Steuerrecht. Interkantonale Doppelbesteuerung. Steuerrechtliche Anerkennung von Photovoltaikanlagen als Betriebsstätten. Art. 127 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 72 Abs. 1 und Abs. 3 StG (sGS 811.1), Art. 34 und Art. 7 StV (sGS 811.11), Anfechtung des Rekursentscheids mit welchem die im Kanton St.Gallen gelegenen Photovoltaikanlagen besteuert wurden. Eine Betriebsstätte ist eine ständige körperliche Anlage oder Einrichtung, deren Tätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht erheblich und Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist. Die Leistung von Photovoltaikanlagen ist zur Beurteilung ihrer quantitativen Erheblichkeit kumulativ zu betrachten, weshalb die strittigen Photovoltaikanlagen im Kanton St.Gallen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten und der Besteuerung durch den Kanton St.Gallen unterliegen. Eine dadurch entstehende interkantonale Doppelbesteuerung kann die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht beseitigen und dabei sowohl den vorliegenden Entscheid als auch die konkurrierende Veranlagung eines anderen Kantons anfechten. (Verwaltungsgericht, B 2026/2) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_459/2026)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 StG1; Art. 59 Abs. 1 VRP2). Als Steuerpflichtige, deren Begehren mit dem angefochtenen Ent- scheid abgewiesen wurde, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerde gegen den am 4. Dezember 2025 versandten Re- kursentscheid wurde mit Eingabe vom 5. Januar 2026 rechtzeitig erhoben und erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbin- dung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.
E. 2 Vorliegend umstritten und zu beurteilen ist, ob die im Kanton St.Gallen gelegenen Photovol- taikanlagen als Betriebsstätten im Sinne von Art. 72 Abs. 3 StG zu qualifizieren sind (E. 3) und ob bei der Besteuerung der Photovoltaikanlagen eine unzulässige interkantonale Dop- pelbesteuerung vorliegt, die durch den Kanton St.Gallen zu beheben wäre (E. 4).
E. 3.1 Nach Art. 72 Abs. 1 StG sind juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons St.Gallen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit insbeson- dere steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht gemäss Art. 73 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns und Kapitals beschränkt, für die nach Art. 72 StG eine Steuerpflicht besteht.
E. 3.2 Als Betriebsstätte gilt nach Art. 72 Abs. 3 StG eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Gemäss Art. 34 1 Steuergesetz, sGS 811.1. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. B 2026/2 4/11
i.V.m. Art. 7 StV3 gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstät- ten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer als Betriebsstätten. Nach Rechtsprechung und Lehre ist eine Betriebsstätte eine ständige kör- perliche Anlage oder Einrichtung, deren Tätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht erheblich und Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist.4
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Photovoltaikanlagen in den Gemeinden Y.__, X.__, W.__ und V.__ dauerhaft installiert sind und auf Rechnung der Beschwerdeführerin betrieben werden.5 Insofern ist nicht umstritten, dass die Photovoltaikanlagen über die für eine Betriebsstätte notwendige örtliche und zeitliche Festigkeit verfügen sowie einen Teil des Betriebs der Beschwerdeführerin bilden. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass vor Ort bei den Photovoltaikanlagen kein eigenes Personal eingesetzt wird.6 Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass der Einsatz menschlicher Arbeitskräfte keine notwendige Voraussetzung zur Anerken- nung einer Betriebsstätte ist. So können betriebliche Aktivitäten gemäss Lehre und Recht- sprechung auch dann eine Betriebsstätte begründen, wenn keine menschlichen Arbeits- kräfte eingesetzt werden.7
E. 3.4 Damit verbleibt die Prüfung der qualitativen und quantitativen Erheblichkeit der Photovolta- ikanlagen, um festzustellen, ob diese als Betriebsstätten im Kanton St.Gallen qualifizieren.
E. 3.4.1 Das Erfordernis der qualitativen Erheblichkeit verlangt, dass die in der potentiellen Betriebs- stätte ausgeübte Tätigkeit zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört, wobei auch be- sondere oder nicht direkt gewinnbringende Tätigkeiten als qualitativ wesentlich eingestuft werden können.8 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen dem Zweck der Beschwerdeführerin entspreche und die daraus entstehenden Erträge im 3 Steuerverordnung, sGS 811.11. 4 BGE 134 I 303, E. 2.2; BGer 2C_199/2011 vom 14. November 2011 E. 3.1; M. SIMONEK, Unternehmenssteuerrecht, 2. Aufl. 2025, S. 34 ff.; D. DE VRIES REILINGH, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh (Hrsg.), Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 11 N 11 ff. 5 Vgl. act. 1 S. 7. 6 Vgl. act. 1 S. 7. 7 Mit Verweis auf die frühe bundesgerichtliche Rechtsprechung: D. DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 19; P. LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. Aufl. 2024, S. 46. 8 P. LOCHER, a.a.O., S. 46; D. DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 17. B 2026/2 5/11
Kanton St.Gallen daher ohne weiteres qualitativ erheblich seien. Dieser Argumentation ist zu folgen, zumal die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorbringt.
E. 3.4.2 Das Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit dient dazu, untergeordnete und nebensäch- liche Tätigkeiten von der Betriebsstättendefinition auszuklammern, um eine übermässige Aufsplitterung der Steuerhoheit zu vermeiden. Dabei wird die quantitative Bedeutung der Betriebsstätte für sich betrachtet beurteilt und nicht in Relation zum Gesamtbetrieb gestellt.9 Indes ist sich die Lehre uneinig, ob es zweckmässiger ist, mehrere Anknüpfungspunkte eines Unternehmens im selben Kanton gemeinsam zu betrachten oder ob deren jeweiliger Umfang isoliert dem Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit genügen muss, um eine Betriebs- stätte zu begründen.10 Das Bundesgericht hat sich dazu soweit ersichtlich noch nicht explizit geäussert.11
E. 3.4.2.1 Für Photovoltaikanlagen besteht in einigen Kantonen die Praxis, dass diese ab einer Min- destleistung von 500 kWp als quantitativ erheblich gelten.12 Dies ist grundsätzlich auch in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen der Fall. Die Praxis in diesen beiden Kantonen unterscheidet sich aber insofern, als dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden die Leistungen der einzelnen Anlagen separat betrachtet, während die Leistungen der verschie- denen Photovoltaikanlagen im Kanton St.Gallen gemäss St.Galler Praxis kumuliert wer- den.13 Es gibt sodann auch Kantone, die unabhängig von einer Mindestleistung eine Be- triebsstätte annehmen, wenn eine Photovoltaikanlage nicht am Geschäftsort bzw. Sitz be- trieben wird.14
E. 3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass eine Betriebsstätte eine unternehmerische Tätig- keit an einem bestimmten Ort und von einer gewissen Dauerhaftigkeit voraussetze.15 Auf- grund des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Betriebsstätte und ihrem bestimmten 9 BGer 2C_797/2020 vom 18. März 2021 E. 3.2 m.w.H.; P. LOCHER, a.a.O., S. 46; DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 18. 10 Mit Verweis auf ein altes, unveröffentlichtes Bundesgerichturteil für eine gemeinsame Betrachtung: SCHLUMPF/DÜRR, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungs-Verbot, 3. Aufl. 1963, S. 166; a.A.: P. LOCHER, a.a.O., S. 46 Fn 138, S. 44 Fn 125. 11 Vgl. aber auch BGer 2P.14/2003 vom 10. Dezember 2003 E. 4.1 wonach die Beteiligung an zwei Kom- manditgesellschaften im selben Kanton zwei getrennte Steuerdomizile begründet. 12 SUTER/VOGELSANG, Photovoltaikanlagen und Eigenverbrauch der produzierten Energie, in: EF 2022, S. 168. 13 Vgl. act. 2/6; ebenso bspw. auch Luzern: vgl. MARTIN ROOS, Photovoltaikanlagen und Steuern, Kanton Luzern, Slide 29, abrufbar unter <https://steuern.lu.ch/-/media/Steuern/Dokumente/Steuersemi- nare/2015/Steuerseminar_2015_Photovoltaik.pdf>. 14 Vgl. TaxInfo Kanton Bern, Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023, Fassung vom
24. April 2024), Ziff. 4. 15 Vgl. act. 1 S. 7. B 2026/2 6/11
Standort, sei es sachfremd, die Leistungen von Anlagen an verschiedenen Standorten zu- sammenzuzählen. Ansonsten werde die Qualifikation einer Anlage als Betriebsstätte fälsch- licherweise von Umständen abhängig gemacht, die ausserhalb des jeweiligen Standorts lä- gen.
E. 3.4.2.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Die Annahme einer Betriebs- stätte setzt zwar eine örtlich feste und dauerhafte unternehmerische Tätigkeit voraus. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Tä- tigkeit zwingend isoliert für jede einzelne Anlage betrachtet werden muss. Auch die auf einem Urteil des Bundesgerichts beruhende Ansicht von LOCHER,16 wonach mehrere Anknüpfungs- punkte eines Unternehmens in einem Kanton stets isoliert zu betrachten sind, lässt sich nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Das betreffende Urteil erging im Kon- text der internationalen Doppelbesteuerung und betraf damit eine andere Ausgangslage als die hier zu beurteilende interkantonale Steuerausscheidung. Zudem standen dort unter- schiedliche Kommanditgesellschaften mit verschiedenen Geschäftstätigkeiten – namentlich Versandhandel und Ladenverkauf – zur Diskussion, die funktional und wirtschaftlich vonei- nander abgrenzbar waren. Demgegenüber weisen die vorliegend zu beurteilenden Photo- voltaikanlagen eine weitgehend gleichartige Funktion und wirtschaftliche Zwecksetzung auf.
E. 3.4.2.4 Unter diesen Umständen erscheint es – wie von der Vorinstanz ausgeführt – sachgerecht, bei mehreren Photovoltaikanlagen desselben Unternehmens innerhalb desselben Kantons auf deren kumulierte Leistung abzustellen. Damit wird dem wirtschaftlichen Gesamtzusam- menhang Rechnung getragen, wonach auch mehrere, für sich allein betrachtet geringfügige Photovoltaikanlagen, in ihrer Gesamtheit eine gewerbsmässige Tätigkeit von erheblichem Umfang begründen können. Dies deckt sich mit Lehrmeinungen zur Besteuerung von Pho- tovoltaikanlagen17 und entspricht einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Sachver- halts. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verhindert eine kumulative Betrachtung der Leistung von Photovoltaikanlagen sodann eine innerkantonale Fragmentierung des Steu- ersubstrats – bei der im Extremfall gewisse Photovoltaikanlagen in einem Kanton seiner Steuerhoheit unterstünden, während andere Anlagen im selben Kanton weiterhin durch den Sitzkanton besteuert würden. Im Hinblick auf das Ziel des Erfordernisses der quantitativen Erheblichkeit, eine übermässige Aufsplitterung des Steuersubstrats zu verhindern, lässt sich eine solche innerkantonale Fragmentierung kaum sachlich rechtfertigen. Mit der Praxis des Kantons St.Gallen kann überdies verhindert werden, durch eine gezielte Aufteilung von 16 LOCHER, a.a.O., S. 46 Fn 138, S. 44 Fn 125; mit Bezug auf BGer 2P.14/2003 vom 10. Dezember 2003 E. 4.1. 17 T. HESS, Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen, in: StR 78/2023, S. 826; die Luzerner Praxis wiedergebend auch: SUTER/VOGELSANG, a.a.O., S. 168. B 2026/2 7/11
Tätigkeiten die Schwelle zur Begründung einer Betriebsstätte zu unterschreiten und damit die interkantonale Steuerausscheidung faktisch zu unterlaufen.
E. 3.5 Da die im Kanton St.Gallen gelegenen Photovoltaikanlagen mit einer kumulierten Leistung von 1'262.45 kWp die Schwelle von 500 kWp klarerweise überschreiten, sind sie nach dem vorstehend Ausgeführten als quantitativ erheblich einzustufen. Damit erfüllen die Photovol- taikanlagen der Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen um als Betriebsstätte zu qualifizieren. Sie begründen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit eine Steuerpflicht im Kanton St.Gallen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund der unterschiedlichen Praxen der betroffe- nen Kantone eine verfassungswidrige interkantonale Doppelbesteuerung entstehe, da die- selben Steuerfaktoren (Gewinn und Kapital aus den im Kanton St.Gallen gelegenen Photo- voltaikanlagen) durch die Kantone Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen gleichzeitig bean- sprucht würden.
E. 4.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV18 verstossende interkantonale Doppelbesteuerung (sog. ak- tuelle Doppelbesteuerung) liegt vor, wenn die Steuersysteme von zwei oder mehreren Kan- tonen kollidieren, der gleiche Tatbestand in verschiedenen Kantonen von der gleichen oder einer ähnlichen Steuer erfasst wird, das gleiche Steuersubjekt (oder zwei in besonderem Masse verbundene Steuersubjekte, beispielsweise Ehemann und Ehefrau) betroffen ist, das gleiche Steuerobjekt erfasst wird und die Besteuerung die gleiche Bemessungsperiode be- trifft.19 Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist der In- stanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die be- reits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelent- scheid eines weiteren Kantons anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erüb- rigt sich die Letztinstanzlichkeit.20 Der Anspruch auf Korrektur einer interkantonalen Doppel- besteuerung verwirkt dabei gemäss bundesgerichtlicher Praxis, vorbehaltlich einer 18 Bundesverfassung, SR 101. 19 MÄUSLI-ALLENSPACH/OERTLI/BENZ, Das schweizerische Steuerrecht, 11. Aufl. 2023, S. 616. 20 BGer 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.2.1 m.H. B 2026/2 8/11
qualifiziert rechtsmissbräuchlichen oder treuwidrigen Konstellation, nicht bereits aufgrund ei- ner vorbehaltlosen Anerkennung der Veranlagung eines unzuständigen Kantons.21
E. 4.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin sind sich einig, dass aufgrund der unterschiedli- chen Praxen der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen in Bezug auf die Besteue- rung von Photovoltaikanlagen eine interkantonale Doppelbesteuerung resultiert. Dabei be- trägt der von beiden Kantonen gleichzeitig beanspruchte Reingewinn CHF 313'000 und das von beiden Kantonen beanspruchte Kapital CHF 134'000. Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass die Vermeidung dieser Doppelbesteuerung nicht einzig dem später ein- schätzenden Kanton obliegt. Stattdessen kann die Beschwerdeführerin aufgrund der inter- kantonalen Doppelbesteuerung die Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ergreifen und damit sowohl den vorliegenden Entscheid als auch die konkur- rierende Veranlagung eines anderen Kantons anfechten. Dies gilt selbst dann, wenn die kon- kurrierende Veranlagung des anderen Kantons bereits rechtskräftig ist.22
E. 4.3 Die Steuerpflicht einer juristischen Person beschränkt sich gemäss Art. 73 Abs. 2 StG bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit auf die Teile von Gewinn und Kapital, für welche im Kanton eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht. Die beschränkte Steuer- pflicht erstreckt sich demnach einzig auf diejenigen Teile von Gewinn und Kapital, die einem Geschäftsbetrieb, einer Betriebsstätte oder einem Grundstück im Kanton oder einer Forde- rung zugerechnet werden können, die durch ein Grund- oder Faustpfand an Grundstücken im Kanton gesichert ist.23 Die Abgrenzung der Steuerpflicht erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen diesfalls nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkan- tonalen Doppelbesteuerung.24
E. 4.4 Die Steuerausscheidung erfolgt in der Regel quotenmässig – d.h. im Verhältnis des Gewinns bzw. der Aktiven der einzelnen Betriebsstätten zum Gesamtgewinn bzw. -kapital des ganzen Unternehmens.25 Die Summe der von den beteiligten Kantonen beanspruchte Quote darf dabei in einer Steuerperiode 100 Prozent nicht übersteigen, da andernfalls eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vorliegt.26 Ausnahmsweise erfolgt die Steuerausschei- dung objektmässig – d.h. basierend auf dem vom betroffenen Vermögenswert verkörperten 21 BGE 149 II 354 E. 2.5. 22 BGer 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1. 23 BGer 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.2. 24 Art. 74 Abs. 1 StG. 25 BGE 146 II 111 E. 3.4 m.H. auf BGE 103 Ia 233 E. 3b. 26 BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 139. B 2026/2 9/11
Gewinn bzw. Kapital und grundsätzlich unabhängig vom Anteil desselben am Gesamtgewinn bzw. -kapital des ganzen Unternehmens.27 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, wes- halb die Ausscheidung der Erträge und des Kapitals aus den Photovoltaikanlagen objekt- mässig zu erfolgen hat.28 Auf diese Begründung ist zu verweisen, zumal die Beschwerde- führerin gegen die Wahl dieser Ausscheidungsmethode keine Einwände erhebt.
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Zuweisung des Gewinns und des Kapitals aus den im Kanton St.Gallen gelegenen Photovoltaikanlagen objektmässig zu erfolgen. Die Vorinstanz hat da- mit die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Steuerausscheidung zu Recht bestätigt.
E. 5.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen.29 Mit Blick auf den Streitwert erscheint eine Gebühr von ins- gesamt CHF 2'600 angemessen.30 Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist anzurechnen.
E. 5.2 Zufolge ihres Unterliegens sind der Beschwerdeführerin keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.31 Beschwerdegegner und Vorinstanz haben keinen Anspruch auf ausseramt- liche Entschädigung.32 27 TEUSCHER/LOBSIGER, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh (Hrsg.), Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 30 N 18. 28 Vgl. E. 3.b) des angefochtenen Entscheids, act. 2/9. 29 Art. 95 Abs. 1 VRP. 30 Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12. 31 Art. 98bis VRP. 32 LINDER in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 2020, N 19 f. zu Art. 98bis VRP. B 2026/2 10/11
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'600 unter Anrechnung des von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2026/2 11/11
Dispositiv
- Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 StG1; Art. 59 Abs. 1 VRP2). Als Steuerpflichtige, deren Begehren mit dem angefochtenen Ent- scheid abgewiesen wurde, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerde gegen den am 4. Dezember 2025 versandten Re- kursentscheid wurde mit Eingabe vom 5. Januar 2026 rechtzeitig erhoben und erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbin- dung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.
- Vorliegend umstritten und zu beurteilen ist, ob die im Kanton St.Gallen gelegenen Photovol- taikanlagen als Betriebsstätten im Sinne von Art. 72 Abs. 3 StG zu qualifizieren sind (E. 3) und ob bei der Besteuerung der Photovoltaikanlagen eine unzulässige interkantonale Dop- pelbesteuerung vorliegt, die durch den Kanton St.Gallen zu beheben wäre (E. 4).
- 3.1. Nach Art. 72 Abs. 1 StG sind juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons St.Gallen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit insbeson- dere steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht gemäss Art. 73 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns und Kapitals beschränkt, für die nach Art. 72 StG eine Steuerpflicht besteht. 3.2. Als Betriebsstätte gilt nach Art. 72 Abs. 3 StG eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Gemäss Art. 34 1 Steuergesetz, sGS 811.1. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. B 2026/2 4/11 i.V.m. Art. 7 StV3 gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstät- ten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer als Betriebsstätten. Nach Rechtsprechung und Lehre ist eine Betriebsstätte eine ständige kör- perliche Anlage oder Einrichtung, deren Tätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht erheblich und Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist.4 3.3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Photovoltaikanlagen in den Gemeinden Y.__, X.__, W.__ und V.__ dauerhaft installiert sind und auf Rechnung der Beschwerdeführerin betrieben werden.5 Insofern ist nicht umstritten, dass die Photovoltaikanlagen über die für eine Betriebsstätte notwendige örtliche und zeitliche Festigkeit verfügen sowie einen Teil des Betriebs der Beschwerdeführerin bilden. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass vor Ort bei den Photovoltaikanlagen kein eigenes Personal eingesetzt wird.6 Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass der Einsatz menschlicher Arbeitskräfte keine notwendige Voraussetzung zur Anerken- nung einer Betriebsstätte ist. So können betriebliche Aktivitäten gemäss Lehre und Recht- sprechung auch dann eine Betriebsstätte begründen, wenn keine menschlichen Arbeits- kräfte eingesetzt werden.7 3.4. Damit verbleibt die Prüfung der qualitativen und quantitativen Erheblichkeit der Photovolta- ikanlagen, um festzustellen, ob diese als Betriebsstätten im Kanton St.Gallen qualifizieren. 3.4.1. Das Erfordernis der qualitativen Erheblichkeit verlangt, dass die in der potentiellen Betriebs- stätte ausgeübte Tätigkeit zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört, wobei auch be- sondere oder nicht direkt gewinnbringende Tätigkeiten als qualitativ wesentlich eingestuft werden können.8 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen dem Zweck der Beschwerdeführerin entspreche und die daraus entstehenden Erträge im 3 Steuerverordnung, sGS 811.11. 4 BGE 134 I 303, E. 2.2; BGer 2C_199/2011 vom 14. November 2011 E. 3.1; M. SIMONEK, Unternehmenssteuerrecht, 2. Aufl. 2025, S. 34 ff.; D. DE VRIES REILINGH, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh (Hrsg.), Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 11 N 11 ff. 5 Vgl. act. 1 S. 7. 6 Vgl. act. 1 S. 7. 7 Mit Verweis auf die frühe bundesgerichtliche Rechtsprechung: D. DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 19; P. LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. Aufl. 2024, S. 46. 8 P. LOCHER, a.a.O., S. 46; D. DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 17. B 2026/2 5/11 Kanton St.Gallen daher ohne weiteres qualitativ erheblich seien. Dieser Argumentation ist zu folgen, zumal die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorbringt. 3.4.2. Das Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit dient dazu, untergeordnete und nebensäch- liche Tätigkeiten von der Betriebsstättendefinition auszuklammern, um eine übermässige Aufsplitterung der Steuerhoheit zu vermeiden. Dabei wird die quantitative Bedeutung der Betriebsstätte für sich betrachtet beurteilt und nicht in Relation zum Gesamtbetrieb gestellt.9 Indes ist sich die Lehre uneinig, ob es zweckmässiger ist, mehrere Anknüpfungspunkte eines Unternehmens im selben Kanton gemeinsam zu betrachten oder ob deren jeweiliger Umfang isoliert dem Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit genügen muss, um eine Betriebs- stätte zu begründen.10 Das Bundesgericht hat sich dazu soweit ersichtlich noch nicht explizit geäussert.11 3.4.2.1. Für Photovoltaikanlagen besteht in einigen Kantonen die Praxis, dass diese ab einer Min- destleistung von 500 kWp als quantitativ erheblich gelten.12 Dies ist grundsätzlich auch in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen der Fall. Die Praxis in diesen beiden Kantonen unterscheidet sich aber insofern, als dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden die Leistungen der einzelnen Anlagen separat betrachtet, während die Leistungen der verschie- denen Photovoltaikanlagen im Kanton St.Gallen gemäss St.Galler Praxis kumuliert wer- den.13 Es gibt sodann auch Kantone, die unabhängig von einer Mindestleistung eine Be- triebsstätte annehmen, wenn eine Photovoltaikanlage nicht am Geschäftsort bzw. Sitz be- trieben wird.14 3.4.2.2. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass eine Betriebsstätte eine unternehmerische Tätig- keit an einem bestimmten Ort und von einer gewissen Dauerhaftigkeit voraussetze.15 Auf- grund des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Betriebsstätte und ihrem bestimmten 9 BGer 2C_797/2020 vom 18. März 2021 E. 3.2 m.w.H.; P. LOCHER, a.a.O., S. 46; DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 18. 10 Mit Verweis auf ein altes, unveröffentlichtes Bundesgerichturteil für eine gemeinsame Betrachtung: SCHLUMPF/DÜRR, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungs-Verbot, 3. Aufl. 1963, S. 166; a.A.: P. LOCHER, a.a.O., S. 46 Fn 138, S. 44 Fn 125. 11 Vgl. aber auch BGer 2P.14/2003 vom 10. Dezember 2003 E. 4.1 wonach die Beteiligung an zwei Kom- manditgesellschaften im selben Kanton zwei getrennte Steuerdomizile begründet. 12 SUTER/VOGELSANG, Photovoltaikanlagen und Eigenverbrauch der produzierten Energie, in: EF 2022, S.
- 13 Vgl. act. 2/6; ebenso bspw. auch Luzern: vgl. MARTIN ROOS, Photovoltaikanlagen und Steuern, Kanton Luzern, Slide 29, abrufbar unter <https://steuern.lu.ch/-/media/Steuern/Dokumente/Steuersemi- nare/2015/Steuerseminar_2015_Photovoltaik.pdf>. 14 Vgl. TaxInfo Kanton Bern, Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023, Fassung vom
- April 2024), Ziff. 4. 15 Vgl. act. 1 S. 7. B 2026/2 6/11 Standort, sei es sachfremd, die Leistungen von Anlagen an verschiedenen Standorten zu- sammenzuzählen. Ansonsten werde die Qualifikation einer Anlage als Betriebsstätte fälsch- licherweise von Umständen abhängig gemacht, die ausserhalb des jeweiligen Standorts lä- gen. 3.4.2.3. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Die Annahme einer Betriebs- stätte setzt zwar eine örtlich feste und dauerhafte unternehmerische Tätigkeit voraus. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Tä- tigkeit zwingend isoliert für jede einzelne Anlage betrachtet werden muss. Auch die auf einem Urteil des Bundesgerichts beruhende Ansicht von LOCHER,16 wonach mehrere Anknüpfungs- punkte eines Unternehmens in einem Kanton stets isoliert zu betrachten sind, lässt sich nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Das betreffende Urteil erging im Kon- text der internationalen Doppelbesteuerung und betraf damit eine andere Ausgangslage als die hier zu beurteilende interkantonale Steuerausscheidung. Zudem standen dort unter- schiedliche Kommanditgesellschaften mit verschiedenen Geschäftstätigkeiten – namentlich Versandhandel und Ladenverkauf – zur Diskussion, die funktional und wirtschaftlich vonei- nander abgrenzbar waren. Demgegenüber weisen die vorliegend zu beurteilenden Photo- voltaikanlagen eine weitgehend gleichartige Funktion und wirtschaftliche Zwecksetzung auf. 3.4.2.4. Unter diesen Umständen erscheint es – wie von der Vorinstanz ausgeführt – sachgerecht, bei mehreren Photovoltaikanlagen desselben Unternehmens innerhalb desselben Kantons auf deren kumulierte Leistung abzustellen. Damit wird dem wirtschaftlichen Gesamtzusam- menhang Rechnung getragen, wonach auch mehrere, für sich allein betrachtet geringfügige Photovoltaikanlagen, in ihrer Gesamtheit eine gewerbsmässige Tätigkeit von erheblichem Umfang begründen können. Dies deckt sich mit Lehrmeinungen zur Besteuerung von Pho- tovoltaikanlagen17 und entspricht einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Sachver- halts. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verhindert eine kumulative Betrachtung der Leistung von Photovoltaikanlagen sodann eine innerkantonale Fragmentierung des Steu- ersubstrats – bei der im Extremfall gewisse Photovoltaikanlagen in einem Kanton seiner Steuerhoheit unterstünden, während andere Anlagen im selben Kanton weiterhin durch den Sitzkanton besteuert würden. Im Hinblick auf das Ziel des Erfordernisses der quantitativen Erheblichkeit, eine übermässige Aufsplitterung des Steuersubstrats zu verhindern, lässt sich eine solche innerkantonale Fragmentierung kaum sachlich rechtfertigen. Mit der Praxis des Kantons St.Gallen kann überdies verhindert werden, durch eine gezielte Aufteilung von 16 LOCHER, a.a.O., S. 46 Fn 138, S. 44 Fn 125; mit Bezug auf BGer 2P.14/2003 vom 10. Dezember 2003 E. 4.1. 17 T. HESS, Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen, in: StR 78/2023, S. 826; die Luzerner Praxis wiedergebend auch: SUTER/VOGELSANG, a.a.O., S. 168. B 2026/2 7/11 Tätigkeiten die Schwelle zur Begründung einer Betriebsstätte zu unterschreiten und damit die interkantonale Steuerausscheidung faktisch zu unterlaufen. 3.5. Da die im Kanton St.Gallen gelegenen Photovoltaikanlagen mit einer kumulierten Leistung von 1'262.45 kWp die Schwelle von 500 kWp klarerweise überschreiten, sind sie nach dem vorstehend Ausgeführten als quantitativ erheblich einzustufen. Damit erfüllen die Photovol- taikanlagen der Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen um als Betriebsstätte zu qualifizieren. Sie begründen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit eine Steuerpflicht im Kanton St.Gallen.
- Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund der unterschiedlichen Praxen der betroffe- nen Kantone eine verfassungswidrige interkantonale Doppelbesteuerung entstehe, da die- selben Steuerfaktoren (Gewinn und Kapital aus den im Kanton St.Gallen gelegenen Photo- voltaikanlagen) durch die Kantone Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen gleichzeitig bean- sprucht würden. 4.1. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV18 verstossende interkantonale Doppelbesteuerung (sog. ak- tuelle Doppelbesteuerung) liegt vor, wenn die Steuersysteme von zwei oder mehreren Kan- tonen kollidieren, der gleiche Tatbestand in verschiedenen Kantonen von der gleichen oder einer ähnlichen Steuer erfasst wird, das gleiche Steuersubjekt (oder zwei in besonderem Masse verbundene Steuersubjekte, beispielsweise Ehemann und Ehefrau) betroffen ist, das gleiche Steuerobjekt erfasst wird und die Besteuerung die gleiche Bemessungsperiode be- trifft.19 Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist der In- stanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die be- reits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelent- scheid eines weiteren Kantons anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erüb- rigt sich die Letztinstanzlichkeit.20 Der Anspruch auf Korrektur einer interkantonalen Doppel- besteuerung verwirkt dabei gemäss bundesgerichtlicher Praxis, vorbehaltlich einer 18 Bundesverfassung, SR 101. 19 MÄUSLI-ALLENSPACH/OERTLI/BENZ, Das schweizerische Steuerrecht, 11. Aufl. 2023, S. 616. 20 BGer 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.2.1 m.H. B 2026/2 8/11 qualifiziert rechtsmissbräuchlichen oder treuwidrigen Konstellation, nicht bereits aufgrund ei- ner vorbehaltlosen Anerkennung der Veranlagung eines unzuständigen Kantons.21 4.2. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin sind sich einig, dass aufgrund der unterschiedli- chen Praxen der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen in Bezug auf die Besteue- rung von Photovoltaikanlagen eine interkantonale Doppelbesteuerung resultiert. Dabei be- trägt der von beiden Kantonen gleichzeitig beanspruchte Reingewinn CHF 313'000 und das von beiden Kantonen beanspruchte Kapital CHF 134'000. Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass die Vermeidung dieser Doppelbesteuerung nicht einzig dem später ein- schätzenden Kanton obliegt. Stattdessen kann die Beschwerdeführerin aufgrund der inter- kantonalen Doppelbesteuerung die Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ergreifen und damit sowohl den vorliegenden Entscheid als auch die konkur- rierende Veranlagung eines anderen Kantons anfechten. Dies gilt selbst dann, wenn die kon- kurrierende Veranlagung des anderen Kantons bereits rechtskräftig ist.22 4.3. Die Steuerpflicht einer juristischen Person beschränkt sich gemäss Art. 73 Abs. 2 StG bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit auf die Teile von Gewinn und Kapital, für welche im Kanton eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht. Die beschränkte Steuer- pflicht erstreckt sich demnach einzig auf diejenigen Teile von Gewinn und Kapital, die einem Geschäftsbetrieb, einer Betriebsstätte oder einem Grundstück im Kanton oder einer Forde- rung zugerechnet werden können, die durch ein Grund- oder Faustpfand an Grundstücken im Kanton gesichert ist.23 Die Abgrenzung der Steuerpflicht erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen diesfalls nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkan- tonalen Doppelbesteuerung.24 4.4. Die Steuerausscheidung erfolgt in der Regel quotenmässig – d.h. im Verhältnis des Gewinns bzw. der Aktiven der einzelnen Betriebsstätten zum Gesamtgewinn bzw. -kapital des ganzen Unternehmens.25 Die Summe der von den beteiligten Kantonen beanspruchte Quote darf dabei in einer Steuerperiode 100 Prozent nicht übersteigen, da andernfalls eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vorliegt.26 Ausnahmsweise erfolgt die Steuerausschei- dung objektmässig – d.h. basierend auf dem vom betroffenen Vermögenswert verkörperten 21 BGE 149 II 354 E. 2.5. 22 BGer 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1. 23 BGer 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.2. 24 Art. 74 Abs. 1 StG. 25 BGE 146 II 111 E. 3.4 m.H. auf BGE 103 Ia 233 E. 3b. 26 BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 139. B 2026/2 9/11 Gewinn bzw. Kapital und grundsätzlich unabhängig vom Anteil desselben am Gesamtgewinn bzw. -kapital des ganzen Unternehmens.27 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, wes- halb die Ausscheidung der Erträge und des Kapitals aus den Photovoltaikanlagen objekt- mässig zu erfolgen hat.28 Auf diese Begründung ist zu verweisen, zumal die Beschwerde- führerin gegen die Wahl dieser Ausscheidungsmethode keine Einwände erhebt. 4.5. Zusammenfassend hat die Zuweisung des Gewinns und des Kapitals aus den im Kanton St.Gallen gelegenen Photovoltaikanlagen objektmässig zu erfolgen. Die Vorinstanz hat da- mit die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Steuerausscheidung zu Recht bestätigt.
- 5.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen.29 Mit Blick auf den Streitwert erscheint eine Gebühr von ins- gesamt CHF 2'600 angemessen.30 Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. 5.2. Zufolge ihres Unterliegens sind der Beschwerdeführerin keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.31 Beschwerdegegner und Vorinstanz haben keinen Anspruch auf ausseramt- liche Entschädigung.32 27 TEUSCHER/LOBSIGER, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh (Hrsg.), Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 30 N 18. 28 Vgl. E. 3.b) des angefochtenen Entscheids, act. 2/9. 29 Art. 95 Abs. 1 VRP. 30 Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12. 31 Art. 98bis VRP. 32 LINDER in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 2020, N 19 f. zu Art. 98bis VRP. B 2026/2 10/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'600 unter Anrechnung des von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
- Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2026/2 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 26. Juni 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwal- tungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber Gmür Geschäftsnr. B 2026/2 Verfahrens- A.__ AG, beteiligte Beschwerdeführerin, vertreten durch bcs steuerexperten ag, Sonnenstrasse 5, Postfach, 9004 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kantonssteuern 2021
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die A.__ AG war im vorliegend relevanten Zeitraum im Handelsregister des Kantons Appen- zell Ausserrhoden eingetragen. Sie bezweckte im Wesentlichen die Planung, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen, die Führung von Gastro- und Gastronebenbetrieben sowie den Handel mit Waren aller Art. b. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden betrieb die A.__ AG eine Photovoltaik-Anlage, ein Res- taurant und ein Catering mittels Foodtrucks. Im Kanton St.Gallen betrieb sie das Restaurant G.__ in der Stadt Z.__ und in vier Gemeinden des Kantons folgende Photovoltaik-Anlagen auf fremden Dächern: Standort: Leistung: Y.__, B.__ 35.28 kWp X.__, C.__-strasse 001_ 91.03 kWp W.__, D.__-strasse 002_ 442.40 kWp V.__, E.__ 003_ 430.74 kWp V.__, F.__-strasse 17 (verkauft 10/2021) 263.00 kWp c. Mit Verfügung vom 4. April 2023 veranlagte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden die A.__ AG für die Steuerperiode 2021 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 393'600 und einem steuerbaren Kapital von CHF 1'035'000. Zugunsten des Kantons St.Gallen schied sie aufgrund des Restaurants G.__ mit Standort in Z.__ einen steuerbaren Reingewinn von CHF 0 und steuerbares Kapital in Höhe von CHF 74'000 aus. Den im Kanton St.Gallen ge- legenen Photovoltaik-Anlagen verweigerte sie, unter Verweis auf ihre Praxis, die Anerken- nung als eigene Betriebsstätten und schied sie demgemäss nicht aus. d. Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte das Kantonale Steueramt St.Gallen grund- sätzlich auf die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden ab. Indes veranlagte es die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Restaurants G.__ und – abweichend von der Ausscheidung des Kantons Appenzell Ausserrhoden – der im B 2026/2 2/11
Kanton St.Gallen gelegenen Photovoltaikanlagen mit einem auf den Kanton St.Gallen ent- fallenden Reingewinn von CHF 313'000 und einem steuerbaren Kapital in Höhe von CHF 208'000. B. a. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 erhob die A.__ AG Einsprache gegen die Verfügung des Kantonalen Steueramts St.Gallen. Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025 wies das Kan- tonale Steueramt St.Gallen die Einsprache betreffend die hier relevante Steuerperiode 2021 vollumfänglich ab. Die zeitgleich behandelte Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2022 wurde teilweise gutgeheissen. b. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erhob die A.__ AG Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts St.Gallen, soweit dieser die Steuerperiode 2021 betraf. Mit Ent- scheid vom 4. Dezember 2025 wies die Verwaltungsrekurskommission St.Gallen den Rekurs vollumfänglich ab. Die Verwaltungsrekurskommission bestätigte damit im Ergebnis die Be- steuerung der im Kanton St.Gallen gelegenen Photovoltaikanlagen durch das Kantonale Steueramt St.Gallen. C. a. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhebt die A.__ AG (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (im Folgenden: die Vorinstanz). Sie beantragt, der Rekursentscheid sei aufzuheben und für die Steuerperiode 2021 im Kanton St.Gallen sei der steuerbare Reingewinn auf CHF 0 sowie das steuerbare Eigenkapital auf CHF 74'000 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantonalen Steueramts (im Folgenden: der Beschwerdegegner). B 2026/2 3/11
b. Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner verzichtet mit Schreiben vom 9. Februar 2026 ebenfalls auf eine Stel- lungnahme und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 StG1; Art. 59 Abs. 1 VRP2). Als Steuerpflichtige, deren Begehren mit dem angefochtenen Ent- scheid abgewiesen wurde, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerde gegen den am 4. Dezember 2025 versandten Re- kursentscheid wurde mit Eingabe vom 5. Januar 2026 rechtzeitig erhoben und erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbin- dung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Vorliegend umstritten und zu beurteilen ist, ob die im Kanton St.Gallen gelegenen Photovol- taikanlagen als Betriebsstätten im Sinne von Art. 72 Abs. 3 StG zu qualifizieren sind (E. 3) und ob bei der Besteuerung der Photovoltaikanlagen eine unzulässige interkantonale Dop- pelbesteuerung vorliegt, die durch den Kanton St.Gallen zu beheben wäre (E. 4). 3. 3.1. Nach Art. 72 Abs. 1 StG sind juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons St.Gallen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit insbeson- dere steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht gemäss Art. 73 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns und Kapitals beschränkt, für die nach Art. 72 StG eine Steuerpflicht besteht. 3.2. Als Betriebsstätte gilt nach Art. 72 Abs. 3 StG eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Gemäss Art. 34 1 Steuergesetz, sGS 811.1. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. B 2026/2 4/11
i.V.m. Art. 7 StV3 gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstät- ten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer als Betriebsstätten. Nach Rechtsprechung und Lehre ist eine Betriebsstätte eine ständige kör- perliche Anlage oder Einrichtung, deren Tätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht erheblich und Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist.4 3.3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Photovoltaikanlagen in den Gemeinden Y.__, X.__, W.__ und V.__ dauerhaft installiert sind und auf Rechnung der Beschwerdeführerin betrieben werden.5 Insofern ist nicht umstritten, dass die Photovoltaikanlagen über die für eine Betriebsstätte notwendige örtliche und zeitliche Festigkeit verfügen sowie einen Teil des Betriebs der Beschwerdeführerin bilden. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass vor Ort bei den Photovoltaikanlagen kein eigenes Personal eingesetzt wird.6 Die Vorinstanz führt diesbezüglich zu Recht aus, dass der Einsatz menschlicher Arbeitskräfte keine notwendige Voraussetzung zur Anerken- nung einer Betriebsstätte ist. So können betriebliche Aktivitäten gemäss Lehre und Recht- sprechung auch dann eine Betriebsstätte begründen, wenn keine menschlichen Arbeits- kräfte eingesetzt werden.7 3.4. Damit verbleibt die Prüfung der qualitativen und quantitativen Erheblichkeit der Photovolta- ikanlagen, um festzustellen, ob diese als Betriebsstätten im Kanton St.Gallen qualifizieren. 3.4.1. Das Erfordernis der qualitativen Erheblichkeit verlangt, dass die in der potentiellen Betriebs- stätte ausgeübte Tätigkeit zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört, wobei auch be- sondere oder nicht direkt gewinnbringende Tätigkeiten als qualitativ wesentlich eingestuft werden können.8 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen dem Zweck der Beschwerdeführerin entspreche und die daraus entstehenden Erträge im 3 Steuerverordnung, sGS 811.11. 4 BGE 134 I 303, E. 2.2; BGer 2C_199/2011 vom 14. November 2011 E. 3.1; M. SIMONEK, Unternehmenssteuerrecht, 2. Aufl. 2025, S. 34 ff.; D. DE VRIES REILINGH, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh (Hrsg.), Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 11 N 11 ff. 5 Vgl. act. 1 S. 7. 6 Vgl. act. 1 S. 7. 7 Mit Verweis auf die frühe bundesgerichtliche Rechtsprechung: D. DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 19; P. LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. Aufl. 2024, S. 46. 8 P. LOCHER, a.a.O., S. 46; D. DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 17. B 2026/2 5/11
Kanton St.Gallen daher ohne weiteres qualitativ erheblich seien. Dieser Argumentation ist zu folgen, zumal die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorbringt. 3.4.2. Das Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit dient dazu, untergeordnete und nebensäch- liche Tätigkeiten von der Betriebsstättendefinition auszuklammern, um eine übermässige Aufsplitterung der Steuerhoheit zu vermeiden. Dabei wird die quantitative Bedeutung der Betriebsstätte für sich betrachtet beurteilt und nicht in Relation zum Gesamtbetrieb gestellt.9 Indes ist sich die Lehre uneinig, ob es zweckmässiger ist, mehrere Anknüpfungspunkte eines Unternehmens im selben Kanton gemeinsam zu betrachten oder ob deren jeweiliger Umfang isoliert dem Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit genügen muss, um eine Betriebs- stätte zu begründen.10 Das Bundesgericht hat sich dazu soweit ersichtlich noch nicht explizit geäussert.11 3.4.2.1. Für Photovoltaikanlagen besteht in einigen Kantonen die Praxis, dass diese ab einer Min- destleistung von 500 kWp als quantitativ erheblich gelten.12 Dies ist grundsätzlich auch in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen der Fall. Die Praxis in diesen beiden Kantonen unterscheidet sich aber insofern, als dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden die Leistungen der einzelnen Anlagen separat betrachtet, während die Leistungen der verschie- denen Photovoltaikanlagen im Kanton St.Gallen gemäss St.Galler Praxis kumuliert wer- den.13 Es gibt sodann auch Kantone, die unabhängig von einer Mindestleistung eine Be- triebsstätte annehmen, wenn eine Photovoltaikanlage nicht am Geschäftsort bzw. Sitz be- trieben wird.14 3.4.2.2. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass eine Betriebsstätte eine unternehmerische Tätig- keit an einem bestimmten Ort und von einer gewissen Dauerhaftigkeit voraussetze.15 Auf- grund des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Betriebsstätte und ihrem bestimmten 9 BGer 2C_797/2020 vom 18. März 2021 E. 3.2 m.w.H.; P. LOCHER, a.a.O., S. 46; DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 18. 10 Mit Verweis auf ein altes, unveröffentlichtes Bundesgerichturteil für eine gemeinsame Betrachtung: SCHLUMPF/DÜRR, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungs-Verbot, 3. Aufl. 1963, S. 166; a.A.: P. LOCHER, a.a.O., S. 46 Fn 138, S. 44 Fn 125. 11 Vgl. aber auch BGer 2P.14/2003 vom 10. Dezember 2003 E. 4.1 wonach die Beteiligung an zwei Kom- manditgesellschaften im selben Kanton zwei getrennte Steuerdomizile begründet. 12 SUTER/VOGELSANG, Photovoltaikanlagen und Eigenverbrauch der produzierten Energie, in: EF 2022, S. 168. 13 Vgl. act. 2/6; ebenso bspw. auch Luzern: vgl. MARTIN ROOS, Photovoltaikanlagen und Steuern, Kanton Luzern, Slide 29, abrufbar unter <https://steuern.lu.ch/-/media/Steuern/Dokumente/Steuersemi- nare/2015/Steuerseminar_2015_Photovoltaik.pdf>. 14 Vgl. TaxInfo Kanton Bern, Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen (bis 31.12.2023, Fassung vom
24. April 2024), Ziff. 4. 15 Vgl. act. 1 S. 7. B 2026/2 6/11
Standort, sei es sachfremd, die Leistungen von Anlagen an verschiedenen Standorten zu- sammenzuzählen. Ansonsten werde die Qualifikation einer Anlage als Betriebsstätte fälsch- licherweise von Umständen abhängig gemacht, die ausserhalb des jeweiligen Standorts lä- gen. 3.4.2.3. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Die Annahme einer Betriebs- stätte setzt zwar eine örtlich feste und dauerhafte unternehmerische Tätigkeit voraus. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Erheblichkeit der wirtschaftlichen Tä- tigkeit zwingend isoliert für jede einzelne Anlage betrachtet werden muss. Auch die auf einem Urteil des Bundesgerichts beruhende Ansicht von LOCHER,16 wonach mehrere Anknüpfungs- punkte eines Unternehmens in einem Kanton stets isoliert zu betrachten sind, lässt sich nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Das betreffende Urteil erging im Kon- text der internationalen Doppelbesteuerung und betraf damit eine andere Ausgangslage als die hier zu beurteilende interkantonale Steuerausscheidung. Zudem standen dort unter- schiedliche Kommanditgesellschaften mit verschiedenen Geschäftstätigkeiten – namentlich Versandhandel und Ladenverkauf – zur Diskussion, die funktional und wirtschaftlich vonei- nander abgrenzbar waren. Demgegenüber weisen die vorliegend zu beurteilenden Photo- voltaikanlagen eine weitgehend gleichartige Funktion und wirtschaftliche Zwecksetzung auf. 3.4.2.4. Unter diesen Umständen erscheint es – wie von der Vorinstanz ausgeführt – sachgerecht, bei mehreren Photovoltaikanlagen desselben Unternehmens innerhalb desselben Kantons auf deren kumulierte Leistung abzustellen. Damit wird dem wirtschaftlichen Gesamtzusam- menhang Rechnung getragen, wonach auch mehrere, für sich allein betrachtet geringfügige Photovoltaikanlagen, in ihrer Gesamtheit eine gewerbsmässige Tätigkeit von erheblichem Umfang begründen können. Dies deckt sich mit Lehrmeinungen zur Besteuerung von Pho- tovoltaikanlagen17 und entspricht einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Sachver- halts. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verhindert eine kumulative Betrachtung der Leistung von Photovoltaikanlagen sodann eine innerkantonale Fragmentierung des Steu- ersubstrats – bei der im Extremfall gewisse Photovoltaikanlagen in einem Kanton seiner Steuerhoheit unterstünden, während andere Anlagen im selben Kanton weiterhin durch den Sitzkanton besteuert würden. Im Hinblick auf das Ziel des Erfordernisses der quantitativen Erheblichkeit, eine übermässige Aufsplitterung des Steuersubstrats zu verhindern, lässt sich eine solche innerkantonale Fragmentierung kaum sachlich rechtfertigen. Mit der Praxis des Kantons St.Gallen kann überdies verhindert werden, durch eine gezielte Aufteilung von 16 LOCHER, a.a.O., S. 46 Fn 138, S. 44 Fn 125; mit Bezug auf BGer 2P.14/2003 vom 10. Dezember 2003 E. 4.1. 17 T. HESS, Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen, in: StR 78/2023, S. 826; die Luzerner Praxis wiedergebend auch: SUTER/VOGELSANG, a.a.O., S. 168. B 2026/2 7/11
Tätigkeiten die Schwelle zur Begründung einer Betriebsstätte zu unterschreiten und damit die interkantonale Steuerausscheidung faktisch zu unterlaufen. 3.5. Da die im Kanton St.Gallen gelegenen Photovoltaikanlagen mit einer kumulierten Leistung von 1'262.45 kWp die Schwelle von 500 kWp klarerweise überschreiten, sind sie nach dem vorstehend Ausgeführten als quantitativ erheblich einzustufen. Damit erfüllen die Photovol- taikanlagen der Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen um als Betriebsstätte zu qualifizieren. Sie begründen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit eine Steuerpflicht im Kanton St.Gallen. 4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund der unterschiedlichen Praxen der betroffe- nen Kantone eine verfassungswidrige interkantonale Doppelbesteuerung entstehe, da die- selben Steuerfaktoren (Gewinn und Kapital aus den im Kanton St.Gallen gelegenen Photo- voltaikanlagen) durch die Kantone Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen gleichzeitig bean- sprucht würden. 4.1. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV18 verstossende interkantonale Doppelbesteuerung (sog. ak- tuelle Doppelbesteuerung) liegt vor, wenn die Steuersysteme von zwei oder mehreren Kan- tonen kollidieren, der gleiche Tatbestand in verschiedenen Kantonen von der gleichen oder einer ähnlichen Steuer erfasst wird, das gleiche Steuersubjekt (oder zwei in besonderem Masse verbundene Steuersubjekte, beispielsweise Ehemann und Ehefrau) betroffen ist, das gleiche Steuerobjekt erfasst wird und die Besteuerung die gleiche Bemessungsperiode be- trifft.19 Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist der In- stanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die be- reits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelent- scheid eines weiteren Kantons anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erüb- rigt sich die Letztinstanzlichkeit.20 Der Anspruch auf Korrektur einer interkantonalen Doppel- besteuerung verwirkt dabei gemäss bundesgerichtlicher Praxis, vorbehaltlich einer 18 Bundesverfassung, SR 101. 19 MÄUSLI-ALLENSPACH/OERTLI/BENZ, Das schweizerische Steuerrecht, 11. Aufl. 2023, S. 616. 20 BGer 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.2.1 m.H. B 2026/2 8/11
qualifiziert rechtsmissbräuchlichen oder treuwidrigen Konstellation, nicht bereits aufgrund ei- ner vorbehaltlosen Anerkennung der Veranlagung eines unzuständigen Kantons.21 4.2. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin sind sich einig, dass aufgrund der unterschiedli- chen Praxen der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen in Bezug auf die Besteue- rung von Photovoltaikanlagen eine interkantonale Doppelbesteuerung resultiert. Dabei be- trägt der von beiden Kantonen gleichzeitig beanspruchte Reingewinn CHF 313'000 und das von beiden Kantonen beanspruchte Kapital CHF 134'000. Mit der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass die Vermeidung dieser Doppelbesteuerung nicht einzig dem später ein- schätzenden Kanton obliegt. Stattdessen kann die Beschwerdeführerin aufgrund der inter- kantonalen Doppelbesteuerung die Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ergreifen und damit sowohl den vorliegenden Entscheid als auch die konkur- rierende Veranlagung eines anderen Kantons anfechten. Dies gilt selbst dann, wenn die kon- kurrierende Veranlagung des anderen Kantons bereits rechtskräftig ist.22 4.3. Die Steuerpflicht einer juristischen Person beschränkt sich gemäss Art. 73 Abs. 2 StG bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit auf die Teile von Gewinn und Kapital, für welche im Kanton eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht. Die beschränkte Steuer- pflicht erstreckt sich demnach einzig auf diejenigen Teile von Gewinn und Kapital, die einem Geschäftsbetrieb, einer Betriebsstätte oder einem Grundstück im Kanton oder einer Forde- rung zugerechnet werden können, die durch ein Grund- oder Faustpfand an Grundstücken im Kanton gesichert ist.23 Die Abgrenzung der Steuerpflicht erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen diesfalls nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkan- tonalen Doppelbesteuerung.24 4.4. Die Steuerausscheidung erfolgt in der Regel quotenmässig – d.h. im Verhältnis des Gewinns bzw. der Aktiven der einzelnen Betriebsstätten zum Gesamtgewinn bzw. -kapital des ganzen Unternehmens.25 Die Summe der von den beteiligten Kantonen beanspruchte Quote darf dabei in einer Steuerperiode 100 Prozent nicht übersteigen, da andernfalls eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vorliegt.26 Ausnahmsweise erfolgt die Steuerausschei- dung objektmässig – d.h. basierend auf dem vom betroffenen Vermögenswert verkörperten 21 BGE 149 II 354 E. 2.5. 22 BGer 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1. 23 BGer 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.2. 24 Art. 74 Abs. 1 StG. 25 BGE 146 II 111 E. 3.4 m.H. auf BGE 103 Ia 233 E. 3b. 26 BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 139. B 2026/2 9/11
Gewinn bzw. Kapital und grundsätzlich unabhängig vom Anteil desselben am Gesamtgewinn bzw. -kapital des ganzen Unternehmens.27 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, wes- halb die Ausscheidung der Erträge und des Kapitals aus den Photovoltaikanlagen objekt- mässig zu erfolgen hat.28 Auf diese Begründung ist zu verweisen, zumal die Beschwerde- führerin gegen die Wahl dieser Ausscheidungsmethode keine Einwände erhebt. 4.5. Zusammenfassend hat die Zuweisung des Gewinns und des Kapitals aus den im Kanton St.Gallen gelegenen Photovoltaikanlagen objektmässig zu erfolgen. Die Vorinstanz hat da- mit die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Steuerausscheidung zu Recht bestätigt. 5. 5.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen.29 Mit Blick auf den Streitwert erscheint eine Gebühr von ins- gesamt CHF 2'600 angemessen.30 Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. 5.2. Zufolge ihres Unterliegens sind der Beschwerdeführerin keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.31 Beschwerdegegner und Vorinstanz haben keinen Anspruch auf ausseramt- liche Entschädigung.32 27 TEUSCHER/LOBSIGER, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh (Hrsg.), Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 30 N 18. 28 Vgl. E. 3.b) des angefochtenen Entscheids, act. 2/9. 29 Art. 95 Abs. 1 VRP. 30 Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12. 31 Art. 98bis VRP. 32 LINDER in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 2020, N 19 f. zu Art. 98bis VRP. B 2026/2 10/11
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'600 unter Anrechnung des von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2026/2 11/11