Befristung eines ehehaften Wasserrechts. Art. 51 Abs. 1 Ziffer 1 GNG. Der mit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 rechtskräftig geordneten Ausübung des Wasserrechts der Beschwerdeführer stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, und die Nutzung entspricht weiterhin namentlich den zeitgemässen umwelt-, insbesondere fischerei- und gewässerschutzrechtlichen Vorgaben. Damit liegt im Fall des vorliegend zu beurteilenden Wasserrechts keine Situation vor, in der das Gemeinwesen gehalten wäre, eine Ausgangslage zu schaffen, die es ermöglicht, die Nutzungsverhältnisse – insbesondere auch das zugrundeliegende Wasserrecht – baldmöglichst und zusätzlich zur Verfügung vom 15. Oktober 2004 umfassend an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse anzupassen bzw. abzulösen. Folglich bleibt es bei der mit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 begründeten Fiktion der Rechtmässigkeit des dort geregelten Wasserrechts und dessen Ausübung durch die Beschwerdeführer. (Verwaltungsgericht, B 2024/102)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 3 Eventualiter zu Ziff. 1 sei zu beurteilen, ob trotz Fehlens einer «ersten Gelegenheit» das ehehafte, private Wasserrecht auf dem Verfügungsweg befristet werden dürfe und falls ja, sei die Frist min- destens von 2028 auf 2030 zu verlängern.
E. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei der betroffenen Nutzungsanlage um eine solche im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Ziffer 1 des kantonalen Gesetzes über die Gewäs- sernutzung (sGS 751.1, GNG) handelt und dass das vorliegend betroffene Wasserrecht als sogenanntes wohlerworbenes Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) und des Vertrau- ensschutzes (Art. 9 BV) steht (act. 2, E. 2.1 f.; eingehend zum Begriff der wohlerworbenen Rechte und deren Inhalt sowie deren Verhältnis zur Eigentumsgarantie und zum Vertrau- ensschutz M. KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, Rz 120 ff. sowie Rz 127 ff., A. C. HOPHAN, Die Glarner Wasserrechtsordnung zwischen Privatrecht und öf- fentlichem Recht, 2023 Rz 354 ff., und Motion 23.3498, Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen, AB 2024 S 107, Votum Ständerat Fässler).
E. 3.1.1 Das vorliegend zu beurteilende ehehafte Wasserecht ist eine Erscheinungsform bzw. Un- tergruppe der wohlerworbenen Rechte, deren Entstehung in der Geschichte begründet liegt B 2024/102 9/19
(HOPHAN, a.a.O., Rz 353, Rz 363 und Rz 374 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre, sowie mit Ausführungen zur Herkunft und Geschichte des Begriffs «ehehaft» bzw. «ehehafte Wasserrechte» und seiner Bedeutung in Rz 364 f.). Diese althergebrachten, his- torischen Rechte beinhalten Wasserrechte, die ursprünglich für den Betrieb von Sägereien, Getreidemühlen oder anderer mit Wasserkraft betriebener Industrie- oder Gewerbeanlagen begründet wurden. Es handelt sich bei den ehehaften Wasserrechten – im Gegensatz zu anderen wohlerworbenen Rechten, die öffentlicher Rechtsnatur sind (HOPHAN, a.a.O., Rz 374), – um private Rechte an Gewässern, die ihren Ursprung in einer früheren Rechts- ordnung haben, die nach den geltenden Gesetzen so nicht mehr begründet werden könnten (HOPHAN, a.a.O., Rz 367), aber als wohlerworbene Rechte fortbestehen. Ehehafte Wasser- rechte sind also keine öffentlich-rechtliche Ermächtigungen, sondern dingliche Rechte nach Privatrecht, die in der Regel für unbegrenzte Dauer gelten bzw. galten (HOPHAN, a.a.O., Rz 375 mit eingehenden Ausführungen zum vom Bundesgericht mit BGE 145 II 140 einge- leiteten Ende ehehafter Rechte in Rz 384 ff.; siehe zum Ganzen auch Motion 23.3498, Ehe- hafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwas- serbestimmungen schaffen, AB 2024 S 107, Votum Ständerat Fässler). Die Kantone res- pektierten in ihren späteren, in der zweiten Hälfte das 19. Jahrhunderts begonnenen um- fassenden (öffentlich-rechtlichen) Regulierungen des Wassers als öffentliche Sache die ehehaften Wasserrechte (HOPHAN, a.a.O., Rz 365, Rz 368 f. und Rz 378). Sie verdanken ihre (fortbestehende) Existenz nicht etwa gesetzgeberischer Nachlässigkeit, sondern sie wurden vom Gesetzgeber sehr bewusst und auf eine besondere Art und Weise respektiert (HOPHAN, a.a.O., Rz 377 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Motion 23.3498, Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbe- stimmungen schaffen, AB 2024 S 107, Votum Ständerat Fässler). Aufgrund der historisch bedingten veränderten Grenzziehung zwischen privatem und öffentlichem (Wasser-)Recht erklärt sich, dass mit den ehehaften Rechten noch ein Stück Privatrecht ins Recht der öf- fentlichen Gewässer hineinragt (HOPHAN, a.a.O., Rz 370). Ehehafte Wasserrechte konnten denn auch nur dort entstehen, wo private Gewässer zu öffentlichen Gewässern wurden und privatrechtliche Nutzungsrechte den Umbruch überdauerten (HOPHAN, a.a.O., Rz 372).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz schützte die vom Beschwerdegegner angeordnete Befristung des bisheri- gen, seit mehr als 100 Jahren ausgeübten Wassernutzungsrechts gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 145 II 140. Sie vertrat den Standpunkt, dass sich Art. 51 GNG bzw. ein unbefristetes Wassernutzungsrecht in Anbetracht dieser Rechtspre- chung als verfassungswidrig erweise (act. 2, E. 2.5). In BGE 145 II 140 gelangte das Bun- desgericht zusammengefasst zur Rechtsauffassung, dass ein zeitlich unbegrenztes Son- dernutzungsrecht (wie ein ehehaftes bzw. wohlerworbenes Recht) an einem öffentlichen B 2024/102 10/19
Gewässer zu einer Entäusserung der Gewässerhoheit des Gemeinwesens führe und damit eine Verletzung von Art. 76 BV darstelle.
E. 3.2 Die Beschwerdeführer führten gegen die angeordnete Befristung ihres wohlerworbenen Rechts im Beschwerdeverfahren (act. 6, S. 2), wie schon zuvor im Rekursverfahren (act. 10.1, S. 2 oben und S. 3), u.a. die Verfügung des AFU vom 15. Oktober 2004 betref- fend die Sanierung eines durch Wasserentnahmen beeinträchtigten Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung (act. 10.4.16) ins Feld. Nachfolgend ist deshalb zunächst der Hin- tergrund und Inhalt dieser Verfügung zu klären, welche die Nutzungsanlage der Beschwer- deführer betrifft.
E. 3.2.1 Im Kanton St. Gallen bestand bereits seit den Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts eine vom Verwaltungsgericht (VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000) und Bundesgericht (BGE 127 II 69) bestätigte Verwaltungspraxis, wonach unbefristete Wasserrechte bzw. alt- rechtliche, zeitlich nicht befristete Konzessionen jeweils anlässlich einer genehmigten Nut- zungserweiterung oder -änderung sowie im Rahmen einer Übertragung auf einen neuen Berechtigten nachträglich befristet wurden bzw. altrechtliche unbefristete Sondernutzungs- rechte zu eliminieren seien (VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000 E. 6 und E. 6b). An- lass zu dieser Praxis bildete die im Kanton St. Gallen bereits vor BGE 127 II 69 und BGE 145 II 140 etablierte Erkenntnis, dass zeitlich ewige bzw. nicht befristete Wasser(nut- zungs)rechte mit der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt nicht zu vereinbaren seien. Denn (erst) durch die Befristung des Rechts werde es dem Gemeinwesen möglich, die öffentlichen Interessen wahrzunehmen. Bei Ablauf der Dauer des Rechts komme das Gemeinwesen in die Lage, die Nutzungsverhältnisse veränderten Umständen und Ansprü- chen anzupassen. Werde darauf verzichtet, ein Ausschliesslichkeitsrecht zu befristen, wi- derspreche dies dem Prinzip der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt (VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000 E. 4.c, E. 4.c/cc und E. 4.d; vgl. zudem auch die in Sach- verhalt H., S. 7 Mitte, von der damaligen Beschwerdeführerin kritisierte Auffassung der Vo- rinstanz). Zur Herstellung der Verfassungsmässigkeit der altrechtlichen Wasserrechte und der damit verbundenen Beseitigung unbefristeter altrechtlicher Nutzungsrechte waren die zuständigen Behörden bestrebt, einvernehmliche Lösungen mit den Nutzungsberechtigten zu finden, auch wenn dadurch die Verhältnisse bloss sukzessive und nicht auf einen be- stimmten Zeitpunkt hin bereinigt werden konnten. Dieses Vorgehen, den Umständen jedes einzelnen Falles Rechnung zu tragen, war und ist nicht zu beanstanden (VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000 E. 6b und BGE 127 II 69 E. 6; vgl. zur Zulässigkeit sukzes- siver Abschaffung bzw. Ablösung unbefristeter Wasserrechte P. KARLEN, Alle historischen B 2024/102 11/19
Rechte veralten – Zur Ablösungspflicht unbefristeter Wasserrechte nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, in URP 2020-8, S. 804 unten).
E. 3.2.2 Die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung und die ihr nachstrebende Verwal- tungspraxis mündeten im Fall des vorliegend umstrittenen Wassernutzungsrechts in die Verfügung vom 15. Oktober 2004 (act. 10.4.16). Das AFU ordnete darin nicht nur gestützt auf Art. 80 ff. GSchG konkrete Sanierungsmassnahmen zur Verbesserung der Fischgän- gigkeit des von der Nutzung der Wasserkraftanlage betroffenen Gewässerabschnitts an (Dispositivziffer 3; Dotierung mit einer Wassermenge von mindestens 7 l/s samt Installation einer Dotiervorrichtung; siehe hierzu auch den Bericht über die Sanierung vom 15. Oktober 2004, act. 10.4.19), sondern legte zusätzlich fest: «Wesentliche Änderungen der Nutzungs- anlage bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stellen des Kantons oder einer Konzes- sion des Baudepartements. Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedürfen die Änderung der Nutzungsart, der Umbau oder die Erweiterung von Nutzungsanlagen. Darunter fallen insbesondere der Ersatz der Druckleitung, die Erneuerung des Wehres und der Ersatz von Maschinen (Art. 14 Abs. 1 GNG). Werden der Wasserlauf, der Wasserver- brauch (Erhöhung der Ausbauwassermenge und/oder des Schluckvermögens der Turbine), die Qualität des Wassers oder die Abflussverhältnisse beeinflusst, so ist eine Konzession erforderlich (Art. 14 Abs. 2 GNG)» (siehe zum Ganzen Dispositivziffern 2, act. 10.4.16). Mit diesen in Dispositivziffer 2 festgelegten, sich an Bewilligungen (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GNG) und befristeten Konzessionen (Verleihung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 GNG) orientierenden Tatbeständen und Rechtsfol- gen und den damit verbundenen Eingriff in die Beständigkeit des bisherigen Wasserrechts versetzte sich das Gemeinwesen in die Lage, inskünftig die Nutzungsverhältnisse verän- derten Umständen und Ansprüchen anzupassen, mithin die öffentliche Gewalt über das vom Nutzungsrecht betroffene Gewässer im Sinn von Art. 76 BV zu gewährleisten. Will der Berechtigte die Wassernutzung weiterführen, so hat er gemäss der Verfügung vom 15. Ok- tober 2004 bei Eintritt der in der Verfügung festgelegten Ereignisse fortan eine Bewilligung bzw. eine Konzession zu den dannzumal geltenden Vorschriften des Umwelt- und Gewäs- serschutzrechts einzuholen.
E. 3.2.3 Dass in der Verfügung vom 15. Oktober 2004 kein konkreter Termin für die Befristung des Wasserrechts Nr. VI/.__ und dessen Modifikation durch eine Bewilligung bzw. Ablösung durch eine Konzession gesetzt, sondern stattdessen voraussehbare Ereignisse festgelegt wurden, die zu einer Beschränkung bzw. Beendigung des bisherigen ehehaften bzw. wohl- erworbenen Rechts führen, ändert nichts daran, dass seit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 das Wasserrecht Nr. VI/.__ kein mit Art. 76 BV konfligierendes ewiges bzw. B 2024/102 12/19
unbefristetes Nutzungsrecht mehr darstellt. Insoweit hat die Verfügung vom 15. Oktober 2004 die Rechtsanwendung gemäss BGE 145 II 140 bereits vorweggenommen, legte sie doch Tatbestände im Sinn der vom Bundesgericht als Anpassungsgrund geforderten «ers- ten Gelegenheit» (BGE 145 II 140 E. 6.5; zur Nutzungsänderung, zum Umbau oder zur Erweiterung als Gründe für eine «erste Gelegenheit» siehe ABEGG/SEFEROVIC, Die Ablö- sung ehehafter Wasserrechte – Zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140, in: URP 2020-8, S. 831 f.) fest; zugleich statuierte sie eine Rechtsfolge, welche die hoheit- liche Gewalt über das betroffene öffentliche Gewässer gewährleistet (namentlich Ablösung durch Konzession im Sinn von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 GNG oder Vorbehalt der Bewilligung im Sinn von Art. 13 Abs. 2 GNG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 GNG).
E. 3.3 Die Verfügung vom 15. Oktober 2004 ordnet ein Dauerrechtsverhältnis betreffend das Was- serrecht und die Wassernutzungsanlage und legt sachbezogen Aspekte der zulässigen Dauernutzung fest. Sie ist in formelle Rechtskraft erwachsen, womit ihr die Fiktion der Rechtmässigkeit anhaftet (BGE 150 II 225 E. 4.3). Die mit dieser Verfügung erzeugten sachbezogenen Rechtswirkungen sind nicht auf die damalige Wasserrechtsinhaberin be- schränkt, sondern gelten für die Beschwerdeführer als ihr nachfolgende Wasserrechtsinha- ber gleichermassen fort (Übergang des ehehaften Wasserrechts am 20. März 2009, act. 10.4.21; siehe hierzu auch das Schreiben des AFU vom 1. April 2009 betreffend die Mutation der Berechtigten, act. 10.4.20; zur Zulässigkeit der Übertragung von sachbezoge- nen Verfügungen vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf- lage 2022, Rz 1201 mit Hinweis u.a. auf das Beispiel einer Baubewilligung). Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass diese Verfügung an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leidet, die einen Rückkommenstitel (Widerruf, Art. 28 VRP, oder eine Wie- deraufnahme, Art. 81 ff. VRP) begründet. Zu prüfen verbleibt somit, ob sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Erlass der Verfügung dergestalt verändert hat, dass der Verfügungs- inhalt nachträglich fehlerhaft wurde und ein entsprechender Anpassungsbedarf besteht. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob sich inzwischen ein Grund ergeben hat, der (nach einer allfälligen angemessenen Übergangsfrist) eine ex nunc wirkende Anpassung der rechts- kräftigen Verfügung vom 15. Oktober 2004 und die umstrittene Ablösung des in modifizier- ter Form verbliebenen Wasserrechts Nr. VI/.__ auf spätestens den 31. Dezember 2028 zu- lässt (vgl. zur Korrektur rechtskräftiger Verfügungen BGer 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5). Einen solchen Grund erkannten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz in einem Sanierungsbedarf betreffend Fischgängigkeit bzw. daraus abzuleitenden Massnah- men, wie sie Gegenstand der Verfügung vom 18. Januar 2023 bilden (act. 10.4.1 und act. 2, E. 2.7 f.). B 2024/102 13/19
E. 3.3.1 Hinsichtlich der Verfügung vom 18. Januar 2023 und der Überprüfung von deren Inhalt im vorliegenden Verfahren gilt es das Folgende zu beachten: Die Vorinstanz vertritt an sich zutreffend die Auffassung (und es ist unbestritten), dass die Verfügung vom 18. Januar 2023 unangefochten geblieben und insoweit grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen ist (act. 2, E. 2.7). Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dieser Verfügung lediglich um eine Zwischenverfügung handelt, in der einzig – und ohne Andro- hung von Säumnisfolgen – die Mitwirkungsobliegenheiten der Beschwerdeführer im noch hängigen Sanierungsverfahren zur Herstellung der Spruchreife im Hinblick auf allfällige Sa- nierungsmassnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Frage nach deren Verhältnis- mässigkeit, festgelegt worden sind. Die Verfügung vom 18. Januar 2023 enthält denn auch keinen Rechtsspruch in der Hauptsache (Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Umset- zung konkreter Sanierungsmassnahmen). Sie präjudiziert diesen auch nicht. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 trotz unbenutzter Rechtsmittelfrist aufgrund des von Bundesrechts wegen zu beachtenden Grundsatzes der «Einheit des Verfahrens» bei der allfälligen Anfechtung einer späteren Endverfügung über Sanierungsmassnahmen überprüft werden kann, soweit er sich auf deren Inhalt auswirkt (Art. 111 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG; vgl. F. UHLMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, N 27 zu Art. 93 BGG). Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung vom
18. Januar 2023 überhaupt einen für deren Anfechtung vorausgesetzten nicht wiedergut- zumachenden Nachteil erlitten haben (vgl. hierzu VerwGE B 2024/58, B 2024/59 vom
3. Februar 2025 E. 1.3.1 mit Hinweisen), der sie zur Anfechtung berechtigt hätte. Fest steht jedenfalls, dass über die Fragen sowohl nach dem Sanierungsbedarf als auch nach den konkreten Sanierungsmassnahmen bislang nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
E. 3.3.2 Entscheidend für das vorliegende Beschwerdeverfahren und den hier zu beurteilenden Streitgegenstand ist sodann, dass der Aspekt der Sanierungsbedürftigkeit und die daraus allenfalls fliessende Pflicht der Beschwerdeführer zur Umsetzung von Sanierungsmassnah- men als Grund für eine Anpassung bzw. Ablösung des umstrittenen Wasserrechts notwen- diger Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit bilden und mitangefochten sind. Dieser enge Zusammenhang geht denn auch aus der Begründung und Dispositivziffer 3 der von der Vorinstanz bestätigten Verfügung vom 31. Januar 2023 hervor. In der Verfügungsbe- gründung legte der Beschwerdegegner dar, dass die Anpassung des bisherigen Wasser- rechts aufgrund des inzwischen mit Blick auf die Fischgängigkeit erkannten Sanierungsbe- darfs erfolge (act. 10.4.1, II.2.e). In Dispositivziffer 3 legte der Beschwerdegegner sodann fest, ein Weiterbetrieb der Anlage über den 31. Dezember 2018 hinaus setze voraus, dass B 2024/102 14/19
im Wasserrechtskonzessionsgesuch «Massnahmen zur Wiederherstellung der freien Fischwanderung nach der entsprechenden Sanierungsverfügung aufzuzeigen» sind (Dis- positivziffer 3, act. 10.4.1).
E. 3.3.3 Am 1. Januar 2011 sind zusätzliche Gewässerschutzvorschriften in Form von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG in Kraft getreten. Diese Bestimmungen regeln den Sanierungs- bedarf und die Sanierungsmassnahmen hinsichtlich der Tatbestände «Schwall und Sunk» und «Geschiebehaushalt». In den dazugehörenden Übergangsbestimmungen (Art. 83a und Art. 83b GSchG) wird die Umsetzung des sich aus Art. 39a und Art. 43a GSchG für bestehende Wasserkraftwerke ergebenden Handlungsbedarfs festgelegt. Wie sich aus den Akten nachvollziehbar ergibt, erfüllt die Wassernutzung durch die Beschwerdeführer weder den Tatbestand von Art. 39a GSchG noch denjenigen von Art. 43a GSchG. So wurde ein Sanierungsbedarf unter diesen Aspekten im Abklärungsbericht zum Sanierungsbedarf vom
30. September 2014 nachvollziehbar verneint (act. 10.4.18, Ziffer 1.2; siehe auch act. 10.4.2, Sachverhalt lit. G und H). Mit anderen Worten hat die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Rechtslage nicht dazu geführt, dass das ausgeübte Wasserrecht der Be- schwerdeführer nachträglich nicht mehr mit der geltenden (neuen) Rechtslage zu vereinba- ren wäre. Ein Anpassungsgrund in Form geänderter Rechtsverhältnisse liegt damit hinsicht- lich der «neueren» Sanierungspflichten gemäss Art. 39a und Art. 43a GSchG nicht vor.
E. 3.3.4 Der Beschwerdegegner erkannte einen Sanierungsbedarf denn auch vorrangig mit Blick auf die Fischgängigkeit bzw. Art. 10 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 932.0, BGF; act. 10.4.2, E. II zu Beginn). Diese am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Rechtslage bestand bereits bei Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2004 und entspricht dem darin ausdrücklich angewandten Art. 80 GSchG (BGE 142 II 517 E. 3.4 am Schluss). Daher vermag Art. 10 BGF von vornherein keinen Anlass für eine An- passung an geänderte Rechtsverhältnisse zu begründen.
E. 3.3.5 Für die Frage nach einem Anpassungsgrund in Form geänderter tatsächlicher Verhältnisse ist von Bedeutung, dass gerade der Aspekt der Fischgängigkeit im Sinn von Art. 9 und Art. 10 BGF nicht nur Anlass für die Verfügung vom 15. Oktober 2004, sondern auch deren wesentlichen Regelungsinhalt bildete. Dabei wurden gestützt auf gründliche Abklärungen (siehe etwa den Sanierungsbericht vom 15. Oktober 2004, act. 10.4.19, sowie den Vorbe- richt vom 15. März 2004, act. 10.4.52) und eine umfassende Interessenabwägung (act. 10.4.16, Ziffer 7) der Sanierungsbedarf und die verhältnismässigen Sanierungsmass- nahmen angeordnet, zu deren Umsetzung die an der Nutzungsanlage berechtigte Person B 2024/102 15/19
verpflichtet wurde. Insbesondere wurde damals festgestellt, dass die Situation hinsichtlich der freien Fischwanderung in der Restwasserstrecke während rund 150 Tagen befriedigend sei (act. 10.4.16, Ziffer 6). Der Umsetzung von Massnahmen (wie etwa einer Fischauf- stiegshilfe), die über die angeordnete Dotierung von Restwasser hinausgegangen wären, wurde – namentlich unter Einbezug natürlicher Nagelfluh-Hindernisse, act. 10.4.16, Zif- fer 7) – ein überwiegendes öffentliches Interesse ausdrücklich und nachvollziehbar abge- sprochen (act. 10.4.16, Ziffer 4 und Ziffer 6). Weder aus den Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners noch aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass sich der für die konkreten Fischbelange massgebende Sachverhalt seit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 geändert hätte. Folglich besteht auch unter diesem Aspekt kein Anpassungsbedarf und im Übrigen auch keine «erste Gelegenheit» im Sinn von BGE 145 II 140.
E. 3.3.6 Zusammengefasst stehen der mit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 rechtskräftig ge- ordneten Ausübung des Wasserrechts der Beschwerdeführer keine überwiegenden öffent- lichen Interessen entgegen, und die Nutzung entspricht weiterhin namentlich den zeitge- mässen umwelt-, insbesondere fischerei- und gewässerschutzrechtlichen Vorgaben. Damit liegt im Fall des vorliegend zu beurteilenden Wasserrechts keine Situation vor, in der das Gemeinwesen gehalten wäre, eine Ausgangslage zu schaffen, die es ermöglicht, die Nut- zungsverhältnisse – insbesondere auch das zugrundeliegende Wasserrecht – baldmög- lichst und zusätzlich zur Verfügung vom 15. Oktober 2004 umfassend an veränderte tat- sächliche und rechtliche Verhältnisse anzupassen bzw. abzulösen (vgl. VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000 E. 6b am Schluss). Folglich bleibt es bei der mit der Verfü- gung vom 15. Oktober 2004 begründeten Fiktion der Rechtmässigkeit des dort geregelten Wasserrechts und dessen Ausübung durch die Beschwerdeführer. Unter diesen Umstän- den kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer etwas aus der von den eidgenössischen Räten angenommenen, die vorliegenden Rechtsfragen betreffenden Motion Nr. 23.3498 zu ihren Gunsten ableiten können (zum Inhalt und Stand dieser Gesetzesvorlage siehe <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhand lungen?SubjectId=63761>, Stand: 30. April 2025). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich im Rahmen des fortgeschrittenen eidgenössischen Gesetzgebungs- prozesses ein Zeitrahmen für die Umsetzung von Sanierungsmassnahmen bis 2040 ver- dichtet, um namentlich der – bei der vorliegenden Thematik ausgesprochen gefährdeten – Rechtssicherheit und dem in den nächsten zehn, zwanzig Jahren besonders bedeutsamen, dringenden öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Energieproduktion Rechnung tragen zu können (vgl. Motion 23.3498, Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen, AB 2024 S 109, Vo- tum Bundesrat Rösti). B 2024/102 16/19
E. 3.3.7 Dieses Ergebnis überzeugt umso mehr, als die Beschwerdeführer nach ihrer unwiderspro- chenen Darstellung für den Erwerb ihres Grundstücks im Vertrauen auf die Beständigkeit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 einen (erhöhten) Kaufpreis bezahlt haben, der das Wasserrecht bzw. die Wasserkraftanlage mitabgilt und noch nicht amortisiert sei (act. 6). Die Sichtweise der Vorinstanz, die Investitionen in die Wasserkraftanlage seien längst amortisiert, greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Die gesetzten Fristen erschienen selbst dann unverhältnismässig kurz, wenn man einen Anpassungsbedarf bezüglich der Verfü- gung vom 15. Oktober 2004 – entgegen den vorstehenden Ausführungen – bejahen würde. 4.
E. 4 Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die in der Verfügung vom 18. Januar 2023 betref- fend Sanierungspflicht und Beseitigung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftanlage ge- setzten Fristen um mindestens ein Jahr zu verlängern.
E. 4.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefoch- tene Rekursentscheid vom 7. Mai 2024 – samt darin bestätigter Verfügung vom 31. Januar 2023 – ersatzlos aufzuheben.
E. 4.2 Den obsiegenden Beschwerdeführern ist der von ihnen für das Beschwerdeverfahren ge- leistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 zurückzuerstatten. Von dem im Beschwerdever- fahren unterliegenden Beschwerdegegner sind keine amtlichen Kosten zu erheben, da er keine überwiegend finanziellen Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP).
E. 4.3 Bei Gutheissung eines Rechtsmittels kann gleichzeitig von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden werden. In der Regel erfolgt die ent- sprechende Kostenverlegung analog dem Rechtsmittelentscheid (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 103). Vorliegend bestehen keine Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen. Für das Rekurs- verfahren sind deshalb keine amtlichen Kosten zu erheben und den Beschwerdeführern ist der von ihnen für das Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'800 (siehe hierzu act. 2, Dispositivziffer 2b) von der Vorinstanz zurückzuerstatten.
E. 4.4 Die nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer beantragten, der für das Beschwer- deverfahren entstandene Aufwand sei ihnen nach Ermessen des Verwaltungsgerichts zu ersetzen (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2 und S. 5). Aufgrund des vorliegenden Verfahrens- ausgangs haben die Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von B 2024/102 17/19
ausseramtlichen Kosten in der Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung. Eine solche wird indessen nur in begründeten Fällen zugesprochen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis in Verbindung mit Art. 98ter VRP in Verbindung Art. 95 Abs. 3 lit. c der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, SR 272, ZPO). Ein solcher, nur ausnahmsweise zu bejahender Fall liegt vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der ge- tätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (VerwGE B 2024/117 vom
4. Juli 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machten keine konkreten Anga- ben zu den ihnen entstandenen Aufwänden. Deshalb besteht bei allem Verständnis für die mit einer Beschwerdeführung in eigener Sache zwangsläufig einhergehenden Belastungen kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. B 2024/102 18/19
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid vom 7. Mai 2024 vollumfänglich aufgehoben. 2. Es werden keine amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 wird ihnen zurückerstattet. 3. Es werden keine amtlichen Kosten für das Rekursverfahren erhoben. Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 zurückzuerstatten. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2024/102 19/19
E. 5 Bei einer Enteignung des ehehaften, privaten Wasserrechts sei eine Entschädigung in demjeni- gen Umfang zu leisten, in dem in das Eigentum, das Bestandesrecht und den Vertrauensschutz eingegriffen werde. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, die freie Fischwanderung sei bereits aufgrund natürlicher Hindernisse unterhalb, oberhalb und in der Restwasserstrecke weitestgehend oder vollständig eingeschränkt. Deshalb bestehe kein dringlicher Sanie- rungsbedarf. Die Beschwerdeführer kritisieren des Weiteren die in BGE 145 II 140 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Bundesgerichts und halten diesen Leit- entscheid im Übrigen für den hier zu entscheidenden Fall für nicht einschlägig. Ausser- dem liege eine gemäss BGE 145 II 140 für eine Befristung und Ablösung des ehehaften Wasserrechts vorausgesetzte «erste Gelegenheit» in ihrem Fall noch gar nicht vor. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdegegners sei das umstrittene wohlerworbene, ehehafte Wasserrecht korrekt im Grundbuch eingetragen worden. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Re- kursverfahren, weil sie insbesondere keine Möglichkeit gehabt hätten, auf die Behaup- tungen in der Vernehmlassung der (damaligen) «Vorinstanz» (AWE) einzugehen (act. 1). B 2024/102 6/19
b. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts (Schreiben vom 22. Mai 2024, act. 5) erläuterten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2024, dass es sich bei ihrem Be- schwerdeantrag Ziffer 4 um ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen handle. Zudem äusserten sie sich zu der vom Beschwerdegegner im Rekursverfahren eingereich- ten Stellungnahme vom 4. April 2023 (siehe hierzu act. 10.4), von der sie erst mit dem an- gefochtenen Rekursentscheid Kenntnis erhalten hätten (act. 6). c. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bestreitet, das Gehörsrecht der Beschwerdeführer verletzt zu haben. Aus der Motion Nr. 23.3498, die zwischenzeitlich von den eidgenössischen Räten angenommen worden sei, könnten die Beschwerdeführer nichts für ihren Fall ableiten, zumal ein Geset- zesentwurf noch gar nicht vorliege. Im Übrigen sei die vorliegend zu beurteilende Anlage bereits amortisiert; die letzte Neuanschaffung betreffe einen Generator, der vor über 30 Jahren angeschafft worden sei und damit als abgeschrieben gelte (act. 9). d. Der Beschwerdegegner teilt in der Vernehmlassung vom 26. August 2024 mit, er schliesse sich der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. August 2024 grundsätzlich an. Ergän- zend führt er aus, bei der Wasserkraftanlage der Beschwerdeführer handle es sich um eine auf der Grundlage des öffentlichen Rechts ohne Konzession anerkannte Nutzungsanlage in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden habe (act. 12). e. In der Stellungnahme vom 17. September 2024 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und bestritten die Ausführungen der Vorinstanz und des Be- schwerdegegners (act. 15). f. Den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag (Rechtsbegehren Ziffer 4), der Be- schwerdegegner sei zu verpflichten, alle in der Verfügung vom 18. Januar 2023 betreffend Sanierungspflicht und Beseitigung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftanlage ge- setzten Fristen um ein Jahr zu verlängern, überwies das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. September 2024 als Fristerstreckungsgesuch an den Beschwerdegegner. Im Rah- men einer summarischen Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht mit Blick auf den von den Beschwerdeführern anbegehrten vorsorglichen Rechtsschutz fest, dass die Verfügung vom 18. Januar 2023 unangefochten geblieben und unbestrittenermassen in Rechtskraft B 2024/102 7/19
erwachsen sei. Zudem führte es in Bezug auf den von den Beschwerdeführern mit dem Rechtsbegehren Ziffer 4 angestrebten vorsorglichen Rechtsschutz aus, dass allfälligen Rechtswirkungen der Verfügung vom 18. Januar 2023 auf das vorliegende Beschwerde- verfahren grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 20. Mai 2024 ent- gegenstehe, womit zur Zeit kein Bedarf an einer vorsorglichen Sicherstellungsmassnahme bestehe (Schreiben vom 23. September 2024, act. 18). Mit Verfügung vom 20. November 2024 erstreckten der Beschwerdegegner und das ANJF die Frist für die Planung der Sanierungsmassnahmen gemäss Dispositivziffer 2 der Verfü- gung vom 18. Januar 2023 auf den 31. Dezember 2025 und die Frist für die Umsetzung der geeigneten Sanierungsmassnahmen gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 18. Ja- nuar 2023 auf den 31. Dezember 2029 (act. 21). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand bildet der Rekursentscheid der Vorinstanz Nr. 41/2024 vom 7. Mai 2024 (act. 2). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwer- deeingabe vom 20. Mai 2024 (act. 1) erfolgte rechtzeitig. Sie erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, ihnen sei die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom 4. April 2023 (act. 10.4) nicht vor dem Rekursentscheid eröffnet worden (act. 1, S. 3, und act. 6, S. 1 unten). Dieses Vorbringen erweist sich als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz versandte die Re- kursvernehmlassung vom 4. April 2023 – wenn auch mit gewöhnlicher A-Post Sendung – mit Schreiben vom 2. Mai 2023 (Dienstag) u.a. an die Beschwerdeführer zur Kenntnis- nahme. In diesem Schreiben zeigte sie auch die nunmehr anstehende Entscheidfindung an (act. 10.5). In der mitgesandten Rekursvernehmlassung vom 4. April 2023 brachte der Be- schwerdegegner mit Hinweis auf ein am 31. März 2023 stattgefundenes Telefongespräch vor, der Leiter des Grundbuchamts Z.__ habe die Behauptung der Beschwerdeführer, das Grundstück Nr. 0000_ (Grundbuch Z.__) umfasse auch ein im Grundbuch eingetragenes privates Wasserrecht Nr. VI/.__, nicht bestätigen können (act. 10.4, Ziffer 3). Bereits am B 2024/102 8/19
Morgen des 4. Mai 2023 – und damit zwei Tage nach dem am 2. Mai 2023 erfolgten A- Post-Versand – gelangten die Beschwerdeführer per E-Mail an das Grundbuchamt Z.__. Darin nahmen sie ausdrücklich Bezug auf den Inhalt der in der Rekursvernehmlassung er- wähnten telefonischen Auskunft des Leiters des Grundbuchamts, die sie für unzutreffend hielten, und ersuchten um sofortige Berichtigung eines allfälligen Eintragungsfehlers, wel- cher der Auskunft des Grundbuchamts gegenüber dem Beschwerdegegner zu Grunde lie- gen könne (act. 7.3). Aus diesem Verhalten der Beschwerdeführer, das in einem unmittel- baren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem am 2. Mai 2023 versandten Schreiben der Vorinstanz steht, ist ohne Weiteres zu schliessen, dass dieses Schreiben den Beschwerdeführern samt Rekursvernehmlassung vom 4. April 2023 spätestens am
4. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Wei- terungen zur Gehörsrüge der Beschwerdeführer. 3. Inhaltlich umstritten ist die von der Vorinstanz bestätigte Befristung des Betriebs der Was- serkraftanlage am Z.__er Dorfbach in Z.__ (kantonales Wasserrechtsverzeichnis Nr. VI/.__) bzw. des zugrunde liegenden Wassernutzungsrechts bis längstens 31. Dezem- ber 2028 samt der weiteren Anordnungen (Frist zur Bekanntgabe eines Verzichts auf wei- teren Betrieb nach dem 31. Dezember 2028 bzw. zur Einreichung eines vollständigen und bewilligungsfähigen Wasserrechtskonzessions- und Baugesuchs zur Vorprüfung, falls eine Fortsetzung des Betriebs über den 31. Dezember 2028 hinaus ins Auge gefasst werde).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungs- richter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen Geschäftsnr. B 2024/102 Verfahrens- A.__ und B.__, beteiligte Beschwerdeführer, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Amt für Wasser und Energie (AWE), Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Befristung der Nutzung einer ohne Konzession anerkannten Was- serkraftanlage an einem öffentlichen Gewässer (Wasserrecht Nr. VI/.__)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ und B.__, Z.__, sind seit März 2009 (zum Abtretungsvertrag vom 20. März 2009 siehe act. 10.4.26 und zum gleichzeitigen Übergang des ehehaften Wasserrechts siehe act. 10.4.21) je zur Hälfte Eigentümer des (seit 25. Februar 1980) in der Landwirtschafts- zone liegenden Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.__. Das Grundstück gehört zum Wei- ler Y.__, wo schon vor 200 Jahren Getreide gemahlen wurde. Nachdem die Mühle im Jahr 1919 zum zweiten Mal abgebrannt war, wurde der Mühlebetrieb eingestellt und das abge- leitete Wasser fortan im dafür neu erstellten Turbinenhaus zur Stromproduktion genutzt. Das Grundstück Nr. 0000_ ist mit einer Remise/Garage (Vers.-Nr. 0001_) und dem über 100-jährigen, 34 m2 grossen Turbinenhaus (Vers.-Nr. 0002_) überbaut. Im Turbinenhaus ist ein Kraftwerk integriert, das mit Wasser aus dem nahen Dorfbach in Z.__ angetrieben wird. Das Wasser für die Stromproduktion wird in einen ungefähr 100 m langen Kanal ab- geleitet. An dessen Ende beginnt die Druckleitung mit einer Länge von ungefähr 250 m. Nach der Zentrale wird das Wasser über einen rund 550 m langen Stollen in den Dorfbach zurückgeführt. Die Restwasserstrecke im Dorfbach beträgt rund 900 m. Die Turbine weist ein maximales Schluckvermögen von 280 l/s auf. Die minimale turbinierbare Wassermenge beträgt 50 l/s, die mittlere 198 l/s. Die Bruttoleistung beträgt 29,4 kW und die jährliche Pro- duktion beläuft sich auf ungefähr 100'000 kWh (act. 10.4.16, vgl. zum Ganzen auch die insoweit unbestritten gebliebene Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in act. 2, lit. A.a und A.b). Die Restwassermenge wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 betreffend die Sanie- rung des durch die Wasserentnahmen beeinträchtigten Fliessgewässers nach Art. 80 ff. GSchG zur Verbesserung der Fischgängigkeit (bzw. zumindest zur Verbesserung der Situ- ation von Kleinlebewesen) auf mindestens 7 l/s festgelegt. Überwiegende Interessen, die eine weitergehende Sanierung erfordern würden, verneinte das Amt für Umweltschutz (AFU). Ausserdem ordnete das AFU an, wesentliche Änderungen der Nutzungsanlage be- dürften einer Bewilligung der zuständigen Stellen des Kantons oder einer Konzession des Baudepartements. Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedürften die Än- derung der Nutzungsart, der Umbau oder die Erweiterung der Nutzungsanlagen. Darunter würden insbesondere der Ersatz der Druckleitung, die Erneuerung des Wehres und der Ersatz von Maschinen fallen. Würden der Wasserlauf, der Wasserverbrauch (Erhöhung der Ausbauwassermenge und/oder des Schluckvermögens der Turbine), die Qualität des B 2024/102 2/19
Wassers oder die Abflussverhältnisse beeinflusst, so sei eine Konzession erforderlich (act. 10.4.16). b. Das damalige Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement [BUD]) erstellte am 30. September 2014 einen Bericht zur Abklärung des Sanierungsbedarfs der Wasserkraftanlage. Es bejahte einen solchen im Hinblick auf die Fischwanderung sowohl für den Fischaufstieg als auch den Fischabstieg (act. 10.4.18). Mit Stellungnahme vom
3. November 2014 zu dem nicht in den Akten liegenden Schreiben des AFU vom 17. Okto- ber 2014 äusserte sich A.__ zu dem vom BUD ermittelten Sanierungsbedarf und den vor- geschlagenen Sanierungsmassnahmen. Er machte u.a. geltend, natürliche Hindernisse oberhalb und unterhalb der Wasserkraftanlage sowie in der Restwasserstrecke würden die Fischgängigkeit ohnehin beeinträchtigen. Die vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen seien daher weder verhältnismässig noch lägen sie im überwiegenden öffentlichen Inte- resse (act. 10.4.13). c. Nach einem mehrfachen Schriftenwechsel zwischen den beteiligten Amtsstellen und A.__ (siehe etwa die Stellungnahme vom 22. Juni 2021 auf einen Verfügungsentwurf vom
24. Februar 2021, act. 10.4.11) sowie einer am 23. Juni 2021 durchgeführten Besprechung (act. 10.4.5) erliessen das Amt für Wasser und Energie (AWE) und das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) am 18. Januar 2023 (Versand am 6. Februar 2023, act. 10.4.2) eine Verfügung betreffend die Sanierungspflicht bzw. die Beseitigung der negativen Auswirkun- gen der Wasserkraftanlage. Darin ordneten die Ämter gegenüber A.__ und B.__ an, die Sanierungsmassnahmen zur Ermöglichung des Fischaufstiegs, zur Wiederherstellung des Fischabstiegs und zur Gewährleistung des Fischschutzes seien nach den Ausführungen im Sachverhalt und den Erwägungen, soweit verhältnismässig, umzusetzen. Es seien ver- schiedene Varianten zu prüfen und deren Verhältnismässigkeit aufzuzeigen. Als Referenz- variante sei auch der Rückbau der Anlagen inklusive Produktionsausfall zu prüfen. Die Kraftwerkbetreiber hätten eine wirtschaftliche und realisierbare Bestvariante vorzuschla- gen. Die Planung habe in engem Kontakt mit den betroffenen Fachstellen des Kantons zu erfolgen. Dabei sei neben einem im Kraftwerkbau erfahrenen Ingenieurunternehmen auch ein Büro für Fischökologie beizuziehen (Dispositivziffer 1). Die im Rahmen der strategi- schen Planung erarbeiteten Grundlagen stünden für die weitere Planung der Sanierungs- massnahmen zur Verfügung (Dispositivziffer 2). Die Frist für die Planung der erforderlichen Massnahmen werde auf den 31. Dezember 2024 festgelegt (Dispositivziffer 3). Die Frist für die Umsetzung der geeigneten Massnahmen werde auf den 31. Dezember 2028 festgelegt (Dispositivziffer 4). Im Rahmen des Projekts sei eine geeignete Kontrolle vorzuschlagen, welche die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen prüfe (Dispositivziffer 5). B 2024/102 3/19
d. Am 31. Januar 2023 erliess das AWE gegenüber A.__ und B.__ eine weitere Verfügung betreffend Befristung der Nutzung einer ohne Konzession anerkannten Wasserkraftanlage an einem öffentlichen Gewässer (Wasserrecht Nr. VI/.__). Darin ordnete es an, die ohne Konzession anerkannte Wasserkraftanlage dürfe bis längstens am 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der bisherigen Anerkennung weiter betrieben werden (Dispositivziffer 1). Würden die Anlageinhaber auf den Betrieb ihrer Nutzungsanlage nach dem 31. Dezember 2028 verzichten, hätten sie beim AWE bis spätestens am 31. Dezember 2026 ein vollstän- diges und bewilligungsfähiges Baugesuch für den Rückbau der Nutzungsanlage zur Vor- prüfung einzureichen (Dispositivziffer 2). Sollten die Eigentümer der Wasserkraftanlage diese im Rahmen der bestehenden bzw. einer erneuerten oder erweiterten Wasserkraftan- lage über das in Dispositivziffer 1 genannte Datum hinaus betreiben wollen, hätten sie dem AWE ebenfalls bis spätestens am 31. Dezember 2026 ein vollständiges und bewilligungs- fähiges Wasserrechtskonzessions- und Baugesuch zur Vorprüfung einzureichen. Darin seien die Massnahmen zur Wiederherstellung der freien Fischwanderung nach der entspre- chenden Sanierungsverfügung aufzuzeigen (act. 10.4.1). B. a. Gegen die Verfügung des AWE vom 31. Januar 2023 (vgl. lit. A.d hiervor) erhoben A.__ und B.__ am 10. Februar 2023 Einsprache. Diese wurde vom BUD als Rekurs (act. 10.2) entgegengenommen. A.__ und B.__ beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, bzw. dahingehend anzupassen, dass kein unzulässiger Eingriff in ihr Eigentum er- folge, das durch das wohlerworbene, durch den Kanton St. Gallen seit dessen Gründung durchgängig in mehreren Verwaltungsakten anerkannte, ununterbrochen genutzte, im Wasserrechtsregister und im Grundbuch korrekt eingetragene, private ehehafte Wasser- recht geschützt werde. Eventualiter sei der Bestand des ehehaften Wasserrechts weiterhin anzuerkennen und auf eine Neukonzessionierung zu verzichten; denn alle durch neuere Gesetzgebung geforderten Bestimmungen seien auch ohne diesen maximalen Eingriff in die Grundrechte umsetzbar. Allfällige rechtmässige Eingriffe in das ehehafte Wasserrecht seien zu entschädigen. Bestehe der Kanton darauf, das ehehafte Wasserrecht durch eine Konzession abzulösen, so dürfe diese Verfügung zur Löschung des ehehaften Wasser- rechts erst bei Erteilung oder Verweigerung der Neukonzessionierung erfolgen, wogegen ihnen ein Rechtsmittel zugestanden werden müsse. Die Frist für den Betrieb im anerkann- ten Umfang für die rechtmässig erstellte Wasserkraftanlage sei vom 31. Dezember 2028 auf den 31. Dezember 2030 zu verlängern. A.__ und B.__ stellten sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die B 2024/102 4/19
Nutzungsbefristung unzulässig sei und Sanierungsmassnahmen weder verhältnismässig noch im überwiegenden öffentlichen Interesse stehen würden. Letzteres ergebe sich bereits aus der Verfügung vom 15. Oktober 2004 (act. 10.1). b. Das BUD wies den Rekurs vom 10. Februar 2023 mit Entscheid Nr. 41/2024 vom 7. Mai 2024 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden Sondernutzungskonzessionen bzw. das vorliegende Sondernut- zungsrecht ohne zeitliche Begrenzung als verfassungswidrig erachtet, ansonsten sich das Gemeinwesen seiner Gewässerhoheit entäussern würde. Altrechtliche Konzessionen, die noch ohne zeitliche Begrenzung erteilt worden seien, müssten daher nachträglich befristet werden, wobei sie unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist entschädigungs- los aufgelöst werden könnten. Ehehafte Wasserrechte seien somit nach 80 Jahren den heute geltenden Vorschriften zu unterstellen, und zwar grundsätzlich entschädigungslos. Wolle der Berechtigte die Wassernutzung weiterführen, bedürfe er hierfür einer Konzession zu den nach heutigem Recht geltenden Konzessionsbedingungen. Um eine solche zu er- halten, müsse er alle für Neuanlagen geltenden Vorschriften des Umwelt- und Gewässer- schutzrechts einhalten, insbesondere die Restwasservorschriften. Die Anpassung an das heutige Recht habe bei erster Gelegenheit zu erfolgen und sei jedenfalls Voraussetzung für die Erneuerung der Wasserkraftanlagen. Bau- und Ausnahmebewilligungen dürften daher erst erteilt werden, wenn eine Konzession erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das bis anhin unbefristete und unentgeltliche Wasserrecht der Rekurrenten zu Recht einer Befristung unterworfen worden. Sämtliche Investitionen seien inzwischen amortisiert, wes- halb das Wasserrecht entschädigungslos befristet werden könne. Einreden, dass das Ge- wässer gar nicht sanierungsbedürftig oder -fähig sei, hätten gegen die inzwischen in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. Januar 2023 betreffend Sanierungspflicht/Be- seitigung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftanlage vorgebracht werden müssen. Zudem ergebe sich die Befristung des Wassernutzungsrechts aus grundsätzlichen Überle- gungen und sei nicht von den Ergebnissen der mit Verfügung vom 18. Januar 2023 ange- ordneten Variantenstudien abhängig (act. 2). C. a. Gegen den Rekursentscheid des BUD (Vorinstanz) Nr. 41/2024 vom 7. Mai 2024 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) am 20. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten (sinngemäss) folgende Anträge: B 2024/102 5/19
1. Der angefochtene Rekursentscheid und die zugrundeliegende Verfügung des AWE seien aufzu- heben bzw. das AWE (Beschwerdegegner) sei anzuweisen, eine neue Verfügung erst bei einer erfolgreichen Neukonzessionierung auf Basis der Gesetzesgrundlage zu erlassen, die der Bun- desrat im Auftrag des Parlaments (Motion der UREK-N 23.3498, Ehehafte Wasserrechte schüt- zen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen) be- züglich einer Ablösung ehehafter Wasserrechte in der Schweiz aktuell ausarbeite.
2. Es sei auf die Kostenerhebung von CHF 3'000 für den Rekursentscheid zu verzichten und ihnen (den Beschwerdeführern) sei der Aufwand für die Beschwerdeführung nach Ermessen des Ver- waltungsgerichts zu entschädigen.
3. Eventualiter zu Ziff. 1 sei zu beurteilen, ob trotz Fehlens einer «ersten Gelegenheit» das ehehafte, private Wasserrecht auf dem Verfügungsweg befristet werden dürfe und falls ja, sei die Frist min- destens von 2028 auf 2030 zu verlängern.
4. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die in der Verfügung vom 18. Januar 2023 betref- fend Sanierungspflicht und Beseitigung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftanlage ge- setzten Fristen um mindestens ein Jahr zu verlängern.
5. Bei einer Enteignung des ehehaften, privaten Wasserrechts sei eine Entschädigung in demjeni- gen Umfang zu leisten, in dem in das Eigentum, das Bestandesrecht und den Vertrauensschutz eingegriffen werde. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, die freie Fischwanderung sei bereits aufgrund natürlicher Hindernisse unterhalb, oberhalb und in der Restwasserstrecke weitestgehend oder vollständig eingeschränkt. Deshalb bestehe kein dringlicher Sanie- rungsbedarf. Die Beschwerdeführer kritisieren des Weiteren die in BGE 145 II 140 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Bundesgerichts und halten diesen Leit- entscheid im Übrigen für den hier zu entscheidenden Fall für nicht einschlägig. Ausser- dem liege eine gemäss BGE 145 II 140 für eine Befristung und Ablösung des ehehaften Wasserrechts vorausgesetzte «erste Gelegenheit» in ihrem Fall noch gar nicht vor. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdegegners sei das umstrittene wohlerworbene, ehehafte Wasserrecht korrekt im Grundbuch eingetragen worden. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Re- kursverfahren, weil sie insbesondere keine Möglichkeit gehabt hätten, auf die Behaup- tungen in der Vernehmlassung der (damaligen) «Vorinstanz» (AWE) einzugehen (act. 1). B 2024/102 6/19
b. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts (Schreiben vom 22. Mai 2024, act. 5) erläuterten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2024, dass es sich bei ihrem Be- schwerdeantrag Ziffer 4 um ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen handle. Zudem äusserten sie sich zu der vom Beschwerdegegner im Rekursverfahren eingereich- ten Stellungnahme vom 4. April 2023 (siehe hierzu act. 10.4), von der sie erst mit dem an- gefochtenen Rekursentscheid Kenntnis erhalten hätten (act. 6). c. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bestreitet, das Gehörsrecht der Beschwerdeführer verletzt zu haben. Aus der Motion Nr. 23.3498, die zwischenzeitlich von den eidgenössischen Räten angenommen worden sei, könnten die Beschwerdeführer nichts für ihren Fall ableiten, zumal ein Geset- zesentwurf noch gar nicht vorliege. Im Übrigen sei die vorliegend zu beurteilende Anlage bereits amortisiert; die letzte Neuanschaffung betreffe einen Generator, der vor über 30 Jahren angeschafft worden sei und damit als abgeschrieben gelte (act. 9). d. Der Beschwerdegegner teilt in der Vernehmlassung vom 26. August 2024 mit, er schliesse sich der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. August 2024 grundsätzlich an. Ergän- zend führt er aus, bei der Wasserkraftanlage der Beschwerdeführer handle es sich um eine auf der Grundlage des öffentlichen Rechts ohne Konzession anerkannte Nutzungsanlage in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden habe (act. 12). e. In der Stellungnahme vom 17. September 2024 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und bestritten die Ausführungen der Vorinstanz und des Be- schwerdegegners (act. 15). f. Den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag (Rechtsbegehren Ziffer 4), der Be- schwerdegegner sei zu verpflichten, alle in der Verfügung vom 18. Januar 2023 betreffend Sanierungspflicht und Beseitigung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftanlage ge- setzten Fristen um ein Jahr zu verlängern, überwies das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. September 2024 als Fristerstreckungsgesuch an den Beschwerdegegner. Im Rah- men einer summarischen Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht mit Blick auf den von den Beschwerdeführern anbegehrten vorsorglichen Rechtsschutz fest, dass die Verfügung vom 18. Januar 2023 unangefochten geblieben und unbestrittenermassen in Rechtskraft B 2024/102 7/19
erwachsen sei. Zudem führte es in Bezug auf den von den Beschwerdeführern mit dem Rechtsbegehren Ziffer 4 angestrebten vorsorglichen Rechtsschutz aus, dass allfälligen Rechtswirkungen der Verfügung vom 18. Januar 2023 auf das vorliegende Beschwerde- verfahren grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 20. Mai 2024 ent- gegenstehe, womit zur Zeit kein Bedarf an einer vorsorglichen Sicherstellungsmassnahme bestehe (Schreiben vom 23. September 2024, act. 18). Mit Verfügung vom 20. November 2024 erstreckten der Beschwerdegegner und das ANJF die Frist für die Planung der Sanierungsmassnahmen gemäss Dispositivziffer 2 der Verfü- gung vom 18. Januar 2023 auf den 31. Dezember 2025 und die Frist für die Umsetzung der geeigneten Sanierungsmassnahmen gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 18. Ja- nuar 2023 auf den 31. Dezember 2029 (act. 21). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand bildet der Rekursentscheid der Vorinstanz Nr. 41/2024 vom 7. Mai 2024 (act. 2). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwer- deeingabe vom 20. Mai 2024 (act. 1) erfolgte rechtzeitig. Sie erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, ihnen sei die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners vom 4. April 2023 (act. 10.4) nicht vor dem Rekursentscheid eröffnet worden (act. 1, S. 3, und act. 6, S. 1 unten). Dieses Vorbringen erweist sich als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz versandte die Re- kursvernehmlassung vom 4. April 2023 – wenn auch mit gewöhnlicher A-Post Sendung – mit Schreiben vom 2. Mai 2023 (Dienstag) u.a. an die Beschwerdeführer zur Kenntnis- nahme. In diesem Schreiben zeigte sie auch die nunmehr anstehende Entscheidfindung an (act. 10.5). In der mitgesandten Rekursvernehmlassung vom 4. April 2023 brachte der Be- schwerdegegner mit Hinweis auf ein am 31. März 2023 stattgefundenes Telefongespräch vor, der Leiter des Grundbuchamts Z.__ habe die Behauptung der Beschwerdeführer, das Grundstück Nr. 0000_ (Grundbuch Z.__) umfasse auch ein im Grundbuch eingetragenes privates Wasserrecht Nr. VI/.__, nicht bestätigen können (act. 10.4, Ziffer 3). Bereits am B 2024/102 8/19
Morgen des 4. Mai 2023 – und damit zwei Tage nach dem am 2. Mai 2023 erfolgten A- Post-Versand – gelangten die Beschwerdeführer per E-Mail an das Grundbuchamt Z.__. Darin nahmen sie ausdrücklich Bezug auf den Inhalt der in der Rekursvernehmlassung er- wähnten telefonischen Auskunft des Leiters des Grundbuchamts, die sie für unzutreffend hielten, und ersuchten um sofortige Berichtigung eines allfälligen Eintragungsfehlers, wel- cher der Auskunft des Grundbuchamts gegenüber dem Beschwerdegegner zu Grunde lie- gen könne (act. 7.3). Aus diesem Verhalten der Beschwerdeführer, das in einem unmittel- baren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem am 2. Mai 2023 versandten Schreiben der Vorinstanz steht, ist ohne Weiteres zu schliessen, dass dieses Schreiben den Beschwerdeführern samt Rekursvernehmlassung vom 4. April 2023 spätestens am
4. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Wei- terungen zur Gehörsrüge der Beschwerdeführer. 3. Inhaltlich umstritten ist die von der Vorinstanz bestätigte Befristung des Betriebs der Was- serkraftanlage am Z.__er Dorfbach in Z.__ (kantonales Wasserrechtsverzeichnis Nr. VI/.__) bzw. des zugrunde liegenden Wassernutzungsrechts bis längstens 31. Dezem- ber 2028 samt der weiteren Anordnungen (Frist zur Bekanntgabe eines Verzichts auf wei- teren Betrieb nach dem 31. Dezember 2028 bzw. zur Einreichung eines vollständigen und bewilligungsfähigen Wasserrechtskonzessions- und Baugesuchs zur Vorprüfung, falls eine Fortsetzung des Betriebs über den 31. Dezember 2028 hinaus ins Auge gefasst werde). 3.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei der betroffenen Nutzungsanlage um eine solche im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Ziffer 1 des kantonalen Gesetzes über die Gewäs- sernutzung (sGS 751.1, GNG) handelt und dass das vorliegend betroffene Wasserrecht als sogenanntes wohlerworbenes Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) und des Vertrau- ensschutzes (Art. 9 BV) steht (act. 2, E. 2.1 f.; eingehend zum Begriff der wohlerworbenen Rechte und deren Inhalt sowie deren Verhältnis zur Eigentumsgarantie und zum Vertrau- ensschutz M. KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, Rz 120 ff. sowie Rz 127 ff., A. C. HOPHAN, Die Glarner Wasserrechtsordnung zwischen Privatrecht und öf- fentlichem Recht, 2023 Rz 354 ff., und Motion 23.3498, Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen, AB 2024 S 107, Votum Ständerat Fässler). 3.1.1. Das vorliegend zu beurteilende ehehafte Wasserecht ist eine Erscheinungsform bzw. Un- tergruppe der wohlerworbenen Rechte, deren Entstehung in der Geschichte begründet liegt B 2024/102 9/19
(HOPHAN, a.a.O., Rz 353, Rz 363 und Rz 374 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre, sowie mit Ausführungen zur Herkunft und Geschichte des Begriffs «ehehaft» bzw. «ehehafte Wasserrechte» und seiner Bedeutung in Rz 364 f.). Diese althergebrachten, his- torischen Rechte beinhalten Wasserrechte, die ursprünglich für den Betrieb von Sägereien, Getreidemühlen oder anderer mit Wasserkraft betriebener Industrie- oder Gewerbeanlagen begründet wurden. Es handelt sich bei den ehehaften Wasserrechten – im Gegensatz zu anderen wohlerworbenen Rechten, die öffentlicher Rechtsnatur sind (HOPHAN, a.a.O., Rz 374), – um private Rechte an Gewässern, die ihren Ursprung in einer früheren Rechts- ordnung haben, die nach den geltenden Gesetzen so nicht mehr begründet werden könnten (HOPHAN, a.a.O., Rz 367), aber als wohlerworbene Rechte fortbestehen. Ehehafte Wasser- rechte sind also keine öffentlich-rechtliche Ermächtigungen, sondern dingliche Rechte nach Privatrecht, die in der Regel für unbegrenzte Dauer gelten bzw. galten (HOPHAN, a.a.O., Rz 375 mit eingehenden Ausführungen zum vom Bundesgericht mit BGE 145 II 140 einge- leiteten Ende ehehafter Rechte in Rz 384 ff.; siehe zum Ganzen auch Motion 23.3498, Ehe- hafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwas- serbestimmungen schaffen, AB 2024 S 107, Votum Ständerat Fässler). Die Kantone res- pektierten in ihren späteren, in der zweiten Hälfte das 19. Jahrhunderts begonnenen um- fassenden (öffentlich-rechtlichen) Regulierungen des Wassers als öffentliche Sache die ehehaften Wasserrechte (HOPHAN, a.a.O., Rz 365, Rz 368 f. und Rz 378). Sie verdanken ihre (fortbestehende) Existenz nicht etwa gesetzgeberischer Nachlässigkeit, sondern sie wurden vom Gesetzgeber sehr bewusst und auf eine besondere Art und Weise respektiert (HOPHAN, a.a.O., Rz 377 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Motion 23.3498, Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbe- stimmungen schaffen, AB 2024 S 107, Votum Ständerat Fässler). Aufgrund der historisch bedingten veränderten Grenzziehung zwischen privatem und öffentlichem (Wasser-)Recht erklärt sich, dass mit den ehehaften Rechten noch ein Stück Privatrecht ins Recht der öf- fentlichen Gewässer hineinragt (HOPHAN, a.a.O., Rz 370). Ehehafte Wasserrechte konnten denn auch nur dort entstehen, wo private Gewässer zu öffentlichen Gewässern wurden und privatrechtliche Nutzungsrechte den Umbruch überdauerten (HOPHAN, a.a.O., Rz 372). 3.1.2. Die Vorinstanz schützte die vom Beschwerdegegner angeordnete Befristung des bisheri- gen, seit mehr als 100 Jahren ausgeübten Wassernutzungsrechts gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 145 II 140. Sie vertrat den Standpunkt, dass sich Art. 51 GNG bzw. ein unbefristetes Wassernutzungsrecht in Anbetracht dieser Rechtspre- chung als verfassungswidrig erweise (act. 2, E. 2.5). In BGE 145 II 140 gelangte das Bun- desgericht zusammengefasst zur Rechtsauffassung, dass ein zeitlich unbegrenztes Son- dernutzungsrecht (wie ein ehehaftes bzw. wohlerworbenes Recht) an einem öffentlichen B 2024/102 10/19
Gewässer zu einer Entäusserung der Gewässerhoheit des Gemeinwesens führe und damit eine Verletzung von Art. 76 BV darstelle. 3.2. Die Beschwerdeführer führten gegen die angeordnete Befristung ihres wohlerworbenen Rechts im Beschwerdeverfahren (act. 6, S. 2), wie schon zuvor im Rekursverfahren (act. 10.1, S. 2 oben und S. 3), u.a. die Verfügung des AFU vom 15. Oktober 2004 betref- fend die Sanierung eines durch Wasserentnahmen beeinträchtigten Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung (act. 10.4.16) ins Feld. Nachfolgend ist deshalb zunächst der Hin- tergrund und Inhalt dieser Verfügung zu klären, welche die Nutzungsanlage der Beschwer- deführer betrifft. 3.2.1. Im Kanton St. Gallen bestand bereits seit den Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts eine vom Verwaltungsgericht (VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000) und Bundesgericht (BGE 127 II 69) bestätigte Verwaltungspraxis, wonach unbefristete Wasserrechte bzw. alt- rechtliche, zeitlich nicht befristete Konzessionen jeweils anlässlich einer genehmigten Nut- zungserweiterung oder -änderung sowie im Rahmen einer Übertragung auf einen neuen Berechtigten nachträglich befristet wurden bzw. altrechtliche unbefristete Sondernutzungs- rechte zu eliminieren seien (VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000 E. 6 und E. 6b). An- lass zu dieser Praxis bildete die im Kanton St. Gallen bereits vor BGE 127 II 69 und BGE 145 II 140 etablierte Erkenntnis, dass zeitlich ewige bzw. nicht befristete Wasser(nut- zungs)rechte mit der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt nicht zu vereinbaren seien. Denn (erst) durch die Befristung des Rechts werde es dem Gemeinwesen möglich, die öffentlichen Interessen wahrzunehmen. Bei Ablauf der Dauer des Rechts komme das Gemeinwesen in die Lage, die Nutzungsverhältnisse veränderten Umständen und Ansprü- chen anzupassen. Werde darauf verzichtet, ein Ausschliesslichkeitsrecht zu befristen, wi- derspreche dies dem Prinzip der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt (VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000 E. 4.c, E. 4.c/cc und E. 4.d; vgl. zudem auch die in Sach- verhalt H., S. 7 Mitte, von der damaligen Beschwerdeführerin kritisierte Auffassung der Vo- rinstanz). Zur Herstellung der Verfassungsmässigkeit der altrechtlichen Wasserrechte und der damit verbundenen Beseitigung unbefristeter altrechtlicher Nutzungsrechte waren die zuständigen Behörden bestrebt, einvernehmliche Lösungen mit den Nutzungsberechtigten zu finden, auch wenn dadurch die Verhältnisse bloss sukzessive und nicht auf einen be- stimmten Zeitpunkt hin bereinigt werden konnten. Dieses Vorgehen, den Umständen jedes einzelnen Falles Rechnung zu tragen, war und ist nicht zu beanstanden (VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000 E. 6b und BGE 127 II 69 E. 6; vgl. zur Zulässigkeit sukzes- siver Abschaffung bzw. Ablösung unbefristeter Wasserrechte P. KARLEN, Alle historischen B 2024/102 11/19
Rechte veralten – Zur Ablösungspflicht unbefristeter Wasserrechte nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, in URP 2020-8, S. 804 unten). 3.2.2. Die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung und die ihr nachstrebende Verwal- tungspraxis mündeten im Fall des vorliegend umstrittenen Wassernutzungsrechts in die Verfügung vom 15. Oktober 2004 (act. 10.4.16). Das AFU ordnete darin nicht nur gestützt auf Art. 80 ff. GSchG konkrete Sanierungsmassnahmen zur Verbesserung der Fischgän- gigkeit des von der Nutzung der Wasserkraftanlage betroffenen Gewässerabschnitts an (Dispositivziffer 3; Dotierung mit einer Wassermenge von mindestens 7 l/s samt Installation einer Dotiervorrichtung; siehe hierzu auch den Bericht über die Sanierung vom 15. Oktober 2004, act. 10.4.19), sondern legte zusätzlich fest: «Wesentliche Änderungen der Nutzungs- anlage bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stellen des Kantons oder einer Konzes- sion des Baudepartements. Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedürfen die Änderung der Nutzungsart, der Umbau oder die Erweiterung von Nutzungsanlagen. Darunter fallen insbesondere der Ersatz der Druckleitung, die Erneuerung des Wehres und der Ersatz von Maschinen (Art. 14 Abs. 1 GNG). Werden der Wasserlauf, der Wasserver- brauch (Erhöhung der Ausbauwassermenge und/oder des Schluckvermögens der Turbine), die Qualität des Wassers oder die Abflussverhältnisse beeinflusst, so ist eine Konzession erforderlich (Art. 14 Abs. 2 GNG)» (siehe zum Ganzen Dispositivziffern 2, act. 10.4.16). Mit diesen in Dispositivziffer 2 festgelegten, sich an Bewilligungen (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GNG) und befristeten Konzessionen (Verleihung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 GNG) orientierenden Tatbeständen und Rechtsfol- gen und den damit verbundenen Eingriff in die Beständigkeit des bisherigen Wasserrechts versetzte sich das Gemeinwesen in die Lage, inskünftig die Nutzungsverhältnisse verän- derten Umständen und Ansprüchen anzupassen, mithin die öffentliche Gewalt über das vom Nutzungsrecht betroffene Gewässer im Sinn von Art. 76 BV zu gewährleisten. Will der Berechtigte die Wassernutzung weiterführen, so hat er gemäss der Verfügung vom 15. Ok- tober 2004 bei Eintritt der in der Verfügung festgelegten Ereignisse fortan eine Bewilligung bzw. eine Konzession zu den dannzumal geltenden Vorschriften des Umwelt- und Gewäs- serschutzrechts einzuholen. 3.2.3. Dass in der Verfügung vom 15. Oktober 2004 kein konkreter Termin für die Befristung des Wasserrechts Nr. VI/.__ und dessen Modifikation durch eine Bewilligung bzw. Ablösung durch eine Konzession gesetzt, sondern stattdessen voraussehbare Ereignisse festgelegt wurden, die zu einer Beschränkung bzw. Beendigung des bisherigen ehehaften bzw. wohl- erworbenen Rechts führen, ändert nichts daran, dass seit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 das Wasserrecht Nr. VI/.__ kein mit Art. 76 BV konfligierendes ewiges bzw. B 2024/102 12/19
unbefristetes Nutzungsrecht mehr darstellt. Insoweit hat die Verfügung vom 15. Oktober 2004 die Rechtsanwendung gemäss BGE 145 II 140 bereits vorweggenommen, legte sie doch Tatbestände im Sinn der vom Bundesgericht als Anpassungsgrund geforderten «ers- ten Gelegenheit» (BGE 145 II 140 E. 6.5; zur Nutzungsänderung, zum Umbau oder zur Erweiterung als Gründe für eine «erste Gelegenheit» siehe ABEGG/SEFEROVIC, Die Ablö- sung ehehafter Wasserrechte – Zur Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids 145 II 140, in: URP 2020-8, S. 831 f.) fest; zugleich statuierte sie eine Rechtsfolge, welche die hoheit- liche Gewalt über das betroffene öffentliche Gewässer gewährleistet (namentlich Ablösung durch Konzession im Sinn von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 GNG oder Vorbehalt der Bewilligung im Sinn von Art. 13 Abs. 2 GNG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 GNG). 3.3. Die Verfügung vom 15. Oktober 2004 ordnet ein Dauerrechtsverhältnis betreffend das Was- serrecht und die Wassernutzungsanlage und legt sachbezogen Aspekte der zulässigen Dauernutzung fest. Sie ist in formelle Rechtskraft erwachsen, womit ihr die Fiktion der Rechtmässigkeit anhaftet (BGE 150 II 225 E. 4.3). Die mit dieser Verfügung erzeugten sachbezogenen Rechtswirkungen sind nicht auf die damalige Wasserrechtsinhaberin be- schränkt, sondern gelten für die Beschwerdeführer als ihr nachfolgende Wasserrechtsinha- ber gleichermassen fort (Übergang des ehehaften Wasserrechts am 20. März 2009, act. 10.4.21; siehe hierzu auch das Schreiben des AFU vom 1. April 2009 betreffend die Mutation der Berechtigten, act. 10.4.20; zur Zulässigkeit der Übertragung von sachbezoge- nen Verfügungen vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf- lage 2022, Rz 1201 mit Hinweis u.a. auf das Beispiel einer Baubewilligung). Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass diese Verfügung an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leidet, die einen Rückkommenstitel (Widerruf, Art. 28 VRP, oder eine Wie- deraufnahme, Art. 81 ff. VRP) begründet. Zu prüfen verbleibt somit, ob sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Erlass der Verfügung dergestalt verändert hat, dass der Verfügungs- inhalt nachträglich fehlerhaft wurde und ein entsprechender Anpassungsbedarf besteht. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob sich inzwischen ein Grund ergeben hat, der (nach einer allfälligen angemessenen Übergangsfrist) eine ex nunc wirkende Anpassung der rechts- kräftigen Verfügung vom 15. Oktober 2004 und die umstrittene Ablösung des in modifizier- ter Form verbliebenen Wasserrechts Nr. VI/.__ auf spätestens den 31. Dezember 2028 zu- lässt (vgl. zur Korrektur rechtskräftiger Verfügungen BGer 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5). Einen solchen Grund erkannten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz in einem Sanierungsbedarf betreffend Fischgängigkeit bzw. daraus abzuleitenden Massnah- men, wie sie Gegenstand der Verfügung vom 18. Januar 2023 bilden (act. 10.4.1 und act. 2, E. 2.7 f.). B 2024/102 13/19
3.3.1. Hinsichtlich der Verfügung vom 18. Januar 2023 und der Überprüfung von deren Inhalt im vorliegenden Verfahren gilt es das Folgende zu beachten: Die Vorinstanz vertritt an sich zutreffend die Auffassung (und es ist unbestritten), dass die Verfügung vom 18. Januar 2023 unangefochten geblieben und insoweit grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen ist (act. 2, E. 2.7). Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dieser Verfügung lediglich um eine Zwischenverfügung handelt, in der einzig – und ohne Andro- hung von Säumnisfolgen – die Mitwirkungsobliegenheiten der Beschwerdeführer im noch hängigen Sanierungsverfahren zur Herstellung der Spruchreife im Hinblick auf allfällige Sa- nierungsmassnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Frage nach deren Verhältnis- mässigkeit, festgelegt worden sind. Die Verfügung vom 18. Januar 2023 enthält denn auch keinen Rechtsspruch in der Hauptsache (Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Umset- zung konkreter Sanierungsmassnahmen). Sie präjudiziert diesen auch nicht. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 trotz unbenutzter Rechtsmittelfrist aufgrund des von Bundesrechts wegen zu beachtenden Grundsatzes der «Einheit des Verfahrens» bei der allfälligen Anfechtung einer späteren Endverfügung über Sanierungsmassnahmen überprüft werden kann, soweit er sich auf deren Inhalt auswirkt (Art. 111 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG; vgl. F. UHLMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, N 27 zu Art. 93 BGG). Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung vom
18. Januar 2023 überhaupt einen für deren Anfechtung vorausgesetzten nicht wiedergut- zumachenden Nachteil erlitten haben (vgl. hierzu VerwGE B 2024/58, B 2024/59 vom
3. Februar 2025 E. 1.3.1 mit Hinweisen), der sie zur Anfechtung berechtigt hätte. Fest steht jedenfalls, dass über die Fragen sowohl nach dem Sanierungsbedarf als auch nach den konkreten Sanierungsmassnahmen bislang nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 3.3.2. Entscheidend für das vorliegende Beschwerdeverfahren und den hier zu beurteilenden Streitgegenstand ist sodann, dass der Aspekt der Sanierungsbedürftigkeit und die daraus allenfalls fliessende Pflicht der Beschwerdeführer zur Umsetzung von Sanierungsmassnah- men als Grund für eine Anpassung bzw. Ablösung des umstrittenen Wasserrechts notwen- diger Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit bilden und mitangefochten sind. Dieser enge Zusammenhang geht denn auch aus der Begründung und Dispositivziffer 3 der von der Vorinstanz bestätigten Verfügung vom 31. Januar 2023 hervor. In der Verfügungsbe- gründung legte der Beschwerdegegner dar, dass die Anpassung des bisherigen Wasser- rechts aufgrund des inzwischen mit Blick auf die Fischgängigkeit erkannten Sanierungsbe- darfs erfolge (act. 10.4.1, II.2.e). In Dispositivziffer 3 legte der Beschwerdegegner sodann fest, ein Weiterbetrieb der Anlage über den 31. Dezember 2018 hinaus setze voraus, dass B 2024/102 14/19
im Wasserrechtskonzessionsgesuch «Massnahmen zur Wiederherstellung der freien Fischwanderung nach der entsprechenden Sanierungsverfügung aufzuzeigen» sind (Dis- positivziffer 3, act. 10.4.1). 3.3.3. Am 1. Januar 2011 sind zusätzliche Gewässerschutzvorschriften in Form von Art. 39a GSchG und Art. 43a GSchG in Kraft getreten. Diese Bestimmungen regeln den Sanierungs- bedarf und die Sanierungsmassnahmen hinsichtlich der Tatbestände «Schwall und Sunk» und «Geschiebehaushalt». In den dazugehörenden Übergangsbestimmungen (Art. 83a und Art. 83b GSchG) wird die Umsetzung des sich aus Art. 39a und Art. 43a GSchG für bestehende Wasserkraftwerke ergebenden Handlungsbedarfs festgelegt. Wie sich aus den Akten nachvollziehbar ergibt, erfüllt die Wassernutzung durch die Beschwerdeführer weder den Tatbestand von Art. 39a GSchG noch denjenigen von Art. 43a GSchG. So wurde ein Sanierungsbedarf unter diesen Aspekten im Abklärungsbericht zum Sanierungsbedarf vom
30. September 2014 nachvollziehbar verneint (act. 10.4.18, Ziffer 1.2; siehe auch act. 10.4.2, Sachverhalt lit. G und H). Mit anderen Worten hat die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Rechtslage nicht dazu geführt, dass das ausgeübte Wasserrecht der Be- schwerdeführer nachträglich nicht mehr mit der geltenden (neuen) Rechtslage zu vereinba- ren wäre. Ein Anpassungsgrund in Form geänderter Rechtsverhältnisse liegt damit hinsicht- lich der «neueren» Sanierungspflichten gemäss Art. 39a und Art. 43a GSchG nicht vor. 3.3.4. Der Beschwerdegegner erkannte einen Sanierungsbedarf denn auch vorrangig mit Blick auf die Fischgängigkeit bzw. Art. 10 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 932.0, BGF; act. 10.4.2, E. II zu Beginn). Diese am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Rechtslage bestand bereits bei Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2004 und entspricht dem darin ausdrücklich angewandten Art. 80 GSchG (BGE 142 II 517 E. 3.4 am Schluss). Daher vermag Art. 10 BGF von vornherein keinen Anlass für eine An- passung an geänderte Rechtsverhältnisse zu begründen. 3.3.5. Für die Frage nach einem Anpassungsgrund in Form geänderter tatsächlicher Verhältnisse ist von Bedeutung, dass gerade der Aspekt der Fischgängigkeit im Sinn von Art. 9 und Art. 10 BGF nicht nur Anlass für die Verfügung vom 15. Oktober 2004, sondern auch deren wesentlichen Regelungsinhalt bildete. Dabei wurden gestützt auf gründliche Abklärungen (siehe etwa den Sanierungsbericht vom 15. Oktober 2004, act. 10.4.19, sowie den Vorbe- richt vom 15. März 2004, act. 10.4.52) und eine umfassende Interessenabwägung (act. 10.4.16, Ziffer 7) der Sanierungsbedarf und die verhältnismässigen Sanierungsmass- nahmen angeordnet, zu deren Umsetzung die an der Nutzungsanlage berechtigte Person B 2024/102 15/19
verpflichtet wurde. Insbesondere wurde damals festgestellt, dass die Situation hinsichtlich der freien Fischwanderung in der Restwasserstrecke während rund 150 Tagen befriedigend sei (act. 10.4.16, Ziffer 6). Der Umsetzung von Massnahmen (wie etwa einer Fischauf- stiegshilfe), die über die angeordnete Dotierung von Restwasser hinausgegangen wären, wurde – namentlich unter Einbezug natürlicher Nagelfluh-Hindernisse, act. 10.4.16, Zif- fer 7) – ein überwiegendes öffentliches Interesse ausdrücklich und nachvollziehbar abge- sprochen (act. 10.4.16, Ziffer 4 und Ziffer 6). Weder aus den Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners noch aus den Akten ergeben sich Hinweise, dass sich der für die konkreten Fischbelange massgebende Sachverhalt seit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 geändert hätte. Folglich besteht auch unter diesem Aspekt kein Anpassungsbedarf und im Übrigen auch keine «erste Gelegenheit» im Sinn von BGE 145 II 140. 3.3.6. Zusammengefasst stehen der mit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 rechtskräftig ge- ordneten Ausübung des Wasserrechts der Beschwerdeführer keine überwiegenden öffent- lichen Interessen entgegen, und die Nutzung entspricht weiterhin namentlich den zeitge- mässen umwelt-, insbesondere fischerei- und gewässerschutzrechtlichen Vorgaben. Damit liegt im Fall des vorliegend zu beurteilenden Wasserrechts keine Situation vor, in der das Gemeinwesen gehalten wäre, eine Ausgangslage zu schaffen, die es ermöglicht, die Nut- zungsverhältnisse – insbesondere auch das zugrundeliegende Wasserrecht – baldmög- lichst und zusätzlich zur Verfügung vom 15. Oktober 2004 umfassend an veränderte tat- sächliche und rechtliche Verhältnisse anzupassen bzw. abzulösen (vgl. VerwGE B 1999/184 vom 16. März 2000 E. 6b am Schluss). Folglich bleibt es bei der mit der Verfü- gung vom 15. Oktober 2004 begründeten Fiktion der Rechtmässigkeit des dort geregelten Wasserrechts und dessen Ausübung durch die Beschwerdeführer. Unter diesen Umstän- den kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer etwas aus der von den eidgenössischen Räten angenommenen, die vorliegenden Rechtsfragen betreffenden Motion Nr. 23.3498 zu ihren Gunsten ableiten können (zum Inhalt und Stand dieser Gesetzesvorlage siehe , Stand: 30. April 2025). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich im Rahmen des fortgeschrittenen eidgenössischen Gesetzgebungs- prozesses ein Zeitrahmen für die Umsetzung von Sanierungsmassnahmen bis 2040 ver- dichtet, um namentlich der – bei der vorliegenden Thematik ausgesprochen gefährdeten – Rechtssicherheit und dem in den nächsten zehn, zwanzig Jahren besonders bedeutsamen, dringenden öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Energieproduktion Rechnung tragen zu können (vgl. Motion 23.3498, Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen, AB 2024 S 109, Vo- tum Bundesrat Rösti). B 2024/102 16/19
3.3.7. Dieses Ergebnis überzeugt umso mehr, als die Beschwerdeführer nach ihrer unwiderspro- chenen Darstellung für den Erwerb ihres Grundstücks im Vertrauen auf die Beständigkeit der Verfügung vom 15. Oktober 2004 einen (erhöhten) Kaufpreis bezahlt haben, der das Wasserrecht bzw. die Wasserkraftanlage mitabgilt und noch nicht amortisiert sei (act. 6). Die Sichtweise der Vorinstanz, die Investitionen in die Wasserkraftanlage seien längst amortisiert, greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Die gesetzten Fristen erschienen selbst dann unverhältnismässig kurz, wenn man einen Anpassungsbedarf bezüglich der Verfü- gung vom 15. Oktober 2004 – entgegen den vorstehenden Ausführungen – bejahen würde. 4. 4.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefoch- tene Rekursentscheid vom 7. Mai 2024 – samt darin bestätigter Verfügung vom 31. Januar 2023 – ersatzlos aufzuheben. 4.2. Den obsiegenden Beschwerdeführern ist der von ihnen für das Beschwerdeverfahren ge- leistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 zurückzuerstatten. Von dem im Beschwerdever- fahren unterliegenden Beschwerdegegner sind keine amtlichen Kosten zu erheben, da er keine überwiegend finanziellen Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). 4.3. Bei Gutheissung eines Rechtsmittels kann gleichzeitig von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entschieden werden. In der Regel erfolgt die ent- sprechende Kostenverlegung analog dem Rechtsmittelentscheid (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 103). Vorliegend bestehen keine Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen. Für das Rekurs- verfahren sind deshalb keine amtlichen Kosten zu erheben und den Beschwerdeführern ist der von ihnen für das Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'800 (siehe hierzu act. 2, Dispositivziffer 2b) von der Vorinstanz zurückzuerstatten. 4.4. Die nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer beantragten, der für das Beschwer- deverfahren entstandene Aufwand sei ihnen nach Ermessen des Verwaltungsgerichts zu ersetzen (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 2 und S. 5). Aufgrund des vorliegenden Verfahrens- ausgangs haben die Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von B 2024/102 17/19
ausseramtlichen Kosten in der Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung. Eine solche wird indessen nur in begründeten Fällen zugesprochen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis in Verbindung mit Art. 98ter VRP in Verbindung Art. 95 Abs. 3 lit. c der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, SR 272, ZPO). Ein solcher, nur ausnahmsweise zu bejahender Fall liegt vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der ge- tätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (VerwGE B 2024/117 vom
4. Juli 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machten keine konkreten Anga- ben zu den ihnen entstandenen Aufwänden. Deshalb besteht bei allem Verständnis für die mit einer Beschwerdeführung in eigener Sache zwangsläufig einhergehenden Belastungen kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. B 2024/102 18/19
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid vom 7. Mai 2024 vollumfänglich aufgehoben. 2. Es werden keine amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 wird ihnen zurückerstattet. 3. Es werden keine amtlichen Kosten für das Rekursverfahren erhoben. Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800 zurückzuerstatten. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2024/102 19/19