Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht B 2024/147)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 11. September 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwal- tungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Geschäftsnr. B 2024/147 Verfahrensbetei- A.__ und B.__, ligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, C.___ und D.___, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, 9000 St. Gallen, Politische Gemeinde Z.___, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kostenspruch nach Bundesgerichtsurteil 1C_204/2023 vom 1. Juli 2024 (vorher B 2022/161)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. C.___ und D.___, Z.___, sind Eigentümer des in der Wohnzone W2a (Zonenplan der Ge- meinde Z.___ vom 14. September 2015) gelegenen und mit einem Wohnhaus überbauten Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.___. Das benachbarte Grundstück Nr. 0001_ steht im Eigentum von A.__ und B.__, Z.___. Es liegt ebenfalls in der Wohnzone W2a und ist mit einem Wohnhaus überbaut. Mit Baugesuch vom 7. Dezember 2021 beantragten Luzia und D.___ bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Loggia (Vor- baute) an der Westfassade ihres Wohnhauses. Innert der Auflagefrist erhoben A.__ und B.__ Einsprache gegen das Bauvorhaben mit der Begründung, dass eine Vorbaute lediglich punktuell abgestützt werden und lediglich einen Drittel der Fassadenlänge der Hauptbaute einnehmen dürfe, um von der Grenzabstandprivilegierung nach Art. 17 des Baureglements der Gemeinde Z.___ (BauR) vom 13. Oktober 1998/20. August 2013 profitieren zu können. Die geplante Vorbaute erfülle diese Anforderungen nicht, weshalb sie allseitig einen Grenz- abstand von 5 m einzuhalten habe. b. Mit Beschluss vom 1. März 2022 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (u.a. Vergrösserung des Durchbruchs in der Südfassade beid- seits um 50 cm und Kürzung der Wand in der Westfassade um 20 cm) und wies die Ein- sprache ab. Den gegen diesen Beschluss von Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, St. Gal- len, für A.__ und B.__ erhobenen Rekurs vom 25. März 2022 wies das Bau- und Umwelt- departement des Kantons St. Gallen mit Rekursentscheid vom 14. Juli 2022 ab und aufer- legte den Rekurrenten amtliche Kosten von CHF 3'000 und ausseramtliche Kosten von CHF 2'750. Die gegen diesen Rekursentscheid von A.__ und B.__ mit Eingabe vom 29. August 2022 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid B 2022/161 vom 16. März 2023 gut und hob den Rekursentscheid vom 14. Juli 2022 sowie den Beschluss vom 1. März 2022 auf. Die amtlichen Kosten des Beschwer- deverfahrens von CHF 3'500 und des Rekursverfahrens von CHF 3'000 und ausseramtliche Kosten für beide Verfahren von CHF 5'000 auferlegte es den Beschwerdegegnern C.___ und D.___. B. Die hiergegen von C.___ und D.___ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_204/2023 vom 1. Juli 2024 gut. Es hob den Verwaltungsgerichtsentscheid vom
16. März 2023 auf, bestätigte den Rekursentscheid vom 14. Juli 2022 und wies die Sache B 2024/147 2/4
zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hat die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Nachdem der Re- kursentscheid vom 14. Juli 2022 durch das Bundesgericht als Ganzes bestätigt wurde und damit auch dessen Kostenverlegung wiederauflebt, stehen einzig Kosten und Entschädi- gungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Diskussion. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewie- sen werden. Die amtlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 3'500 sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen, unter Anrechnung ihres Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht An- spruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten ge- mäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Vorinstanz und Be- schwerdebeteiligte haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP). Beide haben auch keinen Entschädigungsantrag gestellt. Indes sind die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalent- schädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarord- nung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksich- tigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere auch des betriebenen resp. gerechtfertig- ten Aufwands, ist eine Entschädigung der Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführer mit insgesamt CHF 2'250 zuzüglich Barauslagen von CHF 90 (4%) und Mehrwertsteuer angemessen. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausser- amtliche Kosten entschädigt. B 2024/147 3/4
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2022/161 von CHF 3'500, unter Anrechnung ihres Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 2. Die Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren B 2022/161 ausseramtlich mit CHF 2'250 zuzüglich Barauslagen von CHF 90 und Mehr- wertsteuer. B 2024/147 4/4