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B 2025/157

Entscheid Verwaltungsgericht, 14.01.2026

Sg Verwaltungsgericht · 2026-01-14 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG, Art. 58a AIG Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG). Die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hat zwar über drei Jahre bestanden, aufgrund der Vielzahl an Strafbefehlen und seiner erheblichen Verschuldung ist eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers allerdings zu verneinen. Auf wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, kann er sich ebenfalls nicht berufen, denn zu seinen zwei minderjährigen Kindern unterhält er weder eine besonders enge affektive noch eine wirtschaftliche Beziehung. Ein Aufenthaltsanspruch besteht auch nicht gestützt auf eine andere landes- oder völkerrechtliche Bestimmung. (Verwaltungsgericht, B 2025/157)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Zu prüfen ist weiter, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in der seit 1. Januar 2025 gültigen, hier nicht relevant geänderten Fassung).

E. 4.1 Bei dieser Prüfung wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt (vgl. nicht abschliessende Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AIG; GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Ziff. 23.316). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (sog. umgekehrter Familiennachzug; vgl. M. SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 20 zu Art. 50 AIG). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung (BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.1 m.w.H.). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönli- chen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Es genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunika- tionsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Gemäss der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers prak- tisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Diese kumulativen Anforderungen sind einer gesamthaften Interessenabwägung zu unterziehen, wobei dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen ist, in möglichst engem Kontakt mit beiden El- ternteilen aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2, 139 I 315 E. 2.2, je mit Hinweisen). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein – wesentliches – Element unter anderen B 2025/157 8/11

(wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Strafta- ten, Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer); es ist somit nicht allein ausschlaggebend (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor (act. 1 und 21), seit der Trennung be- mühe er sich, eine starke und wertvolle Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Bei seinem Sohn E.__ sei Autismus diagnostiziert worden, und dessen gesunde Entwick- lung erfordere seine aktive und ständige Präsenz. Er sei stets präsent gewesen, wenn seine Kinder medizinische Bedürfnisse gehabt hätten: Er habe seinen Sohn während einer Operation begleitet, habe sich finanziell an der Zahnbehandlung seiner Tochter D.__ be- teiligt und unterstütze sie in allen wichtigen Angelegenheiten. Seit Dezember 2024 sehe er seine Kinder alle zwei Wochen samstags unter Begleitung, bemühe sich jedoch, auch aus- serhalb dieser Zeiten präsent zu sein. Der wichtigste Grund für seinen Antrag auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung seien seine Kinder. Sein Leben sei eng mit ihnen ver- bunden und er wolle weiterhin ein präsenter Vater sein. Ein Wegzug aus der Schweiz wäre für ihn und seine Kinder ein enormer emotionaler und lebensverändernder Einschnitt.

E. 4.3 Nach einer von der Ehefrau geltend gemachten längeren Phase häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer suchte sie Ende April 2023 Schutz und Unterkunft im Frauenhaus, wo sie mit den beiden damals vier- und knapp zweijährigen Kindern bis zum 3. August 2023 blieb. Sie berichtete dort unter anderem von mehrfachen Gewalterfahrungen durch den Ehemann, die auch die Kinder miterlebt hätten. Seitens des Frauenhauses wurde die Ehe- frau als sehr empathische, herzliche und fürsorgliche Mutter beschrieben, beide Kinder wiesen – im Bericht näher beschriebene – deutliche Verhaltensauffälligkeiten auf, das äl- tere Kind nur zu Beginn (Bericht vom 4. August 2023, MA BF, S. 434 ff.). Das Kreisgericht F.__ erwähnte im Eheschutzentscheid einen Verdacht auf Drogenkonsum des Beschwer- deführers (vermutungsweise Kokain) sowie – vor Eintritt von Ehefrau und Kindern ins Frau- enhaus – unterbliebener Beaufsichtigung der Kinder durch den Vater (E. III/3 des Ent- scheids vom 8. August 2023, MA BF, S. 327). Unter Bezugnahme auf ein konkretes Ereig- nis schloss das Gericht überdies die Gefahr einer allfälligen Kindsentführung nicht aus (E. IV/3). Dem Ehemann wurde vom Kreisgericht zweimal monatlich ein begleitetes Be- suchsrecht der Kinder während mindestens zwei und höchstens vier Stunden gewährt. Er wurde verpflichtet, an den Unterhalt monatlich CHF 900 pro Kind zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen zu bezahlen (MA BF, S. 323 f.). Seit dem Eheschutzentscheid vom 8. August 2023 fanden regelmässige Besuche statt, regelmässige Wochenendbesuche mit Über- nachten konnten aber nicht etabliert werden. Gemäss dem Bericht der Berufsbeiständin vom 18. Februar 2025 (act. 18/18) hat der Vater eine gute Bindung zur Tochter, die B 2025/157 9/11

Beziehung zu seinem Sohn sei allerdings mit Schwierigkeiten verbunden. Der Vater halte sich oft nicht an Absprachen und habe Mühe, sich mit der Entwicklungsstörung seines Soh- nes zurechtzufinden. Aufgrund dieses Berichts bestehen Zweifel, ob zwischen dem Be- schwerdeführer und seinen beiden Kindern eine besonders enge affektive Beziehung vor- liegt. In wirtschaftlicher Hinsicht ist eine solch enge Beziehung jedenfalls nicht ausgewie- sen, beteiligt sich der Beschwerdeführer doch weder an den regulären Unterhaltskosten noch an zusätzlichen Kosten; seinen Unterhaltspflichten kommt er nicht nach (act. 18/18). Er bringt zwar vor, sich finanziell an der Zahnbehandlung seiner Tochter beteiligt zu haben, reicht indes keine Belege ein, welche seine Ausführungen stützen. Selbst ein entsprechen- der Nachweis vermöchte aber die erforderliche Qualität der wirtschaftlichen Beziehung of- fenkundig nicht zu belegen. Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer auch die Anforderung des klaglosen Verhaltens in der Schweiz nicht (vgl. E. 3.3 hiervor).

E. 4.4 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermögen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu überwiegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids), ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien zumutbar, hat er dort doch seine Kinder- und Jugendzeit verbracht sowie seine Ausbildung absolviert. Er kann den Kontakt zu seinen Kindern über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her sowie im Rahmen von Ferienbesuchen aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Übrigen hielt die Vor- instanz zu Recht fest, dass sich der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen Anspruch ableiten kann (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids).

E. 5 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 6 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichts- kosten) wird damit gegenstandslos. Der unterliegende und ohnehin nicht vertretene Be- schwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). B 2025/157 10/11

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2025/157 11/11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Benz Geschäftsnr. B 2025/157 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ (Jahrgang 1995) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28. September 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 3. November 2017 die in der Schweiz niederlassungs- berechtigte B.__ (C.__; Jahrgang 1996). Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm im Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Aus der Ehe gingen die Kinder D.__ (Jahrgang 2018) und E.__ (Jahrgang 2021) hervor. b. Die Aufenthaltsbewilligung von A.__ wurde mehrfach verlängert, letztmals am 25. Oktober 2022, gültig bis 17. Januar 2023. Diese Verlängerung erfolgte auf Zusehen und Wohlver- halten hin und stand unter den Bedingungen, dass er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe, seine Schulden tilge, keine neuen Schulden verursache und sämtlichen finan- ziellen und sonstigen Verpflichtungen nachkomme (Migrationsakten Beschwerdeführer [MA BF], S. 194, 199). Mit Verfügung vom 8. März 2023 verwarnte das Migrationsamt A.__, da sein Verhalten sowohl in strafrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht zu Klagen An- lass gebe (zehn Strafbefehle, Betreibungen über CHF 80'000 und Verlustscheine über CHF 83'000). Auf Zusehen und Wohlverhalten hin und unter der Bedingung, dass er sich künftig in jeder Beziehung klaglos verhalte, werde die Bewilligung bis am 17. Januar 2024 verlängert (MA BF, S. 226, 231). c. Am 28. April 2023 suchte die Ehefrau von A.__ mit ihren beiden Kindern Schutz und Un- terkunft im Frauenhaus (MA BF, S. 434 ff.). Seither leben die Ehegatten getrennt. Am 3. Au- gust 2023 zog die Ehefrau mit den beiden Kindern in eine neue Wohnung. Mit Ehe- schutzentscheid des Kreisgerichts F.__ vom 8. August 2023 wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und es wurden das Besuchsrecht für den Vater sowie der zu leistende Kinderunterhalt festgelegt (MA BF, S. 419 ff.). d. Am 18. Dezember 2023 ersuchte A.__ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 14. August 2024 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg (Ausreisefrist 60 Tage nach Rechtskraft). Das Migrati- onsamt führte zusammengefasst aus, dass die Voraussetzung der drei Jahre gelebten B 2025/157 2/11

Ehegemeinschaft zwar gegeben sei, A.__ die Integrationskriterien allerdings nicht erfülle. Sein Verhalten habe zu erheblichen strafrechtlichen sowie finanziellen Klagen Anlass ge- geben; die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müsse verneint werden, die Teilnahme am Wirtschaftsleben erfülle er nur unvollkommen. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben erweise sich als gerechtfertigt und verhältnismässig. Das bestehende öffent- liche Interesse an der Fernhaltung von A.__ überwiege sein persönliches Interesse an ei- nem Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr ins Heimatland sei unter Beachtung aller ein- schlägigen Gesichtspunkte möglich, zulässig und zumutbar (MA BF, S. 548 ff.). B. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 14. August 2024 erhob A.__ am 29. August 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung des Migrationsamts vom 14. August 2024 sei aufzu- heben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Mit Entscheid vom 4. August 2025 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab. C. Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom

4. August 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht (un- datiert, mit Poststempel vom 20. August 2025). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Am 30. September 2025 reichte er ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ein. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 teilte das Verwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer mit, dass er von der Bezahlung eines Kostenvorschusses be- freit und über das Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids vom 4. August 2025. B 2025/157 3/11

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der vor der Vorinstanz erfolglos das Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung der Be- schwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 4. August 2025 wurde mit Eingabe vom 20. Au- gust 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzli- chen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und die Integration (SR 142.20, AIG) einen Anspruch auf Verlängerung seiner am 17. Januar 2024 abgelaufenen Aufenthaltsbewilli- gung besitzt. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die Voraus- setzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. a-e AIG erfüllen. Nach Auflösung der Ehe oder der Fa- miliengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, vgl. E. 3 hiernach) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. E. 4 hiernach). 3. Die beiden Kriterien von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Die Dreijahresfrist ist vorliegend unbestrittenermassen erreicht; umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt. 3.1. Als Integrationskriterien gelten gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Integrationskriterien werden durch die Artikel 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) konkretisiert. Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine B 2025/157 4/11

Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (m.w.H. BGer 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2). 3.1.1. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Auch eine Summierung von strafbaren Handlungen, die für sich allein genommen noch keinen Widerruf rechtferti- gen würden, kann Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Eine mutwillige Nichterfüllung einer Verpflichtung liegt vor, wenn sich eine ausländische Person verschuldet hat und die Verschuldung selbstverschul- det sowie qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Ver- warnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengun- gen zur Sanierung der finanziellen Situation sie unternommen hat, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGer 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.3.2 f.). 3.1.2. Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Ver- mögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt. Rechtspre- chungsgemäss setzt eine erfolgreiche Integration indessen nicht voraus, dass die auslän- dische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass sie für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGer 2C_446/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.5). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor (act. 1), er sei als junger Mann in die Schweiz gekommen und vor der grossen Herausforderung gestanden, sich an ein neues Land, eine neue Sprache, Kultur und Lebensweise anzupassen. Zu Beginn sei er stark vom Einfluss seiner ehemaligen Ehefrau und ihrer Familie abhängig gewesen, was seine eigen- ständige Integration erschwert habe. Seine Ehefrau habe ihr gemeinsames Unternehmen ohne seine Zustimmung geschlossen, wodurch erhebliche finanzielle Schwierigkeiten B 2025/157 5/11

entstanden seien. In dieser Zeit habe er Fehler gemacht, die er heute zutiefst bedaure, doch seitdem setze er sich vollständig für die Stabilisierung seines Lebens und das Wohl seiner Kinder ein. Er habe derzeit keinen Anwalt, da seine Mittel begrenzt seien und er sein Einkommen vollständig nutze, um seine Schulden schnellstmöglich zu begleichen. Den- noch unterstütze er seine ehemalige Ehefrau weiterhin finanziell, was er mit Gehaltsab- rechnungen nachweisen könne. Im Jahr 2024 habe er bei der G.__ GmbH gearbeitet. Seit Januar 2025 habe er eine feste Arbeitsstelle, begleiche regelmässig alle Verpflichtungen und reduziere systematisch seine Schulden, wodurch er seine Verantwortung und Finanz- disziplin unter Beweis stelle. Mit Schreiben vom 17. November 2025 (act. 21) führt der Be- schwerdeführer ergänzend aus, dass er in der Zwischenzeit eine neue Arbeitsstelle ange- treten habe und sich nun in einer stabilen finanziellen Situation befinde. 3.3. 3.3.1. Während seines rund achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz missachtete der Beschwer- deführer diverse gesetzliche Vorschriften. In den Akten finden sich 15 Strafbefehle (vgl. Auflistung in der Verfügung betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom

14. August 2024, act. 18/1, Beilage 2, sowie MA BF, S. 567 f.). Dabei handelt es sich zwar überwiegend um Übertretungen – insbesondere sechs Überschreitungen der Höchstge- schwindigkeit und sechs weitere Verkehrsdelikte. Es liegen aber auch je ein Strafbefehl wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie wegen Erschleichens einer Leistung vor. Auch nach der Verwarnung vom 8. März 2023 und der negativen Verfügung des Migrationsamts vom 14. August 2024 zeigte der Beschwerdeführer kein strafrechtlich einwandfreies Verhalten; fünf der aktenkundigen Strafbefehle stammen aus dem Zeitraum nach der Verwarnung im März 2023. Überdies läuft zurzeit ein Strafverfahren betreffend mehrfache Nötigung, wiederholte Tätlichkeiten (häusliche Gewalt zwischen Juli 2022 und April 2023), Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfach ver- suchten unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Arbeitslosen- versicherung; vgl. Anklageschrift vom 9. April 2025, act. 18/29.1). Weiter zeigt sich in seinem unbewilligten Kantonswechsel nach Zürich am 1. Februar 2025, dass er sich weiterhin nicht an Vorschriften hält. Offenbar hat er die ihm im rechtskräftigen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 19. September 2025 (act. 10.2, 20) angesetzte Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets unge- nutzt verstreichen lassen. Der gerichtlichen Aufforderung im vorliegenden Verfahren, eine neue Zustelladresse mitzuteilen (act. 15), kam er jedenfalls nicht nach (Adressangabe in der Stellungnahme vom 17. November 2025 weiterhin in Zürich, act. 21). Ob er bereits B 2025/157 6/11

früher ausserhalb des Kantons St. Gallen wohnte, ist insofern unklar, als die Berufsbeistän- din der Kinder gegenüber der Vorinstanz erwähnte, der Vater wohne seit November 2024 nicht mehr in H.__, sondern in I.__ (act. 18/18; siehe auch act. 18/14.1). 3.3.2. Von Januar bis Mitte Oktober 2025 ging der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit bei der J.__ GmbH nach (act. 18/13.1, 18/28.2-3 und 22). Allerdings reichte er im Beschwer- deverfahren bereits wieder einen neuen Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2025 bei der K.__ AG ein (act. 22). Zwar wird für eine erfolgreiche Integration keine gradlinige Karriere vo- rausgesetzt, indes konnte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2017 neben der kurzzeitigen selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Arbeitsstelle besonders lange hal- ten (vgl. E. 2.b.aa des angefochtenen Entscheids, act. 2). In beruflicher Hinsicht ist eine genügende Integration deshalb nicht ausgewiesen. 3.3.3. Hinzu kommt die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers: Im März 2024 verzeich- nete er Pfändungen von CHF 50'678.85, Konkursandrohungen von CHF 2'559.60, Betrei- bungen von CHF 1'062.25 und CHF 6'665.85 sowie Verlustscheine von CHF 158'322.40 (MA BF, S. 386 ff., S. 401 ff.). Dies ergibt einen Gesamtschuldenbetrag von CHF 219’288.95. Ein knappes Jahr später, im Februar 2025, hat sich dieser Betrag auf insgesamt CHF 286'143.75 erhöht (Betreibungen von CHF 3'963.90 und CHF 41'270.75, Verlustscheine von CHF 209'789.90, Schulden beim Sozialamt von CHF 31'119.20; act. 18/15.1-3, 18/16.1 und 18/19). Der Beschwerdeführer hat folglich auch nach der Ver- warnung vom 8. März 2023 weiterhin Schulden angehäuft. Ausser einer (wohl unfreiwilli- gen) Lohnpfändung (act. 22) – wobei nicht aktenkundig ist, ob diese unter dem neuen Ar- beitsverhältnis ab Ende Oktober 2025 noch besteht – sind keine Anstrengungen zur Schul- densanierung ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint seinen Verpflichtungen mutwillig nicht nachzukommen. Daran vermögen auch seine Ausführungen, er sei nun finanziell stabil und nutze sein Einkommen, um seine Schulden zu bereinigen, nichts zu ändern. 3.3.4. Das Verhalten des Beschwerdeführers in strafrechtlicher Hinsicht lässt darauf schliessen, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Ordnung (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) zu halten. Am Wirtschaftsleben nimmt er ebenfalls nicht ordnungsgemäss teil (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Mehrfache Verwarnungen haben nicht zu einer klar erkennbaren Verhal- tensänderung geführt. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung ist eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers zu verneinen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. B 2025/157 7/11

4. Zu prüfen ist weiter, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in der seit 1. Januar 2025 gültigen, hier nicht relevant geänderten Fassung). 4.1. Bei dieser Prüfung wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt (vgl. nicht abschliessende Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AIG; GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Ziff. 23.316). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (sog. umgekehrter Familiennachzug; vgl. M. SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 20 zu Art. 50 AIG). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung (BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.1 m.w.H.). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönli- chen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Es genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunika- tionsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Gemäss der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers prak- tisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Diese kumulativen Anforderungen sind einer gesamthaften Interessenabwägung zu unterziehen, wobei dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen ist, in möglichst engem Kontakt mit beiden El- ternteilen aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2, 139 I 315 E. 2.2, je mit Hinweisen). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein – wesentliches – Element unter anderen B 2025/157 8/11

(wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Strafta- ten, Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer); es ist somit nicht allein ausschlaggebend (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor (act. 1 und 21), seit der Trennung be- mühe er sich, eine starke und wertvolle Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Bei seinem Sohn E.__ sei Autismus diagnostiziert worden, und dessen gesunde Entwick- lung erfordere seine aktive und ständige Präsenz. Er sei stets präsent gewesen, wenn seine Kinder medizinische Bedürfnisse gehabt hätten: Er habe seinen Sohn während einer Operation begleitet, habe sich finanziell an der Zahnbehandlung seiner Tochter D.__ be- teiligt und unterstütze sie in allen wichtigen Angelegenheiten. Seit Dezember 2024 sehe er seine Kinder alle zwei Wochen samstags unter Begleitung, bemühe sich jedoch, auch aus- serhalb dieser Zeiten präsent zu sein. Der wichtigste Grund für seinen Antrag auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung seien seine Kinder. Sein Leben sei eng mit ihnen ver- bunden und er wolle weiterhin ein präsenter Vater sein. Ein Wegzug aus der Schweiz wäre für ihn und seine Kinder ein enormer emotionaler und lebensverändernder Einschnitt. 4.3. Nach einer von der Ehefrau geltend gemachten längeren Phase häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer suchte sie Ende April 2023 Schutz und Unterkunft im Frauenhaus, wo sie mit den beiden damals vier- und knapp zweijährigen Kindern bis zum 3. August 2023 blieb. Sie berichtete dort unter anderem von mehrfachen Gewalterfahrungen durch den Ehemann, die auch die Kinder miterlebt hätten. Seitens des Frauenhauses wurde die Ehe- frau als sehr empathische, herzliche und fürsorgliche Mutter beschrieben, beide Kinder wiesen – im Bericht näher beschriebene – deutliche Verhaltensauffälligkeiten auf, das äl- tere Kind nur zu Beginn (Bericht vom 4. August 2023, MA BF, S. 434 ff.). Das Kreisgericht F.__ erwähnte im Eheschutzentscheid einen Verdacht auf Drogenkonsum des Beschwer- deführers (vermutungsweise Kokain) sowie – vor Eintritt von Ehefrau und Kindern ins Frau- enhaus – unterbliebener Beaufsichtigung der Kinder durch den Vater (E. III/3 des Ent- scheids vom 8. August 2023, MA BF, S. 327). Unter Bezugnahme auf ein konkretes Ereig- nis schloss das Gericht überdies die Gefahr einer allfälligen Kindsentführung nicht aus (E. IV/3). Dem Ehemann wurde vom Kreisgericht zweimal monatlich ein begleitetes Be- suchsrecht der Kinder während mindestens zwei und höchstens vier Stunden gewährt. Er wurde verpflichtet, an den Unterhalt monatlich CHF 900 pro Kind zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen zu bezahlen (MA BF, S. 323 f.). Seit dem Eheschutzentscheid vom 8. August 2023 fanden regelmässige Besuche statt, regelmässige Wochenendbesuche mit Über- nachten konnten aber nicht etabliert werden. Gemäss dem Bericht der Berufsbeiständin vom 18. Februar 2025 (act. 18/18) hat der Vater eine gute Bindung zur Tochter, die B 2025/157 9/11

Beziehung zu seinem Sohn sei allerdings mit Schwierigkeiten verbunden. Der Vater halte sich oft nicht an Absprachen und habe Mühe, sich mit der Entwicklungsstörung seines Soh- nes zurechtzufinden. Aufgrund dieses Berichts bestehen Zweifel, ob zwischen dem Be- schwerdeführer und seinen beiden Kindern eine besonders enge affektive Beziehung vor- liegt. In wirtschaftlicher Hinsicht ist eine solch enge Beziehung jedenfalls nicht ausgewie- sen, beteiligt sich der Beschwerdeführer doch weder an den regulären Unterhaltskosten noch an zusätzlichen Kosten; seinen Unterhaltspflichten kommt er nicht nach (act. 18/18). Er bringt zwar vor, sich finanziell an der Zahnbehandlung seiner Tochter beteiligt zu haben, reicht indes keine Belege ein, welche seine Ausführungen stützen. Selbst ein entsprechen- der Nachweis vermöchte aber die erforderliche Qualität der wirtschaftlichen Beziehung of- fenkundig nicht zu belegen. Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer auch die Anforderung des klaglosen Verhaltens in der Schweiz nicht (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermögen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu überwiegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids), ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien zumutbar, hat er dort doch seine Kinder- und Jugendzeit verbracht sowie seine Ausbildung absolviert. Er kann den Kontakt zu seinen Kindern über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her sowie im Rahmen von Ferienbesuchen aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Übrigen hielt die Vor- instanz zu Recht fest, dass sich der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen Anspruch ableiten kann (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichts- kosten) wird damit gegenstandslos. Der unterliegende und ohnehin nicht vertretene Be- schwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). B 2025/157 10/11

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2025/157 11/11