Stipendien. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG. Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG. Die von der Beschwerdeführerin nach ihrem Gymnasialabschluss in Uruguay am 1. August 2023 in Zürich aufgenommene Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ ist als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG zu qualifizieren. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte uruguayische Mittelschulbesuch einschliesslich Gymnasium erfüllt nicht dieselbe Funktion, welche Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG typischerweise mit dem Besuch einer schweizerischen Mittelschule verbindet. Während der Besuch einer schweizerischen Mittelschule regelmässig auf einer bewussten Wahl zwischen verschiedenen Ausbildungswegen (namentlich Maturität oder Berufslehre) beruht, stellt die von der Beschwerdeführerin absolvierte uruguayische Ausbildung einschliesslich Gymnasium einen Teil der im Herkunftsstaat vorgesehenen obligatorischen Schulausbildung dar. Die gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin weder für eine Erstausbildung noch für eine Zweitausbildung stipendienrechtlich anspruchsberechtigt wäre. Dies lässt sich unter den konkreten Umständen mit dem Förderzweck des Stipendienrechts nicht vereinbaren. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich Anspruch auf Stipendienleistungen für das Ausbildungsjahr 2024/2025. Gutheissung der Beschwerde; Rückweisung an die Abteilung Stipendien- und Studiendarlehen für die Festsetzung der Stipendienleistungen für das Ausbildungsjahr 2024/2025 und Neuverfügung. (Verwaltungsgericht, B 2025/188)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheids, mit welchem die Abweisung ihres Sti- pendiengesuchs für das Ausbildungsjahr 2024/2025 bestätigt wurde, zur Beschwerdeerhe- bung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am
22. September 2025 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe; act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der zweiten, von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichneten Beschwerdeeingabe vom 20. Oktober B 2025/188 5/16
2025 (act. 6) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).
E. 2 Rechtliche Grundlagen Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für ihre Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ (vgl. hierzu lit. A.a hiervor) für das Ausbildungsjahr 2024/2025 Stipendienleistungen zuzusprechen sind.
E. 2.1 Die Regelung des Stipendienwesens obliegt in erster Linie den Kantonen (Art. 3 in Verbin- dung mit Art. 66 der Bundesverfassung, SR 101, BV). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesver- fassung ergebenden Individualrechte zu beachten (vgl. BGer 2C_1000/2014 vom 7. Juli 2015 E. 3 mit Hinweisen). Im Kanton St. Gallen findet sich die verfassungsrechtliche Grund- lage des Stipendienwesens in Art. 3 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 10 der Kantonsver- fassung (sGS 111.1, KV). Diese Bestimmungen bilden den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im Kanton St. Gallen. Die konkreten An- spruchsvoraussetzungen und Modalitäten der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen sind sodann im Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen vom 3. Dezember 1968 (sGS 211.5, StipG) und in der Stipendienverordnung vom 13. Mai 2003 (sGS 211.51, StipV) geregelt.
E. 2.2 Ausbildungsbeihilfen sind von der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers und dessen Eltern abhängig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c KV; Art. 1 Abs. 1 StipG). Sie ergänzen den familiären Un- terhalt, ohne an dessen Stelle zu treten (M. MÜLLER, Das Stipendienrecht des Kantons St. Gallen mit Berücksichtigung der Stipendiengesetzgebung des Bundes, St. Gallen 1987, S. 16 ff.). Der Staat gewährt Stipendien und Studiendarlehen, soweit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können (Art. 1 Abs. 1 StipG). Die Art. 6 ff. StipG regeln die persönlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen, namentlich den stipendienrechtlichen Wohn- sitz sowie die Eignung des Bewerbers. Art. 10 StipG enthält Bestimmungen zur Dauer der Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen. Hinsichtlich der materiellen Vorausset- zungen der Beitragsberechtigung verweist Art. 4 des Bundesgesetzes über Beiträge an Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbe- reich (Ausbildungsgesetz, SR 416.0; in Kraft seit 1. Januar 2016) in seinem 2. Abschnitt betreffend die Bundesbeiträge auf Art. 3 und 5 sowie 14 und 16 der Interkantonalen Ver- einbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (sGS 211.531, Stipendienkonkor- dat). Am 28. Januar 2014 genehmigte der Kantonsrat den Regierungsbeschluss über den B 2025/188 6/16
Beitritt zum Stipendienkonkordat (sGS 211.53 und sGS 211.530). Die Anpassung des kan- tonalen Rechts an das Stipendienkonkordat (vgl. Art. 25 Stipendienkonkordat), welchem Gesetzesrang zukommt (vgl. Art. 65 lit. c und Art. 67 KV), erfolgte mit dem III. Nachtrag zum StipG vom 28. Januar 2014 (nGS 2015-052) resp. dem III. Nachtrag zur Stipendien- verordnung (sGS 211.51, StipV) vom 28. April 2015 (nGS 2015-053), welche zusammen mit dem Stipendienkonkordat am 1. August 2015 in Kraft traten (vgl. Ziff. 3 des Kantons- ratsbeschlusses je in Verbindung mit Ziff. IV des III. Nachtrags zum StipG resp. zur StipV; vgl. auch Kommentar der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 18. Juni 2009 zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungs- beiträgen [nachfolgend: Kommentar 2009], www.edk.ch).
E. 2.3 An die Erstausbildung werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StipG in der Regel Stipendien ge- währt; ausnahmsweise können in Ergänzung oder an Stelle von Stipendien Studiendarle- hen gewährt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 StipG). Als Erstausbildung gilt die erste Berufs- ausbildung oder der Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule (Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG) bzw. das erste Hochschulstudium (Art. 2 Abs. 2 lit. b StipG). Demgegen- über werden an eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen in der Regel (nur) Studien- darlehen gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Studiendarle- hen Stipendien gewährt werden (Art. 3 Abs. 1 StipG). Als Zweitausbildung gilt eine zweite Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule nach abgeschlossener erster Berufs- ausbildung (Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG) bzw. ein zweites Hochschulstudium (Art. 3 Abs. 2 lit. b StipG). Weiterbildungen bauen auf einer Ausbildung auf und vertiefen oder ergänzen sie (Art. 3 Abs. 3 StipG). Die Aus- oder Weiterbildung muss fachlich anerkannt sein (Art. 4 StipG).
E. 2.4 Soweit Ausbildungsstätte und Ausbildung durch den Bund, interkantonale Organe, den Kanton St. Gallen oder den Standortkanton anerkannt wurden, werden Beiträge geleistet für die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder Beruf- sattests nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nach erlangtem Berufsattest (Art. 1 Abs. 1 lit. a StipV); die Ausbildung an einer Mittelschule zur Erlangung einer Maturität oder eines anerkannten Diploms (Art. 1 Abs. 1 lit. b StipV); die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie als Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder als Wei- terbildung wenigstens sechs Monate dauert (Art. 1 Abs. 1 lit. bbis StipV) sowie das Studium an einer Universität oder Fachhochschule (Art. 1 Abs. 1 lit. c StipV). Die Stipendienabtei- lung kann überdies im Einzelfall die Beitragsberechtigung für eine Ausbildung feststellen, wenn Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation der Lehrkräfte sowie Art des B 2025/188 7/16
Abschlusses zweckmässig sind und eine Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder eine Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert (Art. 2 StipV). An eine Zweitaus- bildung und an Weiterbildungen können Stipendien gewährt werden, wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg dient, insbesondere nach einem längeren Einsatz für die Allgemeinheit oder in Erfüllung von Familienpflichten (Art. 9 Abs. 1 lit. a StipV); wenn eine zweite Berufsausbildung die erste Berufsausbildung ergänzt (Art. 9 Abs. 1 lit. b StipV) sowie bei einer unverschuldeten Notlage (Art. 9 Abs. 1 lit. c StipV).
E. 3 Ausbildung der Beschwerdeführerin in Uruguay
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, das uruguayische Schulsystem umfasse insgesamt zwölf Schuljahre, bestehend aus einer sechsjährigen Primarschule und einer sechsjährigen Sekundarschule, wovon drei Jahre auf das Gymnasium entfallen. Die Beschwerdeführerin habe diese Aus- bildung vollständig absolviert und den Abschluss «Bachillerato Oficial» erlangt. Dieser Ab- schluss vermittle den Zugang zur Tertiärstufe, insbesondere zur Universität, und sei daher mit der schweizerischen gymnasialen Maturität vergleichbar. Die Vorinstanz qualifizierte den von der Beschwerdeführerin in Uruguay erworbenen gymnasialen Abschluss daher als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG (vgl. hierzu lit. A.f und E. 2.3 hiervor).
E. 3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen zur in Uruguay ab- solvierten Ausbildung sowie deren Qualifikation als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG vor Verwaltungsgericht nicht bestreitet, besteht insoweit kein Anlass zu weiteren Ausführungen. Zu prüfen bleibt indes, ob (auch) die von der Beschwerdeführerin am 1. August 2023 in Zürich begonnene Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG zu qualifizieren ist.
E. 4 Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, Sinn und Zweck der Stipendiengesetzgebung bestehe darin, den Zugang zur Bildung zu ermöglichen und damit auch wirtschaftlich benachteiligten Personen die Absolvierung einer ersten Ausbildung zu ermöglichen. Die staatliche Unterstützung sei dabei insbesondere zu Beginn einer Ausbildung, wo noch keine abgeschlossene Erstaus- bildung vorliege, notwendig. Vor diesem Hintergrund erscheine eine mehrfache Beitrags- berechtigung für eine Erstausbildung auf der Sekundarstufe II unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit nicht gerechtfertigt. Die staatliche Unterstützungspflicht sei zudem durch das Subsidiaritätsprinzip begrenzt, zumal es sich bei Stipendien um nicht rückzahl- bare Ausbildungsbeiträge handle (act. 2, S. 8 E. 5.2). Insgesamt widerspreche es Sinn und B 2025/188 8/16
Zweck der Stipendiengesetzgebung, mehrere Erstausbildungen auf derselben Ausbil- dungsstufe als stipendienberechtigt zu behandeln. Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG sei daher dahin- gehend zu verstehen, dass lediglich eine Erstausbildung auf der Sekundarstufe II stipendi- enberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund ihres uruguayischen Ab- schlusses (vgl. hierzu E. 3 hiervor) für die in der Schweiz aufgenommene Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ keinen Anspruch auf Stipendienleistungen (act. 2, S. 8 f. E. 5.2 f.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei zwar zutreffend, dass weder das StipG noch die StipV die vorliegende Konstellation ausdrücklich regelten. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Absolventinnen und Absolventen einer Mittelschule regelmässig erst das erste Hochschulstudium die Erstausbildung abschliesse. Mit dem blossen Besuch bzw. Abschluss einer Mittelschule sei die Erstausbildung daher noch nicht beendet. Vorliegend habe sie sich nach dem Abschluss ihrer Mittelschulausbildung in Uruguay allerdings nicht für ein Hochschulstudium, sondern für die Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ entschieden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung liege darin, die Eingliederungs- bzw. Arbeitsmarktfähigkeit durch den Abschluss einer Erstausbildung zu gewährleisten. Während eine abgeschlossene Be- rufsausbildung unmittelbar zur Ausübung eines Berufs befähige, treffe dies auf eine Mittel- schulausbildung nicht zu (act. 1, S. 7 Rz. 9). Daraus folge, dass die von der Beschwerde- führerin nach Abschluss der uruguayischen Mittelschule in Zürich aufgenommene Berufs- ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstausbildung zu qualifizieren und entspre- chend stipendienberechtigt sei (act. 1, S. 7 Rz. 10).
E. 4.3 Ob der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin oder derjenigen der Vorinstanz zu folgen ist, beurteilt sich nach der Auslegung des Begriffs der «Erstausbildung» gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG.
E. 4.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berück- sichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Re- gelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entschei- dend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Ausle- gung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes B 2025/188 9/16
Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungs- konforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 II 259 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2024/232 vom 18. September 2025 E. 5.4).
E. 4.3.2 Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG erfasst als Erstausbildung «die erste Berufsaus- bildung» oder den «Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule» (vgl. hierzu bereits E. 2.3 hiervor). Mit der Verwendung der Alternative («oder») stellt das StipG diese beiden Ausbildungswege nebeneinander, ohne sie zueinander ins Verhältnis zu setzen. Aus dem ergänzend heranzuziehenden Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG für Zweitaus- bildungen ergibt sich sodann, dass eine Zweitausbildung begrifflich eine vorgängig abge- schlossene erste Berufsausbildung voraussetzt. Eine entsprechende ausdrückliche Vo- raussetzung enthält Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG nicht. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG, ergänzt durch Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG, äussert sich somit nicht ausdrücklich zur vorliegen- den Konstellation; insbesondere lässt sich ihm nicht entnehmen, ob die von der Beschwer- deführerin am 1. August 2023 in Zürich begonnene Berufsausbildung zur Fachfrau Betreu- ung EFZ im Anschluss an ihren Gymnasialabschluss in Uruguay als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG gilt.
E. 4.3.3.1 Bereits das Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen vom 3. Dezember 1968 unterschied in seiner ursprünglichen Fassung der Art. 2 und 3 zwischen verschiede- nen Ausbildungsarten und sah Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien sowohl für Be- rufslehren als auch für den Besuch von Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten vor. Sti- pendien und Studiendarlehen wurden sodann ausgerichtet für den Besuch von Berufs- und Fachschulen, Hochschulen, Instituten für die Ausbildung von Geistlichen sowie an Lehrer- anstalten, welche Personen, die schon im Erwerbsleben stehen oder standen, auf eine Ma- turitätsprüfung oder auf den Lehrerberuf vorbereiten. In den Bemerkungen zum Gesetzes- text wurde ausgeführt, Art. 2 und Art. 3 würden die in der Kantonsverfassung bezeichneten Ausbildungen, welche für den Bezug von Stipendien allein oder für Stipendien und Darlehen in Frage kommen, wiederholen und präzisieren (Botschaft des Regierungsrates des Kan- tons St. Gallen an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen vom 14. November 1967 [nachfolgend: Botschaft 1967], 1512 ff., B 2025/188 10/16
1516 f.). Zugleich ging der Gesetzgeber davon aus, dass insbesondere erwachsene Per- sonen, die sich teilweise selbst finanzieren müssen und unter Umständen bereits einen eigenen Haushalt führen, Studiendarlehen erhalten sollten (Botschaft 1967, 1516 f.). Den Materialien lässt sich sodann entnehmen, dass das Stipendienwesen von Beginn an von einem fördernden Verständnis geprägt war. So hielt der Regierungsrat in den Bemerkungen zu Art. 16 des damaligen Gesetzesentwurfs ausdrücklich fest: «Das Erziehungsdeparte- ment wird dafür besorgt sein, dass die Bestimmungen nicht kleinlich ausgelegt werden. Dies gilt beispielsweise auch für Fälle, in denen sich der Besuch einer nicht kantonseigenen Schule aus erzieherischen Gründen aufdrängt» (Botschaft 1967, 1512 ff., 1518). Im Kreis- schreiben über die Ausrichtung staatlicher Stipendien gemäss Art. 10 der Kantonsverfas- sung vom 14. August 1962 wurde zudem betont, dass ein möglichst weiter, an keine engen Voraussetzungen gebundener Bezügerkreis anzustreben sei (Kreisschreiben über die Aus- richtung staatlicher Stipendien gemäss Art. 10 der Kantonsverfassung vom 14. August 1962, 717 ff., 719).
E. 4.3.3.2 Die ursprüngliche Grundausrichtung kommt auch in den neueren Materialien zum Aus- druck. So wird in der Botschaft zum Nachtrag zum Stipendiengesetz vom 18. Juni 2013 hervorgehoben, dass das Ausbildungsbeitragswesen insbesondere der Förderung der Chancengleichheit dienen solle, indem wirtschaftlich benachteiligten Personen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht werde. Zugleich hätten Ausbildungsbei- träge einen stimulierenden Effekt für die Wirtschaft. Des Weiteren wird auf die Wirkungs- ziele des Stipendienkonkordats hingewiesen, wonach das Bildungspotenzial auf gesamt- schweizerischer Ebene besser genutzt werden solle und namentlich die Chancengleichheit gefördert, der Zugang zur Bildung erleichtert, die Existenzsicherung während der Ausbil- dung unterstützt, die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet sowie die Mobilität gefördert werden solle (Botschaft des Regierungsrates des Kantons St. Gallen zum Nachtrag zum Stipendiengesetz vom 18. Juni 2013, 1961 ff., 1964 f.).
E. 4.3.3.3 Konkrete Hinweise zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation lassen sich den Materialien somit zwar nicht entnehmen. Im- merhin lassen diese erkennen, dass das Stipendienwesen von Beginn an von einer för- dernden Grundkonzeption geprägt war und der Gesetzgeber die anspruchsbegründenden Bestimmungen bewusst nicht eng verstanden wissen wollte.
E. 4.3.4 In systematischer Hinsicht unterscheiden Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG zwischen Erstausbildungen und Zweitausbildungen (vgl. E. 2.3 hiervor). Während Art. 2 B 2025/188 11/16
Abs. 2 lit. a StipG als Erstausbildung sowohl die erste Berufsausbildung als auch den Be- such einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule erfasst, definiert Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG die Zweitausbildung als zweite Berufsausbildung bzw. den Besuch einer Mittelschule nach abgeschlossener erster Berufsausbildung. Diese Gegenüberstellung wird durch die im Gesetz angelegte Differenzierung hinsichtlich der Art der Ausbildungsförderung ergänzt. Gemäss Art. 12 Abs. 1 StipG sind Stipendien Geldleistungen für die Ausbildung oder Wei- terbildung, die nicht zurückbezahlt werden müssen, während es sich bei Studiendarlehen nach Art. 16 Abs. 1 StipG um rückzahlungspflichtige Leistungen handelt. Gemäss dem StipG werden für Erstausbildungen nach Art. 2 StipG grundsätzlich nicht rückzahlungs- pflichtige Stipendien gewährt, während Zweitausbildungen nach Art. 3 StipG grundsätzlich durch Studiendarlehen unterstützt werden. Daraus ergibt sich systematisch, dass Art. 3 StipG Ausbildungen erfasst, die auf einer bereits abgeschlossenen, zur Berufsausübung befähigenden ersten Ausbildung aufbauen oder daran anschliessen. Demgegenüber um- fasst Art. 2 StipG Ausbildungsgänge, die den erstmaligen Einstieg in eine schulische oder berufliche Ausbildung auf der Sekundarstufe II darstellen. Erfasst werden damit auch Aus- bildungsgänge – namentlich der Besuch einer weiterführenden Mittelschule –, die für sich allein noch nicht unmittelbar zur Ausübung eines Berufs befähigen und typischerweise eine weiterführende Ausbildung voraussetzen. Die gesetzliche Differenzierung bringt damit eine grundsätzliche Stufenlogik der Ausbildungsstruktur zum Ausdruck, indem sie das Ausbil- dungssystem in aufeinanderfolgende Stufen einer ersten Ausbildung (Art. 2 StipG) und ei- ner darauf aufbauenden weiteren Ausbildung (Art. 3 StipG) gliedert und je nachdem unter- schiedliche Rechtsfolgen vorsieht.
E. 4.3.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt der Zweck der Stipendiengesetzgebung darin, mittels Ausbildungsbeiträgen den Zugang zur Bildung zu ermöglichen und insbesondere wirtschaftlich benachteiligten Personen die Absolvierung einer grundlegenden Ausbildung zu erleichtern (vgl. E. 4.1 und E. 4.3.3 hiervor). Das Stipendienrecht dient dabei nicht nur der Ermöglichung bzw. Förderung des Bildungszugangs, sondern auch der Unterstützung von Personen in einer Ausbildungsphase, in der regelmässig noch keine eigenständige wirtschaftliche Tragfähigkeit besteht. Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG qualifiziert sowohl die erste Berufsausbildung als auch den Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule als Erstausbildung, für die grundsätzlich Stipendien gewährt werden. Die Gleichstellung dieser beiden Ausbildungsformen beruht auf den typischen Bildungsverläufen des schwei- zerischen Bildungssystems, in welchem sich eine Person nach Abschluss der obligatori- schen Schulzeit regelmässig entweder für einen allgemeinbildenden Weg über die B 2025/188 12/16
weiterführende Mittelschule (insbesondere Gymnasium bzw. Kantonsschule) oder für einen berufsbildenden Weg über eine berufliche Grundausbildung entscheidet.
E. 4.3.5.2 Die vorliegende Konstellation weicht hiervon wesentlich ab. Die Beschwerdeführerin absol- vierte in Uruguay eine Ausbildung, welche nach den Feststellungen der Vorinstanz einer schweizerischen Maturitätsausbildung entspricht (vgl. lit. B.f; act. 2, S. 6 f. E. 5.1). Zudem ergibt sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdefüh- rerin nach dem uruguayischen Bildungssystem verpflichtet war, diese Ausbildung ein- schliesslich Gymnasium zu durchlaufen, da der Besuch des Gymnasiums in Uruguay Teil der Schulpflicht ist (vgl. act. 2, S. 6 f. E. 5.1). Anders als im schweizerischen Bildungssys- tem bestand für sie somit keine Möglichkeit, sich anstelle des Gymnasiums für eine beruf- liche Grundbildung zu entscheiden. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte uruguayi- sche Mittelschulbesuch einschliesslich Gymnasium erfüllt damit im konkreten Fall nicht die- selbe Funktion, welche Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG typischerweise mit dem Besuch einer schweizerischen Mittelschule verbindet. Während Letzterer regelmässig auf einer bewuss- ten Wahl zwischen verschiedenen Ausbildungswegen (namentlich Maturität oder Berufs- lehre) beruht, stellt die von der Beschwerdeführerin absolvierte uruguayische Ausbildung einschliesslich Gymnasium einen Teil der im Herkunftsstaat vorgesehenen obligatorischen Schulausbildung dar.
E. 4.3.5.3 Würde unter diesen Umständen allein aufgrund der in Uruguay absolvierten Mittelschulaus- bildung angenommen, die am 1. August 2023 in Zürich begonnene Berufsausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ könne keine Erstausbildung mehr darstellen, würde dies zu ei- nem Ergebnis führen, das mit dem Förderzweck des StipG nicht vereinbar wäre: Die Be- schwerdeführerin verfügt mit ihrem uruguayischen Gymnasialabschluss unbestrittenermas- sen über keinen berufsbefähigenden Abschluss. Einen solchen erlangt sie vielmehr erst- mals mit der Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ. Diese kann daher nicht als Zweitausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG qualifiziert werden, setzt diese Be- stimmung doch den vorgängigen Abschluss einer ersten Berufsausbildung voraus, über den die Beschwerdeführerin gerade nicht verfügt (vgl. E. 4.3.2 und E. 4.3.4 hiervor). Die von der Vorinstanz vertretene Auslegung hätte damit zur Folge, dass die streitige Ausbil- dung der Beschwerdeführerin weder als Erstausbildung noch als Zweitausbildung im Sinne des StipG behandelt würde. Während Personen, die bereits über einen ersten berufsbefä- higenden Abschluss verfügen, für eine weitere Ausbildung gestützt auf Art. 3 StipG grund- sätzlich zumindest Ausbildungsbeiträge in Form von Studiendarlehen beanspruchen kön- nen, bliebe der Beschwerdeführerin eine entsprechende Förderung für die Berufsausbil- dung zur Fachfrau EFZ gänzlich verwehrt. Ein solches Ergebnis lässt sich mit dem Zweck B 2025/188 13/16
des Stipendienrechts, den Zugang zu Ausbildung zu erleichtern und den Erwerb einer ei- genständigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage zu fördern, nicht vereinbaren.
E. 4.3.5.4 Dem Einwand der Vorinstanz, wonach Mehrfachbegünstigungen auf derselben Ausbil- dungsstufe vermieden werden sollen, ist zwar grundsätzlich Rechnung zu tragen. Vorlie- gend führt die Anerkennung der streitigen Ausbildung als Erstausbildung jedoch nicht zu einer generellen Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Ausschlaggebend sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die in Uruguay absolvierte Gymnasialausbildung im Rahmen eines ob- ligatorischen Bildungssystems durchlief, welches ihr keine Wahl eröffnete zwischen einem allgemeinbildenden und einem berufsbildenden Ausbildungsweg (vgl. E. 4.3.5.2 hiervor).
E. 4.3.5.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht eine Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. a StpG dahingehend, dass die Berufsausbildung der Beschwerdeführerin zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstausbildung zu qualifizieren ist, auch nicht im Widerspruch zum Subsidiaritäts- prinzip. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen bislang weder Stipendien noch Studiendarlehen in der Schweiz bezogen. Zudem wird sie derzeit für ihre Lebenshaltungs- kosten von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt (act. 3.1). Es ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Anerkennung ihrer Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstaus- bildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG die Unterstützungspflicht des Staates in einer mit dem Subsidiaritätsprinzip unvereinbaren Weise beanspruchen würde.
E. 4.3.5.6 Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Förderzwecks sowie der besonderen Um- stände des vorliegenden Falls erweist es sich deshalb als sachgerecht, die von der Be- schwerdeführerin am 1. August 2023 aufgenommene Berufsausbildung zur Fachfrau Be- treuung EFZ als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG zu qualifizieren.
E. 5 Ergebnis Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdeführerin absolvierte Be- rufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin in Zürich begonnene Berufs- ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ führt auch unstrittig zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) und stellt damit eine nach Art. 4 StipG anerkannte Ausbildung dar (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor). Auch der stipendienrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist unstrittig gegeben (vgl. act. 9/1a/1). Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich ei- nen Anspruch auf Stipendienleistungen für das Ausbildungsjahr 2024/2025. B 2025/188 14/16
Die Beschwerde ist daher unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. September 2025 gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festsetzung der Stipendienleistungen für das Ausbildungsjahr 2024/2025 und Neuverfügung an die Abteilung Stipendien und Studi- endarlehen zurückzuweisen.
E. 6 Kosten
E. 6.1 Die Rückweisung der Sache gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch einer Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. VerwGE B 2022/134 und B 2022/144 vom 17. Februar 2023 E. 6.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5). Dem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. E. 5 hiervor) gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten beim Staat wird nicht verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die von der Beschwerdeführerin beantragte unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
E. 6.2 Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 600, welche aufgrund der der Be- schwerdeführerin für das Rekursverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläu- fig vom Staat getragen wurden, sind bei diesem Verfahrensausgang definitiv dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Als im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht vertretene Partei (vgl. hierzu das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2025; act. 5, und die daraufhin von der Beschwer- deführerin eingereichte persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2025; act. 6), hat sie – mangels eines besonderen Aufwandes – grundsätzlich keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Wenn gleichwohl Kosten für Um- triebe erhältlich gemacht werden sollen, bedarf dies einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein ver- nünftiges Verhältnis besteht (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4). Kon- kret macht die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine B 2025/188 15/16
Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung vorliegend nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2020/208 vom 27. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2013/178 vom 12. Feb- ruar 2014 E. 4.4). Trotz ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin daher keine ausser- amtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. September 2025 gutgeheissen. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der Sti- pendienleistungen für das Ausbildungsjahr 2024/2025 und Neuverfügung an die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen zurückgewiesen. 2. Der Staat (Vorinstanz) trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 600 werden dem Staat (Vorinstanz) definitiv auferlegt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/188 16/16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 29. Juni 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungs- richter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Bühler Geschäftsnr. B 2025/188 Verfahrens- A.___, beteiligte Beschwerdeführerin, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Stipendien
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.___ (geb. 27. September 2003) reiste im Februar 2022 in die Schweiz ein und lebt seit Juni 2023 in Zürich. Ihre Eltern leben und arbeiten in Uruguay (act. 1 und act. 6, S. 3 Ziff. II.A Rz. 1). Seit dem 1. August 2023 absolviert sie bei der B.___ GmbH in Zürich eine Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ, Fachrichtung Kinder (nachfolgend Berufs- ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ; vgl. act. 2, lit. A). Diese Ausbildung absolviert sie als verkürzte Berufslehre mit einer von der Lehraufsicht des Kantons Zürich bewilligten Lehrdauer von zwei Jahren. b. Am 28. Juni 2024 stellte A.___ bei der Abteilung Stipendien- und Studiendarlehen des Dienstes für Finanzen und Informatik des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen (nachfolgend Abteilung Stipendien- und Studiendarlehen) ein Stipendiengesuch für das Ausbildungsjahr 2024/2025 (act. 9/8a/2). Mit Verfügung vom 8. August 2024 lehnte die Ab- teilung Stipendien- und Studiendarlehen das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, Beiträge würden während der Mindestdauer der Ausbildung zuzüglich zwei Semester ge- währt. Bei einem Ausbildungswechsel entspreche die Beitragsberechtigung der ordentli- chen Dauer der neuen Ausbildung abzüglich der anrechenbaren Beitragsdauer der ersten Ausbildung. Die Ausbildungsjahre im Herkunftsland würden angerechnet. Die maximale Beitragsdauer sei vorliegend überschritten (act. 9/1a/1). B. a. Gegen die Verfügung der Abteilung Stipendien- und Studiendarlehen erhob A.___ am
23. August 2024 Rekurs beim Bildungsdepartement mit dem Antrag, ihr seien Ausbildungs- beiträge für das Ausbildungsjahr 2024/2025 zuzusprechen. Als Begründung führte sie zu- sammengefasst aus, die maximale Dauer der Beitragsberechtigung sei noch nicht ausge- schöpft; zudem seien ihr die Ausbildungsjahre im Herkunftsland zu Unrecht angerechnet worden (act. 9/1). b. Mit Schreiben vom 19. September 2024 beantragte A.___ beim Bildungsdepartement für das Rekursverfahren sodann die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Das Gesuch B 2025/188 2/16
wurde zuständigkeitshalber an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen weitergeleitet (act. 9/3 und act. 9/4). c. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte die Abteilung Stipendien- und Stu- diendarlehen die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, A.___ habe aufgrund ihres Bürgerorts «C.___ SG» zwar stipendienrechtlichen Wohn- sitz im Kanton St. Gallen begründet. Die von ihr in Uruguay absolvierte Schulbildung sei indes mit der schweizerischen Sekundarstufe I und dem schweizerischen Gymnasium ver- gleichbar und die dort absolvierten drei Gymnasialjahre seien ihr daher bei der Berechnung der stipendienberechtigten Ausbildungsdauer anzurechnen. A.___ habe daher aufgrund ih- rer absolvierten Gymnasialjahre in Uruguay die maximal stipendienberechtigte Ausbil- dungsdauer für die Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ bereits vor deren Beginn ausgeschöpft. Eine unterschiedliche Behandlung von im In- und Ausland absolvierten Aus- bildungsjahren sehe das Gesetz nicht vor; ebenso sei die Bildungsqualität kein Kriterium der Stipendienvergabe. Schliesslich könne A.___ die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ als verkürzte Lehre in zwei Jahren absolvieren. Ihre in Uruguay absolvierte Gymnasi- alausbildung werde somit bereits von der Lehraufsicht des Kantons Zürich berücksichtigt (act. 9/8). d. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 gewährte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen A.___ für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 9/10). e. Mit Replik vom 18. November 2024 beantragte A.___ erneut die Aufhebung der Verfügung vom 8. August 2024 sowie die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungs- jahr 2024/2025. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die von ihr in Uru- guay absolvierte Maturitätsausbildung entspreche nicht einer schweizerischen Erstausbil- dung und befähige nicht zur Berufsausübung. Es liege daher kein Ausbildungswechsel vor. Die im Ausland absolvierte Schulbildung sei bei der Berechnung der maximalen stipendi- enrechtlichen Ausbildungsdauer nicht anzurechnen. Die Berücksichtigung einer ausländi- schen Schulausbildung ab dem siebten Schuljahr als Erstausbildung sei vor dem Hinter- grund des schweizerischen Bildungssystems nicht sachgerecht. Massgeblich sei nicht die Bezeichnung der Ausbildung im Herkunftsstaat, sondern deren Einordnung nach schwei- zerischem Bildungsverständnis. Dabei sei zwischen allgemeiner Schulbildung und berufli- cher Ausbildung zu unterscheiden. Die in Uruguay absolvierte Maturitätsausbildung sei der B 2025/188 3/16
allgemeinen Schulbildung zuzurechnen und daher nicht als Erstausbildung im stipendien- rechtlichen Sinn zu qualifizieren (act. 9/12). f. Mit Entscheid vom 22. September 2025 wies das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen den Rekurs A.___s ab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, das uruguayische Bildungssystem umfasse eine sechsjährige Primarschule sowie eine sechs- jährige Sekundarschule. A.___ habe diese Ausbildung vollständig absolviert und mit dem Abschluss «Bachillerato Oficial» abgeschlossen. Dieser vermittle den Zugang zur Tertiär- stufe, insbesondere zu Universitäten, und sei daher mit der schweizerischen gymnasialen Maturität vergleichbar. Der Umstand, dass die entsprechende Ausbildung im uruguayischen Bildungssystem obligatorisch sei, vermöge daran nichts zu ändern, da für die Vergleichbar- keit das erreichte Bildungsziel massgebend sei (act. 2, S. 7 E. 5.1). Das Bildungsdeparte- ment gelangte deshalb zum Schluss, dass der in Uruguay erworbene gymnasiale Ab- schluss A.___s eine stipendienberechtigte Erstausbildung darstelle. Ein Ausbildungswech- sel liege entgegen der Abteilung Stipendien und Studiendarlehen nicht vor, da diese Aus- bildung in Uruguay bereits abgeschlossen worden sei. Die von A.___ anschliessend in der Schweiz aufgenommene Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ könne nicht eben- falls als stipendienberechtigte Erstausbildung qualifiziert werden. Sinn und Zweck der Sti- pendiengesetzgebung bestünden darin, den Zugang zur Bildung zu ermöglichen. Eine mehrfache Beitragsberechtigung für Erstausbildungen auf derselben Ausbildungsstufe wi- derspreche diesem Förderzweck aus Gründen der Chancengleichheit sowie dem Subsidi- aritätsprinzip (act. 2, S. 8 f. E. 5.2). Da A.___ mit dem Erwerb des «Bachillerato Oficial» bereits eine als Erstausbildung zu qualifizierende gymnasiale Ausbildung erfolgreich abge- schlossen habe, bestehe für die anschliessend aufgenommene Berufsausbildung zur Fach- frau Betreuung EFZ kein Anspruch auf Stipendienleistungen (act. 2, S. 8 f. E. 5.2). C. a. Gegen den Rekursentscheid des Bildungsdepartements (nachfolgend Vorinstanz) erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 7. Oktober 2025 (Datum Poststempel, act. 1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kostenfolge (Rechtsbegehren Ziff. 4) die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2024/2025 (Rechtsbegeh- ren Ziff. 2) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Rechtsbegehren Ziff. 3). Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die vorliegende Konstellation sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Zwar werde der Besuch einer Mittelschule nach ab- geschlossener Berufslehre als Zweitausbildung behandelt. Daraus könne jedoch nicht B 2025/188 4/16
geschlossen werden, dass umgekehrt auch eine nach Abschluss einer Mittelschule begon- nene Berufsausbildung als Zweitausbildung zu qualifizieren sei (vgl. act. 1, S. 6 Rz. 6). Die Vorinstanz verkenne, dass bei abgeschlossener Mittelschule regelmässig erst das an- schliessende Hochschulstudium als Erstausbildung gelte. Mit dem Abschluss der Mittel- schule sei die Erstausbildung daher noch nicht abgeschlossen (act. 1, S. 6 f. Rz. 7). Sinn und Zweck der Stipendiengesetzgebung sei die Förderung der Eingliederungs- bzw. Ar- beitsmarktfähigkeit. Während der Abschluss einer Berufsausbildung auch ohne weiterge- hende Mittelschulausbildung zur Berufsausübung befähige, sei dies bei einer abgeschlos- senen Mittelschulausbildung nicht der Fall. Vielmehr schliesse sich daran in der Regel ein Hochschulstudium an, welches ebenfalls zur stipendienrechtlichen Erstausbildung gehöre (vgl. act. 1, S. 7 Rz. 9). Die von der Beschwerdeführerin absolvierte verkürzte Berufslehre zur Fachfrau Betreuung EFZ sei daher ebenfalls als Erstausbildung zu qualifizieren und folglich stipendienberechtigt (act. 1, S. 7 Rz. 10). b. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Re- kursentscheid und führt ergänzend aus, die Arbeitsmarktfähigkeit stelle weder einen Grund- satz noch ein Wirkungsziel des Stipendienrechts dar. Der Gesetzgeber knüpfe vielmehr an einen formellen Ausbildungsbegriff an und verlange nicht, dass Ausbildungen direkt arbeits- marktrelevant oder -nützlich sein müssten, oder dass Stipendien bis zum Erreichen eines arbeitsmarktfähigen Abschlusses gewährt werden müssten (act. 8). c. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf Replik. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheids, mit welchem die Abweisung ihres Sti- pendiengesuchs für das Ausbildungsjahr 2024/2025 bestätigt wurde, zur Beschwerdeerhe- bung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am
22. September 2025 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe; act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der zweiten, von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichneten Beschwerdeeingabe vom 20. Oktober B 2025/188 5/16
2025 (act. 6) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).
2. Rechtliche Grundlagen Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für ihre Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ (vgl. hierzu lit. A.a hiervor) für das Ausbildungsjahr 2024/2025 Stipendienleistungen zuzusprechen sind. 2.1. Die Regelung des Stipendienwesens obliegt in erster Linie den Kantonen (Art. 3 in Verbin- dung mit Art. 66 der Bundesverfassung, SR 101, BV). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesver- fassung ergebenden Individualrechte zu beachten (vgl. BGer 2C_1000/2014 vom 7. Juli 2015 E. 3 mit Hinweisen). Im Kanton St. Gallen findet sich die verfassungsrechtliche Grund- lage des Stipendienwesens in Art. 3 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 10 der Kantonsver- fassung (sGS 111.1, KV). Diese Bestimmungen bilden den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im Kanton St. Gallen. Die konkreten An- spruchsvoraussetzungen und Modalitäten der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen sind sodann im Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen vom 3. Dezember 1968 (sGS 211.5, StipG) und in der Stipendienverordnung vom 13. Mai 2003 (sGS 211.51, StipV) geregelt. 2.2. Ausbildungsbeihilfen sind von der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers und dessen Eltern abhängig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c KV; Art. 1 Abs. 1 StipG). Sie ergänzen den familiären Un- terhalt, ohne an dessen Stelle zu treten (M. MÜLLER, Das Stipendienrecht des Kantons St. Gallen mit Berücksichtigung der Stipendiengesetzgebung des Bundes, St. Gallen 1987, S. 16 ff.). Der Staat gewährt Stipendien und Studiendarlehen, soweit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können (Art. 1 Abs. 1 StipG). Die Art. 6 ff. StipG regeln die persönlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen, namentlich den stipendienrechtlichen Wohn- sitz sowie die Eignung des Bewerbers. Art. 10 StipG enthält Bestimmungen zur Dauer der Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen. Hinsichtlich der materiellen Vorausset- zungen der Beitragsberechtigung verweist Art. 4 des Bundesgesetzes über Beiträge an Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbe- reich (Ausbildungsgesetz, SR 416.0; in Kraft seit 1. Januar 2016) in seinem 2. Abschnitt betreffend die Bundesbeiträge auf Art. 3 und 5 sowie 14 und 16 der Interkantonalen Ver- einbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (sGS 211.531, Stipendienkonkor- dat). Am 28. Januar 2014 genehmigte der Kantonsrat den Regierungsbeschluss über den B 2025/188 6/16
Beitritt zum Stipendienkonkordat (sGS 211.53 und sGS 211.530). Die Anpassung des kan- tonalen Rechts an das Stipendienkonkordat (vgl. Art. 25 Stipendienkonkordat), welchem Gesetzesrang zukommt (vgl. Art. 65 lit. c und Art. 67 KV), erfolgte mit dem III. Nachtrag zum StipG vom 28. Januar 2014 (nGS 2015-052) resp. dem III. Nachtrag zur Stipendien- verordnung (sGS 211.51, StipV) vom 28. April 2015 (nGS 2015-053), welche zusammen mit dem Stipendienkonkordat am 1. August 2015 in Kraft traten (vgl. Ziff. 3 des Kantons- ratsbeschlusses je in Verbindung mit Ziff. IV des III. Nachtrags zum StipG resp. zur StipV; vgl. auch Kommentar der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 18. Juni 2009 zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungs- beiträgen [nachfolgend: Kommentar 2009], www.edk.ch). 2.3. An die Erstausbildung werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StipG in der Regel Stipendien ge- währt; ausnahmsweise können in Ergänzung oder an Stelle von Stipendien Studiendarle- hen gewährt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 StipG). Als Erstausbildung gilt die erste Berufs- ausbildung oder der Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule (Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG) bzw. das erste Hochschulstudium (Art. 2 Abs. 2 lit. b StipG). Demgegen- über werden an eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen in der Regel (nur) Studien- darlehen gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Studiendarle- hen Stipendien gewährt werden (Art. 3 Abs. 1 StipG). Als Zweitausbildung gilt eine zweite Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule nach abgeschlossener erster Berufs- ausbildung (Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG) bzw. ein zweites Hochschulstudium (Art. 3 Abs. 2 lit. b StipG). Weiterbildungen bauen auf einer Ausbildung auf und vertiefen oder ergänzen sie (Art. 3 Abs. 3 StipG). Die Aus- oder Weiterbildung muss fachlich anerkannt sein (Art. 4 StipG). 2.4. Soweit Ausbildungsstätte und Ausbildung durch den Bund, interkantonale Organe, den Kanton St. Gallen oder den Standortkanton anerkannt wurden, werden Beiträge geleistet für die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder Beruf- sattests nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie die Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nach erlangtem Berufsattest (Art. 1 Abs. 1 lit. a StipV); die Ausbildung an einer Mittelschule zur Erlangung einer Maturität oder eines anerkannten Diploms (Art. 1 Abs. 1 lit. b StipV); die Ausbildung an einer höheren Fachschule, wenn sie als Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder als Wei- terbildung wenigstens sechs Monate dauert (Art. 1 Abs. 1 lit. bbis StipV) sowie das Studium an einer Universität oder Fachhochschule (Art. 1 Abs. 1 lit. c StipV). Die Stipendienabtei- lung kann überdies im Einzelfall die Beitragsberechtigung für eine Ausbildung feststellen, wenn Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation der Lehrkräfte sowie Art des B 2025/188 7/16
Abschlusses zweckmässig sind und eine Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder eine Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert (Art. 2 StipV). An eine Zweitaus- bildung und an Weiterbildungen können Stipendien gewährt werden, wenn die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg dient, insbesondere nach einem längeren Einsatz für die Allgemeinheit oder in Erfüllung von Familienpflichten (Art. 9 Abs. 1 lit. a StipV); wenn eine zweite Berufsausbildung die erste Berufsausbildung ergänzt (Art. 9 Abs. 1 lit. b StipV) sowie bei einer unverschuldeten Notlage (Art. 9 Abs. 1 lit. c StipV).
3. Ausbildung der Beschwerdeführerin in Uruguay 3.1. Die Vorinstanz erwog, das uruguayische Schulsystem umfasse insgesamt zwölf Schuljahre, bestehend aus einer sechsjährigen Primarschule und einer sechsjährigen Sekundarschule, wovon drei Jahre auf das Gymnasium entfallen. Die Beschwerdeführerin habe diese Aus- bildung vollständig absolviert und den Abschluss «Bachillerato Oficial» erlangt. Dieser Ab- schluss vermittle den Zugang zur Tertiärstufe, insbesondere zur Universität, und sei daher mit der schweizerischen gymnasialen Maturität vergleichbar. Die Vorinstanz qualifizierte den von der Beschwerdeführerin in Uruguay erworbenen gymnasialen Abschluss daher als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG (vgl. hierzu lit. A.f und E. 2.3 hiervor). 3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen zur in Uruguay ab- solvierten Ausbildung sowie deren Qualifikation als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG vor Verwaltungsgericht nicht bestreitet, besteht insoweit kein Anlass zu weiteren Ausführungen. Zu prüfen bleibt indes, ob (auch) die von der Beschwerdeführerin am 1. August 2023 in Zürich begonnene Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG zu qualifizieren ist.
4. Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ 4.1. Die Vorinstanz erwog, Sinn und Zweck der Stipendiengesetzgebung bestehe darin, den Zugang zur Bildung zu ermöglichen und damit auch wirtschaftlich benachteiligten Personen die Absolvierung einer ersten Ausbildung zu ermöglichen. Die staatliche Unterstützung sei dabei insbesondere zu Beginn einer Ausbildung, wo noch keine abgeschlossene Erstaus- bildung vorliege, notwendig. Vor diesem Hintergrund erscheine eine mehrfache Beitrags- berechtigung für eine Erstausbildung auf der Sekundarstufe II unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit nicht gerechtfertigt. Die staatliche Unterstützungspflicht sei zudem durch das Subsidiaritätsprinzip begrenzt, zumal es sich bei Stipendien um nicht rückzahl- bare Ausbildungsbeiträge handle (act. 2, S. 8 E. 5.2). Insgesamt widerspreche es Sinn und B 2025/188 8/16
Zweck der Stipendiengesetzgebung, mehrere Erstausbildungen auf derselben Ausbil- dungsstufe als stipendienberechtigt zu behandeln. Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG sei daher dahin- gehend zu verstehen, dass lediglich eine Erstausbildung auf der Sekundarstufe II stipendi- enberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund ihres uruguayischen Ab- schlusses (vgl. hierzu E. 3 hiervor) für die in der Schweiz aufgenommene Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ keinen Anspruch auf Stipendienleistungen (act. 2, S. 8 f. E. 5.2 f.). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei zwar zutreffend, dass weder das StipG noch die StipV die vorliegende Konstellation ausdrücklich regelten. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Absolventinnen und Absolventen einer Mittelschule regelmässig erst das erste Hochschulstudium die Erstausbildung abschliesse. Mit dem blossen Besuch bzw. Abschluss einer Mittelschule sei die Erstausbildung daher noch nicht beendet. Vorliegend habe sie sich nach dem Abschluss ihrer Mittelschulausbildung in Uruguay allerdings nicht für ein Hochschulstudium, sondern für die Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ entschieden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung liege darin, die Eingliederungs- bzw. Arbeitsmarktfähigkeit durch den Abschluss einer Erstausbildung zu gewährleisten. Während eine abgeschlossene Be- rufsausbildung unmittelbar zur Ausübung eines Berufs befähige, treffe dies auf eine Mittel- schulausbildung nicht zu (act. 1, S. 7 Rz. 9). Daraus folge, dass die von der Beschwerde- führerin nach Abschluss der uruguayischen Mittelschule in Zürich aufgenommene Berufs- ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstausbildung zu qualifizieren und entspre- chend stipendienberechtigt sei (act. 1, S. 7 Rz. 10). 4.3. Ob der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin oder derjenigen der Vorinstanz zu folgen ist, beurteilt sich nach der Auslegung des Begriffs der «Erstausbildung» gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG. 4.3.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berück- sichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Re- gelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entschei- dend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Ausle- gung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes B 2025/188 9/16
Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungs- konforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 II 259 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE B 2024/232 vom 18. September 2025 E. 5.4). 4.3.2. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG erfasst als Erstausbildung «die erste Berufsaus- bildung» oder den «Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule» (vgl. hierzu bereits E. 2.3 hiervor). Mit der Verwendung der Alternative («oder») stellt das StipG diese beiden Ausbildungswege nebeneinander, ohne sie zueinander ins Verhältnis zu setzen. Aus dem ergänzend heranzuziehenden Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG für Zweitaus- bildungen ergibt sich sodann, dass eine Zweitausbildung begrifflich eine vorgängig abge- schlossene erste Berufsausbildung voraussetzt. Eine entsprechende ausdrückliche Vo- raussetzung enthält Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG nicht. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG, ergänzt durch Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG, äussert sich somit nicht ausdrücklich zur vorliegen- den Konstellation; insbesondere lässt sich ihm nicht entnehmen, ob die von der Beschwer- deführerin am 1. August 2023 in Zürich begonnene Berufsausbildung zur Fachfrau Betreu- ung EFZ im Anschluss an ihren Gymnasialabschluss in Uruguay als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG gilt. 4.3.3. 4.3.3.1. Bereits das Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen vom 3. Dezember 1968 unterschied in seiner ursprünglichen Fassung der Art. 2 und 3 zwischen verschiede- nen Ausbildungsarten und sah Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien sowohl für Be- rufslehren als auch für den Besuch von Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten vor. Sti- pendien und Studiendarlehen wurden sodann ausgerichtet für den Besuch von Berufs- und Fachschulen, Hochschulen, Instituten für die Ausbildung von Geistlichen sowie an Lehrer- anstalten, welche Personen, die schon im Erwerbsleben stehen oder standen, auf eine Ma- turitätsprüfung oder auf den Lehrerberuf vorbereiten. In den Bemerkungen zum Gesetzes- text wurde ausgeführt, Art. 2 und Art. 3 würden die in der Kantonsverfassung bezeichneten Ausbildungen, welche für den Bezug von Stipendien allein oder für Stipendien und Darlehen in Frage kommen, wiederholen und präzisieren (Botschaft des Regierungsrates des Kan- tons St. Gallen an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen vom 14. November 1967 [nachfolgend: Botschaft 1967], 1512 ff., B 2025/188 10/16
1516 f.). Zugleich ging der Gesetzgeber davon aus, dass insbesondere erwachsene Per- sonen, die sich teilweise selbst finanzieren müssen und unter Umständen bereits einen eigenen Haushalt führen, Studiendarlehen erhalten sollten (Botschaft 1967, 1516 f.). Den Materialien lässt sich sodann entnehmen, dass das Stipendienwesen von Beginn an von einem fördernden Verständnis geprägt war. So hielt der Regierungsrat in den Bemerkungen zu Art. 16 des damaligen Gesetzesentwurfs ausdrücklich fest: «Das Erziehungsdeparte- ment wird dafür besorgt sein, dass die Bestimmungen nicht kleinlich ausgelegt werden. Dies gilt beispielsweise auch für Fälle, in denen sich der Besuch einer nicht kantonseigenen Schule aus erzieherischen Gründen aufdrängt» (Botschaft 1967, 1512 ff., 1518). Im Kreis- schreiben über die Ausrichtung staatlicher Stipendien gemäss Art. 10 der Kantonsverfas- sung vom 14. August 1962 wurde zudem betont, dass ein möglichst weiter, an keine engen Voraussetzungen gebundener Bezügerkreis anzustreben sei (Kreisschreiben über die Aus- richtung staatlicher Stipendien gemäss Art. 10 der Kantonsverfassung vom 14. August 1962, 717 ff., 719). 4.3.3.2. Die ursprüngliche Grundausrichtung kommt auch in den neueren Materialien zum Aus- druck. So wird in der Botschaft zum Nachtrag zum Stipendiengesetz vom 18. Juni 2013 hervorgehoben, dass das Ausbildungsbeitragswesen insbesondere der Förderung der Chancengleichheit dienen solle, indem wirtschaftlich benachteiligten Personen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht werde. Zugleich hätten Ausbildungsbei- träge einen stimulierenden Effekt für die Wirtschaft. Des Weiteren wird auf die Wirkungs- ziele des Stipendienkonkordats hingewiesen, wonach das Bildungspotenzial auf gesamt- schweizerischer Ebene besser genutzt werden solle und namentlich die Chancengleichheit gefördert, der Zugang zur Bildung erleichtert, die Existenzsicherung während der Ausbil- dung unterstützt, die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet sowie die Mobilität gefördert werden solle (Botschaft des Regierungsrates des Kantons St. Gallen zum Nachtrag zum Stipendiengesetz vom 18. Juni 2013, 1961 ff., 1964 f.). 4.3.3.3. Konkrete Hinweise zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation lassen sich den Materialien somit zwar nicht entnehmen. Im- merhin lassen diese erkennen, dass das Stipendienwesen von Beginn an von einer för- dernden Grundkonzeption geprägt war und der Gesetzgeber die anspruchsbegründenden Bestimmungen bewusst nicht eng verstanden wissen wollte. 4.3.4. In systematischer Hinsicht unterscheiden Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG zwischen Erstausbildungen und Zweitausbildungen (vgl. E. 2.3 hiervor). Während Art. 2 B 2025/188 11/16
Abs. 2 lit. a StipG als Erstausbildung sowohl die erste Berufsausbildung als auch den Be- such einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule erfasst, definiert Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG die Zweitausbildung als zweite Berufsausbildung bzw. den Besuch einer Mittelschule nach abgeschlossener erster Berufsausbildung. Diese Gegenüberstellung wird durch die im Gesetz angelegte Differenzierung hinsichtlich der Art der Ausbildungsförderung ergänzt. Gemäss Art. 12 Abs. 1 StipG sind Stipendien Geldleistungen für die Ausbildung oder Wei- terbildung, die nicht zurückbezahlt werden müssen, während es sich bei Studiendarlehen nach Art. 16 Abs. 1 StipG um rückzahlungspflichtige Leistungen handelt. Gemäss dem StipG werden für Erstausbildungen nach Art. 2 StipG grundsätzlich nicht rückzahlungs- pflichtige Stipendien gewährt, während Zweitausbildungen nach Art. 3 StipG grundsätzlich durch Studiendarlehen unterstützt werden. Daraus ergibt sich systematisch, dass Art. 3 StipG Ausbildungen erfasst, die auf einer bereits abgeschlossenen, zur Berufsausübung befähigenden ersten Ausbildung aufbauen oder daran anschliessen. Demgegenüber um- fasst Art. 2 StipG Ausbildungsgänge, die den erstmaligen Einstieg in eine schulische oder berufliche Ausbildung auf der Sekundarstufe II darstellen. Erfasst werden damit auch Aus- bildungsgänge – namentlich der Besuch einer weiterführenden Mittelschule –, die für sich allein noch nicht unmittelbar zur Ausübung eines Berufs befähigen und typischerweise eine weiterführende Ausbildung voraussetzen. Die gesetzliche Differenzierung bringt damit eine grundsätzliche Stufenlogik der Ausbildungsstruktur zum Ausdruck, indem sie das Ausbil- dungssystem in aufeinanderfolgende Stufen einer ersten Ausbildung (Art. 2 StipG) und ei- ner darauf aufbauenden weiteren Ausbildung (Art. 3 StipG) gliedert und je nachdem unter- schiedliche Rechtsfolgen vorsieht. 4.3.5. 4.3.5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt der Zweck der Stipendiengesetzgebung darin, mittels Ausbildungsbeiträgen den Zugang zur Bildung zu ermöglichen und insbesondere wirtschaftlich benachteiligten Personen die Absolvierung einer grundlegenden Ausbildung zu erleichtern (vgl. E. 4.1 und E. 4.3.3 hiervor). Das Stipendienrecht dient dabei nicht nur der Ermöglichung bzw. Förderung des Bildungszugangs, sondern auch der Unterstützung von Personen in einer Ausbildungsphase, in der regelmässig noch keine eigenständige wirtschaftliche Tragfähigkeit besteht. Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG qualifiziert sowohl die erste Berufsausbildung als auch den Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule als Erstausbildung, für die grundsätzlich Stipendien gewährt werden. Die Gleichstellung dieser beiden Ausbildungsformen beruht auf den typischen Bildungsverläufen des schwei- zerischen Bildungssystems, in welchem sich eine Person nach Abschluss der obligatori- schen Schulzeit regelmässig entweder für einen allgemeinbildenden Weg über die B 2025/188 12/16
weiterführende Mittelschule (insbesondere Gymnasium bzw. Kantonsschule) oder für einen berufsbildenden Weg über eine berufliche Grundausbildung entscheidet. 4.3.5.2. Die vorliegende Konstellation weicht hiervon wesentlich ab. Die Beschwerdeführerin absol- vierte in Uruguay eine Ausbildung, welche nach den Feststellungen der Vorinstanz einer schweizerischen Maturitätsausbildung entspricht (vgl. lit. B.f; act. 2, S. 6 f. E. 5.1). Zudem ergibt sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdefüh- rerin nach dem uruguayischen Bildungssystem verpflichtet war, diese Ausbildung ein- schliesslich Gymnasium zu durchlaufen, da der Besuch des Gymnasiums in Uruguay Teil der Schulpflicht ist (vgl. act. 2, S. 6 f. E. 5.1). Anders als im schweizerischen Bildungssys- tem bestand für sie somit keine Möglichkeit, sich anstelle des Gymnasiums für eine beruf- liche Grundbildung zu entscheiden. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte uruguayi- sche Mittelschulbesuch einschliesslich Gymnasium erfüllt damit im konkreten Fall nicht die- selbe Funktion, welche Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG typischerweise mit dem Besuch einer schweizerischen Mittelschule verbindet. Während Letzterer regelmässig auf einer bewuss- ten Wahl zwischen verschiedenen Ausbildungswegen (namentlich Maturität oder Berufs- lehre) beruht, stellt die von der Beschwerdeführerin absolvierte uruguayische Ausbildung einschliesslich Gymnasium einen Teil der im Herkunftsstaat vorgesehenen obligatorischen Schulausbildung dar. 4.3.5.3. Würde unter diesen Umständen allein aufgrund der in Uruguay absolvierten Mittelschulaus- bildung angenommen, die am 1. August 2023 in Zürich begonnene Berufsausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ könne keine Erstausbildung mehr darstellen, würde dies zu ei- nem Ergebnis führen, das mit dem Förderzweck des StipG nicht vereinbar wäre: Die Be- schwerdeführerin verfügt mit ihrem uruguayischen Gymnasialabschluss unbestrittenermas- sen über keinen berufsbefähigenden Abschluss. Einen solchen erlangt sie vielmehr erst- mals mit der Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ. Diese kann daher nicht als Zweitausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a StipG qualifiziert werden, setzt diese Be- stimmung doch den vorgängigen Abschluss einer ersten Berufsausbildung voraus, über den die Beschwerdeführerin gerade nicht verfügt (vgl. E. 4.3.2 und E. 4.3.4 hiervor). Die von der Vorinstanz vertretene Auslegung hätte damit zur Folge, dass die streitige Ausbil- dung der Beschwerdeführerin weder als Erstausbildung noch als Zweitausbildung im Sinne des StipG behandelt würde. Während Personen, die bereits über einen ersten berufsbefä- higenden Abschluss verfügen, für eine weitere Ausbildung gestützt auf Art. 3 StipG grund- sätzlich zumindest Ausbildungsbeiträge in Form von Studiendarlehen beanspruchen kön- nen, bliebe der Beschwerdeführerin eine entsprechende Förderung für die Berufsausbil- dung zur Fachfrau EFZ gänzlich verwehrt. Ein solches Ergebnis lässt sich mit dem Zweck B 2025/188 13/16
des Stipendienrechts, den Zugang zu Ausbildung zu erleichtern und den Erwerb einer ei- genständigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage zu fördern, nicht vereinbaren. 4.3.5.4. Dem Einwand der Vorinstanz, wonach Mehrfachbegünstigungen auf derselben Ausbil- dungsstufe vermieden werden sollen, ist zwar grundsätzlich Rechnung zu tragen. Vorlie- gend führt die Anerkennung der streitigen Ausbildung als Erstausbildung jedoch nicht zu einer generellen Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Ausschlaggebend sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die in Uruguay absolvierte Gymnasialausbildung im Rahmen eines ob- ligatorischen Bildungssystems durchlief, welches ihr keine Wahl eröffnete zwischen einem allgemeinbildenden und einem berufsbildenden Ausbildungsweg (vgl. E. 4.3.5.2 hiervor). 4.3.5.5. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht eine Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. a StpG dahingehend, dass die Berufsausbildung der Beschwerdeführerin zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstausbildung zu qualifizieren ist, auch nicht im Widerspruch zum Subsidiaritäts- prinzip. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen bislang weder Stipendien noch Studiendarlehen in der Schweiz bezogen. Zudem wird sie derzeit für ihre Lebenshaltungs- kosten von den Sozialen Diensten Zürich unterstützt (act. 3.1). Es ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Anerkennung ihrer Berufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstaus- bildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG die Unterstützungspflicht des Staates in einer mit dem Subsidiaritätsprinzip unvereinbaren Weise beanspruchen würde. 4.3.5.6. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Förderzwecks sowie der besonderen Um- stände des vorliegenden Falls erweist es sich deshalb als sachgerecht, die von der Be- schwerdeführerin am 1. August 2023 aufgenommene Berufsausbildung zur Fachfrau Be- treuung EFZ als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG zu qualifizieren.
5. Ergebnis Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerdeführerin absolvierte Be- rufsausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ als Erstausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a StipG zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin in Zürich begonnene Berufs- ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ führt auch unstrittig zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) und stellt damit eine nach Art. 4 StipG anerkannte Ausbildung dar (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor). Auch der stipendienrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist unstrittig gegeben (vgl. act. 9/1a/1). Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich ei- nen Anspruch auf Stipendienleistungen für das Ausbildungsjahr 2024/2025. B 2025/188 14/16
Die Beschwerde ist daher unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. September 2025 gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festsetzung der Stipendienleistungen für das Ausbildungsjahr 2024/2025 und Neuverfügung an die Abteilung Stipendien und Studi- endarlehen zurückzuweisen.
6. Kosten 6.1. Die Rückweisung der Sache gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch einer Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. VerwGE B 2022/134 und B 2022/144 vom 17. Februar 2023 E. 6.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5). Dem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. E. 5 hiervor) gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten beim Staat wird nicht verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die von der Beschwerdeführerin beantragte unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. 6.2. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 600, welche aufgrund der der Be- schwerdeführerin für das Rekursverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläu- fig vom Staat getragen wurden, sind bei diesem Verfahrensausgang definitiv dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 6.3. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Als im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht vertretene Partei (vgl. hierzu das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2025; act. 5, und die daraufhin von der Beschwer- deführerin eingereichte persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2025; act. 6), hat sie – mangels eines besonderen Aufwandes – grundsätzlich keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Wenn gleichwohl Kosten für Um- triebe erhältlich gemacht werden sollen, bedarf dies einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein ver- nünftiges Verhältnis besteht (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4). Kon- kret macht die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine B 2025/188 15/16
Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung vorliegend nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2020/208 vom 27. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2013/178 vom 12. Feb- ruar 2014 E. 4.4). Trotz ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin daher keine ausser- amtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. September 2025 gutgeheissen. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der Sti- pendienleistungen für das Ausbildungsjahr 2024/2025 und Neuverfügung an die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen zurückgewiesen. 2. Der Staat (Vorinstanz) trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 600 werden dem Staat (Vorinstanz) definitiv auferlegt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/188 16/16