Nichtwiederwahl eines ordentlichen Professors. aArt. 41 Abs. 2 des Universitätsstatuts in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung. Die Beschäftigung eines ordentlichen Professors ist auf acht Jahre befristet. Zwar ist eine Wiederwahl möglich, indessen besteht kein Anspruch darauf. In Anbetracht des fehlenden Anspruchs auf Wiederwahl können allfällige formelle oder materielle Mängel im Wiederwahlverfahren nicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer automatisch als wiedergewählt gilt. Dies ändert indessen nichts daran, dass in einem gegen ein Nichtwiederwahlbeschluss angehobenen Rechtsmittelverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Nichtwiedergewählten an der Beurteilung von Anträgen zu bejahen ist, die auf eine Wiederholung des Wiederwahlverfahrens abzielen. Deshalb kann ein Nichtwiederwahlbeschluss in einem Rechtsmittelverfahren auf materielle und formelle Mängel überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden. Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15 Abs. 1 VRP. Verletzung des Gehörsanspruchs bejaht, weil der Universitätsrat dem Beschwerdeführer eine gegen ihn gerichtete Eingabe vor der Beschlussfassung nicht zur Kenntnis gab. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich der bei ihm erhobenen Rügen nicht über die gleiche Prüfungsbefugnis wie der Universitätsrat verfügt (fehlende Ermessenskontrolle). (Verwaltungsgericht, B 2023/167)
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Der Beschluss des Universitätsrates vom 16. Juni 2023 sei aufzuheben.
E. 2 Der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates sei aufzuheben.
E. 3 Der Universitätsrat sei anzuweisen, ihn für eine weitere Amtsdauer von acht Jahren als ordentli- chen Professor wiederzuwählen.
E. 3.1 In materieller Hinsicht ist von Bedeutung, dass weder das UG noch das US in der vorliegend anwendbaren Fassung eine Grundlage für einen justiziablen Wiederwahlanspruch der er- neut Kandidierenden enthalten. Aus dem diesbezüglich klaren Wortlaut und Sinn von aArt. 41 Abs. 2 US geht hervor, dass die Beschäftigung eines ordentlichen Professors auf B 2023/167 10/27
(längstens) acht Jahre befristet ist und nach deren Ablauf grundsätzlich (ordentlich) endet. Zwar ist eine Wiederwahl und damit die Begründung einer weiteren Amtsdauer möglich. Der für eine erneute Amtsdauer Kandidierende hat indessen allein gestützt auf die blosse Wiederwahlmöglichkeit kein Recht bzw. keinen Anspruch auf Wiederwahl, was sich bereits aus den Materialien (siehe die Darstellung der bisherigen Rechtslage in ABl 2022- 00.077.861, S. 34) und dem Überprüfungsvorbehalt von aArt. 41 Abs. 2 Satz 2 US ergibt. An dieser Sichtweise vermag nichts zu ändern, dass in vielen Gremien und namentlich auch betreffend die ordentlichen Professoren an der Universität St. Gallen (siehe hierzu das In- terview mit Prof. F.__, «Wir haben in der Regel viele ausgezeichnete Bewerbungen», in: prisma HSG-Studentenmagazin, März 18, S. 9) die Wieder-Kandidierenden grundsätzlich mit einer Wiederwahl rechnen dürfen (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.3.3 betreffend Richterwahlen). Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner geforderten Wiederwahl ge- rade nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da im vorliegenden Fall keine Zusagen oder andere ein Vertrauen auf die Wiederwahl begründende Vorkehrungen bestanden, auf die er sich stützen kann (vgl. BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.4). Vielmehr war das Gegenteil der Fall (act. 40.7, S. 31, act. 40.23, act. 40.24, und act. 48.10).
E. 3.2 Anzufügen bleibt, dass aArt. 41 Abs. 2 Satz 2 US, worin ausschliesslich die Wiederwahl geregelt wird, nicht die sachgemässe Anwendung der Bestimmungen des Staatsverwal- tungsgesetzes (nGS 43-110, StVG) vorsieht. Deshalb findet – entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (act. 1, Rz 7) – aArt. 80 Abs. 1 lit. a StVG keine Anwendung, wonach das Beamtenverhältnis von Gesetzes wegen auf eine weitere Amtsdauer erneuert wird, wenn nicht die Wahlbehörde die Nichtwiederwahl spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer eröffnet. Der den Tatbestand der Entlassung bei laufender Amtsdauer betref- fende Verweis von aArt. 41 Abs. 3 Satz 2 US auf das StVG beschränkt sich gemäss Wort- laut vielmehr auf die Bestimmungen «über die Auflösung des Beamtenverhältnisses», was exakt der Überschrift für die aArt. 77 bis 79 StVG entspricht. Nicht erfasst von dieser Über- schrift ist aArt. 80 des Staatsverwaltungsgesetzes mit der separaten Überschrift «Wieder- wahl». Sowohl der Wortlaut als auch die (formell) systematische Stellung des Verweises sprechen dafür, dass die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes keine sachge- mässe Anwendung auf die Wahl und Wiederwahl finden. Dass die Fussnote 4 in aArt. 41 Abs. 3 US «Art. 77 ff. StVG» nennt, ist mit dieser Betrachtungsweise zu vereinbaren, erfasst der Verweis doch drei Artikel (aArt. 77-79 StVG). Diese Auslegung wird auch dadurch be- kräftigt, dass die früheren Statut-Fassungen ebenfalls einzig beim Tatbestand der Auflö- sung des Dienstverhältnisses innerhalb der Amtsdauer die Einhaltung einer (halbjährigen) Frist vorsahen (siehe bereits Art. 29 Abs. 1 des 1954 erlassenen Statutes der damaligen Handels-Hochschule, Gesetzessammlung, Neue Folge, Band 20, 1951-1955, Nr. 140, S. 692 ff., Art. 35 Abs. 2 des am 18. September 1975 erlassenen Statutes der Hochschule B 2023/167 11/27
St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, nGS 10-107, und Art. 38 Abs. 3 des alten, am 3. November 1997 erlassenen Universitätsstatuts, nGS 39-32, mit Hinweis auf die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes).
E. 3.3 Die achtjährige Amtsdauer des Beschwerdeführers endete ordentlich am 31. Juli 2023. Weil er keinen justiziablen Anspruch auf eine Wiederwahl besitzt, kann er diese auch nicht mit Rechtsmitteln unmittelbar herbeiführen. In Anbetracht des fehlenden Anspruchs auf Wie- derwahl können folglich auch allfällige formelle oder materielle Mängel nicht zur Folge ha- ben, dass der Beschwerdeführer automatisch als wiedergewählt gälte (vgl. BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.3 am Schluss und E. 6.5). Dies ändert indessen nichts daran, dass in einem gegen ein Nichtwiederwahlbeschluss angehobenen Rechtsmittelverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Nichtwiedergewählten an der Beur- teilung von Anträgen zu bejahen ist, die auf eine Wiederholung des Wiederwahlverfahrens abzielen. Deshalb kann ein Nichtwiederwahlbeschluss in einem Rechtsmittelverfahren auf materielle und formelle Mängel überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.4). Eine solche Überprüfung ist umso mehr geboten, wenn mit der Nichtwieder- wahl vermögensrechtliche Ansprüche verbunden sind, wie sie vorliegend mit der bereits von der Universität an den Beschwerdeführer geleisteten Entschädigung (unbestritten aus- gerichteter halber Jahreslohn; act. 52, Rz 3; vgl. act. 55) im Raum stehen (vgl. hierzu BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.5 und E. 8). 4. Zunächst wird nachfolgend der umstrittene Rechtsbegriff der «Eignung in Lehre und For- schung» erläutert (E. 4.1 hiernach). Anschliessend werden die vom Beschwerdeführer ge- rügten formellen Rechtsmängel am Wiederwahlverfahren geprüft (E. 4.2 ff. hiernach):
E. 4 Der Regierungsrat sei anzuweisen, den Wiederwahlbeschluss des Universitätsrates gemäss Antrag 3 zu genehmigen.
E. 4.1 Eine Wiederwahl zum ordentlichen Professor gemäss aArt. 41 Abs. 2 US setzt ein positives Ergebnis der Überprüfung der «Eignung in Lehre und Forschung» der erneut Kandidieren- den voraus. Dabei gehen die Meinungen der Universität und des Beschwerdeführers über den Inhalt des Rechtsbegriffs der «Eignung» auseinander.
E. 4.1.1 Die Universität St. Gallen muss nachhaltig höchste Qualitätsansprüche erfüllen, um als Ausbildungs- und Forschungsstätte die erforderliche Wettbewerbsfähigkeit auf dem natio- nalen und internationalen Markt zu erreichen und zu behalten (aArt. 46 Abs. 1 Satz 2 UG; vgl. ABl 2014 1911). Dieser hohe Qualitätsanspruch ist auch von den Dozenten bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Lehr- und Forschungsaufgabe und bei ihrer Mitwirkung in B 2023/167 12/27
der Selbstverwaltung zu beachten (aArt. 28 Abs. 1 und Abs. 2 UG). Dies gilt im besonderen Mass für die ordentlichen Professoren als akademische Spitzenkader. Sie gelten als die wichtigste Ressource einer Universität (siehe hierzu auch das Interview mit Prof. F.__, a.a.O., S. 9). Die ordentlichen Professoren müssen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrich- ten, erfüllen. Sie nehmen namentlich ihre Verantwortung als Vorgesetzte wahr, fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs und ihre Mitarbeitenden (aArt. 49 Abs. 1 US). Die Profes- soren haben u.a. ihr Fachgebiet durch eine hochstehende Forschung zu fördern und sie beteiligen sich am wissenschaftlichen Dialog mit den führenden Vertretern in ihrem Fach- gebiet (aArt. 51 US). Lehre und Forschung sind gleichwertige Aufgaben einer Universität (aArt. 2 Abs. 1 UG und aArt. 7 Abs. 1 US). Es braucht die Forschung, damit die Lehre ein hohes Niveau erreicht und behält. Nur Dozenten, die selbst auch in der Forschung tätig sind, können die Studen- ten mit dem neuesten Stand der Wissenschaft vertraut machen. Forschung bildet sodann unerlässliche Grundlage zur Lösung vieler wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftli- cher Probleme (ABl 1987 1861, 1867).
E. 4.1.2 Angesichts dieser Verhältnisse kann Sinn und Zweck der vor einer Wiederwahl vorzuneh- menden Überprüfung der Eignung in Lehre und Forschung bzw. im Kerngeschäft der Uni- versität einzig die Beantwortung der Frage sein, ob die erneut kandidierende Person taug- lich (objektive Eignung) und bereit (subjektive Eignung) erscheint, den ihr obliegenden Auf- gabenbereich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht in einem Leistungsum- fang zu erfüllen, dass deren erneute Wahl dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen Lehr- und Forschungsleistung im betreffenden Fach- bereich der Universität entspricht (vgl. E. SURDYKA, Der sachliche Kündigungsgrund im öf- fentlichen Personalrecht, in: Jusletter 13. Januar 2025, Rz 25 mit Hinweisen). Anders als bei der erstmaligen Berufung verfügt der Universitätsrat aufgrund der während der ablau- fenden achtjährigen Amtsdauer gesammelten Erfahrungen über ein unmittelbar wahrnehm- bares aussagekräftiges Bild über die Qualität und Quantität der Leistungserbringung der erneut kandidierenden Person als ordentlicher Professor. Es drängt sich schon deshalb auf, diese während der ablaufenden Amtsdauer gezeigte Leistung in den Vordergrund der Über- prüfung im Sinn von aArt. 41 Abs. 2 US zu stellen. Diese Sichtweise wird auch im Rahmen einer systematischen Auslegung dadurch bekräftigt, dass Gegenstand der periodischen Evaluation gemäss aArt. 54 US ebenfalls die periodische Überprüfung der «Leistungen» der ordentlichen Professoren bildet und sich die ebenfalls in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und -verbesserung darauf bezieht. Nichts anderes kann für die für eine Wiederwahl entscheidende Evaluation am Ende einer B 2023/167 13/27
ablaufenden Amtsdauer gelten. Darauf deuten namentlich auch die (Wieder-)Wahlvoraus- setzungen hin, wie sie in früheren Fassungen des Statutes enthalten waren. So schrieb Art. 32 Abs. 3 des Hochschulstatutes vom 18. September 1975 (nGS 10-107) vor, in allen Fällen (von Ernennungen) sollten sowohl die wissenschaftlichen Leistungen als auch die Lehrbefähigung massgebend sein (siehe auch Art. 27 des 1954 erlassenen Statutes der damaligen Handels-Hochschule, Gesetzessammlung, Neue Folge, Band 20, 1951-1955, Nr. 140, S. 692 ff.). Der spätere Wortlaut «Eignung in Lehre und Forschung» wurde – so- weit ersichtlich – vom damaligen aArt. 38 Abs. 2 US (in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung, nGS 39-32) übernommen. Dieser geänderte Wortlaut scheint aufgrund des In- halts früherer Statut-Fassungen sowie des Ergebnisses einer systematischen und teleolo- gischen Auslegung des US rein redaktioneller Natur zu sein und schliesst jedenfalls die Berücksichtigung der während der ablaufenden Amtsdauer gezeigten Leistung eines or- dentlichen Professors in Lehre und Forschung bei der Überprüfung gemäss aArt. 41 Abs. 2 US nicht aus. Darauf deutet schliesslich auch die neuste Fassung des US hin: So wird – wohl der besseren Klarheit wegen – wieder der Begriff der Leistungen als Gegenstand der vor einer Wiederwahl vorzunehmenden Überprüfung ausdrücklich genannt (Art. 178 Abs. 1 US).
E. 4.1.3 Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (siehe etwa act. 1, Rz 51 ff.) steht bei der Überprüfung der «Eignung in Lehre und Forschung» somit die Leistungsfähigkeit im Vor- dergrund. Die Überprüfung nach aArt. 41 Abs. 2 US würde denn auch ihres Sinns – der Sicherstellung hoher qualitativer und wettbewerbsfähiger Leistungserbringung (siehe auch aArt. 46bis Abs. 1 UG) – entleert, würde die während der achtjährigen Amtsdauer gezeigte Leistungsfähigkeit ausser Acht gelassen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mangeln- des Engagement habe auf jeden Fall nichts mit mangelnder Eignung zu tun (act. 1, Rz 53), verkennt er, dass mangelndes Engagement gerade Ausdruck ungenügender Leistungsbe- reitschaft ist (vgl. zur subjektiven Seite fehlender Eignung bzw. Tauglichkeit SURDYKA, a.a.O., Rz 25), wie sie für die taugliche Erfüllung einer ordentlichen Professur im besonde- ren Mass vorausgesetzt ist. Im Übrigen ist dem Universitätsrat bei der Auslegung der von ihm – im Rahmen der Autonomie der Universität als öffentlich-rechtlicher Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht der Selbstverwaltung (aArt. 1 Abs. 2 UG; siehe auch Art. 63a Abs. 3 Satz 2 BV und BGer 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 4.1 f.)
– erlassenen Normen bzw. der darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ein Ermes- sensspielraum zuzugestehen (vgl. BGer 1C_92/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.2 betreffend Gemeindeautonomie), den der Universitätsrat vorliegend nicht überschritten hat. Dass mit dieser Rechtsanwendung eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) ein- herginge, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargelegt worden, zumal vorliegend weder konkrete Erkenntnisgewinne aus der Forschungstätigkeit in Frage B 2023/167 14/27
gestellt wurden noch der Beschwerdeführer in der Freiheit der Gestaltung von Forschungs- vorhaben in seinem Fachbereich beeinträchtigt wurde.
E. 4.1.4 Bei der Würdigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. von dessen Leis- tungen ist darauf hinzuweisen, dass diese in erster Linie dem fachkundigen Universitätsrat als Prüfungs- und Wahlbehörde und nicht der Rechtsmittelbehörde obliegt. Gerichtsbehör- den dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Dies hat vorliegend erst recht mit Blick auf die Autonomie der Universität bei der Leistungserfüllung und Selbstverwaltung zu gelten (E. 4.1.3 hiervor). Das Verwaltungsgericht prüft in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich nur, ob die vom Universitätsrat im Rahmen der Überprüfung im Sinn von aArt. 41 Abs. 2 US vorgenommene Evaluation nachvollziehbar ist, keine Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VerwGE B 2016/61 und 62 vom 14. Dezember 2017 E. 2 mit Hinweisen betref- fend die Prüfung der Fähigkeiten zur Grundbuchführung). Es ist keine «Oberwahlbehörde». Dem Universitätsrat steht folglich ein grosses, vom Verwaltungsgericht zu respektierendes Ermessen zu, worauf er zurecht hinwies (act. 2, E. 2.3 letzter Abschnitt mit Hinweis auf BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 4.6; zum weiten Ermessen einer Wahlbehörde siehe auch BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.3).
E. 4.1.5 Die Rechtsfragen betreffende Kritik des Beschwerdeführers an den vom Universitätsrat im Rahmen der Überprüfung berücksichtigten Kriterien (act. 2, E. 3.1 ff.) sowie an einer sich daran orientierenden Zielvereinbarung (siehe etwa act. 1, Rz 125 ff. und act. 1, Rz 143 ff.) dringt nicht durch. Sämtliche seitens der Universität berücksichtigten Kriterien entsprechen den in aArt. 49 ff. US vorgeschriebenen Aspekten des von ordentlichen Professoren zu er- füllenden Anforderungsprofils (etwa Entwicklung der Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität und ihrer Abteilung, wissenschaftliche Nachwuchsförderung, hohe Qualität der Lehre bei der Ausbildung der Studenten, Förderung des Fachgebiets durch hochstehende Forschung und Beteiligung am wissenschaftlichen Dialog mit führen- den Vertretern des Fachgebiets und Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung). aArt. 54 US schreibt sodann vor, dass auch ordentliche Professoren an einer periodischen Überprüfung ihrer in aArt. 49 ff. US geforderten Leistungen mitwirken müssen. Diese Ver- pflichtung setzt das Vereinbaren von Zielen voraus, an denen sich die zu überprüfenden Leistungen erst messen bzw. objektivieren lassen. Aus aArt. 49 in Verbindung mit aArt. 54 US ergibt sich, dass ordentliche Professoren bei der Überprüfung ihrer eigenen Leistung die Bedürfnisse der Universität und der zuständigen (vorliegend von Prof. C.__ repräsen- tierten) Abteilung berücksichtigen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer mit Vehemenz (etwa act. 40.2, S. 2) einer solchen mit aArt. 49 ff. US im Einklang stehenden, seitens der B 2023/167 15/27
Universität als Verbesserungsmöglichkeit vorgeschlagenen Zielvereinbarung verweigerte, erscheint als Ausdruck mangelnder Kooperationsbereitschaft und führte zu einer erschwer- ten, verzögernden Abklärung der für eine Wiederwahl massgebenden Entscheidgrundla- gen. Die Mitberücksichtigung dieser mangelnden Kooperationsbereitschaft (siehe act. 2, E. 2.3 und E. 3.8) bei der Überprüfung im Sinn von aArt. 41 Abs. 2 US stellt jedenfalls kei- nen Rechtsmangel dar.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält das Vorgehen des Universitätsrates für fehlerhaft, weil er den Senat nicht in das Wiederwahlverfahren einbezogen habe (siehe etwa act. 1, Rz 10, Rz 42 und Rz 45, sowie act. 47, Rz 29 ff.).
E. 4.2.1 Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität (aArt. 8 Abs. 1 UG). Insbesondere obliegen ihm auf Antrag des Senates Wahl und Entlassung der ordentlichen und ausseror- dentlichen Professoren (aArt. 9 Abs. 1 lit. c Satz 1 UG). Unter Umständen kann das An- tragsrecht anstelle des Senates von der Berufungskommission ausgeübt werden (aArt. 9 Abs. 1 lit. c Satz 2 UG). Die Wahl durch den Universitätsrat erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren. Die Wiederwahl ordentlicher Professoren erfolgt nach Überprüfung ihrer Eig- nung in Lehre und Forschung (aArt. 41 Abs. 2 US).
E. 4.2.2 Zunächst ist von Bedeutung, dass es sich beim Antragsrecht des Senates bzw. der Beru- fungskommission betreffend die Wahl von ordentlichen Professoren nicht um ein Ernen- nungsrecht bzw. ein den Universitätsrat in seiner Wahlkompetenz einschränkendes Recht handelt. Eine Bindung des Universitätsrates an die Vorschläge des Senates bzw. der Be- rufungskommission würde denn auch faktisch zu einem Wahlrecht führen, das jedoch zwin- gend dem Universitätsrat zusteht (aArt. 9 Abs. 1 lit. c UG). Sinn und Zweck des Antrags- rechts des Senates bzw. der Berufungskommission ist der Einbezug von akademischem Fachwissen und akademischer Erfahrung in den Wahl- und Entlassungsprozess nach aArt. 9 Abs. 1 lit. c UG. Das Antragsrecht stellt somit ein Konsultationsrecht als Mitwir- kungsrecht des Senates als oberstem akademischem Organ der Universität (aArt. 11 Abs. 1 UG) dar. Anders als bei einer erstmaligen Wahl kann sich der Universitätsrat bei einer Wiederwahl und der damit verbundenen Eignungsüberprüfung aufgrund der bereits mehrjährigen Tätigkeit und deren Bewertung (zur Evaluation der Leistungen der ordentli- chen Professoren durch die Universität in Form periodischer Überprüfung der Leistungen siehe aArt. 54 US) ein eigenes aussagekräftiges konkretes Bild über die akademischen Fä- higkeiten der sich einer Wiederwahl stellenden Person bilden. Damit rückt der Bedarf an Beizug des akademischen Fachwissens des Senates bzw. der Berufungskommission bei B 2023/167 16/27
einer Wiederwahl vergleichsweise in den Hintergrund. Unter der Herrschaft der vorliegend anwendbaren Fassung des Universitätsgesetzes entsprach es denn auch offenbar der Pra- xis, dass Wiederwahlbeschlüsse nach durchgeführtem Evaluationsverfahren auf Antrag des Rektors vom Universitätsrat gefällt wurden (siehe zum Ganzen ABl 2022-00.077.861, S. 34).
E. 4.2.3 Die Fragen, ob das Antragsrecht bzw. Gehörsrecht des Senates bzw. der Berufungskom- mission im Sinn von aArt. 9 Abs. 1 lit. c UG auch im Wiederwahlverfahren zu beachten ist und – bejahendenfalls – ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf eine allfällige Verlet- zung der Gehörsansprüche des Senates berufen kann, können vorliegend letztlich offen- bleiben. Denn der seit (spätestens) 10. Februar 2022 (act. 40.1) anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer rief eine Verletzung der Verfahrensvorschrift von aArt. 9 Abs. 1 lit. c UG erstmals in dem beim Verwaltungsgericht eingereichten Rechtsmittel vom 15. August 2023 an (act. 1, Rz 10, Rz 42 f. und Rz 45 f.). Demgegenüber brachte er bis zum vom Universi- tätsrat am 16. Juni 2023 gefällten Beschluss nicht vor, der Senat müsse vor dem Wahlbe- schluss des Universitätsrats in das Wiederwahlverfahren miteinbezogen werden (siehe etwa act. 40.5, Rz 7 ff., Rz 46 betreffend Zuständigkeiten des Rektors sowie des Universi- tätsrates und Rz 57, act. 40.13, Rz 1 bezüglich des ausdrücklich nicht bestrittenen Antrags- rechts des Rektors und Rz 7 und Rz 66 f., sowie act. 40.18, insbesondere Rz 1 f.). Vielmehr beantragte er – ohne den Einbezug des Senates zu fordern – seine Wiederwahl als ordentli- cher Professor durch den Universitätsrat (act. 40.5, S. 1 und Rz 57, act. 40.13, S. 1, und act. 40.18, S. 1). Weil verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind, verstösst es gegen Treu und Glauben (zur auch von Privaten zu beachtenden Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, siehe Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft, SR 101, BV), wenn der verfahrensrechtliche Einwand – wie vorliegend – schon vorher hätte vorgebracht werden können. Wer sich wie der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer auf ein Verfahren einlässt, ohne den Verfahrensmangel bei erster Gele- genheit vorzubringen, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletz- ten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 und BGer 1C_655/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.4). Dies trifft auch bezüglich des gegenüber dem Universitätsrat erhobenen Befangen- heitsvorwurfs zu (act. 1, Rz 36 ff.), wie der Universitätsrat zutreffend geltend macht (act. 39, Rz 12). Nichts anderes gilt für den in der Stellungnahme vom 22. November 2024 gegen- über Prof. C.__ erhobenen Befangenheitsvorwurf (act. 47, Rz 33 f.), weshalb auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Aktenedition (act. 56, S. 2) zu verzichten ist. B 2023/167 17/27
E. 4.3 Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte bei der Einholung der Einschätzung von Prof. G.__ (siehe etwa act. 1, Rz 12 ff., und act. 47, Rz 11 ff.).
E. 4.3.1 Vorweg ist klarzustellen, dass Inhalt der Anfrage an Prof. G.__ nicht die konkreten Leistun- gen des Beschwerdeführers bildeten, sondern die Frage, ob die von der S.__ angewandten, sich am RELEAD-Schema orientierenden Beurteilungskriterien im Allgemeinen für die Wie- derwahl eines ordentlichen Professors, insbesondere bezogen auf die Forschungsleistun- gen, angemessen seien (act. 40.14, S. 3). Die Anfrage an Prof. G.__ zielte somit nicht auf den Beweis einer rechtserheblichen individuell-konkreten Tatsache bzw. auf die Würdigung des Prof. A.__ betreffenden Sachverhalts ab, sondern auf die generelle Einordnung der umstrittenen Evaluationskriterien. Mit anderen Worten wurde Prof. G.__ zur Beantwortung der Angemessenheit des dem Beschwerdeführer bereits bekannten Bewertungsmodells er- sucht. Da die Anfrage somit nicht die Ermittlung des Sachverhalts bzw. eine Beweiserhe- bung beinhaltete, richtet sich der Umfang des zu gewährenden rechtlichen Gehörs nicht nach den Mitwirkungsrechten bei der Erhebung von Sachverständigengutachten gemäss Art. 12 f. VRP in Verbindung mit Art. 183 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO), sondern nach den allgemeinen Gehörsrechten gemäss Art. 15 Abs. 1 VRP und Art. 29 Abs. 2 BV. Diesfalls muss es den Beteiligten möglich sein, allfällige Einwände gegen die beigezogenen Personen oder die Art ihrer Mitwirkung rechtzeitig zu erheben. Zudem müssen sie sich zu den Abklärungen äussern können, die unter Beizug von Dritten vorgenommen wurden. Dies bedingt eine genügende und rechtzeitige Information der Be- teiligten (vgl. BGE 138 II 77 E. 3.2).
E. 4.3.2 Insgesamt hatte der Beschwerdeführer noch vor dem Beschluss des Universitätsrates aus- reichend Zeit, sich einlässlich mit der Mitwirkung von Prof. G.__ sowie dessen knapp zwei- seitiger Stellungnahme vom 25. Mai 2023 (act. 40.16, S. 3 f.) auseinanderzusetzen. Insbe- sondere führte das Vorgehen des Universitätsrates nicht dazu, dass die Diskussion um die dem Beschwerdeführer bereits (spätestens) seit der E-Mail vom 31. August 2021 bekann- ten Bewertungskriterien (act. 40.7, S. 29 f.) sowie deren Einschätzung durch Prof. G.__ in das Rechtsmittelverfahren verlegt worden wäre (vgl. BGE 138 II 77 E. 3.4.2 f.). Vielmehr orientierte die Universität von sich aus am 31. Mai 2023 den Rechtsvertreter des Beschwer- deführers über den vom Universitätsrat an den damaligen Rektor erteilten Auftrag um Ein- holung eines Kurzgutachtens sowie über die von Prof. G.__ erstattete Einschätzung (act. 40.17). Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, seinen Standpunkt zur Einschätzung von Prof. G.__ sowie deren Stellenwert wirksam in der B 2023/167 18/27
Eingabe vom 6. Juni 2023 zur Geltung zu bringen, bevor der Universitätsrat am 16. Juni 2023 Beschluss fasste. Dabei brachte der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor – weder damals noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (siehe etwa act. 47, Rz 14) –, was die fachliche Eignung von Prof. G.__ oder dessen Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen vermag. Des Weiteren formulierte er auch keine Ergänzungsfragen (act. 40.18). Die in der Stellungnahme vom 6. Juni 2023 geäusserte Kritik, es sei völlig unklar, ob der Uni- versitätsrat weitere Abklärungen für angebracht halte (act. 40.18, Rz 2), erweist sich in An- betracht der diesbezüglich eindeutigen Aufklärung in der E-Mail vom 31. Mai 2023 («Der Universitätsrat hat den Rektor beauftragt […]», act. 40.17) als aktenwidrig. Ausserdem setzte sich der Universitätsrat im Rahmen seiner Beschlussfassung mit der in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2023 geäusserten Kritik auseinander (act. 2, E. 1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt im Zusammenhang mit der Ein- schätzung von Prof. G.__ nicht vor. Hinzu kommt das Folgende: Hätte der Beschwerdefüh- rer im damals noch vor dem Universitätsrat hängigen Verfahren Ergänzungsfragen und konkrete Vorbringen gegen die Person von Prof. G.__ gestellt, hätte der Universitätsrat diese behandeln und namentlich Ergänzungsfragen an Prof. G.__ weiterleiten können, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seinem Verhalten indessen selbst vereitelt hat und womit seiner Kritik letztlich ein konkreter Hintergrund fehlt (vgl. BGer 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013, E. 2). Selbst wenn im Übrigen im Verzicht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Einholung der Einschätzung von Prof. G.__ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt würde, wäre diese insbesondere in Anbetracht unterbliebener Ergänzungsfragen und unterbliebener konkreter Vorbringen gegen die Per- son von Prof. G.__ im Verfahren vor dem Universitätsrat als geheilt zu betrachten.
E. 4.4 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Universitätsrat vor, sich nicht zureichend mit sei- nen verschiedenen Vorbringen auseinandergesetzt zu haben (siehe etwa act. 1, Rz 20 ff., act. 47, Rz 26 ff.).
E. 4.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verwal- tung darf sich im Rahmen der Gehörsgewährung nicht damit begnügen, die von der be- troffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Vielmehr hat sie ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwendungen auseinanderzusetzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (vgl. BGE 124 V 182 f. E. 2b). Die Begründungspflicht ist allerdings nicht schon verletzt, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt und sie nicht B 2023/167 19/27
jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 236 E. 5.2 und 142 II 65 E. 9.2).
E. 4.4.2 Der Universitätsrat hat im Rahmen des Beschlusses vom 16. Juni 2023 nicht nur sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, sondern sich damit auch in- haltlich auseinandergesetzt. Sodann hat er die wesentlichen Gründe, die ihn dazu beweg- ten, den Beschwerdeführer nicht für eine weitere Amtsdauer zu wählen, transparent ge- macht. Dabei hat er nachvollziehbar erläutert, weshalb er die gegenteilige Sichtweise des Beschwerdeführers nicht teilt. Dieser war ohne weiteres in der Lage, den Wahlbeschluss beim Verwaltungsgericht mit der 32-seitigen Eingabe vom 15. August 2023 (act. 1) sach- gerecht anzufechten. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des Universitätsrates nicht teilt, begründet im Übrigen keine Gehörsverletzung. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht trifft daher nicht zu.
E. 4.5 Auch der Regierung wirft der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung vor, da ihm vorgän- gig zu deren Entscheid keine Gelegenheit für eine Stellungnahme eingeräumt worden sei (act. 1, Rz 28 ff., und act. 47, Rz 38).
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer konnte sich grundsätzlich (siehe aber E. 4.7.3 hiernach) bereits im Wiederwahlverfahren vor dem Universitätsrat zu den für eine allfällige Wiederwahl mass- geblichen Gesichtspunkten wiederholt und ausführlich äussern. Ein weiterer Mitwirkungs- anspruch mit Blick auf die Genehmigung durch die Regierung besteht nicht, weil der Ge- nehmigungsvorbehalt der Regierung nach aArt. 7 Abs. 1 lit. d UG kein zusätzliches Rechts- mittelverfahren mit entsprechenden Mitwirkungsrechten darstellt. Die Regierung amtete nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als von Gesetzes wegen tätige staatliche Aufsichts- behörde des Universitätsrates. Inhalt des Genehmigungsverfahrens bildet denn auch einzig die im Rahmen der Staatsaufsicht von der Regierung zu beantwortende Frage, ob dem Wahlbeschluss, wie er vom Universitätsrat gefällt wurde, eine rechtsverbindliche Wirkung zukommen soll oder nicht.
E. 4.6 Im Rahmen der Anfechtung eines Beschlusses des Universitätsrates sowie der Genehmi- gung durch die Regierung beim Verwaltungsgericht stehen Rechtsuchenden grundsätzlich sämtliche Gehörsansprüche offen, bilden doch beide Beschlüsse Anfechtungsgegenstand in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdefüh- rer allein aufgrund der fehlenden (zusätzlichen) Äusserungsmöglichkeit vor der Regierung B 2023/167 20/27
einen gehörsrechtlichen Nachteil erlitten hätte. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem sich die Regierung bei der Genehmigung ausschliesslich auf die Aktenlage stützte, die dem genehmigten Beschluss des Universitätsrates zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer begründete nicht konkret (act. 47, Rz 38) und es ist nicht ersichtlich, dass die Regierung neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, zu denen er sich nicht bereits vor dem Universitätsrat geäussert hat bzw. hätte äussern können. Insgesamt verletzte die Regierung keine Gehörsrechte und es kann offenbleiben, ob im Rahmen von Wiederwahlverfahren gefasste Beschlüsse des Universitätsrates überhaupt unter den Ge- nehmigungsvorbehalt von aArt. 7 Abs. 1 lit. d UG fallen, was der Universitätsrat mittlerweile in Zweifel zieht (act. 39, Rz 20).
E. 4.7 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, es seien ihm wesentliche Verfahrensakten (Stel- lungnahmen des damaligen Rektors sowie von Prof. C.__ an den Universitätsrat) vorent- halten worden (siehe etwa act. 1, Rz 17 ff., und act. 47, Rz 17 ff.).
E. 4.7.1 Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 15 Abs. 1 VRP).
E. 4.7.2 Der Universitätsrat gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2023 das rechtliche Gehör zur vom Universitätsrat an der Sitzung vom 27. Februar 2023 in Erwägung gezogenen Nichtwiederwahl und den hierfür massgeblichen Unterlagen (act. 40.4). Hierzu, insbesondere zu den Einschätzungen des damaligen Rektors sowie von Prof. C.__, äus- serte sich der Beschwerdeführer ausführlich in der Eingabe vom 22. März 2023 (act. 40.5). Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer am 21. April 2023 die vom Universitätsrat am
4. April 2023 (act. 40.10) eingeräumte Gelegenheit wahr, sich zu den weiteren Stellungnah- men von Prof. F.__ vom 30. März 2023 (act. 40.9), von Prof. C.__ vom 4. April 2023 (act. 40.7) sowie des damaligen Rektors vom 3. April 2023 (act. 40.8) vernehmen zu lassen (act. 40.13).
E. 4.7.3 Allerdings trifft es zu, dass die von Prof. C.__ am 9. Juni 2023 erstattete «Duplik zur Replik» des Beschwerdeführers vom 21. April 2023 (act. 40.26) ihm vor der Beschlussfassung durch den Universitätsrat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Damit verletzte der Universi- tätsrat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Denn aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- B 2023/167 21/27
freiheiten (SR 0.101, EMRK) folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Verfahrens zu den Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern (siehe auch die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 1, Rz 19). Die- ses Äusserungsrecht steht einer Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts un- abhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argu- mente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts bzw. der rechtsanwendenden Behörde zu beur- teilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGer 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Deshalb kann der Universi- tätsrat aus dem vom Beschwerdeführer bestrittenen (act. 55, Rz 4) Standpunkt, die Ein- gabe vom 9. Juni 2023 sei gar nicht (mehr) als Entscheidgrundlage herangezogen worden (act. 52, Rz 7, und act. 58, Rz 6), nichts gegen das Vorliegen einer Gehörsverletzung ab- leiten. Der Schweregrad dieser Gehörsverletzung kann offenbleiben. Denn dem Verwaltungsge- richt ist eine Heilung dieser Gehörsverletzung unabhängig von deren Schweregrad ver- wehrt, weil eine solche durch das Verwaltungsgericht zwingend voraussetzt, dass es hin- sichtlich der bei ihm erhobenen Rügen über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie seine Vorinstanz. Zwar kann das Verwaltungsgericht die Nichtwiederwahl sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht voll überprüfen. Es fehlt ihm indessen an der Befugnis zur Angemessenheits- bzw. Ermessenskontrolle (Art. 61 VRP). Die vorliegende Streitigkeit dreht sich nebst der Frage nach der materiellen Rechtmässigkeit der Nichtwiederwahl hauptsächlich um die anwendbaren Kriterien und deren konkrete Anwendung. Die Beurtei- lung dieser entscheidenden Gesichtspunkte beinhaltet in hohem Ausmass Angemessen- heits- bzw. Ermessenszüge (E. 4.1.3 und E. 4.1.4 hiervor). Der hohe Stellenwert dieser konkreten Ermessensausübung zeigt sich u.a. daran, dass sich der Universitätsrat sogar veranlasst sah, eine externe Beurteilung der Angemessenheit der anzuwendenden Evalu- ationskriterien bei Prof. G.__ einzuholen (siehe hierzu E. 4.3.1 hiervor). Deshalb und weil der Beschwerdeführer auch aufzeigte (zur Wesentlichkeit dieses Gesichtspunktes für die Frage der Heilungsmöglichkeit siehe BGer 1C_140/2024 vom 7. März 2024 E. 1.2), dass die Stellungnahme von Prof. C.__ am 9. Juni 2023 gerade hinsichtlich des starke Ermes- senszüge aufweisenden interpersonellen Leistungsvergleichs Anlass zu ergänzenden Aus- führungen bot (etwa act. 1, Rz 17 ff., und act. 47, Rz 17 ff.), ist dem Verwaltungsgericht eine Heilung der Gehörsverletzung verwehrt, zumal der Beschwerdeführer einer materiel- len Beurteilung gegenüber einer Heilung der Gehörsverletzung keinen Vorzug gibt (act. 1, Rz 33 ff.). B 2023/167 22/27
E. 4.7.4 Weil der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Nichtwiederwahlbeschlusses des Universitätsrates vom 16. Juni 2023 und des diesen genehmigenden Regierungsbeschlusses vom 27. Juni 2023 (BGer 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.6). Dem Universitätsrat steht es im Rahmen der unter nunmehr vollständiger Wahrung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers neu- erlich zu treffenden Beschlusses frei, den Beschwerdeführer wiederzuwählen. Im Fall einer erneuten Nichtwiederwahl hat er in Anbetracht des festgestellten Verfahrensmangels im bisherigen Wiederwahlverfahren über die allenfalls daraus fliessenden vermögensrechtli- chen Ansprüche zu befinden (vgl. BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.3 zwei- ter Absatz). Offenbleiben kann, ob dieser Verfahrensmangel mit der bereits ausgerichteten Zahlung (halber Jahreslohn; E. 3.3 hiervor) bereits als abgegolten zu betrachten wäre. 5.
E. 5 Eventuell sei die Sache an den Universitätsrat zurückzuweisen, damit dieser erneut über die Frage der Wiederwahl entscheide; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Zusätzlich stellte er den vorsorglichen Antrag, die Universität sei anzuweisen, ihn während des Beschwerdeverfahrens unter voller Lohnzahlung weiter zu beschäftigen. Prof. A.__ machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, womit die B 2023/167 7/27
Nichtwiederwahl einstweilen keine Wirkung entfalte und der Lohn aus diesem Grund weiter zu zahlen sei. Bei der Nichtwiederwahl seien zudem verschiedene verfahrensrechtliche Fehler begangen worden. Inhaltlich stellte er sich auf den Standpunkt, dass er einen An- spruch auf eine erneute achtjährige Amtsdauer als ordentlicher Professor habe, da er sämt- liche hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfülle (act. 1). b. Das Verwaltungsgericht räumte den Verfahrensbeteiligten sowie der Verwaltungsrekurs- kommission mit Schreiben vom 18. August 2023 die Gelegenheit ein, sich zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu äussern. Dem Universitätsrat wurde darüber hinaus die Gele- genheit für eine allfällige Stellungnahme zu den von Prof. A.__ beantragten vorsorglichen Massnahmen gegeben (act. 5). In der Eingabe vom 28. August 2023 beantragte Prof. A.__, die Verwaltungsrichterin Miriam Lendfers habe aufgrund ihrer nebenberuflichen Tätigkeit für die Universität St. Gallen in den Ausstand zu treten. Gleiches gelte für die Verwaltungsrichterinnen Catherine Reiter und Silvia Bietenharder sowie den Verwaltungsrichter Arthur Brunner. Die Frage der Zuständig- keit sei in ordentlicher Besetzung zu entscheiden. Die Verfahrensakten der Vorinstanzen seien beizuziehen und die Verwaltungsrekurskommission sei von der Teilnahme am vorlie- genden Verfahren auszuschliessen. Die Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten seien ihm (Prof. A.__) vor dem Entscheid über die Zuständigkeit mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zuzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuern. Des Weiteren machte Prof. A.__ geltend, das Verwaltungsgericht sei als Be- schwerdeinstanz zum Entscheid der vorliegenden Streitigkeit zuständig (act. 6). Die Verwaltungsrekurskommission vertrat in der Stellungnahme vom 28. August 2023 den Standpunkt, sie sei für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zuständig (act. 7). In der Vernehmlassung vom 1. September 2023 beantragte die Universität St. Gallen, ver- treten durch Prof. Dr. M.__, auf die Beschwerde sei einzutreten. Der prozessuale Antrag von Prof. A.__, ihn während des Beschwerdeverfahrens weiter zu beschäftigen, sei abzu- weisen, soweit auf diesen Antrag überhaupt einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Die Universität St. Gallen sprach sich zur Beurteilung der vorliegenden Strei- tigkeit für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz aus. Da es sich bei der Nichtwiederwahl um eine negative Verfügung handle, komme einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen sei verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (act. 8). B 2023/167 8/27
c. Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 11. September 2023 das Gesuch von Prof. A.__ um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 14) und mit Verfügung vom
30. November 2023 die von Prof. A.__ gegen drei Mitglieder des Verwaltungsgerichts er- hobenen Ausstandsgesuche ab (act. 29). Mit einer weiteren Verfügung vom 13. März 2024 beschloss das Verwaltungsgericht, auf die Eingabe von Prof. A.__ vom 15. August 2023 einzutreten (act. 30; nachfolgend wird Prof. A.__ der Einfachheit halber als Beschwerde- führer bezeichnet). Gegen sämtliche an der Verfügung vom 15. August 2023 mitwirkenden Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter sowie gegen den mitwirkenden Gerichts- schreiber stellte der Beschwerdeführer am 30. März 2024 weitere Ausstandsgesuche (act. 31). Darauf trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. April 2024 nicht ein (act. 32). Alle diese Verfügungen blieben unangefochten. d. Die Regierung liess die Frist für eine Vernehmlassung in der Hauptsache unbenützt ver- streichen. Die Universität reichte innert mehrmals wegen laufender Vergleichsgespräche erstreckter Frist am 22. Juli 2024 eine Vernehmlassung ein. Darin beantragte sie, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zusammengefasst vertrat die Universität den Standpunkt, dass die Nichtwiederwahl sowohl formell als auch materiell rechtmässig sei (act. 39). e. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Näf, in der Eingabe vom 22. November 2024, worin er unverändert an seinen Rechtsbegehren festhielt (act. 47). f. In der Stellungnahme vom 6. Februar 2025 hielt auch die Universität unverändert an ihren Rechtsbegehren fest (act. 52). g. Am 18. Februar 2025 liess sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Universität vom
E. 5.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen sind der Universitätsratsbeschluss vom 16. Juni 2023 und der diesen genehmigende Regierungsbeschluss vom 27. Juni 2023 aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung der Frage der Wiederwahl bzw. der daraus resultierenden vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers an den Universitätsrat zurückzu- weisen.
E. 5.2 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Es kann offenbleiben, ob es sich vorliegend um ein personalrechtliches Verfahren im Sinn von Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP handelt, liegt der Streitwert (siehe hierzu act. 1, Rz 178) doch über der ein kostenloses Ver- fahren begründenden Höhe von CHF 30'000. Bei der Kostenverlegung ist für die Beurtei- lung des Obsiegens entscheidend, in welchem Ausmass den gestellten Rechtsbegehren im Dispositiv gefolgt wird. Werden mehrere gleichgeordnete bzw. selbstständige Anträge gestellt, setzt ein vollständiges Obsiegen voraus, dass allen diesen Anträgen gefolgt wird. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilsmässig verlegt (siehe zum Ganzen R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 3).
E. 5.2.1 In der Hauptsache werden die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Angelegenheit zu neuerlichen Beschlüssen über die Wiederwahl des Beschwerde- B 2023/167 23/27
führers bzw. über allfällige aus einer Nichtwiederwahl resultierender vermögensrechtlicher Folgen an die Vorinstanzen mit offenem Ergebnis zurückgewiesen. Ein solcher Prozess- ausgang gilt rechtsprechungsgemäss als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. an- statt vieler VerwGE B 2023/224 vom 3. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Vorinstanzen sind für das die Hauptsache betreffende Verfahren keine amtlichen Kosten aufzuerlegen, da sie als Gemeinwesen vorliegend keine überwiegend finanziellen Interessen verfolgen (Art. 95 Abs. 3 VRP; VerwGE B 2018/15 und B 2018/29 vom 19. Februar 2019 E. 5.1), wo- mit sich eine Bemessung der amtlichen Kosten erübrigt.
E. 5.2.2 Des Weiteren ist über die Entscheidgebühren für die vier Zwischenverfügungen vom
E. 5.3 In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 VRP). Die ausseramtliche Entschädi- gung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP; zur Beurteilung des Obsiegensumfangs siehe E. 5.2 hiervor). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP). In der Verwaltungsrechtspflege wird das Honorar nach Pauschalen festge- legt. Diese beträgt in Verfahren vor Verwaltungsgericht CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO).
E. 5.3.1 In der Hauptsache ist – der Verlegung der amtlichen Kosten folgend – von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Weder der zunächst mandatierte noch der aktuelle Rechtsvertreter haben eine Honorarnote eingereicht, aus denen der von ihnen betriebene Aufwand ersichtlich wäre. Der ursprüngliche Rechtsvertreter machte in der Beschwerde lediglich Ausführungen zum Streitwert und schloss unmittelbar aus diesen auf einen Hono- raranspruch von rund CHF 22'000 (act. 1, Rz 178). Dabei übersah er, dass der Streitwert für die Bemessung der in der Verwaltungsrechtspflege massgebenden Honorarpauschale nicht im Vordergrund steht. Vielmehr sind für die Bemessung die besonderen Umstände, namentlich die Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, die Schwierigkeit des Falls und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten massgebend (Art. 19 HonO). Die Ak- tenlage war nicht umfangreich und die tatsächlichen Verhältnisse stellten keine erhöhten Anforderungen an die Rechtsvertreter, zumal jedenfalls der ursprüngliche Rechtsvertreter aufgrund seiner eingehenden Beteiligung am Wiederwahlverfahren sowohl mit dem Sach- verhalt als auch mit den sich stellenden Rechtsfragen grösstenteils vertraut war. Demge- genüber war die Frage der funktionellen, vom Verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. März 2024 bejahten (act. 30) Zuständigkeit mit erhöhtem Aufwand verbunden. Hinzu kommt der multiple Schriftenwechsel. Mangels geltend gemachter und auch nicht ersichtlicher Notwendigkeit ausser Acht zu lassen ist der mit dem Wechsel der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verbundene Mehraufwand. Zu einem grossen Teil als nicht notwendig sind sodann die Ausführungen des gegenwärtigen Rechtsvertreters in der 41-seitigen Beschwerdereplik vom 22. November 2024 (act. 47) zu betrachten, die sich im Wesentlichen in einer ausführlichen Wiederholung der bereits vom ehemaligen Rechts- vertreter eingehend dargelegten Sachverhaltsdarstellung und Kritik erschöpfen (siehe etwa bezüglich formeller Mängel, act. 1, S. 4 ff. bzw. act. 47, S. 4 ff., betreffend die Zielverein- B 2023/167 25/27
barung, act. 1, S. 25 f. bzw. act. 47, S. 14 ff., hinsichtlich Forschungsleistung, act. 1, S. 14 ff. bzw. act. 47, S. 23 ff., Eignung oder Aufwärtstrend, act. 1, S. 10 ff., S. 22 ff. und S. 28 f. bzw. act. 47, S. 34 ff.).
E. 5.3.2 Bei der Bemessung der zu entschädigenden ausseramtlichen Kosten ausser Betracht fallen die Aufwände des Rechtsvertreters für die beantragten vorsorglichen Massnahmen, wurde doch in der Zwischenverfügung vom 11. September 2023 das Gesuch um Entschädigung der ausseramtlichen Kosten für das Zwischenverfahren bereits abgewiesen (act. 14).
E. 5.3.3 Da den von den Rechtsbegehren in der Hauptsache unabhängigen Ausstandsgesuchen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden war (siehe die Zwischenverfügungen vom
30. November 2023, act. 29, und vom 5. April 2024, act. 32) bzw. diese nicht in einem Zu- sammenhang mit dem Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache stehen (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.2), ist er für die ihm in den Ausstandsverfahren entstandenen ausseramtli- chen Kosten als unterliegend zu betrachten. Damit entfällt ein Anspruch auf deren Entschä- digung.
E. 5.3.4 Insgesamt erscheint eine pauschale ausseramtliche Entschädigung von CHF 7'500 ange- messen (zuzüglich Barauslagen von CHF 300 von [4 %], Art. 28bis HonO, zuzüglich Mehr- wertsteuer, Art. 29 HonO). Da die zum Obsiegen und damit zum Anspruch des Beschwer- deführers auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten führende Gehörsverletzung vom Univer- sitätsrat begangen wurde (Verursacherprinzip; Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 108 ZPO), wird allein die Universität und nicht auch die Regierung ersatzpflichtig. B 2023/167 26/27
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde vom 15. August 2023 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen vom 16. Juni 2023 und vom 27. Juni 2023 aufgehoben wer- den und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Universitätsrat zurückgewiesen wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten der beiden Zwischenverfahren betref- fend Ausstandsgesuche (Zwischenverfügungen vom 30. November 2023 und vom 5. April
2024) von insgesamt CHF 2'000. Für das Haupt- und die Zwischenverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Zwischenverfügung vom 11. September 2023) und Eintreten (Zwischenverfügung vom 13. März 2024) werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Der Universitätsrat entschädigt den Beschwerdeführer für das Hauptverfahren und das Zwischenverfahren betreffend Eintreten (Zwischenverfügung vom 13. März 2024) ausser- amtlich mit insgesamt CHF 7'800 (einschliesslich Barauslagen und zuzüglich Mehrwert- steuer). Im Übrigen werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2023/167 27/27
E. 6 Februar 2025 vernehmen (act. 55). Hierzu äusserte sich die Universität am 27. Februar 2025 und trat namentlich dem Vorwurf entgegen, sie habe dem Beschwerdeführer den Zu- gang zu seinem universitären E-Mail-Account gesperrt (act. 58). Dieser reichte am 13. März 2025 eine weitere Stellungnahme ein (act. 63). B 2023/167 9/27
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. März 2024 beschloss das Verwaltungs- gericht, auf die gegen den Universitätsratsbeschluss vom 16. Juni 2023 und gegen den Regierungsbeschluss vom 27. Juni 2023 erhobene Eingabe des Beschwerdeführers vom
15. August 2023 einzutreten (act. 30). Der vorliegende Entscheid ergeht in Fünferbeset- zung, da die Regierung als Vorinstanz im Sinn von Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 des Gerichts- gesetzes (sGS 941.1, GerG) mitgewirkt hat. Weil keiner der Beteiligten, insbesondere auch nicht der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer, einen Antrag auf eine mündliche (grundsätzlich öffentliche) Verhandlung (Art. 55 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP) gestellt hat, ist von Verzicht auszugehen. Deshalb und weil die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht üblicherweise schriftlich geführt werden sowie kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung besteht, wird davon abgesehen (vgl. BGE 134 I 229 sowie STEINMANN/SCHIND- LER/WYSS, in: D.__ et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 4. Auflage 2023, N 78 zu Art. 30 BV). 2. Zwischen den Parteien umstritten ist die vom Universitätsrat beschlossene und von der Regierung genehmigte Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers für die am 1. August 2023 beginnende achtjährige Amtsperiode als ordentlicher Professor. Mangels ausdrücklicher übergangsrechtlicher Bestimmung findet gemäss allgemeinem intertemporalrechtlichem Grundsatz die im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers in Kraft stehende, bis 31. Dezember 2023 gültige Fassung des Universitätsgesetzes (sGS 217.1, UG) auf die vorliegende Streitigkeit Anwendung (VerwGE B 2024/2, B 2024/122 vom 15. August 2024 E. 2.2.3). Vergleichbares gilt mit Blick auf das Universitätsstatut (sGS 217.15, US): Mass- gebend für die vorliegende Streitigkeit ist die bis 31. Dezember 2024 gültige Fassung (siehe auch Art. 79 Abs. 1 lit. a UG). Nachfolgend werden deshalb die altrechtlichen Be- stimmungen des UG und US wiedergegeben. 3.
E. 11 September 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 14), vom 30. November 2023 betreffend Ausstand (act. 29), vom 13. März 2024 (act. 30) zum Eintreten und vom
5. April 2024 betreffend Ausstand (act. 32) zu befinden. In der Zwischenverfügung vom 11. September 2023 wurden die Anträge des Beschwerde- führers um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Dieser prozessuale Antrag zielte indes- sen auf nichts Anderes als die vorsorgliche Vollstreckung der mit dem Antrag in der Haupt- sache verbundenen Ansprüche ab. Der Antrag um vorsorgliche Massnahmen ist offensicht- lich dem Antrag in der Hauptsache untergeordnet, weshalb dem Verfahrensausgang in der Hauptsache folgend auch im Zwischenverfahren betreffend den vorsorglichen Rechts- schutz von einem Obsiegen auszugehen ist. Auf die Bemessung und Erhebung amtlicher Kosten von den Vorinstanzen für die Zwischenverfügung vom 11. September 2023 ist zu verzichten, da sie als Gemeinwesen keine überwiegend finanziellen Interessen verfolgen (E. 5.2.1 hiervor; die zivilprozessrechtliche Praxis gemäss BGE 148 III 182 E. 3.2 findet auf die amtlichen Kosten mangels diesbezüglichen Verweises im VRP keine Anwendung). Demgegenüber stellen die Zwischenverfügungen vom 30. November 2023 und 5. April 2024 im Verhältnis zur Hauptsache selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen be- treffend die vom Beschwerdeführer gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts gestellte Ausstandsgesuche dar. Es handelt sich um vom Ausgang in der Hauptsache gänzlich un- abhängige Zwischenverfügungen, worin über selbstständige Rechtsbegehren (Ausstand) befunden wurde, die mit den in der Hauptsache beurteilten Rechtsbegehren als gleichge- ordnet zu betrachten sind. Deshalb ist auch die Frage nach dem Obsiegen unabhängig von der Gutheissung der in der Hauptsache gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen. Die Ent- scheidgebühren für die Zwischenverfügungen vom 30. November 2023 und 5. April 2024 sind ermessensweise je auf CHF 1'000 festzusetzen (Art. 7 Ziffer 211 und Ziffer 221 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Sie sind vom in diesen Zwischenverfahren unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). B 2023/167 24/27
Für die Zwischenverfügung vom 13. März 2024 (act. 30) zum Eintreten ist aufgrund der bis dahin diesbezüglich unklaren rechtlichen Situation auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 19. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwal- tungsrichter Brunner, Engeler und Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Geschäftsnr. B 2023/167 Verfahrens- Prof. Dr. A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Näf, Gremper & Partner AG, Steinenring 60, Postfach, 4002 Basel, gegen Universitätsrat der Universität St. Gallen, Dufourstrasse 50, 9000 St. Gallen, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Felix Uhlmann, LL.M., und Rechts- anwalt Florian Fleischmann, Wenger Plattner, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel, Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanzen, Gegenstand Wiederwahl als ordentlicher Professor
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Prof. Dr. A.__, geboren 19__, war seit 1. August 201_ mit einem Beschäftigungsgrad von __ % als ordentlicher Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen tätig (act. 2, lit. A). Die ordentliche Versammlung der S.__ der Universität St. Gallen stimmte am
1. Mai 201_ dem Antrag von Prof. A.__ zu, seinen Beschäftigungsgrad auf 100 % zu erhö- hen. Der damalige Dekan der S.__ B.__ führte vor der Abstimmung zugunsten von Prof. A.__ aus, dieser habe bereits in seinem ersten Jahr an der Universität St. Gallen den S.__ Excellence in Teaching Award erhalten und sei sehr engagiert (act. 48.3, S. 2 f.). In der Folge wurde der Beschäftigungsgrad von Prof. A.__ vom Universitätsrat der Universität St. Gallen per 1. August 2019 auf 100 % erhöht (act. 2, lit. A). b. Am 22. Juli 2020 fand zwischen Prof. A.__ und Prof. Dr. C.__, zu jenem Zeitpunkt Dekan der S.__, ein Gespräch statt über verschiedene Aspekte der Tätigkeit von Prof. A.__ (etwa bezüglich Betreuung von Aus- und Weiterzubildenden, «Forschungsoutput» und For- schungssemester) und über den sich teilweise daraus ergebenden Handlungsbedarf. In einer zusammenfassenden E-Mail zu diesem Gespräch hielt Prof. C.__ fest, man werde die genannten Punkte nach einem Semester wieder anschauen (act. 48.4). c. Prof. Dr. D.__, damaliger Rektor der Universität St. Gallen, führte am 28. Juni 2021 ein Ge- spräch mit Prof. A.__ über seinen von Prof. C.__ als «nicht genügend» beurteilten Leis- tungsausweis in Lehre und Forschung. Der Rektor wies Prof. A.__ darauf hin, dass der vorliegende Leistungsausweis im Wiederwahlverfahren, das im achten Anstellungsjahr an- stehe, vor dem Universitätsrat Probleme aufwerfen könne. Deshalb sei vereinbart worden, mit Prof. C.__ eine Art Zielvereinbarung zur Leistungsverbesserung zu treffen (E-Mail des Rektors vom 28. Juni 2021, act. 40.7, S. 31). Nach einer Ende August geführten E-Mail- Korrespondenz zwischen Prof. C.__ und Prof. A.__ sowie einer von Prof. A.__ am 30. Au- gust 2021 verfassten Stellungnahme mit dem Betreff «ENTWURF: Ziel- und Massnahmen- vereinbarung» (act. 48.20) trafen sich die beiden Professoren am 1. September 2021 zu einem Gespräch, für dessen Fortführung Prof. C.__ drei Daten in der Folgewoche anbot (siehe hierzu die E-Mails von Prof. C.__ vom 1., 6. und 7. September 2021, act. 48.10). Darauf erwiderte Prof. A.__ in einer E-Mail vom 7. September 2021, «die Sache» nehme ihn «wohl etwas mehr mit, als mir lieb ist, und so fürchte ich[,] muss ich für den Moment eine ärztlich verordnete Zwangspause einlegen: ich bin seit dem 4.9. bis zum 21.9. zu B 2023/167 2/27
100 % krankgeschrieben». Am 1. November 2021 orientierte Prof. A.__ Prof. C.__, dass er wieder einsatzfähig sei, wenngleich bis auf weiteres (mindestens bis Ende Monat) be- schränkt auf 20 % (act. 48.10, S. 2). Der Universitätsrat bewilligte am 6. Dezember 2021 einen Antrag von Prof. A.__ für ein Forschungssemester für das am 21. Februar 2022 be- ginnende Frühlingssemester 2022 (act. 40.1, S. 2, insbesondere Fn. 1; zur diesbezüglichen Unterstützung von Prof. C.__, da dies eine wichtige Massnahme sei, um den Leistungsaus- weis im Bereich Forschung zu verbessern, siehe act. 48.10, S. 2 Mitte). d. Aufgrund der anhaltenden Krankschreibung von Prof. A.__ verzögerte sich die Durchfüh- rung des Folgegesprächs zwischen Prof. C.__ und Prof. A.__ über die von einem ordentli- chen Professor zu erwartenden Leistungen. Es fand am 10. Februar 2022 in Anwesenheit des damaligen Rechtsbeistands von Prof. A.__, Rechtsanwalt Martin Farner, statt. Dabei orientierte Prof. A.__, dass er derzeit über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Prof. C.__ formulierte je gesondert nach Kriterien (Forschung, Lehre, Führungsqualitäten, Einwerbung von Drittmitteln, akademische Selbstverwaltung, Auswirkung und Ausstrahlungskraft) Leis- tungsziele und führte aus, bei der Beurteilung werde positiv berücksichtigt, wenn zum Ende des Beurteilungszeitraums (nächste sechs Monate) bei Prof. A.__ ein klarer Aufwärtstrend vorliege. Des Weiteren hielt Prof. C.__ fest, dass eine Wiederwahl von Prof. A.__ durch den Universitätsrat abgelehnt werden könne, wenn ein handfester, sachlicher Grund vorliege. Prof. A.__ widersprach der Leistungseinschätzung von Prof. C.__ und brachte zum Aus- druck, dass die Gespräche irritierend und insbesondere die Vorwürfe seitens des Rektors verletzend seien. Er erwarte eine Richtigstellung. Gemäss dem gleichentags von Prof. C.__ erstellten Protokoll hatten sich die Beteiligten u.a. darauf geeinigt, dass sich Prof. A.__ auf seine Forschungsarbeiten konzentriere und diese während des Forschungssemesters vo- rantreibe. Nach dem Forschungssemester erfolge ein weiteres Gespräch (act. 40.1). e. In der vom damaligen Rechtsvertreter verfassten Stellungnahme vom 11. März 2022 zum Gesprächsprotokoll liess Prof. A.__ dieses unter verschiedenen Aspekten kritisieren und festhalten, dass er sich auf eine Zielvereinbarung gemäss dem von Prof. C.__ vorgesehe- nen RELEAD-Schema nicht einlassen wolle. Zielvereinbarungen seien bei Ordinarien völlig unüblich und stünden im Widerspruch zur Wissenschaftsfreiheit. Des Weiteren bestritt er die ihm gegenüber geltend gemachten Leistungsdefizite und legte Wert auf die Feststel- lung, «dass wir uns auf gar nichts geeinigt haben». Ausserdem betonte der Rechtsvertreter, er selbst sei «ein grundsätzlicher Gegner von Leistungsvereinbarungen mit Ordinarien». Er sehe keinen Nachweis von Leistungsdefiziten bei seinem Klienten und daher auch keine Notwendigkeit für personalrechtliche Massnahmen diesem gegenüber. Er verlangte die Umarbeitung des Protokolls im Sinn seiner Ausführungen (act. 40.2). B 2023/167 3/27
f. Am 9. Oktober 2022 erstattete Prof. A.__ dem Rektor und dem Universitätsrat Bericht über das inzwischen absolvierte Forschungssemester. Als dessen Ergebnis benannte er ein Ma- nuskript zu einem Lehrbuch in […]theorie sowie signifikante, teils bereits publikationsreife Meilensteine in verschiedenen Forschungsprojekten. Für das Buchmanuskript habe er den grössten Teil des Forschungssemesters eingesetzt. Es sei bereits soweit gediehen, dass es diesen Herbst einen ersten Testlauf als Lehrbuch für die Master-Pflichtveranstaltung «[…]» absolvieren solle (act. 56.2). g. Mit E-Mail vom 14. November 2022 wurde Prof. A.__ mit Blick auf das für die Universitäts- ratssitzung vom 24. April 2023 traktandierte Wiederwahlverfahren um Einreichung eines Selbstevaluationsberichts ersucht (act. 40.18.4; zur mitgesandten Vorlage «Forschungsbe- richt an den Rektor» vom 14. November 2022 siehe act. 40.18.3). Am 7. Januar 2023 er- stattete Prof. A.__ an den Rektor und den Universitätsrat Bericht über seine Tätigkeit in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung (act. 40.22). Prof. C.__ nahm am 12. Januar 2023 zu diesem Selbstevaluationsbericht Stellung und äusserte sich kritisch zu den Leistungen von Prof. A.__ betreffend die Betreuung von Arbeiten und Doktorierenden sowie die For- schungstätigkeit. Die ihm vorgelegten Anforderungen erfülle Prof. A.__ nicht und es sei auch kein deutlicher Aufwärtstrend gegen Ende der Beurteilungsperiode sichtbar (act. 40.24). Am 20. Januar 2023 gab Prof. Dr. E.__, Delegierte für Qualitätsentwicklung an der Universität St. Gallen, dem Rektor eine Einschätzung zum Wiederwahlverfahren von Prof. A.__ aus der Sicht der Qualitätsentwicklung bezüglich der Lehrveranstaltungen ab. Prof. A.__ habe ein Lehrpensum von durchschnittlich 6.0 Semesterwochenstunden absol- viert. Die studentischen Lehrevaluationen hätten gezeigt, dass die Studierenden die Lehre von Prof. A.__ positiv («sehr gut» bis «gut») bewerten würden (Mittelwert 1.9 auf einer Ant- wortskala von 1 [sehr gut] bis 5 [sehr schlecht], act. 48.13). h. Der damalige Rektor stellte am 10. Februar 2023 beim damaligen Präsidenten des Univer- sitätsrats den Antrag, die Nichtwiederwahl von Prof. A.__ oder alternativ eine auf vier Jahre befristete Wahl (vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2027) mit innerhalb dieser verkürzten Amtsperiode zu erfüllenden Auflagen zu beschliessen. Zur Begründung gab er an, bei Prof. A.__ zeige sich ein Engagement, das deutlich unter demjenigen liege, das von einem Ordinarius in seiner ersten Wahlperiode erwartet werden könne (act. 40.25). Anlässlich der Sitzung vom 27. Februar 2023 befand der Universitätsrat, einen Beschluss gemäss dem Antrag des Rektors, Prof. A.__ per 1. August 2023 nicht wiederzuwählen, in Erwägung zu ziehen. Bevor der Universitätsrat entscheide, lade er Prof. A.__ im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme ein (act. 40.3). In der Stellungnahme vom 22. März 2023 B 2023/167 4/27
beantragte Prof. A.__ durch seinen Rechtsanwalt, er sei für eine weitere Amtsdauer von acht Jahren wiederzuwählen. Er machte geltend, nur bei fehlender Eignung könne die Wie- derwahl verweigert werden, was in seinem Fall offensichtlich nicht zutreffe, da seine Befä- higung, ein Ordinariat zu führen, in vollem Umfang gegeben sei. Die Kritik des Rektors und von Prof. C.__ sei unzutreffend und auch nicht näher begründet worden (act. 40.5). i. Prof. Dr. F.__, Prorektorat Forschung und Faculty, nahm – in Ergänzung zu ihrer nicht in den Akten liegenden Einschätzung vom 26. Januar 2023 – am 30. März 2023 Stellung ge- genüber dem Universitätsrat zu der von Prof. A.__ seit 1. August 2015 geleisteten For- schungstätigkeit und zu dessen Ausführungen vom 22. März 2023. Sie vertrat in Anwen- dung des RELEAD-Schemas die Auffassung, dass Prof. A.__ in der achtjährigen Anstel- lungszeit lediglich zwei Artikel in begutachteten Zeitschriften publiziert habe, was klar un- genügende Forschungsleistungen belegen würde. Zudem würden sowohl die tiefen Zitati- onszahlen der Artikel als auch der tiefe «Impact Faktor» auf eine geringe Einschlägigkeit der beiden Publikationen hinweisen. Des Weiteren bemängelte Prof. F.__ die Leistungen von Prof. A.__ hinsichtlich der Durchführung internationaler kollaborativer Forschungspro- jekte, bezüglich der Einwerbung kompetitiver Drittmittel sowie betreffend den Beitrag zur Ausbildung, Entwicklung und Promotion akademischer Nachwuchskräfte (act. 40.9). Am 3. April 2023 liess sich der damalige Rektor gegenüber dem Universitätsrat zur Stel- lungnahme von Prof. A.__ vom 22. März 2023 vernehmen. Zusammengefasst brachte er vor, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der von Prof. A.__ in den letzten nahezu acht Jah- ren gezeigten Leistungen komme er zum Schluss, dass Prof. A.__ den an einen Ordinarius zu stellenden Anforderungen nicht genüge und somit für diese Position nicht geeignet sei. Er sehe keine andere Möglichkeit, als die Nichtwiederwahl zu beantragen (act. 40.8). Prof. C.__ äusserte sich in der Stellungnahme vom 4. April 2023 zu den Ausführungen von Prof. A.__ vom 22. März 2023 und hielt daran fest, dass dessen Leistungen ungenügend seien und ihm das Ungenügen schon früh, am 22. Juli 2020, kommuniziert worden sei (act. 40.7). j. Zu diesen Eingaben der Prof. F.__, des damaligen Rektors sowie des Prof. C.__ bezog Prof. A.__ durch seinen Rechtsvertreter am 21. April 2023 Stellung. Im Wesentlichen wi- dersprach er der gegen seine Leistungen gerichteten Kritik und hielt diese für «in keiner Weise haltbar». Es sei nicht nur unzulässig, sondern geradezu skandalös, nach acht Jahren erfolgreicher Professur plötzlich mit abenteuerlichen Argumenten eine Wiederwahl verwei- gern zu wollen (act. 40.13). B 2023/167 5/27
k. An der ausserordentlichen Sitzung vom 12. Mai 2023 beschloss der Universitätsrat, den damaligen Rektor zu beauftragen, eine Stellungnahme / ein Kurzgutachten einer externen Fachperson aus dem Bereich der […] Disziplinen einzuholen. Dieses Kurzgutachten solle zur Frage Stellung beziehen, ob die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Kri- terien für die Wiederwahl eines ordentlichen Professors, insbesondere bezogen auf die For- schungsleistungen, angemessen seien (act. 40.14). l. Der damalige Rektor ersuchte am 15. Mai 2023 Prof. Dr. G.__ um eine kurze Einschätzung («brief expert opinion») zur von der S.__ angewandten, sich am RELEAD-Schema orien- tierenden Leistungsevaluation, welche die Grundlage einer Wiederwahl ordentlicher Pro- fessoren bildet (act. 40.15, S. 2). Am 25. Mai 2023 erstattete Prof. G.__ seine Einschätzung zu den Leistungsevaluationskri- terien der S.__. Er gelangte zusammengefasst zur Auffassung, diese Kriterien würden ver- nünftig und angemessen («reasonable and appropriate») erscheinen; sie seien vergleich- bar mit den vom Department of […] an der Universität H.__ praktizierten Kriterien zur Leis- tungsevaluation für die Beförderung zum ordentlichen Professor («[…] we use for promotion to full professor […]»; act. 40.16, S. 3 ff.). m. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2023 liess Prof. A.__ beantragen, er sei für eine weitere Amtsdauer von acht Jahren wiederzuwählen. Die Einschätzung von Prof. G.__ hielt er für sachlich falsch, insbesondere weil sie nicht die Thematik einer Wiederwahl eines ordentli- chen Professors betreffe (act. 40.18). B 2023/167 6/27
n. Prof. C.__ reichte am 9. Juni 2023 eine Stellungnahme zur Eingabe von Prof. A.__ vom
21. April 2023 ein, worin er an seiner bisherigen Auffassung unverändert festhielt und die Kritik von Prof. A.__ als unzutreffend zurückwies (act. 40.26). o. An der Sitzung vom 16. Juni 2023 beschloss der Universitätsrat, Prof. A.__ werde per
1. August 2023 nicht wiedergewählt. Dessen Anstellung ende somit per 31. Juli 2023. Zur Begründung führte der Universitätsrat zusammengefasst aus, die Universität habe frühzei- tig reagiert und Unterstützung geleistet. Leider habe dies nicht zu Verbesserungen geführt. Die Leistungen von Prof. A.__ seien in mehreren Feldern klar ungenügend. Eine Wieder- wahl als ordentlicher Professor sei unter diesen Umständen leider nicht möglich (act. 2). Die Regierung des Kantons St. Gallen genehmigte am 27. Juni 2023 den Entscheid des Universitätsrats über die Nichtwiederwahl von Prof. A.__ (act. 3). Am 4. Juli 2023 unterbreitete die Universität Prof. A.__ ein Angebot für eine Kostenbeteili- gung an einem «New Placement-Programm» bis zu einer Höhe von CHF 20'000 zur Unter- stützung seiner beruflichen Orientierung (act. 9.5). B. a. Prof. A.__ beantragte in der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 15. August 2023 vor Verwaltungsgericht:
1. Der Beschluss des Universitätsrates vom 16. Juni 2023 sei aufzuheben.
2. Der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates sei aufzuheben.
3. Der Universitätsrat sei anzuweisen, ihn für eine weitere Amtsdauer von acht Jahren als ordentli- chen Professor wiederzuwählen.
4. Der Regierungsrat sei anzuweisen, den Wiederwahlbeschluss des Universitätsrates gemäss Antrag 3 zu genehmigen.
5. Eventuell sei die Sache an den Universitätsrat zurückzuweisen, damit dieser erneut über die Frage der Wiederwahl entscheide; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Zusätzlich stellte er den vorsorglichen Antrag, die Universität sei anzuweisen, ihn während des Beschwerdeverfahrens unter voller Lohnzahlung weiter zu beschäftigen. Prof. A.__ machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, womit die B 2023/167 7/27
Nichtwiederwahl einstweilen keine Wirkung entfalte und der Lohn aus diesem Grund weiter zu zahlen sei. Bei der Nichtwiederwahl seien zudem verschiedene verfahrensrechtliche Fehler begangen worden. Inhaltlich stellte er sich auf den Standpunkt, dass er einen An- spruch auf eine erneute achtjährige Amtsdauer als ordentlicher Professor habe, da er sämt- liche hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfülle (act. 1). b. Das Verwaltungsgericht räumte den Verfahrensbeteiligten sowie der Verwaltungsrekurs- kommission mit Schreiben vom 18. August 2023 die Gelegenheit ein, sich zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu äussern. Dem Universitätsrat wurde darüber hinaus die Gele- genheit für eine allfällige Stellungnahme zu den von Prof. A.__ beantragten vorsorglichen Massnahmen gegeben (act. 5). In der Eingabe vom 28. August 2023 beantragte Prof. A.__, die Verwaltungsrichterin Miriam Lendfers habe aufgrund ihrer nebenberuflichen Tätigkeit für die Universität St. Gallen in den Ausstand zu treten. Gleiches gelte für die Verwaltungsrichterinnen Catherine Reiter und Silvia Bietenharder sowie den Verwaltungsrichter Arthur Brunner. Die Frage der Zuständig- keit sei in ordentlicher Besetzung zu entscheiden. Die Verfahrensakten der Vorinstanzen seien beizuziehen und die Verwaltungsrekurskommission sei von der Teilnahme am vorlie- genden Verfahren auszuschliessen. Die Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten seien ihm (Prof. A.__) vor dem Entscheid über die Zuständigkeit mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zuzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuern. Des Weiteren machte Prof. A.__ geltend, das Verwaltungsgericht sei als Be- schwerdeinstanz zum Entscheid der vorliegenden Streitigkeit zuständig (act. 6). Die Verwaltungsrekurskommission vertrat in der Stellungnahme vom 28. August 2023 den Standpunkt, sie sei für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zuständig (act. 7). In der Vernehmlassung vom 1. September 2023 beantragte die Universität St. Gallen, ver- treten durch Prof. Dr. M.__, auf die Beschwerde sei einzutreten. Der prozessuale Antrag von Prof. A.__, ihn während des Beschwerdeverfahrens weiter zu beschäftigen, sei abzu- weisen, soweit auf diesen Antrag überhaupt einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Die Universität St. Gallen sprach sich zur Beurteilung der vorliegenden Strei- tigkeit für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz aus. Da es sich bei der Nichtwiederwahl um eine negative Verfügung handle, komme einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen sei verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (act. 8). B 2023/167 8/27
c. Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 11. September 2023 das Gesuch von Prof. A.__ um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 14) und mit Verfügung vom
30. November 2023 die von Prof. A.__ gegen drei Mitglieder des Verwaltungsgerichts er- hobenen Ausstandsgesuche ab (act. 29). Mit einer weiteren Verfügung vom 13. März 2024 beschloss das Verwaltungsgericht, auf die Eingabe von Prof. A.__ vom 15. August 2023 einzutreten (act. 30; nachfolgend wird Prof. A.__ der Einfachheit halber als Beschwerde- führer bezeichnet). Gegen sämtliche an der Verfügung vom 15. August 2023 mitwirkenden Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter sowie gegen den mitwirkenden Gerichts- schreiber stellte der Beschwerdeführer am 30. März 2024 weitere Ausstandsgesuche (act. 31). Darauf trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. April 2024 nicht ein (act. 32). Alle diese Verfügungen blieben unangefochten. d. Die Regierung liess die Frist für eine Vernehmlassung in der Hauptsache unbenützt ver- streichen. Die Universität reichte innert mehrmals wegen laufender Vergleichsgespräche erstreckter Frist am 22. Juli 2024 eine Vernehmlassung ein. Darin beantragte sie, die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zusammengefasst vertrat die Universität den Standpunkt, dass die Nichtwiederwahl sowohl formell als auch materiell rechtmässig sei (act. 39). e. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Näf, in der Eingabe vom 22. November 2024, worin er unverändert an seinen Rechtsbegehren festhielt (act. 47). f. In der Stellungnahme vom 6. Februar 2025 hielt auch die Universität unverändert an ihren Rechtsbegehren fest (act. 52). g. Am 18. Februar 2025 liess sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Universität vom
6. Februar 2025 vernehmen (act. 55). Hierzu äusserte sich die Universität am 27. Februar 2025 und trat namentlich dem Vorwurf entgegen, sie habe dem Beschwerdeführer den Zu- gang zu seinem universitären E-Mail-Account gesperrt (act. 58). Dieser reichte am 13. März 2025 eine weitere Stellungnahme ein (act. 63). B 2023/167 9/27
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. März 2024 beschloss das Verwaltungs- gericht, auf die gegen den Universitätsratsbeschluss vom 16. Juni 2023 und gegen den Regierungsbeschluss vom 27. Juni 2023 erhobene Eingabe des Beschwerdeführers vom
15. August 2023 einzutreten (act. 30). Der vorliegende Entscheid ergeht in Fünferbeset- zung, da die Regierung als Vorinstanz im Sinn von Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 des Gerichts- gesetzes (sGS 941.1, GerG) mitgewirkt hat. Weil keiner der Beteiligten, insbesondere auch nicht der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer, einen Antrag auf eine mündliche (grundsätzlich öffentliche) Verhandlung (Art. 55 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP) gestellt hat, ist von Verzicht auszugehen. Deshalb und weil die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht üblicherweise schriftlich geführt werden sowie kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung besteht, wird davon abgesehen (vgl. BGE 134 I 229 sowie STEINMANN/SCHIND- LER/WYSS, in: D.__ et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 4. Auflage 2023, N 78 zu Art. 30 BV). 2. Zwischen den Parteien umstritten ist die vom Universitätsrat beschlossene und von der Regierung genehmigte Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers für die am 1. August 2023 beginnende achtjährige Amtsperiode als ordentlicher Professor. Mangels ausdrücklicher übergangsrechtlicher Bestimmung findet gemäss allgemeinem intertemporalrechtlichem Grundsatz die im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers in Kraft stehende, bis 31. Dezember 2023 gültige Fassung des Universitätsgesetzes (sGS 217.1, UG) auf die vorliegende Streitigkeit Anwendung (VerwGE B 2024/2, B 2024/122 vom 15. August 2024 E. 2.2.3). Vergleichbares gilt mit Blick auf das Universitätsstatut (sGS 217.15, US): Mass- gebend für die vorliegende Streitigkeit ist die bis 31. Dezember 2024 gültige Fassung (siehe auch Art. 79 Abs. 1 lit. a UG). Nachfolgend werden deshalb die altrechtlichen Be- stimmungen des UG und US wiedergegeben. 3. 3.1. In materieller Hinsicht ist von Bedeutung, dass weder das UG noch das US in der vorliegend anwendbaren Fassung eine Grundlage für einen justiziablen Wiederwahlanspruch der er- neut Kandidierenden enthalten. Aus dem diesbezüglich klaren Wortlaut und Sinn von aArt. 41 Abs. 2 US geht hervor, dass die Beschäftigung eines ordentlichen Professors auf B 2023/167 10/27
(längstens) acht Jahre befristet ist und nach deren Ablauf grundsätzlich (ordentlich) endet. Zwar ist eine Wiederwahl und damit die Begründung einer weiteren Amtsdauer möglich. Der für eine erneute Amtsdauer Kandidierende hat indessen allein gestützt auf die blosse Wiederwahlmöglichkeit kein Recht bzw. keinen Anspruch auf Wiederwahl, was sich bereits aus den Materialien (siehe die Darstellung der bisherigen Rechtslage in ABl 2022- 00.077.861, S. 34) und dem Überprüfungsvorbehalt von aArt. 41 Abs. 2 Satz 2 US ergibt. An dieser Sichtweise vermag nichts zu ändern, dass in vielen Gremien und namentlich auch betreffend die ordentlichen Professoren an der Universität St. Gallen (siehe hierzu das In- terview mit Prof. F.__, «Wir haben in der Regel viele ausgezeichnete Bewerbungen», in: prisma HSG-Studentenmagazin, März 18, S. 9) die Wieder-Kandidierenden grundsätzlich mit einer Wiederwahl rechnen dürfen (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.3.3 betreffend Richterwahlen). Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner geforderten Wiederwahl ge- rade nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da im vorliegenden Fall keine Zusagen oder andere ein Vertrauen auf die Wiederwahl begründende Vorkehrungen bestanden, auf die er sich stützen kann (vgl. BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.4). Vielmehr war das Gegenteil der Fall (act. 40.7, S. 31, act. 40.23, act. 40.24, und act. 48.10). 3.2. Anzufügen bleibt, dass aArt. 41 Abs. 2 Satz 2 US, worin ausschliesslich die Wiederwahl geregelt wird, nicht die sachgemässe Anwendung der Bestimmungen des Staatsverwal- tungsgesetzes (nGS 43-110, StVG) vorsieht. Deshalb findet – entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (act. 1, Rz 7) – aArt. 80 Abs. 1 lit. a StVG keine Anwendung, wonach das Beamtenverhältnis von Gesetzes wegen auf eine weitere Amtsdauer erneuert wird, wenn nicht die Wahlbehörde die Nichtwiederwahl spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer eröffnet. Der den Tatbestand der Entlassung bei laufender Amtsdauer betref- fende Verweis von aArt. 41 Abs. 3 Satz 2 US auf das StVG beschränkt sich gemäss Wort- laut vielmehr auf die Bestimmungen «über die Auflösung des Beamtenverhältnisses», was exakt der Überschrift für die aArt. 77 bis 79 StVG entspricht. Nicht erfasst von dieser Über- schrift ist aArt. 80 des Staatsverwaltungsgesetzes mit der separaten Überschrift «Wieder- wahl». Sowohl der Wortlaut als auch die (formell) systematische Stellung des Verweises sprechen dafür, dass die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes keine sachge- mässe Anwendung auf die Wahl und Wiederwahl finden. Dass die Fussnote 4 in aArt. 41 Abs. 3 US «Art. 77 ff. StVG» nennt, ist mit dieser Betrachtungsweise zu vereinbaren, erfasst der Verweis doch drei Artikel (aArt. 77-79 StVG). Diese Auslegung wird auch dadurch be- kräftigt, dass die früheren Statut-Fassungen ebenfalls einzig beim Tatbestand der Auflö- sung des Dienstverhältnisses innerhalb der Amtsdauer die Einhaltung einer (halbjährigen) Frist vorsahen (siehe bereits Art. 29 Abs. 1 des 1954 erlassenen Statutes der damaligen Handels-Hochschule, Gesetzessammlung, Neue Folge, Band 20, 1951-1955, Nr. 140, S. 692 ff., Art. 35 Abs. 2 des am 18. September 1975 erlassenen Statutes der Hochschule B 2023/167 11/27
St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, nGS 10-107, und Art. 38 Abs. 3 des alten, am 3. November 1997 erlassenen Universitätsstatuts, nGS 39-32, mit Hinweis auf die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes). 3.3. Die achtjährige Amtsdauer des Beschwerdeführers endete ordentlich am 31. Juli 2023. Weil er keinen justiziablen Anspruch auf eine Wiederwahl besitzt, kann er diese auch nicht mit Rechtsmitteln unmittelbar herbeiführen. In Anbetracht des fehlenden Anspruchs auf Wie- derwahl können folglich auch allfällige formelle oder materielle Mängel nicht zur Folge ha- ben, dass der Beschwerdeführer automatisch als wiedergewählt gälte (vgl. BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.3 am Schluss und E. 6.5). Dies ändert indessen nichts daran, dass in einem gegen ein Nichtwiederwahlbeschluss angehobenen Rechtsmittelverfahren ein Rechtsschutzinteresse des Nichtwiedergewählten an der Beur- teilung von Anträgen zu bejahen ist, die auf eine Wiederholung des Wiederwahlverfahrens abzielen. Deshalb kann ein Nichtwiederwahlbeschluss in einem Rechtsmittelverfahren auf materielle und formelle Mängel überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.4). Eine solche Überprüfung ist umso mehr geboten, wenn mit der Nichtwieder- wahl vermögensrechtliche Ansprüche verbunden sind, wie sie vorliegend mit der bereits von der Universität an den Beschwerdeführer geleisteten Entschädigung (unbestritten aus- gerichteter halber Jahreslohn; act. 52, Rz 3; vgl. act. 55) im Raum stehen (vgl. hierzu BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.5 und E. 8). 4. Zunächst wird nachfolgend der umstrittene Rechtsbegriff der «Eignung in Lehre und For- schung» erläutert (E. 4.1 hiernach). Anschliessend werden die vom Beschwerdeführer ge- rügten formellen Rechtsmängel am Wiederwahlverfahren geprüft (E. 4.2 ff. hiernach): 4.1. Eine Wiederwahl zum ordentlichen Professor gemäss aArt. 41 Abs. 2 US setzt ein positives Ergebnis der Überprüfung der «Eignung in Lehre und Forschung» der erneut Kandidieren- den voraus. Dabei gehen die Meinungen der Universität und des Beschwerdeführers über den Inhalt des Rechtsbegriffs der «Eignung» auseinander. 4.1.1. Die Universität St. Gallen muss nachhaltig höchste Qualitätsansprüche erfüllen, um als Ausbildungs- und Forschungsstätte die erforderliche Wettbewerbsfähigkeit auf dem natio- nalen und internationalen Markt zu erreichen und zu behalten (aArt. 46 Abs. 1 Satz 2 UG; vgl. ABl 2014 1911). Dieser hohe Qualitätsanspruch ist auch von den Dozenten bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Lehr- und Forschungsaufgabe und bei ihrer Mitwirkung in B 2023/167 12/27
der Selbstverwaltung zu beachten (aArt. 28 Abs. 1 und Abs. 2 UG). Dies gilt im besonderen Mass für die ordentlichen Professoren als akademische Spitzenkader. Sie gelten als die wichtigste Ressource einer Universität (siehe hierzu auch das Interview mit Prof. F.__, a.a.O., S. 9). Die ordentlichen Professoren müssen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität, ihrer Abteilung und der Lehrgänge, in denen sie unterrich- ten, erfüllen. Sie nehmen namentlich ihre Verantwortung als Vorgesetzte wahr, fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs und ihre Mitarbeitenden (aArt. 49 Abs. 1 US). Die Profes- soren haben u.a. ihr Fachgebiet durch eine hochstehende Forschung zu fördern und sie beteiligen sich am wissenschaftlichen Dialog mit den führenden Vertretern in ihrem Fach- gebiet (aArt. 51 US). Lehre und Forschung sind gleichwertige Aufgaben einer Universität (aArt. 2 Abs. 1 UG und aArt. 7 Abs. 1 US). Es braucht die Forschung, damit die Lehre ein hohes Niveau erreicht und behält. Nur Dozenten, die selbst auch in der Forschung tätig sind, können die Studen- ten mit dem neuesten Stand der Wissenschaft vertraut machen. Forschung bildet sodann unerlässliche Grundlage zur Lösung vieler wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftli- cher Probleme (ABl 1987 1861, 1867). 4.1.2. Angesichts dieser Verhältnisse kann Sinn und Zweck der vor einer Wiederwahl vorzuneh- menden Überprüfung der Eignung in Lehre und Forschung bzw. im Kerngeschäft der Uni- versität einzig die Beantwortung der Frage sein, ob die erneut kandidierende Person taug- lich (objektive Eignung) und bereit (subjektive Eignung) erscheint, den ihr obliegenden Auf- gabenbereich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht in einem Leistungsum- fang zu erfüllen, dass deren erneute Wahl dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen Lehr- und Forschungsleistung im betreffenden Fach- bereich der Universität entspricht (vgl. E. SURDYKA, Der sachliche Kündigungsgrund im öf- fentlichen Personalrecht, in: Jusletter 13. Januar 2025, Rz 25 mit Hinweisen). Anders als bei der erstmaligen Berufung verfügt der Universitätsrat aufgrund der während der ablau- fenden achtjährigen Amtsdauer gesammelten Erfahrungen über ein unmittelbar wahrnehm- bares aussagekräftiges Bild über die Qualität und Quantität der Leistungserbringung der erneut kandidierenden Person als ordentlicher Professor. Es drängt sich schon deshalb auf, diese während der ablaufenden Amtsdauer gezeigte Leistung in den Vordergrund der Über- prüfung im Sinn von aArt. 41 Abs. 2 US zu stellen. Diese Sichtweise wird auch im Rahmen einer systematischen Auslegung dadurch bekräftigt, dass Gegenstand der periodischen Evaluation gemäss aArt. 54 US ebenfalls die periodische Überprüfung der «Leistungen» der ordentlichen Professoren bildet und sich die ebenfalls in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und -verbesserung darauf bezieht. Nichts anderes kann für die für eine Wiederwahl entscheidende Evaluation am Ende einer B 2023/167 13/27
ablaufenden Amtsdauer gelten. Darauf deuten namentlich auch die (Wieder-)Wahlvoraus- setzungen hin, wie sie in früheren Fassungen des Statutes enthalten waren. So schrieb Art. 32 Abs. 3 des Hochschulstatutes vom 18. September 1975 (nGS 10-107) vor, in allen Fällen (von Ernennungen) sollten sowohl die wissenschaftlichen Leistungen als auch die Lehrbefähigung massgebend sein (siehe auch Art. 27 des 1954 erlassenen Statutes der damaligen Handels-Hochschule, Gesetzessammlung, Neue Folge, Band 20, 1951-1955, Nr. 140, S. 692 ff.). Der spätere Wortlaut «Eignung in Lehre und Forschung» wurde – so- weit ersichtlich – vom damaligen aArt. 38 Abs. 2 US (in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung, nGS 39-32) übernommen. Dieser geänderte Wortlaut scheint aufgrund des In- halts früherer Statut-Fassungen sowie des Ergebnisses einer systematischen und teleolo- gischen Auslegung des US rein redaktioneller Natur zu sein und schliesst jedenfalls die Berücksichtigung der während der ablaufenden Amtsdauer gezeigten Leistung eines or- dentlichen Professors in Lehre und Forschung bei der Überprüfung gemäss aArt. 41 Abs. 2 US nicht aus. Darauf deutet schliesslich auch die neuste Fassung des US hin: So wird – wohl der besseren Klarheit wegen – wieder der Begriff der Leistungen als Gegenstand der vor einer Wiederwahl vorzunehmenden Überprüfung ausdrücklich genannt (Art. 178 Abs. 1 US). 4.1.3. Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (siehe etwa act. 1, Rz 51 ff.) steht bei der Überprüfung der «Eignung in Lehre und Forschung» somit die Leistungsfähigkeit im Vor- dergrund. Die Überprüfung nach aArt. 41 Abs. 2 US würde denn auch ihres Sinns – der Sicherstellung hoher qualitativer und wettbewerbsfähiger Leistungserbringung (siehe auch aArt. 46bis Abs. 1 UG) – entleert, würde die während der achtjährigen Amtsdauer gezeigte Leistungsfähigkeit ausser Acht gelassen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mangeln- des Engagement habe auf jeden Fall nichts mit mangelnder Eignung zu tun (act. 1, Rz 53), verkennt er, dass mangelndes Engagement gerade Ausdruck ungenügender Leistungsbe- reitschaft ist (vgl. zur subjektiven Seite fehlender Eignung bzw. Tauglichkeit SURDYKA, a.a.O., Rz 25), wie sie für die taugliche Erfüllung einer ordentlichen Professur im besonde- ren Mass vorausgesetzt ist. Im Übrigen ist dem Universitätsrat bei der Auslegung der von ihm – im Rahmen der Autonomie der Universität als öffentlich-rechtlicher Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht der Selbstverwaltung (aArt. 1 Abs. 2 UG; siehe auch Art. 63a Abs. 3 Satz 2 BV und BGer 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 4.1 f.)
– erlassenen Normen bzw. der darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ein Ermes- sensspielraum zuzugestehen (vgl. BGer 1C_92/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.2 betreffend Gemeindeautonomie), den der Universitätsrat vorliegend nicht überschritten hat. Dass mit dieser Rechtsanwendung eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) ein- herginge, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargelegt worden, zumal vorliegend weder konkrete Erkenntnisgewinne aus der Forschungstätigkeit in Frage B 2023/167 14/27
gestellt wurden noch der Beschwerdeführer in der Freiheit der Gestaltung von Forschungs- vorhaben in seinem Fachbereich beeinträchtigt wurde. 4.1.4. Bei der Würdigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. von dessen Leis- tungen ist darauf hinzuweisen, dass diese in erster Linie dem fachkundigen Universitätsrat als Prüfungs- und Wahlbehörde und nicht der Rechtsmittelbehörde obliegt. Gerichtsbehör- den dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Dies hat vorliegend erst recht mit Blick auf die Autonomie der Universität bei der Leistungserfüllung und Selbstverwaltung zu gelten (E. 4.1.3 hiervor). Das Verwaltungsgericht prüft in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich nur, ob die vom Universitätsrat im Rahmen der Überprüfung im Sinn von aArt. 41 Abs. 2 US vorgenommene Evaluation nachvollziehbar ist, keine Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VerwGE B 2016/61 und 62 vom 14. Dezember 2017 E. 2 mit Hinweisen betref- fend die Prüfung der Fähigkeiten zur Grundbuchführung). Es ist keine «Oberwahlbehörde». Dem Universitätsrat steht folglich ein grosses, vom Verwaltungsgericht zu respektierendes Ermessen zu, worauf er zurecht hinwies (act. 2, E. 2.3 letzter Abschnitt mit Hinweis auf BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 4.6; zum weiten Ermessen einer Wahlbehörde siehe auch BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.3). 4.1.5. Die Rechtsfragen betreffende Kritik des Beschwerdeführers an den vom Universitätsrat im Rahmen der Überprüfung berücksichtigten Kriterien (act. 2, E. 3.1 ff.) sowie an einer sich daran orientierenden Zielvereinbarung (siehe etwa act. 1, Rz 125 ff. und act. 1, Rz 143 ff.) dringt nicht durch. Sämtliche seitens der Universität berücksichtigten Kriterien entsprechen den in aArt. 49 ff. US vorgeschriebenen Aspekten des von ordentlichen Professoren zu er- füllenden Anforderungsprofils (etwa Entwicklung der Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Universität und ihrer Abteilung, wissenschaftliche Nachwuchsförderung, hohe Qualität der Lehre bei der Ausbildung der Studenten, Förderung des Fachgebiets durch hochstehende Forschung und Beteiligung am wissenschaftlichen Dialog mit führen- den Vertretern des Fachgebiets und Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung). aArt. 54 US schreibt sodann vor, dass auch ordentliche Professoren an einer periodischen Überprüfung ihrer in aArt. 49 ff. US geforderten Leistungen mitwirken müssen. Diese Ver- pflichtung setzt das Vereinbaren von Zielen voraus, an denen sich die zu überprüfenden Leistungen erst messen bzw. objektivieren lassen. Aus aArt. 49 in Verbindung mit aArt. 54 US ergibt sich, dass ordentliche Professoren bei der Überprüfung ihrer eigenen Leistung die Bedürfnisse der Universität und der zuständigen (vorliegend von Prof. C.__ repräsen- tierten) Abteilung berücksichtigen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer mit Vehemenz (etwa act. 40.2, S. 2) einer solchen mit aArt. 49 ff. US im Einklang stehenden, seitens der B 2023/167 15/27
Universität als Verbesserungsmöglichkeit vorgeschlagenen Zielvereinbarung verweigerte, erscheint als Ausdruck mangelnder Kooperationsbereitschaft und führte zu einer erschwer- ten, verzögernden Abklärung der für eine Wiederwahl massgebenden Entscheidgrundla- gen. Die Mitberücksichtigung dieser mangelnden Kooperationsbereitschaft (siehe act. 2, E. 2.3 und E. 3.8) bei der Überprüfung im Sinn von aArt. 41 Abs. 2 US stellt jedenfalls kei- nen Rechtsmangel dar. 4.2. Der Beschwerdeführer hält das Vorgehen des Universitätsrates für fehlerhaft, weil er den Senat nicht in das Wiederwahlverfahren einbezogen habe (siehe etwa act. 1, Rz 10, Rz 42 und Rz 45, sowie act. 47, Rz 29 ff.). 4.2.1. Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität (aArt. 8 Abs. 1 UG). Insbesondere obliegen ihm auf Antrag des Senates Wahl und Entlassung der ordentlichen und ausseror- dentlichen Professoren (aArt. 9 Abs. 1 lit. c Satz 1 UG). Unter Umständen kann das An- tragsrecht anstelle des Senates von der Berufungskommission ausgeübt werden (aArt. 9 Abs. 1 lit. c Satz 2 UG). Die Wahl durch den Universitätsrat erfolgt auf eine Amtsdauer von acht Jahren. Die Wiederwahl ordentlicher Professoren erfolgt nach Überprüfung ihrer Eig- nung in Lehre und Forschung (aArt. 41 Abs. 2 US). 4.2.2. Zunächst ist von Bedeutung, dass es sich beim Antragsrecht des Senates bzw. der Beru- fungskommission betreffend die Wahl von ordentlichen Professoren nicht um ein Ernen- nungsrecht bzw. ein den Universitätsrat in seiner Wahlkompetenz einschränkendes Recht handelt. Eine Bindung des Universitätsrates an die Vorschläge des Senates bzw. der Be- rufungskommission würde denn auch faktisch zu einem Wahlrecht führen, das jedoch zwin- gend dem Universitätsrat zusteht (aArt. 9 Abs. 1 lit. c UG). Sinn und Zweck des Antrags- rechts des Senates bzw. der Berufungskommission ist der Einbezug von akademischem Fachwissen und akademischer Erfahrung in den Wahl- und Entlassungsprozess nach aArt. 9 Abs. 1 lit. c UG. Das Antragsrecht stellt somit ein Konsultationsrecht als Mitwir- kungsrecht des Senates als oberstem akademischem Organ der Universität (aArt. 11 Abs. 1 UG) dar. Anders als bei einer erstmaligen Wahl kann sich der Universitätsrat bei einer Wiederwahl und der damit verbundenen Eignungsüberprüfung aufgrund der bereits mehrjährigen Tätigkeit und deren Bewertung (zur Evaluation der Leistungen der ordentli- chen Professoren durch die Universität in Form periodischer Überprüfung der Leistungen siehe aArt. 54 US) ein eigenes aussagekräftiges konkretes Bild über die akademischen Fä- higkeiten der sich einer Wiederwahl stellenden Person bilden. Damit rückt der Bedarf an Beizug des akademischen Fachwissens des Senates bzw. der Berufungskommission bei B 2023/167 16/27
einer Wiederwahl vergleichsweise in den Hintergrund. Unter der Herrschaft der vorliegend anwendbaren Fassung des Universitätsgesetzes entsprach es denn auch offenbar der Pra- xis, dass Wiederwahlbeschlüsse nach durchgeführtem Evaluationsverfahren auf Antrag des Rektors vom Universitätsrat gefällt wurden (siehe zum Ganzen ABl 2022-00.077.861, S. 34). 4.2.3. Die Fragen, ob das Antragsrecht bzw. Gehörsrecht des Senates bzw. der Berufungskom- mission im Sinn von aArt. 9 Abs. 1 lit. c UG auch im Wiederwahlverfahren zu beachten ist und – bejahendenfalls – ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf eine allfällige Verlet- zung der Gehörsansprüche des Senates berufen kann, können vorliegend letztlich offen- bleiben. Denn der seit (spätestens) 10. Februar 2022 (act. 40.1) anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer rief eine Verletzung der Verfahrensvorschrift von aArt. 9 Abs. 1 lit. c UG erstmals in dem beim Verwaltungsgericht eingereichten Rechtsmittel vom 15. August 2023 an (act. 1, Rz 10, Rz 42 f. und Rz 45 f.). Demgegenüber brachte er bis zum vom Universi- tätsrat am 16. Juni 2023 gefällten Beschluss nicht vor, der Senat müsse vor dem Wahlbe- schluss des Universitätsrats in das Wiederwahlverfahren miteinbezogen werden (siehe etwa act. 40.5, Rz 7 ff., Rz 46 betreffend Zuständigkeiten des Rektors sowie des Universi- tätsrates und Rz 57, act. 40.13, Rz 1 bezüglich des ausdrücklich nicht bestrittenen Antrags- rechts des Rektors und Rz 7 und Rz 66 f., sowie act. 40.18, insbesondere Rz 1 f.). Vielmehr beantragte er – ohne den Einbezug des Senates zu fordern – seine Wiederwahl als ordentli- cher Professor durch den Universitätsrat (act. 40.5, S. 1 und Rz 57, act. 40.13, S. 1, und act. 40.18, S. 1). Weil verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind, verstösst es gegen Treu und Glauben (zur auch von Privaten zu beachtenden Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, siehe Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft, SR 101, BV), wenn der verfahrensrechtliche Einwand – wie vorliegend – schon vorher hätte vorgebracht werden können. Wer sich wie der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer auf ein Verfahren einlässt, ohne den Verfahrensmangel bei erster Gele- genheit vorzubringen, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletz- ten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 und BGer 1C_655/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.4). Dies trifft auch bezüglich des gegenüber dem Universitätsrat erhobenen Befangen- heitsvorwurfs zu (act. 1, Rz 36 ff.), wie der Universitätsrat zutreffend geltend macht (act. 39, Rz 12). Nichts anderes gilt für den in der Stellungnahme vom 22. November 2024 gegen- über Prof. C.__ erhobenen Befangenheitsvorwurf (act. 47, Rz 33 f.), weshalb auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Aktenedition (act. 56, S. 2) zu verzichten ist. B 2023/167 17/27
4.3. Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte bei der Einholung der Einschätzung von Prof. G.__ (siehe etwa act. 1, Rz 12 ff., und act. 47, Rz 11 ff.). 4.3.1. Vorweg ist klarzustellen, dass Inhalt der Anfrage an Prof. G.__ nicht die konkreten Leistun- gen des Beschwerdeführers bildeten, sondern die Frage, ob die von der S.__ angewandten, sich am RELEAD-Schema orientierenden Beurteilungskriterien im Allgemeinen für die Wie- derwahl eines ordentlichen Professors, insbesondere bezogen auf die Forschungsleistun- gen, angemessen seien (act. 40.14, S. 3). Die Anfrage an Prof. G.__ zielte somit nicht auf den Beweis einer rechtserheblichen individuell-konkreten Tatsache bzw. auf die Würdigung des Prof. A.__ betreffenden Sachverhalts ab, sondern auf die generelle Einordnung der umstrittenen Evaluationskriterien. Mit anderen Worten wurde Prof. G.__ zur Beantwortung der Angemessenheit des dem Beschwerdeführer bereits bekannten Bewertungsmodells er- sucht. Da die Anfrage somit nicht die Ermittlung des Sachverhalts bzw. eine Beweiserhe- bung beinhaltete, richtet sich der Umfang des zu gewährenden rechtlichen Gehörs nicht nach den Mitwirkungsrechten bei der Erhebung von Sachverständigengutachten gemäss Art. 12 f. VRP in Verbindung mit Art. 183 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO), sondern nach den allgemeinen Gehörsrechten gemäss Art. 15 Abs. 1 VRP und Art. 29 Abs. 2 BV. Diesfalls muss es den Beteiligten möglich sein, allfällige Einwände gegen die beigezogenen Personen oder die Art ihrer Mitwirkung rechtzeitig zu erheben. Zudem müssen sie sich zu den Abklärungen äussern können, die unter Beizug von Dritten vorgenommen wurden. Dies bedingt eine genügende und rechtzeitige Information der Be- teiligten (vgl. BGE 138 II 77 E. 3.2). 4.3.2. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer noch vor dem Beschluss des Universitätsrates aus- reichend Zeit, sich einlässlich mit der Mitwirkung von Prof. G.__ sowie dessen knapp zwei- seitiger Stellungnahme vom 25. Mai 2023 (act. 40.16, S. 3 f.) auseinanderzusetzen. Insbe- sondere führte das Vorgehen des Universitätsrates nicht dazu, dass die Diskussion um die dem Beschwerdeführer bereits (spätestens) seit der E-Mail vom 31. August 2021 bekann- ten Bewertungskriterien (act. 40.7, S. 29 f.) sowie deren Einschätzung durch Prof. G.__ in das Rechtsmittelverfahren verlegt worden wäre (vgl. BGE 138 II 77 E. 3.4.2 f.). Vielmehr orientierte die Universität von sich aus am 31. Mai 2023 den Rechtsvertreter des Beschwer- deführers über den vom Universitätsrat an den damaligen Rektor erteilten Auftrag um Ein- holung eines Kurzgutachtens sowie über die von Prof. G.__ erstattete Einschätzung (act. 40.17). Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, seinen Standpunkt zur Einschätzung von Prof. G.__ sowie deren Stellenwert wirksam in der B 2023/167 18/27
Eingabe vom 6. Juni 2023 zur Geltung zu bringen, bevor der Universitätsrat am 16. Juni 2023 Beschluss fasste. Dabei brachte der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor – weder damals noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (siehe etwa act. 47, Rz 14) –, was die fachliche Eignung von Prof. G.__ oder dessen Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen vermag. Des Weiteren formulierte er auch keine Ergänzungsfragen (act. 40.18). Die in der Stellungnahme vom 6. Juni 2023 geäusserte Kritik, es sei völlig unklar, ob der Uni- versitätsrat weitere Abklärungen für angebracht halte (act. 40.18, Rz 2), erweist sich in An- betracht der diesbezüglich eindeutigen Aufklärung in der E-Mail vom 31. Mai 2023 («Der Universitätsrat hat den Rektor beauftragt […]», act. 40.17) als aktenwidrig. Ausserdem setzte sich der Universitätsrat im Rahmen seiner Beschlussfassung mit der in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2023 geäusserten Kritik auseinander (act. 2, E. 1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt im Zusammenhang mit der Ein- schätzung von Prof. G.__ nicht vor. Hinzu kommt das Folgende: Hätte der Beschwerdefüh- rer im damals noch vor dem Universitätsrat hängigen Verfahren Ergänzungsfragen und konkrete Vorbringen gegen die Person von Prof. G.__ gestellt, hätte der Universitätsrat diese behandeln und namentlich Ergänzungsfragen an Prof. G.__ weiterleiten können, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit seinem Verhalten indessen selbst vereitelt hat und womit seiner Kritik letztlich ein konkreter Hintergrund fehlt (vgl. BGer 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013, E. 2). Selbst wenn im Übrigen im Verzicht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Einholung der Einschätzung von Prof. G.__ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt würde, wäre diese insbesondere in Anbetracht unterbliebener Ergänzungsfragen und unterbliebener konkreter Vorbringen gegen die Per- son von Prof. G.__ im Verfahren vor dem Universitätsrat als geheilt zu betrachten. 4.4. Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Universitätsrat vor, sich nicht zureichend mit sei- nen verschiedenen Vorbringen auseinandergesetzt zu haben (siehe etwa act. 1, Rz 20 ff., act. 47, Rz 26 ff.). 4.4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verwal- tung darf sich im Rahmen der Gehörsgewährung nicht damit begnügen, die von der be- troffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Vielmehr hat sie ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwendungen auseinanderzusetzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (vgl. BGE 124 V 182 f. E. 2b). Die Begründungspflicht ist allerdings nicht schon verletzt, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt und sie nicht B 2023/167 19/27
jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 236 E. 5.2 und 142 II 65 E. 9.2). 4.4.2. Der Universitätsrat hat im Rahmen des Beschlusses vom 16. Juni 2023 nicht nur sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, sondern sich damit auch in- haltlich auseinandergesetzt. Sodann hat er die wesentlichen Gründe, die ihn dazu beweg- ten, den Beschwerdeführer nicht für eine weitere Amtsdauer zu wählen, transparent ge- macht. Dabei hat er nachvollziehbar erläutert, weshalb er die gegenteilige Sichtweise des Beschwerdeführers nicht teilt. Dieser war ohne weiteres in der Lage, den Wahlbeschluss beim Verwaltungsgericht mit der 32-seitigen Eingabe vom 15. August 2023 (act. 1) sach- gerecht anzufechten. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des Universitätsrates nicht teilt, begründet im Übrigen keine Gehörsverletzung. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht trifft daher nicht zu. 4.5. Auch der Regierung wirft der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung vor, da ihm vorgän- gig zu deren Entscheid keine Gelegenheit für eine Stellungnahme eingeräumt worden sei (act. 1, Rz 28 ff., und act. 47, Rz 38). 4.5.1. Der Beschwerdeführer konnte sich grundsätzlich (siehe aber E. 4.7.3 hiernach) bereits im Wiederwahlverfahren vor dem Universitätsrat zu den für eine allfällige Wiederwahl mass- geblichen Gesichtspunkten wiederholt und ausführlich äussern. Ein weiterer Mitwirkungs- anspruch mit Blick auf die Genehmigung durch die Regierung besteht nicht, weil der Ge- nehmigungsvorbehalt der Regierung nach aArt. 7 Abs. 1 lit. d UG kein zusätzliches Rechts- mittelverfahren mit entsprechenden Mitwirkungsrechten darstellt. Die Regierung amtete nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als von Gesetzes wegen tätige staatliche Aufsichts- behörde des Universitätsrates. Inhalt des Genehmigungsverfahrens bildet denn auch einzig die im Rahmen der Staatsaufsicht von der Regierung zu beantwortende Frage, ob dem Wahlbeschluss, wie er vom Universitätsrat gefällt wurde, eine rechtsverbindliche Wirkung zukommen soll oder nicht. 4.6. Im Rahmen der Anfechtung eines Beschlusses des Universitätsrates sowie der Genehmi- gung durch die Regierung beim Verwaltungsgericht stehen Rechtsuchenden grundsätzlich sämtliche Gehörsansprüche offen, bilden doch beide Beschlüsse Anfechtungsgegenstand in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdefüh- rer allein aufgrund der fehlenden (zusätzlichen) Äusserungsmöglichkeit vor der Regierung B 2023/167 20/27
einen gehörsrechtlichen Nachteil erlitten hätte. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem sich die Regierung bei der Genehmigung ausschliesslich auf die Aktenlage stützte, die dem genehmigten Beschluss des Universitätsrates zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer begründete nicht konkret (act. 47, Rz 38) und es ist nicht ersichtlich, dass die Regierung neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, zu denen er sich nicht bereits vor dem Universitätsrat geäussert hat bzw. hätte äussern können. Insgesamt verletzte die Regierung keine Gehörsrechte und es kann offenbleiben, ob im Rahmen von Wiederwahlverfahren gefasste Beschlüsse des Universitätsrates überhaupt unter den Ge- nehmigungsvorbehalt von aArt. 7 Abs. 1 lit. d UG fallen, was der Universitätsrat mittlerweile in Zweifel zieht (act. 39, Rz 20). 4.7. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, es seien ihm wesentliche Verfahrensakten (Stel- lungnahmen des damaligen Rektors sowie von Prof. C.__ an den Universitätsrat) vorent- halten worden (siehe etwa act. 1, Rz 17 ff., und act. 47, Rz 17 ff.). 4.7.1. Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 15 Abs. 1 VRP). 4.7.2. Der Universitätsrat gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2023 das rechtliche Gehör zur vom Universitätsrat an der Sitzung vom 27. Februar 2023 in Erwägung gezogenen Nichtwiederwahl und den hierfür massgeblichen Unterlagen (act. 40.4). Hierzu, insbesondere zu den Einschätzungen des damaligen Rektors sowie von Prof. C.__, äus- serte sich der Beschwerdeführer ausführlich in der Eingabe vom 22. März 2023 (act. 40.5). Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer am 21. April 2023 die vom Universitätsrat am
4. April 2023 (act. 40.10) eingeräumte Gelegenheit wahr, sich zu den weiteren Stellungnah- men von Prof. F.__ vom 30. März 2023 (act. 40.9), von Prof. C.__ vom 4. April 2023 (act. 40.7) sowie des damaligen Rektors vom 3. April 2023 (act. 40.8) vernehmen zu lassen (act. 40.13). 4.7.3. Allerdings trifft es zu, dass die von Prof. C.__ am 9. Juni 2023 erstattete «Duplik zur Replik» des Beschwerdeführers vom 21. April 2023 (act. 40.26) ihm vor der Beschlussfassung durch den Universitätsrat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Damit verletzte der Universi- tätsrat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Denn aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- B 2023/167 21/27
freiheiten (SR 0.101, EMRK) folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Verfahrens zu den Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern (siehe auch die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 1, Rz 19). Die- ses Äusserungsrecht steht einer Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts un- abhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argu- mente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts bzw. der rechtsanwendenden Behörde zu beur- teilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGer 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Deshalb kann der Universi- tätsrat aus dem vom Beschwerdeführer bestrittenen (act. 55, Rz 4) Standpunkt, die Ein- gabe vom 9. Juni 2023 sei gar nicht (mehr) als Entscheidgrundlage herangezogen worden (act. 52, Rz 7, und act. 58, Rz 6), nichts gegen das Vorliegen einer Gehörsverletzung ab- leiten. Der Schweregrad dieser Gehörsverletzung kann offenbleiben. Denn dem Verwaltungsge- richt ist eine Heilung dieser Gehörsverletzung unabhängig von deren Schweregrad ver- wehrt, weil eine solche durch das Verwaltungsgericht zwingend voraussetzt, dass es hin- sichtlich der bei ihm erhobenen Rügen über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie seine Vorinstanz. Zwar kann das Verwaltungsgericht die Nichtwiederwahl sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht voll überprüfen. Es fehlt ihm indessen an der Befugnis zur Angemessenheits- bzw. Ermessenskontrolle (Art. 61 VRP). Die vorliegende Streitigkeit dreht sich nebst der Frage nach der materiellen Rechtmässigkeit der Nichtwiederwahl hauptsächlich um die anwendbaren Kriterien und deren konkrete Anwendung. Die Beurtei- lung dieser entscheidenden Gesichtspunkte beinhaltet in hohem Ausmass Angemessen- heits- bzw. Ermessenszüge (E. 4.1.3 und E. 4.1.4 hiervor). Der hohe Stellenwert dieser konkreten Ermessensausübung zeigt sich u.a. daran, dass sich der Universitätsrat sogar veranlasst sah, eine externe Beurteilung der Angemessenheit der anzuwendenden Evalu- ationskriterien bei Prof. G.__ einzuholen (siehe hierzu E. 4.3.1 hiervor). Deshalb und weil der Beschwerdeführer auch aufzeigte (zur Wesentlichkeit dieses Gesichtspunktes für die Frage der Heilungsmöglichkeit siehe BGer 1C_140/2024 vom 7. März 2024 E. 1.2), dass die Stellungnahme von Prof. C.__ am 9. Juni 2023 gerade hinsichtlich des starke Ermes- senszüge aufweisenden interpersonellen Leistungsvergleichs Anlass zu ergänzenden Aus- führungen bot (etwa act. 1, Rz 17 ff., und act. 47, Rz 17 ff.), ist dem Verwaltungsgericht eine Heilung der Gehörsverletzung verwehrt, zumal der Beschwerdeführer einer materiel- len Beurteilung gegenüber einer Heilung der Gehörsverletzung keinen Vorzug gibt (act. 1, Rz 33 ff.). B 2023/167 22/27
4.7.4. Weil der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Nichtwiederwahlbeschlusses des Universitätsrates vom 16. Juni 2023 und des diesen genehmigenden Regierungsbeschlusses vom 27. Juni 2023 (BGer 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.6). Dem Universitätsrat steht es im Rahmen der unter nunmehr vollständiger Wahrung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers neu- erlich zu treffenden Beschlusses frei, den Beschwerdeführer wiederzuwählen. Im Fall einer erneuten Nichtwiederwahl hat er in Anbetracht des festgestellten Verfahrensmangels im bisherigen Wiederwahlverfahren über die allenfalls daraus fliessenden vermögensrechtli- chen Ansprüche zu befinden (vgl. BGer 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 6.3 zwei- ter Absatz). Offenbleiben kann, ob dieser Verfahrensmangel mit der bereits ausgerichteten Zahlung (halber Jahreslohn; E. 3.3 hiervor) bereits als abgegolten zu betrachten wäre. 5. 5.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen sind der Universitätsratsbeschluss vom 16. Juni 2023 und der diesen genehmigende Regierungsbeschluss vom 27. Juni 2023 aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung der Frage der Wiederwahl bzw. der daraus resultierenden vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers an den Universitätsrat zurückzu- weisen. 5.2. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Es kann offenbleiben, ob es sich vorliegend um ein personalrechtliches Verfahren im Sinn von Art. 97bis Abs. 1 lit. b VRP handelt, liegt der Streitwert (siehe hierzu act. 1, Rz 178) doch über der ein kostenloses Ver- fahren begründenden Höhe von CHF 30'000. Bei der Kostenverlegung ist für die Beurtei- lung des Obsiegens entscheidend, in welchem Ausmass den gestellten Rechtsbegehren im Dispositiv gefolgt wird. Werden mehrere gleichgeordnete bzw. selbstständige Anträge gestellt, setzt ein vollständiges Obsiegen voraus, dass allen diesen Anträgen gefolgt wird. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten anteilsmässig verlegt (siehe zum Ganzen R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 3). 5.2.1. In der Hauptsache werden die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Angelegenheit zu neuerlichen Beschlüssen über die Wiederwahl des Beschwerde- B 2023/167 23/27
führers bzw. über allfällige aus einer Nichtwiederwahl resultierender vermögensrechtlicher Folgen an die Vorinstanzen mit offenem Ergebnis zurückgewiesen. Ein solcher Prozess- ausgang gilt rechtsprechungsgemäss als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. an- statt vieler VerwGE B 2023/224 vom 3. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Vorinstanzen sind für das die Hauptsache betreffende Verfahren keine amtlichen Kosten aufzuerlegen, da sie als Gemeinwesen vorliegend keine überwiegend finanziellen Interessen verfolgen (Art. 95 Abs. 3 VRP; VerwGE B 2018/15 und B 2018/29 vom 19. Februar 2019 E. 5.1), wo- mit sich eine Bemessung der amtlichen Kosten erübrigt. 5.2.2. Des Weiteren ist über die Entscheidgebühren für die vier Zwischenverfügungen vom
11. September 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 14), vom 30. November 2023 betreffend Ausstand (act. 29), vom 13. März 2024 (act. 30) zum Eintreten und vom
5. April 2024 betreffend Ausstand (act. 32) zu befinden. In der Zwischenverfügung vom 11. September 2023 wurden die Anträge des Beschwerde- führers um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Dieser prozessuale Antrag zielte indes- sen auf nichts Anderes als die vorsorgliche Vollstreckung der mit dem Antrag in der Haupt- sache verbundenen Ansprüche ab. Der Antrag um vorsorgliche Massnahmen ist offensicht- lich dem Antrag in der Hauptsache untergeordnet, weshalb dem Verfahrensausgang in der Hauptsache folgend auch im Zwischenverfahren betreffend den vorsorglichen Rechts- schutz von einem Obsiegen auszugehen ist. Auf die Bemessung und Erhebung amtlicher Kosten von den Vorinstanzen für die Zwischenverfügung vom 11. September 2023 ist zu verzichten, da sie als Gemeinwesen keine überwiegend finanziellen Interessen verfolgen (E. 5.2.1 hiervor; die zivilprozessrechtliche Praxis gemäss BGE 148 III 182 E. 3.2 findet auf die amtlichen Kosten mangels diesbezüglichen Verweises im VRP keine Anwendung). Demgegenüber stellen die Zwischenverfügungen vom 30. November 2023 und 5. April 2024 im Verhältnis zur Hauptsache selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen be- treffend die vom Beschwerdeführer gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts gestellte Ausstandsgesuche dar. Es handelt sich um vom Ausgang in der Hauptsache gänzlich un- abhängige Zwischenverfügungen, worin über selbstständige Rechtsbegehren (Ausstand) befunden wurde, die mit den in der Hauptsache beurteilten Rechtsbegehren als gleichge- ordnet zu betrachten sind. Deshalb ist auch die Frage nach dem Obsiegen unabhängig von der Gutheissung der in der Hauptsache gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen. Die Ent- scheidgebühren für die Zwischenverfügungen vom 30. November 2023 und 5. April 2024 sind ermessensweise je auf CHF 1'000 festzusetzen (Art. 7 Ziffer 211 und Ziffer 221 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Sie sind vom in diesen Zwischenverfahren unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). B 2023/167 24/27
Für die Zwischenverfügung vom 13. März 2024 (act. 30) zum Eintreten ist aufgrund der bis dahin diesbezüglich unklaren rechtlichen Situation auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). 5.3. In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 VRP). Die ausseramtliche Entschädi- gung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP; zur Beurteilung des Obsiegensumfangs siehe E. 5.2 hiervor). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP). In der Verwaltungsrechtspflege wird das Honorar nach Pauschalen festge- legt. Diese beträgt in Verfahren vor Verwaltungsgericht CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). 5.3.1. In der Hauptsache ist – der Verlegung der amtlichen Kosten folgend – von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Weder der zunächst mandatierte noch der aktuelle Rechtsvertreter haben eine Honorarnote eingereicht, aus denen der von ihnen betriebene Aufwand ersichtlich wäre. Der ursprüngliche Rechtsvertreter machte in der Beschwerde lediglich Ausführungen zum Streitwert und schloss unmittelbar aus diesen auf einen Hono- raranspruch von rund CHF 22'000 (act. 1, Rz 178). Dabei übersah er, dass der Streitwert für die Bemessung der in der Verwaltungsrechtspflege massgebenden Honorarpauschale nicht im Vordergrund steht. Vielmehr sind für die Bemessung die besonderen Umstände, namentlich die Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, die Schwierigkeit des Falls und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten massgebend (Art. 19 HonO). Die Ak- tenlage war nicht umfangreich und die tatsächlichen Verhältnisse stellten keine erhöhten Anforderungen an die Rechtsvertreter, zumal jedenfalls der ursprüngliche Rechtsvertreter aufgrund seiner eingehenden Beteiligung am Wiederwahlverfahren sowohl mit dem Sach- verhalt als auch mit den sich stellenden Rechtsfragen grösstenteils vertraut war. Demge- genüber war die Frage der funktionellen, vom Verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. März 2024 bejahten (act. 30) Zuständigkeit mit erhöhtem Aufwand verbunden. Hinzu kommt der multiple Schriftenwechsel. Mangels geltend gemachter und auch nicht ersichtlicher Notwendigkeit ausser Acht zu lassen ist der mit dem Wechsel der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verbundene Mehraufwand. Zu einem grossen Teil als nicht notwendig sind sodann die Ausführungen des gegenwärtigen Rechtsvertreters in der 41-seitigen Beschwerdereplik vom 22. November 2024 (act. 47) zu betrachten, die sich im Wesentlichen in einer ausführlichen Wiederholung der bereits vom ehemaligen Rechts- vertreter eingehend dargelegten Sachverhaltsdarstellung und Kritik erschöpfen (siehe etwa bezüglich formeller Mängel, act. 1, S. 4 ff. bzw. act. 47, S. 4 ff., betreffend die Zielverein- B 2023/167 25/27
barung, act. 1, S. 25 f. bzw. act. 47, S. 14 ff., hinsichtlich Forschungsleistung, act. 1, S. 14 ff. bzw. act. 47, S. 23 ff., Eignung oder Aufwärtstrend, act. 1, S. 10 ff., S. 22 ff. und S. 28 f. bzw. act. 47, S. 34 ff.). 5.3.2. Bei der Bemessung der zu entschädigenden ausseramtlichen Kosten ausser Betracht fallen die Aufwände des Rechtsvertreters für die beantragten vorsorglichen Massnahmen, wurde doch in der Zwischenverfügung vom 11. September 2023 das Gesuch um Entschädigung der ausseramtlichen Kosten für das Zwischenverfahren bereits abgewiesen (act. 14). 5.3.3. Da den von den Rechtsbegehren in der Hauptsache unabhängigen Ausstandsgesuchen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden war (siehe die Zwischenverfügungen vom
30. November 2023, act. 29, und vom 5. April 2024, act. 32) bzw. diese nicht in einem Zu- sammenhang mit dem Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache stehen (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.2), ist er für die ihm in den Ausstandsverfahren entstandenen ausseramtli- chen Kosten als unterliegend zu betrachten. Damit entfällt ein Anspruch auf deren Entschä- digung. 5.3.4. Insgesamt erscheint eine pauschale ausseramtliche Entschädigung von CHF 7'500 ange- messen (zuzüglich Barauslagen von CHF 300 von [4 %], Art. 28bis HonO, zuzüglich Mehr- wertsteuer, Art. 29 HonO). Da die zum Obsiegen und damit zum Anspruch des Beschwer- deführers auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten führende Gehörsverletzung vom Univer- sitätsrat begangen wurde (Verursacherprinzip; Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 108 ZPO), wird allein die Universität und nicht auch die Regierung ersatzpflichtig. B 2023/167 26/27
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde vom 15. August 2023 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen vom 16. Juni 2023 und vom 27. Juni 2023 aufgehoben wer- den und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Universitätsrat zurückgewiesen wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten der beiden Zwischenverfahren betref- fend Ausstandsgesuche (Zwischenverfügungen vom 30. November 2023 und vom 5. April
2024) von insgesamt CHF 2'000. Für das Haupt- und die Zwischenverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Zwischenverfügung vom 11. September 2023) und Eintreten (Zwischenverfügung vom 13. März 2024) werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Der Universitätsrat entschädigt den Beschwerdeführer für das Hauptverfahren und das Zwischenverfahren betreffend Eintreten (Zwischenverfügung vom 13. März 2024) ausser- amtlich mit insgesamt CHF 7'800 (einschliesslich Barauslagen und zuzüglich Mehrwert- steuer). Im Übrigen werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2023/167 27/27