Art. 8, 9, 11, 13, 23 und 31 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 43 und 61 ATSG. Beruhen die Unterlagen zum Nachweis des Lohnflusses bzw. der Weiterleitung von Krankentaggeldern auf den nicht überprüfbaren Angaben der versicherten Person bzw. ihres Ehegatten als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten Arbeitgeberin und lässt sich eine Barzahlung von Lohn nicht objektivieren, so ist ein tatsächlicher Lohnfluss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Mangels ausgewiesenen versicherten Verdiensts besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2026, AVI 2026/51).
Sachverhalt
A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 18. September 2024 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (vgl. act. G3.1/349 der Akten aus dem Verfahren AVI 2025/15 des Versicherungsgerichts St. Gallen; sämtliche Aktenverweise beziehen sich auf die Akten jenes Verfahrens, soweit nicht explizit vermerkt ist, dass es sich um Aktenstücke aus dem vorliegenden Verfahren AVI 2026/51 handelt) und stellte ab diesem Datum Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse; vgl. act. G3.1/334 f. und G3.1/242 ff.). Zuvor war sie vom 1. November 2020 (siehe Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2020, act. G3.1/266 f.) bis 30. Juni 2024 als Z.___ bei der B.___ GmbH, bei welcher ihr Ehemann Geschäftsführer und einziger Gesellschafter war, angestellt gewesen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, act. G3.1/290 f.; vgl. auch die bis Juni 2024 erstellten Lohnabrechnungen, act. G3.1/293 ff. und G3.1/272 ff.). Dabei richtete der Krankentaggeldversicherer der B.___ GmbH seit 2. Juni 2022 mit Unterbrüchen vom 15. September bis 21. November 2022 und vom 20. Juli bis 10. August 2023 wegen einer zunächst vollständigen Arbeitsunfähigkeit und ab 8. November 2023 gestützt auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Leistungen in Form von Krankentaggeldern aus (vgl. act. G3.1/330
f. und G3.1/303 ff.). Über die B.___ GmbH wurde am 23. September 2024 der Konkurs eröffnet (act. G3.1/300 ff.) und das Konkursverfahren wurde am 1. Oktober 2024 mangels Aktiven eingestellt (vgl. act. G3.1/228). A.b Am 10. Oktober und 13. November 2024 forderte die Kasse die Versicherte auf, weitere Unterlagen einzureichen (act. G3.1/321 f. und 252 f.). Daraufhin übermittelte die Versicherte der Kasse diverse Dokumente (vgl. act. G3.1/229 ff.). A.c Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe einen effektiven Lohnfluss nicht nachweisen können, womit auch der erforderliche Mindestverdienst von Fr. 500.-- pro Monat nicht belegt sei. Somit seien die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeld nicht erfüllt (act. G3.1/220 ff.). A.d Am 23. Dezember 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya, Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2024 (act. G3.1/179 ff.). A.e Am 24. Januar bzw. 11. Februar 2025 forderte die Kasse die B.___ GmbH in Liquidation bzw. den Ehemann der Versicherten in seiner Funktion als Geschäftsführer der B.___ GmbH in Liquidation auf, Auszüge aus der Geschäftsbuchhaltung einzureichen, welche die Lohnzahlungen und die Auszahlung der Krankentaggelder an die Versicherte in den Jahren 2022 bis 2024 belegen würden AVI 2026/51 2/16
(act. G3.1/177 bzw. G3.1/174). Dieser reichte daraufhin erneut die von der Versicherten unterzeichneten Lohnabrechnungen (act. G3.1/149 ff.) und die Leistungsabrechnungen des Krankentaggeldversicherers (act. G3.1/131 ff.) ein. Zudem teilte er mit, der Krankentaggeldversicherer habe die Leistungen für die Jahre 2022 bis 21. August 2024 auf das Bankkonto der B.___ GmbH überwiesen. Die Weiterleitung der Krankentaggelder an die Versicherte sei in Form von Barzahlungen erfolgt, was den Lohnabrechnungen entnommen werden könne. Den Erhalt der Zahlungen habe die Versicherte jeweils mit ihrer Unterschrift auf den Lohnabrechnungen bestätigt. Das frühere Treuhandunternehmen der B.___ GmbH habe keine ordentliche Buchhaltung geführt und sei nicht mehr erreichbar. Infolgedessen habe er ein neues Treuhandunternehmen mit der Buchhaltung der B.___ GmbH beauftragt. Da später über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei, sei die Buchhaltung durch das neue Treuhandunternehmen nicht mehr weitergeführt worden. Er könne der Kasse somit keine Belege aus der Buchhaltung zustellen (act. G3.1/128 f.). A.f Mit Entscheid vom 4. April 2025 wies die Kasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Kassabezüge seien buchhalterisch nicht nachgewiesen. Aufgrund der fehlenden Geschäftsbücher lasse sich kein Lohnabfluss aus der B.___ GmbH an die Versicherte nachweisen. Die Krankentaggelder seien auf das Konto der B.___ GmbH bezahlt worden. Dass diese an die Versicherte ausbezahlt worden seien, sei nicht nachgewiesen, insbesondere auch nicht durch die Lohnabrechnungen. Auch der Erhalt des Barlohns sei nicht bewiesen. Der im Auszug des Individuellen Kontos (IK) deklarierte Lohn für das Jahr 2023 sei wieder storniert worden. Dies widerspreche der Darstellung der Versicherten, wonach die Arbeitgeberin ihr während der Arbeitsunfähigkeit 20 % des Lohnes bezahlt habe. Folgewidrig sei weiter, dass die B.___ GmbH in Liquidation in der Arbeitgeberbescheinigung gegenüber der Arbeitslosenkasse einen AHV-pflichtigen Lohn im Betrag von Fr. 54'598.20 bzw. Fr. 27'299.10 deklariert habe, obschon es sich bei den Krankentaggeldern gerade um keinen AHV-pflichtigen Lohn handle und sie die Buchungen deshalb habe stornieren lassen. Dass auf dem Bankkonto der Versicherten kaum Transaktionen stattgefunden hätten, belege keine Barlohnzahlung von der B.___ GmbH an sie. Die Corona- Erwerbsersatzentschädigung liege ausserhalb des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst und sei damit unbeachtlich. Die der Kasse eingereichten Beweismittel seien widersprüchlich und würden erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen. Den Akten könne nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welcher Lohn effektiv an die Versicherte ausbezahlt worden sei und ob die von der B.___ GmbH vereinnahmten Krankentaggelder an die Versicherte ausbezahlt worden seien. Insgesamt sei ein Lohnfluss nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (act. G3.1/120 ff.). B. AVI 2026/51 3/16
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtete sich die Beschwerde vom 12. Mai 2025. Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya, beantragte, der Einspracheentscheid vom 4. April 2025 sei aufzuheben. Ihr sei ab dem 18. September 2024 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Der versicherte Verdienst sei auf Fr. 4'200.-- festzulegen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren rückwirkend per 9. April 2025 zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Bruttolohn von Fr. 4'200.-- sei nach den Abzügen immer in bar ausbezahlt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden unterzeichnete Lohnabrechnungen sowie Eintragungen im IK "höchste" Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden. Vorliegend sei der Erhalt des Lohnes in bar wie auch der Krankentaggelder auf den monatlichen Lohn- abrechnungen stets mit Unterschrift der Beschwerdeführerin bestätigt worden und aus dem IK-Auszug sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 Lohnbeiträge für insgesamt Fr. 32'355.-
- einbezahlt habe. Die Beitragszeit für das Jahr 2023 sei storniert worden, weil die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden sei und Krankentaggelder erhalten habe. Diese Versicherungsleistung sei nicht AHV-pflichtig. Der Einzahlungsbetrag von Fr. 51'718.-- sei ein Buchhaltungsfehler gewesen, weswegen er storniert worden sei. Es hätte aber nur um den Betrag der Krankentaggelder storniert werden sollen, nicht auch um die Differenzzahlungen der Arbeitgeberin. Da der Konkurs über die Arbeitgeberin mangels Aktiven eingestellt worden sei, könne der Betrag nicht mehr nachbezahlt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge seien bis auf den Buchhaltungsfehler korrekt abgerechnet worden, lediglich die Stornierungshöhe sei fehlerhaft gewesen. Das erzielte Einkommen sei zudem ordnungsgemäss versteuert worden. Dass die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt worden sei, sei nicht ihr Verschulden. Sie beherrsche die Landessprache nicht gut und sei mit der Vorbereitung von Steuerunterlagen nicht vertraut. Das beauftragte Treuhandbüro habe die Arbeit versäumt und sei nicht mehr erreichbar. Den Steuerveranlagungen der Jahre 2022 und 2023 komme dennoch Bedeutung zu, da sie wichtige Indizien für den tatsächlichen Lohnfluss seien. Die Beurteilung von Behörden dürfe sich in den verschiedenen Staatsaufgaben über den gleichen Sachverhalt nicht widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe während der Corona-Pandemie Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf dem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.-- bezogen. Die Beschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Lohnfluss mit der Gewährung dieser Entschädigung als nachgewiesen anerkannt. Eine Behörde habe über den gleichen Sachverhalt eine ungleiche Würdigung zu unterlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich der Ausführungen zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung nur damit entledige, dass diese ausserhalb des Bemessungszeitraums liege. Anhand der eingereichten Kontoauszüge sei belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld regle. Sie sei eine ältere Dame und Bargeld sei ihr vertrauter. Die Kombination aller eingereichten Unterlagen begründe den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Lohnzahlungen. Die Beschwerdeführerin AVI 2026/51 4/16
habe alle Unterlagen eingereicht, die ihr zumutbar seien. Aufgrund der eingereichten Belege würden sich klare Rückschlüsse auf die effektiv ausbezahlten Löhne ergeben. Insbesondere anerkenne die Beschwerdegegnerin ausdrücklich, dass die Krankentaggelder auf das Konto der B.___ GmbH überwiesen worden seien. Gleichzeitig erachte dieselbe Beschwerdegegnerin es als nicht glaubhaft, dass die Krankentaggelder der Beschwerdeführerin in bar ausbezahlt worden seien. Dabei handle es sich um ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'200.-- einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung seien erfüllt. Ihre Rechtsschutzversicherung habe eine Kostengutsprache abgelehnt (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung gemäss dem Einspracheentscheid vom 4. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.c Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Verfahrensleitung (act. G5) mit, ihre Rechtschutzversicherung habe keine Kostengutsprache erteilt, weil sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin als korrekt betrachte. Sie teile diese Auffassung nicht und verweise diesbezüglich auf ihre Beschwerdeschrift (act. G6). B.d Am 11. Juli 2025 teilte das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Hauptsache beurteilt werde (act. G7). C. C.a Mit Entscheid vom 29. Januar 2026 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid des Versicherungsgerichts AVI 2025/15 vom 29. Januar 2026). C.b Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 3. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Entscheid vom 16. Juni 2026, 8C_170/2026 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht zurück. C.c Am 8. Juli 2026 informierte die Verfahrensleitung die Parteien über eine Änderung des Spruchkörpers (act. G2 aus dem Verfahren AVI 2026/51).
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 AVI 2026/51 5/16
E. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b und e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern lediglich derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 131 V 444 E. 3). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
E. 1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum (Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) tatsächlich bezogene Lohn massgebend. Eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 mit Hinweis).
E. 1.3 Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im IK bilden bloss Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Für die Beantwortung der hier interessierenden Tatsachenfrage gilt das im Sozialversicherungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Demnach haben die Sozialversicherungsträger – und im Beschwerdefall das Gericht – jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Ein bestimmter Sachverhalt ist somit nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten AVI 2026/51 6/16
Sachumstände zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller möglichen Geschehensabläufe ist (RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 43 N 56; MIRIAM LENDFERS, ebd., Art. 61 N 110; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009, 9C_717/2009, E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 S. 150 f.).
E. 2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der B.___ GmbH und hatte damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Gemäss der Rechtsprechung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 145 V 200 E. 4.1; 142 V 263 E. 4.1; 123 V 234 E. 7b/bb, je mit Hinweisen). Folglich kann ein möglicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung erst ab jenem Zeitpunkt entstehen, an welchem ihr Ehemann die arbeitgeberähnliche Stellung definitiv verloren hat (vgl. hierzu Kreisschreiben des Seco, AVIG-Praxis ALE, B21 und B25 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist dies der Folgetag der Konkurseröffnung, mithin der 24. September 2024.
E. 2.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Vorliegend besteht ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wie erwähnt ab dem 24. September 2024. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasst somit den Zeitraum vom 24. September 2022 bis zum 23. September 2024.
E. 2.3 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
E. 2.4 Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Eintritts des geltend gemachten anrechenbaren Verdienstausfalls per 30. Juni 2024 dauert der Bemessungszeitraum, wie die Beschwerdegegnerin festgestellt und das Bundesgericht nun bestätigt hat, vom 1. Januar 2024 bis AVI 2026/51 7/16
30. Juni 2024 oder vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024, sofern letzterer einen höheren Durchschnittslohn ergibt (act. G3.1/123 E. 4d; vgl. zum Bemessungszeitraum auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2026, 8C_170/2026, E. 4.2).
E. 2.5 Nachfolgend wird entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2026, 8C_170/2026 die Frage zu klären sein, ob die Beschwerdeführerin im festgesetzten Zeitraum einen Lohnfluss aus ihrem Arbeitsverhältnis nachzuweisen vermag.
E. 3.1 Während die Beschwerdegegnerin einen Lohnfluss für nicht nachgewiesen erachtet, macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dieser sei durch die eingereichten Dokumente belegt.
E. 3.2 Gemäss den Angaben der B.___ GmbH bzw. des Ehemannes der Beschwerdeführerin sind keine Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH für den hier interessierenden Zeitraum vorhanden bzw. erhältlich (vgl. act. G3.1/128 f.). Demnach kann ein Lohnfluss von der B.___ GmbH an die Beschwerdeführerin nicht durch Geschäftsbücher der Arbeitgeberin nachgewiesen werden. Die blosse Behauptung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der Arbeitgeberin genügt in diesem Kontext nicht als Nachweis. Selbst wenn Buchhaltungsunterlagen vorliegen würden, wäre damit eine effektive Barauszahlung noch nicht zwingend ausgewiesen. Eine bloss buchhalterische Erfassung möglicher Barbezüge würde für den Nachweis eines Lohnflusses unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zahlung von Krankentaggeldern sei durch die entsprechenden Abrechnungen des Krankentaggeldversicherers ausgewiesen. Diesen Abrechnungen ist indes zu entnehmen, dass die Versicherungsleistungen nicht der Beschwerdeführerin direkt, sondern ihrer Arbeitgeberin, der B.___ GmbH, ausbezahlt wurden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin denn auch mit Schreiben vom 24. Februar 2025 mit, der Krankentaggeldversicherer der B.___ GmbH habe die Krankentaggelder auf deren Bankkonto überwiesen. Die Weiterleitung der Krankentaggelder an die Beschwerdeführerin sei in Form von Barzahlungen erfolgt, was den Lohnabrechnungen für die Jahre 2022 bis 2024 entnommen werden könne. Den Erhalt der Zahlungen habe die Beschwerdeführerin jeweils mit ihrer Unterschrift auf den Lohnabrechnungen bestätigt (act. G3.1/128). Dem kann nicht gefolgt werden. Die unterzeichneten Lohnabrechnungen besagen nicht, dass die Beschwerdeführerin die Krankentaggelder von der B.___ GmbH in bar erhalten hat. Sie sind nämlich keine Quittung für den Erhalt der Krankentaggelder. Vielmehr ergibt sich aus diesen Lohnabrechnungen, dass die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Lohn, sondern einzig die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Lohn und den Krankentaggeldleistungen in bar erhalten haben soll (vgl. act. G3.1/149 ff.). Die Lohnabrechnungen AVI 2026/51 8/16
stellen folglich einzig ein Indiz für die Auszahlung des Differenzbetrags (Lohn abzüglich Krankentaggeld) dar. Ob und wenn ja wie und wann die B.___ GmbH der Beschwerdeführerin die Krankentaggelder ausbezahlt hat, bleibt damit ungewiss. Auch wenn es durchaus möglich ist, dass die Arbeitgeberin die Krankentaggelder in irgendeiner Form der Beschwerdeführerin hat zugutekommen lassen, ist es mit Blick auf die offenbar wirtschaftlich schwierige Lage der B.___ GmbH – das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt – ebenso denkbar, dass die Arbeitgeberin die erhaltenen Krankentaggelder für andere finanzielle Angelegenheiten zweckentfremdet hat. Eine Weiterleitung der Krankentaggelder in einer bestimmten Höhe an die Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, sodass der Beschwerdeführerin kein effektiver Zufluss von Krankentaggeldern für den hier relevanten Zeitraum zuerkannt werden kann.
E. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob ein effektiver Lohnfluss anhand der weiteren eingereichten Unterlagen mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einem Irrtum unterliegt, wenn sie annimmt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden unterzeichnete Lohnabrechnungen sowie Eintragungen im IK "höchste" Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden. Das Bundesgericht hat vielmehr festgehalten, bei behaupteter Barauszahlung würden Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens (im Sinne von: lediglich, bestenfalls) Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Kann ein Lohnfluss nicht noch anderweitig plausibilisiert werden, ist er demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen.
E. 3.4.1 Laut Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2020 (act. G3.1/266 f.) betrug der Bruttolohn der Beschwerdeführerin total Fr. 4'549.90 (Festlohn von Fr. 4'200.-- + Anteil 13. Monatslohn von Fr. 349.85, was total Fr. 4'549.85 und somit eine Differenz von Fr. 0.05 zum angegebenen Total ergibt).
E. 3.4.2 Gemäss den Lohnabrechnungen Juli 2023 bis Dezember 2023 (act. G3.1/278 ff.) und Januar 2024 bis Juni 2024 (act. G3.1/293 ff.) betrug der monatliche Bruttolohn der Beschwerdeführerin Fr. 4'549.85 und entsprach damit dem Lohn gemäss Arbeitsvertrag (korrekt zusammengerechneter Festlohn + Anteil 13. Monatslohn). Die Lohnabrechnungen sind von der Beschwerdeführerin unterschrieben und mit dem Vermerk versehen, dass der Lohn in bar bezahlt worden sei. Eine Ausnahme bilden die Lohnabrechnungen Mai und Juni 2024 (act. G3.1/293 f.), auf welchen handschriftlich vermerkt ist, die Auszahlung sei offen. Die eingereichten Lohnabrechnungen weisen kein Ausstellungsdatum und kein Logo der Arbeitgeberin auf und es lässt sich nicht feststellen, ob es sich dabei um echtzeitliche Dokumente handelt oder ob sie allenfalls erst im Nachhinein erstellt wurden. Jedenfalls waren die Lohnabrechnungen gemäss Auskunft des aktuellen Treuhandunternehmens der B.___ GmbH vom 11. November 2024 (act. G3.1/246) "bei der Buchhaltung nicht dabei und somit wurden diese auch noch nicht in den Jahren 2022 + 2023 verbucht". Dass die Lohnabrechnungen nicht AVI 2026/51 9/16
echtzeitlich, sondern vermutlich im Nachhinein erstellt worden sind, legt beispielhaft die Lohnabrechnung für den Monat November 2022 (act. G3.1/168) nahe. Gemäss dieser Lohnabrechnung wurde der Lohn am 6. Dezember 2022 ausbezahlt, sodass das Dokument spätestens an diesem Datum hätte erstellt sein müssen. Dennoch wurden in dieser Lohnabrechnung bereits bezahlte Krankentaggelder von Fr. 717.90 berücksichtigt, obschon die Krankentaggelder für diese Periode erst mit der Leistungsabrechnung vom 16. Februar 2023 (act. G3.1/303; Arbeitsausfall vom 22. November 2022 bis 31. Januar 2023) festgelegt wurden und dabei noch eine Wartefrist von drei Tagen zu berücksichtigen war. Den Lohnabrechnungen kommt daher keine Beweiskraft zu.
E. 3.4.3 Hinzu tritt, dass die Lohnabrechnungen insofern fehlerhaft sind, als auf den Bruttolohn von Fr. 4'549.85 Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und erst danach die bezahlten Krankentaggelder in Abzug gebracht wurden. Auf Krankentaggelder werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Sie gelten denn auch nicht als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV (sodass die Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Oktober 2024 [act. G3.1/290 f.] insofern ebenfalls fehlerhaft ist, als sie für das Jahr 2023 einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 54'598.20 und für die Zeit Januar bis Juni 2024 einen solchen von Fr. 27'299.10 angibt, was umgerechnet einem Monatslohn von Fr. 4'549.85 entspricht, obschon die Krankentaggelder eben gerade keinen AHV- pflichtigen Verdienst darstellen). Richtig wäre gewesen, vom Bruttolohn zuerst die Krankentaggelder abzuziehen und lediglich vom übrig gebliebenen Anteil (Differenzzahlung der Arbeitgeberin) Sozialversicherungsabzüge zu machen.
E. 3.4.4 Ebenfalls auffällig ist, dass die B.___ GmbH offenbar auch für den Zeitraum vom 1. Juli bis
19. August 2024 (Datum, an welchem der Leistungsanspruch ausgeschöpft war, vgl. act. G3.1/330) weiterhin Krankentaggelder für die Beschwerdeführerin erhalten hat (act. G3.1/314), obschon das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2024 geendet hatte. Spätestens ab diesem Datum hätten keine Krankentaggelder mehr an die B.___ GmbH geleistet werden sollen.
E. 3.4.5 Insgesamt erscheinen die Lohnabrechnungen nach dem Gesagten als fehlerhaft und somit nicht verlässlich, sodass ihnen kein Beweiswert zukommt.
E. 3.4.6 Die Jahresabrechnung für Lohnbeiträge der C.___ vom 13. Februar 2024 betreffend die Abrechnungsperiode 2023 (act. G3.1/206 f.) weist eine Lohnsumme von Fr. 51'718.50 auf. Dem IK- Ausweis der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 (act. G3.1/254 ff.) ist für das Jahr 2023 entsprechend derselbe Lohn von Fr. 51'718.-- zu entnehmen. Diese Lohnangaben gegenüber C.___ und im IK sind nachweislich falsch, zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 teilweise arbeitsunfähig war und der Krankentaggeldversicherer der B.___ GmbH Leistungen erbrachte. Zumindest im Umfang dieser Leistungen wurde der Lohnanspruch der Beschwerdeführerin demnach unstreitig reduziert. Auch dass der gemeldete Lohn von Fr. 51'718.-- im IK wieder vollständig storniert wurde, stimmt nicht mit AVI 2026/51 10/16
den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes überein, wonach die B.___ GmbH ihr die Differenz zwischen Krankentaggeldern und Lohn in bar ausbezahlt haben soll. Auch auf die Angaben gemäss IK kann somit nicht abgestellt werden. Für das Jahr 2024 findet sich ohnehin kein Eintrag im eingereichten IK-Auszug.
E. 3.4.7 Den hier aufgeführten Dokumenten ist gemeinsam, dass sie auf Angaben der Beschwerdeführerin und/oder ihres Ehemannes bzw. im Fall der Steuerunterlagen auf einem Ermessensentscheid der Behörden beruhen. Demnach wurde nicht von unabhängigen Dritten objektiviert, ob die geltend gemachten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgt sind. Soweit die Beschwerdeführerin die Unstimmigkeiten in den Unterlagen darauf zurückführt, ihr früheres Treuhandunternehmen bzw. das frühere Treuhandunternehmen der B.___ GmbH habe Fehler gemacht
– insbesondere die Lohnabrechnungen nicht korrekt ausgestellt und einen unzutreffenden Lohn für das IK gemeldet – kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt dabei, dass diese Unstimmigkeiten bestehen und damit den Beweiswert der von ihrem Ehemann bzw. von im Auftrag der B.___ GmbH erstellten Unterlagen schwächen.
E. 3.5 Als Zwischenfazit ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die eingereichten Unterlagen nicht dazu taugen, einen Lohnfluss zu belegen. Hinzu tritt, dass keinerlei Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH im Recht liegen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, lässt sich deshalb weder ein Lohnfluss von der B.___ GmbH noch eine Weiterleitung der Krankentaggelder und Differenzzahlung von der B.___ GmbH an die Beschwerdeführerin nachweisen.
E. 4.1 Unstreitig kann anhand der eingereichten Kontoauszüge (act. G3.1/229 und G3.1/231 ff.) der Beschwerdeführerin kein Lohnfluss bestätigt werden. Namentlich fanden keine Lohnüberweisungen der B.___ GmbH an sie statt. Die Beschwerdeführerin nahm im hier interessierenden Zeitraum auch keine Einzahlungen auf ihr Konto vor, welche auf den Erhalt von Barlohn hinweisen könnten. Soweit sie geltend macht, sie regle ihre finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld, wie anhand der Kontoauszüge ersichtlich sei, kann sie daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4.2 Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2022 Corona- Erwerbsersatzentschädigung erhalten hat (vgl. act. G3.1/201 und G3.1/255). Daraus können aber keine Rückschlüsse auf den hier zu prüfenden tatsächlichen Lohnfluss zwischen dem 1. Juli 2023 und dem
30. Juni 2024 gezogen werden, zumal die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst am 24. September 2022 begann (vgl. E. 2.2 vorstehend). Über die B.___ GmbH wurde im September 2024 der Konkurs eröffnet und am 1. Oktober 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregisterauszug, act. G3.1/228). Das bedeutet, dass die Konkursmasse nach Einschätzung des AVI 2026/51 11/16
Gerichts nicht ausreichte, um auch nur die Kosten für das Konkursverfahren zu decken (vgl. Art. 230 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Mit anderen Worten fehlten der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin liquide Mittel, sodass anzunehmen ist, dass die B.___ GmbH sich bereits in der Zeit vor der Konkurseröffnung in einer angespannten finanziellen Lage befunden hat. Der Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung in früheren Jahren kann daher nicht als Indiz für einen Barlohnbezug in den Jahren 2023 und 2024 dienen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auch aus den Steuerveranlagungen ergebe sich, dass sie tatsächlich Lohn bezogen habe. Für die Jahre 2022 und 2023 wurde sie nach Ermessen veranlagt (vgl. act. G3.1/247 f.). Sie hat der Steuerbehörde demnach eben gerade keine Nachweise zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht. Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang nicht einfach darauf verweisen, ihr früheres Treuhandbüro habe die Arbeit versäumt. Auch wenn sie ein Treuhandunternehmen beauftragt hat, bleibt sie – unabhängig davon, wie gut sie die Sprache beherrscht oder wie vertraut sie mit administrativen Arbeiten ist – gegenüber der Steuerbehörde für die Einreichung der Steuererklärung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Beschwerdeführerin hätte genügend Zeit gehabt, ihre Steuererklärung 2023 selbst zu verfassen oder dafür ein anderes Treuhandunternehmen zu beauftragen, nachdem ihr früheres Treuhandbüro offenbar schon die Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr eingereicht hatte und die Steuerbehörde sie bereits deswegen gemahnt und auf die Säumnisfolgen hingewiesen hatte (vgl. act. G3.1/247). Am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Steuerbehörde für das Jahr 2023 eine Erwerbsausfallentschädigung in Höhe von Fr. 38'000.-- (monatlich also rund Fr. 3'166.65) angenommen hat (act. G3.1/248), was weder mit den Lohnabrechnungen noch mit den Taggeldzahlungen des Krankentaggeldversicherers übereinstimmt.
E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Behörden würden sich widersprüchlich verhalten, wenn sie für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung und Steuererhebung den Lohn der Beschwerdeführerin sowie die Auszahlung von Krankentaggeldern an die B.___ GmbH an die Arbeitgeberin bestätigten, für die Arbeitslosenentschädigung hingegen einen Lohnfluss verneinen würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht geprüft, ob ein tatsächlicher Lohnfluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Sie durfte dafür die Beweise frei würdigen (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; RENÉ WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 64) und war dementsprechend grundsätzlich nicht an die Einschätzung anderer Behörden in anderen Verfahren mit anderem Fokus gebunden.
E. 5 AVI 2026/51 12/16
E. 5.1 Insgesamt ist es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin von der B.___ GmbH Krankentaggelder und Lohnzahlungen in Höhe des vertraglich vereinbarten Lohnes erhalten hat. Den im Recht liegenden Akten kann jedoch nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welche Beträge während der hier interessierenden Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden sind, zumal die eingereichten Dokumente höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen sind (siehe hierzu auch BGE 131 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein tatsächlicher Lohnfluss lässt sich somit aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen.
E. 5.2 Da sich keine effektive Lohnhöhe bestimmen lässt, ist die Erzielung eines versicherten Verdiensts von monatlich mindestens Fr. 500.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV) während mindestens 12 Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts vom
10. Januar 2022, 8C_657/2021, E. 5.4, und vom 14. Mai 2019, 8C_102/2019, E. 5.6) keine besseren Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweislast und damit die Folgen des nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellten Lohnflusses trägt die Beschwerdeführerin. Schliesslich sind vorliegend auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich, zumal die entsprechende Gesetzesbestimmung (Art. 14 AVIG) zwingend eine Arbeitslosigkeit voraussetzt und die Beschwerdeführerin bis Juni 2024 durchgehend bei der B.___ GmbH angestellt war.
E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Nachweises eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes und der damit einhergehenden fehlenden Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu Recht verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 5.4 Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 5.5 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie hat unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f). Im Einzelnen ist eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, wenn die Beschwerde führende Partei bedürftig, das Verfahren nicht aussichtslos ist und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist. Wer über die Möglichkeit verfügt, die Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, kann sich grundsätzlich nicht auf die unentgeltliche Vertretung berufen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft AVI 2026/51 13/16
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht ist Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen. Als Beispiel zu nennen ist etwa der Fall, in dem die Partei die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hat. Bei der Frage der Notwendigkeit einer Vertretung ist zu prüfen, ob eine nicht bedürftige Person unter den gleichen Umständen vernünftigerweise ebenfalls eine Vertretung beanspruchen würde, weil sie selbst zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Gegeben ist die Notwendigkeit etwa, wenn die Partei auf dem infrage stehenden Rechtsgebiet nicht als "bewandert" gelten kann (LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 169 f. und N 176 f.).
E. 5.6 Vorliegend verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann soweit ersichtlich über kein nennenswertes Vermögen. Dabei ist unklar, über welche liquiden Mittel sie tatsächlich verfügen, zumal die Ehegatten vorbringen, ihre finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld zu regeln und bei der Beschwerdeführerin insbesondere auffällt, dass sie mehrmals beachtliche Geldbeträge auf Konten im Ausland überwiesen hat (vgl. act. G3.1/232 und G3.1/235 f.). Beide Ehegatten verfügen nach mehreren Monaten der Arbeitslosigkeit und dem Eintritt des AHV-Referenzalters über ein bescheidenes Einkommen in Form von AHV-Renten in Höhe von Fr. 1'813.-- (Fr. 996.-- + Fr. 817.--; vgl. die eingereichten Unterlagen, insbesondere act. G1.15 ff.). Die prozessuale Bedürftigkeit kann damit bejaht werden. Auch die Notwendigkeit einer Vertretung ist zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin juristische Laiin und im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht bewandert ist sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insbesondere der Beweiswert von Unterlagen und der erforderliche Beweisgrad in Frage standen. Zwar hat ihre Rechtsschutzversicherung die Beschwerde als aussichtslos eingeschätzt. Von Seiten des Versicherungsgerichts wird Aussichtslosigkeit indes zurückhaltend angenommen, weil die Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine gewisse Komplexität aufweisen. Auch in der vorliegenden Angelegenheit wurde eine vertiefte Prüfung vorgenommen, da nicht von vornherein auszuschliessen war, dass die Beschwerdeführerin einen tatsächlichen Lohnfluss würde plausibilisieren können und das anwendbare Beweismass lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit) erforderte. Zudem dürfen der versicherten Person nur dann die Folgen einer Beweislosigkeit auferlegt werden, wenn diese auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz nicht ausgeräumt werden kann. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung damit vorliegend erfüllt.
E. 5.7 Demnach entschädigt der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne AVI 2026/51 14/16
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 178). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat auch das Beschwerdeverfahren für deren Ehemann geführt und konnte damit für die beiden parallel laufenden Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt und weitgehend gleichen Rechtsfragen gestützt auf die gleichen Akten (jeweils ergänzt um die für den jeweiligen Ehegatten relevanten Dokumente) inhaltlich analoge Eingaben vornehmen, sodass ihr Aufwand für den einzelnen Fall entsprechend geringer ausfiel. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint daher für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin pauschal mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
E. 5.8 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). AVI 2026/51 15/16
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Günes Kaya wird bewilligt. 4. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). AVI 2026/51 16/16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung I Entscheid vom 11. August 2026 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2026/51 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Günes Kaya, Teichmann International (Schweiz) AG, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen, gegen K an ton a le A rb eits lo s e nk a ss e, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (versicherter Verdienst; Lohnfluss) 1/16
Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 18. September 2024 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (vgl. act. G3.1/349 der Akten aus dem Verfahren AVI 2025/15 des Versicherungsgerichts St. Gallen; sämtliche Aktenverweise beziehen sich auf die Akten jenes Verfahrens, soweit nicht explizit vermerkt ist, dass es sich um Aktenstücke aus dem vorliegenden Verfahren AVI 2026/51 handelt) und stellte ab diesem Datum Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse; vgl. act. G3.1/334 f. und G3.1/242 ff.). Zuvor war sie vom 1. November 2020 (siehe Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2020, act. G3.1/266 f.) bis 30. Juni 2024 als Z.___ bei der B.___ GmbH, bei welcher ihr Ehemann Geschäftsführer und einziger Gesellschafter war, angestellt gewesen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, act. G3.1/290 f.; vgl. auch die bis Juni 2024 erstellten Lohnabrechnungen, act. G3.1/293 ff. und G3.1/272 ff.). Dabei richtete der Krankentaggeldversicherer der B.___ GmbH seit 2. Juni 2022 mit Unterbrüchen vom 15. September bis 21. November 2022 und vom 20. Juli bis 10. August 2023 wegen einer zunächst vollständigen Arbeitsunfähigkeit und ab 8. November 2023 gestützt auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Leistungen in Form von Krankentaggeldern aus (vgl. act. G3.1/330
f. und G3.1/303 ff.). Über die B.___ GmbH wurde am 23. September 2024 der Konkurs eröffnet (act. G3.1/300 ff.) und das Konkursverfahren wurde am 1. Oktober 2024 mangels Aktiven eingestellt (vgl. act. G3.1/228). A.b Am 10. Oktober und 13. November 2024 forderte die Kasse die Versicherte auf, weitere Unterlagen einzureichen (act. G3.1/321 f. und 252 f.). Daraufhin übermittelte die Versicherte der Kasse diverse Dokumente (vgl. act. G3.1/229 ff.). A.c Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe einen effektiven Lohnfluss nicht nachweisen können, womit auch der erforderliche Mindestverdienst von Fr. 500.-- pro Monat nicht belegt sei. Somit seien die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeld nicht erfüllt (act. G3.1/220 ff.). A.d Am 23. Dezember 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya, Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2024 (act. G3.1/179 ff.). A.e Am 24. Januar bzw. 11. Februar 2025 forderte die Kasse die B.___ GmbH in Liquidation bzw. den Ehemann der Versicherten in seiner Funktion als Geschäftsführer der B.___ GmbH in Liquidation auf, Auszüge aus der Geschäftsbuchhaltung einzureichen, welche die Lohnzahlungen und die Auszahlung der Krankentaggelder an die Versicherte in den Jahren 2022 bis 2024 belegen würden AVI 2026/51 2/16
(act. G3.1/177 bzw. G3.1/174). Dieser reichte daraufhin erneut die von der Versicherten unterzeichneten Lohnabrechnungen (act. G3.1/149 ff.) und die Leistungsabrechnungen des Krankentaggeldversicherers (act. G3.1/131 ff.) ein. Zudem teilte er mit, der Krankentaggeldversicherer habe die Leistungen für die Jahre 2022 bis 21. August 2024 auf das Bankkonto der B.___ GmbH überwiesen. Die Weiterleitung der Krankentaggelder an die Versicherte sei in Form von Barzahlungen erfolgt, was den Lohnabrechnungen entnommen werden könne. Den Erhalt der Zahlungen habe die Versicherte jeweils mit ihrer Unterschrift auf den Lohnabrechnungen bestätigt. Das frühere Treuhandunternehmen der B.___ GmbH habe keine ordentliche Buchhaltung geführt und sei nicht mehr erreichbar. Infolgedessen habe er ein neues Treuhandunternehmen mit der Buchhaltung der B.___ GmbH beauftragt. Da später über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei, sei die Buchhaltung durch das neue Treuhandunternehmen nicht mehr weitergeführt worden. Er könne der Kasse somit keine Belege aus der Buchhaltung zustellen (act. G3.1/128 f.). A.f Mit Entscheid vom 4. April 2025 wies die Kasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Kassabezüge seien buchhalterisch nicht nachgewiesen. Aufgrund der fehlenden Geschäftsbücher lasse sich kein Lohnabfluss aus der B.___ GmbH an die Versicherte nachweisen. Die Krankentaggelder seien auf das Konto der B.___ GmbH bezahlt worden. Dass diese an die Versicherte ausbezahlt worden seien, sei nicht nachgewiesen, insbesondere auch nicht durch die Lohnabrechnungen. Auch der Erhalt des Barlohns sei nicht bewiesen. Der im Auszug des Individuellen Kontos (IK) deklarierte Lohn für das Jahr 2023 sei wieder storniert worden. Dies widerspreche der Darstellung der Versicherten, wonach die Arbeitgeberin ihr während der Arbeitsunfähigkeit 20 % des Lohnes bezahlt habe. Folgewidrig sei weiter, dass die B.___ GmbH in Liquidation in der Arbeitgeberbescheinigung gegenüber der Arbeitslosenkasse einen AHV-pflichtigen Lohn im Betrag von Fr. 54'598.20 bzw. Fr. 27'299.10 deklariert habe, obschon es sich bei den Krankentaggeldern gerade um keinen AHV-pflichtigen Lohn handle und sie die Buchungen deshalb habe stornieren lassen. Dass auf dem Bankkonto der Versicherten kaum Transaktionen stattgefunden hätten, belege keine Barlohnzahlung von der B.___ GmbH an sie. Die Corona- Erwerbsersatzentschädigung liege ausserhalb des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst und sei damit unbeachtlich. Die der Kasse eingereichten Beweismittel seien widersprüchlich und würden erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen. Den Akten könne nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welcher Lohn effektiv an die Versicherte ausbezahlt worden sei und ob die von der B.___ GmbH vereinnahmten Krankentaggelder an die Versicherte ausbezahlt worden seien. Insgesamt sei ein Lohnfluss nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (act. G3.1/120 ff.). B. AVI 2026/51 3/16
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtete sich die Beschwerde vom 12. Mai 2025. Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya, beantragte, der Einspracheentscheid vom 4. April 2025 sei aufzuheben. Ihr sei ab dem 18. September 2024 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Der versicherte Verdienst sei auf Fr. 4'200.-- festzulegen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren rückwirkend per 9. April 2025 zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Bruttolohn von Fr. 4'200.-- sei nach den Abzügen immer in bar ausbezahlt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden unterzeichnete Lohnabrechnungen sowie Eintragungen im IK "höchste" Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden. Vorliegend sei der Erhalt des Lohnes in bar wie auch der Krankentaggelder auf den monatlichen Lohn- abrechnungen stets mit Unterschrift der Beschwerdeführerin bestätigt worden und aus dem IK-Auszug sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 Lohnbeiträge für insgesamt Fr. 32'355.-
- einbezahlt habe. Die Beitragszeit für das Jahr 2023 sei storniert worden, weil die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden sei und Krankentaggelder erhalten habe. Diese Versicherungsleistung sei nicht AHV-pflichtig. Der Einzahlungsbetrag von Fr. 51'718.-- sei ein Buchhaltungsfehler gewesen, weswegen er storniert worden sei. Es hätte aber nur um den Betrag der Krankentaggelder storniert werden sollen, nicht auch um die Differenzzahlungen der Arbeitgeberin. Da der Konkurs über die Arbeitgeberin mangels Aktiven eingestellt worden sei, könne der Betrag nicht mehr nachbezahlt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge seien bis auf den Buchhaltungsfehler korrekt abgerechnet worden, lediglich die Stornierungshöhe sei fehlerhaft gewesen. Das erzielte Einkommen sei zudem ordnungsgemäss versteuert worden. Dass die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt worden sei, sei nicht ihr Verschulden. Sie beherrsche die Landessprache nicht gut und sei mit der Vorbereitung von Steuerunterlagen nicht vertraut. Das beauftragte Treuhandbüro habe die Arbeit versäumt und sei nicht mehr erreichbar. Den Steuerveranlagungen der Jahre 2022 und 2023 komme dennoch Bedeutung zu, da sie wichtige Indizien für den tatsächlichen Lohnfluss seien. Die Beurteilung von Behörden dürfe sich in den verschiedenen Staatsaufgaben über den gleichen Sachverhalt nicht widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe während der Corona-Pandemie Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf dem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.-- bezogen. Die Beschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Lohnfluss mit der Gewährung dieser Entschädigung als nachgewiesen anerkannt. Eine Behörde habe über den gleichen Sachverhalt eine ungleiche Würdigung zu unterlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich der Ausführungen zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung nur damit entledige, dass diese ausserhalb des Bemessungszeitraums liege. Anhand der eingereichten Kontoauszüge sei belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld regle. Sie sei eine ältere Dame und Bargeld sei ihr vertrauter. Die Kombination aller eingereichten Unterlagen begründe den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Lohnzahlungen. Die Beschwerdeführerin AVI 2026/51 4/16
habe alle Unterlagen eingereicht, die ihr zumutbar seien. Aufgrund der eingereichten Belege würden sich klare Rückschlüsse auf die effektiv ausbezahlten Löhne ergeben. Insbesondere anerkenne die Beschwerdegegnerin ausdrücklich, dass die Krankentaggelder auf das Konto der B.___ GmbH überwiesen worden seien. Gleichzeitig erachte dieselbe Beschwerdegegnerin es als nicht glaubhaft, dass die Krankentaggelder der Beschwerdeführerin in bar ausbezahlt worden seien. Dabei handle es sich um ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'200.-- einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung seien erfüllt. Ihre Rechtsschutzversicherung habe eine Kostengutsprache abgelehnt (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung gemäss dem Einspracheentscheid vom 4. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.c Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Verfahrensleitung (act. G5) mit, ihre Rechtschutzversicherung habe keine Kostengutsprache erteilt, weil sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin als korrekt betrachte. Sie teile diese Auffassung nicht und verweise diesbezüglich auf ihre Beschwerdeschrift (act. G6). B.d Am 11. Juli 2025 teilte das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Hauptsache beurteilt werde (act. G7). C. C.a Mit Entscheid vom 29. Januar 2026 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid des Versicherungsgerichts AVI 2025/15 vom 29. Januar 2026). C.b Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 3. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Entscheid vom 16. Juni 2026, 8C_170/2026 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht zurück. C.c Am 8. Juli 2026 informierte die Verfahrensleitung die Parteien über eine Änderung des Spruchkörpers (act. G2 aus dem Verfahren AVI 2026/51). Erwägungen 1. AVI 2026/51 5/16
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b und e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern lediglich derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 131 V 444 E. 3). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum (Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) tatsächlich bezogene Lohn massgebend. Eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 mit Hinweis). 1.3 Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im IK bilden bloss Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4 Für die Beantwortung der hier interessierenden Tatsachenfrage gilt das im Sozialversicherungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Demnach haben die Sozialversicherungsträger – und im Beschwerdefall das Gericht – jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Ein bestimmter Sachverhalt ist somit nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten AVI 2026/51 6/16
Sachumstände zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller möglichen Geschehensabläufe ist (RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 43 N 56; MIRIAM LENDFERS, ebd., Art. 61 N 110; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009, 9C_717/2009, E. 3.3 mit Hinweisen). 1.5 Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 S. 150 f.). 2. 2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der B.___ GmbH und hatte damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Gemäss der Rechtsprechung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 145 V 200 E. 4.1; 142 V 263 E. 4.1; 123 V 234 E. 7b/bb, je mit Hinweisen). Folglich kann ein möglicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung erst ab jenem Zeitpunkt entstehen, an welchem ihr Ehemann die arbeitgeberähnliche Stellung definitiv verloren hat (vgl. hierzu Kreisschreiben des Seco, AVIG-Praxis ALE, B21 und B25 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist dies der Folgetag der Konkurseröffnung, mithin der 24. September 2024. 2.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Vorliegend besteht ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wie erwähnt ab dem 24. September 2024. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasst somit den Zeitraum vom 24. September 2022 bis zum 23. September 2024. 2.3 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). 2.4 Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Eintritts des geltend gemachten anrechenbaren Verdienstausfalls per 30. Juni 2024 dauert der Bemessungszeitraum, wie die Beschwerdegegnerin festgestellt und das Bundesgericht nun bestätigt hat, vom 1. Januar 2024 bis AVI 2026/51 7/16
30. Juni 2024 oder vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024, sofern letzterer einen höheren Durchschnittslohn ergibt (act. G3.1/123 E. 4d; vgl. zum Bemessungszeitraum auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2026, 8C_170/2026, E. 4.2). 2.5 Nachfolgend wird entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2026, 8C_170/2026 die Frage zu klären sein, ob die Beschwerdeführerin im festgesetzten Zeitraum einen Lohnfluss aus ihrem Arbeitsverhältnis nachzuweisen vermag. 3. 3.1 Während die Beschwerdegegnerin einen Lohnfluss für nicht nachgewiesen erachtet, macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dieser sei durch die eingereichten Dokumente belegt. 3.2 Gemäss den Angaben der B.___ GmbH bzw. des Ehemannes der Beschwerdeführerin sind keine Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH für den hier interessierenden Zeitraum vorhanden bzw. erhältlich (vgl. act. G3.1/128 f.). Demnach kann ein Lohnfluss von der B.___ GmbH an die Beschwerdeführerin nicht durch Geschäftsbücher der Arbeitgeberin nachgewiesen werden. Die blosse Behauptung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der Arbeitgeberin genügt in diesem Kontext nicht als Nachweis. Selbst wenn Buchhaltungsunterlagen vorliegen würden, wäre damit eine effektive Barauszahlung noch nicht zwingend ausgewiesen. Eine bloss buchhalterische Erfassung möglicher Barbezüge würde für den Nachweis eines Lohnflusses unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zahlung von Krankentaggeldern sei durch die entsprechenden Abrechnungen des Krankentaggeldversicherers ausgewiesen. Diesen Abrechnungen ist indes zu entnehmen, dass die Versicherungsleistungen nicht der Beschwerdeführerin direkt, sondern ihrer Arbeitgeberin, der B.___ GmbH, ausbezahlt wurden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin denn auch mit Schreiben vom 24. Februar 2025 mit, der Krankentaggeldversicherer der B.___ GmbH habe die Krankentaggelder auf deren Bankkonto überwiesen. Die Weiterleitung der Krankentaggelder an die Beschwerdeführerin sei in Form von Barzahlungen erfolgt, was den Lohnabrechnungen für die Jahre 2022 bis 2024 entnommen werden könne. Den Erhalt der Zahlungen habe die Beschwerdeführerin jeweils mit ihrer Unterschrift auf den Lohnabrechnungen bestätigt (act. G3.1/128). Dem kann nicht gefolgt werden. Die unterzeichneten Lohnabrechnungen besagen nicht, dass die Beschwerdeführerin die Krankentaggelder von der B.___ GmbH in bar erhalten hat. Sie sind nämlich keine Quittung für den Erhalt der Krankentaggelder. Vielmehr ergibt sich aus diesen Lohnabrechnungen, dass die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Lohn, sondern einzig die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Lohn und den Krankentaggeldleistungen in bar erhalten haben soll (vgl. act. G3.1/149 ff.). Die Lohnabrechnungen AVI 2026/51 8/16
stellen folglich einzig ein Indiz für die Auszahlung des Differenzbetrags (Lohn abzüglich Krankentaggeld) dar. Ob und wenn ja wie und wann die B.___ GmbH der Beschwerdeführerin die Krankentaggelder ausbezahlt hat, bleibt damit ungewiss. Auch wenn es durchaus möglich ist, dass die Arbeitgeberin die Krankentaggelder in irgendeiner Form der Beschwerdeführerin hat zugutekommen lassen, ist es mit Blick auf die offenbar wirtschaftlich schwierige Lage der B.___ GmbH – das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt – ebenso denkbar, dass die Arbeitgeberin die erhaltenen Krankentaggelder für andere finanzielle Angelegenheiten zweckentfremdet hat. Eine Weiterleitung der Krankentaggelder in einer bestimmten Höhe an die Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, sodass der Beschwerdeführerin kein effektiver Zufluss von Krankentaggeldern für den hier relevanten Zeitraum zuerkannt werden kann. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob ein effektiver Lohnfluss anhand der weiteren eingereichten Unterlagen mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einem Irrtum unterliegt, wenn sie annimmt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden unterzeichnete Lohnabrechnungen sowie Eintragungen im IK "höchste" Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden. Das Bundesgericht hat vielmehr festgehalten, bei behaupteter Barauszahlung würden Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens (im Sinne von: lediglich, bestenfalls) Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Kann ein Lohnfluss nicht noch anderweitig plausibilisiert werden, ist er demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen. 3.4.1 Laut Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2020 (act. G3.1/266 f.) betrug der Bruttolohn der Beschwerdeführerin total Fr. 4'549.90 (Festlohn von Fr. 4'200.-- + Anteil 13. Monatslohn von Fr. 349.85, was total Fr. 4'549.85 und somit eine Differenz von Fr. 0.05 zum angegebenen Total ergibt). 3.4.2 Gemäss den Lohnabrechnungen Juli 2023 bis Dezember 2023 (act. G3.1/278 ff.) und Januar 2024 bis Juni 2024 (act. G3.1/293 ff.) betrug der monatliche Bruttolohn der Beschwerdeführerin Fr. 4'549.85 und entsprach damit dem Lohn gemäss Arbeitsvertrag (korrekt zusammengerechneter Festlohn + Anteil 13. Monatslohn). Die Lohnabrechnungen sind von der Beschwerdeführerin unterschrieben und mit dem Vermerk versehen, dass der Lohn in bar bezahlt worden sei. Eine Ausnahme bilden die Lohnabrechnungen Mai und Juni 2024 (act. G3.1/293 f.), auf welchen handschriftlich vermerkt ist, die Auszahlung sei offen. Die eingereichten Lohnabrechnungen weisen kein Ausstellungsdatum und kein Logo der Arbeitgeberin auf und es lässt sich nicht feststellen, ob es sich dabei um echtzeitliche Dokumente handelt oder ob sie allenfalls erst im Nachhinein erstellt wurden. Jedenfalls waren die Lohnabrechnungen gemäss Auskunft des aktuellen Treuhandunternehmens der B.___ GmbH vom 11. November 2024 (act. G3.1/246) "bei der Buchhaltung nicht dabei und somit wurden diese auch noch nicht in den Jahren 2022 + 2023 verbucht". Dass die Lohnabrechnungen nicht AVI 2026/51 9/16
echtzeitlich, sondern vermutlich im Nachhinein erstellt worden sind, legt beispielhaft die Lohnabrechnung für den Monat November 2022 (act. G3.1/168) nahe. Gemäss dieser Lohnabrechnung wurde der Lohn am 6. Dezember 2022 ausbezahlt, sodass das Dokument spätestens an diesem Datum hätte erstellt sein müssen. Dennoch wurden in dieser Lohnabrechnung bereits bezahlte Krankentaggelder von Fr. 717.90 berücksichtigt, obschon die Krankentaggelder für diese Periode erst mit der Leistungsabrechnung vom 16. Februar 2023 (act. G3.1/303; Arbeitsausfall vom 22. November 2022 bis 31. Januar 2023) festgelegt wurden und dabei noch eine Wartefrist von drei Tagen zu berücksichtigen war. Den Lohnabrechnungen kommt daher keine Beweiskraft zu. 3.4.3 Hinzu tritt, dass die Lohnabrechnungen insofern fehlerhaft sind, als auf den Bruttolohn von Fr. 4'549.85 Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und erst danach die bezahlten Krankentaggelder in Abzug gebracht wurden. Auf Krankentaggelder werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Sie gelten denn auch nicht als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV (sodass die Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Oktober 2024 [act. G3.1/290 f.] insofern ebenfalls fehlerhaft ist, als sie für das Jahr 2023 einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 54'598.20 und für die Zeit Januar bis Juni 2024 einen solchen von Fr. 27'299.10 angibt, was umgerechnet einem Monatslohn von Fr. 4'549.85 entspricht, obschon die Krankentaggelder eben gerade keinen AHV- pflichtigen Verdienst darstellen). Richtig wäre gewesen, vom Bruttolohn zuerst die Krankentaggelder abzuziehen und lediglich vom übrig gebliebenen Anteil (Differenzzahlung der Arbeitgeberin) Sozialversicherungsabzüge zu machen. 3.4.4 Ebenfalls auffällig ist, dass die B.___ GmbH offenbar auch für den Zeitraum vom 1. Juli bis
19. August 2024 (Datum, an welchem der Leistungsanspruch ausgeschöpft war, vgl. act. G3.1/330) weiterhin Krankentaggelder für die Beschwerdeführerin erhalten hat (act. G3.1/314), obschon das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2024 geendet hatte. Spätestens ab diesem Datum hätten keine Krankentaggelder mehr an die B.___ GmbH geleistet werden sollen. 3.4.5 Insgesamt erscheinen die Lohnabrechnungen nach dem Gesagten als fehlerhaft und somit nicht verlässlich, sodass ihnen kein Beweiswert zukommt. 3.4.6 Die Jahresabrechnung für Lohnbeiträge der C.___ vom 13. Februar 2024 betreffend die Abrechnungsperiode 2023 (act. G3.1/206 f.) weist eine Lohnsumme von Fr. 51'718.50 auf. Dem IK- Ausweis der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2024 (act. G3.1/254 ff.) ist für das Jahr 2023 entsprechend derselbe Lohn von Fr. 51'718.-- zu entnehmen. Diese Lohnangaben gegenüber C.___ und im IK sind nachweislich falsch, zumal die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 teilweise arbeitsunfähig war und der Krankentaggeldversicherer der B.___ GmbH Leistungen erbrachte. Zumindest im Umfang dieser Leistungen wurde der Lohnanspruch der Beschwerdeführerin demnach unstreitig reduziert. Auch dass der gemeldete Lohn von Fr. 51'718.-- im IK wieder vollständig storniert wurde, stimmt nicht mit AVI 2026/51 10/16
den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes überein, wonach die B.___ GmbH ihr die Differenz zwischen Krankentaggeldern und Lohn in bar ausbezahlt haben soll. Auch auf die Angaben gemäss IK kann somit nicht abgestellt werden. Für das Jahr 2024 findet sich ohnehin kein Eintrag im eingereichten IK-Auszug. 3.4.7 Den hier aufgeführten Dokumenten ist gemeinsam, dass sie auf Angaben der Beschwerdeführerin und/oder ihres Ehemannes bzw. im Fall der Steuerunterlagen auf einem Ermessensentscheid der Behörden beruhen. Demnach wurde nicht von unabhängigen Dritten objektiviert, ob die geltend gemachten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgt sind. Soweit die Beschwerdeführerin die Unstimmigkeiten in den Unterlagen darauf zurückführt, ihr früheres Treuhandunternehmen bzw. das frühere Treuhandunternehmen der B.___ GmbH habe Fehler gemacht
– insbesondere die Lohnabrechnungen nicht korrekt ausgestellt und einen unzutreffenden Lohn für das IK gemeldet – kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt dabei, dass diese Unstimmigkeiten bestehen und damit den Beweiswert der von ihrem Ehemann bzw. von im Auftrag der B.___ GmbH erstellten Unterlagen schwächen. 3.5 Als Zwischenfazit ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die eingereichten Unterlagen nicht dazu taugen, einen Lohnfluss zu belegen. Hinzu tritt, dass keinerlei Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH im Recht liegen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, lässt sich deshalb weder ein Lohnfluss von der B.___ GmbH noch eine Weiterleitung der Krankentaggelder und Differenzzahlung von der B.___ GmbH an die Beschwerdeführerin nachweisen. 4. 4.1 Unstreitig kann anhand der eingereichten Kontoauszüge (act. G3.1/229 und G3.1/231 ff.) der Beschwerdeführerin kein Lohnfluss bestätigt werden. Namentlich fanden keine Lohnüberweisungen der B.___ GmbH an sie statt. Die Beschwerdeführerin nahm im hier interessierenden Zeitraum auch keine Einzahlungen auf ihr Konto vor, welche auf den Erhalt von Barlohn hinweisen könnten. Soweit sie geltend macht, sie regle ihre finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld, wie anhand der Kontoauszüge ersichtlich sei, kann sie daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2 Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2022 Corona- Erwerbsersatzentschädigung erhalten hat (vgl. act. G3.1/201 und G3.1/255). Daraus können aber keine Rückschlüsse auf den hier zu prüfenden tatsächlichen Lohnfluss zwischen dem 1. Juli 2023 und dem
30. Juni 2024 gezogen werden, zumal die Rahmenfrist für die Beitragszeit erst am 24. September 2022 begann (vgl. E. 2.2 vorstehend). Über die B.___ GmbH wurde im September 2024 der Konkurs eröffnet und am 1. Oktober 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregisterauszug, act. G3.1/228). Das bedeutet, dass die Konkursmasse nach Einschätzung des AVI 2026/51 11/16
Gerichts nicht ausreichte, um auch nur die Kosten für das Konkursverfahren zu decken (vgl. Art. 230 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Mit anderen Worten fehlten der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin liquide Mittel, sodass anzunehmen ist, dass die B.___ GmbH sich bereits in der Zeit vor der Konkurseröffnung in einer angespannten finanziellen Lage befunden hat. Der Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung in früheren Jahren kann daher nicht als Indiz für einen Barlohnbezug in den Jahren 2023 und 2024 dienen. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auch aus den Steuerveranlagungen ergebe sich, dass sie tatsächlich Lohn bezogen habe. Für die Jahre 2022 und 2023 wurde sie nach Ermessen veranlagt (vgl. act. G3.1/247 f.). Sie hat der Steuerbehörde demnach eben gerade keine Nachweise zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht. Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang nicht einfach darauf verweisen, ihr früheres Treuhandbüro habe die Arbeit versäumt. Auch wenn sie ein Treuhandunternehmen beauftragt hat, bleibt sie – unabhängig davon, wie gut sie die Sprache beherrscht oder wie vertraut sie mit administrativen Arbeiten ist – gegenüber der Steuerbehörde für die Einreichung der Steuererklärung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Beschwerdeführerin hätte genügend Zeit gehabt, ihre Steuererklärung 2023 selbst zu verfassen oder dafür ein anderes Treuhandunternehmen zu beauftragen, nachdem ihr früheres Treuhandbüro offenbar schon die Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr eingereicht hatte und die Steuerbehörde sie bereits deswegen gemahnt und auf die Säumnisfolgen hingewiesen hatte (vgl. act. G3.1/247). Am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Steuerbehörde für das Jahr 2023 eine Erwerbsausfallentschädigung in Höhe von Fr. 38'000.-- (monatlich also rund Fr. 3'166.65) angenommen hat (act. G3.1/248), was weder mit den Lohnabrechnungen noch mit den Taggeldzahlungen des Krankentaggeldversicherers übereinstimmt. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Behörden würden sich widersprüchlich verhalten, wenn sie für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung und Steuererhebung den Lohn der Beschwerdeführerin sowie die Auszahlung von Krankentaggeldern an die B.___ GmbH an die Arbeitgeberin bestätigten, für die Arbeitslosenentschädigung hingegen einen Lohnfluss verneinen würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht geprüft, ob ein tatsächlicher Lohnfluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Sie durfte dafür die Beweise frei würdigen (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; RENÉ WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 64) und war dementsprechend grundsätzlich nicht an die Einschätzung anderer Behörden in anderen Verfahren mit anderem Fokus gebunden. 5. AVI 2026/51 12/16
5.1 Insgesamt ist es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin von der B.___ GmbH Krankentaggelder und Lohnzahlungen in Höhe des vertraglich vereinbarten Lohnes erhalten hat. Den im Recht liegenden Akten kann jedoch nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welche Beträge während der hier interessierenden Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden sind, zumal die eingereichten Dokumente höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen sind (siehe hierzu auch BGE 131 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein tatsächlicher Lohnfluss lässt sich somit aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. 5.2 Da sich keine effektive Lohnhöhe bestimmen lässt, ist die Erzielung eines versicherten Verdiensts von monatlich mindestens Fr. 500.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV) während mindestens 12 Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts vom
10. Januar 2022, 8C_657/2021, E. 5.4, und vom 14. Mai 2019, 8C_102/2019, E. 5.6) keine besseren Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweislast und damit die Folgen des nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellten Lohnflusses trägt die Beschwerdeführerin. Schliesslich sind vorliegend auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich, zumal die entsprechende Gesetzesbestimmung (Art. 14 AVIG) zwingend eine Arbeitslosigkeit voraussetzt und die Beschwerdeführerin bis Juni 2024 durchgehend bei der B.___ GmbH angestellt war. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Nachweises eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes und der damit einhergehenden fehlenden Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu Recht verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.4 Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.5 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie hat unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f). Im Einzelnen ist eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, wenn die Beschwerde führende Partei bedürftig, das Verfahren nicht aussichtslos ist und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist. Wer über die Möglichkeit verfügt, die Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, kann sich grundsätzlich nicht auf die unentgeltliche Vertretung berufen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft AVI 2026/51 13/16
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht ist Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen. Als Beispiel zu nennen ist etwa der Fall, in dem die Partei die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hat. Bei der Frage der Notwendigkeit einer Vertretung ist zu prüfen, ob eine nicht bedürftige Person unter den gleichen Umständen vernünftigerweise ebenfalls eine Vertretung beanspruchen würde, weil sie selbst zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Gegeben ist die Notwendigkeit etwa, wenn die Partei auf dem infrage stehenden Rechtsgebiet nicht als "bewandert" gelten kann (LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 169 f. und N 176 f.). 5.6 Vorliegend verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann soweit ersichtlich über kein nennenswertes Vermögen. Dabei ist unklar, über welche liquiden Mittel sie tatsächlich verfügen, zumal die Ehegatten vorbringen, ihre finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld zu regeln und bei der Beschwerdeführerin insbesondere auffällt, dass sie mehrmals beachtliche Geldbeträge auf Konten im Ausland überwiesen hat (vgl. act. G3.1/232 und G3.1/235 f.). Beide Ehegatten verfügen nach mehreren Monaten der Arbeitslosigkeit und dem Eintritt des AHV-Referenzalters über ein bescheidenes Einkommen in Form von AHV-Renten in Höhe von Fr. 1'813.-- (Fr. 996.-- + Fr. 817.--; vgl. die eingereichten Unterlagen, insbesondere act. G1.15 ff.). Die prozessuale Bedürftigkeit kann damit bejaht werden. Auch die Notwendigkeit einer Vertretung ist zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin juristische Laiin und im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht bewandert ist sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insbesondere der Beweiswert von Unterlagen und der erforderliche Beweisgrad in Frage standen. Zwar hat ihre Rechtsschutzversicherung die Beschwerde als aussichtslos eingeschätzt. Von Seiten des Versicherungsgerichts wird Aussichtslosigkeit indes zurückhaltend angenommen, weil die Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine gewisse Komplexität aufweisen. Auch in der vorliegenden Angelegenheit wurde eine vertiefte Prüfung vorgenommen, da nicht von vornherein auszuschliessen war, dass die Beschwerdeführerin einen tatsächlichen Lohnfluss würde plausibilisieren können und das anwendbare Beweismass lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit) erforderte. Zudem dürfen der versicherten Person nur dann die Folgen einer Beweislosigkeit auferlegt werden, wenn diese auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz nicht ausgeräumt werden kann. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung damit vorliegend erfüllt. 5.7 Demnach entschädigt der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne AVI 2026/51 14/16
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 178). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat auch das Beschwerdeverfahren für deren Ehemann geführt und konnte damit für die beiden parallel laufenden Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt und weitgehend gleichen Rechtsfragen gestützt auf die gleichen Akten (jeweils ergänzt um die für den jeweiligen Ehegatten relevanten Dokumente) inhaltlich analoge Eingaben vornehmen, sodass ihr Aufwand für den einzelnen Fall entsprechend geringer ausfiel. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint daher für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin pauschal mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.8 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). AVI 2026/51 15/16
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Günes Kaya wird bewilligt. 4. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). AVI 2026/51 16/16