Familiennachzug. Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK. Das Schreiben des Migrationsamts vom 24. Oktober 2019, wonach das mit Eingabe vom 6. April 2019 gestellte Familiennachzugsgesuch «ad acta gelegt» werde, enthält keinen hinreichend klar formulierten Rechtsspruch und keine ordnungsgemässe Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b und d VRP. Die Wendung, man habe das Gesuch «ad acta gelegt», ist rechtlich unklar und vermittelt nicht den Eindruck eines verbindlichen, das Familiennachzugsverfahren abschliessenden hoheitlichen Akts, gegen den zur Vermeidung eines Rechtsverlusts ein Rechtsmittel ergriffen werden müsste. Das mit Eingabe vom 6. April 2019 eingeleitete Verfahren wurde dadurch nicht wirksam beendet. Das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 blieb somit rechtshängig und war innert der Frist von Art. 73 Abs. 1 VZAE gestellt. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug der beiden Kinder nach Art. 44 AIG sind erfüllt. Gewährung des Familiennachzugs. Gutheissung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2026/35)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids, mit welchem die Abweisung seines Ge- suchs um Nachzug seiner Kinder C.__ und D.__ bestätigt wurde, zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 9. Februar 2026 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Poststempel; act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. März 2026 (act. 5) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforde- rungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Verfahrensrechtliche Einordnung des Schreibens vom 24. Oktober 2019 Streitig ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Kinder zu Recht mit der Begründung ver- weigert hat, das Familiennachzugsgesuch sei zu spät gestellt worden. Nachfolgend ist zu- nächst zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer am 6. April 2019 gestellte Familiennach- zugsgesuch betreffend die Kinder (vgl. hierzu A.b hiervor) mit Schreiben des Migrations- amts vom 24. Oktober 2019 wirksam abgeschrieben wurde oder ob das Gesuch weiterhin rechtshängig blieb. Davon hängt ab, ob für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Famili- ennachzugs auf das Gesuch vom 6. April 2019 oder auf das Gesuch vom 4. Mai 2024 (vgl. hierzu B.a hiervor) abzustellen ist.
E. 2.1 Verwaltungsverfahren können von einer Behörde von Amtes wegen oder auf ein privates Gesuch hin eingeleitet werden (vgl. BGE 140 II 298 E. 5.4). Wird ein Verwaltungsverfahren mittels Gesuchs eingeleitet, gilt die Dispositionsmaxime. Unter der Dispositionsmaxime le- gen die Parteien mit ihren Begehren den Verfahrensgegenstand fest (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 85 und 467). Gesuche um Ein- leitung eines Verwaltungsverfahrens sind in einer der Amtssprachen einzureichen und in tatsächlicher Hinsicht zu begründen (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 469). In von der Dispositionsmaxime beherrschten Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren wird die Rechtshängigkeit durch Parteieingabe begründet (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 122).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte am 6. April 2019 ein schriftliches, in deutscher Sprache ver- fasstes und in tatsächlicher Hinsicht begründetes Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und B 2026/35 7/16
seiner beiden Kinder (MA BF, S. 135; vgl. hierzu A.b hiervor). Mit diesem Gesuch leitete er folglich das Verfahren zum Familiennachzug ein und begründete dessen Rechtshängigkeit.
E. 2.3 Ein Verwaltungsverfahren kann auf verschiedene Arten beendet werden. Möglich ist zu- nächst ein Entscheid in der Sache, mit welchem die Behörde das Verwaltungsverfahren abschliesst, sofern alle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, der Sachverhalt vollständig er- hoben und die notwendigen rechtlichen Abklärungen getroffen worden sind (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 785). Des Weiteren kann das Verwaltungsverfahren durch einen Prozessentscheid beendet werden. Fehlt es in einem durch Gesuch eingeleiteten Verwal- tungsverfahren etwa an einer oder mehreren Verfahrensvoraussetzungen, fällt die Behörde einen Nichteintretensentscheid, ohne über die materielle Begründetheit des Gesuchs zu entscheiden. Den Betroffenen steht gegen die Nichteintretensverfügung dasselbe Rechts- mittel offen, das auch gegen den Entscheid in der Sache selbst gegeben wäre (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 788). Schliesslich kann ein Verwaltungsverfahren durch Abschrei- bungsentscheid abgeschlossen werden. Ein solcher ergeht insbesondere, wenn das Inte- resse am Erlass einer Verfügung oder der Streitgegenstand während des Verfahrens da- hinfällt oder ein Gesuch zurückgezogen wird (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 790 ff.). Das Verfahren endet dabei erst mit dem Abschreibungsentscheid und nicht bereits mit dem Eintritt des zur Abschreibung führenden Umstands (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 793). Der Abschreibungsentscheid kann mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden, welches auch gegen den Entscheid in der Sache offenstünde (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 793).
E. 2.4 Die in E. 2.3 hiervor genannten verfahrensbeendenden Akte sind grundsätzlich nur dann geeignet, ein Verwaltungsverfahren rechtswirksam abzuschliessen, wenn sie in Form einer Verfügung ergehen. Als Verfügung gilt ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Ho- heitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. BGE 141 II 233 E. 3.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Aufl. 2021, Rz. 1153 f.). Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale (BGer 2C_444/2016 vom 4. November 2015 E. 3.2.4), wie sie in Art. 24 Abs. 1 lit. a bis lit. e VRP aufgezählt sind. Art. 24 Abs. 1 VRP schreibt vor, dass die Verfügung die folgenden Inhalt- selemente enthalten müssen: die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt (lit. a); den Rechtsspruch der Behörde (lit. b); die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht (lit. c); die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmit- tel, die Frist und die Instanz (lit. d) sowie die Daten der Verfügung und der Zustellung (lit. e). B 2026/35 8/16
Art. 24 Abs. 1 VRP verlangt nicht, dass eine Verfügung ausdrücklich als solche zu bezeich- nen ist. Sie muss aber zumindest als verbindlicher behördlicher Akt erkennbar sein (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Pra- xiskommentar, 2020, N 19 zu Art. 24-26bis VRP). Die Betroffenen sollen wissen, ob mit ei- nem behördlichen Schreiben eine verbindliche Anordnung getroffen, ob eine solche nur angekündigt werden soll oder ob die Behörde bloss eine Willenserklärung oder eine Emp- fehlung abgibt (TSCHUMI, a.a.O., N 19 zu Art. 24-26bis VRP). Verfügungen sind den Betroffe- nen schriftlich zu eröffnen (Art. 25 Abs. 1 und 2 VRP). Art. 24 und 25 VRP finden grund- sätzlich auf sämtliche Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren Anwendung.
E. 2.5 Das Schreiben des Migrationsamts vom 24. Oktober 2019 ist nicht als Verfügung bezeich- net. Es nennt die beteiligten Personen («Betrifft: A.__, 2. November 1982, Côte d’Ivoire»; MA BF, S. 146), den Verfahrensgegenstand («in Sachen Familiennachzugsgesuch») und mit Art. 57 VRP eine gesetzliche Grundlage. Ebenso wird in knapper Form ausgeführt, die vom Migrationsamt zuvor einverlangten entscheidrelevanten Unterlagen seien nicht einge- reicht worden, weshalb das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 «als hinfällig be- trachtet und ad acta gelegt» werde. Damit sind die geforderten Inhalte im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP grundsätzlich enthalten. Sodann enthält das Schreiben das Ausstellungs- datum sowie die Absenderangaben der Behörde, womit die Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 lit. e VRP grundsätzlich erfüllt sind. Überdies wurde es dem Beschwerdeführer schriftlich im Sinne von Art. 25 VRP eröffnet. Demgegenüber fehlt es an einem hinreichend klar formulierten Rechtsspruch im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b VRP. So fehlt ein ausdrücklich formulierter Entscheidspruch über die Abschreibung oder Beendigung des Verfahrens. Die Wendung, man habe das Gesuch «ad acta gelegt», ist rechtlich unklar, sie kann z.B. auf eine verwaltungsinterne Sistierung des Familiennachzugsgesuchs vom 6. April 2019 im Sinn eines einstweiligen Nicht-weiter-Be- handelns hindeuten, zeigt aber jedenfalls keinen hinreichend klaren hoheitlichen Beendi- gungsakt. Kein hinreichend klarer Rechtsspruch ist im einleitenden blossen Hinweis auf Art. 57 VRP zu sehen, der die Abschreibung regelt, dessen Inhalt im Schreiben jedoch nicht wiedergegeben wurde. Selbst wenn das «ad acta»-Legen jedoch als Verfahrensabschluss qualifiziert würde, fiele ins Gewicht, dass das Schreiben keine ordnungsgemässe Rechts- mittelbelehrung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d VRP enthält. Insbesondere werden weder ein zulässiges Rechtsmittel noch die Rechtsmittelfrist oder die zuständige Rechtsmitte- linstanz genannt. Im Gegenteil wird ausdrücklich festgehalten, gegen die «Mitteilung» des Migrationsamts könne kein Rechtsmittel ergriffen werden (MA BF, S. 146 unten). Damit vermittelt das Schreiben des Migrationsamts nicht den Eindruck, es liege ein verbindlicher behördlicher, das Familiennachzugsverfahren (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor) abschliessender B 2026/35 9/16
Akt vor, gegen den zur Vermeidung eines Rechtsverlusts ein Rechtsmittel ergriffen werden müsste. Insgesamt genügt das Schreiben des Migrationsamts vom 24. Oktober 2019 demnach den formellen Anforderungen von Art. 24 VRP nicht. Es durfte aus Sicht eines objektiven Emp- fängers als Mitteilung verstanden werden, wonach das Gesuchsverfahren einstweilen sis- tiert wird. Den Akten lassen sich sodann Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass auch das Migrationsamt selbst eher von einer Sistierung als von einer Verfahrensabschreibung aus- ging. So hielt es in einem Schreiben vom 2. Dezember 2020 fest: «[…] Gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Abidjan dauert die Echtheitsüberprüfung der Zivilstandsdoku- mente ca. 6-8 Monate. Aufgrund dieser Gegebenheit wird das Gesuch um Familiennachzug bis auf weiteres sistiert […]» (MA BF, S. 172).
E. 2.6 Eine formlose Verfahrensbeendigung, wie sie das Asylgesetz (SR 142.31, AsylG) in Art. 8 Abs. 3bis, Art. 26, Art. 111b und Art. 111c vorsieht, kennt das AIG sodann nicht (vgl. BVGer E-3979/2014 vom 3. November 2015 E. 4.2).
E. 2.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Schreiben des Migrationsamts vom
24. Oktober 2019 nicht als Abschreibungsentscheid gelten kann, der das mittels Familien- nachzugsgesuchs vom 6. April 2019 eingeleitete Verfahren wirksam beendet hätte. Eine formlose Verfahrensbeendigung ist im Kontext des Ausländerrechts indes nicht vorgese- hen. Das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 blieb folglich rechtshängig.
E. 2.8 Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen davon ausgegangen würde, beim Schreiben des Migrationsamts vom 24. Oktober 2019 handle es sich um einen hoheitlichen Abschreibungsentscheid, wäre zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aus der unrichti- gen Rechtsmittelbelehrung – nämlich jener, dass kein Rechtsmittel ergriffen werden könne
– kein Nachteil erwachsen dürfte (Art. 47 Abs. 3 VRP). Wollte man die Ansicht vertreten, eine den formellen Anforderungen genügende Verfahrensabschreibung wäre entbehrlich gewesen, bliebe zu beachten, dass der Beschwerdeführer durchaus wiederholt zu verste- hen gab, auch seine Kinder nachziehen zu wollen, sobald die finanzielle Situation dies zu- lasse (vgl. etwa das Schreiben vom 9. Juni 2021, MA BF, S. 233); eine Gegenstandslosig- keit des Familiennachzugsgesuchs vom 6. April 2019 zufolge impliziten Rückzugs bzw. weggefallenen Rechtsschutzinteresses hätte in guten Treuen nicht angenommen werden können. B 2026/35 10/16
E. 2.9 Damit ist festzustellen, dass am 4. Mai 2024, als der Beschwerdeführer den Familiennach- zug für seine Kinder C.__ und D.__ wiederum beantragte (vgl. hierzu B.a hiervor), das mit Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 eingeleitete Verfahren nach wie vor hängig war, weshalb die Vorinstanz das Begehren nicht als neues Gesuch hätte behandeln dürfen, sondern vielmehr als Antrag um Fortsetzung des Verfahrens. Für die Prüfung des Famili- ennachzugs des Beschwerdeführers ist somit auf das Familiennachzugsgesuch vom 6. Mai 2019 abzustellen.
E. 3 Anspruch auf Familiennachzug und Nachzugsfristen
E. 3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann sich der 43-jährige Beschwerdeführer, der sich seit August 2013 – mithin während unterdessen bald 13 Jahren – ununterbrochen in der Schweiz aufhält und dessen ihm 2019 erteilte Aufenthaltsbewilligung seither stets verlängert wurde, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in vertretba- rer Weise auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Rahmen des Schutzes seines Privatle- bens gemäss Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) sowie gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) berufen (vgl. dazu act. 2, S. 5 f. E. 3; vgl. auch BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 3.2 und 2C_574/2018 vom
15. September 2020 E. 3.1 je mit Hinweisen). Er hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf den Nachzug seiner Kinder, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG sowie die Nachzugsfristen eingehalten sind (Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE), keine Widerrufsgründe vorliegen und das Familiennachzugsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 6.2).
E. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren ein- gereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss inner- halb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE). Massgebend ist das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (EJPD/SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG), Überarbeitete und vereinheit- lichte Fassung, ohne Kapitel 4 «Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit», Bern, Oktober 2013 [Stand am 1. Januar 2026], S. 136). Die Nachzugsfristen beginnen bei ausländischen Fa- milienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familien- verhältnisses zu laufen, falls dieses erst nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entsteht B 2026/35 11/16
(vgl. M. CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG),
2. Aufl. 2024, N 23 zu Art. 47 AIG). Bei Personen mit vorläufiger Aufnahmebewilligung be- ginnen die Fristen für den Nachzug ausländischer Familienangehöriger mit der Möglichkeit zum Familiennachzug drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 85c AIG; altArt. 85 Abs. 7 AIG in der vorliegend anwendbaren, bis 1. Juni 2024 gültigen Fas- sung; Art. 74 Abs. 3 VZAE; zum Leitentscheid des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] betreffend die dreijährige Wartefrist beim Familiennachzug vgl. Urteil des EGMR in Sachen M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18]). Besass eine ausländische Person bereits vor Erteilung der aktuellen Bewilligung die rechtliche Möglich- keit zum Familiennachzug (beispielsweise Wechsel von der vorläufigen Aufnahme zur Auf- enthaltsbewilligung), wird dies bei der Nachzugsfrist angerechnet (EJPD/SEM, Weisungen Ausländerbereich, S. 138). Ausnahmen von diesen Fristen können nur bei Vorliegen wich- tiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des SEM vom 3. November 2015 vorläufig in der Schweiz aufgenommen (MA BF, S. 42-47; A.a hiervor). Ihm wäre es somit ab dem 3. November 2018 (drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme vom 3. November
2015) möglich gewesen, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Dies wird ihm bei der Nachzugsfrist angerechnet. Die Frist zum Stellen eines Nachzugsgesuchs ist somit am
3. November 2023 abgelaufen. In Bezug auf den Sohn C.__ ist die Frist hingegen bereits am 30. Oktober 2023 abgelaufen, da dieser am 30. Oktober 2022 zwölf Jahre alt wurde (vgl. hierzu E. 3.2 hiervor). Das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 erfolgte somit ohne Weiteres fristgerecht. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug der Kinder des Beschwerdeführers zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dieses sei zu spät eingereicht worden.
E. 3.4 Angesichts dieses Ergebnisses ist das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nach- träglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 3 AIG nicht zu prüfen. Vor diesem Hinter- grund ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hin- sichtlich der Betreuungssituation bzw. der Lebensumstände seiner Kinder im Herkunftsland unzureichend festgestellt (act. 5, S. 8 Rz. 26 ff.), nicht weiter einzugehen, da diese die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 47 AIG betrifft.
E. 4 Voraussetzungen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG Nachdem festgestellt wurde, dass das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers rechtzeitig gestellt wurde, ist nachfolgend noch zu prüfen, ob diesem stattzugeben ist. B 2026/35 12/16
E. 4.1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufent- haltsbewilligung kann nach Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ver- längert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe ange- wiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine An- wendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erschei- nen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. hierzu bereits E. 3.1 hiervor). Eine Wohnung ist bedarfsgerecht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG, wenn sie den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nicht überbelegt ist. Die Mehrheit der Kantone stellt bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit einer Wohnung auf die Faustregel «Anzahl Familienmitglieder minus eins gleich Zimmeranzahl» ab (CA- RONI, a.a.O., N 10 f. zu Art. 44 AIG; so auch das Migrationsamt, vgl. MA BF, S. 399 f. E. 2). Eine Wohnung ist somit grundsätzlich bedarfsgerecht, wenn die Zahl der darin wohnenden Personen die Anzahl Zimmer um höchstens eins übersteigt (CARONI, a.a.O., N 10 f. zu Art. 44 AIG). Bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit einer Wohnung sind jedoch auch die konkreten Gesamtumstände zu berücksichtigen; diese hängt namentlich vom lokalen Wohnungsmarkt, von der Zahl der die Wohnung bewohnenden Personen, von der Famili- enzusammensetzung, von allfälligen Wohnbeihilfen sowie von den zur Verfügung stehen- den finanziellen Mitteln ab (BGer 2C_416/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2; CARONI, a.a.O., N 12 zu Art. 44 AIG). Die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist so- dann erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Für die Beur- teilung der konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und auf län- gere Sicht die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der Familie abzu- schätzen (vgl. BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2; 2C_10/2022 vom 21. Sep- tember 2022 E. 8.2; CARONI, a.a.O., N 15 zu Art. 44 AIG). In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2; 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2). In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen B 2026/35 13/16
(vgl. CARONI, a.a.O., N 15 zu Art. 44 AIG mit Hinweis auf BGer 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.4; SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 44 AIG). Als Massstab für die Bestimmung der Höhe der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel ist daher auf die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) abzustellen (CA- RONI, a.a.O., N 16 zu Art. 44 AIG; vgl. auch SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 43 AIG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bewohnt aktuell gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsa- men Kind E.__ eine Viereinhalbzimmerwohnung (MA BF, S. 352 f.). Der Mietvertrag wurde mit Mietbeginn per 1. Februar 2024 auf unbefristete Zeit abgeschlossen (MA BF, S. 352). Nach dem Nachzug von C.__ und D.__ würden insgesamt fünf Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Die Wohnung erscheint angesichts ihrer Grösse für die Familiengemein- schaft ausreichend und damit bedarfsgerecht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG. Sodann ist der Beschwerdeführer gemessen an der Dauer seines hiesigen Aufenthalts in wirtschaft- licher Hinsicht gut in der Schweiz integriert. Im August 2017 trat er eine Stelle im Restaurant F.__ in Z.__ an, wo er seither in unbefristetem Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe im Vollzeitpensum tätig ist (vgl. MA BF, S. 70 f. und MA BF, S. 259). Seit (mindestens) No- vember 2023 ist er zudem bei der G.__ AG im Teilzeitpensum tätig (vgl. MA BF, S. 300). In den Jahren 2024 und 2025 erzielte er gesamthaft ein durchschnittliches monatliches Net- toeinkommen von rund CHF 5'448 bzw. CHF 5'556 (act. 12/6; vi. act. 3). In den Monaten Januar bis April 2026 belief sich sein monatliches Nettoeinkommen auf zwischen CHF 4'965 und CHF 5'779 (act. 12/8; act. 12/9). Auch seine seit dem Jahr 2021 in der Schweiz lebende Ehefrau hat sich wirtschaftlich integriert, sie ist seit September 2024 ebenfalls bei der G.__ AG im Teilzeitpensum angestellt (vi. act. 3). In den Monaten September bis Dezember 2024 erzielte sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 783 (vi. act. 3), im Jahr 2025 ein solches von rund CHF 2'471 (act. 12/7). In den Monaten Januar bis April 2026 belief sich ihr monatliches Nettoeinkommen auf zwischen CHF 673.50 und CHF 2'702 (act. 12/10). Mit dem von den Eheleuten gemeinsam erzielten Einkommen lässt sich das soziale Existenzminimum einer fünfköpfigen Familie grundsätzlich decken (vgl. dazu BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1; ferner BGer 2C_98/2018 vom 31. Juli 2017 E. 4.1). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit mehr als neun Jahren beim gleichen Arbeitgeber in einem Vollzeitpensum tätig ist. Es be- steht vorliegend keine konkrete Gefahr, dass er und seine Ehefrau infolge des Nachzugs der beiden älteren Kinder sozialhilfeabhängig werden könnten. Überdies liegen Bestätigun- gen des Sozialamts Y.__ vor, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit ihrer jeweiligen Wohnsitznahme in Y.__ im August 2019 bzw. Oktober 2021 weder beim Sozial- amt gemeldet sind noch Fürsorgeleistungen bezogen haben (act. 12/13). Die Vorausset- zungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. d und lit. e AIG gelangen beim beantragten Nachzug der beiden Kinder nicht zur Anwendung. Der Familiennachzug erscheint sodann weder B 2026/35 14/16
rechtsmissbräuchlich noch liegen Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AIG vor. Insbeson- dere bestehen weder Vorstrafen noch relevante Betreibungen (vgl. act. 12/11 und act. 12/12). Die Voraussetzungen für den Familiennachzug der beiden Kinder sind dem- nach erfüllt.
E. 4.3 Dem Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers betreffend den Nachzug seiner Kin- der C.__ und D.__ ist somit in Gutheissung der Beschwerde stattzugeben. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens erübrigt es sich, auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers näher einzugehen, wonach seine beiden Kinder zum angestrebten Familiennachzug anzuhören seien (act. 5, S. 8 Rz. 26 ff.).
E. 5 Kosten
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdever- fahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Vorinstanz hat dem Be- schwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. Der für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvor- schuss von CHF 1'500 ist dem Beschwerdeführer ebenfalls zurückzuerstatten.
E. 5.2 Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwer- deverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Honorar pauschal auf CHF 500 bis 6'000, im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit a und b der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Pauschalentschädigung ist nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemü- hungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – festzu- legen. In rechtlicher Hinsicht bot das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten. Ange- sichts der konkreten Verhältnisse erscheint für das Rekursverfahren ein Honorar von pau- schal CHF 1'500 und für das Beschwerdeverfahren von pauschal CHF 2'000, zuzüglich pauschaler Barauslagen von CHF 60 und CHF 80 (vier Prozent von CHF 1'500 und CHF 2'000) und Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 lit. c, Art. 28bis und Art. 29 HonO). B 2026/35 15/16
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der Familiennachzug der Kinder C.__ und D.__ bewilligt. 2. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 3. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'080, je zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2026/35 16/16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 29. Juni 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Bühler Geschäftsnr. B 2026/35 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Walz, Oberer Graben 44, Postfach 144, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Familiennachzug
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ (geb. 2. November 1982), von Côte d’Ivoire, reiste am 22. August 2013 in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Mit Verfügung vom 3. November 2015 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass A.__ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Da seine Wegweisung unzumutbar war, schob es deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Migrationsakten Beschwerdeführer [MA BF], S. 42-47). Mit Schreiben vom 1. September 2018 stellte A.__ ein Gesuch um Erteilung einer B-Bewilligung (MA BF, S. 107). Am 16. Januar 2019 stellte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (fortan: Migrationsamt) ihm nach Zustimmung des SEM eine humanitäre Aufent- haltsbewilligung (B-Bewilligung) aus (MA BF, S. 129 f.). b. Mit Schreiben vom 6. April 2019 stellte A.__ beim SEM ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau B.__ (geb. 4. Juni 1993) und die gemeinsamen Kinder C.__ (geb. 30. Oktober
2010) und D.__ (geb. 9. April 2013), alle von Côte d’Ivoire (MA BF, S. 135). Die Ehefrau und Kinder lebten zum Zeitpunkt des Gesuchs in Côte d’Ivoire. A.__ und B.__ waren seit 2008 religiös und seit dem 29. November 2019 zivilrechtlich verheiratet (vgl. MA BF, S. 184- 186). Das SEM leitete das Familiennachzugsgesuch am 12. April 2019 zuständigkeitshal- ber ans Migrationsamt weiter (MA BF, S. 136 f.). c. Mit Schreiben vom 15. April 2019 teilte das Migrationsamt A.__ mit, dass seine Ehefrau und Kinder bei der zuständigen Schweizer Botschaft persönliche Einreisegesuche zu stellen hätten. Sobald diese beim Migrationsamt eingetroffen seien, werde er aufgefordert, die für den Familiennachzug notwendigen Unterlagen beim Einwohneramt einzureichen (MA BF, S. 138). A.__ reichte daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2019 einen ausgefüllten Antrag zum Nachzug (Gesuch Familiennachzug – Formular A2) ein (MA BF, S. 139-141). Mit Schreiben vom 24. April 2019 wies das Migrationsamt A.__ erneut darauf hin, dass seine Ehefrau und Kinder bei der zuständigen Schweizer Botschaft persönliche Einreisegesuche einzureichen hätten (MA BF, S. 142). Am 24. Oktober 2019 hielt das Migrationsamt gegen- über A.__ fest, sein Gesuch um Erteilung eines Familiennachzugs werde ad acta gelegt (MA BF, S. 146). Zur Begründung führte es aus, die verlangten Unterlagen seien nicht ein- gereicht worden. Daher werde das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 als hinfällig betrachtet. Das Schreiben des Migrationsamts vom 24. Oktober 2019 war mit folgendem B 2026/35 2/16
Hinweis versehen: «Gegen diese Mitteilung des Migrationsamtes kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.» (MA BF, S. 146). d. Am 15. Juli 2020 reichte B.__ bei der Schweizer Vertretung in Abidjan, Côte d’Ivoire, ein persönliches Einreisegesuch ein (MA BF, S. 160). Nach Prüfung der Echtheit der einge- reichten Unterlagen forderte das Migrationsamt A.__ mit Schreiben vom 5. Mai 2021 auf, weitere Unterlagen für die Prüfung des beantragten Nachzugs von B.__ einzureichen (MA BF, S. 199 f.). Im selben Schreiben erkundigte sich das Migrationsamt zudem, weshalb die Kinder C.__ und D.__ keine persönlichen Einreisegesuche gestellt hätten, wer die Betreu- ung der Kinder übernehmen werde, falls die Ehefrau von A.__ in die Schweiz komme, und ob auch für die Kinder ein Familiennachzug beantragt werde. A.__ reichte daraufhin weitere Unterlagen ein und teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 9. Juni 2021 mit, dass auf- grund der finanziellen Verhältnisse zunächst nur seine Ehefrau in die Schweiz kommen werde. Nach ihrer beruflichen Integration in der Schweiz sei jedoch beabsichtigt, auch die Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Bis dahin werde sich die Mutter seiner Ehefrau um die Kinder kümmern (MA BF, S. 233). e. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 teilte das Migrationsamt A.__ mit, angesichts der einge- reichten Unterlagen bestünden ungenügende finanzielle Mittel für einen Nachzug seiner Ehefrau, und gab ihm Gelegenheit, weitere Einkommensnachweise einzureichen. Zudem wies es A.__ auf die gesetzlichen Fristen für den Familiennachzug hin (MA BF, S. 243 f.). Nachdem dieser unter anderem die Arbeitsbereitschaft seiner Frau beteuert hatte (MA BF, S. 248), gewährte das Migrationsamt den Familiennachzug der Ehefrau am 16. August 2021 unter Bedingungen (insbesondere sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachzu- kommen und keine Sozialhilfe zu beziehen, MA BF, S. 249 f.). f. B.__ reiste am 17. Oktober 2021 in die Schweiz ein. Am 21. Oktober 2021 erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs zu A.__ eine Aufenthaltsbewilligung. Am 15. September 2023 wurde in der Schweiz das gemeinsame Kind E.__ geboren, dem ebenfalls eine Auf- enthaltsbewilligung erteilt wurde. B 2026/35 3/16
B. a. Am 4. Mai 2024 reichte A.__ ein Gesuch um Familiennachzug für seine nach wie vor in Côte d’Ivoire lebenden Kinder C.__Sinan und D.__ ein (MA BF, S. 297). Das Migrationsamt wies das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2025 ab (MA BF, S. 396- 403). Als Begründung führte es zusammengefasst aus, die Fristen für den Familiennachzug der Kinder seien am 3. November 2023, respektive am 30. Oktober 2023 in Bezug auf den Sohn C.__, abgelaufen (MA BF, S. 400 E. 3). Das Familiennachzugsgesuch sei demnach für beide Kinder verspätet eingereicht worden (MA BF, S. 400 E. 3). Es bestünden sodann keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug der zwei Kin- der (MA BF, S. 401 f. E. 5). b. Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A.__ am 24. Februar 2025 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. In der Rekursbegründung vom 26. März 2025 machte er zusammengefasst geltend, er habe das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen (vi. act. 4, S. 5 f. Rz. 13 f.). Das Migrationsamt hätte das Familiennachzugsgesuch vom 19. April 2019 daher nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen (vi. act. 4, S. 6 Rz. 17). Er habe somit rechtzeitig zuhanden des Migrationsamts sei- nen klaren Willen bekundet, seine Kinder in die Schweiz nachziehen zu wollen (vi. act. 4, S. 6 Rz. 18). Für die Abschreibung des Familiennachzugsgesuchs vom 6. April 2019 durch das Migrationsamt habe sodann keine gesetzliche Grundlage existiert; die Abschreibung verstosse daher gegen das Legalitätsprinzip (vi. act. 4, S. 6 f. Rz. 19). Die Auffassung des Migrationsamts, dass das Familiennachzugsgesuch für die Kinder verspätet gestellt worden sei, erweise sich somit als falsch (vi. act. 4, S. 6 f. Rz. 19). A.__ machte zudem geltend, es wäre zu erwarten gewesen, dass das Migrationsamt ihn über den Familiennachzug und dessen ratio legis aufkläre und ihn auffordere, seine Kinder so schnell wie möglich nachzu- ziehen. Indem das Migrationsamt dies nicht getan habe, sondern ihn auf allenfalls ungenü- gende finanzielle Mittel hingewiesen habe, erweise sich dessen Verhalten als treu- und fairnesswidrig (vi. act. 4, S. 7 Rz. 22). Schliesslich wäre seines Erachtens auch ein allfälli- ger nachträglicher Familiennachzug ausreichend begründet (vi. act. 4, S. 8 f. Rz. 27). c. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Februar 2026 ab. Es erwog, A.__ habe trotz Hinweis des Migrationsamts auf die laufenden gesetz- lichen Nachzugsfristen für die Kinder vorerst lediglich seine Ehefrau nachgezogen. Diese habe sich dann aber nach dem Umzug in die Schweiz vorerst nicht um eine berufliche Tä- tigkeit bemüht, damit sich die finanzielle Situation der Familie verbessere, sondern mit der B 2026/35 4/16
Geburt des dritten gemeinsamen Kindes habe sich der finanzielle Bedarf sogar erhöht. Seine Eingabe vom 4. Mai 2024 habe A.__ ausdrücklich als «Gesuch um Familiennachzug» bezeichnet. Ein Hinweis auf ein früheres Familiennachzugsgesuch für die beiden Kinder fehle. Dasselbe gelte für seine Eingabe vom 25. Mai 2024 und seine undatierte Eingabe. Selbst als das Migrationsamt ihn am 20. September 2024 darauf hingewiesen habe, dass das Nachzugsgesuch [vom 4. Mai 2024] verspätet sei, habe in den E-Mail-Eingaben von A.__ vom 12. Dezember 2024 und vom 20. Januar 2025 jeglicher Bezug auf sein Gesuch vom 6. April 2019 gefehlt (act. 2, S. 8 E. 4.d). Entgegen der Ansicht von A.__ liege es bei dieser Sachlage nahe, dass die Abschreibung des Familiennachzugsgesuchs vom 6. April 2019 durch das Migrationsamt seinem (damaligen) Willen entsprochen habe. Aufgrund sei- ner Willenskundgabe und seinem (späteren) Verhalten sei nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass er im April 2019 kein aktuelles Interesse an einem sofortigen Nachzug der Kinder mehr gehabt habe (act. 2, S. 8 E. 4.e). Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 «ad acta» gelegt habe, da ein aktuelles Rechtsschutzinteresse weggefallen sei (act. 2, S. 8 E. 4.f). A.__ habe so- dann am 4. Mai 2024 (erneut) ein Familiennachzugsgesuch für die Kinder C.__ und D.__ gestellt (act. 2, S. 8 f. E. 5). Dieses sei nicht fristgerecht erfolgt (act. 2, S. 9 E. 5.b). C. a. Gegen den Rekursentscheid vom 9. Februar 2026 erhob A.__ (fortan: Beschwerdeführer) am 24. Februar 2026 (Poststempel; act. 1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (fortan: Vorinstanz) vom
9. Februar 2026 sei aufzuheben und er sei zu berechtigen, seine Kinder C.__Sinan und D.__ in die Schweiz nachzuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Be- schwerdeergänzung vom 30. März 2026 machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, der Sachverhalt in Bezug auf die Situation der Kinder im Herkunftsland stehe nicht fest und sei von den Behörden nicht ausreichend festgestellt worden. Er beantragte zudem die Vor- ladung zwecks mündlicher Anhörung von C.__Sinan und D.__ (act. 5, S. 8 Rz. 26 ff.). Er widersprach der Auffassung der Vorinstanz, wonach es nahegelegen habe, dass die Ab- schreibung des Familiennachzugsgesuchs vom 6. April 2019 seinem Willen entsprochen habe (act. 5, S. 9 Rz. 30 f.). Zunächst liege ein formeller Abschreibungsentscheid nicht in den Akten. Dieser wäre mit den gleichen Rechtsmitteln anfechtbar gewesen, wie sie auch gegen einen Entscheid in der Sache offen gestanden hätten. Für eine formlose Abschrei- bung seien sodann die Voraussetzungen nicht vorgelegen. Weder sei das Gesuch zurück- gezogen worden noch sei das Rechtsschutzinteresse aus objektiver Sicht (etwa aufgrund eines veränderten Sachverhalts) dahingefallen. Vor dem Hintergrund der Nachzugsfristen sei eine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit treuwidrig respektive gar B 2026/35 5/16
rechtsmissbräuchlich (act. 5, S. 9 Rz. 31). Mit seiner Äusserung vom 9. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer sodann entgegen der Auffassung der Vorinstanz seinen Willen kundge- tan, am Nachzug der Kinder unter Einhaltung der vorgegebenen wirtschaftlichen Voraus- setzungen festhalten zu wollen. Nach Treu und Glauben seien seine Verfahrenshandlun- gen einzig dahingehend zu verstehen. Dass das Migrationsamt das Gesuch vom 6. April 2019 formlos abgeschrieben habe, vermöge dies nicht zu ändern. Insbesondere sei darin kein Rückzug des Familiennachzugsgesuchs [vom 6. April 2019] zu sehen oder eine Wil- lensrichtung auszumachen, welche es in guten Treuen zuliesse, auf ein erloschenes Rechtsschutzinteresse zu schliessen (act. 5, S. 9 f. Rz. 33). Aus den Akten gehe hingegen klar hervor, dass am Familiennachzugsgesuch festgehalten worden sei, und die Ehefrau, sobald es ihr offenbar möglich gewesen sei, zur Schweizer Botschaft gelangt sei und ein persönliches Einreisegesuch eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe zudem explizit bestätigt, dass er die behördlich kommunizierten wirtschaftlichen Auflagen erfüllen werde, damit auch die Kinder nachgezogen werden könnten (act. 5, S. 10 Rz. 34). Wenn das Mig- rationsamt festhalte und die Vorinstanz sich dem anschliesse, die Begründung des Be- schwerdeführers für eine eigentliche Sistierung des Nachzugsgesuchs seiner Kinder wegen ungenügender finanzieller Mittel sei nicht relevant bzw. auch nicht schlüssig, erweise sich diese Argumentation als Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben, denn die Vo- raussetzungen seien durch die Behörde explizit kommuniziert worden. Gleichzeitig liege darin auch ein Verstoss gegen das Willkürverbot (act. 5, S. 10 Rz. 35 f.). Der Beschwerde- führer macht zudem geltend, das Migrationsamt hätte ihn von Beginn an explizit auf die Priorität des Familiennachzugs hinweisen und entsprechend instruieren müssen (act. 5, S. 10 f. Rz. 37 ff.). Schliesslich lägen selbst bei Annahme eines verspäteten Familiennach- zugsgesuchs wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (act. 5, S. 12 ff. Rz. 41 ff.). b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 14. April 2026 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Rekursentscheid (act. 8). c. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung reichte der Beschwerdeführer am 21. Mai 2026 wei- tere Unterlagen ein (act. 12). B 2026/35 6/16
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids, mit welchem die Abweisung seines Ge- suchs um Nachzug seiner Kinder C.__ und D.__ bestätigt wurde, zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 9. Februar 2026 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Poststempel; act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. März 2026 (act. 5) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforde- rungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Verfahrensrechtliche Einordnung des Schreibens vom 24. Oktober 2019 Streitig ist, ob die Vorinstanz den Nachzug der Kinder zu Recht mit der Begründung ver- weigert hat, das Familiennachzugsgesuch sei zu spät gestellt worden. Nachfolgend ist zu- nächst zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer am 6. April 2019 gestellte Familiennach- zugsgesuch betreffend die Kinder (vgl. hierzu A.b hiervor) mit Schreiben des Migrations- amts vom 24. Oktober 2019 wirksam abgeschrieben wurde oder ob das Gesuch weiterhin rechtshängig blieb. Davon hängt ab, ob für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Famili- ennachzugs auf das Gesuch vom 6. April 2019 oder auf das Gesuch vom 4. Mai 2024 (vgl. hierzu B.a hiervor) abzustellen ist. 2.1. Verwaltungsverfahren können von einer Behörde von Amtes wegen oder auf ein privates Gesuch hin eingeleitet werden (vgl. BGE 140 II 298 E. 5.4). Wird ein Verwaltungsverfahren mittels Gesuchs eingeleitet, gilt die Dispositionsmaxime. Unter der Dispositionsmaxime le- gen die Parteien mit ihren Begehren den Verfahrensgegenstand fest (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 85 und 467). Gesuche um Ein- leitung eines Verwaltungsverfahrens sind in einer der Amtssprachen einzureichen und in tatsächlicher Hinsicht zu begründen (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 469). In von der Dispositionsmaxime beherrschten Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren wird die Rechtshängigkeit durch Parteieingabe begründet (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 122). 2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 6. April 2019 ein schriftliches, in deutscher Sprache ver- fasstes und in tatsächlicher Hinsicht begründetes Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und B 2026/35 7/16
seiner beiden Kinder (MA BF, S. 135; vgl. hierzu A.b hiervor). Mit diesem Gesuch leitete er folglich das Verfahren zum Familiennachzug ein und begründete dessen Rechtshängigkeit. 2.3. Ein Verwaltungsverfahren kann auf verschiedene Arten beendet werden. Möglich ist zu- nächst ein Entscheid in der Sache, mit welchem die Behörde das Verwaltungsverfahren abschliesst, sofern alle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, der Sachverhalt vollständig er- hoben und die notwendigen rechtlichen Abklärungen getroffen worden sind (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 785). Des Weiteren kann das Verwaltungsverfahren durch einen Prozessentscheid beendet werden. Fehlt es in einem durch Gesuch eingeleiteten Verwal- tungsverfahren etwa an einer oder mehreren Verfahrensvoraussetzungen, fällt die Behörde einen Nichteintretensentscheid, ohne über die materielle Begründetheit des Gesuchs zu entscheiden. Den Betroffenen steht gegen die Nichteintretensverfügung dasselbe Rechts- mittel offen, das auch gegen den Entscheid in der Sache selbst gegeben wäre (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 788). Schliesslich kann ein Verwaltungsverfahren durch Abschrei- bungsentscheid abgeschlossen werden. Ein solcher ergeht insbesondere, wenn das Inte- resse am Erlass einer Verfügung oder der Streitgegenstand während des Verfahrens da- hinfällt oder ein Gesuch zurückgezogen wird (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 790 ff.). Das Verfahren endet dabei erst mit dem Abschreibungsentscheid und nicht bereits mit dem Eintritt des zur Abschreibung führenden Umstands (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 793). Der Abschreibungsentscheid kann mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden, welches auch gegen den Entscheid in der Sache offenstünde (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 793). 2.4. Die in E. 2.3 hiervor genannten verfahrensbeendenden Akte sind grundsätzlich nur dann geeignet, ein Verwaltungsverfahren rechtswirksam abzuschliessen, wenn sie in Form einer Verfügung ergehen. Als Verfügung gilt ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Ho- heitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. BGE 141 II 233 E. 3.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Aufl. 2021, Rz. 1153 f.). Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale (BGer 2C_444/2016 vom 4. November 2015 E. 3.2.4), wie sie in Art. 24 Abs. 1 lit. a bis lit. e VRP aufgezählt sind. Art. 24 Abs. 1 VRP schreibt vor, dass die Verfügung die folgenden Inhalt- selemente enthalten müssen: die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt (lit. a); den Rechtsspruch der Behörde (lit. b); die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht (lit. c); die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmit- tel, die Frist und die Instanz (lit. d) sowie die Daten der Verfügung und der Zustellung (lit. e). B 2026/35 8/16
Art. 24 Abs. 1 VRP verlangt nicht, dass eine Verfügung ausdrücklich als solche zu bezeich- nen ist. Sie muss aber zumindest als verbindlicher behördlicher Akt erkennbar sein (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Pra- xiskommentar, 2020, N 19 zu Art. 24-26bis VRP). Die Betroffenen sollen wissen, ob mit ei- nem behördlichen Schreiben eine verbindliche Anordnung getroffen, ob eine solche nur angekündigt werden soll oder ob die Behörde bloss eine Willenserklärung oder eine Emp- fehlung abgibt (TSCHUMI, a.a.O., N 19 zu Art. 24-26bis VRP). Verfügungen sind den Betroffe- nen schriftlich zu eröffnen (Art. 25 Abs. 1 und 2 VRP). Art. 24 und 25 VRP finden grund- sätzlich auf sämtliche Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren Anwendung. 2.5. Das Schreiben des Migrationsamts vom 24. Oktober 2019 ist nicht als Verfügung bezeich- net. Es nennt die beteiligten Personen («Betrifft: A.__, 2. November 1982, Côte d’Ivoire»; MA BF, S. 146), den Verfahrensgegenstand («in Sachen Familiennachzugsgesuch») und mit Art. 57 VRP eine gesetzliche Grundlage. Ebenso wird in knapper Form ausgeführt, die vom Migrationsamt zuvor einverlangten entscheidrelevanten Unterlagen seien nicht einge- reicht worden, weshalb das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 «als hinfällig be- trachtet und ad acta gelegt» werde. Damit sind die geforderten Inhalte im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP grundsätzlich enthalten. Sodann enthält das Schreiben das Ausstellungs- datum sowie die Absenderangaben der Behörde, womit die Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 lit. e VRP grundsätzlich erfüllt sind. Überdies wurde es dem Beschwerdeführer schriftlich im Sinne von Art. 25 VRP eröffnet. Demgegenüber fehlt es an einem hinreichend klar formulierten Rechtsspruch im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b VRP. So fehlt ein ausdrücklich formulierter Entscheidspruch über die Abschreibung oder Beendigung des Verfahrens. Die Wendung, man habe das Gesuch «ad acta gelegt», ist rechtlich unklar, sie kann z.B. auf eine verwaltungsinterne Sistierung des Familiennachzugsgesuchs vom 6. April 2019 im Sinn eines einstweiligen Nicht-weiter-Be- handelns hindeuten, zeigt aber jedenfalls keinen hinreichend klaren hoheitlichen Beendi- gungsakt. Kein hinreichend klarer Rechtsspruch ist im einleitenden blossen Hinweis auf Art. 57 VRP zu sehen, der die Abschreibung regelt, dessen Inhalt im Schreiben jedoch nicht wiedergegeben wurde. Selbst wenn das «ad acta»-Legen jedoch als Verfahrensabschluss qualifiziert würde, fiele ins Gewicht, dass das Schreiben keine ordnungsgemässe Rechts- mittelbelehrung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d VRP enthält. Insbesondere werden weder ein zulässiges Rechtsmittel noch die Rechtsmittelfrist oder die zuständige Rechtsmitte- linstanz genannt. Im Gegenteil wird ausdrücklich festgehalten, gegen die «Mitteilung» des Migrationsamts könne kein Rechtsmittel ergriffen werden (MA BF, S. 146 unten). Damit vermittelt das Schreiben des Migrationsamts nicht den Eindruck, es liege ein verbindlicher behördlicher, das Familiennachzugsverfahren (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor) abschliessender B 2026/35 9/16
Akt vor, gegen den zur Vermeidung eines Rechtsverlusts ein Rechtsmittel ergriffen werden müsste. Insgesamt genügt das Schreiben des Migrationsamts vom 24. Oktober 2019 demnach den formellen Anforderungen von Art. 24 VRP nicht. Es durfte aus Sicht eines objektiven Emp- fängers als Mitteilung verstanden werden, wonach das Gesuchsverfahren einstweilen sis- tiert wird. Den Akten lassen sich sodann Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass auch das Migrationsamt selbst eher von einer Sistierung als von einer Verfahrensabschreibung aus- ging. So hielt es in einem Schreiben vom 2. Dezember 2020 fest: «[…] Gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Abidjan dauert die Echtheitsüberprüfung der Zivilstandsdoku- mente ca. 6-8 Monate. Aufgrund dieser Gegebenheit wird das Gesuch um Familiennachzug bis auf weiteres sistiert […]» (MA BF, S. 172). 2.6. Eine formlose Verfahrensbeendigung, wie sie das Asylgesetz (SR 142.31, AsylG) in Art. 8 Abs. 3bis, Art. 26, Art. 111b und Art. 111c vorsieht, kennt das AIG sodann nicht (vgl. BVGer E-3979/2014 vom 3. November 2015 E. 4.2). 2.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Schreiben des Migrationsamts vom
24. Oktober 2019 nicht als Abschreibungsentscheid gelten kann, der das mittels Familien- nachzugsgesuchs vom 6. April 2019 eingeleitete Verfahren wirksam beendet hätte. Eine formlose Verfahrensbeendigung ist im Kontext des Ausländerrechts indes nicht vorgese- hen. Das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 blieb folglich rechtshängig. 2.8. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen davon ausgegangen würde, beim Schreiben des Migrationsamts vom 24. Oktober 2019 handle es sich um einen hoheitlichen Abschreibungsentscheid, wäre zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aus der unrichti- gen Rechtsmittelbelehrung – nämlich jener, dass kein Rechtsmittel ergriffen werden könne
– kein Nachteil erwachsen dürfte (Art. 47 Abs. 3 VRP). Wollte man die Ansicht vertreten, eine den formellen Anforderungen genügende Verfahrensabschreibung wäre entbehrlich gewesen, bliebe zu beachten, dass der Beschwerdeführer durchaus wiederholt zu verste- hen gab, auch seine Kinder nachziehen zu wollen, sobald die finanzielle Situation dies zu- lasse (vgl. etwa das Schreiben vom 9. Juni 2021, MA BF, S. 233); eine Gegenstandslosig- keit des Familiennachzugsgesuchs vom 6. April 2019 zufolge impliziten Rückzugs bzw. weggefallenen Rechtsschutzinteresses hätte in guten Treuen nicht angenommen werden können. B 2026/35 10/16
2.9. Damit ist festzustellen, dass am 4. Mai 2024, als der Beschwerdeführer den Familiennach- zug für seine Kinder C.__ und D.__ wiederum beantragte (vgl. hierzu B.a hiervor), das mit Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 eingeleitete Verfahren nach wie vor hängig war, weshalb die Vorinstanz das Begehren nicht als neues Gesuch hätte behandeln dürfen, sondern vielmehr als Antrag um Fortsetzung des Verfahrens. Für die Prüfung des Famili- ennachzugs des Beschwerdeführers ist somit auf das Familiennachzugsgesuch vom 6. Mai 2019 abzustellen.
3. Anspruch auf Familiennachzug und Nachzugsfristen 3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann sich der 43-jährige Beschwerdeführer, der sich seit August 2013 – mithin während unterdessen bald 13 Jahren – ununterbrochen in der Schweiz aufhält und dessen ihm 2019 erteilte Aufenthaltsbewilligung seither stets verlängert wurde, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in vertretba- rer Weise auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Rahmen des Schutzes seines Privatle- bens gemäss Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) sowie gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) berufen (vgl. dazu act. 2, S. 5 f. E. 3; vgl. auch BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 3.2 und 2C_574/2018 vom
15. September 2020 E. 3.1 je mit Hinweisen). Er hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf den Nachzug seiner Kinder, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG sowie die Nachzugsfristen eingehalten sind (Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE), keine Widerrufsgründe vorliegen und das Familiennachzugsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 6.2). 3.2. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren ein- gereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss inner- halb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE). Massgebend ist das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (EJPD/SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG), Überarbeitete und vereinheit- lichte Fassung, ohne Kapitel 4 «Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit», Bern, Oktober 2013 [Stand am 1. Januar 2026], S. 136). Die Nachzugsfristen beginnen bei ausländischen Fa- milienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familien- verhältnisses zu laufen, falls dieses erst nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entsteht B 2026/35 11/16
(vgl. M. CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG),
2. Aufl. 2024, N 23 zu Art. 47 AIG). Bei Personen mit vorläufiger Aufnahmebewilligung be- ginnen die Fristen für den Nachzug ausländischer Familienangehöriger mit der Möglichkeit zum Familiennachzug drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 85c AIG; altArt. 85 Abs. 7 AIG in der vorliegend anwendbaren, bis 1. Juni 2024 gültigen Fas- sung; Art. 74 Abs. 3 VZAE; zum Leitentscheid des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] betreffend die dreijährige Wartefrist beim Familiennachzug vgl. Urteil des EGMR in Sachen M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18]). Besass eine ausländische Person bereits vor Erteilung der aktuellen Bewilligung die rechtliche Möglich- keit zum Familiennachzug (beispielsweise Wechsel von der vorläufigen Aufnahme zur Auf- enthaltsbewilligung), wird dies bei der Nachzugsfrist angerechnet (EJPD/SEM, Weisungen Ausländerbereich, S. 138). Ausnahmen von diesen Fristen können nur bei Vorliegen wich- tiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des SEM vom 3. November 2015 vorläufig in der Schweiz aufgenommen (MA BF, S. 42-47; A.a hiervor). Ihm wäre es somit ab dem 3. November 2018 (drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme vom 3. November
2015) möglich gewesen, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Dies wird ihm bei der Nachzugsfrist angerechnet. Die Frist zum Stellen eines Nachzugsgesuchs ist somit am
3. November 2023 abgelaufen. In Bezug auf den Sohn C.__ ist die Frist hingegen bereits am 30. Oktober 2023 abgelaufen, da dieser am 30. Oktober 2022 zwölf Jahre alt wurde (vgl. hierzu E. 3.2 hiervor). Das Familiennachzugsgesuch vom 6. April 2019 erfolgte somit ohne Weiteres fristgerecht. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug der Kinder des Beschwerdeführers zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dieses sei zu spät eingereicht worden. 3.4. Angesichts dieses Ergebnisses ist das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nach- träglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 3 AIG nicht zu prüfen. Vor diesem Hinter- grund ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hin- sichtlich der Betreuungssituation bzw. der Lebensumstände seiner Kinder im Herkunftsland unzureichend festgestellt (act. 5, S. 8 Rz. 26 ff.), nicht weiter einzugehen, da diese die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 47 AIG betrifft.
4. Voraussetzungen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG Nachdem festgestellt wurde, dass das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers rechtzeitig gestellt wurde, ist nachfolgend noch zu prüfen, ob diesem stattzugeben ist. B 2026/35 12/16
4.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufent- haltsbewilligung kann nach Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ver- längert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe ange- wiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine An- wendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erschei- nen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. hierzu bereits E. 3.1 hiervor). Eine Wohnung ist bedarfsgerecht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG, wenn sie den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nicht überbelegt ist. Die Mehrheit der Kantone stellt bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit einer Wohnung auf die Faustregel «Anzahl Familienmitglieder minus eins gleich Zimmeranzahl» ab (CA- RONI, a.a.O., N 10 f. zu Art. 44 AIG; so auch das Migrationsamt, vgl. MA BF, S. 399 f. E. 2). Eine Wohnung ist somit grundsätzlich bedarfsgerecht, wenn die Zahl der darin wohnenden Personen die Anzahl Zimmer um höchstens eins übersteigt (CARONI, a.a.O., N 10 f. zu Art. 44 AIG). Bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit einer Wohnung sind jedoch auch die konkreten Gesamtumstände zu berücksichtigen; diese hängt namentlich vom lokalen Wohnungsmarkt, von der Zahl der die Wohnung bewohnenden Personen, von der Famili- enzusammensetzung, von allfälligen Wohnbeihilfen sowie von den zur Verfügung stehen- den finanziellen Mitteln ab (BGer 2C_416/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2; CARONI, a.a.O., N 12 zu Art. 44 AIG). Die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist so- dann erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Für die Beur- teilung der konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und auf län- gere Sicht die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der Familie abzu- schätzen (vgl. BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2; 2C_10/2022 vom 21. Sep- tember 2022 E. 8.2; CARONI, a.a.O., N 15 zu Art. 44 AIG). In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2; 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2). In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen B 2026/35 13/16
(vgl. CARONI, a.a.O., N 15 zu Art. 44 AIG mit Hinweis auf BGer 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.4; SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 44 AIG). Als Massstab für die Bestimmung der Höhe der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel ist daher auf die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) abzustellen (CA- RONI, a.a.O., N 16 zu Art. 44 AIG; vgl. auch SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 43 AIG). 4.2. Der Beschwerdeführer bewohnt aktuell gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsa- men Kind E.__ eine Viereinhalbzimmerwohnung (MA BF, S. 352 f.). Der Mietvertrag wurde mit Mietbeginn per 1. Februar 2024 auf unbefristete Zeit abgeschlossen (MA BF, S. 352). Nach dem Nachzug von C.__ und D.__ würden insgesamt fünf Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Die Wohnung erscheint angesichts ihrer Grösse für die Familiengemein- schaft ausreichend und damit bedarfsgerecht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG. Sodann ist der Beschwerdeführer gemessen an der Dauer seines hiesigen Aufenthalts in wirtschaft- licher Hinsicht gut in der Schweiz integriert. Im August 2017 trat er eine Stelle im Restaurant F.__ in Z.__ an, wo er seither in unbefristetem Anstellungsverhältnis als Küchenhilfe im Vollzeitpensum tätig ist (vgl. MA BF, S. 70 f. und MA BF, S. 259). Seit (mindestens) No- vember 2023 ist er zudem bei der G.__ AG im Teilzeitpensum tätig (vgl. MA BF, S. 300). In den Jahren 2024 und 2025 erzielte er gesamthaft ein durchschnittliches monatliches Net- toeinkommen von rund CHF 5'448 bzw. CHF 5'556 (act. 12/6; vi. act. 3). In den Monaten Januar bis April 2026 belief sich sein monatliches Nettoeinkommen auf zwischen CHF 4'965 und CHF 5'779 (act. 12/8; act. 12/9). Auch seine seit dem Jahr 2021 in der Schweiz lebende Ehefrau hat sich wirtschaftlich integriert, sie ist seit September 2024 ebenfalls bei der G.__ AG im Teilzeitpensum angestellt (vi. act. 3). In den Monaten September bis Dezember 2024 erzielte sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 783 (vi. act. 3), im Jahr 2025 ein solches von rund CHF 2'471 (act. 12/7). In den Monaten Januar bis April 2026 belief sich ihr monatliches Nettoeinkommen auf zwischen CHF 673.50 und CHF 2'702 (act. 12/10). Mit dem von den Eheleuten gemeinsam erzielten Einkommen lässt sich das soziale Existenzminimum einer fünfköpfigen Familie grundsätzlich decken (vgl. dazu BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1; ferner BGer 2C_98/2018 vom 31. Juli 2017 E. 4.1). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit mehr als neun Jahren beim gleichen Arbeitgeber in einem Vollzeitpensum tätig ist. Es be- steht vorliegend keine konkrete Gefahr, dass er und seine Ehefrau infolge des Nachzugs der beiden älteren Kinder sozialhilfeabhängig werden könnten. Überdies liegen Bestätigun- gen des Sozialamts Y.__ vor, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit ihrer jeweiligen Wohnsitznahme in Y.__ im August 2019 bzw. Oktober 2021 weder beim Sozial- amt gemeldet sind noch Fürsorgeleistungen bezogen haben (act. 12/13). Die Vorausset- zungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. d und lit. e AIG gelangen beim beantragten Nachzug der beiden Kinder nicht zur Anwendung. Der Familiennachzug erscheint sodann weder B 2026/35 14/16
rechtsmissbräuchlich noch liegen Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AIG vor. Insbeson- dere bestehen weder Vorstrafen noch relevante Betreibungen (vgl. act. 12/11 und act. 12/12). Die Voraussetzungen für den Familiennachzug der beiden Kinder sind dem- nach erfüllt. 4.3. Dem Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers betreffend den Nachzug seiner Kin- der C.__ und D.__ ist somit in Gutheissung der Beschwerde stattzugeben. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens erübrigt es sich, auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers näher einzugehen, wonach seine beiden Kinder zum angestrebten Familiennachzug anzuhören seien (act. 5, S. 8 Rz. 26 ff.).
5. Kosten 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdever- fahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Vorinstanz hat dem Be- schwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000 zurückzuerstatten. Der für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvor- schuss von CHF 1'500 ist dem Beschwerdeführer ebenfalls zurückzuerstatten. 5.2. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwer- deverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Honorar pauschal auf CHF 500 bis 6'000, im Verfahren vor Verwaltungsgericht auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit a und b der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Die Pauschalentschädigung ist nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemü- hungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – festzu- legen. In rechtlicher Hinsicht bot das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten. Ange- sichts der konkreten Verhältnisse erscheint für das Rekursverfahren ein Honorar von pau- schal CHF 1'500 und für das Beschwerdeverfahren von pauschal CHF 2'000, zuzüglich pauschaler Barauslagen von CHF 60 und CHF 80 (vier Prozent von CHF 1'500 und CHF 2'000) und Mehrwertsteuer als angemessen (vgl. dazu Art. 28 Abs. 2 lit. c, Art. 28bis und Art. 29 HonO). B 2026/35 15/16
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der Familiennachzug der Kinder C.__ und D.__ bewilligt. 2. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 3. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'080, je zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2026/35 16/16