Ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren. Art. 98 Abs. 2 VRP (sGS 951.1), Art. 98bis VRP, Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO (SR 272), Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 22 in Verbindung mit Art. 19 HonO (sGS 963.75), Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO. Vorliegend hat der Beschwerdegegner seinen Einspracheentscheid widerrufen und damit die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu vertreten. Die Vertretung durch einen diplomierten Steuerexperten und zugelassenen Revisionsexperten ist in einer Streitigkeit über öffentliche Abgaben als berufsmässige Vertretung zulässig (Art. 12 lit. d AnwG [sGS 963.70]). Die dafür angefallenen Kosten sind als ausseramtliche Kosten entschädigungsfähig. Die Ablehnung der Entschädigung durch die VRK, obwohl die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren, stellt eine nicht pflichtgemässe Ermessensausübung dar. Die eingereichte Kostennote bewegt sich im Rahmen der in der HonO vorgesehenen Spannbreite des pauschalen Honorars. Gutheissung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2026/45)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer haben als Adressaten der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 10. Februar 2026, mit welcher ihnen eine ausseramtliche Entschädigung trotz entsprechenden Antrags verwehrt wurde, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren teilweiser Aufhebung und sind damit zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 10. Februar 2026 wurde mit Eingabe vom 4. März 2026 (Poststempel; act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Angefochten wurde die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung einzig bezüglich Entschä- digung ausseramtlicher Kosten (vgl. act. 1 S. 3 Ziffer 3 und Dispositiv-Ziffer 4). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist somit nicht die Rechtmässigkeit der Abschreibungsverfü- gung selbst, sondern allein die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern in Dispo- sitiv-Ziffer 4 eine ausseramtliche Entschädigung zu Recht verweigerte.
E. 3.1 Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP besteht im Rekursverfahren ein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, soweit eine Entschädigung aufgrund der Sach- und Rechtslage als notwen- dig und angemessen erscheint. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung im Rekursverfahren wird heute kaum mehr bestritten (A. LINDER, in: Rivzi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 14 zu Art. 98 VRP; R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 161 f.). In formeller Hinsicht bedarf es zudem eines entsprechenden Antrags auf B 2026/45 4/9
Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (vgl. LINDER, a.a.O., N 4 zu Art. 98 VRP; HIRT, a.a.O., S. 149 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag im vorinstanzlichen Rekursverfahren gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts (Fall-Nr. 0437146) unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Staats gestellt (vi. act. 1 S. 2 Ziffer 3). Dies genügt als An- trag auf die Zusprache einer Entschädigung; eine Bezifferung der beantragten ausseramt- lichen Entschädigung ist nicht erforderlich (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 mit weiteren Hin- weisen; LINDER, a.a.O., N 4 zu Art. 98 VRP). Die Streitsache hatte sodann für die Beschwer- deführer eine erhebliche Bedeutung und die im vorinstanzlichen Rekursverfahren aufge- worfenen rechtlichen Fragen in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer konnten nicht als einfach qualifiziert werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Steuerexperten für das vorinstanzliche Rekursverfahren ist daher ohne Weiteres zu bejahen.
E. 3.3 Gemäss Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteilig- ten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. auch Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Inwiefern ein Beteiligter obsiegt, ist aufgrund der gestellten Anträge zu be- urteilen (VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 4.1; LINDER, a.a.O., N 15 zu Art. 98bis VRP). Bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit gilt die Grundregel, dass der- jenige als unterlegener Beteiligter zu betrachten ist, der die Gegenstandslosigkeit verur- sacht hat, falls der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben ist. Ansonsten ist auf den mutmasslichen Prozessausgang ab- zustellen (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; VerwGE B 2024/127 und B 2024/128 vom 2. April 2025 E. 3.1 mit Hinweisen; LINDER, a.a.O., N 15 zu Art. 98bis VRP; HIRT, a.a.O., S. 182 ff.).
E. 3.4 Den Behörden kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen und ausseramtli- chen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Ver- waltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; VerwGE B 2024/2012 und B 2024/213 vom 29. November 2024 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Das Ver- waltungsgericht ist mithin nur zur Rechtskontrolle befugt und kann einen Kostenspruch der Vorinstanz nur aufheben, wenn er auf einer Über- oder Unterschreitung bzw. einem Miss- brauch des Ermessens beruht (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2022/223 vom 20. März 2023 E. 2.2; VerwGE B 2022/76 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweis). B 2026/45 5/9
E. 3.5 Die Vorinstanz erwog in ihrer Abschreibungsverfügung vom 10. Februar 2026, dass das kantonale Steueramt nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils seinen Einsprache- entscheid vom 11. Dezember 2025 umgehend widerrufen hätte und dass den Beschwer- deführern unter diesen Umständen keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen sei (act. 2 S. 2 unten). Die Vorinstanz verkennt damit, dass für den Entscheid über die Verle- gung der ausseramtlichen Kosten massgebend ist, ob der Grund für das Gegenstandslos- werden des Rekursverfahrens dem Verhalten des Beschwerdegegners zuzuschreiben ist (siehe E. 3.3 oben). Vorliegend hat der Beschwerdegegner seinen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2025 mit Schreiben vom 4. Februar 2026 wegen der vom Bundesgericht als rechtswidrig erkannten Praxis, bei gemischten Schenkungen keinen vollständigen Auf- schub der Grundstückgewinnsteuer zu gewähren, widerrufen (vgl. E. B.b.). Folglich hat der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu vertreten (vgl. E. 3.3 hiervor; VerwGE B 2021/176-180 vom 22. November 2021 E. 4.4; VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 3). Die Beschwerdeführer gelten folglich für das vorinstanzliche Rekursverfahren als obsiegend im Sinne von Art. 98bis VRP.
E. 3.6 Bei den ausseramtlichen Kosten sind in Anlehnung an den zivilprozessualen Parteientschä- digungsbegriff drei unterschiedliche Aufwandsarten zu unterscheiden: der Ersatz notwen- diger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung bei nicht berufsmässig vertretenen Parteien (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. a-c ZPO). Die Regeln der ZPO sind nach Art. 98ter VRP sachgemäss anzuwenden. Dabei ist den Besonderheiten des öffentlichen Verfahrensrechts Rechnung zu tragen (VerwGE B 2024/127 und B 2024/128 vom 2. April 2025 E. 3.3.1; vgl. auch LINDER, a.a.O., N 3 zu Art. 98ter VRP). Die berufsmässige Vertre- tung ist im Kanton St. Gallen grundsätzlich den in einem kantonalen Anwaltsregister einge- tragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie in bestimmten Verfahren den Rechtsagentinnen und Rechtsagenten vorbehalten (Art. 10 f. des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Das AnwG gewährt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sind namentlich vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffent- liche Abgaben alle handlungsfähigen Personen zur entgeltlichen und damit berufsmässigen Vertretung zugelassen (vgl. Art. 12 lit. d AnwG; LINDER, a.a.O., N 9 zu Art. 98bis VRP). Hier- mit soll namentlich Steuerfachleuten und Schätzungsexperten die Vertretung ihrer Klienten in Verfahren vor der VRK und dem Verwaltungsgericht ermöglicht werden (HIRT, a.a.O., S. 198). B 2026/45 6/9
E. 3.7 Die Beschwerdeführer machen die Entschädigung der Kosten für ihre Vertretung im vorinstanzlichen Rekursverfahren durch Dr. iur. Christian Eggenberger, diplomierter Steu- erexperte und zugelassener Revisionsexperte, geltend (act. 1 S. 3 Ziffer 3). Die hierdurch entstandenen Kosten sind entsprechend Kosten berufsmässiger Vertretung (vgl. E. 3.6 hiervor). Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Beschwerdeführer auf ausseramtli- che Entschädigung für das vorinstanzliche Rekursverfahren sind somit erfüllt. Indem die Vorinstanz eine Entschädigung ausseramtlicher Kosten der Beschwerdeführer in ihrer Ver- fügung vom 10. Februar 2026 ablehnte, übte sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus und beging damit eine Rechtsverletzung.
E. 3.8 Zu beurteilen bleibt die Frage nach der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung. Bei einer Aufhebung eines Kostenspruches der Vorinstanz entscheidet das Verwaltungs- gericht in der Regel nicht selbst über die Neuverlegung und Bemessung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern weist den Entscheid über die Festsetzung der Höhe an die Vorinstanz zurück (vgl. VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3; LINDER, a.a.O., N 22 zu Art. 98bis VRP). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen angesichts des geringen Betrags der beantragten ausseramtlichen Entschädigung, des Gutheissungsan- trags des Beschwerdegegners sowie aus Gründen der Prozessökonomie, dass das Ver- waltungsgericht auch über die Höhe der geschuldeten ausseramtlichen Entschädigung ent- scheidet (vgl. auch VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3).
E. 3.9 Die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspfle- geverfahren bestimmt sich in erster Linie nach der Pauschale gemäss Art. 22 der Honorar- verordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, HonO) in Verbindung mit Art. 19 HonO. Wird auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet, so werden die Partei- kosten gestützt auf Art. 6 HonO nach Ermessen festgesetzt. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsgericht, VRK sowie Versicherungsgericht pauschal CHF 1’000 bis CHF 12'000. Innerhalb der vorgesehenen Pauschale wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles sowie der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bemessen (vgl. Art. 19 HonO).
E. 3.10 Der Vertreter der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren eine Kostennote für einen Betrag von CHF 1'620 plus CHF 131.20 Mehrwertsteuer (insgesamt CHF 1’751.20) einge- reicht («Rechnung 210002/2026/26135»; act. 3/6). Dieses in der Kostennote beantragte B 2026/45 7/9
Honorar beruht auf der Mandatsführung bis zum 31. Januar 2026 durch den Firmeninhaber Dr. iur. Christian Eggenberger, welcher für die Führung des vorinstanzlichen Rekursverfah- rens (Aktenstudium, Vorbereitung, Finalisierung und Einreichung Rekurs) 5 Stunden à CHF 270 sowie 2 Stunden à CHF 135, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 131.20, in Rech- nung gestellt hat (act. 3/6). Die eingereichte Kostennote kann für die Bemessung der aus- seramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Rekursverfahren berücksichtigt wer- den.
E. 3.11 Gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO liegt das mittlere Honorar für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei einem Stundensatz von CHF 250. Zöge man diesen mittleren Stunden- satz für die geltend gemachten Stunden bei (vgl. hierzu E. 3.10), ergäbe dies einen Betrag von CHF 1’750 zuzüglich Mehrwertsteuer. Vor diesem Hintergrund erscheint die beantragte Entschädigung von CHF 1’620 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 131.20 angesichts der Schwierigkeit des Falls und des getätigten Aufwands als angemessen. Entschädigungs- pflichtig ist der überwiegend finanzielle Interessen verfolgende Beschwerdegegner.
E. 4 Der Beschwerdegegner (kantonales Steueramt) entschädigt die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 1'560 zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2026/45 9/9
E. 4.1 Auf die Erhebung von amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten (Art. 97 VRP). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von CHF 500 ist ihnen zurückzuerstatten.
E. 4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer für die ausseramtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98bis Abs. 1 VRP; vgl. E. 3.1 ff. hiervor). Mit Blick auf vergleich- bare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; vgl. E. 3.8 f. hiervor) ist die Entschädigung auf pauschal CHF 1'500 zuzüglich Barauslagen von CHF 60 (4% von CHF 1'500; Art. 28bis HonO) und Mehr- wertsteuer (Art. 29 HonO) festzulegen. B 2026/45 8/9
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdegegner (kantonales Steueramt) entschädigt die Beschwerdeführer für das Rekursverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 1’620 zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Auf die Erhebung amtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Den Be- schwerdeführern wird der Kostenvorschuss von CHF 500 zurückerstattet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 30. April 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiberin Bühler Geschäftsnr. B 2026/45 Verfahrens- A.__ und B.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christian Eggenberger, TEAG Advisors AG, Fabrikstrasse 27, 9472 Grabs, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Nachdem A.__ und B.__ am 3. Mai 2024 das Grundstück Nr. 0000_ (Grundbuch Z.__) an C.__ veräussert hatten, veranlagte das kantonale Steueramt am 26. September 2024 die
Grundstückgewinnsteuer. Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben A.__ und B.__ mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Einsprache und verlangten in der Hauptsache, es sei ein vollumfänglicher Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen gemischter Schenkung zu gewähren und von einer Besteuerung sei vollständig abzusehen (vgl. act. 3/3 S. 2 unten). Eventualiter sei die Besteuerung dahingehend anzupassen, dass der volle Besitzesdauer- rabatt für selbstgenutztes Wohneigentum seit Erwerb gewährt werde und als anrechenbarer Erwerbspreis der von ihnen deklarierte Preis (CHF 24'084.60) Anwendung finde (vgl. act. 3/3 S. 3 oben). Subeventualiter seien die von ihnen deklarierten Anlagekosten zu ver- anlagen (vgl. act. 3/3 S. 3 oben). b. Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2025 hiess das kantonale Steueramt die Ein- sprache teilweise gut. Es gewährte den maximalen Besitzesdauerrabatt und berücksichtigte als Erwerbspreis den Verkehrswert des Grundstücks gemäss Schätzung vom 7. November
1974. Im Übrigen wies es die Einsprache ab (act. 3/3). B. a. Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts erhoben A.__ und B.__ am
8. Januar 2026 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). In der Hauptsache beantragten sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des kantonalen Steueramts (vi. act. 1 S. 2 Ziffer 3), der Einspracheentscheid des kan- tonalen Steueramts sei dahingehend zu korrigieren, dass die Grundstückgewinnsteuer zu- folge gemischter Schenkung vollumfänglich aufgeschoben werde (vi. act. 1 S. 2 Ziffer 1). Eventualiter sei der Einspracheentscheid dahingehend anzupassen, dass der volle Besit- zesdauerrabatt gewährt werde und die Anlagekosten um CHF 15'000 erhöht würden (vgl. vi. act. 1 S. 2 Ziffer 2). B 2026/45 2/9
b. Mit nachträglicher Eingabe vom 28. Januar 2026 wiesen A.__ und B.__ die VRK darauf hin, dass das Bundesgericht im Verfahren 9C_271/2025, welches ebenfalls die Frage eines vollständigen Steueraufschubs bei gemischter Schenkung zum Gegenstand hatte, am
22. Dezember 2025 einen Entscheid gefällt hatte, wonach bei einer gemischten Schenkung ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zu gewähren und die bisherige Praxis des Kantons St. Gallen, bei gemischten Schenkungen lediglich einen Teilaufschub zu gewähren, bundesrechtswidrig sei (zur Publikation vorgesehener BGer 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 7.5; vgl. vi. act. 5). Vor dem Hintergrund dieses Urteils habe das kantonale Steueramt mit seinem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2025, in dem es u.a. den von A.__ und B.__ beantragten vollständigen Aufschub der Grundstückgewinn- steuer abgewiesen hatte, unnötige Kosten für A.__ und B.__ verursacht (vi. act. 5). c. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 leitete die VRK diese nachträgliche Eingabe dem kan- tonalen Steueramt weiter und gewährte diesem das Recht zur Stellungnahme (vi. act. 6). d. Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 widerrief das kantonale Steueramt seinen Einsprache- entscheid vom 11. Dezember 2025 zwecks Neuprüfung der Einsprache. Es stellte darin gestützt auf die von den Beschwerdeführern in ihrem Rekurs vorgebrachte Begründung fest, dass der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2025 nicht der neuen bundesge- richtlichen Rechtsprechung entspreche und daher nicht korrekt sei (vi. act. 7). e. In der Folge schrieb die VRK mit (Präsidial-)Verfügung vom 10. Februar 2026 den Rekurs als erledigt ab, wobei ausseramtliche Kosten nicht entschädigt wurden (act. 2 S. 2 unten und Dispositiv-Ziffer 4). C. a. Gegen die Verfügung der VRK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. Februar 2026 erhoben A.__ und B.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. März 2026 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Staats (act. 1 S. 2 Ziffer 2) beantragen sie, die ausseramtlichen Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren in Höhe von CHF 1'751.20 seien ihnen vollumfänglich zu entschädigen (act. 1 S. 2 Ziffer 1). B 2026/45 3/9
b. Mit Schreiben vom 13. März 2026 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung und überwies dem Verwaltungsgericht die Akten (vgl. act. 7). Das kantonale Steueramt (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerdeantwort vom
26. März 2026 die Gutheissung der Beschwerde (act. 10). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer haben als Adressaten der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 10. Februar 2026, mit welcher ihnen eine ausseramtliche Entschädigung trotz entsprechenden Antrags verwehrt wurde, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren teilweiser Aufhebung und sind damit zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 10. Februar 2026 wurde mit Eingabe vom 4. März 2026 (Poststempel; act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Angefochten wurde die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung einzig bezüglich Entschä- digung ausseramtlicher Kosten (vgl. act. 1 S. 3 Ziffer 3 und Dispositiv-Ziffer 4). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist somit nicht die Rechtmässigkeit der Abschreibungsverfü- gung selbst, sondern allein die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern in Dispo- sitiv-Ziffer 4 eine ausseramtliche Entschädigung zu Recht verweigerte. 3. 3.1. Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP besteht im Rekursverfahren ein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, soweit eine Entschädigung aufgrund der Sach- und Rechtslage als notwen- dig und angemessen erscheint. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung im Rekursverfahren wird heute kaum mehr bestritten (A. LINDER, in: Rivzi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 14 zu Art. 98 VRP; R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 161 f.). In formeller Hinsicht bedarf es zudem eines entsprechenden Antrags auf B 2026/45 4/9
Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (vgl. LINDER, a.a.O., N 4 zu Art. 98 VRP; HIRT, a.a.O., S. 149 f.). 3.2. Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag im vorinstanzlichen Rekursverfahren gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts (Fall-Nr. 0437146) unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Staats gestellt (vi. act. 1 S. 2 Ziffer 3). Dies genügt als An- trag auf die Zusprache einer Entschädigung; eine Bezifferung der beantragten ausseramt- lichen Entschädigung ist nicht erforderlich (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 mit weiteren Hin- weisen; LINDER, a.a.O., N 4 zu Art. 98 VRP). Die Streitsache hatte sodann für die Beschwer- deführer eine erhebliche Bedeutung und die im vorinstanzlichen Rekursverfahren aufge- worfenen rechtlichen Fragen in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer konnten nicht als einfach qualifiziert werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Steuerexperten für das vorinstanzliche Rekursverfahren ist daher ohne Weiteres zu bejahen. 3.3. Gemäss Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteilig- ten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. auch Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Inwiefern ein Beteiligter obsiegt, ist aufgrund der gestellten Anträge zu be- urteilen (VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 4.1; LINDER, a.a.O., N 15 zu Art. 98bis VRP). Bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit gilt die Grundregel, dass der- jenige als unterlegener Beteiligter zu betrachten ist, der die Gegenstandslosigkeit verur- sacht hat, falls der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben ist. Ansonsten ist auf den mutmasslichen Prozessausgang ab- zustellen (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; VerwGE B 2024/127 und B 2024/128 vom 2. April 2025 E. 3.1 mit Hinweisen; LINDER, a.a.O., N 15 zu Art. 98bis VRP; HIRT, a.a.O., S. 182 ff.). 3.4. Den Behörden kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen und ausseramtli- chen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Ver- waltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; VerwGE B 2024/2012 und B 2024/213 vom 29. November 2024 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Das Ver- waltungsgericht ist mithin nur zur Rechtskontrolle befugt und kann einen Kostenspruch der Vorinstanz nur aufheben, wenn er auf einer Über- oder Unterschreitung bzw. einem Miss- brauch des Ermessens beruht (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2022/223 vom 20. März 2023 E. 2.2; VerwGE B 2022/76 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweis). B 2026/45 5/9
3.5. Die Vorinstanz erwog in ihrer Abschreibungsverfügung vom 10. Februar 2026, dass das kantonale Steueramt nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils seinen Einsprache- entscheid vom 11. Dezember 2025 umgehend widerrufen hätte und dass den Beschwer- deführern unter diesen Umständen keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen sei (act. 2 S. 2 unten). Die Vorinstanz verkennt damit, dass für den Entscheid über die Verle- gung der ausseramtlichen Kosten massgebend ist, ob der Grund für das Gegenstandslos- werden des Rekursverfahrens dem Verhalten des Beschwerdegegners zuzuschreiben ist (siehe E. 3.3 oben). Vorliegend hat der Beschwerdegegner seinen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2025 mit Schreiben vom 4. Februar 2026 wegen der vom Bundesgericht als rechtswidrig erkannten Praxis, bei gemischten Schenkungen keinen vollständigen Auf- schub der Grundstückgewinnsteuer zu gewähren, widerrufen (vgl. E. B.b.). Folglich hat der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zu vertreten (vgl. E. 3.3 hiervor; VerwGE B 2021/176-180 vom 22. November 2021 E. 4.4; VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 3). Die Beschwerdeführer gelten folglich für das vorinstanzliche Rekursverfahren als obsiegend im Sinne von Art. 98bis VRP. 3.6. Bei den ausseramtlichen Kosten sind in Anlehnung an den zivilprozessualen Parteientschä- digungsbegriff drei unterschiedliche Aufwandsarten zu unterscheiden: der Ersatz notwen- diger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung bei nicht berufsmässig vertretenen Parteien (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. a-c ZPO). Die Regeln der ZPO sind nach Art. 98ter VRP sachgemäss anzuwenden. Dabei ist den Besonderheiten des öffentlichen Verfahrensrechts Rechnung zu tragen (VerwGE B 2024/127 und B 2024/128 vom 2. April 2025 E. 3.3.1; vgl. auch LINDER, a.a.O., N 3 zu Art. 98ter VRP). Die berufsmässige Vertre- tung ist im Kanton St. Gallen grundsätzlich den in einem kantonalen Anwaltsregister einge- tragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie in bestimmten Verfahren den Rechtsagentinnen und Rechtsagenten vorbehalten (Art. 10 f. des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Das AnwG gewährt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sind namentlich vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffent- liche Abgaben alle handlungsfähigen Personen zur entgeltlichen und damit berufsmässigen Vertretung zugelassen (vgl. Art. 12 lit. d AnwG; LINDER, a.a.O., N 9 zu Art. 98bis VRP). Hier- mit soll namentlich Steuerfachleuten und Schätzungsexperten die Vertretung ihrer Klienten in Verfahren vor der VRK und dem Verwaltungsgericht ermöglicht werden (HIRT, a.a.O., S. 198). B 2026/45 6/9
3.7. Die Beschwerdeführer machen die Entschädigung der Kosten für ihre Vertretung im vorinstanzlichen Rekursverfahren durch Dr. iur. Christian Eggenberger, diplomierter Steu- erexperte und zugelassener Revisionsexperte, geltend (act. 1 S. 3 Ziffer 3). Die hierdurch entstandenen Kosten sind entsprechend Kosten berufsmässiger Vertretung (vgl. E. 3.6 hiervor). Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Beschwerdeführer auf ausseramtli- che Entschädigung für das vorinstanzliche Rekursverfahren sind somit erfüllt. Indem die Vorinstanz eine Entschädigung ausseramtlicher Kosten der Beschwerdeführer in ihrer Ver- fügung vom 10. Februar 2026 ablehnte, übte sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus und beging damit eine Rechtsverletzung. 3.8. Zu beurteilen bleibt die Frage nach der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung. Bei einer Aufhebung eines Kostenspruches der Vorinstanz entscheidet das Verwaltungs- gericht in der Regel nicht selbst über die Neuverlegung und Bemessung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern weist den Entscheid über die Festsetzung der Höhe an die Vorinstanz zurück (vgl. VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3; LINDER, a.a.O., N 22 zu Art. 98bis VRP). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen angesichts des geringen Betrags der beantragten ausseramtlichen Entschädigung, des Gutheissungsan- trags des Beschwerdegegners sowie aus Gründen der Prozessökonomie, dass das Ver- waltungsgericht auch über die Höhe der geschuldeten ausseramtlichen Entschädigung ent- scheidet (vgl. auch VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3). 3.9. Die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspfle- geverfahren bestimmt sich in erster Linie nach der Pauschale gemäss Art. 22 der Honorar- verordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, HonO) in Verbindung mit Art. 19 HonO. Wird auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet, so werden die Partei- kosten gestützt auf Art. 6 HonO nach Ermessen festgesetzt. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsgericht, VRK sowie Versicherungsgericht pauschal CHF 1’000 bis CHF 12'000. Innerhalb der vorgesehenen Pauschale wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles sowie der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bemessen (vgl. Art. 19 HonO). 3.10. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren eine Kostennote für einen Betrag von CHF 1'620 plus CHF 131.20 Mehrwertsteuer (insgesamt CHF 1’751.20) einge- reicht («Rechnung 210002/2026/26135»; act. 3/6). Dieses in der Kostennote beantragte B 2026/45 7/9
Honorar beruht auf der Mandatsführung bis zum 31. Januar 2026 durch den Firmeninhaber Dr. iur. Christian Eggenberger, welcher für die Führung des vorinstanzlichen Rekursverfah- rens (Aktenstudium, Vorbereitung, Finalisierung und Einreichung Rekurs) 5 Stunden à CHF 270 sowie 2 Stunden à CHF 135, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 131.20, in Rech- nung gestellt hat (act. 3/6). Die eingereichte Kostennote kann für die Bemessung der aus- seramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Rekursverfahren berücksichtigt wer- den. 3.11. Gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO liegt das mittlere Honorar für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei einem Stundensatz von CHF 250. Zöge man diesen mittleren Stunden- satz für die geltend gemachten Stunden bei (vgl. hierzu E. 3.10), ergäbe dies einen Betrag von CHF 1’750 zuzüglich Mehrwertsteuer. Vor diesem Hintergrund erscheint die beantragte Entschädigung von CHF 1’620 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 131.20 angesichts der Schwierigkeit des Falls und des getätigten Aufwands als angemessen. Entschädigungs- pflichtig ist der überwiegend finanzielle Interessen verfolgende Beschwerdegegner. 4. 4.1. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten (Art. 97 VRP). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von CHF 500 ist ihnen zurückzuerstatten. 4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer für die ausseramtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98bis Abs. 1 VRP; vgl. E. 3.1 ff. hiervor). Mit Blick auf vergleich- bare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; vgl. E. 3.8 f. hiervor) ist die Entschädigung auf pauschal CHF 1'500 zuzüglich Barauslagen von CHF 60 (4% von CHF 1'500; Art. 28bis HonO) und Mehr- wertsteuer (Art. 29 HonO) festzulegen. B 2026/45 8/9
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdegegner (kantonales Steueramt) entschädigt die Beschwerdeführer für das Rekursverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 1’620 zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Auf die Erhebung amtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Den Be- schwerdeführern wird der Kostenvorschuss von CHF 500 zurückerstattet. 4. Der Beschwerdegegner (kantonales Steueramt) entschädigt die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 1'560 zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2026/45 9/9