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AK.2024.427-AK

Entscheid Kantonsgericht, 28.11.2024

Sg Kantonsgericht · 2024-11-28 · Deutsch SG

Art. 112 StPO (SR 312.0) Vertretung des beschuldigten Unternehmens im Strafverfahren. In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist (Art. 112 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung muss dem Unternehmen spätestens nach Eröffnung des Untersuchungsverfahrens oder sobald gegen das Unternehmen als Beschuldigtes ermittelt wird, eine angemessene Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen. Bestellt das Unternehmen eine solche Vertretung nicht innert angemessener Frist, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt (Art. 112 Abs. 2 StPO). Mit der Bestellung des Vertreters wird die Prozessfähigkeit des Unternehmens im Strafverfahren gewährleistet.

Sachverhalt

Das Untersuchungsamt Altstätten führte ein Strafverfahren gegen die A.___ AG we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb und des mehrfachen Werbens für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele. Das Unternehmen bezweckt die Beratung, Vermarktung und Realisierung von Onlinewerbung und -marketing sowie Projekten im Bereich neuer Medien. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, es habe an verschiedene Personen mehrfach E-Mails zu Werbezwecken versendet, ohne dass diese die E-Mails abonniert oder die Einwilligung der Empfänger vorgelegen hätten. Zudem habe sie für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele gewor- ben. Am 27. Oktober 2020 erliess das Untersuchungsamt einen Strafbefehl und versandte diesen mittels eingeschriebener Post an die damalige Domiziladresse […]. Gegen den Strafbefehl erhob "i.A. X.___, Y.___ AG" Einsprache. Das Untersuchungsamt teilte dem Verwaltungsrat der A.___ AG, C.___, am 25. Januar 2022 die Einspracheerhebung von X.___ mit und informierte ihn zudem darüber, dass am 27. November 2020 eine weitere Privatperson eine Strafanzeige erstattet habe und im Dezember 2021 die Meldung der M.___ eingegangen sei. Zudem kündigte es den baldigen Abschluss des Strafverfahrens an. Am 29. Dezember 2022 erliess das Untersuchungsamt erneut einen Strafbefehl und sprach die A.___ AG wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und des mehrfachen Werbens für in der Schweiz nicht bewil- ligte Geldspiele schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 5'000.–. Der Strafbe- fehl wurde gleichentags eingeschrieben an die A.___ AG verschickt. Dagegen erhob wie- derum "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 9. Januar 2023 Einsprache. Die A.___ AG firmierte sich am 23. Juni 2023 in B.___ AG um und verlegte ihr Domizil […]. Am 17. Januar 2024 überwies das Untersuchungsamt den Strafbefehl ans Kreisgericht Rheintal. Der Einzelrichter am Kreisgericht Rheintal lud am 2. Mai 2024 den Verwaltungsrat C.___, die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin D.___, die A.___ AG (neu: B.___ AG) und die Privatklägerschaft zur Hauptverhandlung vom 7. August 2024 vor. Zudem forderte er X.___ auf, am 7. August 2024 als Auskunftsperson zur Befragung zu erschei- nen. Am 7. August 2024 fand die Hauptverhandlung statt, wobei weder D.___ noch C.___ erschienen waren. Sie hatten jeweils eine Vertretungsvollmacht an X.___ ausgestellt. AK.2024.427-AK 2/10

Gleichentags trat der Einzelrichter auf die Einsprache gegen den Strafbefehl infolge Un- gültigkeit nicht ein (Ziffer 1 des Dispositivs), stellte fest, dass der Strafbefehl des Untersu- chungsamts unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 2), auferlegte die Verfah- renskosten von insgesamt Fr. 1'100.– der A.___ AG (Ziff. 3) und verpflichtete sie, N.___ und O.___ Entschädigungen auszurichten (Ziffn. 4 und 5). Der Entscheid wurde am

15. August 2024 versandt. B.- Gegen diesen Entscheid erhob C.___ als Verwaltungsrat der A.___ AG am

26. August 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde bei der Anklagekammer und stellte folgende Anträge:

1. Die sofortige Aufhebung des Urteils vom 07.08.2024 und die Einstellung des Verfah- rens, da die falsche Gesellschaft angeklagt wurde.

2. Ersatzweise: Die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung zur neuerlichen Ver- handlung an das Erstgericht, unter Berücksichtigung der akustischen Probleme und des Missverständnisses während der Verhandlung.

3. Die Korrektur des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2024, insbesondere die Auf- nahme des Hinweises auf die schlechten akustischen Verhältnisse und das Missver- ständnis während der Verhandlung.

4. Die Zulassung des Schreibens vom 15. Februar 2024, der E-Mail des Staatsanwalts vom 15.05.2023 sowie den Auszug vom Einvernahmeprotokoll vom 15.06.2023 als Beweismittel, um das Missverständnis und die Unschuld der Beklagten zu belegen.

5. Die Kosten des Verfahrens sind dem Staat (vertreten durch die Staatsanwaltschaft) aufzuerlegen, da die Anklage auf Grundlage unrichtiger Tatsachen gegen die falsche Gesellschaft erhoben wurde. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt für die angeklagte Handlung verantwortlich, was eine fehlerhafte Anklage und Verfahrensführung dar- stellten. Alternativ: Sollte das Gericht die Rolle der Privatkläger als wesentlichen Faktor für die Anklageerhebung bewerten, so sind die Privatkläger dazu zu verpflichten, die Verfahrenskosten anteilig oder vollständig zu tragen, da ihre Beschwerden und An- zeigen massgeblich zur Anklage gegen die Beklagte geführt haben, welche sich als unbegründet herausgestellt hat. Die Vorinstanz liess sich am 4. September 2024 vernehmen. Das Untersuchungsamt übermittelte gleichentags die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Inhaltlich liess sich einzig der Beschwerdegegner 5 am 12. September 2024 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei für ungültig zu erklären. Die Beschwerde- führerin liess sich am 24. September 2024 nochmals vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. AK.2024.427-AK 3/10

II. 1.- a) Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüs- se sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, EG-StPO, sGS 962.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit unter dem Vorbehalt gemäss den nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich erfüllt.

b) aa) Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie die Aufhebung des Entscheids und die Einstellung des Strafverfahrens. Soweit sie die Einstellung des Verfahrens ver- langt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil weder eine Einstellung noch ein Schuld- spruch Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. Darin ging es einzig darum, ob die Einsprache gültig ist und ob der Strafbefehl des Untersuchungsamts in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Aus demselben Grund ist auch auf die Einwände, dass die fal- sche Gesellschaft angeklagt und kein Nachweis erbracht worden sei, wonach die E-Mails an Schweizer Empfänger gerichtet gewesen seien, nicht einzutreten (vgl. act. 1, S. 3). Die Frage der Verjährung wäre nur dann zu prüfen, wenn gültig Einsprache erhoben worden wäre, ansonsten läge ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, welcher die Verjährung unter- bricht (act. 1, S. 3; vgl. BGE 142 IV 11 E. 1.2.2). bb) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwer- deführerin die Korrektur des Verhandlungsprotokolls beantragt. Diesbezüglich müsste sie bei der Vorinstanz zuerst ein Gesuch um Protokollberichtung stellen. Erst wenn der vor- instanzliche Verfahrensleiter über das Berichtigungsgesuch entschieden hat (vgl. Art. 79 Abs. 2 StPO), steht die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO offen (BSK StPO- NÄPFLI, 3. Aufl. 2023, Art. 79 N 6). Ein solcher Entscheid des vorinstanzlichen Verfahrens- leiters liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. 2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. AK.2024.427-AK 4/10

3.- a) Die Vorinstanz ging von der Ungültigkeit der Einsprache aus, weil die Einsprache von X.___ unterzeichnet worden sei, welcher nicht im Handelsregister eingetragen und folglich auch nicht als formelles Organ für die Beschwerdeführerin handlungsberechtigt sei. Aus der Einsprache vom 9. Januar 2023, welche er mit der Bezeichnung "i.A. X.___; CEO Y.___ AG" unterzeichnet habe, gehe zudem nicht hervor, dass er als Stellvertreter oder Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. X.___ habe erst an der Hauptverhandlung zwei Vertretungsvollmachten vom 29. und 30. Juli 2024 eingereicht. Darin werde er von D.___ und C.___ jeweils ermächtigt, diese vor der Vorinstanz zu ver- treten. Hinsichtlich des Vorverfahrens befände sich allerdings keine solche Vollmacht in den Akten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass X.___ am 9. Januar 2023 nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Dezember 2022 erhoben habe. Sodann habe X.___ an der Hauptverhandlung auf Nachfrage, in wel- cher Funktion er die Einsprache unterzeichnet habe, erklärt, er habe als "Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Angeklagten" unterzeichnet. Auch im Schreiben vom

15. Februar 2024 habe er geltend gemacht, der Geschäftsführer der Y.___ AG zu sein, welche die "hundertprozentige Muttergesellschaft" der Beschwerdeführerin sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Alleinaktionär, welcher sich in die Ge- schäftsführung der Aktiengesellschaft einmische, jedoch nicht die Stellung eines Organs haben und diese damit nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Zusammengefasst habe X.___ keine Befugnis gehabt, Einsprache für die Beschwerdeführerin zu erheben, weshalb diese ungültig sei und darauf nicht eingetreten werden könne (act. 7/ge/29, S. 3 ff.).

b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Einsprache vom 29. De- zember 2022 sei an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 im Auftrag der Beschwerdeführerin von X.___ und während der Anwesenheit ihres Verwaltungsrats unterzeichnet worden. Der Verwaltungsrat habe X.___ ordnungsgemäss legitimiert, die Einsprache zu unterzeichnen, weshalb die Unterzeichnung rechtskonform erfolgt sei. Zu- dem gehe aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2023 hervor, dass X.___ als legitimierter Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Sodann habe X.___ an der Verhandlung aufgrund von akustischen Problemen falsch auf die Frage, in wessen Namen die Einsprache erfolgt sei, geantwortet (act. 1 und 11). 4.- a) Der Strafbefehl wird den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwalt- schaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sodann ist sie gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO im Sinn einer Gültigkeitsvoraussetzung eigenhändig oder durch den bevollmächtig- ten Vertreter zu unterzeichnen (BGE 142 IV 299 E. 1.1; BSK StPO-HAFNER/GACHNANG, AK.2024.427-AK 5/10

3. Aufl. 2023, Art. 110 N 9; BSK StPO-DAPHINOFF, 3. Aufl. 2023, Art. 354 N 9; Zürcher Kommentar StPO-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl. 2020 Art. 354 N 3; JOSITSCH/SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 354 N 3). Fehlt die Unterschrift, ist der Einsprache erhebenden Person eine angemessene Nachfrist zur Mangelbehebung anzusetzen (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 354 N 10). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine ver- spätete Einsprache ist ungültig (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1057/2022 vom

30. März 2023 E. 1.1, 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_1155/2014 vom 19. Au- gust 2015 E. 1 m.w.H.).

b) aa) In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtli- chen Angelegenheiten befugt ist (Art. 112 Abs. 1 StPO). Die Vertretungsbefugnis be- stimmt sich damit nach den zivilrechtlichen Regelungen der jeweiligen Unternehmen. In Frage kommen insbesondere natürliche Personen mit Organfunktion. Faktische Organe, das heisst Personen, die für das Unternehmen Entscheidungen treffen oder die eigentli- che Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich mitbestimmen, ohne formell Organ zu sein (BGE 117 II 432 E. 2b), kommen als Unter- nehmensvertreter nicht in Betracht (BSK StPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 112 N 22). Zu denken ist etwa an einen Allein- oder Mehrheitsaktionär, der sich in die Geschäftsführung des Unternehmens einmischt (BGE 146 III 37 E. 6.2.3). Gemäss Art. 716 OR obliegt die Vertretung einer Aktiengesellschaft grundsätzlich dem Verwaltungsrat. Dieser kann die Geschäftsführung oder die organschaftliche Vertretungs- befugnis einzelnen Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten (Geschäftsleitung, Direktoren) übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR, Art. 718 Abs. 2 OR). Sodann hat der Verwaltungsrat die Möglichkeit, Prokuristen und Bevollmächtigte zu ernennen (Art. 721 OR). Der Prokurist ist grundsätzlich zur Vertretung des Unternehmens im Strafverfahren legitimiert. Nicht legiti- miert sind Prokuristen den allgemeinen Regeln folgend dann, wenn ihre Prokura auf die Zweigniederlassung beschränkt ist (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 34). Ebenfalls nicht legitimiert ist der Handlungsbevollmächtigte, zumal er die erforderliche Voraussetzung der uneingeschränkten Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht erfüllt (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 35). Vorbehalten bleibt die zusätzliche Vertretung durch einen Verteidiger. Das Unternehmen bzw. der Unternehmensvertreter hat das Recht, einen Verteidiger zu bestellen. Der Ver- AK.2024.427-AK 6/10

teidiger muss stets eine andere Person sein als der Vertreter des Unternehmens. Er hat bei der Verteidigung des Unternehmens dieselbe Aufgabe, mithin dieselben Rechte und Pflichten, wie ein Verteidiger einer natürlichen Person. Seine Kommunikation mit dem Unternehmensvertreter und mit dem Unternehmen untersteht dem Anwaltsgeheimnis (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 37). bb) Die Verfahrensleitung muss dem Unternehmen spätestens nach Eröffnung des Un- tersuchungsverfahrens oder sobald gegen das Unternehmen als Beschuldigtes ermittelt wird, eine angemessene Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen (BSK StPO- ENGLER, Art. 112 N 45; vgl. auch BBl 2006, S. 1167). Bestellt das Unternehmen nicht in- nert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafver- fahren vertritt (Art. 112 Abs. 2 StPO). Mit der Bestellung des Vertreters wird die Prozess- fähigkeit des Unternehmens im Strafverfahren gewährleistet (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 19).

c) Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verpflichtet die Strafbehörden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV). Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in ein sonsti- ges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 147 IV 479 E. 6.7; BSK StPO-GETH/REIMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 3 N 46 f.). 5.- a) Nach dem Eingang zweier Anzeigen gegen die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2018 erteilte das Untersuchungsamt der Kantonspolizei am 20. März 2018 ei- nen selbständigen Ermittlungsauftrag und ersuchte insbesondere um Befragung der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin (act. 7/StA-act. E/1). Diese wurde am

7. April 2018 einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei zwar im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen, habe aber eigentlich nur die Funktion einer Sekretärin (act. 7/StA-act. E/3, Frage 6). Sie verwies die Kantonspolizei an den Geschäftsinhaber X.___, welcher auch der Geschäftsführer der Z.___ GmbH in […] sei, in welche die Be- schwerdeführerin integriert worden sei (act. 7/StA-act. E/3, Frage 4). Nach dem Eingang einer weiteren Strafanzeige im Jahr 2019 wurde D.___ am 7. Januar 2020 nochmals poli- zeilich befragt, wobei sie die Polizei wiederum an X.___ verwies (act. 7/StA-act. E/6, Fra- ge 1). Dieser wurde am 14. Januar 2020 befragt und bestätigte, dass er für die Belange der Beschwerdeführerin zuständig sei (act. 7/StA-act. E/7, Frage 1). AK.2024.427-AK 7/10

Am 27. Oktober 2020 erliess das Untersuchungsamt einen ersten Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin. Dieser war an die Domiziladresse adressiert ohne Nennung eines Vertreters. Im Rubrum wurden ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis der einzige Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin des beschuldigten Unternehmens aufgeführt (act. 7/StA-act. SB1/1). Gegen den Strafbefehl erhob "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 6. November 2020 Einsprache. Auf dem Briefpapier war die Adresse der Be- schwerdeführerin aufgeführt und der Name ihres im Handelsregister eingetragenen Ver- waltungsrats (act. 7/SB1/2). Das Untersuchungsamt informierte den einzigen Verwal- tungsrat am 25. Januar 2022 über die Einsprache von X.___ und den Eingang weiterer Strafanzeigen. Im Weiteren teilte es mit, dass es das Strafverfahren bald abschliessen wolle und dafür die Einvernahme der zuständigen Person erforderlich sei. Gemäss aktuel- lem Handelsregisterauszug erscheine er als Verwaltungsrat und D.___ als Geschäftsfüh- rerin, nicht aber X.____. Es werde um Klärung der Berechtigung und kurze Mitteilung ge- beten (act. 7/SB1/3). Am 8. Februar 2022 meldete sich der einzige Verwaltungsrat telefo- nisch beim Untersuchungsamt und teilte mit, er sei nur als Verwaltungsrat der Beschwer- deführerin registriert; das operative Geschäft sei Sache von X.___. Deshalb mache es Sinn, wenn sie beide an der Einvernahme teilnehmen würden. Der verfahrensleitende Staatsanwalt gab an, er werde dies prüfen. Gemäss Handelsregister zeichne er als Ver- waltungsrat für die Beschwerdeführerin verantwortlich; X.___ erscheine dort nicht (act. 7/SB1/6). Am 8. Dezember 2022 schrieb das Untersuchungsamt die Beschwerdefüh- rerin an deren Domiziladresse an. Darin hielt es fest, dass C.___ als Verwaltungsrat und D.___ als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin eingetragen seien. Im Weiteren führ- te es aus, die Beschwerdeführerin habe gegen den Strafbefehl fristgemäss Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe nach Art. 355 Abs. 1 lit. c StPO die Möglichkeit, einen neuen Strafbefehl zu erlassen, wogegen wiederum Einsprache erhoben werden könne (act. 7/SB1/7). Am 29. Dezember 2022 erliess das Untersuchungsamt erneut einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin und sandte diesen an ihre Domiziladresse. Als Vertretung der Be- schwerdeführerin werden im Strafbefehl der Verwaltungsrat C.___ und die Geschäftsfüh- rerin D.___ aufgeführt (act. 7/StA-act. SB2/2). Dagegen erhob wiederum "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 9. Januar 2023 Einsprache; allerdings fehlte die Unterschrift (act. 7/StA- act. SB2/3). Mit E-Mail vom 15. Mai 2023 an X.___ und C.___ wies das Untersuchungs- amt darauf hin, dass die Einsprache nicht unterzeichnet und eine staatsanwaltliche Ein- vernahme notwendig sei (act. 7/StA-act. E/8). Am 15. Juni 2023 wurden X.___ und C.___ einvernommen (act. 7/StA-act. E/10) und am 17. Januar 2024 erfolgte die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht (act. 7/ge/1). Als Vertreter der Beschwerdeführerin waren AK.2024.427-AK 8/10

der einzige Verwaltungsrat, die Geschäftsführerin und der Geschäftsführer X.___ aufge- führt (act. 7/ge/1). Im Verfahren vor der Vorinstanz kam die Frage nach der rechtmässi- gen Vertretung der Beschwerdeführerin erstmals an der Verhandlung vom 7. August 2024 zur Sprache, und zwar ging es darum, ob die richtige Person für die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben habe (act. 7/ge/22).

b) Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten bisheri- gen Verfahrens nicht aufgefordert wurde, eine einzige Person zur Vertretung im Strafver- fahren nach Art. 112 StPO zu bestimmen, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unter- nehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, sie hätte X.___ als Vertreter bestimmt, hätte die Verfahrensleitung feststellen müssen, dass dieser möglicherweise nicht vertretungsbefugt im Sinn von Art. 112 Abs. 1 StPO ist und nach Art. 112 Abs. 2 StPO von Amtes wegen (mittels Verfügung) einen Ver- treter im Sinn von Art. 112 Abs. 1 StPO für die Beschwerdeführerin bestellen müssen. Dies hat sie nicht getan. Vielmehr hat das Untersuchungsamt gleich mehrere Vertreter sowohl im Strafbefehl wie auch in der Anklage aufgeführt, was gemäss Art. 112 Abs. 1 und 2 StPO nicht zulässig ist. Hinzu kommt, dass das Untersuchungsamt die Einsprache von X.___ gegen den ersten Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 akzeptierte (vgl. act. 7/SB1/7) und damit den Eindruck erweckte, er sei ein zulässiger Vertreter der Be- schwerdeführerin im Strafverfahren, weshalb auch der Grundsatz von Treu und Glauben, namentlich der Vertrauensschutz, verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Strafver- fahren ohne gültige Vertretung und entsprechend nicht prozessfähig war. Damit konnte ihr auch der Strafbefehl vom 29. Dezember 2022 nicht rechtsgültig eröffnet werden. Eine nicht richtige Eröffnung ist ein Nichtigkeitsgrund (BGE 142 II 411 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit schwer wiegt und offensichtlich bzw. leicht erkennbar gewesen wäre (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2), zumal das Untersu- chungsamt ohne grosse Schwierigkeiten herausfand, dass X.___ nicht im Handelsregister eingetragen ist. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme einer Nichtigkeit gefährdet würde. Die Vorinstanz hätte die Nichtigkeit von Am- tes wegen berücksichtigen müssen, weshalb ihr Entscheid aufzuheben ist. 6.- Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal vom 7. August 2024 teilweise zu schützen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge um Einstellung des Strafverfahrens und Protokollberichtigung stellt. Der angefochtene Entscheid des AK.2024.427-AK 9/10

Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal ist aufzuheben und die Nichtigkeit des Strafbefehls gegenüber der Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen festzustellen. Die Angelegenheit ist an das Untersuchungsamt zurückzuweisen. Dieses wird die korrekte Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren nach Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO festzulegen und danach über das weitere Vorgehen zu befinden haben. 7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt in den Hauptpunkten und unterliegt nur in Nebenpunkten. Hinzu kommt, dass der Staat die Nichtigkeit eines Entscheids verursacht hat. Entspre- chend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Entschädigungsantrag gestellt, weshalb ihr bereits aus diesem Grund keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Be- schwerdegegner haben zufolge Unterliegens bzw. mangels Antragstellung ebenfalls kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Entscheid

1. Die Beschwerde wird teilweise geschützt, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal vom 7. August 2024 (ST.2024.6-RH1SE) wird aufgehoben.

3. Der Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. Dezember 2022 (ST.2016.43176) ist gegenüber der Beschwerdeführerin nichtig. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an das Untersuchungsamt Altstätten zurückgewiesen.

4. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidge- bühr). AK.2024.427-AK 10/10

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Februar 2024 habe er geltend gemacht, der Geschäftsführer der Y.___ AG zu sein, welche die "hundertprozentige Muttergesellschaft" der Beschwerdeführerin sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Alleinaktionär, welcher sich in die Ge- schäftsführung der Aktiengesellschaft einmische, jedoch nicht die Stellung eines Organs haben und diese damit nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Zusammengefasst habe X.___ keine Befugnis gehabt, Einsprache für die Beschwerdeführerin zu erheben, weshalb diese ungültig sei und darauf nicht eingetreten werden könne (act. 7/ge/29, S. 3 ff.).

b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Einsprache vom 29. De- zember 2022 sei an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 im Auftrag der Beschwerdeführerin von X.___ und während der Anwesenheit ihres Verwaltungsrats unterzeichnet worden. Der Verwaltungsrat habe X.___ ordnungsgemäss legitimiert, die Einsprache zu unterzeichnen, weshalb die Unterzeichnung rechtskonform erfolgt sei. Zu- dem gehe aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2023 hervor, dass X.___ als legitimierter Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Sodann habe X.___ an der Verhandlung aufgrund von akustischen Problemen falsch auf die Frage, in wessen Namen die Einsprache erfolgt sei, geantwortet (act. 1 und 11). 4.- a) Der Strafbefehl wird den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwalt- schaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sodann ist sie gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO im Sinn einer Gültigkeitsvoraussetzung eigenhändig oder durch den bevollmächtig- ten Vertreter zu unterzeichnen (BGE 142 IV 299 E. 1.1; BSK StPO-HAFNER/GACHNANG, AK.2024.427-AK 5/10

3. Aufl. 2023, Art. 110 N 9; BSK StPO-DAPHINOFF, 3. Aufl. 2023, Art. 354 N 9; Zürcher Kommentar StPO-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl. 2020 Art. 354 N 3; JOSITSCH/SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 354 N 3). Fehlt die Unterschrift, ist der Einsprache erhebenden Person eine angemessene Nachfrist zur Mangelbehebung anzusetzen (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 354 N 10). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine ver- spätete Einsprache ist ungültig (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1057/2022 vom

30. März 2023 E. 1.1, 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_1155/2014 vom 19. Au- gust 2015 E. 1 m.w.H.).

b) aa) In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtli- chen Angelegenheiten befugt ist (Art. 112 Abs. 1 StPO). Die Vertretungsbefugnis be- stimmt sich damit nach den zivilrechtlichen Regelungen der jeweiligen Unternehmen. In Frage kommen insbesondere natürliche Personen mit Organfunktion. Faktische Organe, das heisst Personen, die für das Unternehmen Entscheidungen treffen oder die eigentli- che Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich mitbestimmen, ohne formell Organ zu sein (BGE 117 II 432 E. 2b), kommen als Unter- nehmensvertreter nicht in Betracht (BSK StPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 112 N 22). Zu denken ist etwa an einen Allein- oder Mehrheitsaktionär, der sich in die Geschäftsführung des Unternehmens einmischt (BGE 146 III 37 E. 6.2.3). Gemäss Art. 716 OR obliegt die Vertretung einer Aktiengesellschaft grundsätzlich dem Verwaltungsrat. Dieser kann die Geschäftsführung oder die organschaftliche Vertretungs- befugnis einzelnen Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten (Geschäftsleitung, Direktoren) übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR, Art. 718 Abs. 2 OR). Sodann hat der Verwaltungsrat die Möglichkeit, Prokuristen und Bevollmächtigte zu ernennen (Art. 721 OR). Der Prokurist ist grundsätzlich zur Vertretung des Unternehmens im Strafverfahren legitimiert. Nicht legiti- miert sind Prokuristen den allgemeinen Regeln folgend dann, wenn ihre Prokura auf die Zweigniederlassung beschränkt ist (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 34). Ebenfalls nicht legitimiert ist der Handlungsbevollmächtigte, zumal er die erforderliche Voraussetzung der uneingeschränkten Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht erfüllt (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 35). Vorbehalten bleibt die zusätzliche Vertretung durch einen Verteidiger. Das Unternehmen bzw. der Unternehmensvertreter hat das Recht, einen Verteidiger zu bestellen. Der Ver- AK.2024.427-AK 6/10

teidiger muss stets eine andere Person sein als der Vertreter des Unternehmens. Er hat bei der Verteidigung des Unternehmens dieselbe Aufgabe, mithin dieselben Rechte und Pflichten, wie ein Verteidiger einer natürlichen Person. Seine Kommunikation mit dem Unternehmensvertreter und mit dem Unternehmen untersteht dem Anwaltsgeheimnis (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 37). bb) Die Verfahrensleitung muss dem Unternehmen spätestens nach Eröffnung des Un- tersuchungsverfahrens oder sobald gegen das Unternehmen als Beschuldigtes ermittelt wird, eine angemessene Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen (BSK StPO- ENGLER, Art. 112 N 45; vgl. auch BBl 2006, S. 1167). Bestellt das Unternehmen nicht in- nert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafver- fahren vertritt (Art. 112 Abs. 2 StPO). Mit der Bestellung des Vertreters wird die Prozess- fähigkeit des Unternehmens im Strafverfahren gewährleistet (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 19).

c) Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verpflichtet die Strafbehörden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV). Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in ein sonsti- ges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 147 IV 479 E. 6.7; BSK StPO-GETH/REIMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 3 N 46 f.). 5.- a) Nach dem Eingang zweier Anzeigen gegen die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2018 erteilte das Untersuchungsamt der Kantonspolizei am 20. März 2018 ei- nen selbständigen Ermittlungsauftrag und ersuchte insbesondere um Befragung der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin (act. 7/StA-act. E/1). Diese wurde am

7. April 2018 einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei zwar im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen, habe aber eigentlich nur die Funktion einer Sekretärin (act. 7/StA-act. E/3, Frage 6). Sie verwies die Kantonspolizei an den Geschäftsinhaber X.___, welcher auch der Geschäftsführer der Z.___ GmbH in […] sei, in welche die Be- schwerdeführerin integriert worden sei (act. 7/StA-act. E/3, Frage 4). Nach dem Eingang einer weiteren Strafanzeige im Jahr 2019 wurde D.___ am 7. Januar 2020 nochmals poli- zeilich befragt, wobei sie die Polizei wiederum an X.___ verwies (act. 7/StA-act. E/6, Fra- ge 1). Dieser wurde am 14. Januar 2020 befragt und bestätigte, dass er für die Belange der Beschwerdeführerin zuständig sei (act. 7/StA-act. E/7, Frage 1). AK.2024.427-AK 7/10

Am 27. Oktober 2020 erliess das Untersuchungsamt einen ersten Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin. Dieser war an die Domiziladresse adressiert ohne Nennung eines Vertreters. Im Rubrum wurden ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis der einzige Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin des beschuldigten Unternehmens aufgeführt (act. 7/StA-act. SB1/1). Gegen den Strafbefehl erhob "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 6. November 2020 Einsprache. Auf dem Briefpapier war die Adresse der Be- schwerdeführerin aufgeführt und der Name ihres im Handelsregister eingetragenen Ver- waltungsrats (act. 7/SB1/2). Das Untersuchungsamt informierte den einzigen Verwal- tungsrat am 25. Januar 2022 über die Einsprache von X.___ und den Eingang weiterer Strafanzeigen. Im Weiteren teilte es mit, dass es das Strafverfahren bald abschliessen wolle und dafür die Einvernahme der zuständigen Person erforderlich sei. Gemäss aktuel- lem Handelsregisterauszug erscheine er als Verwaltungsrat und D.___ als Geschäftsfüh- rerin, nicht aber X.____. Es werde um Klärung der Berechtigung und kurze Mitteilung ge- beten (act. 7/SB1/3). Am 8. Februar 2022 meldete sich der einzige Verwaltungsrat telefo- nisch beim Untersuchungsamt und teilte mit, er sei nur als Verwaltungsrat der Beschwer- deführerin registriert; das operative Geschäft sei Sache von X.___. Deshalb mache es Sinn, wenn sie beide an der Einvernahme teilnehmen würden. Der verfahrensleitende Staatsanwalt gab an, er werde dies prüfen. Gemäss Handelsregister zeichne er als Ver- waltungsrat für die Beschwerdeführerin verantwortlich; X.___ erscheine dort nicht (act. 7/SB1/6). Am 8. Dezember 2022 schrieb das Untersuchungsamt die Beschwerdefüh- rerin an deren Domiziladresse an. Darin hielt es fest, dass C.___ als Verwaltungsrat und D.___ als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin eingetragen seien. Im Weiteren führ- te es aus, die Beschwerdeführerin habe gegen den Strafbefehl fristgemäss Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe nach Art. 355 Abs. 1 lit. c StPO die Möglichkeit, einen neuen Strafbefehl zu erlassen, wogegen wiederum Einsprache erhoben werden könne (act. 7/SB1/7). Am 29. Dezember 2022 erliess das Untersuchungsamt erneut einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin und sandte diesen an ihre Domiziladresse. Als Vertretung der Be- schwerdeführerin werden im Strafbefehl der Verwaltungsrat C.___ und die Geschäftsfüh- rerin D.___ aufgeführt (act. 7/StA-act. SB2/2). Dagegen erhob wiederum "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 9. Januar 2023 Einsprache; allerdings fehlte die Unterschrift (act. 7/StA- act. SB2/3). Mit E-Mail vom 15. Mai 2023 an X.___ und C.___ wies das Untersuchungs- amt darauf hin, dass die Einsprache nicht unterzeichnet und eine staatsanwaltliche Ein- vernahme notwendig sei (act. 7/StA-act. E/8). Am 15. Juni 2023 wurden X.___ und C.___ einvernommen (act. 7/StA-act. E/10) und am 17. Januar 2024 erfolgte die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht (act. 7/ge/1). Als Vertreter der Beschwerdeführerin waren AK.2024.427-AK 8/10

der einzige Verwaltungsrat, die Geschäftsführerin und der Geschäftsführer X.___ aufge- führt (act. 7/ge/1). Im Verfahren vor der Vorinstanz kam die Frage nach der rechtmässi- gen Vertretung der Beschwerdeführerin erstmals an der Verhandlung vom 7. August 2024 zur Sprache, und zwar ging es darum, ob die richtige Person für die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben habe (act. 7/ge/22).

b) Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten bisheri- gen Verfahrens nicht aufgefordert wurde, eine einzige Person zur Vertretung im Strafver- fahren nach Art. 112 StPO zu bestimmen, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unter- nehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, sie hätte X.___ als Vertreter bestimmt, hätte die Verfahrensleitung feststellen müssen, dass dieser möglicherweise nicht vertretungsbefugt im Sinn von Art. 112 Abs. 1 StPO ist und nach Art. 112 Abs. 2 StPO von Amtes wegen (mittels Verfügung) einen Ver- treter im Sinn von Art. 112 Abs. 1 StPO für die Beschwerdeführerin bestellen müssen. Dies hat sie nicht getan. Vielmehr hat das Untersuchungsamt gleich mehrere Vertreter sowohl im Strafbefehl wie auch in der Anklage aufgeführt, was gemäss Art. 112 Abs. 1 und 2 StPO nicht zulässig ist. Hinzu kommt, dass das Untersuchungsamt die Einsprache von X.___ gegen den ersten Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 akzeptierte (vgl. act. 7/SB1/7) und damit den Eindruck erweckte, er sei ein zulässiger Vertreter der Be- schwerdeführerin im Strafverfahren, weshalb auch der Grundsatz von Treu und Glauben, namentlich der Vertrauensschutz, verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Strafver- fahren ohne gültige Vertretung und entsprechend nicht prozessfähig war. Damit konnte ihr auch der Strafbefehl vom 29. Dezember 2022 nicht rechtsgültig eröffnet werden. Eine nicht richtige Eröffnung ist ein Nichtigkeitsgrund (BGE 142 II 411 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit schwer wiegt und offensichtlich bzw. leicht erkennbar gewesen wäre (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2), zumal das Untersu- chungsamt ohne grosse Schwierigkeiten herausfand, dass X.___ nicht im Handelsregister eingetragen ist. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme einer Nichtigkeit gefährdet würde. Die Vorinstanz hätte die Nichtigkeit von Am- tes wegen berücksichtigen müssen, weshalb ihr Entscheid aufzuheben ist. 6.- Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal vom 7. August 2024 teilweise zu schützen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge um Einstellung des Strafverfahrens und Protokollberichtigung stellt. Der angefochtene Entscheid des AK.2024.427-AK 9/10

Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal ist aufzuheben und die Nichtigkeit des Strafbefehls gegenüber der Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen festzustellen. Die Angelegenheit ist an das Untersuchungsamt zurückzuweisen. Dieses wird die korrekte Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren nach Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO festzulegen und danach über das weitere Vorgehen zu befinden haben. 7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt in den Hauptpunkten und unterliegt nur in Nebenpunkten. Hinzu kommt, dass der Staat die Nichtigkeit eines Entscheids verursacht hat. Entspre- chend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Entschädigungsantrag gestellt, weshalb ihr bereits aus diesem Grund keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Be- schwerdegegner haben zufolge Unterliegens bzw. mangels Antragstellung ebenfalls kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Entscheid

1. Die Beschwerde wird teilweise geschützt, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal vom 7. August 2024 (ST.2024.6-RH1SE) wird aufgehoben.

3. Der Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. Dezember 2022 (ST.2016.43176) ist gegenüber der Beschwerdeführerin nichtig. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an das Untersuchungsamt Altstätten zurückgewiesen.

4. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidge- bühr). AK.2024.427-AK 10/10

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Anklagekammer Entscheid vom 28. November 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer Geschäftsnr. AK.2024.427-AK (ST.2024.6-RH1SE; ST.2016.43176) Verfahrens- B.___ AG (ehemals: A.___ AG), beteiligte Beschwerdeführerin, vertreten von C.___, gegen

1. M.___,

2. N.___,

3. O.___,

4. P.___,

5. Q.___, Beschwerdegegner, und Kreisgericht Rheintal, Vorinstanz, Gegenstand Verfahrenshandlungen des Kreisgerichts (Einsprache gegen Strafbefehl)

Erwägungen I. A.- Das Untersuchungsamt Altstätten führte ein Strafverfahren gegen die A.___ AG we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb und des mehrfachen Werbens für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele. Das Unternehmen bezweckt die Beratung, Vermarktung und Realisierung von Onlinewerbung und -marketing sowie Projekten im Bereich neuer Medien. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, es habe an verschiedene Personen mehrfach E-Mails zu Werbezwecken versendet, ohne dass diese die E-Mails abonniert oder die Einwilligung der Empfänger vorgelegen hätten. Zudem habe sie für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele gewor- ben. Am 27. Oktober 2020 erliess das Untersuchungsamt einen Strafbefehl und versandte diesen mittels eingeschriebener Post an die damalige Domiziladresse […]. Gegen den Strafbefehl erhob "i.A. X.___, Y.___ AG" Einsprache. Das Untersuchungsamt teilte dem Verwaltungsrat der A.___ AG, C.___, am 25. Januar 2022 die Einspracheerhebung von X.___ mit und informierte ihn zudem darüber, dass am 27. November 2020 eine weitere Privatperson eine Strafanzeige erstattet habe und im Dezember 2021 die Meldung der M.___ eingegangen sei. Zudem kündigte es den baldigen Abschluss des Strafverfahrens an. Am 29. Dezember 2022 erliess das Untersuchungsamt erneut einen Strafbefehl und sprach die A.___ AG wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und des mehrfachen Werbens für in der Schweiz nicht bewil- ligte Geldspiele schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 5'000.–. Der Strafbe- fehl wurde gleichentags eingeschrieben an die A.___ AG verschickt. Dagegen erhob wie- derum "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 9. Januar 2023 Einsprache. Die A.___ AG firmierte sich am 23. Juni 2023 in B.___ AG um und verlegte ihr Domizil […]. Am 17. Januar 2024 überwies das Untersuchungsamt den Strafbefehl ans Kreisgericht Rheintal. Der Einzelrichter am Kreisgericht Rheintal lud am 2. Mai 2024 den Verwaltungsrat C.___, die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin D.___, die A.___ AG (neu: B.___ AG) und die Privatklägerschaft zur Hauptverhandlung vom 7. August 2024 vor. Zudem forderte er X.___ auf, am 7. August 2024 als Auskunftsperson zur Befragung zu erschei- nen. Am 7. August 2024 fand die Hauptverhandlung statt, wobei weder D.___ noch C.___ erschienen waren. Sie hatten jeweils eine Vertretungsvollmacht an X.___ ausgestellt. AK.2024.427-AK 2/10

Gleichentags trat der Einzelrichter auf die Einsprache gegen den Strafbefehl infolge Un- gültigkeit nicht ein (Ziffer 1 des Dispositivs), stellte fest, dass der Strafbefehl des Untersu- chungsamts unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 2), auferlegte die Verfah- renskosten von insgesamt Fr. 1'100.– der A.___ AG (Ziff. 3) und verpflichtete sie, N.___ und O.___ Entschädigungen auszurichten (Ziffn. 4 und 5). Der Entscheid wurde am

15. August 2024 versandt. B.- Gegen diesen Entscheid erhob C.___ als Verwaltungsrat der A.___ AG am

26. August 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde bei der Anklagekammer und stellte folgende Anträge:

1. Die sofortige Aufhebung des Urteils vom 07.08.2024 und die Einstellung des Verfah- rens, da die falsche Gesellschaft angeklagt wurde.

2. Ersatzweise: Die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung zur neuerlichen Ver- handlung an das Erstgericht, unter Berücksichtigung der akustischen Probleme und des Missverständnisses während der Verhandlung.

3. Die Korrektur des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2024, insbesondere die Auf- nahme des Hinweises auf die schlechten akustischen Verhältnisse und das Missver- ständnis während der Verhandlung.

4. Die Zulassung des Schreibens vom 15. Februar 2024, der E-Mail des Staatsanwalts vom 15.05.2023 sowie den Auszug vom Einvernahmeprotokoll vom 15.06.2023 als Beweismittel, um das Missverständnis und die Unschuld der Beklagten zu belegen.

5. Die Kosten des Verfahrens sind dem Staat (vertreten durch die Staatsanwaltschaft) aufzuerlegen, da die Anklage auf Grundlage unrichtiger Tatsachen gegen die falsche Gesellschaft erhoben wurde. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt für die angeklagte Handlung verantwortlich, was eine fehlerhafte Anklage und Verfahrensführung dar- stellten. Alternativ: Sollte das Gericht die Rolle der Privatkläger als wesentlichen Faktor für die Anklageerhebung bewerten, so sind die Privatkläger dazu zu verpflichten, die Verfahrenskosten anteilig oder vollständig zu tragen, da ihre Beschwerden und An- zeigen massgeblich zur Anklage gegen die Beklagte geführt haben, welche sich als unbegründet herausgestellt hat. Die Vorinstanz liess sich am 4. September 2024 vernehmen. Das Untersuchungsamt übermittelte gleichentags die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Inhaltlich liess sich einzig der Beschwerdegegner 5 am 12. September 2024 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei für ungültig zu erklären. Die Beschwerde- führerin liess sich am 24. September 2024 nochmals vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. AK.2024.427-AK 3/10

II. 1.- a) Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüs- se sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, EG-StPO, sGS 962.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit unter dem Vorbehalt gemäss den nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich erfüllt.

b) aa) Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie die Aufhebung des Entscheids und die Einstellung des Strafverfahrens. Soweit sie die Einstellung des Verfahrens ver- langt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil weder eine Einstellung noch ein Schuld- spruch Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. Darin ging es einzig darum, ob die Einsprache gültig ist und ob der Strafbefehl des Untersuchungsamts in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Aus demselben Grund ist auch auf die Einwände, dass die fal- sche Gesellschaft angeklagt und kein Nachweis erbracht worden sei, wonach die E-Mails an Schweizer Empfänger gerichtet gewesen seien, nicht einzutreten (vgl. act. 1, S. 3). Die Frage der Verjährung wäre nur dann zu prüfen, wenn gültig Einsprache erhoben worden wäre, ansonsten läge ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, welcher die Verjährung unter- bricht (act. 1, S. 3; vgl. BGE 142 IV 11 E. 1.2.2). bb) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwer- deführerin die Korrektur des Verhandlungsprotokolls beantragt. Diesbezüglich müsste sie bei der Vorinstanz zuerst ein Gesuch um Protokollberichtung stellen. Erst wenn der vor- instanzliche Verfahrensleiter über das Berichtigungsgesuch entschieden hat (vgl. Art. 79 Abs. 2 StPO), steht die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO offen (BSK StPO- NÄPFLI, 3. Aufl. 2023, Art. 79 N 6). Ein solcher Entscheid des vorinstanzlichen Verfahrens- leiters liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. 2.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen. AK.2024.427-AK 4/10

3.- a) Die Vorinstanz ging von der Ungültigkeit der Einsprache aus, weil die Einsprache von X.___ unterzeichnet worden sei, welcher nicht im Handelsregister eingetragen und folglich auch nicht als formelles Organ für die Beschwerdeführerin handlungsberechtigt sei. Aus der Einsprache vom 9. Januar 2023, welche er mit der Bezeichnung "i.A. X.___; CEO Y.___ AG" unterzeichnet habe, gehe zudem nicht hervor, dass er als Stellvertreter oder Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. X.___ habe erst an der Hauptverhandlung zwei Vertretungsvollmachten vom 29. und 30. Juli 2024 eingereicht. Darin werde er von D.___ und C.___ jeweils ermächtigt, diese vor der Vorinstanz zu ver- treten. Hinsichtlich des Vorverfahrens befände sich allerdings keine solche Vollmacht in den Akten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass X.___ am 9. Januar 2023 nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Dezember 2022 erhoben habe. Sodann habe X.___ an der Hauptverhandlung auf Nachfrage, in wel- cher Funktion er die Einsprache unterzeichnet habe, erklärt, er habe als "Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Angeklagten" unterzeichnet. Auch im Schreiben vom

15. Februar 2024 habe er geltend gemacht, der Geschäftsführer der Y.___ AG zu sein, welche die "hundertprozentige Muttergesellschaft" der Beschwerdeführerin sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Alleinaktionär, welcher sich in die Ge- schäftsführung der Aktiengesellschaft einmische, jedoch nicht die Stellung eines Organs haben und diese damit nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Zusammengefasst habe X.___ keine Befugnis gehabt, Einsprache für die Beschwerdeführerin zu erheben, weshalb diese ungültig sei und darauf nicht eingetreten werden könne (act. 7/ge/29, S. 3 ff.).

b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Einsprache vom 29. De- zember 2022 sei an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 im Auftrag der Beschwerdeführerin von X.___ und während der Anwesenheit ihres Verwaltungsrats unterzeichnet worden. Der Verwaltungsrat habe X.___ ordnungsgemäss legitimiert, die Einsprache zu unterzeichnen, weshalb die Unterzeichnung rechtskonform erfolgt sei. Zu- dem gehe aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2023 hervor, dass X.___ als legitimierter Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Sodann habe X.___ an der Verhandlung aufgrund von akustischen Problemen falsch auf die Frage, in wessen Namen die Einsprache erfolgt sei, geantwortet (act. 1 und 11). 4.- a) Der Strafbefehl wird den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwalt- schaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Sodann ist sie gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO im Sinn einer Gültigkeitsvoraussetzung eigenhändig oder durch den bevollmächtig- ten Vertreter zu unterzeichnen (BGE 142 IV 299 E. 1.1; BSK StPO-HAFNER/GACHNANG, AK.2024.427-AK 5/10

3. Aufl. 2023, Art. 110 N 9; BSK StPO-DAPHINOFF, 3. Aufl. 2023, Art. 354 N 9; Zürcher Kommentar StPO-SCHWARZENEGGER, 3. Aufl. 2020 Art. 354 N 3; JOSITSCH/SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 354 N 3). Fehlt die Unterschrift, ist der Einsprache erhebenden Person eine angemessene Nachfrist zur Mangelbehebung anzusetzen (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 354 N 10). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine ver- spätete Einsprache ist ungültig (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1057/2022 vom

30. März 2023 E. 1.1, 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_1155/2014 vom 19. Au- gust 2015 E. 1 m.w.H.).

b) aa) In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtli- chen Angelegenheiten befugt ist (Art. 112 Abs. 1 StPO). Die Vertretungsbefugnis be- stimmt sich damit nach den zivilrechtlichen Regelungen der jeweiligen Unternehmen. In Frage kommen insbesondere natürliche Personen mit Organfunktion. Faktische Organe, das heisst Personen, die für das Unternehmen Entscheidungen treffen oder die eigentli- che Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich mitbestimmen, ohne formell Organ zu sein (BGE 117 II 432 E. 2b), kommen als Unter- nehmensvertreter nicht in Betracht (BSK StPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 112 N 22). Zu denken ist etwa an einen Allein- oder Mehrheitsaktionär, der sich in die Geschäftsführung des Unternehmens einmischt (BGE 146 III 37 E. 6.2.3). Gemäss Art. 716 OR obliegt die Vertretung einer Aktiengesellschaft grundsätzlich dem Verwaltungsrat. Dieser kann die Geschäftsführung oder die organschaftliche Vertretungs- befugnis einzelnen Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten (Geschäftsleitung, Direktoren) übertragen (Art. 716b Abs. 1 OR, Art. 718 Abs. 2 OR). Sodann hat der Verwaltungsrat die Möglichkeit, Prokuristen und Bevollmächtigte zu ernennen (Art. 721 OR). Der Prokurist ist grundsätzlich zur Vertretung des Unternehmens im Strafverfahren legitimiert. Nicht legiti- miert sind Prokuristen den allgemeinen Regeln folgend dann, wenn ihre Prokura auf die Zweigniederlassung beschränkt ist (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 34). Ebenfalls nicht legitimiert ist der Handlungsbevollmächtigte, zumal er die erforderliche Voraussetzung der uneingeschränkten Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht erfüllt (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 35). Vorbehalten bleibt die zusätzliche Vertretung durch einen Verteidiger. Das Unternehmen bzw. der Unternehmensvertreter hat das Recht, einen Verteidiger zu bestellen. Der Ver- AK.2024.427-AK 6/10

teidiger muss stets eine andere Person sein als der Vertreter des Unternehmens. Er hat bei der Verteidigung des Unternehmens dieselbe Aufgabe, mithin dieselben Rechte und Pflichten, wie ein Verteidiger einer natürlichen Person. Seine Kommunikation mit dem Unternehmensvertreter und mit dem Unternehmen untersteht dem Anwaltsgeheimnis (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 37). bb) Die Verfahrensleitung muss dem Unternehmen spätestens nach Eröffnung des Un- tersuchungsverfahrens oder sobald gegen das Unternehmen als Beschuldigtes ermittelt wird, eine angemessene Frist zur Bestellung eines Vertreters ansetzen (BSK StPO- ENGLER, Art. 112 N 45; vgl. auch BBl 2006, S. 1167). Bestellt das Unternehmen nicht in- nert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafver- fahren vertritt (Art. 112 Abs. 2 StPO). Mit der Bestellung des Vertreters wird die Prozess- fähigkeit des Unternehmens im Strafverfahren gewährleistet (BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 19).

c) Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verpflichtet die Strafbehörden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV). Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in ein sonsti- ges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 147 IV 479 E. 6.7; BSK StPO-GETH/REIMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 3 N 46 f.). 5.- a) Nach dem Eingang zweier Anzeigen gegen die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2018 erteilte das Untersuchungsamt der Kantonspolizei am 20. März 2018 ei- nen selbständigen Ermittlungsauftrag und ersuchte insbesondere um Befragung der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin (act. 7/StA-act. E/1). Diese wurde am

7. April 2018 einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei zwar im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen, habe aber eigentlich nur die Funktion einer Sekretärin (act. 7/StA-act. E/3, Frage 6). Sie verwies die Kantonspolizei an den Geschäftsinhaber X.___, welcher auch der Geschäftsführer der Z.___ GmbH in […] sei, in welche die Be- schwerdeführerin integriert worden sei (act. 7/StA-act. E/3, Frage 4). Nach dem Eingang einer weiteren Strafanzeige im Jahr 2019 wurde D.___ am 7. Januar 2020 nochmals poli- zeilich befragt, wobei sie die Polizei wiederum an X.___ verwies (act. 7/StA-act. E/6, Fra- ge 1). Dieser wurde am 14. Januar 2020 befragt und bestätigte, dass er für die Belange der Beschwerdeführerin zuständig sei (act. 7/StA-act. E/7, Frage 1). AK.2024.427-AK 7/10

Am 27. Oktober 2020 erliess das Untersuchungsamt einen ersten Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin. Dieser war an die Domiziladresse adressiert ohne Nennung eines Vertreters. Im Rubrum wurden ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis der einzige Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin des beschuldigten Unternehmens aufgeführt (act. 7/StA-act. SB1/1). Gegen den Strafbefehl erhob "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 6. November 2020 Einsprache. Auf dem Briefpapier war die Adresse der Be- schwerdeführerin aufgeführt und der Name ihres im Handelsregister eingetragenen Ver- waltungsrats (act. 7/SB1/2). Das Untersuchungsamt informierte den einzigen Verwal- tungsrat am 25. Januar 2022 über die Einsprache von X.___ und den Eingang weiterer Strafanzeigen. Im Weiteren teilte es mit, dass es das Strafverfahren bald abschliessen wolle und dafür die Einvernahme der zuständigen Person erforderlich sei. Gemäss aktuel- lem Handelsregisterauszug erscheine er als Verwaltungsrat und D.___ als Geschäftsfüh- rerin, nicht aber X.____. Es werde um Klärung der Berechtigung und kurze Mitteilung ge- beten (act. 7/SB1/3). Am 8. Februar 2022 meldete sich der einzige Verwaltungsrat telefo- nisch beim Untersuchungsamt und teilte mit, er sei nur als Verwaltungsrat der Beschwer- deführerin registriert; das operative Geschäft sei Sache von X.___. Deshalb mache es Sinn, wenn sie beide an der Einvernahme teilnehmen würden. Der verfahrensleitende Staatsanwalt gab an, er werde dies prüfen. Gemäss Handelsregister zeichne er als Ver- waltungsrat für die Beschwerdeführerin verantwortlich; X.___ erscheine dort nicht (act. 7/SB1/6). Am 8. Dezember 2022 schrieb das Untersuchungsamt die Beschwerdefüh- rerin an deren Domiziladresse an. Darin hielt es fest, dass C.___ als Verwaltungsrat und D.___ als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin eingetragen seien. Im Weiteren führ- te es aus, die Beschwerdeführerin habe gegen den Strafbefehl fristgemäss Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe nach Art. 355 Abs. 1 lit. c StPO die Möglichkeit, einen neuen Strafbefehl zu erlassen, wogegen wiederum Einsprache erhoben werden könne (act. 7/SB1/7). Am 29. Dezember 2022 erliess das Untersuchungsamt erneut einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin und sandte diesen an ihre Domiziladresse. Als Vertretung der Be- schwerdeführerin werden im Strafbefehl der Verwaltungsrat C.___ und die Geschäftsfüh- rerin D.___ aufgeführt (act. 7/StA-act. SB2/2). Dagegen erhob wiederum "i.A. X.___, CEO Y.___ AG" am 9. Januar 2023 Einsprache; allerdings fehlte die Unterschrift (act. 7/StA- act. SB2/3). Mit E-Mail vom 15. Mai 2023 an X.___ und C.___ wies das Untersuchungs- amt darauf hin, dass die Einsprache nicht unterzeichnet und eine staatsanwaltliche Ein- vernahme notwendig sei (act. 7/StA-act. E/8). Am 15. Juni 2023 wurden X.___ und C.___ einvernommen (act. 7/StA-act. E/10) und am 17. Januar 2024 erfolgte die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht (act. 7/ge/1). Als Vertreter der Beschwerdeführerin waren AK.2024.427-AK 8/10

der einzige Verwaltungsrat, die Geschäftsführerin und der Geschäftsführer X.___ aufge- führt (act. 7/ge/1). Im Verfahren vor der Vorinstanz kam die Frage nach der rechtmässi- gen Vertretung der Beschwerdeführerin erstmals an der Verhandlung vom 7. August 2024 zur Sprache, und zwar ging es darum, ob die richtige Person für die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben habe (act. 7/ge/22).

b) Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten bisheri- gen Verfahrens nicht aufgefordert wurde, eine einzige Person zur Vertretung im Strafver- fahren nach Art. 112 StPO zu bestimmen, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unter- nehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, sie hätte X.___ als Vertreter bestimmt, hätte die Verfahrensleitung feststellen müssen, dass dieser möglicherweise nicht vertretungsbefugt im Sinn von Art. 112 Abs. 1 StPO ist und nach Art. 112 Abs. 2 StPO von Amtes wegen (mittels Verfügung) einen Ver- treter im Sinn von Art. 112 Abs. 1 StPO für die Beschwerdeführerin bestellen müssen. Dies hat sie nicht getan. Vielmehr hat das Untersuchungsamt gleich mehrere Vertreter sowohl im Strafbefehl wie auch in der Anklage aufgeführt, was gemäss Art. 112 Abs. 1 und 2 StPO nicht zulässig ist. Hinzu kommt, dass das Untersuchungsamt die Einsprache von X.___ gegen den ersten Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 akzeptierte (vgl. act. 7/SB1/7) und damit den Eindruck erweckte, er sei ein zulässiger Vertreter der Be- schwerdeführerin im Strafverfahren, weshalb auch der Grundsatz von Treu und Glauben, namentlich der Vertrauensschutz, verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Strafver- fahren ohne gültige Vertretung und entsprechend nicht prozessfähig war. Damit konnte ihr auch der Strafbefehl vom 29. Dezember 2022 nicht rechtsgültig eröffnet werden. Eine nicht richtige Eröffnung ist ein Nichtigkeitsgrund (BGE 142 II 411 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit schwer wiegt und offensichtlich bzw. leicht erkennbar gewesen wäre (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2), zumal das Untersu- chungsamt ohne grosse Schwierigkeiten herausfand, dass X.___ nicht im Handelsregister eingetragen ist. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme einer Nichtigkeit gefährdet würde. Die Vorinstanz hätte die Nichtigkeit von Am- tes wegen berücksichtigen müssen, weshalb ihr Entscheid aufzuheben ist. 6.- Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal vom 7. August 2024 teilweise zu schützen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge um Einstellung des Strafverfahrens und Protokollberichtigung stellt. Der angefochtene Entscheid des AK.2024.427-AK 9/10

Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal ist aufzuheben und die Nichtigkeit des Strafbefehls gegenüber der Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen festzustellen. Die Angelegenheit ist an das Untersuchungsamt zurückzuweisen. Dieses wird die korrekte Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren nach Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO festzulegen und danach über das weitere Vorgehen zu befinden haben. 7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt in den Hauptpunkten und unterliegt nur in Nebenpunkten. Hinzu kommt, dass der Staat die Nichtigkeit eines Entscheids verursacht hat. Entspre- chend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Entschädigungsantrag gestellt, weshalb ihr bereits aus diesem Grund keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Be- schwerdegegner haben zufolge Unterliegens bzw. mangels Antragstellung ebenfalls kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Entscheid

1. Die Beschwerde wird teilweise geschützt, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal vom 7. August 2024 (ST.2024.6-RH1SE) wird aufgehoben.

3. Der Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 29. Dezember 2022 (ST.2016.43176) ist gegenüber der Beschwerdeführerin nichtig. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an das Untersuchungsamt Altstätten zurückgewiesen.

4. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidge- bühr). AK.2024.427-AK 10/10