 800 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 sei ihnen zurückzuerstatten (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2, S. 1). Die Beschwerdeführer rügen, die amtlichen Kosten des Re- kursverfahrens von CHF 3'000 stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand; so- wohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip seien verletzt (act. 1, Rz 44 ff.). 3.1. Die rechtliche Grundlage für die umstrittene Gebühr präsentiert sich wie folgt: Gestützt auf Art. 43bis Abs. 3 VRP hat die Regierung die Verordnung über die Bearbeitung von Rekurs- verfahren vor den Departementen (sGS 951.11, RekV) erlassen. Art. 2 RekV bestimmt, dass für Rekursverfahren vor den Departementen die Verordnung über Kosten und Entschädigun- gen im Verwaltungsverfahren angewendet wird (sGS 821.1, VGV), soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VGV richten sich die Gebüh- rensätze nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5, GebT) und nach besonderen Gebührentarifen, die von der Regierung erlassen werden. Nr. 20.13.01 GebT sieht für Rekursentscheide eines Departements einen Rahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 vor. Besteht ein Mindest- und ein Höchstansatz, können bei der Gebührenbemessung im Rekursverfahren vor den Departementen gemäss Art. 4 RekV ins- besondere die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten berücksichtigt werden. Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwal- tung legt detailliert die zu beachtenden Gebührenrahmen fest. Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung der Gebühr ein weites Ermessen zu (VerwGE B 2023/261 vom 13. Juni 2024 E. 4.2). Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Verwaltungsgericht verwehrt (Art. 61 VRP). 3.2. Vorweg ist zu bemerken, dass vorinstanzlich ein Kostenvorschuss von CHF 1'800 erhoben wurde. Da ein Vorschuss wenigstens die Hälfte der zu erwartenden Kosten auszumachen hat (Art. 3 Abs. 2 RekV), steht die Kostenvorschusserhebung im Einklang mit den auf CHF 3'000 festgesetzten amtlichen Kosten, zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführer da- rauf hinwies, dass die amtlichen Kosten höher sein könnten als der Kostenvorschuss (act. 8.2; siehe hierzu Art. 3 Abs. 3 RekV). 3.3. B 2026/46 14/20

3.3.1. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betref- fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen. Dieses Prinzip spielt im Allgemeinen für Verwaltungs- und Gerichtsgebühren keine Rolle, weil die eingenommenen Gebühren in diesem Bereich die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem nicht decken (BGE 145 I 52 E. 5.2.2). Es ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdefüh- rern dargetan, dass diese Erfahrung für die Vorinstanz als (verwaltungsinterne) Rechtsmit- telbehörde nicht gleichermassen gilt. 3.3.2. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offen- sichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Ver- waltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müs- sen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unter- scheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Dies gilt namentlich bezüglich der Ge- richtsgebühren, deren Höhe gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermäs- sig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nichts anderes kann für eine den Gerichtsbehörden vorgelagerte verwaltungsinterne Rechtsmittelbehörde wie die Vorinstanz gelten. 3.3.3. Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete der dreiseitige Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2025 (act. 8.5.3). Die dagegen gerichtete Rekursein- gabe umfasste fünf Seiten und ein Beiblatt mit einer Übersicht über die Eigenkapitalentwick- lung der Betriebsgemeinschaft (act. 8.1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete im Rekurs- verfahren stillschweigend auf eine Vernehmlassung (act. 8.4). Die von ihr eingereichten Ak- ten sind von einem geringen Umfang (act. 8.5). Einen Augenschein führte die Vorinstanz nicht durch. Jedoch holte sie einen Amtsbericht des AFU ein, der rund zwei Seiten umfasst und sich in Ausführungen erschöpft, wonach die von den Beschwerdeführern geltend B 2026/46 15/20

gemachte angespannte Situation kein Ausnahmegrund sei, weil die Frage der wirtschaftli- chen Tragbarkeit durch den Verordnungsgeber abschliessend geregelt worden sei (act. 8.7). Die beigeladene Ortsgemeinde Y.__ (act. 8.9) verzichtete am 26. November 2025 auf eine Vernehmlassung (act. 8.10). Der ebenfalls beigeladene C.__ sprach sich in der knapp ein- seitigen Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 für eine Gutheissung des Rekurses aus (act. 8.14). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Der Rekursentscheid Nr. 9/2026 vom 17. Februar 2026 umfasste insgesamt lediglich achteinhalb Seiten (act. 2). Die Prüfung der Vorinstanz beschränkte sich im Wesentlichen auf die von ihr verneinte Rechtsfrage, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachte finanziell angespannte Situation ihres Betriebs einen Grund für eine Ausnahme vom Schleppschlauchobligatorium bilden kann (act. 2, E. 3 bis E. 5). 3.3.4. Im sehr geringen Aktenumfang, im einfachen Schriftenwechsel, in der eingeschränkten rechtlichen Streitfrage, im einfachen sowie nicht abklärungsbedürftigen Sachverhalt (der we- der zu einem Augenschein noch anderen Beweismassnahmen führte), in der von den Be- schwerdeführern als Laien verfassten Rekurseingabe sowie im eher geringen, jedenfalls als unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Umfang des Rekursentscheids können vernünftiger- weise keine Gründe erblickt werden, welche den Gesamtaufwand im Rekursverfahren – im Verhältnis zur generellen Kostenpraxis der Vorinstanz für ein Rekursverfahren ohne Augen- schein in ihrem gesamten Funktionsbereich (act. 7, Ziffer II.2) – als überdurchschnittlich er- scheinen lassen und eine über dem Mittelwert der Bandbreite von CHF 200 und CHF 5'000 (CHF 2'600) liegende Gebühr von CHF 3'000 rechtfertigen könnten. Vielmehr erweisen sich sämtliche für den Aufwand relevanten Aspekte als unterdurchschnittlich, zumal keine Gründe im Sinn von Art. 4 RekV erkennbar sind und von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht wurden, die gebührenerhöhend zu berücksichtigen wären. Daran ändern die von der Vo- rinstanz weder näher begründeten noch belegten Telefonate mit den Beschwerdeführern über die vorläufige Rechtsauffassung und die zu erwartenden Kosten nichts (act. 7, Zif- fer II.2). Insgesamt stehen die erhobenen amtlichen Kosten von CHF 3’000 in einem offen- sichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert des Rekursverfahrens, was eine vom Ver- waltungsgericht zu korrigierende Rechtsverletzung darstellt (VerwGE B 2024/23 vom 1. Juli 2024 E. 4.1.2). Im Rahmen des Ermessenspielraums der Vorinstanz noch zu respektieren ist höchstens ein Umfang von CHF 2'000. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Schliesslich verbleibt die Prüfung der Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung), zumal die Korrektur der ausseramtlichen Kosten (E. 3.3.4 hiervor) lediglich einem geringfügigen Obsiegen der – hauptsächlich B 2026/46 16/20

unterliegenden – Beschwerdeführer in einem Nebenpunkt gleichkommt und deshalb für die Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten nicht von Bedeutung ist (Art. 95 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; siehe auch E. 5.3 hiernach). 4.1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn Gesuchsteller nicht über die erforderli- chen Mittel verfügen und das von ihnen angestrebte Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). 4.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin (act. 12.1) scheitert bereits an der fehlenden Mittello- sigkeit, wie sich aus nachfolgenden Überlegungen ergibt. 4.2.1. Eine Person ist bedürftig im Sinn von Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Bst. a ZPO, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne das für ihren Unterhalt und denjenigen ihrer Familie notwendige Existenzminimum zu schmälern (vgl. BGE 135 I 221 = Pra 2010 Nr. 25 E. 5.1 mit Hinweis unter anderem auf 128 I 225 E. 2.5.1). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürf- nisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozess- kosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Verfahren innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (VerwGE B 2022/8 vom 14. Februar 2022 E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 III 369 E. 4.1; vgl. auch BGer 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3.3.4, 5A_822/2009 vom 29. März 2010 E. 3.1). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin verfügt für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund ihrer Rechtsschutzversicherung über eine Deckung des von ihr zu tragenden Anteils an den amt- lichen und ausseramtlichen Kosten (E-Mails der Rechtsschutzversicherung vom 25. Februar 2026 und 2. März 2026 mit einstweiligem Kostendach von CHF 4'000, act. 3.2 f.; vgl. auch act. 12.1, Ziffer 7). Selbst wenn diese Deckung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten nicht bestünde, könnte sie allein schon aufgrund der Vermögenssituation von ihr und ihres mit ihr zusammenlebenden Ehegatten nicht als mittellos gelten (in der Steuererklärung 2024 wurde ein Reinvermögen von CHF 543'447 angegeben; act. 12.6). B 2026/46 17/20

4.3. Der alleinstehende Beschwerdeführer gab in der Steuererklärung für natürliche Personen 2023 ein Reinvermögen von CHF 273'094 an, das bewegliches Vermögen von CHF 87'845 enthielt (act. 12.9). Gemäss dem am 20. Februar 2026 ausgefüllten Gesuchsformular (act. 12.2) verfügt er immerhin noch über Liegenschaften im Verkehrswert von CHF 406'249, womit nach Abzug der Hypothekarschulden von CHF 221'000 ein Nettovermögen von CHF 185'249 besteht (zur Berücksichtigung von Immobilienwerten siehe STEFAN MEICHSS- NER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], S. 87). Hinzu kommt sein in der Betriebsgemeinschaft investiertes Eigenkapital, das im Jahr 2024 CHF 55'549.29 betrug (act. 12.4, S. 2 der Bilanz 2024). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu den Einkommensverhältnissen oder zum beweglichen Vermögen (CHF 0 bei einem Vermögensertrag von CHF 2, act. 12.2) im Gesuch vom

20. Februar 2026 vollständig bzw. zutreffend sind, insbesondere ob die in der Steuererklä- rung für natürliche Personen 2023 noch angegebenen beweglichen Vermögenswerte inzwi- schen verbraucht sind, wofür der Beschwerdeführer weder eine Begründung liefert noch Be- lege einreicht. Denn allein schon das im Gesuch ausgewiesene Nettovermögen von CHF 185'249 sowie das in die Betriebsgemeinschaft investierte Eigenkapital steht der Beja- hung einer Mittellosigkeit entgegen. Dies gilt erst recht, wenn seine wirtschaftliche Situation mit dem von ihm zu tragenden bloss hälftigen Anteil an den amtlichen Kosten des Beschwer- deverfahrens von CHF 1'000 (siehe E. 5.3.1 hiernach) und notwendigen Anwaltskosten von voraussichtlich höchstens CHF 2'000 (die Hälfte des aussagekräftigen Kostendachs von CHF 4'000; act. 3.3) ins Verhältnis gesetzt wird. 4.4. Zusammengefasst ist sowohl das Gesuch der Beschwerdeführerin als auch dasjenige des Beschwerdeführers mangels Mittellosigkeit abzuweisen und es erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 5. 5.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der Hauptantrag der Beschwerdeführer um Aus- nahme vom Schleppschlauchobligatorium (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1) abzuweisen. 5.2. Der Eventualantrag (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2) der Beschwerdeführer um Reduktion der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens auf CHF 1'000 ist teilweise gutzuheissen. Dis- positivziffer 2 des angefochtenen Rekursentscheids ist aufzuheben und die B 2026/46 18/20

Beschwerdeführer sind stattdessen zu verpflichten, im Rekursverfahren amtliche Kosten von CHF 2'000 zu bezahlen. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'800 ist daran anzurechnen. 5.3. Weil die Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt und auch dort nur teilweise obsie- gen, sind sie bei der Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten für das Beschwer- deverfahren – wie schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (siehe die Verfü- gung des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2026, act. 9) – als unterliegend zu betrachten. 5.3.1. Ausgangsgemäss (E. 5.3 hiervor) sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Ent- scheidgebühr von CHF 2'000 ist namentlich mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung des Auf- wands für die Verfügung vom 16. März 2026 angemessen (Art. 4 und Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Für den Entscheid über die Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 99 Abs. 2 VRP in Ver- bindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO). 5.3.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung (Art. 98bis VRP). B 2026/46 19/20

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer um Bewilligung einer Ausnahme vom Schlepp- schlauchobligatorium (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1) wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführer um Reduktion der amt- lichen Kosten des Rekursverfahrens auf CHF 1'000 (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2) wird Dispositivziffer 2 des angefochtenen Rekursentscheids aufgehoben und die Beschwerdefüh- rer werden verpflichtet, im Rekursverfahren amtliche Kosten von CHF 2'000 zu bezahlen. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'800 wird ihnen daran angerechnet. 3. Die Beschwerdeführer bezahlen unter solidarischer Haftung die amtlichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens von CHF 2'000. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Be- freiung von den amtlichen Kosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung) wird abgewiesen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Be- freiung von den amtlichen Kosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung) wird abgewiesen. B 2026/46 20/20