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B 2024/36

Entscheid Verwaltungsgericht, 24.09.2024

Sg Verwaltungsgericht · 2024-09-24 · Deutsch SG

Sozialhilferecht. Interkantonale (örtliche) Zuständigkeit für Leistungen an Unterstützungsbedürftige, Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen; Unterstützungswohnsitz. Art. 4, Art. 5, Art. 9, Art. 12, Art. 14 ZUG. Zur Begründung des Unterstützungswohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives, der Aufenthalt, sowie ein subjektives, die Absicht dauernden Verbleibens. In der Praxis bildet ein sechs oder mehr Monate andauernder Aufenthalt ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Die polizeiliche Anmeldung beim Einwohneramt gilt als gesetzliche Vermutung für eine Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Im Grundsatz begründet der frei- oder unfreiwillige Aufenthalt bzw. Eintritt in ein Heim keinen Unterstützungswohnsitz bzw. dieser beendet einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht. Als «Heim» im Sinne des ZUG gelten insbesondere Alters- und Pflegeheime, Aufnahme- oder Wohnheime aller Art sowie die – im konkreten Fall umstrittenen (vgl. E. 6.1 – 6.4) – Formen des begleiteten Wohnens. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugelassene Änderung des Unterstützungswohnsitzes infolge Heimwechsels oder (sehr wohl auch) aufgrund eines erstmaligen Heimeintritts ist (mit Blick auf Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG) nur unter restriktiven Voraussetzungen anzunehmen, die vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb der Eintritt des Unterstützungsbedürftigen in das Wohn- bzw. Pflegeheim in einer St. Galler Gemeinde keinen (neuerlichen) Unterstützungswohnsitz im Kanton SG begründete (vgl. zum Ganzen E. 4 und 5). Im Übrigen begründete der Aufenthalt des Unterstützungsbedürftigen in zwei Berner Gemeinden ebenfalls keinen sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz im Kanton BE (vgl. E. 6.5, 6.6 und 7) – (Verwaltungsgericht B 2024/36).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 24. September 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwal- tungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber Selle Geschäftsnr. B 2024/36 Verfahrensbetei- Kanton Bern, ligte Beschwerdeführer, vertreten durch Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rat- hausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8, gegen Kanton St. Gallen, Vorinstanz, vertreten durch Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regie- rungsgebäude, 9001 St. Gallen, Gegenstand Zuständigkeit für die Unterstützung von A.__

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren 7. März 1947, von Zürich (ZH) und Jonen (AG), bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Ergänzungsleistungen des Kantons Bern. Am 20. Mai 2022 stellte B.___, am 16. August 2018 von der Kindes- und Erwachsen- schutzbehörde (KESB) Region Z.__-Y.__ für A.__ zum Beistand mit Einkommens- und Ver- mögensverwaltung ernannt, einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen bei der politischen Ge- meinde X.___ (SG). Die politische Gemeinde X.___ klärte in der Folge den Sachverhalt ab und stellte Folgendes fest: A.__ sei am 1. Mai 2013 in die politische Gemeinde W.___ (BE) gezogen. Dort habe er sich in der Institution C.__ AG aufgehalten, die unter anderem geschützte Wohnungen (appartements protégés) im Sinne der Wohnform des betreuten Wohnens anbiete. Mit der C.__ AG habe A.__ am 4. März 2013 einen unbefristeten Mietvertrag (ab 1. Mai 2013) für eine solche Wohnung abgeschlossen und sich dort für die Zeitspanne vom 1. Mai bis

31. Oktober 2013 aufgehalten. Am 1. November 2013 sei er dann in das Wohnheim D.__ in X.___ und im Nachgang dazu, am 9. April 2018, in das Heim E.__ in V.__ (politische Gemeinde Y.__ [SG]) eingetreten. Die politische Gemeinde X.___ (SG) übernahm dennoch einstweilen und ohne Anerken- nung einer Rechtspflicht die sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckten Heimkosten für die Dauer des Aufenthalts von A.__ im Heim E.__ in V.__ (CHF 8'415.70 [Stand: 14. August 2023]), die seit dem 20. Mai 2022 (Zeitpunkt der Antragsstellung auf Sozialhilfeleistungen) entstanden waren. B. Mit Schreiben vom 7. November 2022 stellte der Kanton St. Gallen, Departement des In- nern (DI), Amt für Soziales (AfSO), dem Kanton Bern, Gesundheits-, Sozial- und Integrati- onsdirektion (GSI), Amt für Integration und Soziales (AIS), eine Unterstützungsanzeige be- treffend A.__ zu und verlangte die Rückerstattung der betreffenden Unterstützungskosten von der politischen Gemeinde W.___ (BE). Gegen die Unterstützungsanzeige erhob der Kanton Bern am 6. Dezember 2022 infolge des zwischen den beiden Kantonen entstandenen negativen Kompetenzkonflikts Einspra- che beim DI. Dabei machte er geltend, es sei ihm insbesondere aufgrund der fehlenden Unterlagen und der lückenhaften Angaben zur Wohnsitzchronologie von A.__ nicht möglich, den Sachverhalt abschliessend zu beurteilen, weshalb er den Kostenersatzanspruch des Kantons St. Gallen nicht anerkenne. B 2024/36 2/19

Mit E-Mail vom 12. Mai 2023 teilte der Kanton Bern dem Kanton St. Gallen mit, dass er an der Einsprache festhalte, da gestützt auf den relevanten aktenmässigen (weiterhin nicht ausreichend abgeklärten) Sachverhalt erstellt sei, dass der aktuelle Unterstützungswohn- sitz von A.__ nicht im Kanton Bern zu verorten sei, weshalb er die betreffenden Unterstüt- zungskosten nicht zu ersetzen habe. Mit Beschluss vom 1. Februar 2024 wies das DI die Einsprache des Kantons Bern gegen die Unterstützungsanzeige des Kantons St. Gallen bzw. der politischen Gemeinde X.___ ab, wobei es auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete. C. Gegen den Abweisungsbeschluss des DI (nachfolgend: Vorinstanz) erhob der Kanton Bern (nachfolgend auch: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Abweisungsbeschluss sei auf- zuheben und die Einsprache des Kantons Bern gegen die Unterstützungsanzeige des Kan- tons St. Gallen bzw. der politischen Gemeinde X.___ vom 7. November 2022 sei anzuer- kennen. Eventualiter sei der Abweisungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur rechts- genüglichen Klärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde und stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von A.__ seit 1. Mai 2013 in W.___ (BE) befinde und dass diese Gemeinde seit diesem Zeitpunkt für die Übernahme der Unterstützungskosten zuständig sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 22. Mai 2024 bzw. Duplik vom 7. Juni 2024 hielten der Beschwerdeführer bzw. die Vorinstanz an ihren Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP; Art. 34 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger; Zuständigkeitsgesetz, B 2024/36 3/19

SR 851.1, ZUG). Der Kanton Bern, dessen Einsprache gegen die Unterstützungsanzeige des AfSO von der Vorinstanz abgewiesen worden ist, ist beschwerdeberechtigt (Art. 34 Abs. 2 ZUG); zu dessen Vertretung ist das Generalsekretariat der GSI befugt (Art. 47 Abs. 1 des Organisationsgesetzes des Kantons BE; BGS 152.01, OrG/BE; Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 7 Abs. 1 lit. m der Organisationsverordnung GSI, BGS 152.221.121, OrV GSI). Die Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss der Vorinstanz vom 1. Februar 2024 (zuge- stellt am 2. Februar 2024, vgl. act. 2 [Abweisungsbeschluss], S. 5) wurde mit Eingabe vom

29. Februar 2024 rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 34 Abs. 2 ZUG) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 1.2. Die Vorinstanz beantragt die Feststellung, dass sich der Unterstützungswohnsitz von A.__ seit 1. Mai 2013 in W.___ (BE) befunden habe sowie dass diese Gemeinde seit diesem Zeitpunkt für die Übernahme der Unterstützungskosten zuständig sei. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser Antrag über das hinausgeht, was im vorinstanzlichen Verfahren entschieden worden ist bzw. gemäss Abweisungsantrag der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigt werden soll. Ansonsten läge eine unzulässige Anschluss- beschwerde vor, die nicht nur auf Bundesebene (BGE 145 V 57 E. 10.2; BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.3.1), sondern auch im Verfahrensrecht des Kantons St. Gal- len (VerwGE B 2020/102 vom 10. Dezember 2020 E. 1, B 2016/40 vom 22. November 2017 E. 7 mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung) unzulässig ist. Auf den Antrag ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Einsprache des Kantons BE gegen die Un- terstützungsanzeige des Kantons SG bzw. der politischen Gemeinde X.___ zu Unrecht ab- gewiesen hat, indem sie den Unterstützungswohnsitz von A.__ in W.___ (BE) und damit auch die Ersatzpflicht des Kantons BE zugunsten des Kantons SG bejaht hat (vgl. act. 2, a.a.O., E. 8). 2.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass sich der Unterstüt- zungswohnsitz von A.__ seit dem 1. Mai 2013 in der politischen Gemeinde W.___ (BE) befinde. Daher sei der Kanton BE für die sozialhilferechtliche finanzielle Unterstützung zu- ständig; er habe die bislang vom Kanton SG bzw. von der politischen Gemeinde X.___ übernommenen Unterstützungskosten zu ersetzen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die von der C.__ AG angebotene Wohnform des betreuten Wohnens richte sich an Personen, die genügend autonom seien, um selbständig wohnen zu können. Das Angebot B 2024/36 4/19

des betreuten Wohnens mit eigener Haushaltsführung und damit auch das Wohnverhältnis von A.__ fielen nicht unter den Heimbegriff gemäss Art. 5 ZUG. Dies gelte unabhängig davon, dass die Benutzerinnen und Benutzer der fraglichen Einrichtung gewisse Dienstleis- tungen des nahegelegenen, ebenfalls der C.__ AG gehörenden Heims in Anspruch nehmen könnten. Aus diesem Grund sowie angesichts der Tatsache, dass A.__ am 4. März 2013 einen unbefristeten Mietvertrag (ab 1. Mai 2013) mit der C.__ AG für eine der geschützten Wohnungen abgeschlossen habe, sei ein Unterstützungswohnsitz in W.___ (BE) begründet worden. Dieses Ergebnis decke sich mit der ergänzungsleistungsrechtlichen Betrachtungs- weise: Die EL-Stelle des Kantons Bern habe für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 eine Berechnung für zuhause lebende Personen vorgenommen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] bzw. Art. 25a der Verordnung über die Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]); eine Heimberechnung gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG sei zu Recht erst ab dem 1. November 2013 vorgenommen worden, als A.__ in das Wohnheim D.__ in X.___ eingetreten sei. An der EL-rechtlichen Zuständigkeit habe sich fortan ebenfalls nichts mehr geändert; es habe auch weiterhin eine Zuständigkeit des Kantons Bern bestanden. Kein neuer Unterstüt- zungswohnsitz im Kanton SG sei mit dem Wegzug von A.__ aus W.___ in den Kanton SG begründet worden, da er hier ab dem 1. November 2013 zweifelsfrei nur noch in anerkann- ten (Pflege-)Heimen i.S.v. Art. 5 ZUG gelebt habe. Vielmehr sei der bisherige, am

1. Mai 2013 mit dem Zuzug nach W.___ dort bzw. im Kanton BE begründete Unterstüt- zungswohnsitz in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG aufrechterhalten geblieben. In ihrer Vernehmlassung bzw. Duplik hält die Vorinstanz weiter fest, der Unterstützungs- wohnsitz könne trotz ununterbrochenen Heimaufenthalts (im Kanton SG seit dem 1. No- vember 2013) nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen wechseln, die im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Der Umzug in das Wohnheim D.__ in X.___ (SG) sei aus gesund- heitlichen Aspekten (und nicht aus persönlichen Motiven) erfolgt. A.__ sei nicht in das Wohnheim eingetreten, weil etwa nahe Bekannte sich in der Umgebung niedergelassen hätten oder er diesen gefolgt sei. Zudem habe er keine (engen) oder nur wenige persönli- chen Beziehungen zur Gemeinde X.___ bzw. zum Kanton SG gehabt. Daher treffe die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, der Eintritt von A.__ in das Altersheim D.__ habe im Kanton SG einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet, nicht zu; der Heimeintritt als solcher sei medizinisch indiziert gewesen. Mit Blick auf Art. 4 ZUG führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung ferner aus, die für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes im Kanton BE erforderliche Absicht dauern- den Verbleibens sei darin zu erkennen, dass sich A.__ auf eigenen persönlichen Wunsch in diesem Kanton niedergelassen habe. So sei er Ende Januar 2013 zuerst in die politische B 2024/36 5/19

Gemeinde U.__ (BE) gezogen und habe sich dort niedergelassen, weil er den Leiter der Pension, in der er sich bis Ende April 2013 aufgehalten habe, gekannt habe, bevor er an- fangs Mai des gleichen Jahres nach W.___ (BE) gezogen sei. Dort habe er sich laut Anga- ben des Einwohneramts der Gemeinde W.___ am 1. Mai 2013 angemeldet und in einer Mietwohnung aufgehalten, ohne sich in ein Heim oder in eine ähnliche Institution einzu- schreiben. Sodann habe A.__ W.___ per Ende Oktober 2013 wieder verlassen. Im Übrigen sei ein enger persönlicher Bezug zum Kanton BE deutlich erkennbar. Sodann spiele die Aufenthaltsdauer für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes keine Rolle. Ent- scheidend sei vielmehr die Absicht des dauernden Verbleibens und der tatsächlichen An- wesenheit an einem Ort. Schliesslich führe die Wohnsitznahme in W.___ zur gesetzlichen Wohnsitzvermutung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 ZUG mit der Folge, dass dort bzw. im Kanton BE ein Unterstützungswohnsitz begründet worden sei. Diese Vermutung sei vom Kanton BE als Wohnkanton zu widerlegen. 2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen die falsche Anwendung von Art. 4, Art. 5 und Art. 9 ZUG sowie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Er führt begründend aus, indem die Vorinstanz das Argument vorbringe, A.__ habe im Kanton SG stets in anerkannten Heimen gelebt und daher dort keinen Unterstützungswohnsitz be- gründet, verkenne sie, dass Art. 5 ZUG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007) nicht dazu führe, dass sich der Unterstützungswohnsitz mit der Unterbringung in einem Heim praktisch nicht mehr ändern könne. Vielmehr könne der Unterstützungswohnsitz trotz Aufenthalts in einem Heim wechseln, soweit davon auszuge- hen sei, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kan- ton abgebrochen und subjektiv und objektiv ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet habe. Das sei etwa der Fall, wenn einer Heimverlegung hauptsächlich nicht me- dizinische, sondern andere (z.B. familiäre) Gegebenheiten zugrunde lägen, was klarer- weise nicht nur für den Fall der Heimverlegung, sondern auch bei einem Neueintritt in eine solche Einrichtung gelten müsse. Bei einem erstmaligen Heimeintritt sei damit nicht mass- geblich, dass der Eintritt als solcher aus medizinischen Gründen erfolgt sei, sofern andere Motive zur Wahl des konkreten Heims an einem bestimmten Standort geführt hätten. Dar- über hinaus habe seitens A.__ keine Absicht vorgelegen, dauernd in W.___ (BE) zu ver- bleiben. Dafür spreche zunächst, dass die von der politischen Gemeinde T.__ bestellte Be- rufsbeistandschaft von A.__, die während der Zeit seines Aufenthalts in W.___ fortbestan- den habe, gemäss einem Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons BE vom 1. Juli 2014 nicht in den Kanton BE übertragen worden sei, wie es sonst üblich sei. Weiter habe A.__ in W.___ offenbar keine tragenden Beziehungen geknüpft und sei dort auch nie im kommu- nalen Einwohnerregister eingetragen worden. Das Vorliegen einer polizeilichen Anmeldung B 2024/36 6/19

sei zudem nicht belegt mit der Folge, dass die vorinstanzlich behauptete Wohnsitzvermu- tung nach Art. 4 Abs. 2 ZUG nicht zur Anwendung komme. Bei der durch die C.__ AG angebotenen Wohnform des betreuten bzw. geschützten Wohnens handle es sich ausser- dem um eine Form des begleiteten Wohnens, die unter den Heimbegriff gemäss Art. 5 ZUG falle, was der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes in W.___ entgegenstehe. Das Angebot der C.__ AG könne auch nicht mit Alterssiedlungen oder Seniorenresidenzen ver- glichen werden, deren Bewohnende gewöhnliche Wohnungsmieter seien und eigenständig ihren Haushalt führten, auch wenn sie gewisse Dienstleistungen in Anspruch nähmen. Die Vorinstanz habe auch nicht dargetan, wo A.__ vor seinem Zuzug in den Kanton BE gewohnt habe. Aus dem Umstand, dass A.__ während seines Aufenthalts in W.___ unter einer Berufsbeistandschaft der politischen Gemeinde T.__ (SG) gestanden habe, sei zu schliessen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von A.__ vor seinem Aufenthalt im Kanton BE in T.__, mithin im Kanton SG, gelegen habe, zumal für die Errichtung einer Beistandschaft die Erwachsenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig sei (mit Ver- weis auf Art. 442 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB, und Art. 31 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwach- senenschutzrecht; sGS 912.5, EG-KES). Sodann hätten im Oktober 2013 – gemäss vorer- wähntem Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons BE vom 1. Juli 2014 – gesundheitli- che Probleme den Eintritt von A.__ in ein Heim erforderlich gemacht. Er sei aber nicht in ein Wohnheim in der Nähe von W.___ eingetreten, sondern in das Wohnheim D.__ in X.___ (SG), wobei für die Wahl dieses weit entfernten Pflegeheims keine medizinischen Gründe ersichtlich seien. Vielmehr sei anzunehmen, dass dafür andere Gründe gesprochen hätten als die medizinische Betreuung (insbesondere die Nähe von Freunden, Bekannten oder gar Verwandten), zumal es in der nahen Umgebung von W.___ andere Heime gegeben hätte. Diese Auffassung werde dadurch untermauert, dass A.__ nach Angaben der Leiterin Sozi- ale Dienste T.__ (SG) das Wohnheim D.__ selbst ausgesucht habe, weil er in die Nähe eines guten Kollegen habe ziehen wollen, der in der Nachbargemeinde S.__ (SG) gewohnt habe. Dies bestätige, dass der Heimeintritt bzw. die Wahl des Heims nicht hauptsächlich durch medizinische, sondern durch andere Gegebenheiten veranlasst worden sei. Mit dem Umzug nach X.___ sei daher im Einklang mit der Rechtsprechung daselbst ein neuer Un- terstützungswohnsitz begründet worden (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG seien hier nicht einschlägig. Aus diesen Gründen sei unerheblich, ob A.__ im Kanton BE einen Unterstützungswohnsitz begründet habe oder nicht, denn der Unterstützungswohn- sitz liege spätestens seit dem Umzug nach X.___ im Kanton SG. Im Übrigen sei nicht er- sichtlich, was die Vorinstanz mit dem Verweis auf die ergänzungsleistungsrechtlichen Ge- gebenheiten von A.__ zu ihren Gunsten ableiten wolle, seien doch weder die entspre- chende Bundesgesetzgebung noch die gestützt darauf ergangenen Verfügungen für das vorliegende Verfahren relevant. B 2024/36 7/19

3. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind insbesondere die folgenden aus den Akten hervorgehenden Umzüge und entsprechenden Aufenthalte von A.__ in den Kantonen BE und SG zu berücksichtigen: a) Zuzug in die politische Gemeinde T.__ (SG) am 15. Juni 2012 von der politischen Gemeinde R.__ (BE); b) Wegzug von T.__ am 30. Januar 2013 und Zuzug in die politische Gemeinde U.__ (BE; seit 1. Januar 2015: politische Gemeinde U.__) mit dortigem Aufenthalt bis Ende April 2013; c) Wegzug von U.__ und Zuzug in die politische Gemeinde W.___ (BE) am 1. Mai 2013 mit dortigem Aufenthalt in der Institution C.__ AG bis Ende Oktober 2013; d) Wegzug von W.___ und Zuzug in die politische Ge- meinde X.___ (SG) am 1. November 2013 mit dortigem Aufenthalt im Wohnheim D.__; e) Wegzug von X.___ und Zuzug in die politische Gemeinde Y.__ (SG) am 9. April 2018 mit dortigem Aufenthalt im Heim E.__ in V.__. Vor diesem sachverhaltlichen Hintergrund ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob A.__ mit dem Eintritt in das Wohnheim D.__ (Standort: X.___, politische Gemeinde X.___ [SG]) bzw. dem dortigen Aufenthalt ab 1. November 2013 ‒ wie vom Beschwerdeführer geltend ge- macht ‒ einen Unterstützungswohnsitz im Kanton SG begründet hat. Falls die Frage zu verneinen ist, ist sodann der Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers zu prüfen, wo- nach (auch) die Aufenthalte in W.___ bzw. U.__ keinen Unterstützungswohnsitz begründet haben. Vorab sind jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen darzulegen. 4. 4.1. Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Wohnsitzprinzip; Art. 115 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, einer Er- satzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). 4.2. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) im Kan- ton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 B 2024/36 8/19

ZUG). Der betreffende Kanton wird mit Begründung des Unterstützungswohnsitzes auf sei- nem Gebiet zum Wohnkanton (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz ent- spricht nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB, ist ihm jedoch angeglichen (vgl. namentlich BGE 149 V 156 E. 4.3; BGer 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 = Pra 100 [2011] Nr. 38 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem Unterstützungswohnsitz liegt begriffsimmanent eine räumliche und persönliche Bezie- hung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde. Zu dessen Begründung müs- sen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjekti- ves inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern vielmehr darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist, wobei für deren Ermittlung alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhält- nisse zu berücksichtigen sind (zum Ganzen VerwGE B 2020/232 vom 5. März 2021 E. 3, B 2016/189 vom 27. September 2017 E. 3.1.1, B 2011/154 vom 20. März 2012 E. 2.1.1; BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.3, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 = Pra 100 [2011] Nr. 38 E. 4; ausführlich WALTER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., 1994, Rz. 95 ff.). Der Unterstützungswohnsitz beginnt mit der tatsächlichen Niederlassung, wobei weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden; massgebend ist vielmehr, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt wirklich am betref- fenden (neuen) Ort befindet, und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt von kurzer Dauer ist (VerwGE B 2020/232 vom 5. März 2021 E. 3, B 2016/189 vom 27. September 2017 E. 3.1.1; THOMET, a.a.O., Rz. 100 mit Hinweisen; vgl. BGer 8C_530/2014 vom 7. Novem- ber 2014 E. 3.4). Im Vergleich zum Zivilrecht kommt dem Willen der betroffenen Person geringere Bedeutung zu; verstärkt abzustellen ist auf die gesamten Lebensverhältnisse (BGer 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.2; THOMET, a.a.O., Rz. 97 mit Verweis auf BGE 97 II 1 E. 3). Entscheidend ist somit, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Um- stände schliessen lassen, mit anderen Worten die Beantwortung der Frage, ob nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass die Person den Ort ihres Verweilens zum Mit- tel- oder Schwerpunkt gemacht hat (THOMET, a.a.O., Rz. 97 in fine mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl., 2023, Rz. 252). 4.3. In der Praxis bildet ein sechs oder mehr Monate andauernder Aufenthalt ein Indiz für die Wohnsitzbegründung, wobei auch eine kürzere Dauer genügt, wenn andere Elemente auf Stabilität hinweisen (namentlich VerwGE B 2008/163 vom 21. April 2009 E. 2.1 mit Verweis auf THOMET, a.a.O., Rz. 108; vgl. schon BGE 92 I 221 E. 2a mit Hinweisen). Gleichzeitig gilt die polizeiliche Anmeldung (beim Einwohneramt) als gesetzliche Vermutung für eine B 2024/36 9/19

Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher be- gonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG). Für die Annahme der Absicht dauernden Verbleibens reicht es daher nicht, auf den formellen Eintrag im Ein- wohnerregister und die deckungsgleiche Willensbekundung abzustellen. Im Gegenteil müs- sen die äusseren Umstände der Lebensgestaltung zum selben Schluss führen, wobei dafür vor allem ein allfälliger Mietvertrag heranzuziehen ist und, in Zweifelsfällen, unter anderem die Wohnverhältnisse sowie die Beziehungspflege und die Bewegungsgewohnheiten zu berücksichtigen sind (zum Ganzen RUTH SCHNYDER/PETER MÖSCH PAYOT, Der Unterstüt- zungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis Volljährigkeit, in: Jusletter vom 14. Novem- ber 2016, Rz. 67 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.4. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behörd- liche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unter- stützungswohnsitz (Art. 5 ZUG) bzw. beenden einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Mit den in Art. 5 ZUG statuierten Ausnahmen will das Gesetz vermeiden, dass die Behörden des bisherigen Wohnortes durch Unterbringung einer be- dürftigen volljährigen Person an einem ausserkantonalen Pflegeplatz den Wohnsitz verle- gen und damit die Unterstützungspflicht des bisherigen Wohnkantons beenden können (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 112). Dieser Vorbehalt fand sich bereits in der ursprünglichen Fassung des ZUG vom 24. Juni 1977. Im Rahmen der Revision vom 14. Dezember 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992, lehnte die Expertenkommission jegliche Lockerung des Prinzips ab, wo- nach der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt sowie die be- hördliche Versorgung einer Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz zu be- gründen vermögen (zum Ganzen statt vieler BGer 8C_561/2023 vom 22. Mai 2022 mit Hin- weis auf BBl 1976 III 1193 Ziff. 223.1 und BBl 1990 I 49 Ziff. 213.2; WIZENT, a.a.O., Rz. 258 mit Hinweis unter anderem auf BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2). Gemäss Art. 5 ZUG schliesst sowohl der frei- als auch der unfreiwillige Aufenthalt bzw. Eintritt in ein Heim eine Wohnsitzbegründung grundsätzlich aus, selbst dann, wenn der Zweck dabei ist, dort auf unbestimmte Zeit zu wohnen. Das Gesetz nimmt bewusst in Kauf, dass jemand, der freiwillig in ein Heim eintritt und am Ort des Heims zivilrechtlichen Wohn- sitz begründet, bei Bedürftigkeit seinen Unterstützungswohnsitz dort hat, wo er vor dem Heimeintritt seinen Lebensmittelpunkt hatte (zum Ganzen namentlich VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 E. 2.2.3, B 2008/163 vom 21. April 2009 E. 2.3.2; BGer 9C_727/2010 vom 27. Januar 2012 E. 3.1.3, je mit Verweis auf THOMET, a.a.O., Rz. 109; Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 17. November 1976, BBl 1976 III 1193 Ziff. 223.1.; betreffend die von Art. 5 ZUG sta- B 2024/36 10/19

tuierte Ausnahmevariante der «behördlichen Unterbringung einer volljährigen Person in Fa- milienpflege» siehe jüngst BGer 8C_561/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2 [zur amtl. Publika- tion vorgesehen], wonach es der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am Aufent- haltsort nicht entgegenstehe, wenn eine volljährige Person selbständig einen Betreuungs- vertrag abschliesst; der Entscheid geht zurück auf VerwGE B 2022/127 vom 10. Juli 2023 [insbesondere E. 2.1 und E. 2.3]). Der Heimbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Anwen- dung von Art. 5 ZUG ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, um einer zeitgemässen Inter- pretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterien kommen etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremd- bestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person in Frage (BGE 141 V 255 E. 4.2; BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1, 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3a; im Detail THOMET, a.a.O., Rz. 111; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Bundesge- setzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. November 1989, BBl 1990 I 49 Ziff. 213.2 mit Hinweisen). 4.5. Die in Art. 5 ZUG aufgeführten Begriffe «Heim», «Spital» und «andere Einrichtung» sind in einem sehr weiten Sinne zu verstehen, indem sie sich nicht nur auf Einrichtungen beziehen, die nach dem täglichen Sprachgebrauch so bezeichnet werden, sondern alle möglichen Versorgungseinrichtungen umfassen, in denen erwachsene Personen zur persönlichen Be- treuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten. Es geht somit um Institutionen, die erwachsene Personen aus einem bestimmten Grund oder zu einem bestimmten Zweck aufnehmen (BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1 mit Verweis auf THOMET, a.a.O., Rz. 110 mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 146 V 322 E. 4.3 in fine). Als «Heim» gelten insbesondere Alters- und Pflegeheime, Aufnahme- oder Wohnheime aller Art sowie Formen des begleiteten Wohnens. Keine Heime stellen Alterssiedlungen oder Seniorenresidenzen dar, deren Bewohner nicht Pensionäre oder Pfleglinge, sondern Woh- nungsmieter sind und einen eigenen Haushalt führen, auch wenn der Vermieter ihnen noch gewisse Dienstleistungen wie eine Gaststätte oder Pflege- und Reinigungspersonal zur Verfügung hält oder sie sich sogar verpflichten müssen, täglich eine Mahlzeit in der Be- triebsstätte einzunehmen. Ebenso nicht den Heimen zuzurechnen sind Wohngemeinschaf- ten (BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.2; THOMET, a.a.O., Rz. 111; vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 259). 5. Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob der Eintritt in das Pflegeheim D.__ einen neuen Un- terstützungswohnsitz von A.__ in X.___ bzw. im Kanton SG zu begründen vermochte. B 2024/36 11/19

5.1. Art. 5 ZUG schliesst die Begründung oder den Wechsel des Unterstützungswohnsitzes in- folge eines Heim- oder Anstaltseintritts grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen E. 4.4 hiervor). Dies führt indessen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu, dass der Unter- stützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann. Vielmehr kann dieser trotz Unterbrin- gung bzw. ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim oder einer Klinik wechseln, wenn davon auszugehen ist, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abgebrochen und in subjektiver sowie objektiver Hinsicht ein neues Ver- hältnis zu einem anderen Kanton begründet hat. Dies trifft etwa dann zu, wenn die wich- tigsten Bezugspersonen in einen neuen Kanton zügeln und die unterstützungsbedürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht durch me- dizinische, sondern durch andere wie insbesondere familiäre Gegebenheiten begründet ist. Dabei kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an (zum Gan- zen BGer 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.3; vgl. z.B. BGer 8C_79/2010 vom 24. Sep- tember 2010 E. 7.2 in fine, nicht publiziert in: BGE 136 V 346). Die Änderung des Unterstützungswohnsitzes im Sinne dieser Rechtsprechung ist nur unter restriktiven Voraussetzungen anzunehmen, zumal der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des ZUG, unter anderem mit Art. 5 ZUG, bewusst eine abweichende Regelung vom zivil- rechtlichen Wohnsitz treffen wollte (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.1.3, 140 V 499 E. 4.2.2, BBl 1990 I 49 Ziff. 213.2, je mit weiteren Hinweisen). Eine – vom klaren Wortlaut von Art. 5 ZUG (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 ZUG) abweichende – Wohnsitzänderung kommt deshalb erst etwa dann in Frage, wenn die unterstützungsbedürftige Person durch eine Heimverlegung ihren Bezugspersonen bzw. Angehörigen folgt und keine medizinische Indikation hauptverant- wortlich für den Wechsel ist, sondern familiäre Gegebenheiten (vgl. VerwGE GR U 14 14 vom 30. September 2014 E. 2c; ferner namentlich VerwGE ZH VB.2017.00683 vom 4. Ok- tober 2018, in dem im Falle einer aus dem Kanton TI stammenden pflegebedürftigen Per- son die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes im Kanton ZH verneint wurde, obwohl ihr Sohn dort lebte; dies mit der Begründung, es seien nicht in erster Linie familiäre Gründe, die zum Umzug geführt hätten, massgeblich sei vielmehr der verschlechterte Ge- sundheitszustand gewesen [vgl. zum Ganzen E. 3.3 des erwähnten Entscheids]). 5.2. Im Grundsatz ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die oben erwähnte bundes- gerichtliche Rechtsprechung nicht nur auf einen Heimwechsel, sondern auch auf einen erst- maligen Heimeintritt anwendbar ist; es gibt keine sachlichen Gründe, die beiden Konstella- tionen zu unterscheiden. Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an Hinweisen, dass A.__ durch den Heimeintritt seiner Familie bzw. anderen engen Bezugspersonen gefolgt wäre (vgl. hierzu im Detail BGer 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 Sachverhalt sowie E. 3.4). Der B 2024/36 12/19

Umzug in das Wohnheim D.__ in X.___ erfolgte gemäss einem bei den Akten liegenden Schreiben des Berufsbeistands von A.__, F.__, ausdrücklich infolge gesundheitlicher Prob- leme (vgl. act. 3/4 [Beilagenverzeichnis zur Beschwerde, Beilage 3]), und es deutet – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – nichts darauf hin, dass für die Heimauswahl per- sönliche (insbesondere enge familiäre) Beziehungen massgeblich gewesen wären. Allein aus dem Umstand, dass A.__ die Auswahl seines Alterswohnheims selbst getroffen (und dabei nicht etwa ein Wohnheim in der Umgebung von W.___ gewählt) hat, kann nicht ge- folgert werden, dass dem Heimeintritt keine medizinischen, sondern hauptsächlich andere (persönliche) Gründe zugrunde gelegen hätten. In diesem Zusammenhang findet die Be- hauptung des Beschwerdeführers, A.__ habe in X.___ in die Nähe von Freunden, Bekann- ten und Verwandten zurückkehren wollen, keine Stütze in den Akten, und sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher belegt; der Umstand, dass A.__ in S.__ (SG) einen «Freund» gehabt habe, genügt für die Annahme enger (familiärer) Beziehungen, die für die Heimauswahl ausschlaggebend gewesen seien, nicht aus. Mangels konkreter Anzeichen dafür kann die Auswahl des Wohnheims D.__ bzw. der Umzug in die politische Gemeinde X.___ (SG) auch nicht als Ausdruck der Absicht gelten, dort neue Beziehungen aufzubauen bzw. dauernd zu verbleiben. A.__ ist denn zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder in ein anderes Wohnheim («E.__») umgezogen, das sich nicht in unmittelbarer Nähe von X.___ befindet. 5.3. Nach dem Dargelegten hat der Eintritt A.__s ins Wohnheim D.__ in X.___ keinen (neuerli- chen) Unterstützungswohnsitz im Kanton SG begründet. 6. Einzugehen ist daher im Weiteren auf die Frage, ob A.__ einen Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde W.___ (BE) bzw. im Kanton BE begründet hat, indem er sich vom

1. Mai bis 31. Oktober 2013 in einer geschützten Wohnung der C.__ AG aufhielt. 6.1. Dass A.__ vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 in einer geschützten Wohnung der C.__ AG gelebt hat, ist zwischen den Parteien unumstritten. Streitig ist indessen, ob diese Form des begleiteten Wohnens unter den Heimbegriff i.S.v. Art. 5 ZUG subsumiert werden kann mit der Folge, dass der Aufenthalt von A.__ in dieser Struktur keinen Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde W.___ (BE) bzw. im Kanton BE hätte begründen können. 6.2. Laut der Website der C.__ AG dient der Aufenthalt in einer geschützten Wohnung (appar- B 2024/36 13/19

tement protégé) dazu, dass die betreffende Person jene Kompetenzen erwirbt bzw. entwi- ckelt, die sie zur selbständigen Bewältigung des Alltagslebens benötigt. Darunter fallen etwa der Umgang mit Emotionen, Schwierigkeiten und Geld sowie die Hausverwaltung, die Wäschebesorgung, das Kochen und die Abfallentsorgung. Das Hauptziel dieses Wohnkon- zepts besteht darin, Menschen mit psychosozialen Schwierigkeiten, die nicht selbständig genug sind, um in einer Wohnung allein zu leben, eine sichere Zwischenlösung (zwischen Alleinwohnen und Wohnheim) anzubieten. Das selbständige Leben in einer geschützten Wohnung soll so weit wie möglich ermöglicht und gefördert werden. Aus diesem Grund variiert die angebotene Betreuung je nach Grad der Stabilität der betreffenden Person. Die Betreuung umfasst Dienstleistungen, die man auch im ebenfalls von der Institution C.__ AG am gleichen Standort betriebenen Wohnheim (foyer) erhält, wie etwa gemeinsame Mahl- zeiten (im Wohnheim), Medikation (im Wohnheim), Teilnahme an Animationen, Unterstüt- zung bei Hygiene und Reinigung (vgl. zum Ganzen https://foyerpsy.ch/ > Appartements protégés; > Foyer d'accueil pour adultes > Équipe, besucht am 26. Juli 2024). 6.3. Aufgrund des Zwecks, Betreuungs-, Hilfe- und Dienstleistungsangebots der C.__ AG ge- mäss ihren Internet-Angaben sowie infolge der Tatsache, dass A.__ offensichtlich zur Ziel- gruppe dieser Institution gehörte, ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die von der C.__ AG angebotene Wohnform des begleiteten Wohnens unter den Heimbegriff ge- mäss Art. 5 ZUG fällt, und zwar unabhängig davon, ob A.__ vorliegend freiwillig (in diesem Sinne wohl die Vorinstanz, vgl. act. 5 [Vernehmlassung], Ziff. 2 und 3: «auf eigenen Wunsch») oder unfreiwillig diese Wohnform ausgewählt hat bzw. in die betreffende Institu- tion eingetreten ist (vgl. auch THOMET, a.a.O., Rz. 111). In Übereinstimmung mit den Auskünften der C.__ AG auf ihrer Website richtet sich das Angebot des begleiteten Wohnens an einen bestimmten Personenkreis, der sich dadurch charakterisiert, dass ihm die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung in einem unge- schützten Wohnumfeld fehlt. Dieses Angebot schliesst eine auf die persönlichen Bedürf- nisse der einzelnen Bewohnerinnen zugeschnittene persönliche Betreuung ein, wozu unter anderem die Möglichkeit der psychotherapeutischen oder ärztlichen Behandlung zählt. Da- mit geht das Dienstleistungsangebot der C.__ AG weiter als etwa jenes einer Alterssiedlung oder Seniorenresidenz, zumal der jeweiligen sich in einer geschützten (möblierten) Woh- nung lebenden Person nicht nur der entsprechende Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern sie von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen kann, also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich wären (vgl. auch BGE 146 V 322 E. 4.2). Insoweit ist der B 2024/36 14/19

Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie (bloss) behauptet, der Aufenthalt von A.__ in einer geschützten Wohnung der C.__ AG sei aufgrund der eigenen und autonomen Haushalts- führung nicht als Heimaufenthalt im Sinne des ZUG zu qualifizieren. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die hierfür notwendigen (Wohn-)Fähigkeiten A.__ erst im Rahmen des begleiteten Wohnens (dank der persönlichen Betreuung, Begleitung und der therapeuti- schen Behandlung) vermittelt worden sind. Bei der C.__ AG handelt es sich damit um eine Institution, die erwachsene Personen aus einem bestimmten Grund oder zu einem be- stimmten Zweck aufnimmt (vgl. E. 4.5 hiervor). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der zwischen A.__ und der C.__ AG am 4. März 2013 abgeschlossene und von der Vorinstanz zur Wohnsitzbegründung herangezogene Mietvertrag (vgl. act. 6/8) für die Beurteilung der hier interessierenden Streitfrage von Bedeutung sein könnte, zumal er bezüglich Art und Ausmass der von der C.__ AG konkret – neben der Vermietung von Wohnraum – erbrach- ten Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sowie namentlich betreffend den Abhängig- keitsgrad von A.__ nichts aussagt. 6.4. Nach dem Gesagten sowie insbesondere angesichts des Willens des Gesetzgebers, den Heimbegriff weit auszulegen (vgl. zum Ganzen E. 4.4 und 4.5 hiervor), ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz festzuhalten, dass der Aufenthalt von A.__ in einer geschützten Wohnung der C.__ AG bzw. das von ihm in Anspruch genommene Angebot des begleiteten Wohnens als Heimaufenthalt i.S.v. Art. 5 ZUG zu qualifizieren ist. Da ein solcher Aufenthalt die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ausschliesst, hat A.__ während seines Verbleibens in W.___ keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton BE begründet (Art. 5 ZUG). 6.5. 6.5.1. Selbst wenn man der geschützten Wohnung der C.__ AG die Heimqualität – in Übereistim- mung mit den vorinstanzlichen Ausführungen – absprechen würde, könnte im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass A.__ im Kanton BE gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZUG einen Unterstützungswohnsitz begründet hätte. Zwar war das für die Wohnsitzbegründung erfor- derliche objektive Element des faktischen Verweilens bzw. der körperlichen Anwesenheit an einem bestimmten Ort, hier W.___ (BE), in der Zeitspanne vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 ohne Weiteres erfüllt. Was das subjektive Element, d.h. die Absicht dauernden Ver- bleibens, anbelangt, deutet allerdings aufgrund der Akten nichts darauf hin, dass A.__ in W.___ über gefestigte Beziehungen verfügt hätte. Diesbezüglich beschränkt sich die Vo- rinstanz auf die Behauptung, A.__ habe «einen engen Bezug» zum Kanton BE, da es sich dabei um «seine vertraute Umgebung» handle (vgl. act. 13 [Duplik], Ziff. 1). Aufgrund der B 2024/36 15/19

vorliegenden Akten lassen sich jedoch nach aussen erkennbare persönliche, familiäre und affektive Beziehungen in W.___, auf die es für die Wohnsitzbestimmung bzw. -begründung in erster Linie ankommt, nicht feststellen. 6.5.2. Entgegen der Vorinstanz reicht es im Übrigen für die Begründung des Mittelpunkts der Le- bensbeziehungen in der politischen Gemeinde U.__ (BE) jedenfalls nicht aus, dass A.__ dort den Leiter der Pension kannte, in der er sich ab Ende Januar bis Ende April 2013 aufhielt, bevor er nach W.___ zog (vgl. act. 5, a.a.O., Ziff. 2 und 3 mit Verweis auf act. 6/18 [E-Mail KESB Region Z.__-Y.__ vom 2. April 2024]; act. 13, a.a.O., Ziff. 1). Dem steht auch der von A.__ mit der C.__ AG am 4. März 2013 abgeschlossene (unbefristete) Mietvertrag (act. 6/8) für die Wohnung, in der er während seines Aufenthalts in W.___ (begleitet) ge- wohnt hat, nicht entgegen. Zwar bildet dieser Vertrag ein Indiz für die Bestimmung der Ab- sicht dauernden Verbleibens bzw. für eine Wohnsitzbegründung (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 108). Für sich allein genügt er aber nicht, um den Lebensmittelpunkt und damit den Unter- stützungswohnsitz von A.__ in der Zeit Mai-Oktober 2013 in W.___ bzw. im Kanton BE zu verorten. Ebenso lässt die bereits an sich kurze Aufenthaltsdauer mangels konkreter ande- rer Anzeichen, die auf Stabilität und besondere Bindungen in W.___ hinweisen, nicht auf eine Wohnsitzbegründung im Kanton BE schliessen (vgl. E. 4.3 hiervor). 6.5.3. Ebenfalls ins Leere greift das Argument der Vorinstanz, es sei aufgrund der Wohnsitzver- mutung nach Art. 4 Abs. 2 ZUG ein Unterstützungswohnsitz in W.___ bzw. im Kanton BE begründet worden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wird diese Behauptung nicht durch einen Auszug aus dem Einwohnerregister der politischen Gemeinde W.___ be- legt (und auch wenn ein solcher Auszug tatsächlich vorliegen würde, genügte dies für die Annahme der Absicht dauernden Verbleibens nicht; vgl. E. 4.3 hiervor). Die Vorinstanz stützt ihre Sichtweise stattdessen auf eine E-Mail vom 15. Juni 2022, in welcher der politi- schen Gemeinde X.___ auf entsprechende Anfrage hin vom Gemeindesekretariat W.___ (lediglich) mitgeteilt wurde, dass A.__ am 1. Mai 2013 in W.___ angekommen sei und die Gemeinde am 31. Oktober 2013 wieder verlassen habe (vgl. act. 6/17). Dass die Vorinstanz daraus auf das Vorliegen einer polizeilichen Anmeldung schloss und die Wohnsitznahme von A.__ in W.___ gestützt auf Art. 4 Abs. 2 ZUG als erwiesen betrachtete, erweist sich nicht als stichhaltig. Dies umso mehr, als in einer E-Mail der Dienststelle für Sozialwesen Q.__ an die GSI-AIS vom 23. Februar 2024 festgehalten wurde, dass sich (nach einer er- neuten Kontrolle) auf der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES) des Kantons BE herausgestellt habe, dass A.__ nie im Einwohnerregister der Gemeinde W.___ eingeschrie- ben gewesen sei (vgl. act. 3/6 [Beilagenverzeichnis zur Beschwerde, Beilage 6]). Ungeach- tet dessen ist festzuhalten, dass die gesetzliche Wohnsitzvermutung nach Art. 4 Abs. 2 B 2024/36 16/19

ZUG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da sie entfällt, wenn eine besondere Bestimmung des ZUG – hier Art. 5 ZUG – greift (VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012 E. 2.2.3, B 2008/162 vom 21. April 2009 E. 2.1 mit Verweis auf BGer 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 2a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 138 V 23 E. 3.1.3). 6.6. Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, der Lebensmit- telpunkt von A.__ habe sich im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 in der politischen Gemeinde W.___ befunden; noch weniger kann von einem Lebensmittelpunkt in der Ge- meinde U.__ die Rede sein. Damit war die Absicht dauernden Verbleibens i.S.v. Art. 4 Abs. 1 ZUG bei A.__ nicht gegeben mit der Folge, dass im Kanton BE kein Unterstützungs- wohnsitz begründet worden ist. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass A.__ keinen sozialhilferechtlichen Unterstützungs- wohnsitz im Kanton BE begründet hat. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur örtlichen Zu- ständigkeit des Kantons Bern für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an A.__ ver- mögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal dem Wohnsitzbegriff des ZUG ein an- deres Konzept zugrunde liegt, als dem Wohnsitzbegriff des ELG (BGE 141 V 255 E. 4.2 = SVR, 2015 EL 8 21). Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als begründet. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob (vor dem Zuzug von A.__ nach W.___) allenfalls ein (auch heute noch massgeblicher) Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde T.__ (SG) bestanden hat (vgl. in diesem Sinne die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, act. 1 [Beschwerde], Ziff. 4), dahingestellt bleiben. Wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Unterstützungswohnsitzes im Kanton BE bestehen (vgl. zum Ganzen E. 6 hiervor), hätte die Einsprache des Beschwerdeführers im vorinstanz- lichen Verfahrens gutgeheissen werden müssen. Wer innerhalb des Kantons SG für die finanzielle Unterstützung von A.__ zuständig ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss daher hier auch nicht geklärt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Kanton SG als Aufenthaltskanton für die Unterstützung von A.__ zuständig sein könnte (gemäss vorliegender Aktenlage ist davon auszugehen, dass er sich bis heute im Heim E.__ in V.__ [SG] aufhält). Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar beiläufig erwähnt, A.__ habe keinen engen Bezug zum Kanton SG und sei erst am 12. Juni 2012 aus R.__ (BE) nach T.__ zugezogen (vgl. act. 13 [Duplik], Ziff. 1 und Ziff. 3]). Allerdings B 2024/36 17/19

behauptet sie damit nicht, es sei von einem (bis heute fortbestehenden) Unterstützungs- wohnsitz in R.__ auszugehen. Entsprechend kann vorliegend auf die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz verzichtet werden. 8. Die Vorinstanz hat die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2022 gegen die Unterstützungsanzeige des Kantons SG vom 7. November 2022 demnach mit Be- schluss vom 1. Februar 2024 zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Februar 2024 aufzuheben und die Einsprache des Kantons Bern gegen die Unterstützungsanzeige des Kantons St. Gallen bzw. der politi- schen Gemeinde X.___ vom 7. November 2022 anzuerkennen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP), da sie offensichtlich über- wiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichts als Pauschale abgegolten (Art. 4 Abs. 1 der Gerichtskostenver- ordnung; sGS 941.12, GKV). Im vorliegenden Fall erscheint eine Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1'500 als angemessen (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Ziff. 222 GKV). 9.2. Im Beschwerdeverfahren besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Da hier der obsiegende Beschwerde- führer weder durch einen externen Rechtsanwalt (sondern intern durch die Co-Abteilungs- leiterin der GSI-Rechtsabteilung) vertreten ist (vgl. Art. 98ter i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]), noch die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung (Art. 98ter i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. hierzu namentlich VerwGE B 2024/117 vom 4. Juli 2024 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre- chung) offensichtlich erfüllt sind, sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer als Gemeinwesen jedenfalls im Grundsatz nicht entschä- digungsberechtigt (vgl. ARMIN LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, 2020, Rz. 20 zu Art. 98bis mit Hinwei- sen). B 2024/36 18/19

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einsprache des Kantons Bern gegen die Unter- stützungsanzeige des Kantons St. Gallen bzw. der politischen Gemeinde X.___ vom 7. No- vember 2022 wird unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 1. Februar 2024 anerkannt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden amtliche Kosten in Höhe von CHF 1'500 erhoben und der Vorinstanz auferlegt. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2024/36 19/19