Revision einer Erbschaftssteuerveranlagung. Art. 197 Abs. 1 StG. Das kantonale Steueramt hatte die Erbschaftssteuer rechtskräftig gegenüber einer vermeintlichen gesetzlichen Erbin veranlagt. Nachträglich tauchte ein Testament auf, das die Beschwerdeführerin als Alleinerbin einsetzte und damit zum eigentlichen Steuersubjekt machte. Als gemeinnützige Institution war diese jedoch von der Erbschaftssteuer befreit. Streitig und zu klären war die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Revisionsbegehren gegen die Erbschaftssteuerveranlagung stellen durfte. Das Verwaltungsgericht verneinte die Legitimation mangels formeller Beschwer, wies aber ergänzend darauf hin, dass das kantonale Steueramt gestützt auf das Legalitätsprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben von Amtes wegen zur Prüfung einer Revision hätte schreiten müssen. (Verwaltungsgericht, B 2026/29)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 VRP14; Art. 196 Abs. 1 StG15). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursver- fahren unterlegene Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 8. Januar 2026 (versandt am 14. Januar 2026) ist am 16. Februar 202616 rechtzeitig erhoben worden (Art. 196 Abs. 1 StG) und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Streitig und zu klären ist die Frage, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen den Nichteintre- tensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht abgewiesen hat. Sie begründete die Ab- weisung damit, dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Revisionsbegehrens nicht legitimiert gewesen sei.
E. 2.1.1 Nach Art. 197 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Ent- scheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden. Die Revision ermöglicht es, die formelle Rechtskraft ausnahmsweise aufzuheben, um einen ursprünglichen Mangel der Entscheidung zu beseitigen.17 Sie kann auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen oder von der Steuerbehörde von Amtes wegen vorgenommen werden. Die revisionsweise Überprü- fung einer rechtskräftigen Verfügung kommt insbesondere in Betracht, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (Art. 197 Abs. 1 lit. a StG). Dadurch wird die nachträgliche Berücksichtigung einer im Zeitpunkt der Verfügung vorhan- denen, aber nicht im Kenntnisbereich der Behörde liegenden Tatsache erlaubt.18 Nach Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StG wird auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. 15 Steuergesetz, sGS 811.1. 16 Act. 1. 17 Vgl. M. E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N 1 zu Art. 147. 18 ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st.gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, Teil VII N 117. B 2026/29 4/11
E. 2.2 Das Revisionsbegehren setzt eine formelle und eine materielle Beschwer der antragstel- lenden Person voraus (Art. 197 Abs. 3 Satz 3 StG i.V.m. Art. 82 ff. VRP; Art. 86 i.V.m. Art. 45 VRP). Das Erfordernis der materiellen Beschwer verlangt ein eigenes schutzwürdi- ges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung (Art. 45 Abs. 1 VRP). For- mell beschwert ist, wer am ursprünglichen, mittlerweile rechtskräftigen Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durch- gedrungen ist. Auf das Erfordernis kann einzig verzichtet werden, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte.19
E. 2.3 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht formell beschwert gewesen sei, ein Revisionsgesuch gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Mai 2022 zu stellen, da sie am ursprünglichen, mittlerweile rechtskräftigen Veranlagungsverfahren nicht beteiligt gewesen war. Die Vorinstanz hält der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegen, ihre Unkenntnis der Erbenstellung führe nicht ohne Weiteres zu einem Verzicht auf das Erfordernis der formellen Beschwer. Mass- gebend sei vielmehr, ob die Beschwerdeführerin auch bei Kenntnis der Erbschaft zur Teil- nahme am ursprünglichen, rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren berech- tigt gewesen wäre. Diese Frage verneinte sie: Die Beschwerdeführerin sei im damaligen Zeitpunkt weder steuerpflichtige Person noch Adressatin der Veranlagungsverfügung ge- wesen. Steuersubjekt sei D.__ als (vermeintliche) gesetzliche Erbin, an die sich die Verfü- gung auch gerichtet habe, gewesen. Eine Teilnahme der Beschwerdeführerin am Veranla- gungsverfahren wäre daher selbst bei Kenntnis der Erbschaft nicht möglich gewesen. Im Übrigen widerspräche es dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, im Laufe des Instanzen- zugs neue Parteien einzuführen, die am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligt gewesen seien. Das Festhalten des Beschwerdegegners am Erfordernis der formellen Beschwer er- scheine zudem nicht überspitzt formalistisch, denn er habe in sachverhaltlicher Hinsicht davon ausgehen dürfen, dass das Veranlagungsverfahren ausschliesslich D.__ als steuer- pflichtige Person betroffen habe. Er sei insofern auch nicht nach dem Gebot der Billigkeit, nach Treu und Glauben und nach dem Verbot des Rechtsmissbrauchs zur Revision der erhobenen Steuer verpflichtet gewesen.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz stelle auf eine Voraussetzung ab, die weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung Ausdruck finde. Massgebend für die formelle Beschwer sei allein, ob eine tatsächliche – und nicht eine bloss hypothetische – 19 Vgl. dazu GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5-7 zu Art. 45 VRP. B 2026/29 5/11
Teilnahme am ursprünglichen Verfahren möglich gewesen wäre. Die gegenteilige Auffas- sung der Vorinstanz beruhe im Übrigen auf einem Zirkelschluss. Sie gehe davon aus, dass auch bei Kenntnis des Testaments keine Teilnahmemöglichkeit bestanden hätte, lasse aber ausser Acht, dass mit dieser Kenntnis gar nie ein Veranlagungsverfahren mit D.__ als Partei stattgefunden hätte. Die Beschwerdeführerin sei als Alleinerbin materiell Trägerin der Erb- schaftssteuerpflicht und damit die Person, gegen die sich die Veranlagung von Beginn an hätte richten müssen. Weiter macht sie geltend, es sei überspitzt formalistisch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV20, ihr die formelle Beschwer entgegenzuhalten, obschon ihr ohne eigenes Verschulden jeder Zugang zum ursprünglichen Verfahren und zu einem effektiven Rechts- mittel verwehrt gewesen sei.
E. 2.5 Gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass sich die Veranlagungsverfügung vom 25. Mai 2022 gegen D.__ als damals bekannte gesetzliche Erbin richtete und unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdeführerin war am Veranlagungsverfahren nicht betei- ligt, war nicht Adressatin der Verfügung und konnte mangels Kenntnis des erst später auf- getauchten Testaments auch nicht beteiligt werden. Damit fehlt es ihr in zweifacher Hinsicht an der formellen Beschwer, da sie weder Partei des ursprünglichen Verfahrens noch Ver- fügungsadressatin war. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin als wahre Erbin materiell Trägerin der Erbschaftssteuerpflicht ist. Die materielle Betroffenheit genügt für die Legitimation zum Revisionsgesuch nicht, da sich die formelle Beschwer nach der prozessu- alen Stellung im ursprünglichen Verfahren richtet.21 Auch die bundesgerichtliche Recht- sprechung zum Verzicht auf die formelle Beschwer betrifft namentlich Konstellationen, in denen die betroffene Person ins ursprüngliche Verfahren hätte einbezogen werden müs- sen.22 Dies trifft vorliegend gerade nicht zu, weil sich die Veranlagung nach dem damaligen Wissensstand richtigerweise gegen D.__ richtete. Der Beschwerdegegner ist auf den Revisionsantrag der Beschwerdeführerin somit zu Recht nicht eingetreten.
E. 3 Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner hätte ein Revisionsverfahren von Amtes wegen einleiten müssen.
E. 3.1 Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 197 Abs. 1 StG auch die Möglichkeit der Revision von 20 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. 21 VerwGE B 2013/55 vom 14. Mai 2014 E. 2.2; B 2011/216 vom 18. September 2012 E. 3.2.1. 22 Vgl. dazu BGE 134 V 306 E. 3.3.1 f. B 2026/29 6/11
Amtes wegen vor. Diese setzt grundsätzlich keinen Antrag der steuerpflichtigen Person vo- raus. Im Regelfall wird die Steuerbehörde tätig, wenn sie den Revisionsgrund selbst ent- deckt und ein solcher offensichtlich gegeben ist.23 Die Revision von Amtes wegen ist als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet und liegt im pflicht- gemässen Ermessen der Steuerbehörde. Das Legalitätsprinzip stellt den tragenden Grund für die Revisionsmöglichkeit dar. Daraus folgt – und wird in der Lehre auch in diesem Sinne vertreten –, dass das eingeräumte Ermessen, ob eine Revision an die Hand genommen werden soll, erheblich eingeschränkt ist, wenn sich eine rechtskräftige Veranlagung nach- träglich als fehlerhaft erweist.24 Es kann nicht im Belieben der Steuerbehörde stehen, ob sie einen offenkundigen Mangel in der Veranlagung korrigiert. Denn ein behördliches Be- harren auf der Rechtskraft liesse sich kaum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) vereinbaren25 oder wäre gar als rechtsmissbräuchlich26 einzu- stufen. Die Einschränkung der amtswegigen Revision auf Fälle, in denen die Steuerbehörde den Revisionsgrund selbst entdecken muss, ist daher im Lichte des Rechtsmissbrauchs- verbots restriktiv handzuhaben.27
E. 3.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre der Beschwerdegegner bei Kenntnisnahme des Revisionsgrundes von Amtes wegen verpflichtet gewesen, im Sinne der letztwilligen Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Revisionsverfahren durchzuführen und den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Stattdessen habe er sich hinter ver- meintlich formellen Voraussetzungen versteckt, um zu Unrecht erhobene Steuergelder ein- zubehalten. Ohne ein Revisionsverfahren sei es ihr faktisch verunmöglicht, die Erbschafts- steuer zurückzuverlangen, zumal D.__ aufgrund der Zahlung an den Beschwerdegegner nicht mehr bereichert sei.
E. 3.3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.5 hiervor) ergibt sich, dass die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Stellung eines Revisionsbegehrens zu Recht 23 VerwGE B 2012/81 vom 11. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen; StB 197 Nr. 1 Ziff. 1. 24 Vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N 44 zu § 155. 25 Siehe dazu O. MARGRAF, Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verfahrens- recht der direkten Steuern im ersten Halbjahr 2020, in: ASA 89, S. 405, in Erweiterung von BGer 2C_331/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.2.2. 26 Vgl. dazu Urteil des Steuergerichtshofs Freiburg 604 2012 132/133 vom 20. Januar 2014 E. 3b; ZWEIFEL/BEUSCH/HUNZIKER/SEILER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 40 N 11 und 81 mit Hinweisen. 27 M. E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 149. B 2026/29 7/11
verneint hat. Bringt sie nun die Rüge vor, der Beschwerdegegner hätte das Revisionsver- fahren von Amtes wegen einleiten müssen, benötigt sie nach den allgemeinen verwaltungs- rechtlichen Grundsätzen (Art. 45 VRP) auch hierfür ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung. Denn das schweizerische Rechtsmittelsystem kennt keine Popu- larbeschwerde; Anträge in einem Verfahren setzen vielmehr ein hinreichendes Rechts- schutzinteresse voraus, was auch für ausserordentliche Rechtsbehelfe wie die Revision gilt.28 Das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses verlangt namentlich, dass das Rechtsmittel geeignet ist, der rechtssuchenden Person die von ihr angestrebte günstige Änderung in den Rechtsverhältnissen zu verschaffen.29 Nichts anderes kann gelten, wenn die Einleitung einer Revision von Amtes wegen verlangt wird. Vorliegend kann ein schutz- würdiges Interesse nicht – einzig – aus dem Umstand abgeleitet werden, dass möglicher- weise eine behördliche Pflicht zum Tätigwerden bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin muss vielmehr darlegen, inwiefern sie durch das behauptete Untätigbleiben unmittelbar in einer schützenswerten Rechtsposition betroffen ist.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin möchte mit dem Rechtsmittel der Revision erreichen, dass die von D.__ an den Beschwerdegegner erfolgte Steuerzahlung dem Nachlass wieder zugeführt wird. Für die Herausgabe von Vermögenswerten, die zu Unrecht aus dem Nachlass an Dritte ausbezahlt wurden, sieht das Gesetz grundsätzlich zivilprozessuale Rechtsbehelfe vor, namentlich die Erbschaftsklage nach Art. 598 ff. ZGB30 oder gegebenenfalls einen Ei- gentumsherausgabeanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB. Das steuerrechtliche Revisions- verfahren ist damit nicht der einzige Weg, um eine Herausgabe an den Nachlass zu erwir- ken. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ausser der Revi- sion kein anderer (zivilrechtlicher) Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, um die ungeschmä- lerte Erbschaft zu erhalten. Der blosse Hinweis, D.__ sei im Umfang des an den Fiskus geleisteten Betrags nicht mehr bereichert, vermag nicht zu überzeugen.31 Für die vermeint- lich Steuerpflichtige wäre es ein Leichtes gewesen, beim Beschwerdegegner ein Revisi- onsgesuch zu stellen oder aber ihren diesbezüglichen (Durchsetzungs-)Anspruch an die Beschwerdeführerin abzutreten. Eine steuerrechtliche Rückerstattung wäre überdies wohl an D.__ zu leisten und liesse vor diesem Hintergrund die Bereicherungssituation nicht ent- fallen. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Änderung zu ihren Gunsten beschlägt damit ausschliesslich zivilrechtliche Verhältnisse und deren Vollstreckung. Demgegenüber obliegt die Zuordnung der (gesamten) Erbschaft nach Privatrecht nicht den Steuerbehörden 28 Vgl. BGer 2C_707/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.3. 29 BGE 121 IV 317 E. 1a. 30 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210. 31 Zum auf Wertersatz gerichteten Bereicherungsanspruch bei Geldforderungen siehe etwa SCHULIN/VOGT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 21 zu Art. 62 und N 3 zu Art. 64. B 2026/29 8/11
und bildet nicht – auch nicht vorfrageweise – Gegenstand dieses Verfahrens; sie ist von der steuerrechtlichen Korrektur der Veranlagung zu trennen. Das Revisionsverfahren ist mithin nicht – jedenfalls nicht direkt – geeignet, der Beschwerdeführerin die von ihr angestrebte Änderung in ihren Rechtsverhältnissen zu verschaffen. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin kein unmittelbares, eigenständiges Interesse zur Durchsetzung der Revision von Amtes wegen darzutun, weshalb auf die Be- schwerde auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten ist.
E. 4 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ungeachtet des Verfahrensausgangs drängt sich jedoch der folgende Hin- weis auf: Die vorliegende Konstellation weist mehrere Besonderheiten auf, die ein Tätigwerden von Amtes wegen nahelegen. Erstens erweist sich die Veranlagung gegenüber D.__ nachträg- lich materiell als offensichtlich fehlerhaft. Sie war aufgrund des Testaments nie Erbin und damit nie Steuersubjekt der Erbschaftssteuer (siehe hierzu Art. 148 Abs. 1 StG). Zweitens steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes fest und wird von keiner der Verfahrenspar- teien in Abrede gestellt. Eine materielle Prüfung der Frage, ob die Veranlagung zu korrigie- ren ist, wäre dem Beschwerdegegner von Amtes wegen ohne Weiteres möglich gewesen. Drittens stehen der Beschwerdeführerin als Alleinerbin und damit als materieller Trägerin der Erbschaftssteuerpflicht keine Rechtsmittel im Steuerrecht zur Verfügung, um eine ge- setzeskonforme Veranlagung herbeizuführen. Spätestens mit dem Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin hatte der Beschwerde- gegner Kenntnis vom Testament und damit vom Revisionsgrund. Ungeachtet der Legitima- tion der Beschwerdeführerin zur Stellung eines Revisionsbegehrens gab dieses der Be- hörde zumindest den Anlass, eine Korrektur von Amtes wegen zu prüfen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 145 Abs. 2 StG und die Steuerbefreiungsver- fügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 16. August 200432 von der Erbschaftssteuer befreit ist.33 Die Aufrechterhaltung der Veranlagung gegenüber D.__ führt mithin zu einer Steuererhebung, die bei Kenntnis der korrekten Sachlage gar nicht erfolgt wäre. Denn sie ist nicht nur hinsichtlich des Steuersubjekts (Art. 148 Abs. 1 StG), sondern auch mit Blick 32 Vi-act. 2.17; nach § 10 lit. f des Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (LS 632.1, ESchG/ZH) sind die gestützt auf § 61 lit. f-i des Zürcher Steuergesetzes (LS 631.1, StG/ZH) befreiten juristischen Personen auch von der Erbschaftssteuer befreit. 33 Die durch den Kanton Zürich gewährte Steuerbefreiung gilt auch für den Kanton St. Gallen, vgl. StB 80 Nr. 2, S. 8. B 2026/29 9/11
auf die Steuererhebung (Art. 145 Abs. 1 StG), die Haftungsgemeinschaft (Art. 157 Abs. 1 StG) und den Steuerbezug (Art. 213 Abs. 1 StG) offensichtlich falsch; das Verweigern der Prüfung einer nachträglichen Korrektur von Amtes wegen trotz ausgewiesenem Revisions- grund, das zur offensichtlich ungerechtfertigten Bereicherung der Staatskasse führt, verletzt das Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise. Ein schützenswertes Interesse an die- ser Veranlagung – etwa aus Gründen der Rechtssicherheit – ist nicht ersichtlich. Unter die- sen Umständen lässt sich ein Festhalten an der formellen Rechtskraft weder mit dem Le- galitätsprinzip noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren. Diese unge- wöhnliche Konstellation lässt es als gerechtfertigt erscheinen, den vorliegenden Entscheid im Rahmen der Dienstaufsicht dem Finanzdepartement34 zur Kenntnis zu bringen, damit dieses Gelegenheit erhält, im aufsichtsrechtlichen Rahmen die Veranlassung einer Revi- sion der Steuerveranlagung von Amtes wegen zu prüfen.
E. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angesichts der konkreten Um- stände und vor dem Hintergrund, dass sich die Streitsache im Wesentlichen auf die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin beschränkt hat, erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1’500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung35). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000 zu begleichen, der verbleibende Anteil von CHF 1'500 ist ihr zurückzuerstatten.
E. 5.2 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Ent- schädigung.36 Beide stellten auch keinen Antrag.37 34 Vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3, GeschR). 35 sGS 941.12. 36 Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 98bis VRP; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP. 37 Act. 7 und 10. B 2026/29 10/11
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000 beglichen, CHF 1'500 sind ihr zurückzuerstatten. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2026/29 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 29. Juni 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Pavlovic Geschäftsnr. B 2026/29 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Markus Huber, Zürcher Rechtsanwälte AG, Heinrichstrasse 267, Postfach, 8021 Zürich 1, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Revision Erbschaftssteuerveranlagung (Legitimation)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Am 12. September 2021 verstarb B.__, geb. 24. Dezember 1930. In der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 16. März 1989 vermachte er seinen gesamten Nachlass unter Ausschluss der gesetzlichen Erben der A.__.1 Die A.__ widmet sich gemäss ihren Statuten der Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes und wurde deshalb mit Verfügung vom
16. August 2004 durch das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich von der Staatssteuer, den allgemeinen Gemeindesteuern sowie von der direkten Bundessteuer befreit.2 Die letzt- willige Verfügung hinterlegte B.__ bei der Bank C.__ AG. b. Da die Eröffnung der letztwilligen Verfügung unterblieb und die einzige gesetzliche Erbin, D.__, die Erbschaft ausschlug, eröffnete das Kreisgericht E.__ mit Entscheid vom 21. Ok- tober 2021 den Konkurs über die Erbschaft. Aus dem konkursamtlichen Liquidationsverfah- ren resultierte ein Überschuss von insgesamt CHF 108'816.08 (ausbezahlter Nettoüber- schuss: CHF 108'433.43), der D.__ überwiesen wurde. Mit der definitiven Veranlagungs- verfügung vom 25. Mai 2022 erhob das Kantonale Steueramt St. Gallen eine Erbschafts- steuer von CHF 29'553.65 (inkl. Ausgleichszinsen) auf die vermeintliche Erbschaft von D.__.3 c. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 teilte das Amt für Handelsregister und Notariate der A.__ mit, dass infolge fehlerhafter Sachbearbeitung der Bank C.__ AG die Auslieferung der letztwilligen Verfügung vom 16. März 1989 ausgeblieben sei.4 Mittels Revision wurde die Konkurseröffnung vom 21. Oktober 2021 durch das Kreisgericht E.__ mit Entscheid vom
30. August 2024 aufgehoben.5 D.__ überwies daraufhin den Betrag von CHF 78'879.78 an die A.__. Am 19. Dezember 2024 wurde die letztwillige Verfügung des Erblassers eröffnet und der A.__ am 27. Januar 2025 eine Erbbescheinigung ausgestellt.6 B. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Mai 2022 erhob die A.__ am 17. September 1 Act. 3.3. 2 Vi-act. 2.17. 3 Act. 3.2. 4 Act. 3.5. 5 Act. 3.10. 6 Act. 3.14; 3.15. B 2026/29 2/11
2024 ein Revisionsbegehren.7 Darauf trat das kantonale Steueramt mit Verfügung vom
23. Juni 2025 mangels Legitimation der Gesuchstellerin nicht ein.8 C. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die A.__ am 23. Juli 2025 Rekurs bei der Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK).9 Mit Entscheid vom 8. Januar 2026 wies die VRK (im Folgenden: Vorinstanz) den Rekurs ab.10 D. a. Die A.__ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob beim Verwaltungsgericht gegen die- sen Entscheid am 16. Februar 2026 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Ziff. 1). Zudem stellte sie die Anträge, es seien die definitive Veranlagungsverfügung für die Erbschaftssteuer vom 25. Mai 2022 sowie die Schlussrechnung Erbschaftssteuer vom
25. Mai 2022 im Nachlass B.__ zu revidieren bzw. aufzuheben und das Veranlagungsver- fahren sei wieder aufzunehmen (Ziff. 2); die im Nachlass B.__ mit der Schlussrechnung vom 25. Mai 2022 erhobene Erbschaftssteuer von CHF29’553.65 sei ihr in der Folge zu bezahlen (Ziff. 3); eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 5). In prozessu- aler Hinsicht beantragte sie, es seien die Akten der Vorinstanz zur Beurteilung der Be- schwerde beizuziehen.11 b. Die Vorinstanz verzichtete am 17. März 2026 auf eine Vernehmlassung und übermittelte dem Gericht die Akten des Rekursverfahrens.12 Das Kantonale Steueramt (im Folgenden: Beschwerdegegner) stellte mit Vernehmlassung vom 26. März 2026 den Antrag, die Be- schwerde sei abzuweisen.13 7 Act. 3.12. 8 Act. 3.16. 9 Act. 8.1. 10 Act. 2. 11 Act. 1, S. 2. 12 Act. 7 f. 13 Act. 10. B 2026/29 3/11
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 VRP14; Art. 196 Abs. 1 StG15). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursver- fahren unterlegene Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 8. Januar 2026 (versandt am 14. Januar 2026) ist am 16. Februar 202616 rechtzeitig erhoben worden (Art. 196 Abs. 1 StG) und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu klären ist die Frage, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen den Nichteintre- tensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht abgewiesen hat. Sie begründete die Ab- weisung damit, dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Revisionsbegehrens nicht legitimiert gewesen sei. 2.1. 2.1.1. Nach Art. 197 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Ent- scheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden. Die Revision ermöglicht es, die formelle Rechtskraft ausnahmsweise aufzuheben, um einen ursprünglichen Mangel der Entscheidung zu beseitigen.17 Sie kann auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen oder von der Steuerbehörde von Amtes wegen vorgenommen werden. Die revisionsweise Überprü- fung einer rechtskräftigen Verfügung kommt insbesondere in Betracht, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (Art. 197 Abs. 1 lit. a StG). Dadurch wird die nachträgliche Berücksichtigung einer im Zeitpunkt der Verfügung vorhan- denen, aber nicht im Kenntnisbereich der Behörde liegenden Tatsache erlaubt.18 Nach Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StG wird auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. 15 Steuergesetz, sGS 811.1. 16 Act. 1. 17 Vgl. M. E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N 1 zu Art. 147. 18 ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st.gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, Teil VII N 117. B 2026/29 4/11
2.2. Das Revisionsbegehren setzt eine formelle und eine materielle Beschwer der antragstel- lenden Person voraus (Art. 197 Abs. 3 Satz 3 StG i.V.m. Art. 82 ff. VRP; Art. 86 i.V.m. Art. 45 VRP). Das Erfordernis der materiellen Beschwer verlangt ein eigenes schutzwürdi- ges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung (Art. 45 Abs. 1 VRP). For- mell beschwert ist, wer am ursprünglichen, mittlerweile rechtskräftigen Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durch- gedrungen ist. Auf das Erfordernis kann einzig verzichtet werden, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen konnte.19 2.3. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht formell beschwert gewesen sei, ein Revisionsgesuch gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Mai 2022 zu stellen, da sie am ursprünglichen, mittlerweile rechtskräftigen Veranlagungsverfahren nicht beteiligt gewesen war. Die Vorinstanz hält der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegen, ihre Unkenntnis der Erbenstellung führe nicht ohne Weiteres zu einem Verzicht auf das Erfordernis der formellen Beschwer. Mass- gebend sei vielmehr, ob die Beschwerdeführerin auch bei Kenntnis der Erbschaft zur Teil- nahme am ursprünglichen, rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren berech- tigt gewesen wäre. Diese Frage verneinte sie: Die Beschwerdeführerin sei im damaligen Zeitpunkt weder steuerpflichtige Person noch Adressatin der Veranlagungsverfügung ge- wesen. Steuersubjekt sei D.__ als (vermeintliche) gesetzliche Erbin, an die sich die Verfü- gung auch gerichtet habe, gewesen. Eine Teilnahme der Beschwerdeführerin am Veranla- gungsverfahren wäre daher selbst bei Kenntnis der Erbschaft nicht möglich gewesen. Im Übrigen widerspräche es dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, im Laufe des Instanzen- zugs neue Parteien einzuführen, die am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligt gewesen seien. Das Festhalten des Beschwerdegegners am Erfordernis der formellen Beschwer er- scheine zudem nicht überspitzt formalistisch, denn er habe in sachverhaltlicher Hinsicht davon ausgehen dürfen, dass das Veranlagungsverfahren ausschliesslich D.__ als steuer- pflichtige Person betroffen habe. Er sei insofern auch nicht nach dem Gebot der Billigkeit, nach Treu und Glauben und nach dem Verbot des Rechtsmissbrauchs zur Revision der erhobenen Steuer verpflichtet gewesen. 2.4. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz stelle auf eine Voraussetzung ab, die weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung Ausdruck finde. Massgebend für die formelle Beschwer sei allein, ob eine tatsächliche – und nicht eine bloss hypothetische – 19 Vgl. dazu GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5-7 zu Art. 45 VRP. B 2026/29 5/11
Teilnahme am ursprünglichen Verfahren möglich gewesen wäre. Die gegenteilige Auffas- sung der Vorinstanz beruhe im Übrigen auf einem Zirkelschluss. Sie gehe davon aus, dass auch bei Kenntnis des Testaments keine Teilnahmemöglichkeit bestanden hätte, lasse aber ausser Acht, dass mit dieser Kenntnis gar nie ein Veranlagungsverfahren mit D.__ als Partei stattgefunden hätte. Die Beschwerdeführerin sei als Alleinerbin materiell Trägerin der Erb- schaftssteuerpflicht und damit die Person, gegen die sich die Veranlagung von Beginn an hätte richten müssen. Weiter macht sie geltend, es sei überspitzt formalistisch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV20, ihr die formelle Beschwer entgegenzuhalten, obschon ihr ohne eigenes Verschulden jeder Zugang zum ursprünglichen Verfahren und zu einem effektiven Rechts- mittel verwehrt gewesen sei. 2.5. Gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass sich die Veranlagungsverfügung vom 25. Mai 2022 gegen D.__ als damals bekannte gesetzliche Erbin richtete und unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdeführerin war am Veranlagungsverfahren nicht betei- ligt, war nicht Adressatin der Verfügung und konnte mangels Kenntnis des erst später auf- getauchten Testaments auch nicht beteiligt werden. Damit fehlt es ihr in zweifacher Hinsicht an der formellen Beschwer, da sie weder Partei des ursprünglichen Verfahrens noch Ver- fügungsadressatin war. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin als wahre Erbin materiell Trägerin der Erbschaftssteuerpflicht ist. Die materielle Betroffenheit genügt für die Legitimation zum Revisionsgesuch nicht, da sich die formelle Beschwer nach der prozessu- alen Stellung im ursprünglichen Verfahren richtet.21 Auch die bundesgerichtliche Recht- sprechung zum Verzicht auf die formelle Beschwer betrifft namentlich Konstellationen, in denen die betroffene Person ins ursprüngliche Verfahren hätte einbezogen werden müs- sen.22 Dies trifft vorliegend gerade nicht zu, weil sich die Veranlagung nach dem damaligen Wissensstand richtigerweise gegen D.__ richtete. Der Beschwerdegegner ist auf den Revisionsantrag der Beschwerdeführerin somit zu Recht nicht eingetreten. 3. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner hätte ein Revisionsverfahren von Amtes wegen einleiten müssen. 3.1. Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 197 Abs. 1 StG auch die Möglichkeit der Revision von 20 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. 21 VerwGE B 2013/55 vom 14. Mai 2014 E. 2.2; B 2011/216 vom 18. September 2012 E. 3.2.1. 22 Vgl. dazu BGE 134 V 306 E. 3.3.1 f. B 2026/29 6/11
Amtes wegen vor. Diese setzt grundsätzlich keinen Antrag der steuerpflichtigen Person vo- raus. Im Regelfall wird die Steuerbehörde tätig, wenn sie den Revisionsgrund selbst ent- deckt und ein solcher offensichtlich gegeben ist.23 Die Revision von Amtes wegen ist als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet und liegt im pflicht- gemässen Ermessen der Steuerbehörde. Das Legalitätsprinzip stellt den tragenden Grund für die Revisionsmöglichkeit dar. Daraus folgt – und wird in der Lehre auch in diesem Sinne vertreten –, dass das eingeräumte Ermessen, ob eine Revision an die Hand genommen werden soll, erheblich eingeschränkt ist, wenn sich eine rechtskräftige Veranlagung nach- träglich als fehlerhaft erweist.24 Es kann nicht im Belieben der Steuerbehörde stehen, ob sie einen offenkundigen Mangel in der Veranlagung korrigiert. Denn ein behördliches Be- harren auf der Rechtskraft liesse sich kaum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) vereinbaren25 oder wäre gar als rechtsmissbräuchlich26 einzu- stufen. Die Einschränkung der amtswegigen Revision auf Fälle, in denen die Steuerbehörde den Revisionsgrund selbst entdecken muss, ist daher im Lichte des Rechtsmissbrauchs- verbots restriktiv handzuhaben.27 3.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre der Beschwerdegegner bei Kenntnisnahme des Revisionsgrundes von Amtes wegen verpflichtet gewesen, im Sinne der letztwilligen Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Revisionsverfahren durchzuführen und den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Stattdessen habe er sich hinter ver- meintlich formellen Voraussetzungen versteckt, um zu Unrecht erhobene Steuergelder ein- zubehalten. Ohne ein Revisionsverfahren sei es ihr faktisch verunmöglicht, die Erbschafts- steuer zurückzuverlangen, zumal D.__ aufgrund der Zahlung an den Beschwerdegegner nicht mehr bereichert sei. 3.3. 3.3.1. Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.5 hiervor) ergibt sich, dass die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Stellung eines Revisionsbegehrens zu Recht 23 VerwGE B 2012/81 vom 11. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen; StB 197 Nr. 1 Ziff. 1. 24 Vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, N 44 zu § 155. 25 Siehe dazu O. MARGRAF, Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verfahrens- recht der direkten Steuern im ersten Halbjahr 2020, in: ASA 89, S. 405, in Erweiterung von BGer 2C_331/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.2.2. 26 Vgl. dazu Urteil des Steuergerichtshofs Freiburg 604 2012 132/133 vom 20. Januar 2014 E. 3b; ZWEIFEL/BEUSCH/HUNZIKER/SEILER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 40 N 11 und 81 mit Hinweisen. 27 M. E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 149. B 2026/29 7/11
verneint hat. Bringt sie nun die Rüge vor, der Beschwerdegegner hätte das Revisionsver- fahren von Amtes wegen einleiten müssen, benötigt sie nach den allgemeinen verwaltungs- rechtlichen Grundsätzen (Art. 45 VRP) auch hierfür ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung. Denn das schweizerische Rechtsmittelsystem kennt keine Popu- larbeschwerde; Anträge in einem Verfahren setzen vielmehr ein hinreichendes Rechts- schutzinteresse voraus, was auch für ausserordentliche Rechtsbehelfe wie die Revision gilt.28 Das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses verlangt namentlich, dass das Rechtsmittel geeignet ist, der rechtssuchenden Person die von ihr angestrebte günstige Änderung in den Rechtsverhältnissen zu verschaffen.29 Nichts anderes kann gelten, wenn die Einleitung einer Revision von Amtes wegen verlangt wird. Vorliegend kann ein schutz- würdiges Interesse nicht – einzig – aus dem Umstand abgeleitet werden, dass möglicher- weise eine behördliche Pflicht zum Tätigwerden bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin muss vielmehr darlegen, inwiefern sie durch das behauptete Untätigbleiben unmittelbar in einer schützenswerten Rechtsposition betroffen ist. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin möchte mit dem Rechtsmittel der Revision erreichen, dass die von D.__ an den Beschwerdegegner erfolgte Steuerzahlung dem Nachlass wieder zugeführt wird. Für die Herausgabe von Vermögenswerten, die zu Unrecht aus dem Nachlass an Dritte ausbezahlt wurden, sieht das Gesetz grundsätzlich zivilprozessuale Rechtsbehelfe vor, namentlich die Erbschaftsklage nach Art. 598 ff. ZGB30 oder gegebenenfalls einen Ei- gentumsherausgabeanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB. Das steuerrechtliche Revisions- verfahren ist damit nicht der einzige Weg, um eine Herausgabe an den Nachlass zu erwir- ken. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ausser der Revi- sion kein anderer (zivilrechtlicher) Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, um die ungeschmä- lerte Erbschaft zu erhalten. Der blosse Hinweis, D.__ sei im Umfang des an den Fiskus geleisteten Betrags nicht mehr bereichert, vermag nicht zu überzeugen.31 Für die vermeint- lich Steuerpflichtige wäre es ein Leichtes gewesen, beim Beschwerdegegner ein Revisi- onsgesuch zu stellen oder aber ihren diesbezüglichen (Durchsetzungs-)Anspruch an die Beschwerdeführerin abzutreten. Eine steuerrechtliche Rückerstattung wäre überdies wohl an D.__ zu leisten und liesse vor diesem Hintergrund die Bereicherungssituation nicht ent- fallen. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Änderung zu ihren Gunsten beschlägt damit ausschliesslich zivilrechtliche Verhältnisse und deren Vollstreckung. Demgegenüber obliegt die Zuordnung der (gesamten) Erbschaft nach Privatrecht nicht den Steuerbehörden 28 Vgl. BGer 2C_707/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.3. 29 BGE 121 IV 317 E. 1a. 30 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210. 31 Zum auf Wertersatz gerichteten Bereicherungsanspruch bei Geldforderungen siehe etwa SCHULIN/VOGT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 21 zu Art. 62 und N 3 zu Art. 64. B 2026/29 8/11
und bildet nicht – auch nicht vorfrageweise – Gegenstand dieses Verfahrens; sie ist von der steuerrechtlichen Korrektur der Veranlagung zu trennen. Das Revisionsverfahren ist mithin nicht – jedenfalls nicht direkt – geeignet, der Beschwerdeführerin die von ihr angestrebte Änderung in ihren Rechtsverhältnissen zu verschaffen. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin kein unmittelbares, eigenständiges Interesse zur Durchsetzung der Revision von Amtes wegen darzutun, weshalb auf die Be- schwerde auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten ist. 4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ungeachtet des Verfahrensausgangs drängt sich jedoch der folgende Hin- weis auf: Die vorliegende Konstellation weist mehrere Besonderheiten auf, die ein Tätigwerden von Amtes wegen nahelegen. Erstens erweist sich die Veranlagung gegenüber D.__ nachträg- lich materiell als offensichtlich fehlerhaft. Sie war aufgrund des Testaments nie Erbin und damit nie Steuersubjekt der Erbschaftssteuer (siehe hierzu Art. 148 Abs. 1 StG). Zweitens steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes fest und wird von keiner der Verfahrenspar- teien in Abrede gestellt. Eine materielle Prüfung der Frage, ob die Veranlagung zu korrigie- ren ist, wäre dem Beschwerdegegner von Amtes wegen ohne Weiteres möglich gewesen. Drittens stehen der Beschwerdeführerin als Alleinerbin und damit als materieller Trägerin der Erbschaftssteuerpflicht keine Rechtsmittel im Steuerrecht zur Verfügung, um eine ge- setzeskonforme Veranlagung herbeizuführen. Spätestens mit dem Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin hatte der Beschwerde- gegner Kenntnis vom Testament und damit vom Revisionsgrund. Ungeachtet der Legitima- tion der Beschwerdeführerin zur Stellung eines Revisionsbegehrens gab dieses der Be- hörde zumindest den Anlass, eine Korrektur von Amtes wegen zu prüfen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 145 Abs. 2 StG und die Steuerbefreiungsver- fügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 16. August 200432 von der Erbschaftssteuer befreit ist.33 Die Aufrechterhaltung der Veranlagung gegenüber D.__ führt mithin zu einer Steuererhebung, die bei Kenntnis der korrekten Sachlage gar nicht erfolgt wäre. Denn sie ist nicht nur hinsichtlich des Steuersubjekts (Art. 148 Abs. 1 StG), sondern auch mit Blick 32 Vi-act. 2.17; nach § 10 lit. f des Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (LS 632.1, ESchG/ZH) sind die gestützt auf § 61 lit. f-i des Zürcher Steuergesetzes (LS 631.1, StG/ZH) befreiten juristischen Personen auch von der Erbschaftssteuer befreit. 33 Die durch den Kanton Zürich gewährte Steuerbefreiung gilt auch für den Kanton St. Gallen, vgl. StB 80 Nr. 2, S. 8. B 2026/29 9/11
auf die Steuererhebung (Art. 145 Abs. 1 StG), die Haftungsgemeinschaft (Art. 157 Abs. 1 StG) und den Steuerbezug (Art. 213 Abs. 1 StG) offensichtlich falsch; das Verweigern der Prüfung einer nachträglichen Korrektur von Amtes wegen trotz ausgewiesenem Revisions- grund, das zur offensichtlich ungerechtfertigten Bereicherung der Staatskasse führt, verletzt das Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise. Ein schützenswertes Interesse an die- ser Veranlagung – etwa aus Gründen der Rechtssicherheit – ist nicht ersichtlich. Unter die- sen Umständen lässt sich ein Festhalten an der formellen Rechtskraft weder mit dem Le- galitätsprinzip noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren. Diese unge- wöhnliche Konstellation lässt es als gerechtfertigt erscheinen, den vorliegenden Entscheid im Rahmen der Dienstaufsicht dem Finanzdepartement34 zur Kenntnis zu bringen, damit dieses Gelegenheit erhält, im aufsichtsrechtlichen Rahmen die Veranlassung einer Revi- sion der Steuerveranlagung von Amtes wegen zu prüfen. 5. 5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angesichts der konkreten Um- stände und vor dem Hintergrund, dass sich die Streitsache im Wesentlichen auf die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin beschränkt hat, erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1’500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung35). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000 zu begleichen, der verbleibende Anteil von CHF 1'500 ist ihr zurückzuerstatten. 5.2. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Ent- schädigung.36 Beide stellten auch keinen Antrag.37 34 Vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3, GeschR). 35 sGS 941.12. 36 Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 98bis VRP; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP. 37 Act. 7 und 10. B 2026/29 10/11
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000 beglichen, CHF 1'500 sind ihr zurückzuerstatten. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2026/29 11/11