Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Art. 50 AIG (SR 142.20), Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681, FZA), Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Eine Berufung auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer 4 nicht das Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des FZA war. Auch waren die weiteren Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA auf den Beschwerdeführer 4 nicht erfüllt. Indes verfügte der Beschwerdeführer 4 Als tschechischer Staatsbürger über ein originäres Aufenthaltsrecht nach Art. 6 FZA und Art. 24 Anhang I FZA. Das Verwaltungsgericht erachtete es gestützt auf diese Bestimmungen als nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer 1 und 4 nach der Praxis Zhu und Chen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3) je für sich einen freizügigkeitsrechtlichen, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen daraus abgeleiteten EMRK-rechtlichen Aufenthaltsanspruch geltend machen können, wobei dies unter der Voraussetzung des Vorliegens von genügend finanziellen Mitteln stehe. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Vorinstanz zur Frage der ausreichenden finanziellen Mittel, die der Mutter und den Kindern zur Verfügung stünden, im angefochtenen Entscheid keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, was sie im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte tun müssen. Bei dieser Sachlage lasse sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung des freizügigkeits- bzw. EMRK-rechtlichen Anspruchs der Beschwerdeführer 1 bis 4 und zu neuer Verfügung an das Migrationsamt zurückgewiesen. (Verwaltungsgericht, B 2025/218)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer, die im Rekursverfahren hinsichtlich des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligungen unterlagen, sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 18. November 2025 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhalt- lich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.
E. 2 Im angefochtenen Rekursentscheid hat die Vorinstanz die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. März 2025 bestätigt, mit welcher die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdefüh- rer 1 bis 4 widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen worden sind. B 2025/218 4/17
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem tschechischen Staatsangehörigen E.__ wurde am 15. Juni 2023 rechtskräftig geschieden (act. G 7/10 II/324), weshalb die Beschwerdeführerin 1 aus dieser Ehe unbestritten kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) mehr ableiten kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 3 m.H.). Zu klären ist, ob sich ein Aufenthaltsrecht aus dem AIG, aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA oder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ergibt.
E. 3.1 Art. 50 AIG gewährt den ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthalts- anspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Dieser An- spruch geht weiter als die abgeleiteten Ansprüche von Familienangehörigen von EU-Ange- hörigen nach FZA (vgl. E. 2 hiervor). Art. 50 AIG ist damit günstiger als das FZA und mithin gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG auch auf (ehemalige) Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft anwendbar.
E. 3.1.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kin- der nach Art. 50 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung nach Art. 44 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde (lit. a), ein Ehe- gatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (lit. b) oder die soziale Wiedereinglie- derung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (lit. c).
E. 3.1.2 Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nach der Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsäch- lich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage B 2025/218 5/17
schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. BGer 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1.3 Der Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestim- mungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Hierunter fällt unter anderem die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der ein Ehegatte oder die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beab- sichtigten (BGer 2C_1020/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1 mit Hinweisen), sowie die Beru- fung auf eine nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe besteht folglich kein Anspruch auf Er- teilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
E. 3.1.4 Eine Scheinehe liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforder- lich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer ange- legten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehe- partner fehlt(e). Ein solcher Wille fehlt, wenn die Ehegatten nicht die Absicht haben, eine echte, tatsächlich gelebte Beziehung – eine sogenannte Realbeziehung – zu führen. Letz- tere wiederum setzt voraus, dass minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten vorliegen (BGer 2C_906/2021 vom 1. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschä- digung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGer 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Ob eine Scheinehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass B 2025/218 6/17
eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indi- zien müssen klar und konkret sein. Der die Behörden betreffende Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er- hoben werden können. Weisen bereits gewichtige Hinweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Von den Ehegatten wird erwartet, dass sie von sich aus substantiierte Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen und dagegensprechen, dass durch die Ehe ausländerrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen (BGer 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.1).
E. 3.1.5 Der Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt im Weiteren auch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Ein Widerrufsgrund kann unter anderem dadurch gesetzt werden, dass die betreffende Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG).
E. 3.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von einer Scheinehe aus. Sie begründete dies im Einzelnen wie folgt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6d und 6e): "Die [Beschwerdeführerin 1] und E.__ heirateten am 15. Januar 2018 in Vietnam. Die [Beschwerdeführerin 1] erklärt, E.__ vor der Hochzeit zweimal persönlich getroffen zu haben. E.__ demgegenüber gibt an, die [Beschwerdeführerin 1] vor der Hochzeit nie persönlich getroffen, sondern nur via Webcam gesehen zu haben. Übereinstimmend halten beide fest, sich durch die Familie bzw. ihre Väter zu kennen. Dass eine traditionelle Heirat in Vietnam stattfand, wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt. […] Fraglich ist vorlie- gen[d], ob tatsächlich ein Ehewille bestand und die Ehe auch gelebt wurde oder nur zu ausländerrechtli- chen Zwecken eingegangen wurde. Zum Zeitpunkt der Hochzeit lebte E.__ bereits seit knapp zwei Jahren in der Schweiz und besass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Heirat kehrte E.__ entsprechend in die Schweiz zurück, die [Beschwerdeführerin 1] lebte in Tschechien bei den Schwiegereltern. Gemäss ihren Angaben habe sie E.__ in der Schweiz besucht und sei dann wieder nach Tschechien zurückgekehrt. Fünf Monate nach der Hochzeit, am 12. Juni 2018, stellte E.__ erstmals das Gesuch um Familiennachzug. Nach der Geburt des [Beschwerdeführers 4] am 4. Dezember 2018 in Tschechien stellte E.__ am 14. Dezember 2018 auch für ihn ein Gesuch um Familiennachzug. Beide Gesuche zog E.__ mit Schreiben vom 3. Mai bzw. 8. August 2019 wieder zurück und meldete sich nach Tschechien ab. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 erfolgte in B 2025/218 7/17
Tschechien die Vaterschaftsaberkennung; es wurde festgestellt, dass E.__ nicht der Vater des [Beschwer- deführers 4] ist. Am 19. November 2019 kehrte E.__ in die Schweiz zurück. Am 16. Juni 2020, mehr als ein halbes Jahr später, stellt er wiederum ein Gesuch um Familiennachzug für die [Beschwerdeführer 1 und 4]. Wie er anlässlich der Befragung vom 27. Januar 2025 festhält, hätten er und die [Beschwerdefüh- rerin 1] vor dem Gesuch im Jahr 2020 eine schlechte Beziehung gehabt. Sie hätten sich gestritten, als der [Beschwerdeführer 4] noch klein gewesen sei und er gemerkt habe, dass er nicht sein Sohn sei. Sie seien oft getrennt gewesen und dann wieder zusammengekommen. Nach dem Vaterschaftsaberkennungsent- scheid hätten sie noch zusammengewohnt und seien ein Paar gewesen. Sie seien auch noch verheiratet gewesen, was bedeutet habe, dass er sich trotzdem noch als Vater des [Beschwerdeführers 4] gefühlt habe. Er habe das Gesuch vom 16. Juni 2020 nicht selber freiwillig ausgefüllt, aber er habe es unterzeich- net. Die [Beschwerdeführerin 1] gibt an der Befragung vom 27. Januar 2025 hingegen an, dass E.__ das Gesuch vom 16. Juni 2020 ausgefüllt habe. Weiter gibt [sie] an, dass E.__ gesagt habe, der [Beschwerde- führer 4] sei nicht sein leibliches Kind, aber er werde ihn als sein Kind anschauen. Von Problemen oder Trennungen während der Ehe aufgrund der Vaterschaftsaberkennung erwähnt sie nichts. Sie gibt lediglich an, dass sie im August 2022 einen grossen Konflikt gehabt hätten, da sie nicht viel gemeinsam hatten und sie viel Zeit mit den Kindern verbracht habe. E.__ gibt als Trennungsgrund hingegen an, dass er sowie die [Beschwerdeführerin 1] beide Affären gehabt hätten. Aus einer dieser Affären von E.__ ist sein ausserehe- licher Sohn entstanden, der am 24. Februar 2023 zur Welt kam. Er und dessen Mutter wohnen inzwischen bei E.__. Das Ergebnis einer Affäre der [Beschwerdeführerin 1] ist die Geburt des [Beschwerdeführers 4] am 4. Dezember 2019. Während die [Beschwerdeführerin 1] anlässlich der Befragung vom 27. Januar 2025 davon spricht, dass sie und E.__ sich verliebt hätten, wird dies seitens E.__ mit keinem Wort geltend gemacht. So hält er damals fest, dass die beiden älteren Töchter der [Beschwerdeführerin 1] nicht seine Kinder seien und es ihn nicht interessiere, wo diese in die Schule gehen. Er wisse nicht viel über sie. Bezüglich des [Beschwer- deführers 4] hält er gemäss Vaterschaftsaberkennungsurteil vom 15. Mai 2019 fest, ihn nicht gesehen zu haben und sich nicht um ihn zu kümmern. In der Rekursschrift wird ein ganz anderes Bild vermittelt, näm- lich dass E.__ zu den Kindern der [Beschwerdeführerin 1] eine innige und emotionale Beziehung gepflegt habe. Dazu werden einige Fotos eingereicht, die dies belegen sollen. Die [Beschwerdeführerinnen 2 und 3] kamen erst am 17. Februar 2022 in die Schweiz. Wie die [Beschwerdeführerin 1] während der Befra- gung vom 27. Januar 2025 ausführt, gab es im August 2022 einen grossen Konflikt mit E.__. Gemäss Scheidungsurteil würden sie seit August 2022 nicht mehr zusammenleben. Die offizielle Trennung erfolgte gemäss Mutationsmeldung der Stadt Y.__ per 1. April 2023. Wird davon ausgegangen, dass die Trennung bereits im August 2022 erfolgte, so lebte E.__ nur gerade ein halbes Jahr mit den [Beschwerdeführerinnen 2 und 3] zusammen. Wird auf die Mutationsmeldung abgestellt, so wäre es etwas mehr als ein Jahr. Es ist fraglich, ob in dieser kurzen Zeit tatsächlich eine so innige Beziehung entstanden ist, wie dies nun darge- stellt wird. Die Aussagen von E.__ sowie auch der [Beschwerdeführerin 1] lassen das Gegenteil erkennen. So sagt selbst die [Beschwerdeführerin 1] an der Befragung vom 27. Januar 2025, dass sie – und nicht sie und E.__ – viel Zeit mit ihren Kindern ver-bringe. Gemäss ihren Angaben sei dies mit ein Grund für die B 2025/218 8/17
Trennung gewesen. Lediglich aufgrund von wenigen Fotos darzulegen, dass eine innige Beziehung von E.__ zu den Kindern bestanden habe und folglich keine Scheinehe vorliege, erscheint wenig glaubwürdig. Insbesondere die früheren Aussagen von E.__ lassen auf das Gegenteil schliessen. Gegen eine innige Beziehung spricht zudem der Umstand, dass E.__ gemäss Befragung der [Beschwerdeführerin 1] vom 27. Januar 2025 keinen Kontakt mehr zu den [Beschwerdeführern 2 bis 4] hat. Die Ehe war von Beginn an geprägt von langen Phasen des Getrenntlebens. Die [Beschwerdeführerin 1] hatte sich aufgrund der Heirat mit E.__ (tschechischer Staatsangehöriger) in Tschechien aufhalten können. Von dort aus besuchte sie E.__ offenbar in der Schweiz. Die [Beschwerdeführerinnen 2 und 3] lebten wei- terhin in Vietnam. Dass E.__ drei Mal um Familiennachzug für die [Beschwerdeführerin 1] ersuchte, zeigt, dass es ihr primär darum ging, in die Schweiz zu kommen. Sie hat nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung unmittelbar als Nageldesignerin zu arbeiten begonnen. Nachdem sie die Aufenthaltsbewilligung beim drit- ten Anlauf erhalten hatte, ersuchte sie zudem um Familiennachzug für die [Beschwerdeführerinnen 2 und 3]. Die [Beschwerdeführerin 1] und E.__ haben während ihrer Ehe keine gemeinsamen Anschaffungen getätigt. Finanziell blieben sie völlig unabhängig. Jeder bezahlte seine Sachen selbst. Die Miete wurde nur von der [Beschwerdeführerin 1] bezahlt, nicht gemeinsam. Sie lebten zwar an der gleichen Wohnadresse, blieben ansonsten jedoch völlig unabhängig voneinander. Gemeinsame Aktivitäten oder Hobbies sind aus den Akten nicht erkennbar. Die vorliegenden Umstände lassen insgesamt auf eine Scheinehe schliessen. Um den Schein der Ehe aufrechtzuerhalten, haben die [Beschwerdeführerin 1] sowie E.__ es vermieden, im Gesuch um Familiennachzug vom 16. Juni 2020 darauf hinzuweisen, dass der [Beschwerdeführer 4] nicht der leibliche Sohn von E.__ ist und in Tschechien bereits am 15. Mai 2019 die Vaterschaftsaberken- nung erfolgte. Dieses Urteil wurde nicht eingereicht, die weiteren Dokumente für die Eintragung der Heirat in der Schweiz hingegen schon. Es handelt sich eindeutig um falsche Angaben sowie das Verschweigen wichtiger Tatsachen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG. Die diesbezüglichen Aussagen der [Beschwerdefüh- rerin 1] und E.__, dass E.__ aufgrund der Ehe weiterhin als Vater gegolten habe, ergeben wenig Sinn. Gerade weil E.__ aufgrund der Ehe von Gesetzes wegen als Vater galt, hatte die Vaterschaftsaberkennung zu erfolgen, und zwar lange vor dem Gesuch um Familiennachzug. Auch wussten die [Beschwerdeführerin 1] und E.__ aufgrund der vorherigen Familiennachzugsgesuche, dass die Vermutung einer Scheinehe bereits im Raum stand. Die Angabe eines unehelichen Kindes im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs hätte diese Vermutung weiter bekräftigt und die erneute Ablehnung des Gesuchs bedeuten können. Dies haben die [Beschwerdeführerin 1] und E.__ geschickt vermieden, indem sie diese wichtige Tatsache ver- schwiegen und diesbezüglich unwiderlegbarer Massen unrichtige Angaben getätigt haben. Im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu leben, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit seine Familie ernähren und den Kindern bestmögliche Zukunftsaussichten ermöglichen zu können, wird der [Beschwerdeführerin 1] – entgegen den Vorbringen in der Rekursschrift – nicht vorgeworfen. Dies jedoch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Falschangaben gegenüber den Schweizer Behörden zu erwirken, erweist sich als rechtsmissbräuchlich." B 2025/218 9/17
E. 3.3 Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Passagen des angefochtenen Entscheids her- vorgeht, hat die Vorinstanz die Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe auf ein ganzes Netz von Indizien abgestützt. Soweit die Beschwerdeführer einzelne dieser Indizien anders interpretieren, mag ihre Lesart isoliert betrachtet nachvollziehbar sein; die überzeugende Gesamtwürdigung der Vorinstanz vermögen sie mit ihren oberflächlichen Vorbringen je- doch nicht in Frage zu stellen, zumal sie sich mit verschiedenen der von der Vorinstanz herangezogenen Indizien inhaltlich gar nicht auseinandersetzen. Für ihre Behauptung, es habe eine "mehrjährige Lebensgemeinschaft" und ein "alltägliches [Familien]leben" (auch mit den erst 2022 nachgezogenen Töchtern der Beschwerdeführerin 1) vorgelegen, benen- nen sie keinerlei (von der Vorinstanz nicht schon gewürdigte) Beweismittel, obschon z.B. Fotografien offenkundig in erheblicher Zahl vorliegen müssten, wenn E.__ "viel Zeit mit den Kindern" verbracht hätte. Ebenso wenig belegen sie, welche "administrativen Abläufe" ei- nem – der "gemeinsamen Familienplanung" entsprechenden – früheren Nachzug der Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 entgegengestanden haben sollen. Gänzlich unglaubwürdig ist, dass sie den schweizerischen Migrationsbehörden das tschechische Vaterschaftsaber- kennungsurteil "aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und Unkenntnis der bürokrati- schen Bestimmungen" nicht zur Kenntnis gebracht hätten und gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer 4 (ausländerrechtlich) "auch das Kind von Herrn Tran sei". Der vo- rinstanzliche Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe ist nicht zu beanstanden. Es be- steht folglich gestützt auf Art. 50 AIG kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; vgl. E. 3.1.3 hiervor). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit dem Verschweigen des tschechischen Vaterschaftsaber- kennungsurteils bzw. der Vorspiegelung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 4 das Kind von E.__ sei, auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sein dürfte, welcher ebenfalls das Erlöschen des Anspruchs nach Art. 50 AIG zur Folge hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG; vgl. E. 3.1.5 hiervor)
E. 4.1 Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertrags- partei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Er- werbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teil- nehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Die Regelung verschafft den Kindern einen eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um ihre Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann (BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 m.H.). Sind die Voraussetzungen B 2025/218 10/17
von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA erfüllt, so hat auch der die elterliche Sorge wahrnehmende Elternteil einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch, unabhängig von dessen Existenzmitteln (vgl. BGE 142 II 35 E. 4.2, 139 II 393 E. 3.3; BGer 2C_631/2023 vom 13. Septem- ber 2024 E. 5.1, 2C_621/2021 vom 27. Juli 2022 E. 7.1). In seiner Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA hat das Bundesgericht den Anspruch des Kindes eines Wanderarbeit- nehmers aus den Vertragsstaaten, die begonnene Ausbildung abzuschliessen, verneint, wenn die eheliche Beziehung zur drittstaatsangehörigen Mutter im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bereits inhaltslos geworden ist und nur noch formell Bestand hatte. Ferner hat es erwogen, Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I zum FZA übernomme- nen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern sei es, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was voraussetze, dass die Kinder tatsächlich über diesen (bzw. anschliessend während der Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) in- takter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen hätten, sich zu in- tegrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Das sei bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen lebten, nicht der Fall, auch wenn sie in eine Tageskrippe oder allenfalls in den Kindergarten gingen (BGE 139 II 393 E. 4.2.2). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGer 2C_709/2019 vom
17. Januar 2020 E. 6.2.2).
E. 4.2 Die Vorinstanz erwog, der 2018 geborene Beschwerdeführer 4 sei erwiesenermassen nicht der Sohn des tschechischen Staatsangehörigen E.__ (Vaterschaftsaberkennungsurteil vom Mai 2019). Der biologische Vater des Beschwerdeführers 4 sei offenbar aus Vietnam und lebe auch dort. Es erscheine stossend, sich auf eine Staatsangehörigkeit (des Beschwer- deführers 4) zu berufen, die nachweislich zu Unrecht erlangt worden sei, um einen Aufent- haltstitel zu erhalten. Werde davon ausgegangen, dass das FZA aufgrund der weiterhin bestehenden tschechischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 4 dennoch zur Anwendung gelange, so sei ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu verneinen. Zum Zeitpunkt der räumlichen Trennung der Beschwerdeführerin 1 und E.__ sei der Be- schwerdeführer 4 viereinhalb Jahre alt gewesen. Er habe somit noch nicht am Unterricht in der Schweiz teilgenommen. Gemäss Rechtsprechung sei Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ge- rade nicht für Kleinkinder anwendbar. Zweck der erwähnten Regelung sei es, den Kindern einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, um ihre Ausbildung abschlies- sen zu können. Der Beschwerdeführer 4 sei im Juni 2020 im Alter von zweieinhalb Jahren in die Schweiz gekommen und lebe seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Zum Zeitpunkt der B 2025/218 11/17
Trennung seiner Mutter von E.__ sei er noch nicht eingeschult gewesen. Auch wenn er zwischenzeitlich die Primarschule besuche, stehe er erst am Beginn der schulischen Lauf- bahn und sei vom Abschluss einer Ausbildung noch weit entfernt. Es sei davon auszuge- hen, dass zuhause vietnamesisch gesprochen werde und der Beschwerdeführer 4 mit der vietnamesischen Kultur vertraut sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe bei der Befragung vom
27. Januar 2025 einer Übersetzungsperson bedurft. Sie arbeite in der Schweiz in Kosme- tikstudios, die von ursprünglich aus Vietnam stammenden Personen geführt würden. Der Bekanntenkreis dürfte ebenfalls mehrheitlich aus Vietnam stammen. In Vietnam befinde sich zudem die Familie der Beschwerdeführerin 1, womit ein stabiles familiäres Umfeld vor- handen sein dürfte. Auch der biologische Vater des Beschwerdeführers 4 lebe in Vietnam. Der Beschwerdeführer 4 sei noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es ihm zu- mutbar erscheine, mit seiner Mutter nach Vietnam zurückzukehren. Ein Anspruch des Be- schwerdeführers 4 gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA sei zu verneinen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführer wenden ein, dass für die Anwendung von Art. 3 Abs. 6 Anhang FZA nicht der Zeitpunkt der ehelichen Trennung, sondern der Zeitpunkt der rechtmässigen Ein- reise und des Aufenthaltsbeginns des Beschwerdeführers 4 massgeblich sei. Er sei am
17. Februar 2022 rechtmässig in die Schweiz eingereist, habe eine Aufenthaltsbewilligung bis 2027 bekommen und sei hier in das Bildungssystem eingetreten. Damit falle er in den Schutzbereich der genannten Bestimmung. Das Freizügigkeitsrecht schütze die Kontinuität des Bildungswegs und verfolge keine starre Altersgrenze; es greife bereits mit Beginn des tatsächlichen Bildungsprozesses. Der Bildungsweg beginne nicht mit der ersten Klasse, sondern bereits mit der Integration des Kindes in das Erziehungssystem, der sprachlichen Eingliederung und der sozialen Orientierung. Der Beschwerdeführer 4 habe nach seiner Einreise die Vorschule/Kita besucht und sich zum massgeblichen Zeitpunkt am Eintritt in die Primarschule befunden. Dies genüge nach ständiger Rechtsprechung, um ein eigen- ständiges Aufenthaltsrecht zu begründen. Der vorinstanzliche Verweis auf die mutter- sprachliche Umgebung oder den vietnamesischen Bekanntenkreis der Beschwerdeführe- rin 1 sei rechtlich irrelevant. Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht knüpfe nicht an kulturelle Prägung, Sprache oder soziales Umfeld der Eltern an, sondern ausschliesslich an die Aufnahme des Bildungswegs im Aufnahmestaat. Unzutreffend sei auch der Hinweis auf die Anpassungsfähigkeit eines vierjährigen Kindes. Das Freizügigkeitsrecht schütze da- vor, dass ein Kind aus einem begonnenen Bildungsprozess herausgerissen werde. Sobald die Integration in das Erziehungssystem stattgefunden habe, entstehe ein eigenständiger Anspruch, der nicht vom Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft der Eltern abhängig sei. Das Aufenthaltsrecht hänge auch nicht von hypothetischen Betreuungsalternativen im Her- kunftsstaat ab. Für die Anwendung des FZA sei einzig die Staatsangehörigkeit des Kindes entscheidend, nicht aber die Art und Weise, wie diese erworben worden sei. Die Schweizer B 2025/218 12/17
Behörden seien nicht befugt, die europäische Staatsangehörigkeit eines Kindes zu hinter- fragen. Im Entscheid Zhu und Chen habe der EuGH sogar erkannt, dass ein Kind allein zu dem Zweck in einem anderen EU-Staat geboren werden könne, um dessen Staatsangehö- rigkeit zu erlangen, und dass daraus ein vollwertiges Aufenthaltsrecht entstehe. Damit könne erst recht kein Missbrauch daraus abgeleitet werden, dass ein Kind eine bestehende EU-Staatsbürgerschaft beibehalte, obwohl sich seine zivilrechtliche Vaterschaft später ge- ändert habe. Der Beschwerdeführer 4 erfülle sämtliche Voraussetzungen des FZA. Seine Aufenthaltsrechte und die daraus abgeleiteten Rechte der Beschwerdeführerin 1 bestünden fort (act. G 1 Ziffern 16-20).
E. 4.4 Eine Berufung auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA scheitert vorliegend allein schon daran, dass der Beschwerdeführer 4 nicht das Kind von E.__ (und auch sonst nicht Kind eines Staats- angehörigen einer Vertragspartei) ist. Im Weiteren würde die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs.
E. 4.5 Aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA lässt sich somit kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdefüh- rers 4 ableiten. 5. 5.1. Unbestritten und aufgrund der Abklärungen des X.__ belegt ist, dass der Beschwerdeführer B 2025/218 13/17
4 – unabhängig von der aberkannten Vaterschaft von E.__ (Aberkennungsurteil vom Mai 2019; act. G 7/10 I/467) – über die tschechische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. act. G 7/10 I/428, 453, 460 und 490). Als tschechischer Staatsbürger verfügt er – was die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeführer übersehen haben – über ein originäres Aufenthaltsrecht nach Art. 6 FZA und Art. 24 Anhang I FZA: Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält ein Vertragsausländer, der keine Erwerbs- tätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den Nachweis dafür erbringt, dass er für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die Vertragspar- teien können, wenn sie dies für erforderlich halten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Die Herkunft der finanziellen Mittel, die es dem Vertragsausländer ermögli- chen, für sich selbst und allfällige Familienangehörige zu sorgen, ist rechtsprechungsge- mäss nicht entscheidend; diese Mittel müssen nicht aus eigenen Quellen, sondern können von anderen Familienangehörigen oder von Dritten stammen. Das Bundesgericht hat sich diesbezüglich – ohne dazu verpflichtet zu sein (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA) – der Praxis des EuGH zur Richtlinie 90/364/EWG (ABl. L 180, 1990, S. 26 f.; vgl. Urteil C- 200/02 Zhu und Chen vom 19. Oktober 2004, EU:C:2004:639, Rn. 28-33) angeschlossen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3) und diese Rechtsprechung auch nach Annahme von Art. 121a BV nicht in Wiedererwägung gezogen (BGE 144 II 113 E. 4.1, 142 II 35 E. 3.3 und 5.1). Der Zweck dieser Rechtsprechungsübernahme besteht darin, einem Kind mit EU-Staatsange- hörigkeit, welches aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA grundsätzlich freizü- gigkeitsberechtigt ist, aber auf sich allein gestellt den Aufenthaltsanspruch nicht wahrneh- men kann, und dessen sorgeberechtigte Eltern Drittstaatsangehörige sind, zu ermöglichen, seinen Aufenthaltsanspruch effektiv wahrzunehmen. Den drittstaatsangehörigen Eltern, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, wird deshalb ebenfalls ein Aufenthalts- recht gewährt (BGer 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 5.2, 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.4). In einer Konstellation wie der hiesigen – Vorliegen einer Scheinehe (vgl. E. 3.3 hiervor), EU-Staatsangehörigkeit des Kindes beruhend auf der gerichtlich aberkannten Va- terschaft des Scheinehegatten, der EU-Staatsbürger ist (vgl. Ausarbeitung der Wissen- schaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 28. März 2012, S. 13, wonach die Tschechische Republik zu den Mitgliedstaaten gehört, die keinen Erwerb der Staatsangehörigkeit von ausländischen Kindern durch die Geburt auf ihrem Territorium vorsehen) – mag dies wertungsmässig stö- rend erscheinen. Dem Verwaltungsgericht steht diesbezüglich jedoch keine Prüfung zu, zu- mal es einzig auf die Staatsangehörigkeit des Kindes ankommt und die Art und Weise, wie B 2025/218 14/17
diese erworben wurde, ausschliesslich eine Frage des nationalen Rechts des betroffenen EU-Mitgliedstaats ist (BGE 144 II 113 E. 4.2; BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 4.5 [BGE-Publ. vorgesehen]; zit. Urteil Zhu und Chen, Randnr. 39; s. ferner Urteil des EuGH vom 7. Juli 1992 C-369/90 Micheletti, Randnr. 10). 5.2. Nach Lage der Akten ist die Beschwerdeführerin 1 weder verschuldet noch hat sie je Sozi- alhilfe bezogen (vgl. act. G 7/10 I/205, 363, 429). Sie arbeitete seit ihrer Einreise vollzeitlich
– sowohl unselbständig- als auch selbständigerwerbend bzw. seit 2023 als Geschäftsinha- berin – in ihrem Beruf als Nageldesignerin/Kosmetikerin (act. G 7/10 I/221, 226, 228, 248, 377 ff., 431, 513 Mitte). Sie kann sich auf Deutsch sehr gut verständigen (vgl. act. G 7/10 I/370 ff.) und kommt für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen der Beschwerdeführer 2 bis 4 auf; letztere besuchen in Z.__ die Schule (act. G 7/10 I/513). Damit ist nicht ausgeschlos- sen, dass die Beschwerdeführer 1 und 4 nach der Praxis Zhu und Chen (vgl. E. 5.1) je für sich einen freizügigkeitsrechtlichen, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen daraus ab- geleiteten EMRK-rechtlichen Aufenthaltsanspruch geltend machen können. 5.3. All dies steht freilich unter der Voraussetzung, dass genügende finanzielle Mittel vorliegen. Die in den Akten liegenden Lohnausweise der Beschwerdeführerin 1 deuten zwar auf gute Einkommensverhältnisse hin (act. G 7/10 I/436-440). Allein gestützt hierauf lässt sich indes die Frage der zureichenden finanziellen Verhältnisse nicht abschliessend beantworten. Die Vorinstanz hat zur Frage der ausreichenden finanziellen Mittel, die der Mutter und den Kin- dern zur Verfügung stehen, im angefochtenen Entscheid keine tatsächlichen Feststellun- gen getroffen. Dies hätte sie aber im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des rechts- erheblichen Sachverhalts und der Rechtsanwendung von Amtes wegen tun müssen (vgl. BGer 2C_145/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2). Bei dieser Sachlage lässt sich der angefoch- tene Entscheid nicht aufrechterhalten. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des freizügig- keits- bzw. EMRK-rechtlichen Anspruchs der Beschwerdeführer 1 bis 4 und zu neuer Ver- fügung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
E. 6 Anhang I FZA auf den Beschwerdeführer 4 aber auch voraussetzen, dass er den (Schul-)Unterricht (bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen hätte. Bei Kleinkindern ist dies nach der Rechtsprechung noch nicht der Fall, da sie noch in erster Linie auf den fami- liären Bereich bezogen leben (BGer 2C_325/2024 vom 28. Mai 2025 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGer 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.2, 2C_471/2022 vom
20. Dezember 2023 E. 4.2, 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1, 2C_185/2019 vom
4. März 2021 E. 7.2.1 und 7.2.2 sowie 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.1). Selbst wenn – entgegen obigen Ausführungen – davon ausgegangen würde, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E.__ jemals ein echtes Familienleben bestanden hätte, wäre der Beschwerdeführer 4 im Zeitpunkt der Trennung noch nicht eingeschult gewesen. Er stand damit, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, noch am Anfang der schulischen Laufbahn. Ein unumkehrbarer Einstieg in die schulische Ausbildung ist damit praxisgemäss noch nicht anzunehmen (vgl. BGer 2C_325/2024 vom 28. Mai 2025 E. 6.4 mit Hinweis auf BGer 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 4.5, 2C_631/2023 vom 13. September 2024 E. 5.2.2, 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.1, 2C_792/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.2).
E. 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind der angefochtene Entscheid sowie die ihm zugrundeliegende Verfügung des X.__ vom 28. März 2025 aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Beurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz bzw. das X.__ zurückzuweisen. B 2025/218 15/17
E. 6.2 Die Rückweisung der Sache (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch einer Parteientschädigung im Grundsatz als vollständiges Ob- siegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2022/54 vom 2. August 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor- liegend dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Kostenerhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der von den Beschwerde- führern geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist zurückzuerstatten. Die den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Entscheid auferlegten amtlichen Kosten von CHF 1’000 gehen aufgrund des Verfahrensausgangs ebenfalls zu Lasten des Staates; auf die Kostenerhebung ist zu verzichten. Der in gleicher Höhe von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss ist ebenfalls zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP). Demgegen- über sind die Beschwerdeführer sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch das Be- schwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grund- sätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) zu. Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und die konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung der Beschwerdeführerin durch die Vorin- stanz (Staat) mit insgesamt CHF 4'000 zuzüglich 4 % Barauslagen (CHF 160) angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, 28bis VRP). Die Beschwerdeführer stellten Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 29 HonO). B 2025/218 16/17
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid sowie die Verfügung des X.__ vom 28. März 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung und zu neuem Entscheid an das X.__ zurückgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben, weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren. 3. Der Staat (Vorinstanz) entschädigt die Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Be- schwerdeverfahren mit insgesamt CHF 4'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 160 und Mehrwertsteuer. B 2025/218 17/17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 28. April 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungs- richter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid Geschäftsnr. B 2025/218 Verfahrens- A.__, beteiligte B.__, C.__, D.__, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Anol Eshrefi, Anwaltskanzlei Eshrefi, Zürcherstrasse 46, 8400 Winterthur, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die vietnamesische Staatsangehörige A.__, geb. 28. November 1988, liess sich am 30. September 2016 in Vietnam von ihrem damaligen Ehemann scheiden. Aus der geschiede- nen Ehe stammen die Töchter B.__, geb. 19. Mai 2011, und C.__, geb. 16. Juli 2013. b. Der tschechische Staatsangehörige E.__, geb. 14. August 1996, reiste am 18. März 2016 von Tschechien in die Schweiz ein. Am 2. Juni 2016 wurde ihm eine Aufenthalts- und Ar- beitsbewilligung EU/EFTA erteilt. c. Am 18. November 2016 stellte A.__ ein Gesuch um Einreise in die Schweiz, um E.__ zu heiraten. Das Zivilstandsamt Z.__ vermutete eine Scheinehe und erstattete Strafanzeige. Auf letztere trat das Untersuchungsamt Y.__ mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Mai 2017 nicht ein. Am 18. Juli 2017 erliess das Zivilstandsamt Z.__ einen positiven Prüfungs- entscheid über den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens. Mit Verfügung vom 9. No- vember 2017 wies das Migrationsamt X.__ den Antrag A.__s um Erteilung einer Kurzaufent- haltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit E.__ ab, dies aufgrund des Verdachts, dass eine Scheinehe eingegangen werden solle (act. G 7/10 I/516). Am 15. Januar 2018 heira- teten A.__ und E.__ in Vietnam. A.__ erhielt nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung in Tschechien (Familiennachzug durch E.__). d. Am 12. Juni 2018 beantragte E.__ beim Migrationsamt den Familiennachzug für A.__ in die Schweiz. Mit einem weiteren Gesuch beantragte er am 14. Dezember 2018 den Familien- nachzug für den am 4. Dezember 2018 in Tschechien geborenen E.__ (heute D.__; Aber- kennung der Vaterschaft von E.__ in Tschechien im Mai 2019 [act. G 7/10 I/467]). Mit Schreiben vom 7. August 2019 zog E.__ das Gesuch um Familiennachzug zurück, da er mit der Familie nach Tschechien zurückkehre. Am 18. November 2019 reiste E.__ erneut in die Schweiz ein und erhielt am 15. Januar 2020 eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung EU/EFTA. Die Eheschliessung von E.__ und A.__ in Tschechien wurde am 10. Mai 2020 im schweizerischen Personenstandsregister erfasst und der Sohn D.__ als gemeinsames Kind eingetragen. Am 16. Juni 2020 ersuchte E.__ erneut um Familiennachzug für A.__ und D.__, welche tags zuvor in die Schweiz eingereist waren. Am 9. September 2020 B 2025/218 2/17
erhielten A.__ und D.__ die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 8. Septem- ber 2025. e. Am 12. April 2021 beantragte A.__ für ihre Töchter aus erster Ehe, B.__ und C.__, den Familiennachzug. Das Migrationsamt entsprach dem Antrag und erteilte für die beiden seit
17. Februar 2022 in der Schweiz lebenden Mädchen eine bis 16. Februar 2027 gültige Auf- enthaltsbewilligung. f. E.__ wurde am 24. Februar 2023 Vater eines ausserehelichen Sohnes. Dessen Mutter war am 1. Juni 2021 nach Z.__ gezogen und lebte danach mit E.__ und dem Kind im gleichen Haushalt. A.__ und E.__ trennten sich per 1. April 2023 und liessen sich am 15. Juni 2023 in Tschechien scheiden (act. G 7/10 I/389 und II/324). A.__ teilte dem X.__ am 20. Juni 2024 mit, E.__ sei nicht der leibliche Vater von D.__ (act. G 7/10 I/441). Am 27. Januar 2025 befragte das Migrationsamt A.__ und E.__ getrennt zu der von ihnen geführten Ehe (act. G 7/10 II/343, G 7/10 I/509). Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs und Stellung- nahme des Rechtsvertreters von A.__ vom 14. März 2025 (act. G 7/10 I/534 und 554) wi- derrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. März 2025 die Aufenthaltsbewilligungen von A.__ und ihrer drei Kinder B.__, C.__ und D.__ und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung hielt das X.__ fest, dass die Umstände für eine (frühere) Scheinehe sprä- chen. Die Berufung auf eine solche Ehe, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, erweise sich als rechtsmissbräuchlich. A.__ habe durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) gesetzt. Demnach bestehe ein öffentliches Interesse, welches gegen den Verbleib von A.__ und der drei Kinder in der Schweiz spreche. Das jüngste Kind D.__ könne, auch wenn es trotz Aberkennung der Vaterschaft von E.__ die tschechische Staatsbürgerschaft beibehalten habe, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht geltend machen. A.__ halte sich erst seit 15. Juni 2020 in der Schweiz auf. Davor habe sie in Vietnam und kurze Zeit in Tschechien gelebt. Eine Rückkehr nach Vietnam könne ihr ohne Weiteres zugemutet werden. Dies gelte auch für die beiden Kinder aus erster Ehe, welche erst seit Februar 2022 in der Schweiz leben würden. Das jüngste Kind (geb. 4. De- zember 2018) könne sich in der neuen Umgebung gut einfügen, weshalb es ihm zumutbar sei, der Mutter nach Vietnam zu folgen (act. G 7/10 I/559). B. Den gegen die Verfügung vom 28. März 2025 erhobenen Rekurs vom 16. April 2025 (act. G 7/1) wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 18. November B 2025/218 3/17
2025 ab und auferlegte A.__ eine Entscheidgebühr von CHF 1'000, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. G 2). C. a. Gegen den Rekursentscheid reichten A.__, B.__, C.__ und D.__ (Beschwerdeführer 1 bis
4) mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie be- antragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 des Rekursentscheids sowie der Ver- fügung des X.__ vom 28. März 2025; ihre Aufenthaltsbewilligungen seien nicht zu widerru- fen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vo- rinstanzen (act. G 1). b. In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2026 beantragte das Sicherheits- und Justizdepar- tement (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen des Entscheids vom 18. November 2025 (act. G 6). Am 11. Februar 2026 überwies das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Ausdruck des Mailverkehrs mit den Bevölkerungsdiensten der Stadt Z.__ vom 11. Februar 2026 (act. G 9), welcher den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer, die im Rekursverfahren hinsichtlich des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligungen unterlagen, sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 18. November 2025 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhalt- lich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Im angefochtenen Rekursentscheid hat die Vorinstanz die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. März 2025 bestätigt, mit welcher die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdefüh- rer 1 bis 4 widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen worden sind. B 2025/218 4/17
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem tschechischen Staatsangehörigen E.__ wurde am 15. Juni 2023 rechtskräftig geschieden (act. G 7/10 II/324), weshalb die Beschwerdeführerin 1 aus dieser Ehe unbestritten kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) mehr ableiten kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 3 m.H.). Zu klären ist, ob sich ein Aufenthaltsrecht aus dem AIG, aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA oder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ergibt. 3. 3.1. Art. 50 AIG gewährt den ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthalts- anspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Dieser An- spruch geht weiter als die abgeleiteten Ansprüche von Familienangehörigen von EU-Ange- hörigen nach FZA (vgl. E. 2 hiervor). Art. 50 AIG ist damit günstiger als das FZA und mithin gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG auch auf (ehemalige) Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft anwendbar. 3.1.1. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kin- der nach Art. 50 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung nach Art. 44 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde (lit. a), ein Ehe- gatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (lit. b) oder die soziale Wiedereinglie- derung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (lit. c). 3.1.2. Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nach der Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsäch- lich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage B 2025/218 5/17
schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. BGer 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.1.3. Der Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestim- mungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Hierunter fällt unter anderem die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der ein Ehegatte oder die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beab- sichtigten (BGer 2C_1020/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1 mit Hinweisen), sowie die Beru- fung auf eine nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe besteht folglich kein Anspruch auf Er- teilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 3.1.4. Eine Scheinehe liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforder- lich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer ange- legten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehe- partner fehlt(e). Ein solcher Wille fehlt, wenn die Ehegatten nicht die Absicht haben, eine echte, tatsächlich gelebte Beziehung – eine sogenannte Realbeziehung – zu führen. Letz- tere wiederum setzt voraus, dass minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten vorliegen (BGer 2C_906/2021 vom 1. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschä- digung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGer 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3 mit Hinweisen). Ob eine Scheinehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass B 2025/218 6/17
eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indi- zien müssen klar und konkret sein. Der die Behörden betreffende Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er- hoben werden können. Weisen bereits gewichtige Hinweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Von den Ehegatten wird erwartet, dass sie von sich aus substantiierte Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen und dagegensprechen, dass durch die Ehe ausländerrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen (BGer 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.1). 3.1.5. Der Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt im Weiteren auch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Ein Widerrufsgrund kann unter anderem dadurch gesetzt werden, dass die betreffende Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). 3.2. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von einer Scheinehe aus. Sie begründete dies im Einzelnen wie folgt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6d und 6e): "Die [Beschwerdeführerin 1] und E.__ heirateten am 15. Januar 2018 in Vietnam. Die [Beschwerdeführerin 1] erklärt, E.__ vor der Hochzeit zweimal persönlich getroffen zu haben. E.__ demgegenüber gibt an, die [Beschwerdeführerin 1] vor der Hochzeit nie persönlich getroffen, sondern nur via Webcam gesehen zu haben. Übereinstimmend halten beide fest, sich durch die Familie bzw. ihre Väter zu kennen. Dass eine traditionelle Heirat in Vietnam stattfand, wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt. […] Fraglich ist vorlie- gen[d], ob tatsächlich ein Ehewille bestand und die Ehe auch gelebt wurde oder nur zu ausländerrechtli- chen Zwecken eingegangen wurde. Zum Zeitpunkt der Hochzeit lebte E.__ bereits seit knapp zwei Jahren in der Schweiz und besass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Heirat kehrte E.__ entsprechend in die Schweiz zurück, die [Beschwerdeführerin 1] lebte in Tschechien bei den Schwiegereltern. Gemäss ihren Angaben habe sie E.__ in der Schweiz besucht und sei dann wieder nach Tschechien zurückgekehrt. Fünf Monate nach der Hochzeit, am 12. Juni 2018, stellte E.__ erstmals das Gesuch um Familiennachzug. Nach der Geburt des [Beschwerdeführers 4] am 4. Dezember 2018 in Tschechien stellte E.__ am 14. Dezember 2018 auch für ihn ein Gesuch um Familiennachzug. Beide Gesuche zog E.__ mit Schreiben vom 3. Mai bzw. 8. August 2019 wieder zurück und meldete sich nach Tschechien ab. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 erfolgte in B 2025/218 7/17
Tschechien die Vaterschaftsaberkennung; es wurde festgestellt, dass E.__ nicht der Vater des [Beschwer- deführers 4] ist. Am 19. November 2019 kehrte E.__ in die Schweiz zurück. Am 16. Juni 2020, mehr als ein halbes Jahr später, stellt er wiederum ein Gesuch um Familiennachzug für die [Beschwerdeführer 1 und 4]. Wie er anlässlich der Befragung vom 27. Januar 2025 festhält, hätten er und die [Beschwerdefüh- rerin 1] vor dem Gesuch im Jahr 2020 eine schlechte Beziehung gehabt. Sie hätten sich gestritten, als der [Beschwerdeführer 4] noch klein gewesen sei und er gemerkt habe, dass er nicht sein Sohn sei. Sie seien oft getrennt gewesen und dann wieder zusammengekommen. Nach dem Vaterschaftsaberkennungsent- scheid hätten sie noch zusammengewohnt und seien ein Paar gewesen. Sie seien auch noch verheiratet gewesen, was bedeutet habe, dass er sich trotzdem noch als Vater des [Beschwerdeführers 4] gefühlt habe. Er habe das Gesuch vom 16. Juni 2020 nicht selber freiwillig ausgefüllt, aber er habe es unterzeich- net. Die [Beschwerdeführerin 1] gibt an der Befragung vom 27. Januar 2025 hingegen an, dass E.__ das Gesuch vom 16. Juni 2020 ausgefüllt habe. Weiter gibt [sie] an, dass E.__ gesagt habe, der [Beschwerde- führer 4] sei nicht sein leibliches Kind, aber er werde ihn als sein Kind anschauen. Von Problemen oder Trennungen während der Ehe aufgrund der Vaterschaftsaberkennung erwähnt sie nichts. Sie gibt lediglich an, dass sie im August 2022 einen grossen Konflikt gehabt hätten, da sie nicht viel gemeinsam hatten und sie viel Zeit mit den Kindern verbracht habe. E.__ gibt als Trennungsgrund hingegen an, dass er sowie die [Beschwerdeführerin 1] beide Affären gehabt hätten. Aus einer dieser Affären von E.__ ist sein ausserehe- licher Sohn entstanden, der am 24. Februar 2023 zur Welt kam. Er und dessen Mutter wohnen inzwischen bei E.__. Das Ergebnis einer Affäre der [Beschwerdeführerin 1] ist die Geburt des [Beschwerdeführers 4] am 4. Dezember 2019. Während die [Beschwerdeführerin 1] anlässlich der Befragung vom 27. Januar 2025 davon spricht, dass sie und E.__ sich verliebt hätten, wird dies seitens E.__ mit keinem Wort geltend gemacht. So hält er damals fest, dass die beiden älteren Töchter der [Beschwerdeführerin 1] nicht seine Kinder seien und es ihn nicht interessiere, wo diese in die Schule gehen. Er wisse nicht viel über sie. Bezüglich des [Beschwer- deführers 4] hält er gemäss Vaterschaftsaberkennungsurteil vom 15. Mai 2019 fest, ihn nicht gesehen zu haben und sich nicht um ihn zu kümmern. In der Rekursschrift wird ein ganz anderes Bild vermittelt, näm- lich dass E.__ zu den Kindern der [Beschwerdeführerin 1] eine innige und emotionale Beziehung gepflegt habe. Dazu werden einige Fotos eingereicht, die dies belegen sollen. Die [Beschwerdeführerinnen 2 und 3] kamen erst am 17. Februar 2022 in die Schweiz. Wie die [Beschwerdeführerin 1] während der Befra- gung vom 27. Januar 2025 ausführt, gab es im August 2022 einen grossen Konflikt mit E.__. Gemäss Scheidungsurteil würden sie seit August 2022 nicht mehr zusammenleben. Die offizielle Trennung erfolgte gemäss Mutationsmeldung der Stadt Y.__ per 1. April 2023. Wird davon ausgegangen, dass die Trennung bereits im August 2022 erfolgte, so lebte E.__ nur gerade ein halbes Jahr mit den [Beschwerdeführerinnen 2 und 3] zusammen. Wird auf die Mutationsmeldung abgestellt, so wäre es etwas mehr als ein Jahr. Es ist fraglich, ob in dieser kurzen Zeit tatsächlich eine so innige Beziehung entstanden ist, wie dies nun darge- stellt wird. Die Aussagen von E.__ sowie auch der [Beschwerdeführerin 1] lassen das Gegenteil erkennen. So sagt selbst die [Beschwerdeführerin 1] an der Befragung vom 27. Januar 2025, dass sie – und nicht sie und E.__ – viel Zeit mit ihren Kindern ver-bringe. Gemäss ihren Angaben sei dies mit ein Grund für die B 2025/218 8/17
Trennung gewesen. Lediglich aufgrund von wenigen Fotos darzulegen, dass eine innige Beziehung von E.__ zu den Kindern bestanden habe und folglich keine Scheinehe vorliege, erscheint wenig glaubwürdig. Insbesondere die früheren Aussagen von E.__ lassen auf das Gegenteil schliessen. Gegen eine innige Beziehung spricht zudem der Umstand, dass E.__ gemäss Befragung der [Beschwerdeführerin 1] vom 27. Januar 2025 keinen Kontakt mehr zu den [Beschwerdeführern 2 bis 4] hat. Die Ehe war von Beginn an geprägt von langen Phasen des Getrenntlebens. Die [Beschwerdeführerin 1] hatte sich aufgrund der Heirat mit E.__ (tschechischer Staatsangehöriger) in Tschechien aufhalten können. Von dort aus besuchte sie E.__ offenbar in der Schweiz. Die [Beschwerdeführerinnen 2 und 3] lebten wei- terhin in Vietnam. Dass E.__ drei Mal um Familiennachzug für die [Beschwerdeführerin 1] ersuchte, zeigt, dass es ihr primär darum ging, in die Schweiz zu kommen. Sie hat nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung unmittelbar als Nageldesignerin zu arbeiten begonnen. Nachdem sie die Aufenthaltsbewilligung beim drit- ten Anlauf erhalten hatte, ersuchte sie zudem um Familiennachzug für die [Beschwerdeführerinnen 2 und 3]. Die [Beschwerdeführerin 1] und E.__ haben während ihrer Ehe keine gemeinsamen Anschaffungen getätigt. Finanziell blieben sie völlig unabhängig. Jeder bezahlte seine Sachen selbst. Die Miete wurde nur von der [Beschwerdeführerin 1] bezahlt, nicht gemeinsam. Sie lebten zwar an der gleichen Wohnadresse, blieben ansonsten jedoch völlig unabhängig voneinander. Gemeinsame Aktivitäten oder Hobbies sind aus den Akten nicht erkennbar. Die vorliegenden Umstände lassen insgesamt auf eine Scheinehe schliessen. Um den Schein der Ehe aufrechtzuerhalten, haben die [Beschwerdeführerin 1] sowie E.__ es vermieden, im Gesuch um Familiennachzug vom 16. Juni 2020 darauf hinzuweisen, dass der [Beschwerdeführer 4] nicht der leibliche Sohn von E.__ ist und in Tschechien bereits am 15. Mai 2019 die Vaterschaftsaberken- nung erfolgte. Dieses Urteil wurde nicht eingereicht, die weiteren Dokumente für die Eintragung der Heirat in der Schweiz hingegen schon. Es handelt sich eindeutig um falsche Angaben sowie das Verschweigen wichtiger Tatsachen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG. Die diesbezüglichen Aussagen der [Beschwerdefüh- rerin 1] und E.__, dass E.__ aufgrund der Ehe weiterhin als Vater gegolten habe, ergeben wenig Sinn. Gerade weil E.__ aufgrund der Ehe von Gesetzes wegen als Vater galt, hatte die Vaterschaftsaberkennung zu erfolgen, und zwar lange vor dem Gesuch um Familiennachzug. Auch wussten die [Beschwerdeführerin 1] und E.__ aufgrund der vorherigen Familiennachzugsgesuche, dass die Vermutung einer Scheinehe bereits im Raum stand. Die Angabe eines unehelichen Kindes im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs hätte diese Vermutung weiter bekräftigt und die erneute Ablehnung des Gesuchs bedeuten können. Dies haben die [Beschwerdeführerin 1] und E.__ geschickt vermieden, indem sie diese wichtige Tatsache ver- schwiegen und diesbezüglich unwiderlegbarer Massen unrichtige Angaben getätigt haben. Im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu leben, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit seine Familie ernähren und den Kindern bestmögliche Zukunftsaussichten ermöglichen zu können, wird der [Beschwerdeführerin 1] – entgegen den Vorbringen in der Rekursschrift – nicht vorgeworfen. Dies jedoch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Falschangaben gegenüber den Schweizer Behörden zu erwirken, erweist sich als rechtsmissbräuchlich." B 2025/218 9/17
3.3. Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Passagen des angefochtenen Entscheids her- vorgeht, hat die Vorinstanz die Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe auf ein ganzes Netz von Indizien abgestützt. Soweit die Beschwerdeführer einzelne dieser Indizien anders interpretieren, mag ihre Lesart isoliert betrachtet nachvollziehbar sein; die überzeugende Gesamtwürdigung der Vorinstanz vermögen sie mit ihren oberflächlichen Vorbringen je- doch nicht in Frage zu stellen, zumal sie sich mit verschiedenen der von der Vorinstanz herangezogenen Indizien inhaltlich gar nicht auseinandersetzen. Für ihre Behauptung, es habe eine "mehrjährige Lebensgemeinschaft" und ein "alltägliches [Familien]leben" (auch mit den erst 2022 nachgezogenen Töchtern der Beschwerdeführerin 1) vorgelegen, benen- nen sie keinerlei (von der Vorinstanz nicht schon gewürdigte) Beweismittel, obschon z.B. Fotografien offenkundig in erheblicher Zahl vorliegen müssten, wenn E.__ "viel Zeit mit den Kindern" verbracht hätte. Ebenso wenig belegen sie, welche "administrativen Abläufe" ei- nem – der "gemeinsamen Familienplanung" entsprechenden – früheren Nachzug der Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 entgegengestanden haben sollen. Gänzlich unglaubwürdig ist, dass sie den schweizerischen Migrationsbehörden das tschechische Vaterschaftsaber- kennungsurteil "aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und Unkenntnis der bürokrati- schen Bestimmungen" nicht zur Kenntnis gebracht hätten und gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer 4 (ausländerrechtlich) "auch das Kind von Herrn Tran sei". Der vo- rinstanzliche Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe ist nicht zu beanstanden. Es be- steht folglich gestützt auf Art. 50 AIG kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; vgl. E. 3.1.3 hiervor). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit dem Verschweigen des tschechischen Vaterschaftsaber- kennungsurteils bzw. der Vorspiegelung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 4 das Kind von E.__ sei, auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sein dürfte, welcher ebenfalls das Erlöschen des Anspruchs nach Art. 50 AIG zur Folge hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG; vgl. E. 3.1.5 hiervor) 4. 4.1. Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertrags- partei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Er- werbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teil- nehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Die Regelung verschafft den Kindern einen eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um ihre Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann (BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 m.H.). Sind die Voraussetzungen B 2025/218 10/17
von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA erfüllt, so hat auch der die elterliche Sorge wahrnehmende Elternteil einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch, unabhängig von dessen Existenzmitteln (vgl. BGE 142 II 35 E. 4.2, 139 II 393 E. 3.3; BGer 2C_631/2023 vom 13. Septem- ber 2024 E. 5.1, 2C_621/2021 vom 27. Juli 2022 E. 7.1). In seiner Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA hat das Bundesgericht den Anspruch des Kindes eines Wanderarbeit- nehmers aus den Vertragsstaaten, die begonnene Ausbildung abzuschliessen, verneint, wenn die eheliche Beziehung zur drittstaatsangehörigen Mutter im Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung bereits inhaltslos geworden ist und nur noch formell Bestand hatte. Ferner hat es erwogen, Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I zum FZA übernomme- nen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern sei es, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was voraussetze, dass die Kinder tatsächlich über diesen (bzw. anschliessend während der Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) in- takter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen hätten, sich zu in- tegrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Das sei bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen lebten, nicht der Fall, auch wenn sie in eine Tageskrippe oder allenfalls in den Kindergarten gingen (BGE 139 II 393 E. 4.2.2). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGer 2C_709/2019 vom
17. Januar 2020 E. 6.2.2). 4.2. Die Vorinstanz erwog, der 2018 geborene Beschwerdeführer 4 sei erwiesenermassen nicht der Sohn des tschechischen Staatsangehörigen E.__ (Vaterschaftsaberkennungsurteil vom Mai 2019). Der biologische Vater des Beschwerdeführers 4 sei offenbar aus Vietnam und lebe auch dort. Es erscheine stossend, sich auf eine Staatsangehörigkeit (des Beschwer- deführers 4) zu berufen, die nachweislich zu Unrecht erlangt worden sei, um einen Aufent- haltstitel zu erhalten. Werde davon ausgegangen, dass das FZA aufgrund der weiterhin bestehenden tschechischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 4 dennoch zur Anwendung gelange, so sei ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu verneinen. Zum Zeitpunkt der räumlichen Trennung der Beschwerdeführerin 1 und E.__ sei der Be- schwerdeführer 4 viereinhalb Jahre alt gewesen. Er habe somit noch nicht am Unterricht in der Schweiz teilgenommen. Gemäss Rechtsprechung sei Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ge- rade nicht für Kleinkinder anwendbar. Zweck der erwähnten Regelung sei es, den Kindern einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, um ihre Ausbildung abschlies- sen zu können. Der Beschwerdeführer 4 sei im Juni 2020 im Alter von zweieinhalb Jahren in die Schweiz gekommen und lebe seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Zum Zeitpunkt der B 2025/218 11/17
Trennung seiner Mutter von E.__ sei er noch nicht eingeschult gewesen. Auch wenn er zwischenzeitlich die Primarschule besuche, stehe er erst am Beginn der schulischen Lauf- bahn und sei vom Abschluss einer Ausbildung noch weit entfernt. Es sei davon auszuge- hen, dass zuhause vietnamesisch gesprochen werde und der Beschwerdeführer 4 mit der vietnamesischen Kultur vertraut sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe bei der Befragung vom
27. Januar 2025 einer Übersetzungsperson bedurft. Sie arbeite in der Schweiz in Kosme- tikstudios, die von ursprünglich aus Vietnam stammenden Personen geführt würden. Der Bekanntenkreis dürfte ebenfalls mehrheitlich aus Vietnam stammen. In Vietnam befinde sich zudem die Familie der Beschwerdeführerin 1, womit ein stabiles familiäres Umfeld vor- handen sein dürfte. Auch der biologische Vater des Beschwerdeführers 4 lebe in Vietnam. Der Beschwerdeführer 4 sei noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es ihm zu- mutbar erscheine, mit seiner Mutter nach Vietnam zurückzukehren. Ein Anspruch des Be- schwerdeführers 4 gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA sei zu verneinen. 4.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass für die Anwendung von Art. 3 Abs. 6 Anhang FZA nicht der Zeitpunkt der ehelichen Trennung, sondern der Zeitpunkt der rechtmässigen Ein- reise und des Aufenthaltsbeginns des Beschwerdeführers 4 massgeblich sei. Er sei am
17. Februar 2022 rechtmässig in die Schweiz eingereist, habe eine Aufenthaltsbewilligung bis 2027 bekommen und sei hier in das Bildungssystem eingetreten. Damit falle er in den Schutzbereich der genannten Bestimmung. Das Freizügigkeitsrecht schütze die Kontinuität des Bildungswegs und verfolge keine starre Altersgrenze; es greife bereits mit Beginn des tatsächlichen Bildungsprozesses. Der Bildungsweg beginne nicht mit der ersten Klasse, sondern bereits mit der Integration des Kindes in das Erziehungssystem, der sprachlichen Eingliederung und der sozialen Orientierung. Der Beschwerdeführer 4 habe nach seiner Einreise die Vorschule/Kita besucht und sich zum massgeblichen Zeitpunkt am Eintritt in die Primarschule befunden. Dies genüge nach ständiger Rechtsprechung, um ein eigen- ständiges Aufenthaltsrecht zu begründen. Der vorinstanzliche Verweis auf die mutter- sprachliche Umgebung oder den vietnamesischen Bekanntenkreis der Beschwerdeführe- rin 1 sei rechtlich irrelevant. Das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht knüpfe nicht an kulturelle Prägung, Sprache oder soziales Umfeld der Eltern an, sondern ausschliesslich an die Aufnahme des Bildungswegs im Aufnahmestaat. Unzutreffend sei auch der Hinweis auf die Anpassungsfähigkeit eines vierjährigen Kindes. Das Freizügigkeitsrecht schütze da- vor, dass ein Kind aus einem begonnenen Bildungsprozess herausgerissen werde. Sobald die Integration in das Erziehungssystem stattgefunden habe, entstehe ein eigenständiger Anspruch, der nicht vom Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft der Eltern abhängig sei. Das Aufenthaltsrecht hänge auch nicht von hypothetischen Betreuungsalternativen im Her- kunftsstaat ab. Für die Anwendung des FZA sei einzig die Staatsangehörigkeit des Kindes entscheidend, nicht aber die Art und Weise, wie diese erworben worden sei. Die Schweizer B 2025/218 12/17
Behörden seien nicht befugt, die europäische Staatsangehörigkeit eines Kindes zu hinter- fragen. Im Entscheid Zhu und Chen habe der EuGH sogar erkannt, dass ein Kind allein zu dem Zweck in einem anderen EU-Staat geboren werden könne, um dessen Staatsangehö- rigkeit zu erlangen, und dass daraus ein vollwertiges Aufenthaltsrecht entstehe. Damit könne erst recht kein Missbrauch daraus abgeleitet werden, dass ein Kind eine bestehende EU-Staatsbürgerschaft beibehalte, obwohl sich seine zivilrechtliche Vaterschaft später ge- ändert habe. Der Beschwerdeführer 4 erfülle sämtliche Voraussetzungen des FZA. Seine Aufenthaltsrechte und die daraus abgeleiteten Rechte der Beschwerdeführerin 1 bestünden fort (act. G 1 Ziffern 16-20). 4.4. Eine Berufung auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA scheitert vorliegend allein schon daran, dass der Beschwerdeführer 4 nicht das Kind von E.__ (und auch sonst nicht Kind eines Staats- angehörigen einer Vertragspartei) ist. Im Weiteren würde die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA auf den Beschwerdeführer 4 aber auch voraussetzen, dass er den (Schul-)Unterricht (bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen hätte. Bei Kleinkindern ist dies nach der Rechtsprechung noch nicht der Fall, da sie noch in erster Linie auf den fami- liären Bereich bezogen leben (BGer 2C_325/2024 vom 28. Mai 2025 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGer 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.2, 2C_471/2022 vom
20. Dezember 2023 E. 4.2, 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1, 2C_185/2019 vom
4. März 2021 E. 7.2.1 und 7.2.2 sowie 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.1). Selbst wenn – entgegen obigen Ausführungen – davon ausgegangen würde, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E.__ jemals ein echtes Familienleben bestanden hätte, wäre der Beschwerdeführer 4 im Zeitpunkt der Trennung noch nicht eingeschult gewesen. Er stand damit, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, noch am Anfang der schulischen Laufbahn. Ein unumkehrbarer Einstieg in die schulische Ausbildung ist damit praxisgemäss noch nicht anzunehmen (vgl. BGer 2C_325/2024 vom 28. Mai 2025 E. 6.4 mit Hinweis auf BGer 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 4.5, 2C_631/2023 vom 13. September 2024 E. 5.2.2, 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.1, 2C_792/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.2). 4.5. Aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA lässt sich somit kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdefüh- rers 4 ableiten. 5. 5.1. Unbestritten und aufgrund der Abklärungen des X.__ belegt ist, dass der Beschwerdeführer B 2025/218 13/17
4 – unabhängig von der aberkannten Vaterschaft von E.__ (Aberkennungsurteil vom Mai 2019; act. G 7/10 I/467) – über die tschechische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. act. G 7/10 I/428, 453, 460 und 490). Als tschechischer Staatsbürger verfügt er – was die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeführer übersehen haben – über ein originäres Aufenthaltsrecht nach Art. 6 FZA und Art. 24 Anhang I FZA: Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält ein Vertragsausländer, der keine Erwerbs- tätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den Nachweis dafür erbringt, dass er für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die Vertragspar- teien können, wenn sie dies für erforderlich halten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Die Herkunft der finanziellen Mittel, die es dem Vertragsausländer ermögli- chen, für sich selbst und allfällige Familienangehörige zu sorgen, ist rechtsprechungsge- mäss nicht entscheidend; diese Mittel müssen nicht aus eigenen Quellen, sondern können von anderen Familienangehörigen oder von Dritten stammen. Das Bundesgericht hat sich diesbezüglich – ohne dazu verpflichtet zu sein (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA) – der Praxis des EuGH zur Richtlinie 90/364/EWG (ABl. L 180, 1990, S. 26 f.; vgl. Urteil C- 200/02 Zhu und Chen vom 19. Oktober 2004, EU:C:2004:639, Rn. 28-33) angeschlossen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3) und diese Rechtsprechung auch nach Annahme von Art. 121a BV nicht in Wiedererwägung gezogen (BGE 144 II 113 E. 4.1, 142 II 35 E. 3.3 und 5.1). Der Zweck dieser Rechtsprechungsübernahme besteht darin, einem Kind mit EU-Staatsange- hörigkeit, welches aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA grundsätzlich freizü- gigkeitsberechtigt ist, aber auf sich allein gestellt den Aufenthaltsanspruch nicht wahrneh- men kann, und dessen sorgeberechtigte Eltern Drittstaatsangehörige sind, zu ermöglichen, seinen Aufenthaltsanspruch effektiv wahrzunehmen. Den drittstaatsangehörigen Eltern, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, wird deshalb ebenfalls ein Aufenthalts- recht gewährt (BGer 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 5.2, 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.4). In einer Konstellation wie der hiesigen – Vorliegen einer Scheinehe (vgl. E. 3.3 hiervor), EU-Staatsangehörigkeit des Kindes beruhend auf der gerichtlich aberkannten Va- terschaft des Scheinehegatten, der EU-Staatsbürger ist (vgl. Ausarbeitung der Wissen- schaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 28. März 2012, S. 13, wonach die Tschechische Republik zu den Mitgliedstaaten gehört, die keinen Erwerb der Staatsangehörigkeit von ausländischen Kindern durch die Geburt auf ihrem Territorium vorsehen) – mag dies wertungsmässig stö- rend erscheinen. Dem Verwaltungsgericht steht diesbezüglich jedoch keine Prüfung zu, zu- mal es einzig auf die Staatsangehörigkeit des Kindes ankommt und die Art und Weise, wie B 2025/218 14/17
diese erworben wurde, ausschliesslich eine Frage des nationalen Rechts des betroffenen EU-Mitgliedstaats ist (BGE 144 II 113 E. 4.2; BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 4.5 [BGE-Publ. vorgesehen]; zit. Urteil Zhu und Chen, Randnr. 39; s. ferner Urteil des EuGH vom 7. Juli 1992 C-369/90 Micheletti, Randnr. 10). 5.2. Nach Lage der Akten ist die Beschwerdeführerin 1 weder verschuldet noch hat sie je Sozi- alhilfe bezogen (vgl. act. G 7/10 I/205, 363, 429). Sie arbeitete seit ihrer Einreise vollzeitlich
– sowohl unselbständig- als auch selbständigerwerbend bzw. seit 2023 als Geschäftsinha- berin – in ihrem Beruf als Nageldesignerin/Kosmetikerin (act. G 7/10 I/221, 226, 228, 248, 377 ff., 431, 513 Mitte). Sie kann sich auf Deutsch sehr gut verständigen (vgl. act. G 7/10 I/370 ff.) und kommt für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen der Beschwerdeführer 2 bis 4 auf; letztere besuchen in Z.__ die Schule (act. G 7/10 I/513). Damit ist nicht ausgeschlos- sen, dass die Beschwerdeführer 1 und 4 nach der Praxis Zhu und Chen (vgl. E. 5.1) je für sich einen freizügigkeitsrechtlichen, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen daraus ab- geleiteten EMRK-rechtlichen Aufenthaltsanspruch geltend machen können. 5.3. All dies steht freilich unter der Voraussetzung, dass genügende finanzielle Mittel vorliegen. Die in den Akten liegenden Lohnausweise der Beschwerdeführerin 1 deuten zwar auf gute Einkommensverhältnisse hin (act. G 7/10 I/436-440). Allein gestützt hierauf lässt sich indes die Frage der zureichenden finanziellen Verhältnisse nicht abschliessend beantworten. Die Vorinstanz hat zur Frage der ausreichenden finanziellen Mittel, die der Mutter und den Kin- dern zur Verfügung stehen, im angefochtenen Entscheid keine tatsächlichen Feststellun- gen getroffen. Dies hätte sie aber im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des rechts- erheblichen Sachverhalts und der Rechtsanwendung von Amtes wegen tun müssen (vgl. BGer 2C_145/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2). Bei dieser Sachlage lässt sich der angefoch- tene Entscheid nicht aufrechterhalten. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des freizügig- keits- bzw. EMRK-rechtlichen Anspruchs der Beschwerdeführer 1 bis 4 und zu neuer Ver- fügung an das Migrationsamt zurückzuweisen. 6. 6.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind der angefochtene Entscheid sowie die ihm zugrundeliegende Verfügung des X.__ vom 28. März 2025 aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Beurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz bzw. das X.__ zurückzuweisen. B 2025/218 15/17
6.2. Die Rückweisung der Sache (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch einer Parteientschädigung im Grundsatz als vollständiges Ob- siegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2022/54 vom 2. August 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor- liegend dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Kostenerhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der von den Beschwerde- führern geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist zurückzuerstatten. Die den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Entscheid auferlegten amtlichen Kosten von CHF 1’000 gehen aufgrund des Verfahrensausgangs ebenfalls zu Lasten des Staates; auf die Kostenerhebung ist zu verzichten. Der in gleicher Höhe von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss ist ebenfalls zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP). Demgegen- über sind die Beschwerdeführer sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch das Be- schwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grund- sätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) zu. Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und die konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung der Beschwerdeführerin durch die Vorin- stanz (Staat) mit insgesamt CHF 4'000 zuzüglich 4 % Barauslagen (CHF 160) angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, 28bis VRP). Die Beschwerdeführer stellten Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 29 HonO). B 2025/218 16/17
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid sowie die Verfügung des X.__ vom 28. März 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung und zu neuem Entscheid an das X.__ zurückgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben, weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren. 3. Der Staat (Vorinstanz) entschädigt die Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Be- schwerdeverfahren mit insgesamt CHF 4'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 160 und Mehrwertsteuer. B 2025/218 17/17