Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG. Wenn der Fehlbetrag, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug entfällt, gering ist, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein gesunder, nachzuziehender Ehegatte, auch wenn er weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2025/182).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Antrag auf Familiennachzug ihres Ehemannes im Rekursverfahren unterlag, ist zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 8. September 2025 wurde mit Eingabe vom 23. September 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom
27. Oktober 2025 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzu- treten.
E. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Nieder- lassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit die- sen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Lan- dessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Er- gänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familien- nachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG).
E. 2.2.1 Die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG ("nicht auf Sozialhilfe angewiesen") dient der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen. Inhaltlich bzw. in negativer Umkehrung entspricht sie den Widerrufsgründen von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeab- hängigkeit; BGer 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1). Das Kriterium der Sozial- hilfeunabhängigkeit ist rechtsprechungsgemäss erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der So- zialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso we- nig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.1, 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2, 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2). Die Nichterteilung der Bewilligung des B 2025/182 4/11
Familiennachzugs fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unter- stützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zu- kunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktu- ellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf län- gere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesen- heitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (BGer 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.1, 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2, auch BGE 139 I 330 E. 4.1, 122 II 1 E. 3c). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sol- len und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die- ses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbs- möglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.3, 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2). Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stel- len. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein gesunder, nachzuziehender Ehegatte, auch wenn er weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbsein- kommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.3, 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2).
E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ein- kommen von monatlich CHF 3'080 den heutigen Bedarf von ihr selbst und den zwei Kindern von CHF 3'688.10 nicht decken könne; sie beziehe Sozialhilfe. Bei einem Bedarf für die ganze Familie (inkl. des Ehemannes) von CHF 4'595.65 verbleibe ein nicht geringes Manko von monatlich CHF 1'515, das nicht ohne Weiteres durch zusätzliches Einkommen gedeckt werden könne. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag, wonach B.__ als Eisenleger für einen Stundenlohn von CHF 27 brutto tätig sein werde, gehe kein Mindestpensum hervor. Ferner sei aufgrund des unternehmerischen Verhaltens des alleinigen Gesellschafters und Ge- schäftsführers der Arbeitgeberfirma G.__ GmbH nicht davon auszugehen, dass die B 2025/182 5/11
Erwerbsmöglichkeit mit einer gewissen Sicherheit auf mehr als nur kurze Zeit gesichert sein werde. Die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG sei demnach nicht gegeben. Die Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers sei auch in Bezug auf das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben verhältnis- mässig.
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, neben ihrer Festanstellung zu 70% habe sie per November 2025 ein zusätzliches unbefristetes Arbeitsverhältnis antreten können. Damit erhöhe sich ihr monatliches Einkommen um CHF 1'600 brutto und sie könne den von der Vorinstanz errechneten Fehlbetrag von CHF 1'515 vollständig decken. Es bestehe folglich keine konkrete Gefahr, dass die Familie auf Sozialhilfe angewiesen sein werde. Zudem sei auch der Ehemann in der Lage und willens, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen. Selbst im Fall einer gewissen wirtschaftlichen Unsicherheit dürfe die Verweigerung des Familiennachzugs nur erfolgen, wenn sie verhältnismässig sei. Sie führe mit ihrem Ehe- mann seit Jahren eine stabile Beziehung und pflege das Familienleben, soweit rechtlich möglich, mit regelmässigen Besuchen. Er sei jeweils zweimal jährlich während 90 Tagen in der Schweiz anwesend, die restliche Zeit verbringe er in Italien. Die ständigen Trennungen beeinträchtigten insbesondere die beiden minderjährigen Kinder in unzumutbarer Weise. Gemäss der Kinderrechtskonvention sei das Kindeswohl bei staatlichen Entscheidungen vorrangig zu berücksichtigen. Sofern Bedenken hinsichtlich der finanziellen Situation be- stehen bleiben sollten, könne die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt wer- den, dass während einer bestimmten Zeit keine Sozialhilfe bezogen werde.
E. 2.3.3 In der Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass für eine allfällige Berücksich- tigung des Einkommens aus der neuen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zumindest die dreimonatige Probezeit abzuwarten sei. Die betreffende Arbeitgeberfirma sei erst im Januar 2025 gegründet worden. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sei bisher mit zwei anderen Firmen nur bedingt erfolgreich gewesen.
E. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Sie ist seit 1. März 2024 mit B.__ verheiratet. Am 20. März 2024 stellte sie das Gesuch um Familiennachzug, womit die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten ist. B 2025/182 6/11
E. 2.4.2 Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit dem Migrationsamt von einem monatlichen finanziellen Bedarf der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der zwei Kinder von CHF 4'595.65 aus (Migrationsakten der Beschwerdeführerin [MA BF] 250; gemäss SKOS- Richtlinien): Grundbedarf 2'206.00 Ergänzungsbedarf 459.60 Wohnungskosten 1'390.00 Krankenversicherung 290.05 Erwerbsunkosten 250.00 Total 4'595.65
E. 2.4.3 Die Beschwerdeführerin wurde seit 1. April 2017 von der Sozialhilfe unterstützt; sie bezog seither Unterstützungsleistungen in der Höhe von rund CHF 220'000, davon rückerstat- tungspflichtig sind rund CHF 150'000 (act. 5). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Bezug von Sozialhilfe hauptsächlich dem Umstand geschuldet war, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in der Kleinkindphase keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Mittlerweile ist sie seit mehreren Jahren erwerbstätig, seit 1. September 2023 als Verkäuferin mit einem fixen Pensum von 70% (MA BF 189), womit sie gemäss Ausführun- gen der Vorinstanz netto rund CHF 3'080 pro Monat verdiene (inkl. Kinderzulagen und
13. Monatslohn; act. 2, E. 3.b.bb). Daneben bezog sie im August 2025 gemäss Angaben der Sozialen Dienste der Stadt X.__ ergänzend Sozialhilfe in der Höhe von CHF 742 pro Monat. Dabei handelte es sich um nicht rückerstattungspflichtige Sozialhilfe für die minder- jährigen Kinder (act. 11/5). Somit bestand im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am
8. September 2025 für die Deckung des Bedarfs der gesamten Familie ein Manko von rund CHF 1'500. Im November 2025 trat die Beschwerdeführerin eine weitere Anstellung zu 30% als Sach- bearbeiterin für die H.__ GmbH an. Sie erzielt dort ein Erwerbseinkommen von CHF 1’460 netto (in den Monaten November und Dezember 2025 gemäss Lohnausweis 2025 [offenbar ohne 13. Monatslohn, act. 20/15] und im Januar 2026 gemäss Lohnabrechnung [act. 21/16]). Per Ende November 2025 wurden infolgedessen die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe eingestellt (act. 20/17). Zusammen mit dem Einkommen von CHF 3'464 netto (inkl. zwei Kinderzulagen und 13. Monatslohn gemäss Lohnausweis 2025, act. 20/14) als festangestellte Verkäuferin (70%) ergeben sich Erwerbseinkünfte von insgesamt CHF 4’924 pro Monat. Im Vergleich zum Bedarf der Familie von rund CHF 4'600 besteht ein B 2025/182 7/11
Überschuss von über CHF 300. Von einem Überschuss ist umso mehr auszugehen, als die Hinzurechnung eines in den SKOS-Richtlinien nicht vorgesehenen Ergänzungsbedarfs in der Lehre teilweise als nicht zulässig erachtet wird (M. SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/De Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
E. 2.4.4 Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Juni 2025 bestehen gegenüber der Beschwer- deführerin 43 Verlustscheine in der Höhe von 80'161.30 sowie vier laufende Betreibungen über CHF 8'239.65. Da Schuldenfreiheit des nachziehenden Ehegatten nach Art. 43 AIG keine Voraussetzung für den Familiennachzug ist, steht diese Tatsache dem Nachzug des Ehemannes nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin erhielt am 4. September 2025 vom Migrationsamt eine «Mitteilung im Sinne einer Verwarnung» im Hinblick auf einen mögli- chen Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen (act. 5). Unabhängig davon ist sie derzeit jedoch unverändert im Besitz der Niederlassungsbewilli- gung und damit nachzugsberechtigt.
E. 2.5 Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Wider- rufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Frei- heitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). B 2025/182 8/11
Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt rechtsprechungsgemäss bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor (BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.4.1). Dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ein Widerrufsgrund in diesem Sinn vorliegen würde, der einen Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 2 AIG zur Folge hätte, wird von der Vorinstanz zu Recht nicht geltend gemacht. Der Ehemann ist zwar vor- bestraft (Strafbefehl des Untersuchungsamtes F.__ vom 13. Januar 2020 wegen Verkaufs eines Kügelchens Kokain und Konsums von Marihuana; bedingte Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen und Busse). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (mehr als ein Jahr) liegt jedoch nicht vor.
E. 2.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Ent- scheids vom 8. September 2025 aufzuheben. Das Migrationsamt wird angewiesen, B.__ im Familiennachzug zur Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollte sich künftig ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – entgegen ihren Zu- sicherungen – nicht in der Lage sind, die erforderlichen Erwerbseinkünfte aus eigener Kraft zu erzielen, obliegt es dem Migrationsamt zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung B.__s in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AIG verlängert werden soll. 3. 3.1. Vor Verwaltungsgericht werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in sachgemässer Anwendung der Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP; zum verfassungsrechtlichen Anspruch vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Eine Person hat An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) 3.2. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt. Bis vor kurzem wurde sie noch von der Sozialhilfe unterstützt. Mit den nunmehr vorhandenen Einkünften lebt die Familie (inkl. Ehemann) in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es ist daher von prozessualer Bedürftigkeit im Sinn von Art. 117 ZPO auszugehen. Wie der Verfahrensausgang zeigt, liegt keine B 2025/182 9/11
Aussichtslosigkeit vor. Zudem erwies sich der Beizug einer berufsmässigen Vertretung als gerechtfertigt. 3.3. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ist somit zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin ist von der Bezah- lung von Verfahrenskosten zu befreien und Rechtsanwältin Julia Hofstetter, St. Gallen, ist zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren zu bestellen. 4. 4.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VPR werden die amtlichen Kosten den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. In Abweichung davon hat gestützt auf das in Art. 95 Abs. 2 VRP verankerte Verursacherprinzip ein Beteiligter jene Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren recht- zeitige Geltendmachung ihm möglich gewesen wäre. 4.2. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren. Vorliegend haben sich die finan- ziellen Verhältnisse und damit die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit durch den Stellenan- tritt der Beschwerdeführerin am 1. November 2025 erst nach Fällung des angefochtenen Rekursentscheids (am 8. September 2025) verändert, weshalb die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 95 Abs. 2 VRP der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen sind. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Betrag geht zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ff. ZPO). 4.3. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerin. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) pau- schal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Be- mühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert. Bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung wird es um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 1 und 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Die Rechtsvertreterin hat keine Kosten- note eingereicht. Angemessen erscheint ein gekürztes Honorar von CHF 2'000. Hinzu kom- men die Barauslagen von pauschal CHF 100 (4% von CHF 2'500, Art. 28bis HonO) und B 2025/182 10/11
Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Die Rechtsvertreterin darf von ihrer Mandantin kein zusätz- liches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). 4.4. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
E. 6 Aufl. 2026, N 4 zu Art. 43 AIG) und gemäss Praxis des Migrationsamt ein Fehlbetrag von CHF 150 pro nachzuziehende Person akzeptiert wird (MA BF 250). Folglich besteht für den Ehemann der Beschwerdeführerin keine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhän- gigkeit mehr, selbst wenn dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sollte. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass der von ihm eingereichte Arbeitsvertrag vom 6. September 2024 mit der G.__ GmbH, wonach er im Stundenlohn als Eisenleger hätte arbeiten können, mittler- weile nicht mehr gültig ist, nachdem die Firma zufolge Konkurses am 29. Oktober 2025 aufgelöst worden ist (zefix.ch). Ferner ist davon auszugehen, dass im Fall eines ständigen Aufenthalts des Ehemannes in der Schweiz dieser entweder (zumindest in einem Teilpensum) erwerbstätig sein wird – was in der aktuellen Situation, in welcher er sich während sechs Monaten als Tourist in der Schweiz aufhält, nicht möglich war – oder für den Fall, dass er nicht erwerbstätig sein wird, die Kinder betreuen kann, womit sich Einsparungen bei den Kosten für die Kinderbetreuung ergeben würden. Gerade bei einem bis anhin alleinerziehenden Elternteil ist beim Nachzug des anderen Elternteils von einer Verbesserung der Erwerbschancen bzw. einer Entlastung bei der Kinderbetreuung auszugehen (SPESCHA, a.a.O., N 4 zu Art. 43 AIG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz vom
- September 2025 wird aufgehoben.
- Das Migrationsamt wird angewiesen, B.__ eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennach- zug zu A.__ zu erteilen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege und -verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Julia Hofstetter, St. Gallen, zu ihrer Vertreterin bestellt.
- Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500 werden der Beschwer- deführerin auferlegt und gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor- derhand zulasten des Staates.
- Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 (zuzüglich Mehr- wertsteuer). B 2025/182 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 19. März 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Geschäftsnr. B 2025/182 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Julia Hofstetter, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz Gegenstand Familiennachzugsgesuch für B.__
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geb. 1985, ist marokkanische Staatsangehörige. Im Dezember 1997 reiste sie – zwölfjährig – im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein. Sie ver- fügt über eine Niederlassungsbewilligung. Aus erster Ehe (Dauer vom 2008 bis 2014) hat sie eine Tochter (C.__), die heute bei ihrem Vater lebt. Im Jahr 2016 kam die Tochter D.__ zur Welt. Deren Vater ist der nigerianische Staatsangehörige B.__, geb. 1980. Dieser reiste am 6. Juni 2013 von Italien in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 trat das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration) nicht auf das Asylgesuch ein und wies B.__ aus der Schweiz nach Italien weg, wo er bereits damals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und bis heute in Z.__, Provinz Y.__, lebt. Das zweite gemeinsame Kind E.__ kam im Jahr 2019 zur Welt. A.__ und B.__ üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. b. Am 26. April 2018 stellte B.__ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zu seiner Tochter D.__. Dieses Gesuch wurde mit Verfü- gung des Migrationsamtes vom 28. Januar 2019 abgewiesen. Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den dagegen erhobenen Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Mai 2020 (Verfahren B 2020/19). c. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes F.__ vom 13. Januar 2020 wurde B.__ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 821.121, BetmG; Verkauf eines Kügel- chens Kokain) und mehrfacher Übertretung des BetmG (Konsum von Marihuana) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30 und zu einer Busse von CHF 200 ver- urteilt. Anschliessend wurde er in Ausschaffungshaft genommen und nach Italien ausge- schafft. Am 10. Dezember 2023 kam es zu einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich, nachdem B.__ A.__ beschimpft und ihr gedroht hatte. Gegen ihn wurde ein 14- tägiges Annäherungs- und Kontaktverbot ausgesprochen. A.__ zog den gestellten Strafan- trag wieder zurück. B. Am 1. März 2024 heirateten A.__ und B.__ in X.__. Am 20. März 2024 stellte die Ehefrau für den Ehemann ein Familiennachzugsgesuch. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch B 2025/182 2/11
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 17. September 2024 ab und wies B.__ aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein allfälliger Famili- ennachzug dürfe nicht zu einer Sozialabhängigkeit führen. Es sei nicht anzunehmen, dass B.__ innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit werde aufnehmen können, und das Ein- kommen von A.__ reiche für den Nachzug nicht aus. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Ent- scheid vom 8. September 2025 ab. C. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepar- tements (Vorinstanz) vom 8. September 2025 mit Eingabe vom 23. September 2025 und Ergänzung vom 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte den Antrag, es sei das Familiennachzugsgesuch für B.__ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Ferner wurde um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 1. Dezember 2025 Stellung. Auf ent- sprechende Aufforderung des Gerichts hin reichte die Beschwerdeführerin am 5. März 2026 zusätzliche Unterlagen zu ihrer Erwerbstätigkeit und zur finanziellen Sozialhilfe ein. Diese Unterlagen wurden der Vorinstanz übermittelt. B 2025/182 3/11
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Antrag auf Familiennachzug ihres Ehemannes im Rekursverfahren unterlag, ist zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 8. September 2025 wurde mit Eingabe vom 23. September 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom
27. Oktober 2025 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzu- treten. 2. 2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Nieder- lassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit die- sen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Lan- dessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Er- gänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familien- nachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). 2.2. 2.2.1. Die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG ("nicht auf Sozialhilfe angewiesen") dient der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen. Inhaltlich bzw. in negativer Umkehrung entspricht sie den Widerrufsgründen von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeab- hängigkeit; BGer 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1). Das Kriterium der Sozial- hilfeunabhängigkeit ist rechtsprechungsgemäss erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der So- zialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso we- nig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.1, 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2, 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2). Die Nichterteilung der Bewilligung des B 2025/182 4/11
Familiennachzugs fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unter- stützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zu- kunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.2.2. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktu- ellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf län- gere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesen- heitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (BGer 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.1, 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2, auch BGE 139 I 330 E. 4.1, 122 II 1 E. 3c). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sol- len und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die- ses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbs- möglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.3, 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2). Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stel- len. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein gesunder, nachzuziehender Ehegatte, auch wenn er weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbsein- kommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.3, 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ein- kommen von monatlich CHF 3'080 den heutigen Bedarf von ihr selbst und den zwei Kindern von CHF 3'688.10 nicht decken könne; sie beziehe Sozialhilfe. Bei einem Bedarf für die ganze Familie (inkl. des Ehemannes) von CHF 4'595.65 verbleibe ein nicht geringes Manko von monatlich CHF 1'515, das nicht ohne Weiteres durch zusätzliches Einkommen gedeckt werden könne. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag, wonach B.__ als Eisenleger für einen Stundenlohn von CHF 27 brutto tätig sein werde, gehe kein Mindestpensum hervor. Ferner sei aufgrund des unternehmerischen Verhaltens des alleinigen Gesellschafters und Ge- schäftsführers der Arbeitgeberfirma G.__ GmbH nicht davon auszugehen, dass die B 2025/182 5/11
Erwerbsmöglichkeit mit einer gewissen Sicherheit auf mehr als nur kurze Zeit gesichert sein werde. Die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG sei demnach nicht gegeben. Die Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers sei auch in Bezug auf das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben verhältnis- mässig. 2.3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, neben ihrer Festanstellung zu 70% habe sie per November 2025 ein zusätzliches unbefristetes Arbeitsverhältnis antreten können. Damit erhöhe sich ihr monatliches Einkommen um CHF 1'600 brutto und sie könne den von der Vorinstanz errechneten Fehlbetrag von CHF 1'515 vollständig decken. Es bestehe folglich keine konkrete Gefahr, dass die Familie auf Sozialhilfe angewiesen sein werde. Zudem sei auch der Ehemann in der Lage und willens, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen. Selbst im Fall einer gewissen wirtschaftlichen Unsicherheit dürfe die Verweigerung des Familiennachzugs nur erfolgen, wenn sie verhältnismässig sei. Sie führe mit ihrem Ehe- mann seit Jahren eine stabile Beziehung und pflege das Familienleben, soweit rechtlich möglich, mit regelmässigen Besuchen. Er sei jeweils zweimal jährlich während 90 Tagen in der Schweiz anwesend, die restliche Zeit verbringe er in Italien. Die ständigen Trennungen beeinträchtigten insbesondere die beiden minderjährigen Kinder in unzumutbarer Weise. Gemäss der Kinderrechtskonvention sei das Kindeswohl bei staatlichen Entscheidungen vorrangig zu berücksichtigen. Sofern Bedenken hinsichtlich der finanziellen Situation be- stehen bleiben sollten, könne die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt wer- den, dass während einer bestimmten Zeit keine Sozialhilfe bezogen werde. 2.3.3. In der Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass für eine allfällige Berücksich- tigung des Einkommens aus der neuen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zumindest die dreimonatige Probezeit abzuwarten sei. Die betreffende Arbeitgeberfirma sei erst im Januar 2025 gegründet worden. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sei bisher mit zwei anderen Firmen nur bedingt erfolgreich gewesen. 2.4. 2.4.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Sie ist seit 1. März 2024 mit B.__ verheiratet. Am 20. März 2024 stellte sie das Gesuch um Familiennachzug, womit die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten ist. B 2025/182 6/11
2.4.2. Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit dem Migrationsamt von einem monatlichen finanziellen Bedarf der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der zwei Kinder von CHF 4'595.65 aus (Migrationsakten der Beschwerdeführerin [MA BF] 250; gemäss SKOS- Richtlinien): Grundbedarf 2'206.00 Ergänzungsbedarf 459.60 Wohnungskosten 1'390.00 Krankenversicherung 290.05 Erwerbsunkosten 250.00 Total 4'595.65 2.4.3. Die Beschwerdeführerin wurde seit 1. April 2017 von der Sozialhilfe unterstützt; sie bezog seither Unterstützungsleistungen in der Höhe von rund CHF 220'000, davon rückerstat- tungspflichtig sind rund CHF 150'000 (act. 5). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Bezug von Sozialhilfe hauptsächlich dem Umstand geschuldet war, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in der Kleinkindphase keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Mittlerweile ist sie seit mehreren Jahren erwerbstätig, seit 1. September 2023 als Verkäuferin mit einem fixen Pensum von 70% (MA BF 189), womit sie gemäss Ausführun- gen der Vorinstanz netto rund CHF 3'080 pro Monat verdiene (inkl. Kinderzulagen und
13. Monatslohn; act. 2, E. 3.b.bb). Daneben bezog sie im August 2025 gemäss Angaben der Sozialen Dienste der Stadt X.__ ergänzend Sozialhilfe in der Höhe von CHF 742 pro Monat. Dabei handelte es sich um nicht rückerstattungspflichtige Sozialhilfe für die minder- jährigen Kinder (act. 11/5). Somit bestand im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am
8. September 2025 für die Deckung des Bedarfs der gesamten Familie ein Manko von rund CHF 1'500. Im November 2025 trat die Beschwerdeführerin eine weitere Anstellung zu 30% als Sach- bearbeiterin für die H.__ GmbH an. Sie erzielt dort ein Erwerbseinkommen von CHF 1’460 netto (in den Monaten November und Dezember 2025 gemäss Lohnausweis 2025 [offenbar ohne 13. Monatslohn, act. 20/15] und im Januar 2026 gemäss Lohnabrechnung [act. 21/16]). Per Ende November 2025 wurden infolgedessen die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe eingestellt (act. 20/17). Zusammen mit dem Einkommen von CHF 3'464 netto (inkl. zwei Kinderzulagen und 13. Monatslohn gemäss Lohnausweis 2025, act. 20/14) als festangestellte Verkäuferin (70%) ergeben sich Erwerbseinkünfte von insgesamt CHF 4’924 pro Monat. Im Vergleich zum Bedarf der Familie von rund CHF 4'600 besteht ein B 2025/182 7/11
Überschuss von über CHF 300. Von einem Überschuss ist umso mehr auszugehen, als die Hinzurechnung eines in den SKOS-Richtlinien nicht vorgesehenen Ergänzungsbedarfs in der Lehre teilweise als nicht zulässig erachtet wird (M. SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/De Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
6. Aufl. 2026, N 4 zu Art. 43 AIG) und gemäss Praxis des Migrationsamt ein Fehlbetrag von CHF 150 pro nachzuziehende Person akzeptiert wird (MA BF 250). Folglich besteht für den Ehemann der Beschwerdeführerin keine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhän- gigkeit mehr, selbst wenn dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sollte. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass der von ihm eingereichte Arbeitsvertrag vom 6. September 2024 mit der G.__ GmbH, wonach er im Stundenlohn als Eisenleger hätte arbeiten können, mittler- weile nicht mehr gültig ist, nachdem die Firma zufolge Konkurses am 29. Oktober 2025 aufgelöst worden ist (zefix.ch). Ferner ist davon auszugehen, dass im Fall eines ständigen Aufenthalts des Ehemannes in der Schweiz dieser entweder (zumindest in einem Teilpensum) erwerbstätig sein wird – was in der aktuellen Situation, in welcher er sich während sechs Monaten als Tourist in der Schweiz aufhält, nicht möglich war – oder für den Fall, dass er nicht erwerbstätig sein wird, die Kinder betreuen kann, womit sich Einsparungen bei den Kosten für die Kinderbetreuung ergeben würden. Gerade bei einem bis anhin alleinerziehenden Elternteil ist beim Nachzug des anderen Elternteils von einer Verbesserung der Erwerbschancen bzw. einer Entlastung bei der Kinderbetreuung auszugehen (SPESCHA, a.a.O., N 4 zu Art. 43 AIG). 2.4.4. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Juni 2025 bestehen gegenüber der Beschwer- deführerin 43 Verlustscheine in der Höhe von 80'161.30 sowie vier laufende Betreibungen über CHF 8'239.65. Da Schuldenfreiheit des nachziehenden Ehegatten nach Art. 43 AIG keine Voraussetzung für den Familiennachzug ist, steht diese Tatsache dem Nachzug des Ehemannes nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin erhielt am 4. September 2025 vom Migrationsamt eine «Mitteilung im Sinne einer Verwarnung» im Hinblick auf einen mögli- chen Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen (act. 5). Unabhängig davon ist sie derzeit jedoch unverändert im Besitz der Niederlassungsbewilli- gung und damit nachzugsberechtigt. 2.5. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Wider- rufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Frei- heitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). B 2025/182 8/11
Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt rechtsprechungsgemäss bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor (BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.4.1). Dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ein Widerrufsgrund in diesem Sinn vorliegen würde, der einen Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 2 AIG zur Folge hätte, wird von der Vorinstanz zu Recht nicht geltend gemacht. Der Ehemann ist zwar vor- bestraft (Strafbefehl des Untersuchungsamtes F.__ vom 13. Januar 2020 wegen Verkaufs eines Kügelchens Kokain und Konsums von Marihuana; bedingte Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen und Busse). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (mehr als ein Jahr) liegt jedoch nicht vor. 2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Ent- scheids vom 8. September 2025 aufzuheben. Das Migrationsamt wird angewiesen, B.__ im Familiennachzug zur Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollte sich künftig ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – entgegen ihren Zu- sicherungen – nicht in der Lage sind, die erforderlichen Erwerbseinkünfte aus eigener Kraft zu erzielen, obliegt es dem Migrationsamt zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung B.__s in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AIG verlängert werden soll. 3. 3.1. Vor Verwaltungsgericht werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in sachgemässer Anwendung der Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP; zum verfassungsrechtlichen Anspruch vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Eine Person hat An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) 3.2. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt. Bis vor kurzem wurde sie noch von der Sozialhilfe unterstützt. Mit den nunmehr vorhandenen Einkünften lebt die Familie (inkl. Ehemann) in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es ist daher von prozessualer Bedürftigkeit im Sinn von Art. 117 ZPO auszugehen. Wie der Verfahrensausgang zeigt, liegt keine B 2025/182 9/11
Aussichtslosigkeit vor. Zudem erwies sich der Beizug einer berufsmässigen Vertretung als gerechtfertigt. 3.3. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ist somit zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin ist von der Bezah- lung von Verfahrenskosten zu befreien und Rechtsanwältin Julia Hofstetter, St. Gallen, ist zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren zu bestellen. 4. 4.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VPR werden die amtlichen Kosten den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. In Abweichung davon hat gestützt auf das in Art. 95 Abs. 2 VRP verankerte Verursacherprinzip ein Beteiligter jene Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren recht- zeitige Geltendmachung ihm möglich gewesen wäre. 4.2. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren. Vorliegend haben sich die finan- ziellen Verhältnisse und damit die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit durch den Stellenan- tritt der Beschwerdeführerin am 1. November 2025 erst nach Fällung des angefochtenen Rekursentscheids (am 8. September 2025) verändert, weshalb die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 95 Abs. 2 VRP der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen sind. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Betrag geht zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ff. ZPO). 4.3. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerin. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) pau- schal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Be- mühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert. Bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung wird es um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 1 und 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Die Rechtsvertreterin hat keine Kosten- note eingereicht. Angemessen erscheint ein gekürztes Honorar von CHF 2'000. Hinzu kom- men die Barauslagen von pauschal CHF 100 (4% von CHF 2'500, Art. 28bis HonO) und B 2025/182 10/11
Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Die Rechtsvertreterin darf von ihrer Mandantin kein zusätz- liches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). 4.4. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz vom
8. September 2025 wird aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, B.__ eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennach- zug zu A.__ zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege und -verbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Julia Hofstetter, St. Gallen, zu ihrer Vertreterin bestellt. 4. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500 werden der Beschwer- deführerin auferlegt und gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor- derhand zulasten des Staates. 5. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 (zuzüglich Mehr- wertsteuer). B 2025/182 11/11