Verfahren, Art. 95 Abs. 1 und 3 VRP. Verlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht. (Verwaltungsgericht, B 2025/86)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 6. Mai 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Geschäftsnr. B 2025/86 Verfahrens- Dr. A.__, beteiligte Beschwerdeführer, gegen Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Bundesgerichtsurteil 2C_271/2024 vom 26. Februar 2025 betreffend Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste / Rückweisung zur Neuver- legung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vorher B 2023/256)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der deutsche Staatsangehörige und österreichische Rechtsanwalt A.__ führt Kanzleien in Z.__ (Österreich) und Y.__ (Fürstentum Liechtenstein). In Österreich wurde er am 4. Mai 2021 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer W.__ am 1. Februar 2023 in jene der Rechtsanwaltskammer Z.__ eingetragen. Seit 7. Juni 2021 ist er zudem als nie- dergelassener europäischer Anwalt im Anwaltsverzeichnis der Liechtensteinischen Rechts- anwaltskammer verzeichnet. B. Am 9. Januar 2023 reiste A.__ in die Schweiz ein und erhielt eine für die Dauer von fünf Jahren gültige Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit. In der Folge eröffnete er eine Kanzlei im Kanton St. Gallen. Am 2. Juni 2023 ersuchte er die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen um Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehör- den vertreten dürfen (nachfolgend: EU/EFTA-Anwaltsliste). Der Präsident der Anwaltskam- mer wies das Gesuch am 24. August 2023 ab. In der Folge verlangte A.__ einen Entscheid der Anwaltskammer. Die Anwaltskammer wies das Gesuch am 23. November 2023 ab und auferlegte A.__ die Entscheidgebühr von CHF 1'500. C. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die von A.__ (Beschwerdeführer) ge- gen den Entscheid der Anwaltskammer (Vorinstanz) erhobene Beschwerde mit Urteil vom
19. April 2024 ab. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 aufer- legte es dem Beschwerdeführer. D. Mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Versand: 15. April 2025) hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde gut und wies die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons St. Gal- len an, den Beschwerdeführer in die EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St. Gallen einzu- tragen. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfah- rens wies es die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. B 2025/86 2/4
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hat den verwaltungsgerichtlichen Entscheid B 2023/256 vom 19. April 2024 aufgehoben und die Anwaltskammer angewiesen, den Beschwerdeführer in die EU/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St. Gallen einzutragen. Damit hat es dem Begehren des Beschwerdeführers in den Verfahren vor der Anwaltskammer (AW.2023.53-AWP) und vor dem Verwaltungsgericht (B 2023/256) entsprochen. Der Beschwerdeführer ist dement- sprechend bei der Kostenverlegung in den kantonalen Verfahren als vollumfänglich obsie- gend zu behandeln. 2. 2.1. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend (vgl. E. 1 hiervor) sind für die Verfahren vor der Anwaltskammer und vor dem Verwaltungsgericht keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 41 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, und Art. 95 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, VRP]). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. 2.2. Gemäss Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteilig- ten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Der obsiegende Beschwerdeführer hat sein Begehren im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht unter Entschädigungsfolge zu- züglich Mehrwertsteuer gestellt. Die zu entschädigenden Aufwendungen richten sich ent- sprechend Art. 98ter VRP sachgemäss nach Art. 95 Abs. 3 lit. a-c der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Nach dieser Bestimmung gelten als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässi- gen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten zu (vgl. VerwGE B 2024/127 und B 2024/128 vom 2. April 2025 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Der als Anwalt in eigener Sache handelnde Beschwerdeführer macht weder notwendige Auslagen geltend noch begründet er, weshalb ihm eine angemessene Um- triebsentschädigung zuzusprechen ist. B 2025/86 3/4
3. Für vorliegenden Entscheid sind weder amtliche Kosten zu sprechen und zu erheben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Für das Verfahren vor der Anwaltskammer (AW.2023.53-AWP) und für das Beschwerde- verfahren vor Verwaltungsgericht (B 2023/256) werden keine amtlichen Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm im Beschwerdeverfahren geleistete Kosten- vorschuss von CHF 1'500 zurückerstattet. 2. Ausseramtliche Kosten werden weder für das Verfahren vor der Anwaltskammer noch für das Beschwerdeverfahren entschädigt. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. B 2025/86 4/4