Sperrfrist. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 2 lit. e und 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01). Art. 33 VZV (SR 741.51). Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101). Materiell streitig war, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner verfügte Sperrfrist "für immer" (Art. 16c Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 16c Abs. 4 SVG) sowie deren Anwendung auf die Spezialkategorie G (Traktoren) im angefochtenen Entscheid zu Recht bestätigte. In formeller Hinsicht beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die von ihm im Rekursverfahren mit einlässlicher Begründung beantragte mündliche Verhandlung verzichtet und durch Nichtbeachtung der diesbezüglich von ihm gestellten Beweisanträge das rechtliche Gehör verletzt habe. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, es lasse sich nicht mit guten Gründen in Zweifel ziehen, dass der Führerausweis G für die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt wie bei einem Berufschauffeur notwendig sei. Durch den Ausweiszug bzw. die Sperrfrist seien somit zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziffer 1 EMRK tangiert. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine öffentliche Verhandlung für die Beurteilung der Frage der Sperrfrist keine weiteren Erkenntnis-se zu liefern vermöchte als die bereits in den schriftlichen Eingaben beschriebenen wirtschaftlichen und organisatorischen Folgen des Ausweisentzugs, würde dies am konventionsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nichts ändern, zumal dem Anspruch nicht nur eine Beweisfunktion zukomme, sondern dieser auch eng mit der Fairnessgarantie zusammenhänge. Eine öffentliche Verhandlung könne nicht bloss mit dem Argument verweigert werden, dass anlässlich einer Verhandlung bereits Geschriebenes lediglich nochmal mündlich wiederholt werde (vgl. BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.4). Konkret stellten sich weder komplexe technische Fragen noch reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen von geringer Tragweite, sondern es gehe auch um Sachverhaltsfragen bzw. Fragen der Beweiswürdigung von erheblicher Tragweite für den Beschwerdeführer. Weiter sei die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der persönliche Eindruck nicht zum vornherein ohne Bedeutung für die Beurteilung der Ausweissperre. Zu beachten sei hier, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht bereits im Rekursverfahren unter anderem das Fehlen einer verfügungsweisen Anordnung einer Sperrfrist für immer für die Spezialkategorie G, eine fehlerhafte Anwendung von Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV sowie eine fehlende Abklärung der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Spezialkategorie G fahrgeeignet sei, geltend gemacht habe und dies weiterhin geltend mache. Bei dieser Sachlage müssten qualifizierte Gründe vorliegen, damit gleichwohl auf die beantragte öffentliche und mündliche Verhandlung verzichtet werden könnte. Solche seien nicht ersichtlich. Nach-dem alle mit der Ausweissperre zusammenhängenden Umstände zu beachten seien, sei auch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Fahrfähigkeit zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Hierbei könne vor dem Hintergrund der bekannten Fakten unter Um-ständen auch eine einmalige Begegnung mit dem Beschwerdeführer zu sachdienlichen Erkenntnissen führen. Die Möglichkeit, unter gewissen Umständen auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten, habe nicht zur Folge, dass eine beantragte Verhandlung nur dann stattzufinden habe, wenn die Würdigung der Beweismittel und Parteiaussagen nicht schriftlich möglich sei. Es müsse genügen, wenn eine persönliche Befragung bzw. Äusserungsmöglichkeit der Parteien ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ nicht sinnlos und von vornherein überflüssig erscheine. Bei diesen Gegebenheiten lasse sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/52)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 23. Oktober 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwal- tungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Geschäftsnr. B 2024/52 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kaiser, Gorisstrasse 3, Postfach 3, 9464 Rüthi, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Sperrfrist
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorien A1, B, D1, BE und D1E am 27. April 1984. Aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Fahren in angetrunkenem Zustand mit Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.64 Gewichtspro- mille) wurde er am 10. Dezember 2015 vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: das Strassenverkehrsamt) verwarnt. Nach einer weite- ren Fahrt in angetrunkenem Zustand am 3. Mai 2018 (Blutalkoholkonzentration von min- destens 2.05 Gewichtspromille) wurde ihm der Führerausweis am 29. Mai 2018 vorsorglich entzogen und er musste sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. b. In der Folge lenkte A.__ am 9. Januar 2019 einen Personenwagen trotz Entzugs des Füh- rerausweises. Die Polizisten gingen zudem von Fahrunfähigkeit aus (Alkoholgeruch im Fahrzeug, Aussprache, unsichere Gangart). A.__ hinderte die Polizei an der Durchführung der Verkehrskontrolle und der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, indem er sich in seinem Stall versteckte. Mit Verfügung vom 2. April 2019 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von drei Monaten. c. Am 30. September 2019 lenkte A.__ einen Traktor mit Anhänger ohne Kontrollschild und trotz Führerausweisentzugs. Er entzog sich erneut der Durchführung der Verkehrskontrolle und der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, indem er sich in seinem Stall versteckte. Am 21. November 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt wegen schwerer Widerhand- lung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eine Sperrfrist von 12 Monaten. d. Am 23. März 2022 lenkte A.__ erneut einen Traktor trotz Entzugs des Führerausweises, worauf das Strassenverkehrsamt am 13. Mai 2022 wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eine Sperrfrist von 24 Monaten verfügte. B 2024/52 2/13
e. Am 14. Dezember 2022 lenkte A.__ einen Personenwagen trotz Entzugs des Führeraus- weises. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab er an, zweimal wöchentlich mit dem Personenwagen unterwegs zu sein. Eine Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 0.47 mg Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 und 6. Januar 2023 stellte das Strassenverkehrsamt A.__ in Aussicht, den Führerausweis für immer zu entziehen. Nachdem er sich hierzu mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 27. Januar und 31. August 2023 geäussert hatte und er mit Strafbefehl vom 13. Juli 2023 wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand sowie Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen worden war (bedingte Freiheitsstrafe von 120 Tagen bei einer Probezeit von drei Jahren und Busse von CHF 2'000), verfügte das Strassenverkehrsamt am 8. September 2023 eine Sperrfrist für immer (bzw. mindestens für fünf Jahre) und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung (act. G 12/11 S. 169 ff.). B. Den gegen diese Verfügung von A.__ erhobenen Rekurs vom 25. September/30. Oktober 2023 (act. G 12/1, 12/6) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 7. März 2024 ab; dabei auferlegte sie ihm die amtlichen Kosten von CHF 2'500 (act. G 2). C. Gegen den Rekursentscheid vom 7. März 2024 erhob A.__ (im Folgenden: der Beschwer- deführer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. März 2024 Beschwerde (act. G 1) an das Verwaltungsgericht. In der Beschwerdeergänzung vom 26. April 2024 beantragte er die Aufhebung des Rekursentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vo- rinstanz zur Fällung eines neuen Entscheids (Ziffer 1). Eventuell sei der Rekursentscheid aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: Es sei auf eine Sperrfrist für immer zu verzichten (Ziffer 2.1). Es sei ihm zu erlauben, die Spezialkategorie G (einschliesslich G40) zu lenken (Ziffer 2.2). Eventualiter sei ihm zu erlauben, die Spezialkategorie G (einschliesslich G40) mit verhältnismässigen Beschränkungen (Beschränkung des Führerausweises in örtlicher Hinsicht) und der Auflage einer Alkoholfahrabstinenz zu lenken (Ziffer 2.3). Subeventualiter sei ihm zu erlauben, die Spezialkategorie G (einschliesslich G40) nach der Erfüllung der Bedingungen gemäss den Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 2. April 2019 und
13. Mai 2022 zu lenken (Ziffer 2.4). Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen (Ziffer 3). Ihm ‒ dem Beschwerdeführer ‒ sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'400.60 zuzusprechen (Ziffer 4). Unter Kosten- und B 2024/52 3/13
Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Ziffer 5). Prozessual ersuchte der Beschwer- deführer darum, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen (act. G 8). Die Verwaltungsrekurskommission (im Folgenden: die Vorinstanz) teilte am 2. Mai 2024 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte (act. G 11). In der Vernehmlassung vom
6. Mai 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt (im Folgenden: der Beschwerdegegner) unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme Abweisung der Beschwerde (act. G 14). Im Schreiben vom 23. Mai 2024 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an seinen Ausfüh- rungen festhalte (act. G 16). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Be- schwerde vom 26. März 2024 wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Be- schwerdeergänzung vom 26. April 2024 (act. G 8) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. 2.1. Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG). Ist sie nicht mehr ge- geben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Unter diese Bestimmung fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Im Wei- teren fehlt es an der Fahreignung, wenn eine Person an einer Sucht leidet, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), und sie nach dem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu be- achten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. B 2024/52 4/13
2.2. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG begeht nach Art. 16c Abs. 1 SVG unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. b) oder wer ein Mo- torfahrzeug trotz Ausweisentzug führt (lit. f). Hat die betroffene Person trotz eines Auswei- sentzugs nach Art. 16d SVG (Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) ein Mo- torfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhand- lung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). 2.3. Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, Verkehrszulassungsverordnung, VZV) hat der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Die Entzugsbehörde kann mit dem Lernfahr- oder dem Füh- rerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkate- gorien G und M entziehen (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV). 2.4. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
2. April 2019 der Führerausweis gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom
15. Januar 2019 (act. G 12/11 S. 40 ff.) wegen fehlender Fahreignung in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und ihm eine Sperrfrist von drei Monaten auferlegt worden ist (act. G 12/11 S. 63 ff.). Sodann ist ihm nach einer schweren Widerhandlung vom 30. September 2019 mit Verfügung vom 21. November 2019 eine Sperrfrist von 12 Monaten (Art. 16c Abs. 4 i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG) auferlegt worden (act. G 12/11 S. 80). Nach einer weiteren schweren Widerhandlung vom 23. März 2022 erfolgte mit Verfügung vom 13. Mai 2022 die Auferlegung einer 24-monatigen Sperrfrist gestützt auf Art. 16c Abs. 4 i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (act. G 12/11 S. 96). Aufgrund einer weiteren schweren Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 (Lenken eines Fahrzeugs ohne Ausweis und in fahrunfähigem Zustand; Art. 16c Abs. 1 lit. b und f SVG) wurde am
8. September 2023 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e und Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist für immer (bzw. mindestens für fünf Jahre) auferlegt, da in den vorangegangenen fünf Jah- ren (mit Verfügung vom 13. Mai 2022) der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen und eine Sperrfrist auferlegt worden war (act. G 12/11 S. 169 ff.). B 2024/52 5/13
3. 3.1. Materiell streitig ist, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner verfügte Sperrfrist "für immer" (Art. 16c Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 16c Abs. 4 SVG) sowie deren Anwendung auf die Spezialkategorie G im angefochtenen Entscheid zu Recht bestätigt hat. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer dabei, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die von ihm im Rekursverfahren mit einlässlicher Begründung beantragte (act. G 12/6 S. 3 ff.) mündliche Verhandlung verzichtet und durch Nichtbeachtung der diesbezüglich von ihm gestellten Be- weisanträge das rechtliche Gehör verletzt habe. Sodann beantragt er die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung auch im Beschwerdeverfahren (act. G 8). 3.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101, BV], Art. 4 Abs. 1 lit. c der Kantonsver- fassung [sGS 111.1, KV/SG; vgl. auch die Teilkodifizierung des Anspruchs in Art. 15 VRP). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt im Sinn einer verfas- sungsmässigen Minimalgarantie insbesondere das Recht einer Person, sich vor Erlass ei- nes in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2, m.w.H.). Die Behörde ist verpflichtet, die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2), und dies in einer gegen aussen sichtbaren Begründung zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1). Gleichermassen kann sie Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vor- weggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 145 I 167 E. 4.1). 3.3. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen An- sprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz be- ruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung verleiht der Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, ausser B 2024/52 6/13
wenn der Führerausweis unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und somit zivilrecht- liche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Disposition ste- hen (BGer 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1C_599/2019 vom 4. November 2020 m.H.). Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung gilt so- dann nicht absolut. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen ‒ insbeson- dere keine Fragen der Beweiswürdigung ‒, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fra- gen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurtei- lung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weiter- gehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündli- che Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Ein- zelfalls (VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 2.1 m.H., bestätigt in BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 3 und 4; BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.2 m.H.). 3.4. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei selbstän- diger Landwirt. Als Landwirt sei er zwar in erhöhtem Ausmass auf den Führerausweis an- gewiesen. Eine unbedingte Angewiesenheit wie bei einem Berufschauffeur liege jedoch nicht vor. Es liege grundsätzlich in der privaten Disposition, sich so zu arrangieren, dass die Tätigkeit als Landwirt auch ohne Führerausweis ausgeübt werden könne. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Sperrfrist für im- mer (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG) seien vorliegend erfüllt. Bei der Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG werde kraft gesetzlicher Vermutung von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ausgegangen. Somit komme ein Entzug des Führe- rausweises nach der erwähnten Bestimmung einem Sicherungsentzug aufgrund mangeln- der Fahreignung (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) gleich. Aufgrund der gesetzlichen Kaskade handle es sich bei der Sperrfrist um eine Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten werden könne. Der Beschwerdeführer könne aus der geltend gemachten beruflichen An- gewiesenheit und den erheblichen Existenzängsten nichts zu seinen Gunsten ableiten, zu- mal sich sein Rechtsvertreter bereits umfassend (schriftlich) zu diesem Thema geäussert habe. Da es sich um eine Mindestentzugsdauer handle, könnten auch mündliche Verspre- chen des Beschwerdeführers, sich wohl zu verhalten, nicht zu seinen Gunsten berücksich- tigt werden. Überdies wären diese Vorbringen an einer mündlichen Verhandlung ohnehin B 2024/52 7/13
nicht tauglich, da eine Überwindung des verkehrsmedizinisch festgestellten Alkoholüber- konsums bzw. Alkoholmissbrauchs durch eine verkehrsmedizinische Begutachtung festzu- stellen wäre. Insgesamt erscheine daher eine mündliche Verhandlung weder notwendig noch zweckmässig (act. G 2 S. 5 f.). 3.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er wie ein Berufschauffeur vom Führerausweisent- zug betroffen sei. Wenn er keine Traktoren mehr lenken dürfe, könne er seinen Bauernhof mit den vielen Feldern und Tieren nicht mehr bewirtschaften. Dadurch würden er und seine Familie die Existenzgrundlage verlieren. Für die ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Hofs stehe keine andere Person zur Verfügung. Er habe der Vorinstanz einlässlich aufge- zeigt, dass seine Familienmitglieder hierfür nicht in Frage kämen, dass er keine Angestell- ten habe und er sich keine Angestellten leisten könne. Er habe ihr auch aufgezeigt, wie viele Tiere (durchschnittlich ca. 30 Milchkühe bzw. 46 Grossvieheinheiten) er zu versorgen habe und dass er diese Tiere ohne Führerausweis für Traktoren nicht mehr versorgen könnte. Er müsse unter anderem Heuballen mit einem Traktor verladen. Ungefähr 8-12 Rinder würden von April bis Juni und von September bis November im Riet (d.h. nicht auf seinem Hof) gehalten. Sie würden mit einem Viehanhänger transportiert. Er müsse jeden Tag zu diesen Tieren schauen. In den Wintermonaten seien die Rinder beim B.__ unterge- bracht. Er müsse dort Futter vorbeibringen. Zur Erledigung dieser Arbeiten sei er auf Trak- toren angewiesen. Er habe der Vorinstanz auch detailliert aufgezeigt, welche Felder (mit einer Fläche von insgesamt ca. 27 Hektaren) er bewirtschaften müsse, dass es hierfür Trak- toren brauche und dass er ohne Führerausweis die Felder nicht mehr bewirtschaften könne (act. G 12/6 S. 3-6). Im Februar müsse sodann die Gülle ausgebracht werden. Im Frühling müssten die Wiesen mit einer Egge, welche an einem Traktor befestigt sei, bearbeitet wer- den. Für den Mais- und Weizenanbau müsse das Feld mit einem Grubber oder Pflug vor- bereitet und der Mist vom Stall auf die Ackerfläche transportiert werden. Die Felder müssten gewalzt und die Grasflächen gemäht werden. Die Stroh- und Siloballen würden beim B.__ gelagert. In den Wintermonaten müssten die Siloballen oder das Stroh im Riet mit Anhä- ngern immer wieder nach Bedarf geholt werden. Ohne Führerausweis für Traktoren verliere er seinen Bauernhof. All dies sei von der Vorinstanz in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht berücksichtigt worden. Er ‒ der Beschwerdeführer ‒ sei gelernter Landwirt mit Jahrgang 1965. Eine andere Aus- bildung habe er nicht absolviert. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er eine andere An- stellung finden würde. Auch sei seine Ehefrau sei nicht in der Lage, Traktoren zu lenken; sie sei zudem mit einem Pensum von 43.3 % andernorts erwerbstätig. Sein einziger Sohn sei zu 100 % auswärts angestellt (act. G 9/3) und könne nur geringfügig im Betrieb einge- B 2024/52 8/13
setzt werden. Seine beiden Töchter seien noch nie mit Traktoren gefahren. Die ältere Toch- ter müsse sich um ihr Kleinkind kümmern. Die jüngere Tochter sei mit einem 100%-Pensum erwerbstätig (act. G 9/4). Er habe keine Angestellten. Unter Ausklammerung des Eigen- mietwerts hätten er und seine Frau im Jahr 2022 ein steuerbares Einkommen von CHF 53'013 erzielt (Steuerveranlagung 2022; act. G 9/5 f.). Mit den hohen monatlichen Auslagen (Existenzminimum Grundbedarf, Versicherungsbeiträge, Unterhaltskosten für Liegenschaften, Hypothekenamortisation, Steuern) und dem vergleichsweise geringen Ver- dienst könne er sich keinen Angestellten leisten, der die notwendigen täglichen Fahrten zur Hofbewirtschaftung übernehme. Diesbezüglich sei gegebenenfalls ein Sachverständigen- gutachten einzuholen. Indem die Vorinstanz seine individuellen Berufs- und Lebensum- stände nicht geprüft habe, habe sie den Anspruch auf gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 der BV sowie das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV verletzt. Es sei unhaltbar und willkürlich nach Art. 9 BV, dass die Vorinstanz die konkrete Situation mit Bezug auf die Notwendigkeit eines Führerausweises für die Hofbewirtschaftung nicht geprüft habe. Zum Nachweis für seine Ausführungen zur beruflichen Angewiesenheit auf einen Führe- rausweis habe er bei der Vorinstanz verschiedene Beweisanträge (Augenschein, Befra- gung von Familienmitgliedern) gestellt. Mit diesen Anträgen habe sich die Vorinstanz über- haupt nicht beschäftigt. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine mündliche Verhandlung weder notwendig noch zweckmässig sei, beruhe auf einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, welche auf eine Gehörsverletzung zurückzuführen sei (act. G 8 S. 2-10). 3.6. 3.6.1. Für die – im vorliegenden Verfahren bestätigten – Ausführungen im Rekursverfahren be- treffend berufliche Angewiesenheit auf den Fahrausweis G/G40 für Traktoren (act. G 12/6 S. 3-6) offerierte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweise. Im Beschwerdeverfahren reichte er auch entsprechende Belege ein (act. G 9). Angesichts der nachvollziehbaren und im Wesentlichen belegten Vorbringen des Be- schwerdeführers lässt sich nicht mit guten Gründen in Zweifel ziehen, dass der Führeraus- weis G für seine selbständige Tätigkeit als Landwirt wie bei einem Berufschauffeur notwen- dig ist; daran ändert nichts, dass in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des Verkehrstherapeuten (abweichend von den Ausführungen in der Beschwerdeschrift; vgl. E. 3.5 hiervor) die Rede davon ist, dass Fahrten mit dem Traktor derzeit von der Ehepart- nerin bzw. dem Sohn gemacht würden (act. 9/17). Durch den Ausweiszug bzw. die Sperr- frist sind somit zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziffer 1 EMRK tangiert. Dass sich der Beschwerdeführer unter Umständen – insbesondere mit der B 2024/52 9/13
Anstellung einer Person für die Traktorfahrten – anderweitig arrangieren könnte, ist insoweit nicht von Belang. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass eine öffentliche Verhandlung für die Beurteilung der Frage der Sperrfrist keine weiteren Erkenntnisse zu liefern vermöchte als die bereits in den schriftlichen Eingaben beschriebenen wirtschaftlichen und organisatori- schen Folgen des Ausweisentzugs, würde dies am konventionsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nichts ändern, zumal dem Anspruch nicht nur eine Beweisfunktion zukommt, sondern dieser auch eng mit der Fairnessgarantie zusammenhängt (vgl. MARCO ZOLLINGER, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsgerichtsverfahren, ZSR 142 [2023] I Heft 2, S. 173). Dem Umstand, dass die tatsächlichen Verhältnisse ak- tenmässig dokumentiert worden sind, kommt für sich genommen ebenfalls keine entschei- dende Bedeutung zu, rügt der Beschwerdeführer doch gerade, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt nicht richtig erfasst und dokumentiert hätten. Eine öffentliche Verhandlung kann nicht bloss mit dem Argument verweigert werden, dass anlässlich einer Verhandlung bereits Geschriebenes lediglich nochmal mündlich wiederholt werde (vgl. BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.4). 3.6.2. Sodann weist die Vorinstanz, welche als erste gerichtliche Instanz und mit voller Kognition amtete, zwar zutreffend darauf hin, dass eine Überwindung des verkehrsmedizinisch fest- gestellten Alkoholüberkonsums bzw. -missbrauchs sich nicht durch Ausführungen des Be- schwerdeführers an einer öffentlichen Verhandlung (abschliessend) feststellen liesse und hierfür vielmehr eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen wäre. Letzteres lässt indes den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Verhandlung nicht hinfällig wer- den. Konkret stellen sich weder komplexe technische Fragen noch reine Rechts- oder Zu- lässigkeitsfragen von geringer Tragweite, sondern es geht auch um Sachverhaltsfragen bzw. Fragen der Beweiswürdigung von erheblicher Tragweite für den Beschwerdeführer. Weiter ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der persönliche Eindruck nicht zum vornherein ohne Bedeutung für die Beurteilung der Ausweissperre. Zu beachten ist hier, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht bereits im Rekursverfahren unter anderem das Fehlen einer verfügungsweisen Anordnung einer Sperrfrist für immer für die Spezialkategorie G, eine fehlerhafte Anwendung von Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV (vgl. vorste- hende E. 2.1 erster Absatz am Schluss: "Die Entzugsbehörde kann mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spe- zialkategorien G und M entziehen") sowie eine fehlende Abklärung der Frage, ob der Be- schwerdeführer für die Spezialkategorie G fahrgeeignet ist, geltend machte (act. G 12/6 S. 11-16) und dies weiterhin geltend macht (vgl. act. G 8 S. 13-34). Bei dieser Sachlage B 2024/52 10/13
müssten qualifizierte Gründe vorliegen, damit gleichwohl auf die beantragte öffentliche und mündliche Verhandlung verzichtet werden könnte. Solche sind nicht ersichtlich. Nachdem alle mit der Ausweissperre zusammenhängenden Umstände zu beachten sind, ist auch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Fahrfähigkeit zu gewährleisten, zu berücksich- tigen. Hierbei kann vor dem Hintergrund der bekannten Fakten unter Umständen auch eine einmalige Begegnung mit dem Beschwerdeführer zu sachdienlichen Erkenntnissen führen. Die Möglichkeit, unter gewissen Umständen auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten (vgl. E. 3.3 hiervor), hat nicht zur Folge, dass eine beantragte Verhandlung nur dann stattzufinden hat, wenn die Würdigung der Beweismittel und Parteiaussagen nicht schriftlich möglich ist. Es muss genügen, wenn eine persönliche Befragung bzw. Äusse- rungsmöglichkeit der Parteien ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ nicht sinnlos und von vornherein überflüssig erscheint (BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.5). Bei diesen Gege- benheiten lässt sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. 4. 4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Rekurs- entscheids vom 7. März 2024 gutzuheissen und die Sache zur Durchführung der öffentli- chen Verhandlung und zu neuerlichem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist bei diesem Verfahrensausgang (vorderhand) zu verzichten; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.2. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden (Abs. Art. 95 Abs. 1 VRP). Vorliegend sind die Kosten dem Staat (Vorinstanz) aufzuerlegen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12), wobei diese nicht erhoben wird (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist ihm zurückzuerstatten. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'500 gehen ‒ analog der Kosten- verteilung im Beschwerdeverfahren ‒ ebenfalls zulasten des Staates (Vorinstanz), wobei diese nicht erhoben werden (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Beschwerdeführer für das Re- kursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 bleibt bei der Vorinstanz zur er- neuten Durchführung des Rekursverfahrens. B 2024/52 11/13
4.3. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren und für das dem Beschwerdeverfahren vorausgegangene Rekursverfahren durch den Staat. Hinsichtlich der für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachten Parteientschädigung von CHF 8'400.60 (act. G 8 S. 2 und S. 33 sowie G 12/15) ist festzuhalten, dass das Ver- waltungsgericht praxisgemäss Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zuspricht (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist die (volle) Entschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (erster Rechtsgang) mit insgesamt pauschal CHF 4‘000 zuzüglich 4% Barauslagen (= CHF 160) und Mehrwert- steuer (Art. 29 HonO) festzulegen. B 2024/52 12/13
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 7. März 2024 gutgeheis- sen und die Sache zur Durchführung der öffentlichen Verhandlung und zu erneutem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückerstattet. 3. Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) entschädigt den Beschwerdeführer mit CHF 4'000 zuzüglich CHF 160 Barauslagen und Mehrwertsteuer. B 2024/52 13/13