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B 2025/209

Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026

Sg Verwaltungsgericht · 2026-05-26 · Deutsch SG

Strassenrecht, Kostenbeteiligung der Gemeinde, Art. 51, 55, 73, 77 StrG Der Beschwerdeführer ist anstossender Grundeigentümer einer Gemeindestrasse dritter Klasse, welche er auf eigene Initiative sanierte. Da es sich um eine Erneuerung bzw. Verbesserung des Belags handelte, sind die Arbeiten als Strassenunterhalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 StrG zu qualifizieren. Sechs Jahre später stellte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde ein Gesuch um Kostenbeteiligung an der Belagssanierung. Dieses Gesuch wurde zu Recht abgewiesen: Nach Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 StrG hat der Beschwerdeführer als anstossender Grundeigentümer die Kosten für den Unterhalt zu tragen. Die Gemeinde leistet höchstens Beiträge an die Unterhaltskosten nach der Bedeutung der Strasse, der Belastung des Unterhaltspflichtigen und dem öffentlichen Interesse (Art. 73 Abs. 2 StrG) oder an den durch Gemeingebrauch verursachte Kosten (Art. 74 StrG). Ein solcher Gemeindebeitrag ist in einem Kostenverlegungsverfahren durch Errichtung eines Perimeters festzulegen (vgl. Art. 77 Abs. 2 lit. b StrG). Für die streitgegenständliche Strasse existiert jedoch bis heute kein rechtsgültiger Unterhaltsperimeter, in dem ein Gemeindebeitrag festgelegt worden wäre. Im Übrigen liegt nicht auf der Hand, dass ein Gemeindebeitrag an den Unterhalt der betroffenen Strasse überhaupt gerechtfertigt wäre (weder erheblicher Gemeingebrauch noch ausserordentliche Bedeutung oder öffentliches Interesse vorhanden). (Verwaltungsgericht, B 2025/209)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Kostenbeteiligung abgewiesen wurde, ist zur Beschwerdeerhebung be- fugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 24. November 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (SR 101, BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (siehe auch Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VRP, der gemäss Art. 58 Abs. 1 und Art. 64 VRP auch für die kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führt ins Feld, die Vorinstanz habe seine Ausführungen nur knapp und rudimentär wiedergegeben. Sie erwähne zwar die "Spareffekte", von welchen die Be- schwerdegegnerin wesentlich profitiere, gebe diese aber nicht wieder. Es erscheine frag- lich, ob sie die für die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs entschei- denden Argumente überhaupt berücksichtigt habe. Die Vorinstanz gebe pauschal wieder, dass er auf die Beanspruchung der B.__-strasse durch die Allgemeinheit hingewiesen habe, nicht aber, worin diese Beanspruchung bestehe. Es sei wichtig, dass sich die Vo- rinstanz nicht nur mit dem vorinstanzlichen Entscheid, sondern auch mit seinen Eingaben B 2025/209 4/14

auseinandersetze, sonst entstehe der Eindruck, dass er seinen Rekurs nicht begründet habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin wiederholt Punkte vorgebracht, welche mit dem vorliegenden Verfahren keinen Zusammenhang hätten (Sanierung des nördlichen Teils der B.__-strasse zwischen D.__-strasse bis H.__-weg; Befestigung der Hofeinfahrt des Beschwerdeführers bei Parzelle Nr. 0000_; Kostenbeteiligung an den Unterhaltsarbei- ten, welche der Beschwerdeführer anfangs der 1990er-Jahre unternommen habe; Verwir- rung zwischen "vorderem" und "hinterem" Teil der B.__-strasse und C.__-strasse). Für den Sachverhalt wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er sich immer nur auf den der Öffent- lichkeit offenstehenden Bereich der B.__-strasse bezogen habe und nicht auf die Hofein- fahrt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Arbeiten Kosten im Umfang von CHF 24'800 habe einsparen können sowie dass entgegen der Annahme der Beschwerde- gegnerin der fragliche Abschnitt der B.__-strasse auch der Allgemeinheit diene. Die Vor- instanz habe diese Punkte im Entscheid nicht oder in falscher Weise berücksichtigt und damit ein wesentliches Element seiner Begründung ignoriert. Sie habe sich einseitig auf die Tatsache beschränkt, dass das Kostengesuch erst nachträglich gestellt worden sei. Damit liege im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Missachtung der behördlichen Begründungs- pflicht vor.

E. 2.3 Die Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Die Rüge des Be- schwerdeführers, seine Äusserungen im Rekursverfahren seien im angefochtenen Ent- scheid zu knapp wiedergegeben, verfängt nicht. Insbesondere musste sich die Vorinstanz nicht mit der genauen Berechnung des geltend gemachten Beitrags auseinandersetzen, da sie von vornherein keine Beitragspflicht anerkannt hatte. Der Beschwerdeführer konnte sich ohne Weiteres Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben. Er war auch in der Lage, sich im Rahmen der Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich ausei- nanderzusetzen (vgl. insbesondere act. 1 Rz. 23 ff.); ob die Würdigung der Vorinstanz auch materiell überzeugt, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 4 hiernach). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist nicht auszumachen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins, sofern bestritten sei, dass die B.__-strasse zu einem nicht unerheblichen Teil dem Gemeingebrauch diene (act. 1 Rz. 7). Der Augenschein ist die Begehung der Streitsache an Ort und Stelle und dient der unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz und dem besseren Verständnis des Sachverhalts (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], B 2025/209 5/14

Praxiskommentar, 2020, N 50 zu Art. 12-13 VRP). Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, welche Beweismittel sie wählt. Entscheidend ist, dass das Beweismittel geeignet ist, grösstmögliche Sicherheit über die festzustellenden Tatsachen zu verschaffen (CAVELTI/ VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 960).

E. 3.2 Vorliegend erscheint ein im Zeitumfang limitierter Augenschein nicht als geeignetes Be- weismittel, um den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gemeingebrauch der B.__- strasse (durch Verkehr zur G.__-sowie Transporte für Waldpflege und Unterhaltsarbeiten, Zugang zum Schiessstand und zur Grillstelle, touristische Nutzung der G.__, Lamatrekking, Reitausflüge, Hundekurse, nicht motorisierten Freizeitverkehr etc.) aufzuzeigen (vgl. auch BGer 1C_416/2022 vom 21. März 2024 E. 2.). Auch sonst ist davon kein für den Entscheid unerlässlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines Augen- scheins ist daher abzuweisen.

E. 4 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenbe- teiligung der Beschwerdegegnerin an den Strassenbelagsarbeiten zu Recht abgewiesen wurde. Die B.__-strasse ist eine Gemeindestrasse dritter Klasse (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Strassengesetzes, sGS 731.1, StrG). Je nachdem, ob die streitgegenständlichen Belags- arbeiten dem Strassenbau oder dem Strassenunterhalt zuzuordnen sind, ergeben sich un- terschiedliche Kostenfolgen nach dem Strassengesetz. Es ist daher zunächst zu klären, ob es sich um Strassenbau oder -unterhalt handelt (vgl. E. 4.1 hiernach) und danach über die damit zusammenhängenden Kostenfolgen zu befinden (vgl. E. 4.2 hiernach).

E. 4.1.1 Unter den Begriff des Strassenbaus fallen gemäss Art. 31 Abs. 1 StrG Neubau, Ausbau und Korrektion von Strassen. Von Strassenbau ist insbesondere die Rede, wenn eine beste- hende Strasse wesentlich verbessert wird, wenn sie verbreitert wird, wenn erstmals ein Hartbelag erstellt oder der Strassenunterbau erneuert wird (Botschaft des Regierungsrates zum Strassengesetz vom 28. Mai 1986, ABl 1986 S. 1640; M. MÖHR, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, N 17 zu Art. 51 StrG). Als Strassenunterhalt gelten die zur Erhaltung und zum Betrieb der Strassen erforderlichen Massnahmen (Art. 51 Abs. 1 StrG), also jene Arbeiten, die zur Instandhaltung und Ausbes- serung der Strassen erforderlich sind. Darunter fällt insbesondere das Erneuern und B 2025/209 6/14

Verbessern des Belags (vgl. lit. g der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 51 Abs. 2 StrG). Alle baulichen Massnahmen, die nicht zum Strassenunterhalt gehören, sind als Bau zu betrachten und die entsprechenden Verfahrensvorschriften sind einzuhalten (ABl 1986 S. 1643; MÖHR, a.a.O., N 1 zu Art. 51 StrG).

E. 4.1.2 Im Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer an einem Teil der B.__-strasse – gemäss seinen Angaben auf dem Streckenabschnitt von der Liegenschaft F.__ bis zur Autobahn- brücke (ca. 115 Laufmeter) – Sanierungsarbeiten vor. Der genaue Umfang der ausgeführ- ten Arbeiten ist unklar. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Arbeiten an der Hof- einfahrt bewusst ausgeklammert, der Objektbeschrieb der Rechnung der E.__ AG "Vorplatz E.__, Belagssanierung Zufahrt" lässt aber eher das Gegenteil vermuten. Aus dem Pau- schalbetrag von CHF 59'000 (inkl. Mehrwertsteuer) lässt sich nichts zu den verrechneten Arbeiten ableiten (act. 8/3.6) und eine separate Rechnung für den Deckbelag des Vorplat- zes ist nicht aktenkundig. Sodann lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, in welchem Zustand sich die B.__-strasse vor den ausgeführten Arbeiten befand. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin wurde der südlich der Autobahnbrücke gelegene streitige Teil der B.__-strasse bereits anfangs der 1990er-Jahre ausgebaut und befestigt. Ab diesem Zeit- punkt habe keine Naturstrasse mehr bestanden, welche einen entsprechenden Unterhalt erfordert hätte (act. 10 Rz. 3, vgl. auch act. 8/8 Rz. 6 und 10 sowie act. 8/8.5). Der Be- schwerdeführer bestreitet diese Darstellung nicht; er entgegnet lediglich, dass auch eine asphaltierte Strasse instandgehalten und in gewissen Zeitabständen saniert werden müsse (act. 12). Damit ist davon auszugehen, dass die B.__-strasse bereits vor den durch den Beschwerdeführer im Jahr 2019 veranlassten Arbeiten asphaltiert war (vgl. auch Orthofoto 2013, www.geoportal.ch). Es handelt sich folglich nicht um ein erstmaliges Versehen der Strasse mit einem Belag, sondern um eine Erneuerung oder Verbesserung des Belags, weshalb von Unterhaltsarbeiten auszugehen ist.

E. 4.2 Nachfolgend ist zu bestimmen, welche Kostenregelung für den Strassenunterhalt der B.__- strasse gilt.

E. 4.2.1 Die politische Gemeinde besorgt den Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse (Art. 54 Abs. 1 lit. a StrG). Sie kann den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse ganz oder teilweise selbst besorgen (Art. 54 Abs. 2 StrG). Die anstossenden Grund- eigentümer unterhalten die Gemeindestrassen dritter Klasse, wenn diese nicht von der po- litischen Gemeinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dritten unterhal- ten werden (Art. 55 Abs. 1 StrG). B 2025/209 7/14

Die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen dritter Klasse tragen die Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümer, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen (Art. 73 Abs. 1 StrG). Im Kostenverlegungsverfahren werden die Baukosten durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt (Art. 77 Abs. 1 StG). Das Kostenverlegungsverfahren wird sachge- mäss durchgeführt für Unterhaltsperimeter an Gemeindestrassen dritter Klasse und für Bei- träge der politischen Gemeinden an Gemeindestrassen (Art. 77 Abs. 2 lit. a und b StrG). Auf das Kostenverlegungsverfahren kann verzichtet werden, wenn die Kostentragung durch Vertrag geregelt ist (Art. 77 Abs. 3 StrG). Für den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse wird ein Perimeter errichtet oder geändert, wenn der zweckmässige Unterhalt es erfordert oder die Belastung einzelner Grundeigentümer in einem Missverhältnis zu ihrem Sondervorteilt steht (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StrG). Die politische Gemeinde leistet Bei- träge an die Unterhaltskosten von Gemeindestrassen dritter Klasse nach den Bemessungs- kriterien von Art. 73 Abs. 2 StrG: Bedeutung der Strasse (lit. a), Belastung der Unterhalts- pflichtigen (lit. b) und öffentliches Interesse (lit. c). Besorgt die politische Gemeinde den Unterhalt selbst, so kann sie auf Leistungen der Grundeigentümerinnen und Grundeigen- tümer verzichten (Art. 73 Abs. 3 StrG). Die politische Gemeinde leistet zudem Beiträge an Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen, soweit den Grundeigentümern durch den Ge- meingebrauch verursachte Kosten entstehen (Art. 74 StrG). Ein Kostenverlegungsverfah- ren wird grundsätzlich durchgeführt, wenn finanzielle Fragen im Zusammenhang mit dem Strassenbau oder dem Strassenunterhalt zu regeln sind. Im Besonderen wird das Kosten- verlegungsverfahren auch angewendet, wenn es um die Ausrichtung von Beiträgen der po- litischen Gemeinde geht (ABl 1986 S. 1647). Für die Beitragspflicht der politischen Ge- meinde ist stets erforderlich, dass den Grundeigentümern tatsächlich Kosten erwachsen (MÖHR, a.a.O., N 2 zu Art. 73 StrG). Soweit Gemeindestrassen dritter Klasse als Fuss-, Wander- und Radwege dem Gemeingebrauch gewidmet sind, entstehen dadurch für die Grundeigentümer in der Regel keine Kosten. Ein besonderes Problem bilden Reitwege, die für die unterhaltspflichtigen Grundeigentümer eine bedeutende Belastung sein können. Es ist im Einzelfall abzuklären, ob das Bereiten einer Strasse mit dem Gemeingebrauch unver- träglich ist, wobei auf die Zweckbestimmung und Beschaffenheit der Strassen sowie auf die Verkehrssicherheit abzustellen ist (ABl 1986 S. 1643 und 1647; GVP 1975 Nr. 29 E. 5).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Sanierung bzw. Asphaltierung des Teilstücks der B.__-strasse von der Liegenschaft F.__ bis zur Autobahnbrücke auf einer Länge von 115 Metern im Jahr 2019 sei nach 30 Jahren Nutzung fällig bzw. notwendig ge- wesen. Die B.__-strasse und die C.__-strasse dienten zu einem nicht unerheblichen Teil dem Gemeingebrauch. Die Strasse werde nach wie vor für Verkehr zur G.__ sowie für Transporte für die Waldpflege, Unterhaltsarbeiten durch die Gemeinde, landwirtschaftlichen Verkehr, Post sowie als Zugang zum Schiessstand genutzt. Insbesondere sei die G.__ ein B 2025/209 8/14

beliebtes Ausflugsziel und die Angebote dort seien kontinuierlich ausgebaut worden (La- matrekking, Reitausflüge, Hundekurse etc.). Die beliebte Grillstelle werde durch die Be- schwerdegegnerin unterhalten, welche für die nötigen Transporte (Holz, Abfall etc.) die B.__-strasse bzw. die C.__-strasse beanspruche. Zudem würden die Anwohner des Quar- tiers I.__, J.__-strasse und B.__-strasse die fraglichen Strassenabschnitte trotz anderslau- tender Verkehrsanordnung als Zufahrt nutzen, was wesentlich auf Verkehrsanordnungen durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Dazu komme nicht motorisierter Frei- zeitverkehr (Fahrräder, Fussgänger, Reiten etc.) sowie zunehmender Verkehr zur Liegen- schaft K.__ auf der Parzelle Nr. 0001_. Er habe als Grundeigentümer einen Rechtsan- spruch auf Ausrichtung von Baubeiträgen. Die Errichtung eines Perimeters sei vorliegend nicht zur Debatte gestanden, da er im fraglichen Strassenabschnitt als einziger Grundei- gentümer betroffen sei. Das Strassengesetz sehe nicht vor, dass das Kostenverlegungs- verfahren zwingend vor Ausführung der Unterhaltsarbeiten durchzuführen sei. Art. 77 Abs. 2 lit. d StrG erwähne ausdrücklich die nachträgliche Ausrichtung von Baubeiträgen an Ge- meindestrassen. Das Argument der Vorinstanz betreffend das Beschaffungswesen ver- fange nicht, da die Belagsarbeiten vom Umfang her freihändig hätten vergeben werden können. In der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz sei explizit vorgeschrieben, dass ein Gesuch um Kostenbeiträge vorgängig gestellt werden müsse. Im Strassengesetz gebe es keine solche Bestimmung (act. 1). Die Beschwerdegegnerin über- nehme mittlerweile auch die Kosten für den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse. Die Weigerung, dies im vorliegenden Fall zu tun, würde somit zu einer unzulässigen Un- gleichbehandlung führen (act. 5).

E. 4.2.3.1 Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde setzt eine zur Erhaltung und zum Betrieb der Strasse erforderliche Unterhaltsmassnahme voraus (Art. 51 Abs. 1 StrG). Ob die Erneuerung des Deckbelags der B.__-strasse im Jahr 2019 tatsächlich notwendig war, steht nicht hinrei- chend fest und kann mangels Dokumentation des Vorzustands nach mehr als sechs Jahren auch nicht (mehr) festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder konkret ausgeführt noch belegt, inwiefern der vormalige Asphalt-Deckbelag der B.__-strasse Schäden aufwies, die eine Erneuerung desselben notwendig gemacht hätten. Er bringt lediglich allgemein vor, eine Sanierung sei nach 30 Jahren fällig gewesen. Gegen die Erforderlichkeit einer Ge- samtsanierung sprechen auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Strassenzustand von der Gemeinde regelmässig überprüft worden und kein Sanierungsbe- darf festgestellt worden sei (act. 8/8.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1.2 hiervor), be- stehen Zweifel, ob die Rechnung der E.__ AG über CHF 59'000 nur die Belagssanierung des fraglichen Strassenabschnitts (115 Laufmeter) umfasst. Der Nachweis einer im Sinn B 2025/209 9/14

von Art. 51 StrG erforderlichen Unterhaltsmassnahme in der Höhe von CHF 59’000 ist da- mit nicht erbracht. Die Berechnung des Beschwerdeführers zur Höhe des Gemeindebei- trags anhand der angeblichen Einsparungen für die Gemeinde im Umfang von CHF 24'800 basiert sodann fälschlicherweise auf den Kosten für den Unterhalt einer Naturstrasse, war doch die B.__-strasse bereits anfangs der 1990er-Jahre und damit schon vor der Aus- wechslung des Deckbelags im Jahr 2019 asphaltiert. An die Kosten der erstmaligen Ein- bringung eines Hartbelags leistete die Beschwerdegegnerin im Jahr 1993 einen Beitrag von CHF 2’000. Bereits aus diesen Gründen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt.

E. 4.2.3.2 Da es sich bei der B.__-strasse um eine Gemeindestrasse dritter Klasse handelt und der Unterhalt nicht (freiwillig) von der Beschwerdegegnerin übernommen worden ist (vgl. Art. 54 Abs. 2 StrG), hat nach Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 StrG der Beschwer- deführer als anstossender Grundeigentümer die Kosten für den Unterhalt zu tragen. Man- gels Unterhaltspflicht der Beschwerdegegnerin ergeben sich für sie aus der Erneuerung des Deckbelages somit auch keine Einsparungen bei den künftigen Unterhaltskosten, mit denen sich eine Kostenbeteiligung rechtfertigen liesse. Die Beschwerdegegnerin leistet höchstens Beiträge an die Unterhaltskosten nach der Bedeutung der Strasse, der Belas- tung des Unterhaltspflichtigen und dem öffentlichen Interesse (Art. 73 Abs. 2 StrG) oder an den durch Gemeingebrauch verursachte Kosten (Art. 74 StrG). Ein solcher Gemeindebei- trag ist gemäss Art. 77 Abs. 2 lit. b StrG in einem Kostenverlegungsverfahren durch Errich- tung eines Perimeters festzulegen. Für den fraglichen Abschnitt der B.__-strasse existiert jedoch bis heute kein rechtsgültiger Unterhaltsperimeter, in dem ein Gemeindebeitrag fest- gelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer stellte nie einen Antrag auf Errichtung eines Unterhaltsperimeters bzw. Festlegung eines Beitrages der Gemeinde. Eine vertragliche Re- gelung, wie sie Art. 77 Abs. 3 StrG vorsieht, gibt es ebenfalls nicht. Selbst wenn die Erneu- erung des Deckbelags der B.__-strasse im Jahr 2019 damals tatsächlich erforderlich ge- wesen wäre, fehlt somit mangels Unterhaltspflicht, in einem Perimeter festgelegtem Ge- meindebeitrag oder vertraglicher Regelung eine rechtliche Grundlage für eine Kostenbetei- ligung der Beschwerdegegnerin. Das Strassengesetz sieht lediglich für Baubeiträge von Grundeigentümern die Möglichkeit einer nachträglichen Verpflichtung vor (Art. 85 StrG). Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, da es einerseits nicht um Bau-, sondern um Unterhaltskosten, und andrerseits nicht um die nachträgliche Beitragspflicht von Grund- eigentümern geht. Der vom Beschwerdeführer als gesetzliche Grundlage für einen nach- träglichen Gemeindebeitrag erwähnte Art. 77 Abs. 2 lit. d StrG bezieht sich wiederum einzig auf ebendiese Baubeiträge nach Art. 85 StrG, weshalb er nicht für einen nachträglichen Gemeindebeitrag herangezogen werden kann. B 2025/209 10/14

Bereits im Juli 1991 tätigte der Beschwerdeführer einen Teilausbau der B.__-strasse, ohne die strassenrechtlichen Verfahrensvorschriften einzuhalten. Im September 1992 stellte er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostenbeteiligung an seinen Aufwendungen, welches abgelehnt wurde. Bereits damals wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer darauf hin, dass bei Investitionen, die von der Gemeinde mitfinanziert werden sollen, vor dessen Ausführung das Beitragsgesuch einzureichen sei. Wiedererwägungsweise wurde ihm nach Einreichung einer detaillierten Abrechnung ein Beitrag von CHF 2'000 zu- gesprochen, weil mit der Asphaltierung der Strasse in den kommenden Jahren Unterhalts- arbeiten wegfielen, die für die Naturstrasse angefallen wären (vgl. act. 8/8.5). Dem Be- schwerdeführer hätte folglich bewusst sein müssen, dass er ein Beitragsgesuch bzw. den Antrag auf Errichtung eines Perimeters vor der Umsetzung der Belagssanierung und nicht erst mehr als fünf Jahre später hätte einreichen müssen, um sich über die Kostenregelung im Klaren zu sein. Dafür, dass Gefahr im Verzug war und die Erneuerung des Deckbelags keines zeitlichen Aufschubs bedurfte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

E. 4.2.3.3 Dass ein Gemeindebeitrag an den Unterhalt der B.__-strasse gestützt auf Art. 73 Abs. 2 und Art. 74 StrG überhaupt gerechtfertigt wäre, liegt sodann nicht auf der Hand. Das Vor- bringen des Beschwerdeführers, die B.__-strasse diene zu einem nicht unerheblichen Teil dem Gemeingebrauch, insbesondere aufgrund der nahe gelegenen G.__, des Schiesstands, der Grillstelle sowie der touristischen Nutzung, verfängt nicht. Die B.__- strasse ist zwar als Wanderweg von lokaler Bedeutung klassifiziert (vgl. www.geoportal.ch), allerdings ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dadurch Unterhaltskosten ent- stehen. Er führt sodann nicht konkret aus, inwiefern eine Abnutzung in einem unzumutbaren Mass bestehen würde. Auch auf das Bereiten der B.__-strasse sowie das "Lamatrekking" wird lediglich pauschal hingewiesen. Worin und in welchem Ausmass die Beeinträchtigung der Strasse tatsächlich besteht, ist nicht ersichtlich. Zwar mag das Bereiten einer Strasse Gemeingebrauch darstellen, allerdings ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass gelegentliches Reiten auf der asphaltierten B.__-strasse relevante Schäden verursa- chen würde (zur Qualifikation von Eindrücken in der Strasse durch Reitpferde mit Stollen als normale Abnützungserscheinungen GVP 1975 Nr. 29 E. 6). Eine derartige Belastung des Beschwerdeführers als Unterhaltspflichtigem der B.__-strasse, welche Beiträge der Be- schwerdegegnerin rechtfertigen würde, ist folglich nicht offenkundig. Der B.__-strasse als Gemeindestrasse dritter Klasse ist auch keine ausserordentliche Bedeutung zuzumessen, noch sind gewichtige öffentliche Interessen an deren Nutzung ersichtlich. B 2025/209 11/14

E. 4.2.3.4 Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung berufen. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, sie besorge den Unterhalt von Gemein- destrassen dritter Klasse nicht generell und kenne auch keine entsprechende Regelung. Vielmehr tue sie dies im Sinne von Art. 54 Abs. 2 StrG nur dann, wenn aufgrund der öffent- lichen Nutzung bzw. des öffentlichen Interesses ein Unterhaltsbedarf bei Naturstrassen ausgewiesen sei, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 10, Rz. 5). Da es sich bei der B.__- strasse um eine asphaltierte Strasse handelt, fehlt es an einer vergleichbaren Situation. Eine Ungleichbehandlung ist nicht auszumachen.

E. 4.2.3.5 An der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ändert schliesslich auch der am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Art. 54 Abs. 1 lit. abis StrG, gemäss welchem die politische Ge- meinde den Unterhalt der Fuss-, Wander- und Velowege besorgt, soweit keine anderweitige Unterhaltspflicht besteht, nichts. Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich bei Fehlen anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich nach jenem Recht, das bei Verwirklichung des massgeblichen Sachverhalts Gültigkeit hatte (BGE 150 V 323 E. 4.2, 144 II 326 E. 2.1.1; BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 6.3). Der Be- schwerdeführer liess die Belagsarbeiten an der B.__-strasse im Dezember 2019 ausführen, im Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin sein Gesuch um Kostenbeteiligung ab, was die Vorinstanz im November 2025 bestätigte. Art. 54 Abs. 1 lit. abis StrG ist erst danach in Kraft getreten, weshalb diese neue Bestimmung mangels einschlägiger Übergangsbestimmun- gen (Art. 127ter StrG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig) nicht anwendbar ist. Im Üb- rigen würde auch die Anwendbarkeit von Art. 54 Abs. 1 lit. abis StrG nichts an der Unter- haltspflicht des Beschwerdeführers ändern. Die B.__-strasse ist zwar als Wanderweg klas- siert, eine Unterhaltspflicht durch die Gemeinden besteht allerdings nur, soweit keine an- derweitige Unterhaltspflicht gilt. Solche anderweitigen Unterhaltspflichten können sich aus anderen Gesetzesbestimmungen ergeben; ansonsten sind die anstossenden Grundeigen- tümerinnen und Grundeigentümer nach Art. 55 f. StrG verpflichtet, Gemeindestrassen dritter Klasse zu unterhalten. Wenn beispielsweise eine solche Strasse vorwiegend der Feinerschliessung und nur nebenbei dem Fuss- oder Veloverkehr dient und mit dem allge- meinen Strassenunterhalt durch die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundei- gentümer gleichzeitig auch der entsprechende Fuss- oder Veloweg unterhalten wird, kann die Unterhaltspflicht der Gemeinde hinfällig werden. Wanderwege und Wege für Mountain- bikes benötigen grundsätzlich nur einen minimalen Unterhalt (siehe Botschaft und Entwurf der Regierung vom 29. Oktober 2024 zum VIII. Nachtrag zum Strassengesetz [22.24.15], nGS 2025-034, Publ.-Nr. 00.177.851, S. 17). Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 55 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 StrG (vgl. E. 4.2.3.2 hiervor) dürfte folglich Art. 54 Abs. 1 lit. abis StrG vorgehen. B 2025/209 12/14

E. 4.3 Zusammenfassend handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der Belagssanierung der B.__-strasse – an denen sich die Beschwerdegegnerin beteiligen soll, bei denen aber weder feststeht, ob sie (damals) für den Betrieb der B.__- strasse erforderlich waren, noch ob sie lediglich die Belagserneuerung der B.__-strasse umfassen – um Strassenunterhalt, für den der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen als anstossender Grundeigentümer mangels anderweitiger unterhaltspflichtiger Kostenträger gemäss einem rechtsgültigen Unterhaltsperimeter oder einer vertraglichen Regelung auf- zukommen hat. Die Kosten der Strassenbelagsarbeiten an der B.__-strasse aus dem Jahr 2019 gehen somit vollumfänglich zu seinen Lasten. Die Beschwerdegegnerin und die Vo- rinstanz haben das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Kostenbeteiligung folglich zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen, desgleichen der Even- tualantrag auf Rückweisung zwecks zusätzlicher Abklärungen.

E. 5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); sie ist mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Ein Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kos- ten besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Da die a.o. Gerichtsschreiberin verhindert ist, unterzeichnet den Entscheid stellvertretend ein mitwirkender Richter (Art. 39ter VRP). B 2025/209 13/14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/209 14/14

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 26. Mai 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; a.o. Gerichtsschreiberin Benz Geschäftsnr. B 2025/209 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Niklaus, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Gemeinderat, Schulstrasse 5, 9323 Stein- ach, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kostenbeteiligung an Strassenbelagsarbeiten

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.__ (act. 8/4), in Z.__, worauf sich sein Wohnhaus und das Betriebszentrum seines landwirtschaftlichen Betriebs befin- den. Das Grundstück liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Z.__ vom 26. Juni 1999 in der Landwirtschaftszone. Das Betriebszentrum wird von der B.__-strasse (Gemeindestrasse dritter Klasse) erschlossen, welche in Nord-Süd-Richtung etwa mittig durch das Grundstück Nr. 0000_ verläuft. Nördlich des Grundstücks Nr. 0000_ führt die B.__-strasse über die Au- tobahn (Nationalstrasse A23) und anschliessend in Richtung besiedeltes Gebiet, wo die Klassierung auf Gemeindestrasse zweiter Klasse wechselt. Nördlich des Grundstücks Nr. 0000_, parallel zur Autobahn, zweigt die C.__-strasse (Gemeindestrasse dritter Klasse) rechtwinklig von der B.__-strasse ab. Im Westen mündet die C.__-strasse in die parallel zur B.__-strasse verlaufende D.__-strasse (Gemeindestrasse erster Klasse; vgl. www.geopor- tal.ch). b. Im Jahr 2019 beauftragte A.__ die E.__ AG mit Belagsarbeiten auf seinem Grundstück. Diese stellte A.__ am 17. Dezember 2019 für Leistungen vom 3. bis 16. Dezember 2019 betreffend "Vorplatz E.__, Belagssanierung Zufahrt" CHF 59'000 in Rechnung (act. 8/3.6). Mit Gesuch vom 16. März 2025 beantragte A.__ beim Gemeinderat Z.__ eine Kostenbetei- ligung der Gemeinde an die Sanierung der B.__-strasse im Jahr 2019 im Umfang von CHF 24'800 (act. 8.3/7). Er führte aus, die B.__-strasse diene neben dem Verkehr zur F.__ und zur G.__ auch zu einem erheblichen Teil dem Gemeingebrauch. Die Gemeinde leiste in diesem Fall Beiträge an Bau und Unterhalt. Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 (eröffnet mit Verfügung vom 19. Mai 2025) lehnte der Gemeinderat den nachträglichen Antrag um Kos- tenbeteiligung für die privat beauftragte Strassensanierung ab (act. 8/3.9). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die B.__-strasse diene überwiegend der Privaterschlies- sung und der Zustand der B.__-strasse sei gemäss letzter Beurteilung im Jahr 2019/2020 ausreichend. Die durch A.__ initiierte Sanierung sei nicht aus einer objektiven Unterhalts- notwendigkeit erfolgt, sondern hänge vielmehr mit der Wohnhauserstellung zusammen. B. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Z.__ vom 5. Mai 2025 (eröffnet mit Verfügung vom 19. Mai 2025) erhob A.__ am 3. Juni 2025 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (act. 8/1). Mit Rekursergänzung vom 4. Juli 2025 beantragte er unter Kosten- und Entschä- digungsfolge, der Beschluss sei aufzuheben und die Gemeinde Z.__ sei anzuweisen, ihm B 2025/209 2/14

einen Betrag von CHF 24'800 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache für zusätzliche Ab- klärungen an die Gemeinde Z.__ zurückzuweisen (act. 8/3). Mit Entscheid vom 7. Novem- ber 2025 wies das Bau- und Umweltdepartement den Rekurs ab (act. 2). C. a. Am 24. November 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid des Bau- und Umweltdepartements (Vorinstanz) vom 7. November 2025 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht (act. 1). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4). Die Politische Ge- meinde Z.__ (Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, ihren Beschluss aufzuheben und ihm einen Betrag von CHF 24'800 zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Eventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3). b. Am 13. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung ein (act. 5). Die Vor- instanz und die Beschwerdegegnerin beantragten mit Vernehmlassungen vom 27. Januar 2026 (act. 7) bzw. vom 16. Februar 2026 (act. 10) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 6. März 2026 (act. 12) ergänzend ver- nehmen. B 2025/209 3/14

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Kostenbeteiligung abgewiesen wurde, ist zur Beschwerdeerhebung be- fugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 24. November 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. 2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (SR 101, BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (siehe auch Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VRP, der gemäss Art. 58 Abs. 1 und Art. 64 VRP auch für die kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1). 2.2. Der Beschwerdeführer führt ins Feld, die Vorinstanz habe seine Ausführungen nur knapp und rudimentär wiedergegeben. Sie erwähne zwar die "Spareffekte", von welchen die Be- schwerdegegnerin wesentlich profitiere, gebe diese aber nicht wieder. Es erscheine frag- lich, ob sie die für die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs entschei- denden Argumente überhaupt berücksichtigt habe. Die Vorinstanz gebe pauschal wieder, dass er auf die Beanspruchung der B.__-strasse durch die Allgemeinheit hingewiesen habe, nicht aber, worin diese Beanspruchung bestehe. Es sei wichtig, dass sich die Vo- rinstanz nicht nur mit dem vorinstanzlichen Entscheid, sondern auch mit seinen Eingaben B 2025/209 4/14

auseinandersetze, sonst entstehe der Eindruck, dass er seinen Rekurs nicht begründet habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin wiederholt Punkte vorgebracht, welche mit dem vorliegenden Verfahren keinen Zusammenhang hätten (Sanierung des nördlichen Teils der B.__-strasse zwischen D.__-strasse bis H.__-weg; Befestigung der Hofeinfahrt des Beschwerdeführers bei Parzelle Nr. 0000_; Kostenbeteiligung an den Unterhaltsarbei- ten, welche der Beschwerdeführer anfangs der 1990er-Jahre unternommen habe; Verwir- rung zwischen "vorderem" und "hinterem" Teil der B.__-strasse und C.__-strasse). Für den Sachverhalt wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er sich immer nur auf den der Öffent- lichkeit offenstehenden Bereich der B.__-strasse bezogen habe und nicht auf die Hofein- fahrt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Arbeiten Kosten im Umfang von CHF 24'800 habe einsparen können sowie dass entgegen der Annahme der Beschwerde- gegnerin der fragliche Abschnitt der B.__-strasse auch der Allgemeinheit diene. Die Vor- instanz habe diese Punkte im Entscheid nicht oder in falscher Weise berücksichtigt und damit ein wesentliches Element seiner Begründung ignoriert. Sie habe sich einseitig auf die Tatsache beschränkt, dass das Kostengesuch erst nachträglich gestellt worden sei. Damit liege im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Missachtung der behördlichen Begründungs- pflicht vor. 2.3. Die Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Die Rüge des Be- schwerdeführers, seine Äusserungen im Rekursverfahren seien im angefochtenen Ent- scheid zu knapp wiedergegeben, verfängt nicht. Insbesondere musste sich die Vorinstanz nicht mit der genauen Berechnung des geltend gemachten Beitrags auseinandersetzen, da sie von vornherein keine Beitragspflicht anerkannt hatte. Der Beschwerdeführer konnte sich ohne Weiteres Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben. Er war auch in der Lage, sich im Rahmen der Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich ausei- nanderzusetzen (vgl. insbesondere act. 1 Rz. 23 ff.); ob die Würdigung der Vorinstanz auch materiell überzeugt, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 4 hiernach). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist nicht auszumachen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins, sofern bestritten sei, dass die B.__-strasse zu einem nicht unerheblichen Teil dem Gemeingebrauch diene (act. 1 Rz. 7). Der Augenschein ist die Begehung der Streitsache an Ort und Stelle und dient der unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz und dem besseren Verständnis des Sachverhalts (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], B 2025/209 5/14

Praxiskommentar, 2020, N 50 zu Art. 12-13 VRP). Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, welche Beweismittel sie wählt. Entscheidend ist, dass das Beweismittel geeignet ist, grösstmögliche Sicherheit über die festzustellenden Tatsachen zu verschaffen (CAVELTI/ VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 960). 3.2. Vorliegend erscheint ein im Zeitumfang limitierter Augenschein nicht als geeignetes Be- weismittel, um den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gemeingebrauch der B.__- strasse (durch Verkehr zur G.__-sowie Transporte für Waldpflege und Unterhaltsarbeiten, Zugang zum Schiessstand und zur Grillstelle, touristische Nutzung der G.__, Lamatrekking, Reitausflüge, Hundekurse, nicht motorisierten Freizeitverkehr etc.) aufzuzeigen (vgl. auch BGer 1C_416/2022 vom 21. März 2024 E. 2.). Auch sonst ist davon kein für den Entscheid unerlässlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines Augen- scheins ist daher abzuweisen. 4. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenbe- teiligung der Beschwerdegegnerin an den Strassenbelagsarbeiten zu Recht abgewiesen wurde. Die B.__-strasse ist eine Gemeindestrasse dritter Klasse (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Strassengesetzes, sGS 731.1, StrG). Je nachdem, ob die streitgegenständlichen Belags- arbeiten dem Strassenbau oder dem Strassenunterhalt zuzuordnen sind, ergeben sich un- terschiedliche Kostenfolgen nach dem Strassengesetz. Es ist daher zunächst zu klären, ob es sich um Strassenbau oder -unterhalt handelt (vgl. E. 4.1 hiernach) und danach über die damit zusammenhängenden Kostenfolgen zu befinden (vgl. E. 4.2 hiernach). 4.1. 4.1.1. Unter den Begriff des Strassenbaus fallen gemäss Art. 31 Abs. 1 StrG Neubau, Ausbau und Korrektion von Strassen. Von Strassenbau ist insbesondere die Rede, wenn eine beste- hende Strasse wesentlich verbessert wird, wenn sie verbreitert wird, wenn erstmals ein Hartbelag erstellt oder der Strassenunterbau erneuert wird (Botschaft des Regierungsrates zum Strassengesetz vom 28. Mai 1986, ABl 1986 S. 1640; M. MÖHR, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, N 17 zu Art. 51 StrG). Als Strassenunterhalt gelten die zur Erhaltung und zum Betrieb der Strassen erforderlichen Massnahmen (Art. 51 Abs. 1 StrG), also jene Arbeiten, die zur Instandhaltung und Ausbes- serung der Strassen erforderlich sind. Darunter fällt insbesondere das Erneuern und B 2025/209 6/14

Verbessern des Belags (vgl. lit. g der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 51 Abs. 2 StrG). Alle baulichen Massnahmen, die nicht zum Strassenunterhalt gehören, sind als Bau zu betrachten und die entsprechenden Verfahrensvorschriften sind einzuhalten (ABl 1986 S. 1643; MÖHR, a.a.O., N 1 zu Art. 51 StrG). 4.1.2. Im Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer an einem Teil der B.__-strasse – gemäss seinen Angaben auf dem Streckenabschnitt von der Liegenschaft F.__ bis zur Autobahn- brücke (ca. 115 Laufmeter) – Sanierungsarbeiten vor. Der genaue Umfang der ausgeführ- ten Arbeiten ist unklar. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Arbeiten an der Hof- einfahrt bewusst ausgeklammert, der Objektbeschrieb der Rechnung der E.__ AG "Vorplatz E.__, Belagssanierung Zufahrt" lässt aber eher das Gegenteil vermuten. Aus dem Pau- schalbetrag von CHF 59'000 (inkl. Mehrwertsteuer) lässt sich nichts zu den verrechneten Arbeiten ableiten (act. 8/3.6) und eine separate Rechnung für den Deckbelag des Vorplat- zes ist nicht aktenkundig. Sodann lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, in welchem Zustand sich die B.__-strasse vor den ausgeführten Arbeiten befand. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin wurde der südlich der Autobahnbrücke gelegene streitige Teil der B.__-strasse bereits anfangs der 1990er-Jahre ausgebaut und befestigt. Ab diesem Zeit- punkt habe keine Naturstrasse mehr bestanden, welche einen entsprechenden Unterhalt erfordert hätte (act. 10 Rz. 3, vgl. auch act. 8/8 Rz. 6 und 10 sowie act. 8/8.5). Der Be- schwerdeführer bestreitet diese Darstellung nicht; er entgegnet lediglich, dass auch eine asphaltierte Strasse instandgehalten und in gewissen Zeitabständen saniert werden müsse (act. 12). Damit ist davon auszugehen, dass die B.__-strasse bereits vor den durch den Beschwerdeführer im Jahr 2019 veranlassten Arbeiten asphaltiert war (vgl. auch Orthofoto 2013, www.geoportal.ch). Es handelt sich folglich nicht um ein erstmaliges Versehen der Strasse mit einem Belag, sondern um eine Erneuerung oder Verbesserung des Belags, weshalb von Unterhaltsarbeiten auszugehen ist. 4.2. Nachfolgend ist zu bestimmen, welche Kostenregelung für den Strassenunterhalt der B.__- strasse gilt. 4.2.1. Die politische Gemeinde besorgt den Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse (Art. 54 Abs. 1 lit. a StrG). Sie kann den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse ganz oder teilweise selbst besorgen (Art. 54 Abs. 2 StrG). Die anstossenden Grund- eigentümer unterhalten die Gemeindestrassen dritter Klasse, wenn diese nicht von der po- litischen Gemeinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Dritten unterhal- ten werden (Art. 55 Abs. 1 StrG). B 2025/209 7/14

Die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen dritter Klasse tragen die Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümer, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen (Art. 73 Abs. 1 StrG). Im Kostenverlegungsverfahren werden die Baukosten durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt (Art. 77 Abs. 1 StG). Das Kostenverlegungsverfahren wird sachge- mäss durchgeführt für Unterhaltsperimeter an Gemeindestrassen dritter Klasse und für Bei- träge der politischen Gemeinden an Gemeindestrassen (Art. 77 Abs. 2 lit. a und b StrG). Auf das Kostenverlegungsverfahren kann verzichtet werden, wenn die Kostentragung durch Vertrag geregelt ist (Art. 77 Abs. 3 StrG). Für den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse wird ein Perimeter errichtet oder geändert, wenn der zweckmässige Unterhalt es erfordert oder die Belastung einzelner Grundeigentümer in einem Missverhältnis zu ihrem Sondervorteilt steht (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StrG). Die politische Gemeinde leistet Bei- träge an die Unterhaltskosten von Gemeindestrassen dritter Klasse nach den Bemessungs- kriterien von Art. 73 Abs. 2 StrG: Bedeutung der Strasse (lit. a), Belastung der Unterhalts- pflichtigen (lit. b) und öffentliches Interesse (lit. c). Besorgt die politische Gemeinde den Unterhalt selbst, so kann sie auf Leistungen der Grundeigentümerinnen und Grundeigen- tümer verzichten (Art. 73 Abs. 3 StrG). Die politische Gemeinde leistet zudem Beiträge an Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen, soweit den Grundeigentümern durch den Ge- meingebrauch verursachte Kosten entstehen (Art. 74 StrG). Ein Kostenverlegungsverfah- ren wird grundsätzlich durchgeführt, wenn finanzielle Fragen im Zusammenhang mit dem Strassenbau oder dem Strassenunterhalt zu regeln sind. Im Besonderen wird das Kosten- verlegungsverfahren auch angewendet, wenn es um die Ausrichtung von Beiträgen der po- litischen Gemeinde geht (ABl 1986 S. 1647). Für die Beitragspflicht der politischen Ge- meinde ist stets erforderlich, dass den Grundeigentümern tatsächlich Kosten erwachsen (MÖHR, a.a.O., N 2 zu Art. 73 StrG). Soweit Gemeindestrassen dritter Klasse als Fuss-, Wander- und Radwege dem Gemeingebrauch gewidmet sind, entstehen dadurch für die Grundeigentümer in der Regel keine Kosten. Ein besonderes Problem bilden Reitwege, die für die unterhaltspflichtigen Grundeigentümer eine bedeutende Belastung sein können. Es ist im Einzelfall abzuklären, ob das Bereiten einer Strasse mit dem Gemeingebrauch unver- träglich ist, wobei auf die Zweckbestimmung und Beschaffenheit der Strassen sowie auf die Verkehrssicherheit abzustellen ist (ABl 1986 S. 1643 und 1647; GVP 1975 Nr. 29 E. 5). 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Sanierung bzw. Asphaltierung des Teilstücks der B.__-strasse von der Liegenschaft F.__ bis zur Autobahnbrücke auf einer Länge von 115 Metern im Jahr 2019 sei nach 30 Jahren Nutzung fällig bzw. notwendig ge- wesen. Die B.__-strasse und die C.__-strasse dienten zu einem nicht unerheblichen Teil dem Gemeingebrauch. Die Strasse werde nach wie vor für Verkehr zur G.__ sowie für Transporte für die Waldpflege, Unterhaltsarbeiten durch die Gemeinde, landwirtschaftlichen Verkehr, Post sowie als Zugang zum Schiessstand genutzt. Insbesondere sei die G.__ ein B 2025/209 8/14

beliebtes Ausflugsziel und die Angebote dort seien kontinuierlich ausgebaut worden (La- matrekking, Reitausflüge, Hundekurse etc.). Die beliebte Grillstelle werde durch die Be- schwerdegegnerin unterhalten, welche für die nötigen Transporte (Holz, Abfall etc.) die B.__-strasse bzw. die C.__-strasse beanspruche. Zudem würden die Anwohner des Quar- tiers I.__, J.__-strasse und B.__-strasse die fraglichen Strassenabschnitte trotz anderslau- tender Verkehrsanordnung als Zufahrt nutzen, was wesentlich auf Verkehrsanordnungen durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Dazu komme nicht motorisierter Frei- zeitverkehr (Fahrräder, Fussgänger, Reiten etc.) sowie zunehmender Verkehr zur Liegen- schaft K.__ auf der Parzelle Nr. 0001_. Er habe als Grundeigentümer einen Rechtsan- spruch auf Ausrichtung von Baubeiträgen. Die Errichtung eines Perimeters sei vorliegend nicht zur Debatte gestanden, da er im fraglichen Strassenabschnitt als einziger Grundei- gentümer betroffen sei. Das Strassengesetz sehe nicht vor, dass das Kostenverlegungs- verfahren zwingend vor Ausführung der Unterhaltsarbeiten durchzuführen sei. Art. 77 Abs. 2 lit. d StrG erwähne ausdrücklich die nachträgliche Ausrichtung von Baubeiträgen an Ge- meindestrassen. Das Argument der Vorinstanz betreffend das Beschaffungswesen ver- fange nicht, da die Belagsarbeiten vom Umfang her freihändig hätten vergeben werden können. In der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz sei explizit vorgeschrieben, dass ein Gesuch um Kostenbeiträge vorgängig gestellt werden müsse. Im Strassengesetz gebe es keine solche Bestimmung (act. 1). Die Beschwerdegegnerin über- nehme mittlerweile auch die Kosten für den Unterhalt von Gemeindestrassen dritter Klasse. Die Weigerung, dies im vorliegenden Fall zu tun, würde somit zu einer unzulässigen Un- gleichbehandlung führen (act. 5). 4.2.3. 4.2.3.1. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde setzt eine zur Erhaltung und zum Betrieb der Strasse erforderliche Unterhaltsmassnahme voraus (Art. 51 Abs. 1 StrG). Ob die Erneuerung des Deckbelags der B.__-strasse im Jahr 2019 tatsächlich notwendig war, steht nicht hinrei- chend fest und kann mangels Dokumentation des Vorzustands nach mehr als sechs Jahren auch nicht (mehr) festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder konkret ausgeführt noch belegt, inwiefern der vormalige Asphalt-Deckbelag der B.__-strasse Schäden aufwies, die eine Erneuerung desselben notwendig gemacht hätten. Er bringt lediglich allgemein vor, eine Sanierung sei nach 30 Jahren fällig gewesen. Gegen die Erforderlichkeit einer Ge- samtsanierung sprechen auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Strassenzustand von der Gemeinde regelmässig überprüft worden und kein Sanierungsbe- darf festgestellt worden sei (act. 8/8.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1.2 hiervor), be- stehen Zweifel, ob die Rechnung der E.__ AG über CHF 59'000 nur die Belagssanierung des fraglichen Strassenabschnitts (115 Laufmeter) umfasst. Der Nachweis einer im Sinn B 2025/209 9/14

von Art. 51 StrG erforderlichen Unterhaltsmassnahme in der Höhe von CHF 59’000 ist da- mit nicht erbracht. Die Berechnung des Beschwerdeführers zur Höhe des Gemeindebei- trags anhand der angeblichen Einsparungen für die Gemeinde im Umfang von CHF 24'800 basiert sodann fälschlicherweise auf den Kosten für den Unterhalt einer Naturstrasse, war doch die B.__-strasse bereits anfangs der 1990er-Jahre und damit schon vor der Aus- wechslung des Deckbelags im Jahr 2019 asphaltiert. An die Kosten der erstmaligen Ein- bringung eines Hartbelags leistete die Beschwerdegegnerin im Jahr 1993 einen Beitrag von CHF 2’000. Bereits aus diesen Gründen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. 4.2.3.2. Da es sich bei der B.__-strasse um eine Gemeindestrasse dritter Klasse handelt und der Unterhalt nicht (freiwillig) von der Beschwerdegegnerin übernommen worden ist (vgl. Art. 54 Abs. 2 StrG), hat nach Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 StrG der Beschwer- deführer als anstossender Grundeigentümer die Kosten für den Unterhalt zu tragen. Man- gels Unterhaltspflicht der Beschwerdegegnerin ergeben sich für sie aus der Erneuerung des Deckbelages somit auch keine Einsparungen bei den künftigen Unterhaltskosten, mit denen sich eine Kostenbeteiligung rechtfertigen liesse. Die Beschwerdegegnerin leistet höchstens Beiträge an die Unterhaltskosten nach der Bedeutung der Strasse, der Belas- tung des Unterhaltspflichtigen und dem öffentlichen Interesse (Art. 73 Abs. 2 StrG) oder an den durch Gemeingebrauch verursachte Kosten (Art. 74 StrG). Ein solcher Gemeindebei- trag ist gemäss Art. 77 Abs. 2 lit. b StrG in einem Kostenverlegungsverfahren durch Errich- tung eines Perimeters festzulegen. Für den fraglichen Abschnitt der B.__-strasse existiert jedoch bis heute kein rechtsgültiger Unterhaltsperimeter, in dem ein Gemeindebeitrag fest- gelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer stellte nie einen Antrag auf Errichtung eines Unterhaltsperimeters bzw. Festlegung eines Beitrages der Gemeinde. Eine vertragliche Re- gelung, wie sie Art. 77 Abs. 3 StrG vorsieht, gibt es ebenfalls nicht. Selbst wenn die Erneu- erung des Deckbelags der B.__-strasse im Jahr 2019 damals tatsächlich erforderlich ge- wesen wäre, fehlt somit mangels Unterhaltspflicht, in einem Perimeter festgelegtem Ge- meindebeitrag oder vertraglicher Regelung eine rechtliche Grundlage für eine Kostenbetei- ligung der Beschwerdegegnerin. Das Strassengesetz sieht lediglich für Baubeiträge von Grundeigentümern die Möglichkeit einer nachträglichen Verpflichtung vor (Art. 85 StrG). Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, da es einerseits nicht um Bau-, sondern um Unterhaltskosten, und andrerseits nicht um die nachträgliche Beitragspflicht von Grund- eigentümern geht. Der vom Beschwerdeführer als gesetzliche Grundlage für einen nach- träglichen Gemeindebeitrag erwähnte Art. 77 Abs. 2 lit. d StrG bezieht sich wiederum einzig auf ebendiese Baubeiträge nach Art. 85 StrG, weshalb er nicht für einen nachträglichen Gemeindebeitrag herangezogen werden kann. B 2025/209 10/14

Bereits im Juli 1991 tätigte der Beschwerdeführer einen Teilausbau der B.__-strasse, ohne die strassenrechtlichen Verfahrensvorschriften einzuhalten. Im September 1992 stellte er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostenbeteiligung an seinen Aufwendungen, welches abgelehnt wurde. Bereits damals wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer darauf hin, dass bei Investitionen, die von der Gemeinde mitfinanziert werden sollen, vor dessen Ausführung das Beitragsgesuch einzureichen sei. Wiedererwägungsweise wurde ihm nach Einreichung einer detaillierten Abrechnung ein Beitrag von CHF 2'000 zu- gesprochen, weil mit der Asphaltierung der Strasse in den kommenden Jahren Unterhalts- arbeiten wegfielen, die für die Naturstrasse angefallen wären (vgl. act. 8/8.5). Dem Be- schwerdeführer hätte folglich bewusst sein müssen, dass er ein Beitragsgesuch bzw. den Antrag auf Errichtung eines Perimeters vor der Umsetzung der Belagssanierung und nicht erst mehr als fünf Jahre später hätte einreichen müssen, um sich über die Kostenregelung im Klaren zu sein. Dafür, dass Gefahr im Verzug war und die Erneuerung des Deckbelags keines zeitlichen Aufschubs bedurfte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 4.2.3.3. Dass ein Gemeindebeitrag an den Unterhalt der B.__-strasse gestützt auf Art. 73 Abs. 2 und Art. 74 StrG überhaupt gerechtfertigt wäre, liegt sodann nicht auf der Hand. Das Vor- bringen des Beschwerdeführers, die B.__-strasse diene zu einem nicht unerheblichen Teil dem Gemeingebrauch, insbesondere aufgrund der nahe gelegenen G.__, des Schiesstands, der Grillstelle sowie der touristischen Nutzung, verfängt nicht. Die B.__- strasse ist zwar als Wanderweg von lokaler Bedeutung klassifiziert (vgl. www.geoportal.ch), allerdings ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dadurch Unterhaltskosten ent- stehen. Er führt sodann nicht konkret aus, inwiefern eine Abnutzung in einem unzumutbaren Mass bestehen würde. Auch auf das Bereiten der B.__-strasse sowie das "Lamatrekking" wird lediglich pauschal hingewiesen. Worin und in welchem Ausmass die Beeinträchtigung der Strasse tatsächlich besteht, ist nicht ersichtlich. Zwar mag das Bereiten einer Strasse Gemeingebrauch darstellen, allerdings ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass gelegentliches Reiten auf der asphaltierten B.__-strasse relevante Schäden verursa- chen würde (zur Qualifikation von Eindrücken in der Strasse durch Reitpferde mit Stollen als normale Abnützungserscheinungen GVP 1975 Nr. 29 E. 6). Eine derartige Belastung des Beschwerdeführers als Unterhaltspflichtigem der B.__-strasse, welche Beiträge der Be- schwerdegegnerin rechtfertigen würde, ist folglich nicht offenkundig. Der B.__-strasse als Gemeindestrasse dritter Klasse ist auch keine ausserordentliche Bedeutung zuzumessen, noch sind gewichtige öffentliche Interessen an deren Nutzung ersichtlich. B 2025/209 11/14

4.2.3.4. Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung berufen. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, sie besorge den Unterhalt von Gemein- destrassen dritter Klasse nicht generell und kenne auch keine entsprechende Regelung. Vielmehr tue sie dies im Sinne von Art. 54 Abs. 2 StrG nur dann, wenn aufgrund der öffent- lichen Nutzung bzw. des öffentlichen Interesses ein Unterhaltsbedarf bei Naturstrassen ausgewiesen sei, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 10, Rz. 5). Da es sich bei der B.__- strasse um eine asphaltierte Strasse handelt, fehlt es an einer vergleichbaren Situation. Eine Ungleichbehandlung ist nicht auszumachen. 4.2.3.5. An der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ändert schliesslich auch der am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Art. 54 Abs. 1 lit. abis StrG, gemäss welchem die politische Ge- meinde den Unterhalt der Fuss-, Wander- und Velowege besorgt, soweit keine anderweitige Unterhaltspflicht besteht, nichts. Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich bei Fehlen anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich nach jenem Recht, das bei Verwirklichung des massgeblichen Sachverhalts Gültigkeit hatte (BGE 150 V 323 E. 4.2, 144 II 326 E. 2.1.1; BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 6.3). Der Be- schwerdeführer liess die Belagsarbeiten an der B.__-strasse im Dezember 2019 ausführen, im Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin sein Gesuch um Kostenbeteiligung ab, was die Vorinstanz im November 2025 bestätigte. Art. 54 Abs. 1 lit. abis StrG ist erst danach in Kraft getreten, weshalb diese neue Bestimmung mangels einschlägiger Übergangsbestimmun- gen (Art. 127ter StrG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig) nicht anwendbar ist. Im Üb- rigen würde auch die Anwendbarkeit von Art. 54 Abs. 1 lit. abis StrG nichts an der Unter- haltspflicht des Beschwerdeführers ändern. Die B.__-strasse ist zwar als Wanderweg klas- siert, eine Unterhaltspflicht durch die Gemeinden besteht allerdings nur, soweit keine an- derweitige Unterhaltspflicht gilt. Solche anderweitigen Unterhaltspflichten können sich aus anderen Gesetzesbestimmungen ergeben; ansonsten sind die anstossenden Grundeigen- tümerinnen und Grundeigentümer nach Art. 55 f. StrG verpflichtet, Gemeindestrassen dritter Klasse zu unterhalten. Wenn beispielsweise eine solche Strasse vorwiegend der Feinerschliessung und nur nebenbei dem Fuss- oder Veloverkehr dient und mit dem allge- meinen Strassenunterhalt durch die anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundei- gentümer gleichzeitig auch der entsprechende Fuss- oder Veloweg unterhalten wird, kann die Unterhaltspflicht der Gemeinde hinfällig werden. Wanderwege und Wege für Mountain- bikes benötigen grundsätzlich nur einen minimalen Unterhalt (siehe Botschaft und Entwurf der Regierung vom 29. Oktober 2024 zum VIII. Nachtrag zum Strassengesetz [22.24.15], nGS 2025-034, Publ.-Nr. 00.177.851, S. 17). Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 55 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 StrG (vgl. E. 4.2.3.2 hiervor) dürfte folglich Art. 54 Abs. 1 lit. abis StrG vorgehen. B 2025/209 12/14

4.3. Zusammenfassend handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der Belagssanierung der B.__-strasse – an denen sich die Beschwerdegegnerin beteiligen soll, bei denen aber weder feststeht, ob sie (damals) für den Betrieb der B.__- strasse erforderlich waren, noch ob sie lediglich die Belagserneuerung der B.__-strasse umfassen – um Strassenunterhalt, für den der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen als anstossender Grundeigentümer mangels anderweitiger unterhaltspflichtiger Kostenträger gemäss einem rechtsgültigen Unterhaltsperimeter oder einer vertraglichen Regelung auf- zukommen hat. Die Kosten der Strassenbelagsarbeiten an der B.__-strasse aus dem Jahr 2019 gehen somit vollumfänglich zu seinen Lasten. Die Beschwerdegegnerin und die Vo- rinstanz haben das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Kostenbeteiligung folglich zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen, desgleichen der Even- tualantrag auf Rückweisung zwecks zusätzlicher Abklärungen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); sie ist mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Ein Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kos- ten besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Da die a.o. Gerichtsschreiberin verhindert ist, unterzeichnet den Entscheid stellvertretend ein mitwirkender Richter (Art. 39ter VRP). B 2025/209 13/14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/209 14/14