Art. 100 f. und Art. 307 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Polizeijournale stellen interne Akten dar und sind nicht Bestandteil der Strafuntersuchungsakten. Will man die Polizeijournale zur Strafprozedur beiziehen, so ist ein entsprechender Beweisantrag (und nicht ein Gesuch um Akteneinsicht) zu stellen. Lehnt die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab, so ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO) (Anklagekammer, 18. Juni 2013, AK.2013.118).
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Aus den Erwägungen: 2.a) Die Beschwerdeführerinnen beantragen den Beizug der Journale, da die Polizeirapporte sich mit keinem Wort über den Inhalt der Aussagen der Beschuldigten bezüglich des "Wichtelgesetzes" äussern würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Polizeirapport das "Wichtelgesetz" nicht im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Drohung erwähnt werde. Der Beizug des Journals sei für die weiteren Ermittlungen bezüglich der Morddrohungen von grosser Relevanz. Es werde die Verweigerung der Akteneinsicht gerügt; die angefochtene Verfügung sei daher eine beschwerdefähige Verfahrenshandlung. b/aa) Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Die grundsätzliche Berichterstattungsform der Polizei bilden die sog. Rapporte. Die Erstellung von Polizeirapporten fliesst aus der allgemeinen Dokumentationspflicht. Die Rapporterstattung soll der Staatsanwaltschaft ermöglichen, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung und das weitere Vorgehen zu entscheiden (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 307 N 32; BSK StPO - Rüegger, Art. 307 N 10, N 14). Die Polizei ist jedoch nicht gehalten, alle Details ihrer Ermittlungstätigkeit offenzulegen oder ihre Arbeitsunterlagen und taktischen Grundlagen zu offenbaren (Landshut, a.a.O., Art. 307 N 34; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 N 568). Im Polizeijournal wird fortlaufend der Eingang aller Geschäfte festgehalten, dabei werden die Personalien der Beteiligten, das Datum des Meldeeingangs, der rapportierende Beamte, eine knappe Zusammenfassung des Sachverhalts wie auch allenfalls knappe Angaben zum weiteren Vorgehen festgehalten (vgl. act. 3 inkl. Beilage). Die für die Strafverfolgung wesentlichen Informationen werden anschliessend in den Polizeirapport aufgenommen und der Staatsanwaltschaft übermittelt. Da das Journal jedoch auch – insbesondere bezüglich des weiteren Vorgehens – taktische Angaben oder anderweitige dem Amtsgeheimnis unterliegende Tatsachen enthalten kann, welche nicht zu offenbaren sind, im Übrigen regelmässig weniger Angaben als der anschliessende Rapport enthält und verschiedene Angaben im Journal (z.B. Personalien, erster Sachverhaltsüberblick) fehlerhaft sein können und zuerst verifiziert werden müssen, ist das Journal als reines internes Arbeitsinstrument der Polizei zu qualifizieren, das nicht zu den bzw. in die Strafakten gehört. Erst der auf Grundlage des Journals erstellte Polizeirapport stellt Bestandteil der Strafakten dar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen werden im Polizeijournal denn auch die Aussagen nicht wörtlich wiedergegeben (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Der von ihnen dargelegte (mutmassliche) Inhalt der Journale bzw. der darin angeblich erfassten Aussagen der Beschuldigten ("all diese Drohungen sind einzig im Polizeijournal enthalten"; "die Angeschuldigte hat diese Morddrohungen gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten getätigt, was dieser auch im Polizeijournal protokolliert hat, S. 7 das Journal "enthalt[e] die Erstaussagen am Tatort") stellt daher Mutmassung dar. Ebenso sind die Journale nicht geeignet, um Klarheit über die konkreten Aussagen der Beschuldigten zu erlangen oder um Widersprüche in den Aussagen bzw. ihre Bestreitungen auszuräumen. Der Beizug eines Polizeijournals zur Ausräumung von Widersprüchen wäre nur dann zu erwägen, wenn ein Polizeirapport in sich selber widersprüchlich wäre. Die Polizeijournale stellen damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – auch aus dieser Sicht interne Akten dar und sind nicht Bestandteil der Strafuntersuchungsakten. bb) Das bedeutet hingegen nicht, dass es im Einzel- oder Bedarfsfall nicht doch zu einem Beizug des Journalauszugs bzw. der darin enthaltenen Informationen kommen kann. So steht es den Parteien – sehen diese einen entsprechenden Bedarf – insbesondere frei, einen diesbezüglichen Beweisantrag auf Edition bzw. Beizug des Journals zu den Akten zu stellen oder aber – was regelmässig tauglicher und zweckmässiger sein dürfte – einen Antrag auf Einvernahme des entsprechenden Polizisten zu stellen. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Beizug der Journale zu den Untersuchungsakten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) stellt einen solchen Beweisantrag dar. Soweit die Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht beantragen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3), so bleibt darauf hinzuweisen, dass Akteneinsicht nur in diejenigen Akten verlangt und im Rahmen des Strafverfahrens gewährt werden kann, welche zur jeweiligen Prozedur gehören. Möchten die Parteien in andere Akten Einsicht nehmen, so müssen diese erst zur Prozedur beigezogen werden. Das Gesuch um Einsicht in die Journale stellt daher formell ebenfalls einen Beweisantrag auf Beizug dieser Akten dar. Die Frage der Einsicht in diese Akten stellt sich nämlich erst dann, wenn sie zur Prozedur beigezogen worden sind und Bestandteil davon bilden. Lehnt die Verfahrensleitung einen Beweisantrag (bspw. auf Beizug von Akten) ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Dies ist mit Schreiben vom 1. Mai 2013 erfolgt. Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung eines Beweisantrages durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Entsprechende Rechtsnachteile werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Damit aber ist die Beschwerde gegen das Schreiben vom 1. Mai 2013 nicht zulässig und es ist dementsprechend darauf nicht einzutreten.