opencaselaw.ch

B 2025/173

Entscheid Verwaltungsgericht, 13.04.2026

Sg Verwaltungsgericht · 2026-04-13 · Deutsch SG

Strassenverkehrsrecht, Art. 29 SVG. Der Beschwerdeführer hat die zumutbaren Sorgfaltspflichten als Halter und Lenker seines Personenwagens vor Antritt der Fahrt nicht verletzt. Nach dem Aufleuchten der Warnlampe der Tankuhr während der Fahrt durfte er sodann davon ausgehen, dass der Treibstoff ohne weiteres bis zur Ausfahrt, bei welcher er die Autobahn verlassen wollte, reichen würde. Damit trifft ihn kein Verschulden am Führen des Fahrzeugs, das sich im Nachhinein als nicht betriebssicher herausstellte. Die Anordnung einer Administrativmassnahme fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. (Verwaltungsgericht, B 2025/173)

Sachverhalt

nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Ver- schuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifi- kation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten – was vorliegend im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

24. November 2023 nicht der Fall war – persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa und bb; 119 Ib 158 E. 3a/aa und bb). 3.3.3. Die Verwaltungsbehörde hat die Massnahme wegen des Vorfalls vom 24. November 2023 gestützt auf den Polizeirapport vom 25. November 2023 und den Strafbefehl vom 21. De- zember 2023 angeordnet. Den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nutzte der Beschwerdeführer, um im Administrativverfahren weitere eigene Beweismittel einzu- reichen, die er im Revisionsverfahren auch den Strafbehörden vorlegte und die zum straf- rechtlichen Freispruch führten. Weitere zusätzliche Beweismittel haben weder das Stras- senverkehrs- und Schifffahrtsamt noch die Verwaltungsrekurskommission und das Verwal- tungsgericht erhoben. Deshalb besteht für die Administrativbehörde grundsätzlich kein An- lass, von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden abzuweichen. Ebenso wenig drängt sich eine von den Strafbehörden abweichende rechtliche Würdigung des Sachver- halts hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers auf (dazu sogleich nachfolgend Erwägung 3.3.4). 3.3.4. Die Pflicht zur Überprüfung des Zustands des Fahrzeugs durch den Führer vor Antritt der Fahrt umfasst jedenfalls bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten für einen solchen Mangel nicht die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit eines Schwimmers im Treibstofftank und der Benzinpumpe. Der Vermeidung des unerwarteten Auftretens solcher technischer Mängel dienen die amtliche Prüfung der Fahrzeuge vor der Erteilung des Fahrzeugausweises und die regelmässigen Nachkontrollen (vgl. Art. 13 SVG und Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41, VTS). Allerdings darf der Lenker bei einem Hinweis auf einen solchen technischen Mangel die Fahrt gar nicht erst antreten. Treten unterwegs leichtere Mängel auf, darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren, hat die Reparatur aber ohne Verzug zu veranlassen (Art. 57 Abs. 3 VRV). Ein konkreter Hinweis auf einen Funktionsmangel der Benzinpumpe lag dem Beschwerde- führer am 24. November 2023 bei Antritt der Fahrt nicht vor. Während der Fahrt leuchtete im Anstieg nach Y.__ – weniger als 15 Kilometer vor der Ausfahrt X.__, bei welcher er die B 2025/173 7/9

Autobahn verlassen wollte – die Warnlampe bei der Benzinanzeige auf. Dieser Hinweis auf einen in absehbarer Zeit leeren Benzintank verpflichtete den Beschwerdeführer jedoch nicht, die Autobahn bei der nächsten Gelegenheit zu verlassen und zu tanken. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er andere Anzeichen für einen Mangel wahrgenommen hätte, welche ihn verpflichtet hätten, die Autobahn bei der nächstmöglichen Ausfahrt zu verlassen oder die Fahrt gar umgehend zu unterbrechen und – soweit vorhanden – auf dem Pannenstreifen anzuhalten. In einer Aktennotiz eines Mitarbeiters des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts zu einem Telefongespräch, das der Beschwerdeführer im Nachgang zur Verfügung vom 14. Februar 2024 am 5. März 2024 geführt hatte, ist zwar die Aussage festgehalten, er habe «zuvor» ein «Stottern» wahrgenommen (act. 5/8 Seite 30). Diese Aktennotiz hat der Beschwerde- führer allerdings gegenüber dem Verwaltungsgericht «in aller Form» zurückgewiesen. Sie sei «tendenziös» und «teils falsch» (act. 5/9/4/6/2). Der genaue Inhalt des Telefonge- sprächs und insbesondere der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Tatsache und zum Zeitpunkt der Wahrnehmung eines «Stotterns» lassen sich nachträglich nicht mehr eruie- ren. Welchen zeitlichen Abstand der Beschwerdeführer mit dem «zuvor» beschreibt und ob es sich auf das Aufleuchten der Warnlampe oder auf das Stillstehen des Fahrzeugs bezieht, wird nicht eindeutig klar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, die Autobahn zu verlassen oder auf den Pannenstreifen zu wechseln, bevor das Fahrzeug schliesslich stillstand. 3.3.5. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass er aufgrund des Vorfalls vom 24. November 2023, den er sich nicht mit einem Treibstoffmangel erklären konnte, einen technischen Defekt des Fahrzeugs in Betracht zog. Er stellte fest, dass sich die Warnlampe bei der Benzinuhr bei gleicher Anzeige des Tank- inhalts nicht immer gleich verhielt (vgl. Fotos vom 12./13. Dezember 2023). In der Folge ergaben die weiteren vom Beschwerdeführer veranlassten Abklärungen in einer Autoga- rage, dass der Schwimmer im Benzintank und die Benzinpumpe ersetzt werden mussten (vgl. act. 2/3 und 2/4). 3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die zumutbaren Sorgfaltspflichten als Halter und Lenker seines Personenwagens vor Antritt der Fahrt am

24. November 2023 an seinem Wohnort in V.__ nicht verletzt hat. Nach dem Aufleuchten der Warnlampe der Tankuhr während der Fahrt durfte er sodann davon ausgehen, dass der Treibstoff ohne weiteres bis zur Ausfahrt X.__, wo er die Autobahn verlassen wollte, reichen würde. Damit trifft ihn kein Verschulden am Führen des Fahrzeugs, das sich im B 2025/173 8/9

Nachhinein als nicht betriebssicher herausstellte. Die Anordnung einer Administrativmass- nahme fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die am 24. September 2025 gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird gegenstandslos. Der obsiegende Beschwerdeführer hat das Ver- fahren selbst geführt und dementsprechend keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung (Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

14. August 2025 aufgehoben. 2. Es werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. B 2025/173 9/9

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der im Rekursverfahren mit seinem Begehren, von einer administrativrechtlichen Massnahme we- gen des Vorfalls vom 24. November 2023 sei abzusehen, unterlegen ist, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den vom Beschwerdeführer am 22. August 2025 entgegengenommenen Rekursent- scheid wurde mit Eingabe vom 5. September 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formel- ler und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Mit der Erledigung des strafrechtlichen Revisionsverfahrens durch die Strafkammer des Kantons- gerichts am 9. Februar 2026 fällt der Grund für die am 16. Dezember 2025 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens dahin.

E. 2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 314.1, OBG) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) der Lernfahr- oder Füh- rerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Administrativmassnah- menrecht gemäss Art. 16 ff. SVG sieht – anders als die strassenverkehrsrechtlichen Straf- bestimmungen in Art. 93 SVG – den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nicht als eigenständige Grundlage für die Anordnung einer Massnahme vor. Verwaltungsrechtlich ist die Widerhandlung deshalb in Anwendung der allgemeinen Ge- fährdungstatbestände insbesondere gemäss Art. 16a, 16b und 16c jeweils Abs. 1 lit. a SVG nach dem Mass des Verschuldens des Lenkers und den Auswirkungen der Widerhandlung auf die Verkehrssicherheit zu beurteilen. B 2025/173 4/9

Als verwaltungsrechtliche Sanktion mit abschreckender und erzieherischer Funktion setzen sowohl der Warnungsentzug als auch die Verwarnung stets ein Verschulden voraus. Hat der Lenker kein Verschulden zu vertreten, braucht er nicht über eine Warnungsmassnahme gebessert zu werden (vgl. R. SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenver- kehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, 1995, Rz. 2428; B. RÜTSCHE, in: Bas- ler Kommentar SVG, 2014, N 64 zu Art. 16 SVG). Die administrativrechtliche Massnahme setzt als strafähnliche Sanktion eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verkehrsregel- verletzung voraus (vgl. BGE 129 II 92 E. 2.1). Fahrlässig handelt der Fahrzeugführer, der die Gefährdung anderer Personen «aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt»; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, «wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist» (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB).

E. 3.1 Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zu- stand verkehren (Satz 1); sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Ver- kehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbe- nützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Satz 2). Die Betriebssi- cherheit eines Fahrzeugs kann auch dadurch beeinträchtigt sein, dass Vorschriften im Zu- sammenhang mit dessen Ladung, dessen Schutz bzw. Unterhalt, die sich namentlich in Art. 57 ff. der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, VRV) finden, verletzt sind (BGer 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf C. SCHENK, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N 5 zu Art. 93 SVG). Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt zu vergewis- sern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in betriebssicherem Zustand befinden. Kon- kret muss er das Fahrzeug auf mögliche Gefahrenquellen überprüfen, d.h. prüfen, ob die vorgeschriebenen Fahrzeugbestandteile genügend vorhanden sind, einwandfrei funktionie- ren und ihren Zweck erfüllen können (SCHENK, a.a.O., N 30 zu Art. 29 SVG). Wie weit die Pflicht des Führers zur Überprüfung des Zustands des Fahrzeugs tatsächlich geht, ist im Einzelfall zu beurteilen (SCHENK, a.a.O., N 31 zu Art. 29 SVG). Es gehört zur Pflicht des Fahrzeugführers dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug über genügend Treibstoff verfügt (vgl. BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2). Ist beispielsweise bei einem Motorrad B 2025/173 5/9

die Benzinuhr defekt, muss der Füllstand des Tanks überprüft werden (vgl. BGer 1C_476/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.2 In tatsächlicher Hinsicht geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 – übereinstimmend mit der Darstellung des Beschwerdeführers – davon aus, dass die Warnlampe der Benzinanzeige des vom Beschwerdeführer am 24. November 2023 auf der Autobahn A1 von Altstätten her kommend in Richtung St. Gallen gelenkten Personenwa- gens «B.__» im Abschnitt F.__ aufleuchtete. Die Vorinstanz geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anzeige auf der Tankuhr nicht damit rechnen musste, die Ausfahrt X.__ nicht mehr wie geplant zu erreichen (Erwägung 4c/aa des angefochtenen Entscheids). Bereits diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz würden an sich mangels Verschuldens des Beschwerdeführers die Anordnung einer Massnahme aus- schliessen. Die Vorinstanz sah sich allerdings an den Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 und damit an die rechtliche Würdigung durch die Strafbehörde gebunden, weil der Be- schwerdeführer den technischen Defekt bereits im Strafverfahren hätte geltend machen müssen.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat mittlerweile am 21. Oktober 2025 dem E.__ neue Beweismittel vorgelegt und die Revision des Strafbefehls vom 21. Dezember 2023 beantragt. Die Staats- anwaltschaft ist gestützt auf die nachträglichen Abklärungen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, sein Personenwagen sei am 24. November 2023 wegen eines für ihn nicht erkennbar gewesenen technischen Defekts des Schwimmers und der Benzinpumpe

– und nicht wie im Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 angenommen wegen eines Treib- stoffmangels – stillgestanden. Sie hat deshalb dem Kantonsgericht das Revisionsgesuch am 11. November 2025 mit dem Antrag unterbreitet, den Strafbefehl vom 21. Dezember 2025 aufzuheben und den Beschwerdeführer freizusprechen. Das Kantonsgericht hat am

9. Februar 2026 im Sinn dieser Anträge entschieden und den Beschwerdeführer freigespro- chen.

E. 3.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehör- de grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechts- ordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Ver- waltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem B 2025/173 6/9

Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Be- weise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Ver- schuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifi- kation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten – was vorliegend im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

24. November 2023 nicht der Fall war – persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa und bb; 119 Ib 158 E. 3a/aa und bb).

E. 3.3.3 Die Verwaltungsbehörde hat die Massnahme wegen des Vorfalls vom 24. November 2023 gestützt auf den Polizeirapport vom 25. November 2023 und den Strafbefehl vom 21. De- zember 2023 angeordnet. Den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nutzte der Beschwerdeführer, um im Administrativverfahren weitere eigene Beweismittel einzu- reichen, die er im Revisionsverfahren auch den Strafbehörden vorlegte und die zum straf- rechtlichen Freispruch führten. Weitere zusätzliche Beweismittel haben weder das Stras- senverkehrs- und Schifffahrtsamt noch die Verwaltungsrekurskommission und das Verwal- tungsgericht erhoben. Deshalb besteht für die Administrativbehörde grundsätzlich kein An- lass, von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden abzuweichen. Ebenso wenig drängt sich eine von den Strafbehörden abweichende rechtliche Würdigung des Sachver- halts hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers auf (dazu sogleich nachfolgend Erwägung 3.3.4).

E. 3.3.4 Die Pflicht zur Überprüfung des Zustands des Fahrzeugs durch den Führer vor Antritt der Fahrt umfasst jedenfalls bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten für einen solchen Mangel nicht die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit eines Schwimmers im Treibstofftank und der Benzinpumpe. Der Vermeidung des unerwarteten Auftretens solcher technischer Mängel dienen die amtliche Prüfung der Fahrzeuge vor der Erteilung des Fahrzeugausweises und die regelmässigen Nachkontrollen (vgl. Art. 13 SVG und Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41, VTS). Allerdings darf der Lenker bei einem Hinweis auf einen solchen technischen Mangel die Fahrt gar nicht erst antreten. Treten unterwegs leichtere Mängel auf, darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren, hat die Reparatur aber ohne Verzug zu veranlassen (Art. 57 Abs. 3 VRV). Ein konkreter Hinweis auf einen Funktionsmangel der Benzinpumpe lag dem Beschwerde- führer am 24. November 2023 bei Antritt der Fahrt nicht vor. Während der Fahrt leuchtete im Anstieg nach Y.__ – weniger als 15 Kilometer vor der Ausfahrt X.__, bei welcher er die B 2025/173 7/9

Autobahn verlassen wollte – die Warnlampe bei der Benzinanzeige auf. Dieser Hinweis auf einen in absehbarer Zeit leeren Benzintank verpflichtete den Beschwerdeführer jedoch nicht, die Autobahn bei der nächsten Gelegenheit zu verlassen und zu tanken. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er andere Anzeichen für einen Mangel wahrgenommen hätte, welche ihn verpflichtet hätten, die Autobahn bei der nächstmöglichen Ausfahrt zu verlassen oder die Fahrt gar umgehend zu unterbrechen und – soweit vorhanden – auf dem Pannenstreifen anzuhalten. In einer Aktennotiz eines Mitarbeiters des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts zu einem Telefongespräch, das der Beschwerdeführer im Nachgang zur Verfügung vom 14. Februar 2024 am 5. März 2024 geführt hatte, ist zwar die Aussage festgehalten, er habe «zuvor» ein «Stottern» wahrgenommen (act. 5/8 Seite 30). Diese Aktennotiz hat der Beschwerde- führer allerdings gegenüber dem Verwaltungsgericht «in aller Form» zurückgewiesen. Sie sei «tendenziös» und «teils falsch» (act. 5/9/4/6/2). Der genaue Inhalt des Telefonge- sprächs und insbesondere der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Tatsache und zum Zeitpunkt der Wahrnehmung eines «Stotterns» lassen sich nachträglich nicht mehr eruie- ren. Welchen zeitlichen Abstand der Beschwerdeführer mit dem «zuvor» beschreibt und ob es sich auf das Aufleuchten der Warnlampe oder auf das Stillstehen des Fahrzeugs bezieht, wird nicht eindeutig klar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, die Autobahn zu verlassen oder auf den Pannenstreifen zu wechseln, bevor das Fahrzeug schliesslich stillstand.

E. 3.3.5 Aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass er aufgrund des Vorfalls vom 24. November 2023, den er sich nicht mit einem Treibstoffmangel erklären konnte, einen technischen Defekt des Fahrzeugs in Betracht zog. Er stellte fest, dass sich die Warnlampe bei der Benzinuhr bei gleicher Anzeige des Tank- inhalts nicht immer gleich verhielt (vgl. Fotos vom 12./13. Dezember 2023). In der Folge ergaben die weiteren vom Beschwerdeführer veranlassten Abklärungen in einer Autoga- rage, dass der Schwimmer im Benzintank und die Benzinpumpe ersetzt werden mussten (vgl. act. 2/3 und 2/4).

E. 3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die zumutbaren Sorgfaltspflichten als Halter und Lenker seines Personenwagens vor Antritt der Fahrt am

24. November 2023 an seinem Wohnort in V.__ nicht verletzt hat. Nach dem Aufleuchten der Warnlampe der Tankuhr während der Fahrt durfte er sodann davon ausgehen, dass der Treibstoff ohne weiteres bis zur Ausfahrt X.__, wo er die Autobahn verlassen wollte, reichen würde. Damit trifft ihn kein Verschulden am Führen des Fahrzeugs, das sich im B 2025/173 8/9

Nachhinein als nicht betriebssicher herausstellte. Die Anordnung einer Administrativmass- nahme fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid aufzuheben.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die am 24. September 2025 gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird gegenstandslos. Der obsiegende Beschwerdeführer hat das Ver- fahren selbst geführt und dementsprechend keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung (Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

14. August 2025 aufgehoben. 2. Es werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. B 2025/173 9/9

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 13. April 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Geschäftsnr. B 2025/173 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Strassenverkehrsrechtliche Verwarnung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 5. November 1986. Im Informations- system über die Verkehrszulassung ist er mit keinen Massnahmen verzeichnet. B. Am späten Nachmittag des Freitags, 24. November 2023, lenkte A.__ seinen Personenwa- gen «B.__» mit dem amtlichen Kennzeichen «001» von seinem Wohnort in Z.__/SG her kommend auf der Autobahn A1 in Richtung Y.__, Ausfahrt X.__. Gemäss Polizeirapport stand das Fahrzeug um 17.12 Uhr wegen Treibstoffmangels auf dem Viadukt C.__ auf dem Normalstreifen still – in diesem Abschnitt ist kein Pannenstreifen vorhanden. Die Polizei schleppte das Fahrzeug bis zur Tankstelle D.__ bei der Ausfahrt X.__ ab (act. 5/8 Seite 3). Das Untersuchungsamt E.__ büsste A.__ mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand mit CHF 120 (act. 5/8 Seite 10). Der Strafbefehl wurde unangefochten rechtskräftig. C. Aufgrund des Vorfalls vom 24. November 2023 entzog das Strassenverkehrs- und Schiff- fahrtsamt A.__ am 14. Februar 2024 den Führerausweis wegen einer mittelschweren Wi- derhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats (act. 5/8 Seite 25-28). Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 erhob A.__ mit Eingabe vom

29. Februar 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und verlangte die ersatz- lose Aufhebung der Massnahme. Er machte im Wesentlichen geltend, das Fahrzeug sei nicht wegen Treibstoffmangels, sondern wegen eines für ihn im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesenen technischen Defekts am Schwimmer im Benzintank und an der Ben- zinpumpe stillgestanden. Nach Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Ausstand (Präsidial- entscheid B 2024/65 vom 21. Mai 2024; VerwGE B 2024/167 vom 24. Oktober 2024, BGer 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025) hiess die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 14. August 2025 teilweise gut, hob die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 14. Februar 2025, mit welcher A.__ der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen worden war, auf und verwarnte ihn wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln. Zur Begründung wird ausgeführt, A.__ hätte den technischen Defekt bereits im Strafverfahren geltend machen müssen, habe aber gegen den Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 keine Einsprache erhoben. Das Verschul- den sei leicht und die verursachte Gefährdung leicht erhöht abstrakt. A.__ habe, nachdem B 2025/173 2/9

die Warnlampe der Treibstoffanzeige ungefähr auf Höhe F.__ aufgeleuchtet habe, davon ausgehen dürfen, der Treibstoff würde bis zur Autobahnausfahrt X.__ reichen. Er sei seiner Pflicht, das durch die Fahrzeugpanne entstandene Verkehrshindernis sofort der Polizei zu melden, nachgekommen. Die Polizei habe daraufhin den Fahrstreifen mittels Lichtsignals sofort gesperrt. Damit sei die Gefahr einer Auffahrkollision geringer geworden. D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 15. August 2025 versandten und von ihm am 22. August 2025 entgegengenommenen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 5. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. September 2025 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer habe bei den Strafbehörden soweit ersichtlich kein Revisionsgesuch eingereicht. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) beantragte am 26. September 2025 ebenfalls die Abweisung der Be- schwerde und verzichtete im Weiteren auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde am 29. September 2025. Am 21. Oktober 2025 informierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht über sein gleichentags beim E.__ eingereichtes Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 21. De- zember 2023 und beantragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch. Am 3. Dezember 2025 setzte der Beschwerdeführer das Ver- waltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft der Strafkammer des Kantonsgerichts am 11. November 2025 beantragt hatte, auf das Revisionsgesuch einzu- treten, den Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 aufzuheben und den Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates freizusprechen mit der Be- gründung, sie hätte das Verfahren eingestellt, wenn ihr im Zeitpunkt der Beurteilung des Sachverhalts der technische Defekt – konkret die defekte Benzinpumpe – bekannt gewesen wäre. Mit Blick auf das Revisionsbegehren im Strafverfahren sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 16. Dezember 2025 vorläufig längstens bis 31. März 2026. Am

20. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2026 zu, mit welchem sein Revisionsge- such gutgeheissen, der Strafbefehl des Untersuchungsamts E.__ vom 21. Dezember 2023 aufgehoben und er von der Anklage der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Inverkehrbringen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand) freige- sprochen worden war. Das Kantonsgericht war davon ausgegangen, die vom Beschwerde- führer eingereichten neuen Beweismittel zeigten, dass ein technischer Defekt an der B 2025/173 3/9

Benzinpumpe (defekter Schwimmer) vorgelegen habe, der Ursache des Liegenbleibens des Fahrzeugs des Gesuchstellers gewesen sei bzw. dies zumindest als sehr wahrschein- lich erscheinen lasse. In dubio pro reo könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ben- zinpumpe bereits am 24. November 2023 defekt gewesen sei (Erwägung 4.3 des Ent- scheids des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2026). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner liessen sich zum Revisionsentscheid nicht ver- nehmen. Das Kantonsgericht stellte dem Verwaltungsgericht den Entscheid vom 9. Februar 2026 nach Rechtskraft zu, ebenso der Beschwerdegegner. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der im Rekursverfahren mit seinem Begehren, von einer administrativrechtlichen Massnahme we- gen des Vorfalls vom 24. November 2023 sei abzusehen, unterlegen ist, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den vom Beschwerdeführer am 22. August 2025 entgegengenommenen Rekursent- scheid wurde mit Eingabe vom 5. September 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formel- ler und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Mit der Erledigung des strafrechtlichen Revisionsverfahrens durch die Strafkammer des Kantons- gerichts am 9. Februar 2026 fällt der Grund für die am 16. Dezember 2025 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens dahin. 2. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 314.1, OBG) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) der Lernfahr- oder Füh- rerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Administrativmassnah- menrecht gemäss Art. 16 ff. SVG sieht – anders als die strassenverkehrsrechtlichen Straf- bestimmungen in Art. 93 SVG – den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nicht als eigenständige Grundlage für die Anordnung einer Massnahme vor. Verwaltungsrechtlich ist die Widerhandlung deshalb in Anwendung der allgemeinen Ge- fährdungstatbestände insbesondere gemäss Art. 16a, 16b und 16c jeweils Abs. 1 lit. a SVG nach dem Mass des Verschuldens des Lenkers und den Auswirkungen der Widerhandlung auf die Verkehrssicherheit zu beurteilen. B 2025/173 4/9

Als verwaltungsrechtliche Sanktion mit abschreckender und erzieherischer Funktion setzen sowohl der Warnungsentzug als auch die Verwarnung stets ein Verschulden voraus. Hat der Lenker kein Verschulden zu vertreten, braucht er nicht über eine Warnungsmassnahme gebessert zu werden (vgl. R. SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenver- kehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, 1995, Rz. 2428; B. RÜTSCHE, in: Bas- ler Kommentar SVG, 2014, N 64 zu Art. 16 SVG). Die administrativrechtliche Massnahme setzt als strafähnliche Sanktion eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Verkehrsregel- verletzung voraus (vgl. BGE 129 II 92 E. 2.1). Fahrlässig handelt der Fahrzeugführer, der die Gefährdung anderer Personen «aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt»; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, «wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist» (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB). 3. 3.1. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zu- stand verkehren (Satz 1); sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Ver- kehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbe- nützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Satz 2). Die Betriebssi- cherheit eines Fahrzeugs kann auch dadurch beeinträchtigt sein, dass Vorschriften im Zu- sammenhang mit dessen Ladung, dessen Schutz bzw. Unterhalt, die sich namentlich in Art. 57 ff. der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, VRV) finden, verletzt sind (BGer 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf C. SCHENK, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N 5 zu Art. 93 SVG). Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt zu vergewis- sern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in betriebssicherem Zustand befinden. Kon- kret muss er das Fahrzeug auf mögliche Gefahrenquellen überprüfen, d.h. prüfen, ob die vorgeschriebenen Fahrzeugbestandteile genügend vorhanden sind, einwandfrei funktionie- ren und ihren Zweck erfüllen können (SCHENK, a.a.O., N 30 zu Art. 29 SVG). Wie weit die Pflicht des Führers zur Überprüfung des Zustands des Fahrzeugs tatsächlich geht, ist im Einzelfall zu beurteilen (SCHENK, a.a.O., N 31 zu Art. 29 SVG). Es gehört zur Pflicht des Fahrzeugführers dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug über genügend Treibstoff verfügt (vgl. BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2). Ist beispielsweise bei einem Motorrad B 2025/173 5/9

die Benzinuhr defekt, muss der Füllstand des Tanks überprüft werden (vgl. BGer 1C_476/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2 und 2.3). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 – übereinstimmend mit der Darstellung des Beschwerdeführers – davon aus, dass die Warnlampe der Benzinanzeige des vom Beschwerdeführer am 24. November 2023 auf der Autobahn A1 von Altstätten her kommend in Richtung St. Gallen gelenkten Personenwa- gens «B.__» im Abschnitt F.__ aufleuchtete. Die Vorinstanz geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anzeige auf der Tankuhr nicht damit rechnen musste, die Ausfahrt X.__ nicht mehr wie geplant zu erreichen (Erwägung 4c/aa des angefochtenen Entscheids). Bereits diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz würden an sich mangels Verschuldens des Beschwerdeführers die Anordnung einer Massnahme aus- schliessen. Die Vorinstanz sah sich allerdings an den Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 und damit an die rechtliche Würdigung durch die Strafbehörde gebunden, weil der Be- schwerdeführer den technischen Defekt bereits im Strafverfahren hätte geltend machen müssen. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile am 21. Oktober 2025 dem E.__ neue Beweismittel vorgelegt und die Revision des Strafbefehls vom 21. Dezember 2023 beantragt. Die Staats- anwaltschaft ist gestützt auf die nachträglichen Abklärungen des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, sein Personenwagen sei am 24. November 2023 wegen eines für ihn nicht erkennbar gewesenen technischen Defekts des Schwimmers und der Benzinpumpe

– und nicht wie im Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 angenommen wegen eines Treib- stoffmangels – stillgestanden. Sie hat deshalb dem Kantonsgericht das Revisionsgesuch am 11. November 2025 mit dem Antrag unterbreitet, den Strafbefehl vom 21. Dezember 2025 aufzuheben und den Beschwerdeführer freizusprechen. Das Kantonsgericht hat am

9. Februar 2026 im Sinn dieser Anträge entschieden und den Beschwerdeführer freigespro- chen. 3.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehör- de grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechts- ordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Ver- waltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem B 2025/173 6/9

Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Be- weise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Ver- schuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifi- kation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten – was vorliegend im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

24. November 2023 nicht der Fall war – persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa und bb; 119 Ib 158 E. 3a/aa und bb). 3.3.3. Die Verwaltungsbehörde hat die Massnahme wegen des Vorfalls vom 24. November 2023 gestützt auf den Polizeirapport vom 25. November 2023 und den Strafbefehl vom 21. De- zember 2023 angeordnet. Den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nutzte der Beschwerdeführer, um im Administrativverfahren weitere eigene Beweismittel einzu- reichen, die er im Revisionsverfahren auch den Strafbehörden vorlegte und die zum straf- rechtlichen Freispruch führten. Weitere zusätzliche Beweismittel haben weder das Stras- senverkehrs- und Schifffahrtsamt noch die Verwaltungsrekurskommission und das Verwal- tungsgericht erhoben. Deshalb besteht für die Administrativbehörde grundsätzlich kein An- lass, von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden abzuweichen. Ebenso wenig drängt sich eine von den Strafbehörden abweichende rechtliche Würdigung des Sachver- halts hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers auf (dazu sogleich nachfolgend Erwägung 3.3.4). 3.3.4. Die Pflicht zur Überprüfung des Zustands des Fahrzeugs durch den Führer vor Antritt der Fahrt umfasst jedenfalls bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten für einen solchen Mangel nicht die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit eines Schwimmers im Treibstofftank und der Benzinpumpe. Der Vermeidung des unerwarteten Auftretens solcher technischer Mängel dienen die amtliche Prüfung der Fahrzeuge vor der Erteilung des Fahrzeugausweises und die regelmässigen Nachkontrollen (vgl. Art. 13 SVG und Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41, VTS). Allerdings darf der Lenker bei einem Hinweis auf einen solchen technischen Mangel die Fahrt gar nicht erst antreten. Treten unterwegs leichtere Mängel auf, darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren, hat die Reparatur aber ohne Verzug zu veranlassen (Art. 57 Abs. 3 VRV). Ein konkreter Hinweis auf einen Funktionsmangel der Benzinpumpe lag dem Beschwerde- führer am 24. November 2023 bei Antritt der Fahrt nicht vor. Während der Fahrt leuchtete im Anstieg nach Y.__ – weniger als 15 Kilometer vor der Ausfahrt X.__, bei welcher er die B 2025/173 7/9

Autobahn verlassen wollte – die Warnlampe bei der Benzinanzeige auf. Dieser Hinweis auf einen in absehbarer Zeit leeren Benzintank verpflichtete den Beschwerdeführer jedoch nicht, die Autobahn bei der nächsten Gelegenheit zu verlassen und zu tanken. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er andere Anzeichen für einen Mangel wahrgenommen hätte, welche ihn verpflichtet hätten, die Autobahn bei der nächstmöglichen Ausfahrt zu verlassen oder die Fahrt gar umgehend zu unterbrechen und – soweit vorhanden – auf dem Pannenstreifen anzuhalten. In einer Aktennotiz eines Mitarbeiters des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts zu einem Telefongespräch, das der Beschwerdeführer im Nachgang zur Verfügung vom 14. Februar 2024 am 5. März 2024 geführt hatte, ist zwar die Aussage festgehalten, er habe «zuvor» ein «Stottern» wahrgenommen (act. 5/8 Seite 30). Diese Aktennotiz hat der Beschwerde- führer allerdings gegenüber dem Verwaltungsgericht «in aller Form» zurückgewiesen. Sie sei «tendenziös» und «teils falsch» (act. 5/9/4/6/2). Der genaue Inhalt des Telefonge- sprächs und insbesondere der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Tatsache und zum Zeitpunkt der Wahrnehmung eines «Stotterns» lassen sich nachträglich nicht mehr eruie- ren. Welchen zeitlichen Abstand der Beschwerdeführer mit dem «zuvor» beschreibt und ob es sich auf das Aufleuchten der Warnlampe oder auf das Stillstehen des Fahrzeugs bezieht, wird nicht eindeutig klar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, die Autobahn zu verlassen oder auf den Pannenstreifen zu wechseln, bevor das Fahrzeug schliesslich stillstand. 3.3.5. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass er aufgrund des Vorfalls vom 24. November 2023, den er sich nicht mit einem Treibstoffmangel erklären konnte, einen technischen Defekt des Fahrzeugs in Betracht zog. Er stellte fest, dass sich die Warnlampe bei der Benzinuhr bei gleicher Anzeige des Tank- inhalts nicht immer gleich verhielt (vgl. Fotos vom 12./13. Dezember 2023). In der Folge ergaben die weiteren vom Beschwerdeführer veranlassten Abklärungen in einer Autoga- rage, dass der Schwimmer im Benzintank und die Benzinpumpe ersetzt werden mussten (vgl. act. 2/3 und 2/4). 3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die zumutbaren Sorgfaltspflichten als Halter und Lenker seines Personenwagens vor Antritt der Fahrt am

24. November 2023 an seinem Wohnort in V.__ nicht verletzt hat. Nach dem Aufleuchten der Warnlampe der Tankuhr während der Fahrt durfte er sodann davon ausgehen, dass der Treibstoff ohne weiteres bis zur Ausfahrt X.__, wo er die Autobahn verlassen wollte, reichen würde. Damit trifft ihn kein Verschulden am Führen des Fahrzeugs, das sich im B 2025/173 8/9

Nachhinein als nicht betriebssicher herausstellte. Die Anordnung einer Administrativmass- nahme fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die am 24. September 2025 gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird gegenstandslos. Der obsiegende Beschwerdeführer hat das Ver- fahren selbst geführt und dementsprechend keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung (Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

14. August 2025 aufgehoben. 2. Es werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. B 2025/173 9/9