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AK.2024.138

Entscheid Kantonsgericht, 02.05.2024

Sg Kantonsgericht · 2024-05-02 · Deutsch SG

Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigungsvorbehalt bei Blaulichtfahrten. Nach einer Kollision zwischen einem Rettungsfahrzeug und einem Personenwagen mit Personen- und Sachschaden bleibt neben der konkreten Dringlichkeitsstufe auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin besteht weiterer Abklärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben.

Sachverhalt

Am Sonntag, 12. November 2023, ca. 14:15 Uhr, kam es in Wil auf der Georg-Renner- strasse zu einem Verkehrsunfall. A.___ soll mit dem Personenwagen die Autobahn A1 von St. Gallen herkommend verlassen haben. Zufolge Rotphase habe sie vor dem Lichtsignal auf der Ausfahrtstrecke, unmittelbar vor der Einmündung in die Georg-Rennerstrasse den Personenwagen angehalten. Als die Weiterfahrt aufgrund des Wechsels auf Grün freigege- ben worden sei, sei sie links auf die Georg-Rennerstrasse eingebogen. Gleichzeitig sei Z.___ mit dem Rettungswagen mit eingeschalteten Sondersignalen (Licht- und Tonsignal) auf der Georg-Rennerstrasse aus Rossrüti herkommend in Richtung Bazenheid gefahren. Dabei habe sie den Einmündungsbereich passiert, wobei das Lichtsignal auf Rot gewesen sei. In der Folge sei es zu einer frontal-seitlichen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen im Einmündungsbereich gekommen. Am 25. Januar 2024 stellte die anwaltlich vertretene A.___ Strafantrag gegen Z.___ wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung. B.- Mit Eingabe vom 20. März 2024 übermittelte das Untersuchungsamt Gossau die Akten an die Anklagekammer und ersuchte um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens we- gen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln. Die Rettung St. Gallen liess sich am

2. April 2024 vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. 1.- a) Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Er- mächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafver- fahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angele- genheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3, BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Das Strafverfahren richtet sich gegen eine bei der Rettung St. Gallen angestellte Mitarbeiterin. Sie wird beschuldigt, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit hat AK.2024.138-AK 2/7

die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu ent- scheiden (vgl. AK.2023.151-AK vom 3. Mai 2023, AK.2018.117-AK vom 21. Juni 2018).

b) Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten unter Bezugnahme auf den Straftatbe- stand "Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes" ohne nähere Qualifikation (vgl. act. 1). Soweit es einzig um eine einfache Verkehrsregelverletzung geht, sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5 und 1C_52/2020 vom

20. August 2020 E. 3.2) nicht gegeben, weil es sich nur um eine Übertretung handelt (Art. 90 Abs. 1 SVG [Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01] in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 103 StGB). Die Staatsanwaltschaft müsste diesbezüglich darüber zu befinden haben, ob ein Strafverfahren eröffnet wird oder nicht. 2.- a) Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunk- ten darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigte Person bezüglich des angezeig- ten Sachverhalts gegeben sind.

b) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn sich aus den Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), mithin müssen die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sein. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Eine Strafuntersuchung ist dann zu eröffnen, wenn nicht bereits nach einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Ver- halten ausgeschlossen werden kann. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist. Davon ist auszugehen, wenn aufgrund eines vorläufig angenom- menen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur abgesehen werden, wenn ein Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschliessungsgrund besteht (vgl. BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 309 N 25; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1802).

c) Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten vorausgesetzt. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine AK.2024.138-AK 3/7

gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Ver- halten, das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, in minimaler Weise glaub- haft erscheinen und es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGer 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 2.2). 3.- a) aa) Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG) und rotes Licht an Lichtsignalen bedeutet "Halt" (Art. 68 Abs. 1bis SSV). bb) Nach Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfalts- widrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, so- fern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahr- lässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrschein- lichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1, ferner BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.). AK.2024.138-AK 4/7

cc) Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe be- droht ist. Gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG als lex specialis zu Art. 14 StGB (vgl. BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.1) ist der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderli- chen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beachtet, die nach den Verhältnissen erforderlich ist (zu Art. 100 Ziff. 4 SVG: vgl. BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3; ferner WEISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 100 N 24 ff.; GIGER, SVG Kommentar,

9. Aufl. 2022, Art. 100 N 22 ff.). Entscheidend für die Dringlichkeit einer Dienstfahrt ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrös- serung der Schäden bewirken können (BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.1). Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt ist umso grösser, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit ist. Der Fahrzeuglenker, der die ordentlichen Vortrittsregeln miss- achtet, muss die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen beachten, insbe- sondere seine Geschwindigkeit reduzieren (BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3.1). Das Merkblatt des UVEK vom 7. Januar 2021 zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn verlangt höchste Sorgfalt, wenn eine Verzweigung bei roter Lichtsignalanlage befahren wird. Bei der Einfahrt in eine Verzwei- gung, bei der andere Strassenbenützer normalerweise den Vortritt haben, muss der Führer so langsam fahren, dass er noch rechtzeitig anhalten kann, falls andere Verkehrsteilnehmer die besonderen Warnsignale übersehen oder nicht beachten. Auf einen Sicherheitshalt bzw. ein vollständiges Stillstehen ist aber nach Möglichkeit zu verzichten, um keine Zweifel über die Beanspruchung des Vortrittsrechts aufkommen zu lassen. Das Tempo darf erst wieder erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verzweigung gefahrlos passiert werden kann (vgl. Ziffer 4 des Merkblatts; ferner BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2).

b) Die Angezeigte habe sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befunden und ihre Fahrt durch Blaulicht und Wechselklanghorn angekündigt. Welche Dringlichkeitsstufe für die Ver- legung der Patientin vom Spital Wil in das Kantonsspital St. Gallen angeordnet war (zur Verlegung vgl. act. 3/S3, Antwort 2 f.), lässt sich den bisherigen Strafakten nicht entneh- men. Die Angezeigte gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 17. November 2023 zwar an, die transportierte Patientin habe eine zentrale Lungenembolie gehabt, was heisse, dass dies jederzeit mit einem Herzstillstand mit Todesfolge hätte enden können (act. 3/S3, Antwort 56). Die genaue Dringlichkeitseinstufung ist damit aber nicht abschliessend geklärt. AK.2024.138-AK 5/7

Das Befahren der Kreuzung trotz Rotlichtsignals könnte sich damit zwar an sich als recht- mässig erweisen (vgl. BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1). Da sich dabei aber eine Kollision mit Personen- und Sachschaden ereignete, bleibt – neben der konkreten Dringlichkeitsstufe – auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorg- falt beachtet wurde (Art. 100 Ziff. 4 SVG; BGer 6B_738/ 2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1 und E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3). Da diese Fragen im eher summa- risch geführten Ermächtigungsverfahren und aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht abschliessend beantwortet werden können, sind die dafür erforderlichen Abklärungen im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen.

c) Die Anzeigerin erlitt aufgrund des Unfalls Handgelenk- und Nackenschmerzen. Die In- tegrierte Notfallpraxis Wil diagnostizierte am 13. November 2023 eine HWS-Distorsion Grad II (act. 3/S15). Ob sich daraus eine einfache oder schwere Körperverletzung im rechtlichen Sinn ergibt und diese damit gegebenenfalls nur auf Antrag strafrechtlich zu verfolgen ist (vgl. Art. 125 StGB), ist aufgrund des einzig bei den Akten liegenden Berichts unklar. Ent- sprechend besteht auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin weiterer Ab- klärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben. Damit kann offenbleiben, wie es sich mit dem unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Ver- zicht der Anzeigerin auf die Stellung eines Strafantrags (vgl. act. 3/S12; ferner Einvernahme in act. 3/S4, Antwort 58) und dem am 25. Januar 2024 vom Rechtsvertreter nachträglich gestellten Strafantrag wegen fahrlässiger Köperverletzung (act. 2 = act. 3/S18) verhält. Eine Verfahrenshandlung, und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag, kann nur gültig vorgenommen werden, wenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozess- fähig war. Dies trifft dann zu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit setzt nach Art. 13 ZGB Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus (BSK StPO- KÜFFER/KOST, 3. Aufl. 2023, Art. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindes- alters oder infolge von geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BGer 5A_57/2021 vom

15. November 2021 E. 2.1.3; BSK ZGB-FANKHAUSER, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine Person prozessfähig ist, ist von Amtes wegen zu beachten. Der Unfall ereignete sich am Sonntag, 12. November 2023, um 14:14 Uhr (act. 3/S2). Um 15:36 Uhr wurde die 23-jährige Anzeigerin polizeilich befragt. Die Frage, ob sie Strafantrag stellen möchte, beantwortete sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit "Nein" (act. 3/S4, Antwort 58). Die Einver- nahme dauerte bis 17:32 Uhr (act. 3/S4, S. 7). Der Verzicht auf die Stellung eines Strafan- trags wurde um 17:27 Uhr schriftlich festgehalten und von der Anzeigerin unterzeichnet (act. 3/S12). Unklar ist, ob die Anzeigerin unmittelbar nach dem Unfall, ohne entsprechende AK.2024.138-AK 6/7

Rücksprache mit einem rechtlichen Beistand und im Zuge der Einvernahme direkt nach dem Unfall im Stande war, die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Erklärung, mithin insbesondere den Verlust der Stellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 2), zu überblicken. 4.- Zusammenfassend ist eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Z.___, Rettung St. Gallen, zu erteilen. 5.- Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfah- rens keiner Vorverurteilung der Angezeigten gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig da- rum, dass strafrechtlich allenfalls relevante Vorgänge gründlich und sorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen Angaben der Angezeigten im Ermächtigungsverfahren, d.h. ei- nem dem Strafverfahren vorangestellten Verwaltungsverfahren (BGE 147 I 494 E. 3.1, 137 IV 269), gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit gemäss Art. 139 ff. StPO. 6.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensaus- gang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Entscheid:

1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Z.___, Rettung St. Gal- len, wird erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben. AK.2024.138-AK 7/7

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 a) Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunk- ten darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigte Person bezüglich des angezeig- ten Sachverhalts gegeben sind.

b) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn sich aus den Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), mithin müssen die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sein. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Eine Strafuntersuchung ist dann zu eröffnen, wenn nicht bereits nach einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Ver- halten ausgeschlossen werden kann. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist. Davon ist auszugehen, wenn aufgrund eines vorläufig angenom- menen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur abgesehen werden, wenn ein Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschliessungsgrund besteht (vgl. BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 309 N 25; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1802).

c) Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten vorausgesetzt. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine AK.2024.138-AK 3/7

gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Ver- halten, das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, in minimaler Weise glaub- haft erscheinen und es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGer 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 2.2).

E. 3 a) aa) Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG) und rotes Licht an Lichtsignalen bedeutet "Halt" (Art. 68 Abs. 1bis SSV). bb) Nach Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfalts- widrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, so- fern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahr- lässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrschein- lichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1, ferner BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.). AK.2024.138-AK 4/7

cc) Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe be- droht ist. Gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG als lex specialis zu Art. 14 StGB (vgl. BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.1) ist der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderli- chen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beachtet, die nach den Verhältnissen erforderlich ist (zu Art. 100 Ziff. 4 SVG: vgl. BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3; ferner WEISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 100 N 24 ff.; GIGER, SVG Kommentar,

9. Aufl. 2022, Art. 100 N 22 ff.). Entscheidend für die Dringlichkeit einer Dienstfahrt ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrös- serung der Schäden bewirken können (BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.1). Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt ist umso grösser, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit ist. Der Fahrzeuglenker, der die ordentlichen Vortrittsregeln miss- achtet, muss die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen beachten, insbe- sondere seine Geschwindigkeit reduzieren (BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3.1). Das Merkblatt des UVEK vom 7. Januar 2021 zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn verlangt höchste Sorgfalt, wenn eine Verzweigung bei roter Lichtsignalanlage befahren wird. Bei der Einfahrt in eine Verzwei- gung, bei der andere Strassenbenützer normalerweise den Vortritt haben, muss der Führer so langsam fahren, dass er noch rechtzeitig anhalten kann, falls andere Verkehrsteilnehmer die besonderen Warnsignale übersehen oder nicht beachten. Auf einen Sicherheitshalt bzw. ein vollständiges Stillstehen ist aber nach Möglichkeit zu verzichten, um keine Zweifel über die Beanspruchung des Vortrittsrechts aufkommen zu lassen. Das Tempo darf erst wieder erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verzweigung gefahrlos passiert werden kann (vgl. Ziffer 4 des Merkblatts; ferner BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2).

b) Die Angezeigte habe sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befunden und ihre Fahrt durch Blaulicht und Wechselklanghorn angekündigt. Welche Dringlichkeitsstufe für die Ver- legung der Patientin vom Spital Wil in das Kantonsspital St. Gallen angeordnet war (zur Verlegung vgl. act. 3/S3, Antwort 2 f.), lässt sich den bisherigen Strafakten nicht entneh- men. Die Angezeigte gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 17. November 2023 zwar an, die transportierte Patientin habe eine zentrale Lungenembolie gehabt, was heisse, dass dies jederzeit mit einem Herzstillstand mit Todesfolge hätte enden können (act. 3/S3, Antwort 56). Die genaue Dringlichkeitseinstufung ist damit aber nicht abschliessend geklärt. AK.2024.138-AK 5/7

Das Befahren der Kreuzung trotz Rotlichtsignals könnte sich damit zwar an sich als recht- mässig erweisen (vgl. BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1). Da sich dabei aber eine Kollision mit Personen- und Sachschaden ereignete, bleibt – neben der konkreten Dringlichkeitsstufe – auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorg- falt beachtet wurde (Art. 100 Ziff. 4 SVG; BGer 6B_738/ 2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1 und E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3). Da diese Fragen im eher summa- risch geführten Ermächtigungsverfahren und aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht abschliessend beantwortet werden können, sind die dafür erforderlichen Abklärungen im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen.

c) Die Anzeigerin erlitt aufgrund des Unfalls Handgelenk- und Nackenschmerzen. Die In- tegrierte Notfallpraxis Wil diagnostizierte am 13. November 2023 eine HWS-Distorsion Grad II (act. 3/S15). Ob sich daraus eine einfache oder schwere Körperverletzung im rechtlichen Sinn ergibt und diese damit gegebenenfalls nur auf Antrag strafrechtlich zu verfolgen ist (vgl. Art. 125 StGB), ist aufgrund des einzig bei den Akten liegenden Berichts unklar. Ent- sprechend besteht auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin weiterer Ab- klärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben. Damit kann offenbleiben, wie es sich mit dem unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Ver- zicht der Anzeigerin auf die Stellung eines Strafantrags (vgl. act. 3/S12; ferner Einvernahme in act. 3/S4, Antwort 58) und dem am 25. Januar 2024 vom Rechtsvertreter nachträglich gestellten Strafantrag wegen fahrlässiger Köperverletzung (act. 2 = act. 3/S18) verhält. Eine Verfahrenshandlung, und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag, kann nur gültig vorgenommen werden, wenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozess- fähig war. Dies trifft dann zu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit setzt nach Art. 13 ZGB Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus (BSK StPO- KÜFFER/KOST, 3. Aufl. 2023, Art. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindes- alters oder infolge von geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BGer 5A_57/2021 vom

15. November 2021 E. 2.1.3; BSK ZGB-FANKHAUSER, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine Person prozessfähig ist, ist von Amtes wegen zu beachten. Der Unfall ereignete sich am Sonntag, 12. November 2023, um 14:14 Uhr (act. 3/S2). Um 15:36 Uhr wurde die 23-jährige Anzeigerin polizeilich befragt. Die Frage, ob sie Strafantrag stellen möchte, beantwortete sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit "Nein" (act. 3/S4, Antwort 58). Die Einver- nahme dauerte bis 17:32 Uhr (act. 3/S4, S. 7). Der Verzicht auf die Stellung eines Strafan- trags wurde um 17:27 Uhr schriftlich festgehalten und von der Anzeigerin unterzeichnet (act. 3/S12). Unklar ist, ob die Anzeigerin unmittelbar nach dem Unfall, ohne entsprechende AK.2024.138-AK 6/7

Rücksprache mit einem rechtlichen Beistand und im Zuge der Einvernahme direkt nach dem Unfall im Stande war, die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Erklärung, mithin insbesondere den Verlust der Stellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 2), zu überblicken.

E. 4 Zusammenfassend ist eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Z.___, Rettung St. Gallen, zu erteilen.

E. 5 Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfah- rens keiner Vorverurteilung der Angezeigten gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig da- rum, dass strafrechtlich allenfalls relevante Vorgänge gründlich und sorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen Angaben der Angezeigten im Ermächtigungsverfahren, d.h. ei- nem dem Strafverfahren vorangestellten Verwaltungsverfahren (BGE 147 I 494 E. 3.1, 137 IV 269), gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit gemäss Art. 139 ff. StPO.

E. 6 Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensaus- gang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Entscheid:

1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Z.___, Rettung St. Gal- len, wird erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben. AK.2024.138-AK 7/7

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Kanton St.Gallen Gerichte Anklagekammer Entscheid vom 2. Mai 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt Geschäftsnr. AK.2024.138-AK (ST.2024.103) Verfahrens- A.___, beteiligte Anzeigerin, vertreten von Rechtsanwalt B.___, gegen Z.___, Angezeigte, Gegenstand Ermächtigung

Erwägungen I. A.- Am Sonntag, 12. November 2023, ca. 14:15 Uhr, kam es in Wil auf der Georg-Renner- strasse zu einem Verkehrsunfall. A.___ soll mit dem Personenwagen die Autobahn A1 von St. Gallen herkommend verlassen haben. Zufolge Rotphase habe sie vor dem Lichtsignal auf der Ausfahrtstrecke, unmittelbar vor der Einmündung in die Georg-Rennerstrasse den Personenwagen angehalten. Als die Weiterfahrt aufgrund des Wechsels auf Grün freigege- ben worden sei, sei sie links auf die Georg-Rennerstrasse eingebogen. Gleichzeitig sei Z.___ mit dem Rettungswagen mit eingeschalteten Sondersignalen (Licht- und Tonsignal) auf der Georg-Rennerstrasse aus Rossrüti herkommend in Richtung Bazenheid gefahren. Dabei habe sie den Einmündungsbereich passiert, wobei das Lichtsignal auf Rot gewesen sei. In der Folge sei es zu einer frontal-seitlichen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen im Einmündungsbereich gekommen. Am 25. Januar 2024 stellte die anwaltlich vertretene A.___ Strafantrag gegen Z.___ wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung. B.- Mit Eingabe vom 20. März 2024 übermittelte das Untersuchungsamt Gossau die Akten an die Anklagekammer und ersuchte um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens we- gen des Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln. Die Rettung St. Gallen liess sich am

2. April 2024 vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. 1.- a) Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördemitgliedern und Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Er- mächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafver- fahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angele- genheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3, BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Das Strafverfahren richtet sich gegen eine bei der Rettung St. Gallen angestellte Mitarbeiterin. Sie wird beschuldigt, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit hat AK.2024.138-AK 2/7

die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu ent- scheiden (vgl. AK.2023.151-AK vom 3. Mai 2023, AK.2018.117-AK vom 21. Juni 2018).

b) Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten unter Bezugnahme auf den Straftatbe- stand "Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes" ohne nähere Qualifikation (vgl. act. 1). Soweit es einzig um eine einfache Verkehrsregelverletzung geht, sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5 und 1C_52/2020 vom

20. August 2020 E. 3.2) nicht gegeben, weil es sich nur um eine Übertretung handelt (Art. 90 Abs. 1 SVG [Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01] in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 103 StGB). Die Staatsanwaltschaft müsste diesbezüglich darüber zu befinden haben, ob ein Strafverfahren eröffnet wird oder nicht. 2.- a) Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunk- ten darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigte Person bezüglich des angezeig- ten Sachverhalts gegeben sind.

b) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn sich aus den Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), mithin müssen die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sein. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Eine Strafuntersuchung ist dann zu eröffnen, wenn nicht bereits nach einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Ver- halten ausgeschlossen werden kann. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist. Davon ist auszugehen, wenn aufgrund eines vorläufig angenom- menen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur abgesehen werden, wenn ein Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschliessungsgrund besteht (vgl. BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 309 N 25; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1802).

c) Für die Erteilung der Ermächtigung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten vorausgesetzt. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine AK.2024.138-AK 3/7

gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Ver- halten, das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, in minimaler Weise glaub- haft erscheinen und es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGer 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 2.2). 3.- a) aa) Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG) und rotes Licht an Lichtsignalen bedeutet "Halt" (Art. 68 Abs. 1bis SSV). bb) Nach Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfalts- widrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, so- fern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahr- lässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrschein- lichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1, ferner BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.). AK.2024.138-AK 4/7

cc) Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe be- droht ist. Gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG als lex specialis zu Art. 14 StGB (vgl. BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.1) ist der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderli- chen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beachtet, die nach den Verhältnissen erforderlich ist (zu Art. 100 Ziff. 4 SVG: vgl. BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3; ferner WEISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 100 N 24 ff.; GIGER, SVG Kommentar,

9. Aufl. 2022, Art. 100 N 22 ff.). Entscheidend für die Dringlichkeit einer Dienstfahrt ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrös- serung der Schäden bewirken können (BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.1). Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt ist umso grösser, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit ist. Der Fahrzeuglenker, der die ordentlichen Vortrittsregeln miss- achtet, muss die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen beachten, insbe- sondere seine Geschwindigkeit reduzieren (BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3.1). Das Merkblatt des UVEK vom 7. Januar 2021 zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn verlangt höchste Sorgfalt, wenn eine Verzweigung bei roter Lichtsignalanlage befahren wird. Bei der Einfahrt in eine Verzwei- gung, bei der andere Strassenbenützer normalerweise den Vortritt haben, muss der Führer so langsam fahren, dass er noch rechtzeitig anhalten kann, falls andere Verkehrsteilnehmer die besonderen Warnsignale übersehen oder nicht beachten. Auf einen Sicherheitshalt bzw. ein vollständiges Stillstehen ist aber nach Möglichkeit zu verzichten, um keine Zweifel über die Beanspruchung des Vortrittsrechts aufkommen zu lassen. Das Tempo darf erst wieder erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verzweigung gefahrlos passiert werden kann (vgl. Ziffer 4 des Merkblatts; ferner BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2).

b) Die Angezeigte habe sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befunden und ihre Fahrt durch Blaulicht und Wechselklanghorn angekündigt. Welche Dringlichkeitsstufe für die Ver- legung der Patientin vom Spital Wil in das Kantonsspital St. Gallen angeordnet war (zur Verlegung vgl. act. 3/S3, Antwort 2 f.), lässt sich den bisherigen Strafakten nicht entneh- men. Die Angezeigte gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 17. November 2023 zwar an, die transportierte Patientin habe eine zentrale Lungenembolie gehabt, was heisse, dass dies jederzeit mit einem Herzstillstand mit Todesfolge hätte enden können (act. 3/S3, Antwort 56). Die genaue Dringlichkeitseinstufung ist damit aber nicht abschliessend geklärt. AK.2024.138-AK 5/7

Das Befahren der Kreuzung trotz Rotlichtsignals könnte sich damit zwar an sich als recht- mässig erweisen (vgl. BGer 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1). Da sich dabei aber eine Kollision mit Personen- und Sachschaden ereignete, bleibt – neben der konkreten Dringlichkeitsstufe – auch näher zu klären, ob die nach den Umständen erforderliche Sorg- falt beachtet wurde (Art. 100 Ziff. 4 SVG; BGer 6B_738/ 2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1 und E. 2.3.2 und 6S.162/2003 vom 4. August 2003 E. 3). Da diese Fragen im eher summa- risch geführten Ermächtigungsverfahren und aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht abschliessend beantwortet werden können, sind die dafür erforderlichen Abklärungen im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen.

c) Die Anzeigerin erlitt aufgrund des Unfalls Handgelenk- und Nackenschmerzen. Die In- tegrierte Notfallpraxis Wil diagnostizierte am 13. November 2023 eine HWS-Distorsion Grad II (act. 3/S15). Ob sich daraus eine einfache oder schwere Körperverletzung im rechtlichen Sinn ergibt und diese damit gegebenenfalls nur auf Antrag strafrechtlich zu verfolgen ist (vgl. Art. 125 StGB), ist aufgrund des einzig bei den Akten liegenden Berichts unklar. Ent- sprechend besteht auch mit Bezug auf die erlittene Verletzung der Anzeigerin weiterer Ab- klärungsbedarf; Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben. Damit kann offenbleiben, wie es sich mit dem unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Ver- zicht der Anzeigerin auf die Stellung eines Strafantrags (vgl. act. 3/S12; ferner Einvernahme in act. 3/S4, Antwort 58) und dem am 25. Januar 2024 vom Rechtsvertreter nachträglich gestellten Strafantrag wegen fahrlässiger Köperverletzung (act. 2 = act. 3/S18) verhält. Eine Verfahrenshandlung, und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag, kann nur gültig vorgenommen werden, wenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozess- fähig war. Dies trifft dann zu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit setzt nach Art. 13 ZGB Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus (BSK StPO- KÜFFER/KOST, 3. Aufl. 2023, Art. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindes- alters oder infolge von geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BGer 5A_57/2021 vom

15. November 2021 E. 2.1.3; BSK ZGB-FANKHAUSER, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine Person prozessfähig ist, ist von Amtes wegen zu beachten. Der Unfall ereignete sich am Sonntag, 12. November 2023, um 14:14 Uhr (act. 3/S2). Um 15:36 Uhr wurde die 23-jährige Anzeigerin polizeilich befragt. Die Frage, ob sie Strafantrag stellen möchte, beantwortete sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit "Nein" (act. 3/S4, Antwort 58). Die Einver- nahme dauerte bis 17:32 Uhr (act. 3/S4, S. 7). Der Verzicht auf die Stellung eines Strafan- trags wurde um 17:27 Uhr schriftlich festgehalten und von der Anzeigerin unterzeichnet (act. 3/S12). Unklar ist, ob die Anzeigerin unmittelbar nach dem Unfall, ohne entsprechende AK.2024.138-AK 6/7

Rücksprache mit einem rechtlichen Beistand und im Zuge der Einvernahme direkt nach dem Unfall im Stande war, die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Erklärung, mithin insbesondere den Verlust der Stellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 2), zu überblicken. 4.- Zusammenfassend ist eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Z.___, Rettung St. Gallen, zu erteilen. 5.- Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfah- rens keiner Vorverurteilung der Angezeigten gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig da- rum, dass strafrechtlich allenfalls relevante Vorgänge gründlich und sorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen Angaben der Angezeigten im Ermächtigungsverfahren, d.h. ei- nem dem Strafverfahren vorangestellten Verwaltungsverfahren (BGE 147 I 494 E. 3.1, 137 IV 269), gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit gemäss Art. 139 ff. StPO. 6.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensaus- gang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Entscheid:

1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Z.___, Rettung St. Gal- len, wird erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben. AK.2024.138-AK 7/7