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B 2026/13

Entscheid Verwaltungsgericht, 23.02.2026

Sg Verwaltungsgericht · 2026-02-23 · Deutsch SG

Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht, B 2026/13)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 23. Februar 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Geschäftsnr. B 2026/13 Verfahrens- A.__ und B.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. C.__, M.A. HSG, c/o PFS Consulting GmbH, Friesenbergstrasse 75, 8055 Zürich, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Bundesgerichtsurteil 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025 betreffend Grundstückgewinnsteuer / Rückweisung zur Neuverle- gung der Kosten

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ und B.__ erwarben am 13. Juni 1990 die Liegenschaft Nr. 0000_, Grundbuch Z.__, mit Einfamilienhaus und Holzschopf. Mit Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 4. November 2021 wurde der Verkehrswert der Liegenschaft auf CHF 741'000 festgelegt. Mit Schreiben vom 24. August 2022 gaben A.__ und B.__ dem Steueramt ihre Absicht bekannt, die Liegenschaft an ihren Sohn C.__ zu veräussern und diese in der Folge von ihm zu mieten. Im Rahmen einer Vorabklärung beantragten sie, der Verkauf zum Preis von CHF 750'000 sei unter Berücksichtigung eines Verkehrswerts von CHF 1'000'000 als gemischte Schenkung zu qualifizieren und die Besteuerung des Grundstückgewinns aufzuschieben. Im Schreiben vom 20. September 2022 wies das Steueramt den Antrag ab mit der Begrün- dung, bei einer gemischten Schenkung werde die Grundstückgewinnsteuer fällig, sofern der entgeltliche Teil (CHF 750'000) über den massgeblichen Anlagekosten liege. Lägen die Anlagekosten unter CHF 750'000, werde auf der Differenz die Grundstückgewinnsteuer ge- schuldet. In der Vorausberechnung vom 30. November 2022 setzte das Steueramt nach Vornahme von Korrekturen den Grundstückgewinn auf CHF 188'123 fest. b. Am 19. Dezember 2022 verkauften A.__ und B.__ die Liegenschaft Nr. 0000_ für CHF 750'000 an ihren Sohn (Besitzantritt 1. Januar 2023). Der Kaufpreis wurde von der Bank des Käufers gestützt auf den von ihr ermittelten Marktwert von CHF 1'000'000 voll- ständig fremdfinanziert. In der (definitiven) Grundstückgewinn-Steuererklärung vom 30. Ja- nuar 2023 deklarierten A.__ und B.__ einen steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 189'689 (Erlös CHF 750'000 abzüglich anrechenbare Anlagekosten von CHF 560'311) und ersuchten um Steueraufschub. Das kantonale Steueramt veranlagte den Grundstückgewinn in der Verfügung vom 8. Juni 2023 gemäss Deklaration mit CHF 189'689 und verweigerte den Steueraufschub. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 10. Juli 2023 wies das Steueramt mit Entscheid vom 8. Januar 2024 ab. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs vom 12. Februar 2024 wies die Verwaltungs- rekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 4. Juli 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte den Rekurrenten amtliche Kosten von CHF 1'500. Das Verwaltungsgericht hiess die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid B 2024/161 vom 6. März 2025 teilweise gut (Anerkennung einer gemischten Schenkung sowie Gewährung des Grundstückgewinnsteueraufschubs nur bezogen auf B 2026/13 2/5

den Anteil der Schenkung) und wies die Sache zur Neuberechnung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer an den Beschwerdegegner zurück. Die amtlichen Kosten von CHF 2'000 auferlegte es den Beschwerdeführern und dem Steueramt hälftig, ebenso jene von CHF 1'500 für das Rekursverfahren vor VRK, ausseramtliche Entschädigungen sprach es nicht zu. B. Die hiergegen von A.__ und B.__ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025 gut. Es hob den Verwaltungsgerichtsentscheid vom

6. März 2025 insoweit auf, als darin eine Neuberechnung und Veranlagung der Grundstück- gewinnsteuer auf der Grundlage eines teilweisen Aufschubes angeordnet wurde, und wies den Beschwerdegegner an, den Beschwerdeführern einen vollständigen Steueraufschub zu gewähren. Es wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hat die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Es ist damit über die Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens vor der VRK sowie des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens neu zu befinden. 2. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 9C_271/2025 ist der Staat (kantonales Steueramt) als unterliegend zu betrach- ten. Daher sind ihm die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens vor der VRK von CHF 1'500 sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000 vollumfänglich aufzuerlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den von ihnen für das Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. Der von den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geleistete Kosten- vorschuss von CHF 2'000 ist ihnen zurückzuerstatten. B 2026/13 3/5

3. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht An- spruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Diese werden den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Angesichts des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die obsiegenden Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren und das vorangehende Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädi- gen. Sie werden durch die (Steuer-)Beratungsunternehmung ihres Sohnes vertreten (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 lit. d des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Die Art. 6, 19, 22 Abs. 1 lit. a und b, Art. 28, Art. 28bis und Art. 29 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) finden sachgemässe Anwendung (vgl. VerwGE B 2023/80 vom 17. August 2023 E. 4.4 m.H.). Der Rechtsvertreter handelt nicht in eigener Sache, da einzig die Grundstückgewinnsteuer- pflicht der Beschwerdeführer Verfahrensgegenstand bildet. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO. Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere auch des Aufwands des Rechtsvertreters, ist eine Entschädigung der Beschwerdeführer durch den Staat (Beschwerdegegner) für das Re- kurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt CHF 5’000 (CHF 2'000 für das Rekurs- und CHF 3'000 für das Beschwerdeverfahren) zuzüglich Barauslagen von CHF 200 (4%) ange- messen. Ein Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung wurde nicht gestellt (Art. 29 HonO). 4. Für diesen Entscheid sind weder amtliche Kosten zu erheben (Art. 97 VRP) noch ausser- amtliche Kosten zu entschädigen. B 2026/13 4/5

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2024/161 von CHF 2'000 und des vor- angegangenen Rekursverfahrens von CHF 1500 werden dem Staat (Beschwerdegegner) auferlegt. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen für das Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. Der von den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 wird ihnen zurückerstattet. 2. Der Staat (Beschwerdegegner) entschädigt die Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren B 2024/161 und das vorangegangene Rekursverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 5’000 zuzüglich Barauslagen von CHF 200. B 2026/13 5/5