Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. b und k AIG, Art. 8 EMRK Die Beschwerdeführerinnen erhielten im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann bzw. Stiefvater eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Aufgrund der dauerhaften Trennung zu ihrem Ehemann verfügt die Beschwerdeführerin 1 über keinen Aufenthaltsanspruch mehr, ebenso die Beschwerdeführerin 2 mit dem Wegfall der Familienangehörigkeit als Stiefkind. Ein Aufenthaltsanspruch besteht auch nicht gestützt auf eine andere landes- oder völkerrechtliche Bestimmung. Mit der Abweisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und nicht unverhältnismässig entschieden. (Verwaltungsgericht, B 2025/102) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_738/2025)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 9 Juni 2025 ebenfalls zum laufenden Verfahren Stellung (act. 12.1). B 2025/102 3/17
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin- nen, die sich im Rekursverfahren erfolglos gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligun- gen zur Wehr gesetzt haben, sind zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbin- dung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 22. April 2025 wurde mit Eingabe vom 8. Mai 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Umstritten ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführin- nen. Diese stützen ihren Aufenthaltsanspruch auf unterschiedliche rechtliche Grundlagen (Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, FZA; vgl. E. 3 und 4 hiernach], Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und die Integration [SR 142.20, AIG; vgl. E. 5 hiernach], Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101, EMRK; vgl. E. 6 hiernach], Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG [vgl. E. 7 hiernach], Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 30a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201, VZAE; vgl. E. 8 hiernach], Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG [vgl. E. 9 hiernach]). In den folgenden Erwägungen wird auf die einzelnen Anspruchsgrundlagen eingegangen. 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerinnen aus Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA einen Anspruch auf Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ableiten können. 3.1. Der massgebliche rechtliche Rahmen präsentiert sich wie folgt: 3.1.1. Gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA haben Familienangehörige von in der Schweiz ansässigen EU-Staatsangehörigen B 2025/102 4/17
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch mit dem Zweck, das gemeinsame Familienleben zu ermöglichen. Als Familienangehörige gelten un- geachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Abs. 2 lit. a). Drittstaats- angehörige Stiefkinder eines EU-Staatsangehörigen gelten nach der Praxis des Bundesge- richts ebenfalls als Familienangehörige im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA (BGE 136 II 65 E. 4). Zwar verlangt der in Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA geregelte Fami- liennachzug kein Zusammenleben der Eheleute, die Rechtsprechung schützt die Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe indessen nicht (BGer 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.2.1 m.w.H.). Fehlt der Wille zur ehelichen Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.1). Da das Freizügigkeitsabkommen keine abwei- chenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), verliert der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe seinen Status als Fami- lienangehöriger nach Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein daraus abgeleitetes Aufent- haltsrecht. Die vom aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Verei- nigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassozia- tion (Verordnung über den freien Personenverkehr, SR 142.203, VFP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Be- dingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). 3.1.2. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Grundsätzlich obliegt es den Migrationsbehörden, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG), wonach es an der ausländischen Person liegt, die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGer 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4.2; 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.3.2, jeweils mit Hinweisen). Diese Pflicht kommt insbe- sondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden kön- nen. Insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Ver- halten sprechen, wird von den betroffenen Personen erwartet, dass sie von sich aus B 2025/102 5/17
substantiiert Umstände vorbringen, die gegen ein solches Verhalten sprechen (BGer 2C_718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.2.2). 3.2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerinnen seit längerer Zeit von ihrem Ehemann bzw. Stiefvater getrennt leben würden. Ein Kontakt bestehe nicht und der Aufenthaltsort des Ehemannes bzw. Stiefvaters sei ihnen nicht bekannt. Ein Bewil- ligungsanspruch der Beschwerdeführerinnen stehe damit gemäss gefestigter Rechtspre- chung – welche die Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe nicht schütze – nicht mehr infrage. Hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts erwog die Vorinstanz, dass sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Migra- tionsamt und im Rekursverfahren ausführlich zur Sache haben äussern können. Auf eine Befragung der Beschwerdeführerinnen könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Es sei nicht ersichtlich, was eine Befragung an zusätzlichem Erkenntnisgewinn bringen könnte. 3.3. Die Beschwerdeführerinnen machen in Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt nicht genügend geklärt worden sei. Der Ehe- mann sei seit geraumer Zeit nicht auffindbar, die Vorinstanz habe aber die Beschwerdefüh- rerin 1 nicht einmal mündlich zu ihrem Ehewillen oder allfälligen Hintergründen befragt. Die vorinstanzliche Feststellung zum definitiven Ehewillen verstosse gegen das Untersu- chungsprinzip. Das Bundesgericht verlange eine vertiefte Abklärung, wenn die Ehe nicht offensichtlich und definitiv gescheitert sei. Die Beschwerdeführerin 1 wolle die Ehe weiter- leben und sich nicht von ihrem Ehemann trennen. Sie gehe davon aus, dass sich dieser auch nicht dauerhaft trennen wolle. Die Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei nicht ausgeschlossen. 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerinnen erhielten am 23. März 2021 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gestützt auf ihre am 6. September 2019 in Österreich geschlossene Ehe mit dem EU-Bürger D.__ (Beschwerdeführerin 1) bzw. dem daraus resultierenden Stiefkind-Verhält- nis zu diesem (Beschwerdeführerin 2). Am 17. April 2023 sandte D.__ eine E-Mail an das Migrationsamt, wonach er von A.__ getrennt sei und sich scheiden lassen wolle. Er habe nie in der Wohnung an der F.__-strasse 001_ in Z.__ gewohnt (MA BF 1, S. 47). In der Folge beauftragte das Migrationsamt den Kriminaldienst mit Schreiben vom 20. April 2023 damit, aufgrund des Verdachts auf Scheinehe am Wohnort eine Kontrolle durchzuführen B 2025/102 6/17
(MA BF 1, S. 56 f.). Gemäss Erledigungsrapport vom 23. Mai 2025 (MA BF 1, S. 66 f.) sagte A.__ anlässlich der Kontrolle vom 10. Mai 2023 aus, dass sie D.__ im Februar 2023 aus der gemeinsamen Wohnung hinausgeworfen habe und die Ehegatten seither getrennt leb- ten. Wo sich D.__ zurzeit aufhalte, sei ihr nicht bekannt. Am 16. Juni 2023 meldete sich D.__ in Y.__ SG an (MA D.__ [D.Ö.], S. 145). Mit Schreiben vom 19. September 2023 liess das Migrationsamt D.__ Fragen zur Ehesituation zukommen. Allerdings war er unter der gemeldeten Adresse nicht erreichbar. Auch auf die E-Mail vom 29. November 2023 sowie auf das erneute Schreiben vom 29. Dezember 2023 reagierte er nicht (MA D.Ö., S. 71 ff.). Aufgrund der Ermittlung des Kriminaldiensts, den dabei durchgeführten Befragungen sowie den in den Akten liegenden Schreiben von D.__ sowie des Migrationsamts ist der Sachver- halt hinreichend geklärt. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.d.bb des angefochtenen Ent- scheids zudem zutreffend festhielt, hatten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin- nen im Rahmen des Verfahrens ausführlich Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Inwie- fern unter diesen Umständen eine zusätzliche mündliche Befragung der Beschwerdeführe- rin 1 zusätzlichen Erkenntniswert verspräche, ist nicht ersichtlich und wird in der Be- schwerde auch nicht dargetan. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [SR 101, BV]; vgl. zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswür- digung BGer 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4.1; 2C_155/2024 vom 9. April 2024 E. 5.1) liegt nicht vor. 3.4.2. Aufgrund der Aktenlage hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdefüh- rerinnen seit geraumer Zeit von ihrem Ehemann bzw. Stiefvater getrennt leben. Auch im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens vor Verwaltungsgericht konnte die Beschwerdeführerin 1 keine Bemühungen und keinen Kontakt zwischen ihr und D.__ nachweisen, weshalb auf- grund der Akten (und insbesondere aufgrund des Schreibens D.__s an das Migrationsamt) davon auszugehen ist, dass der Ehewille jedenfalls bei D.__ erloschen ist. Eine Wiederauf- nahme des Zusammenlebens scheint insbesondere angesichts der langen Abwesenheit des Ehemannes nicht absehbar. Aufgrund der inhaltsleer gewordenen Ehe steht der Be- schwerdeführerin 1 kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zu. Auch der abgeleitete Anspruch der Beschwerdeführerin 2 als Stieftochter von D.__ ist mit der Trennung der Mutter dahingefallen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Nach dieser Bestim- mung dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, B 2025/102 7/17
ob er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedin- gungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsge- biet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teil- nehmen. Die Bestimmung verschafft den Kindern einen eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Der Anspruch setzt voraus, dass die Kinder über den Unterricht (bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Der Unterricht bzw. die Ausbildung muss begonnen worden sein, bevor die Familiengemein- schaft, welche das abgeleitete Anwesenheitsrecht begründete, dahinfiel. Steht dem Kind ein entsprechendes Anwesenheitsrecht zu, kommt der Elternteil, der die Sorge über das Kind tatsächlich wahrnimmt, in den Genuss eines abgeleiteten Anwesenheitsrechts (BGer 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 4.1 f.). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ist dieser Anspruch jedoch beschränkt auf Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei (BGE 144 II 1 E. 3.3.2 m.w.H.). 4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin 2 sei nordmazedonische Staatsangehörige und nicht Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des FZA. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA könne sie sich daher von vornherein nicht auf diese Bestimmung berufen (mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 3.3.2). 4.3. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens, weshalb sie sich entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen kann. Aus den in der Beschwerde zitierten Bundesgerichtsentscheiden kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin 2 die weiteren bundesgerichtlichen Voraussetzungen (Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat; Beginn der Ausbildung vor Dahinfallen der aufenthaltsbegründenden Familienge- meinschaft) erfüllt: Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen die Zeit vor der (Wieder-)Einreise in die Schweiz (zwischen 2007 und 2020) in Nordmazedonien verbracht haben (vgl. dazu ausführlich E. 5.3.2 hiernach). Eine Rückkehr erscheint deshalb als zumutbar. Überdies datiert der Lehrstellenvertrag vom 11. März 2024 mit Beginn im August 2024 (MA Beschwerdeführerin 2 [BF 2], S. 31 f.). Die Ausbildung wurde damit erst nach Dahinfallen der Familiengemeinschaft (Trennung bereits im Februar 2023; vgl. E. 3.4.1 hiervor) begonnen. B 2025/102 8/17
5. 5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch der Familienangehörigen einer Person mit Aufenthaltsbewilligung auf Ertei- lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG weiter, wenn die Ehe- gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Für Eheleute, die im Rahmen des Freizügigkeits- abkommens nachgezogen wurden, ist im Falle der Auflösung der Ehe und damit nach Weg- fallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs Art. 50 AIG heranzuziehen, da das FZA beziehungsweise dessen Anhang I keine (grosszügigere) Regelung zum Verblei- berecht von Familienangehörigen nach Trennung oder Scheidung der Ehe beinhaltet (M. CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N 38 Vorbemerkungen zu Art. 42-52 AIG; BGer 2C_330/2014 vom 12. Juni 2021 E. 2.1). 5.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Ehegemeinschaft vorliegend nicht die für die Anrufung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre gedauert habe und dass auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorlägen. Die Beschwerdeführerinnen widersprechen dem. Die Vorinstanz verkenne, dass die Be- schwerdeführerin 1 bereits von 1993 bis 2007 in der Schweiz eine Niederlassungsbewilli- gung inne gehabt habe, also einen grossen Teil ihrer prägenden Jugendjahre hier verbracht habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei seit ihrem 13. Lebensjahr hier integriert, habe die Schule besucht und eine Berufsausbildung begonnen. Beide hätten sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen, würden hier integriert leben und einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Sie hätten keinerlei Schulden und seien strafrechtlich völlig unbescholten. 5.3. 5.3.1. Der Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt voraus, dass die Ehegemeinschaft während mindestens dreier Jahre in der Schweiz bestanden hat (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Das Ehepaar A.__ und D.__ heiratete am 6. September 2019 in Bregenz (Österreich) und reiste am 10. November 2020 in die Schweiz ein. Gemäss Aussagen der Beschwerde- führerin 1 trennte sich das Ehepaar im Februar 2023. Am 16. Juni 2023 meldete sich der Ehemann in Y.__ SG an und scheint seither weder vom Migrationsamt noch durch die Be- schwerdeführerinnen erreichbar zu sein. Die Ehe wurde folglich während weniger als drei Jahren in der Schweiz gelebt, womit die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG B 2025/102 9/17
nicht erfüllt sind. Konkrete Gegenargumente bringen die Beschwerdeführerinnen sodann auch nicht vor. 5.3.2. Wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landes- aufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Hierbei wird aufgrund der gesam- ten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt (vgl. nicht abschliessende Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AIG; GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Ziff. 23.316). Die Beschwerdeführerinnen vermö- gen keine derart wichtigen persönlichen Gründe aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin 1 lebte bis zum 15. Lebensjahr in Nordmazedonien. Aufgrund der Aktenlage ist davon aus- zugehen, dass sie die Zeit während 2007 bis zur erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2020 ebenfalls in Nordmazedonien verbrachte, zumal sie im Rahmen des Familiennach- zugs zu D.__ unterschriftlich bestätigte, dass sie und ihre beiden Töchter die ganze Zeit bei ihr in Nordmazedonien gewesen seien (MA D.Ö., S. 33). Auch aus diversen weiteren be- hördlichen Dokumenten geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen aus Nordmazedo- nien kommend in die Schweiz eingereist sind (MA BF 1, S. 20, 26, 36; MA BF 2, S. 10, 13). Folglich ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin 2 ihre prägende Kindes- und Jugendzeit in Nordmazedonien verbrachte. Es ist beiden Beschwerdeführerinnen ohne weiteres zuzumuten, sich in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Dass sich beide Be- schwerdeführerinnen in der Schweiz beruflich gut integriert haben, vermag noch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Im Weiteren ist auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind. Wie die Vorinstanz in E. 5.c des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführte, liegt eine ausgeprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schwei- zerischen Verhältnisse, die zur Folge hat, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz ange- zeigt wäre, nicht vor. Die Wiedereingliederung in Nordmazedonien dürfte keine Schwierig- keiten bereiten. Weitere Umstände, welche unabhängig von der Ehe bzw. der geltend ge- machten Gründe für das Bestehen einer Härtefallsituation sprechen würden, sind nicht er- sichtlich. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das Recht auf Familienleben, welches durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantiert wird. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Dennoch kann B 2025/102 10/17
das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Fami- lienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthalts- berechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Im Rahmen dieser Ermessensbewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde die öffentlichen Inte- ressen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG; zum öffentlichen Interesse vgl. VerwGE B 2022/158 vom 13. Dezember 2022 E. 3; B 2009/17 vom 22. September 2009 E. 3.5; siehe auch BGE 138 I 246 E. 3.2.2 sowie 137 I 247 E. 4.1.2, wonach eine restriktive Einwanderungspolitik grund- sätzlich ein wichtiges öffentliches Interesse ist). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familien- kreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Ge- schwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). 6.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass Art. 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie schütze, sondern auch darüber hinausgehend bei besonders engen familiären Beziehun- gen einen Anspruch auf Anwesenheit begründen könne. Zwar liege hier kein klassisches Betreuungs- oder Pflegebedürfnis vor, dennoch seien die Beschwerdeführerinnen Teil ei- nes eng verflochtenen Familiensystems, was insbesondere für die Beschwerdeführerin 2 von elementarer Bedeutung sei. Beide Beschwerdeführerinnen seien bestens integriert. Die Beschwerdeführerin 1 arbeite zuverlässig, die Beschwerdeführerin 2 befinde sich mitten in ihrer beruflichen Grundausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ. Eine Rückkehr in ein Land, zu dem kaum noch konkrete Bindungen bestehen würden, könnte einen persönlich schwer- wiegenden Nachteil darstellen. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven B 2025/102 11/17
Zuwanderungspolitik werde hier durch das überragende private Interesse am Verbleib ein- deutig aufgewogen. 6.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen nicht zu überzeugen. Die Beziehun- gen der Beschwerdeführerinnen zu C.__ und deren Kinder mag sehr eng sein, allerdings reicht dies nicht aus, um ihnen einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK zu verschaffen. Die Beschwerdeführerinnen wohnen nicht mit C.__ zusam- men. Zwar macht der Ehemann von C.__, E.__, in seinem Schreiben vom 9. Juni 2025 (act. 12.1) geltend, die Beschwerdeführerin 1 entlaste die junge Familie sowohl finanziell als auch organisatorisch. Diese (nicht weiter belegten) Ausführungen reichen indes nicht aus, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufzuzeigen. Dies auch unter dem Blickwinkel, dass C.__ nicht erwerbstätig ist und sich somit vollumfänglich um ihre beiden Kinder küm- mern kann. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitet hingegen in einem Vollzeitpensum, weshalb fraglich bleibt, inwieweit sie die junge Familie organisatorisch überhaupt zu entlasten ver- mag. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen C.__ und ihren beiden Kindern ei- nerseits und den Beschwerdeführerinnen anderseits liegt nicht vor. Hinsichtlich der Verhält- nismässigkeit ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführerinnen ihre prägende Kindes- und Jugendzeit in Nordmazedonien verbrachten (vgl. E. 5.3.2 vorstehend). Eine Rückkehr nach Nordmazedonien ist ihnen daher zuzumuten, sollten sie mit der Landessprache sowie der Kultur doch bestens vertraut sein. Die Berufung auf eine langfristige Arbeitsstelle bzw. auf eine Ausbildungsstelle in der Schweiz, einen einwandfreien Leumund sowie enge fami- liäre Beziehungen in der Schweiz vermögen nicht ein derart gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen, welches das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen überwiegen würde. Die zutreffenden Erwägungen (E. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids) sowie die Ermessensausübung der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts- bewilligung (vgl. E. 3-6 hiervor), kann die kantonale Behörde unter Zustimmung des Staats- sekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von den Zulassungs- voraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abweichen, um schwerwiegenden persönlichen Härtefäl- len oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin- nen bringen vor, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass die Beschwerdeführerin 2 in- mitten der Berufsausbildung stehe und keinerlei Bezug mehr zu Nordmazedonien habe, wo sie lediglich ein knappes Jahr gelebt habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten enge B 2025/102 12/17
familiäre Bindungen in der Schweiz (Eltern, Geschwister, Tochter, Enkelkinder). Beide wür- den in Mazedonien vor dem Nichts stehen und würden sich nicht mehr zurecht finden kön- nen. 7.2. Die Bewilligungserteilung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt im Ermessen der zu- ständigen kantonalen Behörde. Diese hat bei der Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integra- tion der ausländischen Person zu berücksichtigen (vgl. T. BOSSHARD, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N 2 f. und 9 f. zu Art. 30 AIG). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und ein un- richtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Soweit Angemessenheitsfragen zur Debatte stehen, ist das Verwal- tungsgericht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht hat. Das Verwaltungsgericht darf mit- hin nur Entscheide aufheben, die an einem qualifizierten Ermessensfehler leiden (vgl. VerwGE B 2010/266 und B 2012/227 vom 22. März 2018 E. 4.2; B 2016/73 vom 28. März 2017 E. 4.1; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP). 7.3. Ein Ermessensfehler im vorstehend dargelegten Sinn ist vorliegend nicht auszumachen: 7.3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, vorliegend von den Zu- lassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abzuweichen, um einem schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen. 7.3.1.1. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheits- zustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berück- sichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. B 2025/102 13/17
7.3.1.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen (vgl. E. 7.1 vorstehend) vermögen im Zu- sammenhang mit der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keinen qualifizierten Ermes- sensfehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Beide Beschwerdeführerinnen haben den grössten Teil ihres Lebens im Ausland verbracht. Die Beschwerdeführerin 1 lebte von 1993 bis 2007 in der Schweiz und reiste freiwillig nach Serbien aus, wo die Beschwerdeführerin 2 zur Welt kam. Soweit aus den Akten ersichtlich, lebten die Beschwerdeführerinnen bis zur erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2020 allerdings wieder in Nordmazedonien (vgl. E. 5.3.2 vorstehend). Den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen, sie hätten keinerlei Bezug zu Nordmazedonien und die Beschwerdeführerin 2 hätte lediglich ein knappes Jahr dort ge- lebt, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerinnen belegen ihre Aussagen sodann nicht (bspw. mit einem Mietvertrag oder Ausbildungsnachweisen im Aus- land). Es kann vorliegend nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ge- sprochen werden. Dass weitere Verwandten der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz leben, vermag keinen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Die Rückkehr der Beschwerde- führerinnen in ihre Heimat erweist sich als zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen die Sprache und die kulturellen Verhältnisse in Nordmazedonien hinreichend bekannt sind. 7.3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, vorliegend von den Zulas- sungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abzuweichen, um wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen. Art. 32 Abs. 1 VZAE konkretisiert den Begriff der öffentlichen Interessen. Bei der Beurteilung sind demnach insbesondere bedeutende kulturelle Anliegen, staatspolitische Gründe, erhebliche kantonale fiskalische Interessen und die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Auslän- ders im Rahmen des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerinnen be- rufen sich nicht auf wichtige öffentliche Interessen im vorerwähnten Sinn. Auch die Schrei- ben der jeweiligen Arbeitsstellen der Beschwerdeführerinnen (vgl. act. 10 und 13.1) vermö- gen keine wichtigen öffentlichen Interessen darzulegen. 7.3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erteilung einer auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG gestützten Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hat. B 2025/102 14/17
8. 8.1. Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE. Gemäss Art. 30a VZAE kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung und in Ab- weichung der allgemeinen Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Art. 30a VZAE wurde aufgrund der Motion "Jugendli- che ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen" in das Gesetz aufgenommen. Die Bestimmung betrifft Ausländer, die sich ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, beispielsweise weil sie unkontrolliert oder mit falschen Papieren eingereist sind und nie ein Aufenthaltsrecht besessen haben oder die nach einem ursprüng- lich rechtmässigen Aufenthalt rechtswidrig in der Schweiz verblieben sind (vgl. Erläuternder Bericht, Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] aufgrund der Umsetzung Motion Barthassat [08.3616] "Jugendlichen ohne gesetz- lichen Status eine Berufslehre ermöglichen"). Es handelt sich hierbei um eine Ermessens- bewilligung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2 m.w.H.). 8.2. Gemäss der Beschwerdeführerin 2 würden auch Personen, denen die Verlängerung der Bewilligung verweigert werde bzw. die kurz vor der Wegweisung ständen, de facto ohne gültigen Status dastehen, sobald die verfügende Behörde das Aufenthaltsrecht nicht mehr erneuern wolle. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Der erläuternde Bericht zu Art. 30a VZAE zeigt auf, welche Jugendliche unter diese Bestimmung fallen. Die Beschwer- deführerin 2 reiste im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, weshalb sie nicht als "Jugendliche ohne gesetzlichen Status" zu qualifizieren ist. Sie kann sich nicht auf Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE berufen. Ohnehin hat die Vorinstanz im Übrigen kein Recht verletzt, indem sie die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verweigert hat (vgl. zusammenfassend E. 7.3.3 hiervor).
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin 1 stützt sich weiter auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE. Gemäss diesen Bestimmungen können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen an Ausländerinnen und Ausländer erteilt werden, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, wenn ihre freiwillige Aus- reise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Der Entscheid über die B 2025/102 15/17
Erteilung oder Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne dieser Bestimmung liegt im Ermessen der Behörde (vgl. VerwGE B 2017/64 vom 22. Februar 2018 E. 2.2).
E. 9.2 Gemäss Beschwerdeführerin 1 sei die maximale Abwesenheitsfrist von zwei Jahren zwar nicht erfüllt, im Hinblick auf ihre Anwesenheitsdauer von 1993 bis 2007 erscheine allerdings rechtsmissbräuchlich, ihr zwar das erneute Niederlassen zu erleichtern, sie dann aber kurz danach wieder wegzuweisen, ohne ihre persönlichen Umstände genügend zu gewichten. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE sind – unbestrittenermassen – nicht erfüllt. Ein rechtsmissbräuchliches Handeln seitens der zuständigen Behörde ist nicht im Ansatz auszumachen.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der dauerhaften Trennung von ihrem Ehemann und die Beschwerdeführerin 2 mit dem Wegfall der Famili- enangehörigkeit als Stiefkind im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über keinen Aufenthaltsanspruch mehr verfügen. Ein Aufenthaltsanspruch besteht auch nicht gestützt auf eine andere landes- oder völkerrechtliche Bestimmung. Soweit die Beschwer- deführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung aus Ermessenstatbeständen herleiten, vermö- gen sie keine Rechtsverletzung der Vorinstanz darzutun. Mit der Abweisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbe- sondere nicht unverhältnismässig entschieden; vielmehr haben sie alle massgeblichen Ele- mente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise ge- würdigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 11 Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihnen daran anzurechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 98 und Art. 98bis VRP). B 2025/102 16/17
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerinnen bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese sind durch den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2025/102 17/17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 4. Dezember 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Benz Geschäftsnr. B 2025/102 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführerin 1, und B.__, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Günes Kaya, Teichmann International, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ ist nordmazedonische Staatsangehörige. Am 25. Juni 1993 reiste sie im Rahmen ei- nes Familiennachzugs zum Verbleib bei ihren Eltern in die Schweiz ein und erhielt die Nie- derlassungsbewilligung. Im Jahr 2002 kam ihre Tochter C.__ in der Schweiz zur Welt und erhielt wie ihre Mutter die Niederlassungsbewilligung. Im Juni 2007 zog A.__ mit ihrer Toch- ter C.__ ins Ausland; ihre Niederlassungsbewilligungen liess sie bis 29. Dezember 2007 reservieren. Da sie bis dahin nicht in die Schweiz zurückkehrten, erloschen die Niederlas- sungsbewilligungen. Am 7. Oktober 2007 brachte A.__ in Serbien ihre zweite Tochter, B.__, zur Welt. b. A.__ heiratete am 6. September 2019 in X.__ (Österreich) den österreichischen Staatsan- gehörigen D.__. D.__ reiste am 10. November 2020 zu Erwerbszwecken zusammen mit A.__ sowie ihren beiden Töchtern C.__ und B.__ in die Schweiz ein. Er erhielt am 23. März 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. A.__ sowie ihre Töchter C.__ und B.__ erhiel- ten im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann bzw. Stiefvater am 23. März 2021 ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. c. C.__ heiratete am 20. Oktober 2023 in St. Gallen den Schweizer E.__, weshalb sie im Rah- men des Familiennachzugs zu ihrem Schweizer Ehemann am 19. Juni 2024 eine Aufent- haltsbewilligung erhielt. d. Am 17. April 2023 sandte D.__ eine E-Mail an das Migrationsamt, wonach er von A.__ getrennt sei und er sich scheiden lassen wolle. Er habe nie in der Wohnung an der F.__- strasse 001_ in Z.__ gewohnt (Migrationsakten [MA] Beschwerdeführerin 1 [BF 1], S. 47). Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrati- onsamt mit Verfügung vom 22. August 2024 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A.__ sowie B.__ und wies sie aus der Schweiz weg. Begründet wurde der Widerruf im We- sentlichen mit der Trennung der Ehegatten im Februar 2023, womit sowohl der abgeleitete Anspruch von A.__ als auch derjenige von B.__ infolge Trennung der Mutter und des Stief- vaters dahingefallen sei (MA BF 1, S. 119 ff.). B 2025/102 2/17
B. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 22. August 2024 erhoben A.__ und B.__ am
9. September 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung des Migrationsamtes vom 22. August 2024 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzu- sehen (act. 8/1). Das Migrationsamt verzichtete mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies auf die angefochtene Verfügung vom 22. August 2024 (act. 8/5). Mit Entscheid vom 22. April 2025 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von A.__ und B.__ ab (act. 2). C. Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 22. April 2025 erhoben A.__ (Beschwerdeführerin 1) und B.__ (Beschwerdeführerin 2) mit Ein- gabe vom 8. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, der angefochtenen Entscheid sei vollumfänglich aufzuhe- ben, ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA seien nicht zu widerrufen und auf eine Weg- weisung sei zu verzichten (act. 1). Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids vom 22. April 2025 (act. 7). Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 reichte die G.__ AG (Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1; act. 10) und mit Schreiben vom 11. Juni 2025 die H.__ AG (Lehrbetrieb der Beschwer- deführerin 2; act. 13.1) je eine Stellungnahme ein. E.__, der Ehemann von C.__, nahm am
9. Juni 2025 ebenfalls zum laufenden Verfahren Stellung (act. 12.1). B 2025/102 3/17
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin- nen, die sich im Rekursverfahren erfolglos gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligun- gen zur Wehr gesetzt haben, sind zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbin- dung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 22. April 2025 wurde mit Eingabe vom 8. Mai 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Umstritten ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführin- nen. Diese stützen ihren Aufenthaltsanspruch auf unterschiedliche rechtliche Grundlagen (Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, FZA; vgl. E. 3 und 4 hiernach], Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und die Integration [SR 142.20, AIG; vgl. E. 5 hiernach], Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101, EMRK; vgl. E. 6 hiernach], Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG [vgl. E. 7 hiernach], Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 30a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201, VZAE; vgl. E. 8 hiernach], Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG [vgl. E. 9 hiernach]). In den folgenden Erwägungen wird auf die einzelnen Anspruchsgrundlagen eingegangen. 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerinnen aus Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA einen Anspruch auf Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ableiten können. 3.1. Der massgebliche rechtliche Rahmen präsentiert sich wie folgt: 3.1.1. Gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA haben Familienangehörige von in der Schweiz ansässigen EU-Staatsangehörigen B 2025/102 4/17
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch mit dem Zweck, das gemeinsame Familienleben zu ermöglichen. Als Familienangehörige gelten un- geachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Abs. 2 lit. a). Drittstaats- angehörige Stiefkinder eines EU-Staatsangehörigen gelten nach der Praxis des Bundesge- richts ebenfalls als Familienangehörige im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA (BGE 136 II 65 E. 4). Zwar verlangt der in Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA geregelte Fami- liennachzug kein Zusammenleben der Eheleute, die Rechtsprechung schützt die Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe indessen nicht (BGer 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.2.1 m.w.H.). Fehlt der Wille zur ehelichen Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.1). Da das Freizügigkeitsabkommen keine abwei- chenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), verliert der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe seinen Status als Fami- lienangehöriger nach Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein daraus abgeleitetes Aufent- haltsrecht. Die vom aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Verei- nigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassozia- tion (Verordnung über den freien Personenverkehr, SR 142.203, VFP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Be- dingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). 3.1.2. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Grundsätzlich obliegt es den Migrationsbehörden, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG), wonach es an der ausländischen Person liegt, die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGer 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4.2; 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.3.2, jeweils mit Hinweisen). Diese Pflicht kommt insbe- sondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden kön- nen. Insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Ver- halten sprechen, wird von den betroffenen Personen erwartet, dass sie von sich aus B 2025/102 5/17
substantiiert Umstände vorbringen, die gegen ein solches Verhalten sprechen (BGer 2C_718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.2.2). 3.2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerinnen seit längerer Zeit von ihrem Ehemann bzw. Stiefvater getrennt leben würden. Ein Kontakt bestehe nicht und der Aufenthaltsort des Ehemannes bzw. Stiefvaters sei ihnen nicht bekannt. Ein Bewil- ligungsanspruch der Beschwerdeführerinnen stehe damit gemäss gefestigter Rechtspre- chung – welche die Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe nicht schütze – nicht mehr infrage. Hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts erwog die Vorinstanz, dass sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Migra- tionsamt und im Rekursverfahren ausführlich zur Sache haben äussern können. Auf eine Befragung der Beschwerdeführerinnen könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Es sei nicht ersichtlich, was eine Befragung an zusätzlichem Erkenntnisgewinn bringen könnte. 3.3. Die Beschwerdeführerinnen machen in Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt nicht genügend geklärt worden sei. Der Ehe- mann sei seit geraumer Zeit nicht auffindbar, die Vorinstanz habe aber die Beschwerdefüh- rerin 1 nicht einmal mündlich zu ihrem Ehewillen oder allfälligen Hintergründen befragt. Die vorinstanzliche Feststellung zum definitiven Ehewillen verstosse gegen das Untersu- chungsprinzip. Das Bundesgericht verlange eine vertiefte Abklärung, wenn die Ehe nicht offensichtlich und definitiv gescheitert sei. Die Beschwerdeführerin 1 wolle die Ehe weiter- leben und sich nicht von ihrem Ehemann trennen. Sie gehe davon aus, dass sich dieser auch nicht dauerhaft trennen wolle. Die Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei nicht ausgeschlossen. 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerinnen erhielten am 23. März 2021 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gestützt auf ihre am 6. September 2019 in Österreich geschlossene Ehe mit dem EU-Bürger D.__ (Beschwerdeführerin 1) bzw. dem daraus resultierenden Stiefkind-Verhält- nis zu diesem (Beschwerdeführerin 2). Am 17. April 2023 sandte D.__ eine E-Mail an das Migrationsamt, wonach er von A.__ getrennt sei und sich scheiden lassen wolle. Er habe nie in der Wohnung an der F.__-strasse 001_ in Z.__ gewohnt (MA BF 1, S. 47). In der Folge beauftragte das Migrationsamt den Kriminaldienst mit Schreiben vom 20. April 2023 damit, aufgrund des Verdachts auf Scheinehe am Wohnort eine Kontrolle durchzuführen B 2025/102 6/17
(MA BF 1, S. 56 f.). Gemäss Erledigungsrapport vom 23. Mai 2025 (MA BF 1, S. 66 f.) sagte A.__ anlässlich der Kontrolle vom 10. Mai 2023 aus, dass sie D.__ im Februar 2023 aus der gemeinsamen Wohnung hinausgeworfen habe und die Ehegatten seither getrennt leb- ten. Wo sich D.__ zurzeit aufhalte, sei ihr nicht bekannt. Am 16. Juni 2023 meldete sich D.__ in Y.__ SG an (MA D.__ [D.Ö.], S. 145). Mit Schreiben vom 19. September 2023 liess das Migrationsamt D.__ Fragen zur Ehesituation zukommen. Allerdings war er unter der gemeldeten Adresse nicht erreichbar. Auch auf die E-Mail vom 29. November 2023 sowie auf das erneute Schreiben vom 29. Dezember 2023 reagierte er nicht (MA D.Ö., S. 71 ff.). Aufgrund der Ermittlung des Kriminaldiensts, den dabei durchgeführten Befragungen sowie den in den Akten liegenden Schreiben von D.__ sowie des Migrationsamts ist der Sachver- halt hinreichend geklärt. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.d.bb des angefochtenen Ent- scheids zudem zutreffend festhielt, hatten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin- nen im Rahmen des Verfahrens ausführlich Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Inwie- fern unter diesen Umständen eine zusätzliche mündliche Befragung der Beschwerdeführe- rin 1 zusätzlichen Erkenntniswert verspräche, ist nicht ersichtlich und wird in der Be- schwerde auch nicht dargetan. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [SR 101, BV]; vgl. zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswür- digung BGer 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4.1; 2C_155/2024 vom 9. April 2024 E. 5.1) liegt nicht vor. 3.4.2. Aufgrund der Aktenlage hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdefüh- rerinnen seit geraumer Zeit von ihrem Ehemann bzw. Stiefvater getrennt leben. Auch im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens vor Verwaltungsgericht konnte die Beschwerdeführerin 1 keine Bemühungen und keinen Kontakt zwischen ihr und D.__ nachweisen, weshalb auf- grund der Akten (und insbesondere aufgrund des Schreibens D.__s an das Migrationsamt) davon auszugehen ist, dass der Ehewille jedenfalls bei D.__ erloschen ist. Eine Wiederauf- nahme des Zusammenlebens scheint insbesondere angesichts der langen Abwesenheit des Ehemannes nicht absehbar. Aufgrund der inhaltsleer gewordenen Ehe steht der Be- schwerdeführerin 1 kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zu. Auch der abgeleitete Anspruch der Beschwerdeführerin 2 als Stieftochter von D.__ ist mit der Trennung der Mutter dahingefallen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Nach dieser Bestim- mung dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, B 2025/102 7/17
ob er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedin- gungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsge- biet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teil- nehmen. Die Bestimmung verschafft den Kindern einen eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Der Anspruch setzt voraus, dass die Kinder über den Unterricht (bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Der Unterricht bzw. die Ausbildung muss begonnen worden sein, bevor die Familiengemein- schaft, welche das abgeleitete Anwesenheitsrecht begründete, dahinfiel. Steht dem Kind ein entsprechendes Anwesenheitsrecht zu, kommt der Elternteil, der die Sorge über das Kind tatsächlich wahrnimmt, in den Genuss eines abgeleiteten Anwesenheitsrechts (BGer 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 4.1 f.). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ist dieser Anspruch jedoch beschränkt auf Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei (BGE 144 II 1 E. 3.3.2 m.w.H.). 4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin 2 sei nordmazedonische Staatsangehörige und nicht Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des FZA. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA könne sie sich daher von vornherein nicht auf diese Bestimmung berufen (mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 3.3.2). 4.3. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens, weshalb sie sich entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen kann. Aus den in der Beschwerde zitierten Bundesgerichtsentscheiden kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin 2 die weiteren bundesgerichtlichen Voraussetzungen (Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat; Beginn der Ausbildung vor Dahinfallen der aufenthaltsbegründenden Familienge- meinschaft) erfüllt: Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen die Zeit vor der (Wieder-)Einreise in die Schweiz (zwischen 2007 und 2020) in Nordmazedonien verbracht haben (vgl. dazu ausführlich E. 5.3.2 hiernach). Eine Rückkehr erscheint deshalb als zumutbar. Überdies datiert der Lehrstellenvertrag vom 11. März 2024 mit Beginn im August 2024 (MA Beschwerdeführerin 2 [BF 2], S. 31 f.). Die Ausbildung wurde damit erst nach Dahinfallen der Familiengemeinschaft (Trennung bereits im Februar 2023; vgl. E. 3.4.1 hiervor) begonnen. B 2025/102 8/17
5. 5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch der Familienangehörigen einer Person mit Aufenthaltsbewilligung auf Ertei- lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG weiter, wenn die Ehe- gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Für Eheleute, die im Rahmen des Freizügigkeits- abkommens nachgezogen wurden, ist im Falle der Auflösung der Ehe und damit nach Weg- fallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs Art. 50 AIG heranzuziehen, da das FZA beziehungsweise dessen Anhang I keine (grosszügigere) Regelung zum Verblei- berecht von Familienangehörigen nach Trennung oder Scheidung der Ehe beinhaltet (M. CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N 38 Vorbemerkungen zu Art. 42-52 AIG; BGer 2C_330/2014 vom 12. Juni 2021 E. 2.1). 5.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Ehegemeinschaft vorliegend nicht die für die Anrufung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre gedauert habe und dass auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorlägen. Die Beschwerdeführerinnen widersprechen dem. Die Vorinstanz verkenne, dass die Be- schwerdeführerin 1 bereits von 1993 bis 2007 in der Schweiz eine Niederlassungsbewilli- gung inne gehabt habe, also einen grossen Teil ihrer prägenden Jugendjahre hier verbracht habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei seit ihrem 13. Lebensjahr hier integriert, habe die Schule besucht und eine Berufsausbildung begonnen. Beide hätten sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen, würden hier integriert leben und einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Sie hätten keinerlei Schulden und seien strafrechtlich völlig unbescholten. 5.3. 5.3.1. Der Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt voraus, dass die Ehegemeinschaft während mindestens dreier Jahre in der Schweiz bestanden hat (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Das Ehepaar A.__ und D.__ heiratete am 6. September 2019 in Bregenz (Österreich) und reiste am 10. November 2020 in die Schweiz ein. Gemäss Aussagen der Beschwerde- führerin 1 trennte sich das Ehepaar im Februar 2023. Am 16. Juni 2023 meldete sich der Ehemann in Y.__ SG an und scheint seither weder vom Migrationsamt noch durch die Be- schwerdeführerinnen erreichbar zu sein. Die Ehe wurde folglich während weniger als drei Jahren in der Schweiz gelebt, womit die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG B 2025/102 9/17
nicht erfüllt sind. Konkrete Gegenargumente bringen die Beschwerdeführerinnen sodann auch nicht vor. 5.3.2. Wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landes- aufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Hierbei wird aufgrund der gesam- ten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt (vgl. nicht abschliessende Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AIG; GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Ziff. 23.316). Die Beschwerdeführerinnen vermö- gen keine derart wichtigen persönlichen Gründe aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin 1 lebte bis zum 15. Lebensjahr in Nordmazedonien. Aufgrund der Aktenlage ist davon aus- zugehen, dass sie die Zeit während 2007 bis zur erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2020 ebenfalls in Nordmazedonien verbrachte, zumal sie im Rahmen des Familiennach- zugs zu D.__ unterschriftlich bestätigte, dass sie und ihre beiden Töchter die ganze Zeit bei ihr in Nordmazedonien gewesen seien (MA D.Ö., S. 33). Auch aus diversen weiteren be- hördlichen Dokumenten geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen aus Nordmazedo- nien kommend in die Schweiz eingereist sind (MA BF 1, S. 20, 26, 36; MA BF 2, S. 10, 13). Folglich ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin 2 ihre prägende Kindes- und Jugendzeit in Nordmazedonien verbrachte. Es ist beiden Beschwerdeführerinnen ohne weiteres zuzumuten, sich in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Dass sich beide Be- schwerdeführerinnen in der Schweiz beruflich gut integriert haben, vermag noch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Im Weiteren ist auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind. Wie die Vorinstanz in E. 5.c des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführte, liegt eine ausgeprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schwei- zerischen Verhältnisse, die zur Folge hat, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz ange- zeigt wäre, nicht vor. Die Wiedereingliederung in Nordmazedonien dürfte keine Schwierig- keiten bereiten. Weitere Umstände, welche unabhängig von der Ehe bzw. der geltend ge- machten Gründe für das Bestehen einer Härtefallsituation sprechen würden, sind nicht er- sichtlich. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das Recht auf Familienleben, welches durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantiert wird. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Dennoch kann B 2025/102 10/17
das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Fami- lienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthalts- berechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Im Rahmen dieser Ermessensbewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde die öffentlichen Inte- ressen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG; zum öffentlichen Interesse vgl. VerwGE B 2022/158 vom 13. Dezember 2022 E. 3; B 2009/17 vom 22. September 2009 E. 3.5; siehe auch BGE 138 I 246 E. 3.2.2 sowie 137 I 247 E. 4.1.2, wonach eine restriktive Einwanderungspolitik grund- sätzlich ein wichtiges öffentliches Interesse ist). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt an- wesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familien- kreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Ge- schwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). 6.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass Art. 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie schütze, sondern auch darüber hinausgehend bei besonders engen familiären Beziehun- gen einen Anspruch auf Anwesenheit begründen könne. Zwar liege hier kein klassisches Betreuungs- oder Pflegebedürfnis vor, dennoch seien die Beschwerdeführerinnen Teil ei- nes eng verflochtenen Familiensystems, was insbesondere für die Beschwerdeführerin 2 von elementarer Bedeutung sei. Beide Beschwerdeführerinnen seien bestens integriert. Die Beschwerdeführerin 1 arbeite zuverlässig, die Beschwerdeführerin 2 befinde sich mitten in ihrer beruflichen Grundausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ. Eine Rückkehr in ein Land, zu dem kaum noch konkrete Bindungen bestehen würden, könnte einen persönlich schwer- wiegenden Nachteil darstellen. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven B 2025/102 11/17
Zuwanderungspolitik werde hier durch das überragende private Interesse am Verbleib ein- deutig aufgewogen. 6.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen nicht zu überzeugen. Die Beziehun- gen der Beschwerdeführerinnen zu C.__ und deren Kinder mag sehr eng sein, allerdings reicht dies nicht aus, um ihnen einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK zu verschaffen. Die Beschwerdeführerinnen wohnen nicht mit C.__ zusam- men. Zwar macht der Ehemann von C.__, E.__, in seinem Schreiben vom 9. Juni 2025 (act. 12.1) geltend, die Beschwerdeführerin 1 entlaste die junge Familie sowohl finanziell als auch organisatorisch. Diese (nicht weiter belegten) Ausführungen reichen indes nicht aus, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufzuzeigen. Dies auch unter dem Blickwinkel, dass C.__ nicht erwerbstätig ist und sich somit vollumfänglich um ihre beiden Kinder küm- mern kann. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitet hingegen in einem Vollzeitpensum, weshalb fraglich bleibt, inwieweit sie die junge Familie organisatorisch überhaupt zu entlasten ver- mag. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen C.__ und ihren beiden Kindern ei- nerseits und den Beschwerdeführerinnen anderseits liegt nicht vor. Hinsichtlich der Verhält- nismässigkeit ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführerinnen ihre prägende Kindes- und Jugendzeit in Nordmazedonien verbrachten (vgl. E. 5.3.2 vorstehend). Eine Rückkehr nach Nordmazedonien ist ihnen daher zuzumuten, sollten sie mit der Landessprache sowie der Kultur doch bestens vertraut sein. Die Berufung auf eine langfristige Arbeitsstelle bzw. auf eine Ausbildungsstelle in der Schweiz, einen einwandfreien Leumund sowie enge fami- liäre Beziehungen in der Schweiz vermögen nicht ein derart gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen, welches das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen überwiegen würde. Die zutreffenden Erwägungen (E. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids) sowie die Ermessensausübung der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts- bewilligung (vgl. E. 3-6 hiervor), kann die kantonale Behörde unter Zustimmung des Staats- sekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von den Zulassungs- voraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abweichen, um schwerwiegenden persönlichen Härtefäl- len oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin- nen bringen vor, dass die Vorinstanz übersehen habe, dass die Beschwerdeführerin 2 in- mitten der Berufsausbildung stehe und keinerlei Bezug mehr zu Nordmazedonien habe, wo sie lediglich ein knappes Jahr gelebt habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten enge B 2025/102 12/17
familiäre Bindungen in der Schweiz (Eltern, Geschwister, Tochter, Enkelkinder). Beide wür- den in Mazedonien vor dem Nichts stehen und würden sich nicht mehr zurecht finden kön- nen. 7.2. Die Bewilligungserteilung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt im Ermessen der zu- ständigen kantonalen Behörde. Diese hat bei der Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integra- tion der ausländischen Person zu berücksichtigen (vgl. T. BOSSHARD, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N 2 f. und 9 f. zu Art. 30 AIG). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und ein un- richtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Soweit Angemessenheitsfragen zur Debatte stehen, ist das Verwal- tungsgericht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht hat. Das Verwaltungsgericht darf mit- hin nur Entscheide aufheben, die an einem qualifizierten Ermessensfehler leiden (vgl. VerwGE B 2010/266 und B 2012/227 vom 22. März 2018 E. 4.2; B 2016/73 vom 28. März 2017 E. 4.1; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP). 7.3. Ein Ermessensfehler im vorstehend dargelegten Sinn ist vorliegend nicht auszumachen: 7.3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, vorliegend von den Zu- lassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abzuweichen, um einem schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen. 7.3.1.1. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheits- zustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berück- sichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. B 2025/102 13/17
7.3.1.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen (vgl. E. 7.1 vorstehend) vermögen im Zu- sammenhang mit der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keinen qualifizierten Ermes- sensfehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Beide Beschwerdeführerinnen haben den grössten Teil ihres Lebens im Ausland verbracht. Die Beschwerdeführerin 1 lebte von 1993 bis 2007 in der Schweiz und reiste freiwillig nach Serbien aus, wo die Beschwerdeführerin 2 zur Welt kam. Soweit aus den Akten ersichtlich, lebten die Beschwerdeführerinnen bis zur erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2020 allerdings wieder in Nordmazedonien (vgl. E. 5.3.2 vorstehend). Den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen, sie hätten keinerlei Bezug zu Nordmazedonien und die Beschwerdeführerin 2 hätte lediglich ein knappes Jahr dort ge- lebt, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerinnen belegen ihre Aussagen sodann nicht (bspw. mit einem Mietvertrag oder Ausbildungsnachweisen im Aus- land). Es kann vorliegend nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ge- sprochen werden. Dass weitere Verwandten der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz leben, vermag keinen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Die Rückkehr der Beschwerde- führerinnen in ihre Heimat erweist sich als zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen die Sprache und die kulturellen Verhältnisse in Nordmazedonien hinreichend bekannt sind. 7.3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, vorliegend von den Zulas- sungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abzuweichen, um wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen. Art. 32 Abs. 1 VZAE konkretisiert den Begriff der öffentlichen Interessen. Bei der Beurteilung sind demnach insbesondere bedeutende kulturelle Anliegen, staatspolitische Gründe, erhebliche kantonale fiskalische Interessen und die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Auslän- ders im Rahmen des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerinnen be- rufen sich nicht auf wichtige öffentliche Interessen im vorerwähnten Sinn. Auch die Schrei- ben der jeweiligen Arbeitsstellen der Beschwerdeführerinnen (vgl. act. 10 und 13.1) vermö- gen keine wichtigen öffentlichen Interessen darzulegen. 7.3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erteilung einer auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG gestützten Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hat. B 2025/102 14/17
8. 8.1. Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE. Gemäss Art. 30a VZAE kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung und in Ab- weichung der allgemeinen Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Art. 30a VZAE wurde aufgrund der Motion "Jugendli- che ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen" in das Gesetz aufgenommen. Die Bestimmung betrifft Ausländer, die sich ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, beispielsweise weil sie unkontrolliert oder mit falschen Papieren eingereist sind und nie ein Aufenthaltsrecht besessen haben oder die nach einem ursprüng- lich rechtmässigen Aufenthalt rechtswidrig in der Schweiz verblieben sind (vgl. Erläuternder Bericht, Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] aufgrund der Umsetzung Motion Barthassat [08.3616] "Jugendlichen ohne gesetz- lichen Status eine Berufslehre ermöglichen"). Es handelt sich hierbei um eine Ermessens- bewilligung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2 m.w.H.). 8.2. Gemäss der Beschwerdeführerin 2 würden auch Personen, denen die Verlängerung der Bewilligung verweigert werde bzw. die kurz vor der Wegweisung ständen, de facto ohne gültigen Status dastehen, sobald die verfügende Behörde das Aufenthaltsrecht nicht mehr erneuern wolle. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Der erläuternde Bericht zu Art. 30a VZAE zeigt auf, welche Jugendliche unter diese Bestimmung fallen. Die Beschwer- deführerin 2 reiste im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, weshalb sie nicht als "Jugendliche ohne gesetzlichen Status" zu qualifizieren ist. Sie kann sich nicht auf Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE berufen. Ohnehin hat die Vorinstanz im Übrigen kein Recht verletzt, indem sie die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verweigert hat (vgl. zusammenfassend E. 7.3.3 hiervor). 9. 9.1. Die Beschwerdeführerin 1 stützt sich weiter auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE. Gemäss diesen Bestimmungen können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen an Ausländerinnen und Ausländer erteilt werden, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, wenn ihre freiwillige Aus- reise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Der Entscheid über die B 2025/102 15/17
Erteilung oder Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne dieser Bestimmung liegt im Ermessen der Behörde (vgl. VerwGE B 2017/64 vom 22. Februar 2018 E. 2.2). 9.2. Gemäss Beschwerdeführerin 1 sei die maximale Abwesenheitsfrist von zwei Jahren zwar nicht erfüllt, im Hinblick auf ihre Anwesenheitsdauer von 1993 bis 2007 erscheine allerdings rechtsmissbräuchlich, ihr zwar das erneute Niederlassen zu erleichtern, sie dann aber kurz danach wieder wegzuweisen, ohne ihre persönlichen Umstände genügend zu gewichten. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE sind – unbestrittenermassen – nicht erfüllt. Ein rechtsmissbräuchliches Handeln seitens der zuständigen Behörde ist nicht im Ansatz auszumachen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der dauerhaften Trennung von ihrem Ehemann und die Beschwerdeführerin 2 mit dem Wegfall der Famili- enangehörigkeit als Stiefkind im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über keinen Aufenthaltsanspruch mehr verfügen. Ein Aufenthaltsanspruch besteht auch nicht gestützt auf eine andere landes- oder völkerrechtliche Bestimmung. Soweit die Beschwer- deführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung aus Ermessenstatbeständen herleiten, vermö- gen sie keine Rechtsverletzung der Vorinstanz darzutun. Mit der Abweisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbe- sondere nicht unverhältnismässig entschieden; vielmehr haben sie alle massgeblichen Ele- mente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise ge- würdigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 11. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihnen daran anzurechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 98 und Art. 98bis VRP). B 2025/102 16/17
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerinnen bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese sind durch den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2025/102 17/17