opencaselaw.ch

AK.2018.75

Entscheid Anklagekammer, 26.04.2018

Sg Kantonsgericht · 2017-12-29 · Deutsch SG

Art. 14 StPO (SR 312.0), Art. 13 EG-StPO (sGS 962.1)Ein Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB) ist kein Verwaltungsbeamter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70), sondern in seiner Funktion ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich (Strafverfahren mit Sanktion Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten) (Anklagekammer, 26. April 2018, AK.2018.75).

Sachverhalt

Ein Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB) führt ein Strafverfahren gegen A. und erliess am 25. August 2017 einen Strafbefehl wegen Beschimpfung, Drohung sowie Tätlichkeiten. Nach Einspracheerhebung reichte der SmsB Anklage beim Kreisgericht ein. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts die Anklage „zur Ergänzung respektive Berichtigung an die Staatsanwaltschaft“ zurück. Grundlage jener Rückweisung bildete ein Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 2017, wonach SmsB nicht befugt seien, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben, wenn Vergehen oder Verbrechen Gegenstand der Anklage seien (ST.2016.82-SK3). Aufgrund des revidierten Art. 13 nEG-StPO (in Kraft seit 30. Januar 2018) erhob am 13. Feb­ruar 2018 wiederum ein SmsB beim Kreisgericht Anklage. Mit Entscheid vom 7. März 2018 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts die Anklage (erneut) „zur Ergänzung respektive zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft“ zurück, da die Revision von Art. 13 EG-StPO nichts an der Rechtslage bzw. am Entscheid der Strafkammer vom 29. November 2017 geändert habe. Aus den Erwägungen: II.2.a)   Ausgehend vom Grundsatz von Art. 123 Abs. 2 BV sind die Kantone organisatorisch frei, soweit die StPO nichts anderes vorsieht. Die StPO sieht einen Grobraster vor, wonach Bund und Kantone verpflichtet sind, die Behörden gemäss Art. 12 StPO einzusetzen bzw. gemäss Art. 13 StPO dafür besorgt zu sein, dass eine gerichtliche Instanz die entsprechenden Funktionen wahrnimmt (vgl. BSK StPO – Uster, Art. 14 N 1). Gemäss Art. 14 StPO bestimmen Bund und Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnung (Abs. 1). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Abs. 2). Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht (Abs. 4).

b)    Die StPO schreibt demnach Bund und Kantonen in eher rudimentärer Form vor, welche Behörden sie zu schaffen haben. Wie diese Behörden aber im Einzelnen zusammengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt jedoch weitgehend Bund und Kantonen überlassen. Die StPO enthält lediglich einen Grobraster. Die nähere Regelung der Behördenorganisation obliegt Bund und Kantonen (BGE 142 IV 70 E. 3.1 mit Verweis auf BBl 2006 1102 Ziff. 1.5.1.3 und BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1). Art. 14 Abs. 1 StPO überlässt es Bund und Kantonen insbesondere festzulegen, welche Behörden die Funktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten Strafverfolgungsbehörden zu übernehmen haben und welche Bezeichnungen sie tragen sollen, sowie den Kreis der Beamten zu bestimmen, die in der Strafverfolgung tätig werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1 mit Verweis auf BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1; BSK StPO – Uster, Art. 14 N 3; Keller, in: Donatsch/Hans­jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 3). Mit den ihnen überlassenen Freiheiten soll den Kantonen die nötige Flexibilität eingeräumt werden, um je nach Grösse des Kantons sowie mit Rücksicht auf die historisch gewachsenen Strukturen geeignete Behördenorganisationen zu schaffen, ohne das Ziel der StPO, nämlich die Sicherstellung einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung des eigentlichen Verfahrensrechts, zu gefährden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1; vgl. auch Keller, in: Donatsch/Hans­jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 5). Die StPO hat hinsichtlich der Terminologie zwar zu einer gewissen Vereinheitlichung geführt. Dies gilt allerdings nicht mit Bezug auf die Funktionen innerhalb der Staatsanwaltschaft. Diesbezüglich bleibt es bei einer grossen Uneinheitlichkeit in der Bezeichnung der verschiedenen Hierarchie- bzw. Funktionsstufen. Es muss nach wie vor für jeden Kanton gesondert geklärt werden, was eine Funktionsbezeichnung hinsichtlich Befugnissen und hierarchischer Einordnung konkret bedeutet (Keller, in: Donatsch/Hans­jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 3).

c)    Die StPO „denkt“ – wie dargelegt – in Funktionen. Mit diesen Funktionen soll ein einheitliches Verfahrensrecht sichergestellt werden. Funktion der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 16 StPO die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, wobei die Staatsanwaltschaft bzw. der einzelne Staatsanwalt das Vorverfahren leitet, die Strafuntersuchung führt, gegebenenfalls Anklage erhebt und die Anklage vertritt (vgl. Abs. 1 und Abs. 2). Zu den Aufgaben gehören aber auch die anderen Formen des Verfahrensabschlusses, namentlich die Nichtanhandnahme, die Einstellung und der Strafbefehl. Im Wesentlichen will „der Gesetzgeber das Strafverfahren aus einer Hand“ (vgl. BSK StPO – Uster, Art. 16 N 4 f.). 3.a) Der Kanton St. Gallen hat in seiner Einführungsgesetzgebung festgelegt, dass der Staatsanwaltschaft nebst Staatsanwälten u.a. auch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen angehören (vgl. Art. 7 lit. c EG-StPO). Gemäss Art. 13 nEG-StPO führt ein solcher SmSB Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme, sistiert das Verfahren oder stellt es ein, erlässt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt (Abs. 1). Der Kanton St. Gallen verfügt damit über die vom Bundesgericht geforderte (vgl. BGE 142 IV 70 E. 4.3) klare gesetzliche Grundlage.

b)    Entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 13 nEG-StPO nimmt der SmsB genau die von Art. 16 StPO vorgesehenen Funktionen eines Staatsanwalts im Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wahr. Er ist also von der Funktion her ein „Staatsanwalt“ im Sinne der StPO mit aufgrund dem nach Art. 14 Abs. 4 StPO ausdrücklich als zulässig bezeichneten sachlich begrenzten Zuständigkeitsbereich und mit zulässigerweise anderer Bezeichnung. Die durch die Ausführungsgesetzgebung mögliche Einschränkung in sachlicher Hinsicht ermöglicht (ausdrücklich) die Beschränkung auf einen bestimmten Sachbereich (z.B. SVG Delikte) oder auf Verfahren bis zu einer maximalen Strafhöhe. Diese Personen (im Kanton SG: SmsB; im Kanton ZH: Assistenzstaatsanwälte) üben dann (nur) in ihrem Zuständigkeitsbereich die Befugnisse eines Staatsanwalt aus (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 16).

c)    Die SmsB haben die Funktion von „Assistenz-Staatsanwälten“ und sollen Verfahren gemäss dem Willen des kantonalen Gesetzgebers selbständig führen und Abschlussverfügungen erlassen können (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 2. Mai 2017 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur StPO und JStPO, S. 4). An dieses st. gallische Gesetz ist der st. gallische Richter gebunden (vgl. Art. 50 GerG). Anderslautendes übergeordnetes Recht liegt – wie dargelegt – nicht vor, vielmehr überlässt die StPO die Organisation der Strafverfolgungsbehörden gerade den Kantonen und will historisch gewachsene Strukturen – im Kanton St. Gallen eben auch die Verfahrensführung in beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich durch SmsB (bzw. früher „SmuB“ [Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen]) – zulassen. Zudem schreiben weder die StPO noch das EG-StPO vor, welche (fachlichen) Vor­aussetzungen eine Person zu erfüllen hat, um in der Funktion „Staatsanwalt“ tätig sein zu können. Inwiefern eine solche – wie vom st. gallischen Gesetzgeber in Anwendung von Art. 14 StPO geschaffene – Organisation die bundesrechtlich geforderte Vereinheitlichung des Verfahrensrechts gefährden würde, ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr ist ein beschränkter sachlicher Zuständigkeitsbereich gesetzlich ausdrücklich zulässig (Art. 14 Abs. 4 StPO) und in der Bezeichnung sind die Kantone frei (Art. 14 Abs. 1 StPO).

d)    Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 13 EG-StPO bzw. der Revision dieses Artikels wurde zudem auch klar gestellt, dass der SmsB seine Arbeit im Sinne eines unabhängigen Strafverfolgers gemäss Art. 4 StPO ausübt. Der SmsB soll die Verfahren (auch künftig) selbständig führen und die Abschlussverfügungen erlassen (so Botschaft und Entwurf der Regierung vom 2. Mai 2017 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur StPO und JStPO, S. 4). Daran vermag – entgegen der Ansicht der Privatklägerin – Art. 12 Abs. 1 lit. f nEG-StPO nichts zu ändern. Die entsprechenden Weisungsbefugnisse entsprechen vielmehr den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 StPO). Aus der hierarchischen Struktur der Strafverfolgungsbehörden folgt, dass der einzelne Amtsträger keine richterliche Unabhängigkeit geniesst, sondern zumindest einem internen Weisungsrecht unterliegt. Das interne Weisungsrecht hat die Funktion, die Organisation, Arbeitsteilung und Zusammenarbeit innerhalb der Behörde näher zu regeln und damit das gute Funktionieren und die rationelle, einheitliche und rechtmässige Ausübung der öffentlichen Aufgaben durch die Behörde zu gewährleisten. Um die sachgerechte Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Strafverfolgung zu gewährleisten, können vorgesetzte Staatsanwälte sowohl die administrative wie auch die fachliche Aufsicht über die ihnen untergeordneten Staatsanwälte ausüben. Das interne Weisungsrecht umfasst neben der Befugnis zum Erlass generell-abstrakter Dienstanweisungen auch die Kompetenz zur Weisung bezüglich der Behandlung konkreter Einzelfälle, findet seine Grenze aber in der Bindung an das Gesetz (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 4 N 17, N 19 f. m.w.H.; vgl. ferner auch BSK StPO - Wiprächtiger, Art. 4 N 33 ff.). Aufgrund dieser Ordnung kann der Staatsanwalt (zulässigerweise) den SmsB fachlich beaufsichtigen, ihm Weisungen erteilen und seine Schlussverfügungen kontrollieren (Art. 12 Abs. 1 lit. f StPO); der Staatsanwalt seinerseits untersteht der Weisungsbefugnis des Leitenden Staatsanwalts (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d EG-StPO).

e)    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein SmsB kein Verwaltungsbeamter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70) ist, sondern in seiner Funktion ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich. Nicht massgebend für die generelle Organisation der Strafverfolgungsbehörde ist im Übrigen Art. 311 StPO. Bei dieser Bestimmung geht es vielmehr um die Aufgabenteilung innerhalb eines konkreten Strafverfahrens bzw. im Verlaufe der „Durchführung der Untersuchung“ (vgl. Abschnittsüberschrift im Gesetz). Ebenso nicht relevant ist vorliegend Art. 17 StPO (i.V.m. Art. 357 StPO) betreffend die Übertretungsstrafbehörden. Das Übertretungsstrafverfahren im Kanton St. Gallen wird denn auch (separat) in Art. 49 EG-StPO geregelt.

4.    Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass vorliegend die gesamte Untersuchung (und damit Verfahrenshandlungen vor der Revision von Art. 13 EG-StPO) von einem SmsB geführt worden sei(en), was nicht bundesrechtskonform erscheine. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Praxis der Strafkammer des Kantonsgerichts entspricht, es in diesem Bereich den Parteien zu überlassen, ob sie den „formellen Mangel“ rügen oder sich mit einer materiellen Beurteilung einverstanden erklären wollen. Auch im vorliegenden Fall wurden die Parteien ausdrücklich angefragt, ob sie Wiederholungen von „SmsB-Verfahrenshandlungen“ wünschen; sie haben dies explizit nicht verlangt. Verwertungsverbote sind denn auch mindestens teilweise verzichtbar (BSK StPO – Hauri/Venetz, Art. 343 N 18 m.w.H.; vgl. auch Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 343 N 29). Im Übrigen ist es – wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt – Aufgabe des Gerichtes, seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 Abs. 2 StPO).

5.    Insgesamt ist die Beschwerde zu schützen und der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht St. Gallen vom 7. März 2018 […] ist aufzuheben. […] Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachverhalt: Ein Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen (SmsB) führt ein Strafverfahren gegen A. und erliess am 25. August 2017 einen Strafbefehl wegen Beschimpfung, Drohung sowie Tätlichkeiten. Nach Einspracheerhebung reichte der SmsB Anklage beim Kreisgericht ein. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts die Anklage „zur Ergänzung respektive Berichtigung an die Staatsanwaltschaft“ zurück. Grundlage jener Rückweisung bildete ein Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 2017, wonach SmsB nicht befugt seien, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben, wenn Vergehen oder Verbrechen Gegenstand der Anklage seien (ST.2016.82-SK3). Aufgrund des revidierten Art. 13 nEG-StPO (in Kraft seit 30. Januar 2018) erhob am 13. Feb­ruar 2018 wiederum ein SmsB beim Kreisgericht Anklage. Mit Entscheid vom 7. März 2018 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts die Anklage (erneut) „zur Ergänzung respektive zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft“ zurück, da die Revision von Art. 13 EG-StPO nichts an der Rechtslage bzw. am Entscheid der Strafkammer vom 29. November 2017 geändert habe. Aus den Erwägungen: II.2.a)   Ausgehend vom Grundsatz von Art. 123 Abs. 2 BV sind die Kantone organisatorisch frei, soweit die StPO nichts anderes vorsieht. Die StPO sieht einen Grobraster vor, wonach Bund und Kantone verpflichtet sind, die Behörden gemäss Art. 12 StPO einzusetzen bzw. gemäss Art. 13 StPO dafür besorgt zu sein, dass eine gerichtliche Instanz die entsprechenden Funktionen wahrnimmt (vgl. BSK StPO – Uster, Art. 14 N 1). Gemäss Art. 14 StPO bestimmen Bund und Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnung (Abs. 1). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Abs. 2). Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht (Abs. 4).

b)    Die StPO schreibt demnach Bund und Kantonen in eher rudimentärer Form vor, welche Behörden sie zu schaffen haben. Wie diese Behörden aber im Einzelnen zusammengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt jedoch weitgehend Bund und Kantonen überlassen. Die StPO enthält lediglich einen Grobraster. Die nähere Regelung der Behördenorganisation obliegt Bund und Kantonen (BGE 142 IV 70 E. 3.1 mit Verweis auf BBl 2006 1102 Ziff. 1.5.1.3 und BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1). Art. 14 Abs. 1 StPO überlässt es Bund und Kantonen insbesondere festzulegen, welche Behörden die Funktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten Strafverfolgungsbehörden zu übernehmen haben und welche Bezeichnungen sie tragen sollen, sowie den Kreis der Beamten zu bestimmen, die in der Strafverfolgung tätig werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1 mit Verweis auf BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1; BSK StPO – Uster, Art. 14 N 3; Keller, in: Donatsch/Hans­jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 3). Mit den ihnen überlassenen Freiheiten soll den Kantonen die nötige Flexibilität eingeräumt werden, um je nach Grösse des Kantons sowie mit Rücksicht auf die historisch gewachsenen Strukturen geeignete Behördenorganisationen zu schaffen, ohne das Ziel der StPO, nämlich die Sicherstellung einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung des eigentlichen Verfahrensrechts, zu gefährden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1; vgl. auch Keller, in: Donatsch/Hans­jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 5). Die StPO hat hinsichtlich der Terminologie zwar zu einer gewissen Vereinheitlichung geführt. Dies gilt allerdings nicht mit Bezug auf die Funktionen innerhalb der Staatsanwaltschaft. Diesbezüglich bleibt es bei einer grossen Uneinheitlichkeit in der Bezeichnung der verschiedenen Hierarchie- bzw. Funktionsstufen. Es muss nach wie vor für jeden Kanton gesondert geklärt werden, was eine Funktionsbezeichnung hinsichtlich Befugnissen und hierarchischer Einordnung konkret bedeutet (Keller, in: Donatsch/Hans­jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 3).

c)    Die StPO „denkt“ – wie dargelegt – in Funktionen. Mit diesen Funktionen soll ein einheitliches Verfahrensrecht sichergestellt werden. Funktion der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 16 StPO die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, wobei die Staatsanwaltschaft bzw. der einzelne Staatsanwalt das Vorverfahren leitet, die Strafuntersuchung führt, gegebenenfalls Anklage erhebt und die Anklage vertritt (vgl. Abs. 1 und Abs. 2). Zu den Aufgaben gehören aber auch die anderen Formen des Verfahrensabschlusses, namentlich die Nichtanhandnahme, die Einstellung und der Strafbefehl. Im Wesentlichen will „der Gesetzgeber das Strafverfahren aus einer Hand“ (vgl. BSK StPO – Uster, Art. 16 N 4 f.). 3.a) Der Kanton St. Gallen hat in seiner Einführungsgesetzgebung festgelegt, dass der Staatsanwaltschaft nebst Staatsanwälten u.a. auch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen angehören (vgl. Art. 7 lit. c EG-StPO). Gemäss Art. 13 nEG-StPO führt ein solcher SmSB Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme, sistiert das Verfahren oder stellt es ein, erlässt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt (Abs. 1). Der Kanton St. Gallen verfügt damit über die vom Bundesgericht geforderte (vgl. BGE 142 IV 70 E. 4.3) klare gesetzliche Grundlage.

b)    Entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 13 nEG-StPO nimmt der SmsB genau die von Art. 16 StPO vorgesehenen Funktionen eines Staatsanwalts im Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wahr. Er ist also von der Funktion her ein „Staatsanwalt“ im Sinne der StPO mit aufgrund dem nach Art. 14 Abs. 4 StPO ausdrücklich als zulässig bezeichneten sachlich begrenzten Zuständigkeitsbereich und mit zulässigerweise anderer Bezeichnung. Die durch die Ausführungsgesetzgebung mögliche Einschränkung in sachlicher Hinsicht ermöglicht (ausdrücklich) die Beschränkung auf einen bestimmten Sachbereich (z.B. SVG Delikte) oder auf Verfahren bis zu einer maximalen Strafhöhe. Diese Personen (im Kanton SG: SmsB; im Kanton ZH: Assistenzstaatsanwälte) üben dann (nur) in ihrem Zuständigkeitsbereich die Befugnisse eines Staatsanwalt aus (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 14 N 16).

c)    Die SmsB haben die Funktion von „Assistenz-Staatsanwälten“ und sollen Verfahren gemäss dem Willen des kantonalen Gesetzgebers selbständig führen und Abschlussverfügungen erlassen können (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung vom 2. Mai 2017 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur StPO und JStPO, S. 4). An dieses st. gallische Gesetz ist der st. gallische Richter gebunden (vgl. Art. 50 GerG). Anderslautendes übergeordnetes Recht liegt – wie dargelegt – nicht vor, vielmehr überlässt die StPO die Organisation der Strafverfolgungsbehörden gerade den Kantonen und will historisch gewachsene Strukturen – im Kanton St. Gallen eben auch die Verfahrensführung in beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich durch SmsB (bzw. früher „SmuB“ [Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen]) – zulassen. Zudem schreiben weder die StPO noch das EG-StPO vor, welche (fachlichen) Vor­aussetzungen eine Person zu erfüllen hat, um in der Funktion „Staatsanwalt“ tätig sein zu können. Inwiefern eine solche – wie vom st. gallischen Gesetzgeber in Anwendung von Art. 14 StPO geschaffene – Organisation die bundesrechtlich geforderte Vereinheitlichung des Verfahrensrechts gefährden würde, ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr ist ein beschränkter sachlicher Zuständigkeitsbereich gesetzlich ausdrücklich zulässig (Art. 14 Abs. 4 StPO) und in der Bezeichnung sind die Kantone frei (Art. 14 Abs. 1 StPO).

d)    Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 13 EG-StPO bzw. der Revision dieses Artikels wurde zudem auch klar gestellt, dass der SmsB seine Arbeit im Sinne eines unabhängigen Strafverfolgers gemäss Art. 4 StPO ausübt. Der SmsB soll die Verfahren (auch künftig) selbständig führen und die Abschlussverfügungen erlassen (so Botschaft und Entwurf der Regierung vom 2. Mai 2017 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur StPO und JStPO, S. 4). Daran vermag – entgegen der Ansicht der Privatklägerin – Art. 12 Abs. 1 lit. f nEG-StPO nichts zu ändern. Die entsprechenden Weisungsbefugnisse entsprechen vielmehr den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 StPO). Aus der hierarchischen Struktur der Strafverfolgungsbehörden folgt, dass der einzelne Amtsträger keine richterliche Unabhängigkeit geniesst, sondern zumindest einem internen Weisungsrecht unterliegt. Das interne Weisungsrecht hat die Funktion, die Organisation, Arbeitsteilung und Zusammenarbeit innerhalb der Behörde näher zu regeln und damit das gute Funktionieren und die rationelle, einheitliche und rechtmässige Ausübung der öffentlichen Aufgaben durch die Behörde zu gewährleisten. Um die sachgerechte Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Strafverfolgung zu gewährleisten, können vorgesetzte Staatsanwälte sowohl die administrative wie auch die fachliche Aufsicht über die ihnen untergeordneten Staatsanwälte ausüben. Das interne Weisungsrecht umfasst neben der Befugnis zum Erlass generell-abstrakter Dienstanweisungen auch die Kompetenz zur Weisung bezüglich der Behandlung konkreter Einzelfälle, findet seine Grenze aber in der Bindung an das Gesetz (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 4 N 17, N 19 f. m.w.H.; vgl. ferner auch BSK StPO - Wiprächtiger, Art. 4 N 33 ff.). Aufgrund dieser Ordnung kann der Staatsanwalt (zulässigerweise) den SmsB fachlich beaufsichtigen, ihm Weisungen erteilen und seine Schlussverfügungen kontrollieren (Art. 12 Abs. 1 lit. f StPO); der Staatsanwalt seinerseits untersteht der Weisungsbefugnis des Leitenden Staatsanwalts (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d EG-StPO).

e)    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein SmsB kein Verwaltungsbeamter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 70) ist, sondern in seiner Funktion ein Staatsanwalt mit beschränktem sachlichen Zuständigkeitsbereich. Nicht massgebend für die generelle Organisation der Strafverfolgungsbehörde ist im Übrigen Art. 311 StPO. Bei dieser Bestimmung geht es vielmehr um die Aufgabenteilung innerhalb eines konkreten Strafverfahrens bzw. im Verlaufe der „Durchführung der Untersuchung“ (vgl. Abschnittsüberschrift im Gesetz). Ebenso nicht relevant ist vorliegend Art. 17 StPO (i.V.m. Art. 357 StPO) betreffend die Übertretungsstrafbehörden. Das Übertretungsstrafverfahren im Kanton St. Gallen wird denn auch (separat) in Art. 49 EG-StPO geregelt.

4.    Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass vorliegend die gesamte Untersuchung (und damit Verfahrenshandlungen vor der Revision von Art. 13 EG-StPO) von einem SmsB geführt worden sei(en), was nicht bundesrechtskonform erscheine. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Praxis der Strafkammer des Kantonsgerichts entspricht, es in diesem Bereich den Parteien zu überlassen, ob sie den „formellen Mangel“ rügen oder sich mit einer materiellen Beurteilung einverstanden erklären wollen. Auch im vorliegenden Fall wurden die Parteien ausdrücklich angefragt, ob sie Wiederholungen von „SmsB-Verfahrenshandlungen“ wünschen; sie haben dies explizit nicht verlangt. Verwertungsverbote sind denn auch mindestens teilweise verzichtbar (BSK StPO – Hauri/Venetz, Art. 343 N 18 m.w.H.; vgl. auch Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 343 N 29). Im Übrigen ist es – wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt – Aufgabe des Gerichtes, seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 Abs. 2 StPO).

5.    Insgesamt ist die Beschwerde zu schützen und der Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht St. Gallen vom 7. März 2018 […] ist aufzuheben. […] Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.