Nichteintreten, Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde. Art. 88 ff. VRP. Art. 29 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz trat auf die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die Sistierung des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zu Recht nicht ein. Es entspricht einer gängigen und zulässigen Praxis, ein Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauherrschaft zu sistieren, damit diese ihr Bauprojekt überarbeiten und ein Korrekturgesuch einreichen kann. Eine dadurch bedingte Verfahrensverzögerung geht in erster Linie zu Lasten der Bauherrschaft und nicht derjenigen Partei, die auf die Verhinderung der Baute abzielt. Im Kern rügen die Beschwerdeführer als Baueinsprecher lediglich die Verfahrensverzögerung als solche und vermögen nicht darzutun, inwiefern der Verfahrensausgang ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst. Ihnen fehlt daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung. (Verwaltungsgericht, B 2025/140).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Entscheide des zuständigen Departements über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen oberste Verwaltungsbehörden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft können mit Be- schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 89 Abs. 2 lit. b in Verbin- dung mit Art. 89 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, VRP]). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist als Beschwerde gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. b VRP entgegenzunehmen (vgl. auch E. 2.2 hiernach). Über den Verweis von Art. 92 Abs. 1 VRP gelangen somit die Verfahrensvorschriften zum ordentlichen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zur Anwendung (Art. 59 ff. VRP). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom
17. Juli 2025 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. August 2025 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 B 2025/140 3/9
Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.3 hiernach).
E. 2 Strittig ist vorliegend vorab die Frage, ob das Beschwerdeverfahren aufgrund des zwischen- zeitlichen Rückzugs des Baugesuchs der Beschwerdebeteiligten als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist.
E. 2.1 Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VRP wird die Beschwerde abgeschrieben, wenn sie zurückgezogen oder sonst gegenstandslos geworden ist. Gegenstandslosigkeit liegt vor, wenn die Grundlagen der Streitigkeit im Lauf des Verfahrens dahinfallen oder die Beteiligten jedes rechtliche Interesse an einer Entscheidung verloren haben (T. KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2020, N 8 zu Art. 57 VRP). Nicht gegenstandslos wird das Verfahren, wenn die gesuchstellende Partei nebst dem Erlass eines Entscheids in der Sache die Fest- stellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beantragt. Ausschlaggebend ist, dass die Feststellung eine Wiedergutmachung darstellen kann; zudem kann die Fest- stellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung dazu führen, dass die Kosten- verlegung der Vorinstanz zu korrigieren ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Rz. 1311; BGE 151 I 257 E. 10.2; BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das dem Verfahren zugrunde liegende Baugesuch zurückge- zogen (vgl. Bst. E hiervor), was die Beschwerdebeteiligte veranlasst hat, das Baugesuch von der Geschäftsliste des Gemeinderates abzuschreiben (vgl. Schreiben der Beschwer- debeteiligten vom 29. September 2025, act. G 17.1); unabhängig davon, ob die Mitteilung der Abschreibung dabei formrichtig erfolgt ist, erfüllt das Schreiben vom 29. September 2025 die Strukturmerkmale einer Verfügung und ist die Abschreibung des Baugesuchs vom
E. 2.3 Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Ver- waltungsgericht im vorliegenden Verfahren auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Be- schwerdeführer hätte eintreten müssen; eine materielle Prüfung der Frage, ob der Be- schwerdebeteiligten eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anzulasten ist, steht dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die Einhaltung des funktionellen Instanzenzugs nicht zu (vgl. VerwGE B 2023/120 vom 3. Januar 2024 E. 2.5, m.w.H.). Soweit das Verwal- tungsgericht zum Schluss gelangte, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Be- schwerdeführer hätte eintreten müssen, wäre die Angelegenheit zu materieller Prüfung des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführer (vgl. E. 2.2 hiervor) an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Ob der Sistierungsbeschluss der Beschwerdebeteiligten das Rechtsverzö- gerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]) verletzte, hat vorliegend entsprechend ausser Betracht zu bleiben; dasselbe gilt für die Frage, ob er an formellen Mängeln litt. 3. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass den Beschwerde- führern ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde abgehe. 3.1. Zur Durchsetzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Beurteilung innert angemes- sener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) kann nach st. gallischem Verfahrensrecht Rechtsverweige- rungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand (Art. 88 Abs. 1 VRP). Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich wei- gere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt B 2025/140 5/9
verzögere (lit. a); ein potenzieller Anwendungsfall des Rechtsmittels liegt in der Anfechtung der (erstinstanzlichen) Sistierung eines Bauverfahrens. 3.2. Zur Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 88 Abs. 2 VRP ist nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 92 in Verbindung mit Art. 45 VRP). Als schutzwürdig gelten Interessen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur. Das schutzwürdige Interesse liegt im «praktischen Nutzen» beziehungsweise in handfesten Belangen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, beziehungsweise in der Abwendung ma- terieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, den ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbar- keit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 391). Unzulässig ist das Vorbringen von Be- schwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Ob- siegens ein Vorteil entsteht. Das Bundesgericht erblickt im Erfordernis des praktischen tat- sächlichen Nutzens ein wichtiges Eintretenskriterium, um ein «Ausufern» der Beschwerde- möglichkeiten zu verhindern (BGE 137 II 30 E. 2.2.3). 3.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass ausschliesslich die Bauherr- schaft Interesse an einem möglichst raschen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ha- ben könne. Grund dafür sei, dass die gesetzlichen Behandlungsfristen primär dem Schutz der Bauherrschaft, nicht hingegen demjenigen der Einsprechenden dienten. Daher könnten die Beschwerdeführer aus der beschleunigten Behandlung des Baugesuchs oder der Ein- sprache für sich keinen praktischen Nutzen ziehen. Auch aus der Dauer, für welche die Visiere auf dem Baugrundstück aufgestellt seien, könne kein schutzwürdiges Interesse ab- geleitet werden: Es sei nicht erwiesen, inwiefern die Visiere negative Auswirkungen auf die Beschwerdeführer hätten, zumal sie offenkundig nicht verunstaltend wirkten. Schliesslich habe die Möglichkeit bestanden, mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde die Visiere entfernen zu lassen. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass den Beschwerdeführern durch die erstin- stanzliche Sistierung des Bauverfahrens kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil ent- stehe. 3.4. Die Beschwerdeführer leiten ein schutzwürdiges Interesse daraus ab, dass sie als unmit- telbar angrenzende Nachbarn zur Baueinsprache berechtigt seien. Nach ihrer Auffassung B 2025/140 6/9
bestimmt sich die Legitimation sowohl für die Baueinsprache als auch für die Rechtsver- weigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach den Voraussetzungen von Art. 45 VRP. Die Anforderungen an das schutzwürdige Interesse seien bei Art. 45 VRP, Art. 92 VRP und Art. 153 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; sGS 731.1) identisch. Deshalb könne nicht behauptet werden, eine Person sei zur baurechtlichen Einsprache, nicht aber zu einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Darüber hinaus machen sie geltend, das beabsichtigte Bauprojekt wirke sich für den Fall eines Verkaufs ihrer Wohnungen wertmindernd aus, da die Aussicht auf die Churfirsten damit verloren ginge. Weil ein potenzieller Käufer über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt werden müsse, seien bereits zum aktuellen Zeitpunkt Wertabschreibungen vorzunehmen. Dass das Baubewilligungsverfahren zusätzlich auf unbestimmte Zeit sistiert worden sei, habe umso mehr eine wertvernichtende Wirkung auf dem Immobilienmarkt gehabt. 3.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Sistierung eines erstinstanzlichen Baubewilli- gungsverfahrens auf Antrag der Bauherrschaft zulässig ist und einer gängigen Praxis ent- spricht. Ein solches Vorgehen ermöglicht die Überarbeitung des Baugesuchs, um allfällige regelbauwidrige Aspekte anzupassen und anschliessend ein Korrekturgesuch einzu- reichen; damit können unnötige Rechtsmittelverfahren (und damit Kosten für alle Beteilig- ten) verhindert werden. An der rechtlichen Stellung der Beschwerdeführer, insbesondere an ihrem Anspruch auf Behandlung der Einsprachen, ändert die Sistierung nichts. Art. 45 VRP findet zwar als Grundregel für die Rekursberechtigung bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 92 in Verbindung mit Art. 64 VRP in gleicher Weise Anwendung wie bei der Baueinsprache nach Art. 153 Abs. 2 PBG (BUDE Nr. 40/2024; U.P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 92 VRP). Dar- aus folgt jedoch nicht, dass aus dem praktischen Nutzen einer Baueinsprache, nämlich der Nichtverwirklichung bzw. bloss adaptierten Verwirklichung des Bauprojekts, auf einen ent- sprechenden Nutzen für die Erhebung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde geschlossen werden könnte. Liegt der Nutzen des gegenständlichen Rechtsmittels allein darin, die Behandlung der Einsprache und somit das Baubewilligungs- verfahren zu beschleunigen, handelt es sich – jedenfalls aus Sicht der Einsprecher – um ein allgemeines Interesse. Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, inwiefern der Ausgang des Verfahrens ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflussen könnte. Eine durch die Sistierung bedingte Verfahrensverzögerung träfe in erster Linie nicht die Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin. Die Verzöge- rung läge gerade im Interesse der Baueinsprecher, weil das Bauprojekt während dieser Zeit nicht weiterverfolgt werden könnte (vgl. VGE 18633 des Verwaltungsgerichts Bern vom
18. Januar 1993, in: BVR 1993 S. 470, E. 3d). Der blosse Umstand, dass der Wert der Immobilien der Beschwerdeführer aufgrund des Bauvorhabens derzeit beeinträchtigt ist B 2025/140 7/9
oder für den Fall eines potenziellen Verkaufs beeinträchtigt sein könnte, ist eine unmittel- bare Folge des Baubewilligungsverfahrens und nicht auf die Sistierung zurückzuführen; ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Baugrundstück in der Bauzone befindet mit der Folge, dass allfällige Kaufinteressenten für Stockwerkeigentumsanteile der Be- schwerdeführer auch ohne Visiere wissen müssen, dass auf dem Baugrundstück dereinst ein Bauprojekt realisiert werden dürfte, welches die Aussicht tangieren kann. Es ist somit kein durch die Sistierung entstandener Nachteil ersichtlich, den die Vorinstanz mit einer Beschwerdegutheissung hätte abwenden können. Vor diesem Hintergrund muss die von den Beschwerdeführern behauptete Nichtigkeit der Sistierungsverfügung der Beschwerde- beteiligten vorliegend nicht näher geprüft werden, zumal auch insoweit ein Rechtsschutzin- teresse ausgewiesen sein müsste, damit auf den entsprechenden Feststellungsantrag ein- zutreten wäre (vgl. BGer 2C_265/2023 vom 9. Juli 2024 E. 1.4.3; Y. WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Zürich 2024, Rz. 286). 3.6. Die Vorinstanz hat damit zutreffend festgehalten, dass sich aus den Vorbringen der Be- schwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverweigerungs- und Rechts- verzögerungsbeschwerde ableiten lässt. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund auch, dass die Vorinstanz sich mit den materiellen Rügen der Beschwerdeführer nicht befasst hat. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Die amtlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend von den Beschwerde- führern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2’500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 ist anzurechnen. 4.2. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). B 2025/140 8/9
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeentscheids von CHF 2’500. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/140 9/9
E. 5 Juli 2024 zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Der Vollständigkeit halber ist anzufü- gen, dass das Baubewilligungsverfahren mit dem Rückzug des Baugesuchs durch die Be- schwerdegegnerin unmittelbar gegenstandslos geworden ist; wie die Beschwerdebeteiligte zutreffend festhält, hatte ihr Schreiben vom 29. September 2025 in dieser Hinsicht bloss noch deklaratorischen Charakter (vgl. R. WIDMER, in: Rivzi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 13 zu Art. 20 VRP). Dass nach Darstellung der Beschwerdeführer (für das erstinstanzli- che Verfahren) noch ein Kostenbegehren zur Behandlung steht, ändert daran nichts, zumal die Beschwerdebeteiligte einen Kostenentscheid im Schreiben vom 29. September 2025 ausdrücklich noch in Aussicht gestellt hat (act. G 17.1). B 2025/140 4/9
Der (ursprüngliche) Beschwerdeantrag der Beschwerdeführer, die Beschwerdebeteiligte sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren unverzüglich fortzusetzen und die Bauein- sprachen der Beschwerdeführer innert angemessener Frist zu behandeln, ist damit hinfällig geworden. Unter den gegebenen Umständen drängt es sich jedoch auf, das hinfällig ge- wordene Leistungsbegehren der Beschwerdeführer auslegungsweise als Antrag auf Fest- stellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu verstehen, zumal sie für das Rekursverfahren ausdrücklich um abweichende Kostenverlegung sowie die Ausrich- tung einer Parteientschädigung ersuchen. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerde nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 9. Februar 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungs- richter Steiner; Gerichtsschreiberin Pavlovic Geschäftsnr. B 2025/140 Verfahrens- A.__, beteiligte B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__, H.__, I.__, Beschwerdeführer, alle vertreten durch lic. iur. Payám Ghaemmaghami und MLaw Páyá Ghaemmaghami, Rechtsanwälte, Staadweg 3, 8880 Walenstadt, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Ortsgemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin, Politische Gemeinde Y.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Nichteintreten (Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Baugesuch vom 5. Juli 2024 ersuchte die Ortsgemeinde Z.__ bei der Gemeinde Y.__ um Erteilung einer Baubewilligung für die Erstellung der Überbauung J.__ auf dem Grund- stück Nr. 0000_, das sich innerhalb der Wohnzone befindet. A.__, B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__, H.__ und I.__ erhoben gegen das Bauvorhaben am 29. Juli 2024 Einsprache. Mit Schreiben vom 25. September 2024 ersuchte die K.__ AG, Y.__, für die Ortsgemeinde bis auf Weiteres um Sistierung des Baubewilligungsverfahrens. Dieser Antrag wurde von der Bauverwaltung Y.__ gleichentags (formlos) genehmigt. B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 erhoben A.__, B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__, H.__ und I.__ Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bau- und Um- weltdepartement des Kantons St. Gallen (BUD). Das BUD trat auf das Rechtsmittel mit Ent- scheid Nr. 49/2025 vom 2. Juli 2025 nicht ein (act. G 2). C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhoben A.__, B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__, H.__ und I.__ (im Folgenden: die Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht «Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde» gegen den Entscheid des BUD (im Folgen- den: Vorinstanz) vom 2. Juli 2025. Sie stellten den Antrag, die Politische Gemeinde Y.__ (im Folgenden: Beschwerdebeteiligte) sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren unverzüglich fortzusetzen und ihre Baueinspra- chen innert angemessener Frist zu behandeln; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge; act. G 1). D. Die Vorinstanz stellte mit Vernehmlassung vom 18. September 2025 den Antrag, die Be- schwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids (act. G 13). B 2025/140 2/9
E. Die Beschwerdebeteiligte orientierte das Verwaltungsgericht am 29. September 2025 unter Beilage eines Schreibens der Ortsgemeinde Z.__ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) vom 23. September 2025, dass diese das Baugesuch Überbauung J.__ zurückgezogen habe. Sie ersuchte das Verwaltungsgericht darum, das Beschwerdeverfahren wegen Rück- zugs des Baugesuchs als gegenstandslos abzuschreiben (act. G 16 f.). F. Mit Schreiben vom 30. September 2025 gewährte das Verwaltungsgericht den Beteiligten die Möglichkeit, zu einer allfälligen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und zu den damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. G 18). In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Sis- tierung des Baugesuchs Nr. 001_ beantragt zu haben, um vergebliche Kosten und unnöti- gen Aufwand zu vermeiden. Sie ersuchte darum, nicht mit Kosten- und Entschädigungsfol- gen belastet zu werden (act. G 19). Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2025 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die erfolgte Rechtsverzögerung förmlich festzustellen; sie seien von den durch die Vorinstanz auferlegten Kosten von CHF 3'000 zu befreien; ihnen sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. G 21). Die Beschwerdebeteiligte äusserte sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (act. G 23). Die Beschwerdeführer replizierten am 30. Oktober 2025 und hielten an ihren Anträgen fest (act. G 25). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Entscheide des zuständigen Departements über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen oberste Verwaltungsbehörden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft können mit Be- schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 89 Abs. 2 lit. b in Verbin- dung mit Art. 89 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, VRP]). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist als Beschwerde gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. b VRP entgegenzunehmen (vgl. auch E. 2.2 hiernach). Über den Verweis von Art. 92 Abs. 1 VRP gelangen somit die Verfahrensvorschriften zum ordentlichen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zur Anwendung (Art. 59 ff. VRP). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom
17. Juli 2025 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. August 2025 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 B 2025/140 3/9
Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.3 hiernach). 2. Strittig ist vorliegend vorab die Frage, ob das Beschwerdeverfahren aufgrund des zwischen- zeitlichen Rückzugs des Baugesuchs der Beschwerdebeteiligten als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. 2.1. Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VRP wird die Beschwerde abgeschrieben, wenn sie zurückgezogen oder sonst gegenstandslos geworden ist. Gegenstandslosigkeit liegt vor, wenn die Grundlagen der Streitigkeit im Lauf des Verfahrens dahinfallen oder die Beteiligten jedes rechtliche Interesse an einer Entscheidung verloren haben (T. KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2020, N 8 zu Art. 57 VRP). Nicht gegenstandslos wird das Verfahren, wenn die gesuchstellende Partei nebst dem Erlass eines Entscheids in der Sache die Fest- stellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beantragt. Ausschlaggebend ist, dass die Feststellung eine Wiedergutmachung darstellen kann; zudem kann die Fest- stellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung dazu führen, dass die Kosten- verlegung der Vorinstanz zu korrigieren ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Rz. 1311; BGE 151 I 257 E. 10.2; BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3). 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat das dem Verfahren zugrunde liegende Baugesuch zurückge- zogen (vgl. Bst. E hiervor), was die Beschwerdebeteiligte veranlasst hat, das Baugesuch von der Geschäftsliste des Gemeinderates abzuschreiben (vgl. Schreiben der Beschwer- debeteiligten vom 29. September 2025, act. G 17.1); unabhängig davon, ob die Mitteilung der Abschreibung dabei formrichtig erfolgt ist, erfüllt das Schreiben vom 29. September 2025 die Strukturmerkmale einer Verfügung und ist die Abschreibung des Baugesuchs vom
5. Juli 2024 zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Der Vollständigkeit halber ist anzufü- gen, dass das Baubewilligungsverfahren mit dem Rückzug des Baugesuchs durch die Be- schwerdegegnerin unmittelbar gegenstandslos geworden ist; wie die Beschwerdebeteiligte zutreffend festhält, hatte ihr Schreiben vom 29. September 2025 in dieser Hinsicht bloss noch deklaratorischen Charakter (vgl. R. WIDMER, in: Rivzi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 13 zu Art. 20 VRP). Dass nach Darstellung der Beschwerdeführer (für das erstinstanzli- che Verfahren) noch ein Kostenbegehren zur Behandlung steht, ändert daran nichts, zumal die Beschwerdebeteiligte einen Kostenentscheid im Schreiben vom 29. September 2025 ausdrücklich noch in Aussicht gestellt hat (act. G 17.1). B 2025/140 4/9
Der (ursprüngliche) Beschwerdeantrag der Beschwerdeführer, die Beschwerdebeteiligte sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren unverzüglich fortzusetzen und die Bauein- sprachen der Beschwerdeführer innert angemessener Frist zu behandeln, ist damit hinfällig geworden. Unter den gegebenen Umständen drängt es sich jedoch auf, das hinfällig ge- wordene Leistungsbegehren der Beschwerdeführer auslegungsweise als Antrag auf Fest- stellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu verstehen, zumal sie für das Rekursverfahren ausdrücklich um abweichende Kostenverlegung sowie die Ausrich- tung einer Parteientschädigung ersuchen. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerde nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 2.3. Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Ver- waltungsgericht im vorliegenden Verfahren auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Be- schwerdeführer hätte eintreten müssen; eine materielle Prüfung der Frage, ob der Be- schwerdebeteiligten eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anzulasten ist, steht dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die Einhaltung des funktionellen Instanzenzugs nicht zu (vgl. VerwGE B 2023/120 vom 3. Januar 2024 E. 2.5, m.w.H.). Soweit das Verwal- tungsgericht zum Schluss gelangte, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Be- schwerdeführer hätte eintreten müssen, wäre die Angelegenheit zu materieller Prüfung des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführer (vgl. E. 2.2 hiervor) an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Ob der Sistierungsbeschluss der Beschwerdebeteiligten das Rechtsverzö- gerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]) verletzte, hat vorliegend entsprechend ausser Betracht zu bleiben; dasselbe gilt für die Frage, ob er an formellen Mängeln litt. 3. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass den Beschwerde- führern ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde abgehe. 3.1. Zur Durchsetzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Beurteilung innert angemes- sener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) kann nach st. gallischem Verfahrensrecht Rechtsverweige- rungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand (Art. 88 Abs. 1 VRP). Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich wei- gere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt B 2025/140 5/9
verzögere (lit. a); ein potenzieller Anwendungsfall des Rechtsmittels liegt in der Anfechtung der (erstinstanzlichen) Sistierung eines Bauverfahrens. 3.2. Zur Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 88 Abs. 2 VRP ist nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 92 in Verbindung mit Art. 45 VRP). Als schutzwürdig gelten Interessen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur. Das schutzwürdige Interesse liegt im «praktischen Nutzen» beziehungsweise in handfesten Belangen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, beziehungsweise in der Abwendung ma- terieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, den ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbar- keit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 391). Unzulässig ist das Vorbringen von Be- schwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Ob- siegens ein Vorteil entsteht. Das Bundesgericht erblickt im Erfordernis des praktischen tat- sächlichen Nutzens ein wichtiges Eintretenskriterium, um ein «Ausufern» der Beschwerde- möglichkeiten zu verhindern (BGE 137 II 30 E. 2.2.3). 3.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass ausschliesslich die Bauherr- schaft Interesse an einem möglichst raschen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ha- ben könne. Grund dafür sei, dass die gesetzlichen Behandlungsfristen primär dem Schutz der Bauherrschaft, nicht hingegen demjenigen der Einsprechenden dienten. Daher könnten die Beschwerdeführer aus der beschleunigten Behandlung des Baugesuchs oder der Ein- sprache für sich keinen praktischen Nutzen ziehen. Auch aus der Dauer, für welche die Visiere auf dem Baugrundstück aufgestellt seien, könne kein schutzwürdiges Interesse ab- geleitet werden: Es sei nicht erwiesen, inwiefern die Visiere negative Auswirkungen auf die Beschwerdeführer hätten, zumal sie offenkundig nicht verunstaltend wirkten. Schliesslich habe die Möglichkeit bestanden, mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde die Visiere entfernen zu lassen. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass den Beschwerdeführern durch die erstin- stanzliche Sistierung des Bauverfahrens kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil ent- stehe. 3.4. Die Beschwerdeführer leiten ein schutzwürdiges Interesse daraus ab, dass sie als unmit- telbar angrenzende Nachbarn zur Baueinsprache berechtigt seien. Nach ihrer Auffassung B 2025/140 6/9
bestimmt sich die Legitimation sowohl für die Baueinsprache als auch für die Rechtsver- weigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach den Voraussetzungen von Art. 45 VRP. Die Anforderungen an das schutzwürdige Interesse seien bei Art. 45 VRP, Art. 92 VRP und Art. 153 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; sGS 731.1) identisch. Deshalb könne nicht behauptet werden, eine Person sei zur baurechtlichen Einsprache, nicht aber zu einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Darüber hinaus machen sie geltend, das beabsichtigte Bauprojekt wirke sich für den Fall eines Verkaufs ihrer Wohnungen wertmindernd aus, da die Aussicht auf die Churfirsten damit verloren ginge. Weil ein potenzieller Käufer über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt werden müsse, seien bereits zum aktuellen Zeitpunkt Wertabschreibungen vorzunehmen. Dass das Baubewilligungsverfahren zusätzlich auf unbestimmte Zeit sistiert worden sei, habe umso mehr eine wertvernichtende Wirkung auf dem Immobilienmarkt gehabt. 3.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Sistierung eines erstinstanzlichen Baubewilli- gungsverfahrens auf Antrag der Bauherrschaft zulässig ist und einer gängigen Praxis ent- spricht. Ein solches Vorgehen ermöglicht die Überarbeitung des Baugesuchs, um allfällige regelbauwidrige Aspekte anzupassen und anschliessend ein Korrekturgesuch einzu- reichen; damit können unnötige Rechtsmittelverfahren (und damit Kosten für alle Beteilig- ten) verhindert werden. An der rechtlichen Stellung der Beschwerdeführer, insbesondere an ihrem Anspruch auf Behandlung der Einsprachen, ändert die Sistierung nichts. Art. 45 VRP findet zwar als Grundregel für die Rekursberechtigung bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 92 in Verbindung mit Art. 64 VRP in gleicher Weise Anwendung wie bei der Baueinsprache nach Art. 153 Abs. 2 PBG (BUDE Nr. 40/2024; U.P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 92 VRP). Dar- aus folgt jedoch nicht, dass aus dem praktischen Nutzen einer Baueinsprache, nämlich der Nichtverwirklichung bzw. bloss adaptierten Verwirklichung des Bauprojekts, auf einen ent- sprechenden Nutzen für die Erhebung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde geschlossen werden könnte. Liegt der Nutzen des gegenständlichen Rechtsmittels allein darin, die Behandlung der Einsprache und somit das Baubewilligungs- verfahren zu beschleunigen, handelt es sich – jedenfalls aus Sicht der Einsprecher – um ein allgemeines Interesse. Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, inwiefern der Ausgang des Verfahrens ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflussen könnte. Eine durch die Sistierung bedingte Verfahrensverzögerung träfe in erster Linie nicht die Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin. Die Verzöge- rung läge gerade im Interesse der Baueinsprecher, weil das Bauprojekt während dieser Zeit nicht weiterverfolgt werden könnte (vgl. VGE 18633 des Verwaltungsgerichts Bern vom
18. Januar 1993, in: BVR 1993 S. 470, E. 3d). Der blosse Umstand, dass der Wert der Immobilien der Beschwerdeführer aufgrund des Bauvorhabens derzeit beeinträchtigt ist B 2025/140 7/9
oder für den Fall eines potenziellen Verkaufs beeinträchtigt sein könnte, ist eine unmittel- bare Folge des Baubewilligungsverfahrens und nicht auf die Sistierung zurückzuführen; ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Baugrundstück in der Bauzone befindet mit der Folge, dass allfällige Kaufinteressenten für Stockwerkeigentumsanteile der Be- schwerdeführer auch ohne Visiere wissen müssen, dass auf dem Baugrundstück dereinst ein Bauprojekt realisiert werden dürfte, welches die Aussicht tangieren kann. Es ist somit kein durch die Sistierung entstandener Nachteil ersichtlich, den die Vorinstanz mit einer Beschwerdegutheissung hätte abwenden können. Vor diesem Hintergrund muss die von den Beschwerdeführern behauptete Nichtigkeit der Sistierungsverfügung der Beschwerde- beteiligten vorliegend nicht näher geprüft werden, zumal auch insoweit ein Rechtsschutzin- teresse ausgewiesen sein müsste, damit auf den entsprechenden Feststellungsantrag ein- zutreten wäre (vgl. BGer 2C_265/2023 vom 9. Juli 2024 E. 1.4.3; Y. WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Zürich 2024, Rz. 286). 3.6. Die Vorinstanz hat damit zutreffend festgehalten, dass sich aus den Vorbringen der Be- schwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverweigerungs- und Rechts- verzögerungsbeschwerde ableiten lässt. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund auch, dass die Vorinstanz sich mit den materiellen Rügen der Beschwerdeführer nicht befasst hat. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Die amtlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend von den Beschwerde- führern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2’500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 ist anzurechnen. 4.2. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). B 2025/140 8/9
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeentscheids von CHF 2’500. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2025/140 9/9